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IV.2016.00896

Neuanmeldung nach befristet zugesprochener Rente; keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, Abweisung

Zürich SozVersG · 2017-03-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1959 geborene X.___ , Vater zweier 1986 und 1988 geborener Kinder , Schweizer Boxmeister und von der Invalidenversicherung von 198 7 bis 1990 zum kaufmännisch Angestellten umgeschult ( Urk. 8/11, Urk. 8/18/1 ) , war

nach Lage der vorliegenden Akten als Sicherheitsbeauftragter tätig (Urk. 8/72/2),

zuletzt als Sicherheitskraft

bei der Y.___ GmbH (Urk. 8/ 320 ). I m Januar 20 05

mel dete er sich

unter Hinweis auf eine Unter kieferfraktur erneut

bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsbe ratung, Umschulung, Wiederein schu lung , Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/69). Nach ersten Abklärungen erteilte ihm die IV-Stelle anfangs Januar 2008 Kos tengutsprache für ein e berufliche Abklärung

bei der Z.___ ( Z.___ , Mitteilung vom 2 8. Januar 2008, Urk. 8/ 125 ; vgl. auch Mitteilung vom 4. Juni

2008,

Urk. 8/140 ) , welche aufgrund

eines sich im Mai 2008 zugetra genen Fahrradstur zes vorzeitig abgebrochen wurde

( vgl. Urk. 8/151 ; Verfügung vom 8. September

2008, Urk. 8/156 ) . N ach einer anfangs 2009 an der Reha klinik A.___ durch geführten Abklärung mit dem Ergebnis, dass ihm leichte bis mittelschwere Arbeiten ganz tägig zumutbar seien (Urk. 8/176/7 ), zeigte der Versicherte der IV-Stelle im Mai 2009 seine Bereitschaft zur Wiederaufnahme der beruflichen Abklärung an (Urk. 8/177 ). Deren Weiterführung scheiterte indes an exazerbierten

Rücken s chmerzen (Urk. 8/183/3, Urk. 8/192). Nachdem sic h der Versicherte nach eige nen Angaben einer erfolgreichen Bandscheiben operation unterzogen hatte und er die IV-Stelle im September 2009 (Urk. 8/198) abermals um (Wieder-)A uf nahme der beruflichen Massnahmen ersucht hatte, erteilte ihm diese Kosten gutsprache für ein Arbeitstraining bei Z.___

( Verfügung vom 28 . Oktober

2009, Urk. 8/203 , vgl. auch Verfügung vom 20. Janu ar

2010, Urk. 8/216 ) sowie für einen Schreibkurs ( Verfügung vom 19. Februar 2010 Urk. 8/225) . Im April 2010 machte der Versicherte einen Sturz vom Bürostuhl mit nachfolgenden Kopf- und Rückenschmerzen aktenkundig ( Urk. 8/228, vgl. auch Unfallmeldung, Urk. 8/229), was erneut den Abbruch der beruflichen Massnahmen nach sich zog (Verfügung vom 8. Juli

2010, Urk. 8/239). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/252-261) spr ach die IV - Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 19. Mai 2011 (Urk. 8 /263, Urk. 8/275/1-6 ) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %

eine vom 1. Novem ber 2004 bis 31. Dezember 2005 befristete ganze Rente sowie

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 %

eine vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2009 befristete halbe Rente zu , zuzüglich zweier akzessorische r Kinderrenten . Die gegen die Befristung der ganzen Rente per 31. Dezember 2005 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2011.00586 vom 2 0. März 2013 ab ( Urk. 8/288/1-19 ) . 1.2

Mit Schreiben vom 2 2. Oktober 2012 hatte sich der Versicherte erneut zum Leis tungsbezug bei der IV-Stelle an gemeldet ( Rente/ Arbeitsabklärung, Urk. 8/283). Mit

Mitteilung vom 4. Dezember 2012 hatte ihn die IV-Stelle betreffend sein Rentenbegehren auf das anhängige G erichtsverfahren verwiesen (vgl. Sachver halt Ziff. 1.1) . Betreffend den Antrag auf eine Arbeitsabklärung hatte sie dem Versicherten selbentags sodann mit geteilt , in Anbetracht der der angefochtenen Rentenverfügung zugrundliegenden Annahme einer 100%igen Erwerbsfähigkeit

seit anfangs Mai 2009 seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen an gezeigt ( Urk. 8/284). 1.3

Mit Schreiben vom 2 5. November 2013 bekundete der Versicherte bei der IV-Stelle abermals sein Interesse an

der Wiederaufnahme einer Arbeitsabklärung

( Urk. 8/297). Mit Vorbescheid vom 2 6. Februar 2014 stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten unter Hinweis auf die Mitteilung vom 4. Dezember 2012 (vgl. Sa ch verhalt Ziff. 1.2) , welche nach wie vor Gültigkeit habe , die Abweisung sei nes Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/310). Da gegen erhob der Versichert e am 4. März 2014 Einwand ( Urk. 8/312). Nach weiteren Abklärungen ( Urk. 8/ 315 ff.), im Rahmen welcher der Versicherte sein Leistungsbegehren mittels formel lem Anmeldeformular datierend vom 2 0. Juni

2014 wiederholte und um ein Renten begehren erweiterte ( Urk. 8/325) , erteilte ihm die IV-Stelle Kostengut sprache für eine Arbeitsvermittlung direkt bei der B.___ AG (Mitteilung v om 1 4. August 2014, Urk. 8/333). Diese wurde

anfangs März 2015 zufolge

krank heitsbedingten Ab senzen

abgebrochen (Mitteilung vom 4. März

2015, Urk. 8/346, vgl. auch Urk. 8/347) . Mit neuem Vorbescheid vom 15. September 2015, welche den V or bescheid vom 2 6. Februar 2014 ersetzte, stellte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf das unangefochten i n Rechtskraft erwachsene Urteil des hiesigen Sozi alversicherungsgerichts vom 20. März 2013 ( Urk. 8/288/1-19) sowie

die seit anfangs Mai 2009 bestehende 100%ige Er werbsfähigkeit erneut die Abweisung seines Leistungsbegehrens i n Aussicht ( Urk. 8/356). Dagegen erhob

dieser am 15. Oktober 2015 Einwand ( Urk. 8/359 ff.).

Im April 2016 machte der Versicherte ein en weiteren Sturz mit Verletzun gen der rechten Schulter sowie einen Bruch am Fuss aktenkundig ( vgl. Urk. 8/369/1, Urk. 8/370). N ach zusätz lichen Abklärungen ( Urk. 8/369 ff.) hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vo m 21. Juni 2016 wie vorbe schieden ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 5. August 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den Leistungsanspruch, insbesondere be treffend berufliche Massnahmen, gehörig prüfe. In prozessualer Hinsicht er suchte der Beschwerdeführer um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ( Urk. 1 S. 2). Ausserdem legte er diverse Beilagen auf ( Urk. 3/1, Urk. 3/ 4-7). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 0. Novem ber 20 16 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).

Mit Nachtrag vom 5. Januar 2017 gab der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen zu den Akten ( Urk. 10, Urk. 11/1-9). Am

15. Februar

2017 wurden die Parteien zur Hauptver handlung vorgeladen (Urk. 1 3 ), welche am

16. März

201 7 im Beisein des Beschwer deführers

sowie dessen Rechtsvertre ters stattfand (Prot. S. 3 f.); die Beschwerdegegnerin hatte mit Schreiben vom

22. Februar 2017 ihren Verzicht an der Teilnahme angezeigt (Urk. 1 5 ). D er Beschwerdeführer hielt in der Haupt verhandlung vom

16. März 2017 an seinen Anträgen fest (Urk. 1 6 ) und reichte weitere Unterlagen (Urk. 17-23 ) zu den Akten. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 d es Allgemeinen Teils des Sozia l versicherungsrechts, ATSG). Sie kann Fo lge von Geburtsgebrechen, K rank heit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgese tzes über die Invalidenver siche rung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung , Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .

d). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, [ IVV ] ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Die Frage, o b eine solche Änderung eingetre ten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalte s im Zeitpunkt der letzten mate riellen renten verweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenre vision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen gibt, die ge eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beein flussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleis tungen angewendet werden müssen. 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen, es sei aufgrund der medizinischen Abklärungen keine wesentliche Verän derung des Sachverhaltes eingetreten . Eine Abklärung des im April 2016 akten kundig gemachten Unfallereignisses sei nicht möglich gewesen. Einerseits habe der behandelnde Hausarzt die Ausstellung weiterer Bericht e zuhanden der Inva li denversicherung verweigert. Ander erseits habe der Beschwerdeführer unge achtet entsprechender Aufforderungen bis auf den Bericht des

C.___

vom 1 9. April 2015 inkl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis

diesbe züglich keine weitere n Unterlagen eingereicht. Schliesslich hätten Abklärungen bei der Unfallversicherung ergeben , dass betreffend die vom Beschwerdeführer angegebene Refer e nznummer ( über

das Unfallereignis vom November 2003) kein Dossier bestehe. Weiterführende Abklärungen im Zusammenhang mit dem neuen Unfall seien daher nicht möglich gewesen. Es werde davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer davon erholt habe. Vor diesem Hintergrund werde das Leistungsbegehren wie vorbeschieden abgewiesen ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, die Beschwerde geg nerin habe ihre Untersuchungspflicht verletzt und sich gewei gert, die not wendigen Unterlagen einzuholen. Ausserdem bestehe entgegen der Beschwerde gegnerin keine 100%ige Arbeitsfähigkeit. So lägen ärztliche Zeug nisse vor, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 7. Mai 2016 bis 8. Juli 2016 und vom 1 8. April 2016 bis 3 0. September 2016 aus wiesen . Ausserdem sei ärzt lic her seits bescheinigt , dass er ( der Beschwerdeführer )

zufolge seiner chro nischen Fussbeschwerden rechts Spezialschuhe benötige . Dies sei ein deutlicher Finger zeig dafür, dass seine Arbeits- und Erwe rbsfähigkeit eingeschränkt sei ( Urk. 1 S.

4) . 2.3

Anlässlich der Hauptverhandlung vom

16. März 2016 monierte

der Beschwerde führer im Wesentlichen die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie ungenügende Würdigung der vorhandenen medizinischen Unterlagen.

Insbe sondere sei die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. D.___ nicht überzeu gend , weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Ausserdem habe es die Beschwerdegegnerin trotz Kenntnis des Sturzes vom 1 8. April 2016 pflicht widrig unterlassen, diesbezüglich weitere Berichte beim Hausarzt einzuholen. Die medizinische Situation sei auch unter Hinweis auf die heute ( anlässlich der Hauptverhandlung ) neu eingereichten Unterlagen nach wie vor schlecht ( Urk. 16 und Proto koll S.

3 ff. ) . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 2 5. November

2013 eingetreten. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen an spruchs erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. E. 1. 4 ) bild en vorliegend die gerichtlich bestätigten Renten v erfügung en vom 1 9. Mai 2011, welche gestützt auf die nachfolgend zitierte Aktenlage erging en . 3.2

Im polydiszi plinären Gutachten d er E.___

zuhanden der Unfallversicherung vom

7. November 2005 (Urk. 8/80 / 4 -60 ) hielten die Gut achter folgende Diagnosen fest ( Urk. 8/80/36): - Chronisches l umbospond ylogenes Syndrom beidseits (ICD-10, M 45.5, M51.1) mit richtungsweisender

Traumatisierung im Rahmen des Ereig nisses vom 7.11.03 - ISG-Problemati k rechts - Verdacht auf intermittierendes Reizsyndrom L4/5 rechts bei linksbe tont beidseitiger Foraminalstenose L4/L5 mit m öglicher Wurzelaffek tion L4 beidseits

foraminal , Diskusprotrusion und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits (MRI vom 22.6.04) - Status nach

lumboradikulärem Syndrom bei lateraler und intrafor minaler Diskushernie L4/L5 links mit Kompression der Nervenwurzel L4 links 1994 - Status nach Morb us Scheuermann (ICD-10, M42.0)

- Schlag auf den Nacken-Hinterkopf mit Schädelkontusion, Schädelhirn trauma, Commotio cerebri und Unterkieferfraktur links am 7.11.2 003 (ICD-10, S02.6, S06.0) - St atus nach Reposition und Osteosynthese des Unterkiefers am 11.11.03 - Posttraumatischer Kopfsch merz, Spannungskopfschmerz (ICD-10, G44. 3) - leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung: - vereinbar mit milder traumatischer Hirnverletzung bei erhaltenem intellektuellem Leistungsvermögen - Chronisches z ervik overtebrales Syndrom (ICD-10, M 42.9) - M yofasziales Schmerzsyndrom paraz ervikal - Osteochondrose C4-C7 - Migräne mit visueller Aura (ICD -10, G 43.1) - Häufung der Migräneattacken seit Sc hädelhirntrauma vom 7.11.2003 - Positive Familienanamnese für Migräne - Anpassungsstörung (ICD - 10, F43.23) - Status nach Kniebinnentrauma links mit vor derer Kreuzbandruptur 1985 (ICD- 10 , S83.5) mit resultierender Arbeitsunfähigkeit als Maler (IV-Um schulung für KV-Abschluss 1986 - 90) - Status nach Meniskusoperation links 1977, rechts 1978

Aus orthopädische r Sicht

sei es

anlässlich der Schläge vom 7. November 2003 zu einem massiven sackmesser artigen Flexions trauma im Bereich der LWS und des ISG gekommen. Seither bestünden vor allem im ISG rechts Schmerzen mit tendenzieller Ausstrahlung ins rechte Bein. Eine

Verbesserung sei mit operati ven Massnahmen kaum möglich. Mit Hilfe konservativer Massnahmen sollte eine Arbeits fähigkeit zumindest im Teilzeit bereich für leichtere, wechselbelas tende Arbeit en im Bereich des Möglichen lie gen

(Urk. 8/80/31-32) .

Der psychiatrische Gutachter

hielt fest , eine schwere depressive Grundstimmung scheine nicht vorhanden zu sein, wenngleich der Beschwerdeführer in einer schwierigen Situation stecke. Demgegenüber

könne

das Vorliegen einer Anpassungsstörung, welche den Beschwerdeführer für die angestammte Tätig keit im Sicherhe itsbereich un geeignet erscheinen lasse , bestätigt werden (Urk. 8/80/32- 34) .

Aus neurologischer Sicht habe sich in Folge des am 7. November 2003 erlitte nen Schädelhirntraumas mit Commotio cerebri ein chro nischer posttraumati scher Kopfschmerz im Sinne eines chronischen Spannungs kopfschmerzes ent wickelt und hätten sich die bereits zuvor bestehenden Atta cken einer Migräne mit Aura gehäuft (Urk. 8/80/51). In Bezug auf die bis herige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sicherheitsangestellter ergebe sich aus dem posttrauma tischen Kopfschmerz keine wesentliche Ein schränkung. Relevante Hinweise auf Störungen der Kognition, Konzentration, Gedächtnis und Aufmerksamkeit hätten sich ebenfalls nicht ergeben (Urk. 8/80/55).

Die neuropsychologische Untersuchung ergab eine leichte bis mittlere neuropsy chologische Fu nktionsstörung nach Schädelhirn trauma mit Commotio cerebri. Da die neuropsychologische Störung von schmerzbedingter und psychischer (ev. medi kamentöser?) Leistungseinschrän kung überlagert sei, könne deren Schwe re grad derzeit nicht exakt festgelegt werden. Andere Ursachen als das fragliche Unfallereignis seien nicht eruierbar (Urk. 8/59).

Zusammenfassend erachteten die Gutachter die bisherige Tätigkeit des Be schwer deführers

als Sicherheitsangestellter

seit dem Trauma vom 7. November 2003 als nicht mehr zumutbar. I n einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit unter Vermeidung monotoner Körperhaltung und Überkopfarbeiten sei er

ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung, sprich ab Oktober 2005 , indes zu 50 % arbeitsfähig. Dabei qualifizierten die Gutachter den aktuellen Zustand nicht als Endzustand. Vielmehr bestünden – jedenfalls betreffend die chronische Schmerzsituation - bei dem bisher noch nie stationär rehabilitiv behandelten Beschwerdeführer reale Erfolgsaussichten einer Rehabilitation. Hierzu empfah len sie eine vierwöchige stationäre Rehabilitation mit Integration eines psy chosomatischen Behandlungskonzepts

und anschliessender Neubeurteilung in ca. 12-18 Monaten (Urk. 8/80/39 ff.) . 3.3

A m 13. Juli 2006 erfolgte im C.___

eine mikrochirurgische Dekompression der Wurzeln L4 und L5 rechts. Nach unauffälligem postoperativem Verlauf konnte der Beschwerdeführer am 19. Juli 2006 nach Hause entlassen werden

( vgl. Be richt vom 18. Juli 2006, Urk. 8/88). 3.4

Am

17. Mai 2008 stürzte d er Beschwerdeführer mit dem Fahrrad

und verdrehte sich das rechte Knie (Urk. 8/172/19). Gemäss Bericht de s behandelnden

Haus arztes Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin,

vom

15. September 2008 ( Urk. 8/157/9-10), habe der Sturz sicherlich zu einer Aktivierung der Gonarth rose geführt. Gleichzeitig sei es zu einer Symptomaus dehnung und Aggravation sowie zu Überlagerungen mit anderen Leiden ge kommen . J edenfalls komme d er Sturz für die vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten , lange anhaltende n Beschwerden als Ursache kaum in Frage. 3.5

Vom

26. März bis

7. Mai 2009 hielt sich der Beschwerdeführer zur Vorbereitung auf eine berufliche oder schulische Reintegration in der Rehaklinik A.___ auf (Bericht vom 8. Mai 2009, Urk. 8/175). Deren Ärzte diagnostizierten (1) ei nen Status nach medialer Teilmeniskektomie beidseits ,

(2) eine Gonarthrose beid seits, (3) ein chronisches Lum bovertebralsyndrom sowie (4) chroni sche Kopf schmerzen (Urk. 8/175/1) und erklärten, aufgrund mässiger Symptomaus wei tung seien die Resultate der physischen Leistungstests nur teilweise verwertbar und es sei da her für die Beurteilung der Zumutbarkeit im Wesentlichen auf medizinisch-the oretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobacht ungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm abzustellen. Ange sichts dessen bestehe für eine wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Arbeit , ohne Ar beiten auf den Knien oder in der Hocke, ohne Zwangspositione n für die Knie und mit einer Re duktion des Treppen- und Leitersteigens auf das erforderliche Minimum ab dem 8. Mai 2009

eine ganztägige Arbeitsfähigkeit. Eine psychische Störung mit Krankheitswert liege nicht vor (Urk. 8/175/2). 3.6

Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 (Urk. 8/186/3) erklärte Dr. F.___ erneut, die mittels MRI visualisierte aktivierte Arthrose in den Kniegelenken könne die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden eigentlich nicht erklären. Im September 2009 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle mit, nach erfolgrei cher

Bandscheibenoperat ion sei er nun fast schmerzfrei

(Urk. 8/192/2 , Urk. 8/198) . Im Oktober 2009 gab er an, mit seinem Rücken sei nunmehr wieder alles in Ordnung

(Urk. 8/202/3) .

3.7

A m 6. April 2010 kippte der Beschwerdeführer vom Bürostuhl nach hinten auf den Kopf und Rücken

(vgl. Unfallmeldung, Urk. 8/229) , welche s Ereignis den medizinischen Abklärungen zufolge keine rlei

fassbare r Residuen zeitigte und insbesondere ohne Nachweis einer akuten traumatischen Veränderung ,

nament lich Wirbelgleiten oder anderweitige pathologische Beweglichkeit der HWS

ver blieb ( vgl. Urk. 8/242/19 , Urk. 8/242/7 , Urk. 8/248/6-8 ). Dr. F.___ hielt am 11. August 2010 fest, kurzfristig könne die vom Beschwerdeführer geltend ge machte Beschwerdeexazerbation tatsächlich auf das im April 2010 stattgefun dene Unfallereignis zurückgeführt werden. Die anhaltende Arbeitsunfähigkeit im Z.___ -Programm sei aber nach wie vor nicht nachvollziehbar. Jedenfalls seien die im Rahmen seiner Untersuchungen visualisierten Veränderungen an der HWS seit Jahren radiologisch vorbestehend . Er, Dr. F.___ , habe dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt, er solle ihn erst dann wieder aufsuchen, wenn er tatsächlich gewillt sei, ein Eingliederungsprogramm durchzuführen. Langsam komme er jedoch zur Erkenntnis, dass dies Zeit- und Geldverschleu derung sei. Bevor sich diesbezüglich nichts geändert habe, sei er nicht mehr bereit, zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stel lung zu beziehen

(Urk. 8/245/7-8) . 3.8

Bei dieser medizinische n Akten lage sprach die IV-Stelle

dem Beschwerdeführer mit gerichtlich bestätigten Rentenverfügungen vom 19. Mai 2011 (Urk. 8/263, Urk. 8/275/1-6 , Urk. 8/288/1-19 ) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %

eine vom 1. November 2004 bis 31. Dezember 2005 befristete ganze Rente so wie

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 %

eine vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2009 befristete halbe Rente zu . 4. 4 . 1

Im Rahmen der Neuanmeldung

stellt sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar : 4.2

Ein a m 6. Januar 2015 im C.___ durchgeführte s Wirbelsäulen- CT der LWS

ergab im Vergleich

zur CT-Voruntersuchung vom 2 6. Juni 2009

die nachfolgende

Be urteilung ( vgl. Konsili arbericht zuhanden Dr. F.___ vom 6. Januar 2015, Urk. 8/352/ 11- 13) : - Status nach M. Scheuermann - Unverändert kongenital eng angelegter Spinalka nal mit eng angelegten Foramina

intervertebralia lumbal

- Status nach Operation L1-L2 links ( Hemilam inektomie ); keine Rezidiv hern ie - Status nach PLIF L4-L5, Bandscheibenfach weiterhin nur partiell ossär durchbaut, keine Schraubenlockerung, kein Osteosynthesematerialbruch - Narbige Umscheidung der Wurzel L5 recessal rechts und der Wurzel L4 fo rami nal rechts auf Niveau L4-L5, - Spondylarthrose L5-S1 beidseits

- Aktuell keine Diskushern ie 4.3

Im Konsiliarbericht vom 2 4. März 2015 betreffend Beurteilung und Evaluation einer allfälligen Operationsindikation der festgestellten narbigen Umscheidung der Wurzel L5 (vgl. E. 4.2) hielten die beurteilenden Fachärzte des C.___ fest, die Ende Januar 2015 durchgeführt e Infiltration (vgl. Urk. 8/352/18) habe zu einer diskreten, allerdings vorübergehenden, Besserung der Schmerzsymptomatik ge führt . Klinisch neurologisch zeige sich eine sehr diskrete Schonhaltung. Sen so motorische Ausfälle lägen nicht vor. Das Lasègue -Zeichen

sei rechts bei 30° positiv. Die Schmerzen seien nur im Liegen nicht vorhanden, ansonsten immer präsent und nach Belastung deutlich zunehmend. Längeres Sitzen, Gehen oder Stehen sei derzeit nicht möglich. Auf Grund der anamnesti s chen, klinischen und neuroradiologischen Befunde sei derzeit eine konservative Therapie sowie ge wichtsreduzierende Massnahmen indiziert ( Urk. 8/352/15 f.). 4.4

Mit Verlaufsbericht

zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Mai 2015 hielt Dr. F.___ keine neuen Diagnosen fest und notierte er im Rahmen der Krank heitsanamnese „nichts neue s“. Persönlich glaube er nicht mehr daran, dass der Beschwerdeführer an einer Reintegration ins Berufsleben interessiert sei. Die Prognose sei schlecht. Wo kein Wille sei, sei auch kein Weg. Aus der Kranken geschichte zitierte Dr. F.___ un ter anderem den Eintrag vom 25. November 2014, wonach er den Beschwerdeführer ausserhalb der Praxis gesehen und sich dieser ausserhalb der Praxis deutlich schneller bewegt habe . Schliesslich wünschte er, Dr. F.___ , von weiteren Anfragen der IV verschont zu bleiben. Er kündigte an, nie mehr bereit zu sein, den Beschwerdeführer be treffend seine theoretische A rbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Letzteres ganz ein fach deshalb, weil es zwecklos sei ( Urk. 8/352/5 ff.). 4.5

Auf Zuweisung des

C.___ hielt sich der Beschwerdeführer v om 1 2. Oktober 2015 bis 4. November 2015 zur stationären Rehabilitation der beklagten chronischen lumbospondylogenen bis intermittierend lumboradikulären Schmerzen in der Rehabilitationsklinik G.___ auf . Deren Assistenzärztin hielt im Aus trittsbericht vom 4. November 2015

- nebst den bereits vorbestehenden und aktenbe k annten

Diagnosen -

(1) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), (2) ein Schlafapnoesyndrom (nächtliche ASV Beatmung) sowie (3) eine chroni sche Bronchitis fest ( Urk. 8/364/2 f. ) . Die Schmerzen hätten im gesamten Reha bi li tationsverlauf

nur geringfügig beeinfl usst werden können. Zur Beurteilung der aktuellen Leistungsfähigkeit sei ein abgewandelter Heb etest durchgeführt worden . Da jedoch längeres Sitzen dem Beschwerdeführer Probleme im Rücken bereitet hätten und die Beschwerden in beiden Kniegelenken bei längerem Stehen limitierend gewesen seien , sei ein Arbeitsbeginn nur in einer wechselbe las tenden Tätigk eit realistisch. Aufgrund der langjährigen Abwesenheit in einer kaufmännischen Tätigkeit sei ein stu n denweiser Einstieg empfehlenswert. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit betrage 60 % , wobei mit einem Pen sum von 30 % verteilt auf fünf Tag e/Woche einzusteigen sei. Nach sechs Wochen sei eine Steigerung auf 40-50% möglich, gleichmässig verteilt. Bei gutem Verlauf sei schliesslich eine Steigerung auf 60 % möglich. Für eine weitere Stei gerung müsse die Situation nochmals beurteil t werden. Zur weitere n Behand lung

sei eine zwei Mal wöchentlich durchzuführende ambulante Physio therapie indiziert ( Urk. 8/363/ 3 f. ). 4.6

Nach der erfolglosen konservativen, multimodalen Therapie begab sich der Be schwerdeführer a nfangs Januar 2016 abermals zur klinischen Evaluation der beklagten Rücken- und Knieschmerzen ins C.___ . Im Konsiliarbericht vom 6. Januar 2016 diagnostizierte der beurteilende Oberarzt im Wesentlichen chro nische Lumboischialgien . D er Beschwerdeführer leide an eine r seit Jahren bestehende n Schmerzsymptomatik im Rücken gluteal rechts mit Ausstrahlung ins rechte Bein, eher Dermatom L5 entsprechend ( Urk. 8/366/10 , vgl. auch Urk. 8/366/1

ff. ) . Zur Prüfung ei ner chirurgischen Indikation wurde

am 14. Januar 2016 ein

MR I

der LWS erstellt. Ein

Vergleich zur MRI- Vorkontrolle vom 5. März 2007 ergab die nachfolgende Beurteilung ( Bericht vom 1 4. Januar 2016, Urk. 8/366/ 12- 13 ) : - Status nach Spondyl od ese und Cage- lmplantation L4/L5

- Unve rändert

narbig bedingt Umscheidung der Wurzel L4

foraminal

rechts und der Wurzel L5 rezessal rechts. Die Wurzel L4 foraminal rechts ist im Seitenve rgleich gering aufgetrieben; dies als morphologisches K orrelat für eine Ne uropathie

- Eine Kompression dieser Nerve nwurzeln L4 und LS

rechts liegt

weiterhin nicht vor - Progrediente Osteochondrose Typ Modic l und II auf Niveaus L1-L2 und L2-L3 4.7

Die Beschwerdeführerin unterbreitete die medizinische n

Unterlagen ihr e m Regio nalen Ä rztlichen Dienst (RAD) zur internen Stellungnahme. Am 2 4. März 201 6 kam Dr. med. D.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zum Schluss, dem Bericht

des C.___ vom 2 4. März 2015 (vgl. E.

4.3 ) seien im Wesentlichen blande Unt ersuchungsergebnisse zu entnehmen . Am 6. Januar 201 6 ( vgl. E. 4. 6 ) sei in Ermangelung fassb arer klinischer Befunde eine MR I -Untersuc hung angeordne t worden, anlässlich welcher eine foraminal gering aufgetriebene Nervenwurzel L4 rechts festgestellt worden sei. Die Schluss folgerung

d er beurteilende n Radiologin , wonach aufgrund dieses Befun des ein Korrelat ei ner Neuropathie vorliege , sei unzulässig, da sie lediglich die Bilder befund e , ohne eine klinische Untersuchung durchgeführt zu haben. Die im B ericht vom 6. Januar 201 6 dargelegten Untersuchungsbefunde liessen die Diagnose einer Neuropathie allerdings nicht zu. Ausserdem würde eine Neuro pathie ggf .

das Dermatom L4 betreffen und daher nicht, wie im Arztbericht vom 1. Juni (recte: 6. Januar) 2016 notiert , im Dermatom L5 Beschwerden auslösen. Im Übrigen

komme der an sich plausiblen Feststellung , wonach die Osteo chondrose der Segmente L1/2 und L2/3 im Vergleich zu 2007 progredient sei , ke in Krankheitswert zu . Vielmehr sei

es nicht erstaunlich, dass

Verschleisszei chen am menschlichen Skelett innerhalb von fast zehn Jahren zunehmen wür den . Die im Arztbericht vom 1. Juni (recte: Januar) 2016 angeführten Untersu chungsbefunde deuteten nicht auf klinisch relevante Einschränkungen dieses Bereichs hin. Insgesamt sei aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage keine wesentliche Änderung des medizinischen Sachverhaltes ausgewiesen ( Urk. 8/378/3). 4 . 8

Im April 2016 teilte der Beschwer deführer der IV-Stelle mit, er sei ausge rutscht und habe sich dabei Verletzungen an der rechten Schulter sowie einen Bruch am Fuss

zu ge zog en. Die Schulter sei im C.___ operiert worden. Betreffend den verletzten Fuss sei er bei Dr. F.___ in Behandlung (vgl. Urk. 8/369/1, Urk. 8/370). 4.9

Mit Schreiben vom 2 1. April 2016 ersuchte die IV-Stelle den Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Arztbericht von Dr. F.___ vom 2 7. Mai 2015, worin dieser kundtat, er werde zuhanden der IV keine Arztberichte mehr ausstellen, weitere medizinischer Unterlagen

betreffend das neuerliche Unfallereignis ein zureichen, namentlich einen Hausarztbericht sowie einen Bericht des C.___ . Ausserdem forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer auf, die

einschlägige Referenz nummer

der Unfallversicherung

bekanntzugeben ( Urk. 8/369/1). Darau f hin

reichte der Beschwerdeführer den A ustrittsbericht des C.___ vom 19. April 2016 betreffend die Hospitalisation vom 1 8. bis 2 1. April

2016, inkl. Arbeitsun fähig keitszeugnis für den Zeitraum vom 1 8. April bis 2 7. Mai 2016 zu den Akten ( Urk. 8/372/1-3) . Daraus erhellt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich eines Sturzes am 2 9. Dezember 2015 eine Sehnenruptur der rechten Schulter zugezogen. Diese sei am 1 8. April 2016 arthroskopisch saniert worden. Als Nebendiagnosen werden chronische Lumboisch i algien rechtsbetont mit Status nach Dekompression L4/L5 und Fusion 2006 sowie Status nach De kompression TH12/L1 und L1/L2 2009 genannt ( Urk. 8/372/2). 4.10

Am 3 1. Mai 2016 ( Urk. 8/373)

wiederholte die Beschwerdegegnerin ihr e Auffor derung gemäss Schreiben vom 2 1. April 2016

( vgl. E. 4.9, Urk. 8/369/1) , wo raufhin der Beschwerdeführer m it E-M ail vom 9. Juni 2016 die Referenz- und Policen- Nummer

seiner U nfallversicherung betreffend das Unfallereignis v om 7. November 2003 zu den Akten gab

(Urk. 8/374). 4.11

Unter Hinweis darauf, dass die Unfallkoordinaten de r aktuelle n resp. im April 2016 aktenkundig gemachte n Unfallereignis se benötigt w ü rden und

der ange for derte Hausa rztber icht immer noch ausstehend sei,

sowie unter zusätzlichem

Hinweis auf die gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten resp. deren Säumnisfolgen ( Art. 43 ATSG), forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer unter Fristansetzung letztmalig auf, die verlangten Unterlagen und Informatio nen einzureichen

( Urk. 8/375 ). Mit E-Mail vom 15. Juni 2016 wiederholte der Be schwerdeführer seine Angaben gemäss E-Mail vom 9. Juni 201 6. Ausserdem tat er unter Hinweis auf die Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG kund, Arztberichte würden bekanntlich nicht von den Versicherten verfasst. Weshalb Dr. F.___ eine Zusammenarbeit mit der IV verweigere , entziehe sich seinen Kenntnissen. Jedenfalls könne dieser Umstand ihm, dem Beschwer de führer, nicht angelastet werden ( Urk. 8/377/1).

5.

5.1

Gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss stützte

die IV-Stelle

ihren ablehnen den Entscheid vom 2 1. Juni 2016 (Urk. 2) zunächst auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___

vom 24. März 2016 ab ( Urk. 8/378/3) . 5.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetz un gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfä higkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigne ten Prüf me tho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

5.3

Bei

Dr. D.___

handelt es sich um einen Facharzt

für orthopädische Chirurgie und Traumatologie , womit er über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1) . Seine Beurteilung i st schlüssig und nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei. Indizien gegen die Zu verlässigkeit sein er Einschätzung liegen keine vor, womit seine r

Stellung nahme

Beweiswert zukommt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_197/20 14 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mi t Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Insbesondere hat Dr. D.___ entgegen der Darstellung des Beschwerde führers anlässlich der Hauptverhandlung ( Urk. 16 S. 2) keine neue Beurteilung der MRI-Befunde vom 1 4. Januar 2016 vorgenommen. Vielmehr wies er einzig darauf hin , die hinreichende Diagnose einer Neuropathie der Ner venwurzel L4 rechts bedürfe – nebst der bildgebenden – auch einer klinischen Untersuchung ( Urk. 8/378/3) . 5. 4 .

Im April 2016 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung an der rechten Schulter sowie einen Bruch am Fuss aktenkundig (vgl. E. 4. 8 ,

Urk. 8/369/1, Urk. 8/370 ) . 5.4.1

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung lagen der Beschwerdegegnerin diesbe züglich einzig die Berichte des C.___ vom 6. Januar 2016 und 1 9. April 2016 vor.

Im Bericht des C.___

vom 6. Januar 2016 bet reffend die Sprechstunde vom 5. Januar 2016 wurde neu ein Status nach Sturz vor einigen Tagen mit Prel lung der rechten Schulter festgehalten. Gleichzeitig wurden diesbezüglich weder in der Anamnese noch in der Beurteilung Befunde und/oder Beschw er den doku men tiert (vgl. Urk. 8/366/10). Weiter erg ab sich aus dem Austrittsbe richt vom 1 9. April 2016 ein komplikationsloser postoperativer Verlauf ( Urk. 6/372/2) und ist die postoperativ bedingte Rekonvaleszenz (vgl. Arbeits unfähigkeitszeugnis , Urk. 6/372/1 )

mangels Dauerhaftigkeit nicht geeignet, die aus ander n Gründen befristet zugesprochene Rente wieder aufleben zu lassen. Mithin ergaben sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorlie gen einer wesentlichen, anhaltenden Veränderung in den Verhältnissen des Beschwerdeführers. 5.4.2

Freilich ist das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsge richtsbeschwerdeverfahren vom Unte rsuchungsgrundsatz beherrscht und hatte die Verwaltung ,

nachdem sie auf die Neuanmeldung eingetreten war , von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung d es Sachverhaltes zu sorgen . Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E.

3.2).

Mithin tragen die Parteien im Sozialversi che rungs prozess insofern eine Beweislast, als dass im Falle der Beweislosigkeit der Ent scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.

Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entspre chen (BGE 117 V 261 E. 3b).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Zusammen hang mit den zuletzt aktenkundig gemachten Verletzungen an der rechten Schulter sowie am Fuss als behandelnde Ärzte/Institutionen einz ig das C.___ sowie Dr. F.___ bekannt gegeben ( Urk. 8/370). Daraufhin hat ihn die

IV-Stelle

unter Hinweis auf den Bericht von Dr. F.___

vom 2 7. Mai 2015, worin dieser kundtat, keine weiteren Arztberichte zuhanden der IV mehr auszustellen

( Urk. 8/352/5, Urk. 8/352/9), dreifach (vgl. Urk. 8/369/1, Urk. 8/373/1, Urk. 8/375 )

– zuletzt mittels Einschreiben

und unter Rechtsbelehrung sowie

An drohung von Säumnisfolgen (vgl. Urk. 8/375) – angehalten , an d er Erhebung der im Zu sammenhang mit dem im April 2016 gemeldeten Unfallereignis wesentlichen Beweismittel mitzuwirken . Diese Vorgehensweise ist

unter den ge gebenen Um ständen nicht zu beanstanden und war dem

– anwaltlich vertrete nen –

Be schwer deführer denn auch durchaus zuzumuten . Weshalb

letzterer mit Ausnah me des Austrittsbericht s des C.___ vom 19. April 201 6

( Urk. 8/372 /2 f. ) davon absah , weitere Unterlagen aktenkundig zu machen , liess der Beschwer deführer unbegründet .

Indem er es ausserdem unterliess, die Besch werdegegne rin

über die weiteren behandelnden Ärzte (so etwa Dr es . med. H.___ , Fachärztin FMH für Sportmedizin, und

I.___ , Facharzt FMH für Radio logie, vgl. Urk. 11/2) in Kenntnis zu setzen, war es letzterer auch nicht möglich, bei diesen zusätzliche Unterlagen einzufordern.

Schliesslich

lieferte der Be schwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung keine gültigen Angaben zu den K oordinaten des Leistungserbringers

(vgl. Urk. 8/374, Urk. 8/377) und gin gen entsprechende Abklärungsbemühungen der Beschwerdegegnerin

in folgedes sen ins Leere (vgl. Urk. 8/374). 5.5

Vor diesem Hintergrund ist unter Hinweis auf die beweiskräftige Einschätzung von Dr. D.___ vom 2 4. März 2015 (vgl. E. 4.7, Urk. 8/378/3) und die vorhan denen Arztberichte (vgl. E. 5.4.1) sowie auf die unter E. 5.4.2 erläuterte Beweis regel festzuhalten, dass eine wesentliche, anspruchsrelevante Veränderung in den Verhältnissen des Beschwerdeführers seit den Verfügungen vom 1 9. Mai 2011, mittels welchen ihm vom 1. November 2004 bis zum 31. Dezember 2005 eine befristete ganze Rente und vom 1. Januar 2006 bis zum 31. August 2009 eine befristete halbe Rente zu zugesprochen wurde, bis zum Erlass der vorlie gend angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2016 (Urk. 2) nicht mit der im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit ausgewiesen ist. 5.6

Daran vermö g en auch die

im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu zu den Akten gegebenen Unterlagen

nichts zu ändern. 5. 6 .1

Selbstredend qualifizier t

weder die Indikation für orthopädische Spezialschuhe (vgl. Urk. 3/5) noch eine ärztlich verordnete Physiotherapie (vgl. Urk. 3/7) als wesentliche Änderung , die geeignet ist , den Invaliditätsgrad und damit den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu beeinflussen. 5. 6 .2

Sodann ergibt sich aus dem (offensichtlich unvollständig eingereichten) Konsi liar bericht unbekannter Urheberschaft vom 2. Juni 2016, d ass es sich bei der aktenkundig gemachten Verletzung des Fusses um ein sich im Februar 2016 zugetragenes Bagatelltrauma in Form eine r isolierte n Fraktur des III. rechten Mittelfussknochens handelte . Dank konsequenter Anwendung einer Carbon Sohle sowie Physiotherapie habe sich ein guter Verlauf mit radiologisch doku men tier ter Frakturheilung abgezeichnet .

Die beklagten Vorfuss schmer ze n/Belas tungs schmerzen (bei gleichzeitig anhaltendem Übergewicht) wurde n

mit

Panadol

behandelt

( vgl. Urk. 11/1) . 5.6.3

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte , er leide nach zweistündige r Arbeit im Sitzen an Kopfschmerzen resp. Migräne (Prot. S. 5 f. ), so ist nicht ersichtlich inwiefern dieser Umstand das seit Mai 2009 geltende medizinische Belastungs profil (vgl. E.

3.5, Urk. 8/175/2) zusätzlich einzuschränken vermöch te . So wurden dem Beschwerdeführer in medizinischer Sicht lediglich wechselbelastende Tätigkeiten zugemutet und nicht etwa über mehrere Stunden ausschliesslich sitzende Tätigkeit en

(vgl. E. 3.5, Urk. 8/175/2) . Mit entsprechender Einrichtung am A rbeitsplatz (Stehpult) könne n

wechselbelastende Tätigkeit en gemäss medi zi ni schem Belastungsprofil

denn auch ohne w eiteres im Rahmen kaufmänni sch-administrativer Tätigkeiten ausgeübt werden. 5. 6 .4

Die übrigen medizinischen Eingaben (Urk. 3/4, Urk. 3/6, Urk. 11/4-8, Urk. 19-23 ) beziehen sich auf Sachverhalt e, die sich nach Erlass der angefochtenen Ver fügung ereigneten. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversi che rungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegen über in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Ver wal tungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver än dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü gun g sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E.

1b). Ganz abgesehen davon, dass die eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sowie Einladungen zu ärzt lichen Sprechstunden resp. radio logischen Untersuchungen auch nicht dazu ge eignet wären , für sich allein genommen eine wesentliche Veränderung auszu weisen.

6 .

Da es nach dem Gesagten an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung eines wie auch immer gearteten Leistungsanspruchs.

Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Be schwerde ist ent sprechend abzuweisen. 7 .

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 1’0 00.-- festzu legen und ausgangs ge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilagen je einer Kopie bzw. der Doppel von Urk. 10, Urk. 11/1-9, Urk. 16 und Urk. 17-23 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 d es Allgemeinen Teils des Sozia l versicherungsrechts, ATSG). Sie kann Fo lge von Geburtsgebrechen, K rank heit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgese tzes über die Invalidenver siche rung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Invalide o der von einer Invalidität (Art.

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, [ IVV ] ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art.

E. 05 mel dete er sich

unter Hinweis auf eine Unter kieferfraktur erneut

bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsbe ratung, Umschulung, Wiederein schu lung , Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/69). Nach ersten Abklärungen erteilte ihm die IV-Stelle anfangs Januar 2008 Kos tengutsprache für ein e berufliche Abklärung

bei der Z.___ ( Z.___ , Mitteilung vom 2 8. Januar 2008, Urk. 8/ 125 ; vgl. auch Mitteilung vom 4. Juni

2008,

Urk. 8/140 ) , welche aufgrund

eines sich im Mai 2008 zugetra genen Fahrradstur zes vorzeitig abgebrochen wurde

( vgl. Urk. 8/151 ; Verfügung vom 8. September

2008, Urk. 8/156 ) . N ach einer anfangs 2009 an der Reha klinik A.___ durch geführten Abklärung mit dem Ergebnis, dass ihm leichte bis mittelschwere Arbeiten ganz tägig zumutbar seien (Urk. 8/176/7 ), zeigte der Versicherte der IV-Stelle im Mai 2009 seine Bereitschaft zur Wiederaufnahme der beruflichen Abklärung an (Urk. 8/177 ). Deren Weiterführung scheiterte indes an exazerbierten

Rücken s chmerzen (Urk. 8/183/3, Urk. 8/192). Nachdem sic h der Versicherte nach eige nen Angaben einer erfolgreichen Bandscheiben operation unterzogen hatte und er die IV-Stelle im September 2009 (Urk. 8/198) abermals um (Wieder-)A uf nahme der beruflichen Massnahmen ersucht hatte, erteilte ihm diese Kosten gutsprache für ein Arbeitstraining bei Z.___

( Verfügung vom 28 . Oktober

2009, Urk. 8/203 , vgl. auch Verfügung vom 20. Janu ar

2010, Urk. 8/216 ) sowie für einen Schreibkurs ( Verfügung vom 19. Februar 2010 Urk. 8/225) . Im April 2010 machte der Versicherte einen Sturz vom Bürostuhl mit nachfolgenden Kopf- und Rückenschmerzen aktenkundig ( Urk. 8/228, vgl. auch Unfallmeldung, Urk. 8/229), was erneut den Abbruch der beruflichen Massnahmen nach sich zog (Verfügung vom 8. Juli

2010, Urk. 8/239). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/252-261) spr ach die IV - Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 19. Mai 2011 (Urk. 8 /263, Urk. 8/275/1-6 ) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %

eine vom 1. Novem ber 2004 bis 31. Dezember 2005 befristete ganze Rente sowie

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 %

eine vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2009 befristete halbe Rente zu , zuzüglich zweier akzessorische r Kinderrenten . Die gegen die Befristung der ganzen Rente per 31. Dezember 2005 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2011.00586 vom 2 0. März 2013 ab ( Urk. 8/288/1-19 ) .

E. 7 im Beisein des Beschwer deführers

sowie dessen Rechtsvertre ters stattfand (Prot. S. 3 f.); die Beschwerdegegnerin hatte mit Schreiben vom

22. Februar 2017 ihren Verzicht an der Teilnahme angezeigt (Urk. 1 5 ). D er Beschwerdeführer hielt in der Haupt verhandlung vom

16. März 2017 an seinen Anträgen fest (Urk. 1 6 ) und reichte weitere Unterlagen (Urk. 17-23 ) zu den Akten. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art.

E. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art .

E. 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung , Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .

d).

E. 17 ATSG (vgl. E. 1. 4 ) bild en vorliegend die gerichtlich bestätigten Renten v erfügung en vom 1 9. Mai 2011, welche gestützt auf die nachfolgend zitierte Aktenlage erging en . 3.2

Im polydiszi plinären Gutachten d er E.___

zuhanden der Unfallversicherung vom

7. November 2005 (Urk. 8/80 / 4 -60 ) hielten die Gut achter folgende Diagnosen fest ( Urk. 8/80/36): - Chronisches l umbospond ylogenes Syndrom beidseits (ICD-10, M 45.5, M51.1) mit richtungsweisender

Traumatisierung im Rahmen des Ereig nisses vom 7.11.03 - ISG-Problemati k rechts - Verdacht auf intermittierendes Reizsyndrom L4/5 rechts bei linksbe tont beidseitiger Foraminalstenose L4/L5 mit m öglicher Wurzelaffek tion L4 beidseits

foraminal , Diskusprotrusion und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits (MRI vom 22.6.04) - Status nach

lumboradikulärem Syndrom bei lateraler und intrafor minaler Diskushernie L4/L5 links mit Kompression der Nervenwurzel L4 links 1994 - Status nach Morb us Scheuermann (ICD-10, M42.0)

- Schlag auf den Nacken-Hinterkopf mit Schädelkontusion, Schädelhirn trauma, Commotio cerebri und Unterkieferfraktur links am 7.11.2 003 (ICD-10, S02.6, S06.0) - St atus nach Reposition und Osteosynthese des Unterkiefers am 11.11.03 - Posttraumatischer Kopfsch merz, Spannungskopfschmerz (ICD-10, G44. 3) - leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung: - vereinbar mit milder traumatischer Hirnverletzung bei erhaltenem intellektuellem Leistungsvermögen - Chronisches z ervik overtebrales Syndrom (ICD-10, M 42.9) - M yofasziales Schmerzsyndrom paraz ervikal - Osteochondrose C4-C7 - Migräne mit visueller Aura (ICD -10, G 43.1) - Häufung der Migräneattacken seit Sc hädelhirntrauma vom 7.11.2003 - Positive Familienanamnese für Migräne - Anpassungsstörung (ICD - 10, F43.23) - Status nach Kniebinnentrauma links mit vor derer Kreuzbandruptur 1985 (ICD- 10 , S83.5) mit resultierender Arbeitsunfähigkeit als Maler (IV-Um schulung für KV-Abschluss 1986 - 90) - Status nach Meniskusoperation links 1977, rechts 1978

Aus orthopädische r Sicht

sei es

anlässlich der Schläge vom 7. November 2003 zu einem massiven sackmesser artigen Flexions trauma im Bereich der LWS und des ISG gekommen. Seither bestünden vor allem im ISG rechts Schmerzen mit tendenzieller Ausstrahlung ins rechte Bein. Eine

Verbesserung sei mit operati ven Massnahmen kaum möglich. Mit Hilfe konservativer Massnahmen sollte eine Arbeits fähigkeit zumindest im Teilzeit bereich für leichtere, wechselbelas tende Arbeit en im Bereich des Möglichen lie gen

(Urk. 8/80/31-32) .

Der psychiatrische Gutachter

hielt fest , eine schwere depressive Grundstimmung scheine nicht vorhanden zu sein, wenngleich der Beschwerdeführer in einer schwierigen Situation stecke. Demgegenüber

könne

das Vorliegen einer Anpassungsstörung, welche den Beschwerdeführer für die angestammte Tätig keit im Sicherhe itsbereich un geeignet erscheinen lasse , bestätigt werden (Urk. 8/80/32- 34) .

Aus neurologischer Sicht habe sich in Folge des am 7. November 2003 erlitte nen Schädelhirntraumas mit Commotio cerebri ein chro nischer posttraumati scher Kopfschmerz im Sinne eines chronischen Spannungs kopfschmerzes ent wickelt und hätten sich die bereits zuvor bestehenden Atta cken einer Migräne mit Aura gehäuft (Urk. 8/80/51). In Bezug auf die bis herige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sicherheitsangestellter ergebe sich aus dem posttrauma tischen Kopfschmerz keine wesentliche Ein schränkung. Relevante Hinweise auf Störungen der Kognition, Konzentration, Gedächtnis und Aufmerksamkeit hätten sich ebenfalls nicht ergeben (Urk. 8/80/55).

Die neuropsychologische Untersuchung ergab eine leichte bis mittlere neuropsy chologische Fu nktionsstörung nach Schädelhirn trauma mit Commotio cerebri. Da die neuropsychologische Störung von schmerzbedingter und psychischer (ev. medi kamentöser?) Leistungseinschrän kung überlagert sei, könne deren Schwe re grad derzeit nicht exakt festgelegt werden. Andere Ursachen als das fragliche Unfallereignis seien nicht eruierbar (Urk. 8/59).

Zusammenfassend erachteten die Gutachter die bisherige Tätigkeit des Be schwer deführers

als Sicherheitsangestellter

seit dem Trauma vom 7. November 2003 als nicht mehr zumutbar. I n einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit unter Vermeidung monotoner Körperhaltung und Überkopfarbeiten sei er

ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung, sprich ab Oktober 2005 , indes zu 50 % arbeitsfähig. Dabei qualifizierten die Gutachter den aktuellen Zustand nicht als Endzustand. Vielmehr bestünden – jedenfalls betreffend die chronische Schmerzsituation - bei dem bisher noch nie stationär rehabilitiv behandelten Beschwerdeführer reale Erfolgsaussichten einer Rehabilitation. Hierzu empfah len sie eine vierwöchige stationäre Rehabilitation mit Integration eines psy chosomatischen Behandlungskonzepts

und anschliessender Neubeurteilung in ca. 12-18 Monaten (Urk. 8/80/39 ff.) . 3.3

A m 13. Juli 2006 erfolgte im C.___

eine mikrochirurgische Dekompression der Wurzeln L4 und L5 rechts. Nach unauffälligem postoperativem Verlauf konnte der Beschwerdeführer am 19. Juli 2006 nach Hause entlassen werden

( vgl. Be richt vom 18. Juli 2006, Urk. 8/88). 3.4

Am

17. Mai 2008 stürzte d er Beschwerdeführer mit dem Fahrrad

und verdrehte sich das rechte Knie (Urk. 8/172/19). Gemäss Bericht de s behandelnden

Haus arztes Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin,

vom

15. September 2008 ( Urk. 8/157/9-10), habe der Sturz sicherlich zu einer Aktivierung der Gonarth rose geführt. Gleichzeitig sei es zu einer Symptomaus dehnung und Aggravation sowie zu Überlagerungen mit anderen Leiden ge kommen . J edenfalls komme d er Sturz für die vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten , lange anhaltende n Beschwerden als Ursache kaum in Frage. 3.5

Vom

26. März bis

7. Mai 2009 hielt sich der Beschwerdeführer zur Vorbereitung auf eine berufliche oder schulische Reintegration in der Rehaklinik A.___ auf (Bericht vom 8. Mai 2009, Urk. 8/175). Deren Ärzte diagnostizierten (1) ei nen Status nach medialer Teilmeniskektomie beidseits ,

(2) eine Gonarthrose beid seits, (3) ein chronisches Lum bovertebralsyndrom sowie (4) chroni sche Kopf schmerzen (Urk. 8/175/1) und erklärten, aufgrund mässiger Symptomaus wei tung seien die Resultate der physischen Leistungstests nur teilweise verwertbar und es sei da her für die Beurteilung der Zumutbarkeit im Wesentlichen auf medizinisch-the oretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobacht ungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm abzustellen. Ange sichts dessen bestehe für eine wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Arbeit , ohne Ar beiten auf den Knien oder in der Hocke, ohne Zwangspositione n für die Knie und mit einer Re duktion des Treppen- und Leitersteigens auf das erforderliche Minimum ab dem 8. Mai 2009

eine ganztägige Arbeitsfähigkeit. Eine psychische Störung mit Krankheitswert liege nicht vor (Urk. 8/175/2). 3.6

Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 (Urk. 8/186/3) erklärte Dr. F.___ erneut, die mittels MRI visualisierte aktivierte Arthrose in den Kniegelenken könne die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden eigentlich nicht erklären. Im September 2009 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle mit, nach erfolgrei cher

Bandscheibenoperat ion sei er nun fast schmerzfrei

(Urk. 8/192/2 , Urk. 8/198) . Im Oktober 2009 gab er an, mit seinem Rücken sei nunmehr wieder alles in Ordnung

(Urk. 8/202/3) .

3.7

A m 6. April 2010 kippte der Beschwerdeführer vom Bürostuhl nach hinten auf den Kopf und Rücken

(vgl. Unfallmeldung, Urk. 8/229) , welche s Ereignis den medizinischen Abklärungen zufolge keine rlei

fassbare r Residuen zeitigte und insbesondere ohne Nachweis einer akuten traumatischen Veränderung ,

nament lich Wirbelgleiten oder anderweitige pathologische Beweglichkeit der HWS

ver blieb ( vgl. Urk. 8/242/19 , Urk. 8/242/7 , Urk. 8/248/6-8 ). Dr. F.___ hielt am 11. August 2010 fest, kurzfristig könne die vom Beschwerdeführer geltend ge machte Beschwerdeexazerbation tatsächlich auf das im April 2010 stattgefun dene Unfallereignis zurückgeführt werden. Die anhaltende Arbeitsunfähigkeit im Z.___ -Programm sei aber nach wie vor nicht nachvollziehbar. Jedenfalls seien die im Rahmen seiner Untersuchungen visualisierten Veränderungen an der HWS seit Jahren radiologisch vorbestehend . Er, Dr. F.___ , habe dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt, er solle ihn erst dann wieder aufsuchen, wenn er tatsächlich gewillt sei, ein Eingliederungsprogramm durchzuführen. Langsam komme er jedoch zur Erkenntnis, dass dies Zeit- und Geldverschleu derung sei. Bevor sich diesbezüglich nichts geändert habe, sei er nicht mehr bereit, zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stel lung zu beziehen

(Urk. 8/245/7-8) . 3.8

Bei dieser medizinische n Akten lage sprach die IV-Stelle

dem Beschwerdeführer mit gerichtlich bestätigten Rentenverfügungen vom 19. Mai 2011 (Urk. 8/263, Urk. 8/275/1-6 , Urk. 8/288/1-19 ) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %

eine vom 1. November 2004 bis 31. Dezember 2005 befristete ganze Rente so wie

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 %

eine vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2009 befristete halbe Rente zu . 4. 4 . 1

Im Rahmen der Neuanmeldung

stellt sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar : 4.2

Ein a m 6. Januar 2015 im C.___ durchgeführte s Wirbelsäulen- CT der LWS

ergab im Vergleich

zur CT-Voruntersuchung vom 2 6. Juni 2009

die nachfolgende

Be urteilung ( vgl. Konsili arbericht zuhanden Dr. F.___ vom 6. Januar 2015, Urk. 8/352/ 11- 13) : - Status nach M. Scheuermann - Unverändert kongenital eng angelegter Spinalka nal mit eng angelegten Foramina

intervertebralia lumbal

- Status nach Operation L1-L2 links ( Hemilam inektomie ); keine Rezidiv hern ie - Status nach PLIF L4-L5, Bandscheibenfach weiterhin nur partiell ossär durchbaut, keine Schraubenlockerung, kein Osteosynthesematerialbruch - Narbige Umscheidung der Wurzel L5 recessal rechts und der Wurzel L4 fo rami nal rechts auf Niveau L4-L5, - Spondylarthrose L5-S1 beidseits

- Aktuell keine Diskushern ie 4.3

Im Konsiliarbericht vom 2 4. März 2015 betreffend Beurteilung und Evaluation einer allfälligen Operationsindikation der festgestellten narbigen Umscheidung der Wurzel L5 (vgl. E. 4.2) hielten die beurteilenden Fachärzte des C.___ fest, die Ende Januar 2015 durchgeführt e Infiltration (vgl. Urk. 8/352/18) habe zu einer diskreten, allerdings vorübergehenden, Besserung der Schmerzsymptomatik ge führt . Klinisch neurologisch zeige sich eine sehr diskrete Schonhaltung. Sen so motorische Ausfälle lägen nicht vor. Das Lasègue -Zeichen

sei rechts bei 30° positiv. Die Schmerzen seien nur im Liegen nicht vorhanden, ansonsten immer präsent und nach Belastung deutlich zunehmend. Längeres Sitzen, Gehen oder Stehen sei derzeit nicht möglich. Auf Grund der anamnesti s chen, klinischen und neuroradiologischen Befunde sei derzeit eine konservative Therapie sowie ge wichtsreduzierende Massnahmen indiziert ( Urk. 8/352/15 f.). 4.4

Mit Verlaufsbericht

zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Mai 2015 hielt Dr. F.___ keine neuen Diagnosen fest und notierte er im Rahmen der Krank heitsanamnese „nichts neue s“. Persönlich glaube er nicht mehr daran, dass der Beschwerdeführer an einer Reintegration ins Berufsleben interessiert sei. Die Prognose sei schlecht. Wo kein Wille sei, sei auch kein Weg. Aus der Kranken geschichte zitierte Dr. F.___ un ter anderem den Eintrag vom 25. November 2014, wonach er den Beschwerdeführer ausserhalb der Praxis gesehen und sich dieser ausserhalb der Praxis deutlich schneller bewegt habe . Schliesslich wünschte er, Dr. F.___ , von weiteren Anfragen der IV verschont zu bleiben. Er kündigte an, nie mehr bereit zu sein, den Beschwerdeführer be treffend seine theoretische A rbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Letzteres ganz ein fach deshalb, weil es zwecklos sei ( Urk. 8/352/5 ff.). 4.5

Auf Zuweisung des

C.___ hielt sich der Beschwerdeführer v om 1 2. Oktober 2015 bis 4. November 2015 zur stationären Rehabilitation der beklagten chronischen lumbospondylogenen bis intermittierend lumboradikulären Schmerzen in der Rehabilitationsklinik G.___ auf . Deren Assistenzärztin hielt im Aus trittsbericht vom 4. November 2015

- nebst den bereits vorbestehenden und aktenbe k annten

Diagnosen -

(1) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), (2) ein Schlafapnoesyndrom (nächtliche ASV Beatmung) sowie (3) eine chroni sche Bronchitis fest ( Urk. 8/364/2 f. ) . Die Schmerzen hätten im gesamten Reha bi li tationsverlauf

nur geringfügig beeinfl usst werden können. Zur Beurteilung der aktuellen Leistungsfähigkeit sei ein abgewandelter Heb etest durchgeführt worden . Da jedoch längeres Sitzen dem Beschwerdeführer Probleme im Rücken bereitet hätten und die Beschwerden in beiden Kniegelenken bei längerem Stehen limitierend gewesen seien , sei ein Arbeitsbeginn nur in einer wechselbe las tenden Tätigk eit realistisch. Aufgrund der langjährigen Abwesenheit in einer kaufmännischen Tätigkeit sei ein stu n denweiser Einstieg empfehlenswert. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit betrage 60 % , wobei mit einem Pen sum von 30 % verteilt auf fünf Tag e/Woche einzusteigen sei. Nach sechs Wochen sei eine Steigerung auf 40-50% möglich, gleichmässig verteilt. Bei gutem Verlauf sei schliesslich eine Steigerung auf 60 % möglich. Für eine weitere Stei gerung müsse die Situation nochmals beurteil t werden. Zur weitere n Behand lung

sei eine zwei Mal wöchentlich durchzuführende ambulante Physio therapie indiziert ( Urk. 8/363/ 3 f. ). 4.6

Nach der erfolglosen konservativen, multimodalen Therapie begab sich der Be schwerdeführer a nfangs Januar 2016 abermals zur klinischen Evaluation der beklagten Rücken- und Knieschmerzen ins C.___ . Im Konsiliarbericht vom 6. Januar 2016 diagnostizierte der beurteilende Oberarzt im Wesentlichen chro nische Lumboischialgien . D er Beschwerdeführer leide an eine r seit Jahren bestehende n Schmerzsymptomatik im Rücken gluteal rechts mit Ausstrahlung ins rechte Bein, eher Dermatom L5 entsprechend ( Urk. 8/366/10 , vgl. auch Urk. 8/366/1

ff. ) . Zur Prüfung ei ner chirurgischen Indikation wurde

am 14. Januar 2016 ein

MR I

der LWS erstellt. Ein

Vergleich zur MRI- Vorkontrolle vom 5. März 2007 ergab die nachfolgende Beurteilung ( Bericht vom 1 4. Januar 2016, Urk. 8/366/ 12- 13 ) : - Status nach Spondyl od ese und Cage- lmplantation L4/L5

- Unve rändert

narbig bedingt Umscheidung der Wurzel L4

foraminal

rechts und der Wurzel L5 rezessal rechts. Die Wurzel L4 foraminal rechts ist im Seitenve rgleich gering aufgetrieben; dies als morphologisches K orrelat für eine Ne uropathie

- Eine Kompression dieser Nerve nwurzeln L4 und LS

rechts liegt

weiterhin nicht vor - Progrediente Osteochondrose Typ Modic l und II auf Niveaus L1-L2 und L2-L3 4.7

Die Beschwerdeführerin unterbreitete die medizinische n

Unterlagen ihr e m Regio nalen Ä rztlichen Dienst (RAD) zur internen Stellungnahme. Am 2 4. März 201 6 kam Dr. med. D.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zum Schluss, dem Bericht

des C.___ vom 2 4. März 2015 (vgl. E.

4.3 ) seien im Wesentlichen blande Unt ersuchungsergebnisse zu entnehmen . Am 6. Januar 201 6 ( vgl. E. 4. 6 ) sei in Ermangelung fassb arer klinischer Befunde eine MR I -Untersuc hung angeordne t worden, anlässlich welcher eine foraminal gering aufgetriebene Nervenwurzel L4 rechts festgestellt worden sei. Die Schluss folgerung

d er beurteilende n Radiologin , wonach aufgrund dieses Befun des ein Korrelat ei ner Neuropathie vorliege , sei unzulässig, da sie lediglich die Bilder befund e , ohne eine klinische Untersuchung durchgeführt zu haben. Die im B ericht vom 6. Januar 201 6 dargelegten Untersuchungsbefunde liessen die Diagnose einer Neuropathie allerdings nicht zu. Ausserdem würde eine Neuro pathie ggf .

das Dermatom L4 betreffen und daher nicht, wie im Arztbericht vom 1. Juni (recte: 6. Januar) 2016 notiert , im Dermatom L5 Beschwerden auslösen. Im Übrigen

komme der an sich plausiblen Feststellung , wonach die Osteo chondrose der Segmente L1/2 und L2/3 im Vergleich zu 2007 progredient sei , ke in Krankheitswert zu . Vielmehr sei

es nicht erstaunlich, dass

Verschleisszei chen am menschlichen Skelett innerhalb von fast zehn Jahren zunehmen wür den . Die im Arztbericht vom 1. Juni (recte: Januar) 2016 angeführten Untersu chungsbefunde deuteten nicht auf klinisch relevante Einschränkungen dieses Bereichs hin. Insgesamt sei aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage keine wesentliche Änderung des medizinischen Sachverhaltes ausgewiesen ( Urk. 8/378/3). 4 . 8

Im April 2016 teilte der Beschwer deführer der IV-Stelle mit, er sei ausge rutscht und habe sich dabei Verletzungen an der rechten Schulter sowie einen Bruch am Fuss

zu ge zog en. Die Schulter sei im C.___ operiert worden. Betreffend den verletzten Fuss sei er bei Dr. F.___ in Behandlung (vgl. Urk. 8/369/1, Urk. 8/370). 4.9

Mit Schreiben vom 2 1. April 2016 ersuchte die IV-Stelle den Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Arztbericht von Dr. F.___ vom 2 7. Mai 2015, worin dieser kundtat, er werde zuhanden der IV keine Arztberichte mehr ausstellen, weitere medizinischer Unterlagen

betreffend das neuerliche Unfallereignis ein zureichen, namentlich einen Hausarztbericht sowie einen Bericht des C.___ . Ausserdem forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer auf, die

einschlägige Referenz nummer

der Unfallversicherung

bekanntzugeben ( Urk. 8/369/1). Darau f hin

reichte der Beschwerdeführer den A ustrittsbericht des C.___ vom 19. April 2016 betreffend die Hospitalisation vom 1 8. bis 2 1. April

2016, inkl. Arbeitsun fähig keitszeugnis für den Zeitraum vom 1 8. April bis 2 7. Mai 2016 zu den Akten ( Urk. 8/372/1-3) . Daraus erhellt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich eines Sturzes am 2 9. Dezember 2015 eine Sehnenruptur der rechten Schulter zugezogen. Diese sei am 1 8. April 2016 arthroskopisch saniert worden. Als Nebendiagnosen werden chronische Lumboisch i algien rechtsbetont mit Status nach Dekompression L4/L5 und Fusion 2006 sowie Status nach De kompression TH12/L1 und L1/L2 2009 genannt ( Urk. 8/372/2). 4.10

Am 3 1. Mai 2016 ( Urk. 8/373)

wiederholte die Beschwerdegegnerin ihr e Auffor derung gemäss Schreiben vom 2 1. April 2016

( vgl. E. 4.9, Urk. 8/369/1) , wo raufhin der Beschwerdeführer m it E-M ail vom 9. Juni 2016 die Referenz- und Policen- Nummer

seiner U nfallversicherung betreffend das Unfallereignis v om 7. November 2003 zu den Akten gab

(Urk. 8/374). 4.11

Unter Hinweis darauf, dass die Unfallkoordinaten de r aktuelle n resp. im April 2016 aktenkundig gemachte n Unfallereignis se benötigt w ü rden und

der ange for derte Hausa rztber icht immer noch ausstehend sei,

sowie unter zusätzlichem

Hinweis auf die gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten resp. deren Säumnisfolgen ( Art. 43 ATSG), forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer unter Fristansetzung letztmalig auf, die verlangten Unterlagen und Informatio nen einzureichen

( Urk. 8/375 ). Mit E-Mail vom 15. Juni 2016 wiederholte der Be schwerdeführer seine Angaben gemäss E-Mail vom 9. Juni 201 6. Ausserdem tat er unter Hinweis auf die Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG kund, Arztberichte würden bekanntlich nicht von den Versicherten verfasst. Weshalb Dr. F.___ eine Zusammenarbeit mit der IV verweigere , entziehe sich seinen Kenntnissen. Jedenfalls könne dieser Umstand ihm, dem Beschwer de führer, nicht angelastet werden ( Urk. 8/377/1).

5.

5.1

Gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss stützte

die IV-Stelle

ihren ablehnen den Entscheid vom 2 1. Juni 2016 (Urk. 2) zunächst auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___

vom 24. März 2016 ab ( Urk. 8/378/3) . 5.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetz un gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfä higkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigne ten Prüf me tho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

5.3

Bei

Dr. D.___

handelt es sich um einen Facharzt

für orthopädische Chirurgie und Traumatologie , womit er über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1) . Seine Beurteilung i st schlüssig und nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei. Indizien gegen die Zu verlässigkeit sein er Einschätzung liegen keine vor, womit seine r

Stellung nahme

Beweiswert zukommt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_197/20 14 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mi t Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Insbesondere hat Dr. D.___ entgegen der Darstellung des Beschwerde führers anlässlich der Hauptverhandlung ( Urk. 16 S. 2) keine neue Beurteilung der MRI-Befunde vom 1 4. Januar 2016 vorgenommen. Vielmehr wies er einzig darauf hin , die hinreichende Diagnose einer Neuropathie der Ner venwurzel L4 rechts bedürfe – nebst der bildgebenden – auch einer klinischen Untersuchung ( Urk. 8/378/3) . 5. 4 .

Im April 2016 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung an der rechten Schulter sowie einen Bruch am Fuss aktenkundig (vgl. E. 4. 8 ,

Urk. 8/369/1, Urk. 8/370 ) . 5.4.1

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung lagen der Beschwerdegegnerin diesbe züglich einzig die Berichte des C.___ vom 6. Januar 2016 und 1 9. April 2016 vor.

Im Bericht des C.___

vom 6. Januar 2016 bet reffend die Sprechstunde vom 5. Januar 2016 wurde neu ein Status nach Sturz vor einigen Tagen mit Prel lung der rechten Schulter festgehalten. Gleichzeitig wurden diesbezüglich weder in der Anamnese noch in der Beurteilung Befunde und/oder Beschw er den doku men tiert (vgl. Urk. 8/366/10). Weiter erg ab sich aus dem Austrittsbe richt vom 1 9. April 2016 ein komplikationsloser postoperativer Verlauf ( Urk. 6/372/2) und ist die postoperativ bedingte Rekonvaleszenz (vgl. Arbeits unfähigkeitszeugnis , Urk. 6/372/1 )

mangels Dauerhaftigkeit nicht geeignet, die aus ander n Gründen befristet zugesprochene Rente wieder aufleben zu lassen. Mithin ergaben sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorlie gen einer wesentlichen, anhaltenden Veränderung in den Verhältnissen des Beschwerdeführers. 5.4.2

Freilich ist das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsge richtsbeschwerdeverfahren vom Unte rsuchungsgrundsatz beherrscht und hatte die Verwaltung ,

nachdem sie auf die Neuanmeldung eingetreten war , von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung d es Sachverhaltes zu sorgen . Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E.

3.2).

Mithin tragen die Parteien im Sozialversi che rungs prozess insofern eine Beweislast, als dass im Falle der Beweislosigkeit der Ent scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.

Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entspre chen (BGE 117 V 261 E. 3b).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Zusammen hang mit den zuletzt aktenkundig gemachten Verletzungen an der rechten Schulter sowie am Fuss als behandelnde Ärzte/Institutionen einz ig das C.___ sowie Dr. F.___ bekannt gegeben ( Urk. 8/370). Daraufhin hat ihn die

IV-Stelle

unter Hinweis auf den Bericht von Dr. F.___

vom 2 7. Mai 2015, worin dieser kundtat, keine weiteren Arztberichte zuhanden der IV mehr auszustellen

( Urk. 8/352/5, Urk. 8/352/9), dreifach (vgl. Urk. 8/369/1, Urk. 8/373/1, Urk. 8/375 )

– zuletzt mittels Einschreiben

und unter Rechtsbelehrung sowie

An drohung von Säumnisfolgen (vgl. Urk. 8/375) – angehalten , an d er Erhebung der im Zu sammenhang mit dem im April 2016 gemeldeten Unfallereignis wesentlichen Beweismittel mitzuwirken . Diese Vorgehensweise ist

unter den ge gebenen Um ständen nicht zu beanstanden und war dem

– anwaltlich vertrete nen –

Be schwer deführer denn auch durchaus zuzumuten . Weshalb

letzterer mit Ausnah me des Austrittsbericht s des C.___ vom 19. April 201 6

( Urk. 8/372 /2 f. ) davon absah , weitere Unterlagen aktenkundig zu machen , liess der Beschwer deführer unbegründet .

Indem er es ausserdem unterliess, die Besch werdegegne rin

über die weiteren behandelnden Ärzte (so etwa Dr es . med. H.___ , Fachärztin FMH für Sportmedizin, und

I.___ , Facharzt FMH für Radio logie, vgl. Urk. 11/2) in Kenntnis zu setzen, war es letzterer auch nicht möglich, bei diesen zusätzliche Unterlagen einzufordern.

Schliesslich

lieferte der Be schwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung keine gültigen Angaben zu den K oordinaten des Leistungserbringers

(vgl. Urk. 8/374, Urk. 8/377) und gin gen entsprechende Abklärungsbemühungen der Beschwerdegegnerin

in folgedes sen ins Leere (vgl. Urk. 8/374). 5.5

Vor diesem Hintergrund ist unter Hinweis auf die beweiskräftige Einschätzung von Dr. D.___ vom 2 4. März 2015 (vgl. E. 4.7, Urk. 8/378/3) und die vorhan denen Arztberichte (vgl. E. 5.4.1) sowie auf die unter E. 5.4.2 erläuterte Beweis regel festzuhalten, dass eine wesentliche, anspruchsrelevante Veränderung in den Verhältnissen des Beschwerdeführers seit den Verfügungen vom 1 9. Mai 2011, mittels welchen ihm vom 1. November 2004 bis zum 31. Dezember 2005 eine befristete ganze Rente und vom 1. Januar 2006 bis zum 31. August 2009 eine befristete halbe Rente zu zugesprochen wurde, bis zum Erlass der vorlie gend angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2016 (Urk. 2) nicht mit der im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit ausgewiesen ist. 5.6

Daran vermö g en auch die

im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu zu den Akten gegebenen Unterlagen

nichts zu ändern. 5. 6 .1

Selbstredend qualifizier t

weder die Indikation für orthopädische Spezialschuhe (vgl. Urk. 3/5) noch eine ärztlich verordnete Physiotherapie (vgl. Urk. 3/7) als wesentliche Änderung , die geeignet ist , den Invaliditätsgrad und damit den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu beeinflussen. 5. 6 .2

Sodann ergibt sich aus dem (offensichtlich unvollständig eingereichten) Konsi liar bericht unbekannter Urheberschaft vom 2. Juni 2016, d ass es sich bei der aktenkundig gemachten Verletzung des Fusses um ein sich im Februar 2016 zugetragenes Bagatelltrauma in Form eine r isolierte n Fraktur des III. rechten Mittelfussknochens handelte . Dank konsequenter Anwendung einer Carbon Sohle sowie Physiotherapie habe sich ein guter Verlauf mit radiologisch doku men tier ter Frakturheilung abgezeichnet .

Die beklagten Vorfuss schmer ze n/Belas tungs schmerzen (bei gleichzeitig anhaltendem Übergewicht) wurde n

mit

Panadol

behandelt

( vgl. Urk. 11/1) . 5.6.3

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte , er leide nach zweistündige r Arbeit im Sitzen an Kopfschmerzen resp. Migräne (Prot. S. 5 f. ), so ist nicht ersichtlich inwiefern dieser Umstand das seit Mai 2009 geltende medizinische Belastungs profil (vgl. E.

3.5, Urk. 8/175/2) zusätzlich einzuschränken vermöch te . So wurden dem Beschwerdeführer in medizinischer Sicht lediglich wechselbelastende Tätigkeiten zugemutet und nicht etwa über mehrere Stunden ausschliesslich sitzende Tätigkeit en

(vgl. E. 3.5, Urk. 8/175/2) . Mit entsprechender Einrichtung am A rbeitsplatz (Stehpult) könne n

wechselbelastende Tätigkeit en gemäss medi zi ni schem Belastungsprofil

denn auch ohne w eiteres im Rahmen kaufmänni sch-administrativer Tätigkeiten ausgeübt werden. 5. 6 .4

Die übrigen medizinischen Eingaben (Urk. 3/4, Urk. 3/6, Urk. 11/4-8, Urk. 19-23 ) beziehen sich auf Sachverhalt e, die sich nach Erlass der angefochtenen Ver fügung ereigneten. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversi che rungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegen über in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Ver wal tungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver än dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü gun g sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E.

1b). Ganz abgesehen davon, dass die eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sowie Einladungen zu ärzt lichen Sprechstunden resp. radio logischen Untersuchungen auch nicht dazu ge eignet wären , für sich allein genommen eine wesentliche Veränderung auszu weisen.

6 .

Da es nach dem Gesagten an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung eines wie auch immer gearteten Leistungsanspruchs.

Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Be schwerde ist ent sprechend abzuweisen. 7 .

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 1’0 00.-- festzu legen und ausgangs ge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilagen je einer Kopie bzw. der Doppel von Urk. 10, Urk. 11/1-9, Urk. 16 und Urk. 17-23 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00896 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil

vom

31. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer

Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1959 geborene X.___ , Vater zweier 1986 und 1988 geborener Kinder , Schweizer Boxmeister und von der Invalidenversicherung von 198 7 bis 1990 zum kaufmännisch Angestellten umgeschult ( Urk. 8/11, Urk. 8/18/1 ) , war

nach Lage der vorliegenden Akten als Sicherheitsbeauftragter tätig (Urk. 8/72/2),

zuletzt als Sicherheitskraft

bei der Y.___ GmbH (Urk. 8/ 320 ). I m Januar 20 05

mel dete er sich

unter Hinweis auf eine Unter kieferfraktur erneut

bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsbe ratung, Umschulung, Wiederein schu lung , Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/69). Nach ersten Abklärungen erteilte ihm die IV-Stelle anfangs Januar 2008 Kos tengutsprache für ein e berufliche Abklärung

bei der Z.___ ( Z.___ , Mitteilung vom 2 8. Januar 2008, Urk. 8/ 125 ; vgl. auch Mitteilung vom 4. Juni

2008,

Urk. 8/140 ) , welche aufgrund

eines sich im Mai 2008 zugetra genen Fahrradstur zes vorzeitig abgebrochen wurde

( vgl. Urk. 8/151 ; Verfügung vom 8. September

2008, Urk. 8/156 ) . N ach einer anfangs 2009 an der Reha klinik A.___ durch geführten Abklärung mit dem Ergebnis, dass ihm leichte bis mittelschwere Arbeiten ganz tägig zumutbar seien (Urk. 8/176/7 ), zeigte der Versicherte der IV-Stelle im Mai 2009 seine Bereitschaft zur Wiederaufnahme der beruflichen Abklärung an (Urk. 8/177 ). Deren Weiterführung scheiterte indes an exazerbierten

Rücken s chmerzen (Urk. 8/183/3, Urk. 8/192). Nachdem sic h der Versicherte nach eige nen Angaben einer erfolgreichen Bandscheiben operation unterzogen hatte und er die IV-Stelle im September 2009 (Urk. 8/198) abermals um (Wieder-)A uf nahme der beruflichen Massnahmen ersucht hatte, erteilte ihm diese Kosten gutsprache für ein Arbeitstraining bei Z.___

( Verfügung vom 28 . Oktober

2009, Urk. 8/203 , vgl. auch Verfügung vom 20. Janu ar

2010, Urk. 8/216 ) sowie für einen Schreibkurs ( Verfügung vom 19. Februar 2010 Urk. 8/225) . Im April 2010 machte der Versicherte einen Sturz vom Bürostuhl mit nachfolgenden Kopf- und Rückenschmerzen aktenkundig ( Urk. 8/228, vgl. auch Unfallmeldung, Urk. 8/229), was erneut den Abbruch der beruflichen Massnahmen nach sich zog (Verfügung vom 8. Juli

2010, Urk. 8/239). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/252-261) spr ach die IV - Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 19. Mai 2011 (Urk. 8 /263, Urk. 8/275/1-6 ) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %

eine vom 1. Novem ber 2004 bis 31. Dezember 2005 befristete ganze Rente sowie

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 %

eine vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2009 befristete halbe Rente zu , zuzüglich zweier akzessorische r Kinderrenten . Die gegen die Befristung der ganzen Rente per 31. Dezember 2005 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2011.00586 vom 2 0. März 2013 ab ( Urk. 8/288/1-19 ) . 1.2

Mit Schreiben vom 2 2. Oktober 2012 hatte sich der Versicherte erneut zum Leis tungsbezug bei der IV-Stelle an gemeldet ( Rente/ Arbeitsabklärung, Urk. 8/283). Mit

Mitteilung vom 4. Dezember 2012 hatte ihn die IV-Stelle betreffend sein Rentenbegehren auf das anhängige G erichtsverfahren verwiesen (vgl. Sachver halt Ziff. 1.1) . Betreffend den Antrag auf eine Arbeitsabklärung hatte sie dem Versicherten selbentags sodann mit geteilt , in Anbetracht der der angefochtenen Rentenverfügung zugrundliegenden Annahme einer 100%igen Erwerbsfähigkeit

seit anfangs Mai 2009 seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen an gezeigt ( Urk. 8/284). 1.3

Mit Schreiben vom 2 5. November 2013 bekundete der Versicherte bei der IV-Stelle abermals sein Interesse an

der Wiederaufnahme einer Arbeitsabklärung

( Urk. 8/297). Mit Vorbescheid vom 2 6. Februar 2014 stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten unter Hinweis auf die Mitteilung vom 4. Dezember 2012 (vgl. Sa ch verhalt Ziff. 1.2) , welche nach wie vor Gültigkeit habe , die Abweisung sei nes Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/310). Da gegen erhob der Versichert e am 4. März 2014 Einwand ( Urk. 8/312). Nach weiteren Abklärungen ( Urk. 8/ 315 ff.), im Rahmen welcher der Versicherte sein Leistungsbegehren mittels formel lem Anmeldeformular datierend vom 2 0. Juni

2014 wiederholte und um ein Renten begehren erweiterte ( Urk. 8/325) , erteilte ihm die IV-Stelle Kostengut sprache für eine Arbeitsvermittlung direkt bei der B.___ AG (Mitteilung v om 1 4. August 2014, Urk. 8/333). Diese wurde

anfangs März 2015 zufolge

krank heitsbedingten Ab senzen

abgebrochen (Mitteilung vom 4. März

2015, Urk. 8/346, vgl. auch Urk. 8/347) . Mit neuem Vorbescheid vom 15. September 2015, welche den V or bescheid vom 2 6. Februar 2014 ersetzte, stellte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf das unangefochten i n Rechtskraft erwachsene Urteil des hiesigen Sozi alversicherungsgerichts vom 20. März 2013 ( Urk. 8/288/1-19) sowie

die seit anfangs Mai 2009 bestehende 100%ige Er werbsfähigkeit erneut die Abweisung seines Leistungsbegehrens i n Aussicht ( Urk. 8/356). Dagegen erhob

dieser am 15. Oktober 2015 Einwand ( Urk. 8/359 ff.).

Im April 2016 machte der Versicherte ein en weiteren Sturz mit Verletzun gen der rechten Schulter sowie einen Bruch am Fuss aktenkundig ( vgl. Urk. 8/369/1, Urk. 8/370). N ach zusätz lichen Abklärungen ( Urk. 8/369 ff.) hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vo m 21. Juni 2016 wie vorbe schieden ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 5. August 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den Leistungsanspruch, insbesondere be treffend berufliche Massnahmen, gehörig prüfe. In prozessualer Hinsicht er suchte der Beschwerdeführer um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ( Urk. 1 S. 2). Ausserdem legte er diverse Beilagen auf ( Urk. 3/1, Urk. 3/ 4-7). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 0. Novem ber 20 16 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).

Mit Nachtrag vom 5. Januar 2017 gab der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen zu den Akten ( Urk. 10, Urk. 11/1-9). Am

15. Februar

2017 wurden die Parteien zur Hauptver handlung vorgeladen (Urk. 1 3 ), welche am

16. März

201 7 im Beisein des Beschwer deführers

sowie dessen Rechtsvertre ters stattfand (Prot. S. 3 f.); die Beschwerdegegnerin hatte mit Schreiben vom

22. Februar 2017 ihren Verzicht an der Teilnahme angezeigt (Urk. 1 5 ). D er Beschwerdeführer hielt in der Haupt verhandlung vom

16. März 2017 an seinen Anträgen fest (Urk. 1 6 ) und reichte weitere Unterlagen (Urk. 17-23 ) zu den Akten. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 d es Allgemeinen Teils des Sozia l versicherungsrechts, ATSG). Sie kann Fo lge von Geburtsgebrechen, K rank heit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgese tzes über die Invalidenver siche rung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung , Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .

d). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, [ IVV ] ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Die Frage, o b eine solche Änderung eingetre ten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalte s im Zeitpunkt der letzten mate riellen renten verweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenre vision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen gibt, die ge eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beein flussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleis tungen angewendet werden müssen. 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen, es sei aufgrund der medizinischen Abklärungen keine wesentliche Verän derung des Sachverhaltes eingetreten . Eine Abklärung des im April 2016 akten kundig gemachten Unfallereignisses sei nicht möglich gewesen. Einerseits habe der behandelnde Hausarzt die Ausstellung weiterer Bericht e zuhanden der Inva li denversicherung verweigert. Ander erseits habe der Beschwerdeführer unge achtet entsprechender Aufforderungen bis auf den Bericht des

C.___

vom 1 9. April 2015 inkl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis

diesbe züglich keine weitere n Unterlagen eingereicht. Schliesslich hätten Abklärungen bei der Unfallversicherung ergeben , dass betreffend die vom Beschwerdeführer angegebene Refer e nznummer ( über

das Unfallereignis vom November 2003) kein Dossier bestehe. Weiterführende Abklärungen im Zusammenhang mit dem neuen Unfall seien daher nicht möglich gewesen. Es werde davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer davon erholt habe. Vor diesem Hintergrund werde das Leistungsbegehren wie vorbeschieden abgewiesen ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, die Beschwerde geg nerin habe ihre Untersuchungspflicht verletzt und sich gewei gert, die not wendigen Unterlagen einzuholen. Ausserdem bestehe entgegen der Beschwerde gegnerin keine 100%ige Arbeitsfähigkeit. So lägen ärztliche Zeug nisse vor, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 7. Mai 2016 bis 8. Juli 2016 und vom 1 8. April 2016 bis 3 0. September 2016 aus wiesen . Ausserdem sei ärzt lic her seits bescheinigt , dass er ( der Beschwerdeführer )

zufolge seiner chro nischen Fussbeschwerden rechts Spezialschuhe benötige . Dies sei ein deutlicher Finger zeig dafür, dass seine Arbeits- und Erwe rbsfähigkeit eingeschränkt sei ( Urk. 1 S.

4) . 2.3

Anlässlich der Hauptverhandlung vom

16. März 2016 monierte

der Beschwerde führer im Wesentlichen die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie ungenügende Würdigung der vorhandenen medizinischen Unterlagen.

Insbe sondere sei die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. D.___ nicht überzeu gend , weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Ausserdem habe es die Beschwerdegegnerin trotz Kenntnis des Sturzes vom 1 8. April 2016 pflicht widrig unterlassen, diesbezüglich weitere Berichte beim Hausarzt einzuholen. Die medizinische Situation sei auch unter Hinweis auf die heute ( anlässlich der Hauptverhandlung ) neu eingereichten Unterlagen nach wie vor schlecht ( Urk. 16 und Proto koll S.

3 ff. ) . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 2 5. November

2013 eingetreten. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen an spruchs erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. E. 1. 4 ) bild en vorliegend die gerichtlich bestätigten Renten v erfügung en vom 1 9. Mai 2011, welche gestützt auf die nachfolgend zitierte Aktenlage erging en . 3.2

Im polydiszi plinären Gutachten d er E.___

zuhanden der Unfallversicherung vom

7. November 2005 (Urk. 8/80 / 4 -60 ) hielten die Gut achter folgende Diagnosen fest ( Urk. 8/80/36): - Chronisches l umbospond ylogenes Syndrom beidseits (ICD-10, M 45.5, M51.1) mit richtungsweisender

Traumatisierung im Rahmen des Ereig nisses vom 7.11.03 - ISG-Problemati k rechts - Verdacht auf intermittierendes Reizsyndrom L4/5 rechts bei linksbe tont beidseitiger Foraminalstenose L4/L5 mit m öglicher Wurzelaffek tion L4 beidseits

foraminal , Diskusprotrusion und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits (MRI vom 22.6.04) - Status nach

lumboradikulärem Syndrom bei lateraler und intrafor minaler Diskushernie L4/L5 links mit Kompression der Nervenwurzel L4 links 1994 - Status nach Morb us Scheuermann (ICD-10, M42.0)

- Schlag auf den Nacken-Hinterkopf mit Schädelkontusion, Schädelhirn trauma, Commotio cerebri und Unterkieferfraktur links am 7.11.2 003 (ICD-10, S02.6, S06.0) - St atus nach Reposition und Osteosynthese des Unterkiefers am 11.11.03 - Posttraumatischer Kopfsch merz, Spannungskopfschmerz (ICD-10, G44. 3) - leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung: - vereinbar mit milder traumatischer Hirnverletzung bei erhaltenem intellektuellem Leistungsvermögen - Chronisches z ervik overtebrales Syndrom (ICD-10, M 42.9) - M yofasziales Schmerzsyndrom paraz ervikal - Osteochondrose C4-C7 - Migräne mit visueller Aura (ICD -10, G 43.1) - Häufung der Migräneattacken seit Sc hädelhirntrauma vom 7.11.2003 - Positive Familienanamnese für Migräne - Anpassungsstörung (ICD - 10, F43.23) - Status nach Kniebinnentrauma links mit vor derer Kreuzbandruptur 1985 (ICD- 10 , S83.5) mit resultierender Arbeitsunfähigkeit als Maler (IV-Um schulung für KV-Abschluss 1986 - 90) - Status nach Meniskusoperation links 1977, rechts 1978

Aus orthopädische r Sicht

sei es

anlässlich der Schläge vom 7. November 2003 zu einem massiven sackmesser artigen Flexions trauma im Bereich der LWS und des ISG gekommen. Seither bestünden vor allem im ISG rechts Schmerzen mit tendenzieller Ausstrahlung ins rechte Bein. Eine

Verbesserung sei mit operati ven Massnahmen kaum möglich. Mit Hilfe konservativer Massnahmen sollte eine Arbeits fähigkeit zumindest im Teilzeit bereich für leichtere, wechselbelas tende Arbeit en im Bereich des Möglichen lie gen

(Urk. 8/80/31-32) .

Der psychiatrische Gutachter

hielt fest , eine schwere depressive Grundstimmung scheine nicht vorhanden zu sein, wenngleich der Beschwerdeführer in einer schwierigen Situation stecke. Demgegenüber

könne

das Vorliegen einer Anpassungsstörung, welche den Beschwerdeführer für die angestammte Tätig keit im Sicherhe itsbereich un geeignet erscheinen lasse , bestätigt werden (Urk. 8/80/32- 34) .

Aus neurologischer Sicht habe sich in Folge des am 7. November 2003 erlitte nen Schädelhirntraumas mit Commotio cerebri ein chro nischer posttraumati scher Kopfschmerz im Sinne eines chronischen Spannungs kopfschmerzes ent wickelt und hätten sich die bereits zuvor bestehenden Atta cken einer Migräne mit Aura gehäuft (Urk. 8/80/51). In Bezug auf die bis herige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sicherheitsangestellter ergebe sich aus dem posttrauma tischen Kopfschmerz keine wesentliche Ein schränkung. Relevante Hinweise auf Störungen der Kognition, Konzentration, Gedächtnis und Aufmerksamkeit hätten sich ebenfalls nicht ergeben (Urk. 8/80/55).

Die neuropsychologische Untersuchung ergab eine leichte bis mittlere neuropsy chologische Fu nktionsstörung nach Schädelhirn trauma mit Commotio cerebri. Da die neuropsychologische Störung von schmerzbedingter und psychischer (ev. medi kamentöser?) Leistungseinschrän kung überlagert sei, könne deren Schwe re grad derzeit nicht exakt festgelegt werden. Andere Ursachen als das fragliche Unfallereignis seien nicht eruierbar (Urk. 8/59).

Zusammenfassend erachteten die Gutachter die bisherige Tätigkeit des Be schwer deführers

als Sicherheitsangestellter

seit dem Trauma vom 7. November 2003 als nicht mehr zumutbar. I n einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit unter Vermeidung monotoner Körperhaltung und Überkopfarbeiten sei er

ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung, sprich ab Oktober 2005 , indes zu 50 % arbeitsfähig. Dabei qualifizierten die Gutachter den aktuellen Zustand nicht als Endzustand. Vielmehr bestünden – jedenfalls betreffend die chronische Schmerzsituation - bei dem bisher noch nie stationär rehabilitiv behandelten Beschwerdeführer reale Erfolgsaussichten einer Rehabilitation. Hierzu empfah len sie eine vierwöchige stationäre Rehabilitation mit Integration eines psy chosomatischen Behandlungskonzepts

und anschliessender Neubeurteilung in ca. 12-18 Monaten (Urk. 8/80/39 ff.) . 3.3

A m 13. Juli 2006 erfolgte im C.___

eine mikrochirurgische Dekompression der Wurzeln L4 und L5 rechts. Nach unauffälligem postoperativem Verlauf konnte der Beschwerdeführer am 19. Juli 2006 nach Hause entlassen werden

( vgl. Be richt vom 18. Juli 2006, Urk. 8/88). 3.4

Am

17. Mai 2008 stürzte d er Beschwerdeführer mit dem Fahrrad

und verdrehte sich das rechte Knie (Urk. 8/172/19). Gemäss Bericht de s behandelnden

Haus arztes Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin,

vom

15. September 2008 ( Urk. 8/157/9-10), habe der Sturz sicherlich zu einer Aktivierung der Gonarth rose geführt. Gleichzeitig sei es zu einer Symptomaus dehnung und Aggravation sowie zu Überlagerungen mit anderen Leiden ge kommen . J edenfalls komme d er Sturz für die vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten , lange anhaltende n Beschwerden als Ursache kaum in Frage. 3.5

Vom

26. März bis

7. Mai 2009 hielt sich der Beschwerdeführer zur Vorbereitung auf eine berufliche oder schulische Reintegration in der Rehaklinik A.___ auf (Bericht vom 8. Mai 2009, Urk. 8/175). Deren Ärzte diagnostizierten (1) ei nen Status nach medialer Teilmeniskektomie beidseits ,

(2) eine Gonarthrose beid seits, (3) ein chronisches Lum bovertebralsyndrom sowie (4) chroni sche Kopf schmerzen (Urk. 8/175/1) und erklärten, aufgrund mässiger Symptomaus wei tung seien die Resultate der physischen Leistungstests nur teilweise verwertbar und es sei da her für die Beurteilung der Zumutbarkeit im Wesentlichen auf medizinisch-the oretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobacht ungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm abzustellen. Ange sichts dessen bestehe für eine wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Arbeit , ohne Ar beiten auf den Knien oder in der Hocke, ohne Zwangspositione n für die Knie und mit einer Re duktion des Treppen- und Leitersteigens auf das erforderliche Minimum ab dem 8. Mai 2009

eine ganztägige Arbeitsfähigkeit. Eine psychische Störung mit Krankheitswert liege nicht vor (Urk. 8/175/2). 3.6

Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 (Urk. 8/186/3) erklärte Dr. F.___ erneut, die mittels MRI visualisierte aktivierte Arthrose in den Kniegelenken könne die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden eigentlich nicht erklären. Im September 2009 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle mit, nach erfolgrei cher

Bandscheibenoperat ion sei er nun fast schmerzfrei

(Urk. 8/192/2 , Urk. 8/198) . Im Oktober 2009 gab er an, mit seinem Rücken sei nunmehr wieder alles in Ordnung

(Urk. 8/202/3) .

3.7

A m 6. April 2010 kippte der Beschwerdeführer vom Bürostuhl nach hinten auf den Kopf und Rücken

(vgl. Unfallmeldung, Urk. 8/229) , welche s Ereignis den medizinischen Abklärungen zufolge keine rlei

fassbare r Residuen zeitigte und insbesondere ohne Nachweis einer akuten traumatischen Veränderung ,

nament lich Wirbelgleiten oder anderweitige pathologische Beweglichkeit der HWS

ver blieb ( vgl. Urk. 8/242/19 , Urk. 8/242/7 , Urk. 8/248/6-8 ). Dr. F.___ hielt am 11. August 2010 fest, kurzfristig könne die vom Beschwerdeführer geltend ge machte Beschwerdeexazerbation tatsächlich auf das im April 2010 stattgefun dene Unfallereignis zurückgeführt werden. Die anhaltende Arbeitsunfähigkeit im Z.___ -Programm sei aber nach wie vor nicht nachvollziehbar. Jedenfalls seien die im Rahmen seiner Untersuchungen visualisierten Veränderungen an der HWS seit Jahren radiologisch vorbestehend . Er, Dr. F.___ , habe dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt, er solle ihn erst dann wieder aufsuchen, wenn er tatsächlich gewillt sei, ein Eingliederungsprogramm durchzuführen. Langsam komme er jedoch zur Erkenntnis, dass dies Zeit- und Geldverschleu derung sei. Bevor sich diesbezüglich nichts geändert habe, sei er nicht mehr bereit, zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stel lung zu beziehen

(Urk. 8/245/7-8) . 3.8

Bei dieser medizinische n Akten lage sprach die IV-Stelle

dem Beschwerdeführer mit gerichtlich bestätigten Rentenverfügungen vom 19. Mai 2011 (Urk. 8/263, Urk. 8/275/1-6 , Urk. 8/288/1-19 ) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %

eine vom 1. November 2004 bis 31. Dezember 2005 befristete ganze Rente so wie

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 %

eine vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2009 befristete halbe Rente zu . 4. 4 . 1

Im Rahmen der Neuanmeldung

stellt sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar : 4.2

Ein a m 6. Januar 2015 im C.___ durchgeführte s Wirbelsäulen- CT der LWS

ergab im Vergleich

zur CT-Voruntersuchung vom 2 6. Juni 2009

die nachfolgende

Be urteilung ( vgl. Konsili arbericht zuhanden Dr. F.___ vom 6. Januar 2015, Urk. 8/352/ 11- 13) : - Status nach M. Scheuermann - Unverändert kongenital eng angelegter Spinalka nal mit eng angelegten Foramina

intervertebralia lumbal

- Status nach Operation L1-L2 links ( Hemilam inektomie ); keine Rezidiv hern ie - Status nach PLIF L4-L5, Bandscheibenfach weiterhin nur partiell ossär durchbaut, keine Schraubenlockerung, kein Osteosynthesematerialbruch - Narbige Umscheidung der Wurzel L5 recessal rechts und der Wurzel L4 fo rami nal rechts auf Niveau L4-L5, - Spondylarthrose L5-S1 beidseits

- Aktuell keine Diskushern ie 4.3

Im Konsiliarbericht vom 2 4. März 2015 betreffend Beurteilung und Evaluation einer allfälligen Operationsindikation der festgestellten narbigen Umscheidung der Wurzel L5 (vgl. E. 4.2) hielten die beurteilenden Fachärzte des C.___ fest, die Ende Januar 2015 durchgeführt e Infiltration (vgl. Urk. 8/352/18) habe zu einer diskreten, allerdings vorübergehenden, Besserung der Schmerzsymptomatik ge führt . Klinisch neurologisch zeige sich eine sehr diskrete Schonhaltung. Sen so motorische Ausfälle lägen nicht vor. Das Lasègue -Zeichen

sei rechts bei 30° positiv. Die Schmerzen seien nur im Liegen nicht vorhanden, ansonsten immer präsent und nach Belastung deutlich zunehmend. Längeres Sitzen, Gehen oder Stehen sei derzeit nicht möglich. Auf Grund der anamnesti s chen, klinischen und neuroradiologischen Befunde sei derzeit eine konservative Therapie sowie ge wichtsreduzierende Massnahmen indiziert ( Urk. 8/352/15 f.). 4.4

Mit Verlaufsbericht

zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Mai 2015 hielt Dr. F.___ keine neuen Diagnosen fest und notierte er im Rahmen der Krank heitsanamnese „nichts neue s“. Persönlich glaube er nicht mehr daran, dass der Beschwerdeführer an einer Reintegration ins Berufsleben interessiert sei. Die Prognose sei schlecht. Wo kein Wille sei, sei auch kein Weg. Aus der Kranken geschichte zitierte Dr. F.___ un ter anderem den Eintrag vom 25. November 2014, wonach er den Beschwerdeführer ausserhalb der Praxis gesehen und sich dieser ausserhalb der Praxis deutlich schneller bewegt habe . Schliesslich wünschte er, Dr. F.___ , von weiteren Anfragen der IV verschont zu bleiben. Er kündigte an, nie mehr bereit zu sein, den Beschwerdeführer be treffend seine theoretische A rbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Letzteres ganz ein fach deshalb, weil es zwecklos sei ( Urk. 8/352/5 ff.). 4.5

Auf Zuweisung des

C.___ hielt sich der Beschwerdeführer v om 1 2. Oktober 2015 bis 4. November 2015 zur stationären Rehabilitation der beklagten chronischen lumbospondylogenen bis intermittierend lumboradikulären Schmerzen in der Rehabilitationsklinik G.___ auf . Deren Assistenzärztin hielt im Aus trittsbericht vom 4. November 2015

- nebst den bereits vorbestehenden und aktenbe k annten

Diagnosen -

(1) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), (2) ein Schlafapnoesyndrom (nächtliche ASV Beatmung) sowie (3) eine chroni sche Bronchitis fest ( Urk. 8/364/2 f. ) . Die Schmerzen hätten im gesamten Reha bi li tationsverlauf

nur geringfügig beeinfl usst werden können. Zur Beurteilung der aktuellen Leistungsfähigkeit sei ein abgewandelter Heb etest durchgeführt worden . Da jedoch längeres Sitzen dem Beschwerdeführer Probleme im Rücken bereitet hätten und die Beschwerden in beiden Kniegelenken bei längerem Stehen limitierend gewesen seien , sei ein Arbeitsbeginn nur in einer wechselbe las tenden Tätigk eit realistisch. Aufgrund der langjährigen Abwesenheit in einer kaufmännischen Tätigkeit sei ein stu n denweiser Einstieg empfehlenswert. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit betrage 60 % , wobei mit einem Pen sum von 30 % verteilt auf fünf Tag e/Woche einzusteigen sei. Nach sechs Wochen sei eine Steigerung auf 40-50% möglich, gleichmässig verteilt. Bei gutem Verlauf sei schliesslich eine Steigerung auf 60 % möglich. Für eine weitere Stei gerung müsse die Situation nochmals beurteil t werden. Zur weitere n Behand lung

sei eine zwei Mal wöchentlich durchzuführende ambulante Physio therapie indiziert ( Urk. 8/363/ 3 f. ). 4.6

Nach der erfolglosen konservativen, multimodalen Therapie begab sich der Be schwerdeführer a nfangs Januar 2016 abermals zur klinischen Evaluation der beklagten Rücken- und Knieschmerzen ins C.___ . Im Konsiliarbericht vom 6. Januar 2016 diagnostizierte der beurteilende Oberarzt im Wesentlichen chro nische Lumboischialgien . D er Beschwerdeführer leide an eine r seit Jahren bestehende n Schmerzsymptomatik im Rücken gluteal rechts mit Ausstrahlung ins rechte Bein, eher Dermatom L5 entsprechend ( Urk. 8/366/10 , vgl. auch Urk. 8/366/1

ff. ) . Zur Prüfung ei ner chirurgischen Indikation wurde

am 14. Januar 2016 ein

MR I

der LWS erstellt. Ein

Vergleich zur MRI- Vorkontrolle vom 5. März 2007 ergab die nachfolgende Beurteilung ( Bericht vom 1 4. Januar 2016, Urk. 8/366/ 12- 13 ) : - Status nach Spondyl od ese und Cage- lmplantation L4/L5

- Unve rändert

narbig bedingt Umscheidung der Wurzel L4

foraminal

rechts und der Wurzel L5 rezessal rechts. Die Wurzel L4 foraminal rechts ist im Seitenve rgleich gering aufgetrieben; dies als morphologisches K orrelat für eine Ne uropathie

- Eine Kompression dieser Nerve nwurzeln L4 und LS

rechts liegt

weiterhin nicht vor - Progrediente Osteochondrose Typ Modic l und II auf Niveaus L1-L2 und L2-L3 4.7

Die Beschwerdeführerin unterbreitete die medizinische n

Unterlagen ihr e m Regio nalen Ä rztlichen Dienst (RAD) zur internen Stellungnahme. Am 2 4. März 201 6 kam Dr. med. D.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zum Schluss, dem Bericht

des C.___ vom 2 4. März 2015 (vgl. E.

4.3 ) seien im Wesentlichen blande Unt ersuchungsergebnisse zu entnehmen . Am 6. Januar 201 6 ( vgl. E. 4. 6 ) sei in Ermangelung fassb arer klinischer Befunde eine MR I -Untersuc hung angeordne t worden, anlässlich welcher eine foraminal gering aufgetriebene Nervenwurzel L4 rechts festgestellt worden sei. Die Schluss folgerung

d er beurteilende n Radiologin , wonach aufgrund dieses Befun des ein Korrelat ei ner Neuropathie vorliege , sei unzulässig, da sie lediglich die Bilder befund e , ohne eine klinische Untersuchung durchgeführt zu haben. Die im B ericht vom 6. Januar 201 6 dargelegten Untersuchungsbefunde liessen die Diagnose einer Neuropathie allerdings nicht zu. Ausserdem würde eine Neuro pathie ggf .

das Dermatom L4 betreffen und daher nicht, wie im Arztbericht vom 1. Juni (recte: 6. Januar) 2016 notiert , im Dermatom L5 Beschwerden auslösen. Im Übrigen

komme der an sich plausiblen Feststellung , wonach die Osteo chondrose der Segmente L1/2 und L2/3 im Vergleich zu 2007 progredient sei , ke in Krankheitswert zu . Vielmehr sei

es nicht erstaunlich, dass

Verschleisszei chen am menschlichen Skelett innerhalb von fast zehn Jahren zunehmen wür den . Die im Arztbericht vom 1. Juni (recte: Januar) 2016 angeführten Untersu chungsbefunde deuteten nicht auf klinisch relevante Einschränkungen dieses Bereichs hin. Insgesamt sei aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage keine wesentliche Änderung des medizinischen Sachverhaltes ausgewiesen ( Urk. 8/378/3). 4 . 8

Im April 2016 teilte der Beschwer deführer der IV-Stelle mit, er sei ausge rutscht und habe sich dabei Verletzungen an der rechten Schulter sowie einen Bruch am Fuss

zu ge zog en. Die Schulter sei im C.___ operiert worden. Betreffend den verletzten Fuss sei er bei Dr. F.___ in Behandlung (vgl. Urk. 8/369/1, Urk. 8/370). 4.9

Mit Schreiben vom 2 1. April 2016 ersuchte die IV-Stelle den Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Arztbericht von Dr. F.___ vom 2 7. Mai 2015, worin dieser kundtat, er werde zuhanden der IV keine Arztberichte mehr ausstellen, weitere medizinischer Unterlagen

betreffend das neuerliche Unfallereignis ein zureichen, namentlich einen Hausarztbericht sowie einen Bericht des C.___ . Ausserdem forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer auf, die

einschlägige Referenz nummer

der Unfallversicherung

bekanntzugeben ( Urk. 8/369/1). Darau f hin

reichte der Beschwerdeführer den A ustrittsbericht des C.___ vom 19. April 2016 betreffend die Hospitalisation vom 1 8. bis 2 1. April

2016, inkl. Arbeitsun fähig keitszeugnis für den Zeitraum vom 1 8. April bis 2 7. Mai 2016 zu den Akten ( Urk. 8/372/1-3) . Daraus erhellt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich eines Sturzes am 2 9. Dezember 2015 eine Sehnenruptur der rechten Schulter zugezogen. Diese sei am 1 8. April 2016 arthroskopisch saniert worden. Als Nebendiagnosen werden chronische Lumboisch i algien rechtsbetont mit Status nach Dekompression L4/L5 und Fusion 2006 sowie Status nach De kompression TH12/L1 und L1/L2 2009 genannt ( Urk. 8/372/2). 4.10

Am 3 1. Mai 2016 ( Urk. 8/373)

wiederholte die Beschwerdegegnerin ihr e Auffor derung gemäss Schreiben vom 2 1. April 2016

( vgl. E. 4.9, Urk. 8/369/1) , wo raufhin der Beschwerdeführer m it E-M ail vom 9. Juni 2016 die Referenz- und Policen- Nummer

seiner U nfallversicherung betreffend das Unfallereignis v om 7. November 2003 zu den Akten gab

(Urk. 8/374). 4.11

Unter Hinweis darauf, dass die Unfallkoordinaten de r aktuelle n resp. im April 2016 aktenkundig gemachte n Unfallereignis se benötigt w ü rden und

der ange for derte Hausa rztber icht immer noch ausstehend sei,

sowie unter zusätzlichem

Hinweis auf die gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten resp. deren Säumnisfolgen ( Art. 43 ATSG), forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer unter Fristansetzung letztmalig auf, die verlangten Unterlagen und Informatio nen einzureichen

( Urk. 8/375 ). Mit E-Mail vom 15. Juni 2016 wiederholte der Be schwerdeführer seine Angaben gemäss E-Mail vom 9. Juni 201 6. Ausserdem tat er unter Hinweis auf die Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG kund, Arztberichte würden bekanntlich nicht von den Versicherten verfasst. Weshalb Dr. F.___ eine Zusammenarbeit mit der IV verweigere , entziehe sich seinen Kenntnissen. Jedenfalls könne dieser Umstand ihm, dem Beschwer de führer, nicht angelastet werden ( Urk. 8/377/1).

5.

5.1

Gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss stützte

die IV-Stelle

ihren ablehnen den Entscheid vom 2 1. Juni 2016 (Urk. 2) zunächst auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___

vom 24. März 2016 ab ( Urk. 8/378/3) . 5.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetz un gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfä higkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigne ten Prüf me tho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

5.3

Bei

Dr. D.___

handelt es sich um einen Facharzt

für orthopädische Chirurgie und Traumatologie , womit er über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1) . Seine Beurteilung i st schlüssig und nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei. Indizien gegen die Zu verlässigkeit sein er Einschätzung liegen keine vor, womit seine r

Stellung nahme

Beweiswert zukommt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_197/20 14 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mi t Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Insbesondere hat Dr. D.___ entgegen der Darstellung des Beschwerde führers anlässlich der Hauptverhandlung ( Urk. 16 S. 2) keine neue Beurteilung der MRI-Befunde vom 1 4. Januar 2016 vorgenommen. Vielmehr wies er einzig darauf hin , die hinreichende Diagnose einer Neuropathie der Ner venwurzel L4 rechts bedürfe – nebst der bildgebenden – auch einer klinischen Untersuchung ( Urk. 8/378/3) . 5. 4 .

Im April 2016 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung an der rechten Schulter sowie einen Bruch am Fuss aktenkundig (vgl. E. 4. 8 ,

Urk. 8/369/1, Urk. 8/370 ) . 5.4.1

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung lagen der Beschwerdegegnerin diesbe züglich einzig die Berichte des C.___ vom 6. Januar 2016 und 1 9. April 2016 vor.

Im Bericht des C.___

vom 6. Januar 2016 bet reffend die Sprechstunde vom 5. Januar 2016 wurde neu ein Status nach Sturz vor einigen Tagen mit Prel lung der rechten Schulter festgehalten. Gleichzeitig wurden diesbezüglich weder in der Anamnese noch in der Beurteilung Befunde und/oder Beschw er den doku men tiert (vgl. Urk. 8/366/10). Weiter erg ab sich aus dem Austrittsbe richt vom 1 9. April 2016 ein komplikationsloser postoperativer Verlauf ( Urk. 6/372/2) und ist die postoperativ bedingte Rekonvaleszenz (vgl. Arbeits unfähigkeitszeugnis , Urk. 6/372/1 )

mangels Dauerhaftigkeit nicht geeignet, die aus ander n Gründen befristet zugesprochene Rente wieder aufleben zu lassen. Mithin ergaben sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorlie gen einer wesentlichen, anhaltenden Veränderung in den Verhältnissen des Beschwerdeführers. 5.4.2

Freilich ist das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsge richtsbeschwerdeverfahren vom Unte rsuchungsgrundsatz beherrscht und hatte die Verwaltung ,

nachdem sie auf die Neuanmeldung eingetreten war , von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung d es Sachverhaltes zu sorgen . Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E.

3.2).

Mithin tragen die Parteien im Sozialversi che rungs prozess insofern eine Beweislast, als dass im Falle der Beweislosigkeit der Ent scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.

Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entspre chen (BGE 117 V 261 E. 3b).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Zusammen hang mit den zuletzt aktenkundig gemachten Verletzungen an der rechten Schulter sowie am Fuss als behandelnde Ärzte/Institutionen einz ig das C.___ sowie Dr. F.___ bekannt gegeben ( Urk. 8/370). Daraufhin hat ihn die

IV-Stelle

unter Hinweis auf den Bericht von Dr. F.___

vom 2 7. Mai 2015, worin dieser kundtat, keine weiteren Arztberichte zuhanden der IV mehr auszustellen

( Urk. 8/352/5, Urk. 8/352/9), dreifach (vgl. Urk. 8/369/1, Urk. 8/373/1, Urk. 8/375 )

– zuletzt mittels Einschreiben

und unter Rechtsbelehrung sowie

An drohung von Säumnisfolgen (vgl. Urk. 8/375) – angehalten , an d er Erhebung der im Zu sammenhang mit dem im April 2016 gemeldeten Unfallereignis wesentlichen Beweismittel mitzuwirken . Diese Vorgehensweise ist

unter den ge gebenen Um ständen nicht zu beanstanden und war dem

– anwaltlich vertrete nen –

Be schwer deführer denn auch durchaus zuzumuten . Weshalb

letzterer mit Ausnah me des Austrittsbericht s des C.___ vom 19. April 201 6

( Urk. 8/372 /2 f. ) davon absah , weitere Unterlagen aktenkundig zu machen , liess der Beschwer deführer unbegründet .

Indem er es ausserdem unterliess, die Besch werdegegne rin

über die weiteren behandelnden Ärzte (so etwa Dr es . med. H.___ , Fachärztin FMH für Sportmedizin, und

I.___ , Facharzt FMH für Radio logie, vgl. Urk. 11/2) in Kenntnis zu setzen, war es letzterer auch nicht möglich, bei diesen zusätzliche Unterlagen einzufordern.

Schliesslich

lieferte der Be schwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung keine gültigen Angaben zu den K oordinaten des Leistungserbringers

(vgl. Urk. 8/374, Urk. 8/377) und gin gen entsprechende Abklärungsbemühungen der Beschwerdegegnerin

in folgedes sen ins Leere (vgl. Urk. 8/374). 5.5

Vor diesem Hintergrund ist unter Hinweis auf die beweiskräftige Einschätzung von Dr. D.___ vom 2 4. März 2015 (vgl. E. 4.7, Urk. 8/378/3) und die vorhan denen Arztberichte (vgl. E. 5.4.1) sowie auf die unter E. 5.4.2 erläuterte Beweis regel festzuhalten, dass eine wesentliche, anspruchsrelevante Veränderung in den Verhältnissen des Beschwerdeführers seit den Verfügungen vom 1 9. Mai 2011, mittels welchen ihm vom 1. November 2004 bis zum 31. Dezember 2005 eine befristete ganze Rente und vom 1. Januar 2006 bis zum 31. August 2009 eine befristete halbe Rente zu zugesprochen wurde, bis zum Erlass der vorlie gend angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2016 (Urk. 2) nicht mit der im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit ausgewiesen ist. 5.6

Daran vermö g en auch die

im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu zu den Akten gegebenen Unterlagen

nichts zu ändern. 5. 6 .1

Selbstredend qualifizier t

weder die Indikation für orthopädische Spezialschuhe (vgl. Urk. 3/5) noch eine ärztlich verordnete Physiotherapie (vgl. Urk. 3/7) als wesentliche Änderung , die geeignet ist , den Invaliditätsgrad und damit den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu beeinflussen. 5. 6 .2

Sodann ergibt sich aus dem (offensichtlich unvollständig eingereichten) Konsi liar bericht unbekannter Urheberschaft vom 2. Juni 2016, d ass es sich bei der aktenkundig gemachten Verletzung des Fusses um ein sich im Februar 2016 zugetragenes Bagatelltrauma in Form eine r isolierte n Fraktur des III. rechten Mittelfussknochens handelte . Dank konsequenter Anwendung einer Carbon Sohle sowie Physiotherapie habe sich ein guter Verlauf mit radiologisch doku men tier ter Frakturheilung abgezeichnet .

Die beklagten Vorfuss schmer ze n/Belas tungs schmerzen (bei gleichzeitig anhaltendem Übergewicht) wurde n

mit

Panadol

behandelt

( vgl. Urk. 11/1) . 5.6.3

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte , er leide nach zweistündige r Arbeit im Sitzen an Kopfschmerzen resp. Migräne (Prot. S. 5 f. ), so ist nicht ersichtlich inwiefern dieser Umstand das seit Mai 2009 geltende medizinische Belastungs profil (vgl. E.

3.5, Urk. 8/175/2) zusätzlich einzuschränken vermöch te . So wurden dem Beschwerdeführer in medizinischer Sicht lediglich wechselbelastende Tätigkeiten zugemutet und nicht etwa über mehrere Stunden ausschliesslich sitzende Tätigkeit en

(vgl. E. 3.5, Urk. 8/175/2) . Mit entsprechender Einrichtung am A rbeitsplatz (Stehpult) könne n

wechselbelastende Tätigkeit en gemäss medi zi ni schem Belastungsprofil

denn auch ohne w eiteres im Rahmen kaufmänni sch-administrativer Tätigkeiten ausgeübt werden. 5. 6 .4

Die übrigen medizinischen Eingaben (Urk. 3/4, Urk. 3/6, Urk. 11/4-8, Urk. 19-23 ) beziehen sich auf Sachverhalt e, die sich nach Erlass der angefochtenen Ver fügung ereigneten. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversi che rungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegen über in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Ver wal tungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver än dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü gun g sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E.

1b). Ganz abgesehen davon, dass die eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sowie Einladungen zu ärzt lichen Sprechstunden resp. radio logischen Untersuchungen auch nicht dazu ge eignet wären , für sich allein genommen eine wesentliche Veränderung auszu weisen.

6 .

Da es nach dem Gesagten an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung eines wie auch immer gearteten Leistungsanspruchs.

Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Be schwerde ist ent sprechend abzuweisen. 7 .

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 1’0 00.-- festzu legen und ausgangs ge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilagen je einer Kopie bzw. der Doppel von Urk. 10, Urk. 11/1-9, Urk. 16 und Urk. 17-23 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger