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IV.2016.00911

Gemäss Gutachten in der bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig (kein organ. Korrelat, Inkonsistenzen, sekund. Krankheitsgewinn); selbst bei Berücksichtigung des in den Vorakten definierten, vollzeitlich zumutbaren Belastungsprofils kein Anspruch auf Rente/Eingliederung, weil weiterhin breites Spektrum an Hilfstätigkeiten (regelmässige Stellenwechsel)

Zürich SozVersG · 2018-03-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1963, verfügt über keine Berufsausbildung und übte diverse Hilfstätigkeiten aus ( Urk. 6/8 und 6/18/1-3 ). Zuletzt war sie ab Dezem ber 2009 als Hilfskraft in d er W äscherei der Y.___ AG tätig. Bei einem Unfall an der Bügelm aschine am 2. August 2010 zog sie sich

eine Distor sion des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts zu und entwickelte in der Folge ein komplexes regionales Schmerzsyndrom ( CRPS ) Stadium I. Die Behandlung erfolgte im Z.___ ( Z.___ ; Urk. 6/10/ 2 93 , 6/10/279 f., 6/10/272 f. , 6/10/261 f. , 6/10/244 f. , 6/10/241 f. , 6/10 /228 , 6/ 10/ 225 f. , 6/10/203-206 , 6/10/190 f., 6/10/187 f. , 6/10/167 f. , 6/10 / 155 f. , 6/10/143 und 6/43/55 f. ).

Die im Oktober 2010 und Frühjahr 2011 durchgeführten Arbeitsver suche mit reduziertem Arbeitspensum an einem Schonarbeitsplatz der Arbeitge berin scheiterten ( Urk. 6/10/255 , 6/10/219-223 und 6/10/190 ), der Leistungs prüfung am Arbeitsplatz blieb die Versicherte fern ( Urk. 6/10/214). Die Arbeit geberin beendete das Arbeitsverhält nis schliesslich per Juni 2011 ( Urk. 6/10/193).

1.2

Die Suva kam zunächst für die Kosten der Heilbehandlung auf und erbrachte Taggeldleistungen ( Urk. 6/10/289), wobei sie sich wiederholt vom Kreisarzt be raten liess ( z.B. Urk. 6/10/229-231 , 6/10/166, 6/10/153 , 6/10/71 , 6/10/17 und 6/33/16 ). Am 2 0. Januar 2012 unterzog sich d ie Versicherte eine r

Revision mit Osteophytenabtragung des Calcaneus rechts im Z.___

( Urk. 6/10/136-139 ; Ver laufskontrollen Urk. 6/10/128 und 6/10/83-85 ) . Die Suva veranlasste hierauf eine stationäre Rehabilitation in der Reha klinik A.___ ( Urk. 6/10/126)

vom 2 2. März bis 1 9. April 2012

( Urk. 6/10/115 f. und 6/10/97-105).

Im Anschluss daran kündigte sie der Versicherten mit Schreiben vom 2 3. April 2012 die Ein stellung der Taggeldleistungen per 1 0. Juni 2012 an ( Urk. 6/10/117 f.). Auf grund der weiterhin

geklagten Fussbeschwerden folgten diverse

neurologische Abklärungen , e ine ambulante Schmerztherapie ( Urk. 6/10/73 f. ,6/10/58-61 , 6/10/22 f., 6/10/18 , 6/10/12 und 6/33/36 f. )

und eine erneute orthopädische Be urteilung

( Urk. 6/33/27 f., 6/33/24 f.) .

Zudem wur de die Versicherte im Som mer 2014 wegen einer

Schultersteife

behandelt ( Urk. 6/12/7). 1.3

Die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , erfolgte am 2 0. Januar 2015 ( Urk. 6/6; Eintrag „ Dok - Eing .-Datum im Aktenverzeichnis).

Die IV-Stelle

forder te einen Auszug aus dem individuellen Konto an ( Urk. 6/8) und zog die Akten der Suva bei ( Urk. 6/10 und 6/33 ). Des Weiteren holte sie einige Arztberichte ein ( Urk. 6/11, 6/12/6 f. , 6/23 und 6/43/46 f. ) und gab schliesslich – zusammen mit der Suva ( Urk. 6/31) – ein internistisches, orthopädisches, neurologisches und psychiatrisches Gutachten bei der MEDAS B.___ GmbH in Auftrag ( Urk. 6/ 40 ). Dieses wurde am 1 5. Januar 2016 erstattet ( Urk. 6/43) und vom Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) geprüft ( Urk. 6/45/6). Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2016 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/46). Dagegen erhob die Versicherte Einwand ( Urk. 6/47 und 6/49). Am 2 8. Juni 2016 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt ( Urk. 2). 2.

Gegen den Entscheid

erhob die Versicherte am 2 9. August 2016 Beschwerde mit dem Antrag, ihr eine Rente sowie berufliche Massnahmen zuzusprechen . In die sem Zusammenhang beantragte sie , bei der ehemaligen Arbeitgeberin Auskünf te zum Stellenprofil einzuholen ( Urk. 1) . In der Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). In der Replik vom 7. November 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ gen fest ( Urk. 9), die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). Im Übrigen entsteht d er Rentenanspruch gemäss Art. 29

Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. 1.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG sodann Anspruch auf Einglieder ungsmassnahmen, soweit (Abs. 1), diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fä higkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern ( lit . a) und

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( lit . b) .

Die Eingliederungsmassnahmen be stehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen ( lit . a), Integrations massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Mass nahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Um schulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfs mitteln ( lit . d).

Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1 novies der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfä higkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbs unfähigkeit ist unerheblich. 1. 4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die ge klagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darle gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarhei ten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht ( BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss Gut achten sei die Beschwerdeführerin bei Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist nach Eingang der Anmeldung am 2 0. Juni 2015 in der bisherigen Tätigkeit wie der voll arbeitsfähig gewesen. Die letzte Periode der Arbeitsunfähigkeit habe bis maximal

Ende August 2014 gedauert ( Urk. 2 ). 2.2

Dem entgegnete die Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten die Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit gar nicht beurteilen können, da in den Akten Auskünfte de r ehemaligen Arbeitgeber in zum Anforderungs profil fehlten ( Urk. 1 Ziff. 4) . Es sei aufgrund des Austrittsberichts der Rehaklinik A.___ vom 2 3. April 2012 erstellt, dass diese ganztags stehend und gehend ausgeübt e Tä tigkeit nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 1 Ziff. 5). Zudem werde selbst im Gut achten zumindest aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 1 Ziff. 6). 2.3

In der Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Zu mutbarkeit von Tätigkeiten, die mit längerem Gehen und Stehen verbunden sind, auf die orthopädische Beurteilung. Eine darüber

hinausgehende Ein schränkung aus neurologischer Sicht sei nicht festgestellt worden ( Urk. 5 Ziff. 2). Im Übrigen stehe im neurologischen Teilgutachten ein selbstlimitieren des Verhalten im Vordergrund und es werde über einen erheblichen sekundären Krankheitsgewinn berichtet ( Urk. 5 Ziff. 3). 2.4

In der Replik betonte die Beschwerdeführerin, auch die Suva gehe von einer bisher ganztags stehend ausgeübten Tätigkeit in der Wäscherei aus. Eine solche sei gemäss Angaben des begutachtenden Neurologen indes ausgeschlossen. Des sen Verweis auf die orthopädische Beurteilung sei ohne Bedeutung ( Urk. 9). 3. 3.1

3.3.1

In der interdisziplinären Beurteilung des MEDAS-Gutachtens vom 25. Januar 2016 wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführerin sowohl für die bisherige Tätig keit in der Wäscherei ( ausdrücklich auch im ursprünglich en Jobprofil) als auch in einer Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Ein negatives Zumutbarkeitsprofil wurde ausdrücklich verneint ( Urk. 6/43/25 f.) . 3.3.2

Als schwierig eingestuft wurde einzig die retrospektive Beurteilung. Dazu wurde erläutert, b ei der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin keine Probleme mehr in der Halswirbelsäule und in der linken Schulter gehabt. Die Lendenwir belsäule sei während der Untersuchung einmal vollständig normal beweglich (unbeobachtet), dann wieder eingeschränkt gewesen. Die Fussbeschwerden hät ten weder klinisch noch radiologisch ein Substrat . In den Akten sei eine Arbeitsunfähigkeit vom 2. Juli [recte: August] 2010 bis 3 1. Mai 2012 von 100 %, vom 1. bis 5. Juni 2012 von 50 % und danach von 0 % attestiert wor den. Dem könne man folgen . Für die Schulterproblematik könne zudem höchs tens eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Juni bis maximal Ende August 2014 attestiert werden ( Urk. 6/43/2 5 ). 3.2 3.2.1

Seitens der Beschwerdeführerin unbestritten

sind die gutachtlichen Schlussfol gerungen aus psychiatrische r und internistische r

Sicht . Dabei ergeben sich aus den Akten, wie im Gutachten dargelegt , in der Tat keine Hinweise auf eine rele vante internistische Erkrankun g ( Urk. 6/43/21) . 3.2.2

Der psychiatrische Befund war ebenfalls völlig unauffällig. Insbesondere seien keine schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankungen bzw. unbewusste emo tionale Konflikte mit Projektion und Sprung ins Körper liche feststellbar. Damit könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ausgeschlossen werden. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei gut mit einem Krankenrollenverhal ten zu beschreiben, wobei mindestens teilweise bewusste aggravatorische Antei le bestünden, was die geringe

Veränderungsbereitschaft und Therapieresistenz erkläre. Dass die vielfältigen Therapieversuche keine wesentliche Besserung ge bracht hätten, sei nicht ungewöhnlich, gründe aber nicht auf einer versiche r u ng s psy c hi at r is ch relevanten Diagnose, sondern sei überwiegend geprägt von persönlicher Krankheitsüberzeugung, Lebensentwürfen und Zielsetzungen, die auch durch psychosoziale und soziokulturelle Überlegungen, aber auch hin sichtlich Zukunftsperspektiven im Hinblick auf Alter und Verfügbarkeit

von Arbeitsplätzen, zumindest vorbewusst bis bewusst geprägt werden könnten, mit dem Resultat eines teilweise appellativ vorgebrachten Schon- und Vermei dungsverhaltens

( Urk. 6/43/19 f.) .

Die Behandlungsaktivität sei als durchaus gering zu bezeichnen. Alle angebote nen und durchgeführten Massnahmen hätten keine Besserung, sondern in den meisten Fällen sogar eine Verschlimmerung der Beschwerden gebracht, was auffällig erscheine und doch eher unwahrscheinlich sei. Auch weitere Behand lungen wie Physiotherapie und manuelle Therapie würden nicht mehr in An spruch genommen. Vor dem Hintergrund der erhobenen Laborparameter (vgl. Urk. 6/43/31) scheine die Einnahme der Schmerzmedikation nicht täglich statt zufinden und es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beschwerden und der damit verbundene Leidensdruck nicht gross seien. Auch habe die Beschwer deführerin angegeben, sie habe gerne gearbeitet und würde gerne in den Arbeitsprozess zurückkehren, jedoch sei sie bisher vor dem Hintergrund der längeren Abwesenheit vom Arbeitsleben, ihres Alters und wohl nicht zuletzt der Sprachproblematik abgelehnt worden ( Urk. 6/43/20 ; vgl. auch Urk. 6/43/30 ) 3.2.3

Ergänzend dazu ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen , dass sich aus den Akten keine schwerwiegenden psychiatrischen Diagnosen oder psy chisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ergeben würden. Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 2 3. April 2012 sei eine leichte Anpassungsstörung mit längerer depressive r Reaktion diagnostiziert und festgestellt worden, dass diese keine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründe (vgl. dazu im Detail Urk. 6/10/98 f.) . Indes sei en

für diese Diagnose kein auslösendes Moment und keine Belastungsfaktoren explorierbar . Zudem sei aktuell keine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis feststellbar, wobei depressive Störungen auch eine gute Prognose bzw. Behandelbarkeit hätten und eine Anpassungsstörung für gewöhnlich längstens nach sechs Monaten folgenlos ausheile (vgl. dazu auch Dilling / Mombour / Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V [F], 1 0. Aufl. 2015 , S. 209 f.).

Ferner werde in einem Brief der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 3 1. Mai 2011 ausgeführt, die Nozigeneration bleibe unklar. Sicher bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren. Bei der dabei erwähnten Anpas sungsstörung werde beschrieben, eventuell sei ein sekundärer Krankheitsgewinn anzunehmen (vgl. dazu im Detail Urk. 6/10/190) . Die Situation sei mit der aktu ellen vergleichbar, die durchaus auf einen sekundären Krankheitsgewinn hin deute ( Urk. 6/49/32 f.) . 3. 2 .4

Der begutachtende Psychiater hat somit anhand des von ihm erhobenen Befun des und in Übereinstimmung mit den Akten nachvollziehbar ein mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit relevantes psychisches Leiden verneint und auf gewichtige invaliditätsfremde Faktoren hingewiesen. Es fand bisher zudem kei ne nennens werte psychiatrische Behandlung statt. Die im Gutachten attestierte volle Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist folglich zu Recht unbestrit ten. 3.3

3.3.1

Zur neurologischen Untersuchung wur de im Gutachten erläutert , anlässlich des aktuell erhobenen klinischen Befundes bestünden keine Reflexdifferenzen oder Paresen. Es werde ein vermindertes Vibrationsempfinden am rechten medialen Malleolus und der rechten Grosszehe auf 6/8 angegeben und es bestehe eine strumpfförmige Hypästhesie des rechten Fusses bis vier Querfinger über dem Malleoli , Hypalgesie bis sieben Querfinger. Bei den Gangproben zeige die Beschwerdeführerin ein Schonhinken rechts, den Fersen- und Zehenspitzgang rechts habe sie als nicht möglich angegeben. Ebenso wenig möglich seien das Einbeinhüpfen und der Einbeinstand , wobei beim unbeo b achteten Anziehen der Hose der Einbeinstan d rechts ohne Probleme gelinge.

Die angegebene Sensibili tätsstörung könne keinem Dermatom oder peripheren Nerv sicher zugeordnet werden. Auch die Ausprägung der Gehbehinderung am rechten Fuss lasse sich nur bedingt nachvollziehen, zumal die Beschwerdeführerin beim Erscheinen und Verlassen der Praxis auf der Strasse ein unauffälliges Gangbild gezeigt habe. Es sei doch von gewissen Befundinkonsistenzen und Verdeutlichungsten denzen auszugehen, darüber hinaus bestünden aber keine Verhaltensauffällig keiten ( Waddellzeichen negativ).

Die Beschwerdeführerin gebe an, alle durchge führten schmerztherapeutischen Behandlungen seien praktisch wirkungslos geblieben, jedoch habe die

Analgetikamedikation mit Ibuprofen und P a raceta mol einen schmerzreduzierenden Effekt auf die Stärke 4 bis 5. Bedingt durch das Zusammenleben in der Grossfamilie hätten die Schwiegertöchter die Kom plettversorgung des Haushaltes übernommen, so dass die Beschwerdeführerin sich daraus völlig zurückziehen könne. Die von ihr geschilderten massiven Schweissausbrüche und die Schmerzzunahme, lediglich beim V ersuch Staub zu wischen, seien nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich sei von einem erheblichen sekundären Krankheitsgewinn auszugehen.

Aus rein neurologischer Sicht bestünden weder im Hinblick auf eine Haushaltstätigkeit noch in Bezug auf berufliche Tätigkeiten, mit Ausnahme durchgängig sehr schwerer körperlicher Arbeit, permanentem Stehen oder Gehen relevante Einschränkungen der körper lichen Funktionen und der Arbeitsfähigkeit. Im Vordergrund stehe ein selbst limitierendes Verhalten ( Urk. 6/43/21 f.) . 3.3.2

Im entsprechenden Teilgutachten wurde n

zudem die neurologischen Unter suchungen durch Dr. B.___

im Oktober 2012 und August 2013 diskutiert . Ver gleiche man die damals erhobenen mit den aktuellen Befunden, seien diese mit Bezug auf die Sensibilitätsstörung grundsätzlich anders . D ie damals beschrie be ne Hyperpathie bzw. beschriebenen Missempfindungen würden heute nicht mehr angegeben, ebenso wenig der diffuse Druckschmerz. Übereinstimmung bestehe lediglich im Hinblick auf die Einsch r änkungen beim Gehen, das ver minderte Abrollen des Fusses und de n

Fersen- und Zehenspitzengang. Dies gelte allerdings weniger für unbeobachtete Momente, wobei zu diskutieren sei, ob eventuell ein besseres Gangbild durch die stützende und schützende Funktion des Schuhs zu verzeichnen sei. Die von Dr. B.___ durchgeführten elektro physiologischen Untersuchungen (motorische und sensible Neurographien) seien im Oktober 2012 und August 2013 normal gewesen, eine Mortonneuralgie habe dieser ausgeschlossen und der von ihm geä usserte n Gefahr einer Schmerz exazerbation bei

operative m Vorgehen werde beigepflichtet (vgl. dazu im Detail Urk. 6/10/73 f.

und 6/10/22 f.) .

Weiter stellte der Gutachter fest, dass a lle durchgeführten Therapien, wie sie üblicher weise bei neuropathischem Schmerz - syndrom angeführt würden, wirkungslos geblie ben seien . Die schmerz therapeutischen Kollegen hätten bereits im April 2015 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin von der schmerztherapeutischen Behandlung praktisch nicht habe profitieren können und ihr schmerzedukative Inhalte, auch aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten, kaum zu vermitteln seien. Bereits damals sei kri tisch angemerkt worden, dass die vorhandenen guten Familienbeziehungen für die Beschwerdeführerin einerseits eine wichtige Ressource darstellten, sie aber auch an der Entwicklung von Copingstrategien

in Bezug auf den vorhandenen Schmerz hinderten .

Der neuropathische Schmerz habe bei ihr nach den aktuell vor handenen internationalen Richtlinien nicht beeinflusst werden können, wes halb die Schmerztherapie abgeschlossen worden sei (vgl. dazu im Detail Urk. 6/43/51 f . ).

Im Übrigen , so der Gutachter weiter, sei bei den aktuellen Befunden ein neuropathisches Schmerzsyndrom eher auszuschliessen und psy chiatrisch eine somatoforme Schmerzstörung zu prüfen ( Urk. 6/43/43) . A us neu rologischer Sicht bestünden allenfalls Einschränkung en für Tätigkeiten , die permanent stehend oder gehend ausgeführt werden sollten oder solche in per manenten Zwangshaltungen, insbesondere rumpfvorneigende oder Überkopfar beiten. Diese würden jedoch nicht über die auf orthopädischem Fachgebiet zu treffenden Einschränkungen hinausgehen ( Urk. 6/43/44). 3.3.3

Auch der begutachtende Neurologe hat somit unter Einbezug und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten schlüssig dargetan, weshalb aus neurologischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht überwiegend wahrschein lich ist . So sind denn auch di e Diagnosen in den Berichten des Neurologen Dr. med. B.___ (unklares persistierende s

[ am ehesten neuropathisches ]

Schmerzsyndrom ) sowie des Schmerzzentrums des Z.___ (chronisches Schmerzsyndrom mit überwiegend neuropathischer Komponente) sehr vage formuliert und stützen sich in erster Linie auf die subjektiven und - wie der Gutachter durch Vergleich der Befunde darlegte – inkonsisten ten

Beschwerd e angaben der Beschwerdeführerin . Objektive Anhaltspunkte für ein neurolo gisches Le i den bestehen demnach nicht.

Im

Bericht des Schmerzzentrums des Z.___ vom 1. Juli 2015 wurde zusammen fassend vermutet , die neuropathische Schmerzproblematik könnte einerseits durch die Mortonneurome und andererseits durch eine Neuropathie eher proxi mal des Nervus

peronaeus

superficialis zu erklären sein ; di e Einschätzung werde durch den Screening Fragebogen ( Pain

Detect ) bestätigt. Zwar wurden auch d ie abweichende , zweifache Beurteilung durch Dr. B.___

sowie

die absolute Thera pieresistenz erwähnt, aber nicht

gewürdigt . Schliesslich wurde der Besc hwerde führerin trotz weiterhin fehlender objektiver Befunde eine Arbeits fähigkeit von nur d rei Stunden täglich in überwiegend sitzender Tätigkeit attes tiert , offenbar

– wie bereits die Diagnosestellung – allein gestützt auf d ie sub jektiven Angaben der Beschwerdeführerin

( Urk. 6/23 ).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem neurolo gischen Teilgutachten sodann keine

im erforderlichen Beweismass der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesene Einschränkung des Belastungspro fils. Die erwähnte Einschränkung für permanent stehend oder gehend ausge führt e Tätigkeiten oder solche in permanenten Zwangshaltungen, insbesondere rumpfvorneigende oder Überkopfarbeiten, wurde vielmehr unmissverständlich als „allenfalls” möglich bezeichnet. Damit wies der Gutachter auf eine verblei bende, minimale Unsicherheit hin, was vorderhand für die Zuverlässigkeit seiner Beurteilung spricht . Dies e ist

im K ontext mit seiner Feststellung zu sehen, dass ein

neuropathischer Schmerz „eher”, aber (trotz der unauffälligen Testbefunde) eben nicht mit Sicherheit auszuschliessen ist . Da s massgebliche Belastungsprofil

ist seines Erachtens letztlich

jedoch vom begutachtenden Orthopäden zu defi nieren. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass sich weder aus dem neurologischen Teilgutachten noch der Beurteilung von Dr. B.___ s Anhaltspunkte für ein aus neurologischer Sicht nur zeitlich begrenztes Arbeitspensum ergeben. 3.4

3.4.1

Aus orthopädischer Sicht wurde im Gutachten festgehalten, anamnestisch stün den die Beschwerden von Seiten des rechten Fusses im Vordergrund. Das lum bale und zervikale Schmerzsyndrom werde von der Beschwerdeführerin a ls nicht gravierend geschildert, und sie gebe auch an, dass die Beschwerden im Bereich der linken Schulter ganz gut seien nach der Spritze. Klinisch finde sich ausser d en überdeutlich demonstrierten Geh- und Berührungsproblemen ortho pädisch nicht viel , wobei während des Ausziehens die Inklination problemlos bis zu einem Finger-Boden-Abstand von 10 cm gelinge, in der Untersuchung dann nur noch auf Kniehöhe. Radiologisch würden sich altersentsprechende Veränderungen im Bereich Hals- und Lendenwirbelsäule und ausser den ver schiedenen Ossikeln im Bereich des rechten Fusses keine Auffälligkeiten finden – insbesondere keine Arthros e im calcaneocuboidalen Gelenk wie immer wieder beschrieben (vgl. dazu Urk. 6/33/24 f. MRI-Befund vom Juni und September 2015: geringfügige Befunde betreffend Arthrose) .

Die Beschwerden könnten somit orthopädisch in keiner Art und Weise nachvollzogen werden. Die kli nischen Befunde seien eindeutig demonstriert . Ferner wurde, wie bereits im Zu sammenhang mit der psychiatrischen Untersuchung, auf die fehlende Inan spruchnahme von Therapien, die Laborwerte , welche nicht auf eine tägliche Einnahme der Schmerzmedikation schliessen liessen, und auf invaliditätsfrem den Faktoren hingewiesen ( Urk. 6/43/22 f.) . 3.4.2

Keinen Anlass zur Diskussion gibt die kurzzeitig e Arbeitsunfähigkeit infolge der Schulterbeschwerden, die ohne weiteres mit der subjektiven Beschwerdelage (vgl. auch die Anmeldung, Urk. 6/5/6) und den diesbezüglichen Auskünften der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Z.___ am 1 3. März 2015 und 24 . Juni 2014 ( Urk. 6/12/6 f.) vereinbar ist . Ebenfalls keiner weiteren Ausfüh rungen bedarf der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die OSG-Distorsion ein über mehrere Monate klinisch nachweisbares komplexes regionales Schmerzsyndrom entwickelte, das indes auf die übliche Therapie gut anspr ach und damit nur vorübergehend zu einer Arbeitsunfähigkeit führte (ins besondere Urk. 6/10/244 f. und 76/10/241 f.) .

Angesichts der in den gutachtlichen Untersuchungen de monstrierten Inkonsis tenzen sowie der zahlreichen zur Verfügung stehenden, auch aktuellsten Bild be funde, erübrigte sich sodann für den orthopädischen Gutachter offenbar eine ausführliche Diskussion der Vorberichte, so dass er sich mit einer blossen Zu sammenfassung derselben begnügte ( Urk. 6/43/15). Da angesichts der späten Anmeldung frühestens im Juli 2015 ein Rentenanspruch entstanden sein kann , also kurz vor Durchführung der Begutachtung, und die Vorakten keine ernst haften Zweifel an der gutachtlichen Einschätzung zu wecken vermögen, lässt sich dies vorliegend rechtfertigen. 3.4.3

Nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann etwa aus dem Bericht von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin , vom 1 3. Februar 201 5. Sie attestierte dieser zwar nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab einem noch offenen Zeitpunkt in einer sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit, allerdings ohne nennenswerte Befund e zu erheben, dafür unter Be rücksichtigung der gemäss den vorstehenden Erwägungen

nicht erhärteten Diagnosen Art hrose des calcaneocuboidalen Gelenks, Mortonneurinom und

chronisches Cervicolumbovertebralsyndrom infolge massive n Schonhinken s ( Urk. 6/11).

Trotz Mitberücksichtigung der Arthrosebeschwerden immer noch gut

vereinbar ist die gutachtliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit derjenigen im Bericht der Rehaklinik A.___ vom 19 . April 201 2. Darin wurde der Beschwerdeführe rin ab Mitte Mai 2012 nämlich ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit zumindest in einer körperlich leicht en bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit attes tiert und als Einschränkung en

wegen der arbeitsrelevanten Probleme (belas tungsabhängiger Schmerzen im OSG rechts, Gehqualität , leicht einge schränkte OSG-Beweglichkeit) lediglich angegeben: kein wiederholtes Gehen in unebenem Gelände, keine widerholte Einnahme von Zwangshaltungen des OSG/Fuss wie Knien, Hocken oder K auern. Dabei wurde betont , dass man die aktuellen Be schwerden und Funktionseinschränkungen gesamthaft betrachtet aufgrund der Diagnosen bzw. k linischen und radiologischen Befunde nur teil weise erklären könne. Die mittels SPECT nachgewiesene hochaktive Arthrose könne sicher einen Teil davon erklären, aber nicht das gesamte Ausmass ( Urk. 6/10/98 f. ; vgl. auch den provisorischen Kurzbericht Urk. 6/10/115 f. ) .

Ebenso wurde im letzten Bericht der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Z.___ vom 2 1. August 2015, verfasst von der Oberärz t in Dr. med. D.___ , hervorgehoben, dass sich MR -tomographisch war zumindest geringgradige de generative Veränderungen der Peroneus

brevis -Sehne infra malleolär unmittel bar an der Umlenkung nachweisen liessen , die zumindest zu einem Teil der Beschwerden passen würden . Da die Beschwerden aber wirklich multilokulär seien, mi t

Druckdolenz sowohl im Bereich des Sinus tarsi als auch weiter distal im Ansatz bereich des Extenso digitorum

brevis , sei es mehr als fraglich, ob dies wirklich die alleinige Beschwerdeursache sei und ein operatives Vorgehen ge rechtfertigt wäre. Man sehe nur die Möglichkeit mit einer ent sprechenden ge zielten Infiltration allenfalls einen Teil der Beschwerden zu nehmen. Mit opera tiven Massnahmen wäre man bei dem weiterhin nicht adä quat erklärbaren Be fund nach der MRI -Untersuchung sehr zurückhaltend ( Urk. 6/43/46 f.) .

Es bleibt anzumerken, dass bereits Dr. med. E.___ , Leiter der Fusschirurg ie im Z.___ , im Bericht vom 2 9. April 2012 darauf hingewiesen hatte, dass sich die Chronizität der Beschwerden letztlich nicht mehr mit der kleinen knöchernen Läsion am calcaneocuboidalen Gelenk erklären lasse. Bei aktuell fehlendem pat h oanatomischem Korrelat könne er aus fussorthopädischer Sicht keine wei terführende Behandlung anbieten. Alsdann verzichtete er unter Hinweis auf die von der Suva festgestellte volle Arbeitsfähigkeit in leid ens angepasster Tätigkeit auf eine eigene , abweichende

Arbeitsfähigkeitseinschätzung ( Urk. 6/10/83 f.; vgl. zur davor attestierten Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %

unter Vorbe halt des Berichts zur stationären Rehabilitation Urk. 6/10/86). 3.5

Zusammenfassen d kann also festgestellt werden, dass trotz umfangreichster Abklärungen und intensiver Therapie

die geklagten

somatischen Beschwerden weder einem organischen Korrelat zugeordnet, noch positiv beeinflusst werden konnte n . Dafür wurden Inkonsistenzen sowohl im Verhalten als auch in der Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin festgestellt und es ergeben sich Hinweise auf einen massgeblichen sekundären Krankheitsgewinn bei intaktem sozialem Umfeld und geregeltem Tagesablauf (vgl. dazu Urk. 6/43/11, 6/43/15 oben, 6/43/2 8 oben , 6/43/29 und 6/43/40). H inzu kommt, dass die Beschwerde führerin derzeit keine Therapien mehr besucht und angesichts der Laborwerte auch nicht regelmässig Schmerzmittel benötigt. Das MEDAS-Gutachten wurde sodann unter Einbezug der Vorakten erstellt, äussert sich zu sämtlichen geklag ten Beschwerden und erweist sich insgesamt als nachvollziehbar und schlüssig . Es kann deshalb darauf abgestellt werden. 4. 4.1

Aufgrund der Argumentation der Beschwerdeführerin drängen sich mit Blick auf den Rentenanspruch einige ergänzende Bemerkungen zur Berechnung des Invaliditätsgrades auf. Bei erwerbstätigen Versicherten ist dieser gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutba re Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invali deneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ; vgl. zur sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 4.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b), wenn eine Ermittlung aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gege benheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Recht sprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der Tabellenlohn allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkma le, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug, wenn eine ver sicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ) . 4. 4

Zum Zeitpunkt des Unfalls im August 2010 arbeitete die Beschwerdeführerin erst seit sieben Monaten in der Wäscherei. Zuvor hatte sie diverse andere Hilfs tätigkeiten ausgeübt, wobei sie den Arbeitgeber ca. alle drei Ja hre wechselte (vgl. Urk. 6/43/10 oben und 6/8). Insofern ist es mehr als frag lich , ob sie ohne zwischenzeitliche gesundheitliche Beschwerden im Zeitpunkt des frühstmög lichen Rentenbeginns Mitte 2015 noch immer in der Wäscherei tätig gewesen wäre.

Folglich ist sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf den durchschnittliche n Bruttolohn (Median) für Frauen im Kompetenz niveau 1, Tabelle TA1_tirage_skill_level gemäss LSE 2014 abzustellen.

Bei die ser Ausgangslage erübrigt sich die Prüfung einer

Einkommensp a rallelisierung , die letztlich bei beiden Vergleichseinkommen gle ichermassen zu berücksichti gen wäre (vgl. dazu BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen ) . Ebenso wenig würde sich bei einem Tabellenlohn im privaten Sektor im unters ten Kompetenzniveau unter Berücksichtigung der im neurologischen Teilgut achten erwähnten geringfügigen „allfälligen” Einschränkungen

bzw. des leicht eingeschränkten Belastungsprofils gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ , des Alters der Beschwerdeführerin oder ihrer i nzwischen mehrjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt ein leidensbedingter Abzug rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgericht s 9C_414/2017 vom 2 1. September 2017 E. 4.3). Dasselbe gilt für ihre sprachlichen Schwierigkeiten (Urteil des Bundegerichts 9C_426/2014 vom 1 8. August 2014 E. 4.2). 5. 5.1

Schliesslich machte die Beschwerdeführerin auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen geltend, ohne diesen zu konkretisieren. Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leis tungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustan des aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fä higkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung ange passten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundes gerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). Ausgeschlossen sind geringste Behin derungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und des halb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 5.2

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die ver sicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung of fen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blos sen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 5.3

Arbeitsunfähige Versicherte, die eingliederungsfähig sind, haben zudem An spruch

auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( Art. 18 Abs. 1 lit . a IVG). Zur Begründung des Anspruchs genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen ist, dass sie die versicherte Person bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als der ver sicherten Person leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begrün dung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Ein schränkung gesundheitlicher Art. Dies trifft z.B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der ver sicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbe hinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 1 8. November 2016 E. 3.2 und 8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 E. 2). 5.4

Diesbezüglich ist klarzustellen , dass der Grad der Invalidität in Bezug auf Ein gliederungsmassnahmen und Rentenanspruch zwar nicht gleichermassen ent scheidend ist . Der Begriff der Invalidität wird jedoch in Art. 8 ATSG definiert und variiert nicht zwischen Eingliederungsmassnahme und Rentenanspruch (vgl. Art. 8 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 lit . c IVB mit dir ektem Verweis auf Art. 8 ATSG).

Der Beschwerdeführerin steht dabei weiterhin ein breites Spektrum an Hilfstätigkeiten offen, bei welchen sich angesichts des zumutbaren Belastungs profils und Vollzeitpensums nicht mit einer E rwerbseinbusse zu rechnen hat. S pezifische bzw. massgebliche Einschränkung en gesundheitlicher Art , welche eine Berufsberatung, Umschulung oder Arbeitsvermittlung erfordern würden, bestehen nicht. Vielmehr kann die Beschwerdeführerin eine ihrem Belastungs profil entsprechende Vollzeit stelle auf dem massgebenden ausgeglichen en Arbeitsmarkt, der auch sogenannte Nischenplätze umfasst, ohne weiteres fin den. Zu denken ist unter anderem an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kon trollarbeiten, die Bedienung und Überwachung von automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie Sortierarbeiten, die mit keinerlei körperlicher Anstrengung verbunden sind und auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch vorwiegend sitzend angeboten werden. Die Suche nach einer solchen Tätigkeit bedarf keiner besonderen Kenntnisse oder vorgängigen Aneignung neuer Fä higkeiten . Anhaltspunkte für eine drohende, d.h. überwiegend wahrschein liche Invalidität in der Zukunft sind nicht ersichtlich . Nicht berücksichtigt wer den können invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie z.B. Sprach schwierigkeiten (Urteil des Bundesgerichts I 167/2002 v om 1 3. Dezember 2002 E. 3.4.2).

Besteht bereits mangels leistungsspezifischer Invalidität kein Anspruch auf be rufliche Massnahmen, kann die Frage einstweilen offen bleiben , ob die Beschwerdeführerin überhaupt subjektiv eingliederungsfähig ist, d.h. gewillt ist, sich von einem durchschnittlichen Arbeitgeber anstellen zu lassen. 6 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1‘000. -- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 8 00. -- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti SP/CYB/JRMversandt

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG sodann Anspruch auf Einglieder ungsmassnahmen, soweit (Abs. 1), diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fä higkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern ( lit . a) und

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( lit . b) .

Die Eingliederungsmassnahmen be stehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen ( lit . a), Integrations massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Mass nahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Um schulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfs mitteln ( lit . d).

Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1 novies der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfä higkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbs unfähigkeit ist unerheblich. 1. 4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die ge klagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darle gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarhei ten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht ( BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Gegen den Entscheid

erhob die Versicherte am 2 9. August 2016 Beschwerde mit dem Antrag, ihr eine Rente sowie berufliche Massnahmen zuzusprechen . In die sem Zusammenhang beantragte sie , bei der ehemaligen Arbeitgeberin Auskünf te zum Stellenprofil einzuholen ( Urk. 1) . In der Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). In der Replik vom 7. November 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ gen fest ( Urk. 9), die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss Gut achten sei die Beschwerdeführerin bei Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist nach Eingang der Anmeldung am 2 0. Juni 2015 in der bisherigen Tätigkeit wie der voll arbeitsfähig gewesen. Die letzte Periode der Arbeitsunfähigkeit habe bis maximal

Ende August 2014 gedauert ( Urk. 2 ).

E. 2.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten die Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit gar nicht beurteilen können, da in den Akten Auskünfte de r ehemaligen Arbeitgeber in zum Anforderungs profil fehlten ( Urk. 1 Ziff. 4) . Es sei aufgrund des Austrittsberichts der Rehaklinik A.___ vom 2 3. April 2012 erstellt, dass diese ganztags stehend und gehend ausgeübt e Tä tigkeit nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 1 Ziff. 5). Zudem werde selbst im Gut achten zumindest aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 1 Ziff. 6).

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Zu mutbarkeit von Tätigkeiten, die mit längerem Gehen und Stehen verbunden sind, auf die orthopädische Beurteilung. Eine darüber

hinausgehende Ein schränkung aus neurologischer Sicht sei nicht festgestellt worden ( Urk. 5 Ziff. 2). Im Übrigen stehe im neurologischen Teilgutachten ein selbstlimitieren des Verhalten im Vordergrund und es werde über einen erheblichen sekundären Krankheitsgewinn berichtet ( Urk. 5 Ziff. 3).

E. 2.4 In der Replik betonte die Beschwerdeführerin, auch die Suva gehe von einer bisher ganztags stehend ausgeübten Tätigkeit in der Wäscherei aus. Eine solche sei gemäss Angaben des begutachtenden Neurologen indes ausgeschlossen. Des sen Verweis auf die orthopädische Beurteilung sei ohne Bedeutung ( Urk. 9). 3. 3.1

3.3.1

In der interdisziplinären Beurteilung des MEDAS-Gutachtens vom 25. Januar 2016 wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführerin sowohl für die bisherige Tätig keit in der Wäscherei ( ausdrücklich auch im ursprünglich en Jobprofil) als auch in einer Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Ein negatives Zumutbarkeitsprofil wurde ausdrücklich verneint ( Urk. 6/43/25 f.) . 3.3.2

Als schwierig eingestuft wurde einzig die retrospektive Beurteilung. Dazu wurde erläutert, b ei der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin keine Probleme mehr in der Halswirbelsäule und in der linken Schulter gehabt. Die Lendenwir belsäule sei während der Untersuchung einmal vollständig normal beweglich (unbeobachtet), dann wieder eingeschränkt gewesen. Die Fussbeschwerden hät ten weder klinisch noch radiologisch ein Substrat . In den Akten sei eine Arbeitsunfähigkeit vom 2. Juli [recte: August] 2010 bis 3 1. Mai 2012 von 100 %, vom 1. bis 5. Juni 2012 von 50 % und danach von 0 % attestiert wor den. Dem könne man folgen . Für die Schulterproblematik könne zudem höchs tens eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Juni bis maximal Ende August 2014 attestiert werden ( Urk. 6/43/2 5 ). 3.2 3.2.1

Seitens der Beschwerdeführerin unbestritten

sind die gutachtlichen Schlussfol gerungen aus psychiatrische r und internistische r

Sicht . Dabei ergeben sich aus den Akten, wie im Gutachten dargelegt , in der Tat keine Hinweise auf eine rele vante internistische Erkrankun g ( Urk. 6/43/21) . 3.2.2

Der psychiatrische Befund war ebenfalls völlig unauffällig. Insbesondere seien keine schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankungen bzw. unbewusste emo tionale Konflikte mit Projektion und Sprung ins Körper liche feststellbar. Damit könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ausgeschlossen werden. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei gut mit einem Krankenrollenverhal ten zu beschreiben, wobei mindestens teilweise bewusste aggravatorische Antei le bestünden, was die geringe

Veränderungsbereitschaft und Therapieresistenz erkläre. Dass die vielfältigen Therapieversuche keine wesentliche Besserung ge bracht hätten, sei nicht ungewöhnlich, gründe aber nicht auf einer versiche r u ng s psy c hi at r is ch relevanten Diagnose, sondern sei überwiegend geprägt von persönlicher Krankheitsüberzeugung, Lebensentwürfen und Zielsetzungen, die auch durch psychosoziale und soziokulturelle Überlegungen, aber auch hin sichtlich Zukunftsperspektiven im Hinblick auf Alter und Verfügbarkeit

von Arbeitsplätzen, zumindest vorbewusst bis bewusst geprägt werden könnten, mit dem Resultat eines teilweise appellativ vorgebrachten Schon- und Vermei dungsverhaltens

( Urk. 6/43/19 f.) .

Die Behandlungsaktivität sei als durchaus gering zu bezeichnen. Alle angebote nen und durchgeführten Massnahmen hätten keine Besserung, sondern in den meisten Fällen sogar eine Verschlimmerung der Beschwerden gebracht, was auffällig erscheine und doch eher unwahrscheinlich sei. Auch weitere Behand lungen wie Physiotherapie und manuelle Therapie würden nicht mehr in An spruch genommen. Vor dem Hintergrund der erhobenen Laborparameter (vgl. Urk. 6/43/31) scheine die Einnahme der Schmerzmedikation nicht täglich statt zufinden und es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beschwerden und der damit verbundene Leidensdruck nicht gross seien. Auch habe die Beschwer deführerin angegeben, sie habe gerne gearbeitet und würde gerne in den Arbeitsprozess zurückkehren, jedoch sei sie bisher vor dem Hintergrund der längeren Abwesenheit vom Arbeitsleben, ihres Alters und wohl nicht zuletzt der Sprachproblematik abgelehnt worden ( Urk. 6/43/20 ; vgl. auch Urk. 6/43/30 ) 3.2.3

Ergänzend dazu ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen , dass sich aus den Akten keine schwerwiegenden psychiatrischen Diagnosen oder psy chisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ergeben würden. Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 2 3. April 2012 sei eine leichte Anpassungsstörung mit längerer depressive r Reaktion diagnostiziert und festgestellt worden, dass diese keine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründe (vgl. dazu im Detail Urk. 6/10/98 f.) . Indes sei en

für diese Diagnose kein auslösendes Moment und keine Belastungsfaktoren explorierbar . Zudem sei aktuell keine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis feststellbar, wobei depressive Störungen auch eine gute Prognose bzw. Behandelbarkeit hätten und eine Anpassungsstörung für gewöhnlich längstens nach sechs Monaten folgenlos ausheile (vgl. dazu auch Dilling / Mombour / Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V [F], 1 0. Aufl. 2015 , S. 209 f.).

Ferner werde in einem Brief der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 3 1. Mai 2011 ausgeführt, die Nozigeneration bleibe unklar. Sicher bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren. Bei der dabei erwähnten Anpas sungsstörung werde beschrieben, eventuell sei ein sekundärer Krankheitsgewinn anzunehmen (vgl. dazu im Detail Urk. 6/10/190) . Die Situation sei mit der aktu ellen vergleichbar, die durchaus auf einen sekundären Krankheitsgewinn hin deute ( Urk. 6/49/32 f.) . 3. 2 .4

Der begutachtende Psychiater hat somit anhand des von ihm erhobenen Befun des und in Übereinstimmung mit den Akten nachvollziehbar ein mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit relevantes psychisches Leiden verneint und auf gewichtige invaliditätsfremde Faktoren hingewiesen. Es fand bisher zudem kei ne nennens werte psychiatrische Behandlung statt. Die im Gutachten attestierte volle Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist folglich zu Recht unbestrit ten. 3.3

3.3.1

Zur neurologischen Untersuchung wur de im Gutachten erläutert , anlässlich des aktuell erhobenen klinischen Befundes bestünden keine Reflexdifferenzen oder Paresen. Es werde ein vermindertes Vibrationsempfinden am rechten medialen Malleolus und der rechten Grosszehe auf 6/8 angegeben und es bestehe eine strumpfförmige Hypästhesie des rechten Fusses bis vier Querfinger über dem Malleoli , Hypalgesie bis sieben Querfinger. Bei den Gangproben zeige die Beschwerdeführerin ein Schonhinken rechts, den Fersen- und Zehenspitzgang rechts habe sie als nicht möglich angegeben. Ebenso wenig möglich seien das Einbeinhüpfen und der Einbeinstand , wobei beim unbeo b achteten Anziehen der Hose der Einbeinstan d rechts ohne Probleme gelinge.

Die angegebene Sensibili tätsstörung könne keinem Dermatom oder peripheren Nerv sicher zugeordnet werden. Auch die Ausprägung der Gehbehinderung am rechten Fuss lasse sich nur bedingt nachvollziehen, zumal die Beschwerdeführerin beim Erscheinen und Verlassen der Praxis auf der Strasse ein unauffälliges Gangbild gezeigt habe. Es sei doch von gewissen Befundinkonsistenzen und Verdeutlichungsten denzen auszugehen, darüber hinaus bestünden aber keine Verhaltensauffällig keiten ( Waddellzeichen negativ).

Die Beschwerdeführerin gebe an, alle durchge führten schmerztherapeutischen Behandlungen seien praktisch wirkungslos geblieben, jedoch habe die

Analgetikamedikation mit Ibuprofen und P a raceta mol einen schmerzreduzierenden Effekt auf die Stärke 4 bis 5. Bedingt durch das Zusammenleben in der Grossfamilie hätten die Schwiegertöchter die Kom plettversorgung des Haushaltes übernommen, so dass die Beschwerdeführerin sich daraus völlig zurückziehen könne. Die von ihr geschilderten massiven Schweissausbrüche und die Schmerzzunahme, lediglich beim V ersuch Staub zu wischen, seien nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich sei von einem erheblichen sekundären Krankheitsgewinn auszugehen.

Aus rein neurologischer Sicht bestünden weder im Hinblick auf eine Haushaltstätigkeit noch in Bezug auf berufliche Tätigkeiten, mit Ausnahme durchgängig sehr schwerer körperlicher Arbeit, permanentem Stehen oder Gehen relevante Einschränkungen der körper lichen Funktionen und der Arbeitsfähigkeit. Im Vordergrund stehe ein selbst limitierendes Verhalten ( Urk. 6/43/21 f.) . 3.3.2

Im entsprechenden Teilgutachten wurde n

zudem die neurologischen Unter suchungen durch Dr. B.___

im Oktober 2012 und August 2013 diskutiert . Ver gleiche man die damals erhobenen mit den aktuellen Befunden, seien diese mit Bezug auf die Sensibilitätsstörung grundsätzlich anders . D ie damals beschrie be ne Hyperpathie bzw. beschriebenen Missempfindungen würden heute nicht mehr angegeben, ebenso wenig der diffuse Druckschmerz. Übereinstimmung bestehe lediglich im Hinblick auf die Einsch r änkungen beim Gehen, das ver minderte Abrollen des Fusses und de n

Fersen- und Zehenspitzengang. Dies gelte allerdings weniger für unbeobachtete Momente, wobei zu diskutieren sei, ob eventuell ein besseres Gangbild durch die stützende und schützende Funktion des Schuhs zu verzeichnen sei. Die von Dr. B.___ durchgeführten elektro physiologischen Untersuchungen (motorische und sensible Neurographien) seien im Oktober 2012 und August 2013 normal gewesen, eine Mortonneuralgie habe dieser ausgeschlossen und der von ihm geä usserte n Gefahr einer Schmerz exazerbation bei

operative m Vorgehen werde beigepflichtet (vgl. dazu im Detail Urk. 6/10/73 f.

und 6/10/22 f.) .

Weiter stellte der Gutachter fest, dass a lle durchgeführten Therapien, wie sie üblicher weise bei neuropathischem Schmerz - syndrom angeführt würden, wirkungslos geblie ben seien . Die schmerz therapeutischen Kollegen hätten bereits im April 2015 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin von der schmerztherapeutischen Behandlung praktisch nicht habe profitieren können und ihr schmerzedukative Inhalte, auch aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten, kaum zu vermitteln seien. Bereits damals sei kri tisch angemerkt worden, dass die vorhandenen guten Familienbeziehungen für die Beschwerdeführerin einerseits eine wichtige Ressource darstellten, sie aber auch an der Entwicklung von Copingstrategien

in Bezug auf den vorhandenen Schmerz hinderten .

Der neuropathische Schmerz habe bei ihr nach den aktuell vor handenen internationalen Richtlinien nicht beeinflusst werden können, wes halb die Schmerztherapie abgeschlossen worden sei (vgl. dazu im Detail Urk. 6/43/51 f . ).

Im Übrigen , so der Gutachter weiter, sei bei den aktuellen Befunden ein neuropathisches Schmerzsyndrom eher auszuschliessen und psy chiatrisch eine somatoforme Schmerzstörung zu prüfen ( Urk. 6/43/43) . A us neu rologischer Sicht bestünden allenfalls Einschränkung en für Tätigkeiten , die permanent stehend oder gehend ausgeführt werden sollten oder solche in per manenten Zwangshaltungen, insbesondere rumpfvorneigende oder Überkopfar beiten. Diese würden jedoch nicht über die auf orthopädischem Fachgebiet zu treffenden Einschränkungen hinausgehen ( Urk. 6/43/44). 3.3.3

Auch der begutachtende Neurologe hat somit unter Einbezug und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten schlüssig dargetan, weshalb aus neurologischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht überwiegend wahrschein lich ist . So sind denn auch di e Diagnosen in den Berichten des Neurologen Dr. med. B.___ (unklares persistierende s

[ am ehesten neuropathisches ]

Schmerzsyndrom ) sowie des Schmerzzentrums des Z.___ (chronisches Schmerzsyndrom mit überwiegend neuropathischer Komponente) sehr vage formuliert und stützen sich in erster Linie auf die subjektiven und - wie der Gutachter durch Vergleich der Befunde darlegte – inkonsisten ten

Beschwerd e angaben der Beschwerdeführerin . Objektive Anhaltspunkte für ein neurolo gisches Le i den bestehen demnach nicht.

Im

Bericht des Schmerzzentrums des Z.___ vom 1. Juli 2015 wurde zusammen fassend vermutet , die neuropathische Schmerzproblematik könnte einerseits durch die Mortonneurome und andererseits durch eine Neuropathie eher proxi mal des Nervus

peronaeus

superficialis zu erklären sein ; di e Einschätzung werde durch den Screening Fragebogen ( Pain

Detect ) bestätigt. Zwar wurden auch d ie abweichende , zweifache Beurteilung durch Dr. B.___

sowie

die absolute Thera pieresistenz erwähnt, aber nicht

gewürdigt . Schliesslich wurde der Besc hwerde führerin trotz weiterhin fehlender objektiver Befunde eine Arbeits fähigkeit von nur d rei Stunden täglich in überwiegend sitzender Tätigkeit attes tiert , offenbar

– wie bereits die Diagnosestellung – allein gestützt auf d ie sub jektiven Angaben der Beschwerdeführerin

( Urk. 6/23 ).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem neurolo gischen Teilgutachten sodann keine

im erforderlichen Beweismass der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesene Einschränkung des Belastungspro fils. Die erwähnte Einschränkung für permanent stehend oder gehend ausge führt e Tätigkeiten oder solche in permanenten Zwangshaltungen, insbesondere rumpfvorneigende oder Überkopfarbeiten, wurde vielmehr unmissverständlich als „allenfalls” möglich bezeichnet. Damit wies der Gutachter auf eine verblei bende, minimale Unsicherheit hin, was vorderhand für die Zuverlässigkeit seiner Beurteilung spricht . Dies e ist

im K ontext mit seiner Feststellung zu sehen, dass ein

neuropathischer Schmerz „eher”, aber (trotz der unauffälligen Testbefunde) eben nicht mit Sicherheit auszuschliessen ist . Da s massgebliche Belastungsprofil

ist seines Erachtens letztlich

jedoch vom begutachtenden Orthopäden zu defi nieren. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass sich weder aus dem neurologischen Teilgutachten noch der Beurteilung von Dr. B.___ s Anhaltspunkte für ein aus neurologischer Sicht nur zeitlich begrenztes Arbeitspensum ergeben. 3.4

3.4.1

Aus orthopädischer Sicht wurde im Gutachten festgehalten, anamnestisch stün den die Beschwerden von Seiten des rechten Fusses im Vordergrund. Das lum bale und zervikale Schmerzsyndrom werde von der Beschwerdeführerin a ls nicht gravierend geschildert, und sie gebe auch an, dass die Beschwerden im Bereich der linken Schulter ganz gut seien nach der Spritze. Klinisch finde sich ausser d en überdeutlich demonstrierten Geh- und Berührungsproblemen ortho pädisch nicht viel , wobei während des Ausziehens die Inklination problemlos bis zu einem Finger-Boden-Abstand von 10 cm gelinge, in der Untersuchung dann nur noch auf Kniehöhe. Radiologisch würden sich altersentsprechende Veränderungen im Bereich Hals- und Lendenwirbelsäule und ausser den ver schiedenen Ossikeln im Bereich des rechten Fusses keine Auffälligkeiten finden – insbesondere keine Arthros e im calcaneocuboidalen Gelenk wie immer wieder beschrieben (vgl. dazu Urk. 6/33/24 f. MRI-Befund vom Juni und September 2015: geringfügige Befunde betreffend Arthrose) .

Die Beschwerden könnten somit orthopädisch in keiner Art und Weise nachvollzogen werden. Die kli nischen Befunde seien eindeutig demonstriert . Ferner wurde, wie bereits im Zu sammenhang mit der psychiatrischen Untersuchung, auf die fehlende Inan spruchnahme von Therapien, die Laborwerte , welche nicht auf eine tägliche Einnahme der Schmerzmedikation schliessen liessen, und auf invaliditätsfrem den Faktoren hingewiesen ( Urk. 6/43/22 f.) . 3.4.2

Keinen Anlass zur Diskussion gibt die kurzzeitig e Arbeitsunfähigkeit infolge der Schulterbeschwerden, die ohne weiteres mit der subjektiven Beschwerdelage (vgl. auch die Anmeldung, Urk. 6/5/6) und den diesbezüglichen Auskünften der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Z.___ am 1 3. März 2015 und 24 . Juni 2014 ( Urk. 6/12/6 f.) vereinbar ist . Ebenfalls keiner weiteren Ausfüh rungen bedarf der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die OSG-Distorsion ein über mehrere Monate klinisch nachweisbares komplexes regionales Schmerzsyndrom entwickelte, das indes auf die übliche Therapie gut anspr ach und damit nur vorübergehend zu einer Arbeitsunfähigkeit führte (ins besondere Urk. 6/10/244 f. und 76/10/241 f.) .

Angesichts der in den gutachtlichen Untersuchungen de monstrierten Inkonsis tenzen sowie der zahlreichen zur Verfügung stehenden, auch aktuellsten Bild be funde, erübrigte sich sodann für den orthopädischen Gutachter offenbar eine ausführliche Diskussion der Vorberichte, so dass er sich mit einer blossen Zu sammenfassung derselben begnügte ( Urk. 6/43/15). Da angesichts der späten Anmeldung frühestens im Juli 2015 ein Rentenanspruch entstanden sein kann , also kurz vor Durchführung der Begutachtung, und die Vorakten keine ernst haften Zweifel an der gutachtlichen Einschätzung zu wecken vermögen, lässt sich dies vorliegend rechtfertigen. 3.4.3

Nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann etwa aus dem Bericht von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin , vom 1 3. Februar 201 5. Sie attestierte dieser zwar nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab einem noch offenen Zeitpunkt in einer sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit, allerdings ohne nennenswerte Befund e zu erheben, dafür unter Be rücksichtigung der gemäss den vorstehenden Erwägungen

nicht erhärteten Diagnosen Art hrose des calcaneocuboidalen Gelenks, Mortonneurinom und

chronisches Cervicolumbovertebralsyndrom infolge massive n Schonhinken s ( Urk. 6/11).

Trotz Mitberücksichtigung der Arthrosebeschwerden immer noch gut

vereinbar ist die gutachtliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit derjenigen im Bericht der Rehaklinik A.___ vom 19 . April 201 2. Darin wurde der Beschwerdeführe rin ab Mitte Mai 2012 nämlich ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit zumindest in einer körperlich leicht en bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit attes tiert und als Einschränkung en

wegen der arbeitsrelevanten Probleme (belas tungsabhängiger Schmerzen im OSG rechts, Gehqualität , leicht einge schränkte OSG-Beweglichkeit) lediglich angegeben: kein wiederholtes Gehen in unebenem Gelände, keine widerholte Einnahme von Zwangshaltungen des OSG/Fuss wie Knien, Hocken oder K auern. Dabei wurde betont , dass man die aktuellen Be schwerden und Funktionseinschränkungen gesamthaft betrachtet aufgrund der Diagnosen bzw. k linischen und radiologischen Befunde nur teil weise erklären könne. Die mittels SPECT nachgewiesene hochaktive Arthrose könne sicher einen Teil davon erklären, aber nicht das gesamte Ausmass ( Urk. 6/10/98 f. ; vgl. auch den provisorischen Kurzbericht Urk. 6/10/115 f. ) .

Ebenso wurde im letzten Bericht der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Z.___ vom 2 1. August 2015, verfasst von der Oberärz t in Dr. med. D.___ , hervorgehoben, dass sich MR -tomographisch war zumindest geringgradige de generative Veränderungen der Peroneus

brevis -Sehne infra malleolär unmittel bar an der Umlenkung nachweisen liessen , die zumindest zu einem Teil der Beschwerden passen würden . Da die Beschwerden aber wirklich multilokulär seien, mi t

Druckdolenz sowohl im Bereich des Sinus tarsi als auch weiter distal im Ansatz bereich des Extenso digitorum

brevis , sei es mehr als fraglich, ob dies wirklich die alleinige Beschwerdeursache sei und ein operatives Vorgehen ge rechtfertigt wäre. Man sehe nur die Möglichkeit mit einer ent sprechenden ge zielten Infiltration allenfalls einen Teil der Beschwerden zu nehmen. Mit opera tiven Massnahmen wäre man bei dem weiterhin nicht adä quat erklärbaren Be fund nach der MRI -Untersuchung sehr zurückhaltend ( Urk. 6/43/46 f.) .

Es bleibt anzumerken, dass bereits Dr. med. E.___ , Leiter der Fusschirurg ie im Z.___ , im Bericht vom 2 9. April 2012 darauf hingewiesen hatte, dass sich die Chronizität der Beschwerden letztlich nicht mehr mit der kleinen knöchernen Läsion am calcaneocuboidalen Gelenk erklären lasse. Bei aktuell fehlendem pat h oanatomischem Korrelat könne er aus fussorthopädischer Sicht keine wei terführende Behandlung anbieten. Alsdann verzichtete er unter Hinweis auf die von der Suva festgestellte volle Arbeitsfähigkeit in leid ens angepasster Tätigkeit auf eine eigene , abweichende

Arbeitsfähigkeitseinschätzung ( Urk. 6/10/83 f.; vgl. zur davor attestierten Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %

unter Vorbe halt des Berichts zur stationären Rehabilitation Urk. 6/10/86). 3.5

Zusammenfassen d kann also festgestellt werden, dass trotz umfangreichster Abklärungen und intensiver Therapie

die geklagten

somatischen Beschwerden weder einem organischen Korrelat zugeordnet, noch positiv beeinflusst werden konnte n . Dafür wurden Inkonsistenzen sowohl im Verhalten als auch in der Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin festgestellt und es ergeben sich Hinweise auf einen massgeblichen sekundären Krankheitsgewinn bei intaktem sozialem Umfeld und geregeltem Tagesablauf (vgl. dazu Urk. 6/43/11, 6/43/15 oben, 6/43/2

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG).

Der Beschwerdeführerin steht dabei weiterhin ein breites Spektrum an Hilfstätigkeiten offen, bei welchen sich angesichts des zumutbaren Belastungs profils und Vollzeitpensums nicht mit einer E rwerbseinbusse zu rechnen hat. S pezifische bzw. massgebliche Einschränkung en gesundheitlicher Art , welche eine Berufsberatung, Umschulung oder Arbeitsvermittlung erfordern würden, bestehen nicht. Vielmehr kann die Beschwerdeführerin eine ihrem Belastungs profil entsprechende Vollzeit stelle auf dem massgebenden ausgeglichen en Arbeitsmarkt, der auch sogenannte Nischenplätze umfasst, ohne weiteres fin den. Zu denken ist unter anderem an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kon trollarbeiten, die Bedienung und Überwachung von automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie Sortierarbeiten, die mit keinerlei körperlicher Anstrengung verbunden sind und auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch vorwiegend sitzend angeboten werden. Die Suche nach einer solchen Tätigkeit bedarf keiner besonderen Kenntnisse oder vorgängigen Aneignung neuer Fä higkeiten . Anhaltspunkte für eine drohende, d.h. überwiegend wahrschein liche Invalidität in der Zukunft sind nicht ersichtlich . Nicht berücksichtigt wer den können invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie z.B. Sprach schwierigkeiten (Urteil des Bundesgerichts I 167/2002 v om 1 3. Dezember 2002 E. 3.4.2).

Besteht bereits mangels leistungsspezifischer Invalidität kein Anspruch auf be rufliche Massnahmen, kann die Frage einstweilen offen bleiben , ob die Beschwerdeführerin überhaupt subjektiv eingliederungsfähig ist, d.h. gewillt ist, sich von einem durchschnittlichen Arbeitgeber anstellen zu lassen. 6 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1‘000. -- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 8 00. -- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti SP/CYB/JRMversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00911

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

23. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1963, verfügt über keine Berufsausbildung und übte diverse Hilfstätigkeiten aus ( Urk. 6/8 und 6/18/1-3 ). Zuletzt war sie ab Dezem ber 2009 als Hilfskraft in d er W äscherei der Y.___ AG tätig. Bei einem Unfall an der Bügelm aschine am 2. August 2010 zog sie sich

eine Distor sion des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts zu und entwickelte in der Folge ein komplexes regionales Schmerzsyndrom ( CRPS ) Stadium I. Die Behandlung erfolgte im Z.___ ( Z.___ ; Urk. 6/10/ 2 93 , 6/10/279 f., 6/10/272 f. , 6/10/261 f. , 6/10/244 f. , 6/10/241 f. , 6/10 /228 , 6/ 10/ 225 f. , 6/10/203-206 , 6/10/190 f., 6/10/187 f. , 6/10/167 f. , 6/10 / 155 f. , 6/10/143 und 6/43/55 f. ).

Die im Oktober 2010 und Frühjahr 2011 durchgeführten Arbeitsver suche mit reduziertem Arbeitspensum an einem Schonarbeitsplatz der Arbeitge berin scheiterten ( Urk. 6/10/255 , 6/10/219-223 und 6/10/190 ), der Leistungs prüfung am Arbeitsplatz blieb die Versicherte fern ( Urk. 6/10/214). Die Arbeit geberin beendete das Arbeitsverhält nis schliesslich per Juni 2011 ( Urk. 6/10/193).

1.2

Die Suva kam zunächst für die Kosten der Heilbehandlung auf und erbrachte Taggeldleistungen ( Urk. 6/10/289), wobei sie sich wiederholt vom Kreisarzt be raten liess ( z.B. Urk. 6/10/229-231 , 6/10/166, 6/10/153 , 6/10/71 , 6/10/17 und 6/33/16 ). Am 2 0. Januar 2012 unterzog sich d ie Versicherte eine r

Revision mit Osteophytenabtragung des Calcaneus rechts im Z.___

( Urk. 6/10/136-139 ; Ver laufskontrollen Urk. 6/10/128 und 6/10/83-85 ) . Die Suva veranlasste hierauf eine stationäre Rehabilitation in der Reha klinik A.___ ( Urk. 6/10/126)

vom 2 2. März bis 1 9. April 2012

( Urk. 6/10/115 f. und 6/10/97-105).

Im Anschluss daran kündigte sie der Versicherten mit Schreiben vom 2 3. April 2012 die Ein stellung der Taggeldleistungen per 1 0. Juni 2012 an ( Urk. 6/10/117 f.). Auf grund der weiterhin

geklagten Fussbeschwerden folgten diverse

neurologische Abklärungen , e ine ambulante Schmerztherapie ( Urk. 6/10/73 f. ,6/10/58-61 , 6/10/22 f., 6/10/18 , 6/10/12 und 6/33/36 f. )

und eine erneute orthopädische Be urteilung

( Urk. 6/33/27 f., 6/33/24 f.) .

Zudem wur de die Versicherte im Som mer 2014 wegen einer

Schultersteife

behandelt ( Urk. 6/12/7). 1.3

Die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , erfolgte am 2 0. Januar 2015 ( Urk. 6/6; Eintrag „ Dok - Eing .-Datum im Aktenverzeichnis).

Die IV-Stelle

forder te einen Auszug aus dem individuellen Konto an ( Urk. 6/8) und zog die Akten der Suva bei ( Urk. 6/10 und 6/33 ). Des Weiteren holte sie einige Arztberichte ein ( Urk. 6/11, 6/12/6 f. , 6/23 und 6/43/46 f. ) und gab schliesslich – zusammen mit der Suva ( Urk. 6/31) – ein internistisches, orthopädisches, neurologisches und psychiatrisches Gutachten bei der MEDAS B.___ GmbH in Auftrag ( Urk. 6/ 40 ). Dieses wurde am 1 5. Januar 2016 erstattet ( Urk. 6/43) und vom Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) geprüft ( Urk. 6/45/6). Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2016 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/46). Dagegen erhob die Versicherte Einwand ( Urk. 6/47 und 6/49). Am 2 8. Juni 2016 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt ( Urk. 2). 2.

Gegen den Entscheid

erhob die Versicherte am 2 9. August 2016 Beschwerde mit dem Antrag, ihr eine Rente sowie berufliche Massnahmen zuzusprechen . In die sem Zusammenhang beantragte sie , bei der ehemaligen Arbeitgeberin Auskünf te zum Stellenprofil einzuholen ( Urk. 1) . In der Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). In der Replik vom 7. November 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ gen fest ( Urk. 9), die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). Im Übrigen entsteht d er Rentenanspruch gemäss Art. 29

Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. 1.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG sodann Anspruch auf Einglieder ungsmassnahmen, soweit (Abs. 1), diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fä higkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern ( lit . a) und

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( lit . b) .

Die Eingliederungsmassnahmen be stehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen ( lit . a), Integrations massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Mass nahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Um schulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfs mitteln ( lit . d).

Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1 novies der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfä higkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbs unfähigkeit ist unerheblich. 1. 4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die ge klagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darle gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarhei ten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht ( BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss Gut achten sei die Beschwerdeführerin bei Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist nach Eingang der Anmeldung am 2 0. Juni 2015 in der bisherigen Tätigkeit wie der voll arbeitsfähig gewesen. Die letzte Periode der Arbeitsunfähigkeit habe bis maximal

Ende August 2014 gedauert ( Urk. 2 ). 2.2

Dem entgegnete die Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten die Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit gar nicht beurteilen können, da in den Akten Auskünfte de r ehemaligen Arbeitgeber in zum Anforderungs profil fehlten ( Urk. 1 Ziff. 4) . Es sei aufgrund des Austrittsberichts der Rehaklinik A.___ vom 2 3. April 2012 erstellt, dass diese ganztags stehend und gehend ausgeübt e Tä tigkeit nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 1 Ziff. 5). Zudem werde selbst im Gut achten zumindest aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 1 Ziff. 6). 2.3

In der Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Zu mutbarkeit von Tätigkeiten, die mit längerem Gehen und Stehen verbunden sind, auf die orthopädische Beurteilung. Eine darüber

hinausgehende Ein schränkung aus neurologischer Sicht sei nicht festgestellt worden ( Urk. 5 Ziff. 2). Im Übrigen stehe im neurologischen Teilgutachten ein selbstlimitieren des Verhalten im Vordergrund und es werde über einen erheblichen sekundären Krankheitsgewinn berichtet ( Urk. 5 Ziff. 3). 2.4

In der Replik betonte die Beschwerdeführerin, auch die Suva gehe von einer bisher ganztags stehend ausgeübten Tätigkeit in der Wäscherei aus. Eine solche sei gemäss Angaben des begutachtenden Neurologen indes ausgeschlossen. Des sen Verweis auf die orthopädische Beurteilung sei ohne Bedeutung ( Urk. 9). 3. 3.1

3.3.1

In der interdisziplinären Beurteilung des MEDAS-Gutachtens vom 25. Januar 2016 wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführerin sowohl für die bisherige Tätig keit in der Wäscherei ( ausdrücklich auch im ursprünglich en Jobprofil) als auch in einer Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Ein negatives Zumutbarkeitsprofil wurde ausdrücklich verneint ( Urk. 6/43/25 f.) . 3.3.2

Als schwierig eingestuft wurde einzig die retrospektive Beurteilung. Dazu wurde erläutert, b ei der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin keine Probleme mehr in der Halswirbelsäule und in der linken Schulter gehabt. Die Lendenwir belsäule sei während der Untersuchung einmal vollständig normal beweglich (unbeobachtet), dann wieder eingeschränkt gewesen. Die Fussbeschwerden hät ten weder klinisch noch radiologisch ein Substrat . In den Akten sei eine Arbeitsunfähigkeit vom 2. Juli [recte: August] 2010 bis 3 1. Mai 2012 von 100 %, vom 1. bis 5. Juni 2012 von 50 % und danach von 0 % attestiert wor den. Dem könne man folgen . Für die Schulterproblematik könne zudem höchs tens eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Juni bis maximal Ende August 2014 attestiert werden ( Urk. 6/43/2 5 ). 3.2 3.2.1

Seitens der Beschwerdeführerin unbestritten

sind die gutachtlichen Schlussfol gerungen aus psychiatrische r und internistische r

Sicht . Dabei ergeben sich aus den Akten, wie im Gutachten dargelegt , in der Tat keine Hinweise auf eine rele vante internistische Erkrankun g ( Urk. 6/43/21) . 3.2.2

Der psychiatrische Befund war ebenfalls völlig unauffällig. Insbesondere seien keine schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankungen bzw. unbewusste emo tionale Konflikte mit Projektion und Sprung ins Körper liche feststellbar. Damit könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ausgeschlossen werden. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei gut mit einem Krankenrollenverhal ten zu beschreiben, wobei mindestens teilweise bewusste aggravatorische Antei le bestünden, was die geringe

Veränderungsbereitschaft und Therapieresistenz erkläre. Dass die vielfältigen Therapieversuche keine wesentliche Besserung ge bracht hätten, sei nicht ungewöhnlich, gründe aber nicht auf einer versiche r u ng s psy c hi at r is ch relevanten Diagnose, sondern sei überwiegend geprägt von persönlicher Krankheitsüberzeugung, Lebensentwürfen und Zielsetzungen, die auch durch psychosoziale und soziokulturelle Überlegungen, aber auch hin sichtlich Zukunftsperspektiven im Hinblick auf Alter und Verfügbarkeit

von Arbeitsplätzen, zumindest vorbewusst bis bewusst geprägt werden könnten, mit dem Resultat eines teilweise appellativ vorgebrachten Schon- und Vermei dungsverhaltens

( Urk. 6/43/19 f.) .

Die Behandlungsaktivität sei als durchaus gering zu bezeichnen. Alle angebote nen und durchgeführten Massnahmen hätten keine Besserung, sondern in den meisten Fällen sogar eine Verschlimmerung der Beschwerden gebracht, was auffällig erscheine und doch eher unwahrscheinlich sei. Auch weitere Behand lungen wie Physiotherapie und manuelle Therapie würden nicht mehr in An spruch genommen. Vor dem Hintergrund der erhobenen Laborparameter (vgl. Urk. 6/43/31) scheine die Einnahme der Schmerzmedikation nicht täglich statt zufinden und es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beschwerden und der damit verbundene Leidensdruck nicht gross seien. Auch habe die Beschwer deführerin angegeben, sie habe gerne gearbeitet und würde gerne in den Arbeitsprozess zurückkehren, jedoch sei sie bisher vor dem Hintergrund der längeren Abwesenheit vom Arbeitsleben, ihres Alters und wohl nicht zuletzt der Sprachproblematik abgelehnt worden ( Urk. 6/43/20 ; vgl. auch Urk. 6/43/30 ) 3.2.3

Ergänzend dazu ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen , dass sich aus den Akten keine schwerwiegenden psychiatrischen Diagnosen oder psy chisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ergeben würden. Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 2 3. April 2012 sei eine leichte Anpassungsstörung mit längerer depressive r Reaktion diagnostiziert und festgestellt worden, dass diese keine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründe (vgl. dazu im Detail Urk. 6/10/98 f.) . Indes sei en

für diese Diagnose kein auslösendes Moment und keine Belastungsfaktoren explorierbar . Zudem sei aktuell keine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis feststellbar, wobei depressive Störungen auch eine gute Prognose bzw. Behandelbarkeit hätten und eine Anpassungsstörung für gewöhnlich längstens nach sechs Monaten folgenlos ausheile (vgl. dazu auch Dilling / Mombour / Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V [F], 1 0. Aufl. 2015 , S. 209 f.).

Ferner werde in einem Brief der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 3 1. Mai 2011 ausgeführt, die Nozigeneration bleibe unklar. Sicher bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren. Bei der dabei erwähnten Anpas sungsstörung werde beschrieben, eventuell sei ein sekundärer Krankheitsgewinn anzunehmen (vgl. dazu im Detail Urk. 6/10/190) . Die Situation sei mit der aktu ellen vergleichbar, die durchaus auf einen sekundären Krankheitsgewinn hin deute ( Urk. 6/49/32 f.) . 3. 2 .4

Der begutachtende Psychiater hat somit anhand des von ihm erhobenen Befun des und in Übereinstimmung mit den Akten nachvollziehbar ein mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit relevantes psychisches Leiden verneint und auf gewichtige invaliditätsfremde Faktoren hingewiesen. Es fand bisher zudem kei ne nennens werte psychiatrische Behandlung statt. Die im Gutachten attestierte volle Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist folglich zu Recht unbestrit ten. 3.3

3.3.1

Zur neurologischen Untersuchung wur de im Gutachten erläutert , anlässlich des aktuell erhobenen klinischen Befundes bestünden keine Reflexdifferenzen oder Paresen. Es werde ein vermindertes Vibrationsempfinden am rechten medialen Malleolus und der rechten Grosszehe auf 6/8 angegeben und es bestehe eine strumpfförmige Hypästhesie des rechten Fusses bis vier Querfinger über dem Malleoli , Hypalgesie bis sieben Querfinger. Bei den Gangproben zeige die Beschwerdeführerin ein Schonhinken rechts, den Fersen- und Zehenspitzgang rechts habe sie als nicht möglich angegeben. Ebenso wenig möglich seien das Einbeinhüpfen und der Einbeinstand , wobei beim unbeo b achteten Anziehen der Hose der Einbeinstan d rechts ohne Probleme gelinge.

Die angegebene Sensibili tätsstörung könne keinem Dermatom oder peripheren Nerv sicher zugeordnet werden. Auch die Ausprägung der Gehbehinderung am rechten Fuss lasse sich nur bedingt nachvollziehen, zumal die Beschwerdeführerin beim Erscheinen und Verlassen der Praxis auf der Strasse ein unauffälliges Gangbild gezeigt habe. Es sei doch von gewissen Befundinkonsistenzen und Verdeutlichungsten denzen auszugehen, darüber hinaus bestünden aber keine Verhaltensauffällig keiten ( Waddellzeichen negativ).

Die Beschwerdeführerin gebe an, alle durchge führten schmerztherapeutischen Behandlungen seien praktisch wirkungslos geblieben, jedoch habe die

Analgetikamedikation mit Ibuprofen und P a raceta mol einen schmerzreduzierenden Effekt auf die Stärke 4 bis 5. Bedingt durch das Zusammenleben in der Grossfamilie hätten die Schwiegertöchter die Kom plettversorgung des Haushaltes übernommen, so dass die Beschwerdeführerin sich daraus völlig zurückziehen könne. Die von ihr geschilderten massiven Schweissausbrüche und die Schmerzzunahme, lediglich beim V ersuch Staub zu wischen, seien nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich sei von einem erheblichen sekundären Krankheitsgewinn auszugehen.

Aus rein neurologischer Sicht bestünden weder im Hinblick auf eine Haushaltstätigkeit noch in Bezug auf berufliche Tätigkeiten, mit Ausnahme durchgängig sehr schwerer körperlicher Arbeit, permanentem Stehen oder Gehen relevante Einschränkungen der körper lichen Funktionen und der Arbeitsfähigkeit. Im Vordergrund stehe ein selbst limitierendes Verhalten ( Urk. 6/43/21 f.) . 3.3.2

Im entsprechenden Teilgutachten wurde n

zudem die neurologischen Unter suchungen durch Dr. B.___

im Oktober 2012 und August 2013 diskutiert . Ver gleiche man die damals erhobenen mit den aktuellen Befunden, seien diese mit Bezug auf die Sensibilitätsstörung grundsätzlich anders . D ie damals beschrie be ne Hyperpathie bzw. beschriebenen Missempfindungen würden heute nicht mehr angegeben, ebenso wenig der diffuse Druckschmerz. Übereinstimmung bestehe lediglich im Hinblick auf die Einsch r änkungen beim Gehen, das ver minderte Abrollen des Fusses und de n

Fersen- und Zehenspitzengang. Dies gelte allerdings weniger für unbeobachtete Momente, wobei zu diskutieren sei, ob eventuell ein besseres Gangbild durch die stützende und schützende Funktion des Schuhs zu verzeichnen sei. Die von Dr. B.___ durchgeführten elektro physiologischen Untersuchungen (motorische und sensible Neurographien) seien im Oktober 2012 und August 2013 normal gewesen, eine Mortonneuralgie habe dieser ausgeschlossen und der von ihm geä usserte n Gefahr einer Schmerz exazerbation bei

operative m Vorgehen werde beigepflichtet (vgl. dazu im Detail Urk. 6/10/73 f.

und 6/10/22 f.) .

Weiter stellte der Gutachter fest, dass a lle durchgeführten Therapien, wie sie üblicher weise bei neuropathischem Schmerz - syndrom angeführt würden, wirkungslos geblie ben seien . Die schmerz therapeutischen Kollegen hätten bereits im April 2015 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin von der schmerztherapeutischen Behandlung praktisch nicht habe profitieren können und ihr schmerzedukative Inhalte, auch aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten, kaum zu vermitteln seien. Bereits damals sei kri tisch angemerkt worden, dass die vorhandenen guten Familienbeziehungen für die Beschwerdeführerin einerseits eine wichtige Ressource darstellten, sie aber auch an der Entwicklung von Copingstrategien

in Bezug auf den vorhandenen Schmerz hinderten .

Der neuropathische Schmerz habe bei ihr nach den aktuell vor handenen internationalen Richtlinien nicht beeinflusst werden können, wes halb die Schmerztherapie abgeschlossen worden sei (vgl. dazu im Detail Urk. 6/43/51 f . ).

Im Übrigen , so der Gutachter weiter, sei bei den aktuellen Befunden ein neuropathisches Schmerzsyndrom eher auszuschliessen und psy chiatrisch eine somatoforme Schmerzstörung zu prüfen ( Urk. 6/43/43) . A us neu rologischer Sicht bestünden allenfalls Einschränkung en für Tätigkeiten , die permanent stehend oder gehend ausgeführt werden sollten oder solche in per manenten Zwangshaltungen, insbesondere rumpfvorneigende oder Überkopfar beiten. Diese würden jedoch nicht über die auf orthopädischem Fachgebiet zu treffenden Einschränkungen hinausgehen ( Urk. 6/43/44). 3.3.3

Auch der begutachtende Neurologe hat somit unter Einbezug und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten schlüssig dargetan, weshalb aus neurologischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht überwiegend wahrschein lich ist . So sind denn auch di e Diagnosen in den Berichten des Neurologen Dr. med. B.___ (unklares persistierende s

[ am ehesten neuropathisches ]

Schmerzsyndrom ) sowie des Schmerzzentrums des Z.___ (chronisches Schmerzsyndrom mit überwiegend neuropathischer Komponente) sehr vage formuliert und stützen sich in erster Linie auf die subjektiven und - wie der Gutachter durch Vergleich der Befunde darlegte – inkonsisten ten

Beschwerd e angaben der Beschwerdeführerin . Objektive Anhaltspunkte für ein neurolo gisches Le i den bestehen demnach nicht.

Im

Bericht des Schmerzzentrums des Z.___ vom 1. Juli 2015 wurde zusammen fassend vermutet , die neuropathische Schmerzproblematik könnte einerseits durch die Mortonneurome und andererseits durch eine Neuropathie eher proxi mal des Nervus

peronaeus

superficialis zu erklären sein ; di e Einschätzung werde durch den Screening Fragebogen ( Pain

Detect ) bestätigt. Zwar wurden auch d ie abweichende , zweifache Beurteilung durch Dr. B.___

sowie

die absolute Thera pieresistenz erwähnt, aber nicht

gewürdigt . Schliesslich wurde der Besc hwerde führerin trotz weiterhin fehlender objektiver Befunde eine Arbeits fähigkeit von nur d rei Stunden täglich in überwiegend sitzender Tätigkeit attes tiert , offenbar

– wie bereits die Diagnosestellung – allein gestützt auf d ie sub jektiven Angaben der Beschwerdeführerin

( Urk. 6/23 ).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem neurolo gischen Teilgutachten sodann keine

im erforderlichen Beweismass der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesene Einschränkung des Belastungspro fils. Die erwähnte Einschränkung für permanent stehend oder gehend ausge führt e Tätigkeiten oder solche in permanenten Zwangshaltungen, insbesondere rumpfvorneigende oder Überkopfarbeiten, wurde vielmehr unmissverständlich als „allenfalls” möglich bezeichnet. Damit wies der Gutachter auf eine verblei bende, minimale Unsicherheit hin, was vorderhand für die Zuverlässigkeit seiner Beurteilung spricht . Dies e ist

im K ontext mit seiner Feststellung zu sehen, dass ein

neuropathischer Schmerz „eher”, aber (trotz der unauffälligen Testbefunde) eben nicht mit Sicherheit auszuschliessen ist . Da s massgebliche Belastungsprofil

ist seines Erachtens letztlich

jedoch vom begutachtenden Orthopäden zu defi nieren. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass sich weder aus dem neurologischen Teilgutachten noch der Beurteilung von Dr. B.___ s Anhaltspunkte für ein aus neurologischer Sicht nur zeitlich begrenztes Arbeitspensum ergeben. 3.4

3.4.1

Aus orthopädischer Sicht wurde im Gutachten festgehalten, anamnestisch stün den die Beschwerden von Seiten des rechten Fusses im Vordergrund. Das lum bale und zervikale Schmerzsyndrom werde von der Beschwerdeführerin a ls nicht gravierend geschildert, und sie gebe auch an, dass die Beschwerden im Bereich der linken Schulter ganz gut seien nach der Spritze. Klinisch finde sich ausser d en überdeutlich demonstrierten Geh- und Berührungsproblemen ortho pädisch nicht viel , wobei während des Ausziehens die Inklination problemlos bis zu einem Finger-Boden-Abstand von 10 cm gelinge, in der Untersuchung dann nur noch auf Kniehöhe. Radiologisch würden sich altersentsprechende Veränderungen im Bereich Hals- und Lendenwirbelsäule und ausser den ver schiedenen Ossikeln im Bereich des rechten Fusses keine Auffälligkeiten finden – insbesondere keine Arthros e im calcaneocuboidalen Gelenk wie immer wieder beschrieben (vgl. dazu Urk. 6/33/24 f. MRI-Befund vom Juni und September 2015: geringfügige Befunde betreffend Arthrose) .

Die Beschwerden könnten somit orthopädisch in keiner Art und Weise nachvollzogen werden. Die kli nischen Befunde seien eindeutig demonstriert . Ferner wurde, wie bereits im Zu sammenhang mit der psychiatrischen Untersuchung, auf die fehlende Inan spruchnahme von Therapien, die Laborwerte , welche nicht auf eine tägliche Einnahme der Schmerzmedikation schliessen liessen, und auf invaliditätsfrem den Faktoren hingewiesen ( Urk. 6/43/22 f.) . 3.4.2

Keinen Anlass zur Diskussion gibt die kurzzeitig e Arbeitsunfähigkeit infolge der Schulterbeschwerden, die ohne weiteres mit der subjektiven Beschwerdelage (vgl. auch die Anmeldung, Urk. 6/5/6) und den diesbezüglichen Auskünften der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Z.___ am 1 3. März 2015 und 24 . Juni 2014 ( Urk. 6/12/6 f.) vereinbar ist . Ebenfalls keiner weiteren Ausfüh rungen bedarf der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die OSG-Distorsion ein über mehrere Monate klinisch nachweisbares komplexes regionales Schmerzsyndrom entwickelte, das indes auf die übliche Therapie gut anspr ach und damit nur vorübergehend zu einer Arbeitsunfähigkeit führte (ins besondere Urk. 6/10/244 f. und 76/10/241 f.) .

Angesichts der in den gutachtlichen Untersuchungen de monstrierten Inkonsis tenzen sowie der zahlreichen zur Verfügung stehenden, auch aktuellsten Bild be funde, erübrigte sich sodann für den orthopädischen Gutachter offenbar eine ausführliche Diskussion der Vorberichte, so dass er sich mit einer blossen Zu sammenfassung derselben begnügte ( Urk. 6/43/15). Da angesichts der späten Anmeldung frühestens im Juli 2015 ein Rentenanspruch entstanden sein kann , also kurz vor Durchführung der Begutachtung, und die Vorakten keine ernst haften Zweifel an der gutachtlichen Einschätzung zu wecken vermögen, lässt sich dies vorliegend rechtfertigen. 3.4.3

Nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann etwa aus dem Bericht von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin , vom 1 3. Februar 201 5. Sie attestierte dieser zwar nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab einem noch offenen Zeitpunkt in einer sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit, allerdings ohne nennenswerte Befund e zu erheben, dafür unter Be rücksichtigung der gemäss den vorstehenden Erwägungen

nicht erhärteten Diagnosen Art hrose des calcaneocuboidalen Gelenks, Mortonneurinom und

chronisches Cervicolumbovertebralsyndrom infolge massive n Schonhinken s ( Urk. 6/11).

Trotz Mitberücksichtigung der Arthrosebeschwerden immer noch gut

vereinbar ist die gutachtliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit derjenigen im Bericht der Rehaklinik A.___ vom 19 . April 201 2. Darin wurde der Beschwerdeführe rin ab Mitte Mai 2012 nämlich ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit zumindest in einer körperlich leicht en bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit attes tiert und als Einschränkung en

wegen der arbeitsrelevanten Probleme (belas tungsabhängiger Schmerzen im OSG rechts, Gehqualität , leicht einge schränkte OSG-Beweglichkeit) lediglich angegeben: kein wiederholtes Gehen in unebenem Gelände, keine widerholte Einnahme von Zwangshaltungen des OSG/Fuss wie Knien, Hocken oder K auern. Dabei wurde betont , dass man die aktuellen Be schwerden und Funktionseinschränkungen gesamthaft betrachtet aufgrund der Diagnosen bzw. k linischen und radiologischen Befunde nur teil weise erklären könne. Die mittels SPECT nachgewiesene hochaktive Arthrose könne sicher einen Teil davon erklären, aber nicht das gesamte Ausmass ( Urk. 6/10/98 f. ; vgl. auch den provisorischen Kurzbericht Urk. 6/10/115 f. ) .

Ebenso wurde im letzten Bericht der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Z.___ vom 2 1. August 2015, verfasst von der Oberärz t in Dr. med. D.___ , hervorgehoben, dass sich MR -tomographisch war zumindest geringgradige de generative Veränderungen der Peroneus

brevis -Sehne infra malleolär unmittel bar an der Umlenkung nachweisen liessen , die zumindest zu einem Teil der Beschwerden passen würden . Da die Beschwerden aber wirklich multilokulär seien, mi t

Druckdolenz sowohl im Bereich des Sinus tarsi als auch weiter distal im Ansatz bereich des Extenso digitorum

brevis , sei es mehr als fraglich, ob dies wirklich die alleinige Beschwerdeursache sei und ein operatives Vorgehen ge rechtfertigt wäre. Man sehe nur die Möglichkeit mit einer ent sprechenden ge zielten Infiltration allenfalls einen Teil der Beschwerden zu nehmen. Mit opera tiven Massnahmen wäre man bei dem weiterhin nicht adä quat erklärbaren Be fund nach der MRI -Untersuchung sehr zurückhaltend ( Urk. 6/43/46 f.) .

Es bleibt anzumerken, dass bereits Dr. med. E.___ , Leiter der Fusschirurg ie im Z.___ , im Bericht vom 2 9. April 2012 darauf hingewiesen hatte, dass sich die Chronizität der Beschwerden letztlich nicht mehr mit der kleinen knöchernen Läsion am calcaneocuboidalen Gelenk erklären lasse. Bei aktuell fehlendem pat h oanatomischem Korrelat könne er aus fussorthopädischer Sicht keine wei terführende Behandlung anbieten. Alsdann verzichtete er unter Hinweis auf die von der Suva festgestellte volle Arbeitsfähigkeit in leid ens angepasster Tätigkeit auf eine eigene , abweichende

Arbeitsfähigkeitseinschätzung ( Urk. 6/10/83 f.; vgl. zur davor attestierten Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %

unter Vorbe halt des Berichts zur stationären Rehabilitation Urk. 6/10/86). 3.5

Zusammenfassen d kann also festgestellt werden, dass trotz umfangreichster Abklärungen und intensiver Therapie

die geklagten

somatischen Beschwerden weder einem organischen Korrelat zugeordnet, noch positiv beeinflusst werden konnte n . Dafür wurden Inkonsistenzen sowohl im Verhalten als auch in der Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin festgestellt und es ergeben sich Hinweise auf einen massgeblichen sekundären Krankheitsgewinn bei intaktem sozialem Umfeld und geregeltem Tagesablauf (vgl. dazu Urk. 6/43/11, 6/43/15 oben, 6/43/2 8 oben , 6/43/29 und 6/43/40). H inzu kommt, dass die Beschwerde führerin derzeit keine Therapien mehr besucht und angesichts der Laborwerte auch nicht regelmässig Schmerzmittel benötigt. Das MEDAS-Gutachten wurde sodann unter Einbezug der Vorakten erstellt, äussert sich zu sämtlichen geklag ten Beschwerden und erweist sich insgesamt als nachvollziehbar und schlüssig . Es kann deshalb darauf abgestellt werden. 4. 4.1

Aufgrund der Argumentation der Beschwerdeführerin drängen sich mit Blick auf den Rentenanspruch einige ergänzende Bemerkungen zur Berechnung des Invaliditätsgrades auf. Bei erwerbstätigen Versicherten ist dieser gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutba re Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invali deneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ; vgl. zur sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 4.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b), wenn eine Ermittlung aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gege benheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Recht sprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der Tabellenlohn allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkma le, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug, wenn eine ver sicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ) . 4. 4

Zum Zeitpunkt des Unfalls im August 2010 arbeitete die Beschwerdeführerin erst seit sieben Monaten in der Wäscherei. Zuvor hatte sie diverse andere Hilfs tätigkeiten ausgeübt, wobei sie den Arbeitgeber ca. alle drei Ja hre wechselte (vgl. Urk. 6/43/10 oben und 6/8). Insofern ist es mehr als frag lich , ob sie ohne zwischenzeitliche gesundheitliche Beschwerden im Zeitpunkt des frühstmög lichen Rentenbeginns Mitte 2015 noch immer in der Wäscherei tätig gewesen wäre.

Folglich ist sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf den durchschnittliche n Bruttolohn (Median) für Frauen im Kompetenz niveau 1, Tabelle TA1_tirage_skill_level gemäss LSE 2014 abzustellen.

Bei die ser Ausgangslage erübrigt sich die Prüfung einer

Einkommensp a rallelisierung , die letztlich bei beiden Vergleichseinkommen gle ichermassen zu berücksichti gen wäre (vgl. dazu BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen ) . Ebenso wenig würde sich bei einem Tabellenlohn im privaten Sektor im unters ten Kompetenzniveau unter Berücksichtigung der im neurologischen Teilgut achten erwähnten geringfügigen „allfälligen” Einschränkungen

bzw. des leicht eingeschränkten Belastungsprofils gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ , des Alters der Beschwerdeführerin oder ihrer i nzwischen mehrjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt ein leidensbedingter Abzug rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgericht s 9C_414/2017 vom 2 1. September 2017 E. 4.3). Dasselbe gilt für ihre sprachlichen Schwierigkeiten (Urteil des Bundegerichts 9C_426/2014 vom 1 8. August 2014 E. 4.2). 5. 5.1

Schliesslich machte die Beschwerdeführerin auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen geltend, ohne diesen zu konkretisieren. Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leis tungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustan des aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fä higkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung ange passten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundes gerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). Ausgeschlossen sind geringste Behin derungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und des halb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 5.2

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die ver sicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung of fen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blos sen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 5.3

Arbeitsunfähige Versicherte, die eingliederungsfähig sind, haben zudem An spruch

auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( Art. 18 Abs. 1 lit . a IVG). Zur Begründung des Anspruchs genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen ist, dass sie die versicherte Person bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als der ver sicherten Person leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begrün dung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Ein schränkung gesundheitlicher Art. Dies trifft z.B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der ver sicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbe hinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 1 8. November 2016 E. 3.2 und 8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 E. 2). 5.4

Diesbezüglich ist klarzustellen , dass der Grad der Invalidität in Bezug auf Ein gliederungsmassnahmen und Rentenanspruch zwar nicht gleichermassen ent scheidend ist . Der Begriff der Invalidität wird jedoch in Art. 8 ATSG definiert und variiert nicht zwischen Eingliederungsmassnahme und Rentenanspruch (vgl. Art. 8 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 lit . c IVB mit dir ektem Verweis auf Art. 8 ATSG).

Der Beschwerdeführerin steht dabei weiterhin ein breites Spektrum an Hilfstätigkeiten offen, bei welchen sich angesichts des zumutbaren Belastungs profils und Vollzeitpensums nicht mit einer E rwerbseinbusse zu rechnen hat. S pezifische bzw. massgebliche Einschränkung en gesundheitlicher Art , welche eine Berufsberatung, Umschulung oder Arbeitsvermittlung erfordern würden, bestehen nicht. Vielmehr kann die Beschwerdeführerin eine ihrem Belastungs profil entsprechende Vollzeit stelle auf dem massgebenden ausgeglichen en Arbeitsmarkt, der auch sogenannte Nischenplätze umfasst, ohne weiteres fin den. Zu denken ist unter anderem an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kon trollarbeiten, die Bedienung und Überwachung von automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie Sortierarbeiten, die mit keinerlei körperlicher Anstrengung verbunden sind und auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch vorwiegend sitzend angeboten werden. Die Suche nach einer solchen Tätigkeit bedarf keiner besonderen Kenntnisse oder vorgängigen Aneignung neuer Fä higkeiten . Anhaltspunkte für eine drohende, d.h. überwiegend wahrschein liche Invalidität in der Zukunft sind nicht ersichtlich . Nicht berücksichtigt wer den können invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie z.B. Sprach schwierigkeiten (Urteil des Bundesgerichts I 167/2002 v om 1 3. Dezember 2002 E. 3.4.2).

Besteht bereits mangels leistungsspezifischer Invalidität kein Anspruch auf be rufliche Massnahmen, kann die Frage einstweilen offen bleiben , ob die Beschwerdeführerin überhaupt subjektiv eingliederungsfähig ist, d.h. gewillt ist, sich von einem durchschnittlichen Arbeitgeber anstellen zu lassen. 6 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1‘000. -- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 8 00. -- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti SP/CYB/JRMversandt