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IV.2016.00907

Mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens kein Anspruch auf IV-Leistungen

Zürich SozVersG · 2017-05-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1954 geborene X.___, Inhaber des juristischen Lizenti ats, war zuletzt bis Ende Juni 2015 als Rechtsberater beim Gewerkschaftsver bund des Bezirks Y.___ im 60%-Pensum angestellt. Mit Datum vom 22. Juni 2015 meldete er sich unter Hinweis auf ein Burn-out/Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 10/2). Die IV-Stelle lud den Versicherten zu einem per sönlichen Beratungsgespräch ein (vgl. Gesprächsprotokoll vom 4. August 2015, Urk. 10/13), zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Aus zug vom 13. Juli 2015, Urk. 10/11) sowie die Akten der Krankentaggeldversi cherung bei (Urk. 10/17/1-31, Urk. 10/26/1-3, Urk. 10/37/1-37) und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 10/46, Urk. 10/49, Urk. 10/53) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren (Rente/berufliche Massnahmen) des Versicherten mit Verfügung vom 1. Juli 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 29. August 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Ausserdem legte der Beschwerdeführer medizi nische Unterlagen auf (Urk. 3/3-5). Mit Nachtrag vom 15. September 2016 reichte er zusätzlich den Austrittsbericht der Z.___ Zürich vom 30. August 2016 ein (Urk. 6, Urk. 7). Eine Kopie dieser Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. September 2016 innert bereits angesetzter Vernehmlassungsfrist zuge stellt (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 22. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozial versicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krank heit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgese tzes über die Invali denversiche rung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsbera tung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .

d). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, gemäss den medizinischen Abklärungen hätten die vorliegen den Diagnosen keine länger dauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, es liege eine invalidisierende Depressionserkrankung in Wechselwirkung mit einer Panik störung, einer hypochondrischen Störung und einem in der Kindheit erlitte nen Trauma vor. Gemäss dem behandelnden Psychiater sei er (der Beschwer deführer) nicht mehr arbeitsfähig, da sich die Konzentrationsstörung, die Antriebs- und auch Energielosigkeit trotz Medikamente und motivierter Teil nahme am Therapieangebot nicht verbessert hätten. Ein Arbeitsversuch im Frühjahr 2016 sei denn auch gescheitert. Im Anschluss daran habe sich sein Zustand zunehmend verschlechtert, weshalb er sich in teilstationäre Behandlung und später in stationäre Behandlung habe begeben müssen. Vor diesem Hintergrund habe er (der Beschwerdeführer) Anspruch auf eine Rente. Eventualiter seien nach Massgabe des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ berufliche Massnahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 7 f.). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 4. 4.1

Mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2015 diag nostizierte der seit April 2015 behandelnde med. prakt. A.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein seit Januar 2015 bestehendes Burn-out (Z73.2) und eine Panikstörung (F41.0, Urk. 10/20/1).

Das Sprechtempo des Besch werdeführers sei beschleunigt und der Gedanken gang teils lose zusammenhängend bis wirr. Der Antrieb sei reduziert mit deutlichem Morgentief, wobei das Aufstehen morgens kaum möglich sei. Sodann zeigten sich eine erhöhte Müdigkeit, Erschöpfung sowie ein sozialer Rückzug. Der Beschwerdeführer sei grüblerisch und es bestünden längere Phasen von tiefer Traurigkeit, deutliche Insuffizienzgefühle, Existenzängste, Schuldgefühle gegenüber der Umgebung und der Familie, Zukunftsängste, Versagensängste sowie das Gefühl von seelischem Schmerz. Eine geregelte Aktivität, wie Rechnungen zahlen, sei wegen starken Konzentrations einbus sen und Grübelns nicht möglich. Weiter bestünden eine generalisierte Anhe donie, Schlafstörungen mit Einschlaf- und Durchschlafproblematik und erniedrigter Gesamtschlafdauer. Ebenso leide der Beschwerdeführer an einem Reizmagen, an einem Gallenblasenpolyp sowie an Kieferentzündungen. Ausserdem notierte med. prakt. A.___ Panikattacken bei ängstlich-nervöser Grundstimmung und aktuell auch verschiedene hypochondrische Ängste (Urk. 10/20/2) .

Im Januar 2015 sei

dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Budgetkorrektur der Stadt Y.___ seine langjährige Stelle per Ende Juni 2015 gekündigt worden . Ende Februar 2015 habe

er eine lan gwierige Bronchiti s erlitten, woraufhin er vom Hausarzt ca. 3 Wochen arbeitsunfähig geschrieben wo rde n sei. Später sei

d er Beschwerdeführer von demselben Arzt wegen psychischer Probleme krank geschrieben worden . Ein Arbeitsversuch unter Kran kschrei bung sei misslu ng en, da es im Zusammenhang mit der intensiven kogni tiven Auseinandersetzung am Arbeitsplatz w ieder zu ei ner Zustandsverschlechte rung gekommen sei . Insbesond ere habe der aufgrund der deutlich u nterdo tierten Stelle (der Beschwerdeführer habe alleine auf der Fachstelle für A rbeits-und Fachversicherungsrecht im Umfang zu 60 % gearbeitet) entsta n dene grosse Pendenzenberg beim Beschwerdeführer erneut Panikattacken (Angst, Ü belkeit, Herzklopfen) aus gelöst. Nach dem Tod der Mutter habe es eine Phase latenter Suizidalität gegeben, welche aber mit der ambulanten Therapie in engmaschigen Abständen gut habe begleitet werden können (Urk. 10/20/2).

Derzeit bestehe eine ambulante, psychiatrische Behandlung im Wochen- rhyth mus . Medikamentös werde der Beschwerdeführer mit Rebalance 500 mg (1/0/0) behandelt. Aufgrund des sich grundsätzlich langsam verbessernden Grundzustandes sei mit einer langsamen und schrittweisen Wiederer - langung der Arbeitsfähigkeit ab Jahreswechsel 2015/2016 zu rechnen (Urk. 10/20/2 f.). 4.2

Der seit 1990 behandelnde Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte mit Bericht vom 20. September 2015 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2015 bestehende akute depressive Episode sowie Angststörung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit notierte er eine chronisch rezidivierende Gastritis. Im Übrigen verwies Dr. B.___ auf die Angaben des behandelnden Psychiaters (Urk. 10/22/6). 4.3

Im Verlaufsbericht vom 17. März 2016 stellte med. prakt. A.___ folgende Diagnosen (Urk. 10/41/1): - Mittelgradi ge depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Stö rung (F33.1, 2015) - Burno ut (Z73.2, 2015) - Status nach Panikstörung (F 4 1.0, 2015)

- Status nach Traumatisierungen in der Kindheit (ca.1960)

Der Beschwerdeführer habe im Herbst erneut eine Zustandsverschlechterung erlitten, welche mit engmaschi gen, wöchentlichen ambulanten Terminen habe aufgefangen werden könn e n . Im Zusammenhang mit anderen Stresso ren sei die antidepressive Therapie pharmakologisch auf Cipralex umge stellt und aufdosiert worden. Darunter habe der Beschwerdeführer allerdings an mannigfaltigen Nebenwirkungen gelitten

(Urk. 10/41/1) . Aktuell bestünden Konsultationen im zweiwöchentlichen Rhythmus und werde der Beschwer deführer medikamentös mit Rebalance 500 mg behandelt. Durch die Kon zentrati onseinbussen

sei e in strukturierter Alltag nicht möglich.

Der Beschwerdeführer

könne keine rlei Arbeiten, auch nicht einfache –

geschweige denn geistig anspruchsvolle – innert vernünftiger Frist erledigen . Mithin sei er momentan nicht arbeitsfähig . Es könne jedoch mit einer Wie dererlangung der Arbeitsf ähigkeit gerechnet werden. Aufgrund diverser kö r perlicher Probleme, die aktuell behandelt w ü rden, sei eine Wiedereinglie de rung der Arbeitsfähigkeit frühestens im Mai 2016 möglich (Urk. 10/41/3). 4.4

Am 20. Mai 201 6 trat der Beschwerdeführer freiwillig auf Zuweisung durch den ambulant en Psychiater zur teilstationären Therapie und Etablierung einer Tag esstruktur in die Z.___ ein. Nach dem Jobverlust als Jurist sei er nach eignen Angaben in ein "Loch" gefallen, depressiv geworden und habe er sich in eine ambulant-psychiatrische Therapie bege ben. Ein Leistungsgesuch

bei der IV sei erst kürzlich abgelehnt worden [Anmerkung des Gerichts: Vgl. Vorbescheid vom 2. Mai 2016, Urk. 10/46], was zu einer erneut e n Zustandsverschlechterung geführt habe. Aktuell leide der

Beschwerdeführer an einer depressiven Stimmung, an vermindert em Antrieb, Freudlosigkeit, ausgeprägten Ko nzentrationsstörungen, Appetitmin derung, ne gativen Zukunftsperspektiven sowie

Schl af störungen. In medika mentöser Hinsicht nehme er s eit e inigen Monaten Rebalance

ein. Einen Behand lungsversuch mit Cipralex über zwei Monate habe er schlecht vertra gen (Magenbeschwerden, Zahnprobleme). Bei Eintritt habe sich der Beschwerdeführer keine Änderung der Medika tion gewünscht. Diese sei denn auch beibehalten worden (Rebalance / Esomep). Im Übrigen nehme

er mo ti viert am Therapieangebot teil. Sein psychisc he r Zustand habe sich zuneh mend verbessert. Die Konzentrationsstö rungen, Antriebslosigkeit sowie Schuld gefühle und Energielosigkeit seien demgegenüber noch deutlich vor handen (Urk. 10/52/1) . 5. 5.1

Unbestritten und aufgrund der kohärenten medizinischen Aktenlage erstellt ist, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, m ittelgradi ge

Episode, (F33.1) leidet. Demgegenüber liegen – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7) – weder eine akute Panikstörung noch ein akutes Trauma vor. Hielten die behandelnden Ärzte diesbezüglich doch übereinstimmend einen Status nach Panikstörung resp. Status nach Traumatisierung in der Kindheit (Urk. 10/41/1, Urk. 10/52/1) fest. 5.2

N ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie nach konsequent und in kooperativer Weise optimal und nachhaltig durchgeführ ter Therapie sowie nach Ausschöpfung aller aus fachärztlicher Sicht indi zierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis; BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depres sionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). In Anbetracht der guten Ansprechbarkeit auf die durchgeführten ambulanten und (teil-)stationären Behandlungsmassnahmen (vgl. Urk. 10/41/1: „Der Patient erlitt im Herbst eine erneute Zustandsver schlechterung, welche mit engmaschigen, wöchentlichen ambulanten Termi nen aufgefangen werden konnte“, Urk. 10/52/2: „Der psychische Zustand verbessert sich zunehmend“, Urk. 10/58/2: “Insgesamt zeigte sich eine Teil remission bezüglich der Zielsymptomatik“) kann vorliegend von einer invali disierenden Leidensresistenz nicht die Rede sein . Letzteres umso weniger bei wiederholter psychischer Dekompensation vor dem Hintergrund invaliditäts fremder Faktoren (negative Leistungsentscheid e der IV, vgl. Urk. 10/52/1, Urk. 10/58) . Entsprechend hielt denn auch der behandelnde Psychiater fest, eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die Arbeitswelt sei innert weniger Monate möglich (Urk. 10/41/3, Urk. 10/20/2) . Was die jedenfalls noch im Juni 2016 (während noch laufender teilstationärer Behandlung in der Z.___ dokumentierte Residualsymptomatik in Form von Konzentrations störungen, Antriebs- und Energielosigkeit betrifft (vgl. Urk. 10/52/2), so wurden die sich aufdrängenden und zumutbaren pharmakotherapeutischen Behandlungsressourcen bei der bis dahin – ungeachtet des zweimonatigen Behandlungsversuchs mittels Cipralex (vgl. 10/58/2) – beim Eindruck einge schränkter Compliance (vgl. Urk. 10/58/2) ausschliesslich auf pflanzlicher Basis eingenommener Antidepressiva (Johanniskraut) offensichtlich noch nicht ausgeschöpft . Jedenfalls fanden entsprechende Residuen bereits im Nachgang der zuletzt durchgeführten niederschwelligen klassischen Pharma kotherapie (Remeron 0-0-0-0.5) keinerlei Erwähnung mehr

(vgl. Urk. 10/58/2). 5.3

Der nachträ g lich zu den Akten gegebene Austrittsbericht der Z.___ vom 30. August 2016

(vgl. auch Kurzaustrittsbericht vom 18. August 2016, Urk. 10/58 = Urk. 3/3) betreffend die stationäre Hospitalisation vom 4. Juli bis 19. August 2016 bezieht sich auf einen Sachverhalt, der sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung ereignete . Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefoch tenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Dies hat der Beschwerdeführer bereits selbst zutreffend erkannt (vgl. Urk. 10/59). 5.4

Mit Bezug auf das lediglich von med. prakt. A.___ diagnostizierte Burn-out (Z73.2, Urk. 10/20/1, Urk. 10/41/1) ist der Vollständigkeit schliesslich darauf hinzuweisen, dass d ie sog. Z-Diagnosen u.a. zur Klassifizierung von Umstän den vorgesehen

sind, die den Gesundheitszustand einer P erson b eeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung im IV-rechtlichen S i nne dar stellen, da diese keine (anhaltende) A rbeitsunfähigkeit begründen . 5.5

U nter Hinwe is auf das unter E. 1.4 Gesagte unterliegt der Anspruch auf berufli che Massnahmen den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG und scheitert vorliegend bereits am Erfordernis einer leistungsspe zifischen Invalidität. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin auch den Anspruch auf berufli che Massnahmen zu Recht verneint. 5.6

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Be schwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, seine psychischen Leiden zu überwinden und einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht verfügt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Der 1954 geborene X.___, Inhaber des juristischen Lizenti ats, war zuletzt bis Ende Juni 2015 als Rechtsberater beim Gewerkschaftsver bund des Bezirks Y.___ im 60%-Pensum angestellt. Mit Datum vom 22. Juni 2015 meldete er sich unter Hinweis auf ein Burn-out/Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 10/2). Die IV-Stelle lud den Versicherten zu einem per sönlichen Beratungsgespräch ein (vgl. Gesprächsprotokoll vom 4. August 2015, Urk. 10/13), zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Aus zug vom 13. Juli 2015, Urk. 10/11) sowie die Akten der Krankentaggeldversi cherung bei (Urk. 10/17/1-31, Urk. 10/26/1-3, Urk. 10/37/1-37) und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 10/46, Urk. 10/49, Urk. 10/53) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren (Rente/berufliche Massnahmen) des Versicherten mit Verfügung vom 1. Juli 2016 ab (Urk. 2).

E. 1.0 , 2015)

- Status nach Traumatisierungen in der Kindheit (ca.1960)

Der Beschwerdeführer habe im Herbst erneut eine Zustandsverschlechterung erlitten, welche mit engmaschi gen, wöchentlichen ambulanten Terminen habe aufgefangen werden könn e n . Im Zusammenhang mit anderen Stresso ren sei die antidepressive Therapie pharmakologisch auf Cipralex umge stellt und aufdosiert worden. Darunter habe der Beschwerdeführer allerdings an mannigfaltigen Nebenwirkungen gelitten

(Urk. 10/41/1) . Aktuell bestünden Konsultationen im zweiwöchentlichen Rhythmus und werde der Beschwer deführer medikamentös mit Rebalance 500 mg behandelt. Durch die Kon zentrati onseinbussen

sei e in strukturierter Alltag nicht möglich.

Der Beschwerdeführer

könne keine rlei Arbeiten, auch nicht einfache –

geschweige denn geistig anspruchsvolle – innert vernünftiger Frist erledigen . Mithin sei er momentan nicht arbeitsfähig . Es könne jedoch mit einer Wie dererlangung der Arbeitsf ähigkeit gerechnet werden. Aufgrund diverser kö r perlicher Probleme, die aktuell behandelt w ü rden, sei eine Wiedereinglie de rung der Arbeitsfähigkeit frühestens im Mai 2016 möglich (Urk. 10/41/3). 4.4

Am 20. Mai 201 6 trat der Beschwerdeführer freiwillig auf Zuweisung durch den ambulant en Psychiater zur teilstationären Therapie und Etablierung einer Tag esstruktur in die Z.___ ein. Nach dem Jobverlust als Jurist sei er nach eignen Angaben in ein "Loch" gefallen, depressiv geworden und habe er sich in eine ambulant-psychiatrische Therapie bege ben. Ein Leistungsgesuch

bei der IV sei erst kürzlich abgelehnt worden [Anmerkung des Gerichts: Vgl. Vorbescheid vom 2. Mai 2016, Urk. 10/46], was zu einer erneut e n Zustandsverschlechterung geführt habe. Aktuell leide der

Beschwerdeführer an einer depressiven Stimmung, an vermindert em Antrieb, Freudlosigkeit, ausgeprägten Ko nzentrationsstörungen, Appetitmin derung, ne gativen Zukunftsperspektiven sowie

Schl af störungen. In medika mentöser Hinsicht nehme er s eit e inigen Monaten Rebalance

ein. Einen Behand lungsversuch mit Cipralex über zwei Monate habe er schlecht vertra gen (Magenbeschwerden, Zahnprobleme). Bei Eintritt habe sich der Beschwerdeführer keine Änderung der Medika tion gewünscht. Diese sei denn auch beibehalten worden (Rebalance / Esomep). Im Übrigen nehme

er mo ti viert am Therapieangebot teil. Sein psychisc he r Zustand habe sich zuneh mend verbessert. Die Konzentrationsstö rungen, Antriebslosigkeit sowie Schuld gefühle und Energielosigkeit seien demgegenüber noch deutlich vor handen (Urk. 10/52/1) . 5.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozial versicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krank heit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgese tzes über die Invali denversiche rung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Invalide o der von einer Invalidität (Art.

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 29. August 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Ausserdem legte der Beschwerdeführer medizi nische Unterlagen auf (Urk. 3/3-5). Mit Nachtrag vom 15. September 2016 reichte er zusätzlich den Austrittsbericht der Z.___ Zürich vom 30. August 2016 ein (Urk. 6, Urk. 7). Eine Kopie dieser Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. September 2016 innert bereits angesetzter Vernehmlassungsfrist zuge stellt (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 22. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, gemäss den medizinischen Abklärungen hätten die vorliegen den Diagnosen keine länger dauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, es liege eine invalidisierende Depressionserkrankung in Wechselwirkung mit einer Panik störung, einer hypochondrischen Störung und einem in der Kindheit erlitte nen Trauma vor. Gemäss dem behandelnden Psychiater sei er (der Beschwer deführer) nicht mehr arbeitsfähig, da sich die Konzentrationsstörung, die Antriebs- und auch Energielosigkeit trotz Medikamente und motivierter Teil nahme am Therapieangebot nicht verbessert hätten. Ein Arbeitsversuch im Frühjahr 2016 sei denn auch gescheitert. Im Anschluss daran habe sich sein Zustand zunehmend verschlechtert, weshalb er sich in teilstationäre Behandlung und später in stationäre Behandlung habe begeben müssen. Vor diesem Hintergrund habe er (der Beschwerdeführer) Anspruch auf eine Rente. Eventualiter seien nach Massgabe des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ berufliche Massnahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 7 f.). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 4. 4.1

Mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2015 diag nostizierte der seit April 2015 behandelnde med. prakt. A.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein seit Januar 2015 bestehendes Burn-out (Z73.2) und eine Panikstörung (F41.0, Urk. 10/20/1).

Das Sprechtempo des Besch werdeführers sei beschleunigt und der Gedanken gang teils lose zusammenhängend bis wirr. Der Antrieb sei reduziert mit deutlichem Morgentief, wobei das Aufstehen morgens kaum möglich sei. Sodann zeigten sich eine erhöhte Müdigkeit, Erschöpfung sowie ein sozialer Rückzug. Der Beschwerdeführer sei grüblerisch und es bestünden längere Phasen von tiefer Traurigkeit, deutliche Insuffizienzgefühle, Existenzängste, Schuldgefühle gegenüber der Umgebung und der Familie, Zukunftsängste, Versagensängste sowie das Gefühl von seelischem Schmerz. Eine geregelte Aktivität, wie Rechnungen zahlen, sei wegen starken Konzentrations einbus sen und Grübelns nicht möglich. Weiter bestünden eine generalisierte Anhe donie, Schlafstörungen mit Einschlaf- und Durchschlafproblematik und erniedrigter Gesamtschlafdauer. Ebenso leide der Beschwerdeführer an einem Reizmagen, an einem Gallenblasenpolyp sowie an Kieferentzündungen. Ausserdem notierte med. prakt. A.___ Panikattacken bei ängstlich-nervöser Grundstimmung und aktuell auch verschiedene hypochondrische Ängste (Urk. 10/20/2) .

Im Januar 2015 sei

dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Budgetkorrektur der Stadt Y.___ seine langjährige Stelle per Ende Juni 2015 gekündigt worden . Ende Februar 2015 habe

er eine lan gwierige Bronchiti s erlitten, woraufhin er vom Hausarzt ca. 3 Wochen arbeitsunfähig geschrieben wo rde n sei. Später sei

d er Beschwerdeführer von demselben Arzt wegen psychischer Probleme krank geschrieben worden . Ein Arbeitsversuch unter Kran kschrei bung sei misslu ng en, da es im Zusammenhang mit der intensiven kogni tiven Auseinandersetzung am Arbeitsplatz w ieder zu ei ner Zustandsverschlechte rung gekommen sei . Insbesond ere habe der aufgrund der deutlich u nterdo tierten Stelle (der Beschwerdeführer habe alleine auf der Fachstelle für A rbeits-und Fachversicherungsrecht im Umfang zu 60 % gearbeitet) entsta n dene grosse Pendenzenberg beim Beschwerdeführer erneut Panikattacken (Angst, Ü belkeit, Herzklopfen) aus gelöst. Nach dem Tod der Mutter habe es eine Phase latenter Suizidalität gegeben, welche aber mit der ambulanten Therapie in engmaschigen Abständen gut habe begleitet werden können (Urk. 10/20/2).

Derzeit bestehe eine ambulante, psychiatrische Behandlung im Wochen- rhyth mus . Medikamentös werde der Beschwerdeführer mit Rebalance 500 mg (1/0/0) behandelt. Aufgrund des sich grundsätzlich langsam verbessernden Grundzustandes sei mit einer langsamen und schrittweisen Wiederer - langung der Arbeitsfähigkeit ab Jahreswechsel 2015/2016 zu rechnen (Urk. 10/20/2 f.). 4.2

Der seit 1990 behandelnde Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte mit Bericht vom 20. September 2015 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2015 bestehende akute depressive Episode sowie Angststörung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit notierte er eine chronisch rezidivierende Gastritis. Im Übrigen verwies Dr. B.___ auf die Angaben des behandelnden Psychiaters (Urk. 10/22/6). 4.3

Im Verlaufsbericht vom 17. März 2016 stellte med. prakt. A.___ folgende Diagnosen (Urk. 10/41/1): - Mittelgradi ge depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Stö rung (F33.1, 2015) - Burno ut (Z73.2, 2015) - Status nach Panikstörung (F 4

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 5.1 Unbestritten und aufgrund der kohärenten medizinischen Aktenlage erstellt ist, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, m ittelgradi ge

Episode, (F33.1) leidet. Demgegenüber liegen – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7) – weder eine akute Panikstörung noch ein akutes Trauma vor. Hielten die behandelnden Ärzte diesbezüglich doch übereinstimmend einen Status nach Panikstörung resp. Status nach Traumatisierung in der Kindheit (Urk. 10/41/1, Urk. 10/52/1) fest.

E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depres sionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). In Anbetracht der guten Ansprechbarkeit auf die durchgeführten ambulanten und (teil-)stationären Behandlungsmassnahmen (vgl. Urk. 10/41/1: „Der Patient erlitt im Herbst eine erneute Zustandsver schlechterung, welche mit engmaschigen, wöchentlichen ambulanten Termi nen aufgefangen werden konnte“, Urk. 10/52/2: „Der psychische Zustand verbessert sich zunehmend“, Urk. 10/58/2: “Insgesamt zeigte sich eine Teil remission bezüglich der Zielsymptomatik“) kann vorliegend von einer invali disierenden Leidensresistenz nicht die Rede sein . Letzteres umso weniger bei wiederholter psychischer Dekompensation vor dem Hintergrund invaliditäts fremder Faktoren (negative Leistungsentscheid e der IV, vgl. Urk. 10/52/1, Urk. 10/58) . Entsprechend hielt denn auch der behandelnde Psychiater fest, eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die Arbeitswelt sei innert weniger Monate möglich (Urk. 10/41/3, Urk. 10/20/2) . Was die jedenfalls noch im Juni 2016 (während noch laufender teilstationärer Behandlung in der Z.___ dokumentierte Residualsymptomatik in Form von Konzentrations störungen, Antriebs- und Energielosigkeit betrifft (vgl. Urk. 10/52/2), so wurden die sich aufdrängenden und zumutbaren pharmakotherapeutischen Behandlungsressourcen bei der bis dahin – ungeachtet des zweimonatigen Behandlungsversuchs mittels Cipralex (vgl. 10/58/2) – beim Eindruck einge schränkter Compliance (vgl. Urk. 10/58/2) ausschliesslich auf pflanzlicher Basis eingenommener Antidepressiva (Johanniskraut) offensichtlich noch nicht ausgeschöpft . Jedenfalls fanden entsprechende Residuen bereits im Nachgang der zuletzt durchgeführten niederschwelligen klassischen Pharma kotherapie (Remeron 0-0-0-0.5) keinerlei Erwähnung mehr

(vgl. Urk. 10/58/2).

E. 5.3 Der nachträ g lich zu den Akten gegebene Austrittsbericht der Z.___ vom 30. August 2016

(vgl. auch Kurzaustrittsbericht vom 18. August 2016, Urk. 10/58 = Urk. 3/3) betreffend die stationäre Hospitalisation vom 4. Juli bis 19. August 2016 bezieht sich auf einen Sachverhalt, der sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung ereignete . Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefoch tenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Dies hat der Beschwerdeführer bereits selbst zutreffend erkannt (vgl. Urk. 10/59).

E. 5.4 Mit Bezug auf das lediglich von med. prakt. A.___ diagnostizierte Burn-out (Z73.2, Urk. 10/20/1, Urk. 10/41/1) ist der Vollständigkeit schliesslich darauf hinzuweisen, dass d ie sog. Z-Diagnosen u.a. zur Klassifizierung von Umstän den vorgesehen

sind, die den Gesundheitszustand einer P erson b eeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung im IV-rechtlichen S i nne dar stellen, da diese keine (anhaltende) A rbeitsunfähigkeit begründen .

E. 5.5 U nter Hinwe is auf das unter E. 1.4 Gesagte unterliegt der Anspruch auf berufli che Massnahmen den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG und scheitert vorliegend bereits am Erfordernis einer leistungsspe zifischen Invalidität. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin auch den Anspruch auf berufli che Massnahmen zu Recht verneint.

E. 5.6 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Be schwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, seine psychischen Leiden zu überwinden und einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht verfügt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsbera tung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .

d).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00907 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 23. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1954 geborene X.___, Inhaber des juristischen Lizenti ats, war zuletzt bis Ende Juni 2015 als Rechtsberater beim Gewerkschaftsver bund des Bezirks Y.___ im 60%-Pensum angestellt. Mit Datum vom 22. Juni 2015 meldete er sich unter Hinweis auf ein Burn-out/Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 10/2). Die IV-Stelle lud den Versicherten zu einem per sönlichen Beratungsgespräch ein (vgl. Gesprächsprotokoll vom 4. August 2015, Urk. 10/13), zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Aus zug vom 13. Juli 2015, Urk. 10/11) sowie die Akten der Krankentaggeldversi cherung bei (Urk. 10/17/1-31, Urk. 10/26/1-3, Urk. 10/37/1-37) und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 10/46, Urk. 10/49, Urk. 10/53) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren (Rente/berufliche Massnahmen) des Versicherten mit Verfügung vom 1. Juli 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 29. August 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Ausserdem legte der Beschwerdeführer medizi nische Unterlagen auf (Urk. 3/3-5). Mit Nachtrag vom 15. September 2016 reichte er zusätzlich den Austrittsbericht der Z.___ Zürich vom 30. August 2016 ein (Urk. 6, Urk. 7). Eine Kopie dieser Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. September 2016 innert bereits angesetzter Vernehmlassungsfrist zuge stellt (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 22. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozial versicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krank heit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgese tzes über die Invali denversiche rung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsbera tung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .

d). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, gemäss den medizinischen Abklärungen hätten die vorliegen den Diagnosen keine länger dauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, es liege eine invalidisierende Depressionserkrankung in Wechselwirkung mit einer Panik störung, einer hypochondrischen Störung und einem in der Kindheit erlitte nen Trauma vor. Gemäss dem behandelnden Psychiater sei er (der Beschwer deführer) nicht mehr arbeitsfähig, da sich die Konzentrationsstörung, die Antriebs- und auch Energielosigkeit trotz Medikamente und motivierter Teil nahme am Therapieangebot nicht verbessert hätten. Ein Arbeitsversuch im Frühjahr 2016 sei denn auch gescheitert. Im Anschluss daran habe sich sein Zustand zunehmend verschlechtert, weshalb er sich in teilstationäre Behandlung und später in stationäre Behandlung habe begeben müssen. Vor diesem Hintergrund habe er (der Beschwerdeführer) Anspruch auf eine Rente. Eventualiter seien nach Massgabe des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ berufliche Massnahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 7 f.). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 4. 4.1

Mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2015 diag nostizierte der seit April 2015 behandelnde med. prakt. A.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein seit Januar 2015 bestehendes Burn-out (Z73.2) und eine Panikstörung (F41.0, Urk. 10/20/1).

Das Sprechtempo des Besch werdeführers sei beschleunigt und der Gedanken gang teils lose zusammenhängend bis wirr. Der Antrieb sei reduziert mit deutlichem Morgentief, wobei das Aufstehen morgens kaum möglich sei. Sodann zeigten sich eine erhöhte Müdigkeit, Erschöpfung sowie ein sozialer Rückzug. Der Beschwerdeführer sei grüblerisch und es bestünden längere Phasen von tiefer Traurigkeit, deutliche Insuffizienzgefühle, Existenzängste, Schuldgefühle gegenüber der Umgebung und der Familie, Zukunftsängste, Versagensängste sowie das Gefühl von seelischem Schmerz. Eine geregelte Aktivität, wie Rechnungen zahlen, sei wegen starken Konzentrations einbus sen und Grübelns nicht möglich. Weiter bestünden eine generalisierte Anhe donie, Schlafstörungen mit Einschlaf- und Durchschlafproblematik und erniedrigter Gesamtschlafdauer. Ebenso leide der Beschwerdeführer an einem Reizmagen, an einem Gallenblasenpolyp sowie an Kieferentzündungen. Ausserdem notierte med. prakt. A.___ Panikattacken bei ängstlich-nervöser Grundstimmung und aktuell auch verschiedene hypochondrische Ängste (Urk. 10/20/2) .

Im Januar 2015 sei

dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Budgetkorrektur der Stadt Y.___ seine langjährige Stelle per Ende Juni 2015 gekündigt worden . Ende Februar 2015 habe

er eine lan gwierige Bronchiti s erlitten, woraufhin er vom Hausarzt ca. 3 Wochen arbeitsunfähig geschrieben wo rde n sei. Später sei

d er Beschwerdeführer von demselben Arzt wegen psychischer Probleme krank geschrieben worden . Ein Arbeitsversuch unter Kran kschrei bung sei misslu ng en, da es im Zusammenhang mit der intensiven kogni tiven Auseinandersetzung am Arbeitsplatz w ieder zu ei ner Zustandsverschlechte rung gekommen sei . Insbesond ere habe der aufgrund der deutlich u nterdo tierten Stelle (der Beschwerdeführer habe alleine auf der Fachstelle für A rbeits-und Fachversicherungsrecht im Umfang zu 60 % gearbeitet) entsta n dene grosse Pendenzenberg beim Beschwerdeführer erneut Panikattacken (Angst, Ü belkeit, Herzklopfen) aus gelöst. Nach dem Tod der Mutter habe es eine Phase latenter Suizidalität gegeben, welche aber mit der ambulanten Therapie in engmaschigen Abständen gut habe begleitet werden können (Urk. 10/20/2).

Derzeit bestehe eine ambulante, psychiatrische Behandlung im Wochen- rhyth mus . Medikamentös werde der Beschwerdeführer mit Rebalance 500 mg (1/0/0) behandelt. Aufgrund des sich grundsätzlich langsam verbessernden Grundzustandes sei mit einer langsamen und schrittweisen Wiederer - langung der Arbeitsfähigkeit ab Jahreswechsel 2015/2016 zu rechnen (Urk. 10/20/2 f.). 4.2

Der seit 1990 behandelnde Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte mit Bericht vom 20. September 2015 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2015 bestehende akute depressive Episode sowie Angststörung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit notierte er eine chronisch rezidivierende Gastritis. Im Übrigen verwies Dr. B.___ auf die Angaben des behandelnden Psychiaters (Urk. 10/22/6). 4.3

Im Verlaufsbericht vom 17. März 2016 stellte med. prakt. A.___ folgende Diagnosen (Urk. 10/41/1): - Mittelgradi ge depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Stö rung (F33.1, 2015) - Burno ut (Z73.2, 2015) - Status nach Panikstörung (F 4 1.0, 2015)

- Status nach Traumatisierungen in der Kindheit (ca.1960)

Der Beschwerdeführer habe im Herbst erneut eine Zustandsverschlechterung erlitten, welche mit engmaschi gen, wöchentlichen ambulanten Terminen habe aufgefangen werden könn e n . Im Zusammenhang mit anderen Stresso ren sei die antidepressive Therapie pharmakologisch auf Cipralex umge stellt und aufdosiert worden. Darunter habe der Beschwerdeführer allerdings an mannigfaltigen Nebenwirkungen gelitten

(Urk. 10/41/1) . Aktuell bestünden Konsultationen im zweiwöchentlichen Rhythmus und werde der Beschwer deführer medikamentös mit Rebalance 500 mg behandelt. Durch die Kon zentrati onseinbussen

sei e in strukturierter Alltag nicht möglich.

Der Beschwerdeführer

könne keine rlei Arbeiten, auch nicht einfache –

geschweige denn geistig anspruchsvolle – innert vernünftiger Frist erledigen . Mithin sei er momentan nicht arbeitsfähig . Es könne jedoch mit einer Wie dererlangung der Arbeitsf ähigkeit gerechnet werden. Aufgrund diverser kö r perlicher Probleme, die aktuell behandelt w ü rden, sei eine Wiedereinglie de rung der Arbeitsfähigkeit frühestens im Mai 2016 möglich (Urk. 10/41/3). 4.4

Am 20. Mai 201 6 trat der Beschwerdeführer freiwillig auf Zuweisung durch den ambulant en Psychiater zur teilstationären Therapie und Etablierung einer Tag esstruktur in die Z.___ ein. Nach dem Jobverlust als Jurist sei er nach eignen Angaben in ein "Loch" gefallen, depressiv geworden und habe er sich in eine ambulant-psychiatrische Therapie bege ben. Ein Leistungsgesuch

bei der IV sei erst kürzlich abgelehnt worden [Anmerkung des Gerichts: Vgl. Vorbescheid vom 2. Mai 2016, Urk. 10/46], was zu einer erneut e n Zustandsverschlechterung geführt habe. Aktuell leide der

Beschwerdeführer an einer depressiven Stimmung, an vermindert em Antrieb, Freudlosigkeit, ausgeprägten Ko nzentrationsstörungen, Appetitmin derung, ne gativen Zukunftsperspektiven sowie

Schl af störungen. In medika mentöser Hinsicht nehme er s eit e inigen Monaten Rebalance

ein. Einen Behand lungsversuch mit Cipralex über zwei Monate habe er schlecht vertra gen (Magenbeschwerden, Zahnprobleme). Bei Eintritt habe sich der Beschwerdeführer keine Änderung der Medika tion gewünscht. Diese sei denn auch beibehalten worden (Rebalance / Esomep). Im Übrigen nehme

er mo ti viert am Therapieangebot teil. Sein psychisc he r Zustand habe sich zuneh mend verbessert. Die Konzentrationsstö rungen, Antriebslosigkeit sowie Schuld gefühle und Energielosigkeit seien demgegenüber noch deutlich vor handen (Urk. 10/52/1) . 5. 5.1

Unbestritten und aufgrund der kohärenten medizinischen Aktenlage erstellt ist, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, m ittelgradi ge

Episode, (F33.1) leidet. Demgegenüber liegen – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7) – weder eine akute Panikstörung noch ein akutes Trauma vor. Hielten die behandelnden Ärzte diesbezüglich doch übereinstimmend einen Status nach Panikstörung resp. Status nach Traumatisierung in der Kindheit (Urk. 10/41/1, Urk. 10/52/1) fest. 5.2

N ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie nach konsequent und in kooperativer Weise optimal und nachhaltig durchgeführ ter Therapie sowie nach Ausschöpfung aller aus fachärztlicher Sicht indi zierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis; BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depres sionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). In Anbetracht der guten Ansprechbarkeit auf die durchgeführten ambulanten und (teil-)stationären Behandlungsmassnahmen (vgl. Urk. 10/41/1: „Der Patient erlitt im Herbst eine erneute Zustandsver schlechterung, welche mit engmaschigen, wöchentlichen ambulanten Termi nen aufgefangen werden konnte“, Urk. 10/52/2: „Der psychische Zustand verbessert sich zunehmend“, Urk. 10/58/2: “Insgesamt zeigte sich eine Teil remission bezüglich der Zielsymptomatik“) kann vorliegend von einer invali disierenden Leidensresistenz nicht die Rede sein . Letzteres umso weniger bei wiederholter psychischer Dekompensation vor dem Hintergrund invaliditäts fremder Faktoren (negative Leistungsentscheid e der IV, vgl. Urk. 10/52/1, Urk. 10/58) . Entsprechend hielt denn auch der behandelnde Psychiater fest, eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die Arbeitswelt sei innert weniger Monate möglich (Urk. 10/41/3, Urk. 10/20/2) . Was die jedenfalls noch im Juni 2016 (während noch laufender teilstationärer Behandlung in der Z.___ dokumentierte Residualsymptomatik in Form von Konzentrations störungen, Antriebs- und Energielosigkeit betrifft (vgl. Urk. 10/52/2), so wurden die sich aufdrängenden und zumutbaren pharmakotherapeutischen Behandlungsressourcen bei der bis dahin – ungeachtet des zweimonatigen Behandlungsversuchs mittels Cipralex (vgl. 10/58/2) – beim Eindruck einge schränkter Compliance (vgl. Urk. 10/58/2) ausschliesslich auf pflanzlicher Basis eingenommener Antidepressiva (Johanniskraut) offensichtlich noch nicht ausgeschöpft . Jedenfalls fanden entsprechende Residuen bereits im Nachgang der zuletzt durchgeführten niederschwelligen klassischen Pharma kotherapie (Remeron 0-0-0-0.5) keinerlei Erwähnung mehr

(vgl. Urk. 10/58/2). 5.3

Der nachträ g lich zu den Akten gegebene Austrittsbericht der Z.___ vom 30. August 2016

(vgl. auch Kurzaustrittsbericht vom 18. August 2016, Urk. 10/58 = Urk. 3/3) betreffend die stationäre Hospitalisation vom 4. Juli bis 19. August 2016 bezieht sich auf einen Sachverhalt, der sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung ereignete . Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefoch tenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Dies hat der Beschwerdeführer bereits selbst zutreffend erkannt (vgl. Urk. 10/59). 5.4

Mit Bezug auf das lediglich von med. prakt. A.___ diagnostizierte Burn-out (Z73.2, Urk. 10/20/1, Urk. 10/41/1) ist der Vollständigkeit schliesslich darauf hinzuweisen, dass d ie sog. Z-Diagnosen u.a. zur Klassifizierung von Umstän den vorgesehen

sind, die den Gesundheitszustand einer P erson b eeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung im IV-rechtlichen S i nne dar stellen, da diese keine (anhaltende) A rbeitsunfähigkeit begründen . 5.5

U nter Hinwe is auf das unter E. 1.4 Gesagte unterliegt der Anspruch auf berufli che Massnahmen den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG und scheitert vorliegend bereits am Erfordernis einer leistungsspe zifischen Invalidität. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin auch den Anspruch auf berufli che Massnahmen zu Recht verneint. 5.6

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Be schwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, seine psychischen Leiden zu überwinden und einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht verfügt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger