Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1967, bezog ab 1. Juli 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/25, Urk. 6/37). Die Rente wurde am 10. Juli 2007 bei unverändertem Invaliditätsgrad von 100 % revisionsweise be stätigt (Urk. 6/46). Im August 2012 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine erneute Rentenrevision ein (Urk. 6/56). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse forderte sie die Ver sicherte am 4. Dezember 2013 unter Hinweis auf ihre Schadenminderungs pflicht auf, die fachpsychiatrische Behandlung weiterzuführen (Urk. 6/69) . Da raufhin nahm die Versicherte die zwei Jahre zuvor sistierte psychiatrische und psy chotherapeutische Behandlung am 11. Dezember 2013 wieder auf (Urk. 6/84).
M it Verfügung vom 27. Januar 2014 setzte die IV-Stelle die bisherig e ganze Rente auf eine Viertelsrente herab ( Urk. 6/77 Urk. 6/80). Sodann sprach sie der Versicher ten mit zwei Verfügungen vom 13. Februar 2014 für den noch in Aus bildung stehenden, volljährigen Sohn, Y.___ , vom 1. Dezem ber
2013 bis 28. Februar
2014 eine Kinderrente zur ganzen Rente zu und redu zierte diese ab 1. März 2014 entsprechend der Herabsetzung der Hauptrente (Urk. 6/87, Urk. 6/91). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 6/102 S. 3) hob das hiesige Gericht m it Urteil vom 30. September 2014 diese drei Verfü gungen auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur Ergänzung der Abklärungen und neuem Entscheid zurück ( IV.2014.00292, damit vereinigt IV.2014.00293; Urk. 6/102).
Daraufhin holte die Verwaltung aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte ein und beauftragte die über SuisseMED@P zugeteilte MEDAS Z.___ (Urk. 6/122) mit einer polydisziplinären Abklärung (Urk. 6/121). Nach Eingang des MEDAS-Gutachtens vom 29. Oktober
2015 (Urk. 6/128 /1-54 ) führte sie das Vorbescheidverfahrens durch (Urk. 6/131 ff.) und hob die Rente mit Verfügung vom 12. Juli 2016 auf ; gleichzeitig entzog sie einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 30. August 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung der ganzen Invalidenrente und ersuchte daneben um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde ab und stellte der Beschwerdeführerin ein Doppel der Be schwerdeantwort zu (Urk. 7). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 lud das hiesige Gericht den BVG-Versicherer zum Prozess bei (Urk. 9). Innert der ihm angesetzten Frist zur Stellungnahme liess sich dieser jedoch nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinwei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3 ). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
Die Beschwerdegegnerin begründet die Rentenaufhebung im Wesentlichen da mit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich ver bessert habe und dieser nun die Ausübung einer leidensangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei . Beim neu ermittelten Invaliditätsgrad von 19 % bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2 S. 2) .
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt, dass auf dem MEDAS-Gutachten vom 29. Oktober 201 5 nicht abgestellt werden könne, und rügt verschiedene Mängel des Gutachtens (Urk. 1 S. 6 ff.). 3.
Mit Bezug auf den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung erwog das hiesige Gericht im Urteil vom 30. September 2014 (Urk. 6/102) F olgendes: 2. 2.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache vom 15. September 2005 (Urk. 6/37) lag die folgende medizinische Aktenlage zu Grunde: - der behandelnde Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH, diagnosti zierte am 7. und 13. Januar 2005 (Urk. 6/9/5, Urk. 6/10/8) eine Dysthy mie , sicher seit Sommer, mithin seit der Kündigung des Arbeitsverhält nisses we gen Betriebsschliessung, und bescheinigte eine vollständige Ar beitsunfähig keit. Dabei hielt er fest, dass keine Veranlassung bestanden habe, den Bewe gungsapparat, namentlich die Wirbelsäule, zu untersuchen (Urk. 6/10/54); - im März 2005 diagnostizierten die behandelnden Fachärzte aus psychiatri scher Sicht eine mittelgradige depressive Episode mit Erschöp fungssyndrom (Urk. 6/17/1, Urk. 6/18/8) und attestierten eine vollstän dige Arbeitsunfähig keit (Urk. 6/17/4-5); - der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Gutachten vom 28. April 2005 als Diag nosen eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung, Spannungskopfschmerz und nicht näher bezeichnete Rückenschmerzen und attestierte eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/22/7), auch in einer leidensangepass ten Tätigkeit (Urk. 6/22/9). Dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit pflichtete der Arzt des Regionalen Ärztli chen Dienstes trotz Vorbehalten betreffend die gutachterliche Gewich tung der sozialen Problematik bei (Urk. 6/24/4), worauf die Beschwerdegeg nerin die ganze Invalidenrente zusprach (Urk. 6/25). 2.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserhebli chen Änderung bildet vorliegend die das erste Revisionsverfahren abschlies sende Mit teilung (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2) vom 10. Juli 2007 (Urk. 6/46). Die Bestätigung der ganzen Rente beruhte einerseits auf der Angabe des Hausarztes im Bericht vom 7. Juni 2007, dass der Gesundheitszustand stationär und ausser zusätz lichen Rücken schmerzen keine neuen Faktoren aufgetreten seien (Urk. 6/43) und an dererseits auf den Ausführungen des die Beschwerdeführerin damals behan delnden Arztes und Psychoanalytikers med. pract . C.___ im Bericht vom 14. Juni 2007, wel cher die Diagnosen einer neurotische n
Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.8), einer anhaltenden, mittelgradigen depressiven Episode (früher schwere depres sive Episode mit psychotischen Symptomen; ICD-10 F32.1) sowie einer Somati sierungsstörung (ICD-10 F45.0) stellte und eine weiterhin andau ernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 6/43; vgl. auch Urk. 6/45).
Diese Beurteilung ist auch dem vorliegenden Entscheid zu Grunde zu legen (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich seit dem Erlass der Mitteilung vom 10. Juli 2007 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ergeben hat. 4. 4.1
Die bereits im Verfahren IV.2016.00917 aufliegenden medizinischen Akten wurden im Urteil vom 30. September 2014 (Urk. 6/102) eingehend dargestellt (E. 4.1-4.4). Darauf wird verwiesen.
Gestützt darauf erwog das Gericht, die Invaliditätsbemessung habe anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache wie auch der Mitteilung vom 10. Juli 2007 ausschliesslich auf psychiatrischen Gesundheitsbeschwerden gefusst. Die Ein schätzung, der somatische Gesundheitszustand habe sich verbessert und die Arbeits fähigkeit erhöht, erscheine in Anbetracht dieser Aktenlage weder als nach vollziehbar noch trägt sie dem Verlauf der für die Begründung des Renten an spruchs seinerzeit massgeblichen psychischen Beschwerden Rechnung. Viel mehr sei zu schliessen, dass sich die Rückenbeschwerden seit Jahren und wenigs tens seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht wesentlich verändert haben (E.
5.1). Ebenso wenig sei ausgewiesen, dass die psychiatrischen Diag nosen seit der Revision im Jahre 2007 eine wesentliche Verbesserung erfahren hätten. Jedoch scheine die der Beschwerdeführerin bisher attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit nicht mehr zu gelten. Es lasse sich nicht abschliessend beurteilen, ob eine minimale Erwerbstätigkeit im geschütz ten Rahmen bloss aus therapeutischen Zwecken indiziert sei, während auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, oder ob die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit auch aus psy chiatrischer Sicht voll arbeitsfähig wäre, die Wiedereingliederung jedoch ange sichts der längeren Absenz vom Arbeitsmarkt schrittweise erfolgen soll. Bei Annahme der Zumutbarkeit einer Arbeitsleistung fehle darüber hinaus eine nachvollziehbare Begründung für die wiederlangte Arbeitsfähigkeit trotz eher verschlechtertem Gesundheitszustand (E. 5.2).
Das Gericht wies die Sache daher für ergänzende Abklärungen des medi zini schen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurück unter dem ergänzenden Hinweis, der Rentenanspruch sei auch unter dem Blickwinkel von lit . a der Schlussbestimmungen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung des IVG zu prüfen (E. 5.4). 4.2
Im anschliessenden Verwaltungsverfahren erstattete der Hausarzt Dr. A.___ im Januar 2015 einen Verlaufsbericht (Urk. 6/109). Darin erwähnte er wiederum die seit vielen Jahren bestehende Dysthymie und chronische Rückenschmerzen. Seit August 2012 (vgl. Urk. 6/56) sei keine Veränderung eingetreten. Ob eine angepasste Tätigkeit möglich wäre, müsse abgeklärt werden (Urk. 6/109).
Der behandelnde Psychiater med. pract . D.___ diagnostizierte im Bericht vom 23. Februar 2015 (Urk. 6/111) wie bereits im März 2005 (vgl. E. 3 hievor ) und im September 2013 (Urk. 6/62/5-10) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode mit Erschöpfungssyndrom sowie eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung. Den Zustand beschrieb er als stationär. Er erachtete ein Abklärung der Zumutbarkeit einer Tätigkeit mit geringem Pensum im geschützten Arbeitsmarkt als indiziert.
Dr. med. E.___ , FMH Rheumatologie, nannte am 21.
März
2015 einen weiter hin chronifizierten Schmerzzustand. Für leichtere Arbeiten bescheinigte er eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 70 % (Urk. 6/114). 4. 3
Im MEDAS-Gutachten vom 29. Oktober 2015 (Urk. 6/128 /1-54 ) wurden fol ge nde Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 42): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei - mässiger Diskopathie L4/L5 und L5/S1 beidseits und - rechtskonvexer Skoliose - ohne radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom an den unteren Extremitäten
Folgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 42): - Chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp - Arterielle Hypertonie
Weiter führten sie aus , etwa im Jahre 2004 habe sich eine zunehmende Antriebs losigke it manifestiert, welche in einen Erschöpfungszustand gemündet habe. Diese Antriebslosigkeit und Leistungsintoleranz habe eine Wiederauf nahme der damaligen beruflichen Tätigkeiten behindert. Seither habe sich die Situation bezüglich der chronischen Müdigkeit und Antriebslosigkeit nicht ge ändert. Zusätzlich habe sich ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit Punktum maximum über der Lendenwirbelsäule etabliert, welches auf degenerative Ver änderungen der Wirbelsäule zurückgeführt werden könne (S. 14). I m Vorfeld der Erkrankung sei erwähnenswert, dass die Versicherte durch drei Tätigkeiten be lastet gewesen sei. Sie sei 42 Stunden pro Woche im Flughafen, 33 Stunden pro Woche als Reinigungsfachfrau und zusätzlich als Hausfrau und Mutter tätig gewesen. Der Ehemann habe eine Vollzeitstelle inne gehabt (S. 42 f.).
Aus psychiatrischer Sicht könne eine spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F6) nicht nachgewiesen werden (S. 44 f.) . So seien z.B. die Eingangskriterien für das Stellen einer spezifischen Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt. Es zeigten sich keine ausgeprägteren Unausgeglichenheiten in den Einstellungen und im Ver halten. Nicht nachgewiesen werden könne ein g l e ichförmiges, andauerndes und tiefgreifen d auffälliges Verhaltensmuster. Störungen liessen sich auch nicht in die Kindheit und Jugend zurückverfolgen. Auf dem Hintergrund eines in den Akten dokumentierten Schmerzprozess es bei Nachweis deutlicher psychosozia ler Faktoren und emotionaler Konflikte habe sich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung entwickelt (S.
45) . In den Akten würden Depressionen be schrie ben. Bei Nichtnachweisbarkeit einer depressiven Störung anlässlich der Explo ra tion werde eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig remit tiert , codiert . Die Depression habe sich im Zusammenhang mit den oben er wähnten erheblichen psychosozialen Faktoren und emotionalen Konflikten ent wickelt. Hauptsächlich dürfte die depressive Störung unter der anhaltenden so mato formen Schmerzstörung zu subsumieren sein. Die Versicherte befinde sich in gebessertem Zustand im Vergleich zur Begutachtung durch Dr. B.___
am
28. April 2005
( S. 4 6 -47 , vgl. auch S. 33-35 ) .
Die Versicherte zeige einerseits eine Somatisierung, andererseits mache sie eine Ermüdbarkeit geltend. Diese habe anlässlich der zweistündigen Exploration nicht
objektiviert werden können. Anlässlich der Exploration habe sich die Ver si cher te in situationsadäquater, modulations- und resonanzfähiger Stim mung befunden. Die zu Beginn etwas zurückhaltende Psychomotorik habe sich im Verlauf der Exploration flüssiger entwickelt mit auch reaktivem Lächeln beim Testen der Kognition oder beim Gespräch über die Kinder. Der zu Beginn etwas zurück haltende Antrieb sei durchaus spontan . Eine depressive Störung, eine Angst- oder Zwangs störung könnten nicht nachgewiesen werden. Es be stehe eine gewisse Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den diagnose relevanten Befunden. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätsniveaus
in allen vergleichbaren Lebensbereichen könne nicht festgestellt werden. Es habe
kein psychotisches oder psychosenahes Verhalten nachgewie sen werden können . Das Bewusstsein und die Orientierung seien erhalten gewesen (S. 49) . An lässlich der psychiatrischen Exploration habe die Versicherte angegeben, unter anderem Trimin , Citalopram und Imovane täglich einzunehmen. Bei der La borunter su chung hätten Imovane und Trimin nicht nachgewiesen werden kön nen (S. 50 , vgl. auch S. 37 f. ).
Im orthopädischen Fachbereich bestünden degenerative Veränderungen leichten Grades im Bereich L4/L5 und L5/S1, mit einer mässigen Diskopathie , ohne nachweisbare Kompromittierung der Nervenwurzeln. Die degenerativen Verän derungen im Bereich der Lendenwirbelsäule hätten seit der letzten magnetreso nanztomographischen Untersuchung vom 14. März
2011 nicht zugenommen (S. 50 , vgl. auch S. 18-22 ).
Im neurologischen Fachbereich ergäben sich klinisch keine objektiv fassbaren Befunde im Sinne einer zentralnervösen, einer radikulären beziehungsweise pe ri pher-neurogenen Läsion. Insbesondere seien radikuläre Reiz- und Ausfalls symptome an den unteren Extremitäten nicht nachweisbar. Während frühere Kopfschmerzen, welche bereits in der Pubertät aufgetreten seien, aufgrund ihrer Schilderung sowie der Abhängigkeit von hormonellen Faktoren auf eine vasomotorische Grundlage verdächtig seien, seien die aktuellen Beschwerden phä no menologisch mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp vereinbar (S. 50 f. , S. 22-28 ).
Aus allgemeininternistischer Sicht sei einzig eine arterielle Hypertonie zu erwäh nen, die anlässlich dieser Untersuchung dokumentiert worden sei. Als be gleitende Komorbidität sei auch ein Übergewicht bei einem BMI von 29 kg/m 2 festzuhalten (S. 51 , vgl. auch S. 16 f. ).
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter eine Besserung der De pression fest und attestierten aus psychiatrischer Sicht eine Rendementvermin derung von 20 % in jeglicher Tätigkeit infolge der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der rezidivierenden depressiven Störung. Diese Einschät zung datierten sie infolge differenter Beurteilung seitens des behandelnden Psy chiaters ab dem Gutachtendatum. Trotz der degenerativen Veränderungen in der Lendenwirbelsäule und der mässigen Diskopathie sei eine rückenadaptierte Tätigkeit möglich. In der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe oder Reini gungskraft sei demnach eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit von 25 % vorhanden. Seit dem Entscheid vom 10. Juli 2007 sei im somatischen Bereich keine wesentliche Veränderung eingetreten (S. 51). 5 . 5 .1
Vorwegzuschicken ist, dass das MEDAS- Gutachten vom
29. Oktober 2015 (E. 4 . 3 ) insbesondere mit Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwer deführerin den praxisgemässen Anforderun gen an den Beweiswert einer Exper tise (E. 1.5) vollumfänglich entspricht. So ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen , der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und insbe sonde re der Veränderung des Gesundheitszustandes . Es beruht sodann auf den not wendigen allseitigen Unter suchungen in internistischer, or thopädischer, neuro lo gischer und psychiatrischer Hinsicht und berücksich tigt die geklagten Beschwer den. Die Gutachter schilderten ausführlich die von der Be schwerde führerin erwähnten Leiden und Einschränkungen und setz ten sich de tailliert damit sowie mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin und den ver schiedenen Inkonsistenzen auseinander. Die Expertise wurde sodann in Kennt nis der Vor akten ab ge geben und sie leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. In diesem Sinne erschei nen die Schlussfolgerungen als begründet. 5.2
Aus somatischer Sicht anerkannten d ie Gutachter die Objektivierbarkeit der ge klagten lumbosakralen Beschwerden. Dabei verwiesen sie auf die bildgebend festgestellten degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und legten dar, dass die erhobenen, leichtgradigen Befunde zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 25 % führen. In einer angepassten, rückenschonenden Tätigkeit attestierten die Gutachter eine ausschliesslich mit den psychischen Beschwerden begründete Einschränkung . Von einer hohen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus somatischer Sicht ging s elbst der behandelnde Rheumatologe Dr. med. E.___
aus. Im Bericht vom 21. März 2015 (Urk. 6/114) schätzte er sie auf mindestens 70 %. I m früheren Bericht vom 27. Januar 2013 (Urk. 6/58) erachte te er sogar eine Arbeitsfähigkeit von acht Stunden pro Tag für zumutbar . Angesichts der Tat sache, dass der Arbeitsfähigkeitseinschätzung einen gewissen Ermessensspiel raum inhärent ist, besteht entgegen der Meinung der Be schwerdeführer in (Urk. 1 S. 7 Ziff. 11) keine
Veranlassung, die Einschätzung der MEDAS-Gutachter in Zweifel zu ziehen. 5.3
Aus psychiatrischer Sicht legen die Ausführungen der Gutachter zur dreifachen Belastung der Beschwerdeführerin und zum Auftreten des Rückenleidens die Zusammenhänge zu Beginn der invalidisierenden psychischen Erkrankung und deren Entwicklung nachvollziehbar dar. Entgegen der in der Beschwerde ver tretenen Auffassung (Urk. 1 S. 8 Ziff. 13 )
lassen sich in der Formulierung des Gutachtens keinerlei Vorwürfe an die damalige überfordernde Lebensgestaltung der Bes chwerdeführerin erblicken .
Mit den Gutachtern ist davon auszugehen, dass d ie depressive Störung in Zu sammenhang mit einer Erschöpfung infolge der damaligen Überlastung ent stand . Mit der Invalidisierung und der Aufgabe der Erwerbstätigkeit fiel ein Teil der Belastung weg. Im Verlauf der Jahre reduzierte sich auch der Betreu ungs aufwand gegenüber den nunmehr erwachsenen Kin dern. Dass die depressive Symptomatik seit der Rentenzusprechung objektiv eine Verbesserung erfahren hat, verwundert unter diesen veränderten Umstän den nicht. Aufgrund der Resul tate der durchgeführten Laboruntersuchungen
stellten die Gutachter die Medi kamenten-Compliance der Beschwerdeführerin in Frage. Diese Malcompliance
weist auf einen geringeren Leidensdruck hin , was wiederum mit der gutach terlich festgestellten Remission der depressiven Symp tomatik im Einklang st eht .
Dass der behandelnde Psychiater Dr. D.___ , Facharzt für Kinder- und Jugend psychiat rie und psychotherapie , von einer mittelgradigen Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung und damit auch von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausgeht (Berichte vom 5. September 2012 [Urk. 6/62], vom 1. Oktober 2013 [Urk. 6/64] sowie vom 23. Februar 2015 [Urk. 6/111]), vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8 )
die Be weiskraft des MEDAS-Gutachtens vom 29. Oktober 2015 nicht in Frage zu stellen. Vielmehr scheint hier
die unterschiedliche Beurteilung von eine r stärke re n Gewichtung der von der Beschwerdeführerin präsentierten Symptomatik her zurühren. Dass es der Behandler unterliess , sich mit den bestehenden Inkon sis tenzen , insbesondere der Frage der zumutbaren Kooperation auseinander zu setzen , lässt sich mit der der unterschiedlichen Natur von Behandlungs - und Begutachtungsauftrag erklären (vgl. dazu BGE 124 I 170 und Urteil des Bun des gerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2) .
Bei Vorliegen einer nunmehr remittierten rezidivierenden depressiven Störung kann damit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine relevante Leis tungs minderung mehr begründet werden .
5.4
M ed. pract . C.___
diagnostizierte im Bericht vom 14. Juni 2007
eine neuroti sche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8). Eine Begründung für diese damals neu ge stellte Diagnose füh rte er allerdings nicht an ( Urk. 6/43). Sein Nachfolger Dr. D.___ stellte im Bericht vom 5. September 2013 (Urk. 6/62) unter anderem die Diagn ose einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60. 6) . Diese Diagnose widerholte er im Bericht vom 23. Februar
2015 (Urk. 6/111). Zur Begründung gab er an , die Beschwerdeführerin habe Mühe ei gene Bedürfnisse wahrzunehmen und Veränderungen ihrer Alltagsstruktur um zusetzen .
Während der Schulzeit der Kinder habe sich dies
laut Dr. D.___ in Kämpfen mit Lehrern und der Schulbehörde geäussert , die von der Beschwerde führerin beschuldigt w o rden seien , ihre Kinder ungerecht zu behandeln . Mit dem Schulab schluss des jüngeren Kindes sei d ie Behandlung A nfang 2012 bei stationärer Entwicklung eingestellt worden (Urk. 6/62 S. 6). Die von den behan delnden Psychiatern beschriebene Symptomatik wurde weder von den Gutach tern der MEDAS noch offenbar vom Hausarzt Dr. A.___ festgestellt . Letz terer be handelt die Beschwerdeführerin seit 2003 (vgl. Bericht vom 13. Januar 2005, Urk. 6/9) , weshalb anzunehmen ist, dass er Symptome einer krankheits wertigen Persönlichkeitsstörung bemerkt und in geeigneter Form dokumentiert hätte .
Dies gilt umso mehr, als entsprechende Störungen meist bereits in der Kind heit oder der Jugend beginnen, wofür jedoch - trotz der schwierigen Lebens umständen in der Jugend (vgl. Urk.
1 S.
8 Ziff.
14), die für sich genommen noch nicht auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung hindeuten - in Anbetracht der bis zur erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug nicht unge wöhnlich verlaufenen Erwerbsbiografie (Urk. 6/7, vgl. auch Urk. 6/62/6 oben) keine Anhaltspunkte bestehen. Selbst der frühere psychiatrische Gutachter Dr. B.___ erhob keine entsprechende n Befund e (Gutachten vom 28. April 2005
[ Urk. 6/22 ] ). Unter diesen Umständen ist der diagnostischen Einschätzung im MEDAS- G utachten vom 29. Oktober 2015 mehr Gewicht bei zumessen , als der jenigen der behandelnden Psychiater C.___ und Dr. D.___ , weshalb das Vor liegen einer sich auf die Arbeitsfähigkeit allenfalls einschrän kend aus wirkenden
Persönlichkeitsstörung nicht ausgewiesen ist.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass zur psychiatrischen Exploration eine Begutachtung in mehreren Sitzungen und über einen länge ren Zeitraum nötig gewesen wäre (Urk. 1 S. 9 Ziff. 14) , ist zu entgegnen, dass e s Wesens merkmal einer jeden Begutachtung ist , dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie beispielsweise die Berichte behan deln der Ärzte . Rechtsprechungsgemäss ist dies allein ihrem Beweiswert nicht abträg lich (Bundesgerichtsurteil 9C_866/2012 v om 21. November 2012 E. 3.2.1). 5.5 5.5.1
Mit der Remission der depressiven Symptomatik seit der letzten Rentenprüfung im Jahre 2007 (E. 3) ist eine Wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin und damit ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG
gege ben (E. 1. 2 ). Dies erlaubt eine Überp rüfung der Rente ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen (Bundesgerichtsurteil 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 4) .
Bei Vorliegen der Diagnose einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung ist
d ie Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zum Zeitpunkt der verfügten Rentenaufhe bung am
12. Juli 2016 anhand des in BGE 141 V 2 81 aufgestellten Katalogs von Indikatoren vorzunehmen. 5.5.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Vor aus setzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und ver gleichbare psychosomatische Leiden eine Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert (BGE 141 V 574 E. 3.4). Es er folgte damit nicht eine Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsan spruch , sondern die Schaffung neuer Standardindikatoren für dessen Beurtei lung und eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens (BGE 141 V 281 E. 3.6 und E. 6; BGE 141 V 585 E. 5.3). Unverändert ist auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge der objektivierten Betrachtungsweise von der grund sätzlichen „Validität“ der die materielle Beweislast tragenden versicherten Per son auszu gehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 unter Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 8.1; BGE 141 V 585 E. 5.3).
Zwar hatten die Ärztinnen und Ärzte bereits vor der Praxisänderung gemäss BGE 141 V 281 ihre Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und es war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wich tig, in welchen Funktionen die versicherte Person eingeschränkt ist (BGE 140 V 193 E. 3.2; BGE 139 V 547 E. 9.2.1). Die diesbezüglichen Anforderungen hat das Bundesgericht aber nunmehr in BGE 141 V 281 konkretisiert. Aus den me dizinischen Unterlagen muss genauer als bisher ersichtlich sein, welche funkti o nellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und
in der Folge
Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserele vanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbar keitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dar getan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweislastbelastete versicherte Person die Folgen. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ver gleichbare Leiden können somit eine Invalidität begründen, sofern funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem an spruchser heb lichen Ausmass nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 574 E. 4.2) . 5.5.3
Hinsichtlich des Komplex es Gesundheitsschädigung legten d ie Gutachter der MEDAS nachvollziehbar dar, dass sich die anhaltende somatoforme
Schmerz störung
vor dem Hintergrund des dokumentierten Schmerzprozesses bei Vorlie gen deutlicher psychosozialer Faktoren und emotionaler Konflikte entwickelte. Dabei besteh t eine Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den diagnoserelevanten , objektiven
Befunden. Die Beschwerdeführer in
sieht sich wegen ihrer Müdigkeit nicht in der Lage, erwerbstätig zu sein (Urk. 6/128 /1/54 S. 48). Dies steht im Gegensatz zum Fehlen einer schweren somatischen Erkran kung oder eines schweren psychischen Leidens und ist daher im Rahmen von Verdeutlichungstendenzen zu interpretieren . Bei dieser Aktenlage ist ein erheb licher funktioneller Schweregrad des Leidens zu verneinen.
Eine psychiatrische Komorbidität liegt nicht vor. Insbesondere stellt die Diag nose einer nunmehr remittierten depressiven Störung keine solche dar. Aus so matischer Sicht besteht in der Ausübung einer rückenadaptierten Tätigkeit keine zeitliche Einschränkung, weshalb der somatischen Komorbidität keine über mässige Ausprägung zukommt. 5.5.4
Zum Komplex Persönlichkeit führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe sich persönlich, schulisch/beruflich, sozial und partnerschaftlich adäquat entwickeln können . Sie verneinten eine relevantere Persönlichkeitsakzentuie rung und stellten fest, dass die Persönlichkeit gut integriert sei. Selbst- und Fremdwahrnehmung, Selbststeuerung, emotionale Kommunikation, innere Bin dung und äussere Beziehung seien erhalten (Urk. 6/128/1-54 S. 44). Es ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin über persönlichen Ressour cen verfügt, die sie bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit aktivieren könnte . 5.5 .5
Im Rahmen des sozialen Kontextes ist ein Rückzug von sozialen Aktivitäten nicht auszumachen. Die Beschwerdeführer in lebt in tragfähiger Ehe
mit ihrem Mann und
den beiden Kindern zusammen (Urk. 6/128/1-54 S. 29 , S. 32). Alle zwei Wochen telefoniert sie mit der ältesten, in Portugal wohnhaften Schwester. Et was seltener sind die Telefonate mit einer weiteren, in Basel wohnhaften Schwester (Urk. 6/128/1-54 S. 31). Die Beziehungen innerhalb der Herkunfts familien beschreibt sie als gut (Urk. 6/128/1-54 S. 38).
Weiter
erledigt die Be schwerdeführerin selbständig kleinere Einkäufe in nahegelegenen Läden und führt den Haushalt (Urk. 6/128/1-54 S. 37). Dabei kann sie auf die Hilfe ihres Mannes zählen (Urk. 6/128/1-54 S. 18). Gemeinsam erledigen die Eheleute Grosseinkäufe . Sodann gab die Beschwerdeführerin an, einen guten Kontakt zu einer im Altersheim wohnhaften Frau zu haben , die für die Kinder wie eine Grossmutter gewesen sei (Urk. 6/128/1-54 S. 37). Neben einer Freundin besteht i hr soziale s Netz aus ihrer Familie und den Freunden des Ehem annes und die Beschwerdeführerin
nimmt an gewissen Festivitäten teil (Urk. 6/128/1-54 S. 14) .
Aus diesen von der Beschwerdeführerin den MEDAS-Gutachtern gegenüber ge machten Angaben entsteht das Bild einer zwar etwas zurückgezogen lebenden, jedoch in keiner Weise sozial abgeschotteten Frau . Von ihrem sozialen Umfeld erhält sie
vielmehr viel Unterstützung, was als Ressource zu werten ist . 5.5.6
Bei der Konsistenzprüfung wiesen die Gutachter auf eine fehlende gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen hin (Urk. 6/128/1-54 S. 37). Dies kommt insbesondere darin zu m Ausdruck , dass Be schwer deführerin bei der Pflege von sozialen Kontakten sowie in der Führung des Vier-Personen-Haush alts weitgehend selbständig ist , was nicht vereinbar ist mit einer massgeblichen Einschränkung im Erwerbsbereich.
Sodann ist e ine fragliche Behandlungsmotivation darin zu erblick en , dass ein der Beschwerdeführer in verschriebenes Antidepressivum bei einer Laborun ter suchung
in der MEDAS nicht nachweisbar war (Urk. 6/128/1-54 S. 38 ).
Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der mangelnden Überprüfbarkeit der Untersuchungsmethoden (Urk. 1 S. 9 Ziff. 15) dringt nicht durch, denn es liegen keinerlei Anhaltspunkte für Fehler in der Untersuchung vor . Es ist vielmehr
da von auszugehen , dass ein etabliertes medizinisches Labor wie vorliegend die F.___ (Urk. 6/128/55) die Resultate der Analysen korrekt widergibt.
Des Weiteren lässt der Abbruch der Psychotherapie im Januar 2012 (Urk. 6/62 S. 6) auf einen nurmehr geringen Leidensdruck schliessen; denn es ist nicht ein zusehen, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Therapeut einem anhalten den hohem Leidensdruck nicht mit anderen thera peutischen Ansätzen begegnet wären . D ie von den MEDAS-Gutachtern angege benen „ Inkonsistenzen “ mit Be zug auf das Arbeitspensum der Beschwerde füh rerin bei Eintritt des Ge sund heitsschadens (Urk. 6/128/1-54 S. 35) sagen nichts über die Verhältnisse im Zeitpunkt der Renteneinstellung aus und bleiben ohne Belang , weshalb darauf sowie auf die entsprechende Rüge der Beschwerde füh rerin (Urk. 1 S. 7 Ziff. 13) nic ht weiter einzugehen ist.
I nsgesamt ergibt sich a us den Akten das Bild einer in passiver Erwartungshal tung verharrenden Frau , die bisher trotz Besserung der depressiven Symptoma tik und Wegfall von erheblichen Belastungsfaktoren keine rlei Anstalten für eine Wiedereingliederung in eine Erwerbstätigkeit unternommen hat. Unter diesen Umständen erscheint die gutachterliche Schlussfolgerung von relativ geringen Auswirkungen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf die Leis tungs fähigkeit als schlüssig und widerspruchsfrei . 5.6
Zusammenfassend stellt die anhaltende somatoforme Schmerzstörung in Über einstimmung mit den Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten vom
29. Okto ber 2015 (Urk. 6/128/1-54 )
unter Berücksichtigung des nicht ausge prägten funk tionellen Schweregrades und der Ressourcen der Beschwerdeführe rin keine n invalidisi erenden Gesundheitsschaden dar, weshalb die aus psychiatrischer Sicht attestierte Rendementverminderung ausser Acht zu bleiben hat.
Nach dem Gesagten ist
davon auszugehen , dass die Beschwerdeführer in in einer rückenschonenden Tätigkeit vollzeitlich ar beitsfähig ist. 6. 6 .1 6.1.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Das Valideneinkommen wird bei Eintritt der Invalidität hypothetisch festgesetzt, und spätere Änderungen desselben sind im Grundsatz nicht mehr vorzunehmen. Davon ist abzuweichen, wenn eine Erfahrungsregel dies nahe legt oder wenn die Entwicklung der Invalidenkarriere Rückschlüsse auf das Valideneinkommen zulässt ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Rz 31 zu Art. 17 mit Hinweisen).
Bezüglich der das Valideneinkommen erhöhenden Anrechenbarkeit von Neben verdiensten und Entgelten aus Doppel- oder Mehrfachbeschäftigungen ist die Rechtsprechung bis heute uneinheitlich (wobei sich die divergierenden Begrün dungslinien in keinem Fall ergebnisrelevant ausgewirkt haben). Einerseits geht das Bundesgericht davon aus, dass die IV nach der gesetzgeberischen Konzep tion nur Versicherungsschutz im Rahmen eines normalen Einsatzpensums von 100
% gewährt, weshalb ein Nebeneinkommen bloss dann als Validenlohn be rück sichtigt werden kam, falls ein solches bereits im Gesundheitsfall erzielt worden ist und weiter erzielt worden wäre (SZS 2008 569 = Urteil des Bundes gerichts 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Deshalb wurde das hypothetische Valideneinkommen eines Versicherten, der vor Eintritt der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zwei wirtschaftlich gleichbedeutende Beschäf tigungen ausgeübt hatte, auf der Grundlage eines Arbeitszeitpensums von 100
% bemessen (Urteil des Bundesgerichts I 637/03 vom 16. Juni 2004 E. 3.2-4 ). An dererseits werden bisweilen sämtliche Einkünfte aus Haupt- und Nebentätig keit(en) zum Valideneinkommen geschlagen, ohne Berücksichtigung der damit allenfalls einhergehenden Überschreitung eines üblichen Arbei tspensums von 100
% (RKUV 2003 U 476 107 = Urteil des Bundesgerichts U 130/02 vom 29. November 2002 , Urteile des Bundesgerichts 9C_766/2011 vom 30. Dezember 2011 sowie 8C_676/2007 vom 11. März 2008 E. 3.3). Der (vorläufig) letzte Stand der Rechtsprechung in dieser Frage lautet: Ein vor Eintritt des Gesund heits schadens erzieltes (hohes) Einkommen, welches mit einem überdurch schnitt li chen zeitlichen Aufwand erarbeitet worden ist, muss im Rahmen des sozial ver sicherungsrechtlichen Einkommensvergleichs nicht systematisch auf ein 100%-Pensum re duziert werden (SVR 2011 IV Nr. 55 = Urteil des Bundes gerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar
2011 E. 4.5 ). Die IV bietet als Erwerbs unfähig keitsversicherung grundsätzlich nur Versicherungsschutz für eine übli che, nor male er werbliche Tätigkeit (a.a.O., E. 4.5.2); in diesem Rahmen sind aber auch sehr hohe bisherige Einkommen zu berücksichtigen (a.a.O., E. 4.5.5 ; Meyer /
Reich muth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG , 3. Auf lage, Zürich/
Basel/ Genf 2014, N 69 f. zu Art.
28a; vgl. dazu auch Urteil des Bundes gerichts 9 C_243/2015 vom 15. Juli 2015 E. 2 mit Hinweisen). 6 .1.2
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Juli 2003 verfügte die Beschwerde führerin über zwei Erwerbseinkommen . Im Haupterwerb war sie zu einem vollen Arbeitspen sum als Mitarbeiterin bei der Sandwichproduktion für die G.___ AG am Flughafen tätig. Diese Stelle verlor sie infolge Betriebs schlies sung ( Arbeitge be rfragebogen vom 14. Januar 2005
[ Urk. 6/8 ] ). Sodann soll die Beschwerde führerin seit Oktober 2001 (Urk. 6/7/2) eine Nebenerwerbstätigkeit zu einem Pensum von zirka 80 % (zirka 33 Stunden beziehungsweise vier Tage pro Woche) als Reinigungsangestellte bei der H.___ AG gehabt und dabei
im Jahr 2005 Fr. 3‘330. -- monatlich verdient haben
( Ar beitgebe rfragebogen vom 17. Januar 2005
[ Urk. 6/11 ] ).
Da der Verlust der Anstellung bei G.___ AG nicht aus gesund heitlichen Gründen erfolgte, ist das Valideneinkom men für die Hauptbeschäf ti gung entsprechend dem Vorgehen der Beschwerde gegnerin in der renten auf he benden Verfügung vom
12. Juli 2016
anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 201 2
zu ermitteln ( Urk. 2 S. 2, Urk. 6/130, Urk. 6/135 S. 5 ).
Dabei ging die Beschwerdegegnerin vom Ein kommen von monatlich Fr. 4‘044. im Bereich des Gastgewerbes im Kompe tenz niveau 2 aus, ohne dies zu begründen (Urk. 6/130). Die Beschwerdeführerin arbeitete zwar seit 1989 in der Sandwichproduktion (Urk. 6/8/1), doch verfügt sie über keine Fachausbildung (Urk. 6/2/4), die ihr im allgemeinen Gastro no mie bereich den Zugang zu qualifizierten Tätigkeiten eröffnen könnte. Für sie kommt eher eine Tätigkeit i m Kompetenzniveau 1 in Frage , welches sich auf einfache Tätigkeiten körperlicher o der handwerklicher Art bezieht. Allerdings würde ihr im Gesundheitsfall nicht nur der Gastronomiebereich offen stehen, weshalb es gerechtfertigt erschein, auf das Total des Tabellenlohns im Kompe tenzniveau 1 abzustellen. Der entsprechende Lohn von Frauen beträgt gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Fr. 4‘112.-- monatlich. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. dazu die Tabelle Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen , T03.02.03.01.04.01) sowie be reinigt um die Nominallohn entwicklung
von Frauen löhnen
(vgl. dazu die Tabelle
T39 Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015 , des Bundesamtes für Statistik ) ergibt dies ein hypothetisches Ein kommen für das mangels aktu elleren statistischen Daten Jahr 2015 von Fr. 5 2 ‘ 537 . -- ( Fr. 4‘112.--
x 12 : 40 x 41.7 : 2‘630 x 2‘ 686 ).
Auch wenn die Beschwerdeführerin die Tätigkeit bei der G.___ AG Anfang 2005 verlor, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall zusätzlich zu ihrer Tätigkeit bei der H.___ AG wieder eine weitere Vollzeitstelle angetreten hätte. Zudem ist nicht schlüssig erstellt, ob die Tätigkeit bei der H.___ AG tatsächlich durch die Beschwerdeführerin erledigt wurde. Angesichts ihres Pensums von 100 % bei der G.___ AG und den Aufgaben im aus vier Personen bestehenden Haushalt (Kinder geboren 1991 und 1995; Urk. 6/2/1
2) ist dies nicht glaubhaft. Als überwiegend wahrscheinlich erscheint vielmehr, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die fragliche Reini gungs tätigkeit ausübte. Das geht zumindest für die Zeit seit Eintritt der Krankheit aus dem entsprechenden Schreiben der H.___ AG hervor, die nunmehr den Ehe mann als Arbeitnehmer bezeichnet (Urk. 6/11/6). Sodann fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin bei den berufsbezogenen Angaben im Anmeldeformular keine Nebenbeschäftigung vermerkte (Urk. 6/2/5). Im Weiteren erwähnten weder die behandelnden Ärzte (Urk. 6/17/5) noch der begutachtende Psychiater (Urk. 6/22/2) in der Berufsanamnese eine Nebenbeschäftigung.
In Anbetracht dieser Unsicherheiten in Bezug auf die Nebenerwerbstätigkeit mus s es beim Valideneinkommen für ein 100 % Pensum sein Bewenden haben. 6.2
Mangels Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit ist rechtsprechungsge mäss wiederum auf die lohnstatistischen Angaben der LSE 2012 abzustellen. Dabei ging die Beschwerdegegnerin zu Recht wiederum
vom Tabellenlohn TA1 „To tal“ des Kompetenzniveaus 1/ Frauen von Fr. 4‘112 . a us (Urk. 2 S. 2). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 201 5 von 41.7 Stun den sowie bereinigt um die Nominallohnentwicklung für Frauen ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen für das Jahr 2015 von Fr. 52‘53 7 . -- .
Rechtsprechungsgemäss ist ein möglicher Abzug vom Tabellenlohn auf 25 % begrenzt (BGE 126 V 75). Selbst bei Gewährung eines - in diesem Umfang zweifels ohne nicht gerechtfertigten - leidensbedingten Abzuges von 25 % dafür, dass die Beschwerdeführerin auf eine rückenschonende Tätigkeit angewiesen ist, ergibt sich höchstens ein entsprechender Erwerbsausfall, mithin ein rentenaus schliessende r Invaliditätsgrad von 25 %.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘0 00. festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerde führerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - die Beigeladene - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1967, bezog ab 1. Juli 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/25, Urk. 6/37). Die Rente wurde am 10. Juli 2007 bei unverändertem Invaliditätsgrad von 100 % revisionsweise be stätigt (Urk. 6/46). Im August 2012 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine erneute Rentenrevision ein (Urk. 6/56). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse forderte sie die Ver sicherte am 4. Dezember 2013 unter Hinweis auf ihre Schadenminderungs pflicht auf, die fachpsychiatrische Behandlung weiterzuführen (Urk. 6/69) . Da raufhin nahm die Versicherte die zwei Jahre zuvor sistierte psychiatrische und psy chotherapeutische Behandlung am 11. Dezember 2013 wieder auf (Urk. 6/84).
M it Verfügung vom 27. Januar 2014 setzte die IV-Stelle die bisherig e ganze Rente auf eine Viertelsrente herab ( Urk. 6/77 Urk. 6/80). Sodann sprach sie der Versicher ten mit zwei Verfügungen vom 13. Februar 2014 für den noch in Aus bildung stehenden, volljährigen Sohn, Y.___ , vom 1. Dezem ber
2013 bis 28. Februar
2014 eine Kinderrente zur ganzen Rente zu und redu zierte diese ab 1. März 2014 entsprechend der Herabsetzung der Hauptrente (Urk. 6/87, Urk. 6/91). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 6/102 S. 3) hob das hiesige Gericht m it Urteil vom 30. September 2014 diese drei Verfü gungen auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur Ergänzung der Abklärungen und neuem Entscheid zurück ( IV.2014.00292, damit vereinigt IV.2014.00293; Urk. 6/102).
Daraufhin holte die Verwaltung aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte ein und beauftragte die über SuisseMED@P zugeteilte MEDAS Z.___ (Urk. 6/122) mit einer polydisziplinären Abklärung (Urk. 6/121). Nach Eingang des MEDAS-Gutachtens vom 29. Oktober
2015 (Urk. 6/128 /1-54 ) führte sie das Vorbescheidverfahrens durch (Urk. 6/131 ff.) und hob die Rente mit Verfügung vom 12. Juli 2016 auf ; gleichzeitig entzog sie einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
E. 1.1 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3 ). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Rentenaufhebung im Wesentlichen da mit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich ver bessert habe und dieser nun die Ausübung einer leidensangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei . Beim neu ermittelten Invaliditätsgrad von 19 % bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2 S. 2) .
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt, dass auf dem MEDAS-Gutachten vom 29. Oktober 201
E. 2.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache vom 15. September 2005 (Urk. 6/37) lag die folgende medizinische Aktenlage zu Grunde: - der behandelnde Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH, diagnosti zierte am 7. und 13. Januar 2005 (Urk. 6/9/5, Urk. 6/10/8) eine Dysthy mie , sicher seit Sommer, mithin seit der Kündigung des Arbeitsverhält nisses we gen Betriebsschliessung, und bescheinigte eine vollständige Ar beitsunfähig keit. Dabei hielt er fest, dass keine Veranlassung bestanden habe, den Bewe gungsapparat, namentlich die Wirbelsäule, zu untersuchen (Urk. 6/10/54); - im März 2005 diagnostizierten die behandelnden Fachärzte aus psychiatri scher Sicht eine mittelgradige depressive Episode mit Erschöp fungssyndrom (Urk. 6/17/1, Urk. 6/18/8) und attestierten eine vollstän dige Arbeitsunfähig keit (Urk. 6/17/4-5); - der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Gutachten vom 28. April 2005 als Diag nosen eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung, Spannungskopfschmerz und nicht näher bezeichnete Rückenschmerzen und attestierte eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/22/7), auch in einer leidensangepass ten Tätigkeit (Urk. 6/22/9). Dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit pflichtete der Arzt des Regionalen Ärztli chen Dienstes trotz Vorbehalten betreffend die gutachterliche Gewich tung der sozialen Problematik bei (Urk. 6/24/4), worauf die Beschwerdegeg nerin die ganze Invalidenrente zusprach (Urk. 6/25).
E. 2.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserhebli chen Änderung bildet vorliegend die das erste Revisionsverfahren abschlies sende Mit teilung (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2) vom 10. Juli 2007 (Urk. 6/46). Die Bestätigung der ganzen Rente beruhte einerseits auf der Angabe des Hausarztes im Bericht vom 7. Juni 2007, dass der Gesundheitszustand stationär und ausser zusätz lichen Rücken schmerzen keine neuen Faktoren aufgetreten seien (Urk. 6/43) und an dererseits auf den Ausführungen des die Beschwerdeführerin damals behan delnden Arztes und Psychoanalytikers med. pract . C.___ im Bericht vom 14. Juni 2007, wel cher die Diagnosen einer neurotische n
Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.8), einer anhaltenden, mittelgradigen depressiven Episode (früher schwere depres sive Episode mit psychotischen Symptomen; ICD-10 F32.1) sowie einer Somati sierungsstörung (ICD-10 F45.0) stellte und eine weiterhin andau ernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 6/43; vgl. auch Urk. 6/45).
Diese Beurteilung ist auch dem vorliegenden Entscheid zu Grunde zu legen (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich seit dem Erlass der Mitteilung vom 10. Juli 2007 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ergeben hat. 4. 4.1
Die bereits im Verfahren IV.2016.00917 aufliegenden medizinischen Akten wurden im Urteil vom 30. September 2014 (Urk. 6/102) eingehend dargestellt (E. 4.1-4.4). Darauf wird verwiesen.
Gestützt darauf erwog das Gericht, die Invaliditätsbemessung habe anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache wie auch der Mitteilung vom 10. Juli 2007 ausschliesslich auf psychiatrischen Gesundheitsbeschwerden gefusst. Die Ein schätzung, der somatische Gesundheitszustand habe sich verbessert und die Arbeits fähigkeit erhöht, erscheine in Anbetracht dieser Aktenlage weder als nach vollziehbar noch trägt sie dem Verlauf der für die Begründung des Renten an spruchs seinerzeit massgeblichen psychischen Beschwerden Rechnung. Viel mehr sei zu schliessen, dass sich die Rückenbeschwerden seit Jahren und wenigs tens seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht wesentlich verändert haben (E.
5.1). Ebenso wenig sei ausgewiesen, dass die psychiatrischen Diag nosen seit der Revision im Jahre 2007 eine wesentliche Verbesserung erfahren hätten. Jedoch scheine die der Beschwerdeführerin bisher attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit nicht mehr zu gelten. Es lasse sich nicht abschliessend beurteilen, ob eine minimale Erwerbstätigkeit im geschütz ten Rahmen bloss aus therapeutischen Zwecken indiziert sei, während auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, oder ob die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit auch aus psy chiatrischer Sicht voll arbeitsfähig wäre, die Wiedereingliederung jedoch ange sichts der längeren Absenz vom Arbeitsmarkt schrittweise erfolgen soll. Bei Annahme der Zumutbarkeit einer Arbeitsleistung fehle darüber hinaus eine nachvollziehbare Begründung für die wiederlangte Arbeitsfähigkeit trotz eher verschlechtertem Gesundheitszustand (E. 5.2).
Das Gericht wies die Sache daher für ergänzende Abklärungen des medi zini schen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurück unter dem ergänzenden Hinweis, der Rentenanspruch sei auch unter dem Blickwinkel von lit . a der Schlussbestimmungen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung des IVG zu prüfen (E. 5.4). 4.2
Im anschliessenden Verwaltungsverfahren erstattete der Hausarzt Dr. A.___ im Januar 2015 einen Verlaufsbericht (Urk. 6/109). Darin erwähnte er wiederum die seit vielen Jahren bestehende Dysthymie und chronische Rückenschmerzen. Seit August 2012 (vgl. Urk. 6/56) sei keine Veränderung eingetreten. Ob eine angepasste Tätigkeit möglich wäre, müsse abgeklärt werden (Urk. 6/109).
Der behandelnde Psychiater med. pract . D.___ diagnostizierte im Bericht vom 23. Februar 2015 (Urk. 6/111) wie bereits im März 2005 (vgl. E. 3 hievor ) und im September 2013 (Urk. 6/62/5-10) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode mit Erschöpfungssyndrom sowie eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung. Den Zustand beschrieb er als stationär. Er erachtete ein Abklärung der Zumutbarkeit einer Tätigkeit mit geringem Pensum im geschützten Arbeitsmarkt als indiziert.
Dr. med. E.___ , FMH Rheumatologie, nannte am 21.
März
2015 einen weiter hin chronifizierten Schmerzzustand. Für leichtere Arbeiten bescheinigte er eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 70 % (Urk. 6/114). 4. 3
Im MEDAS-Gutachten vom 29. Oktober 2015 (Urk. 6/128 /1-54 ) wurden fol ge nde Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 42): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei - mässiger Diskopathie L4/L5 und L5/S1 beidseits und - rechtskonvexer Skoliose - ohne radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom an den unteren Extremitäten
Folgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 42): - Chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp - Arterielle Hypertonie
Weiter führten sie aus , etwa im Jahre 2004 habe sich eine zunehmende Antriebs losigke it manifestiert, welche in einen Erschöpfungszustand gemündet habe. Diese Antriebslosigkeit und Leistungsintoleranz habe eine Wiederauf nahme der damaligen beruflichen Tätigkeiten behindert. Seither habe sich die Situation bezüglich der chronischen Müdigkeit und Antriebslosigkeit nicht ge ändert. Zusätzlich habe sich ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit Punktum maximum über der Lendenwirbelsäule etabliert, welches auf degenerative Ver änderungen der Wirbelsäule zurückgeführt werden könne (S. 14). I m Vorfeld der Erkrankung sei erwähnenswert, dass die Versicherte durch drei Tätigkeiten be lastet gewesen sei. Sie sei 42 Stunden pro Woche im Flughafen, 33 Stunden pro Woche als Reinigungsfachfrau und zusätzlich als Hausfrau und Mutter tätig gewesen. Der Ehemann habe eine Vollzeitstelle inne gehabt (S. 42 f.).
Aus psychiatrischer Sicht könne eine spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F6) nicht nachgewiesen werden (S. 44 f.) . So seien z.B. die Eingangskriterien für das Stellen einer spezifischen Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt. Es zeigten sich keine ausgeprägteren Unausgeglichenheiten in den Einstellungen und im Ver halten. Nicht nachgewiesen werden könne ein g l e ichförmiges, andauerndes und tiefgreifen d auffälliges Verhaltensmuster. Störungen liessen sich auch nicht in die Kindheit und Jugend zurückverfolgen. Auf dem Hintergrund eines in den Akten dokumentierten Schmerzprozess es bei Nachweis deutlicher psychosozia ler Faktoren und emotionaler Konflikte habe sich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung entwickelt (S.
45) . In den Akten würden Depressionen be schrie ben. Bei Nichtnachweisbarkeit einer depressiven Störung anlässlich der Explo ra tion werde eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig remit tiert , codiert . Die Depression habe sich im Zusammenhang mit den oben er wähnten erheblichen psychosozialen Faktoren und emotionalen Konflikten ent wickelt. Hauptsächlich dürfte die depressive Störung unter der anhaltenden so mato formen Schmerzstörung zu subsumieren sein. Die Versicherte befinde sich in gebessertem Zustand im Vergleich zur Begutachtung durch Dr. B.___
am
28. April 2005
( S. 4
E. 5 nicht abgestellt werden könne, und rügt verschiedene Mängel des Gutachtens (Urk. 1 S. 6 ff.). 3.
Mit Bezug auf den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung erwog das hiesige Gericht im Urteil vom 30. September 2014 (Urk. 6/102) F olgendes: 2.
E. 5.2 Aus somatischer Sicht anerkannten d ie Gutachter die Objektivierbarkeit der ge klagten lumbosakralen Beschwerden. Dabei verwiesen sie auf die bildgebend festgestellten degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und legten dar, dass die erhobenen, leichtgradigen Befunde zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 25 % führen. In einer angepassten, rückenschonenden Tätigkeit attestierten die Gutachter eine ausschliesslich mit den psychischen Beschwerden begründete Einschränkung . Von einer hohen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus somatischer Sicht ging s elbst der behandelnde Rheumatologe Dr. med. E.___
aus. Im Bericht vom 21. März 2015 (Urk. 6/114) schätzte er sie auf mindestens 70 %. I m früheren Bericht vom 27. Januar 2013 (Urk. 6/58) erachte te er sogar eine Arbeitsfähigkeit von acht Stunden pro Tag für zumutbar . Angesichts der Tat sache, dass der Arbeitsfähigkeitseinschätzung einen gewissen Ermessensspiel raum inhärent ist, besteht entgegen der Meinung der Be schwerdeführer in (Urk. 1 S. 7 Ziff. 11) keine
Veranlassung, die Einschätzung der MEDAS-Gutachter in Zweifel zu ziehen.
E. 5.3 Aus psychiatrischer Sicht legen die Ausführungen der Gutachter zur dreifachen Belastung der Beschwerdeführerin und zum Auftreten des Rückenleidens die Zusammenhänge zu Beginn der invalidisierenden psychischen Erkrankung und deren Entwicklung nachvollziehbar dar. Entgegen der in der Beschwerde ver tretenen Auffassung (Urk. 1 S. 8 Ziff. 13 )
lassen sich in der Formulierung des Gutachtens keinerlei Vorwürfe an die damalige überfordernde Lebensgestaltung der Bes chwerdeführerin erblicken .
Mit den Gutachtern ist davon auszugehen, dass d ie depressive Störung in Zu sammenhang mit einer Erschöpfung infolge der damaligen Überlastung ent stand . Mit der Invalidisierung und der Aufgabe der Erwerbstätigkeit fiel ein Teil der Belastung weg. Im Verlauf der Jahre reduzierte sich auch der Betreu ungs aufwand gegenüber den nunmehr erwachsenen Kin dern. Dass die depressive Symptomatik seit der Rentenzusprechung objektiv eine Verbesserung erfahren hat, verwundert unter diesen veränderten Umstän den nicht. Aufgrund der Resul tate der durchgeführten Laboruntersuchungen
stellten die Gutachter die Medi kamenten-Compliance der Beschwerdeführerin in Frage. Diese Malcompliance
weist auf einen geringeren Leidensdruck hin , was wiederum mit der gutach terlich festgestellten Remission der depressiven Symp tomatik im Einklang st eht .
Dass der behandelnde Psychiater Dr. D.___ , Facharzt für Kinder- und Jugend psychiat rie und psychotherapie , von einer mittelgradigen Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung und damit auch von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausgeht (Berichte vom 5. September 2012 [Urk. 6/62], vom 1. Oktober 2013 [Urk. 6/64] sowie vom 23. Februar 2015 [Urk. 6/111]), vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8 )
die Be weiskraft des MEDAS-Gutachtens vom 29. Oktober 2015 nicht in Frage zu stellen. Vielmehr scheint hier
die unterschiedliche Beurteilung von eine r stärke re n Gewichtung der von der Beschwerdeführerin präsentierten Symptomatik her zurühren. Dass es der Behandler unterliess , sich mit den bestehenden Inkon sis tenzen , insbesondere der Frage der zumutbaren Kooperation auseinander zu setzen , lässt sich mit der der unterschiedlichen Natur von Behandlungs - und Begutachtungsauftrag erklären (vgl. dazu BGE 124 I 170 und Urteil des Bun des gerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2) .
Bei Vorliegen einer nunmehr remittierten rezidivierenden depressiven Störung kann damit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine relevante Leis tungs minderung mehr begründet werden .
E. 5.4 M ed. pract . C.___
diagnostizierte im Bericht vom 14. Juni 2007
eine neuroti sche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8). Eine Begründung für diese damals neu ge stellte Diagnose füh rte er allerdings nicht an ( Urk. 6/43). Sein Nachfolger Dr. D.___ stellte im Bericht vom 5. September 2013 (Urk. 6/62) unter anderem die Diagn ose einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60. 6) . Diese Diagnose widerholte er im Bericht vom 23. Februar
2015 (Urk. 6/111). Zur Begründung gab er an , die Beschwerdeführerin habe Mühe ei gene Bedürfnisse wahrzunehmen und Veränderungen ihrer Alltagsstruktur um zusetzen .
Während der Schulzeit der Kinder habe sich dies
laut Dr. D.___ in Kämpfen mit Lehrern und der Schulbehörde geäussert , die von der Beschwerde führerin beschuldigt w o rden seien , ihre Kinder ungerecht zu behandeln . Mit dem Schulab schluss des jüngeren Kindes sei d ie Behandlung A nfang 2012 bei stationärer Entwicklung eingestellt worden (Urk. 6/62 S. 6). Die von den behan delnden Psychiatern beschriebene Symptomatik wurde weder von den Gutach tern der MEDAS noch offenbar vom Hausarzt Dr. A.___ festgestellt . Letz terer be handelt die Beschwerdeführerin seit 2003 (vgl. Bericht vom 13. Januar 2005, Urk. 6/9) , weshalb anzunehmen ist, dass er Symptome einer krankheits wertigen Persönlichkeitsstörung bemerkt und in geeigneter Form dokumentiert hätte .
Dies gilt umso mehr, als entsprechende Störungen meist bereits in der Kind heit oder der Jugend beginnen, wofür jedoch - trotz der schwierigen Lebens umständen in der Jugend (vgl. Urk.
1 S.
E. 5.5 .5
Im Rahmen des sozialen Kontextes ist ein Rückzug von sozialen Aktivitäten nicht auszumachen. Die Beschwerdeführer in lebt in tragfähiger Ehe
mit ihrem Mann und
den beiden Kindern zusammen (Urk. 6/128/1-54 S. 29 , S. 32). Alle zwei Wochen telefoniert sie mit der ältesten, in Portugal wohnhaften Schwester. Et was seltener sind die Telefonate mit einer weiteren, in Basel wohnhaften Schwester (Urk. 6/128/1-54 S. 31). Die Beziehungen innerhalb der Herkunfts familien beschreibt sie als gut (Urk. 6/128/1-54 S. 38).
Weiter
erledigt die Be schwerdeführerin selbständig kleinere Einkäufe in nahegelegenen Läden und führt den Haushalt (Urk. 6/128/1-54 S. 37). Dabei kann sie auf die Hilfe ihres Mannes zählen (Urk. 6/128/1-54 S. 18). Gemeinsam erledigen die Eheleute Grosseinkäufe . Sodann gab die Beschwerdeführerin an, einen guten Kontakt zu einer im Altersheim wohnhaften Frau zu haben , die für die Kinder wie eine Grossmutter gewesen sei (Urk. 6/128/1-54 S. 37). Neben einer Freundin besteht i hr soziale s Netz aus ihrer Familie und den Freunden des Ehem annes und die Beschwerdeführerin
nimmt an gewissen Festivitäten teil (Urk. 6/128/1-54 S. 14) .
Aus diesen von der Beschwerdeführerin den MEDAS-Gutachtern gegenüber ge machten Angaben entsteht das Bild einer zwar etwas zurückgezogen lebenden, jedoch in keiner Weise sozial abgeschotteten Frau . Von ihrem sozialen Umfeld erhält sie
vielmehr viel Unterstützung, was als Ressource zu werten ist .
E. 5.5.1 Mit der Remission der depressiven Symptomatik seit der letzten Rentenprüfung im Jahre 2007 (E. 3) ist eine Wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin und damit ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG
gege ben (E. 1. 2 ). Dies erlaubt eine Überp rüfung der Rente ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen (Bundesgerichtsurteil 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 4) .
Bei Vorliegen der Diagnose einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung ist
d ie Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zum Zeitpunkt der verfügten Rentenaufhe bung am
12. Juli 2016 anhand des in BGE 141 V 2 81 aufgestellten Katalogs von Indikatoren vorzunehmen.
E. 5.5.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Vor aus setzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und ver gleichbare psychosomatische Leiden eine Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert (BGE 141 V 574 E. 3.4). Es er folgte damit nicht eine Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsan spruch , sondern die Schaffung neuer Standardindikatoren für dessen Beurtei lung und eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens (BGE 141 V 281 E. 3.6 und E. 6; BGE 141 V 585 E. 5.3). Unverändert ist auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge der objektivierten Betrachtungsweise von der grund sätzlichen „Validität“ der die materielle Beweislast tragenden versicherten Per son auszu gehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 unter Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 8.1; BGE 141 V 585 E. 5.3).
Zwar hatten die Ärztinnen und Ärzte bereits vor der Praxisänderung gemäss BGE 141 V 281 ihre Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und es war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wich tig, in welchen Funktionen die versicherte Person eingeschränkt ist (BGE 140 V 193 E. 3.2; BGE 139 V 547 E. 9.2.1). Die diesbezüglichen Anforderungen hat das Bundesgericht aber nunmehr in BGE 141 V 281 konkretisiert. Aus den me dizinischen Unterlagen muss genauer als bisher ersichtlich sein, welche funkti o nellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und
in der Folge
Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserele vanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbar keitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dar getan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweislastbelastete versicherte Person die Folgen. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ver gleichbare Leiden können somit eine Invalidität begründen, sofern funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem an spruchser heb lichen Ausmass nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 574 E. 4.2) .
E. 5.5.3 Hinsichtlich des Komplex es Gesundheitsschädigung legten d ie Gutachter der MEDAS nachvollziehbar dar, dass sich die anhaltende somatoforme
Schmerz störung
vor dem Hintergrund des dokumentierten Schmerzprozesses bei Vorlie gen deutlicher psychosozialer Faktoren und emotionaler Konflikte entwickelte. Dabei besteh t eine Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den diagnoserelevanten , objektiven
Befunden. Die Beschwerdeführer in
sieht sich wegen ihrer Müdigkeit nicht in der Lage, erwerbstätig zu sein (Urk. 6/128 /1/54 S. 48). Dies steht im Gegensatz zum Fehlen einer schweren somatischen Erkran kung oder eines schweren psychischen Leidens und ist daher im Rahmen von Verdeutlichungstendenzen zu interpretieren . Bei dieser Aktenlage ist ein erheb licher funktioneller Schweregrad des Leidens zu verneinen.
Eine psychiatrische Komorbidität liegt nicht vor. Insbesondere stellt die Diag nose einer nunmehr remittierten depressiven Störung keine solche dar. Aus so matischer Sicht besteht in der Ausübung einer rückenadaptierten Tätigkeit keine zeitliche Einschränkung, weshalb der somatischen Komorbidität keine über mässige Ausprägung zukommt.
E. 5.5.4 Zum Komplex Persönlichkeit führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe sich persönlich, schulisch/beruflich, sozial und partnerschaftlich adäquat entwickeln können . Sie verneinten eine relevantere Persönlichkeitsakzentuie rung und stellten fest, dass die Persönlichkeit gut integriert sei. Selbst- und Fremdwahrnehmung, Selbststeuerung, emotionale Kommunikation, innere Bin dung und äussere Beziehung seien erhalten (Urk. 6/128/1-54 S. 44). Es ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin über persönlichen Ressour cen verfügt, die sie bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit aktivieren könnte .
E. 5.5.6 Bei der Konsistenzprüfung wiesen die Gutachter auf eine fehlende gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen hin (Urk. 6/128/1-54 S. 37). Dies kommt insbesondere darin zu m Ausdruck , dass Be schwer deführerin bei der Pflege von sozialen Kontakten sowie in der Führung des Vier-Personen-Haush alts weitgehend selbständig ist , was nicht vereinbar ist mit einer massgeblichen Einschränkung im Erwerbsbereich.
Sodann ist e ine fragliche Behandlungsmotivation darin zu erblick en , dass ein der Beschwerdeführer in verschriebenes Antidepressivum bei einer Laborun ter suchung
in der MEDAS nicht nachweisbar war (Urk. 6/128/1-54 S. 38 ).
Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der mangelnden Überprüfbarkeit der Untersuchungsmethoden (Urk. 1 S. 9 Ziff. 15) dringt nicht durch, denn es liegen keinerlei Anhaltspunkte für Fehler in der Untersuchung vor . Es ist vielmehr
da von auszugehen , dass ein etabliertes medizinisches Labor wie vorliegend die F.___ (Urk. 6/128/55) die Resultate der Analysen korrekt widergibt.
Des Weiteren lässt der Abbruch der Psychotherapie im Januar 2012 (Urk. 6/62 S. 6) auf einen nurmehr geringen Leidensdruck schliessen; denn es ist nicht ein zusehen, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Therapeut einem anhalten den hohem Leidensdruck nicht mit anderen thera peutischen Ansätzen begegnet wären . D ie von den MEDAS-Gutachtern angege benen „ Inkonsistenzen “ mit Be zug auf das Arbeitspensum der Beschwerde füh rerin bei Eintritt des Ge sund heitsschadens (Urk. 6/128/1-54 S. 35) sagen nichts über die Verhältnisse im Zeitpunkt der Renteneinstellung aus und bleiben ohne Belang , weshalb darauf sowie auf die entsprechende Rüge der Beschwerde füh rerin (Urk. 1 S. 7 Ziff. 13) nic ht weiter einzugehen ist.
I nsgesamt ergibt sich a us den Akten das Bild einer in passiver Erwartungshal tung verharrenden Frau , die bisher trotz Besserung der depressiven Symptoma tik und Wegfall von erheblichen Belastungsfaktoren keine rlei Anstalten für eine Wiedereingliederung in eine Erwerbstätigkeit unternommen hat. Unter diesen Umständen erscheint die gutachterliche Schlussfolgerung von relativ geringen Auswirkungen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf die Leis tungs fähigkeit als schlüssig und widerspruchsfrei .
E. 5.6 Zusammenfassend stellt die anhaltende somatoforme Schmerzstörung in Über einstimmung mit den Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten vom
29. Okto ber 2015 (Urk. 6/128/1-54 )
unter Berücksichtigung des nicht ausge prägten funk tionellen Schweregrades und der Ressourcen der Beschwerdeführe rin keine n invalidisi erenden Gesundheitsschaden dar, weshalb die aus psychiatrischer Sicht attestierte Rendementverminderung ausser Acht zu bleiben hat.
Nach dem Gesagten ist
davon auszugehen , dass die Beschwerdeführer in in einer rückenschonenden Tätigkeit vollzeitlich ar beitsfähig ist. 6. 6 .1 6.1.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Das Valideneinkommen wird bei Eintritt der Invalidität hypothetisch festgesetzt, und spätere Änderungen desselben sind im Grundsatz nicht mehr vorzunehmen. Davon ist abzuweichen, wenn eine Erfahrungsregel dies nahe legt oder wenn die Entwicklung der Invalidenkarriere Rückschlüsse auf das Valideneinkommen zulässt ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Rz 31 zu Art. 17 mit Hinweisen).
Bezüglich der das Valideneinkommen erhöhenden Anrechenbarkeit von Neben verdiensten und Entgelten aus Doppel- oder Mehrfachbeschäftigungen ist die Rechtsprechung bis heute uneinheitlich (wobei sich die divergierenden Begrün dungslinien in keinem Fall ergebnisrelevant ausgewirkt haben). Einerseits geht das Bundesgericht davon aus, dass die IV nach der gesetzgeberischen Konzep tion nur Versicherungsschutz im Rahmen eines normalen Einsatzpensums von 100
% gewährt, weshalb ein Nebeneinkommen bloss dann als Validenlohn be rück sichtigt werden kam, falls ein solches bereits im Gesundheitsfall erzielt worden ist und weiter erzielt worden wäre (SZS 2008 569 = Urteil des Bundes gerichts 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Deshalb wurde das hypothetische Valideneinkommen eines Versicherten, der vor Eintritt der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zwei wirtschaftlich gleichbedeutende Beschäf tigungen ausgeübt hatte, auf der Grundlage eines Arbeitszeitpensums von 100
% bemessen (Urteil des Bundesgerichts I 637/03 vom 16. Juni 2004 E. 3.2-4 ). An dererseits werden bisweilen sämtliche Einkünfte aus Haupt- und Nebentätig keit(en) zum Valideneinkommen geschlagen, ohne Berücksichtigung der damit allenfalls einhergehenden Überschreitung eines üblichen Arbei tspensums von 100
% (RKUV 2003 U 476 107 = Urteil des Bundesgerichts U 130/02 vom 29. November 2002 , Urteile des Bundesgerichts 9C_766/2011 vom 30. Dezember 2011 sowie 8C_676/2007 vom 11. März 2008 E. 3.3). Der (vorläufig) letzte Stand der Rechtsprechung in dieser Frage lautet: Ein vor Eintritt des Gesund heits schadens erzieltes (hohes) Einkommen, welches mit einem überdurch schnitt li chen zeitlichen Aufwand erarbeitet worden ist, muss im Rahmen des sozial ver sicherungsrechtlichen Einkommensvergleichs nicht systematisch auf ein 100%-Pensum re duziert werden (SVR 2011 IV Nr. 55 = Urteil des Bundes gerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar
2011 E. 4.5 ). Die IV bietet als Erwerbs unfähig keitsversicherung grundsätzlich nur Versicherungsschutz für eine übli che, nor male er werbliche Tätigkeit (a.a.O., E. 4.5.2); in diesem Rahmen sind aber auch sehr hohe bisherige Einkommen zu berücksichtigen (a.a.O., E. 4.5.5 ; Meyer /
Reich muth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG , 3. Auf lage, Zürich/
Basel/ Genf 2014, N 69 f. zu Art.
28a; vgl. dazu auch Urteil des Bundes gerichts
E. 6 -47 , vgl. auch S. 33-35 ) .
Die Versicherte zeige einerseits eine Somatisierung, andererseits mache sie eine Ermüdbarkeit geltend. Diese habe anlässlich der zweistündigen Exploration nicht
objektiviert werden können. Anlässlich der Exploration habe sich die Ver si cher te in situationsadäquater, modulations- und resonanzfähiger Stim mung befunden. Die zu Beginn etwas zurückhaltende Psychomotorik habe sich im Verlauf der Exploration flüssiger entwickelt mit auch reaktivem Lächeln beim Testen der Kognition oder beim Gespräch über die Kinder. Der zu Beginn etwas zurück haltende Antrieb sei durchaus spontan . Eine depressive Störung, eine Angst- oder Zwangs störung könnten nicht nachgewiesen werden. Es be stehe eine gewisse Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den diagnose relevanten Befunden. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätsniveaus
in allen vergleichbaren Lebensbereichen könne nicht festgestellt werden. Es habe
kein psychotisches oder psychosenahes Verhalten nachgewie sen werden können . Das Bewusstsein und die Orientierung seien erhalten gewesen (S. 49) . An lässlich der psychiatrischen Exploration habe die Versicherte angegeben, unter anderem Trimin , Citalopram und Imovane täglich einzunehmen. Bei der La borunter su chung hätten Imovane und Trimin nicht nachgewiesen werden kön nen (S. 50 , vgl. auch S. 37 f. ).
Im orthopädischen Fachbereich bestünden degenerative Veränderungen leichten Grades im Bereich L4/L5 und L5/S1, mit einer mässigen Diskopathie , ohne nachweisbare Kompromittierung der Nervenwurzeln. Die degenerativen Verän derungen im Bereich der Lendenwirbelsäule hätten seit der letzten magnetreso nanztomographischen Untersuchung vom 14. März
2011 nicht zugenommen (S. 50 , vgl. auch S. 18-22 ).
Im neurologischen Fachbereich ergäben sich klinisch keine objektiv fassbaren Befunde im Sinne einer zentralnervösen, einer radikulären beziehungsweise pe ri pher-neurogenen Läsion. Insbesondere seien radikuläre Reiz- und Ausfalls symptome an den unteren Extremitäten nicht nachweisbar. Während frühere Kopfschmerzen, welche bereits in der Pubertät aufgetreten seien, aufgrund ihrer Schilderung sowie der Abhängigkeit von hormonellen Faktoren auf eine vasomotorische Grundlage verdächtig seien, seien die aktuellen Beschwerden phä no menologisch mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp vereinbar (S. 50 f. , S. 22-28 ).
Aus allgemeininternistischer Sicht sei einzig eine arterielle Hypertonie zu erwäh nen, die anlässlich dieser Untersuchung dokumentiert worden sei. Als be gleitende Komorbidität sei auch ein Übergewicht bei einem BMI von 29 kg/m 2 festzuhalten (S. 51 , vgl. auch S. 16 f. ).
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter eine Besserung der De pression fest und attestierten aus psychiatrischer Sicht eine Rendementvermin derung von 20 % in jeglicher Tätigkeit infolge der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der rezidivierenden depressiven Störung. Diese Einschät zung datierten sie infolge differenter Beurteilung seitens des behandelnden Psy chiaters ab dem Gutachtendatum. Trotz der degenerativen Veränderungen in der Lendenwirbelsäule und der mässigen Diskopathie sei eine rückenadaptierte Tätigkeit möglich. In der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe oder Reini gungskraft sei demnach eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit von 25 % vorhanden. Seit dem Entscheid vom 10. Juli 2007 sei im somatischen Bereich keine wesentliche Veränderung eingetreten (S. 51). 5 . 5 .1
Vorwegzuschicken ist, dass das MEDAS- Gutachten vom
29. Oktober 2015 (E. 4 . 3 ) insbesondere mit Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwer deführerin den praxisgemässen Anforderun gen an den Beweiswert einer Exper tise (E. 1.5) vollumfänglich entspricht. So ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen , der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und insbe sonde re der Veränderung des Gesundheitszustandes . Es beruht sodann auf den not wendigen allseitigen Unter suchungen in internistischer, or thopädischer, neuro lo gischer und psychiatrischer Hinsicht und berücksich tigt die geklagten Beschwer den. Die Gutachter schilderten ausführlich die von der Be schwerde führerin erwähnten Leiden und Einschränkungen und setz ten sich de tailliert damit sowie mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin und den ver schiedenen Inkonsistenzen auseinander. Die Expertise wurde sodann in Kennt nis der Vor akten ab ge geben und sie leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. In diesem Sinne erschei nen die Schlussfolgerungen als begründet.
E. 6.2 Mangels Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit ist rechtsprechungsge mäss wiederum auf die lohnstatistischen Angaben der LSE 2012 abzustellen. Dabei ging die Beschwerdegegnerin zu Recht wiederum
vom Tabellenlohn TA1 „To tal“ des Kompetenzniveaus 1/ Frauen von Fr. 4‘112 . a us (Urk. 2 S. 2). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 201 5 von 41.7 Stun den sowie bereinigt um die Nominallohnentwicklung für Frauen ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen für das Jahr 2015 von Fr. 52‘53 7 . -- .
Rechtsprechungsgemäss ist ein möglicher Abzug vom Tabellenlohn auf 25 % begrenzt (BGE 126 V 75). Selbst bei Gewährung eines - in diesem Umfang zweifels ohne nicht gerechtfertigten - leidensbedingten Abzuges von 25 % dafür, dass die Beschwerdeführerin auf eine rückenschonende Tätigkeit angewiesen ist, ergibt sich höchstens ein entsprechender Erwerbsausfall, mithin ein rentenaus schliessende r Invaliditätsgrad von 25 %.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘0 00. festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerde führerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - die Beigeladene - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
E. 8 Ziff.
14), die für sich genommen noch nicht auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung hindeuten - in Anbetracht der bis zur erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug nicht unge wöhnlich verlaufenen Erwerbsbiografie (Urk. 6/7, vgl. auch Urk. 6/62/6 oben) keine Anhaltspunkte bestehen. Selbst der frühere psychiatrische Gutachter Dr. B.___ erhob keine entsprechende n Befund e (Gutachten vom 28. April 2005
[ Urk. 6/22 ] ). Unter diesen Umständen ist der diagnostischen Einschätzung im MEDAS- G utachten vom 29. Oktober 2015 mehr Gewicht bei zumessen , als der jenigen der behandelnden Psychiater C.___ und Dr. D.___ , weshalb das Vor liegen einer sich auf die Arbeitsfähigkeit allenfalls einschrän kend aus wirkenden
Persönlichkeitsstörung nicht ausgewiesen ist.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass zur psychiatrischen Exploration eine Begutachtung in mehreren Sitzungen und über einen länge ren Zeitraum nötig gewesen wäre (Urk. 1 S. 9 Ziff. 14) , ist zu entgegnen, dass e s Wesens merkmal einer jeden Begutachtung ist , dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie beispielsweise die Berichte behan deln der Ärzte . Rechtsprechungsgemäss ist dies allein ihrem Beweiswert nicht abträg lich (Bundesgerichtsurteil 9C_866/2012 v om 21. November 2012 E. 3.2.1).
E. 9 C_243/2015 vom 15. Juli 2015 E. 2 mit Hinweisen). 6 .1.2
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Juli 2003 verfügte die Beschwerde führerin über zwei Erwerbseinkommen . Im Haupterwerb war sie zu einem vollen Arbeitspen sum als Mitarbeiterin bei der Sandwichproduktion für die G.___ AG am Flughafen tätig. Diese Stelle verlor sie infolge Betriebs schlies sung ( Arbeitge be rfragebogen vom 14. Januar 2005
[ Urk. 6/8 ] ). Sodann soll die Beschwerde führerin seit Oktober 2001 (Urk. 6/7/2) eine Nebenerwerbstätigkeit zu einem Pensum von zirka 80 % (zirka 33 Stunden beziehungsweise vier Tage pro Woche) als Reinigungsangestellte bei der H.___ AG gehabt und dabei
im Jahr 2005 Fr. 3‘330. -- monatlich verdient haben
( Ar beitgebe rfragebogen vom 17. Januar 2005
[ Urk. 6/11 ] ).
Da der Verlust der Anstellung bei G.___ AG nicht aus gesund heitlichen Gründen erfolgte, ist das Valideneinkom men für die Hauptbeschäf ti gung entsprechend dem Vorgehen der Beschwerde gegnerin in der renten auf he benden Verfügung vom
12. Juli 2016
anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 201 2
zu ermitteln ( Urk. 2 S. 2, Urk. 6/130, Urk. 6/135 S. 5 ).
Dabei ging die Beschwerdegegnerin vom Ein kommen von monatlich Fr. 4‘044. im Bereich des Gastgewerbes im Kompe tenz niveau 2 aus, ohne dies zu begründen (Urk. 6/130). Die Beschwerdeführerin arbeitete zwar seit 1989 in der Sandwichproduktion (Urk. 6/8/1), doch verfügt sie über keine Fachausbildung (Urk. 6/2/4), die ihr im allgemeinen Gastro no mie bereich den Zugang zu qualifizierten Tätigkeiten eröffnen könnte. Für sie kommt eher eine Tätigkeit i m Kompetenzniveau 1 in Frage , welches sich auf einfache Tätigkeiten körperlicher o der handwerklicher Art bezieht. Allerdings würde ihr im Gesundheitsfall nicht nur der Gastronomiebereich offen stehen, weshalb es gerechtfertigt erschein, auf das Total des Tabellenlohns im Kompe tenzniveau 1 abzustellen. Der entsprechende Lohn von Frauen beträgt gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Fr. 4‘112.-- monatlich. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. dazu die Tabelle Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen , T03.02.03.01.04.01) sowie be reinigt um die Nominallohn entwicklung
von Frauen löhnen
(vgl. dazu die Tabelle
T39 Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015 , des Bundesamtes für Statistik ) ergibt dies ein hypothetisches Ein kommen für das mangels aktu elleren statistischen Daten Jahr 2015 von Fr. 5 2 ‘ 537 . -- ( Fr. 4‘112.--
x 12 : 40 x 41.7 : 2‘630 x 2‘ 686 ).
Auch wenn die Beschwerdeführerin die Tätigkeit bei der G.___ AG Anfang 2005 verlor, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall zusätzlich zu ihrer Tätigkeit bei der H.___ AG wieder eine weitere Vollzeitstelle angetreten hätte. Zudem ist nicht schlüssig erstellt, ob die Tätigkeit bei der H.___ AG tatsächlich durch die Beschwerdeführerin erledigt wurde. Angesichts ihres Pensums von 100 % bei der G.___ AG und den Aufgaben im aus vier Personen bestehenden Haushalt (Kinder geboren 1991 und 1995; Urk. 6/2/1
2) ist dies nicht glaubhaft. Als überwiegend wahrscheinlich erscheint vielmehr, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die fragliche Reini gungs tätigkeit ausübte. Das geht zumindest für die Zeit seit Eintritt der Krankheit aus dem entsprechenden Schreiben der H.___ AG hervor, die nunmehr den Ehe mann als Arbeitnehmer bezeichnet (Urk. 6/11/6). Sodann fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin bei den berufsbezogenen Angaben im Anmeldeformular keine Nebenbeschäftigung vermerkte (Urk. 6/2/5). Im Weiteren erwähnten weder die behandelnden Ärzte (Urk. 6/17/5) noch der begutachtende Psychiater (Urk. 6/22/2) in der Berufsanamnese eine Nebenbeschäftigung.
In Anbetracht dieser Unsicherheiten in Bezug auf die Nebenerwerbstätigkeit mus s es beim Valideneinkommen für ein 100 % Pensum sein Bewenden haben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00917 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
23. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen Anwaltsbüro Zwahlen Schmiedgasse 26, 8604 Volketswil gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Personalvorsorge der Autogrill Schweiz Neuhardstr . 31, c/o Autogrill Schweiz AG, 4600 Olten Beigeladene Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1967, bezog ab 1. Juli 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/25, Urk. 6/37). Die Rente wurde am 10. Juli 2007 bei unverändertem Invaliditätsgrad von 100 % revisionsweise be stätigt (Urk. 6/46). Im August 2012 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine erneute Rentenrevision ein (Urk. 6/56). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse forderte sie die Ver sicherte am 4. Dezember 2013 unter Hinweis auf ihre Schadenminderungs pflicht auf, die fachpsychiatrische Behandlung weiterzuführen (Urk. 6/69) . Da raufhin nahm die Versicherte die zwei Jahre zuvor sistierte psychiatrische und psy chotherapeutische Behandlung am 11. Dezember 2013 wieder auf (Urk. 6/84).
M it Verfügung vom 27. Januar 2014 setzte die IV-Stelle die bisherig e ganze Rente auf eine Viertelsrente herab ( Urk. 6/77 Urk. 6/80). Sodann sprach sie der Versicher ten mit zwei Verfügungen vom 13. Februar 2014 für den noch in Aus bildung stehenden, volljährigen Sohn, Y.___ , vom 1. Dezem ber
2013 bis 28. Februar
2014 eine Kinderrente zur ganzen Rente zu und redu zierte diese ab 1. März 2014 entsprechend der Herabsetzung der Hauptrente (Urk. 6/87, Urk. 6/91). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 6/102 S. 3) hob das hiesige Gericht m it Urteil vom 30. September 2014 diese drei Verfü gungen auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur Ergänzung der Abklärungen und neuem Entscheid zurück ( IV.2014.00292, damit vereinigt IV.2014.00293; Urk. 6/102).
Daraufhin holte die Verwaltung aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte ein und beauftragte die über SuisseMED@P zugeteilte MEDAS Z.___ (Urk. 6/122) mit einer polydisziplinären Abklärung (Urk. 6/121). Nach Eingang des MEDAS-Gutachtens vom 29. Oktober
2015 (Urk. 6/128 /1-54 ) führte sie das Vorbescheidverfahrens durch (Urk. 6/131 ff.) und hob die Rente mit Verfügung vom 12. Juli 2016 auf ; gleichzeitig entzog sie einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 30. August 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung der ganzen Invalidenrente und ersuchte daneben um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde ab und stellte der Beschwerdeführerin ein Doppel der Be schwerdeantwort zu (Urk. 7). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 lud das hiesige Gericht den BVG-Versicherer zum Prozess bei (Urk. 9). Innert der ihm angesetzten Frist zur Stellungnahme liess sich dieser jedoch nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinwei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3 ). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
Die Beschwerdegegnerin begründet die Rentenaufhebung im Wesentlichen da mit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich ver bessert habe und dieser nun die Ausübung einer leidensangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei . Beim neu ermittelten Invaliditätsgrad von 19 % bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2 S. 2) .
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt, dass auf dem MEDAS-Gutachten vom 29. Oktober 201 5 nicht abgestellt werden könne, und rügt verschiedene Mängel des Gutachtens (Urk. 1 S. 6 ff.). 3.
Mit Bezug auf den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung erwog das hiesige Gericht im Urteil vom 30. September 2014 (Urk. 6/102) F olgendes: 2. 2.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache vom 15. September 2005 (Urk. 6/37) lag die folgende medizinische Aktenlage zu Grunde: - der behandelnde Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH, diagnosti zierte am 7. und 13. Januar 2005 (Urk. 6/9/5, Urk. 6/10/8) eine Dysthy mie , sicher seit Sommer, mithin seit der Kündigung des Arbeitsverhält nisses we gen Betriebsschliessung, und bescheinigte eine vollständige Ar beitsunfähig keit. Dabei hielt er fest, dass keine Veranlassung bestanden habe, den Bewe gungsapparat, namentlich die Wirbelsäule, zu untersuchen (Urk. 6/10/54); - im März 2005 diagnostizierten die behandelnden Fachärzte aus psychiatri scher Sicht eine mittelgradige depressive Episode mit Erschöp fungssyndrom (Urk. 6/17/1, Urk. 6/18/8) und attestierten eine vollstän dige Arbeitsunfähig keit (Urk. 6/17/4-5); - der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Gutachten vom 28. April 2005 als Diag nosen eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung, Spannungskopfschmerz und nicht näher bezeichnete Rückenschmerzen und attestierte eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/22/7), auch in einer leidensangepass ten Tätigkeit (Urk. 6/22/9). Dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit pflichtete der Arzt des Regionalen Ärztli chen Dienstes trotz Vorbehalten betreffend die gutachterliche Gewich tung der sozialen Problematik bei (Urk. 6/24/4), worauf die Beschwerdegeg nerin die ganze Invalidenrente zusprach (Urk. 6/25). 2.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserhebli chen Änderung bildet vorliegend die das erste Revisionsverfahren abschlies sende Mit teilung (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2) vom 10. Juli 2007 (Urk. 6/46). Die Bestätigung der ganzen Rente beruhte einerseits auf der Angabe des Hausarztes im Bericht vom 7. Juni 2007, dass der Gesundheitszustand stationär und ausser zusätz lichen Rücken schmerzen keine neuen Faktoren aufgetreten seien (Urk. 6/43) und an dererseits auf den Ausführungen des die Beschwerdeführerin damals behan delnden Arztes und Psychoanalytikers med. pract . C.___ im Bericht vom 14. Juni 2007, wel cher die Diagnosen einer neurotische n
Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.8), einer anhaltenden, mittelgradigen depressiven Episode (früher schwere depres sive Episode mit psychotischen Symptomen; ICD-10 F32.1) sowie einer Somati sierungsstörung (ICD-10 F45.0) stellte und eine weiterhin andau ernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 6/43; vgl. auch Urk. 6/45).
Diese Beurteilung ist auch dem vorliegenden Entscheid zu Grunde zu legen (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich seit dem Erlass der Mitteilung vom 10. Juli 2007 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ergeben hat. 4. 4.1
Die bereits im Verfahren IV.2016.00917 aufliegenden medizinischen Akten wurden im Urteil vom 30. September 2014 (Urk. 6/102) eingehend dargestellt (E. 4.1-4.4). Darauf wird verwiesen.
Gestützt darauf erwog das Gericht, die Invaliditätsbemessung habe anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache wie auch der Mitteilung vom 10. Juli 2007 ausschliesslich auf psychiatrischen Gesundheitsbeschwerden gefusst. Die Ein schätzung, der somatische Gesundheitszustand habe sich verbessert und die Arbeits fähigkeit erhöht, erscheine in Anbetracht dieser Aktenlage weder als nach vollziehbar noch trägt sie dem Verlauf der für die Begründung des Renten an spruchs seinerzeit massgeblichen psychischen Beschwerden Rechnung. Viel mehr sei zu schliessen, dass sich die Rückenbeschwerden seit Jahren und wenigs tens seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht wesentlich verändert haben (E.
5.1). Ebenso wenig sei ausgewiesen, dass die psychiatrischen Diag nosen seit der Revision im Jahre 2007 eine wesentliche Verbesserung erfahren hätten. Jedoch scheine die der Beschwerdeführerin bisher attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit nicht mehr zu gelten. Es lasse sich nicht abschliessend beurteilen, ob eine minimale Erwerbstätigkeit im geschütz ten Rahmen bloss aus therapeutischen Zwecken indiziert sei, während auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, oder ob die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit auch aus psy chiatrischer Sicht voll arbeitsfähig wäre, die Wiedereingliederung jedoch ange sichts der längeren Absenz vom Arbeitsmarkt schrittweise erfolgen soll. Bei Annahme der Zumutbarkeit einer Arbeitsleistung fehle darüber hinaus eine nachvollziehbare Begründung für die wiederlangte Arbeitsfähigkeit trotz eher verschlechtertem Gesundheitszustand (E. 5.2).
Das Gericht wies die Sache daher für ergänzende Abklärungen des medi zini schen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurück unter dem ergänzenden Hinweis, der Rentenanspruch sei auch unter dem Blickwinkel von lit . a der Schlussbestimmungen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung des IVG zu prüfen (E. 5.4). 4.2
Im anschliessenden Verwaltungsverfahren erstattete der Hausarzt Dr. A.___ im Januar 2015 einen Verlaufsbericht (Urk. 6/109). Darin erwähnte er wiederum die seit vielen Jahren bestehende Dysthymie und chronische Rückenschmerzen. Seit August 2012 (vgl. Urk. 6/56) sei keine Veränderung eingetreten. Ob eine angepasste Tätigkeit möglich wäre, müsse abgeklärt werden (Urk. 6/109).
Der behandelnde Psychiater med. pract . D.___ diagnostizierte im Bericht vom 23. Februar 2015 (Urk. 6/111) wie bereits im März 2005 (vgl. E. 3 hievor ) und im September 2013 (Urk. 6/62/5-10) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode mit Erschöpfungssyndrom sowie eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung. Den Zustand beschrieb er als stationär. Er erachtete ein Abklärung der Zumutbarkeit einer Tätigkeit mit geringem Pensum im geschützten Arbeitsmarkt als indiziert.
Dr. med. E.___ , FMH Rheumatologie, nannte am 21.
März
2015 einen weiter hin chronifizierten Schmerzzustand. Für leichtere Arbeiten bescheinigte er eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 70 % (Urk. 6/114). 4. 3
Im MEDAS-Gutachten vom 29. Oktober 2015 (Urk. 6/128 /1-54 ) wurden fol ge nde Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 42): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei - mässiger Diskopathie L4/L5 und L5/S1 beidseits und - rechtskonvexer Skoliose - ohne radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom an den unteren Extremitäten
Folgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 42): - Chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp - Arterielle Hypertonie
Weiter führten sie aus , etwa im Jahre 2004 habe sich eine zunehmende Antriebs losigke it manifestiert, welche in einen Erschöpfungszustand gemündet habe. Diese Antriebslosigkeit und Leistungsintoleranz habe eine Wiederauf nahme der damaligen beruflichen Tätigkeiten behindert. Seither habe sich die Situation bezüglich der chronischen Müdigkeit und Antriebslosigkeit nicht ge ändert. Zusätzlich habe sich ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit Punktum maximum über der Lendenwirbelsäule etabliert, welches auf degenerative Ver änderungen der Wirbelsäule zurückgeführt werden könne (S. 14). I m Vorfeld der Erkrankung sei erwähnenswert, dass die Versicherte durch drei Tätigkeiten be lastet gewesen sei. Sie sei 42 Stunden pro Woche im Flughafen, 33 Stunden pro Woche als Reinigungsfachfrau und zusätzlich als Hausfrau und Mutter tätig gewesen. Der Ehemann habe eine Vollzeitstelle inne gehabt (S. 42 f.).
Aus psychiatrischer Sicht könne eine spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F6) nicht nachgewiesen werden (S. 44 f.) . So seien z.B. die Eingangskriterien für das Stellen einer spezifischen Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt. Es zeigten sich keine ausgeprägteren Unausgeglichenheiten in den Einstellungen und im Ver halten. Nicht nachgewiesen werden könne ein g l e ichförmiges, andauerndes und tiefgreifen d auffälliges Verhaltensmuster. Störungen liessen sich auch nicht in die Kindheit und Jugend zurückverfolgen. Auf dem Hintergrund eines in den Akten dokumentierten Schmerzprozess es bei Nachweis deutlicher psychosozia ler Faktoren und emotionaler Konflikte habe sich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung entwickelt (S.
45) . In den Akten würden Depressionen be schrie ben. Bei Nichtnachweisbarkeit einer depressiven Störung anlässlich der Explo ra tion werde eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig remit tiert , codiert . Die Depression habe sich im Zusammenhang mit den oben er wähnten erheblichen psychosozialen Faktoren und emotionalen Konflikten ent wickelt. Hauptsächlich dürfte die depressive Störung unter der anhaltenden so mato formen Schmerzstörung zu subsumieren sein. Die Versicherte befinde sich in gebessertem Zustand im Vergleich zur Begutachtung durch Dr. B.___
am
28. April 2005
( S. 4 6 -47 , vgl. auch S. 33-35 ) .
Die Versicherte zeige einerseits eine Somatisierung, andererseits mache sie eine Ermüdbarkeit geltend. Diese habe anlässlich der zweistündigen Exploration nicht
objektiviert werden können. Anlässlich der Exploration habe sich die Ver si cher te in situationsadäquater, modulations- und resonanzfähiger Stim mung befunden. Die zu Beginn etwas zurückhaltende Psychomotorik habe sich im Verlauf der Exploration flüssiger entwickelt mit auch reaktivem Lächeln beim Testen der Kognition oder beim Gespräch über die Kinder. Der zu Beginn etwas zurück haltende Antrieb sei durchaus spontan . Eine depressive Störung, eine Angst- oder Zwangs störung könnten nicht nachgewiesen werden. Es be stehe eine gewisse Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den diagnose relevanten Befunden. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätsniveaus
in allen vergleichbaren Lebensbereichen könne nicht festgestellt werden. Es habe
kein psychotisches oder psychosenahes Verhalten nachgewie sen werden können . Das Bewusstsein und die Orientierung seien erhalten gewesen (S. 49) . An lässlich der psychiatrischen Exploration habe die Versicherte angegeben, unter anderem Trimin , Citalopram und Imovane täglich einzunehmen. Bei der La borunter su chung hätten Imovane und Trimin nicht nachgewiesen werden kön nen (S. 50 , vgl. auch S. 37 f. ).
Im orthopädischen Fachbereich bestünden degenerative Veränderungen leichten Grades im Bereich L4/L5 und L5/S1, mit einer mässigen Diskopathie , ohne nachweisbare Kompromittierung der Nervenwurzeln. Die degenerativen Verän derungen im Bereich der Lendenwirbelsäule hätten seit der letzten magnetreso nanztomographischen Untersuchung vom 14. März
2011 nicht zugenommen (S. 50 , vgl. auch S. 18-22 ).
Im neurologischen Fachbereich ergäben sich klinisch keine objektiv fassbaren Befunde im Sinne einer zentralnervösen, einer radikulären beziehungsweise pe ri pher-neurogenen Läsion. Insbesondere seien radikuläre Reiz- und Ausfalls symptome an den unteren Extremitäten nicht nachweisbar. Während frühere Kopfschmerzen, welche bereits in der Pubertät aufgetreten seien, aufgrund ihrer Schilderung sowie der Abhängigkeit von hormonellen Faktoren auf eine vasomotorische Grundlage verdächtig seien, seien die aktuellen Beschwerden phä no menologisch mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp vereinbar (S. 50 f. , S. 22-28 ).
Aus allgemeininternistischer Sicht sei einzig eine arterielle Hypertonie zu erwäh nen, die anlässlich dieser Untersuchung dokumentiert worden sei. Als be gleitende Komorbidität sei auch ein Übergewicht bei einem BMI von 29 kg/m 2 festzuhalten (S. 51 , vgl. auch S. 16 f. ).
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter eine Besserung der De pression fest und attestierten aus psychiatrischer Sicht eine Rendementvermin derung von 20 % in jeglicher Tätigkeit infolge der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der rezidivierenden depressiven Störung. Diese Einschät zung datierten sie infolge differenter Beurteilung seitens des behandelnden Psy chiaters ab dem Gutachtendatum. Trotz der degenerativen Veränderungen in der Lendenwirbelsäule und der mässigen Diskopathie sei eine rückenadaptierte Tätigkeit möglich. In der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe oder Reini gungskraft sei demnach eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit von 25 % vorhanden. Seit dem Entscheid vom 10. Juli 2007 sei im somatischen Bereich keine wesentliche Veränderung eingetreten (S. 51). 5 . 5 .1
Vorwegzuschicken ist, dass das MEDAS- Gutachten vom
29. Oktober 2015 (E. 4 . 3 ) insbesondere mit Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwer deführerin den praxisgemässen Anforderun gen an den Beweiswert einer Exper tise (E. 1.5) vollumfänglich entspricht. So ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen , der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und insbe sonde re der Veränderung des Gesundheitszustandes . Es beruht sodann auf den not wendigen allseitigen Unter suchungen in internistischer, or thopädischer, neuro lo gischer und psychiatrischer Hinsicht und berücksich tigt die geklagten Beschwer den. Die Gutachter schilderten ausführlich die von der Be schwerde führerin erwähnten Leiden und Einschränkungen und setz ten sich de tailliert damit sowie mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin und den ver schiedenen Inkonsistenzen auseinander. Die Expertise wurde sodann in Kennt nis der Vor akten ab ge geben und sie leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. In diesem Sinne erschei nen die Schlussfolgerungen als begründet. 5.2
Aus somatischer Sicht anerkannten d ie Gutachter die Objektivierbarkeit der ge klagten lumbosakralen Beschwerden. Dabei verwiesen sie auf die bildgebend festgestellten degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und legten dar, dass die erhobenen, leichtgradigen Befunde zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 25 % führen. In einer angepassten, rückenschonenden Tätigkeit attestierten die Gutachter eine ausschliesslich mit den psychischen Beschwerden begründete Einschränkung . Von einer hohen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus somatischer Sicht ging s elbst der behandelnde Rheumatologe Dr. med. E.___
aus. Im Bericht vom 21. März 2015 (Urk. 6/114) schätzte er sie auf mindestens 70 %. I m früheren Bericht vom 27. Januar 2013 (Urk. 6/58) erachte te er sogar eine Arbeitsfähigkeit von acht Stunden pro Tag für zumutbar . Angesichts der Tat sache, dass der Arbeitsfähigkeitseinschätzung einen gewissen Ermessensspiel raum inhärent ist, besteht entgegen der Meinung der Be schwerdeführer in (Urk. 1 S. 7 Ziff. 11) keine
Veranlassung, die Einschätzung der MEDAS-Gutachter in Zweifel zu ziehen. 5.3
Aus psychiatrischer Sicht legen die Ausführungen der Gutachter zur dreifachen Belastung der Beschwerdeführerin und zum Auftreten des Rückenleidens die Zusammenhänge zu Beginn der invalidisierenden psychischen Erkrankung und deren Entwicklung nachvollziehbar dar. Entgegen der in der Beschwerde ver tretenen Auffassung (Urk. 1 S. 8 Ziff. 13 )
lassen sich in der Formulierung des Gutachtens keinerlei Vorwürfe an die damalige überfordernde Lebensgestaltung der Bes chwerdeführerin erblicken .
Mit den Gutachtern ist davon auszugehen, dass d ie depressive Störung in Zu sammenhang mit einer Erschöpfung infolge der damaligen Überlastung ent stand . Mit der Invalidisierung und der Aufgabe der Erwerbstätigkeit fiel ein Teil der Belastung weg. Im Verlauf der Jahre reduzierte sich auch der Betreu ungs aufwand gegenüber den nunmehr erwachsenen Kin dern. Dass die depressive Symptomatik seit der Rentenzusprechung objektiv eine Verbesserung erfahren hat, verwundert unter diesen veränderten Umstän den nicht. Aufgrund der Resul tate der durchgeführten Laboruntersuchungen
stellten die Gutachter die Medi kamenten-Compliance der Beschwerdeführerin in Frage. Diese Malcompliance
weist auf einen geringeren Leidensdruck hin , was wiederum mit der gutach terlich festgestellten Remission der depressiven Symp tomatik im Einklang st eht .
Dass der behandelnde Psychiater Dr. D.___ , Facharzt für Kinder- und Jugend psychiat rie und psychotherapie , von einer mittelgradigen Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung und damit auch von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausgeht (Berichte vom 5. September 2012 [Urk. 6/62], vom 1. Oktober 2013 [Urk. 6/64] sowie vom 23. Februar 2015 [Urk. 6/111]), vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8 )
die Be weiskraft des MEDAS-Gutachtens vom 29. Oktober 2015 nicht in Frage zu stellen. Vielmehr scheint hier
die unterschiedliche Beurteilung von eine r stärke re n Gewichtung der von der Beschwerdeführerin präsentierten Symptomatik her zurühren. Dass es der Behandler unterliess , sich mit den bestehenden Inkon sis tenzen , insbesondere der Frage der zumutbaren Kooperation auseinander zu setzen , lässt sich mit der der unterschiedlichen Natur von Behandlungs - und Begutachtungsauftrag erklären (vgl. dazu BGE 124 I 170 und Urteil des Bun des gerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2) .
Bei Vorliegen einer nunmehr remittierten rezidivierenden depressiven Störung kann damit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine relevante Leis tungs minderung mehr begründet werden .
5.4
M ed. pract . C.___
diagnostizierte im Bericht vom 14. Juni 2007
eine neuroti sche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8). Eine Begründung für diese damals neu ge stellte Diagnose füh rte er allerdings nicht an ( Urk. 6/43). Sein Nachfolger Dr. D.___ stellte im Bericht vom 5. September 2013 (Urk. 6/62) unter anderem die Diagn ose einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60. 6) . Diese Diagnose widerholte er im Bericht vom 23. Februar
2015 (Urk. 6/111). Zur Begründung gab er an , die Beschwerdeführerin habe Mühe ei gene Bedürfnisse wahrzunehmen und Veränderungen ihrer Alltagsstruktur um zusetzen .
Während der Schulzeit der Kinder habe sich dies
laut Dr. D.___ in Kämpfen mit Lehrern und der Schulbehörde geäussert , die von der Beschwerde führerin beschuldigt w o rden seien , ihre Kinder ungerecht zu behandeln . Mit dem Schulab schluss des jüngeren Kindes sei d ie Behandlung A nfang 2012 bei stationärer Entwicklung eingestellt worden (Urk. 6/62 S. 6). Die von den behan delnden Psychiatern beschriebene Symptomatik wurde weder von den Gutach tern der MEDAS noch offenbar vom Hausarzt Dr. A.___ festgestellt . Letz terer be handelt die Beschwerdeführerin seit 2003 (vgl. Bericht vom 13. Januar 2005, Urk. 6/9) , weshalb anzunehmen ist, dass er Symptome einer krankheits wertigen Persönlichkeitsstörung bemerkt und in geeigneter Form dokumentiert hätte .
Dies gilt umso mehr, als entsprechende Störungen meist bereits in der Kind heit oder der Jugend beginnen, wofür jedoch - trotz der schwierigen Lebens umständen in der Jugend (vgl. Urk.
1 S.
8 Ziff.
14), die für sich genommen noch nicht auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung hindeuten - in Anbetracht der bis zur erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug nicht unge wöhnlich verlaufenen Erwerbsbiografie (Urk. 6/7, vgl. auch Urk. 6/62/6 oben) keine Anhaltspunkte bestehen. Selbst der frühere psychiatrische Gutachter Dr. B.___ erhob keine entsprechende n Befund e (Gutachten vom 28. April 2005
[ Urk. 6/22 ] ). Unter diesen Umständen ist der diagnostischen Einschätzung im MEDAS- G utachten vom 29. Oktober 2015 mehr Gewicht bei zumessen , als der jenigen der behandelnden Psychiater C.___ und Dr. D.___ , weshalb das Vor liegen einer sich auf die Arbeitsfähigkeit allenfalls einschrän kend aus wirkenden
Persönlichkeitsstörung nicht ausgewiesen ist.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass zur psychiatrischen Exploration eine Begutachtung in mehreren Sitzungen und über einen länge ren Zeitraum nötig gewesen wäre (Urk. 1 S. 9 Ziff. 14) , ist zu entgegnen, dass e s Wesens merkmal einer jeden Begutachtung ist , dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie beispielsweise die Berichte behan deln der Ärzte . Rechtsprechungsgemäss ist dies allein ihrem Beweiswert nicht abträg lich (Bundesgerichtsurteil 9C_866/2012 v om 21. November 2012 E. 3.2.1). 5.5 5.5.1
Mit der Remission der depressiven Symptomatik seit der letzten Rentenprüfung im Jahre 2007 (E. 3) ist eine Wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin und damit ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG
gege ben (E. 1. 2 ). Dies erlaubt eine Überp rüfung der Rente ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen (Bundesgerichtsurteil 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 4) .
Bei Vorliegen der Diagnose einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung ist
d ie Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zum Zeitpunkt der verfügten Rentenaufhe bung am
12. Juli 2016 anhand des in BGE 141 V 2 81 aufgestellten Katalogs von Indikatoren vorzunehmen. 5.5.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Vor aus setzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und ver gleichbare psychosomatische Leiden eine Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert (BGE 141 V 574 E. 3.4). Es er folgte damit nicht eine Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsan spruch , sondern die Schaffung neuer Standardindikatoren für dessen Beurtei lung und eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens (BGE 141 V 281 E. 3.6 und E. 6; BGE 141 V 585 E. 5.3). Unverändert ist auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge der objektivierten Betrachtungsweise von der grund sätzlichen „Validität“ der die materielle Beweislast tragenden versicherten Per son auszu gehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 unter Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 8.1; BGE 141 V 585 E. 5.3).
Zwar hatten die Ärztinnen und Ärzte bereits vor der Praxisänderung gemäss BGE 141 V 281 ihre Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und es war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wich tig, in welchen Funktionen die versicherte Person eingeschränkt ist (BGE 140 V 193 E. 3.2; BGE 139 V 547 E. 9.2.1). Die diesbezüglichen Anforderungen hat das Bundesgericht aber nunmehr in BGE 141 V 281 konkretisiert. Aus den me dizinischen Unterlagen muss genauer als bisher ersichtlich sein, welche funkti o nellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und
in der Folge
Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserele vanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbar keitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dar getan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweislastbelastete versicherte Person die Folgen. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ver gleichbare Leiden können somit eine Invalidität begründen, sofern funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem an spruchser heb lichen Ausmass nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 574 E. 4.2) . 5.5.3
Hinsichtlich des Komplex es Gesundheitsschädigung legten d ie Gutachter der MEDAS nachvollziehbar dar, dass sich die anhaltende somatoforme
Schmerz störung
vor dem Hintergrund des dokumentierten Schmerzprozesses bei Vorlie gen deutlicher psychosozialer Faktoren und emotionaler Konflikte entwickelte. Dabei besteh t eine Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den diagnoserelevanten , objektiven
Befunden. Die Beschwerdeführer in
sieht sich wegen ihrer Müdigkeit nicht in der Lage, erwerbstätig zu sein (Urk. 6/128 /1/54 S. 48). Dies steht im Gegensatz zum Fehlen einer schweren somatischen Erkran kung oder eines schweren psychischen Leidens und ist daher im Rahmen von Verdeutlichungstendenzen zu interpretieren . Bei dieser Aktenlage ist ein erheb licher funktioneller Schweregrad des Leidens zu verneinen.
Eine psychiatrische Komorbidität liegt nicht vor. Insbesondere stellt die Diag nose einer nunmehr remittierten depressiven Störung keine solche dar. Aus so matischer Sicht besteht in der Ausübung einer rückenadaptierten Tätigkeit keine zeitliche Einschränkung, weshalb der somatischen Komorbidität keine über mässige Ausprägung zukommt. 5.5.4
Zum Komplex Persönlichkeit führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe sich persönlich, schulisch/beruflich, sozial und partnerschaftlich adäquat entwickeln können . Sie verneinten eine relevantere Persönlichkeitsakzentuie rung und stellten fest, dass die Persönlichkeit gut integriert sei. Selbst- und Fremdwahrnehmung, Selbststeuerung, emotionale Kommunikation, innere Bin dung und äussere Beziehung seien erhalten (Urk. 6/128/1-54 S. 44). Es ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin über persönlichen Ressour cen verfügt, die sie bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit aktivieren könnte . 5.5 .5
Im Rahmen des sozialen Kontextes ist ein Rückzug von sozialen Aktivitäten nicht auszumachen. Die Beschwerdeführer in lebt in tragfähiger Ehe
mit ihrem Mann und
den beiden Kindern zusammen (Urk. 6/128/1-54 S. 29 , S. 32). Alle zwei Wochen telefoniert sie mit der ältesten, in Portugal wohnhaften Schwester. Et was seltener sind die Telefonate mit einer weiteren, in Basel wohnhaften Schwester (Urk. 6/128/1-54 S. 31). Die Beziehungen innerhalb der Herkunfts familien beschreibt sie als gut (Urk. 6/128/1-54 S. 38).
Weiter
erledigt die Be schwerdeführerin selbständig kleinere Einkäufe in nahegelegenen Läden und führt den Haushalt (Urk. 6/128/1-54 S. 37). Dabei kann sie auf die Hilfe ihres Mannes zählen (Urk. 6/128/1-54 S. 18). Gemeinsam erledigen die Eheleute Grosseinkäufe . Sodann gab die Beschwerdeführerin an, einen guten Kontakt zu einer im Altersheim wohnhaften Frau zu haben , die für die Kinder wie eine Grossmutter gewesen sei (Urk. 6/128/1-54 S. 37). Neben einer Freundin besteht i hr soziale s Netz aus ihrer Familie und den Freunden des Ehem annes und die Beschwerdeführerin
nimmt an gewissen Festivitäten teil (Urk. 6/128/1-54 S. 14) .
Aus diesen von der Beschwerdeführerin den MEDAS-Gutachtern gegenüber ge machten Angaben entsteht das Bild einer zwar etwas zurückgezogen lebenden, jedoch in keiner Weise sozial abgeschotteten Frau . Von ihrem sozialen Umfeld erhält sie
vielmehr viel Unterstützung, was als Ressource zu werten ist . 5.5.6
Bei der Konsistenzprüfung wiesen die Gutachter auf eine fehlende gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen hin (Urk. 6/128/1-54 S. 37). Dies kommt insbesondere darin zu m Ausdruck , dass Be schwer deführerin bei der Pflege von sozialen Kontakten sowie in der Führung des Vier-Personen-Haush alts weitgehend selbständig ist , was nicht vereinbar ist mit einer massgeblichen Einschränkung im Erwerbsbereich.
Sodann ist e ine fragliche Behandlungsmotivation darin zu erblick en , dass ein der Beschwerdeführer in verschriebenes Antidepressivum bei einer Laborun ter suchung
in der MEDAS nicht nachweisbar war (Urk. 6/128/1-54 S. 38 ).
Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der mangelnden Überprüfbarkeit der Untersuchungsmethoden (Urk. 1 S. 9 Ziff. 15) dringt nicht durch, denn es liegen keinerlei Anhaltspunkte für Fehler in der Untersuchung vor . Es ist vielmehr
da von auszugehen , dass ein etabliertes medizinisches Labor wie vorliegend die F.___ (Urk. 6/128/55) die Resultate der Analysen korrekt widergibt.
Des Weiteren lässt der Abbruch der Psychotherapie im Januar 2012 (Urk. 6/62 S. 6) auf einen nurmehr geringen Leidensdruck schliessen; denn es ist nicht ein zusehen, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Therapeut einem anhalten den hohem Leidensdruck nicht mit anderen thera peutischen Ansätzen begegnet wären . D ie von den MEDAS-Gutachtern angege benen „ Inkonsistenzen “ mit Be zug auf das Arbeitspensum der Beschwerde füh rerin bei Eintritt des Ge sund heitsschadens (Urk. 6/128/1-54 S. 35) sagen nichts über die Verhältnisse im Zeitpunkt der Renteneinstellung aus und bleiben ohne Belang , weshalb darauf sowie auf die entsprechende Rüge der Beschwerde füh rerin (Urk. 1 S. 7 Ziff. 13) nic ht weiter einzugehen ist.
I nsgesamt ergibt sich a us den Akten das Bild einer in passiver Erwartungshal tung verharrenden Frau , die bisher trotz Besserung der depressiven Symptoma tik und Wegfall von erheblichen Belastungsfaktoren keine rlei Anstalten für eine Wiedereingliederung in eine Erwerbstätigkeit unternommen hat. Unter diesen Umständen erscheint die gutachterliche Schlussfolgerung von relativ geringen Auswirkungen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf die Leis tungs fähigkeit als schlüssig und widerspruchsfrei . 5.6
Zusammenfassend stellt die anhaltende somatoforme Schmerzstörung in Über einstimmung mit den Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten vom
29. Okto ber 2015 (Urk. 6/128/1-54 )
unter Berücksichtigung des nicht ausge prägten funk tionellen Schweregrades und der Ressourcen der Beschwerdeführe rin keine n invalidisi erenden Gesundheitsschaden dar, weshalb die aus psychiatrischer Sicht attestierte Rendementverminderung ausser Acht zu bleiben hat.
Nach dem Gesagten ist
davon auszugehen , dass die Beschwerdeführer in in einer rückenschonenden Tätigkeit vollzeitlich ar beitsfähig ist. 6. 6 .1 6.1.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Das Valideneinkommen wird bei Eintritt der Invalidität hypothetisch festgesetzt, und spätere Änderungen desselben sind im Grundsatz nicht mehr vorzunehmen. Davon ist abzuweichen, wenn eine Erfahrungsregel dies nahe legt oder wenn die Entwicklung der Invalidenkarriere Rückschlüsse auf das Valideneinkommen zulässt ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Rz 31 zu Art. 17 mit Hinweisen).
Bezüglich der das Valideneinkommen erhöhenden Anrechenbarkeit von Neben verdiensten und Entgelten aus Doppel- oder Mehrfachbeschäftigungen ist die Rechtsprechung bis heute uneinheitlich (wobei sich die divergierenden Begrün dungslinien in keinem Fall ergebnisrelevant ausgewirkt haben). Einerseits geht das Bundesgericht davon aus, dass die IV nach der gesetzgeberischen Konzep tion nur Versicherungsschutz im Rahmen eines normalen Einsatzpensums von 100
% gewährt, weshalb ein Nebeneinkommen bloss dann als Validenlohn be rück sichtigt werden kam, falls ein solches bereits im Gesundheitsfall erzielt worden ist und weiter erzielt worden wäre (SZS 2008 569 = Urteil des Bundes gerichts 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Deshalb wurde das hypothetische Valideneinkommen eines Versicherten, der vor Eintritt der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zwei wirtschaftlich gleichbedeutende Beschäf tigungen ausgeübt hatte, auf der Grundlage eines Arbeitszeitpensums von 100
% bemessen (Urteil des Bundesgerichts I 637/03 vom 16. Juni 2004 E. 3.2-4 ). An dererseits werden bisweilen sämtliche Einkünfte aus Haupt- und Nebentätig keit(en) zum Valideneinkommen geschlagen, ohne Berücksichtigung der damit allenfalls einhergehenden Überschreitung eines üblichen Arbei tspensums von 100
% (RKUV 2003 U 476 107 = Urteil des Bundesgerichts U 130/02 vom 29. November 2002 , Urteile des Bundesgerichts 9C_766/2011 vom 30. Dezember 2011 sowie 8C_676/2007 vom 11. März 2008 E. 3.3). Der (vorläufig) letzte Stand der Rechtsprechung in dieser Frage lautet: Ein vor Eintritt des Gesund heits schadens erzieltes (hohes) Einkommen, welches mit einem überdurch schnitt li chen zeitlichen Aufwand erarbeitet worden ist, muss im Rahmen des sozial ver sicherungsrechtlichen Einkommensvergleichs nicht systematisch auf ein 100%-Pensum re duziert werden (SVR 2011 IV Nr. 55 = Urteil des Bundes gerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar
2011 E. 4.5 ). Die IV bietet als Erwerbs unfähig keitsversicherung grundsätzlich nur Versicherungsschutz für eine übli che, nor male er werbliche Tätigkeit (a.a.O., E. 4.5.2); in diesem Rahmen sind aber auch sehr hohe bisherige Einkommen zu berücksichtigen (a.a.O., E. 4.5.5 ; Meyer /
Reich muth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG , 3. Auf lage, Zürich/
Basel/ Genf 2014, N 69 f. zu Art.
28a; vgl. dazu auch Urteil des Bundes gerichts 9 C_243/2015 vom 15. Juli 2015 E. 2 mit Hinweisen). 6 .1.2
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Juli 2003 verfügte die Beschwerde führerin über zwei Erwerbseinkommen . Im Haupterwerb war sie zu einem vollen Arbeitspen sum als Mitarbeiterin bei der Sandwichproduktion für die G.___ AG am Flughafen tätig. Diese Stelle verlor sie infolge Betriebs schlies sung ( Arbeitge be rfragebogen vom 14. Januar 2005
[ Urk. 6/8 ] ). Sodann soll die Beschwerde führerin seit Oktober 2001 (Urk. 6/7/2) eine Nebenerwerbstätigkeit zu einem Pensum von zirka 80 % (zirka 33 Stunden beziehungsweise vier Tage pro Woche) als Reinigungsangestellte bei der H.___ AG gehabt und dabei
im Jahr 2005 Fr. 3‘330. -- monatlich verdient haben
( Ar beitgebe rfragebogen vom 17. Januar 2005
[ Urk. 6/11 ] ).
Da der Verlust der Anstellung bei G.___ AG nicht aus gesund heitlichen Gründen erfolgte, ist das Valideneinkom men für die Hauptbeschäf ti gung entsprechend dem Vorgehen der Beschwerde gegnerin in der renten auf he benden Verfügung vom
12. Juli 2016
anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 201 2
zu ermitteln ( Urk. 2 S. 2, Urk. 6/130, Urk. 6/135 S. 5 ).
Dabei ging die Beschwerdegegnerin vom Ein kommen von monatlich Fr. 4‘044. im Bereich des Gastgewerbes im Kompe tenz niveau 2 aus, ohne dies zu begründen (Urk. 6/130). Die Beschwerdeführerin arbeitete zwar seit 1989 in der Sandwichproduktion (Urk. 6/8/1), doch verfügt sie über keine Fachausbildung (Urk. 6/2/4), die ihr im allgemeinen Gastro no mie bereich den Zugang zu qualifizierten Tätigkeiten eröffnen könnte. Für sie kommt eher eine Tätigkeit i m Kompetenzniveau 1 in Frage , welches sich auf einfache Tätigkeiten körperlicher o der handwerklicher Art bezieht. Allerdings würde ihr im Gesundheitsfall nicht nur der Gastronomiebereich offen stehen, weshalb es gerechtfertigt erschein, auf das Total des Tabellenlohns im Kompe tenzniveau 1 abzustellen. Der entsprechende Lohn von Frauen beträgt gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Fr. 4‘112.-- monatlich. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. dazu die Tabelle Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen , T03.02.03.01.04.01) sowie be reinigt um die Nominallohn entwicklung
von Frauen löhnen
(vgl. dazu die Tabelle
T39 Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015 , des Bundesamtes für Statistik ) ergibt dies ein hypothetisches Ein kommen für das mangels aktu elleren statistischen Daten Jahr 2015 von Fr. 5 2 ‘ 537 . -- ( Fr. 4‘112.--
x 12 : 40 x 41.7 : 2‘630 x 2‘ 686 ).
Auch wenn die Beschwerdeführerin die Tätigkeit bei der G.___ AG Anfang 2005 verlor, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall zusätzlich zu ihrer Tätigkeit bei der H.___ AG wieder eine weitere Vollzeitstelle angetreten hätte. Zudem ist nicht schlüssig erstellt, ob die Tätigkeit bei der H.___ AG tatsächlich durch die Beschwerdeführerin erledigt wurde. Angesichts ihres Pensums von 100 % bei der G.___ AG und den Aufgaben im aus vier Personen bestehenden Haushalt (Kinder geboren 1991 und 1995; Urk. 6/2/1
2) ist dies nicht glaubhaft. Als überwiegend wahrscheinlich erscheint vielmehr, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die fragliche Reini gungs tätigkeit ausübte. Das geht zumindest für die Zeit seit Eintritt der Krankheit aus dem entsprechenden Schreiben der H.___ AG hervor, die nunmehr den Ehe mann als Arbeitnehmer bezeichnet (Urk. 6/11/6). Sodann fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin bei den berufsbezogenen Angaben im Anmeldeformular keine Nebenbeschäftigung vermerkte (Urk. 6/2/5). Im Weiteren erwähnten weder die behandelnden Ärzte (Urk. 6/17/5) noch der begutachtende Psychiater (Urk. 6/22/2) in der Berufsanamnese eine Nebenbeschäftigung.
In Anbetracht dieser Unsicherheiten in Bezug auf die Nebenerwerbstätigkeit mus s es beim Valideneinkommen für ein 100 % Pensum sein Bewenden haben. 6.2
Mangels Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit ist rechtsprechungsge mäss wiederum auf die lohnstatistischen Angaben der LSE 2012 abzustellen. Dabei ging die Beschwerdegegnerin zu Recht wiederum
vom Tabellenlohn TA1 „To tal“ des Kompetenzniveaus 1/ Frauen von Fr. 4‘112 . a us (Urk. 2 S. 2). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 201 5 von 41.7 Stun den sowie bereinigt um die Nominallohnentwicklung für Frauen ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen für das Jahr 2015 von Fr. 52‘53 7 . -- .
Rechtsprechungsgemäss ist ein möglicher Abzug vom Tabellenlohn auf 25 % begrenzt (BGE 126 V 75). Selbst bei Gewährung eines - in diesem Umfang zweifels ohne nicht gerechtfertigten - leidensbedingten Abzuges von 25 % dafür, dass die Beschwerdeführerin auf eine rückenschonende Tätigkeit angewiesen ist, ergibt sich höchstens ein entsprechender Erwerbsausfall, mithin ein rentenaus schliessende r Invaliditätsgrad von 25 %.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘0 00. festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerde führerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - die Beigeladene - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner