Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1963, erlernte keinen Beruf (Urk. 10/3/4). Sie hei ratete 1982 und wurde Mutter dreier Kinder, geboren 1988, 1989 und 1993 (Urk. 10/3/2 und 10/16/7). Zuletzt war sie vom 1. August 2013 bis zum 3 0. Juni 2014 bei der Y.___ als Raumpflegerin angestellt (Urk. 10/7/1 und 10/8); ihren letzten Arbeitstag absolvierte sie am 11. April 2014 (Urk. 10/8/1).
Am 13 . August 2014 meldete sich die Versicherte bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie an Rückenwirbelbeschwerden und an einer Paranoia leide (Urk. 10 / 3). Die IV-Stelle nahm die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers zu ihren Akten (Urk. 10/4) und holte weitere erwerbliche (Urk. 10/7 -8) und medizinische (Urk. 10/14 und 10/16)
Auskünfte ein . Anschliessend gab sie bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auf trag (Urk. 10/19 ff.), welches
er am 1 2. Juli 2015 erstattete (Urk. 10/24). Mit Vorbe scheid vom 26 . August 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abwei sung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/28). Dagegen liess die Versi cherte Ein wand erheben (Urk. 10/33) und eine Stellungnahme der sie psy chiatrisch und psychotherapeutisch Behandelnden
vom 23. September 2015 (Urk. 10/34) zum Gutachten einreichen (vgl. Urk. 10/35). Diese wurde
Dr. Z.___ zur Ergänzung seines
Gutachtens unterbreitet (Urk. 10/37) . Er liess sich mit Schreiben vom 17. November 2015 vernehmen (Urk.
10/38), das dem Rechtsver treter der Versicherten zugestellt wurde (Urk. 10/40). Dieser reichte eine weitere Stellungnahme der die Versicherte psychiatrisch und psycho therapeutisch Behandelnden vom 18. Februar 2016 (Urk. 10/44) ein (vgl. Urk. 10/43) .
Die IV-Stelle verneinte m it Verfügung vom 6. Juli 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 10/47). 2.
Gegen die Verfügung vom
6. Juli 2016 liess die Versicherte, vertreten durch Rechts anwalt Hans Hegetschweiler, mit Eingabe vom
6 . September 2016 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfüg ung sei aufzu heben und es sei ihr ab dem 1. März 2015 eine ganze Invalidenrente zuzu sprechen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde geg nerin (Urk. 1 S. 2 und 3). Ferner beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 5 . Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7 . Oktober 2016 Kenntnis gegeben, mit der ihr auch die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso matische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Ur teil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; 1 41 V 547 E. 2).
1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit die sen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gege benenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise be gründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, es sei auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 2. Juli 2015 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 1 7. November 2015 abzustellen. Demnach liege kein Gesundheitsschaden vor, der die Beschwerdeführerin erheb lich in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränke (Urk. 2).
Demgegenüb er liess die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, die Aus führungen Dr. Z.___ s seien nicht schlüssig, weshalb die Einholung eines psy chiatrische n G erichtsg utachten s
erforderlich sei (Urk. 1). 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Kinder
- und Jugend psychiatrie, der Ver sicherten mit Arzt zeugnis vom 2 0. Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 14.
April bis zum 1 4. Juni 2014 wegen einer An passungs störung, Angst und depressive r Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22),
bescheinigte . Sie führte eine depressive Stimmung, einen verminderten Antrieb, Konzentrations störung en, eine psychomotorische Hemmung, Schlafstörungen, Ängste und Kopf schmerzen bei psychosozialer Belastung als Befunde an (Urk. 10/4/1). 3.2
Dr. med. B.___, den die Versicherte am 9. September 2014 als Behandler ge nannt hatte (vgl. Urk. 10/9), war bereits pensioniert (vgl. Urk. 10/14/1). Seine Praxisnachfolgerin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, erklärte in ihrem Bericht vom 2 8. November 2014, sie habe die Ver sicherte seit dem 6. August 2013 bisher nur dreimal in ihrer Sprechstunde gese hen. Sie könne deren Arbeitsfähigkeit daher nicht beurteilen. Die Versicherte leide an chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Im Frühling dieses Jahres hab e sie sich in die psychotherapeutische Behandlung von Herrn
D.___ begeben, unter anderem aufgrund der Gewalterlebnisse (Urk. 10/14/1). 3.3
Am 2 1. D ezember 2014 verfasste Dr. A.___ einen Bericht, in dem sie eine rezidi vierende depressive Störung mit körperlichen Symptomen (ICD-10: F33.1) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Ex trembelastung (ICD-10: F62.0) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (Urk. 10/16/6) und eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2014 attestierte (Urk. 10/16/7).
Dr. A.___ behandle die Versicherte seit dem 1. April 2014 mit delegierter Psycho therapie, die D.___, Fachp s ychologe für Psychotherapie FSP, ein- bis zwei mal pro Woche durchführe (Urk. 10/16/6) . Aktuell erhalte die Versicherte über dies abends 25 mg Trimipramin (Urk. 10/16/7) .
Anamnestisch vermerkte Dr. A.___, die Versicherte sei im Kosovo in einfachen Verhältnissen aufgewachsen und habe 1982 geheiratet. Es sei eine
s ehr proble matische Beziehung, die durch den gewalttätigen Ehemann und schwierige psy chosoziale Verhältnisse geprägt gewesen sei. Nach dem Ausbruch des Kriegs 1992 sei die Versicherte in die Schweiz geflohen. Im Krieg und in der Ehe
mehr fachtraumatisiert durch Kriegserfahrungen, Drohungen und häusliche Gewalt. Seit 2002 habe die Versicherte zuerst in einer Logistikfirma und ab 2007 bis 2014 in verschiedenen Hotels als Zimmerreinigungskraft gearbeitet. Trennung und Scheidung seien unter belastenden psychosozialen Umständen vollzogen worden . Seit Anfang 2014 habe die Versicherte zunehmend unt er emotionalen Verstimmungen, St immungss chwa n kungen, Ängsten, Appetitlosigkeit, A n triebs losigkeit, Gewichtsverlust, chronischer Müdigkeit, Schlafstörungen, Angst träumen, Kopf- und Bauchschmerzen gelitten (Urk. 10/16/7). 3.4
Vom 2 9. Januar bis zum 9. Februar 2015 hielt sich die Versicherte zur stationä ren psychiatrischen Behandlung im E.___
auf (Urk. 10/24/16), unterbrochen durch einen Wochenendurlaub vom 6. bis zum 8. Februar 2015 (Urk. 10/24/18) . Es wurden eine Anpassungsstörung mit Angstzuständen nach Misshandlungen durch den Ehemann in der Vorgeschichte (ICD-10: F43.2) diagnostiziert (Urk. 10/24/16). 3.5
In seinem psychiatrischen Gutachten vom 1 2. Juli 2015 (Urk. 10/24) stellte Dr. Z.___ die Diagnosen einer Panikstörung (ICD-10: F41.0) und einer asthe nischen, unintelligenten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7).
Abgesehen von der realen Bedrohung durch den Ehemann schienen die psy chischen Störungen den Handlungsspielraum der Versicherten nicht mit Wahr scheinlichkeit bedeutsam einzuschränken. Die Versicherte mache bei der Haus haltsarbeit zwar in einem quantitativ schlecht einschätzbaren reduzier t en Rah men mit. Dies möge aber auch durch eine überprotektive schonende Haltung der Kinder bedingt sein. In Begleitung unternehme die Versicherte ausgiebige Spaziergänge, sie unterhalte sich in der Familie, mache Zeichnungen, freue sich an albanischer Musik und spiele am Computer . Im Gespräch zeige die Versicher te wenig spürbare Affektivität. Daneben seien jedoch keine psychischen Span nungen sichtbar, es gebe keine Hinweise auf eine pathologische, eigengesetz liche Ängstlichkeit, der Antrieb und die psychische Energie seien normal und es sei keine Depressivität ersichtlich . Es bestünden keine Anhaltspunkte für rele vante kognitive oder Antriebsstörungen (Urk. 10/24/13-14).
Die diagnostizierten psychischen Störungen mit Krankheitswert seien zur Hauptsache situativ bedingt und hätten sich im Verlauf nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit auf eine eigengesetzliche Weise verschlechtert. Sie besässen weder in Bezug auf die Art, die Dauer noch den Schweregrad eine invalidenver sicherungsrechtliche Relevanz (Urk. 10/24/14) . 3.6
Die Behand elnden
Dr. A.___ und D.___ vertraten in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2015 die Auffassung, es müsse die Diagnose einer andau ernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) gestellt werden. Es dürfe nicht übersehen werden, dass die Versicherte über lange Zeit eine be lastbare arbeitsfähige Frau gewesen sei, die durchaus über Eigenständig keit und Lebenstüchtigkeit verfügt habe. Erst nach der langandauernden Erfah rung von Gewalt in der Ehe habe sie psychische Symptome entwickelt, die sie nun erheb lich im Alltag beeinträchtigten, verunsicherten und auf Hilfe ange wiesen mach ten (Urk. 10/34/1) .
Die Versicherten leide weiter unter den psy chischen Folgen der jahrelangen Gewalt, obwohl die Bedrohung nicht mehr akut vorhanden sei. Zudem liege infolge der langjährigen psychischen und phy sischen Verletzungen eine ko m morbide depressive Verstimmung vor . Die Ver sicherte sei deshalb massiv und langandauernd beeinträchtigt und ihre Arbeits fähigkeit sei erheblich eingeschränkt (Urk. 10/34/2). 3.7
Am 1 7. November 2015 hielt Dr. Z.___ an seinen Ausführungen im Gutachten vom 1 2. Juli 2015 fest und nahm zur geäusserten Kritik Stellung (Urk. 10/38) . 3.8
Dr. A.___ und D.___ liessen sich darauf mit einem weiteren Schreiben vom 1 8. Februar 2016 (Urk. 10/44) vernehmen. Zusammenfassend bekräftigten auch sie die von ihnen gestellten Diagnosen . I hrer Beurteilung zufolge seien eine angstgeprägte Traumafolgestörung und eine depressive Symptomatik inklusive psychosomatischer Begleitsymptome klinisch feststellbar, welche die psychische Befindlichkeit und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Da Dr. A.___ und D.___
von rezidivierenden depressiven Störungen ausgingen, liege es in der Natur der Sache, dass aufgrund der Schwankungen im Krankheitsverlauf nicht immer der gleiche Grad einer fixierten depressiven Störung klinisch nachweis bar sei (Urk. 10/44/2). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob zur Beurteilung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 2. Juli 2015 samt dessen ergänzender Stellungnahme vom 1 7. November 2015 abgestellt werden kann (Urk. 1, 2 und 9) . 4.2
Das zur Diskussion stehende psychiatrische Gutachten basiert auf der fachärzt lichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2015, die unter Bei zug eines Albanisch-Dolmetschers erfolgte (Urk. 10/24/1) . Es wurde in Kenntnis der von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten und vom Gutachter beigezoge nen medizinischen Vorakten erstattet (Urk. 10/24/1 und 10/24/3-4). Der Gut achter führte eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung durch (Urk. 10/24/5-10) und beantwortete die gestellten Fragen umfassend (Urk. 10/24/11-15). E r setze sich auch mit den zum Teil anderslautenden Beur teilungen der Behandelnden, insbesondere betreffend depressive Störung ausei nander und erkannte insoweit zutreffend, auch im E.___
sei keine solche festge stellt worden (Urk. 10/24/13 und 10/38/2 -3; vgl. Urk. 10/24/16) . 4.3
In formeller Hinsicht wurde beanstandet, der Gutachter habe die Versicherte mit der Unterstützung eines männlichen Dolmetschers befragt, was in einem Straf verfahren wegen häuslicher Gewalt niemals möglich gewesen wäre und was natürlich zu Hemmungen der Versicherten geführt habe, sich zu öffnen (Urk. 1 S. 4 f.). Dazu ist zu bemerken, dass sich die Versicherte, der Dr. Z.___ bereits am 1 3. April 2015
als Gutachter bekannt gegeben worden war (Urk. 10/21), weder vor noch anlässlich der Begutachtung gegen die Anwesenheit einer männlichen Person ausgesprochen hatte, ebenso wenig Dr. A.___ oder D.___ . Der betreffen de Einwand erweist sich daher von vornherein als verspätet. Den noch ist zu bemerken, dass die Versicherte von Beginn an von einem männ lichen Psycho therapeuten behandelt wurde und keine Anhaltspunkte dafür vor handen sind, dass die gutachterliche Untersuchung nicht korrekt durchgeführt werden konn te . Es trifft insbesondere nicht zu, dass der Gutachter Dr. Z.___ erklärte, er könne
mit den Aussagen der Versicherten kein klares Bild gewinnen (Urk. 1 S. 5). Vielmehr zeigte er sorgfältig und korrekt die sich aus den Akten und den Schilderungen der Versicherten ergebenden Widersprüche auf (Urk. 10/24/11; vgl. Urk. 10/14/1, 10/24/5- 6, 10/24/8 und
10/24/17), was für die Wertigkeit seines Gutachtens spricht. Danach gelangte er zum Schluss, in der Gesamtschau aller Angaben und Befunde kristallisierten sich genügend stimmige psycho pathologische Konzepte heraus, was er im Folgenden einge hend und schlüssig begründete (Urk. 10/24/11 ff.). 4. 4
So führte er mit Bezug auf die diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung aus, d ie Versicherte sei im Kosovo in einer grösseren Bauernfamilie aufgewachsen. Sie habe gute psychische Bedingungen gehabt, in der Jugend keine psych opatholo gischen Symptome aufgew i e sen und ihre Familien a namnese sei bland . Daher bestünden keine Apriori- Dispositionen für schwere psychische Störungen. Es fehle einzig die Schulbildung. Die Versicherte könne praktisch nicht lesen und schreiben. Sie spreche nach 23 Jahren in der Schweiz noch fast kein Deutsch. Sie mache einen unintelligenten Eindruck und weise ein äusserst einfaches Denken auf mit einer sehr geringen Auffassungsgabe und einem mangelhaften Überblick. Sie wirke auch emotional wenig differenziert. Dies disponiere zu einer grossen Selbstunsicherheit und Fremdabhängigkeit, bei der Versicherten im Grade einer Persönlichkeitsstörung. Die Versicherte habe sich vom Ehemann wehrlos ausnützen lassen, bis sich die Kinder für sie gewehrt hätten. Sie könne Situationen schlecht form ulieren, berufe sich bloss auf andere und scheine in allen Lebensbereichen auf Hilfe angewiesen zu sein. Zumindest anfänglich scheine ihre Arbeitsleistung m angelhaft gewesen zu sein (Urk. 10/24/11).
Diese Ausführungen stehen nicht nur mit den Angaben der Versicherten (Urk. 10/24/8-9) und den Vorakten (vgl. Urk. 10/16/7) im Einklang, sondern sie erscheinen auch überzeugen d . Zum Einwand, es werde verkannt, dass die Ver sicherte eine belastbare arbeitsfähige Frau gewesen sei, die durchaus über Eigenständigkeit und Lebenstüchtigkeit verfügt habe (Urk.
10/34/1), ist zu bemerken, dass die Versicherte ihren eigenen Angaben zufolge 2002 erst auf Betreiben der die Familie finanziell unterstützenden Gemeinde arbeitstätig wur de und ihre erste Arbeitsstelle bloss dank der Vermittlung dieser Gemeinde behalten konnte (Urk. 10/24/9).
Mit Bezug auf die Diagnose einer Panikstörung brachte Dr. Z.___ vor, n achdem die Kinder der Versicherten grösser geworden seien, hätten sie die Trennung der Ehe ihrer Eltern angestrengt, welche im Februar 2012 gerichtlich angeordnet worden sei. Der schon seit zehn Jahren arbeitslose Ehemann sei zwar ausgezo gen, habe die Versicherte und ihre Kinder aber weiterhin bedroht. Vor einem Jahr sei er gegen einen Sohn gewalttätig geworden und für einen Monat in Untersuchungshaft gekommen. Die Versicherte habe deshalb weiterhin Angst vor Gewalttätigkeiten durch ihn. Diese Angst habe sich in den letzten Jahren zu einer Panikstörung entwickelt. Sie sei gru nds ätzlich permanent vorhanden, Angstattacken träten auch spontan ohne unmittelbar drohende Gegenwart des Ehemannes auf. Die Angst der Versicherten und die gesamt e daraus folgende Symptomatik seien ausschliesslich auf den Ehemann bezogen und hätten sich nicht generalisiert. Demzufolge stelle die Bedrohung der Versicherten durch den Ehemann, die weiterhin aktuell sei, einen psychosozialen Belastungsfaktor dar, der als die hauptsächliche Ursache der psychischen Störungen angesehen wer den müsse (Urk. 10/24/12-13).
Auch diese Erläuterungen decken sich mit den Akten und sind schlüssig . Insbe sondere ist dar in nicht – wie behauptet (Urk. 10/34/1) – ein Widerspruch zu er blicken. Die Bedrohungssituation durch den Ehemann wurde vom Gutachter auch nicht als einzige, sondern lediglich als hauptsächliche Ursache bezeichnet . Es trifft insbesondere nicht zu, dass er eine pathologische Ursache verneinte, wie es in der Beschwerdeschrift behauptet wurde (Urk. 1 S. 4). Soweit geltend gemacht wurde, die Bedrohung sei nicht mehr akut vorhanden (Urk. 10/34/2), bemerkte der Gutachter zutreffend (vgl. Urk. 10/38/2), dass die Versichert e ihm gegenüber geschildert hatte, sie schlafe noch immer schlecht, da ihr Ex- Ehemann noch immer in ihrer Nähe schlafe (Urk. 10/24/5), er wohne im Nach bardorf und komme oft mit Freunden nach F.___ (Urk. 10/24/9). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Scheidung mit Urteil vom 10. April 2015 ausge sprochen worden war (Urk. 10/25; vgl. Urk. 10/34/2).
Dem Gutachter Dr. Z.___ wurde vorgeworfen, in der Anamnese komme der Grad der Traumatisierung zu wenig zum Ausdruck (Urk. 1 S. 5).
Dabei geht aus derselben hervor, dass die Versicherte eingehend schilderte, wie ihr Ehemann sie immer wieder an den verschiedensten Orten bedroht habe (Urk. 10/24/5), dass er gegen sie und die Kinder, welche er ebenfalls bedroht habe, gewalttätig gewesen sei und ihr das Geld abgenommen habe (Urk. 10/24/7 und 10/24/9) . Auch den Vorakten, von denen Dr. Z.___ Kenntnis hatte, lässt sich entnehmen, dass ein Sohn der Versicherten gegenüber dem Krankentaggeldversicherer erklärte, seine Mutter werde von ihrem Ehemann häufig geschlagen (Urk. 10/4/2). Überdies wurden im Bericht des E.___ vom 1 0. März 2015
einzelne der über Jahre erlit tenen körperlichen Misshandlungen beispielhaft aufgeführt (Urk. 10/24/17). Dieser Vorgeschichte trug Dr. Z.___ in seinem Gutachten Rechnung (Urk. 10/24/11). Weitere Erkenntnisse lassen sich dem Urteil SB140491 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2015 (im Inter net abrufbar unter: http://www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-anzeigen.html), auf welches in der Beschwerde schrif t verwiesen wurde (Urk. 1 S. 5), nicht gewinnen . Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass der damalige Ehemann der Versicher ten wegen Drohung, teilweise versuchter Drohung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Tätlichkeiten gegenüber seinem Sohn und seiner Tochter
zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wur de, wobei ihm 16 Tage erstandene Untersuchungshaft angerechnet wurden . Es erübrigt sich daher, den bea ntragten Aktenbeizug (Urk. 1 S.
5) anzuordnen.
Des Weiteren wurde gerügt, der Gutachter Dr. Z.___
habe d i e kriegsbedingte sekundäre Traumatisierung der Versicherten viel zu wenig berücksichtigt (Urk. 1 S. 4 und 10/34/2). Hierzu ist festzuhalten, dass die Versicherte Dr. Z.___
gegen über ausdrücklich erklärte, sie habe keine Kriegserlebnisse gehabt, der Krieg sei erst später ausgebrochen (Urk. 10/24/8). Dies steht im Einklang mit den bei der IV-Anmeldung gemachten Angaben und dem auf ihrem Ausweis vermerkten Einreisedatum, gemäss welchen die Versicherte bereits am 13. Januar 1992 aus dem Kosovo in die Schweiz einreiste (Urk. 10/3/1 und 10/23/2). Es trifft daher nicht zu, dass die Versicherte erst im Dezember 1992 wegen des Krieges aus dem Kosovo in die Schweiz f lieh en musste
(Urk. 10/24/17).
Dr. Z.___ monierte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 7. November 2015 überdies zu Recht, weder die Versicherte selbst noch die Behandelnden hätten eine kriegs bedingte Traumatisierung beschrieben (Urk. 10/38/2; vgl. Urk. 10/4/1, 10/16/5-9, insbesondere 10/16/7, und 10/24/16-18, insbesondere 10/24/17). Letzteres lässt sich auch nicht mit dem von Dr. A.___ und D.___ angeführten Umstand erklären, die Versicherte neige aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes, ihrer mangelnden Schulbildung und ihrer Unsicherheit dazu, gegenüber ihr unver trauten Personen beschönigende und weniger beschämend-stigmatisierende Aussage über ihren emotionalen Zustand zu machen. Beim genauen Nachfragen in einer tragfähigen Beziehung würden dann oft viel mehr problematische Sachverhalte offenbart (Urk. 10/44/1). Erst am 1 8. Februar 2016 hielten Dr. A.___ und D.___, bei welchen sich die Versicherte seit April 2014 in Behandlung befand, schriftlich fest, sie habe miterleben müssen, wie auf ihren Vater geschossen un d er am Bein verletzt worden sei (Urk. 10/44/1) . Dieses nachträg liche Vorbringen allein vermag an der Beurteilung Dr. Z.___ s keine Zweifel zu wecken .
Vielmehr erscheint es in Anbetracht der Darlegungen
Dr. Z.___ s
als schlüssig und nachvollziehbar, dass den Symptomen, soweit sie auf die diagnostizierten psychischen Störungen mit Krankheitswert zurückzuführen sind, weder in Bezug auf die Art, die Dauer noch den Schweregrad eine invalidenversiche rungsrechtliche Relevanz zukommt. Dies muss umso mehr gelten, als Dr. Z.___ zutreffend erkannte, dass die Versicherte ein erhebliches Aktivitätsniveau an den Tag zu legen vermag (Urk. 10/24/13 und 10/38/2) . Die diversen Tätigkeit en, welche die Versicherte ihm gegenüber
ge schildert hatt e (Urk. 10/24/7), wurden denn auch weder von Dr. A.___
noch
von D.___ in Abrede gestellt (Urk. 10/34 und 10/44; vgl. auch Urk. 10/4/1 und 10/16/5-9) . D ie beiden
begnügten sich damit, generell auf zahlreiche Einschränkungen und Behinde rungen zu verwei sen, ohne diese im Einzelnen zu konkretisieren (vgl. Urk. 10/44/4).
Der Um stand, dass die Versicherte das E.___ nach ihrem freiwilligen Eintritt zur Krisen intervention bereits nach wenigen Tagen wieder verlassen konnte (Urk. 10/24/16-18), spricht gegen das Vorhan densein eines ernsthaften Leidens drucks, welcher bei einschränkenden Beschwerden zu erwarten wäre .
Es bleibt zu bemerken, dass Dr. Z.___
im Rahmen seines Ermessens auf die Ein holung fremdana mnestischer Auskünfte verzichten durfte . Dies muss umso mehr gelten, als offenbar bereits die Behandelnden im E.___
solche vom Sohn der Versicherten eingeholt und damit keine wesentlichen neuen Erkenntnisse gewonnen hatten (Urk. 10/24/17). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertre tenen Ansicht (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) ist Dr. Z.___ in die sem Punkt somit kein Ver säumnis vorzuwerfen. 4 . 5
Es wurde auch sonst nichts vorgetragen, was das psychiatri sche Gutachten von Dr. Z.___
als nicht schlüssig erscheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte (vgl. Urk. 1, 10/34 und 10/44) . Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtliche von der Recht sprechung statuierten Anforderungen an ein medizi nisches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht darauf abgestellt, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhan den sind, dass sich die gesundheitliche Situation und die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit ihrer Begutachtung am 2 9. Juni 2015 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2016 verschlechterten (vgl. Urk. 1, 10/34 und 10/44) . Unter diesen Umständen erübrigt es sich, das von Seiten der Beschwerdeführerin beantragte psychiatrische Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. Urk. 1 S. 2, 3 und 7). Vielmehr ist gestützt auf die gutachterlichen Ausfüh rungen Dr. Z.___ s davon auszugehen, dass die festgestellten Gesundheits schäden keine invaliden ver sicherungs rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit bewirken. Dementsprechend verfügt die Beschwerdeführerin über keinen Leis tungsanspruch. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangs ge mäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge ge währter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 12) jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 5.2
Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler hat für seine Bemühungen und Auslagen als unent geltlicher Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren keine Honorarnote einge reicht. In Anbetracht der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint es angemessen, ihm eine Entschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler, Hedingen, wird mit Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1963, erlernte keinen Beruf (Urk. 10/3/4). Sie hei ratete 1982 und wurde Mutter dreier Kinder, geboren 1988, 1989 und 1993 (Urk. 10/3/2 und 10/16/7). Zuletzt war sie vom 1. August 2013 bis zum 3 0. Juni 2014 bei der Y.___ als Raumpflegerin angestellt (Urk. 10/7/1 und 10/8); ihren letzten Arbeitstag absolvierte sie am 11. April 2014 (Urk. 10/8/1).
Am 13 . August 2014 meldete sich die Versicherte bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie an Rückenwirbelbeschwerden und an einer Paranoia leide (Urk. 10 /
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso matische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Ur teil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; 1 41 V 547 E. 2).
E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit die sen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gege benenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise be gründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, es sei auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 2. Juli 2015 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 1 7. November 2015 abzustellen. Demnach liege kein Gesundheitsschaden vor, der die Beschwerdeführerin erheb lich in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränke (Urk. 2).
Demgegenüb er liess die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, die Aus führungen Dr. Z.___ s seien nicht schlüssig, weshalb die Einholung eines psy chiatrische n G erichtsg utachten s
erforderlich sei (Urk. 1). 3.
E. 3 ). Die IV-Stelle nahm die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers zu ihren Akten (Urk. 10/4) und holte weitere erwerbliche (Urk. 10/7 -8) und medizinische (Urk. 10/14 und 10/16)
Auskünfte ein . Anschliessend gab sie bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auf trag (Urk. 10/19 ff.), welches
er am 1 2. Juli 2015 erstattete (Urk. 10/24). Mit Vorbe scheid vom 26 . August 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abwei sung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/28). Dagegen liess die Versi cherte Ein wand erheben (Urk. 10/33) und eine Stellungnahme der sie psy chiatrisch und psychotherapeutisch Behandelnden
vom 23. September 2015 (Urk. 10/34) zum Gutachten einreichen (vgl. Urk. 10/35). Diese wurde
Dr. Z.___ zur Ergänzung seines
Gutachtens unterbreitet (Urk. 10/37) . Er liess sich mit Schreiben vom 17. November 2015 vernehmen (Urk.
10/38), das dem Rechtsver treter der Versicherten zugestellt wurde (Urk. 10/40). Dieser reichte eine weitere Stellungnahme der die Versicherte psychiatrisch und psycho therapeutisch Behandelnden vom 18. Februar 2016 (Urk. 10/44) ein (vgl. Urk. 10/43) .
Die IV-Stelle verneinte m it Verfügung vom 6. Juli 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 10/47). 2.
Gegen die Verfügung vom
6. Juli 2016 liess die Versicherte, vertreten durch Rechts anwalt Hans Hegetschweiler, mit Eingabe vom
E. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Kinder
- und Jugend psychiatrie, der Ver sicherten mit Arzt zeugnis vom 2 0. Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 14.
April bis zum 1 4. Juni 2014 wegen einer An passungs störung, Angst und depressive r Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22),
bescheinigte . Sie führte eine depressive Stimmung, einen verminderten Antrieb, Konzentrations störung en, eine psychomotorische Hemmung, Schlafstörungen, Ängste und Kopf schmerzen bei psychosozialer Belastung als Befunde an (Urk. 10/4/1).
E. 3.2 Dr. med. B.___, den die Versicherte am 9. September 2014 als Behandler ge nannt hatte (vgl. Urk. 10/9), war bereits pensioniert (vgl. Urk. 10/14/1). Seine Praxisnachfolgerin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, erklärte in ihrem Bericht vom 2 8. November 2014, sie habe die Ver sicherte seit dem 6. August 2013 bisher nur dreimal in ihrer Sprechstunde gese hen. Sie könne deren Arbeitsfähigkeit daher nicht beurteilen. Die Versicherte leide an chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Im Frühling dieses Jahres hab e sie sich in die psychotherapeutische Behandlung von Herrn
D.___ begeben, unter anderem aufgrund der Gewalterlebnisse (Urk. 10/14/1).
E. 3.3 Am 2 1. D ezember 2014 verfasste Dr. A.___ einen Bericht, in dem sie eine rezidi vierende depressive Störung mit körperlichen Symptomen (ICD-10: F33.1) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Ex trembelastung (ICD-10: F62.0) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (Urk. 10/16/6) und eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2014 attestierte (Urk. 10/16/7).
Dr. A.___ behandle die Versicherte seit dem 1. April 2014 mit delegierter Psycho therapie, die D.___, Fachp s ychologe für Psychotherapie FSP, ein- bis zwei mal pro Woche durchführe (Urk. 10/16/6) . Aktuell erhalte die Versicherte über dies abends 25 mg Trimipramin (Urk. 10/16/7) .
Anamnestisch vermerkte Dr. A.___, die Versicherte sei im Kosovo in einfachen Verhältnissen aufgewachsen und habe 1982 geheiratet. Es sei eine
s ehr proble matische Beziehung, die durch den gewalttätigen Ehemann und schwierige psy chosoziale Verhältnisse geprägt gewesen sei. Nach dem Ausbruch des Kriegs 1992 sei die Versicherte in die Schweiz geflohen. Im Krieg und in der Ehe
mehr fachtraumatisiert durch Kriegserfahrungen, Drohungen und häusliche Gewalt. Seit 2002 habe die Versicherte zuerst in einer Logistikfirma und ab 2007 bis 2014 in verschiedenen Hotels als Zimmerreinigungskraft gearbeitet. Trennung und Scheidung seien unter belastenden psychosozialen Umständen vollzogen worden . Seit Anfang 2014 habe die Versicherte zunehmend unt er emotionalen Verstimmungen, St immungss chwa n kungen, Ängsten, Appetitlosigkeit, A n triebs losigkeit, Gewichtsverlust, chronischer Müdigkeit, Schlafstörungen, Angst träumen, Kopf- und Bauchschmerzen gelitten (Urk. 10/16/7).
E. 3.4 Vom 2 9. Januar bis zum 9. Februar 2015 hielt sich die Versicherte zur stationä ren psychiatrischen Behandlung im E.___
auf (Urk. 10/24/16), unterbrochen durch einen Wochenendurlaub vom 6. bis zum 8. Februar 2015 (Urk. 10/24/18) . Es wurden eine Anpassungsstörung mit Angstzuständen nach Misshandlungen durch den Ehemann in der Vorgeschichte (ICD-10: F43.2) diagnostiziert (Urk. 10/24/16).
E. 3.5 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 1 2. Juli 2015 (Urk. 10/24) stellte Dr. Z.___ die Diagnosen einer Panikstörung (ICD-10: F41.0) und einer asthe nischen, unintelligenten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7).
Abgesehen von der realen Bedrohung durch den Ehemann schienen die psy chischen Störungen den Handlungsspielraum der Versicherten nicht mit Wahr scheinlichkeit bedeutsam einzuschränken. Die Versicherte mache bei der Haus haltsarbeit zwar in einem quantitativ schlecht einschätzbaren reduzier t en Rah men mit. Dies möge aber auch durch eine überprotektive schonende Haltung der Kinder bedingt sein. In Begleitung unternehme die Versicherte ausgiebige Spaziergänge, sie unterhalte sich in der Familie, mache Zeichnungen, freue sich an albanischer Musik und spiele am Computer . Im Gespräch zeige die Versicher te wenig spürbare Affektivität. Daneben seien jedoch keine psychischen Span nungen sichtbar, es gebe keine Hinweise auf eine pathologische, eigengesetz liche Ängstlichkeit, der Antrieb und die psychische Energie seien normal und es sei keine Depressivität ersichtlich . Es bestünden keine Anhaltspunkte für rele vante kognitive oder Antriebsstörungen (Urk. 10/24/13-14).
Die diagnostizierten psychischen Störungen mit Krankheitswert seien zur Hauptsache situativ bedingt und hätten sich im Verlauf nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit auf eine eigengesetzliche Weise verschlechtert. Sie besässen weder in Bezug auf die Art, die Dauer noch den Schweregrad eine invalidenver sicherungsrechtliche Relevanz (Urk. 10/24/14) .
E. 3.6 Die Behand elnden
Dr. A.___ und D.___ vertraten in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2015 die Auffassung, es müsse die Diagnose einer andau ernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) gestellt werden. Es dürfe nicht übersehen werden, dass die Versicherte über lange Zeit eine be lastbare arbeitsfähige Frau gewesen sei, die durchaus über Eigenständig keit und Lebenstüchtigkeit verfügt habe. Erst nach der langandauernden Erfah rung von Gewalt in der Ehe habe sie psychische Symptome entwickelt, die sie nun erheb lich im Alltag beeinträchtigten, verunsicherten und auf Hilfe ange wiesen mach ten (Urk. 10/34/1) .
Die Versicherten leide weiter unter den psy chischen Folgen der jahrelangen Gewalt, obwohl die Bedrohung nicht mehr akut vorhanden sei. Zudem liege infolge der langjährigen psychischen und phy sischen Verletzungen eine ko m morbide depressive Verstimmung vor . Die Ver sicherte sei deshalb massiv und langandauernd beeinträchtigt und ihre Arbeits fähigkeit sei erheblich eingeschränkt (Urk. 10/34/2).
E. 3.7 Am 1 7. November 2015 hielt Dr. Z.___ an seinen Ausführungen im Gutachten vom 1 2. Juli 2015 fest und nahm zur geäusserten Kritik Stellung (Urk. 10/38) .
E. 3.8 Dr. A.___ und D.___ liessen sich darauf mit einem weiteren Schreiben vom 1 8. Februar 2016 (Urk. 10/44) vernehmen. Zusammenfassend bekräftigten auch sie die von ihnen gestellten Diagnosen . I hrer Beurteilung zufolge seien eine angstgeprägte Traumafolgestörung und eine depressive Symptomatik inklusive psychosomatischer Begleitsymptome klinisch feststellbar, welche die psychische Befindlichkeit und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Da Dr. A.___ und D.___
von rezidivierenden depressiven Störungen ausgingen, liege es in der Natur der Sache, dass aufgrund der Schwankungen im Krankheitsverlauf nicht immer der gleiche Grad einer fixierten depressiven Störung klinisch nachweis bar sei (Urk. 10/44/2). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob zur Beurteilung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 2. Juli 2015 samt dessen ergänzender Stellungnahme vom 1 7. November 2015 abgestellt werden kann (Urk. 1, 2 und 9) . 4.2
Das zur Diskussion stehende psychiatrische Gutachten basiert auf der fachärzt lichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2015, die unter Bei zug eines Albanisch-Dolmetschers erfolgte (Urk. 10/24/1) . Es wurde in Kenntnis der von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten und vom Gutachter beigezoge nen medizinischen Vorakten erstattet (Urk. 10/24/1 und 10/24/3-4). Der Gut achter führte eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung durch (Urk. 10/24/5-10) und beantwortete die gestellten Fragen umfassend (Urk. 10/24/11-15). E r setze sich auch mit den zum Teil anderslautenden Beur teilungen der Behandelnden, insbesondere betreffend depressive Störung ausei nander und erkannte insoweit zutreffend, auch im E.___
sei keine solche festge stellt worden (Urk. 10/24/13 und 10/38/2 -3; vgl. Urk. 10/24/16) . 4.3
In formeller Hinsicht wurde beanstandet, der Gutachter habe die Versicherte mit der Unterstützung eines männlichen Dolmetschers befragt, was in einem Straf verfahren wegen häuslicher Gewalt niemals möglich gewesen wäre und was natürlich zu Hemmungen der Versicherten geführt habe, sich zu öffnen (Urk. 1 S. 4 f.). Dazu ist zu bemerken, dass sich die Versicherte, der Dr. Z.___ bereits am 1 3. April 2015
als Gutachter bekannt gegeben worden war (Urk. 10/21), weder vor noch anlässlich der Begutachtung gegen die Anwesenheit einer männlichen Person ausgesprochen hatte, ebenso wenig Dr. A.___ oder D.___ . Der betreffen de Einwand erweist sich daher von vornherein als verspätet. Den noch ist zu bemerken, dass die Versicherte von Beginn an von einem männ lichen Psycho therapeuten behandelt wurde und keine Anhaltspunkte dafür vor handen sind, dass die gutachterliche Untersuchung nicht korrekt durchgeführt werden konn te . Es trifft insbesondere nicht zu, dass der Gutachter Dr. Z.___ erklärte, er könne
mit den Aussagen der Versicherten kein klares Bild gewinnen (Urk. 1 S. 5). Vielmehr zeigte er sorgfältig und korrekt die sich aus den Akten und den Schilderungen der Versicherten ergebenden Widersprüche auf (Urk. 10/24/11; vgl. Urk. 10/14/1, 10/24/5- 6, 10/24/8 und
10/24/17), was für die Wertigkeit seines Gutachtens spricht. Danach gelangte er zum Schluss, in der Gesamtschau aller Angaben und Befunde kristallisierten sich genügend stimmige psycho pathologische Konzepte heraus, was er im Folgenden einge hend und schlüssig begründete (Urk. 10/24/11 ff.). 4. 4
So führte er mit Bezug auf die diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung aus, d ie Versicherte sei im Kosovo in einer grösseren Bauernfamilie aufgewachsen. Sie habe gute psychische Bedingungen gehabt, in der Jugend keine psych opatholo gischen Symptome aufgew i e sen und ihre Familien a namnese sei bland . Daher bestünden keine Apriori- Dispositionen für schwere psychische Störungen. Es fehle einzig die Schulbildung. Die Versicherte könne praktisch nicht lesen und schreiben. Sie spreche nach 23 Jahren in der Schweiz noch fast kein Deutsch. Sie mache einen unintelligenten Eindruck und weise ein äusserst einfaches Denken auf mit einer sehr geringen Auffassungsgabe und einem mangelhaften Überblick. Sie wirke auch emotional wenig differenziert. Dies disponiere zu einer grossen Selbstunsicherheit und Fremdabhängigkeit, bei der Versicherten im Grade einer Persönlichkeitsstörung. Die Versicherte habe sich vom Ehemann wehrlos ausnützen lassen, bis sich die Kinder für sie gewehrt hätten. Sie könne Situationen schlecht form ulieren, berufe sich bloss auf andere und scheine in allen Lebensbereichen auf Hilfe angewiesen zu sein. Zumindest anfänglich scheine ihre Arbeitsleistung m angelhaft gewesen zu sein (Urk. 10/24/11).
Diese Ausführungen stehen nicht nur mit den Angaben der Versicherten (Urk. 10/24/8-9) und den Vorakten (vgl. Urk. 10/16/7) im Einklang, sondern sie erscheinen auch überzeugen d . Zum Einwand, es werde verkannt, dass die Ver sicherte eine belastbare arbeitsfähige Frau gewesen sei, die durchaus über Eigenständigkeit und Lebenstüchtigkeit verfügt habe (Urk.
10/34/1), ist zu bemerken, dass die Versicherte ihren eigenen Angaben zufolge 2002 erst auf Betreiben der die Familie finanziell unterstützenden Gemeinde arbeitstätig wur de und ihre erste Arbeitsstelle bloss dank der Vermittlung dieser Gemeinde behalten konnte (Urk. 10/24/9).
Mit Bezug auf die Diagnose einer Panikstörung brachte Dr. Z.___ vor, n achdem die Kinder der Versicherten grösser geworden seien, hätten sie die Trennung der Ehe ihrer Eltern angestrengt, welche im Februar 2012 gerichtlich angeordnet worden sei. Der schon seit zehn Jahren arbeitslose Ehemann sei zwar ausgezo gen, habe die Versicherte und ihre Kinder aber weiterhin bedroht. Vor einem Jahr sei er gegen einen Sohn gewalttätig geworden und für einen Monat in Untersuchungshaft gekommen. Die Versicherte habe deshalb weiterhin Angst vor Gewalttätigkeiten durch ihn. Diese Angst habe sich in den letzten Jahren zu einer Panikstörung entwickelt. Sie sei gru nds ätzlich permanent vorhanden, Angstattacken träten auch spontan ohne unmittelbar drohende Gegenwart des Ehemannes auf. Die Angst der Versicherten und die gesamt e daraus folgende Symptomatik seien ausschliesslich auf den Ehemann bezogen und hätten sich nicht generalisiert. Demzufolge stelle die Bedrohung der Versicherten durch den Ehemann, die weiterhin aktuell sei, einen psychosozialen Belastungsfaktor dar, der als die hauptsächliche Ursache der psychischen Störungen angesehen wer den müsse (Urk. 10/24/12-13).
Auch diese Erläuterungen decken sich mit den Akten und sind schlüssig . Insbe sondere ist dar in nicht – wie behauptet (Urk. 10/34/1) – ein Widerspruch zu er blicken. Die Bedrohungssituation durch den Ehemann wurde vom Gutachter auch nicht als einzige, sondern lediglich als hauptsächliche Ursache bezeichnet . Es trifft insbesondere nicht zu, dass er eine pathologische Ursache verneinte, wie es in der Beschwerdeschrift behauptet wurde (Urk. 1 S. 4). Soweit geltend gemacht wurde, die Bedrohung sei nicht mehr akut vorhanden (Urk. 10/34/2), bemerkte der Gutachter zutreffend (vgl. Urk. 10/38/2), dass die Versichert e ihm gegenüber geschildert hatte, sie schlafe noch immer schlecht, da ihr Ex- Ehemann noch immer in ihrer Nähe schlafe (Urk. 10/24/5), er wohne im Nach bardorf und komme oft mit Freunden nach F.___ (Urk. 10/24/9). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Scheidung mit Urteil vom 10. April 2015 ausge sprochen worden war (Urk. 10/25; vgl. Urk. 10/34/2).
Dem Gutachter Dr. Z.___ wurde vorgeworfen, in der Anamnese komme der Grad der Traumatisierung zu wenig zum Ausdruck (Urk. 1 S. 5).
Dabei geht aus derselben hervor, dass die Versicherte eingehend schilderte, wie ihr Ehemann sie immer wieder an den verschiedensten Orten bedroht habe (Urk. 10/24/5), dass er gegen sie und die Kinder, welche er ebenfalls bedroht habe, gewalttätig gewesen sei und ihr das Geld abgenommen habe (Urk. 10/24/7 und 10/24/9) . Auch den Vorakten, von denen Dr. Z.___ Kenntnis hatte, lässt sich entnehmen, dass ein Sohn der Versicherten gegenüber dem Krankentaggeldversicherer erklärte, seine Mutter werde von ihrem Ehemann häufig geschlagen (Urk. 10/4/2). Überdies wurden im Bericht des E.___ vom 1 0. März 2015
einzelne der über Jahre erlit tenen körperlichen Misshandlungen beispielhaft aufgeführt (Urk. 10/24/17). Dieser Vorgeschichte trug Dr. Z.___ in seinem Gutachten Rechnung (Urk. 10/24/11). Weitere Erkenntnisse lassen sich dem Urteil SB140491 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2015 (im Inter net abrufbar unter: http://www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-anzeigen.html), auf welches in der Beschwerde schrif t verwiesen wurde (Urk. 1 S. 5), nicht gewinnen . Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass der damalige Ehemann der Versicher ten wegen Drohung, teilweise versuchter Drohung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Tätlichkeiten gegenüber seinem Sohn und seiner Tochter
zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wur de, wobei ihm 16 Tage erstandene Untersuchungshaft angerechnet wurden . Es erübrigt sich daher, den bea ntragten Aktenbeizug (Urk. 1 S.
5) anzuordnen.
Des Weiteren wurde gerügt, der Gutachter Dr. Z.___
habe d i e kriegsbedingte sekundäre Traumatisierung der Versicherten viel zu wenig berücksichtigt (Urk. 1 S. 4 und 10/34/2). Hierzu ist festzuhalten, dass die Versicherte Dr. Z.___
gegen über ausdrücklich erklärte, sie habe keine Kriegserlebnisse gehabt, der Krieg sei erst später ausgebrochen (Urk. 10/24/8). Dies steht im Einklang mit den bei der IV-Anmeldung gemachten Angaben und dem auf ihrem Ausweis vermerkten Einreisedatum, gemäss welchen die Versicherte bereits am 13. Januar 1992 aus dem Kosovo in die Schweiz einreiste (Urk. 10/3/1 und 10/23/2). Es trifft daher nicht zu, dass die Versicherte erst im Dezember 1992 wegen des Krieges aus dem Kosovo in die Schweiz f lieh en musste
(Urk. 10/24/17).
Dr. Z.___ monierte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 7. November 2015 überdies zu Recht, weder die Versicherte selbst noch die Behandelnden hätten eine kriegs bedingte Traumatisierung beschrieben (Urk. 10/38/2; vgl. Urk. 10/4/1, 10/16/5-9, insbesondere 10/16/7, und 10/24/16-18, insbesondere 10/24/17). Letzteres lässt sich auch nicht mit dem von Dr. A.___ und D.___ angeführten Umstand erklären, die Versicherte neige aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes, ihrer mangelnden Schulbildung und ihrer Unsicherheit dazu, gegenüber ihr unver trauten Personen beschönigende und weniger beschämend-stigmatisierende Aussage über ihren emotionalen Zustand zu machen. Beim genauen Nachfragen in einer tragfähigen Beziehung würden dann oft viel mehr problematische Sachverhalte offenbart (Urk. 10/44/1). Erst am 1 8. Februar 2016 hielten Dr. A.___ und D.___, bei welchen sich die Versicherte seit April 2014 in Behandlung befand, schriftlich fest, sie habe miterleben müssen, wie auf ihren Vater geschossen un d er am Bein verletzt worden sei (Urk. 10/44/1) . Dieses nachträg liche Vorbringen allein vermag an der Beurteilung Dr. Z.___ s keine Zweifel zu wecken .
Vielmehr erscheint es in Anbetracht der Darlegungen
Dr. Z.___ s
als schlüssig und nachvollziehbar, dass den Symptomen, soweit sie auf die diagnostizierten psychischen Störungen mit Krankheitswert zurückzuführen sind, weder in Bezug auf die Art, die Dauer noch den Schweregrad eine invalidenversiche rungsrechtliche Relevanz zukommt. Dies muss umso mehr gelten, als Dr. Z.___ zutreffend erkannte, dass die Versicherte ein erhebliches Aktivitätsniveau an den Tag zu legen vermag (Urk. 10/24/13 und 10/38/2) . Die diversen Tätigkeit en, welche die Versicherte ihm gegenüber
ge schildert hatt e (Urk. 10/24/7), wurden denn auch weder von Dr. A.___
noch
von D.___ in Abrede gestellt (Urk. 10/34 und 10/44; vgl. auch Urk. 10/4/1 und 10/16/5-9) . D ie beiden
begnügten sich damit, generell auf zahlreiche Einschränkungen und Behinde rungen zu verwei sen, ohne diese im Einzelnen zu konkretisieren (vgl. Urk. 10/44/4).
Der Um stand, dass die Versicherte das E.___ nach ihrem freiwilligen Eintritt zur Krisen intervention bereits nach wenigen Tagen wieder verlassen konnte (Urk. 10/24/16-18), spricht gegen das Vorhan densein eines ernsthaften Leidens drucks, welcher bei einschränkenden Beschwerden zu erwarten wäre .
Es bleibt zu bemerken, dass Dr. Z.___
im Rahmen seines Ermessens auf die Ein holung fremdana mnestischer Auskünfte verzichten durfte . Dies muss umso mehr gelten, als offenbar bereits die Behandelnden im E.___
solche vom Sohn der Versicherten eingeholt und damit keine wesentlichen neuen Erkenntnisse gewonnen hatten (Urk. 10/24/17). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertre tenen Ansicht (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) ist Dr. Z.___ in die sem Punkt somit kein Ver säumnis vorzuwerfen. 4 . 5
Es wurde auch sonst nichts vorgetragen, was das psychiatri sche Gutachten von Dr. Z.___
als nicht schlüssig erscheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte (vgl. Urk. 1, 10/34 und 10/44) . Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtliche von der Recht sprechung statuierten Anforderungen an ein medizi nisches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht darauf abgestellt, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhan den sind, dass sich die gesundheitliche Situation und die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit ihrer Begutachtung am 2 9. Juni 2015 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2016 verschlechterten (vgl. Urk. 1, 10/34 und 10/44) . Unter diesen Umständen erübrigt es sich, das von Seiten der Beschwerdeführerin beantragte psychiatrische Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. Urk. 1 S. 2, 3 und 7). Vielmehr ist gestützt auf die gutachterlichen Ausfüh rungen Dr. Z.___ s davon auszugehen, dass die festgestellten Gesundheits schäden keine invaliden ver sicherungs rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit bewirken. Dementsprechend verfügt die Beschwerdeführerin über keinen Leis tungsanspruch. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangs ge mäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge ge währter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 12) jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 5.2
Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler hat für seine Bemühungen und Auslagen als unent geltlicher Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren keine Honorarnote einge reicht. In Anbetracht der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint es angemessen, ihm eine Entschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler, Hedingen, wird mit Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
E. 6 . September 2016 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfüg ung sei aufzu heben und es sei ihr ab dem 1. März 2015 eine ganze Invalidenrente zuzu sprechen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde geg nerin (Urk. 1 S. 2 und 3). Ferner beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 5 . Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 9 ). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7 . Oktober 2016 Kenntnis gegeben, mit der ihr auch die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00936
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
28. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler Haldenrebenstrasse 4, 8908 Hedingen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1963, erlernte keinen Beruf (Urk. 10/3/4). Sie hei ratete 1982 und wurde Mutter dreier Kinder, geboren 1988, 1989 und 1993 (Urk. 10/3/2 und 10/16/7). Zuletzt war sie vom 1. August 2013 bis zum 3 0. Juni 2014 bei der Y.___ als Raumpflegerin angestellt (Urk. 10/7/1 und 10/8); ihren letzten Arbeitstag absolvierte sie am 11. April 2014 (Urk. 10/8/1).
Am 13 . August 2014 meldete sich die Versicherte bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie an Rückenwirbelbeschwerden und an einer Paranoia leide (Urk. 10 / 3). Die IV-Stelle nahm die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers zu ihren Akten (Urk. 10/4) und holte weitere erwerbliche (Urk. 10/7 -8) und medizinische (Urk. 10/14 und 10/16)
Auskünfte ein . Anschliessend gab sie bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auf trag (Urk. 10/19 ff.), welches
er am 1 2. Juli 2015 erstattete (Urk. 10/24). Mit Vorbe scheid vom 26 . August 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abwei sung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/28). Dagegen liess die Versi cherte Ein wand erheben (Urk. 10/33) und eine Stellungnahme der sie psy chiatrisch und psychotherapeutisch Behandelnden
vom 23. September 2015 (Urk. 10/34) zum Gutachten einreichen (vgl. Urk. 10/35). Diese wurde
Dr. Z.___ zur Ergänzung seines
Gutachtens unterbreitet (Urk. 10/37) . Er liess sich mit Schreiben vom 17. November 2015 vernehmen (Urk.
10/38), das dem Rechtsver treter der Versicherten zugestellt wurde (Urk. 10/40). Dieser reichte eine weitere Stellungnahme der die Versicherte psychiatrisch und psycho therapeutisch Behandelnden vom 18. Februar 2016 (Urk. 10/44) ein (vgl. Urk. 10/43) .
Die IV-Stelle verneinte m it Verfügung vom 6. Juli 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 10/47). 2.
Gegen die Verfügung vom
6. Juli 2016 liess die Versicherte, vertreten durch Rechts anwalt Hans Hegetschweiler, mit Eingabe vom
6 . September 2016 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfüg ung sei aufzu heben und es sei ihr ab dem 1. März 2015 eine ganze Invalidenrente zuzu sprechen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde geg nerin (Urk. 1 S. 2 und 3). Ferner beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 5 . Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7 . Oktober 2016 Kenntnis gegeben, mit der ihr auch die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso matische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Ur teil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; 1 41 V 547 E. 2).
1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit die sen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gege benenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise be gründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, es sei auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 2. Juli 2015 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 1 7. November 2015 abzustellen. Demnach liege kein Gesundheitsschaden vor, der die Beschwerdeführerin erheb lich in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränke (Urk. 2).
Demgegenüb er liess die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, die Aus führungen Dr. Z.___ s seien nicht schlüssig, weshalb die Einholung eines psy chiatrische n G erichtsg utachten s
erforderlich sei (Urk. 1). 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Kinder
- und Jugend psychiatrie, der Ver sicherten mit Arzt zeugnis vom 2 0. Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 14.
April bis zum 1 4. Juni 2014 wegen einer An passungs störung, Angst und depressive r Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22),
bescheinigte . Sie führte eine depressive Stimmung, einen verminderten Antrieb, Konzentrations störung en, eine psychomotorische Hemmung, Schlafstörungen, Ängste und Kopf schmerzen bei psychosozialer Belastung als Befunde an (Urk. 10/4/1). 3.2
Dr. med. B.___, den die Versicherte am 9. September 2014 als Behandler ge nannt hatte (vgl. Urk. 10/9), war bereits pensioniert (vgl. Urk. 10/14/1). Seine Praxisnachfolgerin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, erklärte in ihrem Bericht vom 2 8. November 2014, sie habe die Ver sicherte seit dem 6. August 2013 bisher nur dreimal in ihrer Sprechstunde gese hen. Sie könne deren Arbeitsfähigkeit daher nicht beurteilen. Die Versicherte leide an chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Im Frühling dieses Jahres hab e sie sich in die psychotherapeutische Behandlung von Herrn
D.___ begeben, unter anderem aufgrund der Gewalterlebnisse (Urk. 10/14/1). 3.3
Am 2 1. D ezember 2014 verfasste Dr. A.___ einen Bericht, in dem sie eine rezidi vierende depressive Störung mit körperlichen Symptomen (ICD-10: F33.1) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Ex trembelastung (ICD-10: F62.0) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (Urk. 10/16/6) und eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2014 attestierte (Urk. 10/16/7).
Dr. A.___ behandle die Versicherte seit dem 1. April 2014 mit delegierter Psycho therapie, die D.___, Fachp s ychologe für Psychotherapie FSP, ein- bis zwei mal pro Woche durchführe (Urk. 10/16/6) . Aktuell erhalte die Versicherte über dies abends 25 mg Trimipramin (Urk. 10/16/7) .
Anamnestisch vermerkte Dr. A.___, die Versicherte sei im Kosovo in einfachen Verhältnissen aufgewachsen und habe 1982 geheiratet. Es sei eine
s ehr proble matische Beziehung, die durch den gewalttätigen Ehemann und schwierige psy chosoziale Verhältnisse geprägt gewesen sei. Nach dem Ausbruch des Kriegs 1992 sei die Versicherte in die Schweiz geflohen. Im Krieg und in der Ehe
mehr fachtraumatisiert durch Kriegserfahrungen, Drohungen und häusliche Gewalt. Seit 2002 habe die Versicherte zuerst in einer Logistikfirma und ab 2007 bis 2014 in verschiedenen Hotels als Zimmerreinigungskraft gearbeitet. Trennung und Scheidung seien unter belastenden psychosozialen Umständen vollzogen worden . Seit Anfang 2014 habe die Versicherte zunehmend unt er emotionalen Verstimmungen, St immungss chwa n kungen, Ängsten, Appetitlosigkeit, A n triebs losigkeit, Gewichtsverlust, chronischer Müdigkeit, Schlafstörungen, Angst träumen, Kopf- und Bauchschmerzen gelitten (Urk. 10/16/7). 3.4
Vom 2 9. Januar bis zum 9. Februar 2015 hielt sich die Versicherte zur stationä ren psychiatrischen Behandlung im E.___
auf (Urk. 10/24/16), unterbrochen durch einen Wochenendurlaub vom 6. bis zum 8. Februar 2015 (Urk. 10/24/18) . Es wurden eine Anpassungsstörung mit Angstzuständen nach Misshandlungen durch den Ehemann in der Vorgeschichte (ICD-10: F43.2) diagnostiziert (Urk. 10/24/16). 3.5
In seinem psychiatrischen Gutachten vom 1 2. Juli 2015 (Urk. 10/24) stellte Dr. Z.___ die Diagnosen einer Panikstörung (ICD-10: F41.0) und einer asthe nischen, unintelligenten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7).
Abgesehen von der realen Bedrohung durch den Ehemann schienen die psy chischen Störungen den Handlungsspielraum der Versicherten nicht mit Wahr scheinlichkeit bedeutsam einzuschränken. Die Versicherte mache bei der Haus haltsarbeit zwar in einem quantitativ schlecht einschätzbaren reduzier t en Rah men mit. Dies möge aber auch durch eine überprotektive schonende Haltung der Kinder bedingt sein. In Begleitung unternehme die Versicherte ausgiebige Spaziergänge, sie unterhalte sich in der Familie, mache Zeichnungen, freue sich an albanischer Musik und spiele am Computer . Im Gespräch zeige die Versicher te wenig spürbare Affektivität. Daneben seien jedoch keine psychischen Span nungen sichtbar, es gebe keine Hinweise auf eine pathologische, eigengesetz liche Ängstlichkeit, der Antrieb und die psychische Energie seien normal und es sei keine Depressivität ersichtlich . Es bestünden keine Anhaltspunkte für rele vante kognitive oder Antriebsstörungen (Urk. 10/24/13-14).
Die diagnostizierten psychischen Störungen mit Krankheitswert seien zur Hauptsache situativ bedingt und hätten sich im Verlauf nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit auf eine eigengesetzliche Weise verschlechtert. Sie besässen weder in Bezug auf die Art, die Dauer noch den Schweregrad eine invalidenver sicherungsrechtliche Relevanz (Urk. 10/24/14) . 3.6
Die Behand elnden
Dr. A.___ und D.___ vertraten in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2015 die Auffassung, es müsse die Diagnose einer andau ernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) gestellt werden. Es dürfe nicht übersehen werden, dass die Versicherte über lange Zeit eine be lastbare arbeitsfähige Frau gewesen sei, die durchaus über Eigenständig keit und Lebenstüchtigkeit verfügt habe. Erst nach der langandauernden Erfah rung von Gewalt in der Ehe habe sie psychische Symptome entwickelt, die sie nun erheb lich im Alltag beeinträchtigten, verunsicherten und auf Hilfe ange wiesen mach ten (Urk. 10/34/1) .
Die Versicherten leide weiter unter den psy chischen Folgen der jahrelangen Gewalt, obwohl die Bedrohung nicht mehr akut vorhanden sei. Zudem liege infolge der langjährigen psychischen und phy sischen Verletzungen eine ko m morbide depressive Verstimmung vor . Die Ver sicherte sei deshalb massiv und langandauernd beeinträchtigt und ihre Arbeits fähigkeit sei erheblich eingeschränkt (Urk. 10/34/2). 3.7
Am 1 7. November 2015 hielt Dr. Z.___ an seinen Ausführungen im Gutachten vom 1 2. Juli 2015 fest und nahm zur geäusserten Kritik Stellung (Urk. 10/38) . 3.8
Dr. A.___ und D.___ liessen sich darauf mit einem weiteren Schreiben vom 1 8. Februar 2016 (Urk. 10/44) vernehmen. Zusammenfassend bekräftigten auch sie die von ihnen gestellten Diagnosen . I hrer Beurteilung zufolge seien eine angstgeprägte Traumafolgestörung und eine depressive Symptomatik inklusive psychosomatischer Begleitsymptome klinisch feststellbar, welche die psychische Befindlichkeit und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Da Dr. A.___ und D.___
von rezidivierenden depressiven Störungen ausgingen, liege es in der Natur der Sache, dass aufgrund der Schwankungen im Krankheitsverlauf nicht immer der gleiche Grad einer fixierten depressiven Störung klinisch nachweis bar sei (Urk. 10/44/2). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob zur Beurteilung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 2. Juli 2015 samt dessen ergänzender Stellungnahme vom 1 7. November 2015 abgestellt werden kann (Urk. 1, 2 und 9) . 4.2
Das zur Diskussion stehende psychiatrische Gutachten basiert auf der fachärzt lichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2015, die unter Bei zug eines Albanisch-Dolmetschers erfolgte (Urk. 10/24/1) . Es wurde in Kenntnis der von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten und vom Gutachter beigezoge nen medizinischen Vorakten erstattet (Urk. 10/24/1 und 10/24/3-4). Der Gut achter führte eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung durch (Urk. 10/24/5-10) und beantwortete die gestellten Fragen umfassend (Urk. 10/24/11-15). E r setze sich auch mit den zum Teil anderslautenden Beur teilungen der Behandelnden, insbesondere betreffend depressive Störung ausei nander und erkannte insoweit zutreffend, auch im E.___
sei keine solche festge stellt worden (Urk. 10/24/13 und 10/38/2 -3; vgl. Urk. 10/24/16) . 4.3
In formeller Hinsicht wurde beanstandet, der Gutachter habe die Versicherte mit der Unterstützung eines männlichen Dolmetschers befragt, was in einem Straf verfahren wegen häuslicher Gewalt niemals möglich gewesen wäre und was natürlich zu Hemmungen der Versicherten geführt habe, sich zu öffnen (Urk. 1 S. 4 f.). Dazu ist zu bemerken, dass sich die Versicherte, der Dr. Z.___ bereits am 1 3. April 2015
als Gutachter bekannt gegeben worden war (Urk. 10/21), weder vor noch anlässlich der Begutachtung gegen die Anwesenheit einer männlichen Person ausgesprochen hatte, ebenso wenig Dr. A.___ oder D.___ . Der betreffen de Einwand erweist sich daher von vornherein als verspätet. Den noch ist zu bemerken, dass die Versicherte von Beginn an von einem männ lichen Psycho therapeuten behandelt wurde und keine Anhaltspunkte dafür vor handen sind, dass die gutachterliche Untersuchung nicht korrekt durchgeführt werden konn te . Es trifft insbesondere nicht zu, dass der Gutachter Dr. Z.___ erklärte, er könne
mit den Aussagen der Versicherten kein klares Bild gewinnen (Urk. 1 S. 5). Vielmehr zeigte er sorgfältig und korrekt die sich aus den Akten und den Schilderungen der Versicherten ergebenden Widersprüche auf (Urk. 10/24/11; vgl. Urk. 10/14/1, 10/24/5- 6, 10/24/8 und
10/24/17), was für die Wertigkeit seines Gutachtens spricht. Danach gelangte er zum Schluss, in der Gesamtschau aller Angaben und Befunde kristallisierten sich genügend stimmige psycho pathologische Konzepte heraus, was er im Folgenden einge hend und schlüssig begründete (Urk. 10/24/11 ff.). 4. 4
So führte er mit Bezug auf die diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung aus, d ie Versicherte sei im Kosovo in einer grösseren Bauernfamilie aufgewachsen. Sie habe gute psychische Bedingungen gehabt, in der Jugend keine psych opatholo gischen Symptome aufgew i e sen und ihre Familien a namnese sei bland . Daher bestünden keine Apriori- Dispositionen für schwere psychische Störungen. Es fehle einzig die Schulbildung. Die Versicherte könne praktisch nicht lesen und schreiben. Sie spreche nach 23 Jahren in der Schweiz noch fast kein Deutsch. Sie mache einen unintelligenten Eindruck und weise ein äusserst einfaches Denken auf mit einer sehr geringen Auffassungsgabe und einem mangelhaften Überblick. Sie wirke auch emotional wenig differenziert. Dies disponiere zu einer grossen Selbstunsicherheit und Fremdabhängigkeit, bei der Versicherten im Grade einer Persönlichkeitsstörung. Die Versicherte habe sich vom Ehemann wehrlos ausnützen lassen, bis sich die Kinder für sie gewehrt hätten. Sie könne Situationen schlecht form ulieren, berufe sich bloss auf andere und scheine in allen Lebensbereichen auf Hilfe angewiesen zu sein. Zumindest anfänglich scheine ihre Arbeitsleistung m angelhaft gewesen zu sein (Urk. 10/24/11).
Diese Ausführungen stehen nicht nur mit den Angaben der Versicherten (Urk. 10/24/8-9) und den Vorakten (vgl. Urk. 10/16/7) im Einklang, sondern sie erscheinen auch überzeugen d . Zum Einwand, es werde verkannt, dass die Ver sicherte eine belastbare arbeitsfähige Frau gewesen sei, die durchaus über Eigenständigkeit und Lebenstüchtigkeit verfügt habe (Urk.
10/34/1), ist zu bemerken, dass die Versicherte ihren eigenen Angaben zufolge 2002 erst auf Betreiben der die Familie finanziell unterstützenden Gemeinde arbeitstätig wur de und ihre erste Arbeitsstelle bloss dank der Vermittlung dieser Gemeinde behalten konnte (Urk. 10/24/9).
Mit Bezug auf die Diagnose einer Panikstörung brachte Dr. Z.___ vor, n achdem die Kinder der Versicherten grösser geworden seien, hätten sie die Trennung der Ehe ihrer Eltern angestrengt, welche im Februar 2012 gerichtlich angeordnet worden sei. Der schon seit zehn Jahren arbeitslose Ehemann sei zwar ausgezo gen, habe die Versicherte und ihre Kinder aber weiterhin bedroht. Vor einem Jahr sei er gegen einen Sohn gewalttätig geworden und für einen Monat in Untersuchungshaft gekommen. Die Versicherte habe deshalb weiterhin Angst vor Gewalttätigkeiten durch ihn. Diese Angst habe sich in den letzten Jahren zu einer Panikstörung entwickelt. Sie sei gru nds ätzlich permanent vorhanden, Angstattacken träten auch spontan ohne unmittelbar drohende Gegenwart des Ehemannes auf. Die Angst der Versicherten und die gesamt e daraus folgende Symptomatik seien ausschliesslich auf den Ehemann bezogen und hätten sich nicht generalisiert. Demzufolge stelle die Bedrohung der Versicherten durch den Ehemann, die weiterhin aktuell sei, einen psychosozialen Belastungsfaktor dar, der als die hauptsächliche Ursache der psychischen Störungen angesehen wer den müsse (Urk. 10/24/12-13).
Auch diese Erläuterungen decken sich mit den Akten und sind schlüssig . Insbe sondere ist dar in nicht – wie behauptet (Urk. 10/34/1) – ein Widerspruch zu er blicken. Die Bedrohungssituation durch den Ehemann wurde vom Gutachter auch nicht als einzige, sondern lediglich als hauptsächliche Ursache bezeichnet . Es trifft insbesondere nicht zu, dass er eine pathologische Ursache verneinte, wie es in der Beschwerdeschrift behauptet wurde (Urk. 1 S. 4). Soweit geltend gemacht wurde, die Bedrohung sei nicht mehr akut vorhanden (Urk. 10/34/2), bemerkte der Gutachter zutreffend (vgl. Urk. 10/38/2), dass die Versichert e ihm gegenüber geschildert hatte, sie schlafe noch immer schlecht, da ihr Ex- Ehemann noch immer in ihrer Nähe schlafe (Urk. 10/24/5), er wohne im Nach bardorf und komme oft mit Freunden nach F.___ (Urk. 10/24/9). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Scheidung mit Urteil vom 10. April 2015 ausge sprochen worden war (Urk. 10/25; vgl. Urk. 10/34/2).
Dem Gutachter Dr. Z.___ wurde vorgeworfen, in der Anamnese komme der Grad der Traumatisierung zu wenig zum Ausdruck (Urk. 1 S. 5).
Dabei geht aus derselben hervor, dass die Versicherte eingehend schilderte, wie ihr Ehemann sie immer wieder an den verschiedensten Orten bedroht habe (Urk. 10/24/5), dass er gegen sie und die Kinder, welche er ebenfalls bedroht habe, gewalttätig gewesen sei und ihr das Geld abgenommen habe (Urk. 10/24/7 und 10/24/9) . Auch den Vorakten, von denen Dr. Z.___ Kenntnis hatte, lässt sich entnehmen, dass ein Sohn der Versicherten gegenüber dem Krankentaggeldversicherer erklärte, seine Mutter werde von ihrem Ehemann häufig geschlagen (Urk. 10/4/2). Überdies wurden im Bericht des E.___ vom 1 0. März 2015
einzelne der über Jahre erlit tenen körperlichen Misshandlungen beispielhaft aufgeführt (Urk. 10/24/17). Dieser Vorgeschichte trug Dr. Z.___ in seinem Gutachten Rechnung (Urk. 10/24/11). Weitere Erkenntnisse lassen sich dem Urteil SB140491 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2015 (im Inter net abrufbar unter: http://www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-anzeigen.html), auf welches in der Beschwerde schrif t verwiesen wurde (Urk. 1 S. 5), nicht gewinnen . Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass der damalige Ehemann der Versicher ten wegen Drohung, teilweise versuchter Drohung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Tätlichkeiten gegenüber seinem Sohn und seiner Tochter
zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wur de, wobei ihm 16 Tage erstandene Untersuchungshaft angerechnet wurden . Es erübrigt sich daher, den bea ntragten Aktenbeizug (Urk. 1 S.
5) anzuordnen.
Des Weiteren wurde gerügt, der Gutachter Dr. Z.___
habe d i e kriegsbedingte sekundäre Traumatisierung der Versicherten viel zu wenig berücksichtigt (Urk. 1 S. 4 und 10/34/2). Hierzu ist festzuhalten, dass die Versicherte Dr. Z.___
gegen über ausdrücklich erklärte, sie habe keine Kriegserlebnisse gehabt, der Krieg sei erst später ausgebrochen (Urk. 10/24/8). Dies steht im Einklang mit den bei der IV-Anmeldung gemachten Angaben und dem auf ihrem Ausweis vermerkten Einreisedatum, gemäss welchen die Versicherte bereits am 13. Januar 1992 aus dem Kosovo in die Schweiz einreiste (Urk. 10/3/1 und 10/23/2). Es trifft daher nicht zu, dass die Versicherte erst im Dezember 1992 wegen des Krieges aus dem Kosovo in die Schweiz f lieh en musste
(Urk. 10/24/17).
Dr. Z.___ monierte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 7. November 2015 überdies zu Recht, weder die Versicherte selbst noch die Behandelnden hätten eine kriegs bedingte Traumatisierung beschrieben (Urk. 10/38/2; vgl. Urk. 10/4/1, 10/16/5-9, insbesondere 10/16/7, und 10/24/16-18, insbesondere 10/24/17). Letzteres lässt sich auch nicht mit dem von Dr. A.___ und D.___ angeführten Umstand erklären, die Versicherte neige aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes, ihrer mangelnden Schulbildung und ihrer Unsicherheit dazu, gegenüber ihr unver trauten Personen beschönigende und weniger beschämend-stigmatisierende Aussage über ihren emotionalen Zustand zu machen. Beim genauen Nachfragen in einer tragfähigen Beziehung würden dann oft viel mehr problematische Sachverhalte offenbart (Urk. 10/44/1). Erst am 1 8. Februar 2016 hielten Dr. A.___ und D.___, bei welchen sich die Versicherte seit April 2014 in Behandlung befand, schriftlich fest, sie habe miterleben müssen, wie auf ihren Vater geschossen un d er am Bein verletzt worden sei (Urk. 10/44/1) . Dieses nachträg liche Vorbringen allein vermag an der Beurteilung Dr. Z.___ s keine Zweifel zu wecken .
Vielmehr erscheint es in Anbetracht der Darlegungen
Dr. Z.___ s
als schlüssig und nachvollziehbar, dass den Symptomen, soweit sie auf die diagnostizierten psychischen Störungen mit Krankheitswert zurückzuführen sind, weder in Bezug auf die Art, die Dauer noch den Schweregrad eine invalidenversiche rungsrechtliche Relevanz zukommt. Dies muss umso mehr gelten, als Dr. Z.___ zutreffend erkannte, dass die Versicherte ein erhebliches Aktivitätsniveau an den Tag zu legen vermag (Urk. 10/24/13 und 10/38/2) . Die diversen Tätigkeit en, welche die Versicherte ihm gegenüber
ge schildert hatt e (Urk. 10/24/7), wurden denn auch weder von Dr. A.___
noch
von D.___ in Abrede gestellt (Urk. 10/34 und 10/44; vgl. auch Urk. 10/4/1 und 10/16/5-9) . D ie beiden
begnügten sich damit, generell auf zahlreiche Einschränkungen und Behinde rungen zu verwei sen, ohne diese im Einzelnen zu konkretisieren (vgl. Urk. 10/44/4).
Der Um stand, dass die Versicherte das E.___ nach ihrem freiwilligen Eintritt zur Krisen intervention bereits nach wenigen Tagen wieder verlassen konnte (Urk. 10/24/16-18), spricht gegen das Vorhan densein eines ernsthaften Leidens drucks, welcher bei einschränkenden Beschwerden zu erwarten wäre .
Es bleibt zu bemerken, dass Dr. Z.___
im Rahmen seines Ermessens auf die Ein holung fremdana mnestischer Auskünfte verzichten durfte . Dies muss umso mehr gelten, als offenbar bereits die Behandelnden im E.___
solche vom Sohn der Versicherten eingeholt und damit keine wesentlichen neuen Erkenntnisse gewonnen hatten (Urk. 10/24/17). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertre tenen Ansicht (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) ist Dr. Z.___ in die sem Punkt somit kein Ver säumnis vorzuwerfen. 4 . 5
Es wurde auch sonst nichts vorgetragen, was das psychiatri sche Gutachten von Dr. Z.___
als nicht schlüssig erscheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte (vgl. Urk. 1, 10/34 und 10/44) . Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtliche von der Recht sprechung statuierten Anforderungen an ein medizi nisches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht darauf abgestellt, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhan den sind, dass sich die gesundheitliche Situation und die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit ihrer Begutachtung am 2 9. Juni 2015 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2016 verschlechterten (vgl. Urk. 1, 10/34 und 10/44) . Unter diesen Umständen erübrigt es sich, das von Seiten der Beschwerdeführerin beantragte psychiatrische Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. Urk. 1 S. 2, 3 und 7). Vielmehr ist gestützt auf die gutachterlichen Ausfüh rungen Dr. Z.___ s davon auszugehen, dass die festgestellten Gesundheits schäden keine invaliden ver sicherungs rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit bewirken. Dementsprechend verfügt die Beschwerdeführerin über keinen Leis tungsanspruch. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangs ge mäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge ge währter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 12) jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 5.2
Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler hat für seine Bemühungen und Auslagen als unent geltlicher Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren keine Honorarnote einge reicht. In Anbetracht der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint es angemessen, ihm eine Entschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler, Hedingen, wird mit Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke