Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1955, meldete sich am 1 2. Januar 2015 ( Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1 ). Die IV-Stelle nahm beruflich-er werbliche und medizinische Abklärungen vor und sprach dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügungen vom
1 7. August 2016 mit Wirkung ab 1. Juni 2015 eine ganze Rente in der Höhe von monatlich Fr. 670.-- zu, wobei sie der Rente die Skala14 zugrunde legte ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 3. August 2016 Beschwerde. Sinnge mäss beantragte er die Ausrichtung der Rente ab 1. Januar 2015 sowie die Be rechnung der Rente auf einer höheren Skala ( Urk. 1 , vgl. a uch Urk. 5 ). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), wovon dem Beschwerdeführer Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 11). Mi t Schreiben vom 7. April 2017 liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. Strittig und zu prüfen ist der Rentenbeginn und die Rentenberech nung. 2. 2.1
Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs , jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt. 2.2
Der Beschwerdeführer meldete sich bei der Invalidenversicherung im Januar 2015 an. Offenbar geht er davon aus, dass ab diesem Zeitpunkt die Rente ge schuldet ist (vgl. Urk. 1) . Dem ist jedoch nicht so. Der Rentenanspruch kann frühestens sechs Monate nach seiner Geltendmachung entstehen. Dementspre chend besteht vorliegend der Rentenanspruch ab 1. Juni 2015. 3. 3.1
Nach Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenren ten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar (vgl. dazu BGE 124 V 159). Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Damit ist insbesondere die sinngemässe Anwendung von Art. 29 ff. und Art. 34 ff. AHVG sowie – was in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrück lich festgehalten wird – von Art. 50 bis 53 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vorgesehen.
Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erzie hungs
- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwi schen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) be rücksichtigt ( Art. 29 bis
Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruches, der Beitragszei ten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres sowie der Zusatz jahre ( Art. 29 bis
Abs. 2 AHVG).
Der Eintritt des Versicherungsfalles ist für jede Leistungsart einzeln festzulegen (leistungsspezifischer Invaliditätseintritt). Bezüglich des Rentenanspruchs tritt der Versicherungsfall ein, sobald die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich wenigstens zu 40 Prozent ar beitsun fähig war und wei terhin mindestens zu 40 Prozent erwerbsunfähig ist, also am ersten Tag nach Ablauf der einjährigen Wartezeit. Der Versicherungs fall kann jedoch frühestens am ersten Tag des der Vollendung des 1 8. Altersjahres fo lgenden Monats eintreten ( Art. 28 IVG, Art. 29 IVG). 3.2
Der Beschwerdeführer kam im Juni 2002 in die Schweiz. Per 3 1. August 2016 verliess er das Land wieder ( Urk. 1, 3/1 , 10/11 ). In dieser Zeit bezahlte er Versi cherungsbeiträge. Er ist daher der Meinung, dass ihm bei der Rentenberechnung 14 Beitragsjahre anzurechnen sind ( Urk. 1). D i e s
trifft jedoch nicht zu . Für die Rentenberechnung werden bloss die Beitragsjahre bis zum 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles angerechnet (vgl. E. 3.1 2. Abschnitt hiervor). Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2014 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 10 /31 /7 ). Der Versicherungsfall Rente trat mithin im Juni 2015 ein. Anzurechnen sind dem Beschwerdeführer folglich die Beitragsjahre bis und mit 201 4. Insgesamt macht dies 12 Beitragsjahre (2002 bis 2012), wie die IV-Stelle zutreffend er kannte. 3.3
Auch sonst ist die Rentenberechnung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdefüh rer brachte denn auch keine weiteren Einwände vor. Damit ist die Berechnung zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 7. April 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer, ob es möglich sei, die von ihm beglichenen Beiträge von Fr. 2‘457.55 und Fr. 517.80 zurückzuerstatten ( Urk. 13). Wofür er diese Beiträge leistete, führt e er nicht aus. Bei den Akten liegen aber entsprechende Rechnungen zu Gunsten der Aus gleichskasse Zürcher Arbeitgeber ( Urk. 3/4) , weshalb
davon auszugehen ist , dass es sich um die AHV-B eiträge für die Jahre 2015 und 2016 handelt.
Abgesehen davon, dass das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur Rechtsverhält nisse überprüfen beziehungsweise b eurteilen kann , zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bezie hungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat ,
was hier nicht der Fall ist, ist der Beschwerdeführer auf Folgendes hinzuweisen :
W er in der Schweiz wohnt oder arbeitet, ist obligatorisch bei der AHV versichert und hat dementsprechend auch AHV-Beiträge zu leisten. Da der Beschwerdeführer bis 3 1. August 2016 in der Schweiz Wohnsitz hatte, hatte er somit bis zu jenem Zeitpunkt auch AHV-Beiträge zu leisten, und zwar unabhängig davon, ob diese rentenbildend sind oder nicht . 4.
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 2 00.-- festzulegen und ausg angsgemäss dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 7. August 2016 mit Wirkung ab 1. Juni 2015 eine ganze Rente in der Höhe von monatlich Fr. 670.-- zu, wobei sie der Rente die Skala14 zugrunde legte ( Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 3. August 2016 Beschwerde. Sinnge mäss beantragte er die Ausrichtung der Rente ab 1. Januar 2015 sowie die Be rechnung der Rente auf einer höheren Skala ( Urk. 1 , vgl. a uch Urk.
E. 2.1 Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs , jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer meldete sich bei der Invalidenversicherung im Januar 2015 an. Offenbar geht er davon aus, dass ab diesem Zeitpunkt die Rente ge schuldet ist (vgl. Urk. 1) . Dem ist jedoch nicht so. Der Rentenanspruch kann frühestens sechs Monate nach seiner Geltendmachung entstehen. Dementspre chend besteht vorliegend der Rentenanspruch ab 1. Juni 2015. 3. 3.1
Nach Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenren ten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar (vgl. dazu BGE 124 V 159). Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Damit ist insbesondere die sinngemässe Anwendung von Art. 29 ff. und Art. 34 ff. AHVG sowie – was in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrück lich festgehalten wird – von Art. 50 bis 53 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vorgesehen.
Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erzie hungs
- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwi schen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) be rücksichtigt ( Art. 29 bis
Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruches, der Beitragszei ten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres sowie der Zusatz jahre ( Art. 29 bis
Abs. 2 AHVG).
Der Eintritt des Versicherungsfalles ist für jede Leistungsart einzeln festzulegen (leistungsspezifischer Invaliditätseintritt). Bezüglich des Rentenanspruchs tritt der Versicherungsfall ein, sobald die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich wenigstens zu 40 Prozent ar beitsun fähig war und wei terhin mindestens zu 40 Prozent erwerbsunfähig ist, also am ersten Tag nach Ablauf der einjährigen Wartezeit. Der Versicherungs fall kann jedoch frühestens am ersten Tag des der Vollendung des 1 8. Altersjahres fo lgenden Monats eintreten ( Art. 28 IVG, Art. 29 IVG). 3.2
Der Beschwerdeführer kam im Juni 2002 in die Schweiz. Per 3 1. August 2016 verliess er das Land wieder ( Urk. 1, 3/1 , 10/11 ). In dieser Zeit bezahlte er Versi cherungsbeiträge. Er ist daher der Meinung, dass ihm bei der Rentenberechnung 14 Beitragsjahre anzurechnen sind ( Urk. 1). D i e s
trifft jedoch nicht zu . Für die Rentenberechnung werden bloss die Beitragsjahre bis zum 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles angerechnet (vgl. E. 3.1 2. Abschnitt hiervor). Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2014 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk.
E. 5 ). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), wovon dem Beschwerdeführer Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 11). Mi t Schreiben vom 7. April 2017 liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. Strittig und zu prüfen ist der Rentenbeginn und die Rentenberech nung. 2.
E. 10 /31 /7 ). Der Versicherungsfall Rente trat mithin im Juni 2015 ein. Anzurechnen sind dem Beschwerdeführer folglich die Beitragsjahre bis und mit 201 4. Insgesamt macht dies 12 Beitragsjahre (2002 bis 2012), wie die IV-Stelle zutreffend er kannte. 3.3
Auch sonst ist die Rentenberechnung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdefüh rer brachte denn auch keine weiteren Einwände vor. Damit ist die Berechnung zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 7. April 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer, ob es möglich sei, die von ihm beglichenen Beiträge von Fr. 2‘457.55 und Fr. 517.80 zurückzuerstatten ( Urk. 13). Wofür er diese Beiträge leistete, führt e er nicht aus. Bei den Akten liegen aber entsprechende Rechnungen zu Gunsten der Aus gleichskasse Zürcher Arbeitgeber ( Urk. 3/4) , weshalb
davon auszugehen ist , dass es sich um die AHV-B eiträge für die Jahre 2015 und 2016 handelt.
Abgesehen davon, dass das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur Rechtsverhält nisse überprüfen beziehungsweise b eurteilen kann , zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bezie hungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat ,
was hier nicht der Fall ist, ist der Beschwerdeführer auf Folgendes hinzuweisen :
W er in der Schweiz wohnt oder arbeitet, ist obligatorisch bei der AHV versichert und hat dementsprechend auch AHV-Beiträge zu leisten. Da der Beschwerdeführer bis 3 1. August 2016 in der Schweiz Wohnsitz hatte, hatte er somit bis zu jenem Zeitpunkt auch AHV-Beiträge zu leisten, und zwar unabhängig davon, ob diese rentenbildend sind oder nicht . 4.
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 2 00.-- festzulegen und ausg angsgemäss dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00888
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
19. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1955, meldete sich am 1 2. Januar 2015 ( Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1 ). Die IV-Stelle nahm beruflich-er werbliche und medizinische Abklärungen vor und sprach dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügungen vom
1 7. August 2016 mit Wirkung ab 1. Juni 2015 eine ganze Rente in der Höhe von monatlich Fr. 670.-- zu, wobei sie der Rente die Skala14 zugrunde legte ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 3. August 2016 Beschwerde. Sinnge mäss beantragte er die Ausrichtung der Rente ab 1. Januar 2015 sowie die Be rechnung der Rente auf einer höheren Skala ( Urk. 1 , vgl. a uch Urk. 5 ). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), wovon dem Beschwerdeführer Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 11). Mi t Schreiben vom 7. April 2017 liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. Strittig und zu prüfen ist der Rentenbeginn und die Rentenberech nung. 2. 2.1
Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs , jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt. 2.2
Der Beschwerdeführer meldete sich bei der Invalidenversicherung im Januar 2015 an. Offenbar geht er davon aus, dass ab diesem Zeitpunkt die Rente ge schuldet ist (vgl. Urk. 1) . Dem ist jedoch nicht so. Der Rentenanspruch kann frühestens sechs Monate nach seiner Geltendmachung entstehen. Dementspre chend besteht vorliegend der Rentenanspruch ab 1. Juni 2015. 3. 3.1
Nach Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenren ten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar (vgl. dazu BGE 124 V 159). Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Damit ist insbesondere die sinngemässe Anwendung von Art. 29 ff. und Art. 34 ff. AHVG sowie – was in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrück lich festgehalten wird – von Art. 50 bis 53 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vorgesehen.
Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erzie hungs
- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwi schen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) be rücksichtigt ( Art. 29 bis
Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruches, der Beitragszei ten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres sowie der Zusatz jahre ( Art. 29 bis
Abs. 2 AHVG).
Der Eintritt des Versicherungsfalles ist für jede Leistungsart einzeln festzulegen (leistungsspezifischer Invaliditätseintritt). Bezüglich des Rentenanspruchs tritt der Versicherungsfall ein, sobald die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich wenigstens zu 40 Prozent ar beitsun fähig war und wei terhin mindestens zu 40 Prozent erwerbsunfähig ist, also am ersten Tag nach Ablauf der einjährigen Wartezeit. Der Versicherungs fall kann jedoch frühestens am ersten Tag des der Vollendung des 1 8. Altersjahres fo lgenden Monats eintreten ( Art. 28 IVG, Art. 29 IVG). 3.2
Der Beschwerdeführer kam im Juni 2002 in die Schweiz. Per 3 1. August 2016 verliess er das Land wieder ( Urk. 1, 3/1 , 10/11 ). In dieser Zeit bezahlte er Versi cherungsbeiträge. Er ist daher der Meinung, dass ihm bei der Rentenberechnung 14 Beitragsjahre anzurechnen sind ( Urk. 1). D i e s
trifft jedoch nicht zu . Für die Rentenberechnung werden bloss die Beitragsjahre bis zum 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles angerechnet (vgl. E. 3.1 2. Abschnitt hiervor). Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2014 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 10 /31 /7 ). Der Versicherungsfall Rente trat mithin im Juni 2015 ein. Anzurechnen sind dem Beschwerdeführer folglich die Beitragsjahre bis und mit 201 4. Insgesamt macht dies 12 Beitragsjahre (2002 bis 2012), wie die IV-Stelle zutreffend er kannte. 3.3
Auch sonst ist die Rentenberechnung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdefüh rer brachte denn auch keine weiteren Einwände vor. Damit ist die Berechnung zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 7. April 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer, ob es möglich sei, die von ihm beglichenen Beiträge von Fr. 2‘457.55 und Fr. 517.80 zurückzuerstatten ( Urk. 13). Wofür er diese Beiträge leistete, führt e er nicht aus. Bei den Akten liegen aber entsprechende Rechnungen zu Gunsten der Aus gleichskasse Zürcher Arbeitgeber ( Urk. 3/4) , weshalb
davon auszugehen ist , dass es sich um die AHV-B eiträge für die Jahre 2015 und 2016 handelt.
Abgesehen davon, dass das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur Rechtsverhält nisse überprüfen beziehungsweise b eurteilen kann , zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bezie hungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat ,
was hier nicht der Fall ist, ist der Beschwerdeführer auf Folgendes hinzuweisen :
W er in der Schweiz wohnt oder arbeitet, ist obligatorisch bei der AHV versichert und hat dementsprechend auch AHV-Beiträge zu leisten. Da der Beschwerdeführer bis 3 1. August 2016 in der Schweiz Wohnsitz hatte, hatte er somit bis zu jenem Zeitpunkt auch AHV-Beiträge zu leisten, und zwar unabhängig davon, ob diese rentenbildend sind oder nicht . 4.
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 2 00.-- festzulegen und ausg angsgemäss dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger