Sachverhalt
1.
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wieder holte Leistungsgesuche der 1968 geborenen X.___ abgewiesen hatte, trat sie mit Verfügung vom 21. Februar 2013 (Urk. 8/86) nach Durchführung einer polydisziplinären psychiatrischen Begutachtung in der MEDAS Z.___ (Gutachten vom 21. Januar 2013; Urk. 8/84/2-43) auf ein erneutes Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 8/86).
Am 5. September 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinwe i s auf eine „F2-Diagnose“ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/91). Daraufhin holte die IV-Stelle aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte ein und liess die Versicherte psychiatrisch begutachten. Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 22. September 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/104). Aufgrund von Interventionen des behandelnden Psychiaters (Urk. 8/116-117) beauftragte die IV-Stelle Prof. Dr. med. habil. A.___, Fach arzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer erneuten psychiatrischen Begutachtung (Gutachten vom 25. April 2015; Urk. 8/130/1-101). Entsprechend der Empfehlung des Gutachters liess die IV-Stelle die Versi cherte im Psychiatrischen Zentrum B.___ durch Dr. med. C.___, leitender Arzt forensische Psychiatrie, stationär ergänzend abklären (Gutachten vom 18. Dezember 2015; Urk. 8/141). Nach Gewährung des rechtli chen Gehörs wies sie mit Verfügung vom 29. Juni 2016 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 22. August 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren um Zusprechung einer Invalidenrente. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 20. September 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7). Nach Eingang der Unterlagen zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin (Urk. 9-11) wurde ihr mit Verfügung vom 8. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein Doppel der Beschwer deantwort zugestellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu
er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130
V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem - ber 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141
V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.3.2
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzu stellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichtein tretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summari schen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ergebnisse der durchgeführ ten psychiatrischen Begutachtung von einem unveränderten medizinischen Sachverhalt ausgeht (Urk. 2 S. 2), macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Angaben des behandelnden Psychiaters eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % geltend und rügt die Nichtberücksichtigung von darüber hinaus bestehen den somatischen Diagnosen (Urk. 1 S. 3 f.). 3. 3.1 3.1.1
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 3.1.2
Der Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2013 (Urk. 8/86) ging eine während des Vorbescheidverfahrens durchge führte polydisziplinäre Abklärung des medizinischen Sachverhaltes in einer MEDAS voraus. Durch die Vornahme eigener Abklärungen trat die Verwaltung auf die Neuanmeldung der Versicherten ein, weshalb sie das Verfahren nach Eingang des MEDAS-Gutachtens vom 21. Januar 2013 (Urk. 8/82/2-43) korrek terweise durch einen (abschlägigen) Entscheid in der Sache hätte erledigen sol len. 3.2
Diese V erfügung bildet den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer an spruchsrelevanten Änderung des Sachverhaltes im Rahmen der vorliegend zu prüfenden Neuanmeldung. Darin ging die Beschwerdegegnerin g estützt auf d as polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 21. Januar 2013 (Urk. 8/84/2-43) so wie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. Februar 2013 von unveränderte n Verhältnissen aus
(Urk. 8/85 S. 2 und Urk. 8/84/2-43 S. 37 f. ) .
RAD-Ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinme dizin, kam
in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2013 zum Schluss, dass aufgrund der psychischen Situation und des seit jeher bestehenden HNO-Leidens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aus rheumatologischer und neurologischer Sicht liege keine Einschränkung vor. Dabei ging sie von folgende n Diagnosen aus (Urk. 8/85 S. 2 und Urk. 8/84/2-43 S. 37 f. ) : - L eichte bis mittelgr a dige depressive Episode - Panikstörung - C hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - K ombinierte Schwerhörigkeit beidseits - Tinnitus beidseits - P eriphere vestibuläre Funktionsstörung 4. 4.1
Seit April 2013 behandelt Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, die Beschwerdeführerin. Im Bericht vom 30. September 2013 (Urk. 8/94/1-5) stellte er folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1): - ICD-10 F20.00 Paranoide Schizophrenie, kontinuierlich, seit zirka Juli 2012 - Differenzialdiagnose Verdacht auf komplexe Schmerzstörung wie somatofor mes Syndrom oder Fibromyalgie vs . Körperhalluzinatio nen im Rahmen der Schizo phrenie - ICD-10 Z60.3 Migration
Daneben verwies er auf die somatischen Diagnosen (S. 1). Weiter gab er an, es müsse davon ausgegangen werden, dass im Frühsommer 2012 ein Crescendo von Symptomen eingesetzt habe, welches in eine paranoide Schizophrenie ge mündet habe. Er habe das Vollbild der Schizophrenie bereits in der Erstkonsul tation im April 2013 feststellen können. Die Patientin sei mit ihrem Leiden nicht nur bezüglich einer allfälligen Erwerbstätigkeit, sondern schon ganz we sentlich bei ihren täglichen Verrichtungen im ehelichen Haushalt massiv ein geschränkt, so dass der Gatte ihr dabei behilflich sein müsse (S. 3). Die Schmer zen und die anderen somatischen Beschwerden bedürften einer weiteren Ex ploration. Teilweise dürften die Beschwerden im Rahmen der schizophrenen Er krankung zu sehen sein. Auf der anderen Seite bestünden Hinweise auf rheu matische Beschwerden und/oder auf eine psychosomatische Schmerzerkrankung wie ein somatoformes Syndrom oder eine Fibromyalgie. Das Schmerzsyndrom stelle einen sehr wesentlichen Teil der Behinderung der Patientin dar (S. 4).
Abschliessend attestierte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähig keit von 100 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kellnerin seit mindestens dem Behandlungsbeginn am 15. April 2013 bis auf weiteres. Bei einer Stabili sierung sei eine Tätigkeit in einer geschützten Behindertenwerkstatt denkbar (S. 4 f.). 4.2
Der Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, stellte in einem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 24. Januar 2014 eingegangenen Bericht (Urk. 8/98/1-5) folgende Diagnosen: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Mittelgradige, kombinierte Schwerhörigkeit (ORL G.___ 2011) - Ätiolo g i e: hereditär, d ehiszenter
superiorer Bogengang links (CT
vom
22.12.2011) - rez . Schwindelanfälle bei (ORL G.___ 2011) - Dehiszenz des superioren Bogenganges, ws . auch
hyperventilationsinduziert - rez . lumbovertebrale s und lumboradikuläres Syndrom L3/4 links
( Neuro G.___ 2011 ) - chronisch rez . Kopfsc hmerzen meist vom Spannungstyp, mehrmals pro M onat auch Migräne (mit gutem Ansprechen
auf Relpax ) - lumboradikuläres Schmerzsynd rom rechts L5-S1 nach Sturz vom 11.5.2012 - chronisches zerv ikothorakovertebrales Syndrom bei - ausgeprägten m u s kulären Verspannungen - muskulärer Dysbalance, myofaszialem
Syndom - extrakardiale Thoraxschmerze n und Palpitationen mit dadurch zusätzlich ausge lösten schweren Panikanfällen, DD: funktionell,
bradykardieassoziiert ( Kardiolo gie G.___ 2/2013 ) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - autosomal dominante polyzystische Nierenerkrankung mit (ED
1992) - renaler
Anämie und renaler Hypertonie, behandelnde Nephrologin Dr. med. H.___ ( G.___ ) - rez i divierende Zysteneinblutung - pos . MA U (10/2012) - St. n. Spontanabort am 12.7.12 bei Schwangerschaft seit 17.6.2012
Sodann führte er aus, die Zwischenanamnese sei durch häufig rezidivierende schwere Panikanfälle meist in der Nacht, mit Erstickungsgefühlen und Wahn vorstellungen geprägt. Die psychischen Symptome würden durch die kardialen Symptome erheblich verstärkt, obwohl die kardialen Symptome objektiv keine Gefährdung darstellten. Die Schmerzen im lumbalen und jetzt vor allem im Na ckenbereich seien auf schwere Verspannungen der Muskulatur mit einem my ofaszialen Syndrom zurückzuführen, welche die psychischen Symptome eben falls zusätzlich verstärkten. Es bestehe eine deutliche Hörverminderung, ver stärkt in lauter Umgebung. Die Kommunikation sei eingeschränkt. Einge schränkt seien auch aus körperlicher Sicht das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie monotone Tätigkeiten und häufiges nach vorne Bücken. Da neben bestünden vor allem Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht. Gestützt darauf attestierte Dr. F.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 4.3
Vom 5. April bis 27. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin in der Tagesklinik der I.___ teilstationär behandelt. Im Austrittsbericht vom
13. Juni 2014 (Urk. 8/116/22-25) wurden folgende Diag nosen gestellt: - ICD-10 F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode mit somatischem Syndrom - ICD-10 F44.9 Dissoziative Störung (Konversionsstörung), nicht näher be zeichnet - ICD-10 F41.0 Aktenanamnestisch Panikstörung (episodisch paroxys male Angst) - FT Chronischer beidseitiger Tinnitus, mittelgradige kombi nierte sensorisch-neurale Schwerhörigkeit beidseits - FT Autosomal dominante polyzystische Nierenerkrankung, Erstdiagnose 1992
Die berichtenden Klinikärzte führten weiter aus, die diagnostische Einordnung der Symptome der Patientin bleibe unbefriedigend. Aktuell gingen sie aber eher von einer dissoziativen Symptomatik auf dem Boden einer depressiven aus. Eine ausführliche diagnostische Abklärung zum Ausschluss einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis im stationären Setting wäre sicherlich hilfreich. Die Patientin sei aber bis zum Austrittspunkt für eine solche Abklärung nicht zu gewinnen gewesen. 4.4
Im Schreiben vom 29. Oktober 2014 (Urk. 8/116/1-21) ergänzte Dr. E.___ die bisher gestellten Diagnosen wie folgt (S. 1). - ICD-10 20.00 Paranoide Schizophrenie, kontinuierlich, seit zirka Septem ber 2012 Differenzialdiagnose: ICD-10 F25, schizoaffektive Stö rung - ICD-10 F33 Rezidivierende depressive Störung, teilweise mit somati schem Syndrom zirka 2001 bis 2012 (anamnestisch) - ICD-10 F41 Angststörung zirka 2001 bis 2012 (anamnestisch) - ICD-10 F45 Verdacht auf somatoforme Störung - ICD-10 Z60.3 Migration - Schwerhörigkeit
Nach einer ausführlichen Stellungnahme zu dem von der Beschwerdegegnerin zunächst eingeholten psychiatrischen Gutachten kam Dr. E.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin von unabhängiger Seite, allenfalls stationär, un tersucht werden solle. Neben der reinen psychischen Exploration riet er auch zu einer unangekündigten Blutentnahme, um den Neuroleptikaspiegel zu bestim men. Dies begründete er damit, dass eine Dauermedikation von 15-20 mg Olan prazin pro Tag für eine einigermassen gesunde Simulantin kaum erträglich sein dürfte (S. 21). 4.5
Dr. A.___ stellte im Gutachten vom 25. April 2015 (Urk. 8/130/1-101) die Diagnose eines Verdachts auf Störung aus dem schizophrenen Formenkreis nach ICD-10 F2 und die Differenzialdiagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit psychotischen Symptomen gemäss ICD-10 F33 beziehungsweise ei ner dissoziativen Störung gemäss ICD-10 F44.9. Keinen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit mass er den Diagnosen einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) und einer Panikstörung (S. 98) zu.
Dazu gab er an, die vom behandelnden Psychiater Dr. E.___ gemachten Ausfüh rungen zum Krankheitsbild der Explorandin enthielten im Kern ernstzu nehmende Feststellungen, die sich mit dem Krankheitsbild der Explorandin tie fer auseinandersetzten als die Vorgutachten und gutachterlicherseits im Kern geteilt werden könnten. Bei der Exploration habe die Beschwerdeführerin akus tische und optische Halluzinationen vorgetragen. Aus seiner langjährigen kli nischen Erfahrung seien die Art des Vortrags und der damit verbundene Affekt jedoch eher nicht passend zu einer paranoiden Schizophrenie, was jedoch keine objektive Bewertung darstelle. Er erachte eine Querschnittuntersuchung als un geeignet zur endgültigen Festlegung der Diagnose und schliesse sich der Emp fehlung des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ ( Urk. 8/116/1-21 ; E. 4.4) sowie gemäss Austrittsbericht der I.___ vom 13. Juni 2014 (Urk. 8/116/22-25; E. 4.3) an, eine stationäre Abklärung durch zuführen mit Verhaltensbeobachtung, um die endgültige Diagnosestellung her beizuführen. Gemäss haaranalytischem Befund sei eindeutig festzustellen, dass die Versicherte keine ausreichende neuroleptischen Medikation im Zeitraum September 2014 bis Mitte Februar 2015 gehabt habe. Damit sei das vermeintli che Krankheitsbild als unbehandelt und als instabil anzusehen (S. 97).
Abschliessend schlug der Gutachter eine stationäre psychiatrische Hospitalisa tion mit dem Ziel der abschliessenden Diagnostik unter Verhaltensbeobachtung und medikamentös therapeutischer Einstellung unter Objektivierung der Com pliance per Blutspiegelkontrollen vor. Hierunter könne dann die Arbeitsfähig keit bestimmt werden (S. 99). 4.6
Vom 9. bis zum 13. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin im Psychiatri schen Zentrum B.___ stationär abgeklärt. Im Gut achten vom 18. Dezember 2015 ( Urk. 8/141) stellte der leitende Arzt Dr. C.___ folgende Diagnosen (S. 37 f.) - M it Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - K ombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional-instabi len Zügen (ICD-10 F61.0) - S omatoforme Störungen (ICD-10 F45) - undifferenzierte Somatisierungsstörung inkl. Hyperventilation, Kardiophobie, Dysfunktionen des oberen und unteren Magen-/Darmtraktes sowie Span nungs -Kopfschmerzen (ICD-10 F45.1) - C hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Dissoziative Empfindungs- und Bewegungsstörungen inkl. Pseudohalluzinatio nen im Rahmen des histrionischen Erlebensmodus (ICD-10 F44.4/F44.6) - Angststörung und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - O hne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - Diverse Phänomene der dysfunktionalen Störungsbewältigung bei abnormem Krankheitsverhalten (im Rahmen ihrer Persönlichkeitsstörung)
Der Vollständigkeit halber nannte Dr. C.___ noch folgende somatischen Komor biditäten (S. 38): - Cervicobrachiales und lumbo vertebrales Syndrom - Autosomale dominant-vererbte polyzystische Nierenerkrankung - Arterielle Hypertonie - Ektasie der Arteria cerebri media , Hirnbasisaneurysma - St. n. Septumplastik - Vegetative Hyperlabilität - Multiple Unverträglichkeiten (Medikamente, Nahrungsmittel)
In psychiatrisch-diagnostischer Hinsicht sei bei dieser 47jährigen , familiär mit erblichen Nieren leiden, Epilepsie, Diabetes und psychischer Belastun gsreaktion belasteten Explorandi n sicher nicht mit einer einzigen diagnostischen Kategorie auszuk o mmen, zumal die Beschwerdeführerin eine seltene Vielfalt an Sympto men aus den verschiedensten psychopathologischen und psychosomatischen Funktionsberei chen aufweise (neben einer beachtlichen somatischen K omorbi dität). So dürfe es nicht erstaunen, dass bei ihr auch schon eine Vielzahl von psychiatrischen Diagnosen (affektive und schizophrene Psychosen, Angst- und Zwangsstörung, somatoforme Störung, aber auch simulatorische Tendenzen) gestellt worden seien (S. 38).
Um hier etwas Ordnung zu schaffen, müsse zunächst die Fra ge gestellt werden, welche Symp tomenkomplexe im Vordergrund gestanden seien , als die Explo randin aus der Arbeitswelt ausgeschieden sei . Genau genommen sei dies zwei mal der Fall gewesen : 2004 sei ihr die Se rv icestelle gekündigt worden , worauf sie arbeitslos gewesen und schliesslich ausgesteuert worden sei . In der Folge sei sie jedoch einem Beschäftigungsprogramm zugeteilt worden , welches für sie vom 21. Juli 2004 bis zum 22. Januar 2005 gedauert habe . Das zweite Mal sei sie am 11. Mai 2012 bei der Arbeit zirka 50 cm von einem Stuhl gefallen , wo rauf sie wegen hartnäckig persistierender Rückenschmerzen bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Auffall enderweise
seien später auch Schmerzen im rechten Bein, im Kreuz und in der rechten Beckenseite an gegeben worden , welche sich a uf die Bauchdecken und schliesslich auf die ganze Wirbelsäul e ausgeweitet hätten . Da nun auch noch fibromyalgische Be schwerden mit empfindlichen Tender-Points sowie eine Hy posensibi lität der ganzen linken Körperhälfte
dazu gekom men seien , sei schliesslich sogar von Pa nalgie gesprochen worden. D ieses Phänome n der Beschwerdenausbreitung
könnte zumindest als Symptomausweitung be nannt werden. Allerdings sei bei der Beschwerdeführerin eine gemischte Symptomatik aus Ängstlichkeit und De pressivität schon seit den frühen 2000er Jahren bekannt gewesen , nachdem sie sich 1999 mit einem schizophrenen Schweizer verheiratet habe , welcher sie später in der Psychose offenb ar mit einem Messer bedroht hab
e. Dementspre chend sei in einer psychiatrischen Untersuchung von 2008 bereits die Diagnose von Angst- und depressiver St örung gemischt (seit 2001 beste hend) gestellt worden . Diese Begleitsymptomatik scheine über die Jahre hin weiter bestanden zu haben, ohne aber die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich in Frage gestellt zu ha ben. Gleichwohl habe sich die Beschwerdeführerin in der Folge sechsmal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an gemeldet , de rweil sie eine Vielzahl von Kli niken (vorab somatologischer Ausrichtung) konsultiert hab e, um verschiedene vermutete körperli c he (und psychische) Beschwerden abzu klären, wodurch sich eine beachtliche Symptomenliste ergeben habe (S. 38 f.).
Fortan habe sich ihre Symptomatik jedoch nahezu gl eichgewichtig auf zwei verschie denen Ebenen bewegt : Einerseits auf der physischen (richtig wohl: psy chischen) Ebene, wo sich zu den Angst- und Depressionszeichen mit der Zeit auch psychotisch anmutende Phänomene hinzugesellt hätt en, nämlich S tim menhören und optische Halluzinationen. Anderseits habe die Beschwerdeführe rin hef tig über verschiedenste körperl iche Beschwerden geklagt , welche mit der Zeit die verschiedensten Organsysteme erfasst hätten , die mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden somatischen Bef unden jedoch schlecht zu verein baren gewesen seien . Dementsprechend müsse heute der Schluss gezogen werden, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl auf der organischen Ebene wie auch auf der psychosomatischen, als auch auf der psychopa thologischen Ebene Störungs phänomene zu berücksichtigen und separat zu diagnostizieren seien . Die oben stehende aus führliche Diagnoseliste versuche diesem Umstand Rechnung zu tragen. Wenn von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional-instabilen Zügen gesprochen w e rd e, so erfasse diese diagnosti sche Klassifizi erung einerseits kriteriengelei tet die Persönlichkeitsstruktur, wel che die Explorandin unter a lltäglichen Bedingungen aufweise . Gleichzeitig werde dabei aber auch ein Vulnerabilitätsfaktor benannt, welcher die Art und Weise ihrer Störungsbewältigung (unter Belastungssituatione n psychosozialer und somatisch-medizinischer Art) deutlich mitbestimme (S. 39 f.).
Aus psychiatrischer Sicht müssten die Kriterien gemäss ICD-10 für eine Persön lichkeitsstörung im Wesentlichen als erfüllt betrachtet werden. Im Vordergrund stünden dabei eine hohe Dramatisierung der Befindlichkeitsstörungen, verbun den mit Suggestibilität, labiler Affektivität und aufmerksamkeitsbindendem Verhalten. Damit könnten zumindest drei, allenfalls vier Kriterien der histrioni schen Persönlichkeitsstörung als erfüllt betrachtet werden. Was als zweites auffalle, sei die hochgradige Affektlabilität, die zum Teil bereits durch die ge stellte Persönlichkeitsdiagnose erfasst werde. Wenn man nun zusätzlich emo tional-instabile und impulsive Züge bei der Explorandin diagnostiziere, so seien auch ihre hochgradige Verstimmbarkeit in Richtung Angst und Depression besser erklärt, zumal sie offenbar vorwiegend in diese Richtung entgleise (S. 41 f.).
Fasse man als nächstes die präsentierte Symptomatik ins Auge, so werde diese von der Psychogenese her deutlicher. Insbesondere die Tatsache, dass das Be schwerdebild über das Spektrum der typischen somatoformen Störungen hin ausgegangen sei und sogar dissoziative Empfindungs- und Bewegungsstörun gen und Trugwahrnehmungen wie optische und akustische Halluzinationen umfasse, sei mit einer solchen Persönlichkeitsstörung gut vereinbar (S. 42).
Angesichts der diversen psychovegetativen Reizerscheinungen mit Hyper- ventila tion , kardiophobischen Ängsten, hartnäckigen Verdauungsstörun gen im oberen und unteren Darmtrakt, Spannungskopfschmerzen und Rücken beschwerden, könnte zumindest eine undifferenzierte Somatisierungsstörung diagnostiziert werden. Undifferenziert auch deshalb, weil sicher noch eine zweite somatoforme Störung diagnostiziert werden könne, nämlich die chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Es bleibe eine Diskrepanz zwischen Ausmass und Qualität der Beschwerden und den effektiv vorhandenen somatisch-medizinischen Pathologien bestehen. Was die besagten dissoziativen Empfindungen und Bewegungsstörungen angehe, so wären dazu die nicht neurologisch begründbaren peripheren Sensibilitätsausfälle zu nennen, insbesondere die mitteliniennah begrenzte Hemihypästhesie , welche am ehesten als Konversionssymptom (sog. somatoforme Dissoziation) aufgefasst werden könnte. Unter die dissoziativen Bewegungsstörungen dürften Phänomene wie der akute Kraftverlust, vorab in den Händen und Beinen, fallen (S. 43 f.).
Schliesslich seien sogar psychotisch anmutende Phänomene wie optische und akustische Halluzinationen aufgetreten. Während eine Halluzination als völlig real empfunden werde, wisse der Betroffene bei einer Pseudohalluzination, dass es sich nicht um eine reale Wahrnehmung handle. Wenn einer Pseudohalluzi nation ein dauerhafter Affekt zugrunde liege (im Falle der Explorandin bei spielsweise ihre Gram über die Kinderlosigkeit), werde von einer katathymen Pseudohalluzination gesprochen, was im Falle der von der Beschwerdeführerin berichteten schwarzen Frau der Fall sein könnte. In diesem Zusammenhang könnte von Interesse sein, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin ge schilderten schwarzen Frau, welche Kinder raube, keineswegs um eine spontane psychotische Produktion handle. Vielmehr gehe es um die mythologische, be ziehungsweise dämonologische Figur der Lilith, welche im Zweistromland ihren Ursprung habe und in vielen Modifikationen in die neueren Kulturen Einzug er halten habe. Auch im aramäischen Kulturkreis, dem die Explorandin angehöre, spiele Lilith in Legenden und Dämonologien als Inkubus-Dämon, welcher des Nachts die Menschen heimsuche und auf vielfältige Art den Kindstod verursa chen könne, eine wichtige Rolle. Mit ihrer Affinität zur Nacht werde der Gestalt der Lilith vorzugsweise die Farbe Schwarz zugeordnet (S. 44 f.).
Was das Stimmenhören betreffe, so handle es sich hierbei weder um ein notwendi ges, noch ein hinreichendes Kriterium zur Diagnose einer Schizophre nie. Wie aus neueren epidemiologischen Studien hervorgehe, müsse davon aus gegangen werden, dass die Zahl der Stimmenhörer die Zahl der Schizophrenen um zirka ein Zehnfaches übertreffe. Es erscheine sinnvoll, die Diagnose einer (paranoiden) Schizophrenie nicht anhand von Halluzinationen zu stellen. Eine ungleich höhere diagnostische Wertigkeit hätten Störungen des Ich-Bewusst seins wie etwa das Gefühl, ferngesteuert zu sein, sich aufzulösen oder keine Grenze nach aussen mehr zu haben, Phänomene, welche bei der Explorandin nicht aufgetreten seien. Ausserdem schliesse der Begriff der Psychose ein, dass bei einer Person der Realitätsbezug zumindest phasenweise verlorengehe, wodurch ein desorganisiertes Verhalten resultiere, welches in keiner Relation mehr zur sozialen Wirklichkeit stehe, was gewöhnlich eine (notfallmässige) Kli nikeinweisung notwendig mache. Auch ein solcher Zustand sei aus der Vorge schichte der Explorandin nicht bekannt. Von daher könne die Diagnose einer endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis trotz teilweiser hoch produktiver Symptomatik nicht bestätigt werden (S. 46 f.).
Mit Bezug auf die Angst- und Depressionssymptomatik hielt der Gutachter so dann fest, dass die gemischte Störung von Angst und Depression anscheinend bereits vor der somatoformen Störung diagnostiziert worden sei. Dementspre chend könnte sie als teilweise eigenständige psychische Belastungsreaktion bei einer emotional labilen und haltschwachen Grundpersönlichkeit gesehen wer den, welche auch zeitlich unabhängig von den somatoformen Beschwerden aus einer erwiesenen Belastungssituation (zum Beispiel die Ehe mit einem schizo phrenen Mann) hervorgegangen sei (S. 47 f.).
Das Krankheitsverhalten der Beschwerdeführerin wurde vom Gutachter als höchst auffällig bezeichnet. Aus Anamnese und Befund seien die folgenden Phänomene fassbar (S. 48 f.): - Aggravation oder starke Verdeutlichungstendenz - Symptomausweitung - Selbstlimitierung - final ausgerichtete Entschädigungshaltung - Persönlichkeitsregression - Dekonditionierung (physisch wie psychisch) - übertriebenes, resp. fixiertes Schonverhalten - Verharren in der Krankenrolle - subjektive Leistungsinsuffizienz - introzeptiver Wahrnehmungsstil mit amplifizierender oder gar katastrophisieren der Symptombewertung - hypochondrische Verarbeitungstendenz - mangelnde Leistungsmotivation
Dazu komme eine fast unverrückbare Überzeugung des eigenen Krank- und Behindertseins , zusammen mit einer wohl kulturell mitgeprägten Vorstellung, dass Besserung und Heilung am ehesten aus konsequentem Schonverhalten zu erwarten seien, weshalb wenig Verständnis für reaktivierende oder abhärtende Massnahmen aufgebracht werde. Angesichts der vielen festgestellten Inkonsis tenzen und Diskrepanzen ging der Gutachter von einem abnormen Krankheits verhalten der Beschwerdeführerin aus, welche sich nicht mehr aus ihrer Schon haltung herausbewegen lasse, obwohl ihre Situation genügend abgeklärt sei und eine angemessene Beschäftigungssituation nicht zu schwereren Gesundheits schäden führen müsste (S. 49 f.).
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erachtete der Gutachter die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ungelernte Servicekraft infolge der mangelhaften Sprachbeherr schung und Kommunikationsfähigkeit sowie des ostentativen Ausdrucksverhal tens beziehungsweise der Leidensäusserungen als suboptimal. Eine optimal an gepasste Tätigkeit dürfte nicht mit Kundenkontakt, einer lärmigen Umgebung, viel sprachlicher Kommunikation und physisch einseitiger Belastung einherge hen. Eine solche stressarme und berechenbare Tätigkeit wäre im medizinischen Sinne durchaus zumutbar. Durch Ablenkung, Erfolgserlebnisse und wertvolle soziale Kontakte könnte von einer solchen Aktivität theoretisch sogar eine sta bilisierende Wirkung ausgehen. Mit Blick auf die relativ dürftigen Ressourcen, womit auch IV-fremde Faktoren wie bescheidene Intelligenz, schwache Sprach kenntnisse und mangelhafte Akkulturierung gemeint seien, seien der Beschwer deführerin bezüglich Leistungsquantität und Durchhaltevermögen sicher ge wisse Grenzen gesetzt. Unter Berücksichtigung der erschwerenden Faktoren ge mäss den Foerster-Kriterien könnte hier rein medizinisch-theoretisch von einer maximal zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden (S. 53 f.).
Bei der Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 gab der Gutach ter an, die diagnoserelevanten Befunde fänden ihre Ausprägungsform vor allem durch das maladaptive Krankheitsverhalten mit diversen Phänomenen der dysfunktionalen Beschwerdebewältigung wie Aggravation, Symptomaus weitung, Selbstlimitierung und so weiter. Seines Wissens seien keine ernstzu nehmende Arbeitsversuche unternommen worden. Auch könne nicht von effek tiven Behandlungsversuchen gesprochen werden, zumal die Explorandin gar keine konsequente psychopharmakologische Behandlung zulasse. Aus den Komorbiditäten auf somatischer wie auch auf psychiatrischer Ebene könne aus gutachterlicher Sicht eine maximal 30%ige Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Die Persönlichkeitsstörung wirke sich in recht typischer Weise auf die Stö rungsverarbeitung der Explorandin aus. Reale Belastungen in der Lebensge schichte sowie eher knappe interne und externe Ressourcen könnten diese per sönlichkeitsinhärenten Tendenzen zum maladaptiven Krankheitsverhalten noch begünstigen. Auf den bisherigen Störungsverlauf hätten auch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren Einfluss genommen beziehungsweise stünden einer aktiven Störungsbewältigung im Wege. Zu den Ressourcen zählte der Gutachter die solide, jedoch kinderlose Ehe der Beschwerdeführerin (S. 55 f.).
Aus der Konsistenzprüfung entstehe insgesamt der Eindruck, dass die Exploran din sich für eine vita
minima mit ausgeprägter Schonhaltung nicht nur in be ruflicher, sondern auch in privater Hinsicht entschieden habe und kaum noch aktiv gegen ihre subjektive gesundheitliche Beeinträchtigung, beziehungsweise ihre Erwerbslosigkeit angehe. Was ihre passive Lebenseinstellung und ihre weit gehende Leistungsverweigerung angehe, so sei mithin eine gewisse Konsistenz gegeben. Die entscheidenden Diskrepanzen bestünden dagegen zwischen ihren dramatisierenden Beschwerdeschilderungen und den wenig beeindruckenden objektivierbaren strukturellen und funktionellen Ausfallserscheinungen. Es be stehe eine weitere erhebliche Diskrepanz zwischen dem angeblich hochgradigen Leidensdruck und den bescheidenen therapeutischen und rehabilitativen Bemü hungen, welche die Explorandin überhaupt zulasse. Dies berechtige zu Zweifeln an der Authentizität ihres dramatisch präsentierten Leidenszustandes (S. 56). 4.7
Am 14. April 2016 nahm der behandelnde Psychiater Dr. E.___ zum Gutachten des Psychiatrischen Zentrums B.___ vom 18. Dezember 2015 Stellung (Urk. 8/152) und erklärte sich mit der diagnostischen Zuordnung als „durchaus zufrieden“. Gestützt auf die Angaben im Gutachten, namentlich die multiplen Pathologien, die Persönlichkeitsstörung, die ungünstigen Befunde be züglich der Foersterschen Kriterien, die mangelnden Ressourcen sowie die dys funktionale Krankheitsbewältigung schätze er die Arbeitsunfähigkeit auf 75 %. 5. 5.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 18. Dezember 2015 (Urk. 8/141; E. 4.6) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Be weiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, beant wortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es beruht auf einer eingehenden psy chiatrischen Untersuchung , welche im Rahmen einer einwöchigen Hospitalisa tion durchgeführt wurde, und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Der Gutachter schilderte ausführlich die von der Beschwerdeführerin erwähnten Lei den und Einschränkungen und setzte sich detailliert damit sowie mit dem psy chosozialen Kontext auseinander. Die Expertise wurde in Kenntnis der Vorak ten, ins besondere der bisher erstatteten Gutachten
sowie der Stellungnahmen von Dr. E.___ , abgegeben und sie leuchtet in der überaus ausführlichen Darle gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation ein. In diesem Sinne erscheinen die Schlussfolgerungen von Dr. C.___ als begründet.
Der Gutachter würdigte namentlich die von der Beschwerdeführerin vorgetra gene aktuelle Symptomatik, welche sämtlichen involvierten Ärzten Schwierig keiten in der diagnostischen Zuordnung bereitete. Seine ausführlich begründete Beurteilung der Symptomatik ist für den medizinischen Laien nachvollziehbar und vermag zu überzeugen, was auch vom behandelnden Psychiater Dr. E.___ anerkannt wird (Urk. 8/152; E. 4.7). 5. 2
Weiter stimmten Dr. E.___ und der Gutachter Dr. C.___ darin überein, dass in den letzten Jahren eine Verschlechterung der psychischen Symptomatik einge treten ist. Infolge des schleichenden Auftretens der verschiedenen Symptome präsentierte sich die Befundlage erstmals im April 2013 mit einem unüberseh baren Beschwerdebild, was Dr. E.___ zur Diagnose einer Schizophrenie nach ICD-10 F20.00 bewegte (Urk. 8/91/1-5; E. 4.1). Die diagnostische Einordnung der vielfältigen psychotischen und somatisch nicht unterlegten körperlichen Symptome bereitete den verschiedenen involvierten Fachärzten erhebliche Mühe, weshalb sich eine stationäre Begutachtung als notwendig erwies. Die vom Gutachter Dr. C.___ im Rahmen einer differenzierten Betrachtungsweise unter den Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), einer undifferenzierten Somatisierungsstörung ICD-10 F45.1), einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und von dissoziativen Empfindungs- und Bewegungsstörungen (ICD-10 F44.4/F44.6) subsumierte Symptomatik (Urk. 8/141 S. 37; E. 4.6) stellt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar, welche im Rahmen der Neu anmeldung zu berücksichtigen ist. 5.3 5.3.1
Nach der Rechtsprechung ist es in sämt lichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen keineswegs allein Sa che der mit dem konkreten Einzelfall (gut achtlich) befassten Arztpersonen, selber ab schliessend und für die rechts anwen dende Stelle (Verwaltung, Ge richt) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizi nisch festgestellte Leiden zu einer (an dauernden oder vorüber gehen den) Ar beitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegeben heiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechts anwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditäts bemessung wie folgt verteilt: Sa che des (begutachtenden) Medi ziners ist es ers tens, den Gesund heitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be schreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersu chung unter Berücksichtigung der subjek tiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Ver waltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgen abschätzung der erhobenen ge sundheitlichen Beeinträchtigungen für die Ar beitsfähigkeit kommt der Arzt per son hingegen keine abschliessende Beur tei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsunfähig keit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, wel che sie aus ihrer Sicht so sub stanziell wie möglich begrün det. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Be ur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizini schen Unterla gen, für die Ermittlung des erwerb lich nutzbaren Leistungsver mögens die Fachpersonen der beruflichen Inte gration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). 5.3.2
Der Gutachter Dr. C.___ begründet die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster, stressarmer, berechenbarer Tätigkeit von 7 0 % mit den er schwerenden Faktoren gemäss den Foerster-Kriterien (Urk. 8/141 S. 54). Diese Einschätzung erfuhr auch nach der Prüfung anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.1
keine Änderung der auf die somatischen und psychischen Komorbiditäten zurückgeführten Einschränkung der Arbeitsfähig keit (S. 55 f.).
Eine Überprüfung der von Dr. C.___ geäusserten Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus juristischer Sicht in Anwendung der Standardindikatoren ergibt kein ande res Resultat. Vielmehr kann vollumfänglich auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Gutachters zu den einzelnen Indikatoren verwiesen werden.
Diese Überprüfung ist vorliegend rechtsprechungsgemäss (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3.) auf die Diagnosen undiffe renzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), dissoziative Bewe - gungs störung (ICD-10 F44.4) sowie dissoziative Empfindungsstörung (ICD-10 F44.6) anzuwenden. Zu Recht wies Dr. C.___ auf das maladaptive Krank heitsverhalten der Beschwerdeführerin mit unter anderem Aggravation, Symp tomausweitung und Selbstlimitierung hin. Dieses Verhalten ist im Rahmen der komorbiden histrionischen Persönlichkeit zu interpretieren. Darin liegt somit k ein Grund für den Ausschluss eines invalidi sierenden Gesundheitsschadens und damit des Leistungsanspruchs vor, was eine Prüfung der zumutbaren Leis tungsfähigkeit nach den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 208 erübrigen würde (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_291/2016 vom 12. August 2016 E. 2.2 sowie 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.1).
D ie Diagnose einer Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Lichte der offiziellen klassi fikatorischen Umschreibung der ICD ganz allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_55/2014 vom 27. Februar 2014 E. 4.3 mit Hinweisen). Zu bestätigen ist weiter die Berücksichtigung der Verweigerung einer konsequenten psychophar makologischen Behandlung im Rahmen der Behandlungsresistenz und des Lei densdrucks wie auch das Ablehnen der seitens der Ärzte der I.___ empfohlenen Abklärung im stationären Setting, dem sie sich erst auf Druck der Beschwerde gegnerin (Urk. 8/135) unterzog. Trotz Ausklammerung der psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren verbleiben der Beschwerdeführerin auf grund ihrer Persönlichkeitsstörung und des sozialen Kontextes wenige persönli che und soziale Ressourcen, um mit ihren Leiden umzugehen. Auf der anderen Seite ergibt sich aus der Verweigerung einer Psychopharmakotherapie sowie aus den übrigen Akten das Bild einer in passiver Erwartungshaltung verharrenden Frau, die kein Interesse an einer Wiedereingliederung in die Erwerbstätigkeit hat und bisher auch keine Anstalten in diese Richtung selbständig unternommen hat. I m privaten Bereich kann zwar von einer gewissen Einschränkung des Ak tivitätsniveaus mit ausgeprägter Schonhaltung ausgegangen werden, wenn gleich hier nicht zuletzt die fehlende Erwerbstätigkeit und die eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten eine Rolle spielen dürften. Auch ist mit der jahrelan gen Behand lung bei Dr. E.___ ein gewisser Leidensdruck durch a us ausgewiesen. Jedoch lässt sich in einer Gesamtwürdigung nicht auf eine versicherungsrecht lich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
schliessen , weshalb es mit der 70%igen Ar beitsfähigkeit aufgrund der Komorbiditäten sein Bewenden hat. 5.4
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die schon lange bestehenden und unumstrittenen somatischen Diagnosen seien ausser Acht gelassen worden (Urk. 1 S. 4). Dem ist zu entgegnen, dass sich den Akten und insbesondere dem Bericht des Hausarztes Dr. F.___ (Urk. 8/98/1-5; E. 4.2) diesbezüglich keine relevante Veränderung im Vergleich zur Situation im Februar 2013 (E. 3.2) ent nehmen lässt. Insbesondere verneinte der Hausarzt eine objektive Gefährdung durch die neu aufgetretenen und im I.___ abgeklärten kardi alen Symptome (vgl. dazu ferner der Bericht des I.___ , Kli nik für Kardiologie, vom 12. Februar 2013, Urk. 8/98/9-10) . Dass diese aller dings nach der Beurteilung des Hausarztes eine erhebliche Verstärkung der psy chischen Symptomatik verursachen, ist bereits aus psychiatrischer Sicht erläu tert worden. 5.5
Aufgrund der gesamten medizinischen Aktenlage steht nach dem Gesagten fest, dass die Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden reizarmen Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. 6. 6.1
Es bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Be schwer deführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Eine angestammte Tätigkeit definierte die Beschwerdegegnerin zunächst nicht (Urk. 8/16 S. 2 ). Später ging sie von einer Hilfsarbeitertätigkeit aus ( Urk. 8/85). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Hei matland eine Ausbildung als Schneiderin absolvierte (Urk. 8/66 S. 4) und als Coiffeuse erwerbstätig war. 1996 kam sie in die Schweiz (Urk. 8/4 S. 3 ). Hier war sie zunächst als Hilfsköchin tätig und wechselte dann in den Service (Urk. 8/141 S. 9). Nach dem Stellenverlust 2003 war sie bis zur Aussteuerung im Jahre 2005 arbeitslos (Urk. 8/4 S. 4). In dieser Zeit absolvierte sie ein Qualifi zierungsprogramm für Stellensuchende im Service (Urk. 8/10). Ab 2008 hatte sie wieder verschiedene Anstellungen als Servicemitarbeiterin inne . Daneben war sie zeitweise als Verkäuferin tätig (Urk. 8/59 S. 5, Urk. 8/66 S. 4). An ihrer letz ten Stelle hatte die Beschwerdeführerin neben der Servicetätigkeit auch Reini gungsaufgaben. I m Mai 2012 verunfallte sie während einer Putzarbeit (Urk. 8/83/5). Seither war sie nicht mehr erwerbstätig ( Urk. 8/66 S. 4 ; vgl. ferner Urk. 8/95).
Unter diesen Umständen ist das Valideneinkommen bei der in der Schweiz nie im gelernten Beruf erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführerin anhand des statistischen Lohnes einer Hilfsarbeiterin zu ermitteln.
Der Einwendung der Beschwerdeführerin, wonach das vom Gutachter Dr. C.___ beschriebene Anforderungsprofil einer leidensangepasster Tätigkeit eher einem geschützten Arbeitsplatz entspreche (Urk. 1 S. 2), kann nicht gefolgt werden, weil der Tabellenlohn Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von Tätigkeiten ohne Kundenkontakt und übermässigen Lärm
umfasst.
Derselbe Tabellenlohn ist demzufolge auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens massgebend, weshalb die gutachterlich attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu sammen mit dem recht sprechungsgemäss vorzunehmenden leidensbedingten Abzug de n Invaliditätsgrad bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen) . 6.3
Die Beschwerdeführerin macht einen Abzug von 25 % geltend (Urk. 1 S. 3). Ein leidensbedingter Abzug in dieser Höhe ist vorliegend jedoch nicht gerechtfer tigt. Negativ auf das Lohnniveau wirkt sich aus, dass die Beschwerdeführerin nur für wechselbelastende reizarme Tätigkeiten ohne Kundenkontakt eingesetzt werden kann, weshalb sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheit lich nicht beeinträchtigten Bewerbern benachteiligt ist. In Würdigung dieses Umstands erscheint eine Reduktion des statistischen Lohnes von höchstens 10 % als angemessen. Daraus ergibt sich ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 37 % (30 % + 70 % x 0.1). Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wieder holte Leistungsgesuche der 1968 geborenen X.___ abgewiesen hatte, trat sie mit Verfügung vom 21. Februar 2013 (Urk. 8/86) nach Durchführung einer polydisziplinären psychiatrischen Begutachtung in der MEDAS Z.___ (Gutachten vom 21. Januar 2013; Urk. 8/84/2-43) auf ein erneutes Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 8/86).
Am 5. September 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinwe i s auf eine „F2-Diagnose“ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/91). Daraufhin holte die IV-Stelle aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte ein und liess die Versicherte psychiatrisch begutachten. Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 22. September 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/104). Aufgrund von Interventionen des behandelnden Psychiaters (Urk. 8/116-117) beauftragte die IV-Stelle Prof. Dr. med. habil. A.___, Fach arzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer erneuten psychiatrischen Begutachtung (Gutachten vom 25. April 2015; Urk. 8/130/1-101). Entsprechend der Empfehlung des Gutachters liess die IV-Stelle die Versi cherte im Psychiatrischen Zentrum B.___ durch Dr. med. C.___, leitender Arzt forensische Psychiatrie, stationär ergänzend abklären (Gutachten vom 18. Dezember 2015; Urk. 8/141). Nach Gewährung des rechtli chen Gehörs wies sie mit Verfügung vom 29. Juni 2016 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
E. 1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu
er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130
V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem - ber 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3.1 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
E. 1.3.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzu stellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichtein tretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summari schen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ergebnisse der durchgeführ ten psychiatrischen Begutachtung von einem unveränderten medizinischen Sachverhalt ausgeht (Urk. 2 S. 2), macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Angaben des behandelnden Psychiaters eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % geltend und rügt die Nichtberücksichtigung von darüber hinaus bestehen den somatischen Diagnosen (Urk. 1 S. 3 f.). 3. 3.1 3.1.1
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 3.1.2
Der Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2013 (Urk. 8/86) ging eine während des Vorbescheidverfahrens durchge führte polydisziplinäre Abklärung des medizinischen Sachverhaltes in einer MEDAS voraus. Durch die Vornahme eigener Abklärungen trat die Verwaltung auf die Neuanmeldung der Versicherten ein, weshalb sie das Verfahren nach Eingang des MEDAS-Gutachtens vom 21. Januar 2013 (Urk. 8/82/2-43) korrek terweise durch einen (abschlägigen) Entscheid in der Sache hätte erledigen sol len. 3.2
Diese V erfügung bildet den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer an spruchsrelevanten Änderung des Sachverhaltes im Rahmen der vorliegend zu prüfenden Neuanmeldung. Darin ging die Beschwerdegegnerin g estützt auf d as polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 21. Januar 2013 (Urk. 8/84/2-43) so wie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. Februar 2013 von unveränderte n Verhältnissen aus
(Urk. 8/85 S. 2 und Urk. 8/84/2-43 S. 37 f. ) .
RAD-Ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinme dizin, kam
in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2013 zum Schluss, dass aufgrund der psychischen Situation und des seit jeher bestehenden HNO-Leidens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aus rheumatologischer und neurologischer Sicht liege keine Einschränkung vor. Dabei ging sie von folgende n Diagnosen aus (Urk. 8/85 S. 2 und Urk. 8/84/2-43 S. 37 f. ) : - L eichte bis mittelgr a dige depressive Episode - Panikstörung - C hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - K ombinierte Schwerhörigkeit beidseits - Tinnitus beidseits - P eriphere vestibuläre Funktionsstörung 4. 4.1
Seit April 2013 behandelt Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, die Beschwerdeführerin. Im Bericht vom 30. September 2013 (Urk. 8/94/1-5) stellte er folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1): - ICD-10 F20.00 Paranoide Schizophrenie, kontinuierlich, seit zirka Juli 2012 - Differenzialdiagnose Verdacht auf komplexe Schmerzstörung wie somatofor mes Syndrom oder Fibromyalgie vs . Körperhalluzinatio nen im Rahmen der Schizo phrenie - ICD-10 Z60.3 Migration
Daneben verwies er auf die somatischen Diagnosen (S. 1). Weiter gab er an, es müsse davon ausgegangen werden, dass im Frühsommer 2012 ein Crescendo von Symptomen eingesetzt habe, welches in eine paranoide Schizophrenie ge mündet habe. Er habe das Vollbild der Schizophrenie bereits in der Erstkonsul tation im April 2013 feststellen können. Die Patientin sei mit ihrem Leiden nicht nur bezüglich einer allfälligen Erwerbstätigkeit, sondern schon ganz we sentlich bei ihren täglichen Verrichtungen im ehelichen Haushalt massiv ein geschränkt, so dass der Gatte ihr dabei behilflich sein müsse (S. 3). Die Schmer zen und die anderen somatischen Beschwerden bedürften einer weiteren Ex ploration. Teilweise dürften die Beschwerden im Rahmen der schizophrenen Er krankung zu sehen sein. Auf der anderen Seite bestünden Hinweise auf rheu matische Beschwerden und/oder auf eine psychosomatische Schmerzerkrankung wie ein somatoformes Syndrom oder eine Fibromyalgie. Das Schmerzsyndrom stelle einen sehr wesentlichen Teil der Behinderung der Patientin dar (S. 4).
Abschliessend attestierte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähig keit von 100 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kellnerin seit mindestens dem Behandlungsbeginn am 15. April 2013 bis auf weiteres. Bei einer Stabili sierung sei eine Tätigkeit in einer geschützten Behindertenwerkstatt denkbar (S. 4 f.). 4.2
Der Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, stellte in einem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 24. Januar 2014 eingegangenen Bericht (Urk. 8/98/1-5) folgende Diagnosen: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Mittelgradige, kombinierte Schwerhörigkeit (ORL G.___ 2011) - Ätiolo g i e: hereditär, d ehiszenter
superiorer Bogengang links (CT
vom
22.12.2011) - rez . Schwindelanfälle bei (ORL G.___ 2011) - Dehiszenz des superioren Bogenganges, ws . auch
hyperventilationsinduziert - rez . lumbovertebrale s und lumboradikuläres Syndrom L3/4 links
( Neuro G.___ 2011 ) - chronisch rez . Kopfsc hmerzen meist vom Spannungstyp, mehrmals pro M onat auch Migräne (mit gutem Ansprechen
auf Relpax ) - lumboradikuläres Schmerzsynd rom rechts L5-S1 nach Sturz vom 11.5.2012 - chronisches zerv ikothorakovertebrales Syndrom bei - ausgeprägten m u s kulären Verspannungen - muskulärer Dysbalance, myofaszialem
Syndom - extrakardiale Thoraxschmerze n und Palpitationen mit dadurch zusätzlich ausge lösten schweren Panikanfällen, DD: funktionell,
bradykardieassoziiert ( Kardiolo gie G.___ 2/2013 ) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - autosomal dominante polyzystische Nierenerkrankung mit (ED
1992) - renaler
Anämie und renaler Hypertonie, behandelnde Nephrologin Dr. med. H.___ ( G.___ ) - rez i divierende Zysteneinblutung - pos . MA U (10/2012) - St. n. Spontanabort am 12.7.12 bei Schwangerschaft seit 17.6.2012
Sodann führte er aus, die Zwischenanamnese sei durch häufig rezidivierende schwere Panikanfälle meist in der Nacht, mit Erstickungsgefühlen und Wahn vorstellungen geprägt. Die psychischen Symptome würden durch die kardialen Symptome erheblich verstärkt, obwohl die kardialen Symptome objektiv keine Gefährdung darstellten. Die Schmerzen im lumbalen und jetzt vor allem im Na ckenbereich seien auf schwere Verspannungen der Muskulatur mit einem my ofaszialen Syndrom zurückzuführen, welche die psychischen Symptome eben falls zusätzlich verstärkten. Es bestehe eine deutliche Hörverminderung, ver stärkt in lauter Umgebung. Die Kommunikation sei eingeschränkt. Einge schränkt seien auch aus körperlicher Sicht das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie monotone Tätigkeiten und häufiges nach vorne Bücken. Da neben bestünden vor allem Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht. Gestützt darauf attestierte Dr. F.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 4.3
Vom 5. April bis 27. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin in der Tagesklinik der I.___ teilstationär behandelt. Im Austrittsbericht vom
13. Juni 2014 (Urk. 8/116/22-25) wurden folgende Diag nosen gestellt: - ICD-10 F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode mit somatischem Syndrom - ICD-10 F44.9 Dissoziative Störung (Konversionsstörung), nicht näher be zeichnet - ICD-10 F41.0 Aktenanamnestisch Panikstörung (episodisch paroxys male Angst) - FT Chronischer beidseitiger Tinnitus, mittelgradige kombi nierte sensorisch-neurale Schwerhörigkeit beidseits - FT Autosomal dominante polyzystische Nierenerkrankung, Erstdiagnose 1992
Die berichtenden Klinikärzte führten weiter aus, die diagnostische Einordnung der Symptome der Patientin bleibe unbefriedigend. Aktuell gingen sie aber eher von einer dissoziativen Symptomatik auf dem Boden einer depressiven aus. Eine ausführliche diagnostische Abklärung zum Ausschluss einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis im stationären Setting wäre sicherlich hilfreich. Die Patientin sei aber bis zum Austrittspunkt für eine solche Abklärung nicht zu gewinnen gewesen. 4.4
Im Schreiben vom 29. Oktober 2014 (Urk. 8/116/1-21) ergänzte Dr. E.___ die bisher gestellten Diagnosen wie folgt (S. 1). - ICD-10 20.00 Paranoide Schizophrenie, kontinuierlich, seit zirka Septem ber 2012 Differenzialdiagnose: ICD-10 F25, schizoaffektive Stö rung - ICD-10 F33 Rezidivierende depressive Störung, teilweise mit somati schem Syndrom zirka 2001 bis 2012 (anamnestisch) - ICD-10 F41 Angststörung zirka 2001 bis 2012 (anamnestisch) - ICD-10 F45 Verdacht auf somatoforme Störung - ICD-10 Z60.3 Migration - Schwerhörigkeit
Nach einer ausführlichen Stellungnahme zu dem von der Beschwerdegegnerin zunächst eingeholten psychiatrischen Gutachten kam Dr. E.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin von unabhängiger Seite, allenfalls stationär, un tersucht werden solle. Neben der reinen psychischen Exploration riet er auch zu einer unangekündigten Blutentnahme, um den Neuroleptikaspiegel zu bestim men. Dies begründete er damit, dass eine Dauermedikation von 15-20 mg Olan prazin pro Tag für eine einigermassen gesunde Simulantin kaum erträglich sein dürfte (S. 21). 4.5
Dr. A.___ stellte im Gutachten vom 25. April 2015 (Urk. 8/130/1-101) die Diagnose eines Verdachts auf Störung aus dem schizophrenen Formenkreis nach ICD-10 F2 und die Differenzialdiagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit psychotischen Symptomen gemäss ICD-10 F33 beziehungsweise ei ner dissoziativen Störung gemäss ICD-10 F44.9. Keinen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit mass er den Diagnosen einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) und einer Panikstörung (S. 98) zu.
Dazu gab er an, die vom behandelnden Psychiater Dr. E.___ gemachten Ausfüh rungen zum Krankheitsbild der Explorandin enthielten im Kern ernstzu nehmende Feststellungen, die sich mit dem Krankheitsbild der Explorandin tie fer auseinandersetzten als die Vorgutachten und gutachterlicherseits im Kern geteilt werden könnten. Bei der Exploration habe die Beschwerdeführerin akus tische und optische Halluzinationen vorgetragen. Aus seiner langjährigen kli nischen Erfahrung seien die Art des Vortrags und der damit verbundene Affekt jedoch eher nicht passend zu einer paranoiden Schizophrenie, was jedoch keine objektive Bewertung darstelle. Er erachte eine Querschnittuntersuchung als un geeignet zur endgültigen Festlegung der Diagnose und schliesse sich der Emp fehlung des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ ( Urk. 8/116/1-21 ; E. 4.4) sowie gemäss Austrittsbericht der I.___ vom 13. Juni 2014 (Urk. 8/116/22-25; E. 4.3) an, eine stationäre Abklärung durch zuführen mit Verhaltensbeobachtung, um die endgültige Diagnosestellung her beizuführen. Gemäss haaranalytischem Befund sei eindeutig festzustellen, dass die Versicherte keine ausreichende neuroleptischen Medikation im Zeitraum September 2014 bis Mitte Februar 2015 gehabt habe. Damit sei das vermeintli che Krankheitsbild als unbehandelt und als instabil anzusehen (S. 97).
Abschliessend schlug der Gutachter eine stationäre psychiatrische Hospitalisa tion mit dem Ziel der abschliessenden Diagnostik unter Verhaltensbeobachtung und medikamentös therapeutischer Einstellung unter Objektivierung der Com pliance per Blutspiegelkontrollen vor. Hierunter könne dann die Arbeitsfähig keit bestimmt werden (S. 99). 4.6
Vom 9. bis zum 13. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin im Psychiatri schen Zentrum B.___ stationär abgeklärt. Im Gut achten vom 18. Dezember 2015 ( Urk. 8/141) stellte der leitende Arzt Dr. C.___ folgende Diagnosen (S. 37 f.) - M it Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - K ombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional-instabi len Zügen (ICD-10 F61.0) - S omatoforme Störungen (ICD-10 F45) - undifferenzierte Somatisierungsstörung inkl. Hyperventilation, Kardiophobie, Dysfunktionen des oberen und unteren Magen-/Darmtraktes sowie Span nungs -Kopfschmerzen (ICD-10 F45.1) - C hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Dissoziative Empfindungs- und Bewegungsstörungen inkl. Pseudohalluzinatio nen im Rahmen des histrionischen Erlebensmodus (ICD-10 F44.4/F44.6) - Angststörung und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - O hne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - Diverse Phänomene der dysfunktionalen Störungsbewältigung bei abnormem Krankheitsverhalten (im Rahmen ihrer Persönlichkeitsstörung)
Der Vollständigkeit halber nannte Dr. C.___ noch folgende somatischen Komor biditäten (S. 38): - Cervicobrachiales und lumbo vertebrales Syndrom - Autosomale dominant-vererbte polyzystische Nierenerkrankung - Arterielle Hypertonie - Ektasie der Arteria cerebri media , Hirnbasisaneurysma - St. n. Septumplastik - Vegetative Hyperlabilität - Multiple Unverträglichkeiten (Medikamente, Nahrungsmittel)
In psychiatrisch-diagnostischer Hinsicht sei bei dieser 47jährigen , familiär mit erblichen Nieren leiden, Epilepsie, Diabetes und psychischer Belastun gsreaktion belasteten Explorandi n sicher nicht mit einer einzigen diagnostischen Kategorie auszuk o mmen, zumal die Beschwerdeführerin eine seltene Vielfalt an Sympto men aus den verschiedensten psychopathologischen und psychosomatischen Funktionsberei chen aufweise (neben einer beachtlichen somatischen K omorbi dität). So dürfe es nicht erstaunen, dass bei ihr auch schon eine Vielzahl von psychiatrischen Diagnosen (affektive und schizophrene Psychosen, Angst- und Zwangsstörung, somatoforme Störung, aber auch simulatorische Tendenzen) gestellt worden seien (S. 38).
Um hier etwas Ordnung zu schaffen, müsse zunächst die Fra ge gestellt werden, welche Symp tomenkomplexe im Vordergrund gestanden seien , als die Explo randin aus der Arbeitswelt ausgeschieden sei . Genau genommen sei dies zwei mal der Fall gewesen : 2004 sei ihr die Se rv icestelle gekündigt worden , worauf sie arbeitslos gewesen und schliesslich ausgesteuert worden sei . In der Folge sei sie jedoch einem Beschäftigungsprogramm zugeteilt worden , welches für sie vom 21. Juli 2004 bis zum 22. Januar 2005 gedauert habe . Das zweite Mal sei sie am 11. Mai 2012 bei der Arbeit zirka 50 cm von einem Stuhl gefallen , wo rauf sie wegen hartnäckig persistierender Rückenschmerzen bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Auffall enderweise
seien später auch Schmerzen im rechten Bein, im Kreuz und in der rechten Beckenseite an gegeben worden , welche sich a uf die Bauchdecken und schliesslich auf die ganze Wirbelsäul e ausgeweitet hätten . Da nun auch noch fibromyalgische Be schwerden mit empfindlichen Tender-Points sowie eine Hy posensibi lität der ganzen linken Körperhälfte
dazu gekom men seien , sei schliesslich sogar von Pa nalgie gesprochen worden. D ieses Phänome n der Beschwerdenausbreitung
könnte zumindest als Symptomausweitung be nannt werden. Allerdings sei bei der Beschwerdeführerin eine gemischte Symptomatik aus Ängstlichkeit und De pressivität schon seit den frühen 2000er Jahren bekannt gewesen , nachdem sie sich 1999 mit einem schizophrenen Schweizer verheiratet habe , welcher sie später in der Psychose offenb ar mit einem Messer bedroht hab
e. Dementspre chend sei in einer psychiatrischen Untersuchung von 2008 bereits die Diagnose von Angst- und depressiver St örung gemischt (seit 2001 beste hend) gestellt worden . Diese Begleitsymptomatik scheine über die Jahre hin weiter bestanden zu haben, ohne aber die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich in Frage gestellt zu ha ben. Gleichwohl habe sich die Beschwerdeführerin in der Folge sechsmal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an gemeldet , de rweil sie eine Vielzahl von Kli niken (vorab somatologischer Ausrichtung) konsultiert hab e, um verschiedene vermutete körperli c he (und psychische) Beschwerden abzu klären, wodurch sich eine beachtliche Symptomenliste ergeben habe (S. 38 f.).
Fortan habe sich ihre Symptomatik jedoch nahezu gl eichgewichtig auf zwei verschie denen Ebenen bewegt : Einerseits auf der physischen (richtig wohl: psy chischen) Ebene, wo sich zu den Angst- und Depressionszeichen mit der Zeit auch psychotisch anmutende Phänomene hinzugesellt hätt en, nämlich S tim menhören und optische Halluzinationen. Anderseits habe die Beschwerdeführe rin hef tig über verschiedenste körperl iche Beschwerden geklagt , welche mit der Zeit die verschiedensten Organsysteme erfasst hätten , die mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden somatischen Bef unden jedoch schlecht zu verein baren gewesen seien . Dementsprechend müsse heute der Schluss gezogen werden, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl auf der organischen Ebene wie auch auf der psychosomatischen, als auch auf der psychopa thologischen Ebene Störungs phänomene zu berücksichtigen und separat zu diagnostizieren seien . Die oben stehende aus führliche Diagnoseliste versuche diesem Umstand Rechnung zu tragen. Wenn von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional-instabilen Zügen gesprochen w e rd e, so erfasse diese diagnosti sche Klassifizi erung einerseits kriteriengelei tet die Persönlichkeitsstruktur, wel che die Explorandin unter a lltäglichen Bedingungen aufweise . Gleichzeitig werde dabei aber auch ein Vulnerabilitätsfaktor benannt, welcher die Art und Weise ihrer Störungsbewältigung (unter Belastungssituatione n psychosozialer und somatisch-medizinischer Art) deutlich mitbestimme (S. 39 f.).
Aus psychiatrischer Sicht müssten die Kriterien gemäss ICD-10 für eine Persön lichkeitsstörung im Wesentlichen als erfüllt betrachtet werden. Im Vordergrund stünden dabei eine hohe Dramatisierung der Befindlichkeitsstörungen, verbun den mit Suggestibilität, labiler Affektivität und aufmerksamkeitsbindendem Verhalten. Damit könnten zumindest drei, allenfalls vier Kriterien der histrioni schen Persönlichkeitsstörung als erfüllt betrachtet werden. Was als zweites auffalle, sei die hochgradige Affektlabilität, die zum Teil bereits durch die ge stellte Persönlichkeitsdiagnose erfasst werde. Wenn man nun zusätzlich emo tional-instabile und impulsive Züge bei der Explorandin diagnostiziere, so seien auch ihre hochgradige Verstimmbarkeit in Richtung Angst und Depression besser erklärt, zumal sie offenbar vorwiegend in diese Richtung entgleise (S. 41 f.).
Fasse man als nächstes die präsentierte Symptomatik ins Auge, so werde diese von der Psychogenese her deutlicher. Insbesondere die Tatsache, dass das Be schwerdebild über das Spektrum der typischen somatoformen Störungen hin ausgegangen sei und sogar dissoziative Empfindungs- und Bewegungsstörun gen und Trugwahrnehmungen wie optische und akustische Halluzinationen umfasse, sei mit einer solchen Persönlichkeitsstörung gut vereinbar (S. 42).
Angesichts der diversen psychovegetativen Reizerscheinungen mit Hyper- ventila tion , kardiophobischen Ängsten, hartnäckigen Verdauungsstörun gen im oberen und unteren Darmtrakt, Spannungskopfschmerzen und Rücken beschwerden, könnte zumindest eine undifferenzierte Somatisierungsstörung diagnostiziert werden. Undifferenziert auch deshalb, weil sicher noch eine zweite somatoforme Störung diagnostiziert werden könne, nämlich die chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Es bleibe eine Diskrepanz zwischen Ausmass und Qualität der Beschwerden und den effektiv vorhandenen somatisch-medizinischen Pathologien bestehen. Was die besagten dissoziativen Empfindungen und Bewegungsstörungen angehe, so wären dazu die nicht neurologisch begründbaren peripheren Sensibilitätsausfälle zu nennen, insbesondere die mitteliniennah begrenzte Hemihypästhesie , welche am ehesten als Konversionssymptom (sog. somatoforme Dissoziation) aufgefasst werden könnte. Unter die dissoziativen Bewegungsstörungen dürften Phänomene wie der akute Kraftverlust, vorab in den Händen und Beinen, fallen (S. 43 f.).
Schliesslich seien sogar psychotisch anmutende Phänomene wie optische und akustische Halluzinationen aufgetreten. Während eine Halluzination als völlig real empfunden werde, wisse der Betroffene bei einer Pseudohalluzination, dass es sich nicht um eine reale Wahrnehmung handle. Wenn einer Pseudohalluzi nation ein dauerhafter Affekt zugrunde liege (im Falle der Explorandin bei spielsweise ihre Gram über die Kinderlosigkeit), werde von einer katathymen Pseudohalluzination gesprochen, was im Falle der von der Beschwerdeführerin berichteten schwarzen Frau der Fall sein könnte. In diesem Zusammenhang könnte von Interesse sein, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin ge schilderten schwarzen Frau, welche Kinder raube, keineswegs um eine spontane psychotische Produktion handle. Vielmehr gehe es um die mythologische, be ziehungsweise dämonologische Figur der Lilith, welche im Zweistromland ihren Ursprung habe und in vielen Modifikationen in die neueren Kulturen Einzug er halten habe. Auch im aramäischen Kulturkreis, dem die Explorandin angehöre, spiele Lilith in Legenden und Dämonologien als Inkubus-Dämon, welcher des Nachts die Menschen heimsuche und auf vielfältige Art den Kindstod verursa chen könne, eine wichtige Rolle. Mit ihrer Affinität zur Nacht werde der Gestalt der Lilith vorzugsweise die Farbe Schwarz zugeordnet (S. 44 f.).
Was das Stimmenhören betreffe, so handle es sich hierbei weder um ein notwendi ges, noch ein hinreichendes Kriterium zur Diagnose einer Schizophre nie. Wie aus neueren epidemiologischen Studien hervorgehe, müsse davon aus gegangen werden, dass die Zahl der Stimmenhörer die Zahl der Schizophrenen um zirka ein Zehnfaches übertreffe. Es erscheine sinnvoll, die Diagnose einer (paranoiden) Schizophrenie nicht anhand von Halluzinationen zu stellen. Eine ungleich höhere diagnostische Wertigkeit hätten Störungen des Ich-Bewusst seins wie etwa das Gefühl, ferngesteuert zu sein, sich aufzulösen oder keine Grenze nach aussen mehr zu haben, Phänomene, welche bei der Explorandin nicht aufgetreten seien. Ausserdem schliesse der Begriff der Psychose ein, dass bei einer Person der Realitätsbezug zumindest phasenweise verlorengehe, wodurch ein desorganisiertes Verhalten resultiere, welches in keiner Relation mehr zur sozialen Wirklichkeit stehe, was gewöhnlich eine (notfallmässige) Kli nikeinweisung notwendig mache. Auch ein solcher Zustand sei aus der Vorge schichte der Explorandin nicht bekannt. Von daher könne die Diagnose einer endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis trotz teilweiser hoch produktiver Symptomatik nicht bestätigt werden (S. 46 f.).
Mit Bezug auf die Angst- und Depressionssymptomatik hielt der Gutachter so dann fest, dass die gemischte Störung von Angst und Depression anscheinend bereits vor der somatoformen Störung diagnostiziert worden sei. Dementspre chend könnte sie als teilweise eigenständige psychische Belastungsreaktion bei einer emotional labilen und haltschwachen Grundpersönlichkeit gesehen wer den, welche auch zeitlich unabhängig von den somatoformen Beschwerden aus einer erwiesenen Belastungssituation (zum Beispiel die Ehe mit einem schizo phrenen Mann) hervorgegangen sei (S. 47 f.).
Das Krankheitsverhalten der Beschwerdeführerin wurde vom Gutachter als höchst auffällig bezeichnet. Aus Anamnese und Befund seien die folgenden Phänomene fassbar (S. 48 f.): - Aggravation oder starke Verdeutlichungstendenz - Symptomausweitung - Selbstlimitierung - final ausgerichtete Entschädigungshaltung - Persönlichkeitsregression - Dekonditionierung (physisch wie psychisch) - übertriebenes, resp. fixiertes Schonverhalten - Verharren in der Krankenrolle - subjektive Leistungsinsuffizienz - introzeptiver Wahrnehmungsstil mit amplifizierender oder gar katastrophisieren der Symptombewertung - hypochondrische Verarbeitungstendenz - mangelnde Leistungsmotivation
Dazu komme eine fast unverrückbare Überzeugung des eigenen Krank- und Behindertseins , zusammen mit einer wohl kulturell mitgeprägten Vorstellung, dass Besserung und Heilung am ehesten aus konsequentem Schonverhalten zu erwarten seien, weshalb wenig Verständnis für reaktivierende oder abhärtende Massnahmen aufgebracht werde. Angesichts der vielen festgestellten Inkonsis tenzen und Diskrepanzen ging der Gutachter von einem abnormen Krankheits verhalten der Beschwerdeführerin aus, welche sich nicht mehr aus ihrer Schon haltung herausbewegen lasse, obwohl ihre Situation genügend abgeklärt sei und eine angemessene Beschäftigungssituation nicht zu schwereren Gesundheits schäden führen müsste (S. 49 f.).
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erachtete der Gutachter die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ungelernte Servicekraft infolge der mangelhaften Sprachbeherr schung und Kommunikationsfähigkeit sowie des ostentativen Ausdrucksverhal tens beziehungsweise der Leidensäusserungen als suboptimal. Eine optimal an gepasste Tätigkeit dürfte nicht mit Kundenkontakt, einer lärmigen Umgebung, viel sprachlicher Kommunikation und physisch einseitiger Belastung einherge hen. Eine solche stressarme und berechenbare Tätigkeit wäre im medizinischen Sinne durchaus zumutbar. Durch Ablenkung, Erfolgserlebnisse und wertvolle soziale Kontakte könnte von einer solchen Aktivität theoretisch sogar eine sta bilisierende Wirkung ausgehen. Mit Blick auf die relativ dürftigen Ressourcen, womit auch IV-fremde Faktoren wie bescheidene Intelligenz, schwache Sprach kenntnisse und mangelhafte Akkulturierung gemeint seien, seien der Beschwer deführerin bezüglich Leistungsquantität und Durchhaltevermögen sicher ge wisse Grenzen gesetzt. Unter Berücksichtigung der erschwerenden Faktoren ge mäss den Foerster-Kriterien könnte hier rein medizinisch-theoretisch von einer maximal zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden (S. 53 f.).
Bei der Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 gab der Gutach ter an, die diagnoserelevanten Befunde fänden ihre Ausprägungsform vor allem durch das maladaptive Krankheitsverhalten mit diversen Phänomenen der dysfunktionalen Beschwerdebewältigung wie Aggravation, Symptomaus weitung, Selbstlimitierung und so weiter. Seines Wissens seien keine ernstzu nehmende Arbeitsversuche unternommen worden. Auch könne nicht von effek tiven Behandlungsversuchen gesprochen werden, zumal die Explorandin gar keine konsequente psychopharmakologische Behandlung zulasse. Aus den Komorbiditäten auf somatischer wie auch auf psychiatrischer Ebene könne aus gutachterlicher Sicht eine maximal 30%ige Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Die Persönlichkeitsstörung wirke sich in recht typischer Weise auf die Stö rungsverarbeitung der Explorandin aus. Reale Belastungen in der Lebensge schichte sowie eher knappe interne und externe Ressourcen könnten diese per sönlichkeitsinhärenten Tendenzen zum maladaptiven Krankheitsverhalten noch begünstigen. Auf den bisherigen Störungsverlauf hätten auch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren Einfluss genommen beziehungsweise stünden einer aktiven Störungsbewältigung im Wege. Zu den Ressourcen zählte der Gutachter die solide, jedoch kinderlose Ehe der Beschwerdeführerin (S. 55 f.).
Aus der Konsistenzprüfung entstehe insgesamt der Eindruck, dass die Exploran din sich für eine vita
minima mit ausgeprägter Schonhaltung nicht nur in be ruflicher, sondern auch in privater Hinsicht entschieden habe und kaum noch aktiv gegen ihre subjektive gesundheitliche Beeinträchtigung, beziehungsweise ihre Erwerbslosigkeit angehe. Was ihre passive Lebenseinstellung und ihre weit gehende Leistungsverweigerung angehe, so sei mithin eine gewisse Konsistenz gegeben. Die entscheidenden Diskrepanzen bestünden dagegen zwischen ihren dramatisierenden Beschwerdeschilderungen und den wenig beeindruckenden objektivierbaren strukturellen und funktionellen Ausfallserscheinungen. Es be stehe eine weitere erhebliche Diskrepanz zwischen dem angeblich hochgradigen Leidensdruck und den bescheidenen therapeutischen und rehabilitativen Bemü hungen, welche die Explorandin überhaupt zulasse. Dies berechtige zu Zweifeln an der Authentizität ihres dramatisch präsentierten Leidenszustandes (S. 56). 4.7
Am 14. April 2016 nahm der behandelnde Psychiater Dr. E.___ zum Gutachten des Psychiatrischen Zentrums B.___ vom 18. Dezember 2015 Stellung (Urk. 8/152) und erklärte sich mit der diagnostischen Zuordnung als „durchaus zufrieden“. Gestützt auf die Angaben im Gutachten, namentlich die multiplen Pathologien, die Persönlichkeitsstörung, die ungünstigen Befunde be züglich der Foersterschen Kriterien, die mangelnden Ressourcen sowie die dys funktionale Krankheitsbewältigung schätze er die Arbeitsunfähigkeit auf 75 %. 5.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 22. August 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren um Zusprechung einer Invalidenrente. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 20. September 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7). Nach Eingang der Unterlagen zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin (Urk. 9-11) wurde ihr mit Verfügung vom 8. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein Doppel der Beschwer deantwort zugestellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141
V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 5.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 18. Dezember 2015 (Urk. 8/141; E. 4.6) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Be weiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, beant wortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es beruht auf einer eingehenden psy chiatrischen Untersuchung , welche im Rahmen einer einwöchigen Hospitalisa tion durchgeführt wurde, und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Der Gutachter schilderte ausführlich die von der Beschwerdeführerin erwähnten Lei den und Einschränkungen und setzte sich detailliert damit sowie mit dem psy chosozialen Kontext auseinander. Die Expertise wurde in Kenntnis der Vorak ten, ins besondere der bisher erstatteten Gutachten
sowie der Stellungnahmen von Dr. E.___ , abgegeben und sie leuchtet in der überaus ausführlichen Darle gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation ein. In diesem Sinne erscheinen die Schlussfolgerungen von Dr. C.___ als begründet.
Der Gutachter würdigte namentlich die von der Beschwerdeführerin vorgetra gene aktuelle Symptomatik, welche sämtlichen involvierten Ärzten Schwierig keiten in der diagnostischen Zuordnung bereitete. Seine ausführlich begründete Beurteilung der Symptomatik ist für den medizinischen Laien nachvollziehbar und vermag zu überzeugen, was auch vom behandelnden Psychiater Dr. E.___ anerkannt wird (Urk. 8/152; E. 4.7). 5. 2
Weiter stimmten Dr. E.___ und der Gutachter Dr. C.___ darin überein, dass in den letzten Jahren eine Verschlechterung der psychischen Symptomatik einge treten ist. Infolge des schleichenden Auftretens der verschiedenen Symptome präsentierte sich die Befundlage erstmals im April 2013 mit einem unüberseh baren Beschwerdebild, was Dr. E.___ zur Diagnose einer Schizophrenie nach ICD-10 F20.00 bewegte (Urk. 8/91/1-5; E. 4.1). Die diagnostische Einordnung der vielfältigen psychotischen und somatisch nicht unterlegten körperlichen Symptome bereitete den verschiedenen involvierten Fachärzten erhebliche Mühe, weshalb sich eine stationäre Begutachtung als notwendig erwies. Die vom Gutachter Dr. C.___ im Rahmen einer differenzierten Betrachtungsweise unter den Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), einer undifferenzierten Somatisierungsstörung ICD-10 F45.1), einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und von dissoziativen Empfindungs- und Bewegungsstörungen (ICD-10 F44.4/F44.6) subsumierte Symptomatik (Urk. 8/141 S. 37; E. 4.6) stellt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar, welche im Rahmen der Neu anmeldung zu berücksichtigen ist.
E. 5.3.1 Nach der Rechtsprechung ist es in sämt lichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen keineswegs allein Sa che der mit dem konkreten Einzelfall (gut achtlich) befassten Arztpersonen, selber ab schliessend und für die rechts anwen dende Stelle (Verwaltung, Ge richt) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizi nisch festgestellte Leiden zu einer (an dauernden oder vorüber gehen den) Ar beitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegeben heiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechts anwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditäts bemessung wie folgt verteilt: Sa che des (begutachtenden) Medi ziners ist es ers tens, den Gesund heitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be schreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersu chung unter Berücksichtigung der subjek tiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Ver waltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgen abschätzung der erhobenen ge sundheitlichen Beeinträchtigungen für die Ar beitsfähigkeit kommt der Arzt per son hingegen keine abschliessende Beur tei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsunfähig keit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, wel che sie aus ihrer Sicht so sub stanziell wie möglich begrün det. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Be ur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizini schen Unterla gen, für die Ermittlung des erwerb lich nutzbaren Leistungsver mögens die Fachpersonen der beruflichen Inte gration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2).
E. 5.3.2 Der Gutachter Dr. C.___ begründet die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster, stressarmer, berechenbarer Tätigkeit von 7 0 % mit den er schwerenden Faktoren gemäss den Foerster-Kriterien (Urk. 8/141 S. 54). Diese Einschätzung erfuhr auch nach der Prüfung anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.1
keine Änderung der auf die somatischen und psychischen Komorbiditäten zurückgeführten Einschränkung der Arbeitsfähig keit (S. 55 f.).
Eine Überprüfung der von Dr. C.___ geäusserten Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus juristischer Sicht in Anwendung der Standardindikatoren ergibt kein ande res Resultat. Vielmehr kann vollumfänglich auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Gutachters zu den einzelnen Indikatoren verwiesen werden.
Diese Überprüfung ist vorliegend rechtsprechungsgemäss (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3.) auf die Diagnosen undiffe renzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), dissoziative Bewe - gungs störung (ICD-10 F44.4) sowie dissoziative Empfindungsstörung (ICD-10 F44.6) anzuwenden. Zu Recht wies Dr. C.___ auf das maladaptive Krank heitsverhalten der Beschwerdeführerin mit unter anderem Aggravation, Symp tomausweitung und Selbstlimitierung hin. Dieses Verhalten ist im Rahmen der komorbiden histrionischen Persönlichkeit zu interpretieren. Darin liegt somit k ein Grund für den Ausschluss eines invalidi sierenden Gesundheitsschadens und damit des Leistungsanspruchs vor, was eine Prüfung der zumutbaren Leis tungsfähigkeit nach den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 208 erübrigen würde (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_291/2016 vom 12. August 2016 E. 2.2 sowie 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.1).
D ie Diagnose einer Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Lichte der offiziellen klassi fikatorischen Umschreibung der ICD ganz allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_55/2014 vom 27. Februar 2014 E. 4.3 mit Hinweisen). Zu bestätigen ist weiter die Berücksichtigung der Verweigerung einer konsequenten psychophar makologischen Behandlung im Rahmen der Behandlungsresistenz und des Lei densdrucks wie auch das Ablehnen der seitens der Ärzte der I.___ empfohlenen Abklärung im stationären Setting, dem sie sich erst auf Druck der Beschwerde gegnerin (Urk. 8/135) unterzog. Trotz Ausklammerung der psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren verbleiben der Beschwerdeführerin auf grund ihrer Persönlichkeitsstörung und des sozialen Kontextes wenige persönli che und soziale Ressourcen, um mit ihren Leiden umzugehen. Auf der anderen Seite ergibt sich aus der Verweigerung einer Psychopharmakotherapie sowie aus den übrigen Akten das Bild einer in passiver Erwartungshaltung verharrenden Frau, die kein Interesse an einer Wiedereingliederung in die Erwerbstätigkeit hat und bisher auch keine Anstalten in diese Richtung selbständig unternommen hat. I m privaten Bereich kann zwar von einer gewissen Einschränkung des Ak tivitätsniveaus mit ausgeprägter Schonhaltung ausgegangen werden, wenn gleich hier nicht zuletzt die fehlende Erwerbstätigkeit und die eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten eine Rolle spielen dürften. Auch ist mit der jahrelan gen Behand lung bei Dr. E.___ ein gewisser Leidensdruck durch a us ausgewiesen. Jedoch lässt sich in einer Gesamtwürdigung nicht auf eine versicherungsrecht lich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
schliessen , weshalb es mit der 70%igen Ar beitsfähigkeit aufgrund der Komorbiditäten sein Bewenden hat.
E. 5.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die schon lange bestehenden und unumstrittenen somatischen Diagnosen seien ausser Acht gelassen worden (Urk. 1 S. 4). Dem ist zu entgegnen, dass sich den Akten und insbesondere dem Bericht des Hausarztes Dr. F.___ (Urk. 8/98/1-5; E. 4.2) diesbezüglich keine relevante Veränderung im Vergleich zur Situation im Februar 2013 (E. 3.2) ent nehmen lässt. Insbesondere verneinte der Hausarzt eine objektive Gefährdung durch die neu aufgetretenen und im I.___ abgeklärten kardi alen Symptome (vgl. dazu ferner der Bericht des I.___ , Kli nik für Kardiologie, vom 12. Februar 2013, Urk. 8/98/9-10) . Dass diese aller dings nach der Beurteilung des Hausarztes eine erhebliche Verstärkung der psy chischen Symptomatik verursachen, ist bereits aus psychiatrischer Sicht erläu tert worden.
E. 5.5 Aufgrund der gesamten medizinischen Aktenlage steht nach dem Gesagten fest, dass die Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden reizarmen Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Be schwer deführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 6.2 Eine angestammte Tätigkeit definierte die Beschwerdegegnerin zunächst nicht (Urk. 8/16 S. 2 ). Später ging sie von einer Hilfsarbeitertätigkeit aus ( Urk. 8/85). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Hei matland eine Ausbildung als Schneiderin absolvierte (Urk. 8/66 S. 4) und als Coiffeuse erwerbstätig war. 1996 kam sie in die Schweiz (Urk. 8/4 S. 3 ). Hier war sie zunächst als Hilfsköchin tätig und wechselte dann in den Service (Urk. 8/141 S. 9). Nach dem Stellenverlust 2003 war sie bis zur Aussteuerung im Jahre 2005 arbeitslos (Urk. 8/4 S. 4). In dieser Zeit absolvierte sie ein Qualifi zierungsprogramm für Stellensuchende im Service (Urk. 8/10). Ab 2008 hatte sie wieder verschiedene Anstellungen als Servicemitarbeiterin inne . Daneben war sie zeitweise als Verkäuferin tätig (Urk. 8/59 S. 5, Urk. 8/66 S. 4). An ihrer letz ten Stelle hatte die Beschwerdeführerin neben der Servicetätigkeit auch Reini gungsaufgaben. I m Mai 2012 verunfallte sie während einer Putzarbeit (Urk. 8/83/5). Seither war sie nicht mehr erwerbstätig ( Urk. 8/66 S. 4 ; vgl. ferner Urk. 8/95).
Unter diesen Umständen ist das Valideneinkommen bei der in der Schweiz nie im gelernten Beruf erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführerin anhand des statistischen Lohnes einer Hilfsarbeiterin zu ermitteln.
Der Einwendung der Beschwerdeführerin, wonach das vom Gutachter Dr. C.___ beschriebene Anforderungsprofil einer leidensangepasster Tätigkeit eher einem geschützten Arbeitsplatz entspreche (Urk. 1 S. 2), kann nicht gefolgt werden, weil der Tabellenlohn Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von Tätigkeiten ohne Kundenkontakt und übermässigen Lärm
umfasst.
Derselbe Tabellenlohn ist demzufolge auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens massgebend, weshalb die gutachterlich attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu sammen mit dem recht sprechungsgemäss vorzunehmenden leidensbedingten Abzug de n Invaliditätsgrad bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen) .
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin macht einen Abzug von 25 % geltend (Urk. 1 S. 3). Ein leidensbedingter Abzug in dieser Höhe ist vorliegend jedoch nicht gerechtfer tigt. Negativ auf das Lohnniveau wirkt sich aus, dass die Beschwerdeführerin nur für wechselbelastende reizarme Tätigkeiten ohne Kundenkontakt eingesetzt werden kann, weshalb sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheit lich nicht beeinträchtigten Bewerbern benachteiligt ist. In Würdigung dieses Umstands erscheint eine Reduktion des statistischen Lohnes von höchstens 10 % als angemessen. Daraus ergibt sich ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 37 % (30 % + 70 % x 0.1). Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00885
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom 11. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wieder holte Leistungsgesuche der 1968 geborenen X.___ abgewiesen hatte, trat sie mit Verfügung vom 21. Februar 2013 (Urk. 8/86) nach Durchführung einer polydisziplinären psychiatrischen Begutachtung in der MEDAS Z.___ (Gutachten vom 21. Januar 2013; Urk. 8/84/2-43) auf ein erneutes Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 8/86).
Am 5. September 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinwe i s auf eine „F2-Diagnose“ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/91). Daraufhin holte die IV-Stelle aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte ein und liess die Versicherte psychiatrisch begutachten. Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 22. September 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/104). Aufgrund von Interventionen des behandelnden Psychiaters (Urk. 8/116-117) beauftragte die IV-Stelle Prof. Dr. med. habil. A.___, Fach arzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer erneuten psychiatrischen Begutachtung (Gutachten vom 25. April 2015; Urk. 8/130/1-101). Entsprechend der Empfehlung des Gutachters liess die IV-Stelle die Versi cherte im Psychiatrischen Zentrum B.___ durch Dr. med. C.___, leitender Arzt forensische Psychiatrie, stationär ergänzend abklären (Gutachten vom 18. Dezember 2015; Urk. 8/141). Nach Gewährung des rechtli chen Gehörs wies sie mit Verfügung vom 29. Juni 2016 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 22. August 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren um Zusprechung einer Invalidenrente. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 20. September 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7). Nach Eingang der Unterlagen zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin (Urk. 9-11) wurde ihr mit Verfügung vom 8. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein Doppel der Beschwer deantwort zugestellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu
er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130
V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem - ber 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141
V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.3.2
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzu stellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichtein tretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summari schen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ergebnisse der durchgeführ ten psychiatrischen Begutachtung von einem unveränderten medizinischen Sachverhalt ausgeht (Urk. 2 S. 2), macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Angaben des behandelnden Psychiaters eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % geltend und rügt die Nichtberücksichtigung von darüber hinaus bestehen den somatischen Diagnosen (Urk. 1 S. 3 f.). 3. 3.1 3.1.1
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 3.1.2
Der Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2013 (Urk. 8/86) ging eine während des Vorbescheidverfahrens durchge führte polydisziplinäre Abklärung des medizinischen Sachverhaltes in einer MEDAS voraus. Durch die Vornahme eigener Abklärungen trat die Verwaltung auf die Neuanmeldung der Versicherten ein, weshalb sie das Verfahren nach Eingang des MEDAS-Gutachtens vom 21. Januar 2013 (Urk. 8/82/2-43) korrek terweise durch einen (abschlägigen) Entscheid in der Sache hätte erledigen sol len. 3.2
Diese V erfügung bildet den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer an spruchsrelevanten Änderung des Sachverhaltes im Rahmen der vorliegend zu prüfenden Neuanmeldung. Darin ging die Beschwerdegegnerin g estützt auf d as polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 21. Januar 2013 (Urk. 8/84/2-43) so wie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. Februar 2013 von unveränderte n Verhältnissen aus
(Urk. 8/85 S. 2 und Urk. 8/84/2-43 S. 37 f. ) .
RAD-Ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinme dizin, kam
in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2013 zum Schluss, dass aufgrund der psychischen Situation und des seit jeher bestehenden HNO-Leidens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aus rheumatologischer und neurologischer Sicht liege keine Einschränkung vor. Dabei ging sie von folgende n Diagnosen aus (Urk. 8/85 S. 2 und Urk. 8/84/2-43 S. 37 f. ) : - L eichte bis mittelgr a dige depressive Episode - Panikstörung - C hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - K ombinierte Schwerhörigkeit beidseits - Tinnitus beidseits - P eriphere vestibuläre Funktionsstörung 4. 4.1
Seit April 2013 behandelt Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, die Beschwerdeführerin. Im Bericht vom 30. September 2013 (Urk. 8/94/1-5) stellte er folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1): - ICD-10 F20.00 Paranoide Schizophrenie, kontinuierlich, seit zirka Juli 2012 - Differenzialdiagnose Verdacht auf komplexe Schmerzstörung wie somatofor mes Syndrom oder Fibromyalgie vs . Körperhalluzinatio nen im Rahmen der Schizo phrenie - ICD-10 Z60.3 Migration
Daneben verwies er auf die somatischen Diagnosen (S. 1). Weiter gab er an, es müsse davon ausgegangen werden, dass im Frühsommer 2012 ein Crescendo von Symptomen eingesetzt habe, welches in eine paranoide Schizophrenie ge mündet habe. Er habe das Vollbild der Schizophrenie bereits in der Erstkonsul tation im April 2013 feststellen können. Die Patientin sei mit ihrem Leiden nicht nur bezüglich einer allfälligen Erwerbstätigkeit, sondern schon ganz we sentlich bei ihren täglichen Verrichtungen im ehelichen Haushalt massiv ein geschränkt, so dass der Gatte ihr dabei behilflich sein müsse (S. 3). Die Schmer zen und die anderen somatischen Beschwerden bedürften einer weiteren Ex ploration. Teilweise dürften die Beschwerden im Rahmen der schizophrenen Er krankung zu sehen sein. Auf der anderen Seite bestünden Hinweise auf rheu matische Beschwerden und/oder auf eine psychosomatische Schmerzerkrankung wie ein somatoformes Syndrom oder eine Fibromyalgie. Das Schmerzsyndrom stelle einen sehr wesentlichen Teil der Behinderung der Patientin dar (S. 4).
Abschliessend attestierte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähig keit von 100 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kellnerin seit mindestens dem Behandlungsbeginn am 15. April 2013 bis auf weiteres. Bei einer Stabili sierung sei eine Tätigkeit in einer geschützten Behindertenwerkstatt denkbar (S. 4 f.). 4.2
Der Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, stellte in einem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 24. Januar 2014 eingegangenen Bericht (Urk. 8/98/1-5) folgende Diagnosen: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Mittelgradige, kombinierte Schwerhörigkeit (ORL G.___ 2011) - Ätiolo g i e: hereditär, d ehiszenter
superiorer Bogengang links (CT
vom
22.12.2011) - rez . Schwindelanfälle bei (ORL G.___ 2011) - Dehiszenz des superioren Bogenganges, ws . auch
hyperventilationsinduziert - rez . lumbovertebrale s und lumboradikuläres Syndrom L3/4 links
( Neuro G.___ 2011 ) - chronisch rez . Kopfsc hmerzen meist vom Spannungstyp, mehrmals pro M onat auch Migräne (mit gutem Ansprechen
auf Relpax ) - lumboradikuläres Schmerzsynd rom rechts L5-S1 nach Sturz vom 11.5.2012 - chronisches zerv ikothorakovertebrales Syndrom bei - ausgeprägten m u s kulären Verspannungen - muskulärer Dysbalance, myofaszialem
Syndom - extrakardiale Thoraxschmerze n und Palpitationen mit dadurch zusätzlich ausge lösten schweren Panikanfällen, DD: funktionell,
bradykardieassoziiert ( Kardiolo gie G.___ 2/2013 ) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - autosomal dominante polyzystische Nierenerkrankung mit (ED
1992) - renaler
Anämie und renaler Hypertonie, behandelnde Nephrologin Dr. med. H.___ ( G.___ ) - rez i divierende Zysteneinblutung - pos . MA U (10/2012) - St. n. Spontanabort am 12.7.12 bei Schwangerschaft seit 17.6.2012
Sodann führte er aus, die Zwischenanamnese sei durch häufig rezidivierende schwere Panikanfälle meist in der Nacht, mit Erstickungsgefühlen und Wahn vorstellungen geprägt. Die psychischen Symptome würden durch die kardialen Symptome erheblich verstärkt, obwohl die kardialen Symptome objektiv keine Gefährdung darstellten. Die Schmerzen im lumbalen und jetzt vor allem im Na ckenbereich seien auf schwere Verspannungen der Muskulatur mit einem my ofaszialen Syndrom zurückzuführen, welche die psychischen Symptome eben falls zusätzlich verstärkten. Es bestehe eine deutliche Hörverminderung, ver stärkt in lauter Umgebung. Die Kommunikation sei eingeschränkt. Einge schränkt seien auch aus körperlicher Sicht das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie monotone Tätigkeiten und häufiges nach vorne Bücken. Da neben bestünden vor allem Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht. Gestützt darauf attestierte Dr. F.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 4.3
Vom 5. April bis 27. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin in der Tagesklinik der I.___ teilstationär behandelt. Im Austrittsbericht vom
13. Juni 2014 (Urk. 8/116/22-25) wurden folgende Diag nosen gestellt: - ICD-10 F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode mit somatischem Syndrom - ICD-10 F44.9 Dissoziative Störung (Konversionsstörung), nicht näher be zeichnet - ICD-10 F41.0 Aktenanamnestisch Panikstörung (episodisch paroxys male Angst) - FT Chronischer beidseitiger Tinnitus, mittelgradige kombi nierte sensorisch-neurale Schwerhörigkeit beidseits - FT Autosomal dominante polyzystische Nierenerkrankung, Erstdiagnose 1992
Die berichtenden Klinikärzte führten weiter aus, die diagnostische Einordnung der Symptome der Patientin bleibe unbefriedigend. Aktuell gingen sie aber eher von einer dissoziativen Symptomatik auf dem Boden einer depressiven aus. Eine ausführliche diagnostische Abklärung zum Ausschluss einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis im stationären Setting wäre sicherlich hilfreich. Die Patientin sei aber bis zum Austrittspunkt für eine solche Abklärung nicht zu gewinnen gewesen. 4.4
Im Schreiben vom 29. Oktober 2014 (Urk. 8/116/1-21) ergänzte Dr. E.___ die bisher gestellten Diagnosen wie folgt (S. 1). - ICD-10 20.00 Paranoide Schizophrenie, kontinuierlich, seit zirka Septem ber 2012 Differenzialdiagnose: ICD-10 F25, schizoaffektive Stö rung - ICD-10 F33 Rezidivierende depressive Störung, teilweise mit somati schem Syndrom zirka 2001 bis 2012 (anamnestisch) - ICD-10 F41 Angststörung zirka 2001 bis 2012 (anamnestisch) - ICD-10 F45 Verdacht auf somatoforme Störung - ICD-10 Z60.3 Migration - Schwerhörigkeit
Nach einer ausführlichen Stellungnahme zu dem von der Beschwerdegegnerin zunächst eingeholten psychiatrischen Gutachten kam Dr. E.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin von unabhängiger Seite, allenfalls stationär, un tersucht werden solle. Neben der reinen psychischen Exploration riet er auch zu einer unangekündigten Blutentnahme, um den Neuroleptikaspiegel zu bestim men. Dies begründete er damit, dass eine Dauermedikation von 15-20 mg Olan prazin pro Tag für eine einigermassen gesunde Simulantin kaum erträglich sein dürfte (S. 21). 4.5
Dr. A.___ stellte im Gutachten vom 25. April 2015 (Urk. 8/130/1-101) die Diagnose eines Verdachts auf Störung aus dem schizophrenen Formenkreis nach ICD-10 F2 und die Differenzialdiagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit psychotischen Symptomen gemäss ICD-10 F33 beziehungsweise ei ner dissoziativen Störung gemäss ICD-10 F44.9. Keinen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit mass er den Diagnosen einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) und einer Panikstörung (S. 98) zu.
Dazu gab er an, die vom behandelnden Psychiater Dr. E.___ gemachten Ausfüh rungen zum Krankheitsbild der Explorandin enthielten im Kern ernstzu nehmende Feststellungen, die sich mit dem Krankheitsbild der Explorandin tie fer auseinandersetzten als die Vorgutachten und gutachterlicherseits im Kern geteilt werden könnten. Bei der Exploration habe die Beschwerdeführerin akus tische und optische Halluzinationen vorgetragen. Aus seiner langjährigen kli nischen Erfahrung seien die Art des Vortrags und der damit verbundene Affekt jedoch eher nicht passend zu einer paranoiden Schizophrenie, was jedoch keine objektive Bewertung darstelle. Er erachte eine Querschnittuntersuchung als un geeignet zur endgültigen Festlegung der Diagnose und schliesse sich der Emp fehlung des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ ( Urk. 8/116/1-21 ; E. 4.4) sowie gemäss Austrittsbericht der I.___ vom 13. Juni 2014 (Urk. 8/116/22-25; E. 4.3) an, eine stationäre Abklärung durch zuführen mit Verhaltensbeobachtung, um die endgültige Diagnosestellung her beizuführen. Gemäss haaranalytischem Befund sei eindeutig festzustellen, dass die Versicherte keine ausreichende neuroleptischen Medikation im Zeitraum September 2014 bis Mitte Februar 2015 gehabt habe. Damit sei das vermeintli che Krankheitsbild als unbehandelt und als instabil anzusehen (S. 97).
Abschliessend schlug der Gutachter eine stationäre psychiatrische Hospitalisa tion mit dem Ziel der abschliessenden Diagnostik unter Verhaltensbeobachtung und medikamentös therapeutischer Einstellung unter Objektivierung der Com pliance per Blutspiegelkontrollen vor. Hierunter könne dann die Arbeitsfähig keit bestimmt werden (S. 99). 4.6
Vom 9. bis zum 13. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin im Psychiatri schen Zentrum B.___ stationär abgeklärt. Im Gut achten vom 18. Dezember 2015 ( Urk. 8/141) stellte der leitende Arzt Dr. C.___ folgende Diagnosen (S. 37 f.) - M it Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - K ombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional-instabi len Zügen (ICD-10 F61.0) - S omatoforme Störungen (ICD-10 F45) - undifferenzierte Somatisierungsstörung inkl. Hyperventilation, Kardiophobie, Dysfunktionen des oberen und unteren Magen-/Darmtraktes sowie Span nungs -Kopfschmerzen (ICD-10 F45.1) - C hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Dissoziative Empfindungs- und Bewegungsstörungen inkl. Pseudohalluzinatio nen im Rahmen des histrionischen Erlebensmodus (ICD-10 F44.4/F44.6) - Angststörung und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - O hne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - Diverse Phänomene der dysfunktionalen Störungsbewältigung bei abnormem Krankheitsverhalten (im Rahmen ihrer Persönlichkeitsstörung)
Der Vollständigkeit halber nannte Dr. C.___ noch folgende somatischen Komor biditäten (S. 38): - Cervicobrachiales und lumbo vertebrales Syndrom - Autosomale dominant-vererbte polyzystische Nierenerkrankung - Arterielle Hypertonie - Ektasie der Arteria cerebri media , Hirnbasisaneurysma - St. n. Septumplastik - Vegetative Hyperlabilität - Multiple Unverträglichkeiten (Medikamente, Nahrungsmittel)
In psychiatrisch-diagnostischer Hinsicht sei bei dieser 47jährigen , familiär mit erblichen Nieren leiden, Epilepsie, Diabetes und psychischer Belastun gsreaktion belasteten Explorandi n sicher nicht mit einer einzigen diagnostischen Kategorie auszuk o mmen, zumal die Beschwerdeführerin eine seltene Vielfalt an Sympto men aus den verschiedensten psychopathologischen und psychosomatischen Funktionsberei chen aufweise (neben einer beachtlichen somatischen K omorbi dität). So dürfe es nicht erstaunen, dass bei ihr auch schon eine Vielzahl von psychiatrischen Diagnosen (affektive und schizophrene Psychosen, Angst- und Zwangsstörung, somatoforme Störung, aber auch simulatorische Tendenzen) gestellt worden seien (S. 38).
Um hier etwas Ordnung zu schaffen, müsse zunächst die Fra ge gestellt werden, welche Symp tomenkomplexe im Vordergrund gestanden seien , als die Explo randin aus der Arbeitswelt ausgeschieden sei . Genau genommen sei dies zwei mal der Fall gewesen : 2004 sei ihr die Se rv icestelle gekündigt worden , worauf sie arbeitslos gewesen und schliesslich ausgesteuert worden sei . In der Folge sei sie jedoch einem Beschäftigungsprogramm zugeteilt worden , welches für sie vom 21. Juli 2004 bis zum 22. Januar 2005 gedauert habe . Das zweite Mal sei sie am 11. Mai 2012 bei der Arbeit zirka 50 cm von einem Stuhl gefallen , wo rauf sie wegen hartnäckig persistierender Rückenschmerzen bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Auffall enderweise
seien später auch Schmerzen im rechten Bein, im Kreuz und in der rechten Beckenseite an gegeben worden , welche sich a uf die Bauchdecken und schliesslich auf die ganze Wirbelsäul e ausgeweitet hätten . Da nun auch noch fibromyalgische Be schwerden mit empfindlichen Tender-Points sowie eine Hy posensibi lität der ganzen linken Körperhälfte
dazu gekom men seien , sei schliesslich sogar von Pa nalgie gesprochen worden. D ieses Phänome n der Beschwerdenausbreitung
könnte zumindest als Symptomausweitung be nannt werden. Allerdings sei bei der Beschwerdeführerin eine gemischte Symptomatik aus Ängstlichkeit und De pressivität schon seit den frühen 2000er Jahren bekannt gewesen , nachdem sie sich 1999 mit einem schizophrenen Schweizer verheiratet habe , welcher sie später in der Psychose offenb ar mit einem Messer bedroht hab
e. Dementspre chend sei in einer psychiatrischen Untersuchung von 2008 bereits die Diagnose von Angst- und depressiver St örung gemischt (seit 2001 beste hend) gestellt worden . Diese Begleitsymptomatik scheine über die Jahre hin weiter bestanden zu haben, ohne aber die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich in Frage gestellt zu ha ben. Gleichwohl habe sich die Beschwerdeführerin in der Folge sechsmal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an gemeldet , de rweil sie eine Vielzahl von Kli niken (vorab somatologischer Ausrichtung) konsultiert hab e, um verschiedene vermutete körperli c he (und psychische) Beschwerden abzu klären, wodurch sich eine beachtliche Symptomenliste ergeben habe (S. 38 f.).
Fortan habe sich ihre Symptomatik jedoch nahezu gl eichgewichtig auf zwei verschie denen Ebenen bewegt : Einerseits auf der physischen (richtig wohl: psy chischen) Ebene, wo sich zu den Angst- und Depressionszeichen mit der Zeit auch psychotisch anmutende Phänomene hinzugesellt hätt en, nämlich S tim menhören und optische Halluzinationen. Anderseits habe die Beschwerdeführe rin hef tig über verschiedenste körperl iche Beschwerden geklagt , welche mit der Zeit die verschiedensten Organsysteme erfasst hätten , die mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden somatischen Bef unden jedoch schlecht zu verein baren gewesen seien . Dementsprechend müsse heute der Schluss gezogen werden, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl auf der organischen Ebene wie auch auf der psychosomatischen, als auch auf der psychopa thologischen Ebene Störungs phänomene zu berücksichtigen und separat zu diagnostizieren seien . Die oben stehende aus führliche Diagnoseliste versuche diesem Umstand Rechnung zu tragen. Wenn von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional-instabilen Zügen gesprochen w e rd e, so erfasse diese diagnosti sche Klassifizi erung einerseits kriteriengelei tet die Persönlichkeitsstruktur, wel che die Explorandin unter a lltäglichen Bedingungen aufweise . Gleichzeitig werde dabei aber auch ein Vulnerabilitätsfaktor benannt, welcher die Art und Weise ihrer Störungsbewältigung (unter Belastungssituatione n psychosozialer und somatisch-medizinischer Art) deutlich mitbestimme (S. 39 f.).
Aus psychiatrischer Sicht müssten die Kriterien gemäss ICD-10 für eine Persön lichkeitsstörung im Wesentlichen als erfüllt betrachtet werden. Im Vordergrund stünden dabei eine hohe Dramatisierung der Befindlichkeitsstörungen, verbun den mit Suggestibilität, labiler Affektivität und aufmerksamkeitsbindendem Verhalten. Damit könnten zumindest drei, allenfalls vier Kriterien der histrioni schen Persönlichkeitsstörung als erfüllt betrachtet werden. Was als zweites auffalle, sei die hochgradige Affektlabilität, die zum Teil bereits durch die ge stellte Persönlichkeitsdiagnose erfasst werde. Wenn man nun zusätzlich emo tional-instabile und impulsive Züge bei der Explorandin diagnostiziere, so seien auch ihre hochgradige Verstimmbarkeit in Richtung Angst und Depression besser erklärt, zumal sie offenbar vorwiegend in diese Richtung entgleise (S. 41 f.).
Fasse man als nächstes die präsentierte Symptomatik ins Auge, so werde diese von der Psychogenese her deutlicher. Insbesondere die Tatsache, dass das Be schwerdebild über das Spektrum der typischen somatoformen Störungen hin ausgegangen sei und sogar dissoziative Empfindungs- und Bewegungsstörun gen und Trugwahrnehmungen wie optische und akustische Halluzinationen umfasse, sei mit einer solchen Persönlichkeitsstörung gut vereinbar (S. 42).
Angesichts der diversen psychovegetativen Reizerscheinungen mit Hyper- ventila tion , kardiophobischen Ängsten, hartnäckigen Verdauungsstörun gen im oberen und unteren Darmtrakt, Spannungskopfschmerzen und Rücken beschwerden, könnte zumindest eine undifferenzierte Somatisierungsstörung diagnostiziert werden. Undifferenziert auch deshalb, weil sicher noch eine zweite somatoforme Störung diagnostiziert werden könne, nämlich die chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Es bleibe eine Diskrepanz zwischen Ausmass und Qualität der Beschwerden und den effektiv vorhandenen somatisch-medizinischen Pathologien bestehen. Was die besagten dissoziativen Empfindungen und Bewegungsstörungen angehe, so wären dazu die nicht neurologisch begründbaren peripheren Sensibilitätsausfälle zu nennen, insbesondere die mitteliniennah begrenzte Hemihypästhesie , welche am ehesten als Konversionssymptom (sog. somatoforme Dissoziation) aufgefasst werden könnte. Unter die dissoziativen Bewegungsstörungen dürften Phänomene wie der akute Kraftverlust, vorab in den Händen und Beinen, fallen (S. 43 f.).
Schliesslich seien sogar psychotisch anmutende Phänomene wie optische und akustische Halluzinationen aufgetreten. Während eine Halluzination als völlig real empfunden werde, wisse der Betroffene bei einer Pseudohalluzination, dass es sich nicht um eine reale Wahrnehmung handle. Wenn einer Pseudohalluzi nation ein dauerhafter Affekt zugrunde liege (im Falle der Explorandin bei spielsweise ihre Gram über die Kinderlosigkeit), werde von einer katathymen Pseudohalluzination gesprochen, was im Falle der von der Beschwerdeführerin berichteten schwarzen Frau der Fall sein könnte. In diesem Zusammenhang könnte von Interesse sein, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin ge schilderten schwarzen Frau, welche Kinder raube, keineswegs um eine spontane psychotische Produktion handle. Vielmehr gehe es um die mythologische, be ziehungsweise dämonologische Figur der Lilith, welche im Zweistromland ihren Ursprung habe und in vielen Modifikationen in die neueren Kulturen Einzug er halten habe. Auch im aramäischen Kulturkreis, dem die Explorandin angehöre, spiele Lilith in Legenden und Dämonologien als Inkubus-Dämon, welcher des Nachts die Menschen heimsuche und auf vielfältige Art den Kindstod verursa chen könne, eine wichtige Rolle. Mit ihrer Affinität zur Nacht werde der Gestalt der Lilith vorzugsweise die Farbe Schwarz zugeordnet (S. 44 f.).
Was das Stimmenhören betreffe, so handle es sich hierbei weder um ein notwendi ges, noch ein hinreichendes Kriterium zur Diagnose einer Schizophre nie. Wie aus neueren epidemiologischen Studien hervorgehe, müsse davon aus gegangen werden, dass die Zahl der Stimmenhörer die Zahl der Schizophrenen um zirka ein Zehnfaches übertreffe. Es erscheine sinnvoll, die Diagnose einer (paranoiden) Schizophrenie nicht anhand von Halluzinationen zu stellen. Eine ungleich höhere diagnostische Wertigkeit hätten Störungen des Ich-Bewusst seins wie etwa das Gefühl, ferngesteuert zu sein, sich aufzulösen oder keine Grenze nach aussen mehr zu haben, Phänomene, welche bei der Explorandin nicht aufgetreten seien. Ausserdem schliesse der Begriff der Psychose ein, dass bei einer Person der Realitätsbezug zumindest phasenweise verlorengehe, wodurch ein desorganisiertes Verhalten resultiere, welches in keiner Relation mehr zur sozialen Wirklichkeit stehe, was gewöhnlich eine (notfallmässige) Kli nikeinweisung notwendig mache. Auch ein solcher Zustand sei aus der Vorge schichte der Explorandin nicht bekannt. Von daher könne die Diagnose einer endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis trotz teilweiser hoch produktiver Symptomatik nicht bestätigt werden (S. 46 f.).
Mit Bezug auf die Angst- und Depressionssymptomatik hielt der Gutachter so dann fest, dass die gemischte Störung von Angst und Depression anscheinend bereits vor der somatoformen Störung diagnostiziert worden sei. Dementspre chend könnte sie als teilweise eigenständige psychische Belastungsreaktion bei einer emotional labilen und haltschwachen Grundpersönlichkeit gesehen wer den, welche auch zeitlich unabhängig von den somatoformen Beschwerden aus einer erwiesenen Belastungssituation (zum Beispiel die Ehe mit einem schizo phrenen Mann) hervorgegangen sei (S. 47 f.).
Das Krankheitsverhalten der Beschwerdeführerin wurde vom Gutachter als höchst auffällig bezeichnet. Aus Anamnese und Befund seien die folgenden Phänomene fassbar (S. 48 f.): - Aggravation oder starke Verdeutlichungstendenz - Symptomausweitung - Selbstlimitierung - final ausgerichtete Entschädigungshaltung - Persönlichkeitsregression - Dekonditionierung (physisch wie psychisch) - übertriebenes, resp. fixiertes Schonverhalten - Verharren in der Krankenrolle - subjektive Leistungsinsuffizienz - introzeptiver Wahrnehmungsstil mit amplifizierender oder gar katastrophisieren der Symptombewertung - hypochondrische Verarbeitungstendenz - mangelnde Leistungsmotivation
Dazu komme eine fast unverrückbare Überzeugung des eigenen Krank- und Behindertseins , zusammen mit einer wohl kulturell mitgeprägten Vorstellung, dass Besserung und Heilung am ehesten aus konsequentem Schonverhalten zu erwarten seien, weshalb wenig Verständnis für reaktivierende oder abhärtende Massnahmen aufgebracht werde. Angesichts der vielen festgestellten Inkonsis tenzen und Diskrepanzen ging der Gutachter von einem abnormen Krankheits verhalten der Beschwerdeführerin aus, welche sich nicht mehr aus ihrer Schon haltung herausbewegen lasse, obwohl ihre Situation genügend abgeklärt sei und eine angemessene Beschäftigungssituation nicht zu schwereren Gesundheits schäden führen müsste (S. 49 f.).
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erachtete der Gutachter die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ungelernte Servicekraft infolge der mangelhaften Sprachbeherr schung und Kommunikationsfähigkeit sowie des ostentativen Ausdrucksverhal tens beziehungsweise der Leidensäusserungen als suboptimal. Eine optimal an gepasste Tätigkeit dürfte nicht mit Kundenkontakt, einer lärmigen Umgebung, viel sprachlicher Kommunikation und physisch einseitiger Belastung einherge hen. Eine solche stressarme und berechenbare Tätigkeit wäre im medizinischen Sinne durchaus zumutbar. Durch Ablenkung, Erfolgserlebnisse und wertvolle soziale Kontakte könnte von einer solchen Aktivität theoretisch sogar eine sta bilisierende Wirkung ausgehen. Mit Blick auf die relativ dürftigen Ressourcen, womit auch IV-fremde Faktoren wie bescheidene Intelligenz, schwache Sprach kenntnisse und mangelhafte Akkulturierung gemeint seien, seien der Beschwer deführerin bezüglich Leistungsquantität und Durchhaltevermögen sicher ge wisse Grenzen gesetzt. Unter Berücksichtigung der erschwerenden Faktoren ge mäss den Foerster-Kriterien könnte hier rein medizinisch-theoretisch von einer maximal zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden (S. 53 f.).
Bei der Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 gab der Gutach ter an, die diagnoserelevanten Befunde fänden ihre Ausprägungsform vor allem durch das maladaptive Krankheitsverhalten mit diversen Phänomenen der dysfunktionalen Beschwerdebewältigung wie Aggravation, Symptomaus weitung, Selbstlimitierung und so weiter. Seines Wissens seien keine ernstzu nehmende Arbeitsversuche unternommen worden. Auch könne nicht von effek tiven Behandlungsversuchen gesprochen werden, zumal die Explorandin gar keine konsequente psychopharmakologische Behandlung zulasse. Aus den Komorbiditäten auf somatischer wie auch auf psychiatrischer Ebene könne aus gutachterlicher Sicht eine maximal 30%ige Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Die Persönlichkeitsstörung wirke sich in recht typischer Weise auf die Stö rungsverarbeitung der Explorandin aus. Reale Belastungen in der Lebensge schichte sowie eher knappe interne und externe Ressourcen könnten diese per sönlichkeitsinhärenten Tendenzen zum maladaptiven Krankheitsverhalten noch begünstigen. Auf den bisherigen Störungsverlauf hätten auch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren Einfluss genommen beziehungsweise stünden einer aktiven Störungsbewältigung im Wege. Zu den Ressourcen zählte der Gutachter die solide, jedoch kinderlose Ehe der Beschwerdeführerin (S. 55 f.).
Aus der Konsistenzprüfung entstehe insgesamt der Eindruck, dass die Exploran din sich für eine vita
minima mit ausgeprägter Schonhaltung nicht nur in be ruflicher, sondern auch in privater Hinsicht entschieden habe und kaum noch aktiv gegen ihre subjektive gesundheitliche Beeinträchtigung, beziehungsweise ihre Erwerbslosigkeit angehe. Was ihre passive Lebenseinstellung und ihre weit gehende Leistungsverweigerung angehe, so sei mithin eine gewisse Konsistenz gegeben. Die entscheidenden Diskrepanzen bestünden dagegen zwischen ihren dramatisierenden Beschwerdeschilderungen und den wenig beeindruckenden objektivierbaren strukturellen und funktionellen Ausfallserscheinungen. Es be stehe eine weitere erhebliche Diskrepanz zwischen dem angeblich hochgradigen Leidensdruck und den bescheidenen therapeutischen und rehabilitativen Bemü hungen, welche die Explorandin überhaupt zulasse. Dies berechtige zu Zweifeln an der Authentizität ihres dramatisch präsentierten Leidenszustandes (S. 56). 4.7
Am 14. April 2016 nahm der behandelnde Psychiater Dr. E.___ zum Gutachten des Psychiatrischen Zentrums B.___ vom 18. Dezember 2015 Stellung (Urk. 8/152) und erklärte sich mit der diagnostischen Zuordnung als „durchaus zufrieden“. Gestützt auf die Angaben im Gutachten, namentlich die multiplen Pathologien, die Persönlichkeitsstörung, die ungünstigen Befunde be züglich der Foersterschen Kriterien, die mangelnden Ressourcen sowie die dys funktionale Krankheitsbewältigung schätze er die Arbeitsunfähigkeit auf 75 %. 5. 5.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 18. Dezember 2015 (Urk. 8/141; E. 4.6) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Be weiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, beant wortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es beruht auf einer eingehenden psy chiatrischen Untersuchung , welche im Rahmen einer einwöchigen Hospitalisa tion durchgeführt wurde, und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Der Gutachter schilderte ausführlich die von der Beschwerdeführerin erwähnten Lei den und Einschränkungen und setzte sich detailliert damit sowie mit dem psy chosozialen Kontext auseinander. Die Expertise wurde in Kenntnis der Vorak ten, ins besondere der bisher erstatteten Gutachten
sowie der Stellungnahmen von Dr. E.___ , abgegeben und sie leuchtet in der überaus ausführlichen Darle gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation ein. In diesem Sinne erscheinen die Schlussfolgerungen von Dr. C.___ als begründet.
Der Gutachter würdigte namentlich die von der Beschwerdeführerin vorgetra gene aktuelle Symptomatik, welche sämtlichen involvierten Ärzten Schwierig keiten in der diagnostischen Zuordnung bereitete. Seine ausführlich begründete Beurteilung der Symptomatik ist für den medizinischen Laien nachvollziehbar und vermag zu überzeugen, was auch vom behandelnden Psychiater Dr. E.___ anerkannt wird (Urk. 8/152; E. 4.7). 5. 2
Weiter stimmten Dr. E.___ und der Gutachter Dr. C.___ darin überein, dass in den letzten Jahren eine Verschlechterung der psychischen Symptomatik einge treten ist. Infolge des schleichenden Auftretens der verschiedenen Symptome präsentierte sich die Befundlage erstmals im April 2013 mit einem unüberseh baren Beschwerdebild, was Dr. E.___ zur Diagnose einer Schizophrenie nach ICD-10 F20.00 bewegte (Urk. 8/91/1-5; E. 4.1). Die diagnostische Einordnung der vielfältigen psychotischen und somatisch nicht unterlegten körperlichen Symptome bereitete den verschiedenen involvierten Fachärzten erhebliche Mühe, weshalb sich eine stationäre Begutachtung als notwendig erwies. Die vom Gutachter Dr. C.___ im Rahmen einer differenzierten Betrachtungsweise unter den Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), einer undifferenzierten Somatisierungsstörung ICD-10 F45.1), einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und von dissoziativen Empfindungs- und Bewegungsstörungen (ICD-10 F44.4/F44.6) subsumierte Symptomatik (Urk. 8/141 S. 37; E. 4.6) stellt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar, welche im Rahmen der Neu anmeldung zu berücksichtigen ist. 5.3 5.3.1
Nach der Rechtsprechung ist es in sämt lichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen keineswegs allein Sa che der mit dem konkreten Einzelfall (gut achtlich) befassten Arztpersonen, selber ab schliessend und für die rechts anwen dende Stelle (Verwaltung, Ge richt) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizi nisch festgestellte Leiden zu einer (an dauernden oder vorüber gehen den) Ar beitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegeben heiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechts anwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditäts bemessung wie folgt verteilt: Sa che des (begutachtenden) Medi ziners ist es ers tens, den Gesund heitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be schreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersu chung unter Berücksichtigung der subjek tiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Ver waltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgen abschätzung der erhobenen ge sundheitlichen Beeinträchtigungen für die Ar beitsfähigkeit kommt der Arzt per son hingegen keine abschliessende Beur tei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsunfähig keit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, wel che sie aus ihrer Sicht so sub stanziell wie möglich begrün det. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Be ur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizini schen Unterla gen, für die Ermittlung des erwerb lich nutzbaren Leistungsver mögens die Fachpersonen der beruflichen Inte gration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). 5.3.2
Der Gutachter Dr. C.___ begründet die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster, stressarmer, berechenbarer Tätigkeit von 7 0 % mit den er schwerenden Faktoren gemäss den Foerster-Kriterien (Urk. 8/141 S. 54). Diese Einschätzung erfuhr auch nach der Prüfung anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.1
keine Änderung der auf die somatischen und psychischen Komorbiditäten zurückgeführten Einschränkung der Arbeitsfähig keit (S. 55 f.).
Eine Überprüfung der von Dr. C.___ geäusserten Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus juristischer Sicht in Anwendung der Standardindikatoren ergibt kein ande res Resultat. Vielmehr kann vollumfänglich auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Gutachters zu den einzelnen Indikatoren verwiesen werden.
Diese Überprüfung ist vorliegend rechtsprechungsgemäss (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3.) auf die Diagnosen undiffe renzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), dissoziative Bewe - gungs störung (ICD-10 F44.4) sowie dissoziative Empfindungsstörung (ICD-10 F44.6) anzuwenden. Zu Recht wies Dr. C.___ auf das maladaptive Krank heitsverhalten der Beschwerdeführerin mit unter anderem Aggravation, Symp tomausweitung und Selbstlimitierung hin. Dieses Verhalten ist im Rahmen der komorbiden histrionischen Persönlichkeit zu interpretieren. Darin liegt somit k ein Grund für den Ausschluss eines invalidi sierenden Gesundheitsschadens und damit des Leistungsanspruchs vor, was eine Prüfung der zumutbaren Leis tungsfähigkeit nach den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 208 erübrigen würde (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_291/2016 vom 12. August 2016 E. 2.2 sowie 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.1).
D ie Diagnose einer Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Lichte der offiziellen klassi fikatorischen Umschreibung der ICD ganz allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_55/2014 vom 27. Februar 2014 E. 4.3 mit Hinweisen). Zu bestätigen ist weiter die Berücksichtigung der Verweigerung einer konsequenten psychophar makologischen Behandlung im Rahmen der Behandlungsresistenz und des Lei densdrucks wie auch das Ablehnen der seitens der Ärzte der I.___ empfohlenen Abklärung im stationären Setting, dem sie sich erst auf Druck der Beschwerde gegnerin (Urk. 8/135) unterzog. Trotz Ausklammerung der psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren verbleiben der Beschwerdeführerin auf grund ihrer Persönlichkeitsstörung und des sozialen Kontextes wenige persönli che und soziale Ressourcen, um mit ihren Leiden umzugehen. Auf der anderen Seite ergibt sich aus der Verweigerung einer Psychopharmakotherapie sowie aus den übrigen Akten das Bild einer in passiver Erwartungshaltung verharrenden Frau, die kein Interesse an einer Wiedereingliederung in die Erwerbstätigkeit hat und bisher auch keine Anstalten in diese Richtung selbständig unternommen hat. I m privaten Bereich kann zwar von einer gewissen Einschränkung des Ak tivitätsniveaus mit ausgeprägter Schonhaltung ausgegangen werden, wenn gleich hier nicht zuletzt die fehlende Erwerbstätigkeit und die eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten eine Rolle spielen dürften. Auch ist mit der jahrelan gen Behand lung bei Dr. E.___ ein gewisser Leidensdruck durch a us ausgewiesen. Jedoch lässt sich in einer Gesamtwürdigung nicht auf eine versicherungsrecht lich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
schliessen , weshalb es mit der 70%igen Ar beitsfähigkeit aufgrund der Komorbiditäten sein Bewenden hat. 5.4
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die schon lange bestehenden und unumstrittenen somatischen Diagnosen seien ausser Acht gelassen worden (Urk. 1 S. 4). Dem ist zu entgegnen, dass sich den Akten und insbesondere dem Bericht des Hausarztes Dr. F.___ (Urk. 8/98/1-5; E. 4.2) diesbezüglich keine relevante Veränderung im Vergleich zur Situation im Februar 2013 (E. 3.2) ent nehmen lässt. Insbesondere verneinte der Hausarzt eine objektive Gefährdung durch die neu aufgetretenen und im I.___ abgeklärten kardi alen Symptome (vgl. dazu ferner der Bericht des I.___ , Kli nik für Kardiologie, vom 12. Februar 2013, Urk. 8/98/9-10) . Dass diese aller dings nach der Beurteilung des Hausarztes eine erhebliche Verstärkung der psy chischen Symptomatik verursachen, ist bereits aus psychiatrischer Sicht erläu tert worden. 5.5
Aufgrund der gesamten medizinischen Aktenlage steht nach dem Gesagten fest, dass die Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden reizarmen Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. 6. 6.1
Es bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Be schwer deführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Eine angestammte Tätigkeit definierte die Beschwerdegegnerin zunächst nicht (Urk. 8/16 S. 2 ). Später ging sie von einer Hilfsarbeitertätigkeit aus ( Urk. 8/85). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Hei matland eine Ausbildung als Schneiderin absolvierte (Urk. 8/66 S. 4) und als Coiffeuse erwerbstätig war. 1996 kam sie in die Schweiz (Urk. 8/4 S. 3 ). Hier war sie zunächst als Hilfsköchin tätig und wechselte dann in den Service (Urk. 8/141 S. 9). Nach dem Stellenverlust 2003 war sie bis zur Aussteuerung im Jahre 2005 arbeitslos (Urk. 8/4 S. 4). In dieser Zeit absolvierte sie ein Qualifi zierungsprogramm für Stellensuchende im Service (Urk. 8/10). Ab 2008 hatte sie wieder verschiedene Anstellungen als Servicemitarbeiterin inne . Daneben war sie zeitweise als Verkäuferin tätig (Urk. 8/59 S. 5, Urk. 8/66 S. 4). An ihrer letz ten Stelle hatte die Beschwerdeführerin neben der Servicetätigkeit auch Reini gungsaufgaben. I m Mai 2012 verunfallte sie während einer Putzarbeit (Urk. 8/83/5). Seither war sie nicht mehr erwerbstätig ( Urk. 8/66 S. 4 ; vgl. ferner Urk. 8/95).
Unter diesen Umständen ist das Valideneinkommen bei der in der Schweiz nie im gelernten Beruf erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführerin anhand des statistischen Lohnes einer Hilfsarbeiterin zu ermitteln.
Der Einwendung der Beschwerdeführerin, wonach das vom Gutachter Dr. C.___ beschriebene Anforderungsprofil einer leidensangepasster Tätigkeit eher einem geschützten Arbeitsplatz entspreche (Urk. 1 S. 2), kann nicht gefolgt werden, weil der Tabellenlohn Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von Tätigkeiten ohne Kundenkontakt und übermässigen Lärm
umfasst.
Derselbe Tabellenlohn ist demzufolge auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens massgebend, weshalb die gutachterlich attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu sammen mit dem recht sprechungsgemäss vorzunehmenden leidensbedingten Abzug de n Invaliditätsgrad bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen) . 6.3
Die Beschwerdeführerin macht einen Abzug von 25 % geltend (Urk. 1 S. 3). Ein leidensbedingter Abzug in dieser Höhe ist vorliegend jedoch nicht gerechtfer tigt. Negativ auf das Lohnniveau wirkt sich aus, dass die Beschwerdeführerin nur für wechselbelastende reizarme Tätigkeiten ohne Kundenkontakt eingesetzt werden kann, weshalb sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheit lich nicht beeinträchtigten Bewerbern benachteiligt ist. In Würdigung dieses Umstands erscheint eine Reduktion des statistischen Lohnes von höchstens 10 % als angemessen. Daraus ergibt sich ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 37 % (30 % + 70 % x 0.1). Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner