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IV.2016.00887

Medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt

Zürich SozVersG · 2017-09-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1997, reiste mit seiner Mutter am 22. April 2003 von Burundi in die Schweiz ein (Urk. 9/2). Am 23. November 2004 respektive 19. August 2005 errichtete die damalige Vormundschaftsbehörde der Stadt Winterthur für den Versicherten eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 aZGB (Urk. 9/4). Am 2. Februar 2006 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte unter Hinweis auf ein infantiles psychoorganisches Syndrom bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leis tung en angemeldet (Urk. 9/2). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 16. Okto ber 2006 (Urk. 9/13) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. November 2006 (Urk. 9/16) einen Leistungsanspruch betreffend Geburtsgebrechen und Son der schule. Begründet wurde dies damit, dass die versicherungsmässigen Voraus setzungen nicht erfüllt seien. Der Versicherte war in der Folge in verschiedenen Pflegefamilien und Kinderheimen und durchlief die Schule in unterschiedlichen Institutionen (Urk. 9/20/3 und Urk. 9/30/9-10). 1.2

Am 12. Februar 2013 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/20). Am 31. Juli 2013 teilte die IV-Stelle ihm mit, dass sie die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Aus bil dung zum Praktiker PrA Küche vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 bei der Y.___ übernehme (Urk. 9/34). Am 27. März 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten sodann mit, dass sie die Mehrkosten für die Verlängerung dieser erstmaligen beruflichen Ausbildung vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 übernehme (Urk. 9/40). 1.3

Am 11. März 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug für Erwachsene an (Urk. 9/52). Mit Entscheid vom 21. April 2015 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Bezirke Winterthur und Andelfingen für den Versicherten eine Beistands chaft nach Art. 393-395 ZGB (Urk. 9/80). Mit Verfügungen vom 24. April 2015 sprach die IV-Stelle ihm im Zusammenhang mit den laufenden beruflichen Mass nahmen im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 2. August 2015 Tag gelder zu (Urk. 9/60-61). Am 4. Mai 2015 erstattete die Y.___ den Abschluss bericht (Urk. 9/62; vgl. auch Ausweis Praktiker PrA Küche der Insos [Nationaler Branchenverband der Institutionen für Menschen mit Behinderung] vom Juli 2015, Urk. 9/71). Im Juni 2015 wurde die Rentenprüfung eingeleitet (Urk. 9/67 und Urk. 9/75/5). Am 11. August 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass die beruf lichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen seien. Als Anschlusslösung sei ein Arbeitstraining im Restaurant geplant. Betreffend Rente werde der Versi cherte eine separate Ver fügung erhalten (Urk. 9/73). Ab dem 1. August 2015 absolvierte der Versicherte bei der Z.___ ein Arbeitstraining (vgl. Bericht vom 9. März 2016, Urk. 9/91). Schliesslich verneinte die IV-Stelle nach entsprechendem Vor bescheid vom 4. Mai 2016 (Urk. 9/94) mit Verfügung vom 21. Juni 2016 (Urk. 2) einen Anspruch auf IV-Leistungen. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 23. August 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. August 2015 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie einen Anspruch auf beruf liche Massnahmen prüfe und hernach darüber entscheide (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 27. Septem ber 2016 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerb s fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Rest arbeits fähig keit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Ein glie derung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Mass gabe von Art . 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unab hängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.

d). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Akten beur teilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurtei lung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E.

3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E.

1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E.

3.2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3). 1.8

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2015 eine Aus bil dung zum Praktiker PrA Küche absolviert habe, welche er mit Erfolg habe ab schliessen können. Der Berufseinstieg sei gesundheitsbedingt erschwert gewe sen. Im Verlauf der Ausbildung hätten dank der mehrdisziplinären Unter stüt zung aber Fortschritte im Sozialverhalten und auch im beruflichen Bereich erzielt werden können. Im beruflichen Bereich sei eine starke und klare Führung weiterhin empfohlen. Wie generell bei Lehrabgängern, fehle es dem Beschwer deführer noch an Übung, um die beruflichen Kenntnisse zu verbessern und um eine vermehrte Routine zu erhalten. Bei vorliegender Motivation lägen keine Einschränkungen vor. Insgesamt sei kein Gesundheitsschaden mit einem inva li disierenden Ausmass ausgewiesen. Das Leistungsbegehren werde deshalb abge wiesen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er trotz der seit seiner Kindheit bestehenden Behinderung einen Abschluss als Praktiker PrA Küche Insos erlangt habe. Bei diesem Abschluss handle es sich jedoch nicht um einen offiziell anerkannten Berufsabschluss. Er habe diese zweijährige Ausbil dung an geschützten Arbeitsplätzen absolviert und könne – was die Beschwer degegnerin verkenne – nicht mit einem normalen Lehrling, der eine drei- oder vierjährige Lehre absolviert habe, verglichen werden. Im Weiteren habe auch die Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin im Verlaufsprotokoll vom 11. August 2015 nach dem Abschluss dieser Ausbildung festgehalten, dass er gesundheitsbedingt keine ausreichenden beruflichen Kenntnisse habe erwerben können. Das Valideneinkommen sei deshalb nach Art. 26 Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) ab dem 18. Altersjahr auf Fr. 57‘750.-- festzusetzen. Mit telefonischer Auskunft der Y.___ vom 11. Mai 2015 sei sodann eine Leistung des Beschwerdeführers von 30 bis 40 % bei einem möglichen Lohn von Fr. 13‘000.-- bis Fr. 15‘600.-- ausgewiesen worden, weshalb von einem Invalideneinkommen von höchstens Fr. 15‘600.-- auszugehen sei. Demgemäss resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 73 %, was einen Anspruch auf eine ganze Rente begründe. Sollte die ange rufene Instanz mit der Beschwerdegegnerin dafür halten, dass er keinen Ren tenanspruch habe, wäre die Sache zwecks Abklärung der weiteren Ansprüche auf berufliche Massnahmen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1

Med. pract. A.___, Oberärztin, und med. pract. B.___, Assistenz ärztin, von der C.___ stellten im Bericht vom 12. Juli 2013 (Eingangsdatum) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine posttraumatische Belastungs störung (PTBS; ICD-10 F43.1) und (2) eine rezeptive Sprachstörung (ICD-10 F80.2). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie nicht (Urk. 9/33/1). Die Ärztinnen der C.___ gaben an, dass sich beim 16,5-jäh rigen Beschwerdeführer deutliche Symptome einer PTBS zeigen würden . Bei frühkindlicher Traumatisierung, von welcher vorliegend ausgegangen wer den müsse, könne sich ein etwas weniger typisches Bild einer PTBS zeigen. Insbesondere durch die Kriegswirren in seiner Heimat Burundi und die Flucht sei der Beschwerdeführer in seiner Kindheit sch weren Belastungen ausgesetzt gewesen. Dadurch sei er in seiner Entwicklung gestört und behindert gewesen. In seiner psychischen und somit sozialen und auch kognitiven Reifung sei er beeinträchtigt. Wahrnehmbar werde dies für sein soziales Umfeld durch teils schwer nachvollziehbar es, unpassendes Verhalten wie Verweigerungen, hohe Reizbarkeit, Ängstlichkeit, Wutausbrüche, Verzweiflung, kindlich unreflektierte Kontaktaufnahme, Misstrauen Erwachsenen gegenüber oder ungeschickt gesteu erten Umgang mit Gleichaltrigen. Auf die kognitiven Rückstände weise die Differenz zwischen dem intell ektuellen Potenzial und d em ak tuellen kognitiven Leistungsniveau hin. Der Beschwerdeführer habe früher, wie auch teilweise noch heute Anzeichen einer Störung des Sozialverhaltens sowie eines Aufmerk samkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndroms (ADHS) gezeigt, welche eventuell auch durch die PTBS mitbegründet sein könnten. Zudem müsse von einer rezep tiven Sprachstörung ausgegangen werden, welche zurzeit logopädisch abgeklärt werde (Urk. 9/33/10). Gemäss den Angaben seiner Mutter habe der Beschwer de führer zwar die ersten Worte mit elf Monaten gesprochen, einen ersten zu sammenhängenden Satz jedoch erst mit drei Jahren. Er habe nie richtig die Landessprache Kirundi gelernt (Urk. 9/33/2). Eine rezeptive Sprachstörung kö nne häufig auch zu Verhaltensstörungen führen. Zudem fänden sich oft auch Hyperaktivität, Aufmerksamkeitsstörung, soziale Unangepasstheit und Isolation von der Gruppe der Gleichaltrigen sowie Ängstlichkeit, Überempfindlichkeit un d unangebrachte Scheu. All diese Symptome seien beim Beschwerdeführer beob achtet worden. Auf diesem Hintergrund könnten die Verhaltensschwierigkeiten zumindest teilweise mit einer rezeptiven Sprachstörung verstanden werden. Auf grund der beschriebenen Einschränkungen habe der Beschwerdeführer grosse Mühe, sich an Regeln zu halten und sich an sozialen Normen zu orientieren, was zu einem gewissen Teil auch Konsequenz des reduzierten Sprachver ständ nisses sei. Es seien Konzentrationsschwierigkeiten und Aufmerksamkeitsstö rungen sowie eine erhöhte Reizbarkeit festzustellen, was sich auf die Berufs ausübung auswirken könne. Aufgrund der komplexen Beeinträchtigung sei der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Persönlic hkeitsentwicklung und das Errei chen einer höchst möglichen Selbständigkeit auf langfrist ig angelegte interdis ziplinäre Unterstützung angewiesen. Die berufliche Integration müsse in kleinen, eng begleiteten Schritten stets in Abstimmung mit der weiteren Entwicklung angegangen w erden. In einer Schnupperlehre i m geschützten Rahmen habe der Beschwerdeführer erste Erfahrungen in der Arbeitswelt sammeln können und ein positives Verhalten und Interesse gezeigt . Zur schulischen Unterstützung benötige er individualisierten Unterricht in einer Kleinstgruppe ode r noch besser im Einzelsetting (Urk. 9/33/10). 3.2

Im an die KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen gerichteten Bericht vom 1. April 2015 gaben med. pract. A.___ und D.___, Fachpsy cho login für Neuropsychologie FSP, von der C.___ an, dass der Beschwer deführer seit November 2013 aufgrund der Attention Deficit Hyperactivity D isorder (ADHD) -Symptomatik medikamentös behandelt worden sei. Im Verlauf des Jahres 2014 sei diese Medikation verschiedentlich überprüft und beibe hal ten worden. Im Januar 2015 sei durch die betreuende Sozialpädagogin gemel det worden, dass die Medikation nicht mehr eingenommen würde. Der Beschwer deführer habe angegeben, durch die Medikation zwar keine negativen Wir kungen gemerkt zu haben. Er sei aber der Überzeugung, dass er das Medika ment nicht mehr brauche. Da er insgesamt über die letzten 18 Monate gesehen eine positive Entwicklung durchlaufen habe, sei diesem Wunsch entsprochen worden. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei zeitweise sicher von einer ADHD-Symptomatik negativ beeinflusst. Weit mehr ins Gewicht fallen dürften jedoch seine kognitiv schwachen Leistungen. Insbesondere im sprach lichen Bereich sei er stark beeinträchtigt. Eine gezielte sprachliche Förderung durch eine Logopädietherapie sei erfolgt. Da der grösste Teil des Lernens sprac h gebunden sei, sollte diesem wirklich schwachen Bereich auch in Zukunft grosse Aufmerksamkeit gewidmet werden. Im Gegensatz zum sprachlichen Bereich würden die Fähigkeiten des Beschwerdeführers im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken im Normbereich liegen (Urk. 9/65). 3.3

Die zuständigen Fachpersonen der Y.___ erklärten im Bericht vom 4. Mai 2015, dass der Beschwerdeführer nach ihrer Einschätzung und aufgrund der Rückmeldungen aus den Praktikumsbetrieben eine enge Begleitung am Arbeitsplatz benötige. Zudem benötige er eine Ansprechperson, die ihn bei Fra gen und Anliegen unterstütze, klare Anweisungen sowie Verständnis, wenn seine Konzentration im Tagesverlauf abnehme. Im Anschluss an die Ausbildung sei ein einjähriges Arbeitstraining in der Küche des Restaurants der Z.___ zu empfehlen. Sollten die Kosten dieser Massnahme nicht übernommen werden, wäre es sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer einen mehr monatigen Arbeitsversuch in einem Betrieb im allgemeinen Arbeitsmarkt absolvieren könnte. Dies mit dem Ziel, eine Festanstellung zu prüfen und die Leistungsfähigkeit zu erfassen (Urk. 9/62/2-4). 3.4

Med. pract. A.___ von der C.___ diagnostizierte im Bericht vom 3. Februar 2016 (Urk. 9/90/1-3) nebst den bereits im Bericht vom 12. Juli 2013 (Urk. 9/33/1) genannten Diagnosen eine hyperkinetische Störung des Sozialver haltens (ICD-10 F90.1), aktuell angepasstes Sozialverhalten, daher eher F90.0: einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Sie gab an, dass eine ein fache Tätigkeit (aktuell Küche) sechs bis acht Stunden pro Tag möglich und sehr sinnvoll sei. Seit Januar 2013 werde der Beschwerdeführer zwei bis vier Mal pro Monat psychotherapeutisch behandelt. 3.5

RAD-Arzt Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2016 unter Hinweis auf die im Bericht der C.___ vom 3. Februar 2016 gestellten Diagnosen fest, es bestünden Einschränkungen in der Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Kognition und Sprache (Intelligenz min derung); die Motorik sei ungestört. Als Belastungs - profil führte er an: „geistig einfache Tätigkeiten mit Fremdkontrolle, Beachtung der oben genannten funk tionellen Einschränkungen“. Zur Arbeitsfähigkeit bemerkte er: „6-8 Stunden pro Tag (100 % AF allenfalls abzüglich 20 % AF für vermehrte Pausen)“. Er kam zum Schluss, dass hierauf abgestützt von einem „dauerhaft AUF relevanten“ Gesundheitsschaden mit der genannten Arbeits-fähigkeitsbeurteilung und dem genannten Belastungsprofil geltend für den ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden sollte. Weitere medizinische Massnahmen erschienen jetzt nicht erfor derlich. Sollte sich eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht realisieren lassen, solle eine Wiedervorlage an den RAD erfolgen (Urk. 93/3-4). 3.6

F.___, Geschäftsführer der Z.___, erklärte im Abschluss be richt vom 9. März 2016, dass der Beschwerdeführer den richtigen Beruf ausübe und ihm viele Fortschritte gelungen seien. Es sei sehr wichtig, dass er weiterhin positive Erfahrungen im Beruf sammeln dürfe, damit sein Können (Routine) wachse und er fähig werde, einen Posten selbständig zu führen. Damit ihm dies gelinge, brauche er allerdings nach wie vor eine klare Hand, die ihn wohl wol lend führe. Zu empfehlen sei eine IV-gestützte Arbeitsstelle, damit der wirt schaft liche Druck auf ihn nicht zu gross werde (Urk. 9/91). 4. 4.1

Die Ausbildung Praktiker PrA Küche, die der Beschwerdeführer vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2015 absolvierte und erfolgreich mit Diplom abschloss (Urk. 9/71), richtet sich an Menschen mit Beeinträchtigung, die sich für eine Küchentätigkeit interessieren, aber die Voraussetzungen für eine berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) nicht oder noch nicht erfüllen. Bei dieser Ausbildung handelt es sich demnach nicht um eine der früheren Anlehre entsprechende 2-jährige Grundausbildung (EBA) geschweige denn um eine drei- bis vierjährige Lehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach es dem Beschwerdeführer - wie generell Lehrabgängern – (lediglich) noch an Übung fehle, um die beruf lichen Kenntnisse zu verbessern und um eine vermehrte Routine zu erhalten (Urk. 2 S. 2), erweist sich daher insofern als unzutreffend. 4.2

4.2.1

Die zuständigen Abklärungspersonen des Ausbildungsbetriebs Y.___ gaben im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer im allgemeinen Arbeits markt eine Anstellung in Form eines Nischenarbeitsplatzes finden könne - mit einem noch zu bestimmenden Leistungslohn und unterstützender Rente (Urk. 9/62/2). In der Folge wurde im Rahmen der telefonischen Auskunft gegen über der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2015 vonseiten der Y.___ von einer Leistungsfähigkeit von 30 bis 40 % gesprochen, dies jedoch offenbar ohne nähere Begründung (vgl. Urk. 9/75/1). Im Weiteren wies F.___ von der Z.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeitstrainings, das er nach Abschluss der Ausbildung zum Praktiker PrA Küche am 1. August 2015 aufgenommen hatte, eine durchschnittliche Arbeits leistung von 60 bis 70 % erbracht habe. Zur Frage, in welchem Umfang er auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeits- und leistungsfähig wäre, hat sich F.___ allerdings nicht geäussert. Er erwähnte zwar, dass dem Beschwerde führer viele Fortschritte gelungen seien. Dennoch kam er letztlich zum Schluss, dass weiterhin eine IV-gestützte Arbeitsstelle zu empfehlen sei (Urk. 9/91/2-3).

Die Fachpersonen der Stiftungen Y.___ und Z.___ haben also unter schied liche und teilweise nicht nachvollziehbare Angaben zur Einsatz- und Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt gemacht. 4.2.2

Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung die Frage nach den zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Ein gliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.3.3; je mit Hinweis).

Med. pract. A.___ äusserte sich im genannten Bericht vom 3. Februar 2016 (Urk. 9/90; vgl. E. 3.4) zwar zur zeitlichen Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit (sechs bis acht Stunden, Urk. 9/90/5-6). Zur – sich aufgrund der besagten Einschätzungen der Fachleute der Stiftungen Y.___ und Z.___ (vgl. E. 4.2.1) stellenden - Frage, ob aus ärztlicher Sicht im Rahmen einer Tätigkeit von sechs bis acht Stunden eine verminderte Leistungsfähigkeit besteht, machte sie keine Angaben. Die betref fende Beurteilung von RAD-Arzt E.___ („100 % AF allenfalls abzüglich 20 % AF für vermehrte Pausen“ [vgl. E. 3.5]) erscheint unbestimmt und mang els jeglicher Begründung nicht nachvollziehbar. Ausserdem ist er als Facharzt für Orthopädische Chirurgie ohnehin nicht berufen, die in Frage stehenden Diagnosen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. 4.3

Es ist somit festzuhalten, dass sich der medizinische Sachverhalt in psychia trischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt erweist. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit können nicht hinreichend beurteilt werden. Weitere Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht sind daher unabdingbar. 5.

In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt fachärztlich umfassend abklären lässt. Je nach Diagnosestellung wird dann allen falls die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen Schmerz störungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 zu berücksichtigen sein, welche gemäss BGE 142 V 342 auch auf eine allfällige PTBS anwendbar wäre. Danach hat die Beschwerdegegneri n über einen Anspruch des Beschwerdeführers

auf Leistungen der Invaliden versi che rung (Rente, berufliche Massnahmen) neu zu entscheiden.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1) erweist sich damit als gegenstandslos. 6.2

Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses – und nach Einsicht in die Hono rar note von Rechtsanwalt Kübler vom 15. September 2017 (Urk. 12) - auf Fr. 2’500.- - (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertretung (Urk. 1) ist deshalb ebenfalls gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 21. Juni 201 6 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Invalide o der von einer Invalidität (Art.

E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.7 Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Akten beur teilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurtei lung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E.

3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E.

1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E.

3.2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3).

E. 1.8 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 23. August 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. August 2015 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie einen Anspruch auf beruf liche Massnahmen prüfe und hernach darüber entscheide (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 27. Septem ber 2016 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2015 eine Aus bil dung zum Praktiker PrA Küche absolviert habe, welche er mit Erfolg habe ab schliessen können. Der Berufseinstieg sei gesundheitsbedingt erschwert gewe sen. Im Verlauf der Ausbildung hätten dank der mehrdisziplinären Unter stüt zung aber Fortschritte im Sozialverhalten und auch im beruflichen Bereich erzielt werden können. Im beruflichen Bereich sei eine starke und klare Führung weiterhin empfohlen. Wie generell bei Lehrabgängern, fehle es dem Beschwer deführer noch an Übung, um die beruflichen Kenntnisse zu verbessern und um eine vermehrte Routine zu erhalten. Bei vorliegender Motivation lägen keine Einschränkungen vor. Insgesamt sei kein Gesundheitsschaden mit einem inva li disierenden Ausmass ausgewiesen. Das Leistungsbegehren werde deshalb abge wiesen (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er trotz der seit seiner Kindheit bestehenden Behinderung einen Abschluss als Praktiker PrA Küche Insos erlangt habe. Bei diesem Abschluss handle es sich jedoch nicht um einen offiziell anerkannten Berufsabschluss. Er habe diese zweijährige Ausbil dung an geschützten Arbeitsplätzen absolviert und könne – was die Beschwer degegnerin verkenne – nicht mit einem normalen Lehrling, der eine drei- oder vierjährige Lehre absolviert habe, verglichen werden. Im Weiteren habe auch die Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin im Verlaufsprotokoll vom 11. August 2015 nach dem Abschluss dieser Ausbildung festgehalten, dass er gesundheitsbedingt keine ausreichenden beruflichen Kenntnisse habe erwerben können. Das Valideneinkommen sei deshalb nach Art. 26 Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) ab dem 18. Altersjahr auf Fr. 57‘750.-- festzusetzen. Mit telefonischer Auskunft der Y.___ vom 11. Mai 2015 sei sodann eine Leistung des Beschwerdeführers von 30 bis 40 % bei einem möglichen Lohn von Fr. 13‘000.-- bis Fr. 15‘600.-- ausgewiesen worden, weshalb von einem Invalideneinkommen von höchstens Fr. 15‘600.-- auszugehen sei. Demgemäss resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 73 %, was einen Anspruch auf eine ganze Rente begründe. Sollte die ange rufene Instanz mit der Beschwerdegegnerin dafür halten, dass er keinen Ren tenanspruch habe, wäre die Sache zwecks Abklärung der weiteren Ansprüche auf berufliche Massnahmen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1

Med. pract. A.___, Oberärztin, und med. pract. B.___, Assistenz ärztin, von der C.___ stellten im Bericht vom 12. Juli 2013 (Eingangsdatum) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine posttraumatische Belastungs störung (PTBS; ICD-10 F43.1) und (2) eine rezeptive Sprachstörung (ICD-10 F80.2). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie nicht (Urk. 9/33/1). Die Ärztinnen der C.___ gaben an, dass sich beim 16,5-jäh rigen Beschwerdeführer deutliche Symptome einer PTBS zeigen würden . Bei frühkindlicher Traumatisierung, von welcher vorliegend ausgegangen wer den müsse, könne sich ein etwas weniger typisches Bild einer PTBS zeigen. Insbesondere durch die Kriegswirren in seiner Heimat Burundi und die Flucht sei der Beschwerdeführer in seiner Kindheit sch weren Belastungen ausgesetzt gewesen. Dadurch sei er in seiner Entwicklung gestört und behindert gewesen. In seiner psychischen und somit sozialen und auch kognitiven Reifung sei er beeinträchtigt. Wahrnehmbar werde dies für sein soziales Umfeld durch teils schwer nachvollziehbar es, unpassendes Verhalten wie Verweigerungen, hohe Reizbarkeit, Ängstlichkeit, Wutausbrüche, Verzweiflung, kindlich unreflektierte Kontaktaufnahme, Misstrauen Erwachsenen gegenüber oder ungeschickt gesteu erten Umgang mit Gleichaltrigen. Auf die kognitiven Rückstände weise die Differenz zwischen dem intell ektuellen Potenzial und d em ak tuellen kognitiven Leistungsniveau hin. Der Beschwerdeführer habe früher, wie auch teilweise noch heute Anzeichen einer Störung des Sozialverhaltens sowie eines Aufmerk samkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndroms (ADHS) gezeigt, welche eventuell auch durch die PTBS mitbegründet sein könnten. Zudem müsse von einer rezep tiven Sprachstörung ausgegangen werden, welche zurzeit logopädisch abgeklärt werde (Urk. 9/33/10). Gemäss den Angaben seiner Mutter habe der Beschwer de führer zwar die ersten Worte mit elf Monaten gesprochen, einen ersten zu sammenhängenden Satz jedoch erst mit drei Jahren. Er habe nie richtig die Landessprache Kirundi gelernt (Urk. 9/33/2). Eine rezeptive Sprachstörung kö nne häufig auch zu Verhaltensstörungen führen. Zudem fänden sich oft auch Hyperaktivität, Aufmerksamkeitsstörung, soziale Unangepasstheit und Isolation von der Gruppe der Gleichaltrigen sowie Ängstlichkeit, Überempfindlichkeit un d unangebrachte Scheu. All diese Symptome seien beim Beschwerdeführer beob achtet worden. Auf diesem Hintergrund könnten die Verhaltensschwierigkeiten zumindest teilweise mit einer rezeptiven Sprachstörung verstanden werden. Auf grund der beschriebenen Einschränkungen habe der Beschwerdeführer grosse Mühe, sich an Regeln zu halten und sich an sozialen Normen zu orientieren, was zu einem gewissen Teil auch Konsequenz des reduzierten Sprachver ständ nisses sei. Es seien Konzentrationsschwierigkeiten und Aufmerksamkeitsstö rungen sowie eine erhöhte Reizbarkeit festzustellen, was sich auf die Berufs ausübung auswirken könne. Aufgrund der komplexen Beeinträchtigung sei der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Persönlic hkeitsentwicklung und das Errei chen einer höchst möglichen Selbständigkeit auf langfrist ig angelegte interdis ziplinäre Unterstützung angewiesen. Die berufliche Integration müsse in kleinen, eng begleiteten Schritten stets in Abstimmung mit der weiteren Entwicklung angegangen w erden. In einer Schnupperlehre i m geschützten Rahmen habe der Beschwerdeführer erste Erfahrungen in der Arbeitswelt sammeln können und ein positives Verhalten und Interesse gezeigt . Zur schulischen Unterstützung benötige er individualisierten Unterricht in einer Kleinstgruppe ode r noch besser im Einzelsetting (Urk. 9/33/10). 3.2

Im an die KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen gerichteten Bericht vom 1. April 2015 gaben med. pract. A.___ und D.___, Fachpsy cho login für Neuropsychologie FSP, von der C.___ an, dass der Beschwer deführer seit November 2013 aufgrund der Attention Deficit Hyperactivity D isorder (ADHD) -Symptomatik medikamentös behandelt worden sei. Im Verlauf des Jahres 2014 sei diese Medikation verschiedentlich überprüft und beibe hal ten worden. Im Januar 2015 sei durch die betreuende Sozialpädagogin gemel det worden, dass die Medikation nicht mehr eingenommen würde. Der Beschwer deführer habe angegeben, durch die Medikation zwar keine negativen Wir kungen gemerkt zu haben. Er sei aber der Überzeugung, dass er das Medika ment nicht mehr brauche. Da er insgesamt über die letzten 18 Monate gesehen eine positive Entwicklung durchlaufen habe, sei diesem Wunsch entsprochen worden. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei zeitweise sicher von einer ADHD-Symptomatik negativ beeinflusst. Weit mehr ins Gewicht fallen dürften jedoch seine kognitiv schwachen Leistungen. Insbesondere im sprach lichen Bereich sei er stark beeinträchtigt. Eine gezielte sprachliche Förderung durch eine Logopädietherapie sei erfolgt. Da der grösste Teil des Lernens sprac h gebunden sei, sollte diesem wirklich schwachen Bereich auch in Zukunft grosse Aufmerksamkeit gewidmet werden. Im Gegensatz zum sprachlichen Bereich würden die Fähigkeiten des Beschwerdeführers im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken im Normbereich liegen (Urk. 9/65). 3.3

Die zuständigen Fachpersonen der Y.___ erklärten im Bericht vom 4. Mai 2015, dass der Beschwerdeführer nach ihrer Einschätzung und aufgrund der Rückmeldungen aus den Praktikumsbetrieben eine enge Begleitung am Arbeitsplatz benötige. Zudem benötige er eine Ansprechperson, die ihn bei Fra gen und Anliegen unterstütze, klare Anweisungen sowie Verständnis, wenn seine Konzentration im Tagesverlauf abnehme. Im Anschluss an die Ausbildung sei ein einjähriges Arbeitstraining in der Küche des Restaurants der Z.___ zu empfehlen. Sollten die Kosten dieser Massnahme nicht übernommen werden, wäre es sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer einen mehr monatigen Arbeitsversuch in einem Betrieb im allgemeinen Arbeitsmarkt absolvieren könnte. Dies mit dem Ziel, eine Festanstellung zu prüfen und die Leistungsfähigkeit zu erfassen (Urk. 9/62/2-4). 3.4

Med. pract. A.___ von der C.___ diagnostizierte im Bericht vom 3. Februar 2016 (Urk. 9/90/1-3) nebst den bereits im Bericht vom 12. Juli 2013 (Urk. 9/33/1) genannten Diagnosen eine hyperkinetische Störung des Sozialver haltens (ICD-10 F90.1), aktuell angepasstes Sozialverhalten, daher eher F90.0: einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Sie gab an, dass eine ein fache Tätigkeit (aktuell Küche) sechs bis acht Stunden pro Tag möglich und sehr sinnvoll sei. Seit Januar 2013 werde der Beschwerdeführer zwei bis vier Mal pro Monat psychotherapeutisch behandelt. 3.5

RAD-Arzt Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2016 unter Hinweis auf die im Bericht der C.___ vom 3. Februar 2016 gestellten Diagnosen fest, es bestünden Einschränkungen in der Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Kognition und Sprache (Intelligenz min derung); die Motorik sei ungestört. Als Belastungs - profil führte er an: „geistig einfache Tätigkeiten mit Fremdkontrolle, Beachtung der oben genannten funk tionellen Einschränkungen“. Zur Arbeitsfähigkeit bemerkte er: „6-8 Stunden pro Tag (100 % AF allenfalls abzüglich 20 % AF für vermehrte Pausen)“. Er kam zum Schluss, dass hierauf abgestützt von einem „dauerhaft AUF relevanten“ Gesundheitsschaden mit der genannten Arbeits-fähigkeitsbeurteilung und dem genannten Belastungsprofil geltend für den ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden sollte. Weitere medizinische Massnahmen erschienen jetzt nicht erfor derlich. Sollte sich eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht realisieren lassen, solle eine Wiedervorlage an den RAD erfolgen (Urk. 93/3-4). 3.6

F.___, Geschäftsführer der Z.___, erklärte im Abschluss be richt vom 9. März 2016, dass der Beschwerdeführer den richtigen Beruf ausübe und ihm viele Fortschritte gelungen seien. Es sei sehr wichtig, dass er weiterhin positive Erfahrungen im Beruf sammeln dürfe, damit sein Können (Routine) wachse und er fähig werde, einen Posten selbständig zu führen. Damit ihm dies gelinge, brauche er allerdings nach wie vor eine klare Hand, die ihn wohl wol lend führe. Zu empfehlen sei eine IV-gestützte Arbeitsstelle, damit der wirt schaft liche Druck auf ihn nicht zu gross werde (Urk. 9/91). 4. 4.1

Die Ausbildung Praktiker PrA Küche, die der Beschwerdeführer vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2015 absolvierte und erfolgreich mit Diplom abschloss (Urk. 9/71), richtet sich an Menschen mit Beeinträchtigung, die sich für eine Küchentätigkeit interessieren, aber die Voraussetzungen für eine berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) nicht oder noch nicht erfüllen. Bei dieser Ausbildung handelt es sich demnach nicht um eine der früheren Anlehre entsprechende 2-jährige Grundausbildung (EBA) geschweige denn um eine drei- bis vierjährige Lehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach es dem Beschwerdeführer - wie generell Lehrabgängern – (lediglich) noch an Übung fehle, um die beruf lichen Kenntnisse zu verbessern und um eine vermehrte Routine zu erhalten (Urk. 2 S. 2), erweist sich daher insofern als unzutreffend. 4.2

4.2.1

Die zuständigen Abklärungspersonen des Ausbildungsbetriebs Y.___ gaben im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer im allgemeinen Arbeits markt eine Anstellung in Form eines Nischenarbeitsplatzes finden könne - mit einem noch zu bestimmenden Leistungslohn und unterstützender Rente (Urk. 9/62/2). In der Folge wurde im Rahmen der telefonischen Auskunft gegen über der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2015 vonseiten der Y.___ von einer Leistungsfähigkeit von 30 bis 40 % gesprochen, dies jedoch offenbar ohne nähere Begründung (vgl. Urk. 9/75/1). Im Weiteren wies F.___ von der Z.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeitstrainings, das er nach Abschluss der Ausbildung zum Praktiker PrA Küche am 1. August 2015 aufgenommen hatte, eine durchschnittliche Arbeits leistung von 60 bis 70 % erbracht habe. Zur Frage, in welchem Umfang er auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeits- und leistungsfähig wäre, hat sich F.___ allerdings nicht geäussert. Er erwähnte zwar, dass dem Beschwerde führer viele Fortschritte gelungen seien. Dennoch kam er letztlich zum Schluss, dass weiterhin eine IV-gestützte Arbeitsstelle zu empfehlen sei (Urk. 9/91/2-3).

Die Fachpersonen der Stiftungen Y.___ und Z.___ haben also unter schied liche und teilweise nicht nachvollziehbare Angaben zur Einsatz- und Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt gemacht. 4.2.2

Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung die Frage nach den zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Ein gliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.3.3; je mit Hinweis).

Med. pract. A.___ äusserte sich im genannten Bericht vom 3. Februar 2016 (Urk. 9/90; vgl. E. 3.4) zwar zur zeitlichen Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit (sechs bis acht Stunden, Urk. 9/90/5-6). Zur – sich aufgrund der besagten Einschätzungen der Fachleute der Stiftungen Y.___ und Z.___ (vgl. E. 4.2.1) stellenden - Frage, ob aus ärztlicher Sicht im Rahmen einer Tätigkeit von sechs bis acht Stunden eine verminderte Leistungsfähigkeit besteht, machte sie keine Angaben. Die betref fende Beurteilung von RAD-Arzt E.___ („100 % AF allenfalls abzüglich 20 % AF für vermehrte Pausen“ [vgl. E. 3.5]) erscheint unbestimmt und mang els jeglicher Begründung nicht nachvollziehbar. Ausserdem ist er als Facharzt für Orthopädische Chirurgie ohnehin nicht berufen, die in Frage stehenden Diagnosen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. 4.3

Es ist somit festzuhalten, dass sich der medizinische Sachverhalt in psychia trischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt erweist. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit können nicht hinreichend beurteilt werden. Weitere Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht sind daher unabdingbar. 5.

In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt fachärztlich umfassend abklären lässt. Je nach Diagnosestellung wird dann allen falls die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen Schmerz störungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 zu berücksichtigen sein, welche gemäss BGE 142 V 342 auch auf eine allfällige PTBS anwendbar wäre. Danach hat die Beschwerdegegneri n über einen Anspruch des Beschwerdeführers

auf Leistungen der Invaliden versi che rung (Rente, berufliche Massnahmen) neu zu entscheiden.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1) erweist sich damit als gegenstandslos. 6.2

Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses – und nach Einsicht in die Hono rar note von Rechtsanwalt Kübler vom 15. September 2017 (Urk. 12) - auf Fr. 2’500.- - (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertretung (Urk. 1) ist deshalb ebenfalls gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 21. Juni 201 6 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerb s fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Rest arbeits fähig keit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art.

E. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Ein glie derung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Mass gabe von Art .

E. 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unab hängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.

d).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00887 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 29. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1997, reiste mit seiner Mutter am 22. April 2003 von Burundi in die Schweiz ein (Urk. 9/2). Am 23. November 2004 respektive 19. August 2005 errichtete die damalige Vormundschaftsbehörde der Stadt Winterthur für den Versicherten eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 aZGB (Urk. 9/4). Am 2. Februar 2006 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte unter Hinweis auf ein infantiles psychoorganisches Syndrom bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leis tung en angemeldet (Urk. 9/2). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 16. Okto ber 2006 (Urk. 9/13) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. November 2006 (Urk. 9/16) einen Leistungsanspruch betreffend Geburtsgebrechen und Son der schule. Begründet wurde dies damit, dass die versicherungsmässigen Voraus setzungen nicht erfüllt seien. Der Versicherte war in der Folge in verschiedenen Pflegefamilien und Kinderheimen und durchlief die Schule in unterschiedlichen Institutionen (Urk. 9/20/3 und Urk. 9/30/9-10). 1.2

Am 12. Februar 2013 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/20). Am 31. Juli 2013 teilte die IV-Stelle ihm mit, dass sie die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Aus bil dung zum Praktiker PrA Küche vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 bei der Y.___ übernehme (Urk. 9/34). Am 27. März 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten sodann mit, dass sie die Mehrkosten für die Verlängerung dieser erstmaligen beruflichen Ausbildung vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 übernehme (Urk. 9/40). 1.3

Am 11. März 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug für Erwachsene an (Urk. 9/52). Mit Entscheid vom 21. April 2015 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Bezirke Winterthur und Andelfingen für den Versicherten eine Beistands chaft nach Art. 393-395 ZGB (Urk. 9/80). Mit Verfügungen vom 24. April 2015 sprach die IV-Stelle ihm im Zusammenhang mit den laufenden beruflichen Mass nahmen im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 2. August 2015 Tag gelder zu (Urk. 9/60-61). Am 4. Mai 2015 erstattete die Y.___ den Abschluss bericht (Urk. 9/62; vgl. auch Ausweis Praktiker PrA Küche der Insos [Nationaler Branchenverband der Institutionen für Menschen mit Behinderung] vom Juli 2015, Urk. 9/71). Im Juni 2015 wurde die Rentenprüfung eingeleitet (Urk. 9/67 und Urk. 9/75/5). Am 11. August 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass die beruf lichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen seien. Als Anschlusslösung sei ein Arbeitstraining im Restaurant geplant. Betreffend Rente werde der Versi cherte eine separate Ver fügung erhalten (Urk. 9/73). Ab dem 1. August 2015 absolvierte der Versicherte bei der Z.___ ein Arbeitstraining (vgl. Bericht vom 9. März 2016, Urk. 9/91). Schliesslich verneinte die IV-Stelle nach entsprechendem Vor bescheid vom 4. Mai 2016 (Urk. 9/94) mit Verfügung vom 21. Juni 2016 (Urk. 2) einen Anspruch auf IV-Leistungen. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 23. August 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. August 2015 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie einen Anspruch auf beruf liche Massnahmen prüfe und hernach darüber entscheide (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 27. Septem ber 2016 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerb s fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Rest arbeits fähig keit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Ein glie derung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Mass gabe von Art . 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unab hängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.

d). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Akten beur teilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurtei lung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E.

3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E.

1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E.

3.2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3). 1.8

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2015 eine Aus bil dung zum Praktiker PrA Küche absolviert habe, welche er mit Erfolg habe ab schliessen können. Der Berufseinstieg sei gesundheitsbedingt erschwert gewe sen. Im Verlauf der Ausbildung hätten dank der mehrdisziplinären Unter stüt zung aber Fortschritte im Sozialverhalten und auch im beruflichen Bereich erzielt werden können. Im beruflichen Bereich sei eine starke und klare Führung weiterhin empfohlen. Wie generell bei Lehrabgängern, fehle es dem Beschwer deführer noch an Übung, um die beruflichen Kenntnisse zu verbessern und um eine vermehrte Routine zu erhalten. Bei vorliegender Motivation lägen keine Einschränkungen vor. Insgesamt sei kein Gesundheitsschaden mit einem inva li disierenden Ausmass ausgewiesen. Das Leistungsbegehren werde deshalb abge wiesen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er trotz der seit seiner Kindheit bestehenden Behinderung einen Abschluss als Praktiker PrA Küche Insos erlangt habe. Bei diesem Abschluss handle es sich jedoch nicht um einen offiziell anerkannten Berufsabschluss. Er habe diese zweijährige Ausbil dung an geschützten Arbeitsplätzen absolviert und könne – was die Beschwer degegnerin verkenne – nicht mit einem normalen Lehrling, der eine drei- oder vierjährige Lehre absolviert habe, verglichen werden. Im Weiteren habe auch die Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin im Verlaufsprotokoll vom 11. August 2015 nach dem Abschluss dieser Ausbildung festgehalten, dass er gesundheitsbedingt keine ausreichenden beruflichen Kenntnisse habe erwerben können. Das Valideneinkommen sei deshalb nach Art. 26 Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) ab dem 18. Altersjahr auf Fr. 57‘750.-- festzusetzen. Mit telefonischer Auskunft der Y.___ vom 11. Mai 2015 sei sodann eine Leistung des Beschwerdeführers von 30 bis 40 % bei einem möglichen Lohn von Fr. 13‘000.-- bis Fr. 15‘600.-- ausgewiesen worden, weshalb von einem Invalideneinkommen von höchstens Fr. 15‘600.-- auszugehen sei. Demgemäss resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 73 %, was einen Anspruch auf eine ganze Rente begründe. Sollte die ange rufene Instanz mit der Beschwerdegegnerin dafür halten, dass er keinen Ren tenanspruch habe, wäre die Sache zwecks Abklärung der weiteren Ansprüche auf berufliche Massnahmen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1

Med. pract. A.___, Oberärztin, und med. pract. B.___, Assistenz ärztin, von der C.___ stellten im Bericht vom 12. Juli 2013 (Eingangsdatum) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine posttraumatische Belastungs störung (PTBS; ICD-10 F43.1) und (2) eine rezeptive Sprachstörung (ICD-10 F80.2). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie nicht (Urk. 9/33/1). Die Ärztinnen der C.___ gaben an, dass sich beim 16,5-jäh rigen Beschwerdeführer deutliche Symptome einer PTBS zeigen würden . Bei frühkindlicher Traumatisierung, von welcher vorliegend ausgegangen wer den müsse, könne sich ein etwas weniger typisches Bild einer PTBS zeigen. Insbesondere durch die Kriegswirren in seiner Heimat Burundi und die Flucht sei der Beschwerdeführer in seiner Kindheit sch weren Belastungen ausgesetzt gewesen. Dadurch sei er in seiner Entwicklung gestört und behindert gewesen. In seiner psychischen und somit sozialen und auch kognitiven Reifung sei er beeinträchtigt. Wahrnehmbar werde dies für sein soziales Umfeld durch teils schwer nachvollziehbar es, unpassendes Verhalten wie Verweigerungen, hohe Reizbarkeit, Ängstlichkeit, Wutausbrüche, Verzweiflung, kindlich unreflektierte Kontaktaufnahme, Misstrauen Erwachsenen gegenüber oder ungeschickt gesteu erten Umgang mit Gleichaltrigen. Auf die kognitiven Rückstände weise die Differenz zwischen dem intell ektuellen Potenzial und d em ak tuellen kognitiven Leistungsniveau hin. Der Beschwerdeführer habe früher, wie auch teilweise noch heute Anzeichen einer Störung des Sozialverhaltens sowie eines Aufmerk samkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndroms (ADHS) gezeigt, welche eventuell auch durch die PTBS mitbegründet sein könnten. Zudem müsse von einer rezep tiven Sprachstörung ausgegangen werden, welche zurzeit logopädisch abgeklärt werde (Urk. 9/33/10). Gemäss den Angaben seiner Mutter habe der Beschwer de führer zwar die ersten Worte mit elf Monaten gesprochen, einen ersten zu sammenhängenden Satz jedoch erst mit drei Jahren. Er habe nie richtig die Landessprache Kirundi gelernt (Urk. 9/33/2). Eine rezeptive Sprachstörung kö nne häufig auch zu Verhaltensstörungen führen. Zudem fänden sich oft auch Hyperaktivität, Aufmerksamkeitsstörung, soziale Unangepasstheit und Isolation von der Gruppe der Gleichaltrigen sowie Ängstlichkeit, Überempfindlichkeit un d unangebrachte Scheu. All diese Symptome seien beim Beschwerdeführer beob achtet worden. Auf diesem Hintergrund könnten die Verhaltensschwierigkeiten zumindest teilweise mit einer rezeptiven Sprachstörung verstanden werden. Auf grund der beschriebenen Einschränkungen habe der Beschwerdeführer grosse Mühe, sich an Regeln zu halten und sich an sozialen Normen zu orientieren, was zu einem gewissen Teil auch Konsequenz des reduzierten Sprachver ständ nisses sei. Es seien Konzentrationsschwierigkeiten und Aufmerksamkeitsstö rungen sowie eine erhöhte Reizbarkeit festzustellen, was sich auf die Berufs ausübung auswirken könne. Aufgrund der komplexen Beeinträchtigung sei der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Persönlic hkeitsentwicklung und das Errei chen einer höchst möglichen Selbständigkeit auf langfrist ig angelegte interdis ziplinäre Unterstützung angewiesen. Die berufliche Integration müsse in kleinen, eng begleiteten Schritten stets in Abstimmung mit der weiteren Entwicklung angegangen w erden. In einer Schnupperlehre i m geschützten Rahmen habe der Beschwerdeführer erste Erfahrungen in der Arbeitswelt sammeln können und ein positives Verhalten und Interesse gezeigt . Zur schulischen Unterstützung benötige er individualisierten Unterricht in einer Kleinstgruppe ode r noch besser im Einzelsetting (Urk. 9/33/10). 3.2

Im an die KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen gerichteten Bericht vom 1. April 2015 gaben med. pract. A.___ und D.___, Fachpsy cho login für Neuropsychologie FSP, von der C.___ an, dass der Beschwer deführer seit November 2013 aufgrund der Attention Deficit Hyperactivity D isorder (ADHD) -Symptomatik medikamentös behandelt worden sei. Im Verlauf des Jahres 2014 sei diese Medikation verschiedentlich überprüft und beibe hal ten worden. Im Januar 2015 sei durch die betreuende Sozialpädagogin gemel det worden, dass die Medikation nicht mehr eingenommen würde. Der Beschwer deführer habe angegeben, durch die Medikation zwar keine negativen Wir kungen gemerkt zu haben. Er sei aber der Überzeugung, dass er das Medika ment nicht mehr brauche. Da er insgesamt über die letzten 18 Monate gesehen eine positive Entwicklung durchlaufen habe, sei diesem Wunsch entsprochen worden. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei zeitweise sicher von einer ADHD-Symptomatik negativ beeinflusst. Weit mehr ins Gewicht fallen dürften jedoch seine kognitiv schwachen Leistungen. Insbesondere im sprach lichen Bereich sei er stark beeinträchtigt. Eine gezielte sprachliche Förderung durch eine Logopädietherapie sei erfolgt. Da der grösste Teil des Lernens sprac h gebunden sei, sollte diesem wirklich schwachen Bereich auch in Zukunft grosse Aufmerksamkeit gewidmet werden. Im Gegensatz zum sprachlichen Bereich würden die Fähigkeiten des Beschwerdeführers im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken im Normbereich liegen (Urk. 9/65). 3.3

Die zuständigen Fachpersonen der Y.___ erklärten im Bericht vom 4. Mai 2015, dass der Beschwerdeführer nach ihrer Einschätzung und aufgrund der Rückmeldungen aus den Praktikumsbetrieben eine enge Begleitung am Arbeitsplatz benötige. Zudem benötige er eine Ansprechperson, die ihn bei Fra gen und Anliegen unterstütze, klare Anweisungen sowie Verständnis, wenn seine Konzentration im Tagesverlauf abnehme. Im Anschluss an die Ausbildung sei ein einjähriges Arbeitstraining in der Küche des Restaurants der Z.___ zu empfehlen. Sollten die Kosten dieser Massnahme nicht übernommen werden, wäre es sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer einen mehr monatigen Arbeitsversuch in einem Betrieb im allgemeinen Arbeitsmarkt absolvieren könnte. Dies mit dem Ziel, eine Festanstellung zu prüfen und die Leistungsfähigkeit zu erfassen (Urk. 9/62/2-4). 3.4

Med. pract. A.___ von der C.___ diagnostizierte im Bericht vom 3. Februar 2016 (Urk. 9/90/1-3) nebst den bereits im Bericht vom 12. Juli 2013 (Urk. 9/33/1) genannten Diagnosen eine hyperkinetische Störung des Sozialver haltens (ICD-10 F90.1), aktuell angepasstes Sozialverhalten, daher eher F90.0: einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Sie gab an, dass eine ein fache Tätigkeit (aktuell Küche) sechs bis acht Stunden pro Tag möglich und sehr sinnvoll sei. Seit Januar 2013 werde der Beschwerdeführer zwei bis vier Mal pro Monat psychotherapeutisch behandelt. 3.5

RAD-Arzt Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2016 unter Hinweis auf die im Bericht der C.___ vom 3. Februar 2016 gestellten Diagnosen fest, es bestünden Einschränkungen in der Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Kognition und Sprache (Intelligenz min derung); die Motorik sei ungestört. Als Belastungs - profil führte er an: „geistig einfache Tätigkeiten mit Fremdkontrolle, Beachtung der oben genannten funk tionellen Einschränkungen“. Zur Arbeitsfähigkeit bemerkte er: „6-8 Stunden pro Tag (100 % AF allenfalls abzüglich 20 % AF für vermehrte Pausen)“. Er kam zum Schluss, dass hierauf abgestützt von einem „dauerhaft AUF relevanten“ Gesundheitsschaden mit der genannten Arbeits-fähigkeitsbeurteilung und dem genannten Belastungsprofil geltend für den ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden sollte. Weitere medizinische Massnahmen erschienen jetzt nicht erfor derlich. Sollte sich eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht realisieren lassen, solle eine Wiedervorlage an den RAD erfolgen (Urk. 93/3-4). 3.6

F.___, Geschäftsführer der Z.___, erklärte im Abschluss be richt vom 9. März 2016, dass der Beschwerdeführer den richtigen Beruf ausübe und ihm viele Fortschritte gelungen seien. Es sei sehr wichtig, dass er weiterhin positive Erfahrungen im Beruf sammeln dürfe, damit sein Können (Routine) wachse und er fähig werde, einen Posten selbständig zu führen. Damit ihm dies gelinge, brauche er allerdings nach wie vor eine klare Hand, die ihn wohl wol lend führe. Zu empfehlen sei eine IV-gestützte Arbeitsstelle, damit der wirt schaft liche Druck auf ihn nicht zu gross werde (Urk. 9/91). 4. 4.1

Die Ausbildung Praktiker PrA Küche, die der Beschwerdeführer vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2015 absolvierte und erfolgreich mit Diplom abschloss (Urk. 9/71), richtet sich an Menschen mit Beeinträchtigung, die sich für eine Küchentätigkeit interessieren, aber die Voraussetzungen für eine berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) nicht oder noch nicht erfüllen. Bei dieser Ausbildung handelt es sich demnach nicht um eine der früheren Anlehre entsprechende 2-jährige Grundausbildung (EBA) geschweige denn um eine drei- bis vierjährige Lehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach es dem Beschwerdeführer - wie generell Lehrabgängern – (lediglich) noch an Übung fehle, um die beruf lichen Kenntnisse zu verbessern und um eine vermehrte Routine zu erhalten (Urk. 2 S. 2), erweist sich daher insofern als unzutreffend. 4.2

4.2.1

Die zuständigen Abklärungspersonen des Ausbildungsbetriebs Y.___ gaben im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer im allgemeinen Arbeits markt eine Anstellung in Form eines Nischenarbeitsplatzes finden könne - mit einem noch zu bestimmenden Leistungslohn und unterstützender Rente (Urk. 9/62/2). In der Folge wurde im Rahmen der telefonischen Auskunft gegen über der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2015 vonseiten der Y.___ von einer Leistungsfähigkeit von 30 bis 40 % gesprochen, dies jedoch offenbar ohne nähere Begründung (vgl. Urk. 9/75/1). Im Weiteren wies F.___ von der Z.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeitstrainings, das er nach Abschluss der Ausbildung zum Praktiker PrA Küche am 1. August 2015 aufgenommen hatte, eine durchschnittliche Arbeits leistung von 60 bis 70 % erbracht habe. Zur Frage, in welchem Umfang er auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeits- und leistungsfähig wäre, hat sich F.___ allerdings nicht geäussert. Er erwähnte zwar, dass dem Beschwerde führer viele Fortschritte gelungen seien. Dennoch kam er letztlich zum Schluss, dass weiterhin eine IV-gestützte Arbeitsstelle zu empfehlen sei (Urk. 9/91/2-3).

Die Fachpersonen der Stiftungen Y.___ und Z.___ haben also unter schied liche und teilweise nicht nachvollziehbare Angaben zur Einsatz- und Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt gemacht. 4.2.2

Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung die Frage nach den zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Ein gliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.3.3; je mit Hinweis).

Med. pract. A.___ äusserte sich im genannten Bericht vom 3. Februar 2016 (Urk. 9/90; vgl. E. 3.4) zwar zur zeitlichen Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit (sechs bis acht Stunden, Urk. 9/90/5-6). Zur – sich aufgrund der besagten Einschätzungen der Fachleute der Stiftungen Y.___ und Z.___ (vgl. E. 4.2.1) stellenden - Frage, ob aus ärztlicher Sicht im Rahmen einer Tätigkeit von sechs bis acht Stunden eine verminderte Leistungsfähigkeit besteht, machte sie keine Angaben. Die betref fende Beurteilung von RAD-Arzt E.___ („100 % AF allenfalls abzüglich 20 % AF für vermehrte Pausen“ [vgl. E. 3.5]) erscheint unbestimmt und mang els jeglicher Begründung nicht nachvollziehbar. Ausserdem ist er als Facharzt für Orthopädische Chirurgie ohnehin nicht berufen, die in Frage stehenden Diagnosen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. 4.3

Es ist somit festzuhalten, dass sich der medizinische Sachverhalt in psychia trischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt erweist. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit können nicht hinreichend beurteilt werden. Weitere Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht sind daher unabdingbar. 5.

In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt fachärztlich umfassend abklären lässt. Je nach Diagnosestellung wird dann allen falls die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen Schmerz störungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 zu berücksichtigen sein, welche gemäss BGE 142 V 342 auch auf eine allfällige PTBS anwendbar wäre. Danach hat die Beschwerdegegneri n über einen Anspruch des Beschwerdeführers

auf Leistungen der Invaliden versi che rung (Rente, berufliche Massnahmen) neu zu entscheiden.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1) erweist sich damit als gegenstandslos. 6.2

Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses – und nach Einsicht in die Hono rar note von Rechtsanwalt Kübler vom 15. September 2017 (Urk. 12) - auf Fr. 2’500.- - (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertretung (Urk. 1) ist deshalb ebenfalls gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 21. Juni 201 6 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl