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IV.2016.00892

Neuanmeldung; keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht; Nichteintreten auf das Leistungsgesuch

Zürich SozVersG · 2017-08-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1972, reiste im Jahre 1989 aus dem Kosovo in die Schweiz ein und arbeitete nach der Geburt ihres ersten Kindes und der Absol vierung eines viermonatigen Integrationskurses für jugendliche Ausländer (Urk. 7/1/2) vom 1. September 1989 bis zum 31. Juli 1992 als Betriebs mitarbei terin in der Z.___ (vgl. Arbeits zeugnis vom

22. Juli 1992, Urk. 7/1/1). Nach der Geburt ihres zweiten Kindes (10. Februar 1992, Urk. 7/1/3) gab sie diese Erwerbstätigkeit auf, heiratete amtlich den Vater ihrer Kinder und widmete sich fortan der Kinderbetreuung und der Haushalts führung, wobei sie in den Jahren 1994 und 1995 zwei weitere Kinder zur Welt brachte (vgl. Lebenslauf, Urk. 7/1/3). Wegen seit der Geburt des vierten Kindes bestehender Schmerzen im Rücken, an den Beinen, im Nacken sowie an den Händen meldete sich die inzwischen von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt lebende Versicherte (vgl. Urteil und Verfügung der Einzelrichterin des Bezirks gerichtes Zürich vom 20. April 1999, Urk. 7/6) am 31. März 2003 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf ein neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/7). Die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Zürich, vom 11. Mai 2003 (Urk. 7/10, unter Beilage weiterer Arztberichte) und von Dr. med. B.___, Allge meine Medizin FMH, Zürich, vom 1. September 2003 (Urk. 7/13) ein. So dann liess sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zollikon, vom 18. November 2003 (Urk. 7/15) samt Zusatzbericht vom 21. Oktober 2004 (Urk. 7/18) erstellen und nahm eine Abklärung im Haushalt von X.___ vor (vgl. Ab klärungs bericht vom 27. August 2004, Urk. 7/16). Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 wies die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab, da die Abklärungen erge ben hätten, dass sich die Versicherte subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig fühle (Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 18. März 2005 sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Invaliditäts grad von 100 % für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Juli 2002 eine ganze Invalidenrente zuzüglich der akzessorischen Kinderrenten zu (Urk. 7/31). Dage gen erhob X.___ am 15. April 2005 (Urk. 7/32) bzw. 11. Mai 2005 (Urk. 7/35) Einsprache, wobei sie die Arztberichte von Dr. B.___ vom 28. April 2005 (Urk. 7/36) und von Dr. A.___ vom 5. Mai 2005 (Urk. 7/39) einreichen liess. Die IV-Stelle holte die Arztberichte der D.___ vom 1. Juli 2005 (Urk. 7/42) und von Dr. C.___ vom 9. Juni 2005 (Urk. 7/43) ein. Schliesslich liess sie das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle (MEDAS) E.___ vom 24. November 2006 (Urk. 7/55) erstellen. Mit Ent scheid vom 11. Januar 2007 wies sie die Einsprache ab (Urk. 7/58). Die gegen diesen Einspracheentscheid am 14. Februar 2007 durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli erhobene Beschwerde (Urk. 7/ 62), wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Mai 2008 ab (Urk. 7/67). 1.2

Am 8. Februar 2016 (Datum des Posteingangs) meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit vielen Jahren bestehende psychische Erkrankung und körperliche Beschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 7/90). Die IV-Stelle forderte die Versicherte am 11. Februar 2016 auf, aktuelle Beweismittel, insbesondere ärztliche Bestäti gungen, einzurei chen, um eine wesentliche Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse seit dem 11. Januar 2007 glaubhaft zu machen (Urk. 7/94). Die Versicherte reichte in der Folge den Arztbericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. März 2016 ein (Urk. 7/96). Am 15. März 2016 nahm RAD-Ärztin Dr. med. G.___ dazu Stellung (Urk. 7/98/3). Mit Vorbe scheid vom 16. März 2016 stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, dass sie auf das Leistungsbegehren nicht eintreten werde, da eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse nicht glaubhaft ge macht worden sei (Urk. 7/99). Dagegen erhob die Versicherte durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich am 8. Juni 2016 Einwand (Urk. 7/106). Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich am 25. August 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S.

2): „1. Die Verfügung vom 23. Juni 2016 sei aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente ab Februar 2016 zuzu sprechen. 3. Eventualiter sei ein Gutachten durchzuführen, um den aktuellen Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin festzustellen. 4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu ge währen. 5. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 2 0. September 2016 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 6. September 2016 mit ge teilt wurde (Urk. 8). 3 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch lich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisi onsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän de rung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen . Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei ge rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen m uss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früh eren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genü gen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachver halts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständ lich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Vom 23. April bis zum 23. Mai 2002 befand sich die Beschwerdeführerin zur Durchführung einer stationären Rehabilitationstherapie in der H.___. Die Ärzte dieser Klinik diagnostizierten in ihrem Bericht vom 23. Mai 2002 (Urk. 9/10/3-6) (1.) eine inadäquate Krankheitsverarbeitung (F54), (2.) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (M54.5) bei leichter Degenera tion

der Bandscheiben L4-S1 (MRI vom 10. April 2002), Generalisierungsten denz und Hypermobilitätssyndrom nach Beighton 8/9, (3.) Probleme in Verbin dung mit Trennung ihres Mannes (0) sowie (4.) eine laborchemisch akute Hepa titis (K 72.0). Bei Eintritt habe die Beschwerde führerin über keine Schmerzen in der LWS-Gegend und in den Beinen geklagt, die Situation sei aber schwankend. Die Be schwerdeführerin sei in ein inter disziplinäres Therapieprogramm beste hend aus Physio- und Ergotherapie sowie psychologisch unterstützenden Ge sprächen inte griert worden. Sie habe regel mässig und sehr motiviert am Pro gramm teilge nommen. Im Verlauf des Aufent halts habe sie die Belastbarkeit langsam steiger n können und mehr Freude an der Bewegung bekommen. Die Schmerzsituation in den Beinen habe sich gebessert. 2.2 2.2.1

Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 11. Mai 2003 (Urk. 9/10/1-2) lei det die Beschwerdeführerin unter ICD10 F54 (psychologische Faktoren oder Verhaltens faktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten) bei psycho sozi aler Belastungssituation, ICD10 Z56 (Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit), Z59 (Probleme mit Bezug auf die Wohnbedingungen oder die wirtschaftlichen Verhältnisse), Z60 (Probleme mit Bezug auf die soziale Um gebung), Z62 (Andere Probleme mit Bezug auf die Erziehung) und Z63 (andere Probleme mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich familiäre Umstände), unter einem chronischen lumbo spondylogenen Schmerzsyndrom mit

Generalisierungs tendenz, einer Hyper mobilität (Fibromyalgie) sowie einem Niko tin abusus. Es bestehe deswegen in der angestammten Tätigkeit (z.B. im Verkauf) seit 2000 bis dato eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 2003 eine solche von 50 %. Im Haushalt gelte eine Einschränkung von 50 % seit 1996 (chroni sche Überforderung). 2.2.2

Am 5. Mai 2005 (Urk. 9/39) gab Dr. A.___ an, zusätzlich bestehe die Diagnose ICD10 F33.1 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode) sowie ein Verdacht auf ICD10 F61.0 (kombinierte und andere Persön lichkeitsstörungen). Als langjähriger behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin stelle er fest, dass sie psychosomatisch schwer krank und arbeitsunfähig sei. Es bestehe kein Zweifel, dass sie berentet werden müsse. Jeder andere Entscheid würde dem Auftrag der Invalidenversicherung widersprechen. Beim in völligem Widerspruch zu seinem Arztbericht vom 11. Mai 2003 stehenden Entscheid der Beschwerdegegnerin handle es sich um eine "absurd anmutende Verfügung". 2.3 2.3.1

Laut dem Bericht von Dr. B.___ vom 1. September 2003 (Urk. 9/13/3) be stehen bei der Beschwerdeführerin ein Verdacht auf depressive Verstimmung m it hypochondrischen Ängsten und phasenweisen Antriebsstörungen sowie ein lum bospondylogenes Syndrom bei Diskopathie im Bereich der LWS und muskulärer Insuffizienz. Dr. B.___ habe der Beschwerdeführerin nie eine Ar beitsun fähig keit attestieren müssen. Aus somatischen Gründen könne die Ar beitsfähigkeit im Haushalt aber zeitweise eingeschränkt sein. Die in den Akten erwähnte Hepa titis A sei ausgeheilt und die Prognose diesbezüglich gut. 2.3.2

Am 28. April 2005 (Urk. 9/36) führte Dr. B.___ aus, es bestünden bei der Be schwerdeführerin eine depressive Entwicklung mit ausgeprägter somatischer Begleitsymptomatik (Kopfschmerzen, Schwindelgefühle, Übelkeit, usw.) bei chro ni scher Belastungssituation, ein Fibromyalgiesyndrom, ein lumbospondylo genes Syndrom bei Diskopathie im Bereich der LWS und muskulärer Insuffi zienz, eine Adipositas sowie ein Nikotinabusus. Die Arbeitsfähigkeit sei auf grund der chro nifizierten Symptomatik eingeschränkt. Die Beschwerde führerin brauche mittler weile Unterstützung im Haushalt (Beratung, Spitex) und als al leinerziehende Mutter von vier Kindern. Eine Erwerbstätigkeit wäre aber auch ohne familiäre Verpflichtungen nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei in den letzten Mona ten mehrmals im Krisenzentrum und in psychiatrischer statio närer Be hand lung gewesen; es werde eine längere stationäre psychiatrische Be handlung notwendig. 2.4

Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 18. November 2003 (Urk. 9/15) besteht bei der Beschwerdeführerin eine Somatisierungs stö rung (ICD-10 F45.0) bei dysthymer Persönlichkeit (ICD-10 F34.1) und persistie render psycho-sozialer Konflikthaftigkeit. Zwischen 1989 bis zu ihrer Arbeits nieder legung im Juli 1992 sei die Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin in einer Schoko ladenfabrik und in der Folge nur noch als Hausfrau und Mutter tätig ge wesen. Für diese Aufgabenbereiche sei sie gegenwärtig und zurückliegend als etwa 70 % arbeitsfähig einzustufen. Im Ergänzungsbericht vom 21. Oktober 2004 (Urk. 9/18) präzisierte Dr. C.___ diese Angabe dahingehend, dass die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit seit dem Rehabilitationsaufenthalt in H.___ (etwa Mitte 2002) gegeben sei. 2.5

Die Ärzte des E.___ diagnostizierten im Gutachten vom 24. November 2006 (Urk. 9/55/18) eine Dysthymia (ICD10 F34.1) bei psychosozialer Belastungs situ ation (Z59, Z60.0). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein chronisches cervicovertebrales bis intermittierendes cervico cephales und cervicospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits rechts betont bei beginnender Chondrose C5/C6, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerz syndrom beid seits rechtsbetont bei beginnender Chondrose L4/L5 und leicht gradiger Wirbel säulenfehlform sowie ein generalisiertes weichteil rheumatisches Schmerzsyn drom. Seit Mitte der 90er Jahre seien bei der Beschwerde führerin konstante, in der Intensität variierende lumbale Rückenschmerzen mit intermittierenden Aus strahlungen in beide Beine vorhanden. Zudem leide sie seit 8 Jahren unter Schmerzen im Nackenbereich, die konstant zu Kopfschmerzen führten. 2002 sei die Beschwerdeführerin wegen einer akuten lumbalen Blockade notfallmässig hos pitalisiert worden. Im Vordergrund sei aber die psychosoziale Belastungssi tuation gestanden. Die seither erfolgten therapeutischen Bemühungen seien weitgehend wirkungslos gewesen. In rheumatologischer Hinsicht seien die Be schwerden im Rahmen eines generalisierten weichteil rheumatischen Schmerz syndroms mit Betonung eines cervicovertebralen bis intermittierenden cervico cephalen und cervicospondylogenen Schmerzsyndroms als auch eines lumbo vertebralen bis intermittierend lumbospondylogenen Schmerzsyndroms beid seits rechtsbetont zu interpretieren. Bildgebend fänden sich aber nur diskrete begin nende Segmentdegenerationen. Aufgrund der objektivierbaren Befunde könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau oder in der leich ten körperlichen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin einer Schokoladenfabrik begründet werden. Die internistische Untersuchung habe bei einem unauffälligen klini schen Status keinen Nachweis irgendeiner Pathologie ergeben, die einen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätte. Bei der aktuellen psychia trischen Exploration stehe die psychosoziale Problematik im Vorder grund. Die Beschwerdeführerin habe eine schwierige Kinder- und Jugendzeit erlebt. Die schwierige Ehe, die Rolle als alleinerziehende Mutter, die finanziellen Schwie rig keiten und nun auch die psychischen Verhaltensauffälligkeiten der beiden älteren Kinder seien äusserst belastend. Die Beschwerdeführerin be schreibe seit Jahren Phasen, in denen sie sich matt, abgeschlagen, freudlos fühle, keinen An trieb mehr habe, sich tagelang zurückziehe, das Telefon ausste cke, nichts mehr hören und sehen wolle. Andererseits berichte sie auch über Phasen, in denen es ihr gut gehe, sie Freude und Interesse habe, sich aktiv fühle und glücklich sei. Sehe man den Längs schnitt der Krankheitsgeschichte, seien aber die schwermü tigen Phasen im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei schon zweimal im I.___ gewesen, wobei auffallend ge wesen sei, dass sich die depressive Symptomatik nur aufgrund des Ortswechsels und dem Heraus gehen aus der psychosozialen Belastungssituation schnell ge bessert habe. Dies spreche eher gegen eine depressive Komponente. Am ehesten handle es sich deshalb um eine Dysthymie bei psychosozialen Belastungssitua tionen. Aus psy chia trischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit 20 bis maximal 30 %. Zusam menfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin in einer leichten körperlichen Tätigkeit in wechselnden, rückenergonomisch günstigen Positionen zu 70 % arbeitsfähig. Die ange stammte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Schokoladenfabrik wäre ihr durchaus zu diesem Pensum zumutbar. 2.6

Laut dem Bericht der J.___ vom 24. April 2007 (Urk. 13/10) bestehen bei der Be schwer deführerin (1.) eine Somatisierungsstörung (ICD 10 F45.0), (2.) eine rezi di vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen und Suizidalität (ICD 10 F33.3), (3.) eine Akzentu ierung von ge mischten Persönlichkeitszügen (emotional-instabil, histrionisch, ängstlich-ver mei dend, zwanghaft) sowie (4.) eine Gewalterfahrung in der Ex-Ehe. Die Be schwer de führerin sei durch ihren Hausarzt eingewiesen worden auf grund einer zunehmenden Verschlimmerung einer seit Jahren bestehenden de pressiven Stö rung seit dem letzten Sommer, aktuell mit psychotischen Sympto men, aus gelöst durch den Klinikaufenthalt ihres Bruders in der K.___, mit einer chronischen Schmerzproblematik und langjährigen, vielfa chen psychosozialen Belastungen. Die Beschwerdeführerin gebe an, sich gegenwärtig durch Haushalt und Erziehungsarbeit mit den Kindern völlig überfordert zu fühlen und den ganzen Tag nur im Bett zu verbringen. Sie be klage weiter, unter Antriebslosigkeit, Gefühlsleere und Schuldgefühlen gegen über den Kindern zu leiden. Zudem beschreibe sie akustische Halluzinationen wie Hören von Stimmen und Schritten. Weiter beklage sie Ängste vor Menschen in Einkaufszentren so wie Angstträume. Sie leide unter Suizidgedanken, welchen sie jedoch angeblich mit Beten Einhalt gebieten könne. Sie klage auch über Schwierigkeiten, ihren Köper wahr- und anzunehmen. Zudem habe die seit lan gem bestehende Situa tion der engen Wohnverhältnisse zu einer deutlichen Verschlimmerung der Schlaf problematik geführt. Die Beschwerdeführerin sei zur Behandlung auf die Depressions- und Angststation aufgenommen worden. Nachdem sie sich auf der Station gut eingelebt und sich offen auf die Behand lung eingelassen habe, sei es durch die Entlastung und Distanz von der belas tenden familiären Situation an fäng lich rasch zur Verbesserung des Schlafes, des Antriebes sowie der Stimm un g gekommen. Die Beschwerdeführerin habe wieder etwas Energie tanken können. In den Einzelgesprächen habe man sich mit ihrer Überforderung in der Mutter rolle beschäftigt. Im Verlauf sei es ihr zwar gelun gen, einen etwas besseren Zugang zu einer eigenen Wertschätzung ihres trotz Erkrankung grossen Enga ge ments für die Kinder zu gewinnen, die Schuld- und Überforderungsgefühle hätten jedoch hartnäckig persistiert. Weiter habe sie sich in der Therapie mit der Bewältigung ihrer Ängste, ihrer Gefühlsüberflutungen wie Hassgefühlen gegen über ihrem Exmann auseinandergesetzt und habe hier die ersten Schritte mache n können. Ebenso habe man an der Stabilisierung der Realitätskontrolle gearbei tet. Mit der vermehrten Aussenorientierung bzw. mit dem Transfer in den Alltag an Wochenenden und Belastungsurlauben habe sich die Beschwerde führerin je doch ausserordentlich schwer getan. Es sei ihr kaum gelungen, die anstehenden Fürsorge- und Erziehungsaufgaben gegenüber ihren Kindern angemessen aus zu führen, was bei ihr immer wieder zu massiven Schuld gefühlen geführt habe. Insgesamt hätten zwar die Schlafproblematik und auch die Stimmung etwas verbessert werden können. Antriebsprobleme, Insuffi zienz- und Schuldgefühle betreffend die Mutterrolle seien jedoch bestehen geblieben. Weiter habe sich gezeigt, dass betreffend sozialem Helfernetz nur geringfügige Änderungen hätten gemacht werden können. Seit Frühjahr 2005 sei es der Beschwerdeführerin aufgrund der beschriebenen Krankheitsentwick lung nicht mehr möglich, die Erziehungs- und Haushaltsarbeiten als alleinerzie hende Mutter von vier jugend lichen Kindern selbständig zu bewältigen. Die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt sei unter diesen Bedingungen seither unmög lich. Aufgrund der Krankheitsentwicklung sowie des chronifizierten Zustandes sei prognostisch kaum von einer Besserung auszuge hen. Die Einschränkung be treffend Haushalt sführung betrage mindestens 60 %. Für eine berufliche Tätig keit bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. 2.7

Dr. F.___ hielt im Bericht vom 2. März 2016 (Urk. 7/96) fest, diagnostisch könne er sich klar den Beurteilungen der J.___ und des langjährigen Therapeuten Dr. A.___ anschliessen, die einerseits von einer rezidivierenden depressiven Störung sprechen würden, welche aktuell als mittelgradig eingestuft würde (ICD-10 F33.1), aber auch eine Persönlichkeitsstörung bzw. Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit emotional instabilen, histrionischen und passiv-ag gres siven Zügen (F61.0). Daneben fänden sich ein chronisches Schmerz syndrom, sowie eine Anamnese schwerer Traumatisierungen, die sich heute als chronische posttraumatische Belastungsstörung manifestiere. Die Beschwerde führerin werde integrativ psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt. Sie nehme regel mässig das Antidepressivum Venlafaxin in einer Dosis von 150mg/Tag, was einer therapeutisch wirksamen Dosis entspreche. Der Zustand sei schwankend, insgesamt seien aber Aktivitätsniveau und Belastbarkeit sehr reduziert. Die B eschwerdeführerin habe oft Angst, sich aus dem Haus zu begeben. Sie fühle sich im öffentlichen Raum sehr unsicher. In den Gesprächen zeige sie sich meist sehr unkonzentriert, grübelnd, unsicher. Sie wirke deutlich unausgeglichen in ihren Affekten, in ihrem Antrieb, in der Impulskontrolle. Dies sei durchgehend, so dass die Einschätzung einer Persönlichkeitsstörung nahe liege. Im Berichtsjahr habe die Beschwerdeführerin sich auf tiefem Niveau weit davon entfernt gezeigt, im ersten Arbeitsmarkt tätig werden zu können. Sie sei in diesem Bereich zu 100 % arbeitsunfähig. Im Moment sei selbst eine geregelte Tätigkeit im ge schütz ten Rahmen nicht möglich, die Beschwerdeführerin müsse sich erst noch weiter stabilisieren. 2.8

Laut der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. G.___ vom 15. März

2016 (Urk. 7/98/3) würden aus versicherungsmedizinischer Sicht bei bekannter Anam nese die vorliegenden Symptome der neuen Diagnose einer Persönlich keitsstö rung zugeordnet. Die Arbeitsfähigkeit werde selbst im geschützten Rahmen als nicht möglich beurteilt. Überwiegend wahrscheinlich handle es sich um eine andere Beurteilung desselben psychiatrischen Sachverhaltes aus medi zinischer Sicht (hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der daraus abgeleiteten Arbeits fähigkeit). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2008 sei von einer Beeinträchtigung von 30 % und einem Invaliditätsgrad von 37 % ausgegangen worden. In den Jahren danach habe die Beschwerdeführerin teilweise gearbeitet. Diesen Einsätzen habe sie aber aus gesundheitlichen Grün den jeweils nicht lange nachgehen können. Selbst einen gemeinnützigen Ein satz für die L.___ habe sie abbrechen müssen. Seit Anfang 2013 sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, eine Tätigkeit aufzu nehmen und ihr Gesund heitszustand habe sich nur noch negativ verändert. Es sei zu einer wesentlichen Verschlechterung gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich in den Jahren 2010 und 2011 motiviert um Arbeitsstellen bemüht, verschiedene Anstellungen erhalten und die Tätigkeiten engagiert ausgeübt. Aufgrund einer gesundheit lichen Verschlechterung habe sie diese jedoch wieder aufgeben müssen. Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ schätze die Arbeits unfähigkeit auf 100 % ein und er sei der Meinung, dass nicht einmal eine Tätigkeit im geschützten Rahmen möglich sei. Die Beschwerdeführerin leide seit mehr als 20 Jahren an einer chronischen Schmerzstörung. Aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Recht sprechung sei beim Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung in einem strukturierten Beweisverfahren das tatsächliche Leistungsvermögen der betroffenen Person in einer Gesamt betrachtung ergebnisoffen und einzelfallge recht zu bewerten. Aufgrund starker Gewalt erfahrung während der Ehe leide die Beschwerdeführerin heute zusätzlich zur Schmerzstörung an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung und an einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Störung. Zudem litten zwei ihrer vier Kinder ebenfalls an psychi s chen Problemen. Ihr Aktivitätsniveau und ihre Belastbarkeit seien stark redu ziert, sie lebe sozial stark zurückgezogen, fühle sich im öffentlichen Raum sehr unsicher und habe oft sogar Angst, sich nur schon aus dem Haus zu begeben. Die Beschwerdeführerin habe ihre Restarbeitsfähigkeit verloren und es sei ihr beginnend ab Februar 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). 3.2

Demgegenüber begründete die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es handle sich überwiegend wahrscheinlich um eine andere Beurteilung desselben psychiatrischen Sachverhaltes. Deshalb sei auf das neue Leistungs gesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten (Urk. 2). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Neuan meldung zum Rentenbezug glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheits zustand bzw. die damit verbundene Arbeitsfähigkeit seit Erlass des Einsprache entscheides vom 11. Januar 2007 (Urk. 7/58) wesentlich ver schlechtert hat. Hier zu gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zur Glaubhaftung einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse einzig den Bericht von Dr. F.___ vom 2. März 2016 eingereicht hat (Urk. 7/96). Bezüglich der Diagnosen verweist Dr. F.___ auf die früheren Beurteilungen der J.___ und von Dr. A.___. Als zusätzliche Diagnose hält er lediglich eine chronische posttrau matische Belastungsstörung fest, es ist aber nicht ersichtlich, welche trau ma ti schen Erlebnisse die Beschwerdeführerin in der Zeit seit 2007 erlitten haben soll, sondern die gemäss Dr. F.___ vorhandene Anamnese schwerer Trauma tisierungen besteht primär in der erheblichen psychosozialen Be lastungs situa tion, welche invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berück sichtigen ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2008, Proz.Nr. IV.2007.00257, E. 3.3; Urk. 7/67/15). Soweit Dr. F.___ auf die Beur teilungen von Dr. A.___ und des J.___ verweist, ist im Weiteren festzuhalten, dass diese bereits im Zeitpunkt des ursprünglichen Renten entscheides vom 11. Januar 2007 der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be schei n igten, sich mitunter auch nichts daran geändert hat, dass die behandeln den Ärzte der Beschwerdeführerin eine erhebliche Einschränkung der Arbeits fähig keit attestieren. Es ist deshalb der Ansicht von RAD-Ärztin Dr. G.___ zu folgen, dass es sich beim Bericht von Dr. F.___ mit überwiegender Wahr scheinlichkeit um eine andere Beurteilung desselben psychiatrischen Sachver hal tes handelt. 4.2

Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine anspruchserhebliche Ver änderung der Invalidität glaubhaft gemacht hat, ist die IV-Stelle auf das Leis tungs begehren vom 8. Februar 2016 zu Recht nicht eingetreten.

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich folglich als korrekt, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge stellt (Urk. 1 S. 2). Als Beweis für ihre Bedürftigkeit hat sie die Unter stützungs bestätigung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 23. August 2016 (Urk. 3/3) eingereicht. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozess füh rung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Der Beschwerde führerin ist die unentgelt liche Prozessführung zu bewilligen. Sie wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 5.2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 25. August 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch lich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisi onsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän de rung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen . Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei ge rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen m uss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früh eren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genü gen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachver halts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständ lich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente ab Februar 2016 zuzu sprechen.

E. 2.1 Vom 23. April bis zum 23. Mai 2002 befand sich die Beschwerdeführerin zur Durchführung einer stationären Rehabilitationstherapie in der H.___. Die Ärzte dieser Klinik diagnostizierten in ihrem Bericht vom 23. Mai 2002 (Urk. 9/10/3-6) (1.) eine inadäquate Krankheitsverarbeitung (F54), (2.) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (M54.5) bei leichter Degenera tion

der Bandscheiben L4-S1 (MRI vom 10. April 2002), Generalisierungsten denz und Hypermobilitätssyndrom nach Beighton 8/9, (3.) Probleme in Verbin dung mit Trennung ihres Mannes (0) sowie (4.) eine laborchemisch akute Hepa titis (K 72.0). Bei Eintritt habe die Beschwerde führerin über keine Schmerzen in der LWS-Gegend und in den Beinen geklagt, die Situation sei aber schwankend. Die Be schwerdeführerin sei in ein inter disziplinäres Therapieprogramm beste hend aus Physio- und Ergotherapie sowie psychologisch unterstützenden Ge sprächen inte griert worden. Sie habe regel mässig und sehr motiviert am Pro gramm teilge nommen. Im Verlauf des Aufent halts habe sie die Belastbarkeit langsam steiger n können und mehr Freude an der Bewegung bekommen. Die Schmerzsituation in den Beinen habe sich gebessert.

E. 2.2.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 11. Mai 2003 (Urk. 9/10/1-2) lei det die Beschwerdeführerin unter ICD10 F54 (psychologische Faktoren oder Verhaltens faktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten) bei psycho sozi aler Belastungssituation, ICD10 Z56 (Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit), Z59 (Probleme mit Bezug auf die Wohnbedingungen oder die wirtschaftlichen Verhältnisse), Z60 (Probleme mit Bezug auf die soziale Um gebung), Z62 (Andere Probleme mit Bezug auf die Erziehung) und Z63 (andere Probleme mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich familiäre Umstände), unter einem chronischen lumbo spondylogenen Schmerzsyndrom mit

Generalisierungs tendenz, einer Hyper mobilität (Fibromyalgie) sowie einem Niko tin abusus. Es bestehe deswegen in der angestammten Tätigkeit (z.B. im Verkauf) seit 2000 bis dato eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 2003 eine solche von 50 %. Im Haushalt gelte eine Einschränkung von 50 % seit 1996 (chroni sche Überforderung).

E. 2.2.2 Am 5. Mai 2005 (Urk. 9/39) gab Dr. A.___ an, zusätzlich bestehe die Diagnose ICD10 F33.1 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode) sowie ein Verdacht auf ICD10 F61.0 (kombinierte und andere Persön lichkeitsstörungen). Als langjähriger behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin stelle er fest, dass sie psychosomatisch schwer krank und arbeitsunfähig sei. Es bestehe kein Zweifel, dass sie berentet werden müsse. Jeder andere Entscheid würde dem Auftrag der Invalidenversicherung widersprechen. Beim in völligem Widerspruch zu seinem Arztbericht vom 11. Mai 2003 stehenden Entscheid der Beschwerdegegnerin handle es sich um eine "absurd anmutende Verfügung".

E. 2.3.1 Laut dem Bericht von Dr. B.___ vom 1. September 2003 (Urk. 9/13/3) be stehen bei der Beschwerdeführerin ein Verdacht auf depressive Verstimmung m it hypochondrischen Ängsten und phasenweisen Antriebsstörungen sowie ein lum bospondylogenes Syndrom bei Diskopathie im Bereich der LWS und muskulärer Insuffizienz. Dr. B.___ habe der Beschwerdeführerin nie eine Ar beitsun fähig keit attestieren müssen. Aus somatischen Gründen könne die Ar beitsfähigkeit im Haushalt aber zeitweise eingeschränkt sein. Die in den Akten erwähnte Hepa titis A sei ausgeheilt und die Prognose diesbezüglich gut.

E. 2.3.2 Am 28. April 2005 (Urk. 9/36) führte Dr. B.___ aus, es bestünden bei der Be schwerdeführerin eine depressive Entwicklung mit ausgeprägter somatischer Begleitsymptomatik (Kopfschmerzen, Schwindelgefühle, Übelkeit, usw.) bei chro ni scher Belastungssituation, ein Fibromyalgiesyndrom, ein lumbospondylo genes Syndrom bei Diskopathie im Bereich der LWS und muskulärer Insuffi zienz, eine Adipositas sowie ein Nikotinabusus. Die Arbeitsfähigkeit sei auf grund der chro nifizierten Symptomatik eingeschränkt. Die Beschwerde führerin brauche mittler weile Unterstützung im Haushalt (Beratung, Spitex) und als al leinerziehende Mutter von vier Kindern. Eine Erwerbstätigkeit wäre aber auch ohne familiäre Verpflichtungen nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei in den letzten Mona ten mehrmals im Krisenzentrum und in psychiatrischer statio närer Be hand lung gewesen; es werde eine längere stationäre psychiatrische Be handlung notwendig.

E. 2.4 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 18. November 2003 (Urk. 9/15) besteht bei der Beschwerdeführerin eine Somatisierungs stö rung (ICD-10 F45.0) bei dysthymer Persönlichkeit (ICD-10 F34.1) und persistie render psycho-sozialer Konflikthaftigkeit. Zwischen 1989 bis zu ihrer Arbeits nieder legung im Juli 1992 sei die Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin in einer Schoko ladenfabrik und in der Folge nur noch als Hausfrau und Mutter tätig ge wesen. Für diese Aufgabenbereiche sei sie gegenwärtig und zurückliegend als etwa 70 % arbeitsfähig einzustufen. Im Ergänzungsbericht vom 21. Oktober 2004 (Urk. 9/18) präzisierte Dr. C.___ diese Angabe dahingehend, dass die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit seit dem Rehabilitationsaufenthalt in H.___ (etwa Mitte 2002) gegeben sei.

E. 2.5 Die Ärzte des E.___ diagnostizierten im Gutachten vom 24. November 2006 (Urk. 9/55/18) eine Dysthymia (ICD10 F34.1) bei psychosozialer Belastungs

situ

ation (Z59, Z60.0). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein chronisches cervicovertebrales bis intermittierendes cervico

cephales und cervicospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits rechts

betont bei beginnender Chondrose C5/C6, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerz

syndrom beid

seits rechtsbetont bei beginnender Chondrose L4/L5 und leicht

gradiger Wirbel

säulenfehlform sowie ein generalisiertes weichteil

rheumatisches Schmerzsyn

drom. Seit Mitte der 90er Jahre seien bei der Beschwerde

führerin konstante, in der Intensität variierende lumbale Rückenschmerzen mit intermittierenden Aus

strahlungen in beide Beine vorhanden. Zudem leide sie seit 8 Jahren unter Schmerzen im Nackenbereich, die konstant zu Kopfschmerzen führten. 2002 sei die Beschwerdeführerin wegen einer akuten lumbalen Blockade notfallmässig hos

pitalisiert worden. Im Vordergrund sei aber die psychosoziale Belastungssi

tuation gestanden. Die seither erfolgten therapeutischen Bemühungen seien weitgehend wirkungslos gewesen. In rheumatologischer Hinsicht seien die Be

schwerden im Rahmen eines generalisierten weichteil

rheumatischen Schmerz

syndroms mit Betonung eines cervicovertebralen bis intermittierenden cervico

cephalen und cervicospondylogenen Schmerzsyndroms als auch eines lumbo

vertebralen bis intermittierend lumbospondylogenen Schmerzsyndroms beid

seits

rechtsbetont zu interpretieren. Bildgebend fänden sich aber nur diskrete begin

nende Segmentdegenerationen. Aufgrund der objektivierbaren Befunde könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau oder in der leich

ten körperlichen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin einer Schokoladenfabrik begründet

werden. Die internistische Untersuchung habe bei einem unauffälligen klini

schen

Status keinen Nachweis irgendeiner Pathologie ergeben, die einen Ein

fluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätte. Bei der aktuellen psychia

trischen Exploration stehe die psychosoziale Problematik im Vorder

grund. Die Beschwerdeführerin habe eine schwierige Kinder- und Jugendzeit erlebt. Die schwierige Ehe, die Rolle als alleinerziehende Mutter, die finanziellen Schwie

rig

keiten und nun auch die psychischen Verhaltensauffälligkeiten der beiden älteren Kinder seien äusserst belastend. Die Beschwerdeführerin be

schreibe seit Jahren Phasen, in denen sie sich matt, abgeschlagen, freudlos fühle, keinen An

trieb mehr habe, sich tagelang zurückziehe, das Telefon ausste

cke, nichts mehr hören und sehen wolle. Andererseits berichte sie auch über Phasen, in denen es ihr gut gehe, sie Freude und Interesse habe, sich aktiv fühle und glücklich sei. Sehe man den Längs

schnitt der Krankheitsgeschichte, seien aber die schwermü

tigen Phasen im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei schon zweimal im I.___ gewesen, wobei auffallend ge

wesen sei, dass sich die depressive Symptomatik nur aufgrund des Ortswechsels und dem Heraus

gehen aus der psychosozialen Belastungssituation schnell ge

bessert habe. Dies spreche eher gegen eine depressive Komponente. Am ehesten handle es sich deshalb um eine Dysthymie bei psychosozialen Belastungssitua

tionen. Aus psy

chia

trischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit 20 bis maximal 30 %. Zusam

menfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin in einer leichten körperlichen Tätigkeit in wechselnden,

rückenergonomisch günstigen Positionen zu 70 % arbeitsfähig. Die ange

stammte

Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Schokoladenfabrik wäre ihr durchaus zu diesem Pensum zumutbar.

E. 2.6 Laut dem Bericht der J.___ vom 24. April 2007 (Urk. 13/10) bestehen bei der Be schwer deführerin (1.) eine Somatisierungsstörung (ICD 10 F45.0), (2.) eine rezi di vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen und Suizidalität (ICD 10 F33.3), (3.) eine Akzentu ierung von ge mischten Persönlichkeitszügen (emotional-instabil, histrionisch, ängstlich-ver mei dend, zwanghaft) sowie (4.) eine Gewalterfahrung in der Ex-Ehe. Die Be schwer de führerin sei durch ihren Hausarzt eingewiesen worden auf grund einer zunehmenden Verschlimmerung einer seit Jahren bestehenden de pressiven Stö rung seit dem letzten Sommer, aktuell mit psychotischen Sympto men, aus gelöst durch den Klinikaufenthalt ihres Bruders in der K.___, mit einer chronischen Schmerzproblematik und langjährigen, vielfa chen psychosozialen Belastungen. Die Beschwerdeführerin gebe an, sich gegenwärtig durch Haushalt und Erziehungsarbeit mit den Kindern völlig überfordert zu fühlen und den ganzen Tag nur im Bett zu verbringen. Sie be klage weiter, unter Antriebslosigkeit, Gefühlsleere und Schuldgefühlen gegen über den Kindern zu leiden. Zudem beschreibe sie akustische Halluzinationen wie Hören von Stimmen und Schritten. Weiter beklage sie Ängste vor Menschen in Einkaufszentren so wie Angstträume. Sie leide unter Suizidgedanken, welchen sie jedoch angeblich mit Beten Einhalt gebieten könne. Sie klage auch über Schwierigkeiten, ihren Köper wahr- und anzunehmen. Zudem habe die seit lan gem bestehende Situa tion der engen Wohnverhältnisse zu einer deutlichen Verschlimmerung der Schlaf problematik geführt. Die Beschwerdeführerin sei zur Behandlung auf die Depressions- und Angststation aufgenommen worden. Nachdem sie sich auf der Station gut eingelebt und sich offen auf die Behand lung eingelassen habe, sei es durch die Entlastung und Distanz von der belas tenden familiären Situation an fäng lich rasch zur Verbesserung des Schlafes, des Antriebes sowie der Stimm un g gekommen. Die Beschwerdeführerin habe wieder etwas Energie tanken können. In den Einzelgesprächen habe man sich mit ihrer Überforderung in der Mutter rolle beschäftigt. Im Verlauf sei es ihr zwar gelun gen, einen etwas besseren Zugang zu einer eigenen Wertschätzung ihres trotz Erkrankung grossen Enga ge ments für die Kinder zu gewinnen, die Schuld- und Überforderungsgefühle hätten jedoch hartnäckig persistiert. Weiter habe sie sich in der Therapie mit der Bewältigung ihrer Ängste, ihrer Gefühlsüberflutungen wie Hassgefühlen gegen über ihrem Exmann auseinandergesetzt und habe hier die ersten Schritte mache n können. Ebenso habe man an der Stabilisierung der Realitätskontrolle gearbei tet. Mit der vermehrten Aussenorientierung bzw. mit dem Transfer in den Alltag an Wochenenden und Belastungsurlauben habe sich die Beschwerde führerin je doch ausserordentlich schwer getan. Es sei ihr kaum gelungen, die anstehenden Fürsorge- und Erziehungsaufgaben gegenüber ihren Kindern angemessen aus zu führen, was bei ihr immer wieder zu massiven Schuld gefühlen geführt habe. Insgesamt hätten zwar die Schlafproblematik und auch die Stimmung etwas verbessert werden können. Antriebsprobleme, Insuffi zienz- und Schuldgefühle betreffend die Mutterrolle seien jedoch bestehen geblieben. Weiter habe sich gezeigt, dass betreffend sozialem Helfernetz nur geringfügige Änderungen hätten gemacht werden können. Seit Frühjahr 2005 sei es der Beschwerdeführerin aufgrund der beschriebenen Krankheitsentwick lung nicht mehr möglich, die Erziehungs- und Haushaltsarbeiten als alleinerzie hende Mutter von vier jugend lichen Kindern selbständig zu bewältigen. Die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt sei unter diesen Bedingungen seither unmög lich. Aufgrund der Krankheitsentwicklung sowie des chronifizierten Zustandes sei prognostisch kaum von einer Besserung auszuge hen. Die Einschränkung be treffend Haushalt sführung betrage mindestens 60 %. Für eine berufliche Tätig keit bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

E. 2.7 Dr. F.___ hielt im Bericht vom 2. März 2016 (Urk. 7/96) fest, diagnostisch könne er sich klar den Beurteilungen der J.___ und des langjährigen Therapeuten Dr. A.___ anschliessen, die einerseits von einer rezidivierenden depressiven Störung sprechen würden, welche aktuell als mittelgradig eingestuft würde (ICD-10 F33.1), aber auch eine Persönlichkeitsstörung bzw. Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit emotional instabilen, histrionischen und passiv-ag gres siven Zügen (F61.0). Daneben fänden sich ein chronisches Schmerz syndrom, sowie eine Anamnese schwerer Traumatisierungen, die sich heute als chronische posttraumatische Belastungsstörung manifestiere. Die Beschwerde führerin werde integrativ psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt. Sie nehme regel mässig das Antidepressivum Venlafaxin in einer Dosis von 150mg/Tag, was einer therapeutisch wirksamen Dosis entspreche. Der Zustand sei schwankend, insgesamt seien aber Aktivitätsniveau und Belastbarkeit sehr reduziert. Die B eschwerdeführerin habe oft Angst, sich aus dem Haus zu begeben. Sie fühle sich im öffentlichen Raum sehr unsicher. In den Gesprächen zeige sie sich meist sehr unkonzentriert, grübelnd, unsicher. Sie wirke deutlich unausgeglichen in ihren Affekten, in ihrem Antrieb, in der Impulskontrolle. Dies sei durchgehend, so dass die Einschätzung einer Persönlichkeitsstörung nahe liege. Im Berichtsjahr habe die Beschwerdeführerin sich auf tiefem Niveau weit davon entfernt gezeigt, im ersten Arbeitsmarkt tätig werden zu können. Sie sei in diesem Bereich zu 100 % arbeitsunfähig. Im Moment sei selbst eine geregelte Tätigkeit im ge schütz ten Rahmen nicht möglich, die Beschwerdeführerin müsse sich erst noch weiter stabilisieren.

E. 2.8 Laut der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. G.___ vom 15. März

2016 (Urk. 7/98/3) würden aus versicherungsmedizinischer Sicht bei bekannter Anam nese die vorliegenden Symptome der neuen Diagnose einer Persönlich keitsstö rung zugeordnet. Die Arbeitsfähigkeit werde selbst im geschützten Rahmen als nicht möglich beurteilt. Überwiegend wahrscheinlich handle es sich um eine andere Beurteilung desselben psychiatrischen Sachverhaltes aus medi zinischer Sicht (hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der daraus abgeleiteten Arbeits fähigkeit). 3.

E. 3 Eventualiter sei ein Gutachten durchzuführen, um den aktuellen Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin festzustellen.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2008 sei von einer Beeinträchtigung von 30 % und einem Invaliditätsgrad von 37 % ausgegangen worden. In den Jahren danach habe die Beschwerdeführerin teilweise gearbeitet. Diesen Einsätzen habe sie aber aus gesundheitlichen Grün den jeweils nicht lange nachgehen können. Selbst einen gemeinnützigen Ein satz für die L.___ habe sie abbrechen müssen. Seit Anfang 2013 sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, eine Tätigkeit aufzu nehmen und ihr Gesund heitszustand habe sich nur noch negativ verändert. Es sei zu einer wesentlichen Verschlechterung gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich in den Jahren 2010 und 2011 motiviert um Arbeitsstellen bemüht, verschiedene Anstellungen erhalten und die Tätigkeiten engagiert ausgeübt. Aufgrund einer gesundheit lichen Verschlechterung habe sie diese jedoch wieder aufgeben müssen. Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ schätze die Arbeits unfähigkeit auf 100 % ein und er sei der Meinung, dass nicht einmal eine Tätigkeit im geschützten Rahmen möglich sei. Die Beschwerdeführerin leide seit mehr als 20 Jahren an einer chronischen Schmerzstörung. Aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Recht sprechung sei beim Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung in einem strukturierten Beweisverfahren das tatsächliche Leistungsvermögen der betroffenen Person in einer Gesamt betrachtung ergebnisoffen und einzelfallge recht zu bewerten. Aufgrund starker Gewalt erfahrung während der Ehe leide die Beschwerdeführerin heute zusätzlich zur Schmerzstörung an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung und an einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Störung. Zudem litten zwei ihrer vier Kinder ebenfalls an psychi s chen Problemen. Ihr Aktivitätsniveau und ihre Belastbarkeit seien stark redu ziert, sie lebe sozial stark zurückgezogen, fühle sich im öffentlichen Raum sehr unsicher und habe oft sogar Angst, sich nur schon aus dem Haus zu begeben. Die Beschwerdeführerin habe ihre Restarbeitsfähigkeit verloren und es sei ihr beginnend ab Februar 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).

E. 3.2 Demgegenüber begründete die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es handle sich überwiegend wahrscheinlich um eine andere Beurteilung desselben psychiatrischen Sachverhaltes. Deshalb sei auf das neue Leistungs gesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten (Urk. 2). 4.

E. 4 Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu ge währen.

E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Neuan meldung zum Rentenbezug glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheits zustand bzw. die damit verbundene Arbeitsfähigkeit seit Erlass des Einsprache entscheides vom 11. Januar 2007 (Urk. 7/58) wesentlich ver schlechtert hat. Hier zu gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zur Glaubhaftung einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse einzig den Bericht von Dr. F.___ vom 2. März 2016 eingereicht hat (Urk. 7/96). Bezüglich der Diagnosen verweist Dr. F.___ auf die früheren Beurteilungen der J.___ und von Dr. A.___. Als zusätzliche Diagnose hält er lediglich eine chronische posttrau matische Belastungsstörung fest, es ist aber nicht ersichtlich, welche trau ma ti schen Erlebnisse die Beschwerdeführerin in der Zeit seit 2007 erlitten haben soll, sondern die gemäss Dr. F.___ vorhandene Anamnese schwerer Trauma tisierungen besteht primär in der erheblichen psychosozialen Be lastungs situa tion, welche invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berück sichtigen ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2008, Proz.Nr. IV.2007.00257, E. 3.3; Urk. 7/67/15). Soweit Dr. F.___ auf die Beur teilungen von Dr. A.___ und des J.___ verweist, ist im Weiteren festzuhalten, dass diese bereits im Zeitpunkt des ursprünglichen Renten entscheides vom 11. Januar 2007 der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be schei n igten, sich mitunter auch nichts daran geändert hat, dass die behandeln den Ärzte der Beschwerdeführerin eine erhebliche Einschränkung der Arbeits fähig keit attestieren. Es ist deshalb der Ansicht von RAD-Ärztin Dr. G.___ zu folgen, dass es sich beim Bericht von Dr. F.___ mit überwiegender Wahr scheinlichkeit um eine andere Beurteilung desselben psychiatrischen Sachver hal tes handelt.

E. 4.2 Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine anspruchserhebliche Ver änderung der Invalidität glaubhaft gemacht hat, ist die IV-Stelle auf das Leis tungs begehren vom 8. Februar 2016 zu Recht nicht eingetreten.

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich folglich als korrekt, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 5 Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 2 0. September 2016 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 6. September 2016 mit ge teilt wurde (Urk. 8). 3 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge stellt (Urk. 1 S. 2). Als Beweis für ihre Bedürftigkeit hat sie die Unter stützungs bestätigung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 23. August 2016 (Urk. 3/3) eingereicht. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozess füh rung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Der Beschwerde führerin ist die unentgelt liche Prozessführung zu bewilligen. Sie wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

E. 5.2 Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 25. August 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00892 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 23. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht, Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1972, reiste im Jahre 1989 aus dem Kosovo in die Schweiz ein und arbeitete nach der Geburt ihres ersten Kindes und der Absol vierung eines viermonatigen Integrationskurses für jugendliche Ausländer (Urk. 7/1/2) vom 1. September 1989 bis zum 31. Juli 1992 als Betriebs mitarbei terin in der Z.___ (vgl. Arbeits zeugnis vom

22. Juli 1992, Urk. 7/1/1). Nach der Geburt ihres zweiten Kindes (10. Februar 1992, Urk. 7/1/3) gab sie diese Erwerbstätigkeit auf, heiratete amtlich den Vater ihrer Kinder und widmete sich fortan der Kinderbetreuung und der Haushalts führung, wobei sie in den Jahren 1994 und 1995 zwei weitere Kinder zur Welt brachte (vgl. Lebenslauf, Urk. 7/1/3). Wegen seit der Geburt des vierten Kindes bestehender Schmerzen im Rücken, an den Beinen, im Nacken sowie an den Händen meldete sich die inzwischen von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt lebende Versicherte (vgl. Urteil und Verfügung der Einzelrichterin des Bezirks gerichtes Zürich vom 20. April 1999, Urk. 7/6) am 31. März 2003 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf ein neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/7). Die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Zürich, vom 11. Mai 2003 (Urk. 7/10, unter Beilage weiterer Arztberichte) und von Dr. med. B.___, Allge meine Medizin FMH, Zürich, vom 1. September 2003 (Urk. 7/13) ein. So dann liess sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zollikon, vom 18. November 2003 (Urk. 7/15) samt Zusatzbericht vom 21. Oktober 2004 (Urk. 7/18) erstellen und nahm eine Abklärung im Haushalt von X.___ vor (vgl. Ab klärungs bericht vom 27. August 2004, Urk. 7/16). Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 wies die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab, da die Abklärungen erge ben hätten, dass sich die Versicherte subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig fühle (Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 18. März 2005 sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Invaliditäts grad von 100 % für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Juli 2002 eine ganze Invalidenrente zuzüglich der akzessorischen Kinderrenten zu (Urk. 7/31). Dage gen erhob X.___ am 15. April 2005 (Urk. 7/32) bzw. 11. Mai 2005 (Urk. 7/35) Einsprache, wobei sie die Arztberichte von Dr. B.___ vom 28. April 2005 (Urk. 7/36) und von Dr. A.___ vom 5. Mai 2005 (Urk. 7/39) einreichen liess. Die IV-Stelle holte die Arztberichte der D.___ vom 1. Juli 2005 (Urk. 7/42) und von Dr. C.___ vom 9. Juni 2005 (Urk. 7/43) ein. Schliesslich liess sie das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle (MEDAS) E.___ vom 24. November 2006 (Urk. 7/55) erstellen. Mit Ent scheid vom 11. Januar 2007 wies sie die Einsprache ab (Urk. 7/58). Die gegen diesen Einspracheentscheid am 14. Februar 2007 durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli erhobene Beschwerde (Urk. 7/ 62), wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Mai 2008 ab (Urk. 7/67). 1.2

Am 8. Februar 2016 (Datum des Posteingangs) meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit vielen Jahren bestehende psychische Erkrankung und körperliche Beschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 7/90). Die IV-Stelle forderte die Versicherte am 11. Februar 2016 auf, aktuelle Beweismittel, insbesondere ärztliche Bestäti gungen, einzurei chen, um eine wesentliche Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse seit dem 11. Januar 2007 glaubhaft zu machen (Urk. 7/94). Die Versicherte reichte in der Folge den Arztbericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. März 2016 ein (Urk. 7/96). Am 15. März 2016 nahm RAD-Ärztin Dr. med. G.___ dazu Stellung (Urk. 7/98/3). Mit Vorbe scheid vom 16. März 2016 stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, dass sie auf das Leistungsbegehren nicht eintreten werde, da eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse nicht glaubhaft ge macht worden sei (Urk. 7/99). Dagegen erhob die Versicherte durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich am 8. Juni 2016 Einwand (Urk. 7/106). Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich am 25. August 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S.

2): „1. Die Verfügung vom 23. Juni 2016 sei aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente ab Februar 2016 zuzu sprechen. 3. Eventualiter sei ein Gutachten durchzuführen, um den aktuellen Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin festzustellen. 4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu ge währen. 5. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 2 0. September 2016 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 6. September 2016 mit ge teilt wurde (Urk. 8). 3 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch lich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisi onsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän de rung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen . Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei ge rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen m uss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früh eren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genü gen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachver halts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständ lich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Vom 23. April bis zum 23. Mai 2002 befand sich die Beschwerdeführerin zur Durchführung einer stationären Rehabilitationstherapie in der H.___. Die Ärzte dieser Klinik diagnostizierten in ihrem Bericht vom 23. Mai 2002 (Urk. 9/10/3-6) (1.) eine inadäquate Krankheitsverarbeitung (F54), (2.) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (M54.5) bei leichter Degenera tion

der Bandscheiben L4-S1 (MRI vom 10. April 2002), Generalisierungsten denz und Hypermobilitätssyndrom nach Beighton 8/9, (3.) Probleme in Verbin dung mit Trennung ihres Mannes (0) sowie (4.) eine laborchemisch akute Hepa titis (K 72.0). Bei Eintritt habe die Beschwerde führerin über keine Schmerzen in der LWS-Gegend und in den Beinen geklagt, die Situation sei aber schwankend. Die Be schwerdeführerin sei in ein inter disziplinäres Therapieprogramm beste hend aus Physio- und Ergotherapie sowie psychologisch unterstützenden Ge sprächen inte griert worden. Sie habe regel mässig und sehr motiviert am Pro gramm teilge nommen. Im Verlauf des Aufent halts habe sie die Belastbarkeit langsam steiger n können und mehr Freude an der Bewegung bekommen. Die Schmerzsituation in den Beinen habe sich gebessert. 2.2 2.2.1

Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 11. Mai 2003 (Urk. 9/10/1-2) lei det die Beschwerdeführerin unter ICD10 F54 (psychologische Faktoren oder Verhaltens faktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten) bei psycho sozi aler Belastungssituation, ICD10 Z56 (Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit), Z59 (Probleme mit Bezug auf die Wohnbedingungen oder die wirtschaftlichen Verhältnisse), Z60 (Probleme mit Bezug auf die soziale Um gebung), Z62 (Andere Probleme mit Bezug auf die Erziehung) und Z63 (andere Probleme mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich familiäre Umstände), unter einem chronischen lumbo spondylogenen Schmerzsyndrom mit

Generalisierungs tendenz, einer Hyper mobilität (Fibromyalgie) sowie einem Niko tin abusus. Es bestehe deswegen in der angestammten Tätigkeit (z.B. im Verkauf) seit 2000 bis dato eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 2003 eine solche von 50 %. Im Haushalt gelte eine Einschränkung von 50 % seit 1996 (chroni sche Überforderung). 2.2.2

Am 5. Mai 2005 (Urk. 9/39) gab Dr. A.___ an, zusätzlich bestehe die Diagnose ICD10 F33.1 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode) sowie ein Verdacht auf ICD10 F61.0 (kombinierte und andere Persön lichkeitsstörungen). Als langjähriger behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin stelle er fest, dass sie psychosomatisch schwer krank und arbeitsunfähig sei. Es bestehe kein Zweifel, dass sie berentet werden müsse. Jeder andere Entscheid würde dem Auftrag der Invalidenversicherung widersprechen. Beim in völligem Widerspruch zu seinem Arztbericht vom 11. Mai 2003 stehenden Entscheid der Beschwerdegegnerin handle es sich um eine "absurd anmutende Verfügung". 2.3 2.3.1

Laut dem Bericht von Dr. B.___ vom 1. September 2003 (Urk. 9/13/3) be stehen bei der Beschwerdeführerin ein Verdacht auf depressive Verstimmung m it hypochondrischen Ängsten und phasenweisen Antriebsstörungen sowie ein lum bospondylogenes Syndrom bei Diskopathie im Bereich der LWS und muskulärer Insuffizienz. Dr. B.___ habe der Beschwerdeführerin nie eine Ar beitsun fähig keit attestieren müssen. Aus somatischen Gründen könne die Ar beitsfähigkeit im Haushalt aber zeitweise eingeschränkt sein. Die in den Akten erwähnte Hepa titis A sei ausgeheilt und die Prognose diesbezüglich gut. 2.3.2

Am 28. April 2005 (Urk. 9/36) führte Dr. B.___ aus, es bestünden bei der Be schwerdeführerin eine depressive Entwicklung mit ausgeprägter somatischer Begleitsymptomatik (Kopfschmerzen, Schwindelgefühle, Übelkeit, usw.) bei chro ni scher Belastungssituation, ein Fibromyalgiesyndrom, ein lumbospondylo genes Syndrom bei Diskopathie im Bereich der LWS und muskulärer Insuffi zienz, eine Adipositas sowie ein Nikotinabusus. Die Arbeitsfähigkeit sei auf grund der chro nifizierten Symptomatik eingeschränkt. Die Beschwerde führerin brauche mittler weile Unterstützung im Haushalt (Beratung, Spitex) und als al leinerziehende Mutter von vier Kindern. Eine Erwerbstätigkeit wäre aber auch ohne familiäre Verpflichtungen nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei in den letzten Mona ten mehrmals im Krisenzentrum und in psychiatrischer statio närer Be hand lung gewesen; es werde eine längere stationäre psychiatrische Be handlung notwendig. 2.4

Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 18. November 2003 (Urk. 9/15) besteht bei der Beschwerdeführerin eine Somatisierungs stö rung (ICD-10 F45.0) bei dysthymer Persönlichkeit (ICD-10 F34.1) und persistie render psycho-sozialer Konflikthaftigkeit. Zwischen 1989 bis zu ihrer Arbeits nieder legung im Juli 1992 sei die Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin in einer Schoko ladenfabrik und in der Folge nur noch als Hausfrau und Mutter tätig ge wesen. Für diese Aufgabenbereiche sei sie gegenwärtig und zurückliegend als etwa 70 % arbeitsfähig einzustufen. Im Ergänzungsbericht vom 21. Oktober 2004 (Urk. 9/18) präzisierte Dr. C.___ diese Angabe dahingehend, dass die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit seit dem Rehabilitationsaufenthalt in H.___ (etwa Mitte 2002) gegeben sei. 2.5

Die Ärzte des E.___ diagnostizierten im Gutachten vom 24. November 2006 (Urk. 9/55/18) eine Dysthymia (ICD10 F34.1) bei psychosozialer Belastungs situ ation (Z59, Z60.0). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein chronisches cervicovertebrales bis intermittierendes cervico cephales und cervicospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits rechts betont bei beginnender Chondrose C5/C6, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerz syndrom beid seits rechtsbetont bei beginnender Chondrose L4/L5 und leicht gradiger Wirbel säulenfehlform sowie ein generalisiertes weichteil rheumatisches Schmerzsyn drom. Seit Mitte der 90er Jahre seien bei der Beschwerde führerin konstante, in der Intensität variierende lumbale Rückenschmerzen mit intermittierenden Aus strahlungen in beide Beine vorhanden. Zudem leide sie seit 8 Jahren unter Schmerzen im Nackenbereich, die konstant zu Kopfschmerzen führten. 2002 sei die Beschwerdeführerin wegen einer akuten lumbalen Blockade notfallmässig hos pitalisiert worden. Im Vordergrund sei aber die psychosoziale Belastungssi tuation gestanden. Die seither erfolgten therapeutischen Bemühungen seien weitgehend wirkungslos gewesen. In rheumatologischer Hinsicht seien die Be schwerden im Rahmen eines generalisierten weichteil rheumatischen Schmerz syndroms mit Betonung eines cervicovertebralen bis intermittierenden cervico cephalen und cervicospondylogenen Schmerzsyndroms als auch eines lumbo vertebralen bis intermittierend lumbospondylogenen Schmerzsyndroms beid seits rechtsbetont zu interpretieren. Bildgebend fänden sich aber nur diskrete begin nende Segmentdegenerationen. Aufgrund der objektivierbaren Befunde könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau oder in der leich ten körperlichen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin einer Schokoladenfabrik begründet werden. Die internistische Untersuchung habe bei einem unauffälligen klini schen Status keinen Nachweis irgendeiner Pathologie ergeben, die einen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätte. Bei der aktuellen psychia trischen Exploration stehe die psychosoziale Problematik im Vorder grund. Die Beschwerdeführerin habe eine schwierige Kinder- und Jugendzeit erlebt. Die schwierige Ehe, die Rolle als alleinerziehende Mutter, die finanziellen Schwie rig keiten und nun auch die psychischen Verhaltensauffälligkeiten der beiden älteren Kinder seien äusserst belastend. Die Beschwerdeführerin be schreibe seit Jahren Phasen, in denen sie sich matt, abgeschlagen, freudlos fühle, keinen An trieb mehr habe, sich tagelang zurückziehe, das Telefon ausste cke, nichts mehr hören und sehen wolle. Andererseits berichte sie auch über Phasen, in denen es ihr gut gehe, sie Freude und Interesse habe, sich aktiv fühle und glücklich sei. Sehe man den Längs schnitt der Krankheitsgeschichte, seien aber die schwermü tigen Phasen im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei schon zweimal im I.___ gewesen, wobei auffallend ge wesen sei, dass sich die depressive Symptomatik nur aufgrund des Ortswechsels und dem Heraus gehen aus der psychosozialen Belastungssituation schnell ge bessert habe. Dies spreche eher gegen eine depressive Komponente. Am ehesten handle es sich deshalb um eine Dysthymie bei psychosozialen Belastungssitua tionen. Aus psy chia trischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit 20 bis maximal 30 %. Zusam menfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin in einer leichten körperlichen Tätigkeit in wechselnden, rückenergonomisch günstigen Positionen zu 70 % arbeitsfähig. Die ange stammte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Schokoladenfabrik wäre ihr durchaus zu diesem Pensum zumutbar. 2.6

Laut dem Bericht der J.___ vom 24. April 2007 (Urk. 13/10) bestehen bei der Be schwer deführerin (1.) eine Somatisierungsstörung (ICD 10 F45.0), (2.) eine rezi di vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen und Suizidalität (ICD 10 F33.3), (3.) eine Akzentu ierung von ge mischten Persönlichkeitszügen (emotional-instabil, histrionisch, ängstlich-ver mei dend, zwanghaft) sowie (4.) eine Gewalterfahrung in der Ex-Ehe. Die Be schwer de führerin sei durch ihren Hausarzt eingewiesen worden auf grund einer zunehmenden Verschlimmerung einer seit Jahren bestehenden de pressiven Stö rung seit dem letzten Sommer, aktuell mit psychotischen Sympto men, aus gelöst durch den Klinikaufenthalt ihres Bruders in der K.___, mit einer chronischen Schmerzproblematik und langjährigen, vielfa chen psychosozialen Belastungen. Die Beschwerdeführerin gebe an, sich gegenwärtig durch Haushalt und Erziehungsarbeit mit den Kindern völlig überfordert zu fühlen und den ganzen Tag nur im Bett zu verbringen. Sie be klage weiter, unter Antriebslosigkeit, Gefühlsleere und Schuldgefühlen gegen über den Kindern zu leiden. Zudem beschreibe sie akustische Halluzinationen wie Hören von Stimmen und Schritten. Weiter beklage sie Ängste vor Menschen in Einkaufszentren so wie Angstträume. Sie leide unter Suizidgedanken, welchen sie jedoch angeblich mit Beten Einhalt gebieten könne. Sie klage auch über Schwierigkeiten, ihren Köper wahr- und anzunehmen. Zudem habe die seit lan gem bestehende Situa tion der engen Wohnverhältnisse zu einer deutlichen Verschlimmerung der Schlaf problematik geführt. Die Beschwerdeführerin sei zur Behandlung auf die Depressions- und Angststation aufgenommen worden. Nachdem sie sich auf der Station gut eingelebt und sich offen auf die Behand lung eingelassen habe, sei es durch die Entlastung und Distanz von der belas tenden familiären Situation an fäng lich rasch zur Verbesserung des Schlafes, des Antriebes sowie der Stimm un g gekommen. Die Beschwerdeführerin habe wieder etwas Energie tanken können. In den Einzelgesprächen habe man sich mit ihrer Überforderung in der Mutter rolle beschäftigt. Im Verlauf sei es ihr zwar gelun gen, einen etwas besseren Zugang zu einer eigenen Wertschätzung ihres trotz Erkrankung grossen Enga ge ments für die Kinder zu gewinnen, die Schuld- und Überforderungsgefühle hätten jedoch hartnäckig persistiert. Weiter habe sie sich in der Therapie mit der Bewältigung ihrer Ängste, ihrer Gefühlsüberflutungen wie Hassgefühlen gegen über ihrem Exmann auseinandergesetzt und habe hier die ersten Schritte mache n können. Ebenso habe man an der Stabilisierung der Realitätskontrolle gearbei tet. Mit der vermehrten Aussenorientierung bzw. mit dem Transfer in den Alltag an Wochenenden und Belastungsurlauben habe sich die Beschwerde führerin je doch ausserordentlich schwer getan. Es sei ihr kaum gelungen, die anstehenden Fürsorge- und Erziehungsaufgaben gegenüber ihren Kindern angemessen aus zu führen, was bei ihr immer wieder zu massiven Schuld gefühlen geführt habe. Insgesamt hätten zwar die Schlafproblematik und auch die Stimmung etwas verbessert werden können. Antriebsprobleme, Insuffi zienz- und Schuldgefühle betreffend die Mutterrolle seien jedoch bestehen geblieben. Weiter habe sich gezeigt, dass betreffend sozialem Helfernetz nur geringfügige Änderungen hätten gemacht werden können. Seit Frühjahr 2005 sei es der Beschwerdeführerin aufgrund der beschriebenen Krankheitsentwick lung nicht mehr möglich, die Erziehungs- und Haushaltsarbeiten als alleinerzie hende Mutter von vier jugend lichen Kindern selbständig zu bewältigen. Die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt sei unter diesen Bedingungen seither unmög lich. Aufgrund der Krankheitsentwicklung sowie des chronifizierten Zustandes sei prognostisch kaum von einer Besserung auszuge hen. Die Einschränkung be treffend Haushalt sführung betrage mindestens 60 %. Für eine berufliche Tätig keit bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. 2.7

Dr. F.___ hielt im Bericht vom 2. März 2016 (Urk. 7/96) fest, diagnostisch könne er sich klar den Beurteilungen der J.___ und des langjährigen Therapeuten Dr. A.___ anschliessen, die einerseits von einer rezidivierenden depressiven Störung sprechen würden, welche aktuell als mittelgradig eingestuft würde (ICD-10 F33.1), aber auch eine Persönlichkeitsstörung bzw. Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit emotional instabilen, histrionischen und passiv-ag gres siven Zügen (F61.0). Daneben fänden sich ein chronisches Schmerz syndrom, sowie eine Anamnese schwerer Traumatisierungen, die sich heute als chronische posttraumatische Belastungsstörung manifestiere. Die Beschwerde führerin werde integrativ psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt. Sie nehme regel mässig das Antidepressivum Venlafaxin in einer Dosis von 150mg/Tag, was einer therapeutisch wirksamen Dosis entspreche. Der Zustand sei schwankend, insgesamt seien aber Aktivitätsniveau und Belastbarkeit sehr reduziert. Die B eschwerdeführerin habe oft Angst, sich aus dem Haus zu begeben. Sie fühle sich im öffentlichen Raum sehr unsicher. In den Gesprächen zeige sie sich meist sehr unkonzentriert, grübelnd, unsicher. Sie wirke deutlich unausgeglichen in ihren Affekten, in ihrem Antrieb, in der Impulskontrolle. Dies sei durchgehend, so dass die Einschätzung einer Persönlichkeitsstörung nahe liege. Im Berichtsjahr habe die Beschwerdeführerin sich auf tiefem Niveau weit davon entfernt gezeigt, im ersten Arbeitsmarkt tätig werden zu können. Sie sei in diesem Bereich zu 100 % arbeitsunfähig. Im Moment sei selbst eine geregelte Tätigkeit im ge schütz ten Rahmen nicht möglich, die Beschwerdeführerin müsse sich erst noch weiter stabilisieren. 2.8

Laut der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. G.___ vom 15. März

2016 (Urk. 7/98/3) würden aus versicherungsmedizinischer Sicht bei bekannter Anam nese die vorliegenden Symptome der neuen Diagnose einer Persönlich keitsstö rung zugeordnet. Die Arbeitsfähigkeit werde selbst im geschützten Rahmen als nicht möglich beurteilt. Überwiegend wahrscheinlich handle es sich um eine andere Beurteilung desselben psychiatrischen Sachverhaltes aus medi zinischer Sicht (hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der daraus abgeleiteten Arbeits fähigkeit). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2008 sei von einer Beeinträchtigung von 30 % und einem Invaliditätsgrad von 37 % ausgegangen worden. In den Jahren danach habe die Beschwerdeführerin teilweise gearbeitet. Diesen Einsätzen habe sie aber aus gesundheitlichen Grün den jeweils nicht lange nachgehen können. Selbst einen gemeinnützigen Ein satz für die L.___ habe sie abbrechen müssen. Seit Anfang 2013 sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, eine Tätigkeit aufzu nehmen und ihr Gesund heitszustand habe sich nur noch negativ verändert. Es sei zu einer wesentlichen Verschlechterung gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich in den Jahren 2010 und 2011 motiviert um Arbeitsstellen bemüht, verschiedene Anstellungen erhalten und die Tätigkeiten engagiert ausgeübt. Aufgrund einer gesundheit lichen Verschlechterung habe sie diese jedoch wieder aufgeben müssen. Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ schätze die Arbeits unfähigkeit auf 100 % ein und er sei der Meinung, dass nicht einmal eine Tätigkeit im geschützten Rahmen möglich sei. Die Beschwerdeführerin leide seit mehr als 20 Jahren an einer chronischen Schmerzstörung. Aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Recht sprechung sei beim Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung in einem strukturierten Beweisverfahren das tatsächliche Leistungsvermögen der betroffenen Person in einer Gesamt betrachtung ergebnisoffen und einzelfallge recht zu bewerten. Aufgrund starker Gewalt erfahrung während der Ehe leide die Beschwerdeführerin heute zusätzlich zur Schmerzstörung an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung und an einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Störung. Zudem litten zwei ihrer vier Kinder ebenfalls an psychi s chen Problemen. Ihr Aktivitätsniveau und ihre Belastbarkeit seien stark redu ziert, sie lebe sozial stark zurückgezogen, fühle sich im öffentlichen Raum sehr unsicher und habe oft sogar Angst, sich nur schon aus dem Haus zu begeben. Die Beschwerdeführerin habe ihre Restarbeitsfähigkeit verloren und es sei ihr beginnend ab Februar 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). 3.2

Demgegenüber begründete die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es handle sich überwiegend wahrscheinlich um eine andere Beurteilung desselben psychiatrischen Sachverhaltes. Deshalb sei auf das neue Leistungs gesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten (Urk. 2). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Neuan meldung zum Rentenbezug glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheits zustand bzw. die damit verbundene Arbeitsfähigkeit seit Erlass des Einsprache entscheides vom 11. Januar 2007 (Urk. 7/58) wesentlich ver schlechtert hat. Hier zu gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zur Glaubhaftung einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse einzig den Bericht von Dr. F.___ vom 2. März 2016 eingereicht hat (Urk. 7/96). Bezüglich der Diagnosen verweist Dr. F.___ auf die früheren Beurteilungen der J.___ und von Dr. A.___. Als zusätzliche Diagnose hält er lediglich eine chronische posttrau matische Belastungsstörung fest, es ist aber nicht ersichtlich, welche trau ma ti schen Erlebnisse die Beschwerdeführerin in der Zeit seit 2007 erlitten haben soll, sondern die gemäss Dr. F.___ vorhandene Anamnese schwerer Trauma tisierungen besteht primär in der erheblichen psychosozialen Be lastungs situa tion, welche invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berück sichtigen ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2008, Proz.Nr. IV.2007.00257, E. 3.3; Urk. 7/67/15). Soweit Dr. F.___ auf die Beur teilungen von Dr. A.___ und des J.___ verweist, ist im Weiteren festzuhalten, dass diese bereits im Zeitpunkt des ursprünglichen Renten entscheides vom 11. Januar 2007 der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be schei n igten, sich mitunter auch nichts daran geändert hat, dass die behandeln den Ärzte der Beschwerdeführerin eine erhebliche Einschränkung der Arbeits fähig keit attestieren. Es ist deshalb der Ansicht von RAD-Ärztin Dr. G.___ zu folgen, dass es sich beim Bericht von Dr. F.___ mit überwiegender Wahr scheinlichkeit um eine andere Beurteilung desselben psychiatrischen Sachver hal tes handelt. 4.2

Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine anspruchserhebliche Ver änderung der Invalidität glaubhaft gemacht hat, ist die IV-Stelle auf das Leis tungs begehren vom 8. Februar 2016 zu Recht nicht eingetreten.

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich folglich als korrekt, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge stellt (Urk. 1 S. 2). Als Beweis für ihre Bedürftigkeit hat sie die Unter stützungs bestätigung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 23. August 2016 (Urk. 3/3) eingereicht. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozess füh rung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Der Beschwerde führerin ist die unentgelt liche Prozessführung zu bewilligen. Sie wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 5.2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 25. August 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger