Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1972, Mutter von drei Kindern (Jahrgänge 1996, 2001, 2005), meldete sich am 31. Oktober 2011 unter Hinweis auf Herz- und Atem prob leme sowie auf psychische Leiden bei der Invalidenversicherun g zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 b ei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze R ente ab 1. Mai 2012 zu (Urk. 7/34, Urk. 7/37). 1.2
Nach Eingang eines am 15. August 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/ 43) holte die IV-Stelle unter anderem bei m Y.___ ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 28. September 2015 erstattet wurde (Urk. 7/75). Nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Urk. 7/81, Urk. 7/86) stellte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juli 2016 die bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 7/88 = Urk. 2).
Am 12. August 2016 stellte die Versicherte ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 7/92), dessen Prüfung die IV-Stelle am 17. August 2016 ablehnte (Urk. 7/95). 2.
Die Versicherte erhob am 6. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom
6. Juli 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr weiterhin die bisherige Rente auszurichten. Eventuell sei ihr mindestens eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2016 zur Kenntnis geb racht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar
2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Nove m ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li di tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf gabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts grad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs t ätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Ge samt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.6
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heit s zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente damit, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab August 2015 in der bisherigen Tätig keit als Pflegehelferin zu 25 % eingeschränkt sei wegen des Hüftleidens, ihr aber eine angepasste Tätigkeit aus medizinischer Sicht zu 100 % zumutbar sei. Im Haushalt sbereich bestehe gemäss dem Abklärungsbericht keine Ein schrän kung. Zwar habe sich der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht verschlechtert, aus psychiatrischer Sicht habe er sich aber seit der Rente nzu sprache deutlich verbessert. Bei Anwendung der gemischten Methode (70 % Erwerb, 30 % Haushalt) und einer Einschränkung von 41,56 % im Erwerbs be reich resultiere ein rentenanspruchsauschliessender Invaliditätsgrad von 29 % (S. 2 f.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der erstmaligen Rentenzusprache nicht gebessert (S. 2 f. Ziff. 3). Auf das Gutachten der MEDAS Z.___ könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei auf die Einschätzung des behandelnden Psy chia ters abzustellen (S. 4 f. Ziff. 2). Selbst wenn wider Erwarten von einem ver besserten Gesundheitszustand und somit von einem Revisionsgrund ausgegange n würde, habe sie aufgrund der somatischen Einschränkungen mindestens An spruch auf eine Viertelsrente (S. 5 Ziff. 3). Korrekterweise sei von einer Quali fikation als zu 70 % im Erwerb und zu 30 % im Haushalt Tätige ausgegangen worden. Die Anwendung der gemischten Methode sei jedoch im Sinne von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) diskriminierend (S. 5 Ziff. 4). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob seit der rückwirkend ab Mai 2012 erfolgten Zu sprache der ganzen Inval idenrente mit Verfügung vom 21 . Dezember 2012 (Urk. 7/34 und Urk. 7/37) bis zum Erlass der vorliege nd angefochtenen Ver fü gung vom 6 . Juli 2016 (Urk. 2) eine wesentliche Veränderung in den tatsäch lichen Verhältnissen - namentlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin - eingetreten ist, welche eine Einstellung der Inva lidenrente rechtfertigt. 3. 3.1
Der mit Verfügung vom 21 . Dezember 2012 (Urk. 7/34 und Urk. 7/37) mit Wirkung ab
1. Mai 2012 erfolgte n Zusprache der ganzen Invalidenrente lagen die folgenden medizinischen Einschätzungen zu Grunde (vgl. Urk. 7/28/2-3):
Die Fachpersonen der Klinik A.___, stellten in ihrem Aus trittsbericht vom 11. April 2012 (Urk. 7/26/11-13) folgende psychiatrischen und somatischen Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose Mai 2011 - intermittierende Harninkontinenz, unklarer Ätiologie
Die Fachpersonen führten aus, die Patientin sei vom 21. Februar bis 3. April 2012 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen. Seit Mai 2011 sei es zu einer zunehmenden Angststörung mit Herzrasen, Schwindel, Enge in der Brust, Atemnot und Entwicklung einer depressiven Störung gekommen. Die Patientin sei seitdem arbeitsunfähig. Trotz medikamentöser Therapie habe sich die Symp tomatik mit sozialem Rückzug, Insuffizienzgefühlen, Kraftlosigkeit, Durch schlaf störungen und mit Traurigkeit ausgeweitet. Die Angstattacken seien etwa ein- bis zweimal täglich erfolgt, und die Patientin habe nicht mehr alleine ausser Haus gehen können und sei auch bei der Versorgung ihrer drei Kinder stark eingeschränkt gewesen (S. 1).
Während des Aufenthaltes und 14 Tage im Anschluss bis zum 17. April 2012 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es werde ein stark reduzierter Wiedereinstieg mit 20 % für einen Monat und danach bei positivem Verlauf eine jeweilige Steigerung um 10 % für je einen weiteren Monat empfohlen (S. 3). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 24. Juni 2012 (Urk. 7/26/1-10) folgende zumindest seit Be handlungsaufnahme bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeit (ICD-10 F60.5)
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 30. Oktober 2011 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 12. Juni 2012 erfolgt (Ziff. 1.2). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit Behandlung s beginn und bis auf weiteres ganz arbeitsunfähig. Die Einschränkungen seien mit der Arbeit nicht vereinbar (Ziff. 1.6-7). Die Patientin beklage Herz- Kreislauf probleme und damit verbundene Ängste und Nervosität. Sie klage über immer wiederkehrende Schwächeanfälle, bei denen sie nicht richtig sprechen könne und eine grosse Angst verspüre. Zudem leide sie immer wieder an einem stech enden Schmerz in der Brustgegend, und es komme dabei zu Atem schwierig keiten. Die Schmerzen verspüre sie in der Brust und im linken Oberkörper, so als ob sie einen Herzinfarkt gehabt hätte. Solche Schwächeanfälle, welche bis zu einer Stunde anhielten, kehrten immer wieder zurück. Weiter habe sie starkes Herzklopfen beklagt, welches sie vor allem beim Liegen verstärkt spüre, und welches sie morgens aufwecke. Auch wenn ihr von Ärzten gesagt worden sei, dass ihre Herzprobleme nicht lebensgefährlich seien, habe sie grosse Angst vor einer Krankheit oder zum Beispiel vor einem Herzinfarkt (S. 4 unten f.).
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin vertrage keinen Lärm, und am besten gehe es ihr, wenn es still und sie alleine sei. Sie habe ihre Interessen und ihre Lust verloren, gehe nicht mehr einkaufen und vernachlässige ihre Hausar beiten (S. 5 oben). 3.3
Dipl. med. C.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellung nahme vom 19. Juli 2012 (Urk. 7/28/3) aus, entsprechend der vorliegenden Unter lagen leide die Versicherte an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und an einer Panikstörung (ICD-10 F41.0). Der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung habe anhand der vorlie gen den Unterlagen nicht nachvollzogen werden können . Aus somatischer Sicht bestünden keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Erkrankungen. Es be stün den die typischen depressionsbedingten Einschränkungen: Erhöhte Erschöpf barkeit, reduzierte Konzentration und Durchhaltefähigkeit, reduzierte Flexibili tät und Anpassungsfähigkeit sowie eine Stressintoleranz. Seit Mai 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten. Aus medizinischer Sicht erscheine eine Integration der Versicherten an einen geschützten Arbeits platz dringend indiziert, um ein mögliches Eingliederungspotential zu erhalten. Eine medizinische Neubeurteilung sollte in 12 Monaten erfolgen. 4. 4.1
Im Rahmen des im August 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/43) gingen die folgenden Berichte ein:
Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 11. November 2013 (Urk. 7/46) folgende zumindest seit Behandlungsaufnahme bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeit (ICD-10 F60.5)
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 16. Januar 2012 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 23. Oktober 2013 erfolgt (Ziff. 1.2). Die Diagnostik sei nicht mit einer Arbeitstätigkeit vereinbar (Ziff. 1.7) 4.2
Dr. B.___
stellte in seinem Bericht vom 5. Juni 2015 (Urk. 7/85/4-6) folgende Diagnosen (S. 3): - mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F32.1-2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeit (ICD-10 F60.5)
Dr. B.___ führte aus, aktuell persistierten die praktisch chronisch gewordenen bekannten depressiven Beschwerden und Angstzustände weiter. Im Vordergrund hätten bei der letzten Konsultation im Mai 2015 ein allgemeines Unwohlsein, starke Müdigkeit, Nervosität und Ängste bezogen auf die körperliche Gesund heit, insbesondere wegen immer wiederkehrenden Herz-Kreislaufproblemen ge standen. Die seit Jahren fehlende psychische und körperliche Stabilität verun sichere die Beschwerdeführerin immer wieder von neuem und wirke sich auf ihr Verhalten im Alltag sehr limitierend aus. Trotz gesundheitlicher Probleme bemühe sie sich, die im Januar 2015 angegangene Teilzeittätigkeit (20 % Arbeit als Krankenschwester bei ihrem alten Arbeitgeber) aufrechtzuerhalten. Aufgrund der bisherigen Entwicklung seit Januar 2015 erscheine eine Steigerung der Präsenzzeit an der Arbeit zurzeit noch nicht möglich (S. 1). 4.3
Am 28. September 2015 erstatteten die Gutachter des Y.___ das von der Be schwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten (Urk. 7/75). Sie stellten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 Ziff. 6.1): - fortgeschrittene Coxarthrose beidseits, rechtsbetont mit beginnender Pro trusion bei Coxa vara
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähig keit (S. 39 Ziff. 6.2): - symptomatische benigne ventrikuläre Extrasystolie mit bei: - Beginn 2010 - ungenügendem Ansprechen auf Betablocker - Status nach nicht erfolgreicher Elektroablation am 31. Oktober 2014 - ohne Anhaltspunkte für eine organisch strukturelle oder koronare Herz krankheit - kardiovaskuläre Risikofaktoren (arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas) - Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) - Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0) - schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1) - Status nach Carpaltunnelsyndrom (CTS) -Operation links 2012 - Hammerzehen beidseits Dig. II
Die Gutachter führten aus, die Untersuchung der Beschwerdeführerin am Y.___ habe am 27. Mai, am 10. Juni sowie am 1. und 2. August 2015 stattgefunden (S. 1 Ziff. 1.1). Zusammenfassend sei sie aus interdisziplinärer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester in einem Pflegeheim zu 75 % arbeitsfähig (S. 48 Ziff. 7.6) .
Sie sei derzeit mit einem Arbeitspensum von 30 % (2 Std. an 3 Tagen) in ihrer ursprünglichen Tätigkeit beschäftigt . Das Arbeitspensum sollte in einem Zeit raum von 3 Monaten auf 50 % gesteigert werden. Eine volle Arbeitsfähigkeit sollte innerhalb von 6 Monaten wieder erreicht werden könne n (S. 48 Ziff. 7.9) .
In einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit (körper lich leicht bis mittelschwer, ohne hüftbelastende Tätigkeiten wie häufiges Gehen, Treppensteigen etc.) sei die Versicherte ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (S. 48 Ziff. 7.7) .
Die Gutachter führten aus, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Versicherte aus somatischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nur qualitativ eingeschränkt und zwar primär durch ihre Hüft problematik rechts. D ementsprechend sei sie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätig keit als Pflegefachfrau, wobei es sich hier um einen instabilen Gesundheits zu stand handle, aktuell lediglich zu 75 % arbeitsfähig, dies vor allem wegen des Treppengehens, Laufens und Stehens. Aus internistisch-kardiologischer Sicht bestehe bei objektiv uneingeschränkter kardiopulmonaler Leistungsfähigkeit keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittel schwere Tätigkeiten, zumal die Extrasystolen unter der aktuellen antiarr hyth mischen Therapie mit Tambocor völlig unterdrückt seien. Eine neurologisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben. Auch aus psy chiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht mehr limitiert, da sich sowohl die depressive Symptomatik wie auch die Panikstörung deutlich gebessert hätten und aktuell praktisch remittiert seien. Somit könnte sie ihr aktuelles Arbeitspensum von 30 % wieder auf die ursprünglichen 70 % steigern. In einer optimal angepassten Tätigkeit wäre sie sogar medizinisch-theoretisch ab sofort wieder zu 100 % arbeitsfähig (S. 45 f. Ziff. 7.4).
Die Gutachter führten aus, retrospektiv könne mit überwiegender Wahrschein lichkeit angenommen werden, dass die Versicherte ab Mai 2011 aufgrund ihrer damaligen Angststörung und depressiven Entwicklung zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.
Die Diagnose einer zwanghaften Persönlichkeit ziehe sich durch viele Berichte, wobei keinem Bericht eine konkrete Symptomatik zu entnehmen sei. In der Exploration sei bei der Versicherten keine Rigidität oder Kontrollneigung eruier bar. Auch habe sie nicht über eine übermässige Pedanterie oder die ständige Beschäftigung mit Details und Regeln berichtet. Dass sie in Bezug auf ihre Tätigkeit als Pflegefachfrau eine gewisse Vorsicht und Neigung zur Organi sation innehabe, bestätige ihre Eignung für diesen Beruf (S. 46 Ziff. 7.5).
Dem Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 11. November 2013 sei zu entnehmen, dass seine Diagnosestellung unverändert bestehe. Im letzten Arztbericht vom 5. Juni 2015 seien weiterhin die Diagnosen einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, einer Panikstörung sowie die Verdachtsdiagnose einer zwanghaften Persönlichkeit erwähnt worden (S. 47 oben).
Die Gutachter führten aus, der schweren Episode sei entgegenzuhalten, dass die Versicherte nun dreimal zwei Stunden in der Woche in ihrem alten Beruf arbeite, daran Freude empfinde, sich zwar noch etwas unsicher und wenig belastbar fühle, sich aber auf die Arbeit gut konzentrieren könne. Die Stimmung werde von der Versicherten selbst als wechselnd und nicht prinzipiell gedrückt bezeichnet, die Palpitationen seien fast vollständig verschwunden, und die Schwingungsfähigkeit sei während der Exploration erhalten gewesen.
Bei einer schweren depressiven Episode wäre von einer stark gedrückten Stimmung, einem reduzierten Antrieb sowie einer nivellierten oder aufgeho benen Schwingungsfähigkeit auszugehen.
Bezüglich der Panikstörung seien von der Versicherten keine Panikattacken mehr beschrieben worden. Diagnostisch sei am ehesten von einer Residual sympto matik nach stattgehabter depressiver Episode auszugehen (S. 47 Mitte).
Die Versicherte sei derzeit mit einem Arbeitspensum von 30 % (zwei Stunden an drei Tagen) beschäftigt. In Anbetracht der weiterhin bestehenden verminderten Belastbarkeit sollte das Arbeitspensum in einem Zeitraum von drei Monaten auf 50 % gesteigert werden. Es sei davon auszugehen, dass eine zumutbare Restar beitsfähigkeit von 70 % (angelehnt an die ursprüngliche 70%ige Tätigkeit) be stehe, die in einem Zeitraum von sechs Monaten erreicht werden könne (S. 47 f. unten). 4.4
Dipl. med. C.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7/80/5) aus, das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 28. September 2015 erfülle die formalen Qualitätskriterien und sei nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel. Als Diagnose mit dauerhafter Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine fortgeschrittene Coxarthrose beid seits, rechtsbetont mit beginnender Protrusion bei Coxa vara. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe seit 2010 eine symptomatische benigne ventrikuläre Extrasystolie, ein Status nach mittelgra diger depressiver Episode (ICD-10 F32.1), ein Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0), ein schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1), ein Status nach CTS-Operation links 2012 und Hammerzehen Dig. II beidseits.
In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin seien der Beschwerde führerin keine schweren körperlichen Tätigkeiten zumutbar. Es bestehe eine leicht erhöhte Erschöpfbarkeit und eine reduzierte Belastbarkeit (Residualbe schwerden der Depression), und es sei kein langes Stehen, Gehen und Treppen steigen aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit der Hüfte möglich. Das Belastungsprofil bestehe in einer leicht bis intermittierend mittelschweren körper lichen Tätigkeit. In der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin bestehe seit August 2015 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 %. Seit August 2015 bestehe in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Hüftprobleme sollten durch eine orthopädische Therapie (Hüft-Totalprothese) zu beheben sein, dann wäre eine 100%ige Arb eits fähigkeit wieder gegeben. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom Septem ber 2015 (vgl. vorstehend E. 4.3) von einem seit erstmaliger Rentenzusprache im Dezember 2012 (vgl. Urk. 7/34 und Urk. 7/37) in psychischer Hinsicht ver besserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und damit einhergehend von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 75 % und in einer angepassten Tätigkeit von 100 % aus, wobei die Einschränkung der Arbeits fähig keit von Seiten der festgestellten Coxarthrose resultierte. Insofern ging die Beschwerdegegnerin in somatischer Hinsicht von einem verschlechterten Ge sund heitszustand aus (vgl. vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Beschwer de führerin unter Hinweis auf den behandelnden Psychiater Dr. B.___ geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, und auf das Gutachten des Y.___ könne nicht abgestellt werden (vgl. vorstehend E. 2.2). 5.2
Der Beschwerd eführerin wurde im Wesentlichen gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dipl. med. C.___ vom Juli 2012 (vgl. vorstehend E. 3.3) mit Verfügungen vom 2 1. Dezember 2012 rückwirkend ab 1. Mai 2012 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (vgl. Urk. 7/34 und Urk. 7/37) .
Dipl. med. C.___ ging nach Einsicht insbesondere in den Austrittsbericht der Klinik D.___ vom April 2012 (vgl. vorstehend E. 3.1) sowie in den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom Juni 2012 (vgl. vorstehend E. 3.2) von einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) und damit aus psychiatrischer Sicht von einer generellen 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. In somatischer Hinsicht konnte er zu diesem Zeitpunkt keine die Arbeitsfähigkeit einschrän ken den Erkrankungen feststellen.
Im Gegensatz dazu konnten die Gutachter des Y.___ in ihrem Gutachten vom September 2015
in psychischer Hinsicht eine klare Verbesserung des Gesund heitszustandes
- namentlich eine deutliche Besserung beziehungsweise quasi Remission der depressiven S ymptomatik und der Panikstörung -
feststellen, hingegen erachteten sie in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung durch die festgestellte Coxarthrose für gegeben, welcher sie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 25 % zumassen. 5.3
Das Y.___ -Gutachten vom September 2015 erfüllt die formalen Beweiswert- Anforderungen (vorstehend E .
1. 7) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, so dass darauf abgestellt werden kann.
Der psychiatrische Gutachter führte in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise aus, dass die Symptomatik einer schwere n depressive n Störung wie auch einer allfälligen mittel schwere n
Störung aufgrund der aktuellen Untersuchungs be funde nicht mehr hat bestätigt werden können respektive als deutlich remittiert erachtet wurde. Gleiches wurde hinsichtlich der Panikstörung festgestellt.
Was die Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom Juni 2015 (vgl. vorstehend E. 4.2) anbelangt, so fällt ins Gewicht, dass sich die von ihm diagnostizierte mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.1 und F32.2) sowie die weiterhin als floride beschrie be ne Panikstörung (ICD-10 F41.1) nicht mit der regelmässigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin vereinbaren lässt.
So geht aus den diagnostischen Leitlinien zu einer schweren depressiven Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) hervor, dass es sehr unwahr scheinlich sei, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage sei, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen (vgl. K linisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Di lling/Mom bour/Schmidt [Hrsg.], 10. Auflage, Bern 2015, S. 174).
Die Ausführungen von Dr. B.___ sind auch vor dem Hintergrund, dass den b ehan delnden Psychiatern hausarztähnliche Stellung zu kommt, und das Gericht hier der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patientinnen und Patienten ausgesagt wird (BGE 125 V 35 1 E. 3b/cc), zu relativieren .
Auch in somatischer Hinsicht kann dem Gutachten des Y.___ gefolgt werden, zumal der im Rahmen des Einwandverfahrens von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht ihres Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt für All gemeine Innere Medizin, vom 31. März 2016 (Urk. 7/85/1-2) sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte und lediglich Diagnosen ge nannt wurden, die bereits entsprechend fachärztlich abgeklärt worden sind und den Gutachtern bekannt waren. 5.4
Zusammenfassend steht
gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom September 2015 fest, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Rentenzusprache im Jahr 2012 massgeblich verbessert hat. Aufgrund der seither durch die Coxarthrose in somatischer Hinsicht eingetretenen Verschlech terung des Gesundheitszustandes besteht ab Zeitpunkt der Begutachtung im August 2015 in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin eine Einschrän kung in der Arbeitsfähigkeit von 25 %, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
6.
Die bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 (Urk. 7/34 und Urk. 7/37) festgelegte Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt Tätige, welche im Rahmen der am 2. Februar 2016 durchgeführten Haushaltabklärung im Haushaltabklärungsbericht vom 4. Februar 2016 bestätig wurde (vgl. Urk. 7/ 78 Ziff. 2.6), blieb unbestritten. Hingegen machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Fall Di Trizio geltend, die Anwendung der gemischten Methode sei per se rechtswidrig (vgl. vorstehend E. 2.2).
Dem ist entgegen zu halten, dass das Bundesgericht in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio vom 2. Februar 2016 festgehalten hat, dass die gemischte Methode nach gel ten der Praxis nicht per se als diskriminierend erachtet wird. Lediglich sei es konventionswidrig, wenn für die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente allein familiäre Gründe (wie die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Status wech sel von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig“ sprächen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4, 9F_8/2016 vom 2 0. Dezem ber 2016 E. 4 sowie IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 3 1. Oktober 2016) .
Da die Beschwerdeführerin bereits seit der erstmaligen Rentenzusprechung als Teilerwerbstätige qualifiziert wurde und nich t die Geburt von Kindern und die damit hypothetisch verbundene teilwei se Aufgabe der Erwerbstätigkeit die einzige Grundlage des Statuswechsels bilden und nicht aus der Änderung der Invaliditätsbemessungsmethode die revisionsweise Aufhebung der Invaliden r ente resultierte, kann die gemischte Methode vorliegend grundsätzlich zur Anwen dung kommen.
Wie es sich damit verhält kann aber ohnehin offenbleiben, da bei der seit August 2015 wiedererlangten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit al s Pflegehelferin von 75 % selbst bei einer Qualifikation der Beschwerde füh rerin als zu 100 % Erwerbstätige bei einem Prozentvergleich lediglich ein renten anspruchsausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % resultiert. Da auch die Anwendung der gemischten Methode und die Qualifikation der Beschwerde führerin als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt Tätige, bei fehlenden Einschränkungen im Haushaltsbereich (vgl. Urk. 7/78 Ziff. 7) und bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in der angestammten Tätigkeit zu keinem ren tenanspruchsbegründenden Invaliditätsgrad führt, erweist sich die angefochtene Verfügung (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer de führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heit s zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf gabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts grad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.
E. 1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
E. 1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 IVG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente damit, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab August 2015 in der bisherigen Tätig keit als Pflegehelferin zu 25 % eingeschränkt sei wegen des Hüftleidens, ihr aber eine angepasste Tätigkeit aus medizinischer Sicht zu 100 % zumutbar sei. Im Haushalt sbereich bestehe gemäss dem Abklärungsbericht keine Ein schrän kung. Zwar habe sich der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht verschlechtert, aus psychiatrischer Sicht habe er sich aber seit der Rente nzu sprache deutlich verbessert. Bei Anwendung der gemischten Methode (70 % Erwerb, 30 % Haushalt) und einer Einschränkung von 41,56 % im Erwerbs be reich resultiere ein rentenanspruchsauschliessender Invaliditätsgrad von 29 % (S. 2 f.).
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der erstmaligen Rentenzusprache nicht gebessert (S. 2 f. Ziff. 3). Auf das Gutachten der MEDAS Z.___ könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei auf die Einschätzung des behandelnden Psy chia ters abzustellen (S. 4 f. Ziff. 2). Selbst wenn wider Erwarten von einem ver besserten Gesundheitszustand und somit von einem Revisionsgrund ausgegange n würde, habe sie aufgrund der somatischen Einschränkungen mindestens An spruch auf eine Viertelsrente (S. 5 Ziff. 3). Korrekterweise sei von einer Quali fikation als zu 70 % im Erwerb und zu 30 % im Haushalt Tätige ausgegangen worden. Die Anwendung der gemischten Methode sei jedoch im Sinne von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) diskriminierend (S. 5 Ziff. 4).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob seit der rückwirkend ab Mai 2012 erfolgten Zu sprache der ganzen Inval idenrente mit Verfügung vom 21 . Dezember 2012 (Urk. 7/34 und Urk. 7/37) bis zum Erlass der vorliege nd angefochtenen Ver fü gung vom 6 . Juli 2016 (Urk. 2) eine wesentliche Veränderung in den tatsäch lichen Verhältnissen - namentlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin - eingetreten ist, welche eine Einstellung der Inva lidenrente rechtfertigt.
E. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs t ätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Ge samt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 3.1 Der mit Verfügung vom 21 . Dezember 2012 (Urk. 7/34 und Urk. 7/37) mit Wirkung ab
1. Mai 2012 erfolgte n Zusprache der ganzen Invalidenrente lagen die folgenden medizinischen Einschätzungen zu Grunde (vgl. Urk. 7/28/2-3):
Die Fachpersonen der Klinik A.___, stellten in ihrem Aus trittsbericht vom 11. April 2012 (Urk. 7/26/11-13) folgende psychiatrischen und somatischen Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose Mai 2011 - intermittierende Harninkontinenz, unklarer Ätiologie
Die Fachpersonen führten aus, die Patientin sei vom 21. Februar bis 3. April 2012 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen. Seit Mai 2011 sei es zu einer zunehmenden Angststörung mit Herzrasen, Schwindel, Enge in der Brust, Atemnot und Entwicklung einer depressiven Störung gekommen. Die Patientin sei seitdem arbeitsunfähig. Trotz medikamentöser Therapie habe sich die Symp tomatik mit sozialem Rückzug, Insuffizienzgefühlen, Kraftlosigkeit, Durch schlaf störungen und mit Traurigkeit ausgeweitet. Die Angstattacken seien etwa ein- bis zweimal täglich erfolgt, und die Patientin habe nicht mehr alleine ausser Haus gehen können und sei auch bei der Versorgung ihrer drei Kinder stark eingeschränkt gewesen (S. 1).
Während des Aufenthaltes und 14 Tage im Anschluss bis zum 17. April 2012 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es werde ein stark reduzierter Wiedereinstieg mit 20 % für einen Monat und danach bei positivem Verlauf eine jeweilige Steigerung um 10 % für je einen weiteren Monat empfohlen (S. 3).
E. 3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 24. Juni 2012 (Urk. 7/26/1-10) folgende zumindest seit Be handlungsaufnahme bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeit (ICD-10 F60.5)
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 30. Oktober 2011 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 12. Juni 2012 erfolgt (Ziff. 1.2). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit Behandlung s beginn und bis auf weiteres ganz arbeitsunfähig. Die Einschränkungen seien mit der Arbeit nicht vereinbar (Ziff. 1.6-7). Die Patientin beklage Herz- Kreislauf probleme und damit verbundene Ängste und Nervosität. Sie klage über immer wiederkehrende Schwächeanfälle, bei denen sie nicht richtig sprechen könne und eine grosse Angst verspüre. Zudem leide sie immer wieder an einem stech enden Schmerz in der Brustgegend, und es komme dabei zu Atem schwierig keiten. Die Schmerzen verspüre sie in der Brust und im linken Oberkörper, so als ob sie einen Herzinfarkt gehabt hätte. Solche Schwächeanfälle, welche bis zu einer Stunde anhielten, kehrten immer wieder zurück. Weiter habe sie starkes Herzklopfen beklagt, welches sie vor allem beim Liegen verstärkt spüre, und welches sie morgens aufwecke. Auch wenn ihr von Ärzten gesagt worden sei, dass ihre Herzprobleme nicht lebensgefährlich seien, habe sie grosse Angst vor einer Krankheit oder zum Beispiel vor einem Herzinfarkt (S. 4 unten f.).
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin vertrage keinen Lärm, und am besten gehe es ihr, wenn es still und sie alleine sei. Sie habe ihre Interessen und ihre Lust verloren, gehe nicht mehr einkaufen und vernachlässige ihre Hausar beiten (S. 5 oben).
E. 3.3 Dipl. med. C.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellung nahme vom 19. Juli 2012 (Urk. 7/28/3) aus, entsprechend der vorliegenden Unter lagen leide die Versicherte an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und an einer Panikstörung (ICD-10 F41.0). Der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung habe anhand der vorlie gen den Unterlagen nicht nachvollzogen werden können . Aus somatischer Sicht bestünden keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Erkrankungen. Es be stün den die typischen depressionsbedingten Einschränkungen: Erhöhte Erschöpf barkeit, reduzierte Konzentration und Durchhaltefähigkeit, reduzierte Flexibili tät und Anpassungsfähigkeit sowie eine Stressintoleranz. Seit Mai 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten. Aus medizinischer Sicht erscheine eine Integration der Versicherten an einen geschützten Arbeits platz dringend indiziert, um ein mögliches Eingliederungspotential zu erhalten. Eine medizinische Neubeurteilung sollte in 12 Monaten erfolgen.
E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 4.1 Im Rahmen des im August 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/43) gingen die folgenden Berichte ein:
Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 11. November 2013 (Urk. 7/46) folgende zumindest seit Behandlungsaufnahme bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeit (ICD-10 F60.5)
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 16. Januar 2012 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 23. Oktober 2013 erfolgt (Ziff. 1.2). Die Diagnostik sei nicht mit einer Arbeitstätigkeit vereinbar (Ziff. 1.7)
E. 4.2 Dr. B.___
stellte in seinem Bericht vom 5. Juni 2015 (Urk. 7/85/4-6) folgende Diagnosen (S. 3): - mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F32.1-2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeit (ICD-10 F60.5)
Dr. B.___ führte aus, aktuell persistierten die praktisch chronisch gewordenen bekannten depressiven Beschwerden und Angstzustände weiter. Im Vordergrund hätten bei der letzten Konsultation im Mai 2015 ein allgemeines Unwohlsein, starke Müdigkeit, Nervosität und Ängste bezogen auf die körperliche Gesund heit, insbesondere wegen immer wiederkehrenden Herz-Kreislaufproblemen ge standen. Die seit Jahren fehlende psychische und körperliche Stabilität verun sichere die Beschwerdeführerin immer wieder von neuem und wirke sich auf ihr Verhalten im Alltag sehr limitierend aus. Trotz gesundheitlicher Probleme bemühe sie sich, die im Januar 2015 angegangene Teilzeittätigkeit (20 % Arbeit als Krankenschwester bei ihrem alten Arbeitgeber) aufrechtzuerhalten. Aufgrund der bisherigen Entwicklung seit Januar 2015 erscheine eine Steigerung der Präsenzzeit an der Arbeit zurzeit noch nicht möglich (S. 1).
E. 4.3 Am 28. September 2015 erstatteten die Gutachter des Y.___ das von der Be schwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten (Urk. 7/75). Sie stellten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 Ziff. 6.1): - fortgeschrittene Coxarthrose beidseits, rechtsbetont mit beginnender Pro trusion bei Coxa vara
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähig keit (S. 39 Ziff. 6.2): - symptomatische benigne ventrikuläre Extrasystolie mit bei: - Beginn 2010 - ungenügendem Ansprechen auf Betablocker - Status nach nicht erfolgreicher Elektroablation am 31. Oktober 2014 - ohne Anhaltspunkte für eine organisch strukturelle oder koronare Herz krankheit - kardiovaskuläre Risikofaktoren (arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas) - Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) - Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0) - schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1) - Status nach Carpaltunnelsyndrom (CTS) -Operation links 2012 - Hammerzehen beidseits Dig. II
Die Gutachter führten aus, die Untersuchung der Beschwerdeführerin am Y.___ habe am 27. Mai, am 10. Juni sowie am 1. und 2. August 2015 stattgefunden (S. 1 Ziff. 1.1). Zusammenfassend sei sie aus interdisziplinärer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester in einem Pflegeheim zu 75 % arbeitsfähig (S. 48 Ziff. 7.6) .
Sie sei derzeit mit einem Arbeitspensum von 30 % (2 Std. an 3 Tagen) in ihrer ursprünglichen Tätigkeit beschäftigt . Das Arbeitspensum sollte in einem Zeit raum von 3 Monaten auf 50 % gesteigert werden. Eine volle Arbeitsfähigkeit sollte innerhalb von 6 Monaten wieder erreicht werden könne n (S. 48 Ziff. 7.9) .
In einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit (körper lich leicht bis mittelschwer, ohne hüftbelastende Tätigkeiten wie häufiges Gehen, Treppensteigen etc.) sei die Versicherte ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (S. 48 Ziff. 7.7) .
Die Gutachter führten aus, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Versicherte aus somatischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nur qualitativ eingeschränkt und zwar primär durch ihre Hüft problematik rechts. D ementsprechend sei sie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätig keit als Pflegefachfrau, wobei es sich hier um einen instabilen Gesundheits zu stand handle, aktuell lediglich zu 75 % arbeitsfähig, dies vor allem wegen des Treppengehens, Laufens und Stehens. Aus internistisch-kardiologischer Sicht bestehe bei objektiv uneingeschränkter kardiopulmonaler Leistungsfähigkeit keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittel schwere Tätigkeiten, zumal die Extrasystolen unter der aktuellen antiarr hyth mischen Therapie mit Tambocor völlig unterdrückt seien. Eine neurologisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben. Auch aus psy chiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht mehr limitiert, da sich sowohl die depressive Symptomatik wie auch die Panikstörung deutlich gebessert hätten und aktuell praktisch remittiert seien. Somit könnte sie ihr aktuelles Arbeitspensum von 30 % wieder auf die ursprünglichen 70 % steigern. In einer optimal angepassten Tätigkeit wäre sie sogar medizinisch-theoretisch ab sofort wieder zu 100 % arbeitsfähig (S. 45 f. Ziff. 7.4).
Die Gutachter führten aus, retrospektiv könne mit überwiegender Wahrschein lichkeit angenommen werden, dass die Versicherte ab Mai 2011 aufgrund ihrer damaligen Angststörung und depressiven Entwicklung zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.
Die Diagnose einer zwanghaften Persönlichkeit ziehe sich durch viele Berichte, wobei keinem Bericht eine konkrete Symptomatik zu entnehmen sei. In der Exploration sei bei der Versicherten keine Rigidität oder Kontrollneigung eruier bar. Auch habe sie nicht über eine übermässige Pedanterie oder die ständige Beschäftigung mit Details und Regeln berichtet. Dass sie in Bezug auf ihre Tätigkeit als Pflegefachfrau eine gewisse Vorsicht und Neigung zur Organi sation innehabe, bestätige ihre Eignung für diesen Beruf (S. 46 Ziff. 7.5).
Dem Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 11. November 2013 sei zu entnehmen, dass seine Diagnosestellung unverändert bestehe. Im letzten Arztbericht vom 5. Juni 2015 seien weiterhin die Diagnosen einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, einer Panikstörung sowie die Verdachtsdiagnose einer zwanghaften Persönlichkeit erwähnt worden (S. 47 oben).
Die Gutachter führten aus, der schweren Episode sei entgegenzuhalten, dass die Versicherte nun dreimal zwei Stunden in der Woche in ihrem alten Beruf arbeite, daran Freude empfinde, sich zwar noch etwas unsicher und wenig belastbar fühle, sich aber auf die Arbeit gut konzentrieren könne. Die Stimmung werde von der Versicherten selbst als wechselnd und nicht prinzipiell gedrückt bezeichnet, die Palpitationen seien fast vollständig verschwunden, und die Schwingungsfähigkeit sei während der Exploration erhalten gewesen.
Bei einer schweren depressiven Episode wäre von einer stark gedrückten Stimmung, einem reduzierten Antrieb sowie einer nivellierten oder aufgeho benen Schwingungsfähigkeit auszugehen.
Bezüglich der Panikstörung seien von der Versicherten keine Panikattacken mehr beschrieben worden. Diagnostisch sei am ehesten von einer Residual sympto matik nach stattgehabter depressiver Episode auszugehen (S. 47 Mitte).
Die Versicherte sei derzeit mit einem Arbeitspensum von 30 % (zwei Stunden an drei Tagen) beschäftigt. In Anbetracht der weiterhin bestehenden verminderten Belastbarkeit sollte das Arbeitspensum in einem Zeitraum von drei Monaten auf 50 % gesteigert werden. Es sei davon auszugehen, dass eine zumutbare Restar beitsfähigkeit von 70 % (angelehnt an die ursprüngliche 70%ige Tätigkeit) be stehe, die in einem Zeitraum von sechs Monaten erreicht werden könne (S. 47 f. unten).
E. 4.4 Dipl. med. C.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7/80/5) aus, das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 28. September 2015 erfülle die formalen Qualitätskriterien und sei nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel. Als Diagnose mit dauerhafter Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine fortgeschrittene Coxarthrose beid seits, rechtsbetont mit beginnender Protrusion bei Coxa vara. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe seit 2010 eine symptomatische benigne ventrikuläre Extrasystolie, ein Status nach mittelgra diger depressiver Episode (ICD-10 F32.1), ein Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0), ein schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1), ein Status nach CTS-Operation links 2012 und Hammerzehen Dig. II beidseits.
In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin seien der Beschwerde führerin keine schweren körperlichen Tätigkeiten zumutbar. Es bestehe eine leicht erhöhte Erschöpfbarkeit und eine reduzierte Belastbarkeit (Residualbe schwerden der Depression), und es sei kein langes Stehen, Gehen und Treppen steigen aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit der Hüfte möglich. Das Belastungsprofil bestehe in einer leicht bis intermittierend mittelschweren körper lichen Tätigkeit. In der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin bestehe seit August 2015 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 %. Seit August 2015 bestehe in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Hüftprobleme sollten durch eine orthopädische Therapie (Hüft-Totalprothese) zu beheben sein, dann wäre eine 100%ige Arb eits fähigkeit wieder gegeben.
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom Septem ber 2015 (vgl. vorstehend E. 4.3) von einem seit erstmaliger Rentenzusprache im Dezember 2012 (vgl. Urk. 7/34 und Urk. 7/37) in psychischer Hinsicht ver besserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und damit einhergehend von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 75 % und in einer angepassten Tätigkeit von 100 % aus, wobei die Einschränkung der Arbeits fähig keit von Seiten der festgestellten Coxarthrose resultierte. Insofern ging die Beschwerdegegnerin in somatischer Hinsicht von einem verschlechterten Ge sund heitszustand aus (vgl. vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Beschwer de führerin unter Hinweis auf den behandelnden Psychiater Dr. B.___ geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, und auf das Gutachten des Y.___ könne nicht abgestellt werden (vgl. vorstehend E. 2.2).
E. 5.2 Der Beschwerd eführerin wurde im Wesentlichen gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dipl. med. C.___ vom Juli 2012 (vgl. vorstehend E. 3.3) mit Verfügungen vom 2 1. Dezember 2012 rückwirkend ab 1. Mai 2012 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (vgl. Urk. 7/34 und Urk. 7/37) .
Dipl. med. C.___ ging nach Einsicht insbesondere in den Austrittsbericht der Klinik D.___ vom April 2012 (vgl. vorstehend E. 3.1) sowie in den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom Juni 2012 (vgl. vorstehend E. 3.2) von einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) und damit aus psychiatrischer Sicht von einer generellen 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. In somatischer Hinsicht konnte er zu diesem Zeitpunkt keine die Arbeitsfähigkeit einschrän ken den Erkrankungen feststellen.
Im Gegensatz dazu konnten die Gutachter des Y.___ in ihrem Gutachten vom September 2015
in psychischer Hinsicht eine klare Verbesserung des Gesund heitszustandes
- namentlich eine deutliche Besserung beziehungsweise quasi Remission der depressiven S ymptomatik und der Panikstörung -
feststellen, hingegen erachteten sie in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung durch die festgestellte Coxarthrose für gegeben, welcher sie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 25 % zumassen.
E. 5.3 Das Y.___ -Gutachten vom September 2015 erfüllt die formalen Beweiswert- Anforderungen (vorstehend E .
1.
E. 5.4 Zusammenfassend steht
gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom September 2015 fest, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Rentenzusprache im Jahr 2012 massgeblich verbessert hat. Aufgrund der seither durch die Coxarthrose in somatischer Hinsicht eingetretenen Verschlech terung des Gesundheitszustandes besteht ab Zeitpunkt der Begutachtung im August 2015 in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin eine Einschrän kung in der Arbeitsfähigkeit von 25 %, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
6.
Die bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 (Urk. 7/34 und Urk. 7/37) festgelegte Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt Tätige, welche im Rahmen der am 2. Februar 2016 durchgeführten Haushaltabklärung im Haushaltabklärungsbericht vom 4. Februar 2016 bestätig wurde (vgl. Urk. 7/ 78 Ziff. 2.6), blieb unbestritten. Hingegen machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Fall Di Trizio geltend, die Anwendung der gemischten Methode sei per se rechtswidrig (vgl. vorstehend E. 2.2).
Dem ist entgegen zu halten, dass das Bundesgericht in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio vom 2. Februar 2016 festgehalten hat, dass die gemischte Methode nach gel ten der Praxis nicht per se als diskriminierend erachtet wird. Lediglich sei es konventionswidrig, wenn für die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente allein familiäre Gründe (wie die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Status wech sel von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig“ sprächen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4, 9F_8/2016 vom 2 0. Dezem ber 2016 E. 4 sowie IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 3 1. Oktober 2016) .
Da die Beschwerdeführerin bereits seit der erstmaligen Rentenzusprechung als Teilerwerbstätige qualifiziert wurde und nich t die Geburt von Kindern und die damit hypothetisch verbundene teilwei se Aufgabe der Erwerbstätigkeit die einzige Grundlage des Statuswechsels bilden und nicht aus der Änderung der Invaliditätsbemessungsmethode die revisionsweise Aufhebung der Invaliden r ente resultierte, kann die gemischte Methode vorliegend grundsätzlich zur Anwen dung kommen.
Wie es sich damit verhält kann aber ohnehin offenbleiben, da bei der seit August 2015 wiedererlangten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit al s Pflegehelferin von 75 % selbst bei einer Qualifikation der Beschwerde füh rerin als zu 100 % Erwerbstätige bei einem Prozentvergleich lediglich ein renten anspruchsausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % resultiert. Da auch die Anwendung der gemischten Methode und die Qualifikation der Beschwerde führerin als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt Tätige, bei fehlenden Einschränkungen im Haushaltsbereich (vgl. Urk. 7/78 Ziff. 7) und bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in der angestammten Tätigkeit zu keinem ren tenanspruchsbegründenden Invaliditätsgrad führt, erweist sich die angefochtene Verfügung (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 7 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer de führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00941
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 12. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1972, Mutter von drei Kindern (Jahrgänge 1996, 2001, 2005), meldete sich am 31. Oktober 2011 unter Hinweis auf Herz- und Atem prob leme sowie auf psychische Leiden bei der Invalidenversicherun g zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 b ei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze R ente ab 1. Mai 2012 zu (Urk. 7/34, Urk. 7/37). 1.2
Nach Eingang eines am 15. August 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/ 43) holte die IV-Stelle unter anderem bei m Y.___ ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 28. September 2015 erstattet wurde (Urk. 7/75). Nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Urk. 7/81, Urk. 7/86) stellte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juli 2016 die bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 7/88 = Urk. 2).
Am 12. August 2016 stellte die Versicherte ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 7/92), dessen Prüfung die IV-Stelle am 17. August 2016 ablehnte (Urk. 7/95). 2.
Die Versicherte erhob am 6. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom
6. Juli 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr weiterhin die bisherige Rente auszurichten. Eventuell sei ihr mindestens eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2016 zur Kenntnis geb racht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar
2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Nove m ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li di tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf gabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts grad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs t ätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Ge samt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.6
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heit s zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente damit, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab August 2015 in der bisherigen Tätig keit als Pflegehelferin zu 25 % eingeschränkt sei wegen des Hüftleidens, ihr aber eine angepasste Tätigkeit aus medizinischer Sicht zu 100 % zumutbar sei. Im Haushalt sbereich bestehe gemäss dem Abklärungsbericht keine Ein schrän kung. Zwar habe sich der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht verschlechtert, aus psychiatrischer Sicht habe er sich aber seit der Rente nzu sprache deutlich verbessert. Bei Anwendung der gemischten Methode (70 % Erwerb, 30 % Haushalt) und einer Einschränkung von 41,56 % im Erwerbs be reich resultiere ein rentenanspruchsauschliessender Invaliditätsgrad von 29 % (S. 2 f.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der erstmaligen Rentenzusprache nicht gebessert (S. 2 f. Ziff. 3). Auf das Gutachten der MEDAS Z.___ könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei auf die Einschätzung des behandelnden Psy chia ters abzustellen (S. 4 f. Ziff. 2). Selbst wenn wider Erwarten von einem ver besserten Gesundheitszustand und somit von einem Revisionsgrund ausgegange n würde, habe sie aufgrund der somatischen Einschränkungen mindestens An spruch auf eine Viertelsrente (S. 5 Ziff. 3). Korrekterweise sei von einer Quali fikation als zu 70 % im Erwerb und zu 30 % im Haushalt Tätige ausgegangen worden. Die Anwendung der gemischten Methode sei jedoch im Sinne von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) diskriminierend (S. 5 Ziff. 4). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob seit der rückwirkend ab Mai 2012 erfolgten Zu sprache der ganzen Inval idenrente mit Verfügung vom 21 . Dezember 2012 (Urk. 7/34 und Urk. 7/37) bis zum Erlass der vorliege nd angefochtenen Ver fü gung vom 6 . Juli 2016 (Urk. 2) eine wesentliche Veränderung in den tatsäch lichen Verhältnissen - namentlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin - eingetreten ist, welche eine Einstellung der Inva lidenrente rechtfertigt. 3. 3.1
Der mit Verfügung vom 21 . Dezember 2012 (Urk. 7/34 und Urk. 7/37) mit Wirkung ab
1. Mai 2012 erfolgte n Zusprache der ganzen Invalidenrente lagen die folgenden medizinischen Einschätzungen zu Grunde (vgl. Urk. 7/28/2-3):
Die Fachpersonen der Klinik A.___, stellten in ihrem Aus trittsbericht vom 11. April 2012 (Urk. 7/26/11-13) folgende psychiatrischen und somatischen Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose Mai 2011 - intermittierende Harninkontinenz, unklarer Ätiologie
Die Fachpersonen führten aus, die Patientin sei vom 21. Februar bis 3. April 2012 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen. Seit Mai 2011 sei es zu einer zunehmenden Angststörung mit Herzrasen, Schwindel, Enge in der Brust, Atemnot und Entwicklung einer depressiven Störung gekommen. Die Patientin sei seitdem arbeitsunfähig. Trotz medikamentöser Therapie habe sich die Symp tomatik mit sozialem Rückzug, Insuffizienzgefühlen, Kraftlosigkeit, Durch schlaf störungen und mit Traurigkeit ausgeweitet. Die Angstattacken seien etwa ein- bis zweimal täglich erfolgt, und die Patientin habe nicht mehr alleine ausser Haus gehen können und sei auch bei der Versorgung ihrer drei Kinder stark eingeschränkt gewesen (S. 1).
Während des Aufenthaltes und 14 Tage im Anschluss bis zum 17. April 2012 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es werde ein stark reduzierter Wiedereinstieg mit 20 % für einen Monat und danach bei positivem Verlauf eine jeweilige Steigerung um 10 % für je einen weiteren Monat empfohlen (S. 3). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 24. Juni 2012 (Urk. 7/26/1-10) folgende zumindest seit Be handlungsaufnahme bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeit (ICD-10 F60.5)
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 30. Oktober 2011 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 12. Juni 2012 erfolgt (Ziff. 1.2). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit Behandlung s beginn und bis auf weiteres ganz arbeitsunfähig. Die Einschränkungen seien mit der Arbeit nicht vereinbar (Ziff. 1.6-7). Die Patientin beklage Herz- Kreislauf probleme und damit verbundene Ängste und Nervosität. Sie klage über immer wiederkehrende Schwächeanfälle, bei denen sie nicht richtig sprechen könne und eine grosse Angst verspüre. Zudem leide sie immer wieder an einem stech enden Schmerz in der Brustgegend, und es komme dabei zu Atem schwierig keiten. Die Schmerzen verspüre sie in der Brust und im linken Oberkörper, so als ob sie einen Herzinfarkt gehabt hätte. Solche Schwächeanfälle, welche bis zu einer Stunde anhielten, kehrten immer wieder zurück. Weiter habe sie starkes Herzklopfen beklagt, welches sie vor allem beim Liegen verstärkt spüre, und welches sie morgens aufwecke. Auch wenn ihr von Ärzten gesagt worden sei, dass ihre Herzprobleme nicht lebensgefährlich seien, habe sie grosse Angst vor einer Krankheit oder zum Beispiel vor einem Herzinfarkt (S. 4 unten f.).
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin vertrage keinen Lärm, und am besten gehe es ihr, wenn es still und sie alleine sei. Sie habe ihre Interessen und ihre Lust verloren, gehe nicht mehr einkaufen und vernachlässige ihre Hausar beiten (S. 5 oben). 3.3
Dipl. med. C.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellung nahme vom 19. Juli 2012 (Urk. 7/28/3) aus, entsprechend der vorliegenden Unter lagen leide die Versicherte an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und an einer Panikstörung (ICD-10 F41.0). Der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung habe anhand der vorlie gen den Unterlagen nicht nachvollzogen werden können . Aus somatischer Sicht bestünden keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Erkrankungen. Es be stün den die typischen depressionsbedingten Einschränkungen: Erhöhte Erschöpf barkeit, reduzierte Konzentration und Durchhaltefähigkeit, reduzierte Flexibili tät und Anpassungsfähigkeit sowie eine Stressintoleranz. Seit Mai 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten. Aus medizinischer Sicht erscheine eine Integration der Versicherten an einen geschützten Arbeits platz dringend indiziert, um ein mögliches Eingliederungspotential zu erhalten. Eine medizinische Neubeurteilung sollte in 12 Monaten erfolgen. 4. 4.1
Im Rahmen des im August 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/43) gingen die folgenden Berichte ein:
Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 11. November 2013 (Urk. 7/46) folgende zumindest seit Behandlungsaufnahme bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeit (ICD-10 F60.5)
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 16. Januar 2012 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 23. Oktober 2013 erfolgt (Ziff. 1.2). Die Diagnostik sei nicht mit einer Arbeitstätigkeit vereinbar (Ziff. 1.7) 4.2
Dr. B.___
stellte in seinem Bericht vom 5. Juni 2015 (Urk. 7/85/4-6) folgende Diagnosen (S. 3): - mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F32.1-2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeit (ICD-10 F60.5)
Dr. B.___ führte aus, aktuell persistierten die praktisch chronisch gewordenen bekannten depressiven Beschwerden und Angstzustände weiter. Im Vordergrund hätten bei der letzten Konsultation im Mai 2015 ein allgemeines Unwohlsein, starke Müdigkeit, Nervosität und Ängste bezogen auf die körperliche Gesund heit, insbesondere wegen immer wiederkehrenden Herz-Kreislaufproblemen ge standen. Die seit Jahren fehlende psychische und körperliche Stabilität verun sichere die Beschwerdeführerin immer wieder von neuem und wirke sich auf ihr Verhalten im Alltag sehr limitierend aus. Trotz gesundheitlicher Probleme bemühe sie sich, die im Januar 2015 angegangene Teilzeittätigkeit (20 % Arbeit als Krankenschwester bei ihrem alten Arbeitgeber) aufrechtzuerhalten. Aufgrund der bisherigen Entwicklung seit Januar 2015 erscheine eine Steigerung der Präsenzzeit an der Arbeit zurzeit noch nicht möglich (S. 1). 4.3
Am 28. September 2015 erstatteten die Gutachter des Y.___ das von der Be schwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten (Urk. 7/75). Sie stellten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 Ziff. 6.1): - fortgeschrittene Coxarthrose beidseits, rechtsbetont mit beginnender Pro trusion bei Coxa vara
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähig keit (S. 39 Ziff. 6.2): - symptomatische benigne ventrikuläre Extrasystolie mit bei: - Beginn 2010 - ungenügendem Ansprechen auf Betablocker - Status nach nicht erfolgreicher Elektroablation am 31. Oktober 2014 - ohne Anhaltspunkte für eine organisch strukturelle oder koronare Herz krankheit - kardiovaskuläre Risikofaktoren (arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas) - Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) - Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0) - schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1) - Status nach Carpaltunnelsyndrom (CTS) -Operation links 2012 - Hammerzehen beidseits Dig. II
Die Gutachter führten aus, die Untersuchung der Beschwerdeführerin am Y.___ habe am 27. Mai, am 10. Juni sowie am 1. und 2. August 2015 stattgefunden (S. 1 Ziff. 1.1). Zusammenfassend sei sie aus interdisziplinärer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester in einem Pflegeheim zu 75 % arbeitsfähig (S. 48 Ziff. 7.6) .
Sie sei derzeit mit einem Arbeitspensum von 30 % (2 Std. an 3 Tagen) in ihrer ursprünglichen Tätigkeit beschäftigt . Das Arbeitspensum sollte in einem Zeit raum von 3 Monaten auf 50 % gesteigert werden. Eine volle Arbeitsfähigkeit sollte innerhalb von 6 Monaten wieder erreicht werden könne n (S. 48 Ziff. 7.9) .
In einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit (körper lich leicht bis mittelschwer, ohne hüftbelastende Tätigkeiten wie häufiges Gehen, Treppensteigen etc.) sei die Versicherte ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (S. 48 Ziff. 7.7) .
Die Gutachter führten aus, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Versicherte aus somatischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nur qualitativ eingeschränkt und zwar primär durch ihre Hüft problematik rechts. D ementsprechend sei sie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätig keit als Pflegefachfrau, wobei es sich hier um einen instabilen Gesundheits zu stand handle, aktuell lediglich zu 75 % arbeitsfähig, dies vor allem wegen des Treppengehens, Laufens und Stehens. Aus internistisch-kardiologischer Sicht bestehe bei objektiv uneingeschränkter kardiopulmonaler Leistungsfähigkeit keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittel schwere Tätigkeiten, zumal die Extrasystolen unter der aktuellen antiarr hyth mischen Therapie mit Tambocor völlig unterdrückt seien. Eine neurologisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben. Auch aus psy chiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht mehr limitiert, da sich sowohl die depressive Symptomatik wie auch die Panikstörung deutlich gebessert hätten und aktuell praktisch remittiert seien. Somit könnte sie ihr aktuelles Arbeitspensum von 30 % wieder auf die ursprünglichen 70 % steigern. In einer optimal angepassten Tätigkeit wäre sie sogar medizinisch-theoretisch ab sofort wieder zu 100 % arbeitsfähig (S. 45 f. Ziff. 7.4).
Die Gutachter führten aus, retrospektiv könne mit überwiegender Wahrschein lichkeit angenommen werden, dass die Versicherte ab Mai 2011 aufgrund ihrer damaligen Angststörung und depressiven Entwicklung zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.
Die Diagnose einer zwanghaften Persönlichkeit ziehe sich durch viele Berichte, wobei keinem Bericht eine konkrete Symptomatik zu entnehmen sei. In der Exploration sei bei der Versicherten keine Rigidität oder Kontrollneigung eruier bar. Auch habe sie nicht über eine übermässige Pedanterie oder die ständige Beschäftigung mit Details und Regeln berichtet. Dass sie in Bezug auf ihre Tätigkeit als Pflegefachfrau eine gewisse Vorsicht und Neigung zur Organi sation innehabe, bestätige ihre Eignung für diesen Beruf (S. 46 Ziff. 7.5).
Dem Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 11. November 2013 sei zu entnehmen, dass seine Diagnosestellung unverändert bestehe. Im letzten Arztbericht vom 5. Juni 2015 seien weiterhin die Diagnosen einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, einer Panikstörung sowie die Verdachtsdiagnose einer zwanghaften Persönlichkeit erwähnt worden (S. 47 oben).
Die Gutachter führten aus, der schweren Episode sei entgegenzuhalten, dass die Versicherte nun dreimal zwei Stunden in der Woche in ihrem alten Beruf arbeite, daran Freude empfinde, sich zwar noch etwas unsicher und wenig belastbar fühle, sich aber auf die Arbeit gut konzentrieren könne. Die Stimmung werde von der Versicherten selbst als wechselnd und nicht prinzipiell gedrückt bezeichnet, die Palpitationen seien fast vollständig verschwunden, und die Schwingungsfähigkeit sei während der Exploration erhalten gewesen.
Bei einer schweren depressiven Episode wäre von einer stark gedrückten Stimmung, einem reduzierten Antrieb sowie einer nivellierten oder aufgeho benen Schwingungsfähigkeit auszugehen.
Bezüglich der Panikstörung seien von der Versicherten keine Panikattacken mehr beschrieben worden. Diagnostisch sei am ehesten von einer Residual sympto matik nach stattgehabter depressiver Episode auszugehen (S. 47 Mitte).
Die Versicherte sei derzeit mit einem Arbeitspensum von 30 % (zwei Stunden an drei Tagen) beschäftigt. In Anbetracht der weiterhin bestehenden verminderten Belastbarkeit sollte das Arbeitspensum in einem Zeitraum von drei Monaten auf 50 % gesteigert werden. Es sei davon auszugehen, dass eine zumutbare Restar beitsfähigkeit von 70 % (angelehnt an die ursprüngliche 70%ige Tätigkeit) be stehe, die in einem Zeitraum von sechs Monaten erreicht werden könne (S. 47 f. unten). 4.4
Dipl. med. C.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7/80/5) aus, das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 28. September 2015 erfülle die formalen Qualitätskriterien und sei nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel. Als Diagnose mit dauerhafter Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine fortgeschrittene Coxarthrose beid seits, rechtsbetont mit beginnender Protrusion bei Coxa vara. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe seit 2010 eine symptomatische benigne ventrikuläre Extrasystolie, ein Status nach mittelgra diger depressiver Episode (ICD-10 F32.1), ein Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0), ein schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1), ein Status nach CTS-Operation links 2012 und Hammerzehen Dig. II beidseits.
In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin seien der Beschwerde führerin keine schweren körperlichen Tätigkeiten zumutbar. Es bestehe eine leicht erhöhte Erschöpfbarkeit und eine reduzierte Belastbarkeit (Residualbe schwerden der Depression), und es sei kein langes Stehen, Gehen und Treppen steigen aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit der Hüfte möglich. Das Belastungsprofil bestehe in einer leicht bis intermittierend mittelschweren körper lichen Tätigkeit. In der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin bestehe seit August 2015 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 %. Seit August 2015 bestehe in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Hüftprobleme sollten durch eine orthopädische Therapie (Hüft-Totalprothese) zu beheben sein, dann wäre eine 100%ige Arb eits fähigkeit wieder gegeben. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom Septem ber 2015 (vgl. vorstehend E. 4.3) von einem seit erstmaliger Rentenzusprache im Dezember 2012 (vgl. Urk. 7/34 und Urk. 7/37) in psychischer Hinsicht ver besserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und damit einhergehend von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 75 % und in einer angepassten Tätigkeit von 100 % aus, wobei die Einschränkung der Arbeits fähig keit von Seiten der festgestellten Coxarthrose resultierte. Insofern ging die Beschwerdegegnerin in somatischer Hinsicht von einem verschlechterten Ge sund heitszustand aus (vgl. vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Beschwer de führerin unter Hinweis auf den behandelnden Psychiater Dr. B.___ geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, und auf das Gutachten des Y.___ könne nicht abgestellt werden (vgl. vorstehend E. 2.2). 5.2
Der Beschwerd eführerin wurde im Wesentlichen gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dipl. med. C.___ vom Juli 2012 (vgl. vorstehend E. 3.3) mit Verfügungen vom 2 1. Dezember 2012 rückwirkend ab 1. Mai 2012 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (vgl. Urk. 7/34 und Urk. 7/37) .
Dipl. med. C.___ ging nach Einsicht insbesondere in den Austrittsbericht der Klinik D.___ vom April 2012 (vgl. vorstehend E. 3.1) sowie in den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom Juni 2012 (vgl. vorstehend E. 3.2) von einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) und damit aus psychiatrischer Sicht von einer generellen 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. In somatischer Hinsicht konnte er zu diesem Zeitpunkt keine die Arbeitsfähigkeit einschrän ken den Erkrankungen feststellen.
Im Gegensatz dazu konnten die Gutachter des Y.___ in ihrem Gutachten vom September 2015
in psychischer Hinsicht eine klare Verbesserung des Gesund heitszustandes
- namentlich eine deutliche Besserung beziehungsweise quasi Remission der depressiven S ymptomatik und der Panikstörung -
feststellen, hingegen erachteten sie in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung durch die festgestellte Coxarthrose für gegeben, welcher sie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 25 % zumassen. 5.3
Das Y.___ -Gutachten vom September 2015 erfüllt die formalen Beweiswert- Anforderungen (vorstehend E .
1. 7) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, so dass darauf abgestellt werden kann.
Der psychiatrische Gutachter führte in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise aus, dass die Symptomatik einer schwere n depressive n Störung wie auch einer allfälligen mittel schwere n
Störung aufgrund der aktuellen Untersuchungs be funde nicht mehr hat bestätigt werden können respektive als deutlich remittiert erachtet wurde. Gleiches wurde hinsichtlich der Panikstörung festgestellt.
Was die Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom Juni 2015 (vgl. vorstehend E. 4.2) anbelangt, so fällt ins Gewicht, dass sich die von ihm diagnostizierte mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.1 und F32.2) sowie die weiterhin als floride beschrie be ne Panikstörung (ICD-10 F41.1) nicht mit der regelmässigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin vereinbaren lässt.
So geht aus den diagnostischen Leitlinien zu einer schweren depressiven Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) hervor, dass es sehr unwahr scheinlich sei, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage sei, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen (vgl. K linisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Di lling/Mom bour/Schmidt [Hrsg.], 10. Auflage, Bern 2015, S. 174).
Die Ausführungen von Dr. B.___ sind auch vor dem Hintergrund, dass den b ehan delnden Psychiatern hausarztähnliche Stellung zu kommt, und das Gericht hier der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patientinnen und Patienten ausgesagt wird (BGE 125 V 35 1 E. 3b/cc), zu relativieren .
Auch in somatischer Hinsicht kann dem Gutachten des Y.___ gefolgt werden, zumal der im Rahmen des Einwandverfahrens von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht ihres Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt für All gemeine Innere Medizin, vom 31. März 2016 (Urk. 7/85/1-2) sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte und lediglich Diagnosen ge nannt wurden, die bereits entsprechend fachärztlich abgeklärt worden sind und den Gutachtern bekannt waren. 5.4
Zusammenfassend steht
gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom September 2015 fest, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Rentenzusprache im Jahr 2012 massgeblich verbessert hat. Aufgrund der seither durch die Coxarthrose in somatischer Hinsicht eingetretenen Verschlech terung des Gesundheitszustandes besteht ab Zeitpunkt der Begutachtung im August 2015 in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin eine Einschrän kung in der Arbeitsfähigkeit von 25 %, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
6.
Die bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 (Urk. 7/34 und Urk. 7/37) festgelegte Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt Tätige, welche im Rahmen der am 2. Februar 2016 durchgeführten Haushaltabklärung im Haushaltabklärungsbericht vom 4. Februar 2016 bestätig wurde (vgl. Urk. 7/ 78 Ziff. 2.6), blieb unbestritten. Hingegen machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Fall Di Trizio geltend, die Anwendung der gemischten Methode sei per se rechtswidrig (vgl. vorstehend E. 2.2).
Dem ist entgegen zu halten, dass das Bundesgericht in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio vom 2. Februar 2016 festgehalten hat, dass die gemischte Methode nach gel ten der Praxis nicht per se als diskriminierend erachtet wird. Lediglich sei es konventionswidrig, wenn für die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente allein familiäre Gründe (wie die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Status wech sel von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig“ sprächen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4, 9F_8/2016 vom 2 0. Dezem ber 2016 E. 4 sowie IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 3 1. Oktober 2016) .
Da die Beschwerdeführerin bereits seit der erstmaligen Rentenzusprechung als Teilerwerbstätige qualifiziert wurde und nich t die Geburt von Kindern und die damit hypothetisch verbundene teilwei se Aufgabe der Erwerbstätigkeit die einzige Grundlage des Statuswechsels bilden und nicht aus der Änderung der Invaliditätsbemessungsmethode die revisionsweise Aufhebung der Invaliden r ente resultierte, kann die gemischte Methode vorliegend grundsätzlich zur Anwen dung kommen.
Wie es sich damit verhält kann aber ohnehin offenbleiben, da bei der seit August 2015 wiedererlangten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit al s Pflegehelferin von 75 % selbst bei einer Qualifikation der Beschwerde füh rerin als zu 100 % Erwerbstätige bei einem Prozentvergleich lediglich ein renten anspruchsausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % resultiert. Da auch die Anwendung der gemischten Methode und die Qualifikation der Beschwerde führerin als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt Tätige, bei fehlenden Einschränkungen im Haushaltsbereich (vgl. Urk. 7/78 Ziff. 7) und bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in der angestammten Tätigkeit zu keinem ren tenanspruchsbegründenden Invaliditätsgrad führt, erweist sich die angefochtene Verfügung (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer de führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan