Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1967, hielt sich gemäss ihren Angaben (Urk.
7/50) von 1993 bis 2004 in Z.___
auf . Im Jahr 2002 wurde sie Mutter eines Sohnes. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Jahre 2004 war die Versicherte vorerst in den Jahren 2004 bis 2007 nichterwerbstätig, in den Jahren 2008 bis 2010 hat sie in geringem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, im Jahre 2011 war sie erneut nichterwerbstätig und ab dem Jahre 2012 hat die Versicherte erneut in geringem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt (Urk. 7/25). Am 2 5. Januar 2016 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf eine Epilepsie bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an
(Urk. 7/ 16
Ziff. 6.1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 35, Urk. 7/ 52) qualifizierte die Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
die Versicherte mit Verfügung vom 3 0. August 2016 (Urk. 7/57 = Urk. 2) als Nichterwerbstätige beziehungsweise als eine im anerkannten Aufgabenbereich des Hau shalts Tätige und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen mangels eines inva liditätsrelevanten Gesundheits schaden s. 2.
Gegen die Verfügung vom 3 0. August 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) un d beantragte, diese sei aufzuhe ben, de r medizinische Sachverhalt sei ergänzend abzuklären und es sei festzustel len, dass sie als vollumfänglich Erwerbstätige zu qualifizieren sei (S.
2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2016 (Ur
k. 6) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Ein gabe wurde der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2016 (Urk. 8) zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva lideneinkom men), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom men). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig m öglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt wer den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (allge meine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abge stellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). 1.5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat tin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemes sung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versi cherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung d er in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 6
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsme thode .
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypotheti sche Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Status frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdi gung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Fol gerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus fest gestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.7
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. August 2016 (Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin als „Haus frau“ beziehungsweise als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige zu qualifi zieren sei (S. 3), und dass, da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Aufgaben bereich nicht tangierten (S. 2), ein invaliditätsrelevanter Gesund heitsschaden nicht ausgewiesen sei (S. 3).
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie in den letzten Jahren verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt habe, weshalb sie als voll Erwerbstätige zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 7), und dass der Sachverhalt in Bezug auf die Frage nach einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen bis anhin nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 9). 3. 3.1
V orerst gilt es im Hinblick auf die Bemessung des Invaliditätsgrades die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen . 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 5. Februar 2016 (Urk. 7/24/6) aus, dass aus internistischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe, und dass er nicht beurteilen können, inwiefern die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht durch eine Epilepsie und aus psychiatrischer Sicht durch psychische Beschwerden in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werde. 3.3
Dr. med. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
stellte in ihrem Bericht vom 1. März 2016 (Urk. 7/29) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - Status nach depressiver Episode ab 1 1. Juli 2014 - adulte Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS)
Bei der Beschwerdeführerin seien seit 1978 epileptische Potenziale vorhan den und es sei eine Intelligenzminderung festgestellt worden (Ziff.1.4). Im Jahre 2014 sei die Beschwerdeführerin, welche zu dieser Zeit bei einer Spitexorganisation gearbeitet habe, infolge von Meinungsverschiedenheiten mit ihrer Vorgesetzten depressiv geworden (Ziff. 1.4). Sie habe dann bis Herbst 2015 (Urk. 7/29/5) an einer mittelschweren depressiven Episode gelit ten (Ziff. 1.4). Nach Abklingen der depressiven Episode werde die Beschwer deführerin dadurch auf längere Sicht nicht mehr eingeschränkt. Da die Beschwerdeführerin keine Arbeit gehabt habe, sei eine medikamentöse The r apie der ADHS bis anhin nicht durchgeführt worden . Im Haushalt bestünden keine Einschränkungen . Die Beschwerdeführerin leide unter kognitiven Ein schränkungen im Sinne einer verminderten Intelligenzleistung, eine r redu zierte n visuelle n und auditive n Wahrnehmungsstörung und unter einem reduzierten Arbeitsgedächtnis, weshalb die Ausübung einer Erwerbstätigkeit lediglich in eingeschränktem Umfang sinnvoll sei. Die Beurteilung, welche Tätigkeit der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, richte sich nach der Schwere ihrer epileptischen Krankheit (Ziff. 1.11). 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 2 9. September 2015 (Urk. 7/31/11-12) eine Epilepsie, bislang unklarer Genese (kryptogen) mit komplexen fokalen und vereinzelt sekundär generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin vom 2 6. bis 2 8. August 2015 unter drei Anfällen gelitten habe (S. 1). Hinweise auf Nebenwirkungen der antiepileptischen Medikation mit Oxcarbazeptin bestünden keine (S. 2).
Am 1 1. Dezember 2015 erwähnte Dr. C.___, dass bei der Beschwerdeführerin in letzter Zeit vermehrt Anfälle aufgetreten seien. Hierbei handle es sich um komplex-fokale beziehungsweise um Temporallappenanfä lle (Urk. 7/31/9-10 S. 1).
Mit Bericht vom 1 1. März 2016 (Urk. 7/31/5-6) stellte Dr. C.___ die folgen den Diagnosen (S. 1): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - vermutlich symptomatische Epilepsie mit komplex-fokalen und generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, bislang pharmakothera pierefraktär, bestehend seit vielen Jahren Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Vitamin D-Mangel unter Intelligenzminderung (neuropsychologische Testung 1988), bestehend seit Jahren
Dr. C.___ erwähnte, dass ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerde führerin nicht bekannt sei, dass aus neurologisch- epileptologischer Sicht indes eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht bestehe (S. 2). 3.5
Die Ärzte der D.___, Klinik E.___, führten in ihrem Bericht vom 1 3. Juni 2016 (Urk. 7/51) aus, das die Beschwerdeführerin an
einer vermutlich fokalen Epilepsie mit komplex-fokalen und vermutlich generalisierten tonisch-klonischen Anfällen sowie a n einer Intellige nz minderung (neuropsychologische Untersuchung vom 1 1. Juli 1988) leide. Die Diagnose der Epilepsie sei bereits zu Beginn der 1980er-Jahre gestellt worden, wobei eine vermutlich fokale Epilepsie seit 1978 bestanden habe (S. 1). Hinsichtlich der im Jahre 1988 festgestellten Intelligenzminderung sei eine erneute neuropsychologische Testung angezeigt. Im Rahmen der Epilepsie bestehe eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin seien Arbeiten an gefährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten sowie in anderen Gefahrenbereichen sowie Arbeiten, welche das Führen eines Motorfahrzeuges erforderten, nicht zuzumuten. Sodann könne die Beschwerdeführerin Tätigkeiten, welche die alleinige Betreuung und Beaufsichtigung von Schutzbefohlenen beinhalten, nicht aus üben. Der Beschwerdeführer in sei aus epidemiologischer Sicht jedoch die Ausübung angepasster Tätigkeiten, beispielsweise Tätigkeiten im administrativen Bereich, in uneingeschränktem Umfang zuzumuten (S. 2). 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der Klinik E.___
seit dem Jahre 1978 unter einer vermutlich fokalen Epilepsie mit komplex-fokalen und vermutlich generalisierten tonisch-klonischen Anfällen sowie unter einer Intelligenz minderung leidet (vorstehend E. 3.5), und dass im Jahre 2015 gemäss der Beurteilung durch Dr. C.___ vermehrt epileptische Anfälle auftraten (vorstehend E. 3.4).
Gemäss der übereinstimmenden Beur teilung durch die Ärzte der Klinik E.___ und Dr. C.___ besteh t auf Grund der Epilepsie in behinderungsangepassten Tätigkeiten, wie beispielsweise Tätigkeiten im administrativen Bereich, eine uneingeschränkte Arbeitsfähig keit. 4.2
Daneben leidet die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___
u nter einer adulten ADHS und hat
nach Differenzen mit ihrer Vorgesetzten in der Zeit vom Juli 2014 bis Herbst 2015 unter einer mittel schweren depressiven Episode gelitten . Gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___
vom 1. März 2016 wird die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin nach Abklingen der depressiven Episode im Herbst 201 4 nicht mehr durch die depressive Episode beeinträchtigt. Auf eine Behandlung der adul ten ADHS sei verzichtet worden, weil die Beschwerdeführerin, welche keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, dadurch im Aufgabenbereich Haushalt nicht beeinträchtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin werde jedoch durch kog nitive Einschränkungen im Sinne einer verminderten Intelligenzleistung, eine r reduzierte n visuelle n und auditive n Wahrnehmungsstörung und eines reduzierten Arbeitsgedächtnis ses in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt (vorstehend E. 3.3). 5. 5.1
G emäss der Beurteilung durch die Ärzte der Klinik E.___
leidet die Beschwer deführerin seit dem Jahre 1978 a n einer vermutlich fokalen Epilepsie mit komplex-fokalen und vermutlich generalisierten tonisch-klonischen Anfälle n sowie unter einer Intelligenz minderung (vorstehend E.
3.5), und gemäss der Beurteilung durch Dr. C.___
traten im Jahre 2015 vermehrt epileptische Anfälle auf (vorstehend E. 3.4). Gemäss der übereinstimmenden Beurteilung durch die Ärzte der Kli nik E.___ und Dr. C.___ besteht auf Grund der Epilepsie in behinderungsangepassten Tätigkeiten, wie beispielsweise Tätigkeiten im administrativen Bereich, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Daneben leide t die Beschwerdeführerin gemäss der Beurtei lung durch Dr. B.___ vom 1. März 2016 unter einer adulten ADHS. Auf Grund von Differenzen mit ihrer Vorgesetzten habe sie sodann in der Zeit vom Juli 2014 bis Herbst 2015 unter einer mittelschweren depressiven Epi sode gelitten, welche nach diesem Zeitraum ihre Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinträchtig t habe . Die Beschwerdeführerin werde indes durch kognitive Einschränkungen im Sinne einer verminderten Intelligenzleistung, einer reduzierten visuellen und auditiven Wahrnehmungsstörung und eines reduzierten Arbeitsgedächtnisses in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (vor stehend E. 3.3). 5.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zisierung oder Ergän zung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen). 5 .3
Den medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1988 unter einer Intell igenzminderung leidet. Es befin den sich diesbezüglich indes keine echtzeitlichen medizinischen Unterlagen bei den Akten, obwohl die Ärzte der Klinik E.___
diesbezüglich eine erneute neu ropsychologische Testung als angezeigt erachteten . Sodann wurde die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___
durch kognitive Einschränkungen im Sinne einer verminderten Intelligenzleistung, einer reduzierten visuellen und auditiven Wahrneh mungsstörung und eines reduzierten Arbeitsgedächtnisses in ihrer Arbeitsfä higkeit beeinträchtigt . Auf Grund der vorliegenden Akten können die Fragen nach einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen sowie auf Grund einer Intelligenzminderung oder adulten ADHS nicht abschliessend beantwortet werden. 5.4 5.4.1
Der Sachverhalt erscheint vorliegend auch in Bezug auf die Statusfrage beziehungsweise die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige und als im Aufgabenbereich des Haushalts Tätige zu qualifi zieren ist, nicht als rechtsgenügend abgeklärt 5.4.2
Den Akten lässt sich immerhin entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr aus Z.___ im Jahre 2004 während den Jahren 2004 bis 2007 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und in den Jahre n 2008 bis 2010 jeweils in geringem Umfang von einigen Monaten und bei geringem Verdienst in teilzeitlichem Umfang Erwerbstätigkeiten ausgeübt hat. Im Jahre 2011 war sie erneut nichterwerbstätig und hat ab dem Jahre 2012 erneut in geringem Umfang Erwerbstätigkeit en ausgeübt (Urk. 7/25). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in wiederholt erklärte, ohne Gesund heitsschaden eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen (Urk. 7/52/1-9 S. 6, Urk. 1 S. 7). 5.4.3
In Würdigung der gesamten Umstände ist der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen, wenn sie in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) bei der Beurteilung der Statusfrage davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heitsschaden vollumfänglich als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Des Weitern kann auch der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie beschwer deweise (Urk. 1 S. 7) vorbringt, dass sie ohne Gesundheitsschaden vollumfänglich und mithin im Umfang eines voll zeitlichen Arbeitspensums eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Den Akten lässt sich jedoch nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bisher aus gesundheitlichen Gründen in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt war und in welchem Umfang sie aus anderen Gründen bisher auf die Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit verzichtete und eine solche lediglich in sehr geringem Umfang ausübte. In Würdigung der Aktenlage und der gesamten Umstände ist jedoch zumindest davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit in einem gewissen Umfang eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit ausüben und ihm restlichen Umfang sich entweder dem Aufgabenbereich des Haushalts beziehungsweise d er Betreuung ihres im Jahre 2002 geborenen Sohnes (Urk. 7/4/1) oder Freizeitaktivitäten widmen würde. 5.4. 4
Diesbezüglich gilt es, w ie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.6), die Rechtspre chung zu beachten, nach der bei teilzeitlich Erwerbstätigen, welche in einem Teilzeitpensums erwerbstätig sind, um mehr Freizeit zu haben und nicht, um die Haushaltführung wahrnehmen zu können, die Invalidität nicht nach der gemischten Methode, sondern nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen ist, weil in dieser Konstellation gar kein anerkannter Aufgaben bereich vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2015 vom 3. Juni 2016 E.
5.2; BGE 131 V 51). Die Invalidität bei einer hypothetisch im Gesund heitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbe reich im Sinne von Art. 27 IVV bemisst sich daher nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schät zungs
- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 131 V 51). Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei ent scheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Ein kommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte. Dabei kann das - ärztlich festzulegende - Arbeits pensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gel eistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 5.4.5
Da die Praxis gemäss BGE 131 V 51 unter anderem zu einer mit dem Rechts gleichheitsgebot nicht zu vereinbarenden Bevorzugung Teilerwerbstätiger ohne einen anerkannten Aufgabenbereich gegenüber Teilerwerbstätigen mit einem anerkannten Aufgabenbereich führte, hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 präzisiert, dass fortan bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen ist. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren, womit indirekt unzuläs sigerweise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitentschädigt würde (BGE 142 V 290 E. 6.4 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2015 E. 6.3). 5.5
Insgesamt lässt sich somit auf Grund der vorhandenen Akten die zentrale Frage nach dem Umfang der von der Beschwerdeführerin ohne Gesundheits schaden ausgeübten Erwerbstätigkeit beziehungsweise die Frage nach ihrer Qualifikation als teil- oder vollzeitlich Erwerbstätige beziehungsweise als im Aufgabenbereich des Haushalts Tätige nicht abschliessen d beantworten. 6. 6.1
Nach dem Gesagten bestehen diverse wesentliche Unklarheiten in medizini scher Hinsicht betreffend der Arbeitsfähigkeit in zumutbaren, behinderungs angepassten Tätigkeiten sowie betreffend den Krankheitsverlauf seit der Rückkehr der Beschwerdeführerin aus Z.___ im Jahre 2004, was insbesondere für die strittige Frage der sozialversicherungsrechtli chen Qualifikation und der Höhe des Valideneinkommens Bedeutung haben wird. Da die Frage nach dem Umfang der hypothetischen Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in zu mutbaren behinderungsange passten Tätigkeiten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 3 0. August 2016 (Urk. 2) sowie die Statusfrage bisher im Wesentlichen ungeklärt geblieben sind, ist die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuwe isen, damit sie den Sachverhalt diesbezüg lich ergänzend abkläre, zumal die Beschwerdegegnerin bisher trotz bestehen der Unklarheiten weder ein ärztliches Gutachten noch eine Haushaltabklä rung
veranlasst hatte . 6.2
Die Beschwerde gegnerin wird dabei sinnvollerweise eine psychiatrische,
neu rologische beziehungsweise epileptologische und neuropsychologische Begutachtung der Be schwerdeführerin sowie eine Haushaltabklärung
veran lassen und anschliessend auch die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführer in ohne Gesundheits schaden eine Erwerbstä tigkeit ausüben, in welchem restlichen Umfang sie im Haushalts beziehungs weise in der Kinderbetreuung und/oder im Rahmen von Freizeitaktivitäten tätig sein würde, neu prüfen und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde daher gutzuheissen. 7 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vo m Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- fest zu setzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheiss en, dass die angefochtene Verfü gung vom 3 0. August 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Be schwerde führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1967, hielt sich gemäss ihren Angaben (Urk.
7/50) von 1993 bis 2004 in Z.___
auf . Im Jahr 2002 wurde sie Mutter eines Sohnes. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Jahre 2004 war die Versicherte vorerst in den Jahren 2004 bis 2007 nichterwerbstätig, in den Jahren 2008 bis 2010 hat sie in geringem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, im Jahre 2011 war sie erneut nichterwerbstätig und ab dem Jahre 2012 hat die Versicherte erneut in geringem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt (Urk. 7/25). Am 2 5. Januar 2016 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf eine Epilepsie bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an
(Urk. 7/ 16
Ziff. 6.1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 35, Urk. 7/ 52) qualifizierte die Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
die Versicherte mit Verfügung vom 3 0. August 2016 (Urk. 7/57 = Urk. 2) als Nichterwerbstätige beziehungsweise als eine im anerkannten Aufgabenbereich des Hau shalts Tätige und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen mangels eines inva liditätsrelevanten Gesundheits schaden s.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva lideneinkom men), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom men). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig m öglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt wer den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (allge meine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.
E. 1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat tin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemes sung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versi cherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung d er in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 6
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsme thode .
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypotheti sche Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Status frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdi gung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Fol gerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus fest gestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E.
E. 1.6 ), die Rechtspre chung zu beachten, nach der bei teilzeitlich Erwerbstätigen, welche in einem Teilzeitpensums erwerbstätig sind, um mehr Freizeit zu haben und nicht, um die Haushaltführung wahrnehmen zu können, die Invalidität nicht nach der gemischten Methode, sondern nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen ist, weil in dieser Konstellation gar kein anerkannter Aufgaben bereich vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2015 vom 3. Juni 2016 E.
5.2; BGE 131 V 51). Die Invalidität bei einer hypothetisch im Gesund heitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbe reich im Sinne von Art. 27 IVV bemisst sich daher nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schät zungs
- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 131 V 51). Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei ent scheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Ein kommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte. Dabei kann das - ärztlich festzulegende - Arbeits pensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gel eistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 5.4.5
Da die Praxis gemäss BGE 131 V 51 unter anderem zu einer mit dem Rechts gleichheitsgebot nicht zu vereinbarenden Bevorzugung Teilerwerbstätiger ohne einen anerkannten Aufgabenbereich gegenüber Teilerwerbstätigen mit einem anerkannten Aufgabenbereich führte, hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 präzisiert, dass fortan bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen ist. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren, womit indirekt unzuläs sigerweise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitentschädigt würde (BGE 142 V 290 E. 6.4 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2015 E. 6.3). 5.5
Insgesamt lässt sich somit auf Grund der vorhandenen Akten die zentrale Frage nach dem Umfang der von der Beschwerdeführerin ohne Gesundheits schaden ausgeübten Erwerbstätigkeit beziehungsweise die Frage nach ihrer Qualifikation als teil- oder vollzeitlich Erwerbstätige beziehungsweise als im Aufgabenbereich des Haushalts Tätige nicht abschliessen d beantworten. 6. 6.1
Nach dem Gesagten bestehen diverse wesentliche Unklarheiten in medizini scher Hinsicht betreffend der Arbeitsfähigkeit in zumutbaren, behinderungs angepassten Tätigkeiten sowie betreffend den Krankheitsverlauf seit der Rückkehr der Beschwerdeführerin aus Z.___ im Jahre 2004, was insbesondere für die strittige Frage der sozialversicherungsrechtli chen Qualifikation und der Höhe des Valideneinkommens Bedeutung haben wird. Da die Frage nach dem Umfang der hypothetischen Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in zu mutbaren behinderungsange passten Tätigkeiten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 3 0. August 2016 (Urk. 2) sowie die Statusfrage bisher im Wesentlichen ungeklärt geblieben sind, ist die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuwe isen, damit sie den Sachverhalt diesbezüg lich ergänzend abkläre, zumal die Beschwerdegegnerin bisher trotz bestehen der Unklarheiten weder ein ärztliches Gutachten noch eine Haushaltabklä rung
veranlasst hatte . 6.2
Die Beschwerde gegnerin wird dabei sinnvollerweise eine psychiatrische,
neu rologische beziehungsweise epileptologische und neuropsychologische Begutachtung der Be schwerdeführerin sowie eine Haushaltabklärung
veran lassen und anschliessend auch die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführer in ohne Gesundheits schaden eine Erwerbstä tigkeit ausüben, in welchem restlichen Umfang sie im Haushalts beziehungs weise in der Kinderbetreuung und/oder im Rahmen von Freizeitaktivitäten tätig sein würde, neu prüfen und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde daher gutzuheissen. 7 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vo m Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- fest zu setzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheiss en, dass die angefochtene Verfü gung vom 3 0. August 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Be schwerde führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 1.7 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. August 2016 (Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin als „Haus frau“ beziehungsweise als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige zu qualifi zieren sei (S. 3), und dass, da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Aufgaben bereich nicht tangierten (S. 2), ein invaliditätsrelevanter Gesund heitsschaden nicht ausgewiesen sei (S. 3).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie in den letzten Jahren verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt habe, weshalb sie als voll Erwerbstätige zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 7), und dass der Sachverhalt in Bezug auf die Frage nach einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen bis anhin nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 9). 3.
E. 3 0. August 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) un d beantragte, diese sei aufzuhe ben, de r medizinische Sachverhalt sei ergänzend abzuklären und es sei festzustel len, dass sie als vollumfänglich Erwerbstätige zu qualifizieren sei (S.
2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2016 (Ur
k. 6) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Ein gabe wurde der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2016 (Urk. 8) zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 V orerst gilt es im Hinblick auf die Bemessung des Invaliditätsgrades die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen .
E. 3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 5. Februar 2016 (Urk. 7/24/6) aus, dass aus internistischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe, und dass er nicht beurteilen können, inwiefern die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht durch eine Epilepsie und aus psychiatrischer Sicht durch psychische Beschwerden in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werde.
E. 3.3 ). 5.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zisierung oder Ergän zung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen). 5 .3
Den medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1988 unter einer Intell igenzminderung leidet. Es befin den sich diesbezüglich indes keine echtzeitlichen medizinischen Unterlagen bei den Akten, obwohl die Ärzte der Klinik E.___
diesbezüglich eine erneute neu ropsychologische Testung als angezeigt erachteten . Sodann wurde die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___
durch kognitive Einschränkungen im Sinne einer verminderten Intelligenzleistung, einer reduzierten visuellen und auditiven Wahrneh mungsstörung und eines reduzierten Arbeitsgedächtnisses in ihrer Arbeitsfä higkeit beeinträchtigt . Auf Grund der vorliegenden Akten können die Fragen nach einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen sowie auf Grund einer Intelligenzminderung oder adulten ADHS nicht abschliessend beantwortet werden. 5.4 5.4.1
Der Sachverhalt erscheint vorliegend auch in Bezug auf die Statusfrage beziehungsweise die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige und als im Aufgabenbereich des Haushalts Tätige zu qualifi zieren ist, nicht als rechtsgenügend abgeklärt 5.4.2
Den Akten lässt sich immerhin entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr aus Z.___ im Jahre 2004 während den Jahren 2004 bis 2007 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und in den Jahre n 2008 bis 2010 jeweils in geringem Umfang von einigen Monaten und bei geringem Verdienst in teilzeitlichem Umfang Erwerbstätigkeiten ausgeübt hat. Im Jahre 2011 war sie erneut nichterwerbstätig und hat ab dem Jahre 2012 erneut in geringem Umfang Erwerbstätigkeit en ausgeübt (Urk. 7/25). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in wiederholt erklärte, ohne Gesund heitsschaden eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen (Urk. 7/52/1-9 S. 6, Urk. 1 S. 7). 5.4.3
In Würdigung der gesamten Umstände ist der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen, wenn sie in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) bei der Beurteilung der Statusfrage davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heitsschaden vollumfänglich als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Des Weitern kann auch der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie beschwer deweise (Urk. 1 S. 7) vorbringt, dass sie ohne Gesundheitsschaden vollumfänglich und mithin im Umfang eines voll zeitlichen Arbeitspensums eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Den Akten lässt sich jedoch nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bisher aus gesundheitlichen Gründen in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt war und in welchem Umfang sie aus anderen Gründen bisher auf die Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit verzichtete und eine solche lediglich in sehr geringem Umfang ausübte. In Würdigung der Aktenlage und der gesamten Umstände ist jedoch zumindest davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit in einem gewissen Umfang eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit ausüben und ihm restlichen Umfang sich entweder dem Aufgabenbereich des Haushalts beziehungsweise d er Betreuung ihres im Jahre 2002 geborenen Sohnes (Urk. 7/4/1) oder Freizeitaktivitäten widmen würde. 5.4. 4
Diesbezüglich gilt es, w ie bereits erwähnt (vorstehend E.
E. 3.4 ). Gemäss der übereinstimmenden Beurteilung durch die Ärzte der Kli nik E.___ und Dr. C.___ besteht auf Grund der Epilepsie in behinderungsangepassten Tätigkeiten, wie beispielsweise Tätigkeiten im administrativen Bereich, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Daneben leide t die Beschwerdeführerin gemäss der Beurtei lung durch Dr. B.___ vom 1. März 2016 unter einer adulten ADHS. Auf Grund von Differenzen mit ihrer Vorgesetzten habe sie sodann in der Zeit vom Juli 2014 bis Herbst 2015 unter einer mittelschweren depressiven Epi sode gelitten, welche nach diesem Zeitraum ihre Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinträchtig t habe . Die Beschwerdeführerin werde indes durch kognitive Einschränkungen im Sinne einer verminderten Intelligenzleistung, einer reduzierten visuellen und auditiven Wahrnehmungsstörung und eines reduzierten Arbeitsgedächtnisses in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (vor stehend E.
E. 3.5 ), und gemäss der Beurteilung durch Dr. C.___
traten im Jahre 2015 vermehrt epileptische Anfälle auf (vorstehend E.
E. 4 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abge stellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen. Art.
E. 4.1 Den erwähnten medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der Klinik E.___
seit dem Jahre 1978 unter einer vermutlich fokalen Epilepsie mit komplex-fokalen und vermutlich generalisierten tonisch-klonischen Anfällen sowie unter einer Intelligenz minderung leidet (vorstehend E.
E. 4.2 Daneben leidet die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___
u nter einer adulten ADHS und hat
nach Differenzen mit ihrer Vorgesetzten in der Zeit vom Juli 2014 bis Herbst 2015 unter einer mittel schweren depressiven Episode gelitten . Gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___
vom 1. März 2016 wird die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin nach Abklingen der depressiven Episode im Herbst 201 4 nicht mehr durch die depressive Episode beeinträchtigt. Auf eine Behandlung der adul ten ADHS sei verzichtet worden, weil die Beschwerdeführerin, welche keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, dadurch im Aufgabenbereich Haushalt nicht beeinträchtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin werde jedoch durch kog nitive Einschränkungen im Sinne einer verminderten Intelligenzleistung, eine r reduzierte n visuelle n und auditive n Wahrnehmungsstörung und eines reduzierten Arbeitsgedächtnis ses in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt (vorstehend E.
E. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00940 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
22. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1967, hielt sich gemäss ihren Angaben (Urk.
7/50) von 1993 bis 2004 in Z.___
auf . Im Jahr 2002 wurde sie Mutter eines Sohnes. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Jahre 2004 war die Versicherte vorerst in den Jahren 2004 bis 2007 nichterwerbstätig, in den Jahren 2008 bis 2010 hat sie in geringem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, im Jahre 2011 war sie erneut nichterwerbstätig und ab dem Jahre 2012 hat die Versicherte erneut in geringem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt (Urk. 7/25). Am 2 5. Januar 2016 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf eine Epilepsie bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an
(Urk. 7/ 16
Ziff. 6.1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 35, Urk. 7/ 52) qualifizierte die Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
die Versicherte mit Verfügung vom 3 0. August 2016 (Urk. 7/57 = Urk. 2) als Nichterwerbstätige beziehungsweise als eine im anerkannten Aufgabenbereich des Hau shalts Tätige und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen mangels eines inva liditätsrelevanten Gesundheits schaden s. 2.
Gegen die Verfügung vom 3 0. August 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) un d beantragte, diese sei aufzuhe ben, de r medizinische Sachverhalt sei ergänzend abzuklären und es sei festzustel len, dass sie als vollumfänglich Erwerbstätige zu qualifizieren sei (S.
2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2016 (Ur
k. 6) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Ein gabe wurde der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2016 (Urk. 8) zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva lideneinkom men), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom men). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig m öglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt wer den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (allge meine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abge stellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). 1.5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat tin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemes sung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versi cherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung d er in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 6
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsme thode .
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypotheti sche Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Status frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdi gung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Fol gerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus fest gestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.7
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. August 2016 (Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin als „Haus frau“ beziehungsweise als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige zu qualifi zieren sei (S. 3), und dass, da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Aufgaben bereich nicht tangierten (S. 2), ein invaliditätsrelevanter Gesund heitsschaden nicht ausgewiesen sei (S. 3).
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie in den letzten Jahren verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt habe, weshalb sie als voll Erwerbstätige zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 7), und dass der Sachverhalt in Bezug auf die Frage nach einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen bis anhin nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 9). 3. 3.1
V orerst gilt es im Hinblick auf die Bemessung des Invaliditätsgrades die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen . 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 5. Februar 2016 (Urk. 7/24/6) aus, dass aus internistischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe, und dass er nicht beurteilen können, inwiefern die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht durch eine Epilepsie und aus psychiatrischer Sicht durch psychische Beschwerden in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werde. 3.3
Dr. med. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
stellte in ihrem Bericht vom 1. März 2016 (Urk. 7/29) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - Status nach depressiver Episode ab 1 1. Juli 2014 - adulte Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS)
Bei der Beschwerdeführerin seien seit 1978 epileptische Potenziale vorhan den und es sei eine Intelligenzminderung festgestellt worden (Ziff.1.4). Im Jahre 2014 sei die Beschwerdeführerin, welche zu dieser Zeit bei einer Spitexorganisation gearbeitet habe, infolge von Meinungsverschiedenheiten mit ihrer Vorgesetzten depressiv geworden (Ziff. 1.4). Sie habe dann bis Herbst 2015 (Urk. 7/29/5) an einer mittelschweren depressiven Episode gelit ten (Ziff. 1.4). Nach Abklingen der depressiven Episode werde die Beschwer deführerin dadurch auf längere Sicht nicht mehr eingeschränkt. Da die Beschwerdeführerin keine Arbeit gehabt habe, sei eine medikamentöse The r apie der ADHS bis anhin nicht durchgeführt worden . Im Haushalt bestünden keine Einschränkungen . Die Beschwerdeführerin leide unter kognitiven Ein schränkungen im Sinne einer verminderten Intelligenzleistung, eine r redu zierte n visuelle n und auditive n Wahrnehmungsstörung und unter einem reduzierten Arbeitsgedächtnis, weshalb die Ausübung einer Erwerbstätigkeit lediglich in eingeschränktem Umfang sinnvoll sei. Die Beurteilung, welche Tätigkeit der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, richte sich nach der Schwere ihrer epileptischen Krankheit (Ziff. 1.11). 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 2 9. September 2015 (Urk. 7/31/11-12) eine Epilepsie, bislang unklarer Genese (kryptogen) mit komplexen fokalen und vereinzelt sekundär generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin vom 2 6. bis 2 8. August 2015 unter drei Anfällen gelitten habe (S. 1). Hinweise auf Nebenwirkungen der antiepileptischen Medikation mit Oxcarbazeptin bestünden keine (S. 2).
Am 1 1. Dezember 2015 erwähnte Dr. C.___, dass bei der Beschwerdeführerin in letzter Zeit vermehrt Anfälle aufgetreten seien. Hierbei handle es sich um komplex-fokale beziehungsweise um Temporallappenanfä lle (Urk. 7/31/9-10 S. 1).
Mit Bericht vom 1 1. März 2016 (Urk. 7/31/5-6) stellte Dr. C.___ die folgen den Diagnosen (S. 1): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - vermutlich symptomatische Epilepsie mit komplex-fokalen und generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, bislang pharmakothera pierefraktär, bestehend seit vielen Jahren Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Vitamin D-Mangel unter Intelligenzminderung (neuropsychologische Testung 1988), bestehend seit Jahren
Dr. C.___ erwähnte, dass ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerde führerin nicht bekannt sei, dass aus neurologisch- epileptologischer Sicht indes eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht bestehe (S. 2). 3.5
Die Ärzte der D.___, Klinik E.___, führten in ihrem Bericht vom 1 3. Juni 2016 (Urk. 7/51) aus, das die Beschwerdeführerin an
einer vermutlich fokalen Epilepsie mit komplex-fokalen und vermutlich generalisierten tonisch-klonischen Anfällen sowie a n einer Intellige nz minderung (neuropsychologische Untersuchung vom 1 1. Juli 1988) leide. Die Diagnose der Epilepsie sei bereits zu Beginn der 1980er-Jahre gestellt worden, wobei eine vermutlich fokale Epilepsie seit 1978 bestanden habe (S. 1). Hinsichtlich der im Jahre 1988 festgestellten Intelligenzminderung sei eine erneute neuropsychologische Testung angezeigt. Im Rahmen der Epilepsie bestehe eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin seien Arbeiten an gefährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten sowie in anderen Gefahrenbereichen sowie Arbeiten, welche das Führen eines Motorfahrzeuges erforderten, nicht zuzumuten. Sodann könne die Beschwerdeführerin Tätigkeiten, welche die alleinige Betreuung und Beaufsichtigung von Schutzbefohlenen beinhalten, nicht aus üben. Der Beschwerdeführer in sei aus epidemiologischer Sicht jedoch die Ausübung angepasster Tätigkeiten, beispielsweise Tätigkeiten im administrativen Bereich, in uneingeschränktem Umfang zuzumuten (S. 2). 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der Klinik E.___
seit dem Jahre 1978 unter einer vermutlich fokalen Epilepsie mit komplex-fokalen und vermutlich generalisierten tonisch-klonischen Anfällen sowie unter einer Intelligenz minderung leidet (vorstehend E. 3.5), und dass im Jahre 2015 gemäss der Beurteilung durch Dr. C.___ vermehrt epileptische Anfälle auftraten (vorstehend E. 3.4).
Gemäss der übereinstimmenden Beur teilung durch die Ärzte der Klinik E.___ und Dr. C.___ besteh t auf Grund der Epilepsie in behinderungsangepassten Tätigkeiten, wie beispielsweise Tätigkeiten im administrativen Bereich, eine uneingeschränkte Arbeitsfähig keit. 4.2
Daneben leidet die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___
u nter einer adulten ADHS und hat
nach Differenzen mit ihrer Vorgesetzten in der Zeit vom Juli 2014 bis Herbst 2015 unter einer mittel schweren depressiven Episode gelitten . Gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___
vom 1. März 2016 wird die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin nach Abklingen der depressiven Episode im Herbst 201 4 nicht mehr durch die depressive Episode beeinträchtigt. Auf eine Behandlung der adul ten ADHS sei verzichtet worden, weil die Beschwerdeführerin, welche keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, dadurch im Aufgabenbereich Haushalt nicht beeinträchtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin werde jedoch durch kog nitive Einschränkungen im Sinne einer verminderten Intelligenzleistung, eine r reduzierte n visuelle n und auditive n Wahrnehmungsstörung und eines reduzierten Arbeitsgedächtnis ses in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt (vorstehend E. 3.3). 5. 5.1
G emäss der Beurteilung durch die Ärzte der Klinik E.___
leidet die Beschwer deführerin seit dem Jahre 1978 a n einer vermutlich fokalen Epilepsie mit komplex-fokalen und vermutlich generalisierten tonisch-klonischen Anfälle n sowie unter einer Intelligenz minderung (vorstehend E.
3.5), und gemäss der Beurteilung durch Dr. C.___
traten im Jahre 2015 vermehrt epileptische Anfälle auf (vorstehend E. 3.4). Gemäss der übereinstimmenden Beurteilung durch die Ärzte der Kli nik E.___ und Dr. C.___ besteht auf Grund der Epilepsie in behinderungsangepassten Tätigkeiten, wie beispielsweise Tätigkeiten im administrativen Bereich, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Daneben leide t die Beschwerdeführerin gemäss der Beurtei lung durch Dr. B.___ vom 1. März 2016 unter einer adulten ADHS. Auf Grund von Differenzen mit ihrer Vorgesetzten habe sie sodann in der Zeit vom Juli 2014 bis Herbst 2015 unter einer mittelschweren depressiven Epi sode gelitten, welche nach diesem Zeitraum ihre Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinträchtig t habe . Die Beschwerdeführerin werde indes durch kognitive Einschränkungen im Sinne einer verminderten Intelligenzleistung, einer reduzierten visuellen und auditiven Wahrnehmungsstörung und eines reduzierten Arbeitsgedächtnisses in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (vor stehend E. 3.3). 5.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zisierung oder Ergän zung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen). 5 .3
Den medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1988 unter einer Intell igenzminderung leidet. Es befin den sich diesbezüglich indes keine echtzeitlichen medizinischen Unterlagen bei den Akten, obwohl die Ärzte der Klinik E.___
diesbezüglich eine erneute neu ropsychologische Testung als angezeigt erachteten . Sodann wurde die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___
durch kognitive Einschränkungen im Sinne einer verminderten Intelligenzleistung, einer reduzierten visuellen und auditiven Wahrneh mungsstörung und eines reduzierten Arbeitsgedächtnisses in ihrer Arbeitsfä higkeit beeinträchtigt . Auf Grund der vorliegenden Akten können die Fragen nach einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen sowie auf Grund einer Intelligenzminderung oder adulten ADHS nicht abschliessend beantwortet werden. 5.4 5.4.1
Der Sachverhalt erscheint vorliegend auch in Bezug auf die Statusfrage beziehungsweise die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige und als im Aufgabenbereich des Haushalts Tätige zu qualifi zieren ist, nicht als rechtsgenügend abgeklärt 5.4.2
Den Akten lässt sich immerhin entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr aus Z.___ im Jahre 2004 während den Jahren 2004 bis 2007 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und in den Jahre n 2008 bis 2010 jeweils in geringem Umfang von einigen Monaten und bei geringem Verdienst in teilzeitlichem Umfang Erwerbstätigkeiten ausgeübt hat. Im Jahre 2011 war sie erneut nichterwerbstätig und hat ab dem Jahre 2012 erneut in geringem Umfang Erwerbstätigkeit en ausgeübt (Urk. 7/25). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in wiederholt erklärte, ohne Gesund heitsschaden eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen (Urk. 7/52/1-9 S. 6, Urk. 1 S. 7). 5.4.3
In Würdigung der gesamten Umstände ist der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen, wenn sie in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) bei der Beurteilung der Statusfrage davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heitsschaden vollumfänglich als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Des Weitern kann auch der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie beschwer deweise (Urk. 1 S. 7) vorbringt, dass sie ohne Gesundheitsschaden vollumfänglich und mithin im Umfang eines voll zeitlichen Arbeitspensums eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Den Akten lässt sich jedoch nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bisher aus gesundheitlichen Gründen in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt war und in welchem Umfang sie aus anderen Gründen bisher auf die Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit verzichtete und eine solche lediglich in sehr geringem Umfang ausübte. In Würdigung der Aktenlage und der gesamten Umstände ist jedoch zumindest davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit in einem gewissen Umfang eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit ausüben und ihm restlichen Umfang sich entweder dem Aufgabenbereich des Haushalts beziehungsweise d er Betreuung ihres im Jahre 2002 geborenen Sohnes (Urk. 7/4/1) oder Freizeitaktivitäten widmen würde. 5.4. 4
Diesbezüglich gilt es, w ie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.6), die Rechtspre chung zu beachten, nach der bei teilzeitlich Erwerbstätigen, welche in einem Teilzeitpensums erwerbstätig sind, um mehr Freizeit zu haben und nicht, um die Haushaltführung wahrnehmen zu können, die Invalidität nicht nach der gemischten Methode, sondern nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen ist, weil in dieser Konstellation gar kein anerkannter Aufgaben bereich vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2015 vom 3. Juni 2016 E.
5.2; BGE 131 V 51). Die Invalidität bei einer hypothetisch im Gesund heitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbe reich im Sinne von Art. 27 IVV bemisst sich daher nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schät zungs
- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 131 V 51). Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei ent scheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Ein kommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte. Dabei kann das - ärztlich festzulegende - Arbeits pensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gel eistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 5.4.5
Da die Praxis gemäss BGE 131 V 51 unter anderem zu einer mit dem Rechts gleichheitsgebot nicht zu vereinbarenden Bevorzugung Teilerwerbstätiger ohne einen anerkannten Aufgabenbereich gegenüber Teilerwerbstätigen mit einem anerkannten Aufgabenbereich führte, hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 präzisiert, dass fortan bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen ist. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren, womit indirekt unzuläs sigerweise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitentschädigt würde (BGE 142 V 290 E. 6.4 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2015 E. 6.3). 5.5
Insgesamt lässt sich somit auf Grund der vorhandenen Akten die zentrale Frage nach dem Umfang der von der Beschwerdeführerin ohne Gesundheits schaden ausgeübten Erwerbstätigkeit beziehungsweise die Frage nach ihrer Qualifikation als teil- oder vollzeitlich Erwerbstätige beziehungsweise als im Aufgabenbereich des Haushalts Tätige nicht abschliessen d beantworten. 6. 6.1
Nach dem Gesagten bestehen diverse wesentliche Unklarheiten in medizini scher Hinsicht betreffend der Arbeitsfähigkeit in zumutbaren, behinderungs angepassten Tätigkeiten sowie betreffend den Krankheitsverlauf seit der Rückkehr der Beschwerdeführerin aus Z.___ im Jahre 2004, was insbesondere für die strittige Frage der sozialversicherungsrechtli chen Qualifikation und der Höhe des Valideneinkommens Bedeutung haben wird. Da die Frage nach dem Umfang der hypothetischen Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in zu mutbaren behinderungsange passten Tätigkeiten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 3 0. August 2016 (Urk. 2) sowie die Statusfrage bisher im Wesentlichen ungeklärt geblieben sind, ist die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuwe isen, damit sie den Sachverhalt diesbezüg lich ergänzend abkläre, zumal die Beschwerdegegnerin bisher trotz bestehen der Unklarheiten weder ein ärztliches Gutachten noch eine Haushaltabklä rung
veranlasst hatte . 6.2
Die Beschwerde gegnerin wird dabei sinnvollerweise eine psychiatrische,
neu rologische beziehungsweise epileptologische und neuropsychologische Begutachtung der Be schwerdeführerin sowie eine Haushaltabklärung
veran lassen und anschliessend auch die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführer in ohne Gesundheits schaden eine Erwerbstä tigkeit ausüben, in welchem restlichen Umfang sie im Haushalts beziehungs weise in der Kinderbetreuung und/oder im Rahmen von Freizeitaktivitäten tätig sein würde, neu prüfen und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde daher gutzuheissen. 7 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vo m Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- fest zu setzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheiss en, dass die angefochtene Verfü gung vom 3 0. August 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Be schwerde führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz