Sachverhalt
1.
Die 1962 geborene X.___, Mutter dreier 1983, 1986 und 1989 geborener Kinde r, ausgebildete Krankenpflegerin
mit Weiterbildungen im Wirtschaftsbereich (Handelsdiplom, höheres Wirtschaftsdiplom, div. Kader ausbildungen), war zuletzt als Leiterin des Innendienstes bei de r
Y.___
AG tätig (Urk. 6/16). Mit Datum vom 13. September 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression (Burn-out) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/11/1-33) bei. Am 1 5. November 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, zurzeit seien keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen notwendig (Urk. 6/17). Nachdem die Versicherte
die Kündigung ihrer Arbeitsstelle per Ende April 2013 erhalten hatte (vgl. Urk. 6/21, Urk. 6/71/2), erteilte ihr die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Potentialabklärung in der Z.___ (vgl. Mitteilung vom 1 3. Mai 2013, Urk. 6/27), ein Aufbautraining in der Stiftung Enzian, einschliesslich eines Taggeldes (vgl. Mitteilungen vom 2 3. Juli 2013, Urk. 6/37 f.) sowie
ein Arbeitsversuch im A.___ AG, einschliesslich eines Taggeldes (vgl. Mitteilung en vom 2 0. Februar 2014, Urk. 6/50 f., Verfügung vom 2 5. Februar 2014, Urk. 6/54). Mit Mitteilung vom 2. September 2014 schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/59).
Nach dem die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 4. Februar 2015 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht gestellt hatte (Urk. 6/72), veranlasste sie auf entsprechenden Einwand der Versicherten am 9. März 2015 (Urk. 6/73, mit ergänzender Ein wandbegründung vom 3 0. April 2015, Urk. 6/76) das psychiatrische Gutach ten von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 2 3. Dezember 2015 (Urk. 6/92/1-10). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2016 hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies das Rentenbegehren der Versicherten wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 9. August 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihr gestützt auf das Gutachten vom 2 3. Dezember 2015 eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2 2. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin zusammenge fasst, es bestehe kein IV-relevanter psychischer Gesundheits schaden. Vielmehr sei die Beschwerdeführer in bei einer Gesamtwürdigung aller Einschränkungen und Ressourcen ungeachtet ihrer Beschwerden in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 2 S. 3). 2.2
Die Beschwerdegegnerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, es sei gestützt auf das Gutachten von
Dr. B.___ von einer relevanten, invalidisierenden psychischen Erkrankung auszugehen, welche ihre Arbeit s fähigkeit bis heute einschränke. Seit März 2012 sei sie in ihrer ursprünglichen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Frühestens seit Dezember 2014 bestehe in einer ange passten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % . Sodann erhob die Beschwerdeführerin verschiedentlich Einwände im Zusammenhang mit der „Ressourcenprüfung“ der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 4 f.) . Die vorliegen den Akten würden u nisono und eindeutig zeigen, dass sie (die Beschwerde führerin) ihre mittlerweile chronifizierte gesundheitliche Einschränkung mit ihren wenigen noch vorhandenen Ressourcen und trotz genügender Compli ance eben gerade nicht habe überwinden können (Urk. 1 S. 6). 3 .
3.1
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2
Im Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 2 6. April 2012 diagnostizierte der seit anfangs April 2012 behandelnde Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittel- bis schwergradige depressive Störung (ICD-10: F32.11/32.2, Urk. 6/11/26). Es bestünden eine depressi ve Antrieb shemmung, psychische, physische und geistige Erschöpfung, innere Unruhe, Schlaf-, Konzentrations- und Gedä cht nisstörungen, gedankliche Bl ockierungen, vegetative und emotionale Labili tä t, völlige Verunsicherung sowie sozialphobische Ängste mit sozialem Rück zug (Urk. 6/11/25). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 6. März 2012 bis mindestens Ende Juni 2012 arbeitsunfähig. Zurzeit sei keine adaptierte Tätigkeit ersichtlich, da die psychischen Beschwerden alle Arten von Tätig keiten tangieren würden (Urk. 6/11/26). 3. 3
Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2013 diagnosti zierte der seit September 2012 behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) bei Konflikten und Überforderung sowie (2) ein Burnout-Syndrom (ICD-10: Z56.6, Urk. 6/22/1). Die Beschwerdeführerin leide an Gedankenkreisen, Reizüber flutung und Einschlafstörungen, impulsiven Ausbrüchen und sozialem Rückzug. Subjektiv
klage sie über grosse Müdig keit. Si e brauche täglich mindestens 9 Stunden Schlaf, um sich erholt zu fühlen. Zudem fühle sie sich überhaupt nicht stressresistent. Wenn z u viele Dinge nebeneinander liefen, viele Leute in einem Raum seien und der Geräuschpegel hoch sei, käme es zu Störungen des Denkflusses oder zu "innerem und äusserem" Zittern (Urk. 6/22/2). Nach ca. 3 Stunden Arbeit komme es zu Einschränkungen der geistigen Auffassungsgabe, der motori schen Agilität und Konzentrationsfähigkeit sowie zu ein er tendenziellen Reizüberflutung mit hohem Erschöpfungsgrad und Wortfindungsstörungen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zu 12 Stunden pro Woche zuzumuten. Ab 2013 sei sie im Umfang von 40 % arbeitsfähig (Urk. 6/22/2 f.). 3. 4
Im Entlassungsbericht vom 1 7. August 2012 betreffend die stationäre psycho therapeutisch-psychosomatische Behandlung vom 1 1. Juni 2012 bis 1 7. August 2012 stellte die beurteilende Chefärztin der E.___
dieselben Diagnosen (Urk. 6/22/5). Die Beschwerdeführerin sei deut lich depressiv in der Grundstimmung, zeitweise innerlich unruhig und hoff nungslos. Sie habe Insuffizienzgefühle, diffuse Ängste und phobisch e Reakti onen beim Auto- und Z ugfahren, Störungen der Vitalgefühle, eine ausge prägte Schw ä che und zahlreic he körperliche Beschwerden geäussert, vor allem Schmerzen, muskuläre V erspannungen, Herzrhythmusstö rungen sowie
Störungen des Verdauungssystems.
Ausserdem habe die Beschwerdeführerin s eit einigen Monaten ein Ohrengeräusch rechts und links bemerkt, welches bei Stress deutlich stärker werde. Ein affektiver Rapport sei herstellbar. Die Beschwerdeführerin sei
jedoch affektiv eingeschränkt schwingungsfähig. Sodann bestünden
morgendliche Antriebs- sowie Ein- und Durchschlafstö rungen (Urk. 6/22/6) . Im Rahmen des multimodulen Therapieprogramms sei es indes zu einer deutlichen körperlichen Erholung und Besserung der depressiven Symptomatik sowie körperlichen Beschwerden gekommen . Bei Austritt habe sich die Beschwerdeführerin seelisch und körperlich gekräftigt gefühlt. Sie habe an Lebensfreude gewonnen und auch die Schlafstörungen hätten sich gebessert (Urk. 6/22/7, vgl. auch Urk. 6/11/32) . 3. 5
Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2014 stellte Dr. D.___ keine neuen Diagnosen (Urk. 6/69/1). Die Beschwerdeführerin leide an chronischer Müdigkeit, Energielosigkeit, Niedergeschlagenheit, star ken Stimmungsschwankungen, innerer Anspannung und Nervosität, Ängst lichkeit, Freudlosigkeit, Konzentrationsstörungen, Libidoverlust, Schlafstö rungen. Nach ca. 4 Stunden Arbeit komme es zu den bereits im Bericht vom 4. Februar 2013 genannten Einschränkungen (vgl. E. 3.2, Urk. 7/22/2 f.). In ihrer bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfä hig. In einer angepassten Tätigkeit sei sie zu maximal 60 % arbeitsfähig (Urk. 6/69/2, vgl. auch Urk. 6/70/20 f.).
3. 6
I m psychiatrischen Gutachten vom 2 3. Dezember 2015 diagnostizierte Dr. B.___
eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ICD-10 F32.11 (Urk. 6/92/8).
D ie Beschwerdeführer in befinde sich in einem gutem Allgemein-
und Ernäh rungszustand. Sie wirke
leicht unter Druck, angespannt und erschöpft. Im psychopathologischen Befund sei sie bewusstseinsklar und alls eits orientiert. Ihr Bericht sei nachvollziehbar, detailliert und sachlich d argestellt. Die Kon zentration lasse im Verlauf der Un tersuchung nach und die Beschwerdefüh rerin müs s e länger ü berlegen. Das formale Denken sei kohärent, von norma lem Tempo, allerdings leicht eingeengt auf ihre Einschränkungen. Inhaltlich bestehe kein Anhalt für Zwänge, Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen, auch anamnes tisch nicht. Im Affekt wirke die Beschwer deführerin verarmt. Ausserdem seien ihre Gefü hle vermindert schwingungs fähig; es besteh e eine deutliche S törung der Vitalität. Sie hadere nach wie vor in Bezug auf ihre frühere Leistungsfähigkeit und d en jetzigen Einschrän kungen. So habe die Beschwerdeführerin immer wieder die Erfahrung machen müssen, dass sie nach wie vor schnell überfordert sei und sich dies dann üb er mehrere Tage negativ auswirke. Ihr Antrieb sei vermindert. Nach wie vor würde die Beschwerdeführerin ihre bisherige n Interessen vernachläs sigen und es bestehe ein sozialer Rückzug sowie ein erhöhtes Schlaf- und Ruhebedürfnis (Urk. 6/92/7).
Die Beschwerdeführerin habe ursprünglich eine Ausbildung in der Pflege gemacht, jedoch in den verschiedensten beruflichen Bereichen gearbeitet. Se it der Geburt i hrer drei Töchter in den Jahren 1983, 1986 und 1989 habe sie diese mehr oder weniger all eine aufgezogen und daneben noch ber uflich gearbeitet. Ihr Leben sei immer durch Mehrfachbelastungen geprägt gewesen . Zum gesundheitlichen Einbruch sei es jedoch erst ca. 2012 gekommen. Zu dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin in einer sehr anspruchsvollen, aber auch erfüllenden Tätigkeit als Leiterin im Innendi enst einer Versicherungs gesellschaft gearbeitet. Die gesundheitliche Problematik habe sich schlei chend mit Müdigkeit, Ermüdbarkeit, Schlaf
- und Konzentrationsstörungen, zunehmendem Rückzug sowie Interesseverlust entwickelt . Bis zum Zusam menbruch und der krankheitsbeding ten Arbeitsunfähigkeit seien einige Monate vergangen. Es sei bei der Beschwerdeführerin eine typische Burnout-Dynamik zu beobachten, bei der die Betroffenen anfänglich ihren Leistungs abbau mit noch mehr Anstrengung zu kompensieren versuch ten und so in einen Kreis von zunehmender Belastung und Überforderung geraten würden, bis zur Dekompensation und b ehandlungsbedürftigen depre ssiven Störung. Seit 2012 fände eine konsequente und umfassende Behandlung mit sozialer und beruflicher Rehabilitation statt, die auch langsa m zu einer Besserung geführt habe . Die Beschwerdeführerin sei inzwischen wiede r im Stande, ein Teilzeitpensum a n einem angepassten Arbeitsplatz z u leisten. Die Arbeits stelle sei
in gewisser Hinsicht jedoch ein Ni schenplatz und die Beschwerde führerin müsse auch viele Einschränkungen und Kompromisse eingehen, um ihre Leistu ngsfähigkeit zu erhalten. Auch im privaten Bereich sei sie noch längst nicht auf dem Niveau, welches sie vor ihrer Er krankung gehabt habe. Vielmehr mü ss e die Beschwerdeführerin auch hier viele Einschränkungen in Kauf nehmen (Urk. 6/92/8).
Es seien psychosoziale Belastungsfaktoren für die psychische Erkrankung mitverantwortlich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei jahrelang mehrfach belastet gewesen, habe diesen Belastung en jedoch jahrelang stand gehalten und ihre Aufgaben erfolgreich bewältigt. Bei der Entstehung einer psychi schen Erkrankung spiel t en meistens die Veranlagung (Vulnerabilität) des Betroffenen eine Rolle ebenso wie zusätzliche Belastungsfaktoren. Nachdem die Folgen der Belastung jedoch ein derartiges Ausmass angenommen hätten, dass von einer relevanten Erkrankung die Rede sei, spiel t en die sogenannten psychosozialen Belastungsfaktoren keine Rolle mehr im Krankheitsgeschehen und müss t en höchstens bei der Prävention eines Rückfalls berücksichtigt werden. Dies werde bei der Beschwerdeführerin besonders dadurch deutlich, dass ihre Stö rung trotz langjähriger Behandlung und Wegfall der verschiede nen Bel astungsfaktoren lange keine wesentliche Besserung gezeigt habe und auch aktuell noch keine vollst ändige Erholung erreicht worden sei .
Derzei t würden keine erkennbaren psychosozialen Belastungsfaktoren vor liegen, welche den verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder die Folgen verschlimmern würden. Es handle sich tatsächlich um einen vollstän dig verselbständigten Gesundheitsschaden, der weiter hin bestehe, obwohl die Belastungsfaktoren eliminiert wo rden seien (Urk. 6/92/9) .
In ihrer früheren Tätigkeit als Leite rin Innendienst bei einer Versicherungsge sellschaft sei die Beschwerdeführerin seit mindestens Anfang 2012 nicht mehr arbeitsfähi
g. Für eine solche anspruchsvolle Tätigkeit mit Personalver antwortung, Flexibilität, hoher Belastbarke it und sozialer Kompetenz bringe sie nicht mehr die notwendigen Voraussetzungen mit.
Die Einschränkungen hätten sich durch die jahrelange Behandlung, das Aufbautraining, aber auch die konkreten Anpassungen im Alltag, welche die Beschwerdeführerin selber vorgenommen habe, mittlerweile zurückgebildet . Sie sei in ihrer Fähigkeit, sich an Regeln und Routine n anzupassen, das heisse Termine zuverlässig ein zuhalten, sich in Organisationsabläufe einzufügen, tägliche Routineaufgaben zu erledigen, leicht eingeschränkt, so lange diese überschaubar und im jetzi gen Belastungsrahmen seien . Auch die Fähigkeit Aufgaben zu planen und zu strukturieren sei derzeit im Rahmen ihrer jetzigen Belastung (Haushalt sowie Nischenarbeitsplatz in Teilzeitpensum mit geringen Anforderungen an Kon zentration, Flexibilität, Zeit- oder Leistungsdruck) geringfügig eingeschränkt. Flexibilit ät und Umstellungsfähigkeit seien weiterhin stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei auf eine regelmässige planbare R outine angewiesen. Ausserordentl iche A ktivitäten oder Belastungen müsse sie langfristig planen und vorbereiten. In der Anwendung fachlicher Kompetenzen sei s ie erheblich beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin habe im Verl auf ihrer beruflichen Karriere sehr viele Kompetenzen erworben, die sie jedoch auf Grund ihrer gesundheitlichen Einsc hränkungen kaum noch anwenden kö nn
e. Ihre
Ent sch eidungs -
und Urteilsfähigkeit seien derzeit noch leicht ei ngeschränkt. Durchhalte-, Selbstbehaup tungs- sowie Gruppenfähigkeit seien weiterhin relevant eingeschränkt. Die Fähigk eit zu Spontanaktivitäten sei schwer ein geschränkt aufgrund der schnellen Überforderung, der geringen allgemeinen Belastbarkeit, der fehlenden Flexibilität sowie der schnellen Ermüdbarkeit. Auch sei die Verkehrsfähigkeit leicht eingeschränkt. So sei die Beschwerde führerin nicht im Stande, längere Wege zurückzulegen. Für angepasste Tätigkeiten ohne Leistungsdruck, in einer ruhigen Arbeitsumgebung (nicht in einem Grossraumbüro oder einer lauten Arbeitsumgebung), mit kurzem Arbeitsweg und der Möglichkeit, regelmässige Pausen zu machen, ohne hohe Anforderungen an Konzentrat ion oder fachliche Kompetenz sei die Beschwerdeführerin indes
zu 60 % arbeitsfähig seit ca. einem Ja hr, das h ei sse seit Dezember 201 4. Diese Leistungsfähigkeit habe sie langsam aufgebaut und gesteigert (Urk. 6/92/8) . 4. 4.1
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann nicht abschliessend beur teilt werden, ob bei der Beschwerdeführer in ein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden besteht . Hierbei ist zu vermerken, dass die fachärztliche Stellungnahme der RAD-Ärztin sich in einer Zusammenfassung des Gutach tens erschöpft und keine begründete Beurteilung der gutachterlichen Ein schätzungen abgegeben wurde (vgl. Urk. 6/99/4). 4.2
Die
Berichte der behandelnden Dres . C.___
und D.___,
datierend vom 26 . April 2012 und
4. Februar 2013,
(vgl. E. 3. 2, 3. 3) kö nn en nicht als aktu elle Entscheidungsgrundlage für die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2016 herangezogen werden . Dasselbe gilt für den Austrittsbericht der E.___
Engadina vom 1 7. August 2012 (vgl. E. 3. 4) . Kommt hinzu, dass letz t erem keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind. Schliesslich erweist sich auch der Bericht von Dr. D.___ vom 3. Dezember 2014 als keine hinreichende Entscheidungsgrundlage. Ins besondere bleibt unklar, inwiefern eine seit ca. 2009 rezidivierende depres sive Störung vorliegen soll. Ausserdem
stellte Dr. D.___ im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeit seinschätzung vornehmlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab, wonach nach 4 Stunden Arbeit am PC Ermüdbar keit, Konzentrationsstörungen sowie ein ausgeprägter Leistungsabfall eintre ten würden. Weshalb Dr. D.___ vor diesem Hintergrund auf eine 60%ige Arbeitsfähigkeit schloss,
ist auch nicht ohne weiteres einsichtig . 4. 3
Sodann sind dem psychiatrische n Gutachten von Dr. B.___
vom 23. Dezem - ber 2015 k aum objektive Befunde zu entnehmen, welche schlüssig darzu - legen ver mö chten, dass d ie Beschwerdeführerin seit Dezember 2014 weiter - hin zu 40 % arbeitsunfähig wäre (Urk. 6/92/7) . Insbesondere ist die Vermin - derung der Leistungsfähigkeit infolge zunehmender Müdigkeit nicht schlüs - sig dargelegt, wenn gleichzeitig das effektiv geleistete Pensum von 60 % von Montag bis Mittwoch erfüllt wird. Zur Frage, wie es sich mit der Arbeits - fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit vor Dezem - ber 2014 verhielt, schweigt sich das Gutachten gar gänzlich aus. Angesichts der (wenigen) objektiven Befunde erweist sich denn auch die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode
als nicht hinreichend nach vollziehbar . Insbesondere ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, inwiefern und worin das „somatische Syndrom“ nach Massgabe von ICD-10 F32.11 bestehen soll. Jedenfalls finden die typischen Merkmale eines somatischen Syndroms (vgl. Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifi kation psychi - scher Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling / Mombour /Schmidt (Herausgeber),
9. Auflage, Bern 2014, S. 170) darin keine Erwähnung. Ausserdem gibt das Gutachten keinerlei Auf - schluss darüber, ob die medizinischen Behandlungsmassnahmen
vollständig ausgeschöpft worden sind oder ob angesichts der langjährig anhaltenden Einschränkungen allenfalls p harmako
- und/oder (psycho) therapeutische Optimierungen angezeigt wären . Kommt hinzu, dass die Medikamenten - einnahme nie mittels eines Serumspiegels überprüft wor den ist. Schliesslich drängt sich die Frage auf, ob die anhaltende Müdigkeit tatsächlich einzig in der depressiven Symptomatik ihre hinreichende Erklä rung findet. 4. 4
Zusammenfassend lag der angefochtenen Verfügung kein hinreichend abge klärter medizinischer Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin erlaubt hätte. Mithin kann mit Blick auf die langanhaltende mittelgradig depressive Symptomatik nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass
– gegebenenfalls auch nur vorübergehend - ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden bestanden hat.
In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende psychiatrische, gegebenenfalls auch somatische Abklä rung, angezeigt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent-scheid aufzuheben. 5 . 5 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fe stgelegt. Die Kosten sind ermes sensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtspre chungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Nach Art. 34 Abs. 3 GSVGer hat die obsiegende Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vor liegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 6 00.-- (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenbegehren neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bu ndesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die 1962 geborene X.___, Mutter dreier 1983, 1986 und 1989 geborener Kinde r, ausgebildete Krankenpflegerin
mit Weiterbildungen im Wirtschaftsbereich (Handelsdiplom, höheres Wirtschaftsdiplom, div. Kader ausbildungen), war zuletzt als Leiterin des Innendienstes bei de r
Y.___
AG tätig (Urk. 6/16). Mit Datum vom 13. September 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression (Burn-out) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/11/1-33) bei. Am 1 5. November 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, zurzeit seien keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen notwendig (Urk. 6/17). Nachdem die Versicherte
die Kündigung ihrer Arbeitsstelle per Ende April 2013 erhalten hatte (vgl. Urk. 6/21, Urk. 6/71/2), erteilte ihr die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Potentialabklärung in der Z.___ (vgl. Mitteilung vom 1 3. Mai 2013, Urk. 6/27), ein Aufbautraining in der Stiftung Enzian, einschliesslich eines Taggeldes (vgl. Mitteilungen vom 2 3. Juli 2013, Urk. 6/37 f.) sowie
ein Arbeitsversuch im A.___ AG, einschliesslich eines Taggeldes (vgl. Mitteilung en vom 2 0. Februar 2014, Urk. 6/50 f., Verfügung vom 2 5. Februar 2014, Urk. 6/54). Mit Mitteilung vom 2. September 2014 schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/59).
Nach dem die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 4. Februar 2015 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht gestellt hatte (Urk. 6/72), veranlasste sie auf entsprechenden Einwand der Versicherten am 9. März 2015 (Urk. 6/73, mit ergänzender Ein wandbegründung vom 3 0. April 2015, Urk. 6/76) das psychiatrische Gutach ten von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 2 3. Dezember 2015 (Urk. 6/92/1-10). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2016 hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies das Rentenbegehren der Versicherten wie vorbeschieden ab (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 9. August 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihr gestützt auf das Gutachten vom 2 3. Dezember 2015 eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2 2. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin zusammenge fasst, es bestehe kein IV-relevanter psychischer Gesundheits schaden. Vielmehr sei die Beschwerdeführer in bei einer Gesamtwürdigung aller Einschränkungen und Ressourcen ungeachtet ihrer Beschwerden in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 2 S. 3).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, es sei gestützt auf das Gutachten von
Dr. B.___ von einer relevanten, invalidisierenden psychischen Erkrankung auszugehen, welche ihre Arbeit s fähigkeit bis heute einschränke. Seit März 2012 sei sie in ihrer ursprünglichen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Frühestens seit Dezember 2014 bestehe in einer ange passten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % . Sodann erhob die Beschwerdeführerin verschiedentlich Einwände im Zusammenhang mit der „Ressourcenprüfung“ der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 4 f.) . Die vorliegen den Akten würden u nisono und eindeutig zeigen, dass sie (die Beschwerde führerin) ihre mittlerweile chronifizierte gesundheitliche Einschränkung mit ihren wenigen noch vorhandenen Ressourcen und trotz genügender Compli ance eben gerade nicht habe überwinden können (Urk. 1 S. 6). 3 .
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
E. 3.2 Im Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 2 6. April 2012 diagnostizierte der seit anfangs April 2012 behandelnde Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittel- bis schwergradige depressive Störung (ICD-10: F32.11/32.2, Urk. 6/11/26). Es bestünden eine depressi ve Antrieb shemmung, psychische, physische und geistige Erschöpfung, innere Unruhe, Schlaf-, Konzentrations- und Gedä cht nisstörungen, gedankliche Bl ockierungen, vegetative und emotionale Labili tä t, völlige Verunsicherung sowie sozialphobische Ängste mit sozialem Rück zug (Urk. 6/11/25). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 6. März 2012 bis mindestens Ende Juni 2012 arbeitsunfähig. Zurzeit sei keine adaptierte Tätigkeit ersichtlich, da die psychischen Beschwerden alle Arten von Tätig keiten tangieren würden (Urk. 6/11/26). 3. 3
Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2013 diagnosti zierte der seit September 2012 behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) bei Konflikten und Überforderung sowie (2) ein Burnout-Syndrom (ICD-10: Z56.6, Urk. 6/22/1). Die Beschwerdeführerin leide an Gedankenkreisen, Reizüber flutung und Einschlafstörungen, impulsiven Ausbrüchen und sozialem Rückzug. Subjektiv
klage sie über grosse Müdig keit. Si e brauche täglich mindestens 9 Stunden Schlaf, um sich erholt zu fühlen. Zudem fühle sie sich überhaupt nicht stressresistent. Wenn z u viele Dinge nebeneinander liefen, viele Leute in einem Raum seien und der Geräuschpegel hoch sei, käme es zu Störungen des Denkflusses oder zu "innerem und äusserem" Zittern (Urk. 6/22/2). Nach ca. 3 Stunden Arbeit komme es zu Einschränkungen der geistigen Auffassungsgabe, der motori schen Agilität und Konzentrationsfähigkeit sowie zu ein er tendenziellen Reizüberflutung mit hohem Erschöpfungsgrad und Wortfindungsstörungen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zu 12 Stunden pro Woche zuzumuten. Ab 2013 sei sie im Umfang von 40 % arbeitsfähig (Urk. 6/22/2 f.). 3. 4
Im Entlassungsbericht vom 1 7. August 2012 betreffend die stationäre psycho therapeutisch-psychosomatische Behandlung vom 1 1. Juni 2012 bis 1 7. August 2012 stellte die beurteilende Chefärztin der E.___
dieselben Diagnosen (Urk. 6/22/5). Die Beschwerdeführerin sei deut lich depressiv in der Grundstimmung, zeitweise innerlich unruhig und hoff nungslos. Sie habe Insuffizienzgefühle, diffuse Ängste und phobisch e Reakti onen beim Auto- und Z ugfahren, Störungen der Vitalgefühle, eine ausge prägte Schw ä che und zahlreic he körperliche Beschwerden geäussert, vor allem Schmerzen, muskuläre V erspannungen, Herzrhythmusstö rungen sowie
Störungen des Verdauungssystems.
Ausserdem habe die Beschwerdeführerin s eit einigen Monaten ein Ohrengeräusch rechts und links bemerkt, welches bei Stress deutlich stärker werde. Ein affektiver Rapport sei herstellbar. Die Beschwerdeführerin sei
jedoch affektiv eingeschränkt schwingungsfähig. Sodann bestünden
morgendliche Antriebs- sowie Ein- und Durchschlafstö rungen (Urk. 6/22/6) . Im Rahmen des multimodulen Therapieprogramms sei es indes zu einer deutlichen körperlichen Erholung und Besserung der depressiven Symptomatik sowie körperlichen Beschwerden gekommen . Bei Austritt habe sich die Beschwerdeführerin seelisch und körperlich gekräftigt gefühlt. Sie habe an Lebensfreude gewonnen und auch die Schlafstörungen hätten sich gebessert (Urk. 6/22/7, vgl. auch Urk. 6/11/32) . 3.
E. 5 Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2014 stellte Dr. D.___ keine neuen Diagnosen (Urk. 6/69/1). Die Beschwerdeführerin leide an chronischer Müdigkeit, Energielosigkeit, Niedergeschlagenheit, star ken Stimmungsschwankungen, innerer Anspannung und Nervosität, Ängst lichkeit, Freudlosigkeit, Konzentrationsstörungen, Libidoverlust, Schlafstö rungen. Nach ca. 4 Stunden Arbeit komme es zu den bereits im Bericht vom 4. Februar 2013 genannten Einschränkungen (vgl. E. 3.2, Urk. 7/22/2 f.). In ihrer bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfä hig. In einer angepassten Tätigkeit sei sie zu maximal 60 % arbeitsfähig (Urk. 6/69/2, vgl. auch Urk. 6/70/20 f.).
3.
E. 6 00.-- (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenbegehren neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bu ndesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Dispositiv
- Die 1962 geborene X.___ , Mutter dreier 1983, 1986 und 1989 geborener Kinde r, ausgebildete Krankenpflegerin mit Weiterbildungen im Wirtschaftsbereich (Handelsdiplom, höheres Wirtschaftsdiplom, div. Kader ausbildungen ) , war zuletzt als Leiterin des Innendienstes bei de r Y.___ AG tätig ( Urk. 6/16). Mit Datum vom 13. September 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression (Burn-out) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/7) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 6/11/1-33) bei. Am 1
- November 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, zurzeit seien keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen notwendig ( Urk. 6/17). Nachdem die Versicherte die Kündigung ihrer Arbeitsstelle per Ende April 2013 erhalten hatte (vgl. Urk. 6/21 , Urk. 6/71/2 ), erteilte ihr die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Potentialabklärung in der Z.___ (vgl. Mitteilung vom 1
- Mai 2013, Urk. 6/27) , ein Aufbautraining in der Stiftung Enzian, einschliesslich eines Taggeldes (vgl. Mitteilungen vom 2
- Juli 2013, Urk. 6/37 f. ) sowie ein Arbeitsversuch im A.___ AG, einschliesslich eines Taggeldes (vgl. Mitteilung en vom 2
- Februar 2014, Urk. 6/50 f., Verfügung vom 2
- Februar 2014, Urk. 6/54). Mit Mitteilung vom 2. September 2014 schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen Arbeitsvermittlung ab ( Urk. 6/59). Nach dem die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2
- Februar 2015 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht gestellt hatte ( Urk. 6/72), veranlasste sie auf entsprechenden Einwand der Versicherten am
- März 2015 ( Urk. 6/73, mit ergänzender Ein wandbegründung vom 3
- April 2015, Urk. 6/76) das psychiatrische Gutach ten von Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 2
- Dezember 2015 ( Urk. 6/92/1-10). Mit Verfügung vom 2
- Juni 2016 hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies das Rentenbegehren der Versicherten wie vorbeschieden ab ( Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ am 1
- August 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihr gestützt auf das Gutachten vom 2
- Dezember 2015 eine Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2
- September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7).
- Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin zusammenge fasst , es bestehe kein IV-relevanter psychischer Gesundheits schaden. Vielmehr sei die Beschwerdeführer in bei einer Gesamtwürdigung aller Einschränkungen und Ressourcen ungeachtet ihrer Beschwerden in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen ( Urk. 2 S. 3). 2.2 Die Beschwerdegegnerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, es sei gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ von einer relevanten, invalidisierenden psychischen Erkrankung auszugehen, welche ihre Arbeit s fähigkeit bis heute einschränke. Seit März 2012 sei sie in ihrer ursprünglichen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Frühestens seit Dezember 2014 bestehe in einer ange passten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % . Sodann erhob die Beschwerdeführerin verschiedentlich Einwände im Zusammenhang mit der „Ressourcenprüfung“ der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 4 f.) . Die vorliegen den Akten würden u nisono und eindeutig zeigen, dass sie (die Beschwerde führerin) ihre mittlerweile chronifizierte gesundheitliche Einschränkung mit ihren wenigen noch vorhandenen Ressourcen und trotz genügender Compli ance eben gerade nicht habe überwinden können ( Urk. 1 S. 6). 3 . 3.1 Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2 Im Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 2
- April 2012 diagnostizierte der seit anfangs April 2012 behandelnde Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittel- bis schwergradige depressive Störung (ICD-10: F32.11/32.2, Urk. 6/11/26). Es bestünden eine depressi ve Antrieb shemmung, psychische, physische und geistige Erschöpfung, innere Unruhe, Schlaf- , Konzentrations- und Gedä cht nisstörungen, gedankliche Bl ockierungen, vegetative und emotionale Labili tä t, völlige Verunsicherung sowie sozialphobische Ängste mit sozialem Rück zug ( Urk. 6/11/25). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2
- März 2012 bis mindestens Ende Juni 2012 arbeitsunfähig. Zurzeit sei keine adaptierte Tätigkeit ersichtlich, da die psychischen Beschwerden alle Arten von Tätig keiten tangieren würden ( Urk. 6/11/26).
- 3 Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom
- Februar 2013 diagnosti zierte der seit September 2012 behandelnde Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) bei Konflikten und Überforderung sowie ( 2 ) ein Burnout-Syndrom (ICD-10: Z56.6, Urk. 6/22/1). Die Beschwerdeführerin leide an Gedankenkreisen, Reizüber flutung und Einschlafstörungen, impulsiven Ausbrüchen und sozialem Rückzug. Subjektiv klage sie über grosse Müdig keit. Si e brauche täglich mindestens 9 Stunden Schlaf , um sich erholt zu fühlen. Zudem fühle sie sich überhaupt nicht stressresistent. Wenn z u viele Dinge nebeneinander liefen , viele Leute in einem Raum seien und der Geräuschpegel hoch sei, käme es zu Störungen des Denkflusses oder zu "innerem und äusserem" Zittern ( Urk. 6/22/2). Nach ca. 3 Stunden Arbeit komme es zu Einschränkungen der geistigen Auffassungsgabe, der motori schen Agilität und Konzentrationsfähigkeit sowie zu ein er tendenziellen Reizüberflutung mit hohem Erschöpfungsgrad und Wortfindungsstörungen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zu 12 Stunden pro Woche zuzumuten. Ab 2013 sei sie im Umfang von 40 % arbeitsfähig ( Urk. 6/22/2 f.).
- 4 Im Entlassungsbericht vom 1
- August 2012 betreffend die stationäre psycho therapeutisch-psychosomatische Behandlung vom 1
- Juni 2012 bis 1
- August 2012 stellte die beurteilende Chefärztin der E.___ dieselben Diagnosen ( Urk. 6/22/5). Die Beschwerdeführerin sei deut lich depressiv in der Grundstimmung, zeitweise innerlich unruhig und hoff nungslos. Sie habe Insuffizienzgefühle, diffuse Ängste und phobisch e Reakti onen beim Auto- und Z ugfahren, Störungen der Vitalgefühle, eine ausge prägte Schw ä che und zahlreic he körperliche Beschwerden geäussert, vor allem Schmerzen, muskuläre V erspannungen, Herzrhythmusstö rungen sowie Störungen des Verdauungssystems. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin s eit einigen Monaten ein Ohrengeräusch rechts und links bemerkt, welches bei Stress deutlich stärker werde. Ein affektiver Rapport sei herstellbar. Die Beschwerdeführerin sei jedoch affektiv eingeschränkt schwingungsfähig. Sodann bestünden morgendliche Antriebs- sowie Ein- und Durchschlafstö rungen ( Urk. 6/22/6) . Im Rahmen des multimodulen Therapieprogramms sei es indes zu einer deutlichen körperlichen Erholung und Besserung der depressiven Symptomatik sowie körperlichen Beschwerden gekommen . Bei Austritt habe sich die Beschwerdeführerin seelisch und körperlich gekräftigt gefühlt. Sie habe an Lebensfreude gewonnen und auch die Schlafstörungen hätten sich gebessert ( Urk. 6/22/7, vgl. auch Urk. 6/11/32) .
- 5 Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom
- Dezember 2014 stellte Dr. D.___ keine neuen Diagnosen ( Urk. 6/69/1). Die Beschwerdeführerin leide an chronischer Müdigkeit, Energielosigkeit, Niedergeschlagenheit, star ken Stimmungsschwankungen, innerer Anspannung und Nervosität, Ängst lichkeit, Freudlosigkeit, Konzentrationsstörungen, Libidoverlust , Schlafstö rungen. Nach ca. 4 Stunden Arbeit komme es zu den bereits im Bericht vom
- Februar 2013 genannten Einschränkungen (vgl. E. 3.2, Urk. 7/22/2 f.). In ihrer bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfä hig. In einer angepassten Tätigkeit sei sie zu maximal 60 % arbeitsfähig ( Urk. 6/69/2, vgl. auch Urk. 6/70/20 f.).
- 6 I m psychiatrischen Gutachten vom 2
- Dezember 2015 diagnostizierte Dr. B.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ICD-10 F32.11 ( Urk. 6/92/8). D ie Beschwerdeführer in befinde sich in einem gutem Allgemein- und Ernäh rungszustand. Sie wirke leicht unter Druck, angespannt und erschöpft. Im psychopathologischen Befund sei sie bewusstseinsklar und alls eits orientiert. Ihr Bericht sei nachvollziehbar, detailliert und sachlich d argestellt. Die Kon zentration lasse im Verlauf der Un tersuchung nach und die Beschwerdefüh rerin müs s e länger ü berlegen. Das formale Denken sei kohärent, von norma lem Tempo, allerdings leicht eingeengt auf ihre Einschränkungen. Inhaltlich bestehe kein Anhalt für Zwänge, Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen, auch anamnes tisch nicht. Im Affekt wirke die Beschwer deführerin verarmt. Ausserdem seien ihre Gefü hle vermindert schwingungs fähig; es besteh e eine deutliche S törung der Vitalität. Sie hadere nach wie vor in Bezug auf ihre frühere Leistungsfähigkeit und d en jetzigen Einschrän kungen. So habe die Beschwerdeführerin immer wieder die Erfahrung machen müssen, dass sie nach wie vor schnell überfordert sei und sich dies dann üb er mehrere Tage negativ auswirke. Ihr Antrieb sei vermindert. Nach wie vor würde die Beschwerdeführerin ihre bisherige n Interessen vernachläs sigen und es bestehe ein sozialer Rückzug sowie ein erhöhtes Schlaf- und Ruhebedürfnis ( Urk. 6/92/7). Die Beschwerdeführerin habe ursprünglich eine Ausbildung in der Pflege gemacht, jedoch in den verschiedensten beruflichen Bereichen gearbeitet. Se it der Geburt i hrer drei Töchter in den Jahren 1983, 1986 und 1989 habe sie diese mehr oder weniger all eine aufgezogen und daneben noch ber uflich gearbeitet. Ihr Leben sei immer durch Mehrfachbelastungen geprägt gewesen . Zum gesundheitlichen Einbruch sei es jedoch erst ca. 2012 gekommen. Zu dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin in einer sehr anspruchsvollen , aber auch erfüllenden Tätigkeit als Leiterin im Innendi enst einer Versicherungs gesellschaft gearbeitet. Die gesundheitliche Problematik habe sich schlei chend mit Müdigkeit, Ermüdbarkeit, Schlaf - und Konzentrationsstörungen, zunehmendem Rückzug sowie Interesseverlust entwickelt . Bis zum Zusam menbruch und der krankheitsbeding ten Arbeitsunfähigkeit seien einige Monate vergangen. Es sei bei der Beschwerdeführerin eine typische Burnout-Dynamik zu beobachten, bei der die Betroffenen anfänglich ihren Leistungs abbau mit noch mehr Anstrengung zu kompensieren versuch ten und so in einen Kreis von zunehmender Belastung und Überforderung geraten würden, bis zur Dekompensation und b ehandlungsbedürftigen depre ssiven Störung. Seit 2012 fände eine konsequente und umfassende Behandlung mit sozialer und beruflicher Rehabilitation statt, die auch langsa m zu einer Besserung geführt habe . Die Beschwerdeführerin sei inzwischen wiede r im Stande , ein Teilzeitpensum a n einem angepassten Arbeitsplatz z u leisten. Die Arbeits stelle sei in gewisser Hinsicht jedoch ein Ni schenplatz und die Beschwerde führerin müsse auch viele Einschränkungen und Kompromisse eingehen, um ihre Leistu ngsfähigkeit zu erhalten. Auch im privaten Bereich sei sie noch längst nicht auf dem Niveau, welches sie vor ihrer Er krankung gehabt habe. Vielmehr mü ss e die Beschwerdeführerin auch hier viele Einschränkungen in Kauf nehmen ( Urk. 6/92/8). Es seien psychosoziale Belastungsfaktoren für die psychische Erkrankung mitverantwortlich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei jahrelang mehrfach belastet gewesen, habe diesen Belastung en jedoch jahrelang stand gehalten und ihre Aufgaben erfolgreich bewältigt. Bei der Entstehung einer psychi schen Erkrankung spiel t en meistens die Veranlagung (Vulnerabilität) des Betroffenen eine Rolle ebenso wie zusätzliche Belastungsfaktoren. Nachdem die Folgen der Belastung jedoch ein derartiges Ausmass angenommen hätten , dass von einer relevanten Erkrankung die Rede sei , spiel t en die sogenannten psychosozialen Belastungsfaktoren keine Rolle mehr im Krankheitsgeschehen und müss t en höchstens bei der Prävention eines Rückfalls berücksichtigt werden. Dies werde bei der Beschwerdeführerin besonders dadurch deutlich, dass ihre Stö rung trotz langjähriger Behandlung und Wegfall der verschiede nen Bel astungsfaktoren lange keine wesentliche Besserung gezeigt habe und auch aktuell noch keine vollst ändige Erholung erreicht worden sei . Derzei t würden keine erkennbaren psychosozialen Belastungsfaktoren vor liegen, welche den verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder die Folgen verschlimmern würden. Es handle sich tatsächlich um einen vollstän dig verselbständigten Gesundheitsschaden, der weiter hin bestehe , obwohl die Belastungsfaktoren eliminiert wo rden seien ( Urk. 6/92/9) . In ihrer früheren Tätigkeit als Leite rin Innendienst bei einer Versicherungsge sellschaft sei die Beschwerdeführerin seit mindestens Anfang 2012 nicht mehr arbeitsfähi g. Für eine solche anspruchsvolle Tätigkeit mit Personalver antwortung, Flexibilität, hoher Belastbarke it und sozialer Kompetenz bringe sie nicht mehr die notwendigen Voraussetzungen mit. Die Einschränkungen hätten sich durch die jahrelange Behandlung, das Aufbautraining , aber auch die konkreten Anpassungen im Alltag, welche die Beschwerdeführerin selber vorgenommen habe, mittlerweile zurückgebildet . Sie sei in ihrer Fähigkeit , sich an Regeln und Routine n anzupassen, das heisse Termine zuverlässig ein zuhalten, sich in Organisationsabläufe einzufügen, tägliche Routineaufgaben zu erledigen , leicht eingeschränkt, so lange diese überschaubar und im jetzi gen Belastungsrahmen seien . Auch die Fähigkeit Aufgaben zu planen und zu strukturieren sei derzeit im Rahmen ihrer jetzigen Belastung (Haushalt sowie Nischenarbeitsplatz in Teilzeitpensum mit geringen Anforderungen an Kon zentration, Flexibilität, Zeit- oder Leistungsdruck) geringfügig eingeschränkt. Flexibilit ät und Umstellungsfähigkeit seien weiterhin stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei auf eine regelmässige planbare R outine angewiesen. Ausserordentl iche A ktivitäten oder Belastungen müsse sie langfristig planen und vorbereiten. In der Anwendung fachlicher Kompetenzen sei s ie erheblich beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin habe im Verl auf ihrer beruflichen Karriere sehr viele Kompetenzen erworben, die sie jedoch auf Grund ihrer gesundheitlichen Einsc hränkungen kaum noch anwenden kö nn e. Ihre Ent sch eidungs - und Urteilsfähigkeit seien derzeit noch leicht ei ngeschränkt. Durchhalte- , Selbstbehaup tungs- sowie Gruppenfähigkeit seien weiterhin relevant eingeschränkt. Die Fähigk eit zu Spontanaktivitäten sei schwer ein geschränkt aufgrund der schnellen Überforderung, der geringen allgemeinen Belastbarkeit, der fehlenden Flexibilität sowie der schnellen Ermüdbarkeit. Auch sei die Verkehrsfähigkeit leicht eingeschränkt. So sei die Beschwerde führerin nicht im Stande , längere Wege zurückzulegen. Für angepasste Tätigkeiten ohne Leistungsdruck, in einer ruhigen Arbeitsumgebung ( nicht in einem Grossraumbüro oder einer lauten Arbeitsumgebung ), mit kurzem Arbeitsweg und der Möglichkeit , regelmässige Pausen zu machen, ohne hohe Anforderungen an Konzentrat ion oder fachliche Kompetenz sei die Beschwerdeführerin indes zu 60 % arbeitsfähig seit ca. einem Ja hr , das h ei sse seit Dezember 201
- Diese Leistungsfähigkeit habe sie langsam aufgebaut und gesteigert ( Urk. 6/92/8) .
- 4.1 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann nicht abschliessend beur teilt werden, ob bei der Beschwerdeführer in ein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden besteht . Hierbei ist zu vermerken, dass die fachärztliche Stellungnahme der RAD-Ärztin sich in einer Zusammenfassung des Gutach tens erschöpft und keine begründete Beurteilung der gutachterlichen Ein schätzungen abgegeben wurde (vgl. Urk. 6/99/4). 4.2 Die Berichte der behandelnden Dres . C.___ und D.___ , datierend vom 26 . April 2012 und
- Februar 2013 , (vgl. E. 3. 2 ,
- 3 ) kö nn en nicht als aktu elle Entscheidungsgrundlage für die angefochtene Verfügung vom
- Juni 2016 herangezogen werden . Dasselbe gilt für den Austrittsbericht der E.___ Engadina vom 1
- August 2012 (vgl. E. 3. 4 ) . Kommt hinzu, dass letz t erem keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind. Schliesslich erweist sich auch der Bericht von Dr. D.___ vom
- Dezember 2014 als keine hinreichende Entscheidungsgrundlage. Ins besondere bleibt unklar, inwiefern eine seit ca. 2009 rezidivierende depres sive Störung vorliegen soll. Ausserdem stellte Dr. D.___ im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeit seinschätzung vornehmlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab, wonach nach 4 Stunden Arbeit am PC Ermüdbar keit, Konzentrationsstörungen sowie ein ausgeprägter Leistungsabfall eintre ten würden. Weshalb Dr. D.___ vor diesem Hintergrund auf eine 60%ige Arbeitsfähigkeit schloss , ist auch nicht ohne weiteres einsichtig .
- 3 Sodann sind dem psychiatrische n Gutachten von Dr. B.___ vom 23. Dezem - ber 2015 k aum objektive Befunde zu entnehmen, welche schlüssig darzu - legen ver mö chten , dass d ie Beschwerdeführerin seit Dezember 2014 weiter - hin zu 40 % arbeitsunfähig wäre ( Urk. 6/92/7) . Insbesondere ist die Vermin - derung der Leistungsfähigkeit infolge zunehmender Müdigkeit nicht schlüs - sig dargelegt, wenn gleichzeitig das effektiv geleistete Pensum von 60 % von Montag bis Mittwoch erfüllt wird. Zur Frage , wie es sich mit der Arbeits - fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit vor Dezem - ber 2014 verhielt, schweigt sich das Gutachten gar gänzlich aus. Angesichts der (wenigen) objektiven Befunde erweist sich denn auch die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode als nicht hinreichend nach vollziehbar . Insbesondere ist dem Gutachten nicht zu entnehmen , inwiefern und worin das „somatische Syndrom“ nach Massgabe von ICD-10 F32.11 bestehen soll. Jedenfalls finden die typischen Merkmale eines somatischen Syndroms (vgl. Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifi kation psychi - scher Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling / Mombour /Schmidt (Herausgeber),
- Auflage, Bern 2014, S. 170) darin keine Erwähnung. Ausserdem gibt das Gutachten keinerlei Auf - schluss darüber , ob die medizinischen Behandlungsmassnahmen vollständig ausgeschöpft worden sind oder ob angesichts der langjährig anhaltenden Einschränkungen allenfalls p harmako - und/oder ( psycho ) therapeutische Optimierungen angezeigt wären . Kommt hinzu, dass die Medikamenten - einnahme nie mittels eines Serumspiegels überprüft wor den ist. Schliesslich drängt sich die Frage auf, ob die anhaltende Müdigkeit tatsächlich einzig in der depressiven Symptomatik ihre hinreichende Erklä rung findet.
- 4 Zusammenfassend lag der angefochtenen Verfügung kein hinreichend abge klärter medizinischer Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin erlaubt hätte. Mithin kann mit Blick auf die langanhaltende mittelgradig depressive Symptomatik nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass – gegebenenfalls auch nur vorübergehend - ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden bestanden hat. In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende psychiatrische, gegebenenfalls auch somatische Abklä rung , angezeigt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent-scheid aufzuheben. 5 . 5 .1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fe stgelegt. Die Kosten sind ermes sensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtspre chungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2 Nach Art. 34 Abs. 3 GSVGer hat die obsiegende Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vor liegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 6 00.-- (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt :
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
- Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenbegehren neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bu ndesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00877 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
31. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst, Dr. iur . O.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1962 geborene X.___, Mutter dreier 1983, 1986 und 1989 geborener Kinde r, ausgebildete Krankenpflegerin
mit Weiterbildungen im Wirtschaftsbereich (Handelsdiplom, höheres Wirtschaftsdiplom, div. Kader ausbildungen), war zuletzt als Leiterin des Innendienstes bei de r
Y.___
AG tätig (Urk. 6/16). Mit Datum vom 13. September 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression (Burn-out) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/11/1-33) bei. Am 1 5. November 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, zurzeit seien keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen notwendig (Urk. 6/17). Nachdem die Versicherte
die Kündigung ihrer Arbeitsstelle per Ende April 2013 erhalten hatte (vgl. Urk. 6/21, Urk. 6/71/2), erteilte ihr die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Potentialabklärung in der Z.___ (vgl. Mitteilung vom 1 3. Mai 2013, Urk. 6/27), ein Aufbautraining in der Stiftung Enzian, einschliesslich eines Taggeldes (vgl. Mitteilungen vom 2 3. Juli 2013, Urk. 6/37 f.) sowie
ein Arbeitsversuch im A.___ AG, einschliesslich eines Taggeldes (vgl. Mitteilung en vom 2 0. Februar 2014, Urk. 6/50 f., Verfügung vom 2 5. Februar 2014, Urk. 6/54). Mit Mitteilung vom 2. September 2014 schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/59).
Nach dem die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 4. Februar 2015 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht gestellt hatte (Urk. 6/72), veranlasste sie auf entsprechenden Einwand der Versicherten am 9. März 2015 (Urk. 6/73, mit ergänzender Ein wandbegründung vom 3 0. April 2015, Urk. 6/76) das psychiatrische Gutach ten von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 2 3. Dezember 2015 (Urk. 6/92/1-10). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2016 hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies das Rentenbegehren der Versicherten wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 9. August 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihr gestützt auf das Gutachten vom 2 3. Dezember 2015 eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2 2. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin zusammenge fasst, es bestehe kein IV-relevanter psychischer Gesundheits schaden. Vielmehr sei die Beschwerdeführer in bei einer Gesamtwürdigung aller Einschränkungen und Ressourcen ungeachtet ihrer Beschwerden in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 2 S. 3). 2.2
Die Beschwerdegegnerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, es sei gestützt auf das Gutachten von
Dr. B.___ von einer relevanten, invalidisierenden psychischen Erkrankung auszugehen, welche ihre Arbeit s fähigkeit bis heute einschränke. Seit März 2012 sei sie in ihrer ursprünglichen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Frühestens seit Dezember 2014 bestehe in einer ange passten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % . Sodann erhob die Beschwerdeführerin verschiedentlich Einwände im Zusammenhang mit der „Ressourcenprüfung“ der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 4 f.) . Die vorliegen den Akten würden u nisono und eindeutig zeigen, dass sie (die Beschwerde führerin) ihre mittlerweile chronifizierte gesundheitliche Einschränkung mit ihren wenigen noch vorhandenen Ressourcen und trotz genügender Compli ance eben gerade nicht habe überwinden können (Urk. 1 S. 6). 3 .
3.1
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2
Im Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 2 6. April 2012 diagnostizierte der seit anfangs April 2012 behandelnde Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittel- bis schwergradige depressive Störung (ICD-10: F32.11/32.2, Urk. 6/11/26). Es bestünden eine depressi ve Antrieb shemmung, psychische, physische und geistige Erschöpfung, innere Unruhe, Schlaf-, Konzentrations- und Gedä cht nisstörungen, gedankliche Bl ockierungen, vegetative und emotionale Labili tä t, völlige Verunsicherung sowie sozialphobische Ängste mit sozialem Rück zug (Urk. 6/11/25). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 6. März 2012 bis mindestens Ende Juni 2012 arbeitsunfähig. Zurzeit sei keine adaptierte Tätigkeit ersichtlich, da die psychischen Beschwerden alle Arten von Tätig keiten tangieren würden (Urk. 6/11/26). 3. 3
Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2013 diagnosti zierte der seit September 2012 behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) bei Konflikten und Überforderung sowie (2) ein Burnout-Syndrom (ICD-10: Z56.6, Urk. 6/22/1). Die Beschwerdeführerin leide an Gedankenkreisen, Reizüber flutung und Einschlafstörungen, impulsiven Ausbrüchen und sozialem Rückzug. Subjektiv
klage sie über grosse Müdig keit. Si e brauche täglich mindestens 9 Stunden Schlaf, um sich erholt zu fühlen. Zudem fühle sie sich überhaupt nicht stressresistent. Wenn z u viele Dinge nebeneinander liefen, viele Leute in einem Raum seien und der Geräuschpegel hoch sei, käme es zu Störungen des Denkflusses oder zu "innerem und äusserem" Zittern (Urk. 6/22/2). Nach ca. 3 Stunden Arbeit komme es zu Einschränkungen der geistigen Auffassungsgabe, der motori schen Agilität und Konzentrationsfähigkeit sowie zu ein er tendenziellen Reizüberflutung mit hohem Erschöpfungsgrad und Wortfindungsstörungen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zu 12 Stunden pro Woche zuzumuten. Ab 2013 sei sie im Umfang von 40 % arbeitsfähig (Urk. 6/22/2 f.). 3. 4
Im Entlassungsbericht vom 1 7. August 2012 betreffend die stationäre psycho therapeutisch-psychosomatische Behandlung vom 1 1. Juni 2012 bis 1 7. August 2012 stellte die beurteilende Chefärztin der E.___
dieselben Diagnosen (Urk. 6/22/5). Die Beschwerdeführerin sei deut lich depressiv in der Grundstimmung, zeitweise innerlich unruhig und hoff nungslos. Sie habe Insuffizienzgefühle, diffuse Ängste und phobisch e Reakti onen beim Auto- und Z ugfahren, Störungen der Vitalgefühle, eine ausge prägte Schw ä che und zahlreic he körperliche Beschwerden geäussert, vor allem Schmerzen, muskuläre V erspannungen, Herzrhythmusstö rungen sowie
Störungen des Verdauungssystems.
Ausserdem habe die Beschwerdeführerin s eit einigen Monaten ein Ohrengeräusch rechts und links bemerkt, welches bei Stress deutlich stärker werde. Ein affektiver Rapport sei herstellbar. Die Beschwerdeführerin sei
jedoch affektiv eingeschränkt schwingungsfähig. Sodann bestünden
morgendliche Antriebs- sowie Ein- und Durchschlafstö rungen (Urk. 6/22/6) . Im Rahmen des multimodulen Therapieprogramms sei es indes zu einer deutlichen körperlichen Erholung und Besserung der depressiven Symptomatik sowie körperlichen Beschwerden gekommen . Bei Austritt habe sich die Beschwerdeführerin seelisch und körperlich gekräftigt gefühlt. Sie habe an Lebensfreude gewonnen und auch die Schlafstörungen hätten sich gebessert (Urk. 6/22/7, vgl. auch Urk. 6/11/32) . 3. 5
Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2014 stellte Dr. D.___ keine neuen Diagnosen (Urk. 6/69/1). Die Beschwerdeführerin leide an chronischer Müdigkeit, Energielosigkeit, Niedergeschlagenheit, star ken Stimmungsschwankungen, innerer Anspannung und Nervosität, Ängst lichkeit, Freudlosigkeit, Konzentrationsstörungen, Libidoverlust, Schlafstö rungen. Nach ca. 4 Stunden Arbeit komme es zu den bereits im Bericht vom 4. Februar 2013 genannten Einschränkungen (vgl. E. 3.2, Urk. 7/22/2 f.). In ihrer bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfä hig. In einer angepassten Tätigkeit sei sie zu maximal 60 % arbeitsfähig (Urk. 6/69/2, vgl. auch Urk. 6/70/20 f.).
3. 6
I m psychiatrischen Gutachten vom 2 3. Dezember 2015 diagnostizierte Dr. B.___
eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ICD-10 F32.11 (Urk. 6/92/8).
D ie Beschwerdeführer in befinde sich in einem gutem Allgemein-
und Ernäh rungszustand. Sie wirke
leicht unter Druck, angespannt und erschöpft. Im psychopathologischen Befund sei sie bewusstseinsklar und alls eits orientiert. Ihr Bericht sei nachvollziehbar, detailliert und sachlich d argestellt. Die Kon zentration lasse im Verlauf der Un tersuchung nach und die Beschwerdefüh rerin müs s e länger ü berlegen. Das formale Denken sei kohärent, von norma lem Tempo, allerdings leicht eingeengt auf ihre Einschränkungen. Inhaltlich bestehe kein Anhalt für Zwänge, Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen, auch anamnes tisch nicht. Im Affekt wirke die Beschwer deführerin verarmt. Ausserdem seien ihre Gefü hle vermindert schwingungs fähig; es besteh e eine deutliche S törung der Vitalität. Sie hadere nach wie vor in Bezug auf ihre frühere Leistungsfähigkeit und d en jetzigen Einschrän kungen. So habe die Beschwerdeführerin immer wieder die Erfahrung machen müssen, dass sie nach wie vor schnell überfordert sei und sich dies dann üb er mehrere Tage negativ auswirke. Ihr Antrieb sei vermindert. Nach wie vor würde die Beschwerdeführerin ihre bisherige n Interessen vernachläs sigen und es bestehe ein sozialer Rückzug sowie ein erhöhtes Schlaf- und Ruhebedürfnis (Urk. 6/92/7).
Die Beschwerdeführerin habe ursprünglich eine Ausbildung in der Pflege gemacht, jedoch in den verschiedensten beruflichen Bereichen gearbeitet. Se it der Geburt i hrer drei Töchter in den Jahren 1983, 1986 und 1989 habe sie diese mehr oder weniger all eine aufgezogen und daneben noch ber uflich gearbeitet. Ihr Leben sei immer durch Mehrfachbelastungen geprägt gewesen . Zum gesundheitlichen Einbruch sei es jedoch erst ca. 2012 gekommen. Zu dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin in einer sehr anspruchsvollen, aber auch erfüllenden Tätigkeit als Leiterin im Innendi enst einer Versicherungs gesellschaft gearbeitet. Die gesundheitliche Problematik habe sich schlei chend mit Müdigkeit, Ermüdbarkeit, Schlaf
- und Konzentrationsstörungen, zunehmendem Rückzug sowie Interesseverlust entwickelt . Bis zum Zusam menbruch und der krankheitsbeding ten Arbeitsunfähigkeit seien einige Monate vergangen. Es sei bei der Beschwerdeführerin eine typische Burnout-Dynamik zu beobachten, bei der die Betroffenen anfänglich ihren Leistungs abbau mit noch mehr Anstrengung zu kompensieren versuch ten und so in einen Kreis von zunehmender Belastung und Überforderung geraten würden, bis zur Dekompensation und b ehandlungsbedürftigen depre ssiven Störung. Seit 2012 fände eine konsequente und umfassende Behandlung mit sozialer und beruflicher Rehabilitation statt, die auch langsa m zu einer Besserung geführt habe . Die Beschwerdeführerin sei inzwischen wiede r im Stande, ein Teilzeitpensum a n einem angepassten Arbeitsplatz z u leisten. Die Arbeits stelle sei
in gewisser Hinsicht jedoch ein Ni schenplatz und die Beschwerde führerin müsse auch viele Einschränkungen und Kompromisse eingehen, um ihre Leistu ngsfähigkeit zu erhalten. Auch im privaten Bereich sei sie noch längst nicht auf dem Niveau, welches sie vor ihrer Er krankung gehabt habe. Vielmehr mü ss e die Beschwerdeführerin auch hier viele Einschränkungen in Kauf nehmen (Urk. 6/92/8).
Es seien psychosoziale Belastungsfaktoren für die psychische Erkrankung mitverantwortlich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei jahrelang mehrfach belastet gewesen, habe diesen Belastung en jedoch jahrelang stand gehalten und ihre Aufgaben erfolgreich bewältigt. Bei der Entstehung einer psychi schen Erkrankung spiel t en meistens die Veranlagung (Vulnerabilität) des Betroffenen eine Rolle ebenso wie zusätzliche Belastungsfaktoren. Nachdem die Folgen der Belastung jedoch ein derartiges Ausmass angenommen hätten, dass von einer relevanten Erkrankung die Rede sei, spiel t en die sogenannten psychosozialen Belastungsfaktoren keine Rolle mehr im Krankheitsgeschehen und müss t en höchstens bei der Prävention eines Rückfalls berücksichtigt werden. Dies werde bei der Beschwerdeführerin besonders dadurch deutlich, dass ihre Stö rung trotz langjähriger Behandlung und Wegfall der verschiede nen Bel astungsfaktoren lange keine wesentliche Besserung gezeigt habe und auch aktuell noch keine vollst ändige Erholung erreicht worden sei .
Derzei t würden keine erkennbaren psychosozialen Belastungsfaktoren vor liegen, welche den verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder die Folgen verschlimmern würden. Es handle sich tatsächlich um einen vollstän dig verselbständigten Gesundheitsschaden, der weiter hin bestehe, obwohl die Belastungsfaktoren eliminiert wo rden seien (Urk. 6/92/9) .
In ihrer früheren Tätigkeit als Leite rin Innendienst bei einer Versicherungsge sellschaft sei die Beschwerdeführerin seit mindestens Anfang 2012 nicht mehr arbeitsfähi
g. Für eine solche anspruchsvolle Tätigkeit mit Personalver antwortung, Flexibilität, hoher Belastbarke it und sozialer Kompetenz bringe sie nicht mehr die notwendigen Voraussetzungen mit.
Die Einschränkungen hätten sich durch die jahrelange Behandlung, das Aufbautraining, aber auch die konkreten Anpassungen im Alltag, welche die Beschwerdeführerin selber vorgenommen habe, mittlerweile zurückgebildet . Sie sei in ihrer Fähigkeit, sich an Regeln und Routine n anzupassen, das heisse Termine zuverlässig ein zuhalten, sich in Organisationsabläufe einzufügen, tägliche Routineaufgaben zu erledigen, leicht eingeschränkt, so lange diese überschaubar und im jetzi gen Belastungsrahmen seien . Auch die Fähigkeit Aufgaben zu planen und zu strukturieren sei derzeit im Rahmen ihrer jetzigen Belastung (Haushalt sowie Nischenarbeitsplatz in Teilzeitpensum mit geringen Anforderungen an Kon zentration, Flexibilität, Zeit- oder Leistungsdruck) geringfügig eingeschränkt. Flexibilit ät und Umstellungsfähigkeit seien weiterhin stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei auf eine regelmässige planbare R outine angewiesen. Ausserordentl iche A ktivitäten oder Belastungen müsse sie langfristig planen und vorbereiten. In der Anwendung fachlicher Kompetenzen sei s ie erheblich beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin habe im Verl auf ihrer beruflichen Karriere sehr viele Kompetenzen erworben, die sie jedoch auf Grund ihrer gesundheitlichen Einsc hränkungen kaum noch anwenden kö nn
e. Ihre
Ent sch eidungs -
und Urteilsfähigkeit seien derzeit noch leicht ei ngeschränkt. Durchhalte-, Selbstbehaup tungs- sowie Gruppenfähigkeit seien weiterhin relevant eingeschränkt. Die Fähigk eit zu Spontanaktivitäten sei schwer ein geschränkt aufgrund der schnellen Überforderung, der geringen allgemeinen Belastbarkeit, der fehlenden Flexibilität sowie der schnellen Ermüdbarkeit. Auch sei die Verkehrsfähigkeit leicht eingeschränkt. So sei die Beschwerde führerin nicht im Stande, längere Wege zurückzulegen. Für angepasste Tätigkeiten ohne Leistungsdruck, in einer ruhigen Arbeitsumgebung (nicht in einem Grossraumbüro oder einer lauten Arbeitsumgebung), mit kurzem Arbeitsweg und der Möglichkeit, regelmässige Pausen zu machen, ohne hohe Anforderungen an Konzentrat ion oder fachliche Kompetenz sei die Beschwerdeführerin indes
zu 60 % arbeitsfähig seit ca. einem Ja hr, das h ei sse seit Dezember 201 4. Diese Leistungsfähigkeit habe sie langsam aufgebaut und gesteigert (Urk. 6/92/8) . 4. 4.1
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann nicht abschliessend beur teilt werden, ob bei der Beschwerdeführer in ein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden besteht . Hierbei ist zu vermerken, dass die fachärztliche Stellungnahme der RAD-Ärztin sich in einer Zusammenfassung des Gutach tens erschöpft und keine begründete Beurteilung der gutachterlichen Ein schätzungen abgegeben wurde (vgl. Urk. 6/99/4). 4.2
Die
Berichte der behandelnden Dres . C.___
und D.___,
datierend vom 26 . April 2012 und
4. Februar 2013,
(vgl. E. 3. 2, 3. 3) kö nn en nicht als aktu elle Entscheidungsgrundlage für die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2016 herangezogen werden . Dasselbe gilt für den Austrittsbericht der E.___
Engadina vom 1 7. August 2012 (vgl. E. 3. 4) . Kommt hinzu, dass letz t erem keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind. Schliesslich erweist sich auch der Bericht von Dr. D.___ vom 3. Dezember 2014 als keine hinreichende Entscheidungsgrundlage. Ins besondere bleibt unklar, inwiefern eine seit ca. 2009 rezidivierende depres sive Störung vorliegen soll. Ausserdem
stellte Dr. D.___ im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeit seinschätzung vornehmlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab, wonach nach 4 Stunden Arbeit am PC Ermüdbar keit, Konzentrationsstörungen sowie ein ausgeprägter Leistungsabfall eintre ten würden. Weshalb Dr. D.___ vor diesem Hintergrund auf eine 60%ige Arbeitsfähigkeit schloss,
ist auch nicht ohne weiteres einsichtig . 4. 3
Sodann sind dem psychiatrische n Gutachten von Dr. B.___
vom 23. Dezem - ber 2015 k aum objektive Befunde zu entnehmen, welche schlüssig darzu - legen ver mö chten, dass d ie Beschwerdeführerin seit Dezember 2014 weiter - hin zu 40 % arbeitsunfähig wäre (Urk. 6/92/7) . Insbesondere ist die Vermin - derung der Leistungsfähigkeit infolge zunehmender Müdigkeit nicht schlüs - sig dargelegt, wenn gleichzeitig das effektiv geleistete Pensum von 60 % von Montag bis Mittwoch erfüllt wird. Zur Frage, wie es sich mit der Arbeits - fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit vor Dezem - ber 2014 verhielt, schweigt sich das Gutachten gar gänzlich aus. Angesichts der (wenigen) objektiven Befunde erweist sich denn auch die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode
als nicht hinreichend nach vollziehbar . Insbesondere ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, inwiefern und worin das „somatische Syndrom“ nach Massgabe von ICD-10 F32.11 bestehen soll. Jedenfalls finden die typischen Merkmale eines somatischen Syndroms (vgl. Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifi kation psychi - scher Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling / Mombour /Schmidt (Herausgeber),
9. Auflage, Bern 2014, S. 170) darin keine Erwähnung. Ausserdem gibt das Gutachten keinerlei Auf - schluss darüber, ob die medizinischen Behandlungsmassnahmen
vollständig ausgeschöpft worden sind oder ob angesichts der langjährig anhaltenden Einschränkungen allenfalls p harmako
- und/oder (psycho) therapeutische Optimierungen angezeigt wären . Kommt hinzu, dass die Medikamenten - einnahme nie mittels eines Serumspiegels überprüft wor den ist. Schliesslich drängt sich die Frage auf, ob die anhaltende Müdigkeit tatsächlich einzig in der depressiven Symptomatik ihre hinreichende Erklä rung findet. 4. 4
Zusammenfassend lag der angefochtenen Verfügung kein hinreichend abge klärter medizinischer Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin erlaubt hätte. Mithin kann mit Blick auf die langanhaltende mittelgradig depressive Symptomatik nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass
– gegebenenfalls auch nur vorübergehend - ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden bestanden hat.
In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende psychiatrische, gegebenenfalls auch somatische Abklä rung, angezeigt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent-scheid aufzuheben. 5 . 5 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fe stgelegt. Die Kosten sind ermes sensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtspre chungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Nach Art. 34 Abs. 3 GSVGer hat die obsiegende Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vor liegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 6 00.-- (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenbegehren neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bu ndesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger