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IV.2016.00914

Rentenaufhebung nach Umschulung (Paraplegiker); keine Berücksichtigung Mehraufwand im Haushalt bei Vollerwerbstätigen, 70%-Leistungsfähigkeit im Gutachten überzeugt (Blasenentleerung, Entlastung Gesäss); VE als Schreiner (Ferien und Feiertage beim Stundenlohn, keine Karriere); IVE als Industriedesigner (LSE-Werte bedingt repräsentativ, verifiziert durch Statistik Lohn Hochschulabsolventen); Abzug 10 % für Mobilität und Projektarbeit mit Zeitdruck

Zürich SozVersG · 2018-08-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1980, schloss im Juli 20 0 3 eine Lehre als Schreiner für Möbel und Innenausbau ab ( Urk. 7/1/1). Hernach hatte er mehrere temporäre und feste Anstellungen inne ( Urk. 7/1/4 und 7/13 ), bis er am 2 1. Juni 2007 einen schweren Verkehrsunfall erlitt (vgl. Urk. 7/14/25 ff.) und s either quer schnittsgelähmt ist (z.B. Urk. 7/21/7) . Im Oktober 2007 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), an ( Urk. 7/3 und 7/7 ). 1.2

Diese zog insbesondere die Akten d er Suva bei ( Urk. 7/14 und 7/36 ) und nahm Unterlagen der Y.___ zum medizinischen Sachverhalt sowie der dort erfolgten beruflichen Abklärung zu den Akten ( Urk. 7/17-22).

So dann koordi nierte sie mit der Suva die Leistungen im Zusammenhang mit einer Umschulung ( Urk. 7/26-27) . So richtete d ie Suva während des Besuchs der Berufs mittel schule weiter Taggeldleistungen und eine Hilflosenentschädigung aus ( Urk. 7/58/7 f. , 7/14/18 und 7/70 ), während die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 9. November 2008 eine unbefristete ganze I nvalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2008 zusprach ( Urk. 7/47 ) . Später leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und leistete nach Vorliegen neuer Arztberichte ( Urk. 7/59-60, 7/66 und 7/74) Kostengutsprache für das am 1 5. September 2015 an de r Z.___ begonnene

Studium zum Bachelor Design/Industrial Design ( Urk. 7/54-55 und 7/71) . Für diese Zeit s prach sie dem Versicherten

zudem

ein Taggeld zu ( Urk. 7/76) und teilte das Erlöschen des Rentenanspruchs

per Februar 2011 mit ( Urk. 7/123). Vor und nach dem Studi en abschluss im Juni 2012 ( Urk. 7/ 129)

absolvierte der Versicherte jeweils ein kurzes Praktikum

( Urk. 7/150).

In der Folge holte d ie IV-Stelle abermals einen aktuellen Arztbericht ein ( Urk. 7/90/5) und unterstützte den Versicherten bei d er Stellensuche ( Urk. 7/103 , 7/1 40 , 7/143 , 7/146 , 7/153 und 7/164 ). Die Arbeits vermittlung wurde im Septem ber 2013 abgeschlossen, nachdem er zwei b efristete Tätigkeiten an der A.___ ( A.___ ; Urk. 7/142/1) und der Z.___ ( Urk. 7/142/2 f.) gefunden hatte ( Urk. 7/144).

A m 1 4. Februar 2014 konnte der Versicherte schlie s slich eine Festanstellung mit einem Arbeitspensum von 50 % bei der B.___ antreten ( Urk. 7/152) . Hinzu kam i m Sommer 2014 ein V ertrag mit dem Start Up Unternehmen C.___ ( Urk. 7/164/1-2).

Kurze Zeit später trat er die jetzige Teilzeitstelle an der A.___ an ( Urk. 7/201-202 ; vgl. auch Urk. 7/178/18 ). 1.3

Nach Abschluss der Umschulung nahm die IV-Stelle auch eine Rentenrevision an die Hand. Nach Prüfung der Unterlagen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/105/5) kündigte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Januar 2013 zunächst die Aufhebung d er bisherigen ganzen Rente bei einem zumutbaren Arbeitspensum in angepassten Tätigkeiten von 50 %

an ( Urk.

7/107).

Dagegen erhob dieser Einwand ( Urk. 7/124) gefolgt von weiteren Eingaben vom 2 6. April 2013 ( Urk. 7/131) und 10. Februar 2014 ( Urk. 7/151) . Inzwischen hatte die Suva mit Verfügung vom 1 3. März 2013 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 30 %

verfügt ( Urk. 7/122).

Mit Vorbescheid vom 1 6. April 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten neu die Herabsetzung auf eine halbe Invalidenrente in Aussicht , indem sie seitens des I nvalideneinkommens

auf einen tieferen Tabellenlohn abstellte und

einen leidensbedingten Abzug von 20 % berücksichtigte ( Urk. 7/157). Der Versicherte erhob wiederum Einwand ( Urk. 7/162) . Nach einem Klinika ufenthalt des selben ( Urk. 7/167) teilte ihm die IV-Stelle

die Notwendigkeit einer polydisziplinäre n Be gut achtung mit ( Urk. 7/169) . Daran hielt sie mit Verfügung vom 2 4. Novem ber

2014 fest

( Urk. 7/173).

Das Gutachten wurde am 3 0. April

2015 vom Begut achtungszentrum D.___ (BEGAZ) erstattet ( Urk. 7/178).

Die IV-Stelle holte nochmals e inen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/181) sowie Stellungnahme n

ihres

Rechtsdienstes ( Urk. 7/182) und des RAD ( Urk. 77/183/6 f.) ein, bevor sie dem Vers icherten mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2015 wie der die Einstellung der Rente ankündigte . Dabei stützte sie sich auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 %

in angepassten Tätigkeiten , einen neuen Tabellenlohn und einen

Leidensa bzug

von 10 %

( Urk. 7/184).

U nter Beilage eines Arztberichts ( Urk. 7/189) und eines Fachartikels ( Urk. 7/190) erhob der Versicherte Einwand ( Urk. 7/192) . Hierzu nahmen die Gutachter des BEGAZ am

1 8. April 2016 Stellung ( Urk. 7/196), wozu sich der Versicherte am 3 0. Mai 20 16 schriftlich äusserte ( Urk. 7/202). Schliesslich hob die IV-Stelle die Rente mit Ver fügung vom 2 4. Juni 2016 auf das Ende des Monats, d er deren Zustellung folgte, auf und entzog einer allfälligen Beschwerde hiergegen die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 2 9. August 2016 Beschwerde

mit dem Antrag, ihm ab August 2016 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Even tualiter sei ein neurologisches

Gerichtsg utachten bei einer auf die Beurteilung von Paraplegie spezialisierten S telle einzuholen ( Urk. 1 S. 2 und 13 ). In der Be schwerdeantwort vom 2 6. September 2016 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6). Die mit Verfügung vom 4. November 2016 zum Pro zess beigeladene Pensionskasse des Versicherten, die Helvetia Versicherungen, BVG ( Urk. 8), verzichtete mit Schreiben vom 1 6. November

2016 auf eine Stellungnahme ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Bei einem Inva - liditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver ändert haben (BGE 1 30 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( BGE 141 V 9 E. 2.3 ). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad

gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG

sodann aufgrund eines Einkommens vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invali den einkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom men s vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um fang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits un fähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Schliesslich hat d as Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von A mtes w egen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig da von, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuver lässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini sche These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kennt nis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nac h vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschwe ren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf das polydisziplinäre Gutachten des BEGAZ und erwog in der angefochten en Verfügung , ohne Gesundheitsschaden hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 in der bisherigen Tätigkeit als Schreiner ein Einkommen von Fr. 80'705.40 erzielen könne n . In der umge schul ten Tätigkeit als Industriedesigner bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % , di e er nicht voll ausschöpfe. Deshalb sei für das Invalideneinkommen nicht auf den effektiven Verdienst, sondern den Tabellenlohn gemäss Lohnstruktur erhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BSF) für das Jahr 2012, Tabelle TA1, Ziff. 73-75, Kompetenzniveau 3 für Männer abzustellen. Unter Berücksichti gung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % , da der Beschwerdeführer auf einen Rollstuhl angewiesen sei, ergebe sich ein Betrag von 49'795.5 5. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 38 % . 2.2

Der Beschwerdeführer beanstandete, die Beschwerdegegnerin habe das Invali den einkommen und den leidensbedingten Abzug laufend neu beurteilt ( Urk. 1 Ziff. 11-13). Sodann sei wie vom RAD bzw. in den ersten Vorbescheiden ange nommen , vom behandelnden Spezialisten attestiert und bei der Eingliederung als Ziel definiert, von einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % auszugehen. Das höhere Arbeitspensum gemäss Gutachten überzeuge nicht. So habe der begut achtende Neurologe die Formulierung «sollte möglich sein» ver wendet, öffentlich zugänglichen Quellen zufolge keine Erfahrung mit Lähmungser schei nungen und einzig de m zeitliche n (Mehr-) Aufwand für die Blasenentleerung und Dekubitusprophylaxe Rechnung getragen . Dabei seien die Gutachter fälsch licherweise von ei ner täglichen Arbeitszeit von 7 statt 8,4 Stunden ausge gangen . Neben der Einschränkung von zumindest 34 % sei daher zu beachten, dass Rollstuhlfahrer für sämtliche Alltagsverrichtungen mehr Kraft- u nd Zeit aufwand benötigen würden. Dies betreffe nicht nur die Haushaltsführung und

Freizeit , sondern auch den Arbeitsweg , viele Handgriffe im Büro usw . Die Praxis gehe daher v on einer Arbeitsfähigkeit von 40 bis 60 % aus . Auch in der Recht sprechung des Bundesgerichts würden sich schwergewichtig Fälle mit einer solchen von 50 % finden ( Urk. 1 Ziff. 14-19).

Des Weiteren steige der Lohn in den frühen Berufsjahren gerichtsnotorisch über proportional, weshalb im Haftpflichtrecht zwischen dem 27 . und 35 .

Alters jahr mit einer Zunahme von 2 bis 3

% pro Jahr gerechnet werde. Hinzu komme, dass er trotz der Unfallfolgen die Berufsmatura und eine Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen habe, weshalb anzunehmen sei, dass er inzwischen eine Kaderfunktion erreicht hätte. Dementsprechend sei gestützt auf die LSE 2012, Tabelle T1_ skill_level, Ziff. 41-43, Kompe tenzniveau 3 für Männer für das Jahr 2015 ein

Valideneinkommen von Fr. 91'973.-- anzunehmen . Selbst ge stützt auf den durchschnittlichen Tabellenlohn der drei naheliegen d sten Tätig keiten als Schreiner

im Sektor 2 ( Ziff. 16-18, 41-43 und 31-33) resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 88'484. -- ( Urk. 1 Ziff. 20-26).

Die B asis von Fr. 79'040. 60 bzw. korrekt Fr. 79'429. -- für ein Vollzeitpensum in angepassten Tätigkeit en werde

akzeptiert, so dass für das zumutbare 5 0%-Pen sum ein Betrag von Fr. 39'597. -- resultiere, soweit ein leidensbedingter Ab zug von 20 %

anerkannt werde . Ursprünglich sei en 25 % gewährt worden, wobei sich

seither am Gesundheitsschade n oder beruflichen Umfeld nichts geändert habe. Der Abzug rechtfertige sich aufgrund des Teilzeitpensums, der erschwerten Han d habung von grösseren Plänen/Modellen, der Beanspruchung eines roll stuhl gängigen Arbeitsplatzes und der eingeschränkten Mobilität (Kundenbe suche, Füh rungen, Präsentationen, Weiterbildungen etc.) . Auch die verminderte Akzeptanz behinderter Mitarbeiter bei der Kundschaft oder unterstell t en Mitarbeitern spiele bei der Einstellung eine Rolle. Das somit massgeblich Invalidenein kommen von Fr. 31'772.-- entspreche ziemlich genau seinem effektiven Brutto j ahresverdienst von Fr. 32'500.-- ( Urk. 1 Ziff. 27-37). 3.

Aus den Erwägungen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1 9. November 2008 geht hervor, dass bei der Festsetzung der ganzen Invalidenrente von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit a usgegangen wurde ( Urk. 7/47/3). Zwischen den Parteien ist deshalb zu Recht unstrittig, dass der

Abschluss der Umschulung zum Industriedesigner sowie die anschliessende Auf nahme einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt einen Revisionsgrund dar stellen. Folglich

sind alle tatsächlichen und rechtlichen Aspekte des Rentenan spruchs neu zu beurteilen. Frühere Einschätzungen sind unverbindlich. 4. 4.1

Für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts respektive der Arbeits fähig keit in der umgeschulten Tätigkeit als Industriedesigner stellte die Beschwerde gegnerin vollumfänglich auf das BEGAZ- G utachten vom 3 0. April 2015 ab. Diesem ist einleitend zu entnehmen, dass „ einzige und federführende Proble matik ” die neurologische Situation sei, weshalb mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers auf eine internistische und belastende zusätzliche Untersu chung beim Internisten verzichtet werde ( Urk. 7/178/20). 4 .2

Mit Blick auf die Begutachtung durch lic . phil .

E.___ , Neuropsychologe und Psychotherapeut, w u rd e in der interdisziplinären Zusammenfassung festge halten, dass der Beschwerdeführer aus neuropsychol o gischer Sicht in seiner Arbeit als Produkt-/Industriedesigner nicht beeinträchtigt bzw. voll leistungsfähig sei ( Urk. 7/178/40). Wie aus der Zusammenfassung des entsprechenden Teilgutachtens ersichtlich ist, wurden umfangreiche neuropsychologische Tests durchgeführt . l ic . phil. E.___ kam dabei zum Schluss, dass sich der Beschwer deführer in allen geprüften Funktionsbereichen als entweder zumindest normal oder aber als überdurchsc h nit t lich bis weit über durchschnittlich l eistungsfähig ausgewiesen habe. In Ü bereinstimmung mit der Aktenlage, mit seiner eigenen Einsch ätzung sowie des allgemeinen klinischen Eindrucks hätten keine neuro psy chologischen Funktionsstörungen festgestellt werden können ( Urk. 7/178/28) . 4 .3

Zur neurologischen Evaluation von Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, wurde in der interdisziplinären Zusammenfassung des BEGAZ-Gutachtens

vor a b auf die Berichte des Paraplegikerzentrums der Y.___ hingewiesen. Am 3 1. August 2009 sei eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit im früheren Beruf als Möbelschreiner angenommen und erwähnt worden, dass eine Umschulung auf Industrie- und Produktdesigner stattfinde. Eine definitive Beurteilung der Arbeits fähigkeit könne erst nach Abschluss der Ausbildung abgegeben werden. Medizinisch-theoretisch gehe man davon aus, dass eine Mindestarbeitsfähigkeit von 50 % bestehen werde. In den Berichten vom 1 5. Oktober 2009 und 5. Juli 2012 sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als zumutbar erachtet worden.

Alsdann schilderte Dr. F.___ die Situation des Beschwerdeführers im Begut ach tungszeitpunkt. Dieser habe zurzeit eine 70%- ige Anstellung an der A.___ , wo er mit Studen ten in seinem Beruf als Industriedesigner arbeite. Er arbeite dort 50 %, d.h. meistens 21 Stunden pro Woche, wobei er meistens drei Tage am Stück arbeite. Die Arbeit erfolge im Rollstuhl. Um Druckstellen zu vermei den , müsse sich der Beschwerdeführer alle Viertel - bis halbe Stunde n bewegen und entlasten. Ebenfalls habe er einen vermehrten Zeitaufwand bei der Benut zung der öffentlichen Verkehrsmittel und Führung seines Haushaltes.

Daraus schlussfolgerte Dr. F.___ , aus neurologischer Sicht bestehe weiterhin eine 100%- ige Arbeitsfähigkeit [recte: Arbeitsunfähigkeit] als Möbelschreiner. Als Industriedesigner sollte eine Arbeitsfähigkeit von 70 % möglich sein. Diesfalls sollte genügend Zeit für die vom Beschwerdeführer geschilderte halb- bis viertelstündliche Entlastung des Gesässes zu r Vermeidung von Druckstellen vorhanden sein ( Urk. 7/178/36 f.). 4 .4

Ergänzend ist d er Stellungnahme von Dr. F.___

vom 1 8. April 2 016 zu ent nehmen, dass unter der Annahme, dass während der Arbeitszeit täglich dreimal die Blase entleert werde, wozu jeweils eine halbe Stunde benötigt werde, sich ein Zeitaufwand von 1 Std. 30 Min. pro Tag bzw. 7 Std. 30 Min. pro Woche ergebe. Zur Dekubitusprophylaxe werde während der Arbeitszeit halbstündlich das Gesäss entlastet. Unter der Annahme, dass pro Arbeitstag 14 x 5 Min. ent lastet werde, komme er auf 1 Std. 10 Min. pro Tag bzw. 5 Std. 50 Min. pro Woche. Insgesamt würden pro Arbeitswoche somit hochgerechnet für die Blasen entleerung und Dekubitusprophylaxe 1 3

Std. 20 Min. benötigt. Bei diesen Annahmen würden die offiziellen Arbeitsp ausen nicht berücksichtigt. Bei der Defäka tion, di e zwei- bis dreimal wöchentlichen durchgeführt werde und bis zu drei Stunden dauere, gehe er davon aus, dass diese zu Hause erfolge. Bei voller Anstellung betrage die wöchentliche Arbeitszeit 42 Stunden, so dass als Industriedesigner eine Arbeitsfähigkeit zu 70 % möglich sein sollte und sei ( Urk. 7/196/2 f.). 5. 5.1

Keiner weiteren Ausführungen bedarf die gutachtliche Feststellung, dass allein die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht bedeutsam ist bzw. aus internistischer und neuropsychologischer Sicht keine diesbezüglichen Einschränkung en bestehen. Dies wird weder von den Parteien in Frage gestellt, noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine gegenteilige Beurtei lung (z.B. Urk. 7/66/2) . Sodann ist klarzustellen, dass angesichts der Erläute rungen von Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 70 % aus neurologischer Sicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Präsen zzeit von 42 Std. pro Woche 13 Std. 20 Min. für die Blasenentleerung und die halbstündliche Dekubitusprophylaxe

in der verblei ben den Arbeitszeit (8 Std. 24 Min abzüglich 1 Std. 30 Min.) benötigt – mithin also zu 68 % leistungsfähig ist. Dies wurde vom Beschwerdeführer inso fern in Abrede gestellt, als er einen erhöhten Zeitbedarf im Alltag allgemein wie auch für gewisse Verrichtungen im Büro geltend machte. 5.2

Zum Beweis reichte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren einen B e richt der Y.___ vom 1 8. Januar 2016 , verfasst vom leitenden Ober arzt für Paraplegie, Dr. med. G.___ , ein. Dieser hielt fest, dass bei einer Rückenmarksverletzung mit kompletter Paraplegie und neurogener Störung der Blasen-, Darm- und Sexualfunktion medizinisch-theoretisch grundsätzlich mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu rechnen sei. Eine wesentliche Rolle spielen würden die vermehrten Zeitaufwendungen im Alltag etwa bei der Fortbewe gung, Körperpflege, der Blasen- und Darmentleerung sowie Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes wie Physiotherapie/Kraf t training und unter anderem regelmässige (stündliche) Entlastung des Gesässes zur Vermeidung von Druck schädigungen der Haut. Diese Aufzählung sei nicht abschliessend. Die Spanne von 40 bis 60 % eig ne sich zur individuellen Beurteilung. Angesichts dieser Kriterien sei die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers schon früher auf 50 % festgelegt worden, was auch aktuell und für die weitere Zukunft gelte ( Urk. 7/189).

Weshalb seines Erachtens beim Beschwerdeführer konkret eine Arbeitsfähigkeit von 50 und nicht

40 oder 60 % gegeben sein soll, erläutert e

Dr. G.___

somit nicht . Anzumerken ist

ferner , dass er im Herbst 2009 erklärt hatte, eine defini tive Beurteilung sei erst nach Abschluss der Ausbildung möglich, medizin i sch-theoretisch gehe man jedoch davon aus, es werde eine «Mindestarbeitsfähigkeit» von 50 % bestehen

( Urk. 7/59/6).

Ein Belastungsprofil wollte er damals nicht definieren ( Urk. 7/66). Später bezeichnete er unter Bezugnahme auf bereits im Voraus bekannte Fakten (an den Rollstuhl gebunden , Thrombose der Arteria

radialis links , Patienten mit vergleichbaren Behinderungen ) eine Arbeitsfähig keit von 50 % als zumutbar ( Urk. 7/90). Dies deutet neben der Erfahrungstatsache, da s s behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), darauf hin, dass eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % eine wohlwollende Einschätzung darstellt. Im Übrigen wurde im Gutachten nicht nur wie von Dr. G.___ veranschlagt eine stündliche, sondern halbstündliche Entlastung des Gesässes berücksichtigt.

Im vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichten

medizinischen Fachartikel

werden in allgemeiner Art und Weise d ie Hauptp robleme von Querschnittgelähmten in den Bereichen Haut, Blase/Darm und Bewegungsapparat

dargelegt

( Urk. 7/190) , welche aktenkund ig auch beim Beschwerdeführer auftreten (z.B. Urk. 7/36/14 f. und 7/167/1-2 ). Der Artikel befasst sich indes einzig mit den gesund heitlichen Aspekten bzw. Risiken und nicht mit der Bedeutung derselben in der Bewältigung des Alltags oder gar den erwerblichen Auswirkungen des Leidens. 5.3

Aus den übrigen Akten ergeben sich nur wenige Anhaltspunkte zur Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten. Zu nennen ist zu nächst die ursprüngliche E inschätzung des Paraplegikerzentrums der Y.___

im Bericht vom 2 2. November 200 7. Darin wurde

– in Überein stimmu ng mit der gutachtlichen Einschätzung – festgehalten, dass nach geeigneten Um schulungsmassnahmen und an einem dafür ausgelegten Arbeitsplatz langfristig wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 100 % erreicht werde ( Urk. 7/ 21/ 7 ) .

Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in nert einem Jahr die Berufsmatura nachholte und es sich beim vo n

ihm im üblichen Zeit rahmen von drei Jahren, nämlich September 2009 bis Juni 2012, absolvierten Studium Bachelor oft Arts für Produkt- und Industriedesgin um ein Vollzeit studium handelt e ( Urk. 7/36/43 f., 7/54 und 7/96; vgl. ferner:

https://

www. Z.___ .ch/ ba -design- industrial -design ). Der Beschwerdeführer absolvierte die Umschulung also in derselben Zeit, wie dies eine gesunde Person getan hätte , wobei er allerdings bis zu einem nicht bekannten Zeitpunkt von seiner Lebens partnerin im Haushalt unterstützt worden sein dürfte ( Urk. 7/22/2).

Ferner bei den Akten liegt d ie Rentenverfügung der Suva vom 1 3. März 201 3 .

Demnach berücksichtigte die Unfallversicherung beim Invalideneinkommen zw ar nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten . Indes sah sie keine Veranlassung für die zusätzliche Gewährung eines leidensbedingten Abzugs , wobei letztlich ein höheres Invalideneinkommen als in der angefochtenen Verfügung angenommen wurde

( Urk. 7/122/2). Ob diese r Entscheid in Rechtskraft erwuchs, ist nicht bekannt. 5.4

Schliesslich ist auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Begutachtung hinzuweisen. Er gab an, für alles mehr Zeit zu benötigen. So könne er höchstens einen Viertel de r SBB-Produkte bzw. generell nicht alle Produkte des öffent lichen Verkehrs nutzen. Er benötige auch sehr viel mehr Zeit für die Körperpflege. Wichtig sei die Dekubitusprophylaxe und die Miktion dauere doppelt so lange wie normal, die Defäk a tion etwa ein bis zwei Stunden ( Urk. 7/178/20). Er müsse sich viermal am Tag selbst katheterisieren, die Defäkation erfolge ein bis zweimal pro Woche ( Urk. 7/178/29).

An sich könne er im Haushalt alles erledigen, was sitzend zu erreichen und durchzuführen sei. Was aber über 1,70 m liege, da müsse er passen. Wegen seiner Paraplegie sei der Haushalt in vielen Belangen zeitaufwändiger, bei einigen Arbeiten, etwa beim Wäschemachen, sei er aber auch gleich schnell wie Nichtbehinderte. Dank seiner Putzhilfe, einer Kollegin, könne er sich – nebst Haushalt und seiner Anstellung von 50 % bei der A.___

– an zwei oder drei Abenden pro Woche mit Kollegen treffen, mit diesen eine Bar oder ein Konzert besuchen, ins Kino gehen oder auch zusammen kochen ( Urk. 7/178/22) .

Für die A.___ erledige er diverse Gestaltungsaufgaben, fertige Graphiken an oder stelle Präsentationsvideos her. Bezüglich Arbeitsrhythmus/-zeit müsse er sehr flexibel sein. In der Regel arbeite er tageweise immer wieder auch acht Stunden am Stück, in der Woche etwa insgesamt 20 Stunden (bei einem 70%-Pensum, vgl. Urk. 7/178/30) . Mental sei er nicht verlangsamt, habe keine Probleme mit der Konzentration und mentalen Ausdauer, lerne Neues ohne Probleme und finde sich auch «on the

job » ohne Probleme in für ihn neue Aufgaben ein. Ab und an habe er Probleme, sich Namen und Gesichter von Zufallsbeg eg nungen zu merken. Ansonsten sei sein prospektives und retrospektives Gedächtnis stabil. Insgesamt sei er kognitiv/mental «besser drauf» als in seiner Tätigkeit als Möbelschreiner. Auch fühle er sich in seiner heutigen Arbeit zufriedener, sei selbstvertrauender und psychisch stabiler als früher ( Urk. 7/178/22).

In physio therapeutischer Behandlung sei er nicht ( Urk. 7/178/29). Er arbeite nicht 70 % , weil Druckstellen auftreten würden, wenn er zu lange im Rollstuhl sitze; er müsse alle Viertel- bis halbe Stunde entlasten. Zudem sei es bei einer Voll - zeit stelle in dieser Branche üblich, je nach Auftrag und Termin mit entsprechendem Zeitdruck mehr als 100 % zu arbeiten. Dies könne er nicht ( Urk. 7/178/30). 5.5

Zusammenfassend ist also festzustellen , dass der Gutachter Dr. F.___

den wäh rend der Arbeitszeit anfallende n

zeitliche n

( Mehr -)A ufwand für die Blasenent leerung und Dekubitusprophylaxe angesichts der Angaben des Beschwerdeführers (doppelt so lange Dauer der Miktion wie normal) und von Dr. G.___ (stündliche Gesässentlastung) grosszügig berechnet e . Die rein hypothetisch in diesem Beruf bestehende Möglichkeit, allenfalls einmal mit einem grösseren Plan oder Modell arbeiten zu müssen, ist daher nicht noch gesondert zu berück sichtigen. Die gutachtliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung steht zudem im Ein klang mit derjenigen der zuerst behandelnden Ärzte, während die Einschätzung von Dr. G.___ zu wohlwollend bzw. zu wenig spezifisch ist. Im Übrigen recht fertigt es sich bezüglich des Arbeitsweges grundsätzlich nicht, in der Inva lidenversicherung einen anderen Massstab als in der Arbeitslosenversicherung ( Art. 16 Abs. 2 lit . f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) anzulegen. Auch wird Ver sicherten in der Regel zugemutet, schweizweit eine Arbeitsstelle zu suchen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 2 5. Januar 2008 E.

4.2.1, bestätigt mit Urteil 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.3 ), wobei beim Beschwerdeführer angesichts der Notwendigkeit einer rollstuhlgängigen Wohnung sicher gewisse Einschränkungen bestehen. Aktuell beträgt sein Arbeits weg

mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der H.___

- an die I.___ in Zürich wohl rund eine halbe Stunde . A llfällige durch das Leiden verursachte, zeitliche Verzögerungen (insbesondere das Abwarten eine s rollstuh l gängigen Trams )

führen daher nicht zu Wegzeit en , die anderen Versicherten nicht auch ohne weiteres zugemutet würde n .

Die neurologische Beurteilung im BEGAZ-Gutachten erfüllt somit die Beweisan forderungen des Bundesgerichts vollumfänglich. Insbesondere wurde diese in Kenntnis der spärlich begründeten Vorberichte

abgegeben , benennt die mass - geb lichen gesundheitlich bedingten Einschränkungen in der umgeschulten Tätig keit und quantifiziert schlüssig die verbliebene Leistungsfähigkeit. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer nun bereits seit einiger Zeit und für verschie dene Arbeitgeber im Bereich Design tätig war und dennoch keine zusätzlichen, tatsächlich vorhandenen Einschränkungen bei der Arbeit vorzubringen ver mochte . 5.6

Soweit es die geltend gemachte Wechselwirkung

(vgl. dazu BGE 134 V 9: maxi mal 15 % ) zwischen dem Mehraufwand im Haushalt und dem Erwerbsleben betrifft, ist anzumerken, dass diese b eim unstrittig en

Status «vollerwerbstätig» keine Berücksichtigung bei der Invaliditätsbemessung

finde t .

Mit anderen Wor ten spielt es keine Rolle, ob eine vollerwerbstätige versicherte Person allein stehend ist oder nebenbei noch den Haushalt für eine vierköpfige Familie führt. Wie sich auch aus den in BGE 141 V 15 zu Art. 28a IVG angestrengten Über legungen letztlich ableiten lässt, sind Erwerbstätigk eit und Aufgabenbereich, worunter die Besorgung des Haushalts fällt, komplementär und können insge samt nur einen Wert von 100 %

ergeben . Der Schaden, der dem als voller werbstätig zu qualifizierenden Beschwerdeführer

durch den Mehraufwand im Haushalt entsteht, ist in diesem Sinne nicht versichert , d.h.

vermag

k einen Rentenanspruch zu begründen .

Im Übrigen räumt e

der Beschwerdeführer selbst ein, nicht bei allen Haushalts tätigkeiten einen Mehraufwand zu haben (z.B. W äsche machen) . Dies dürfte auch auf die Erledigung der meisten administrativen Angelegenheiten und Ein käufen zutreffen, di e heute weitestgehend online erledigt werden könne n .

Der zeitliche Mehraufwand bei Arbeiten in der Küche dürfte primär von deren Einrichtung abhängen . Es bleiben die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Schwierigkeiten bei P utz- und A ufräumarbeiten . Allerdings wenden voll erwerbs tätige , alleinlebende (gesunde) Männer hierfür im Durchschnitt nur rund zwei Stunden pro Woche auf (vgl. dazu die von der schweiz erischen Arbeits kräfteerhebung [SAKE] des Bundesamtes für Statistik [BFS] ermittelten Werte für das Jahr 2016 in Tabelle T03.06.02.04, abrufbar unter www.bfs.admin.ch ).

Darüber hi naus kann der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben trotz des täglich erhöhten

Zeitaufwandes – etwa für die Körperpflege –

ganztags arbeiten. Ein zusätzlicher Aufwand, der beim erfreulicherweise sehr gut an seine gesund heitliche Situation adaptierten Beschwerdeführer eine Reduktion des zeitlichen Arbeitspensums um zwei oder mehr Tage pro Woche erfordern würde, ist daher weder substantiiert behauptet noch offensichtlich – zumal infolge der Schaden minderungspflicht auch primär die frei verfügbare Zeit und nicht das Arbeits pensum zu kürzen wäre . 6. 6 .1

Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens alsdann

entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung ent sprich t, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein

(BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass kon krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträch tigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tat sächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruf lich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Inva lidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rück schlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre . Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätig keitsgebiet erreicht ( Urteile des Bundesgerichts 8C_502/2015 vom 2 6. Oktober 2015 E. 3.1.2 und 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2.1 jeweils mit Hin weisen ). 6.2

6.2.1

Die Beschwerdegegnerin knüpfte

für die Berechnung des Valideneinkommens am zuletzt vor dem Unfall mit der Firma J.___

vereinbarten

Stundenlohn von Fr. 34.-- a n . Konkret berechnete sie ein Bruttojahresein - kommen von Fr. 75'281.-- für das Jahr 2007 respektive

– unter Berücksich tigung der Nominallohnentwicklung – von Fr. 80'705.40 für das Jahr 2015 (insbesondere Urk. 2 und 7/29). 6.2.2

Im Sozialversicherungsrecht ist zwar nicht entscheidend, ob die Invaliditäts bemessung mit Stunden-, Monats - oder Jahreswerten durchgeführt wird. Bei allen drei Vorgehensweisen ist jedoch dem Anspruch auf Ferien oder Ferien- und Feiertagesentschädigung Rechnung zu tragen. Sind im Lohn Ferien- und Feiertagesentschädigungen enthalten, müssen die entsprechenden Zeiten für Ferien und Feiertage von der (gesamtarbeitsvertraglich) vereinbarten Jahresar beitszeit abgezogen werden, um das massgebende Erwerbseinkommen ermitteln zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2 013 vom 6. März 2014 E.

3.3.2). 6.2.3

Nachdem im Stundenlohn von Fr. 34.-- sowohl eine Feiertags entschädigung von 3.6 % (entsprechend 9 Feiertagen) als auch eine Ferienentschädigung von 9.22 % (entsprechend 22 Ferientagen) enthalten waren ( Urk. 7/14/46), ergibt sich ein massgebliches Jahressoll von 1'955 Stunden für ein Vollzeitpensum (= [ 365 Tage

– 104 Samstage/Sonntage – 31 Feier-/Ferientage ]

x

8.5 betrieb s übliche Arbeitsstunden pro Tag , Urk. 7/14/60 ). Der Bruttojahresverdienst für das Jahr 2007 beträgt daher Fr. 66'470 .--. Für das Jahr 2015 resultiert unter Berück sichtigung der N ominallohnen twicklung gemäss Tabelle T1.39 Nominal lohn index 1993-2010 (Basis 1939 = 100, im Internet abrufbar), Total für Männer für die Jahre 2008 bis 2015 (2008: 2.2 % , 2009: 2.1 % , 2010: 0.7%, 2011:1 % , 2012: 0.8 % , 2013: 0.8 % , 2014: 0.7 %, 2015: 0.3 % ) ein Betrag von Fr. 72'394.--. Dies entspricht den n auch

dem gestützt auf die LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2 für Männer ermittelten Lohn von Fr. 73'311.-- . Der

standardisierte Monatslohn (Vollzeit äquivalent basierend auf 4 1/3 Woch en à 40 Arbeitsstunden) von Fr. 5’885 .– -

ist nämlich

auf die im Jahr 2015 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41. 4 Stunden (BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, abruf bar im Internet) hochzurechnen und wiederum an die Nominallohnent wicklung anzupassen (=

12 x 5885

: 40 x 41. 4 x 1.0 03 ; vgl. ferner den fast identischen Tabellenlohn Ziff. 3 1-33 Herstellung von Möbeln ). 6.3

6.3.1

Im Übrigen fällt in der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers vorderhand auf, dass er nach Abschluss der Schreiner-Lehre im Sommer 2003 mit erst 23 Jahren ( Urk. 7/1/1) bis zum Unfall im Sommer 2007 wiederholt den Arbeitgeber wechselte bzw. temporär arbeitete ( Urk. 7/13) und

bereits mit einer Umschulung in eine gestalterische Tätigkeit

liebäugelte ( Urk. 7/36/38) . Dabei handelt es sich beim Stundenlohn von Fr. 34. -- auch nicht mehr um einen Einstiegslohn, sondern den mit drei Jahren Berufserfahrung er zielten, nach den vorstehenden Ausführungen zum LSE-Tabellenlohn üblichen Lohn (vgl. Urk. 7/1/4). Die Erwerbsbiographie deutete somit nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit auf eine Karriere hin , welche heute

das Abstellen auf einen Tabellenlohn im Kompetenzniveau 3 rechtfertigen würde . 6.3.2

Die Tatsache, d ass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt erst wenige Jahre Berufserfahrung hatte und später an einer Fachhochschule einen Bachelor absol vierte, bietet ebenso wenig genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Validenkarriere . So hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_770/2015 vom 2 4. März 2015 E. 4.4.2 lediglich dafür, bei einem invalid gewordenen Berufs einsteiger

mit Lehrabschluss im Rahmen d er Rentenrevision auf den Tabellenlohn im Kompetenzniveau 2 abzustellen und nicht bloss den in der allerersten Festanstellung tatsächlich erzielten Verdienst an die Nominal lohn entwicklung anzupassen. Eine eigentliche Beförderung diskutierte es indes nicht. Weiterbildungen in der Tätigkeit als Schreiner waren seitens des Beschwerde führers sodann keine geplant oder absehbar bzw. das Interesse an dieser Tätig keit bereits nicht mehr allzu gross. Allein d as Vorhandensein von Fähig keiten begründet noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen beruf lichen Aufstieg, soweit sich nicht die Absicht manifestiert hat, dieses Potenzial auch auszuschöpfen. Damit bleibt es bei einem maximalen Valideneinkommen von Fr. 73'311.--. 6.4 6.4.1

Hinsichtlich des Invalideneinkommen s kann der Stellungnahme des internen Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 1 3. November 2015 ergänzend zu den Ausführungen in E. 2.1 folgende Berechnung entnommen werden: 6'211 (standardisierter Monatslohn) x 12 (Monate )

: 40 x 41.5 (betriebsübliche Arbeits zeit) x 1.008 x 1.007 x 1.007 (Nominallohnentwicklung)

= Fr. 79'040.60 für ein Vollzeitpensum

( Urk. 7/182/2). 6.4.2

Zu konstatieren ist, dass der standardisierte Monatslohn gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Ziff. 73-75 sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und techni sche Tätigkeiten, für Männer im Kompetenzniveau 2 Fr. 6'342.-- und im Kom petenzniveau 3 nur Fr. 6'221.-- beträgt. In der LSE 2014 findet sich in der Tabelle TA1_tirage_skill_level für das Kompetenzniveau 2 noch ein Betrag von Fr. 5'744.--, der Lohn im Kompetenzniveau 2 konnte mangels ausreichender Daten gar nicht eruiert werden [ unsicher Fr. 6’810] . Dasselbe gilt übrigens f ür das Anforderungsniveau 4 für Männer gemäss Ziff. 74 der Tabelle T1 der LSE 2010 [unsicher Fr. 4’952] . Der Lohn im Anforderungsniveau 3 betrug in der LSE 2010

Fr. 6 ’ 016.--. Es ist daher zu vermuten, dass die statistischen Daten in diesem Bereich nur bedingt repräsentativ sind . Die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2015 betrug in diesem Bereich 41.6 Stunden pro Woche, die Nominal lohnentwicklung für Männer im Sektor 3 im Jahr 2013 0.8 % , im Jahr 2014 0.7 % und im Jahr 2015 0.3% (vgl. oberwähnte Tabellen) . Ausgehend von diesen Berechnungs faktoren stehen gestützt auf die LSE 2012 und 2014

Tabel lenlöhne zwischen Fr. 71'900.20 und Fr. 80'580.85 für ein Vollzeitpensum im Jahr 2015 zur Auswahl .

Stellt man , wie dies in vergleichbaren Situation üblich ist (z.B. bei Selbständigerwerbenden ) , auf das Mittel der 4 zuverlässigen Werte der letzten drei Statistiken ab , womit vorliegend auch der unzuverlässige Mini- und Maximalwert automatisch eliminiert würde n , e rgäbe sich ein standardi sierter Monatslohn von Fr. 6'080.75 bzw. ein Bruttojahreslohn von Fr. 75' 705 . 35 (= 6 08 0 .75 x 12 : 40 x 41.5). 6.4.3

Zur Verifizierung des Invalideneinkommens bietet es sich an, wie vom Be schwerdeführer ini t iiert, eine weitere Statistik des BFS zu konsultieren. Gemäss der Statistik «S tandardisiertes Bruttoerwerbsei nkommen der Hochschulabsol vent/ innen fünf Jahre und ein Jahr nach Studienabschluss », Tabelle TA3Z62-12, Standardisiertes Bruttoerwerbseinkommen der FH- und PH-Absolvent/innen nach Examensstufe, Fachbereich (real, in Franken pro Jahr), Stand fünf Jahre nach Studienabschluss , Abschlussjahr 2010 betrug der Medianlohn für männ liche Absolventen eines Bachelorstudiums in Design an einer Fachhochschule Fr. 70’000.--. Ein Jahr nach Studi en abschluss betrug es noch Fr. 59'500. -- . Letzteres lässt sich g ut mit dem von der K.___

für den gesundheitlich beein trächtigten Beschwerdeführer als r ealistisch veranschlagten, leicht tieferen Einstiegseinkommen ( vgl. Urk. 7/143/5 : Fr. 26'000.- bis 27'000.- für 50 % ) sowie dem bisher effektiv von diesem erzielten Einkommen (vgl. Urk. 7/201, 7/152/1, 7/142/1) vereinbaren. Der auffallend hohe Lohn während der befris teten Anstellung in der Z.___ betraf einerseits eine Unterrichtstätigkeit und beruhte andererseits auf persönlichen Beziehungen (vgl. Urk. 7/150/7).

W eitere Lohnsteigerung en im Laufe des Erwerbslebens, entsprechend den LSE-Tabellen - löhnen ,

sind daher durchaus plausibel. 6. 5 6.5.1

Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Inva lideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E.

1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa ) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzel fall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E.

5b/ bb ). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ bb -cc, Urteile des Bundesgerichts 8C_253/2017 vom 2 9. Juni 2017 E.

4.3.2 und 8C_114/2017 vom 1 1. Juli 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung können gesundheitliche Einschränkungen, die bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.1, 8C_536/2014 vom 2 0. Januar 2015 E. 4.3 je mit Hinweisen). Dabei rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, an sich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_536/2014 vom 2 0. Januar 2015 E. 4.3 und 9C_728/2009 vom 2 1. September 2010 E. 4.3.2, in: SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90 mit Hinweisen). Bestehen jedoch über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen oder ist die funk tionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, kann dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2015 vom 1 6. Juni 2015 E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2017 vom 1 8. Januar 2017 ). 6.5.2

Dem zusätzlichen Pausenbedarf

des Beschwerdeführers i m Kontext mit den gesundheitlich bedingten Massnahmen während der Arbeitszeit wurde bereits mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit Rechnung getragen. Der von der Be schwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % rechtfertigt sich dennoch . So ist der Beschwerdeführer einerseits in seiner Mobilität eingeschränkt, andererseits wirkt sich die Teilleistungsfähigkeit im Bereich Design überwiegend wahr schein lich stärker als beispielsweise in einer einfachen Bürotätigkeit aus. Kon kret ist der Beschwerdeführer insbesondere auf einen rollstuhlgängigen Arbeitsplatz angewiesen und benötigt mehr Zeit für allfällige Auswärtstermine . Dabei legte er mehrfach plausibel dar , dass in seinem Bereich oft an Projekten gearbeitet wird,

so dass je nach Arbeit- / Auftraggeber nicht nur Auswärts termine , sondern auch ein gewisser Zeitdruck nachvollziehbar sind (z.B. Urk. 7/178/45 ; vgl. ferner Urk. 7/152/1 Ziff. 3 ). Ferner besteht grundsätzlich ein erhöhtes Risiko für gesundheitsbedingte Absenzen am Arbeitsplatz (vgl. auch Urk. 7/190) . Beim Beschwerdefüh rer traten solche, soweit aus den Akten ersichtlich, bis anhin glücklicherweise jedoch kaum auf. Soweit es die Akzeptanz bei Kunden und Mitarbeitern betrifft, ist der Beschwerdeführer davon nicht offensichtlich mehr oder weniger als andere Invalide betroffen. Da dieser Um stand in der Gerichtspraxis beim leidensbedingten Abzug nie Erwähnung findet, rechtfertigt sich vorliegend nichts Anderes (vgl. ferner E. 6.4 zu den vergleich baren Löhnen im Kompetenzniveau 2 und 3 im vorliegenden Fall). Positiv ins Gewicht fällt die Vorbildung des Beschwerdeführers als Schreiner, die

z.B. im Bereich Möbeldesign als Vorteil zu werten ist. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer noch relativ jung ist . De m sich abzeichnende n

erschwerten Einstieg in den Beruf, welcher ausser mit der Gesundheit auch mit d em Tätig keitsfeld zusammenhängen dürfte , ist daher mit Blick auf die verbl eibende Dauer des Erwerbslebens keine Bedeutung beizumessen. 6.5.3

Insgesamt erscheint der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Ermessenausübung der Beschwerdegegnerin in den Vorbescheiden sei mit Bezug auf den leidens - bedingten Abzug willkürlich, nachvollziehbar . Nichtsdestotrotz erscheint d er letztlich gewährte Abzug von 10 % angemessen, zumal das effektive Einstiegs gehalt nicht wesentlich tiefer als das anderer Absolventen ist und die ausge bliebene Lohnsteigerung vorab auf die weiterhin unstete Erwerbsbiographie zurückzuführen ist. 7.

Zusammenfassend ist also von einem Valideneinkommen von Fr. 73'311. -- aus - zugehen und das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der gutachtlich festgestellten 70%-Leistungsfähigkeit und eines leidensbedingten Abzugs von 10 % auf Fr. 4 7 ' 694.40 (=

75'705.40 [im günstigsten Fall] x 0.7 x 0.9) festzu setzen . Es resultiert derzeit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von rund 35 % . Die im angefochtenen Entscheid verfügte Einstellung der bisherigen Rente ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne Ott - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzBonetti

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Bei einem Inva - liditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver ändert haben (BGE 1 30 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( BGE 141 V 9 E. 2.3 ).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad

gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG

sodann aufgrund eines Einkommens vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invali den einkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom men s vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um fang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits un fähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Schliesslich hat d as Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von A mtes w egen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig da von, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuver lässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini sche These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kennt nis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nac h vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschwe ren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf das polydisziplinäre Gutachten des BEGAZ und erwog in der angefochten en Verfügung , ohne Gesundheitsschaden hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 in der bisherigen Tätigkeit als Schreiner ein Einkommen von Fr. 80'705.40 erzielen könne n . In der umge schul ten Tätigkeit als Industriedesigner bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % , di e er nicht voll ausschöpfe. Deshalb sei für das Invalideneinkommen nicht auf den effektiven Verdienst, sondern den Tabellenlohn gemäss Lohnstruktur erhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BSF) für das Jahr 2012, Tabelle TA1, Ziff. 73-75, Kompetenzniveau 3 für Männer abzustellen. Unter Berücksichti gung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % , da der Beschwerdeführer auf einen Rollstuhl angewiesen sei, ergebe sich ein Betrag von 49'795.5 5. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 38 % . 2.2

Der Beschwerdeführer beanstandete, die Beschwerdegegnerin habe das Invali den einkommen und den leidensbedingten Abzug laufend neu beurteilt ( Urk. 1 Ziff. 11-13). Sodann sei wie vom RAD bzw. in den ersten Vorbescheiden ange nommen , vom behandelnden Spezialisten attestiert und bei der Eingliederung als Ziel definiert, von einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % auszugehen. Das höhere Arbeitspensum gemäss Gutachten überzeuge nicht. So habe der begut achtende Neurologe die Formulierung «sollte möglich sein» ver wendet, öffentlich zugänglichen Quellen zufolge keine Erfahrung mit Lähmungser schei nungen und einzig de m zeitliche n (Mehr-) Aufwand für die Blasenentleerung und Dekubitusprophylaxe Rechnung getragen . Dabei seien die Gutachter fälsch licherweise von ei ner täglichen Arbeitszeit von 7 statt 8,4 Stunden ausge gangen . Neben der Einschränkung von zumindest 34 % sei daher zu beachten, dass Rollstuhlfahrer für sämtliche Alltagsverrichtungen mehr Kraft- u nd Zeit aufwand benötigen würden. Dies betreffe nicht nur die Haushaltsführung und

Freizeit , sondern auch den Arbeitsweg , viele Handgriffe im Büro usw . Die Praxis gehe daher v on einer Arbeitsfähigkeit von 40 bis 60 % aus . Auch in der Recht sprechung des Bundesgerichts würden sich schwergewichtig Fälle mit einer solchen von 50 % finden ( Urk. 1 Ziff. 14-19).

Des Weiteren steige der Lohn in den frühen Berufsjahren gerichtsnotorisch über proportional, weshalb im Haftpflichtrecht zwischen dem 27 . und 35 .

Alters jahr mit einer Zunahme von 2 bis 3

% pro Jahr gerechnet werde. Hinzu komme, dass er trotz der Unfallfolgen die Berufsmatura und eine Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen habe, weshalb anzunehmen sei, dass er inzwischen eine Kaderfunktion erreicht hätte. Dementsprechend sei gestützt auf die LSE 2012, Tabelle T1_ skill_level, Ziff. 41-43, Kompe tenzniveau 3 für Männer für das Jahr 2015 ein

Valideneinkommen von Fr. 91'973.-- anzunehmen . Selbst ge stützt auf den durchschnittlichen Tabellenlohn der drei naheliegen d sten Tätig keiten als Schreiner

im Sektor 2 ( Ziff. 16-18, 41-43 und 31-33) resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 88'484. -- ( Urk. 1 Ziff. 20-26).

Die B asis von Fr. 79'040. 60 bzw. korrekt Fr. 79'429. -- für ein Vollzeitpensum in angepassten Tätigkeit en werde

akzeptiert, so dass für das zumutbare

E. 3 0. Mai 20 16 schriftlich äusserte ( Urk. 7/202). Schliesslich hob die IV-Stelle die Rente mit Ver fügung vom 2 4. Juni 2016 auf das Ende des Monats, d er deren Zustellung folgte, auf und entzog einer allfälligen Beschwerde hiergegen die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 2 9. August 2016 Beschwerde

mit dem Antrag, ihm ab August 2016 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Even tualiter sei ein neurologisches

Gerichtsg utachten bei einer auf die Beurteilung von Paraplegie spezialisierten S telle einzuholen ( Urk. 1 S. 2 und 13 ). In der Be schwerdeantwort vom 2 6. September 2016 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6). Die mit Verfügung vom 4. November 2016 zum Pro zess beigeladene Pensionskasse des Versicherten, die Helvetia Versicherungen, BVG ( Urk. 8), verzichtete mit Schreiben vom 1 6. November

2016 auf eine Stellungnahme ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5 0%-Pen sum ein Betrag von Fr. 39'597. -- resultiere, soweit ein leidensbedingter Ab zug von 20 %

anerkannt werde . Ursprünglich sei en 25 % gewährt worden, wobei sich

seither am Gesundheitsschade n oder beruflichen Umfeld nichts geändert habe. Der Abzug rechtfertige sich aufgrund des Teilzeitpensums, der erschwerten Han d habung von grösseren Plänen/Modellen, der Beanspruchung eines roll stuhl gängigen Arbeitsplatzes und der eingeschränkten Mobilität (Kundenbe suche, Füh rungen, Präsentationen, Weiterbildungen etc.) . Auch die verminderte Akzeptanz behinderter Mitarbeiter bei der Kundschaft oder unterstell t en Mitarbeitern spiele bei der Einstellung eine Rolle. Das somit massgeblich Invalidenein kommen von Fr. 31'772.-- entspreche ziemlich genau seinem effektiven Brutto j ahresverdienst von Fr. 32'500.-- ( Urk. 1 Ziff. 27-37). 3.

Aus den Erwägungen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1 9. November 2008 geht hervor, dass bei der Festsetzung der ganzen Invalidenrente von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit a usgegangen wurde ( Urk. 7/47/3). Zwischen den Parteien ist deshalb zu Recht unstrittig, dass der

Abschluss der Umschulung zum Industriedesigner sowie die anschliessende Auf nahme einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt einen Revisionsgrund dar stellen. Folglich

sind alle tatsächlichen und rechtlichen Aspekte des Rentenan spruchs neu zu beurteilen. Frühere Einschätzungen sind unverbindlich. 4. 4.1

Für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts respektive der Arbeits fähig keit in der umgeschulten Tätigkeit als Industriedesigner stellte die Beschwerde gegnerin vollumfänglich auf das BEGAZ- G utachten vom 3 0. April 2015 ab. Diesem ist einleitend zu entnehmen, dass „ einzige und federführende Proble matik ” die neurologische Situation sei, weshalb mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers auf eine internistische und belastende zusätzliche Untersu chung beim Internisten verzichtet werde ( Urk. 7/178/20). 4 .2

Mit Blick auf die Begutachtung durch lic . phil .

E.___ , Neuropsychologe und Psychotherapeut, w u rd e in der interdisziplinären Zusammenfassung festge halten, dass der Beschwerdeführer aus neuropsychol o gischer Sicht in seiner Arbeit als Produkt-/Industriedesigner nicht beeinträchtigt bzw. voll leistungsfähig sei ( Urk. 7/178/40). Wie aus der Zusammenfassung des entsprechenden Teilgutachtens ersichtlich ist, wurden umfangreiche neuropsychologische Tests durchgeführt . l ic . phil. E.___ kam dabei zum Schluss, dass sich der Beschwer deführer in allen geprüften Funktionsbereichen als entweder zumindest normal oder aber als überdurchsc h nit t lich bis weit über durchschnittlich l eistungsfähig ausgewiesen habe. In Ü bereinstimmung mit der Aktenlage, mit seiner eigenen Einsch ätzung sowie des allgemeinen klinischen Eindrucks hätten keine neuro psy chologischen Funktionsstörungen festgestellt werden können ( Urk. 7/178/28) . 4 .3

Zur neurologischen Evaluation von Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, wurde in der interdisziplinären Zusammenfassung des BEGAZ-Gutachtens

vor a b auf die Berichte des Paraplegikerzentrums der Y.___ hingewiesen. Am 3 1. August 2009 sei eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit im früheren Beruf als Möbelschreiner angenommen und erwähnt worden, dass eine Umschulung auf Industrie- und Produktdesigner stattfinde. Eine definitive Beurteilung der Arbeits fähigkeit könne erst nach Abschluss der Ausbildung abgegeben werden. Medizinisch-theoretisch gehe man davon aus, dass eine Mindestarbeitsfähigkeit von 50 % bestehen werde. In den Berichten vom 1 5. Oktober 2009 und 5. Juli 2012 sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als zumutbar erachtet worden.

Alsdann schilderte Dr. F.___ die Situation des Beschwerdeführers im Begut ach tungszeitpunkt. Dieser habe zurzeit eine 70%- ige Anstellung an der A.___ , wo er mit Studen ten in seinem Beruf als Industriedesigner arbeite. Er arbeite dort 50 %, d.h. meistens 21 Stunden pro Woche, wobei er meistens drei Tage am Stück arbeite. Die Arbeit erfolge im Rollstuhl. Um Druckstellen zu vermei den , müsse sich der Beschwerdeführer alle Viertel - bis halbe Stunde n bewegen und entlasten. Ebenfalls habe er einen vermehrten Zeitaufwand bei der Benut zung der öffentlichen Verkehrsmittel und Führung seines Haushaltes.

Daraus schlussfolgerte Dr. F.___ , aus neurologischer Sicht bestehe weiterhin eine 100%- ige Arbeitsfähigkeit [recte: Arbeitsunfähigkeit] als Möbelschreiner. Als Industriedesigner sollte eine Arbeitsfähigkeit von 70 % möglich sein. Diesfalls sollte genügend Zeit für die vom Beschwerdeführer geschilderte halb- bis viertelstündliche Entlastung des Gesässes zu r Vermeidung von Druckstellen vorhanden sein ( Urk. 7/178/36 f.). 4 .4

Ergänzend ist d er Stellungnahme von Dr. F.___

vom 1 8. April 2 016 zu ent nehmen, dass unter der Annahme, dass während der Arbeitszeit täglich dreimal die Blase entleert werde, wozu jeweils eine halbe Stunde benötigt werde, sich ein Zeitaufwand von 1 Std. 30 Min. pro Tag bzw. 7 Std. 30 Min. pro Woche ergebe. Zur Dekubitusprophylaxe werde während der Arbeitszeit halbstündlich das Gesäss entlastet. Unter der Annahme, dass pro Arbeitstag 14 x 5 Min. ent lastet werde, komme er auf 1 Std. 10 Min. pro Tag bzw. 5 Std. 50 Min. pro Woche. Insgesamt würden pro Arbeitswoche somit hochgerechnet für die Blasen entleerung und Dekubitusprophylaxe 1 3

Std. 20 Min. benötigt. Bei diesen Annahmen würden die offiziellen Arbeitsp ausen nicht berücksichtigt. Bei der Defäka tion, di e zwei- bis dreimal wöchentlichen durchgeführt werde und bis zu drei Stunden dauere, gehe er davon aus, dass diese zu Hause erfolge. Bei voller Anstellung betrage die wöchentliche Arbeitszeit 42 Stunden, so dass als Industriedesigner eine Arbeitsfähigkeit zu 70 % möglich sein sollte und sei ( Urk. 7/196/2 f.).

E. 5.1 Keiner weiteren Ausführungen bedarf die gutachtliche Feststellung, dass allein die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht bedeutsam ist bzw. aus internistischer und neuropsychologischer Sicht keine diesbezüglichen Einschränkung en bestehen. Dies wird weder von den Parteien in Frage gestellt, noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine gegenteilige Beurtei lung (z.B. Urk. 7/66/2) . Sodann ist klarzustellen, dass angesichts der Erläute rungen von Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 70 % aus neurologischer Sicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Präsen zzeit von 42 Std. pro Woche 13 Std. 20 Min. für die Blasenentleerung und die halbstündliche Dekubitusprophylaxe

in der verblei ben den Arbeitszeit (8 Std. 24 Min abzüglich 1 Std. 30 Min.) benötigt – mithin also zu 68 % leistungsfähig ist. Dies wurde vom Beschwerdeführer inso fern in Abrede gestellt, als er einen erhöhten Zeitbedarf im Alltag allgemein wie auch für gewisse Verrichtungen im Büro geltend machte.

E. 5.2 Zum Beweis reichte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren einen B e richt der Y.___ vom 1 8. Januar 2016 , verfasst vom leitenden Ober arzt für Paraplegie, Dr. med. G.___ , ein. Dieser hielt fest, dass bei einer Rückenmarksverletzung mit kompletter Paraplegie und neurogener Störung der Blasen-, Darm- und Sexualfunktion medizinisch-theoretisch grundsätzlich mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu rechnen sei. Eine wesentliche Rolle spielen würden die vermehrten Zeitaufwendungen im Alltag etwa bei der Fortbewe gung, Körperpflege, der Blasen- und Darmentleerung sowie Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes wie Physiotherapie/Kraf t training und unter anderem regelmässige (stündliche) Entlastung des Gesässes zur Vermeidung von Druck schädigungen der Haut. Diese Aufzählung sei nicht abschliessend. Die Spanne von 40 bis 60 % eig ne sich zur individuellen Beurteilung. Angesichts dieser Kriterien sei die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers schon früher auf 50 % festgelegt worden, was auch aktuell und für die weitere Zukunft gelte ( Urk. 7/189).

Weshalb seines Erachtens beim Beschwerdeführer konkret eine Arbeitsfähigkeit von 50 und nicht

40 oder 60 % gegeben sein soll, erläutert e

Dr. G.___

somit nicht . Anzumerken ist

ferner , dass er im Herbst 2009 erklärt hatte, eine defini tive Beurteilung sei erst nach Abschluss der Ausbildung möglich, medizin i sch-theoretisch gehe man jedoch davon aus, es werde eine «Mindestarbeitsfähigkeit» von 50 % bestehen

( Urk. 7/59/6).

Ein Belastungsprofil wollte er damals nicht definieren ( Urk. 7/66). Später bezeichnete er unter Bezugnahme auf bereits im Voraus bekannte Fakten (an den Rollstuhl gebunden , Thrombose der Arteria

radialis links , Patienten mit vergleichbaren Behinderungen ) eine Arbeitsfähig keit von 50 % als zumutbar ( Urk. 7/90). Dies deutet neben der Erfahrungstatsache, da s s behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), darauf hin, dass eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % eine wohlwollende Einschätzung darstellt. Im Übrigen wurde im Gutachten nicht nur wie von Dr. G.___ veranschlagt eine stündliche, sondern halbstündliche Entlastung des Gesässes berücksichtigt.

Im vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichten

medizinischen Fachartikel

werden in allgemeiner Art und Weise d ie Hauptp robleme von Querschnittgelähmten in den Bereichen Haut, Blase/Darm und Bewegungsapparat

dargelegt

( Urk. 7/190) , welche aktenkund ig auch beim Beschwerdeführer auftreten (z.B. Urk. 7/36/14 f. und 7/167/1-2 ). Der Artikel befasst sich indes einzig mit den gesund heitlichen Aspekten bzw. Risiken und nicht mit der Bedeutung derselben in der Bewältigung des Alltags oder gar den erwerblichen Auswirkungen des Leidens.

E. 5.3 Aus den übrigen Akten ergeben sich nur wenige Anhaltspunkte zur Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten. Zu nennen ist zu nächst die ursprüngliche E inschätzung des Paraplegikerzentrums der Y.___

im Bericht vom 2 2. November 200 7. Darin wurde

– in Überein stimmu ng mit der gutachtlichen Einschätzung – festgehalten, dass nach geeigneten Um schulungsmassnahmen und an einem dafür ausgelegten Arbeitsplatz langfristig wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 100 % erreicht werde ( Urk. 7/ 21/

E. 5.4 Schliesslich ist auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Begutachtung hinzuweisen. Er gab an, für alles mehr Zeit zu benötigen. So könne er höchstens einen Viertel de r SBB-Produkte bzw. generell nicht alle Produkte des öffent lichen Verkehrs nutzen. Er benötige auch sehr viel mehr Zeit für die Körperpflege. Wichtig sei die Dekubitusprophylaxe und die Miktion dauere doppelt so lange wie normal, die Defäk a tion etwa ein bis zwei Stunden ( Urk. 7/178/20). Er müsse sich viermal am Tag selbst katheterisieren, die Defäkation erfolge ein bis zweimal pro Woche ( Urk. 7/178/29).

An sich könne er im Haushalt alles erledigen, was sitzend zu erreichen und durchzuführen sei. Was aber über 1,70 m liege, da müsse er passen. Wegen seiner Paraplegie sei der Haushalt in vielen Belangen zeitaufwändiger, bei einigen Arbeiten, etwa beim Wäschemachen, sei er aber auch gleich schnell wie Nichtbehinderte. Dank seiner Putzhilfe, einer Kollegin, könne er sich – nebst Haushalt und seiner Anstellung von 50 % bei der A.___

– an zwei oder drei Abenden pro Woche mit Kollegen treffen, mit diesen eine Bar oder ein Konzert besuchen, ins Kino gehen oder auch zusammen kochen ( Urk. 7/178/22) .

Für die A.___ erledige er diverse Gestaltungsaufgaben, fertige Graphiken an oder stelle Präsentationsvideos her. Bezüglich Arbeitsrhythmus/-zeit müsse er sehr flexibel sein. In der Regel arbeite er tageweise immer wieder auch acht Stunden am Stück, in der Woche etwa insgesamt 20 Stunden (bei einem 70%-Pensum, vgl. Urk. 7/178/30) . Mental sei er nicht verlangsamt, habe keine Probleme mit der Konzentration und mentalen Ausdauer, lerne Neues ohne Probleme und finde sich auch «on the

job » ohne Probleme in für ihn neue Aufgaben ein. Ab und an habe er Probleme, sich Namen und Gesichter von Zufallsbeg eg nungen zu merken. Ansonsten sei sein prospektives und retrospektives Gedächtnis stabil. Insgesamt sei er kognitiv/mental «besser drauf» als in seiner Tätigkeit als Möbelschreiner. Auch fühle er sich in seiner heutigen Arbeit zufriedener, sei selbstvertrauender und psychisch stabiler als früher ( Urk. 7/178/22).

In physio therapeutischer Behandlung sei er nicht ( Urk. 7/178/29). Er arbeite nicht 70 % , weil Druckstellen auftreten würden, wenn er zu lange im Rollstuhl sitze; er müsse alle Viertel- bis halbe Stunde entlasten. Zudem sei es bei einer Voll - zeit stelle in dieser Branche üblich, je nach Auftrag und Termin mit entsprechendem Zeitdruck mehr als 100 % zu arbeiten. Dies könne er nicht ( Urk. 7/178/30).

E. 5.5 Zusammenfassend ist also festzustellen , dass der Gutachter Dr. F.___

den wäh rend der Arbeitszeit anfallende n

zeitliche n

( Mehr -)A ufwand für die Blasenent leerung und Dekubitusprophylaxe angesichts der Angaben des Beschwerdeführers (doppelt so lange Dauer der Miktion wie normal) und von Dr. G.___ (stündliche Gesässentlastung) grosszügig berechnet e . Die rein hypothetisch in diesem Beruf bestehende Möglichkeit, allenfalls einmal mit einem grösseren Plan oder Modell arbeiten zu müssen, ist daher nicht noch gesondert zu berück sichtigen. Die gutachtliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung steht zudem im Ein klang mit derjenigen der zuerst behandelnden Ärzte, während die Einschätzung von Dr. G.___ zu wohlwollend bzw. zu wenig spezifisch ist. Im Übrigen recht fertigt es sich bezüglich des Arbeitsweges grundsätzlich nicht, in der Inva lidenversicherung einen anderen Massstab als in der Arbeitslosenversicherung ( Art. 16 Abs. 2 lit . f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) anzulegen. Auch wird Ver sicherten in der Regel zugemutet, schweizweit eine Arbeitsstelle zu suchen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 2 5. Januar 2008 E.

4.2.1, bestätigt mit Urteil 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.3 ), wobei beim Beschwerdeführer angesichts der Notwendigkeit einer rollstuhlgängigen Wohnung sicher gewisse Einschränkungen bestehen. Aktuell beträgt sein Arbeits weg

mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der H.___

- an die I.___ in Zürich wohl rund eine halbe Stunde . A llfällige durch das Leiden verursachte, zeitliche Verzögerungen (insbesondere das Abwarten eine s rollstuh l gängigen Trams )

führen daher nicht zu Wegzeit en , die anderen Versicherten nicht auch ohne weiteres zugemutet würde n .

Die neurologische Beurteilung im BEGAZ-Gutachten erfüllt somit die Beweisan forderungen des Bundesgerichts vollumfänglich. Insbesondere wurde diese in Kenntnis der spärlich begründeten Vorberichte

abgegeben , benennt die mass - geb lichen gesundheitlich bedingten Einschränkungen in der umgeschulten Tätig keit und quantifiziert schlüssig die verbliebene Leistungsfähigkeit. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer nun bereits seit einiger Zeit und für verschie dene Arbeitgeber im Bereich Design tätig war und dennoch keine zusätzlichen, tatsächlich vorhandenen Einschränkungen bei der Arbeit vorzubringen ver mochte .

E. 5.6 Soweit es die geltend gemachte Wechselwirkung

(vgl. dazu BGE 134 V 9: maxi mal 15 % ) zwischen dem Mehraufwand im Haushalt und dem Erwerbsleben betrifft, ist anzumerken, dass diese b eim unstrittig en

Status «vollerwerbstätig» keine Berücksichtigung bei der Invaliditätsbemessung

finde t .

Mit anderen Wor ten spielt es keine Rolle, ob eine vollerwerbstätige versicherte Person allein stehend ist oder nebenbei noch den Haushalt für eine vierköpfige Familie führt. Wie sich auch aus den in BGE 141 V 15 zu Art. 28a IVG angestrengten Über legungen letztlich ableiten lässt, sind Erwerbstätigk eit und Aufgabenbereich, worunter die Besorgung des Haushalts fällt, komplementär und können insge samt nur einen Wert von 100 %

ergeben . Der Schaden, der dem als voller werbstätig zu qualifizierenden Beschwerdeführer

durch den Mehraufwand im Haushalt entsteht, ist in diesem Sinne nicht versichert , d.h.

vermag

k einen Rentenanspruch zu begründen .

Im Übrigen räumt e

der Beschwerdeführer selbst ein, nicht bei allen Haushalts tätigkeiten einen Mehraufwand zu haben (z.B. W äsche machen) . Dies dürfte auch auf die Erledigung der meisten administrativen Angelegenheiten und Ein käufen zutreffen, di e heute weitestgehend online erledigt werden könne n .

Der zeitliche Mehraufwand bei Arbeiten in der Küche dürfte primär von deren Einrichtung abhängen . Es bleiben die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Schwierigkeiten bei P utz- und A ufräumarbeiten . Allerdings wenden voll erwerbs tätige , alleinlebende (gesunde) Männer hierfür im Durchschnitt nur rund zwei Stunden pro Woche auf (vgl. dazu die von der schweiz erischen Arbeits kräfteerhebung [SAKE] des Bundesamtes für Statistik [BFS] ermittelten Werte für das Jahr 2016 in Tabelle T03.06.02.04, abrufbar unter www.bfs.admin.ch ).

Darüber hi naus kann der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben trotz des täglich erhöhten

Zeitaufwandes – etwa für die Körperpflege –

ganztags arbeiten. Ein zusätzlicher Aufwand, der beim erfreulicherweise sehr gut an seine gesund heitliche Situation adaptierten Beschwerdeführer eine Reduktion des zeitlichen Arbeitspensums um zwei oder mehr Tage pro Woche erfordern würde, ist daher weder substantiiert behauptet noch offensichtlich – zumal infolge der Schaden minderungspflicht auch primär die frei verfügbare Zeit und nicht das Arbeits pensum zu kürzen wäre . 6. 6 .1

Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens alsdann

entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung ent sprich t, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein

(BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art.

E. 7 ) .

Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in nert einem Jahr die Berufsmatura nachholte und es sich beim vo n

ihm im üblichen Zeit rahmen von drei Jahren, nämlich September 2009 bis Juni 2012, absolvierten Studium Bachelor oft Arts für Produkt- und Industriedesgin um ein Vollzeit studium handelt e ( Urk. 7/36/43 f., 7/54 und 7/96; vgl. ferner:

https://

www. Z.___ .ch/ ba -design- industrial -design ). Der Beschwerdeführer absolvierte die Umschulung also in derselben Zeit, wie dies eine gesunde Person getan hätte , wobei er allerdings bis zu einem nicht bekannten Zeitpunkt von seiner Lebens partnerin im Haushalt unterstützt worden sein dürfte ( Urk. 7/22/2).

Ferner bei den Akten liegt d ie Rentenverfügung der Suva vom 1 3. März 201 3 .

Demnach berücksichtigte die Unfallversicherung beim Invalideneinkommen zw ar nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten . Indes sah sie keine Veranlassung für die zusätzliche Gewährung eines leidensbedingten Abzugs , wobei letztlich ein höheres Invalideneinkommen als in der angefochtenen Verfügung angenommen wurde

( Urk. 7/122/2). Ob diese r Entscheid in Rechtskraft erwuchs, ist nicht bekannt.

E. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass kon krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträch tigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tat sächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruf lich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Inva lidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rück schlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre . Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätig keitsgebiet erreicht ( Urteile des Bundesgerichts 8C_502/2015 vom 2 6. Oktober 2015 E. 3.1.2 und 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2.1 jeweils mit Hin weisen ). 6.2

6.2.1

Die Beschwerdegegnerin knüpfte

für die Berechnung des Valideneinkommens am zuletzt vor dem Unfall mit der Firma J.___

vereinbarten

Stundenlohn von Fr. 34.-- a n . Konkret berechnete sie ein Bruttojahresein - kommen von Fr. 75'281.-- für das Jahr 2007 respektive

– unter Berücksich tigung der Nominallohnentwicklung – von Fr. 80'705.40 für das Jahr 2015 (insbesondere Urk. 2 und 7/29). 6.2.2

Im Sozialversicherungsrecht ist zwar nicht entscheidend, ob die Invaliditäts bemessung mit Stunden-, Monats - oder Jahreswerten durchgeführt wird. Bei allen drei Vorgehensweisen ist jedoch dem Anspruch auf Ferien oder Ferien- und Feiertagesentschädigung Rechnung zu tragen. Sind im Lohn Ferien- und Feiertagesentschädigungen enthalten, müssen die entsprechenden Zeiten für Ferien und Feiertage von der (gesamtarbeitsvertraglich) vereinbarten Jahresar beitszeit abgezogen werden, um das massgebende Erwerbseinkommen ermitteln zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2

E. 8.5 betrieb s übliche Arbeitsstunden pro Tag , Urk. 7/14/60 ). Der Bruttojahresverdienst für das Jahr 2007 beträgt daher Fr. 66'470 .--. Für das Jahr 2015 resultiert unter Berück sichtigung der N ominallohnen twicklung gemäss Tabelle T1.39 Nominal lohn index 1993-2010 (Basis 1939 = 100, im Internet abrufbar), Total für Männer für die Jahre 2008 bis 2015 (2008: 2.2 % , 2009: 2.1 % , 2010: 0.7%, 2011:1 % , 2012: 0.8 % , 2013: 0.8 % , 2014: 0.7 %, 2015: 0.3 % ) ein Betrag von Fr. 72'394.--. Dies entspricht den n auch

dem gestützt auf die LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2 für Männer ermittelten Lohn von Fr. 73'311.-- . Der

standardisierte Monatslohn (Vollzeit äquivalent basierend auf 4 1/3 Woch en à 40 Arbeitsstunden) von Fr. 5’885 .– -

ist nämlich

auf die im Jahr 2015 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41. 4 Stunden (BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, abruf bar im Internet) hochzurechnen und wiederum an die Nominallohnent wicklung anzupassen (=

12 x 5885

: 40 x 41. 4 x 1.0 03 ; vgl. ferner den fast identischen Tabellenlohn Ziff. 3 1-33 Herstellung von Möbeln ). 6.3

6.3.1

Im Übrigen fällt in der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers vorderhand auf, dass er nach Abschluss der Schreiner-Lehre im Sommer 2003 mit erst 23 Jahren ( Urk. 7/1/1) bis zum Unfall im Sommer 2007 wiederholt den Arbeitgeber wechselte bzw. temporär arbeitete ( Urk. 7/13) und

bereits mit einer Umschulung in eine gestalterische Tätigkeit

liebäugelte ( Urk. 7/36/38) . Dabei handelt es sich beim Stundenlohn von Fr. 34. -- auch nicht mehr um einen Einstiegslohn, sondern den mit drei Jahren Berufserfahrung er zielten, nach den vorstehenden Ausführungen zum LSE-Tabellenlohn üblichen Lohn (vgl. Urk. 7/1/4). Die Erwerbsbiographie deutete somit nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit auf eine Karriere hin , welche heute

das Abstellen auf einen Tabellenlohn im Kompetenzniveau 3 rechtfertigen würde . 6.3.2

Die Tatsache, d ass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt erst wenige Jahre Berufserfahrung hatte und später an einer Fachhochschule einen Bachelor absol vierte, bietet ebenso wenig genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Validenkarriere . So hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_770/2015 vom 2 4. März 2015 E. 4.4.2 lediglich dafür, bei einem invalid gewordenen Berufs einsteiger

mit Lehrabschluss im Rahmen d er Rentenrevision auf den Tabellenlohn im Kompetenzniveau 2 abzustellen und nicht bloss den in der allerersten Festanstellung tatsächlich erzielten Verdienst an die Nominal lohn entwicklung anzupassen. Eine eigentliche Beförderung diskutierte es indes nicht. Weiterbildungen in der Tätigkeit als Schreiner waren seitens des Beschwerde führers sodann keine geplant oder absehbar bzw. das Interesse an dieser Tätig keit bereits nicht mehr allzu gross. Allein d as Vorhandensein von Fähig keiten begründet noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen beruf lichen Aufstieg, soweit sich nicht die Absicht manifestiert hat, dieses Potenzial auch auszuschöpfen. Damit bleibt es bei einem maximalen Valideneinkommen von Fr. 73'311.--. 6.4 6.4.1

Hinsichtlich des Invalideneinkommen s kann der Stellungnahme des internen Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 1 3. November 2015 ergänzend zu den Ausführungen in E. 2.1 folgende Berechnung entnommen werden: 6'211 (standardisierter Monatslohn) x 12 (Monate )

: 40 x 41.5 (betriebsübliche Arbeits zeit) x 1.008 x 1.007 x 1.007 (Nominallohnentwicklung)

= Fr. 79'040.60 für ein Vollzeitpensum

( Urk. 7/182/2). 6.4.2

Zu konstatieren ist, dass der standardisierte Monatslohn gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Ziff. 73-75 sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und techni sche Tätigkeiten, für Männer im Kompetenzniveau 2 Fr. 6'342.-- und im Kom petenzniveau 3 nur Fr. 6'221.-- beträgt. In der LSE 2014 findet sich in der Tabelle TA1_tirage_skill_level für das Kompetenzniveau 2 noch ein Betrag von Fr. 5'744.--, der Lohn im Kompetenzniveau 2 konnte mangels ausreichender Daten gar nicht eruiert werden [ unsicher Fr. 6’810] . Dasselbe gilt übrigens f ür das Anforderungsniveau 4 für Männer gemäss Ziff. 74 der Tabelle T1 der LSE 2010 [unsicher Fr. 4’952] . Der Lohn im Anforderungsniveau 3 betrug in der LSE 2010

Fr. 6 ’ 016.--. Es ist daher zu vermuten, dass die statistischen Daten in diesem Bereich nur bedingt repräsentativ sind . Die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2015 betrug in diesem Bereich 41.6 Stunden pro Woche, die Nominal lohnentwicklung für Männer im Sektor 3 im Jahr 2013 0.8 % , im Jahr 2014 0.7 % und im Jahr 2015 0.3% (vgl. oberwähnte Tabellen) . Ausgehend von diesen Berechnungs faktoren stehen gestützt auf die LSE 2012 und 2014

Tabel lenlöhne zwischen Fr. 71'900.20 und Fr. 80'580.85 für ein Vollzeitpensum im Jahr 2015 zur Auswahl .

Stellt man , wie dies in vergleichbaren Situation üblich ist (z.B. bei Selbständigerwerbenden ) , auf das Mittel der 4 zuverlässigen Werte der letzten drei Statistiken ab , womit vorliegend auch der unzuverlässige Mini- und Maximalwert automatisch eliminiert würde n , e rgäbe sich ein standardi sierter Monatslohn von Fr. 6'080.75 bzw. ein Bruttojahreslohn von Fr. 75' 705 . 35 (= 6 08 0 .75 x 12 : 40 x 41.5). 6.4.3

Zur Verifizierung des Invalideneinkommens bietet es sich an, wie vom Be schwerdeführer ini t iiert, eine weitere Statistik des BFS zu konsultieren. Gemäss der Statistik «S tandardisiertes Bruttoerwerbsei nkommen der Hochschulabsol vent/ innen fünf Jahre und ein Jahr nach Studienabschluss », Tabelle TA3Z62-12, Standardisiertes Bruttoerwerbseinkommen der FH- und PH-Absolvent/innen nach Examensstufe, Fachbereich (real, in Franken pro Jahr), Stand fünf Jahre nach Studienabschluss , Abschlussjahr 2010 betrug der Medianlohn für männ liche Absolventen eines Bachelorstudiums in Design an einer Fachhochschule Fr. 70’000.--. Ein Jahr nach Studi en abschluss betrug es noch Fr. 59'500. -- . Letzteres lässt sich g ut mit dem von der K.___

für den gesundheitlich beein trächtigten Beschwerdeführer als r ealistisch veranschlagten, leicht tieferen Einstiegseinkommen ( vgl. Urk. 7/143/5 : Fr. 26'000.- bis 27'000.- für 50 % ) sowie dem bisher effektiv von diesem erzielten Einkommen (vgl. Urk. 7/201, 7/152/1, 7/142/1) vereinbaren. Der auffallend hohe Lohn während der befris teten Anstellung in der Z.___ betraf einerseits eine Unterrichtstätigkeit und beruhte andererseits auf persönlichen Beziehungen (vgl. Urk. 7/150/7).

W eitere Lohnsteigerung en im Laufe des Erwerbslebens, entsprechend den LSE-Tabellen - löhnen ,

sind daher durchaus plausibel. 6. 5 6.5.1

Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Inva lideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E.

1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa ) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzel fall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E.

5b/ bb ). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ bb -cc, Urteile des Bundesgerichts 8C_253/2017 vom 2 9. Juni 2017 E.

4.3.2 und 8C_114/2017 vom 1 1. Juli 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung können gesundheitliche Einschränkungen, die bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.1, 8C_536/2014 vom 2 0. Januar 2015 E. 4.3 je mit Hinweisen). Dabei rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, an sich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_536/2014 vom 2 0. Januar 2015 E. 4.3 und 9C_728/2009 vom 2 1. September 2010 E. 4.3.2, in: SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90 mit Hinweisen). Bestehen jedoch über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen oder ist die funk tionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, kann dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2015 vom 1 6. Juni 2015 E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2017 vom 1 8. Januar 2017 ). 6.5.2

Dem zusätzlichen Pausenbedarf

des Beschwerdeführers i m Kontext mit den gesundheitlich bedingten Massnahmen während der Arbeitszeit wurde bereits mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit Rechnung getragen. Der von der Be schwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % rechtfertigt sich dennoch . So ist der Beschwerdeführer einerseits in seiner Mobilität eingeschränkt, andererseits wirkt sich die Teilleistungsfähigkeit im Bereich Design überwiegend wahr schein lich stärker als beispielsweise in einer einfachen Bürotätigkeit aus. Kon kret ist der Beschwerdeführer insbesondere auf einen rollstuhlgängigen Arbeitsplatz angewiesen und benötigt mehr Zeit für allfällige Auswärtstermine . Dabei legte er mehrfach plausibel dar , dass in seinem Bereich oft an Projekten gearbeitet wird,

so dass je nach Arbeit- / Auftraggeber nicht nur Auswärts termine , sondern auch ein gewisser Zeitdruck nachvollziehbar sind (z.B. Urk. 7/178/45 ; vgl. ferner Urk. 7/152/1 Ziff. 3 ). Ferner besteht grundsätzlich ein erhöhtes Risiko für gesundheitsbedingte Absenzen am Arbeitsplatz (vgl. auch Urk. 7/190) . Beim Beschwerdefüh rer traten solche, soweit aus den Akten ersichtlich, bis anhin glücklicherweise jedoch kaum auf. Soweit es die Akzeptanz bei Kunden und Mitarbeitern betrifft, ist der Beschwerdeführer davon nicht offensichtlich mehr oder weniger als andere Invalide betroffen. Da dieser Um stand in der Gerichtspraxis beim leidensbedingten Abzug nie Erwähnung findet, rechtfertigt sich vorliegend nichts Anderes (vgl. ferner E. 6.4 zu den vergleich baren Löhnen im Kompetenzniveau 2 und 3 im vorliegenden Fall). Positiv ins Gewicht fällt die Vorbildung des Beschwerdeführers als Schreiner, die

z.B. im Bereich Möbeldesign als Vorteil zu werten ist. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer noch relativ jung ist . De m sich abzeichnende n

erschwerten Einstieg in den Beruf, welcher ausser mit der Gesundheit auch mit d em Tätig keitsfeld zusammenhängen dürfte , ist daher mit Blick auf die verbl eibende Dauer des Erwerbslebens keine Bedeutung beizumessen. 6.5.3

Insgesamt erscheint der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Ermessenausübung der Beschwerdegegnerin in den Vorbescheiden sei mit Bezug auf den leidens - bedingten Abzug willkürlich, nachvollziehbar . Nichtsdestotrotz erscheint d er letztlich gewährte Abzug von 10 % angemessen, zumal das effektive Einstiegs gehalt nicht wesentlich tiefer als das anderer Absolventen ist und die ausge bliebene Lohnsteigerung vorab auf die weiterhin unstete Erwerbsbiographie zurückzuführen ist. 7.

Zusammenfassend ist also von einem Valideneinkommen von Fr. 73'311. -- aus - zugehen und das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der gutachtlich festgestellten 70%-Leistungsfähigkeit und eines leidensbedingten Abzugs von 10 % auf Fr. 4 7 ' 694.40 (=

75'705.40 [im günstigsten Fall] x 0.7 x 0.9) festzu setzen . Es resultiert derzeit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von rund 35 % . Die im angefochtenen Entscheid verfügte Einstellung der bisherigen Rente ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne Ott - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzBonetti

E. 013 vom 6. März 2014 E.

3.3.2). 6.2.3

Nachdem im Stundenlohn von Fr. 34.-- sowohl eine Feiertags entschädigung von 3.6 % (entsprechend 9 Feiertagen) als auch eine Ferienentschädigung von 9.22 % (entsprechend 22 Ferientagen) enthalten waren ( Urk. 7/14/46), ergibt sich ein massgebliches Jahressoll von 1'955 Stunden für ein Vollzeitpensum (= [ 365 Tage

– 104 Samstage/Sonntage – 31 Feier-/Ferientage ]

x

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00914

I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

16. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott Stierlin Rechtsanwälte Stadthausstrasse 39, Postfach 2411, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1980, schloss im Juli 20 0 3 eine Lehre als Schreiner für Möbel und Innenausbau ab ( Urk. 7/1/1). Hernach hatte er mehrere temporäre und feste Anstellungen inne ( Urk. 7/1/4 und 7/13 ), bis er am 2 1. Juni 2007 einen schweren Verkehrsunfall erlitt (vgl. Urk. 7/14/25 ff.) und s either quer schnittsgelähmt ist (z.B. Urk. 7/21/7) . Im Oktober 2007 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), an ( Urk. 7/3 und 7/7 ). 1.2

Diese zog insbesondere die Akten d er Suva bei ( Urk. 7/14 und 7/36 ) und nahm Unterlagen der Y.___ zum medizinischen Sachverhalt sowie der dort erfolgten beruflichen Abklärung zu den Akten ( Urk. 7/17-22).

So dann koordi nierte sie mit der Suva die Leistungen im Zusammenhang mit einer Umschulung ( Urk. 7/26-27) . So richtete d ie Suva während des Besuchs der Berufs mittel schule weiter Taggeldleistungen und eine Hilflosenentschädigung aus ( Urk. 7/58/7 f. , 7/14/18 und 7/70 ), während die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 9. November 2008 eine unbefristete ganze I nvalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2008 zusprach ( Urk. 7/47 ) . Später leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und leistete nach Vorliegen neuer Arztberichte ( Urk. 7/59-60, 7/66 und 7/74) Kostengutsprache für das am 1 5. September 2015 an de r Z.___ begonnene

Studium zum Bachelor Design/Industrial Design ( Urk. 7/54-55 und 7/71) . Für diese Zeit s prach sie dem Versicherten

zudem

ein Taggeld zu ( Urk. 7/76) und teilte das Erlöschen des Rentenanspruchs

per Februar 2011 mit ( Urk. 7/123). Vor und nach dem Studi en abschluss im Juni 2012 ( Urk. 7/ 129)

absolvierte der Versicherte jeweils ein kurzes Praktikum

( Urk. 7/150).

In der Folge holte d ie IV-Stelle abermals einen aktuellen Arztbericht ein ( Urk. 7/90/5) und unterstützte den Versicherten bei d er Stellensuche ( Urk. 7/103 , 7/1 40 , 7/143 , 7/146 , 7/153 und 7/164 ). Die Arbeits vermittlung wurde im Septem ber 2013 abgeschlossen, nachdem er zwei b efristete Tätigkeiten an der A.___ ( A.___ ; Urk. 7/142/1) und der Z.___ ( Urk. 7/142/2 f.) gefunden hatte ( Urk. 7/144).

A m 1 4. Februar 2014 konnte der Versicherte schlie s slich eine Festanstellung mit einem Arbeitspensum von 50 % bei der B.___ antreten ( Urk. 7/152) . Hinzu kam i m Sommer 2014 ein V ertrag mit dem Start Up Unternehmen C.___ ( Urk. 7/164/1-2).

Kurze Zeit später trat er die jetzige Teilzeitstelle an der A.___ an ( Urk. 7/201-202 ; vgl. auch Urk. 7/178/18 ). 1.3

Nach Abschluss der Umschulung nahm die IV-Stelle auch eine Rentenrevision an die Hand. Nach Prüfung der Unterlagen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/105/5) kündigte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Januar 2013 zunächst die Aufhebung d er bisherigen ganzen Rente bei einem zumutbaren Arbeitspensum in angepassten Tätigkeiten von 50 %

an ( Urk.

7/107).

Dagegen erhob dieser Einwand ( Urk. 7/124) gefolgt von weiteren Eingaben vom 2 6. April 2013 ( Urk. 7/131) und 10. Februar 2014 ( Urk. 7/151) . Inzwischen hatte die Suva mit Verfügung vom 1 3. März 2013 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 30 %

verfügt ( Urk. 7/122).

Mit Vorbescheid vom 1 6. April 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten neu die Herabsetzung auf eine halbe Invalidenrente in Aussicht , indem sie seitens des I nvalideneinkommens

auf einen tieferen Tabellenlohn abstellte und

einen leidensbedingten Abzug von 20 % berücksichtigte ( Urk. 7/157). Der Versicherte erhob wiederum Einwand ( Urk. 7/162) . Nach einem Klinika ufenthalt des selben ( Urk. 7/167) teilte ihm die IV-Stelle

die Notwendigkeit einer polydisziplinäre n Be gut achtung mit ( Urk. 7/169) . Daran hielt sie mit Verfügung vom 2 4. Novem ber

2014 fest

( Urk. 7/173).

Das Gutachten wurde am 3 0. April

2015 vom Begut achtungszentrum D.___ (BEGAZ) erstattet ( Urk. 7/178).

Die IV-Stelle holte nochmals e inen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/181) sowie Stellungnahme n

ihres

Rechtsdienstes ( Urk. 7/182) und des RAD ( Urk. 77/183/6 f.) ein, bevor sie dem Vers icherten mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2015 wie der die Einstellung der Rente ankündigte . Dabei stützte sie sich auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 %

in angepassten Tätigkeiten , einen neuen Tabellenlohn und einen

Leidensa bzug

von 10 %

( Urk. 7/184).

U nter Beilage eines Arztberichts ( Urk. 7/189) und eines Fachartikels ( Urk. 7/190) erhob der Versicherte Einwand ( Urk. 7/192) . Hierzu nahmen die Gutachter des BEGAZ am

1 8. April 2016 Stellung ( Urk. 7/196), wozu sich der Versicherte am 3 0. Mai 20 16 schriftlich äusserte ( Urk. 7/202). Schliesslich hob die IV-Stelle die Rente mit Ver fügung vom 2 4. Juni 2016 auf das Ende des Monats, d er deren Zustellung folgte, auf und entzog einer allfälligen Beschwerde hiergegen die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 2 9. August 2016 Beschwerde

mit dem Antrag, ihm ab August 2016 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Even tualiter sei ein neurologisches

Gerichtsg utachten bei einer auf die Beurteilung von Paraplegie spezialisierten S telle einzuholen ( Urk. 1 S. 2 und 13 ). In der Be schwerdeantwort vom 2 6. September 2016 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6). Die mit Verfügung vom 4. November 2016 zum Pro zess beigeladene Pensionskasse des Versicherten, die Helvetia Versicherungen, BVG ( Urk. 8), verzichtete mit Schreiben vom 1 6. November

2016 auf eine Stellungnahme ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Bei einem Inva - liditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver ändert haben (BGE 1 30 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( BGE 141 V 9 E. 2.3 ). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad

gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG

sodann aufgrund eines Einkommens vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invali den einkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom men s vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um fang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits un fähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Schliesslich hat d as Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von A mtes w egen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig da von, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuver lässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini sche These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kennt nis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nac h vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschwe ren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf das polydisziplinäre Gutachten des BEGAZ und erwog in der angefochten en Verfügung , ohne Gesundheitsschaden hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 in der bisherigen Tätigkeit als Schreiner ein Einkommen von Fr. 80'705.40 erzielen könne n . In der umge schul ten Tätigkeit als Industriedesigner bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % , di e er nicht voll ausschöpfe. Deshalb sei für das Invalideneinkommen nicht auf den effektiven Verdienst, sondern den Tabellenlohn gemäss Lohnstruktur erhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BSF) für das Jahr 2012, Tabelle TA1, Ziff. 73-75, Kompetenzniveau 3 für Männer abzustellen. Unter Berücksichti gung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % , da der Beschwerdeführer auf einen Rollstuhl angewiesen sei, ergebe sich ein Betrag von 49'795.5 5. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 38 % . 2.2

Der Beschwerdeführer beanstandete, die Beschwerdegegnerin habe das Invali den einkommen und den leidensbedingten Abzug laufend neu beurteilt ( Urk. 1 Ziff. 11-13). Sodann sei wie vom RAD bzw. in den ersten Vorbescheiden ange nommen , vom behandelnden Spezialisten attestiert und bei der Eingliederung als Ziel definiert, von einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % auszugehen. Das höhere Arbeitspensum gemäss Gutachten überzeuge nicht. So habe der begut achtende Neurologe die Formulierung «sollte möglich sein» ver wendet, öffentlich zugänglichen Quellen zufolge keine Erfahrung mit Lähmungser schei nungen und einzig de m zeitliche n (Mehr-) Aufwand für die Blasenentleerung und Dekubitusprophylaxe Rechnung getragen . Dabei seien die Gutachter fälsch licherweise von ei ner täglichen Arbeitszeit von 7 statt 8,4 Stunden ausge gangen . Neben der Einschränkung von zumindest 34 % sei daher zu beachten, dass Rollstuhlfahrer für sämtliche Alltagsverrichtungen mehr Kraft- u nd Zeit aufwand benötigen würden. Dies betreffe nicht nur die Haushaltsführung und

Freizeit , sondern auch den Arbeitsweg , viele Handgriffe im Büro usw . Die Praxis gehe daher v on einer Arbeitsfähigkeit von 40 bis 60 % aus . Auch in der Recht sprechung des Bundesgerichts würden sich schwergewichtig Fälle mit einer solchen von 50 % finden ( Urk. 1 Ziff. 14-19).

Des Weiteren steige der Lohn in den frühen Berufsjahren gerichtsnotorisch über proportional, weshalb im Haftpflichtrecht zwischen dem 27 . und 35 .

Alters jahr mit einer Zunahme von 2 bis 3

% pro Jahr gerechnet werde. Hinzu komme, dass er trotz der Unfallfolgen die Berufsmatura und eine Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen habe, weshalb anzunehmen sei, dass er inzwischen eine Kaderfunktion erreicht hätte. Dementsprechend sei gestützt auf die LSE 2012, Tabelle T1_ skill_level, Ziff. 41-43, Kompe tenzniveau 3 für Männer für das Jahr 2015 ein

Valideneinkommen von Fr. 91'973.-- anzunehmen . Selbst ge stützt auf den durchschnittlichen Tabellenlohn der drei naheliegen d sten Tätig keiten als Schreiner

im Sektor 2 ( Ziff. 16-18, 41-43 und 31-33) resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 88'484. -- ( Urk. 1 Ziff. 20-26).

Die B asis von Fr. 79'040. 60 bzw. korrekt Fr. 79'429. -- für ein Vollzeitpensum in angepassten Tätigkeit en werde

akzeptiert, so dass für das zumutbare 5 0%-Pen sum ein Betrag von Fr. 39'597. -- resultiere, soweit ein leidensbedingter Ab zug von 20 %

anerkannt werde . Ursprünglich sei en 25 % gewährt worden, wobei sich

seither am Gesundheitsschade n oder beruflichen Umfeld nichts geändert habe. Der Abzug rechtfertige sich aufgrund des Teilzeitpensums, der erschwerten Han d habung von grösseren Plänen/Modellen, der Beanspruchung eines roll stuhl gängigen Arbeitsplatzes und der eingeschränkten Mobilität (Kundenbe suche, Füh rungen, Präsentationen, Weiterbildungen etc.) . Auch die verminderte Akzeptanz behinderter Mitarbeiter bei der Kundschaft oder unterstell t en Mitarbeitern spiele bei der Einstellung eine Rolle. Das somit massgeblich Invalidenein kommen von Fr. 31'772.-- entspreche ziemlich genau seinem effektiven Brutto j ahresverdienst von Fr. 32'500.-- ( Urk. 1 Ziff. 27-37). 3.

Aus den Erwägungen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1 9. November 2008 geht hervor, dass bei der Festsetzung der ganzen Invalidenrente von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit a usgegangen wurde ( Urk. 7/47/3). Zwischen den Parteien ist deshalb zu Recht unstrittig, dass der

Abschluss der Umschulung zum Industriedesigner sowie die anschliessende Auf nahme einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt einen Revisionsgrund dar stellen. Folglich

sind alle tatsächlichen und rechtlichen Aspekte des Rentenan spruchs neu zu beurteilen. Frühere Einschätzungen sind unverbindlich. 4. 4.1

Für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts respektive der Arbeits fähig keit in der umgeschulten Tätigkeit als Industriedesigner stellte die Beschwerde gegnerin vollumfänglich auf das BEGAZ- G utachten vom 3 0. April 2015 ab. Diesem ist einleitend zu entnehmen, dass „ einzige und federführende Proble matik ” die neurologische Situation sei, weshalb mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers auf eine internistische und belastende zusätzliche Untersu chung beim Internisten verzichtet werde ( Urk. 7/178/20). 4 .2

Mit Blick auf die Begutachtung durch lic . phil .

E.___ , Neuropsychologe und Psychotherapeut, w u rd e in der interdisziplinären Zusammenfassung festge halten, dass der Beschwerdeführer aus neuropsychol o gischer Sicht in seiner Arbeit als Produkt-/Industriedesigner nicht beeinträchtigt bzw. voll leistungsfähig sei ( Urk. 7/178/40). Wie aus der Zusammenfassung des entsprechenden Teilgutachtens ersichtlich ist, wurden umfangreiche neuropsychologische Tests durchgeführt . l ic . phil. E.___ kam dabei zum Schluss, dass sich der Beschwer deführer in allen geprüften Funktionsbereichen als entweder zumindest normal oder aber als überdurchsc h nit t lich bis weit über durchschnittlich l eistungsfähig ausgewiesen habe. In Ü bereinstimmung mit der Aktenlage, mit seiner eigenen Einsch ätzung sowie des allgemeinen klinischen Eindrucks hätten keine neuro psy chologischen Funktionsstörungen festgestellt werden können ( Urk. 7/178/28) . 4 .3

Zur neurologischen Evaluation von Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, wurde in der interdisziplinären Zusammenfassung des BEGAZ-Gutachtens

vor a b auf die Berichte des Paraplegikerzentrums der Y.___ hingewiesen. Am 3 1. August 2009 sei eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit im früheren Beruf als Möbelschreiner angenommen und erwähnt worden, dass eine Umschulung auf Industrie- und Produktdesigner stattfinde. Eine definitive Beurteilung der Arbeits fähigkeit könne erst nach Abschluss der Ausbildung abgegeben werden. Medizinisch-theoretisch gehe man davon aus, dass eine Mindestarbeitsfähigkeit von 50 % bestehen werde. In den Berichten vom 1 5. Oktober 2009 und 5. Juli 2012 sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als zumutbar erachtet worden.

Alsdann schilderte Dr. F.___ die Situation des Beschwerdeführers im Begut ach tungszeitpunkt. Dieser habe zurzeit eine 70%- ige Anstellung an der A.___ , wo er mit Studen ten in seinem Beruf als Industriedesigner arbeite. Er arbeite dort 50 %, d.h. meistens 21 Stunden pro Woche, wobei er meistens drei Tage am Stück arbeite. Die Arbeit erfolge im Rollstuhl. Um Druckstellen zu vermei den , müsse sich der Beschwerdeführer alle Viertel - bis halbe Stunde n bewegen und entlasten. Ebenfalls habe er einen vermehrten Zeitaufwand bei der Benut zung der öffentlichen Verkehrsmittel und Führung seines Haushaltes.

Daraus schlussfolgerte Dr. F.___ , aus neurologischer Sicht bestehe weiterhin eine 100%- ige Arbeitsfähigkeit [recte: Arbeitsunfähigkeit] als Möbelschreiner. Als Industriedesigner sollte eine Arbeitsfähigkeit von 70 % möglich sein. Diesfalls sollte genügend Zeit für die vom Beschwerdeführer geschilderte halb- bis viertelstündliche Entlastung des Gesässes zu r Vermeidung von Druckstellen vorhanden sein ( Urk. 7/178/36 f.). 4 .4

Ergänzend ist d er Stellungnahme von Dr. F.___

vom 1 8. April 2 016 zu ent nehmen, dass unter der Annahme, dass während der Arbeitszeit täglich dreimal die Blase entleert werde, wozu jeweils eine halbe Stunde benötigt werde, sich ein Zeitaufwand von 1 Std. 30 Min. pro Tag bzw. 7 Std. 30 Min. pro Woche ergebe. Zur Dekubitusprophylaxe werde während der Arbeitszeit halbstündlich das Gesäss entlastet. Unter der Annahme, dass pro Arbeitstag 14 x 5 Min. ent lastet werde, komme er auf 1 Std. 10 Min. pro Tag bzw. 5 Std. 50 Min. pro Woche. Insgesamt würden pro Arbeitswoche somit hochgerechnet für die Blasen entleerung und Dekubitusprophylaxe 1 3

Std. 20 Min. benötigt. Bei diesen Annahmen würden die offiziellen Arbeitsp ausen nicht berücksichtigt. Bei der Defäka tion, di e zwei- bis dreimal wöchentlichen durchgeführt werde und bis zu drei Stunden dauere, gehe er davon aus, dass diese zu Hause erfolge. Bei voller Anstellung betrage die wöchentliche Arbeitszeit 42 Stunden, so dass als Industriedesigner eine Arbeitsfähigkeit zu 70 % möglich sein sollte und sei ( Urk. 7/196/2 f.). 5. 5.1

Keiner weiteren Ausführungen bedarf die gutachtliche Feststellung, dass allein die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht bedeutsam ist bzw. aus internistischer und neuropsychologischer Sicht keine diesbezüglichen Einschränkung en bestehen. Dies wird weder von den Parteien in Frage gestellt, noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine gegenteilige Beurtei lung (z.B. Urk. 7/66/2) . Sodann ist klarzustellen, dass angesichts der Erläute rungen von Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 70 % aus neurologischer Sicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Präsen zzeit von 42 Std. pro Woche 13 Std. 20 Min. für die Blasenentleerung und die halbstündliche Dekubitusprophylaxe

in der verblei ben den Arbeitszeit (8 Std. 24 Min abzüglich 1 Std. 30 Min.) benötigt – mithin also zu 68 % leistungsfähig ist. Dies wurde vom Beschwerdeführer inso fern in Abrede gestellt, als er einen erhöhten Zeitbedarf im Alltag allgemein wie auch für gewisse Verrichtungen im Büro geltend machte. 5.2

Zum Beweis reichte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren einen B e richt der Y.___ vom 1 8. Januar 2016 , verfasst vom leitenden Ober arzt für Paraplegie, Dr. med. G.___ , ein. Dieser hielt fest, dass bei einer Rückenmarksverletzung mit kompletter Paraplegie und neurogener Störung der Blasen-, Darm- und Sexualfunktion medizinisch-theoretisch grundsätzlich mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu rechnen sei. Eine wesentliche Rolle spielen würden die vermehrten Zeitaufwendungen im Alltag etwa bei der Fortbewe gung, Körperpflege, der Blasen- und Darmentleerung sowie Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes wie Physiotherapie/Kraf t training und unter anderem regelmässige (stündliche) Entlastung des Gesässes zur Vermeidung von Druck schädigungen der Haut. Diese Aufzählung sei nicht abschliessend. Die Spanne von 40 bis 60 % eig ne sich zur individuellen Beurteilung. Angesichts dieser Kriterien sei die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers schon früher auf 50 % festgelegt worden, was auch aktuell und für die weitere Zukunft gelte ( Urk. 7/189).

Weshalb seines Erachtens beim Beschwerdeführer konkret eine Arbeitsfähigkeit von 50 und nicht

40 oder 60 % gegeben sein soll, erläutert e

Dr. G.___

somit nicht . Anzumerken ist

ferner , dass er im Herbst 2009 erklärt hatte, eine defini tive Beurteilung sei erst nach Abschluss der Ausbildung möglich, medizin i sch-theoretisch gehe man jedoch davon aus, es werde eine «Mindestarbeitsfähigkeit» von 50 % bestehen

( Urk. 7/59/6).

Ein Belastungsprofil wollte er damals nicht definieren ( Urk. 7/66). Später bezeichnete er unter Bezugnahme auf bereits im Voraus bekannte Fakten (an den Rollstuhl gebunden , Thrombose der Arteria

radialis links , Patienten mit vergleichbaren Behinderungen ) eine Arbeitsfähig keit von 50 % als zumutbar ( Urk. 7/90). Dies deutet neben der Erfahrungstatsache, da s s behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), darauf hin, dass eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % eine wohlwollende Einschätzung darstellt. Im Übrigen wurde im Gutachten nicht nur wie von Dr. G.___ veranschlagt eine stündliche, sondern halbstündliche Entlastung des Gesässes berücksichtigt.

Im vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichten

medizinischen Fachartikel

werden in allgemeiner Art und Weise d ie Hauptp robleme von Querschnittgelähmten in den Bereichen Haut, Blase/Darm und Bewegungsapparat

dargelegt

( Urk. 7/190) , welche aktenkund ig auch beim Beschwerdeführer auftreten (z.B. Urk. 7/36/14 f. und 7/167/1-2 ). Der Artikel befasst sich indes einzig mit den gesund heitlichen Aspekten bzw. Risiken und nicht mit der Bedeutung derselben in der Bewältigung des Alltags oder gar den erwerblichen Auswirkungen des Leidens. 5.3

Aus den übrigen Akten ergeben sich nur wenige Anhaltspunkte zur Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten. Zu nennen ist zu nächst die ursprüngliche E inschätzung des Paraplegikerzentrums der Y.___

im Bericht vom 2 2. November 200 7. Darin wurde

– in Überein stimmu ng mit der gutachtlichen Einschätzung – festgehalten, dass nach geeigneten Um schulungsmassnahmen und an einem dafür ausgelegten Arbeitsplatz langfristig wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 100 % erreicht werde ( Urk. 7/ 21/ 7 ) .

Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in nert einem Jahr die Berufsmatura nachholte und es sich beim vo n

ihm im üblichen Zeit rahmen von drei Jahren, nämlich September 2009 bis Juni 2012, absolvierten Studium Bachelor oft Arts für Produkt- und Industriedesgin um ein Vollzeit studium handelt e ( Urk. 7/36/43 f., 7/54 und 7/96; vgl. ferner:

https://

www. Z.___ .ch/ ba -design- industrial -design ). Der Beschwerdeführer absolvierte die Umschulung also in derselben Zeit, wie dies eine gesunde Person getan hätte , wobei er allerdings bis zu einem nicht bekannten Zeitpunkt von seiner Lebens partnerin im Haushalt unterstützt worden sein dürfte ( Urk. 7/22/2).

Ferner bei den Akten liegt d ie Rentenverfügung der Suva vom 1 3. März 201 3 .

Demnach berücksichtigte die Unfallversicherung beim Invalideneinkommen zw ar nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten . Indes sah sie keine Veranlassung für die zusätzliche Gewährung eines leidensbedingten Abzugs , wobei letztlich ein höheres Invalideneinkommen als in der angefochtenen Verfügung angenommen wurde

( Urk. 7/122/2). Ob diese r Entscheid in Rechtskraft erwuchs, ist nicht bekannt. 5.4

Schliesslich ist auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Begutachtung hinzuweisen. Er gab an, für alles mehr Zeit zu benötigen. So könne er höchstens einen Viertel de r SBB-Produkte bzw. generell nicht alle Produkte des öffent lichen Verkehrs nutzen. Er benötige auch sehr viel mehr Zeit für die Körperpflege. Wichtig sei die Dekubitusprophylaxe und die Miktion dauere doppelt so lange wie normal, die Defäk a tion etwa ein bis zwei Stunden ( Urk. 7/178/20). Er müsse sich viermal am Tag selbst katheterisieren, die Defäkation erfolge ein bis zweimal pro Woche ( Urk. 7/178/29).

An sich könne er im Haushalt alles erledigen, was sitzend zu erreichen und durchzuführen sei. Was aber über 1,70 m liege, da müsse er passen. Wegen seiner Paraplegie sei der Haushalt in vielen Belangen zeitaufwändiger, bei einigen Arbeiten, etwa beim Wäschemachen, sei er aber auch gleich schnell wie Nichtbehinderte. Dank seiner Putzhilfe, einer Kollegin, könne er sich – nebst Haushalt und seiner Anstellung von 50 % bei der A.___

– an zwei oder drei Abenden pro Woche mit Kollegen treffen, mit diesen eine Bar oder ein Konzert besuchen, ins Kino gehen oder auch zusammen kochen ( Urk. 7/178/22) .

Für die A.___ erledige er diverse Gestaltungsaufgaben, fertige Graphiken an oder stelle Präsentationsvideos her. Bezüglich Arbeitsrhythmus/-zeit müsse er sehr flexibel sein. In der Regel arbeite er tageweise immer wieder auch acht Stunden am Stück, in der Woche etwa insgesamt 20 Stunden (bei einem 70%-Pensum, vgl. Urk. 7/178/30) . Mental sei er nicht verlangsamt, habe keine Probleme mit der Konzentration und mentalen Ausdauer, lerne Neues ohne Probleme und finde sich auch «on the

job » ohne Probleme in für ihn neue Aufgaben ein. Ab und an habe er Probleme, sich Namen und Gesichter von Zufallsbeg eg nungen zu merken. Ansonsten sei sein prospektives und retrospektives Gedächtnis stabil. Insgesamt sei er kognitiv/mental «besser drauf» als in seiner Tätigkeit als Möbelschreiner. Auch fühle er sich in seiner heutigen Arbeit zufriedener, sei selbstvertrauender und psychisch stabiler als früher ( Urk. 7/178/22).

In physio therapeutischer Behandlung sei er nicht ( Urk. 7/178/29). Er arbeite nicht 70 % , weil Druckstellen auftreten würden, wenn er zu lange im Rollstuhl sitze; er müsse alle Viertel- bis halbe Stunde entlasten. Zudem sei es bei einer Voll - zeit stelle in dieser Branche üblich, je nach Auftrag und Termin mit entsprechendem Zeitdruck mehr als 100 % zu arbeiten. Dies könne er nicht ( Urk. 7/178/30). 5.5

Zusammenfassend ist also festzustellen , dass der Gutachter Dr. F.___

den wäh rend der Arbeitszeit anfallende n

zeitliche n

( Mehr -)A ufwand für die Blasenent leerung und Dekubitusprophylaxe angesichts der Angaben des Beschwerdeführers (doppelt so lange Dauer der Miktion wie normal) und von Dr. G.___ (stündliche Gesässentlastung) grosszügig berechnet e . Die rein hypothetisch in diesem Beruf bestehende Möglichkeit, allenfalls einmal mit einem grösseren Plan oder Modell arbeiten zu müssen, ist daher nicht noch gesondert zu berück sichtigen. Die gutachtliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung steht zudem im Ein klang mit derjenigen der zuerst behandelnden Ärzte, während die Einschätzung von Dr. G.___ zu wohlwollend bzw. zu wenig spezifisch ist. Im Übrigen recht fertigt es sich bezüglich des Arbeitsweges grundsätzlich nicht, in der Inva lidenversicherung einen anderen Massstab als in der Arbeitslosenversicherung ( Art. 16 Abs. 2 lit . f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) anzulegen. Auch wird Ver sicherten in der Regel zugemutet, schweizweit eine Arbeitsstelle zu suchen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 2 5. Januar 2008 E.

4.2.1, bestätigt mit Urteil 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.3 ), wobei beim Beschwerdeführer angesichts der Notwendigkeit einer rollstuhlgängigen Wohnung sicher gewisse Einschränkungen bestehen. Aktuell beträgt sein Arbeits weg

mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der H.___

- an die I.___ in Zürich wohl rund eine halbe Stunde . A llfällige durch das Leiden verursachte, zeitliche Verzögerungen (insbesondere das Abwarten eine s rollstuh l gängigen Trams )

führen daher nicht zu Wegzeit en , die anderen Versicherten nicht auch ohne weiteres zugemutet würde n .

Die neurologische Beurteilung im BEGAZ-Gutachten erfüllt somit die Beweisan forderungen des Bundesgerichts vollumfänglich. Insbesondere wurde diese in Kenntnis der spärlich begründeten Vorberichte

abgegeben , benennt die mass - geb lichen gesundheitlich bedingten Einschränkungen in der umgeschulten Tätig keit und quantifiziert schlüssig die verbliebene Leistungsfähigkeit. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer nun bereits seit einiger Zeit und für verschie dene Arbeitgeber im Bereich Design tätig war und dennoch keine zusätzlichen, tatsächlich vorhandenen Einschränkungen bei der Arbeit vorzubringen ver mochte . 5.6

Soweit es die geltend gemachte Wechselwirkung

(vgl. dazu BGE 134 V 9: maxi mal 15 % ) zwischen dem Mehraufwand im Haushalt und dem Erwerbsleben betrifft, ist anzumerken, dass diese b eim unstrittig en

Status «vollerwerbstätig» keine Berücksichtigung bei der Invaliditätsbemessung

finde t .

Mit anderen Wor ten spielt es keine Rolle, ob eine vollerwerbstätige versicherte Person allein stehend ist oder nebenbei noch den Haushalt für eine vierköpfige Familie führt. Wie sich auch aus den in BGE 141 V 15 zu Art. 28a IVG angestrengten Über legungen letztlich ableiten lässt, sind Erwerbstätigk eit und Aufgabenbereich, worunter die Besorgung des Haushalts fällt, komplementär und können insge samt nur einen Wert von 100 %

ergeben . Der Schaden, der dem als voller werbstätig zu qualifizierenden Beschwerdeführer

durch den Mehraufwand im Haushalt entsteht, ist in diesem Sinne nicht versichert , d.h.

vermag

k einen Rentenanspruch zu begründen .

Im Übrigen räumt e

der Beschwerdeführer selbst ein, nicht bei allen Haushalts tätigkeiten einen Mehraufwand zu haben (z.B. W äsche machen) . Dies dürfte auch auf die Erledigung der meisten administrativen Angelegenheiten und Ein käufen zutreffen, di e heute weitestgehend online erledigt werden könne n .

Der zeitliche Mehraufwand bei Arbeiten in der Küche dürfte primär von deren Einrichtung abhängen . Es bleiben die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Schwierigkeiten bei P utz- und A ufräumarbeiten . Allerdings wenden voll erwerbs tätige , alleinlebende (gesunde) Männer hierfür im Durchschnitt nur rund zwei Stunden pro Woche auf (vgl. dazu die von der schweiz erischen Arbeits kräfteerhebung [SAKE] des Bundesamtes für Statistik [BFS] ermittelten Werte für das Jahr 2016 in Tabelle T03.06.02.04, abrufbar unter www.bfs.admin.ch ).

Darüber hi naus kann der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben trotz des täglich erhöhten

Zeitaufwandes – etwa für die Körperpflege –

ganztags arbeiten. Ein zusätzlicher Aufwand, der beim erfreulicherweise sehr gut an seine gesund heitliche Situation adaptierten Beschwerdeführer eine Reduktion des zeitlichen Arbeitspensums um zwei oder mehr Tage pro Woche erfordern würde, ist daher weder substantiiert behauptet noch offensichtlich – zumal infolge der Schaden minderungspflicht auch primär die frei verfügbare Zeit und nicht das Arbeits pensum zu kürzen wäre . 6. 6 .1

Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens alsdann

entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung ent sprich t, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein

(BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass kon krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträch tigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tat sächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruf lich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Inva lidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rück schlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre . Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätig keitsgebiet erreicht ( Urteile des Bundesgerichts 8C_502/2015 vom 2 6. Oktober 2015 E. 3.1.2 und 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2.1 jeweils mit Hin weisen ). 6.2

6.2.1

Die Beschwerdegegnerin knüpfte

für die Berechnung des Valideneinkommens am zuletzt vor dem Unfall mit der Firma J.___

vereinbarten

Stundenlohn von Fr. 34.-- a n . Konkret berechnete sie ein Bruttojahresein - kommen von Fr. 75'281.-- für das Jahr 2007 respektive

– unter Berücksich tigung der Nominallohnentwicklung – von Fr. 80'705.40 für das Jahr 2015 (insbesondere Urk. 2 und 7/29). 6.2.2

Im Sozialversicherungsrecht ist zwar nicht entscheidend, ob die Invaliditäts bemessung mit Stunden-, Monats - oder Jahreswerten durchgeführt wird. Bei allen drei Vorgehensweisen ist jedoch dem Anspruch auf Ferien oder Ferien- und Feiertagesentschädigung Rechnung zu tragen. Sind im Lohn Ferien- und Feiertagesentschädigungen enthalten, müssen die entsprechenden Zeiten für Ferien und Feiertage von der (gesamtarbeitsvertraglich) vereinbarten Jahresar beitszeit abgezogen werden, um das massgebende Erwerbseinkommen ermitteln zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2 013 vom 6. März 2014 E.

3.3.2). 6.2.3

Nachdem im Stundenlohn von Fr. 34.-- sowohl eine Feiertags entschädigung von 3.6 % (entsprechend 9 Feiertagen) als auch eine Ferienentschädigung von 9.22 % (entsprechend 22 Ferientagen) enthalten waren ( Urk. 7/14/46), ergibt sich ein massgebliches Jahressoll von 1'955 Stunden für ein Vollzeitpensum (= [ 365 Tage

– 104 Samstage/Sonntage – 31 Feier-/Ferientage ]

x

8.5 betrieb s übliche Arbeitsstunden pro Tag , Urk. 7/14/60 ). Der Bruttojahresverdienst für das Jahr 2007 beträgt daher Fr. 66'470 .--. Für das Jahr 2015 resultiert unter Berück sichtigung der N ominallohnen twicklung gemäss Tabelle T1.39 Nominal lohn index 1993-2010 (Basis 1939 = 100, im Internet abrufbar), Total für Männer für die Jahre 2008 bis 2015 (2008: 2.2 % , 2009: 2.1 % , 2010: 0.7%, 2011:1 % , 2012: 0.8 % , 2013: 0.8 % , 2014: 0.7 %, 2015: 0.3 % ) ein Betrag von Fr. 72'394.--. Dies entspricht den n auch

dem gestützt auf die LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2 für Männer ermittelten Lohn von Fr. 73'311.-- . Der

standardisierte Monatslohn (Vollzeit äquivalent basierend auf 4 1/3 Woch en à 40 Arbeitsstunden) von Fr. 5’885 .– -

ist nämlich

auf die im Jahr 2015 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41. 4 Stunden (BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, abruf bar im Internet) hochzurechnen und wiederum an die Nominallohnent wicklung anzupassen (=

12 x 5885

: 40 x 41. 4 x 1.0 03 ; vgl. ferner den fast identischen Tabellenlohn Ziff. 3 1-33 Herstellung von Möbeln ). 6.3

6.3.1

Im Übrigen fällt in der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers vorderhand auf, dass er nach Abschluss der Schreiner-Lehre im Sommer 2003 mit erst 23 Jahren ( Urk. 7/1/1) bis zum Unfall im Sommer 2007 wiederholt den Arbeitgeber wechselte bzw. temporär arbeitete ( Urk. 7/13) und

bereits mit einer Umschulung in eine gestalterische Tätigkeit

liebäugelte ( Urk. 7/36/38) . Dabei handelt es sich beim Stundenlohn von Fr. 34. -- auch nicht mehr um einen Einstiegslohn, sondern den mit drei Jahren Berufserfahrung er zielten, nach den vorstehenden Ausführungen zum LSE-Tabellenlohn üblichen Lohn (vgl. Urk. 7/1/4). Die Erwerbsbiographie deutete somit nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit auf eine Karriere hin , welche heute

das Abstellen auf einen Tabellenlohn im Kompetenzniveau 3 rechtfertigen würde . 6.3.2

Die Tatsache, d ass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt erst wenige Jahre Berufserfahrung hatte und später an einer Fachhochschule einen Bachelor absol vierte, bietet ebenso wenig genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Validenkarriere . So hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_770/2015 vom 2 4. März 2015 E. 4.4.2 lediglich dafür, bei einem invalid gewordenen Berufs einsteiger

mit Lehrabschluss im Rahmen d er Rentenrevision auf den Tabellenlohn im Kompetenzniveau 2 abzustellen und nicht bloss den in der allerersten Festanstellung tatsächlich erzielten Verdienst an die Nominal lohn entwicklung anzupassen. Eine eigentliche Beförderung diskutierte es indes nicht. Weiterbildungen in der Tätigkeit als Schreiner waren seitens des Beschwerde führers sodann keine geplant oder absehbar bzw. das Interesse an dieser Tätig keit bereits nicht mehr allzu gross. Allein d as Vorhandensein von Fähig keiten begründet noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen beruf lichen Aufstieg, soweit sich nicht die Absicht manifestiert hat, dieses Potenzial auch auszuschöpfen. Damit bleibt es bei einem maximalen Valideneinkommen von Fr. 73'311.--. 6.4 6.4.1

Hinsichtlich des Invalideneinkommen s kann der Stellungnahme des internen Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 1 3. November 2015 ergänzend zu den Ausführungen in E. 2.1 folgende Berechnung entnommen werden: 6'211 (standardisierter Monatslohn) x 12 (Monate )

: 40 x 41.5 (betriebsübliche Arbeits zeit) x 1.008 x 1.007 x 1.007 (Nominallohnentwicklung)

= Fr. 79'040.60 für ein Vollzeitpensum

( Urk. 7/182/2). 6.4.2

Zu konstatieren ist, dass der standardisierte Monatslohn gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Ziff. 73-75 sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und techni sche Tätigkeiten, für Männer im Kompetenzniveau 2 Fr. 6'342.-- und im Kom petenzniveau 3 nur Fr. 6'221.-- beträgt. In der LSE 2014 findet sich in der Tabelle TA1_tirage_skill_level für das Kompetenzniveau 2 noch ein Betrag von Fr. 5'744.--, der Lohn im Kompetenzniveau 2 konnte mangels ausreichender Daten gar nicht eruiert werden [ unsicher Fr. 6’810] . Dasselbe gilt übrigens f ür das Anforderungsniveau 4 für Männer gemäss Ziff. 74 der Tabelle T1 der LSE 2010 [unsicher Fr. 4’952] . Der Lohn im Anforderungsniveau 3 betrug in der LSE 2010

Fr. 6 ’ 016.--. Es ist daher zu vermuten, dass die statistischen Daten in diesem Bereich nur bedingt repräsentativ sind . Die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2015 betrug in diesem Bereich 41.6 Stunden pro Woche, die Nominal lohnentwicklung für Männer im Sektor 3 im Jahr 2013 0.8 % , im Jahr 2014 0.7 % und im Jahr 2015 0.3% (vgl. oberwähnte Tabellen) . Ausgehend von diesen Berechnungs faktoren stehen gestützt auf die LSE 2012 und 2014

Tabel lenlöhne zwischen Fr. 71'900.20 und Fr. 80'580.85 für ein Vollzeitpensum im Jahr 2015 zur Auswahl .

Stellt man , wie dies in vergleichbaren Situation üblich ist (z.B. bei Selbständigerwerbenden ) , auf das Mittel der 4 zuverlässigen Werte der letzten drei Statistiken ab , womit vorliegend auch der unzuverlässige Mini- und Maximalwert automatisch eliminiert würde n , e rgäbe sich ein standardi sierter Monatslohn von Fr. 6'080.75 bzw. ein Bruttojahreslohn von Fr. 75' 705 . 35 (= 6 08 0 .75 x 12 : 40 x 41.5). 6.4.3

Zur Verifizierung des Invalideneinkommens bietet es sich an, wie vom Be schwerdeführer ini t iiert, eine weitere Statistik des BFS zu konsultieren. Gemäss der Statistik «S tandardisiertes Bruttoerwerbsei nkommen der Hochschulabsol vent/ innen fünf Jahre und ein Jahr nach Studienabschluss », Tabelle TA3Z62-12, Standardisiertes Bruttoerwerbseinkommen der FH- und PH-Absolvent/innen nach Examensstufe, Fachbereich (real, in Franken pro Jahr), Stand fünf Jahre nach Studienabschluss , Abschlussjahr 2010 betrug der Medianlohn für männ liche Absolventen eines Bachelorstudiums in Design an einer Fachhochschule Fr. 70’000.--. Ein Jahr nach Studi en abschluss betrug es noch Fr. 59'500. -- . Letzteres lässt sich g ut mit dem von der K.___

für den gesundheitlich beein trächtigten Beschwerdeführer als r ealistisch veranschlagten, leicht tieferen Einstiegseinkommen ( vgl. Urk. 7/143/5 : Fr. 26'000.- bis 27'000.- für 50 % ) sowie dem bisher effektiv von diesem erzielten Einkommen (vgl. Urk. 7/201, 7/152/1, 7/142/1) vereinbaren. Der auffallend hohe Lohn während der befris teten Anstellung in der Z.___ betraf einerseits eine Unterrichtstätigkeit und beruhte andererseits auf persönlichen Beziehungen (vgl. Urk. 7/150/7).

W eitere Lohnsteigerung en im Laufe des Erwerbslebens, entsprechend den LSE-Tabellen - löhnen ,

sind daher durchaus plausibel. 6. 5 6.5.1

Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Inva lideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E.

1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa ) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzel fall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E.

5b/ bb ). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ bb -cc, Urteile des Bundesgerichts 8C_253/2017 vom 2 9. Juni 2017 E.

4.3.2 und 8C_114/2017 vom 1 1. Juli 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung können gesundheitliche Einschränkungen, die bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.1, 8C_536/2014 vom 2 0. Januar 2015 E. 4.3 je mit Hinweisen). Dabei rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, an sich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_536/2014 vom 2 0. Januar 2015 E. 4.3 und 9C_728/2009 vom 2 1. September 2010 E. 4.3.2, in: SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90 mit Hinweisen). Bestehen jedoch über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen oder ist die funk tionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, kann dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2015 vom 1 6. Juni 2015 E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2017 vom 1 8. Januar 2017 ). 6.5.2

Dem zusätzlichen Pausenbedarf

des Beschwerdeführers i m Kontext mit den gesundheitlich bedingten Massnahmen während der Arbeitszeit wurde bereits mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit Rechnung getragen. Der von der Be schwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % rechtfertigt sich dennoch . So ist der Beschwerdeführer einerseits in seiner Mobilität eingeschränkt, andererseits wirkt sich die Teilleistungsfähigkeit im Bereich Design überwiegend wahr schein lich stärker als beispielsweise in einer einfachen Bürotätigkeit aus. Kon kret ist der Beschwerdeführer insbesondere auf einen rollstuhlgängigen Arbeitsplatz angewiesen und benötigt mehr Zeit für allfällige Auswärtstermine . Dabei legte er mehrfach plausibel dar , dass in seinem Bereich oft an Projekten gearbeitet wird,

so dass je nach Arbeit- / Auftraggeber nicht nur Auswärts termine , sondern auch ein gewisser Zeitdruck nachvollziehbar sind (z.B. Urk. 7/178/45 ; vgl. ferner Urk. 7/152/1 Ziff. 3 ). Ferner besteht grundsätzlich ein erhöhtes Risiko für gesundheitsbedingte Absenzen am Arbeitsplatz (vgl. auch Urk. 7/190) . Beim Beschwerdefüh rer traten solche, soweit aus den Akten ersichtlich, bis anhin glücklicherweise jedoch kaum auf. Soweit es die Akzeptanz bei Kunden und Mitarbeitern betrifft, ist der Beschwerdeführer davon nicht offensichtlich mehr oder weniger als andere Invalide betroffen. Da dieser Um stand in der Gerichtspraxis beim leidensbedingten Abzug nie Erwähnung findet, rechtfertigt sich vorliegend nichts Anderes (vgl. ferner E. 6.4 zu den vergleich baren Löhnen im Kompetenzniveau 2 und 3 im vorliegenden Fall). Positiv ins Gewicht fällt die Vorbildung des Beschwerdeführers als Schreiner, die

z.B. im Bereich Möbeldesign als Vorteil zu werten ist. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer noch relativ jung ist . De m sich abzeichnende n

erschwerten Einstieg in den Beruf, welcher ausser mit der Gesundheit auch mit d em Tätig keitsfeld zusammenhängen dürfte , ist daher mit Blick auf die verbl eibende Dauer des Erwerbslebens keine Bedeutung beizumessen. 6.5.3

Insgesamt erscheint der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Ermessenausübung der Beschwerdegegnerin in den Vorbescheiden sei mit Bezug auf den leidens - bedingten Abzug willkürlich, nachvollziehbar . Nichtsdestotrotz erscheint d er letztlich gewährte Abzug von 10 % angemessen, zumal das effektive Einstiegs gehalt nicht wesentlich tiefer als das anderer Absolventen ist und die ausge bliebene Lohnsteigerung vorab auf die weiterhin unstete Erwerbsbiographie zurückzuführen ist. 7.

Zusammenfassend ist also von einem Valideneinkommen von Fr. 73'311. -- aus - zugehen und das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der gutachtlich festgestellten 70%-Leistungsfähigkeit und eines leidensbedingten Abzugs von 10 % auf Fr. 4 7 ' 694.40 (=

75'705.40 [im günstigsten Fall] x 0.7 x 0.9) festzu setzen . Es resultiert derzeit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von rund 35 % . Die im angefochtenen Entscheid verfügte Einstellung der bisherigen Rente ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne Ott - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzBonetti