Sachverhalt
1. 1.1
Der 1977 geborene X.___, welcher seit seiner Kindheit an einer ausgepräg ten Minderintelligenz leidet, reiste im Juli 2000 in die Schweiz ein und war ab dem Jahr 2001 als Küchengehilfe im Restaurant seines Bruders tätig (Urk. 7/9). Unter Hinweis auf eine mentale geistige Schwäche meldete sich X.___ am 5. Mai 2011 bei der Soz i alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche (IK-Auszug, Urk. 7/6; Arbeitgeberbericht, Urk. 7/9) und medizini sche Abklärungen (Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, vom 7. Juni 2011, Urk. 7/8; Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Pneum o lo gie, vom 15. Juli 2011, Urk. 7/10) und wies nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 2. August 2011, Urk. 7/13; vorsorglicher Einwand vom 10. August, Urk. 7/14 und Rückzug des vorsorglichen Ei n wandes am 16. September 2011, Urk. 7/17) mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 das Leis tungsbegehren von X.___ ab (Urk. 7/18). Den ablehnenden Entscheid begründete die IV-Stelle damit, dass die Invalidität bereits seit der Jugend bestehe, mithin vor der Einreise in die Schweiz entstanden sei, weshalb die ver sicherungsmässigen Vo r aussetzungen nicht erfüllt seien. 1.2
Am 14. April 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Ve r sicherte unter Auflage eines Schreibens von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 29. März 2016 (Urk. 7/25/3-4) sowie eines psychiatrischen Zustandsb e richts von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychother a pie, vom 6. November 2015 (Urk. 7/25/4-25) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/27-29) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. August 2016 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2 [=Urk. 7/37]). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 29. August 2016 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, die angefocht e ne Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Gesuch vom 14. April 2016 einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um G e währung der unentgeltli chen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2016 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der B e schwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. November 2016 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die I n validenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1 b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürl i chen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 a
Abs. 1 lit. a und b AHVG). 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind a u sländische Staatsangeh ö rige, vorbehältlich Artikel 9 Abs. 3, nur anspruchsb e rechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allg e meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalid i tät während mindestens eines vollen Jahres Beiträge g e leistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufge halten haben . 1.3
Den innerstaatlichen Bestimmungen gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abge schlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozial versicherung zu regeln. Vorliegend ist das Abko m men zwischen der Schwei ze rischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 und dessen Schlussprotokoll [SR 0.831.109.763.1]) anwendbar . Dessen Art. 10 Abs. 1 bestimmt, dass türk i sche Staatsangehörige unter den glei chen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Inval i denversiche rung haben, wobei die Absätze 2 und 3 vorb e halten bleiben. 1.4
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eing e treten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem e i ne Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die ver sicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheit s scha den Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E.
2b mit Hinweisen; AHI 2002 S.
147 E.
3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Ei n tritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rech t lichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsscha den für jede Lei s tungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen ei genen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 1 6. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
1.5
Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invali dität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fa s sung) bezie hungsweise während mindestens drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge geleistet haben. 1.6
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine B e weisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber g e stützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des recht s erheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2. 2.1
Die IV-Stelle führte im angefochtenen Entscheid aus, das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers sei bereits mit Verfügungen vom 10. Oktober 2011 abge wiesen worden, weil die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Bereits damals sei eine 100%ige Erwerb s unfähigkeit seit der Einreise in die Schweiz festgeha l ten worden. Mit dem neuen Gesuch habe der Beschwerdefü h rer nicht dargelegt, dass sich die tatsächlichen Ve r hältnisse seit dieser letzten Verfügung wesentlich ve r ändert hätten. Nach wie vor liege eine vollständige E r werbsunfähigkeit vor, wobei sich der Gesundheitszustand des Versicherten dahingehend verändert habe, dass ihm nunmehr auch keine Tätig keit im geschützten Rahmen z u mutbar sei. Damit seien die versicherungsmässi gen Vo r aussetzungen weiterhin nicht erfüllt, womit unverändert kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, sein Gesun d heitszustand habe sich seit der letztmaligen Prüfung durch die Beschwerdegegnerin verschlechtert. Es werde nun die Diagnose einer Epilepsie gestellt und es liege neu eine psychische Erkrankung vor. Die heute vorhandene vollständige Erwerbsunfähigkeit könne ohne weiteres auf erst in der Schweiz aufgetretene Krankheiten zurückz u führen sein, was einen Rentenanspruch begründen würde. Nachdem er die Verschlech terung seines Gesundheitsz u standes glaubhaft gemacht habe, habe die Beschwerdege g nerin zu prüfen, ob die aktuelle Arbeitsunfähigkeit auf erst in der Schweiz aufgetretene Erkrankungen zurückz u führen sei (Urk. 1). 3. 3.1
Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwerde-) Ent schei den über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, unter ande rem Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbe schränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Fakto ren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachver halte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden A n spruchsvoraussetzungen und Leistungsbe messungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage g e stellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor wie etwa im B e reich der Ergänzungsleistungen. Die vorstehenden Grun d sätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Daue r leistung im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträ g liche) erhebliche Änderungen der tat sächlichen (und a l lenfalls rechtlichen) Grundlagen der ursprünglichen Leis tungszusprechung (vgl. in Bezug auf die hier int e ressierenden Renten der Inva lidenversicherung Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Damals bejahte Anspruchsvoraussetzungen und festgesetzte Leistungsbemessungsfaktoren, welche im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheids abgeschlossene Sachverhalte betreffen, können zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden. Vorbehalten bleibt das Zurückkom men auf den ursprünglich leistung s zusprechenden Entscheid unter dem Titel Wiedererwägung oder prozessuale Revision. Anders verhält es sich ma n gels sachlicher Identität bei einem neuen Versicherung s fall, d.h. bei Ablösung der bisherigen Rente durch eine neue Hauptrente, oder wenn zur ursprünglichen gesun d heitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschi e dene Gesund heitsstörung hinzugetreten ist und zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2
Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit ve r bundenen Rechts bestän digkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden nega ti ven Entscheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betre f fen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Vorausse t zungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änd e rungen der Tatsachenlage nicht zugäng lichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausge schlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden recht lichen Grundlagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhö hung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesund heit lichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 9C_294/2013 vom 20. August 2013 E. 4). 3.3
Streitgegenstand bildet vorliegend der Anspruch des Ve r sicherten auf eine Inva lidenrente unter dem Gesicht s punkt der versicherungsmässigen Voraussetzung en. Wie die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführte, bildete diese Frage bereits Gegenstand der Verfügung vom 10. Oktober 2011. Schon damals verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch unter Hinweis darauf, dass die ve r sicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, da der Gesund heitsschaden bereits in der Jugend und d a mit vor Einreise in die Schweiz bestanden habe (Urk. 7/18). Diese Verfügung blieb unangefochten. Da die Frage des Erfüllens der versicherungsmässigen Vorausse t zungen bei Eintritt der Inva lidität einen im Zeitpunkt der Verfügung vom 10. Oktober 2011 abgeschlossenen Sac h verhalt betrifft, erwuchs dieser - unangefochten gebli e bene - Entscheid auch in Bezug auf das Begründungsel e ment der versicherungsmässigen Voraussetzungen in Rechtskraft. Er hat damit für das vorliegende Verfahren bindende Wirkung, was im Übrigen selbst dann gelten wü r de, wenn das dama lige Erkenntnis rechtsfehlerhaft gew e sen wäre (BGE 136 V 369 E. 3.2). Zu prü fen bleibt somit einzig, ob - wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf neue Erkrankungen mit Verschlechterung des Gesundheit s zustandes sinngemäss gel tend machen lässt - von einem neuen Versicherungsfall auszugehen ist, in wel chem Falle ihm die Rechtskraft der Verfügung vom 11. Oktober 2011 nicht ent gegengehalten werden könnte (vgl. E. 3.2 hie r vor). 4. 4.1 4.1.1
Mit Bericht vom 7. Juni 2011 (Urk. 7/8/6-9) hielt Dr. Y.___ fest, beim Beschwerde führer bestehe seit der Kindheit eine ausgeprägte Minderintelligenz mit diversen kognitiven Funktionsstörungen unklarer Ursache. Es sei bereits im Kleinkindesalter aufgefallen, dass sich der Beschwerdeführer geistig nicht nor mal entwickelte und mental sowie emotional immer stark zurückblieb. Im Alter von drei Jahren habe er eine Erkrankung, eventuell mit Ohrenblutung, erlitten, wobei Näheres nicht bekannt sei. Der Beschwerdeführer sei in der Osttürkei auf gewachsen. Dort habe er in der Primarschule mit Mühe und Not ein bisschen Lesen und Schreiben gelernt. In der Folge hä t ten ihn seine in der Schweiz lebenden Brüder zu sich g e holt, wo der Beschwerdeführer nun im Restaurant seiner Brüder beschäftigt sei. Wegen seiner ausgeprägten Mi n derintelligenz sei eine Anstellung des Beschwerdeführers in der freien Wirtschaft nicht denkbar. Im Restaurat i onsbetrieb könne er nur einfache Arbeiten wie zum Be i spiel Abwaschen ausführen, wobei er nicht einmal in der Lage sei, eine Waschma schine zu bedienen. Er habe im G e schäft gar nichts erlernen können. Dort werde der B e schwerdeführer schnell überfordert, es komme gemäss B e schreibung sei nes Bruders zu Erregungszuständen und Wu t anfällen. Seine Belastbarkeit sei extrem reduziert und er habe fast keine Ausdauer. Obwohl er im Jahr 2000 in die Schweiz gekommen sei, habe er kein Deutsch erlernen können. Im Laufe der Zeit sei es für seine Brüder schwieriger geworden, ihn weiter zu beschäftigen und zu betreuen. Sie seien nun nicht mehr gewillt, ihn weiter so zu beschäftigen und zu betreuen wie bislang.
Zu den Befunden und Beobachtungen hielt der Arzt sodann fest, die Deutsch kenntnisse des Beschwerdeführers seien ungenügend. Er könne sich nicht gut ausdrücken, bilde nur kurze Sätze, sei nicht in der Lage, komplizierte Fragen zu beantworten und gebe sogar auf einfache Fragen falsche Antworten. Seine Schreibfähigkeit in türkischer Sprache sei einfach mit orthografisch und gram matikalischen Fehlern. Der Beschwerdeführer zeige deu t liche Störungen der zeitlichen, örtlichen und sogar a u topsychischen Orientierung. Er könne nicht einmal ei n fachste rechnerische Aufgaben erledigen. Seine Aufmer k samkeit und Merkfähigkeit seien stark gestört, eine Pl a nung oder das Fällen einer Entschei dung sei ihm nicht möglich. Der Beschwerdeführer müsse ständig durch kon krete Anweisungen geführt und begleitet werden.
Körperliche Befunde, welche für die Arbeitsfähigkeit von Bedeutung wären, seien nicht fassbar. Das MRI des Ne u rokraniums vom 13. April 2011 zeige einen Signalausfall, welcher auf ein - nicht IV-relevantes - Kavernom als Z u fallsbe fund verdächtig sei.
Dr. Y.___ notierte abschliessend, der Beschwerdeführer sei für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig, was zeitlebens so bleiben werde. Eine Beschäftigung komme höchstens in einer geschützten Werkstatt in Frage. 4.1.2
Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers - sein Bruder ist Inhaber des genannten Restaurantbetriebs - hielt zu Händen der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei seit 2001 im Restaurant beschäftigt. Der ihm ausg e richtete Monatslohn in Höhe von Fr. 3‘710.-- sei vollu m fänglich als Soziallohn zu qua lifizieren, da der effe k tiven Arbeitsleistung eigentlich ein Lohn von Fr. 0.-- gegenüberstehen müsste (Urk. 7/9). 4.1.3
Dr. med. Z.___, seit Oktober 2000 behandelnder Arzt, berichtete am 15. Juli 2011 (Urk. 7/10), beim B e schwerdeführer bestehe seit der Kindheit eine Min derintelligenz. Daneben leide er an einer Lumbalgie und Lumboischialgie links mit Hypermobilität sowie myostat i scher Insuffizienz. Der Beschwerdeführer habe in der Kindheit angeblich eine Meningitis erlitten und zeige seither eine deutlich eingeschränkte Intelligenz. Er sei zuletzt mit sehr grossem persönli chem Aufwand der Brüder in deren Restaurant tätig gewesen, wobei seine Arbeit s fähigkeit körperlich aber vor allem aus Gründen der ve r minderten Intel ligenz zunehmend eingeschränkt sei. Als Hilfskraft im Restaurant der Brüder sei er zunehmend nicht mehr einsatzfähig. Der Arzt hielt dafür, eine T ä tigkeit in einer geschützten Werkstatt wäre möglich; in der freien Wirtschaft sei der Beschwerdeführer demgege n über sicherlich nicht arbeitsfähig. 4.1.4
Gestützt auf diese medizinische Aktenlage kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, der Gesundheitsschaden bestehe seit der Jugend, womit der Eintritt der Inval i dität auf den 1. Juni 1995 (18. Altersjahr) und damit auf einen Zeitpunkt vor Einreise in die Schweiz festz u legen sei. Nachdem der Versicherte mit einer Behinderung in die Schweiz eingereist sei, seien die versicherung s mässigen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt (Urk. 7/11/3). Die hierauf gestützte leistungsabweisende Verfügung vom 10. Oktober 2011 (Urk. 7/18) erwuchs una n gefochten in Rechtskraft. 4.2 4.2.1
Am 6. November 2015 erstattete Dr. B.___, seit 3. März 2014 behandelnder Psychiater des Beschwerdefü h rers, zu dessen Händen einen „psychiatrischen Zustand s bericht“ (Urk. 7/25/4-25), worin er folgende Diagnosen nannte: - Retardation, psychische Unreife sowie Intelligen z minderung und beein trächtigte Sozialisierung au f grund einer Hirnschädigung im Säuglings alter (ICD-10: F71) - hochgradige narzisstische Verletzbarkeit infolge erzieherischer Verwahrlo sung beziehungsweise ko m plikationsreicher psychosozialer Entwicklung (ICD-10: F91) - multiple Ängste im Zusammenhang mit einem manife s ten Paranoid, d.h. mit wenig strukturierter, einf a cher Wahnsymptomatik (ICD-10: F22.0) - Konversionssymptomatik bzw. Somatisierungsersche i nungen unter chro nischer Überforderung - Persönlichkeit mit akzentuierten Wesenszügen, so schizoiden, teils asozia len und natürlich deutlich paranoiden Anteilen (ICD-10: F61.1)
Hierzu führte der Psychiater aus, Ängste, Paranoid und Konversionssymptoma tik beziehungsweise Somatisierung s symptome seien eher neue Phänomene, die in den letzten vier bis sechs Jahren aufgetreten seien. Die Konvers i onssymp tome seien zwar schon länger Teil der vorliege n den Überforderungssymptoma tik, doch habe sie jüngst an Spezifität gewonnen. Dass die Persönlichkeit inzwischen deutlich paranoide Züge aufweise, die in gradueller Steigerung bis hin zu manifestem paranoidem Erlebten g e hen würden, sei ebenfalls eine neuere Erscheinung. Die übrigen der erwähnten Anteile in der Persönlichkeit dürften demgegenüber schon früher vorgelegen haben (Urk. 7/25/16-17).
Dr. B.___ erläuterte, dass sich ein Grossteil der vo r handenen Pathologien mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der frühkindlichen Hirnschädigung und der hie rauf e r folgenden Minderentwicklung in intellektueller und ps y chosozialer Richtung erklären lasse. Als Folge dieser Schädigung hätten die ganze kindliche Entwicklung und neben der Psychomotorik besonders auch die Sozialisation und der Wissenserwerb gelitten, ebenso wie die Aneignung von Kompetenzen beziehungsweise kultureller Fertigke i ten. Sodann habe sich aus Überforderung in Verbindung mit Minderintelligenz mit der Zeit aus unerfreulichen Konfron tationen und auch aus einer Veranlagung heraus ein einfaches Paranoid entwi ckelt (Urk. 7/25/17). Der Arzt führte weiter aus, der Versuch, hier (in der Schweiz) beruflich Fuss zu fassen, könne nach kleinen Anfangserfolgen inzwi schen als gescheitert betrachtet werden. Unter zunehmenden Anforderungen sei es zu pr o gredientem Versagen gekommen, wobei das gegenwärtige Setting sich nur noch dank des familiären Engagements halte. Die Herausforderungen habe der Patient selbst i n nerhalb eines engen Rahmens nur anfänglich gemeistert. Seine Angehörigen konstatierten erschöpft die fehlg e schlagenen Versuche des Bruders, betriebliche Spezifika zu erlernen, komplexere Vorgänge und Leistun gen zu ve r stehen, Autonomie aufzubauen und in breiterem Rahmen Verant wortung zu übernehmen. Der Beschwerdeführer hätte in die Rolle eines Erwachsenen wechseln sollen. Doch heute verkläre er das Leben in der Türkei ohne zu ve r stehen, weshalb er dieses habe aufgeben müssen. Und so sei die Neigung auf Seiten des Beschwerdeführers immer wieder gross, dort fortfahren zu wollen, wo er einst g e standen und gut gelebt habe. Hier in der Schweiz wünsc h te er sich einfach ein wenig mehr Ruhe, einen eigenen Garten, abge schottet und für sich beziehungsweise mit seiner Familie zusammen zu sein, nicht arbeiten zu mü s sen, sondern Ferien geniessen zu können, etwas Geld zu haben; kurz: unabhängig und unbehelligt zu sein (Urk. 7/25/20). Es finde sich heute zwar ein sexuell g e reiftes, aber in seiner Persönlichkeitsbildung deutlich retardiertes Individuum, welches in seiner Fähigkeit, Leben und Umgebung - geschweige denn komplexere Zusa m menhänge darin - zu erfassen und in die Zukunft zu pr o jizieren, ebenso eingeschränkt sei, wie darin, die nöt i gen Erkenntnisse aus der Erfahrung zu generieren oder seine Verhaltenskompeten zen angemessen einzusetzen, pr o aktiv zu handeln, seine Reaktionen zu beein flussen und zu steuern; selbst die Lerneffekte, die einmal anvisiert worden seien, seien äusserst gering geblieben. Der B e schwerdeführer sei ausserstande, kom plexere Konzepte zu erfassen; der Horizont seines Tuns sei im Allgemeinen eng und überschreite nicht die Dimension des Prakt i schen, Naheliegenden und Offensichtlichen. Hieraus en t stünden immer wieder viele Beeinträchtigungen in der Verhaltenskontrolle, namentlich auch der Frustrationst o leranz und der Fähigkeit zum Triebaufschub, die nicht nur im sozialen Umgang wichtig, son dern auch Zeichen für die Reife seien und die Vorbedingungen für den Erhalt von Motivation und Nachhaltigkeit stellten. Schliesslich sei neben den Somati sierungserscheinungen und der dazu gehörigen, meist überflüssigen Mobilisie rung des mediz i nischen Apparates, die körperliche Befindlichkeit des Patienten ein weiteres Zeichen der Überforderung (Urk. 7/25/23).
Zusammenfassend hielt Dr. B.___ fest, die Arbeitsfähi g keit sei selbst für ganz einfache Arbeiten an Bedingu n gen geknüpft und brauche erhöhten Einsatz und Entgege n kommen von Seiten der involvierten Personen. Von sich aus zeige der Beschwerdeführer mit grösster Wahrschei n lichkeit wohl nie beziehungsweise keinerlei engagiertes Verhalten, das auf irgendeine Art als Lohnarbeit gekenn zeichnet werden könnte. Seit etwa fünf bis sieben Jahre schaffe nun das Para noid noch einmal viel ungünstigere Bedingungen. Dieser neue und ungünstig wirksame Aspekt der psychopathologischen Auffälligkeit habe die früheren Fortschritte im Lernen hintertrieben und eine gegenlä u fige, deutlich destruktive Entwicklung in Gang gesetzt. Das Erleben des Beschwerdeführers sei heute deutlich mehr beeinträchtigt als noch vor einigen Jahren bezi e hungsweise in der Anfangszeit seines Hierseins. Er sei deshalb in seiner Lernentwicklung ganz deutlich hinter die seinerzeitigen Anfangserfolge zurückgefallen. Die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers habe damit deu t lich gelitten. Einsatzmöglichkei ten, so wie vom Arbei t geber berichtet, seien praktisch kaum mehr vorhanden.
In den letzten Jahren resultierte - im Unterschied zu früher - eine gesteigerte, inzwischen gegen 100 % te n dierende Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen (Urk. 7/25/25). 4.2.2
Mit Schreiben vom 29. März 2016 (Urk. 7/25/3) hielt der Neurologe Dr. A.___ fest, er habe den Beschwerdefü h rer erstmals am 16. Juni 2015 untersucht. Die hierbei erhobene Verdachtsdiagnose einer Epilepsie sei nachfo l gend durch zusätzliche Abklärungen bestätigt worden. D a bei handle es sich um eine symp tomatische Epilepsie, da ein spezifischer Grund - eine Einblutung im Bereich des Hippocampus - genannt werden könne. Wann diese Einbl u tung genau erfolgt sei, lasse sich nicht mit Bestimm t heit sagen. Anhand der MRI-Befunde sei jedoch anzune h men, dass die Einblutung vor längerer Zeit stattgefunden habe. Dass sich der genaue Zeitpunkt nicht bestimmen lasse, sei für die Diagnose einer Epilepsie im vorli e genden Zusammenhang nicht wichtig, sondern lediglich das Auftreten von Anfällen, welche möglicherweise ein bis zwei Jahre vor der Diagnosestellung bereits aufgetreten seien. Es scheine, dass zuvor solche Anfälle nicht vo r handen gewesen seien. 5.
Aufgrund der Akten ist ausgewiesen - und auch in keine r lei Hinsicht bestritten -, dass der Beschwerdeführer an einer Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, die ihn in seiner Erwerbsfähigkeit vollumfänglich einschränkt. De m gegenüber ist unter den Parteien strittig (E. 2), ob seit der Verfügung vom 10. Oktober 2011, welche zeitl i cher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruch s erheblichen Änderung bildet (BGE 133 V 108 E. 5.1), das Vorhandensein einer erheblichen Veränderung der tatsäc h lichen Verhältnisse dergestalt glaubhaft gemacht wor den ist, dass zumindest Anhaltspunkte für den Eintritt eines neuen Versiche rungsfalls vorlägen (E. 1.6; E. 3).
Dies ist ganz offensichtlich nicht der Fall. So hatten b e reits Dr. Y.___ (E. 4.1.1) und Dr. Z.___ (E. 4.1.3) im Jahr 2011 dar gelegt, dass dem Beschwerdeführer eine Einsatzfähigkeit in der freien Wirtschaft völlig abgehe, wofür sie dessen ausgeprägte Minderintelligenz und die dadurch bedingte schnelle Überforderung verantwortlich machten. Dass sich an der gesundheitlichen Ursache se i ner - unverändert vollständigen - Arbeitsunfähig keit e t was Relevantes verändert hätte, vermag der Beschwerd e führer mit den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichten (E. 4.2) nicht glaubhaft dar zutun. Gegenteils ist gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ vielmehr davon auszugehen, dass die von ihm beschriebene Gesun d heitsstörung identisch zu der bereits im Jahr 2011 b e schriebenen Pathologie ist. So erhellt sich aus seinen Erklärungen, dass auch die von ihm genannten „neueren“ Phänomene in unmittelbaren Zusammenhang mit der frü h kindlichen Hirnschädigung stehen: So waren die Konvers i onssymptome dem Psychiater zufolge schon länger Teil der Überforderung und hat sich aus Überforderung in Verbi n dung mit Minder intelligenz sowie aus einer Veranlagung heraus ein Paranoid entwickelt. Ebenso ist gemäss Dr. B.___ die körperliche Befindlichkeit Zeichen der - bereits im Rahmen der ersten Leistungsprüfung aktenku n digen - Überforderung. Es kommt hinzu, dass der beha n delnde Psychiater die Entstehung dieser neueren Symp tome auf einen Zeitpunkt vor vier bis sechs beziehungsweise fünf bis sieben Jahre veranschlagt (E. 4.2.1), was aber den Zeitraum vor der Verfügung vom 10. Oktober 2011 b e schlägt. Schliesslich beschreibt Dr. B.___ das Zurüc k fallen hinter die seinerzeitigen Erfolge des Beschwerd e führers dergestalt, dass der Beschwerdeführer mehr b e einträchtigt sei als in der Anfangszeit seines Hierseins (E. 4.2.1 am Schluss). Auch diese Begebenheit war b e reits im Rahmen der vor maligen Leistungsüberprüfung a k tenkundig (vgl. E. 4.1.1, wonach es im Laufe der Zeit schwieriger geworden sei, den Beschwerdeführer zu b e schäftigen und zu betreuen und E. 4.1.2, wo ausgeführt wird, als Hilfskraft sei der Beschwer deführer zunehmend nicht mehr einsatzfähig).
Ebenso wenig ist gestützt auf das Schreiben von Dr. A.___ (E. 4.2.2) eine relevan ten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht. So ist ins besondere von Bedeutung, dass der Arzt - auch nicht mit Blick auf die Diagnose einer Epilepsie - keinerlei Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers namhaft machte. Das Stellen einer Diagnose a l lein genügt nicht, son dern es sind vielmehr deren Au s wirkungen, welche von Belang sind. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhä n gig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 127 V 294 E. 4c). Hinweise dafür, dass die Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Epilepsie relevant beeinträch tigt wäre, liegen keine vor.
Mithin hat der Beschwerdeführer weder eine Verschlecht e rung geschweige denn das Vorliegen eines neuen Versich e rungsfalls glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdege g nerin zu Recht auf sein neues Leistungsgesuch nicht ei n getreten ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1
Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 11), ist seinem Gesuch vom 29. August 2016 um Gewährung der unent geltlichen Pr o zessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Recht s vertreters in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 6.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ve r fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen . Ausgangsgemäss sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerl e gen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfü h rung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. 6.3
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer
bemisst sich die Höhe der g e richtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bede u tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 2. November 2016 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger auf die Mö g lichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids hingewiesen sowie darauf, dass im U n terlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach E r messen festsetze (Urk. 12). Mangels einge reichter Hon o rarnote und in Anwendung der genannten Kriterien sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (z u züglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung auf Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6.4
D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinz u weisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten s o wie der Entschädigung an Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom
29. August 2016
wird dem Beschwerdeführer die unent gelt liche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zolli n ger als unentgeltli cher Rechtsvertreter
bestellt, und erkennt:
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die I n validenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1 b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürl i chen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 a
Abs. 1 lit. a und b AHVG).
E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind a u sländische Staatsangeh ö rige, vorbehältlich Artikel 9 Abs. 3, nur anspruchsb e rechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allg e meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalid i tät während mindestens eines vollen Jahres Beiträge g e leistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufge halten haben .
E. 1.3 Den innerstaatlichen Bestimmungen gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abge schlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozial versicherung zu regeln. Vorliegend ist das Abko m men zwischen der Schwei ze rischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 und dessen Schlussprotokoll [SR 0.831.109.763.1]) anwendbar . Dessen Art. 10 Abs. 1 bestimmt, dass türk i sche Staatsangehörige unter den glei chen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Inval i denversiche rung haben, wobei die Absätze 2 und 3 vorb e halten bleiben.
E. 1.4 Nach Art.
E. 1.5 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invali dität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fa s sung) bezie hungsweise während mindestens drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge geleistet haben.
E. 1.6 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine B e weisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber g e stützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des recht s erheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 29. August 2016 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, die angefocht e ne Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Gesuch vom 14. April 2016 einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um G e währung der unentgeltli chen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2016 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der B e schwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. November 2016 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle führte im angefochtenen Entscheid aus, das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers sei bereits mit Verfügungen vom 10. Oktober 2011 abge wiesen worden, weil die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Bereits damals sei eine 100%ige Erwerb s unfähigkeit seit der Einreise in die Schweiz festgeha l ten worden. Mit dem neuen Gesuch habe der Beschwerdefü h rer nicht dargelegt, dass sich die tatsächlichen Ve r hältnisse seit dieser letzten Verfügung wesentlich ve r ändert hätten. Nach wie vor liege eine vollständige E r werbsunfähigkeit vor, wobei sich der Gesundheitszustand des Versicherten dahingehend verändert habe, dass ihm nunmehr auch keine Tätig keit im geschützten Rahmen z u mutbar sei. Damit seien die versicherungsmässi gen Vo r aussetzungen weiterhin nicht erfüllt, womit unverändert kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, sein Gesun d heitszustand habe sich seit der letztmaligen Prüfung durch die Beschwerdegegnerin verschlechtert. Es werde nun die Diagnose einer Epilepsie gestellt und es liege neu eine psychische Erkrankung vor. Die heute vorhandene vollständige Erwerbsunfähigkeit könne ohne weiteres auf erst in der Schweiz aufgetretene Krankheiten zurückz u führen sein, was einen Rentenanspruch begründen würde. Nachdem er die Verschlech terung seines Gesundheitsz u standes glaubhaft gemacht habe, habe die Beschwerdege g nerin zu prüfen, ob die aktuelle Arbeitsunfähigkeit auf erst in der Schweiz aufgetretene Erkrankungen zurückz u führen sei (Urk. 1). 3. 3.1
Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwerde-) Ent schei den über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, unter ande rem Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbe schränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Fakto ren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachver halte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden A n spruchsvoraussetzungen und Leistungsbe messungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage g e stellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor wie etwa im B e reich der Ergänzungsleistungen. Die vorstehenden Grun d sätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Daue r leistung im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträ g liche) erhebliche Änderungen der tat sächlichen (und a l lenfalls rechtlichen) Grundlagen der ursprünglichen Leis tungszusprechung (vgl. in Bezug auf die hier int e ressierenden Renten der Inva lidenversicherung Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Damals bejahte Anspruchsvoraussetzungen und festgesetzte Leistungsbemessungsfaktoren, welche im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheids abgeschlossene Sachverhalte betreffen, können zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden. Vorbehalten bleibt das Zurückkom men auf den ursprünglich leistung s zusprechenden Entscheid unter dem Titel Wiedererwägung oder prozessuale Revision. Anders verhält es sich ma n gels sachlicher Identität bei einem neuen Versicherung s fall, d.h. bei Ablösung der bisherigen Rente durch eine neue Hauptrente, oder wenn zur ursprünglichen gesun d heitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschi e dene Gesund heitsstörung hinzugetreten ist und zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2
Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit ve r bundenen Rechts bestän digkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden nega ti ven Entscheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betre f fen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Vorausse t zungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änd e rungen der Tatsachenlage nicht zugäng lichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausge schlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden recht lichen Grundlagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhö hung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesund heit lichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 9C_294/2013 vom 20. August 2013 E. 4). 3.3
Streitgegenstand bildet vorliegend der Anspruch des Ve r sicherten auf eine Inva lidenrente unter dem Gesicht s punkt der versicherungsmässigen Voraussetzung en. Wie die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführte, bildete diese Frage bereits Gegenstand der Verfügung vom 10. Oktober 2011. Schon damals verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch unter Hinweis darauf, dass die ve r sicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, da der Gesund heitsschaden bereits in der Jugend und d a mit vor Einreise in die Schweiz bestanden habe (Urk. 7/18). Diese Verfügung blieb unangefochten. Da die Frage des Erfüllens der versicherungsmässigen Vorausse t zungen bei Eintritt der Inva lidität einen im Zeitpunkt der Verfügung vom 10. Oktober 2011 abgeschlossenen Sac h verhalt betrifft, erwuchs dieser - unangefochten gebli e bene - Entscheid auch in Bezug auf das Begründungsel e ment der versicherungsmässigen Voraussetzungen in Rechtskraft. Er hat damit für das vorliegende Verfahren bindende Wirkung, was im Übrigen selbst dann gelten wü r de, wenn das dama lige Erkenntnis rechtsfehlerhaft gew e sen wäre (BGE 136 V 369 E. 3.2). Zu prü fen bleibt somit einzig, ob - wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf neue Erkrankungen mit Verschlechterung des Gesundheit s zustandes sinngemäss gel tend machen lässt - von einem neuen Versicherungsfall auszugehen ist, in wel chem Falle ihm die Rechtskraft der Verfügung vom 11. Oktober 2011 nicht ent gegengehalten werden könnte (vgl. E. 3.2 hie r vor). 4.
E. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art.
E. 4.1.1 Mit Bericht vom 7. Juni 2011 (Urk. 7/8/6-9) hielt Dr. Y.___ fest, beim Beschwerde führer bestehe seit der Kindheit eine ausgeprägte Minderintelligenz mit diversen kognitiven Funktionsstörungen unklarer Ursache. Es sei bereits im Kleinkindesalter aufgefallen, dass sich der Beschwerdeführer geistig nicht nor mal entwickelte und mental sowie emotional immer stark zurückblieb. Im Alter von drei Jahren habe er eine Erkrankung, eventuell mit Ohrenblutung, erlitten, wobei Näheres nicht bekannt sei. Der Beschwerdeführer sei in der Osttürkei auf gewachsen. Dort habe er in der Primarschule mit Mühe und Not ein bisschen Lesen und Schreiben gelernt. In der Folge hä t ten ihn seine in der Schweiz lebenden Brüder zu sich g e holt, wo der Beschwerdeführer nun im Restaurant seiner Brüder beschäftigt sei. Wegen seiner ausgeprägten Mi n derintelligenz sei eine Anstellung des Beschwerdeführers in der freien Wirtschaft nicht denkbar. Im Restaurat i onsbetrieb könne er nur einfache Arbeiten wie zum Be i spiel Abwaschen ausführen, wobei er nicht einmal in der Lage sei, eine Waschma schine zu bedienen. Er habe im G e schäft gar nichts erlernen können. Dort werde der B e schwerdeführer schnell überfordert, es komme gemäss B e schreibung sei nes Bruders zu Erregungszuständen und Wu t anfällen. Seine Belastbarkeit sei extrem reduziert und er habe fast keine Ausdauer. Obwohl er im Jahr 2000 in die Schweiz gekommen sei, habe er kein Deutsch erlernen können. Im Laufe der Zeit sei es für seine Brüder schwieriger geworden, ihn weiter zu beschäftigen und zu betreuen. Sie seien nun nicht mehr gewillt, ihn weiter so zu beschäftigen und zu betreuen wie bislang.
Zu den Befunden und Beobachtungen hielt der Arzt sodann fest, die Deutsch kenntnisse des Beschwerdeführers seien ungenügend. Er könne sich nicht gut ausdrücken, bilde nur kurze Sätze, sei nicht in der Lage, komplizierte Fragen zu beantworten und gebe sogar auf einfache Fragen falsche Antworten. Seine Schreibfähigkeit in türkischer Sprache sei einfach mit orthografisch und gram matikalischen Fehlern. Der Beschwerdeführer zeige deu t liche Störungen der zeitlichen, örtlichen und sogar a u topsychischen Orientierung. Er könne nicht einmal ei n fachste rechnerische Aufgaben erledigen. Seine Aufmer k samkeit und Merkfähigkeit seien stark gestört, eine Pl a nung oder das Fällen einer Entschei dung sei ihm nicht möglich. Der Beschwerdeführer müsse ständig durch kon krete Anweisungen geführt und begleitet werden.
Körperliche Befunde, welche für die Arbeitsfähigkeit von Bedeutung wären, seien nicht fassbar. Das MRI des Ne u rokraniums vom 13. April 2011 zeige einen Signalausfall, welcher auf ein - nicht IV-relevantes - Kavernom als Z u fallsbe fund verdächtig sei.
Dr. Y.___ notierte abschliessend, der Beschwerdeführer sei für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig, was zeitlebens so bleiben werde. Eine Beschäftigung komme höchstens in einer geschützten Werkstatt in Frage.
E. 4.1.2 Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers - sein Bruder ist Inhaber des genannten Restaurantbetriebs - hielt zu Händen der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei seit 2001 im Restaurant beschäftigt. Der ihm ausg e richtete Monatslohn in Höhe von Fr. 3‘710.-- sei vollu m fänglich als Soziallohn zu qua lifizieren, da der effe k tiven Arbeitsleistung eigentlich ein Lohn von Fr. 0.-- gegenüberstehen müsste (Urk. 7/9).
E. 4.1.3 Dr. med. Z.___, seit Oktober 2000 behandelnder Arzt, berichtete am 15. Juli 2011 (Urk. 7/10), beim B e schwerdeführer bestehe seit der Kindheit eine Min derintelligenz. Daneben leide er an einer Lumbalgie und Lumboischialgie links mit Hypermobilität sowie myostat i scher Insuffizienz. Der Beschwerdeführer habe in der Kindheit angeblich eine Meningitis erlitten und zeige seither eine deutlich eingeschränkte Intelligenz. Er sei zuletzt mit sehr grossem persönli chem Aufwand der Brüder in deren Restaurant tätig gewesen, wobei seine Arbeit s fähigkeit körperlich aber vor allem aus Gründen der ve r minderten Intel ligenz zunehmend eingeschränkt sei. Als Hilfskraft im Restaurant der Brüder sei er zunehmend nicht mehr einsatzfähig. Der Arzt hielt dafür, eine T ä tigkeit in einer geschützten Werkstatt wäre möglich; in der freien Wirtschaft sei der Beschwerdeführer demgege n über sicherlich nicht arbeitsfähig.
E. 4.1.4 Gestützt auf diese medizinische Aktenlage kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, der Gesundheitsschaden bestehe seit der Jugend, womit der Eintritt der Inval i dität auf den 1. Juni 1995 (18. Altersjahr) und damit auf einen Zeitpunkt vor Einreise in die Schweiz festz u legen sei. Nachdem der Versicherte mit einer Behinderung in die Schweiz eingereist sei, seien die versicherung s mässigen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt (Urk. 7/11/3). Die hierauf gestützte leistungsabweisende Verfügung vom 10. Oktober 2011 (Urk. 7/18) erwuchs una n gefochten in Rechtskraft.
E. 4.2.1 Am 6. November 2015 erstattete Dr. B.___, seit 3. März 2014 behandelnder Psychiater des Beschwerdefü h rers, zu dessen Händen einen „psychiatrischen Zustand s bericht“ (Urk. 7/25/4-25), worin er folgende Diagnosen nannte: - Retardation, psychische Unreife sowie Intelligen z minderung und beein trächtigte Sozialisierung au f grund einer Hirnschädigung im Säuglings alter (ICD-10: F71) - hochgradige narzisstische Verletzbarkeit infolge erzieherischer Verwahrlo sung beziehungsweise ko m plikationsreicher psychosozialer Entwicklung (ICD-10: F91) - multiple Ängste im Zusammenhang mit einem manife s ten Paranoid, d.h. mit wenig strukturierter, einf a cher Wahnsymptomatik (ICD-10: F22.0) - Konversionssymptomatik bzw. Somatisierungsersche i nungen unter chro nischer Überforderung - Persönlichkeit mit akzentuierten Wesenszügen, so schizoiden, teils asozia len und natürlich deutlich paranoiden Anteilen (ICD-10: F61.1)
Hierzu führte der Psychiater aus, Ängste, Paranoid und Konversionssymptoma tik beziehungsweise Somatisierung s symptome seien eher neue Phänomene, die in den letzten vier bis sechs Jahren aufgetreten seien. Die Konvers i onssymp tome seien zwar schon länger Teil der vorliege n den Überforderungssymptoma tik, doch habe sie jüngst an Spezifität gewonnen. Dass die Persönlichkeit inzwischen deutlich paranoide Züge aufweise, die in gradueller Steigerung bis hin zu manifestem paranoidem Erlebten g e hen würden, sei ebenfalls eine neuere Erscheinung. Die übrigen der erwähnten Anteile in der Persönlichkeit dürften demgegenüber schon früher vorgelegen haben (Urk. 7/25/16-17).
Dr. B.___ erläuterte, dass sich ein Grossteil der vo r handenen Pathologien mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der frühkindlichen Hirnschädigung und der hie rauf e r folgenden Minderentwicklung in intellektueller und ps y chosozialer Richtung erklären lasse. Als Folge dieser Schädigung hätten die ganze kindliche Entwicklung und neben der Psychomotorik besonders auch die Sozialisation und der Wissenserwerb gelitten, ebenso wie die Aneignung von Kompetenzen beziehungsweise kultureller Fertigke i ten. Sodann habe sich aus Überforderung in Verbindung mit Minderintelligenz mit der Zeit aus unerfreulichen Konfron tationen und auch aus einer Veranlagung heraus ein einfaches Paranoid entwi ckelt (Urk. 7/25/17). Der Arzt führte weiter aus, der Versuch, hier (in der Schweiz) beruflich Fuss zu fassen, könne nach kleinen Anfangserfolgen inzwi schen als gescheitert betrachtet werden. Unter zunehmenden Anforderungen sei es zu pr o gredientem Versagen gekommen, wobei das gegenwärtige Setting sich nur noch dank des familiären Engagements halte. Die Herausforderungen habe der Patient selbst i n nerhalb eines engen Rahmens nur anfänglich gemeistert. Seine Angehörigen konstatierten erschöpft die fehlg e schlagenen Versuche des Bruders, betriebliche Spezifika zu erlernen, komplexere Vorgänge und Leistun gen zu ve r stehen, Autonomie aufzubauen und in breiterem Rahmen Verant wortung zu übernehmen. Der Beschwerdeführer hätte in die Rolle eines Erwachsenen wechseln sollen. Doch heute verkläre er das Leben in der Türkei ohne zu ve r stehen, weshalb er dieses habe aufgeben müssen. Und so sei die Neigung auf Seiten des Beschwerdeführers immer wieder gross, dort fortfahren zu wollen, wo er einst g e standen und gut gelebt habe. Hier in der Schweiz wünsc h te er sich einfach ein wenig mehr Ruhe, einen eigenen Garten, abge schottet und für sich beziehungsweise mit seiner Familie zusammen zu sein, nicht arbeiten zu mü s sen, sondern Ferien geniessen zu können, etwas Geld zu haben; kurz: unabhängig und unbehelligt zu sein (Urk. 7/25/20). Es finde sich heute zwar ein sexuell g e reiftes, aber in seiner Persönlichkeitsbildung deutlich retardiertes Individuum, welches in seiner Fähigkeit, Leben und Umgebung - geschweige denn komplexere Zusa m menhänge darin - zu erfassen und in die Zukunft zu pr o jizieren, ebenso eingeschränkt sei, wie darin, die nöt i gen Erkenntnisse aus der Erfahrung zu generieren oder seine Verhaltenskompeten zen angemessen einzusetzen, pr o aktiv zu handeln, seine Reaktionen zu beein flussen und zu steuern; selbst die Lerneffekte, die einmal anvisiert worden seien, seien äusserst gering geblieben. Der B e schwerdeführer sei ausserstande, kom plexere Konzepte zu erfassen; der Horizont seines Tuns sei im Allgemeinen eng und überschreite nicht die Dimension des Prakt i schen, Naheliegenden und Offensichtlichen. Hieraus en t stünden immer wieder viele Beeinträchtigungen in der Verhaltenskontrolle, namentlich auch der Frustrationst o leranz und der Fähigkeit zum Triebaufschub, die nicht nur im sozialen Umgang wichtig, son dern auch Zeichen für die Reife seien und die Vorbedingungen für den Erhalt von Motivation und Nachhaltigkeit stellten. Schliesslich sei neben den Somati sierungserscheinungen und der dazu gehörigen, meist überflüssigen Mobilisie rung des mediz i nischen Apparates, die körperliche Befindlichkeit des Patienten ein weiteres Zeichen der Überforderung (Urk. 7/25/23).
Zusammenfassend hielt Dr. B.___ fest, die Arbeitsfähi g keit sei selbst für ganz einfache Arbeiten an Bedingu n gen geknüpft und brauche erhöhten Einsatz und Entgege n kommen von Seiten der involvierten Personen. Von sich aus zeige der Beschwerdeführer mit grösster Wahrschei n lichkeit wohl nie beziehungsweise keinerlei engagiertes Verhalten, das auf irgendeine Art als Lohnarbeit gekenn zeichnet werden könnte. Seit etwa fünf bis sieben Jahre schaffe nun das Para noid noch einmal viel ungünstigere Bedingungen. Dieser neue und ungünstig wirksame Aspekt der psychopathologischen Auffälligkeit habe die früheren Fortschritte im Lernen hintertrieben und eine gegenlä u fige, deutlich destruktive Entwicklung in Gang gesetzt. Das Erleben des Beschwerdeführers sei heute deutlich mehr beeinträchtigt als noch vor einigen Jahren bezi e hungsweise in der Anfangszeit seines Hierseins. Er sei deshalb in seiner Lernentwicklung ganz deutlich hinter die seinerzeitigen Anfangserfolge zurückgefallen. Die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers habe damit deu t lich gelitten. Einsatzmöglichkei ten, so wie vom Arbei t geber berichtet, seien praktisch kaum mehr vorhanden.
In den letzten Jahren resultierte - im Unterschied zu früher - eine gesteigerte, inzwischen gegen 100 % te n dierende Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen (Urk. 7/25/25).
E. 4.2.2 Mit Schreiben vom 29. März 2016 (Urk. 7/25/3) hielt der Neurologe Dr. A.___ fest, er habe den Beschwerdefü h rer erstmals am 16. Juni 2015 untersucht. Die hierbei erhobene Verdachtsdiagnose einer Epilepsie sei nachfo l gend durch zusätzliche Abklärungen bestätigt worden. D a bei handle es sich um eine symp tomatische Epilepsie, da ein spezifischer Grund - eine Einblutung im Bereich des Hippocampus - genannt werden könne. Wann diese Einbl u tung genau erfolgt sei, lasse sich nicht mit Bestimm t heit sagen. Anhand der MRI-Befunde sei jedoch anzune h men, dass die Einblutung vor längerer Zeit stattgefunden habe. Dass sich der genaue Zeitpunkt nicht bestimmen lasse, sei für die Diagnose einer Epilepsie im vorli e genden Zusammenhang nicht wichtig, sondern lediglich das Auftreten von Anfällen, welche möglicherweise ein bis zwei Jahre vor der Diagnosestellung bereits aufgetreten seien. Es scheine, dass zuvor solche Anfälle nicht vo r handen gewesen seien. 5.
Aufgrund der Akten ist ausgewiesen - und auch in keine r lei Hinsicht bestritten -, dass der Beschwerdeführer an einer Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, die ihn in seiner Erwerbsfähigkeit vollumfänglich einschränkt. De m gegenüber ist unter den Parteien strittig (E. 2), ob seit der Verfügung vom 10. Oktober 2011, welche zeitl i cher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruch s erheblichen Änderung bildet (BGE 133 V 108 E. 5.1), das Vorhandensein einer erheblichen Veränderung der tatsäc h lichen Verhältnisse dergestalt glaubhaft gemacht wor den ist, dass zumindest Anhaltspunkte für den Eintritt eines neuen Versiche rungsfalls vorlägen (E. 1.6; E. 3).
Dies ist ganz offensichtlich nicht der Fall. So hatten b e reits Dr. Y.___ (E. 4.1.1) und Dr. Z.___ (E. 4.1.3) im Jahr 2011 dar gelegt, dass dem Beschwerdeführer eine Einsatzfähigkeit in der freien Wirtschaft völlig abgehe, wofür sie dessen ausgeprägte Minderintelligenz und die dadurch bedingte schnelle Überforderung verantwortlich machten. Dass sich an der gesundheitlichen Ursache se i ner - unverändert vollständigen - Arbeitsunfähig keit e t was Relevantes verändert hätte, vermag der Beschwerd e führer mit den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichten (E. 4.2) nicht glaubhaft dar zutun. Gegenteils ist gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ vielmehr davon auszugehen, dass die von ihm beschriebene Gesun d heitsstörung identisch zu der bereits im Jahr 2011 b e schriebenen Pathologie ist. So erhellt sich aus seinen Erklärungen, dass auch die von ihm genannten „neueren“ Phänomene in unmittelbaren Zusammenhang mit der frü h kindlichen Hirnschädigung stehen: So waren die Konvers i onssymptome dem Psychiater zufolge schon länger Teil der Überforderung und hat sich aus Überforderung in Verbi n dung mit Minder intelligenz sowie aus einer Veranlagung heraus ein Paranoid entwickelt. Ebenso ist gemäss Dr. B.___ die körperliche Befindlichkeit Zeichen der - bereits im Rahmen der ersten Leistungsprüfung aktenku n digen - Überforderung. Es kommt hinzu, dass der beha n delnde Psychiater die Entstehung dieser neueren Symp tome auf einen Zeitpunkt vor vier bis sechs beziehungsweise fünf bis sieben Jahre veranschlagt (E. 4.2.1), was aber den Zeitraum vor der Verfügung vom 10. Oktober 2011 b e schlägt. Schliesslich beschreibt Dr. B.___ das Zurüc k fallen hinter die seinerzeitigen Erfolge des Beschwerd e führers dergestalt, dass der Beschwerdeführer mehr b e einträchtigt sei als in der Anfangszeit seines Hierseins (E. 4.2.1 am Schluss). Auch diese Begebenheit war b e reits im Rahmen der vor maligen Leistungsüberprüfung a k tenkundig (vgl. E. 4.1.1, wonach es im Laufe der Zeit schwieriger geworden sei, den Beschwerdeführer zu b e schäftigen und zu betreuen und E. 4.1.2, wo ausgeführt wird, als Hilfskraft sei der Beschwer deführer zunehmend nicht mehr einsatzfähig).
Ebenso wenig ist gestützt auf das Schreiben von Dr. A.___ (E. 4.2.2) eine relevan ten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht. So ist ins besondere von Bedeutung, dass der Arzt - auch nicht mit Blick auf die Diagnose einer Epilepsie - keinerlei Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers namhaft machte. Das Stellen einer Diagnose a l lein genügt nicht, son dern es sind vielmehr deren Au s wirkungen, welche von Belang sind. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhä n gig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 127 V 294 E. 4c). Hinweise dafür, dass die Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Epilepsie relevant beeinträch tigt wäre, liegen keine vor.
Mithin hat der Beschwerdeführer weder eine Verschlecht e rung geschweige denn das Vorliegen eines neuen Versich e rungsfalls glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdege g nerin zu Recht auf sein neues Leistungsgesuch nicht ei n getreten ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1
Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 11), ist seinem Gesuch vom 29. August 2016 um Gewährung der unent geltlichen Pr o zessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Recht s vertreters in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 6.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ve r fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen . Ausgangsgemäss sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerl e gen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfü h rung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. 6.3
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer
bemisst sich die Höhe der g e richtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bede u tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 2. November 2016 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger auf die Mö g lichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids hingewiesen sowie darauf, dass im U n terlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach E r messen festsetze (Urk. 12). Mangels einge reichter Hon o rarnote und in Anwendung der genannten Kriterien sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (z u züglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung auf Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6.4
D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinz u weisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten s o wie der Entschädigung an Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom
29. August 2016
wird dem Beschwerdeführer die unent gelt liche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zolli n ger als unentgeltli cher Rechtsvertreter
bestellt, und erkennt:
E. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsscha den für jede Lei s tungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen ei genen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 1 6. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Ve r treters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00912 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 23. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1977 geborene X.___, welcher seit seiner Kindheit an einer ausgepräg ten Minderintelligenz leidet, reiste im Juli 2000 in die Schweiz ein und war ab dem Jahr 2001 als Küchengehilfe im Restaurant seines Bruders tätig (Urk. 7/9). Unter Hinweis auf eine mentale geistige Schwäche meldete sich X.___ am 5. Mai 2011 bei der Soz i alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche (IK-Auszug, Urk. 7/6; Arbeitgeberbericht, Urk. 7/9) und medizini sche Abklärungen (Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, vom 7. Juni 2011, Urk. 7/8; Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Pneum o lo gie, vom 15. Juli 2011, Urk. 7/10) und wies nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 2. August 2011, Urk. 7/13; vorsorglicher Einwand vom 10. August, Urk. 7/14 und Rückzug des vorsorglichen Ei n wandes am 16. September 2011, Urk. 7/17) mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 das Leis tungsbegehren von X.___ ab (Urk. 7/18). Den ablehnenden Entscheid begründete die IV-Stelle damit, dass die Invalidität bereits seit der Jugend bestehe, mithin vor der Einreise in die Schweiz entstanden sei, weshalb die ver sicherungsmässigen Vo r aussetzungen nicht erfüllt seien. 1.2
Am 14. April 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Ve r sicherte unter Auflage eines Schreibens von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 29. März 2016 (Urk. 7/25/3-4) sowie eines psychiatrischen Zustandsb e richts von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychother a pie, vom 6. November 2015 (Urk. 7/25/4-25) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/27-29) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. August 2016 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2 [=Urk. 7/37]). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 29. August 2016 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, die angefocht e ne Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Gesuch vom 14. April 2016 einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um G e währung der unentgeltli chen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2016 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der B e schwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. November 2016 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die I n validenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1 b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürl i chen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 a
Abs. 1 lit. a und b AHVG). 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind a u sländische Staatsangeh ö rige, vorbehältlich Artikel 9 Abs. 3, nur anspruchsb e rechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allg e meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalid i tät während mindestens eines vollen Jahres Beiträge g e leistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufge halten haben . 1.3
Den innerstaatlichen Bestimmungen gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abge schlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozial versicherung zu regeln. Vorliegend ist das Abko m men zwischen der Schwei ze rischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 und dessen Schlussprotokoll [SR 0.831.109.763.1]) anwendbar . Dessen Art. 10 Abs. 1 bestimmt, dass türk i sche Staatsangehörige unter den glei chen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Inval i denversiche rung haben, wobei die Absätze 2 und 3 vorb e halten bleiben. 1.4
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eing e treten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem e i ne Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die ver sicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheit s scha den Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E.
2b mit Hinweisen; AHI 2002 S.
147 E.
3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Ei n tritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rech t lichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsscha den für jede Lei s tungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen ei genen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 1 6. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
1.5
Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invali dität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fa s sung) bezie hungsweise während mindestens drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge geleistet haben. 1.6
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine B e weisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber g e stützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des recht s erheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2. 2.1
Die IV-Stelle führte im angefochtenen Entscheid aus, das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers sei bereits mit Verfügungen vom 10. Oktober 2011 abge wiesen worden, weil die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Bereits damals sei eine 100%ige Erwerb s unfähigkeit seit der Einreise in die Schweiz festgeha l ten worden. Mit dem neuen Gesuch habe der Beschwerdefü h rer nicht dargelegt, dass sich die tatsächlichen Ve r hältnisse seit dieser letzten Verfügung wesentlich ve r ändert hätten. Nach wie vor liege eine vollständige E r werbsunfähigkeit vor, wobei sich der Gesundheitszustand des Versicherten dahingehend verändert habe, dass ihm nunmehr auch keine Tätig keit im geschützten Rahmen z u mutbar sei. Damit seien die versicherungsmässi gen Vo r aussetzungen weiterhin nicht erfüllt, womit unverändert kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, sein Gesun d heitszustand habe sich seit der letztmaligen Prüfung durch die Beschwerdegegnerin verschlechtert. Es werde nun die Diagnose einer Epilepsie gestellt und es liege neu eine psychische Erkrankung vor. Die heute vorhandene vollständige Erwerbsunfähigkeit könne ohne weiteres auf erst in der Schweiz aufgetretene Krankheiten zurückz u führen sein, was einen Rentenanspruch begründen würde. Nachdem er die Verschlech terung seines Gesundheitsz u standes glaubhaft gemacht habe, habe die Beschwerdege g nerin zu prüfen, ob die aktuelle Arbeitsunfähigkeit auf erst in der Schweiz aufgetretene Erkrankungen zurückz u führen sei (Urk. 1). 3. 3.1
Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwerde-) Ent schei den über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, unter ande rem Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbe schränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Fakto ren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachver halte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden A n spruchsvoraussetzungen und Leistungsbe messungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage g e stellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor wie etwa im B e reich der Ergänzungsleistungen. Die vorstehenden Grun d sätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Daue r leistung im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträ g liche) erhebliche Änderungen der tat sächlichen (und a l lenfalls rechtlichen) Grundlagen der ursprünglichen Leis tungszusprechung (vgl. in Bezug auf die hier int e ressierenden Renten der Inva lidenversicherung Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Damals bejahte Anspruchsvoraussetzungen und festgesetzte Leistungsbemessungsfaktoren, welche im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheids abgeschlossene Sachverhalte betreffen, können zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden. Vorbehalten bleibt das Zurückkom men auf den ursprünglich leistung s zusprechenden Entscheid unter dem Titel Wiedererwägung oder prozessuale Revision. Anders verhält es sich ma n gels sachlicher Identität bei einem neuen Versicherung s fall, d.h. bei Ablösung der bisherigen Rente durch eine neue Hauptrente, oder wenn zur ursprünglichen gesun d heitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschi e dene Gesund heitsstörung hinzugetreten ist und zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2
Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit ve r bundenen Rechts bestän digkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden nega ti ven Entscheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betre f fen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Vorausse t zungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änd e rungen der Tatsachenlage nicht zugäng lichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausge schlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden recht lichen Grundlagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhö hung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesund heit lichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 9C_294/2013 vom 20. August 2013 E. 4). 3.3
Streitgegenstand bildet vorliegend der Anspruch des Ve r sicherten auf eine Inva lidenrente unter dem Gesicht s punkt der versicherungsmässigen Voraussetzung en. Wie die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführte, bildete diese Frage bereits Gegenstand der Verfügung vom 10. Oktober 2011. Schon damals verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch unter Hinweis darauf, dass die ve r sicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, da der Gesund heitsschaden bereits in der Jugend und d a mit vor Einreise in die Schweiz bestanden habe (Urk. 7/18). Diese Verfügung blieb unangefochten. Da die Frage des Erfüllens der versicherungsmässigen Vorausse t zungen bei Eintritt der Inva lidität einen im Zeitpunkt der Verfügung vom 10. Oktober 2011 abgeschlossenen Sac h verhalt betrifft, erwuchs dieser - unangefochten gebli e bene - Entscheid auch in Bezug auf das Begründungsel e ment der versicherungsmässigen Voraussetzungen in Rechtskraft. Er hat damit für das vorliegende Verfahren bindende Wirkung, was im Übrigen selbst dann gelten wü r de, wenn das dama lige Erkenntnis rechtsfehlerhaft gew e sen wäre (BGE 136 V 369 E. 3.2). Zu prü fen bleibt somit einzig, ob - wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf neue Erkrankungen mit Verschlechterung des Gesundheit s zustandes sinngemäss gel tend machen lässt - von einem neuen Versicherungsfall auszugehen ist, in wel chem Falle ihm die Rechtskraft der Verfügung vom 11. Oktober 2011 nicht ent gegengehalten werden könnte (vgl. E. 3.2 hie r vor). 4. 4.1 4.1.1
Mit Bericht vom 7. Juni 2011 (Urk. 7/8/6-9) hielt Dr. Y.___ fest, beim Beschwerde führer bestehe seit der Kindheit eine ausgeprägte Minderintelligenz mit diversen kognitiven Funktionsstörungen unklarer Ursache. Es sei bereits im Kleinkindesalter aufgefallen, dass sich der Beschwerdeführer geistig nicht nor mal entwickelte und mental sowie emotional immer stark zurückblieb. Im Alter von drei Jahren habe er eine Erkrankung, eventuell mit Ohrenblutung, erlitten, wobei Näheres nicht bekannt sei. Der Beschwerdeführer sei in der Osttürkei auf gewachsen. Dort habe er in der Primarschule mit Mühe und Not ein bisschen Lesen und Schreiben gelernt. In der Folge hä t ten ihn seine in der Schweiz lebenden Brüder zu sich g e holt, wo der Beschwerdeführer nun im Restaurant seiner Brüder beschäftigt sei. Wegen seiner ausgeprägten Mi n derintelligenz sei eine Anstellung des Beschwerdeführers in der freien Wirtschaft nicht denkbar. Im Restaurat i onsbetrieb könne er nur einfache Arbeiten wie zum Be i spiel Abwaschen ausführen, wobei er nicht einmal in der Lage sei, eine Waschma schine zu bedienen. Er habe im G e schäft gar nichts erlernen können. Dort werde der B e schwerdeführer schnell überfordert, es komme gemäss B e schreibung sei nes Bruders zu Erregungszuständen und Wu t anfällen. Seine Belastbarkeit sei extrem reduziert und er habe fast keine Ausdauer. Obwohl er im Jahr 2000 in die Schweiz gekommen sei, habe er kein Deutsch erlernen können. Im Laufe der Zeit sei es für seine Brüder schwieriger geworden, ihn weiter zu beschäftigen und zu betreuen. Sie seien nun nicht mehr gewillt, ihn weiter so zu beschäftigen und zu betreuen wie bislang.
Zu den Befunden und Beobachtungen hielt der Arzt sodann fest, die Deutsch kenntnisse des Beschwerdeführers seien ungenügend. Er könne sich nicht gut ausdrücken, bilde nur kurze Sätze, sei nicht in der Lage, komplizierte Fragen zu beantworten und gebe sogar auf einfache Fragen falsche Antworten. Seine Schreibfähigkeit in türkischer Sprache sei einfach mit orthografisch und gram matikalischen Fehlern. Der Beschwerdeführer zeige deu t liche Störungen der zeitlichen, örtlichen und sogar a u topsychischen Orientierung. Er könne nicht einmal ei n fachste rechnerische Aufgaben erledigen. Seine Aufmer k samkeit und Merkfähigkeit seien stark gestört, eine Pl a nung oder das Fällen einer Entschei dung sei ihm nicht möglich. Der Beschwerdeführer müsse ständig durch kon krete Anweisungen geführt und begleitet werden.
Körperliche Befunde, welche für die Arbeitsfähigkeit von Bedeutung wären, seien nicht fassbar. Das MRI des Ne u rokraniums vom 13. April 2011 zeige einen Signalausfall, welcher auf ein - nicht IV-relevantes - Kavernom als Z u fallsbe fund verdächtig sei.
Dr. Y.___ notierte abschliessend, der Beschwerdeführer sei für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig, was zeitlebens so bleiben werde. Eine Beschäftigung komme höchstens in einer geschützten Werkstatt in Frage. 4.1.2
Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers - sein Bruder ist Inhaber des genannten Restaurantbetriebs - hielt zu Händen der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei seit 2001 im Restaurant beschäftigt. Der ihm ausg e richtete Monatslohn in Höhe von Fr. 3‘710.-- sei vollu m fänglich als Soziallohn zu qua lifizieren, da der effe k tiven Arbeitsleistung eigentlich ein Lohn von Fr. 0.-- gegenüberstehen müsste (Urk. 7/9). 4.1.3
Dr. med. Z.___, seit Oktober 2000 behandelnder Arzt, berichtete am 15. Juli 2011 (Urk. 7/10), beim B e schwerdeführer bestehe seit der Kindheit eine Min derintelligenz. Daneben leide er an einer Lumbalgie und Lumboischialgie links mit Hypermobilität sowie myostat i scher Insuffizienz. Der Beschwerdeführer habe in der Kindheit angeblich eine Meningitis erlitten und zeige seither eine deutlich eingeschränkte Intelligenz. Er sei zuletzt mit sehr grossem persönli chem Aufwand der Brüder in deren Restaurant tätig gewesen, wobei seine Arbeit s fähigkeit körperlich aber vor allem aus Gründen der ve r minderten Intel ligenz zunehmend eingeschränkt sei. Als Hilfskraft im Restaurant der Brüder sei er zunehmend nicht mehr einsatzfähig. Der Arzt hielt dafür, eine T ä tigkeit in einer geschützten Werkstatt wäre möglich; in der freien Wirtschaft sei der Beschwerdeführer demgege n über sicherlich nicht arbeitsfähig. 4.1.4
Gestützt auf diese medizinische Aktenlage kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, der Gesundheitsschaden bestehe seit der Jugend, womit der Eintritt der Inval i dität auf den 1. Juni 1995 (18. Altersjahr) und damit auf einen Zeitpunkt vor Einreise in die Schweiz festz u legen sei. Nachdem der Versicherte mit einer Behinderung in die Schweiz eingereist sei, seien die versicherung s mässigen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt (Urk. 7/11/3). Die hierauf gestützte leistungsabweisende Verfügung vom 10. Oktober 2011 (Urk. 7/18) erwuchs una n gefochten in Rechtskraft. 4.2 4.2.1
Am 6. November 2015 erstattete Dr. B.___, seit 3. März 2014 behandelnder Psychiater des Beschwerdefü h rers, zu dessen Händen einen „psychiatrischen Zustand s bericht“ (Urk. 7/25/4-25), worin er folgende Diagnosen nannte: - Retardation, psychische Unreife sowie Intelligen z minderung und beein trächtigte Sozialisierung au f grund einer Hirnschädigung im Säuglings alter (ICD-10: F71) - hochgradige narzisstische Verletzbarkeit infolge erzieherischer Verwahrlo sung beziehungsweise ko m plikationsreicher psychosozialer Entwicklung (ICD-10: F91) - multiple Ängste im Zusammenhang mit einem manife s ten Paranoid, d.h. mit wenig strukturierter, einf a cher Wahnsymptomatik (ICD-10: F22.0) - Konversionssymptomatik bzw. Somatisierungsersche i nungen unter chro nischer Überforderung - Persönlichkeit mit akzentuierten Wesenszügen, so schizoiden, teils asozia len und natürlich deutlich paranoiden Anteilen (ICD-10: F61.1)
Hierzu führte der Psychiater aus, Ängste, Paranoid und Konversionssymptoma tik beziehungsweise Somatisierung s symptome seien eher neue Phänomene, die in den letzten vier bis sechs Jahren aufgetreten seien. Die Konvers i onssymp tome seien zwar schon länger Teil der vorliege n den Überforderungssymptoma tik, doch habe sie jüngst an Spezifität gewonnen. Dass die Persönlichkeit inzwischen deutlich paranoide Züge aufweise, die in gradueller Steigerung bis hin zu manifestem paranoidem Erlebten g e hen würden, sei ebenfalls eine neuere Erscheinung. Die übrigen der erwähnten Anteile in der Persönlichkeit dürften demgegenüber schon früher vorgelegen haben (Urk. 7/25/16-17).
Dr. B.___ erläuterte, dass sich ein Grossteil der vo r handenen Pathologien mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der frühkindlichen Hirnschädigung und der hie rauf e r folgenden Minderentwicklung in intellektueller und ps y chosozialer Richtung erklären lasse. Als Folge dieser Schädigung hätten die ganze kindliche Entwicklung und neben der Psychomotorik besonders auch die Sozialisation und der Wissenserwerb gelitten, ebenso wie die Aneignung von Kompetenzen beziehungsweise kultureller Fertigke i ten. Sodann habe sich aus Überforderung in Verbindung mit Minderintelligenz mit der Zeit aus unerfreulichen Konfron tationen und auch aus einer Veranlagung heraus ein einfaches Paranoid entwi ckelt (Urk. 7/25/17). Der Arzt führte weiter aus, der Versuch, hier (in der Schweiz) beruflich Fuss zu fassen, könne nach kleinen Anfangserfolgen inzwi schen als gescheitert betrachtet werden. Unter zunehmenden Anforderungen sei es zu pr o gredientem Versagen gekommen, wobei das gegenwärtige Setting sich nur noch dank des familiären Engagements halte. Die Herausforderungen habe der Patient selbst i n nerhalb eines engen Rahmens nur anfänglich gemeistert. Seine Angehörigen konstatierten erschöpft die fehlg e schlagenen Versuche des Bruders, betriebliche Spezifika zu erlernen, komplexere Vorgänge und Leistun gen zu ve r stehen, Autonomie aufzubauen und in breiterem Rahmen Verant wortung zu übernehmen. Der Beschwerdeführer hätte in die Rolle eines Erwachsenen wechseln sollen. Doch heute verkläre er das Leben in der Türkei ohne zu ve r stehen, weshalb er dieses habe aufgeben müssen. Und so sei die Neigung auf Seiten des Beschwerdeführers immer wieder gross, dort fortfahren zu wollen, wo er einst g e standen und gut gelebt habe. Hier in der Schweiz wünsc h te er sich einfach ein wenig mehr Ruhe, einen eigenen Garten, abge schottet und für sich beziehungsweise mit seiner Familie zusammen zu sein, nicht arbeiten zu mü s sen, sondern Ferien geniessen zu können, etwas Geld zu haben; kurz: unabhängig und unbehelligt zu sein (Urk. 7/25/20). Es finde sich heute zwar ein sexuell g e reiftes, aber in seiner Persönlichkeitsbildung deutlich retardiertes Individuum, welches in seiner Fähigkeit, Leben und Umgebung - geschweige denn komplexere Zusa m menhänge darin - zu erfassen und in die Zukunft zu pr o jizieren, ebenso eingeschränkt sei, wie darin, die nöt i gen Erkenntnisse aus der Erfahrung zu generieren oder seine Verhaltenskompeten zen angemessen einzusetzen, pr o aktiv zu handeln, seine Reaktionen zu beein flussen und zu steuern; selbst die Lerneffekte, die einmal anvisiert worden seien, seien äusserst gering geblieben. Der B e schwerdeführer sei ausserstande, kom plexere Konzepte zu erfassen; der Horizont seines Tuns sei im Allgemeinen eng und überschreite nicht die Dimension des Prakt i schen, Naheliegenden und Offensichtlichen. Hieraus en t stünden immer wieder viele Beeinträchtigungen in der Verhaltenskontrolle, namentlich auch der Frustrationst o leranz und der Fähigkeit zum Triebaufschub, die nicht nur im sozialen Umgang wichtig, son dern auch Zeichen für die Reife seien und die Vorbedingungen für den Erhalt von Motivation und Nachhaltigkeit stellten. Schliesslich sei neben den Somati sierungserscheinungen und der dazu gehörigen, meist überflüssigen Mobilisie rung des mediz i nischen Apparates, die körperliche Befindlichkeit des Patienten ein weiteres Zeichen der Überforderung (Urk. 7/25/23).
Zusammenfassend hielt Dr. B.___ fest, die Arbeitsfähi g keit sei selbst für ganz einfache Arbeiten an Bedingu n gen geknüpft und brauche erhöhten Einsatz und Entgege n kommen von Seiten der involvierten Personen. Von sich aus zeige der Beschwerdeführer mit grösster Wahrschei n lichkeit wohl nie beziehungsweise keinerlei engagiertes Verhalten, das auf irgendeine Art als Lohnarbeit gekenn zeichnet werden könnte. Seit etwa fünf bis sieben Jahre schaffe nun das Para noid noch einmal viel ungünstigere Bedingungen. Dieser neue und ungünstig wirksame Aspekt der psychopathologischen Auffälligkeit habe die früheren Fortschritte im Lernen hintertrieben und eine gegenlä u fige, deutlich destruktive Entwicklung in Gang gesetzt. Das Erleben des Beschwerdeführers sei heute deutlich mehr beeinträchtigt als noch vor einigen Jahren bezi e hungsweise in der Anfangszeit seines Hierseins. Er sei deshalb in seiner Lernentwicklung ganz deutlich hinter die seinerzeitigen Anfangserfolge zurückgefallen. Die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers habe damit deu t lich gelitten. Einsatzmöglichkei ten, so wie vom Arbei t geber berichtet, seien praktisch kaum mehr vorhanden.
In den letzten Jahren resultierte - im Unterschied zu früher - eine gesteigerte, inzwischen gegen 100 % te n dierende Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen (Urk. 7/25/25). 4.2.2
Mit Schreiben vom 29. März 2016 (Urk. 7/25/3) hielt der Neurologe Dr. A.___ fest, er habe den Beschwerdefü h rer erstmals am 16. Juni 2015 untersucht. Die hierbei erhobene Verdachtsdiagnose einer Epilepsie sei nachfo l gend durch zusätzliche Abklärungen bestätigt worden. D a bei handle es sich um eine symp tomatische Epilepsie, da ein spezifischer Grund - eine Einblutung im Bereich des Hippocampus - genannt werden könne. Wann diese Einbl u tung genau erfolgt sei, lasse sich nicht mit Bestimm t heit sagen. Anhand der MRI-Befunde sei jedoch anzune h men, dass die Einblutung vor längerer Zeit stattgefunden habe. Dass sich der genaue Zeitpunkt nicht bestimmen lasse, sei für die Diagnose einer Epilepsie im vorli e genden Zusammenhang nicht wichtig, sondern lediglich das Auftreten von Anfällen, welche möglicherweise ein bis zwei Jahre vor der Diagnosestellung bereits aufgetreten seien. Es scheine, dass zuvor solche Anfälle nicht vo r handen gewesen seien. 5.
Aufgrund der Akten ist ausgewiesen - und auch in keine r lei Hinsicht bestritten -, dass der Beschwerdeführer an einer Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, die ihn in seiner Erwerbsfähigkeit vollumfänglich einschränkt. De m gegenüber ist unter den Parteien strittig (E. 2), ob seit der Verfügung vom 10. Oktober 2011, welche zeitl i cher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruch s erheblichen Änderung bildet (BGE 133 V 108 E. 5.1), das Vorhandensein einer erheblichen Veränderung der tatsäc h lichen Verhältnisse dergestalt glaubhaft gemacht wor den ist, dass zumindest Anhaltspunkte für den Eintritt eines neuen Versiche rungsfalls vorlägen (E. 1.6; E. 3).
Dies ist ganz offensichtlich nicht der Fall. So hatten b e reits Dr. Y.___ (E. 4.1.1) und Dr. Z.___ (E. 4.1.3) im Jahr 2011 dar gelegt, dass dem Beschwerdeführer eine Einsatzfähigkeit in der freien Wirtschaft völlig abgehe, wofür sie dessen ausgeprägte Minderintelligenz und die dadurch bedingte schnelle Überforderung verantwortlich machten. Dass sich an der gesundheitlichen Ursache se i ner - unverändert vollständigen - Arbeitsunfähig keit e t was Relevantes verändert hätte, vermag der Beschwerd e führer mit den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichten (E. 4.2) nicht glaubhaft dar zutun. Gegenteils ist gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ vielmehr davon auszugehen, dass die von ihm beschriebene Gesun d heitsstörung identisch zu der bereits im Jahr 2011 b e schriebenen Pathologie ist. So erhellt sich aus seinen Erklärungen, dass auch die von ihm genannten „neueren“ Phänomene in unmittelbaren Zusammenhang mit der frü h kindlichen Hirnschädigung stehen: So waren die Konvers i onssymptome dem Psychiater zufolge schon länger Teil der Überforderung und hat sich aus Überforderung in Verbi n dung mit Minder intelligenz sowie aus einer Veranlagung heraus ein Paranoid entwickelt. Ebenso ist gemäss Dr. B.___ die körperliche Befindlichkeit Zeichen der - bereits im Rahmen der ersten Leistungsprüfung aktenku n digen - Überforderung. Es kommt hinzu, dass der beha n delnde Psychiater die Entstehung dieser neueren Symp tome auf einen Zeitpunkt vor vier bis sechs beziehungsweise fünf bis sieben Jahre veranschlagt (E. 4.2.1), was aber den Zeitraum vor der Verfügung vom 10. Oktober 2011 b e schlägt. Schliesslich beschreibt Dr. B.___ das Zurüc k fallen hinter die seinerzeitigen Erfolge des Beschwerd e führers dergestalt, dass der Beschwerdeführer mehr b e einträchtigt sei als in der Anfangszeit seines Hierseins (E. 4.2.1 am Schluss). Auch diese Begebenheit war b e reits im Rahmen der vor maligen Leistungsüberprüfung a k tenkundig (vgl. E. 4.1.1, wonach es im Laufe der Zeit schwieriger geworden sei, den Beschwerdeführer zu b e schäftigen und zu betreuen und E. 4.1.2, wo ausgeführt wird, als Hilfskraft sei der Beschwer deführer zunehmend nicht mehr einsatzfähig).
Ebenso wenig ist gestützt auf das Schreiben von Dr. A.___ (E. 4.2.2) eine relevan ten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht. So ist ins besondere von Bedeutung, dass der Arzt - auch nicht mit Blick auf die Diagnose einer Epilepsie - keinerlei Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers namhaft machte. Das Stellen einer Diagnose a l lein genügt nicht, son dern es sind vielmehr deren Au s wirkungen, welche von Belang sind. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhä n gig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 127 V 294 E. 4c). Hinweise dafür, dass die Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Epilepsie relevant beeinträch tigt wäre, liegen keine vor.
Mithin hat der Beschwerdeführer weder eine Verschlecht e rung geschweige denn das Vorliegen eines neuen Versich e rungsfalls glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdege g nerin zu Recht auf sein neues Leistungsgesuch nicht ei n getreten ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1
Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 11), ist seinem Gesuch vom 29. August 2016 um Gewährung der unent geltlichen Pr o zessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Recht s vertreters in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 6.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ve r fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen . Ausgangsgemäss sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerl e gen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfü h rung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. 6.3
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer
bemisst sich die Höhe der g e richtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bede u tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 2. November 2016 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger auf die Mö g lichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids hingewiesen sowie darauf, dass im U n terlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach E r messen festsetze (Urk. 12). Mangels einge reichter Hon o rarnote und in Anwendung der genannten Kriterien sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (z u züglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung auf Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6.4
D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinz u weisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten s o wie der Entschädigung an Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom
29. August 2016
wird dem Beschwerdeführer die unent gelt liche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zolli n ger als unentgeltli cher Rechtsvertreter
bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Ve r treters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler