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IV.2016.00922

dass-Urteil, Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Kinderrenten, wegen zwar absolviertem Praktikum, aber Nichtteilnahme an Brückenangebot teilweise Gutheissung der Beschwerde

Zürich SozVersG · 2017-06-19 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), dass versicherte Personen, denen eine Invalidenrente zusteht, in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hin terlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinder rente haben, wobei dieser Anspruch mit der Vollendung des 18. Altersjahres erlischt, dass für Kinder, die noch in Ausbildung sind, der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss dauert, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wobei der Bundesrat festlegen kann, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG), dass der Bundesrat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht hat, indem er auf den 1. Januar 2011 die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVV) um die Art. 49 bis (Ausbildung) und Art. 49 ter (Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung) ergänzt hat, dass gemäss Art. 49 bis Abs. 1 AHVV ein Kind in Ausbildung ist, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entwe der auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet, dass als in Ausbildung ein Kind auch gilt (Art. 49 bis

Abs. 2 AHVV), wenn es Brü ckenangebote

wahrnimmt wie Motivationssemester (arbeitsmarktliche Mass nahme) und berufsorientierte Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufent halte, sofern sie einen A nteil Schulunterricht enthalten, welcher mindestens 8 Lektio nen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche beträgt (Rz 3363 RWL), dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf den 1. Januar 2003 in sei ner Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung festgelegt hat, dass, wird eine Aus bildung vorzeitig abgebrochen, sie als beendet gilt und sich das Kind bis zu einer allfälligen Wiederaufnahme der Ausbildung nicht mehr in Ausbildung befindet, was auch für die Zeit zwischen einem Lehrabbruch und dem Beginn eines neuen Lehrverhältnisses gelte (Rz 3368 RWL), dass gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSV) unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, in der weiteren Erwägung, dass

– nachdem die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Sohnes des Beschwerde führers vom 1 6. März bis 1 7. August 2015 bei der Z.___ AG als Prakti kum anerkannt hat (vgl. Urk. 3/4, Urk. 3/5/1)

sowie angesichts der Ausfüh rungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde – einzig die Einstellung und Rückforderung der Kinderrente für den Monat November 2014 strittig ist, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. November 2016 Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdegegnerin zu äussern (Urk. 9), er sich jedoch nicht verlauten liess, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 9. März 2017 zum Einreichen einer Teilnahmebestätigung seines Sohnes am Berufs- und Integrationsprogramm der proBIP aufgefordert worden ist (Urk. 15), er dies jedoch unterliess (Urk. 17), dass bei Säumnis androhungsgemäss von den Angaben in der Stellungnahme der GastroSocial Ausgleichskasse vom 2 7. Oktober 2016 ausgegangen wird, wonach der Sohn des Beschwerdeführers nur an zwei Tagen am vom 20. Oktober 2015 bis 1 9. April 2015 dauernden, allerdings frühzeitig per 21. November 2014 abgebrochenen Programm teilgenommen habe, dass

es sich beim Berufs- und I ntegrationsprogramm zwar um ein Brückenangebot

im Sinne von Art. 49 bis

Abs. 2 AHVV handel t, bei nur zwei maliger Anwesen heit während eine s Zeitraum s von rund einem Monat

jedoch nicht von einer effektiv erfolgten Teilnahme gesprochen werden kann, dass d eshalb davon auszugehen ist, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers im hier interessierenden Monat November 2014

nicht in Ausbildung befunden hat und demzufolge für den November 2014 auch kein Anspruch auf Kin derrente besteht, dass die Höhe der für die Monate November 2014 bis Februar 2015 zu Unrecht aus bezahlten Kinderrenten sowie auch die Höhe der Rückforderung aktenkundig und unbestritten ist und insgesamt Fr. 2‘178.-- (2 x Fr. 543.--, 2 x Fr. 546.--) beträgt, dass nach dem Gesagten die Beschwerde entsprechend teilweise gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben sind und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer für die Monate März 2015 bis Juli 2015 Anspruch auf eine Kinderrente für den Sohn Y.___ hat

und er zu ver pflichten ist, die an ihn zu Unrecht ausbezahlte Kinderrente für die Monate November 2014 bis Februar 2015 zurückzuerstatten und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600 .-- ausgangsgemäss nach dem Umfang des Obsiegens dem Beschwerdeführer zu einem Sechstel (Fr. 100.--) und der Beschwerdegegnerin zu fünf Sechsteln

(Fr. 500.--) aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG), erkennt die Einzelrichterin : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde w e rd en die Verfügung en der Sozialversiche rung s anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. August 2016

auf gehoben, und es wird festgestellt, dass de r Beschwerdeführer für die Monate März 2015 bis Juli 2015 An spruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung für den Sohn Y.___

hat .

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die an ihn zu Unrecht ausbezahlte Kinderrente für die Monate November 2014 bis Februar 2015 im Umfang von Fr. 2‘178.-- zurückzuerstatten . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Sechstel (Fr. 100.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu fünf Sechsteln

(Fr. 500 .--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHausammann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00922 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hausammann Urteil

vom

19. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung en vom

17. August 2016

den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente für seinen Sohn

Y.___

(geboren 10. Oktober 1996) per 3 1. Oktober 2014 auf ge hob en und die

während der Zeit zwischen dem 1. November 2014 und 3 1. Juli 2015 ausbezahlten Leistungen im Umfang von Fr. 4‘908.-- zurück ge fordert hatte (Urk. 2

/1-2 [= Urk. 8/32-33]), nach Einsicht in die Beschwerde vom

29. August 2016, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt e, die angefochtenen Verfügungen seie n aufzuhe ben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kinderrente weiterhin auszurichten (Urk. 1), nach Einsicht in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 (Urk. 6) und die mit der Ver nehmlassung aufgelegte Stellungnahme der Gastrosocial Ausgleichskasse (Urk.

7) sowie die durch das Gericht beigezogenen Kassenakten der Gastro social (Urk. 14/1-46), in Erwägung, dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), dass versicherte Personen, denen eine Invalidenrente zusteht, in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hin terlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinder rente haben, wobei dieser Anspruch mit der Vollendung des 18. Altersjahres erlischt, dass für Kinder, die noch in Ausbildung sind, der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss dauert, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wobei der Bundesrat festlegen kann, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG), dass der Bundesrat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht hat, indem er auf den 1. Januar 2011 die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVV) um die Art. 49 bis (Ausbildung) und Art. 49 ter (Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung) ergänzt hat, dass gemäss Art. 49 bis Abs. 1 AHVV ein Kind in Ausbildung ist, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entwe der auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet, dass als in Ausbildung ein Kind auch gilt (Art. 49 bis

Abs. 2 AHVV), wenn es Brü ckenangebote

wahrnimmt wie Motivationssemester (arbeitsmarktliche Mass nahme) und berufsorientierte Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufent halte, sofern sie einen A nteil Schulunterricht enthalten, welcher mindestens 8 Lektio nen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche beträgt (Rz 3363 RWL), dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf den 1. Januar 2003 in sei ner Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung festgelegt hat, dass, wird eine Aus bildung vorzeitig abgebrochen, sie als beendet gilt und sich das Kind bis zu einer allfälligen Wiederaufnahme der Ausbildung nicht mehr in Ausbildung befindet, was auch für die Zeit zwischen einem Lehrabbruch und dem Beginn eines neuen Lehrverhältnisses gelte (Rz 3368 RWL), dass gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSV) unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, in der weiteren Erwägung, dass

– nachdem die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Sohnes des Beschwerde führers vom 1 6. März bis 1 7. August 2015 bei der Z.___ AG als Prakti kum anerkannt hat (vgl. Urk. 3/4, Urk. 3/5/1)

sowie angesichts der Ausfüh rungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde – einzig die Einstellung und Rückforderung der Kinderrente für den Monat November 2014 strittig ist, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. November 2016 Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdegegnerin zu äussern (Urk. 9), er sich jedoch nicht verlauten liess, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 9. März 2017 zum Einreichen einer Teilnahmebestätigung seines Sohnes am Berufs- und Integrationsprogramm der proBIP aufgefordert worden ist (Urk. 15), er dies jedoch unterliess (Urk. 17), dass bei Säumnis androhungsgemäss von den Angaben in der Stellungnahme der GastroSocial Ausgleichskasse vom 2 7. Oktober 2016 ausgegangen wird, wonach der Sohn des Beschwerdeführers nur an zwei Tagen am vom 20. Oktober 2015 bis 1 9. April 2015 dauernden, allerdings frühzeitig per 21. November 2014 abgebrochenen Programm teilgenommen habe, dass

es sich beim Berufs- und I ntegrationsprogramm zwar um ein Brückenangebot

im Sinne von Art. 49 bis

Abs. 2 AHVV handel t, bei nur zwei maliger Anwesen heit während eine s Zeitraum s von rund einem Monat

jedoch nicht von einer effektiv erfolgten Teilnahme gesprochen werden kann, dass d eshalb davon auszugehen ist, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers im hier interessierenden Monat November 2014

nicht in Ausbildung befunden hat und demzufolge für den November 2014 auch kein Anspruch auf Kin derrente besteht, dass die Höhe der für die Monate November 2014 bis Februar 2015 zu Unrecht aus bezahlten Kinderrenten sowie auch die Höhe der Rückforderung aktenkundig und unbestritten ist und insgesamt Fr. 2‘178.-- (2 x Fr. 543.--, 2 x Fr. 546.--) beträgt, dass nach dem Gesagten die Beschwerde entsprechend teilweise gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben sind und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer für die Monate März 2015 bis Juli 2015 Anspruch auf eine Kinderrente für den Sohn Y.___ hat

und er zu ver pflichten ist, die an ihn zu Unrecht ausbezahlte Kinderrente für die Monate November 2014 bis Februar 2015 zurückzuerstatten und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600 .-- ausgangsgemäss nach dem Umfang des Obsiegens dem Beschwerdeführer zu einem Sechstel (Fr. 100.--) und der Beschwerdegegnerin zu fünf Sechsteln

(Fr. 500.--) aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG), erkennt die Einzelrichterin : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde w e rd en die Verfügung en der Sozialversiche rung s anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. August 2016

auf gehoben, und es wird festgestellt, dass de r Beschwerdeführer für die Monate März 2015 bis Juli 2015 An spruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung für den Sohn Y.___

hat .

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die an ihn zu Unrecht ausbezahlte Kinderrente für die Monate November 2014 bis Februar 2015 im Umfang von Fr. 2‘178.-- zurückzuerstatten . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Sechstel (Fr. 100.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu fünf Sechsteln

(Fr. 500 .--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHausammann