Sachverhalt
1.
Die 1959 geborene X.___ meldete sich n achdem sowohl das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. Mai 2011 ( Proz . Nr. IV.2009.00634; Urk. 7/99) als auch das Bundesgericht mit Urteil 8C_526/2011 vom 28. Juli 2011 (Urk. 7/101) die rentenablehnende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Mai 2009 (Urk. 7/96) geschützt hatten
am 3. September 2012 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/105). Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 sprach ihr die IV-Stelle eine ganze Rente ab 1. März 2013 zu (Urk. 7/126 ff.).
Ein Jahr später leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (Urk. 7/135). Sie zog aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte bei und liess die Versicherte in der über SuisseMED@P zugeteilten MEDAS Z.___ AG polydis ziplinär begutachten (MEDAS-Gutachten vom 11. Januar 2016, Urk. 7/160). Gestützt darauf teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. März 2016 die beabsichtigte wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente mit (Urk. 7/164). Nach Eingang von deren Stellungnahme vom 2. April 2016 (Urk. 7/170), ver fügte sie am 24. Juni 2016 im angekündigten Sinne (Urk. 2). 2 .
Gegen die Wiedererwägungsverfügung
vom 24. Juni 2016 erhob X.___ am
18. August 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um weitere Aus richtung der ganzen Rente, eventualiter um Rückweisung der Sache an die IV Stelle zwecks weiterer Abklärung. Daneben ersuchte sie um Erteilung der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
20. September 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Mit Ein gaben vom 25. September und 6. Oktober 2016 legte die Beschwerdeführerin ihre finanzielle Situation dar (Urk. 8 ff.). Mit Verfügung vom 7. November 2016 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab; ferner gewährte sie der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und stellte ihr ein Doppel der Beschwerdeantwort zu (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Ve rwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheent scheide , die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zu rückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ; BGE 133 V 50 E. 4.1).
Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Un richtigkeit ist in der Regel er füllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzu treffen d ver stan dener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Best immungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders ver hält es sich, wenn der Wiederer wägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraus setzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge auf weist. Erscheint die Beurtei lung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeits schätzung, Beweiswürdigung, Zu mut barkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leis tungszusprechung darbot, als vertret bar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrich tigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfü gung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss derjenige auf die Unrich tigkeit der Verfügung denkbar (Bundesgerichtsurteil 9C_135/2014 vom 14. Mai 2014 E. 3 mit Hinweisen).
Damit genügt e i ne voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässi gen Voraussetzungen nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine Invali denrente auf dem Wege der Wiedererwägung herabzusetzen oder gar aufzu heben. Denn e ine Reduktion der Rente unter dem Titel "Wiedererwägung" kann wie darge legt
nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Renten zusprache erfolgen, drohte die Wiedererwägung in einer Vielzahl ( langjähri ger ) Rentenbezugsver hältnisse ansonsten doch zum Instrument einer solchen voraussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit for mell zugesprochener Dauerleistungen nicht vertrüge
(Bundesgerichtsurteil 8C_678/2012 vom 1. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e die wiedererwägungsweise Rentenauf hebung im Wesentlichen damit, dass die Annahme einer 100 % igen Erwerbs unfähigkeit einzig gestützt auf den Bericht des Medizinischen Zentrums A.___ vom 2. November 2012 und insbesondere ohne weitere Prüfung der Rechtsfrage der Überwindbarkeit erfolgt sei. Es wäre auch deshalb nicht auf den besagten Bericht abzustellen gewesen, weil er keine psychiatrische Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem enthalten habe. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführer in
im Wesentlichen auf dem Stand punkt, dass sie die Invalidenrente nach ausführlicher und genügender Abklärung zu Recht erhalten habe (Urk. 1 S. 2). 3. 3.1
Nachdem der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversi cherung letztinstanzlich verneint worden war (Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2009 [Urk. 7/96 ] , bestätigt durch das Urteil des hie sigen Gerichts vom 13. Mai 2011
[ Proz . Nr. IV.2009.00634, Urk. 7/99] sowie durch das Bundesgerichtsurteil 8C_526/2011 vom 28. Juli 2011 [Urk. 7/101]), meldete sich die Beschwerdeführerin am 3. September 2012 erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung ihres gesund heitlichen Zustandes geltend (Urk. 7/105). Zu r Untermauerung legte sie den Bericht des Medizinischen Zentrums B.___ vom 14. August 2012 (Urk. 7/104) ins Recht.
Danach wurde die Beschwerdeführerin zwecks Bestimmung der Arbeitsunfähig keit aus somatischer und psychosomatischer Sicht interdisziplinär untersucht. Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): 1. Cervikospondylogenes Syndrom li. ( C.___ 12.03.02) m/b - Hyperpyhose der BWS mit Übergang in Hyperlordose der HWS - Beginnende Osteochondrosen und bilaterale Spondylosen BWS - Möglicher St.n . M. Scheuermann (19.11.01 Rx HWS as . C.___ 12.03.02) - Persistierender Apophysenkern ventral der Bodenplatte C5 (19.02.02 Rx HWS as . C.___ 12.03.02) 2. Thorakovertebrales Syndrom ( C.___ 12.03.02) 3. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom ( Dr. D.___ 29.11.02) 4. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) 5. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 6. Adipositas per magna (ICD-10 E66.0, BMI=42)
Weiter gaben die berichtenden Ärzte an, aus orthopädisch-chirurgischer Sicht bestünden seit zehn Jahren Schmerzen im linken Bein. Im Laufe der letzten bei den Jahre habe die Gefühllosigkeit vor allem im linken Arm zugenommen. Aus psychiatrischer Sicht sei eine deutliche Verstärkung der Ängste (auf der Strasse) sowie der Depression eingetreten. Die Schmerzen hätten sich dagegen nicht ver ändert (S. 5).
Aus Sicht der Anästhesiologie sei die Beschwerdeführerin bei Schwindelzustän den und vorausgegangener Hirntumorbehandlung bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei eine leichte wechselbe lastende Arbeit mit wahlweise Sitzen oder Stehen und insbesondere ohne Heben von Lasten über 5 kg kurzfristig und 2 kg langfristig, ohne Überkopfarbeit, ohne Arbeit in vornüber geneigter Körperhaltung zu 50 % zumutbar. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht könnte die schwere Haltungsinsuffizienz mit vermehrter Brustkyphose, grossem Abdomen und Kopfprotraktion die Ausdauer für verschiedene Tätigkeiten einschränken, besonders bei vornübergebeugter Arbeit. Aus Sicht des rheumatologischen Fachgebiets sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Psychiatrisch bestünden kognitive Defizite und eine neuropsychologisch bestimmte Depression (S. 6).
In der Konsens-Beurteilung hielten die berichtenden Fachleute fest, die Beschwer deführerin sei als Wäschereimitarbeiterin und auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6). 3.2
Namens des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD) nahm Dr. med. und Dr. rer.pol . E.___ , Facharzt für Innere Medizin, am
29. September 2012 zu diesem
Bericht Stellung (Urk. 7/109 S. 2) und kam zum Schluss, dass darin die schon bekannten und in den früheren Einschätzungen des RAD berücksich tigten Diagnosen wiederholt worden seien. Neue medizinische Befunde seien nicht vorgelegt worden. Sonstige medizinisch plausible Gründe für eine Ände rung des Arbeitsprofils seien nicht ersichtlich; deshalb könne weiterhin auf die bisherige Konklusion des RAD abgestellt werden.
Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2012 ihre Absicht mit, auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht einzutreten (Urk. 7/111). 3.3
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens legte die Beschwerdeführerin ein Schrei ben der Psychotherapeuten des Medizinischen Zentrums A.___ vom 2. November 2012 auf (Urk. 7/116). Vom Rechtsvertreter der Beschwerdefüh rerin zur Stellungnahme über die Verschlechterung von deren psychischem Zustand aufgefordert (vgl. Urk. 7/114), gaben die behandelnden Psychothera peuten an, die Situation sei nicht mehr dieselbe wie am 28. Juli 2011 (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2011; Urk. 7/101). Zuletzt sei eine remittierte Depres sion diagnostiziert worden . Dies sei nun im Jahre 2012 nicht mehr richtig .
Es hand l e sich heute mit Sicherheit um eine mittel gradige Depression. Es seien Schlafs törungen vorhanden . Die Patientin könne heute nur noch mit Medika menten schlafen . Sie habe keinen Appetit und esse unregelmässig. Sie habe sich zurückgezogen. Es bestünden noch Kontakte zur Familie und zu den Nachbarn . Die Beschwerdeführerin gehe nur noch mit dem Sohn und der Schwiegert ochter e inkaufen .
Sie spaziere nur noch um die Wohnung und ziehe sich immer wieder ins Bett zurück. Ü ber den ganzen Tag bestünden Gedankenkreisen, Antriebslo sigkeit , Müdigkeit, Energielosigkeit, Verlust von Selbstvertrauen, Sinnlosigkeits gedanken, sehr deutliche Suizidgedanken, Orientierungsstörungen , Schuldge fühle und Freudunfähigkeit , selbst mit den Enkelkindern . Diese Symptome ent spräche n heute gemäss ICD-10 klar einer mittelgradigen Depression.
V on einer Remission gemäss dem Gutachten von Dr. F.___, Facharzt für Psych iatrie und Psychotherapie, vom 15. Dezember 20 08 (Urk. 7/84/5-22) könne keine Rede sein. Damit ha be sich der Zustand deutlich verschlechtert. Im Jahre 2010 sei die Depression , neuropsychologisch bestimmt , bereits auf einem mit telgradig en bis schweren Niveau gewesen. Sie sei zunehmend stabil, aber seit 2011 auf einem i nsgesamt mittelgradigen Niveau. Die Depression sei spätestens seit 2011 eine komorbide Störung mit
Verselbständigung von der Schmerzver arbeitungsstörung bei einem langen Krankheitsverlauf ohne genügende Verän derung bei sowohl stationär er , teils tationärer wie auch ambul ant-medikamen tös er Behandlung (S. 2).
Weiter wiederholten die Therapeuten die bereits im Bericht des Medizinischen Zentrums B.___ vom 14. August 2012 (E. 3.1) gemachten Angaben sowie die dort attestierte 100
% ige
A rbeitsunfähig keit
selbst für angepasste Tätigkeiten (S. 2). 3.4
In seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2012 kam RAD-Arzt Dr. E.___ zum Schluss ( Urk. 7/122 S. 2) , dass es sich gemäss ausführlicher Begründung des Medizinischen Zentrums A.___ im Schreiben vom 2. November 2012 seit dem 28. Juli 2011 um eine mittelgradige Depression handle. Zudem sei sie eine komorbide Störung mit Verselbständigung bei einem langen Krankheits verlauf. Es sei e ine Veränderung des Gesundheitsschadens zu objektivieren . Der Gesundheits zustand habe sich verschlechtert . Die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit und die Arbeitsfähigkei t für eine adaptierte Tätigkeit betrage seit dem 28. Juli 2011 0 %.
Gestützt darauf schloss die Verwaltung auf eine 100%ige Arbeits- und Erwerbs unfähigkeit ab 28. Juli 2011, was zur Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab Juli 2012 führte (Urk. 7/122 S. 2 f.). 3.5
Dem im Rahmen der Rentenrevision in Auftrag gegebenen MEDAS-Gutachten vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/160) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (S. 50): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Rezidivierende depressive Störung, (ICD-10 F33) - Zervikospondylogenes Syndrom und thorakovertebrales Syndrom bei Wirbelsäu lenfehlhaltung mit muskulärer Imbalance Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - St.n . s omatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Senkspreizfusse - Arterielle Hypertonie - Adipositas - Dekonditionierung
Weiter führten die Gutachter aus, die 56-jährige Versichert e weis e aus allgemein medizinischer und orthopädischer Sicht ein somatisch nur teilweise abstützbares zerviko - thorakales und muskuläres Schmerzsyndrom auf. Dieses lasse bei anhaltendem Schmerzerleben eine die Schulte r-N acken -A rmregion stark belastende und monotone Tätigkeit wie diejenige als Glätterin heute nicht mehr zumutbar erscheinen ; eine angepasste leichte bis mittelgradige Tätigkeit mit Wechselhaltungen sei jedoch in vollem Pensum und ohne Einschränkungen möglich (S. 51).
Aus psychiatrischer Sicht leide die Versicherte an einer rezidivierenden depressi ven Störu ng (ICD 10 F33 ) mit im Verlaufe der vergangenen Zeit variie rendem, gemäss Aussagen der behandelnd en und der im Rahmen der Einspra che beigezogenen Psychiater höchstens mittelschweren, allerdings gutachterlich wiederholt als leicht klassi ertem Schweregrad. Aktuell liege gemäss dem begut achtenden Psychiater eine schwere Ausprägung des depressiven Syndroms mit (sekun därer) Pseudodemenz (ICD 10 F3 3.2) vor. Eine aktuelle versicherungsme diz inische Beurteilung des Schwereg rades sei jedoch aus psychiatri scher Sicht wegen der auch hier beobachteten A g gravation und der Inkonsistenzen nicht möglich. Eine in den bisherigen Berichten erwähnte anhaltend e somatoforme Störung könne aus psychiatrischer Sicht nicht bestätigt we rden, da die Kriterien nach ICD- 10 nicht erfüllt seien; e s hätten in diesem Zusammenhang aus ätiolo gischer Sicht keine nachvollziehbare psychosoziale Belastung und kein exzessi ver Selbstkonsum medizinischer Dienstleistungen vor gelegen . Die Versicherte habe nur über intensive, durch die Untersucher jedoch nicht als quälend nach vollziehbare ( d.h. mimisch/verhaltensmässig nicht sichtbare) sondern nur verbal stereotyp und emotional unbeteiligt vorgetragene Schmerzen geklagt, weshalb hier lediglich in formaler Anlehnung an frühere Gutachter von einem „Status nach" anhaltender somatoformer Schmerzstörung gesprochen werde (S. 51).
Es lägen Inkonsistenzen vor. Die Versicherte sei im Alltag aktiv und zeige hier ein vollkommen normales Bewegungsmuster, was in deutlichem Gegensatz zu den von ihr verbal monierten allgemeinen Schmerzen stehe. Hingegen liege ein sekundärer Krankheitsgewinn vor, indem sich die Versicherte von ihren Nach barn sogar in Bereich der basalen Lebensvorrichtungen Hilfe zukommen lasse. Damit erhalte sie Zuwendung und ein Minimum an Sozialkontakten, die sie durch die Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor 15 Jahren und zuletzt durch den Wegzug des Ehemannes sonst nicht mehr hätte. Sie habe laut Akten in den letzten 15 Jahren nur in geringem Mass aus eigenem Antrieb Therapien in Anspruch genommen. Im Jahre 2008 sei sie freiwillig und erstmalig für mehrere Wochen in eine psychiatrische Klinik eingetreten. Beim Austritt habe man eine wache, allseits orientierte, deprimierte Patientin gefunden. S onst sei ein blander Psychostatus erhoben worden. Es könne in den letzten 15 Jahren im Hinblick auf eine Wiedereingliederung weder eine Kooperation noch eine Therapietreue der Versicherten festgestellt werden. Die Situation sei schon zum Zeitpunkt des ersten Rentenantrages als „therapierefraktär" eingeschätzt worden. Es bleibe seither bei der monotonen und mit wortwörtlich identischen Klagen untermau erten Behauptung des Nichtmehrkönnens (S. 52).
Infolge der negativistischen und defizitorientierten Selbstdarstellung seien die aktuellen persönlichen Ressourcen der Versicherten auch anlässlich dieser Untersuchung unklar geblieben. Die Versicherte sei Analphabetin. Dies hindere sie weder an der Ausübung ei ner Hilfstätigkeit in bisherigem Rahmen noch daran, einen Arbeit splatz zu erreichen. Es schränke aber die Möglichkeiten auf dem heutigen Arbeitsmarkt ein.
In der bisherigen Tätigkeit als Glätterin
sei die Versicherte mindestens seit dem Datum des Gutachtens nicht mehr arbeitsfähig . Eine Beurteilung der Restar beitsf ä higkeit sei wegen Aggravation und Inkonsistenzen nicht möglich (S. 53). 4. 4.1
Das für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf den Rentenentscheid unter anderem notwendige Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Berichti gung der seinerzeitigen Verfügung wäre angesichts der zur Diskussion stehen den Dauerleistung ohne weiteres gegeben (BGE 119 V 480; ferner Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 58 zu Art. 53 ATSG; vgl. auch Urk. 1 S. 7). In Frage steht die zwei fellose Unrichtigkeit. 4.2 4.2.1
Bei der Rentenzusprache (Verfügung vom 19. Februar 2013) ging die Beschwerde gegnerin gestützt auf die Beurteilungen der Medizinischen Zentren B.___ (vom 14. August 2012; E. 3.1) und insbesondere A.___ (vom 2. November 2012; E. 3.3) sowie des RAD-Arztes Dr. E.___ vom 11. Dezember 2012 (E. 3.4) von einer nicht mehr verwertbaren Restarbeitsfähig keit aus.
Der Verlauf der von der Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen, die gestellten Diagnosen und die Stellungnahmen der involvierten Ärzte zum Leis tungsvermögen zeigen, dass die Beschwerdeführerin seit 2002 zwar an Beschwerden im Bereich der gesamten Wirbelsäule leidet, diesen in der Vergan genheit jedoch nie eine relevante bzw. invalidisierende Wirkung zuerkannt wurde (vgl. dazu das Urteil des hiesigen Gerichts vom
25. Septembe r 2007 [ Proz . Nr. IV.2006.00469; Urk. 7/65]
mit Verweis auf das Gutachten der MEDAS G.___ GmbH , vom 30. Oktober 2003 [ Urk. 7/17/2-17 ], bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil 8C_725/2007 vom 16. Januar 2008
[ Urk. 7/67 ] sowie durch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. Mai 2011 [ Proz . Nr. IV.2009.00634 ; Urk. 7/99] mit Verweis auf die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, bestätigt durch das Bundes gericht
mit Urteil 8C_526/2011 vom 28. Juli 2011 [Urk. 7/101] ). Dem Bericht des Medi zinischen Zentrums B.___ vom 14. August 2012 (E. 3.1) lässt sich keine relevante Verschlechterung des Rückenleidens entnehmen.
Mit Bezug auf die im Medizinischen Zentrum B.___ aus anästhesiologi scher Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit ist zu bemerken, dass diese mit Schwindelzuständen und einer vorgängigen Hirntumorbehandlung begründet wurde (Urk. 7/104 S. 6). Allerdings wird eine solche Behandlung in den Akten ansonsten nirgends erwähnt. Dass der offenbar bereits seit 1999 bestehende Schwindel (Urk. 7/104 S. 2) für sich alleine neu eine derart hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeitigen soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal er im Rah men der interdisziplinären Beurteilung diagnostisch keinen Niederschlag gefun den hat. 4.2.2
Hingegen schien die depressive Symptomatik klar im Vordergrund zu stehen. Während Dr. F.___ im psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2008 noch eine remittierte depressive Symptomatik erhoben hatte (Urk. 7/84/5-22 S. 12), gingen die Psychotherapeuten des Medizinischen Zent rums A.___ in dem für die Rentenzusprache massgebend en Schreiben vom 2. November 2012 (E. 3.3) von einer Verschlechterung des affektiven Leidens aus; dem schloss sich der RAD-Arzt Dr. E.___ an (E. 3.4).
Diesbezüglich fällt zunächst auf, dass der RAD-Arzt in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2012 (E. 3.4) die Beurteilung und Arbeitsfähigkeitseinschätzung der behandelnden Psychotherapeuten übernahm, ohne sie vorab einer kritischen Würdigung unter Einbezug der Vorakten unterzogen zu haben. Ein Blick in die früheren Stellungnahmen zeigt, dass die Psychotherapeuten des Medizinischen Zentrums A.___ bereits am 11. Juli 2008 (somit gut fünf Monate vor der Begutachtung durch Dr. F.___) von einem chronifizierten Zustandsbild mit mittelgradiger depressiver Episode und anhaltender somato former Schmerzstörung ausgegangen waren (Urk. 7/90/12-13). Im Schreiben vom 29. April 2009 übten sie sodann starke Kritik an den gutachterlichen Schlussfolgerungen (Urk. 7/95). Dass sie 2008/2009 trotz der fundierten Beur teilung durch Dr. F.___ (remittierte depressive Symptomatik) wei terhin von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgingen und den Zustand als chronifiziert bezeichneten, schwächt die Beweiskraft der – schliesslich zur Rentenzusprache führenden Angabe einer Verschlechterung im Schreiben vom 2. November 2012 (E. 3.3). Hinzu kommt, dass diese Stellungnahme zwecks Verwendung im Vorbescheidverfahren verfasst wurde. Sodann hätte der Erfah rungstatsache Rechnung getragen werden sollen, dass behandelnde Ärzte mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, weshalb eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte im Streitfall kaum
je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2.3
Darüber hinaus hätte
die o hne persönliche Untersuchung der Beschwerde führe rin abgegebene
Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. E.___ (E. 3.4) auch nach damaliger Rechtspraxis nicht zur Annahme einer
(vollständi gen) Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit genügt. Insbesondere unterliess es der Internist Dr. E.___, dass seiner Auffassung nach aufgehobene Leistungsver mögen mit psychiatrischen Befunden zu unterlegen und zu begründen bzw. einen über eine fachliche Qualifikation im Fachgebiet der Psychiatrie verfügen den Arzt
bei zuziehen.
Auf eine fundierte Auseinandersetzung mit den erhobenen Befunden, den gestell ten Diagnosen und der attestierten Arbeitsunfähigkeit durfte vorliegend nicht verzichtet werden. L aut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteile des Bun desge richts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1; 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E. 4. 3.2; 9C_917/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2 und 9C_ 736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; vgl. auch Rahel
Sager , Die bun desgerichtliche Rechtsprechung betreffen d Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2 ; zu den Ausnahmen vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_35/2017 vom 4. August 2017 E.3.2 und 3.3 ).
Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist aller dings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiter scheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psycho genen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bun desgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent aus weist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidi sierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesge richts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Dabei stellt das Bundesge richt sowohl an die Langjährigkeit als auch an die Intensität der Therapiebemü hungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1) hohe Anforde rungen. 4.2.4
Weder dem Bericht des Medizinischen Zentrums B.___ vom 14. August 2012 (E. 3.1) noch der Stellungnahme des Medizinischen Zentrums A.___ vom 2. November 2012 (E. 3.3) lassen sich Angaben zum therapeutischen Set ting entnehmen. Eine am 7. Dezember 2011 durchgeführte Bestimmung des Medikamentenspiegels ergab, dass die Wirkstoffe von Truxal und Cymbalta sowie Trazodon
weit unter dem Referenzwert lagen (Urk. 7/104 S. 3), was auf eine fragliche Compliance hinweist; dazu äusserten sich die berichtenden Fach personen des Medizinischen Zentrums B.___ jedoch nicht weiter. Unter diesen Umständen ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin 2012/2013 eine konsequente Depressionstherapie befolgt hätte; dies aber schloss auch gemäss damaliger Rechtpraxis die Annahme einer invalidisierende n Wirkung der depressiven Störung aus. 4.2.5
Nach dem Gesagten fehlte es bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenzusprache an hinreichend sorgfältigen einschlägigen fachärztlichen Abklärungen. Da die Beschwerdegegnerin damit ihrer Abklärungspflicht nur ungenügend nachge kommen war , beruhte die Leistungszuspra che auf einer rechtsfehlerhaft ermit telten Invalidität und muss daher als zweifellos unrichtig im wiedererwägungs rech tlichen Sinn bezeichnet werden. 4. 2.6
Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin , wie sie geltend macht, durch die Unterlassung der Prüfung der Überwindbarkeit bei der Rentenzusprache den Untersuchungs grundsatz verletzt ha tt e . Festgehalten sei nur soviel , dass die Verwaltung
g rundsätzlich gehalten war, bei Vorliegen eines
so die damalige Terminolo gie „pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage“ die vormalige Rechtspraxis gemäss BGE 130 V 352 zu berücksic htigen (zur bei Nichtbeachtung gerechtfertigten Annahme zweifelloser Unrichtigkeit vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_727/2016 vom 10. März 2017 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.4). Hier jedoch wirkte sich die fragliche Störung gemäss den wiedergegebenen ärztlichen Stellungnahmen bereits 2012 nicht mehr relevant auf die Arbeitsfähigkeit aus. So nannten die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums B.___ im Bericht vom 14. August 2012 (E. 3.1) nebst der Wir belsäulenproblematik hauptsächlich die Schwindelzustände, die kognitiven Defizite sowie die Depression als Gründe für die attestierte Arbeitsunfähigkeit. Die Therapeuten des Medizinischen Zentrums A.___ begründeten im Bericht vom 2. November 2012 (E. 3.3) die bescheinigte Verschlechterung der Arbeits fähigkeit mit der als selbständig zu qualifizierenden Depression. RAD-Arzt Dr. E.___ wies im Rahmen der von ihm bestätigten 100%igen Arbeitsunfä higkeit auf die verschlechterte, nunmehr verselbständigte Depression und den langen Krankheitsverlauf hin (E. 3.4). In die gleiche Richtung weist das MEDAS-Gutachten vom 11. Januar 2016 (E. 3.5), worin nur ein „Status nach“ somato former Schmerzstörung unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet wird. 5. 5.1
Bei Bejahung zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsverfügung hat rechtsprechungsgemäss eine freie Beurteilung der Rentenanspruchsvoraus setzungen nach den Verhältnissen im Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nunc aufhebenden Wiede rwägungsverfügung stattzufinden .
Zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung ( vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 9C_868/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.2
Hinsichtlich der somatischen Beschwerden lässt sich dem MEDAS-Gutachten vom 11. Januar 2016 (E. 3.5) entnehmen, dass eine angepasste leichte bis mit telschwere, wechselbelastende Tätigkeit vollzeitlich zumutbar ist. Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht äusserten sich die Gutachter hin gegen nicht abschliessend. Während der psychiatrische Gutachter aufgrund einer schweren depressiven Symptomatik von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit ausging (Urk. 7/160 S. 49), blieb die Frage nach dem Schweregrad des affektiven Leidens und der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatri scher Sicht in der Konsensdiskussion unter Hinweis auf Aggravation und Inkonsistenzen unbeantwortet (Urk. 7/160 S. 51 und S. 53) . 5.3
Die medizinischen Experten, denen insoweit eine entscheidende Rolle zukommt, haben im Einzelnen zu begründen und mittels ihrer Feststellungen und Ein schätzungen , etwa
zu Leidensdruck, psychischen Ressourcen oder funktionellen Defiziten , darzulegen, in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, oder aber festzuhalten, dass die Beantwortung dieser Frage
trotz Aus schöpfung aller Möglichkeiten fachgerechter Exploration
nicht oder nicht sicher genug möglich ist. Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit - trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrunds atzes sorgfältig durchgeführter - Abklärungen vage und unbestimmt, ist der der versicherten Person obliegende Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen und besteht kein Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend aus wirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 140 V 290 E. 4.1 und 139 V 547 E. 8.1). 5.4
Wie bereits erwähnt, ist d ie vom psychiatrischen Konsiliararzt der MEDAS vorge nommene Einstufung des affektiven Leidens als schwergra dig
„Rezidivierende depressive Störung, derzeit schwergradige Episode ohne psychotische Symptome mit Residualsyndrom (ICD-10: 33.2)“ (Urk. 7/160 S. 43 f.) im Rahmen der Konsensdiskussion unter Hinweis auf die Unmöglich keit einer aktuellen versicherungsmedizinischen Beurteilung des Schweregrades wegen Aggravation und Inkonsistenzen zwar relativiert worden (Urk. 7/160 S. 51). Dieser Umstand genügt jedoch nicht, um von vornherein
ohne weitere Abklärungsmassnahmen eine fehlende invalidisierende Wirkung der depressi ven Symptomatik anzunehmen. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung die Ausschöpfung aller Möglichkeiten fachgerechter Exploration , bevor der Gut achter die Beantwortung der Frage nach einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als nicht möglich deklarieren darf (E. 5.3).
Hinzu kommt, dass im Zusammenhang mit bereits früher beobachteten Aggravati ons
- und Verdeutlichungstendenzen psychiatrischerseits festgestellt worden war, es sei von einer sehr schlicht organisierten Persönlichkeit mit erheblichem Bildungsdefizit, ungünstiger Sozialisation und vermutlich niedri gem oder gar grenzwertigem Intelligenzquotient auszugehen. In Verbindung mit dieser Persönlichkeitsstruktur komme es zu einer sehr vereinfachten Rezeption und Verarbeitung der inneren und äusseren Realitäten; die anzunehmenden Aggravations tendenzen und Inkonsistenzen gehörten dazu (vgl. Urk. 7/160 S. 48).
5.5
Zusammenfassend ist die rentenaufhebende Verfügung vom 24. Juni 2016 aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die bestehenden Unklarheiten namentlich mit Bezug auf den Schweregrad der depressiven Erkrankung und deren allfällige Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit durch zusätzliche Abklärungen auszuräumen versuche und hernach neu verfüge.
Sollte dies trotz sorgfältige r , fachärztliche r Abklärungsmassnahmen nicht mög lich sein, wird die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.2 i.f .). 6. 6.1
Art. 1a lit . a und Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie Art. 7 ATSG statuieren den Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Demnach gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Für die Abklärungspflicht der IV-Stelle bedeutet dies, dass sie zuerst prüfen muss, ob Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, bevor der R entenanspruch untersucht wird (Bundesgerichtsu rteil 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.1 mit Hinweisen, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86; Müller , Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 193 Rz . 1033). Dies gilt nicht nur bei der erstmaligen Prüfung eines Leistungs gesuchs, sondern auch im Revisionsfall ( BGE 108 V 210
E. 1d; Bundes gerichtsurteile 9C_283/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 4.2.1; 9C_228/2010 vom 1 6. April 2011 E. 3.1, 3.3 und 3.4 mit Hinweisen, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S.
220).
Zwar ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grund sätz lich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Wenn die ver sicherte Person das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15
Jahre bezogen hat, muss sich die Verwaltung aber vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente in jedem Fall vergewissern, ob sich ein medizi nisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür aus nahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinn vorausgesetzt ist (Bundesgerichtsu rteile 9C_752/2013 vom 2 7. Juni 2014 E. 4.1; 9C_363/2011 vom 3 1. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweisen, in : SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104; s. auch Fleischanderl , Behandlung der Eingliederungsfrage im Falle der Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente, in: SZS 2012 S. 360 ff.). Aus den beiden Kriterien können die Betroffenen im Kontext einer Revision oder Wiedererwägung jedoch nicht ohne Weiteres einen Besitzstandsanspruch ableiten, sondern es wird ihnen lediglich zugestanden, dass infolge des fort geschrittenen Alters oder der langen Rentendauer die Selbsteingliederung grundsätzlich als nicht mehr zumutbar einzustufen ist ( Bundesgerichtsurteile 8C_324/2013 vom 2 9. Aug ust 2013 E. 5.2, nicht publ . in
BGE 139 V 442
, aber in: SVR 2013 IV Nr. 46 S. 140; 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.5, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Ent zieht oder widersetzt sich die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen, können ihr die Leistungen gekürzt oder verweigert werden. Vorausgesetzt ist immerhin, dass die IV-Stelle zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch geführt hat ( Art. 21 Abs. 4 ATSG i.V.m . Art. 7b IVG; zum Ganzen Bundesge richtsurteil 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1). 6.2
Die Beschwerdeführerin, geboren am 8. Mai 1959, war im Zeitpunkt der Renten aufhebung vom 24. Juni 2016 57-jährig. Damit fällt sie unter den vom Bundes gericht besonders geschützten Bezügerkreis und die Beschwerdegegnerin wird vor einer allfälligen Rentenaufhebung Eingliederungs mass nahmen prüfen beziehungsweise durchführen. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400. (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Juni 2016 auf geho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Die 1959 geborene X.___ meldete sich n achdem sowohl das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. Mai 2011 ( Proz . Nr. IV.2009.00634; Urk. 7/99) als auch das Bundesgericht mit Urteil 8C_526/2011 vom 28. Juli 2011 (Urk. 7/101) die rentenablehnende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Mai 2009 (Urk. 7/96) geschützt hatten
am 3. September 2012 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/105). Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 sprach ihr die IV-Stelle eine ganze Rente ab 1. März 2013 zu (Urk. 7/126 ff.).
Ein Jahr später leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (Urk. 7/135). Sie zog aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte bei und liess die Versicherte in der über SuisseMED@P zugeteilten MEDAS Z.___ AG polydis ziplinär begutachten (MEDAS-Gutachten vom 11. Januar 2016, Urk. 7/160). Gestützt darauf teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. März 2016 die beabsichtigte wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente mit (Urk. 7/164). Nach Eingang von deren Stellungnahme vom 2. April 2016 (Urk. 7/170), ver fügte sie am 24. Juni 2016 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.6 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Ve rwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheent scheide , die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zu rückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ; BGE 133 V 50 E. 4.1).
Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Un richtigkeit ist in der Regel er füllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzu treffen d ver stan dener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Best immungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders ver hält es sich, wenn der Wiederer wägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraus setzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge auf weist. Erscheint die Beurtei lung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeits schätzung, Beweiswürdigung, Zu mut barkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leis tungszusprechung darbot, als vertret bar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrich tigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfü gung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss derjenige auf die Unrich tigkeit der Verfügung denkbar (Bundesgerichtsurteil 9C_135/2014 vom 14. Mai 2014 E. 3 mit Hinweisen).
Damit genügt e i ne voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässi gen Voraussetzungen nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine Invali denrente auf dem Wege der Wiedererwägung herabzusetzen oder gar aufzu heben. Denn e ine Reduktion der Rente unter dem Titel "Wiedererwägung" kann wie darge legt
nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Renten zusprache erfolgen, drohte die Wiedererwägung in einer Vielzahl ( langjähri ger ) Rentenbezugsver hältnisse ansonsten doch zum Instrument einer solchen voraussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit for mell zugesprochener Dauerleistungen nicht vertrüge
(Bundesgerichtsurteil 8C_678/2012 vom 1. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen).
E. 2 IVG) .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet e die wiedererwägungsweise Rentenauf hebung im Wesentlichen damit, dass die Annahme einer 100 % igen Erwerbs unfähigkeit einzig gestützt auf den Bericht des Medizinischen Zentrums A.___ vom 2. November 2012 und insbesondere ohne weitere Prüfung der Rechtsfrage der Überwindbarkeit erfolgt sei. Es wäre auch deshalb nicht auf den besagten Bericht abzustellen gewesen, weil er keine psychiatrische Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem enthalten habe. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 2.6 Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin , wie sie geltend macht, durch die Unterlassung der Prüfung der Überwindbarkeit bei der Rentenzusprache den Untersuchungs grundsatz verletzt ha tt e . Festgehalten sei nur soviel , dass die Verwaltung
g rundsätzlich gehalten war, bei Vorliegen eines
so die damalige Terminolo gie „pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage“ die vormalige Rechtspraxis gemäss BGE 130 V 352 zu berücksic htigen (zur bei Nichtbeachtung gerechtfertigten Annahme zweifelloser Unrichtigkeit vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_727/2016 vom 10. März 2017 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.4). Hier jedoch wirkte sich die fragliche Störung gemäss den wiedergegebenen ärztlichen Stellungnahmen bereits 2012 nicht mehr relevant auf die Arbeitsfähigkeit aus. So nannten die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums B.___ im Bericht vom 14. August 2012 (E. 3.1) nebst der Wir belsäulenproblematik hauptsächlich die Schwindelzustände, die kognitiven Defizite sowie die Depression als Gründe für die attestierte Arbeitsunfähigkeit. Die Therapeuten des Medizinischen Zentrums A.___ begründeten im Bericht vom 2. November 2012 (E. 3.3) die bescheinigte Verschlechterung der Arbeits fähigkeit mit der als selbständig zu qualifizierenden Depression. RAD-Arzt Dr. E.___ wies im Rahmen der von ihm bestätigten 100%igen Arbeitsunfä higkeit auf die verschlechterte, nunmehr verselbständigte Depression und den langen Krankheitsverlauf hin (E. 3.4). In die gleiche Richtung weist das MEDAS-Gutachten vom 11. Januar 2016 (E. 3.5), worin nur ein „Status nach“ somato former Schmerzstörung unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet wird. 5.
E. 3 Chronisches lumbospondylogenes Syndrom ( Dr. D.___ 29.11.02)
E. 3.1 Nachdem der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversi cherung letztinstanzlich verneint worden war (Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2009 [Urk. 7/96 ] , bestätigt durch das Urteil des hie sigen Gerichts vom 13. Mai 2011
[ Proz . Nr. IV.2009.00634, Urk. 7/99] sowie durch das Bundesgerichtsurteil 8C_526/2011 vom 28. Juli 2011 [Urk. 7/101]), meldete sich die Beschwerdeführerin am 3. September 2012 erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung ihres gesund heitlichen Zustandes geltend (Urk. 7/105). Zu r Untermauerung legte sie den Bericht des Medizinischen Zentrums B.___ vom 14. August 2012 (Urk. 7/104) ins Recht.
Danach wurde die Beschwerdeführerin zwecks Bestimmung der Arbeitsunfähig keit aus somatischer und psychosomatischer Sicht interdisziplinär untersucht. Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): 1. Cervikospondylogenes Syndrom li. ( C.___ 12.03.02) m/b - Hyperpyhose der BWS mit Übergang in Hyperlordose der HWS - Beginnende Osteochondrosen und bilaterale Spondylosen BWS - Möglicher St.n . M. Scheuermann (19.11.01 Rx HWS as . C.___ 12.03.02) - Persistierender Apophysenkern ventral der Bodenplatte C5 (19.02.02 Rx HWS as . C.___ 12.03.02) 2. Thorakovertebrales Syndrom ( C.___ 12.03.02)
E. 3.2 Namens des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD) nahm Dr. med. und Dr. rer.pol . E.___ , Facharzt für Innere Medizin, am
29. September 2012 zu diesem
Bericht Stellung (Urk. 7/109 S. 2) und kam zum Schluss, dass darin die schon bekannten und in den früheren Einschätzungen des RAD berücksich tigten Diagnosen wiederholt worden seien. Neue medizinische Befunde seien nicht vorgelegt worden. Sonstige medizinisch plausible Gründe für eine Ände rung des Arbeitsprofils seien nicht ersichtlich; deshalb könne weiterhin auf die bisherige Konklusion des RAD abgestellt werden.
Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2012 ihre Absicht mit, auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht einzutreten (Urk. 7/111).
E. 3.3 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens legte die Beschwerdeführerin ein Schrei ben der Psychotherapeuten des Medizinischen Zentrums A.___ vom 2. November 2012 auf (Urk. 7/116). Vom Rechtsvertreter der Beschwerdefüh rerin zur Stellungnahme über die Verschlechterung von deren psychischem Zustand aufgefordert (vgl. Urk. 7/114), gaben die behandelnden Psychothera peuten an, die Situation sei nicht mehr dieselbe wie am 28. Juli 2011 (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2011; Urk. 7/101). Zuletzt sei eine remittierte Depres sion diagnostiziert worden . Dies sei nun im Jahre 2012 nicht mehr richtig .
Es hand l e sich heute mit Sicherheit um eine mittel gradige Depression. Es seien Schlafs törungen vorhanden . Die Patientin könne heute nur noch mit Medika menten schlafen . Sie habe keinen Appetit und esse unregelmässig. Sie habe sich zurückgezogen. Es bestünden noch Kontakte zur Familie und zu den Nachbarn . Die Beschwerdeführerin gehe nur noch mit dem Sohn und der Schwiegert ochter e inkaufen .
Sie spaziere nur noch um die Wohnung und ziehe sich immer wieder ins Bett zurück. Ü ber den ganzen Tag bestünden Gedankenkreisen, Antriebslo sigkeit , Müdigkeit, Energielosigkeit, Verlust von Selbstvertrauen, Sinnlosigkeits gedanken, sehr deutliche Suizidgedanken, Orientierungsstörungen , Schuldge fühle und Freudunfähigkeit , selbst mit den Enkelkindern . Diese Symptome ent spräche n heute gemäss ICD-10 klar einer mittelgradigen Depression.
V on einer Remission gemäss dem Gutachten von Dr. F.___, Facharzt für Psych iatrie und Psychotherapie, vom 15. Dezember 20
E. 3.4 In seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2012 kam RAD-Arzt Dr. E.___ zum Schluss ( Urk. 7/122 S. 2) , dass es sich gemäss ausführlicher Begründung des Medizinischen Zentrums A.___ im Schreiben vom 2. November 2012 seit dem 28. Juli 2011 um eine mittelgradige Depression handle. Zudem sei sie eine komorbide Störung mit Verselbständigung bei einem langen Krankheits verlauf. Es sei e ine Veränderung des Gesundheitsschadens zu objektivieren . Der Gesundheits zustand habe sich verschlechtert . Die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit und die Arbeitsfähigkei t für eine adaptierte Tätigkeit betrage seit dem 28. Juli 2011 0 %.
Gestützt darauf schloss die Verwaltung auf eine 100%ige Arbeits- und Erwerbs unfähigkeit ab 28. Juli 2011, was zur Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab Juli 2012 führte (Urk. 7/122 S. 2 f.).
E. 3.5 Dem im Rahmen der Rentenrevision in Auftrag gegebenen MEDAS-Gutachten vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/160) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (S. 50): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Rezidivierende depressive Störung, (ICD-10 F33) - Zervikospondylogenes Syndrom und thorakovertebrales Syndrom bei Wirbelsäu lenfehlhaltung mit muskulärer Imbalance Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - St.n . s omatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Senkspreizfusse - Arterielle Hypertonie - Adipositas - Dekonditionierung
Weiter führten die Gutachter aus, die 56-jährige Versichert e weis e aus allgemein medizinischer und orthopädischer Sicht ein somatisch nur teilweise abstützbares zerviko - thorakales und muskuläres Schmerzsyndrom auf. Dieses lasse bei anhaltendem Schmerzerleben eine die Schulte r-N acken -A rmregion stark belastende und monotone Tätigkeit wie diejenige als Glätterin heute nicht mehr zumutbar erscheinen ; eine angepasste leichte bis mittelgradige Tätigkeit mit Wechselhaltungen sei jedoch in vollem Pensum und ohne Einschränkungen möglich (S. 51).
Aus psychiatrischer Sicht leide die Versicherte an einer rezidivierenden depressi ven Störu ng (ICD 10 F33 ) mit im Verlaufe der vergangenen Zeit variie rendem, gemäss Aussagen der behandelnd en und der im Rahmen der Einspra che beigezogenen Psychiater höchstens mittelschweren, allerdings gutachterlich wiederholt als leicht klassi ertem Schweregrad. Aktuell liege gemäss dem begut achtenden Psychiater eine schwere Ausprägung des depressiven Syndroms mit (sekun därer) Pseudodemenz (ICD 10 F3 3.2) vor. Eine aktuelle versicherungsme diz inische Beurteilung des Schwereg rades sei jedoch aus psychiatri scher Sicht wegen der auch hier beobachteten A g gravation und der Inkonsistenzen nicht möglich. Eine in den bisherigen Berichten erwähnte anhaltend e somatoforme Störung könne aus psychiatrischer Sicht nicht bestätigt we rden, da die Kriterien nach ICD-
E. 4 Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
E. 4.1 Das für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf den Rentenentscheid unter anderem notwendige Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Berichti gung der seinerzeitigen Verfügung wäre angesichts der zur Diskussion stehen den Dauerleistung ohne weiteres gegeben (BGE 119 V 480; ferner Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 58 zu Art. 53 ATSG; vgl. auch Urk. 1 S. 7). In Frage steht die zwei fellose Unrichtigkeit.
E. 4.2.1 Bei der Rentenzusprache (Verfügung vom 19. Februar 2013) ging die Beschwerde gegnerin gestützt auf die Beurteilungen der Medizinischen Zentren B.___ (vom 14. August 2012; E. 3.1) und insbesondere A.___ (vom 2. November 2012; E. 3.3) sowie des RAD-Arztes Dr. E.___ vom 11. Dezember 2012 (E. 3.4) von einer nicht mehr verwertbaren Restarbeitsfähig keit aus.
Der Verlauf der von der Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen, die gestellten Diagnosen und die Stellungnahmen der involvierten Ärzte zum Leis tungsvermögen zeigen, dass die Beschwerdeführerin seit 2002 zwar an Beschwerden im Bereich der gesamten Wirbelsäule leidet, diesen in der Vergan genheit jedoch nie eine relevante bzw. invalidisierende Wirkung zuerkannt wurde (vgl. dazu das Urteil des hiesigen Gerichts vom
25. Septembe r 2007 [ Proz . Nr. IV.2006.00469; Urk. 7/65]
mit Verweis auf das Gutachten der MEDAS G.___ GmbH , vom 30. Oktober 2003 [ Urk. 7/17/2-17 ], bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil 8C_725/2007 vom 16. Januar 2008
[ Urk. 7/67 ] sowie durch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. Mai 2011 [ Proz . Nr. IV.2009.00634 ; Urk. 7/99] mit Verweis auf die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, bestätigt durch das Bundes gericht
mit Urteil 8C_526/2011 vom 28. Juli 2011 [Urk. 7/101] ). Dem Bericht des Medi zinischen Zentrums B.___ vom 14. August 2012 (E. 3.1) lässt sich keine relevante Verschlechterung des Rückenleidens entnehmen.
Mit Bezug auf die im Medizinischen Zentrum B.___ aus anästhesiologi scher Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit ist zu bemerken, dass diese mit Schwindelzuständen und einer vorgängigen Hirntumorbehandlung begründet wurde (Urk. 7/104 S. 6). Allerdings wird eine solche Behandlung in den Akten ansonsten nirgends erwähnt. Dass der offenbar bereits seit 1999 bestehende Schwindel (Urk. 7/104 S. 2) für sich alleine neu eine derart hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeitigen soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal er im Rah men der interdisziplinären Beurteilung diagnostisch keinen Niederschlag gefun den hat.
E. 4.2.2 Hingegen schien die depressive Symptomatik klar im Vordergrund zu stehen. Während Dr. F.___ im psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2008 noch eine remittierte depressive Symptomatik erhoben hatte (Urk. 7/84/5-22 S. 12), gingen die Psychotherapeuten des Medizinischen Zent rums A.___ in dem für die Rentenzusprache massgebend en Schreiben vom 2. November 2012 (E. 3.3) von einer Verschlechterung des affektiven Leidens aus; dem schloss sich der RAD-Arzt Dr. E.___ an (E. 3.4).
Diesbezüglich fällt zunächst auf, dass der RAD-Arzt in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2012 (E. 3.4) die Beurteilung und Arbeitsfähigkeitseinschätzung der behandelnden Psychotherapeuten übernahm, ohne sie vorab einer kritischen Würdigung unter Einbezug der Vorakten unterzogen zu haben. Ein Blick in die früheren Stellungnahmen zeigt, dass die Psychotherapeuten des Medizinischen Zentrums A.___ bereits am 11. Juli 2008 (somit gut fünf Monate vor der Begutachtung durch Dr. F.___) von einem chronifizierten Zustandsbild mit mittelgradiger depressiver Episode und anhaltender somato former Schmerzstörung ausgegangen waren (Urk. 7/90/12-13). Im Schreiben vom 29. April 2009 übten sie sodann starke Kritik an den gutachterlichen Schlussfolgerungen (Urk. 7/95). Dass sie 2008/2009 trotz der fundierten Beur teilung durch Dr. F.___ (remittierte depressive Symptomatik) wei terhin von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgingen und den Zustand als chronifiziert bezeichneten, schwächt die Beweiskraft der – schliesslich zur Rentenzusprache führenden Angabe einer Verschlechterung im Schreiben vom 2. November 2012 (E. 3.3). Hinzu kommt, dass diese Stellungnahme zwecks Verwendung im Vorbescheidverfahren verfasst wurde. Sodann hätte der Erfah rungstatsache Rechnung getragen werden sollen, dass behandelnde Ärzte mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, weshalb eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte im Streitfall kaum
je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
E. 4.2.3 Darüber hinaus hätte
die o hne persönliche Untersuchung der Beschwerde führe rin abgegebene
Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. E.___ (E. 3.4) auch nach damaliger Rechtspraxis nicht zur Annahme einer
(vollständi gen) Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit genügt. Insbesondere unterliess es der Internist Dr. E.___, dass seiner Auffassung nach aufgehobene Leistungsver mögen mit psychiatrischen Befunden zu unterlegen und zu begründen bzw. einen über eine fachliche Qualifikation im Fachgebiet der Psychiatrie verfügen den Arzt
bei zuziehen.
Auf eine fundierte Auseinandersetzung mit den erhobenen Befunden, den gestell ten Diagnosen und der attestierten Arbeitsunfähigkeit durfte vorliegend nicht verzichtet werden. L aut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteile des Bun desge richts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1; 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E. 4. 3.2; 9C_917/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2 und 9C_ 736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; vgl. auch Rahel
Sager , Die bun desgerichtliche Rechtsprechung betreffen d Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2 ; zu den Ausnahmen vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_35/2017 vom 4. August 2017 E.3.2 und 3.3 ).
Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist aller dings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiter scheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psycho genen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bun desgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent aus weist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidi sierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesge richts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Dabei stellt das Bundesge richt sowohl an die Langjährigkeit als auch an die Intensität der Therapiebemü hungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1) hohe Anforde rungen.
E. 4.2.4 Weder dem Bericht des Medizinischen Zentrums B.___ vom 14. August 2012 (E. 3.1) noch der Stellungnahme des Medizinischen Zentrums A.___ vom 2. November 2012 (E. 3.3) lassen sich Angaben zum therapeutischen Set ting entnehmen. Eine am 7. Dezember 2011 durchgeführte Bestimmung des Medikamentenspiegels ergab, dass die Wirkstoffe von Truxal und Cymbalta sowie Trazodon
weit unter dem Referenzwert lagen (Urk. 7/104 S. 3), was auf eine fragliche Compliance hinweist; dazu äusserten sich die berichtenden Fach personen des Medizinischen Zentrums B.___ jedoch nicht weiter. Unter diesen Umständen ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin 2012/2013 eine konsequente Depressionstherapie befolgt hätte; dies aber schloss auch gemäss damaliger Rechtpraxis die Annahme einer invalidisierende n Wirkung der depressiven Störung aus.
E. 4.2.5 Nach dem Gesagten fehlte es bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenzusprache an hinreichend sorgfältigen einschlägigen fachärztlichen Abklärungen. Da die Beschwerdegegnerin damit ihrer Abklärungspflicht nur ungenügend nachge kommen war , beruhte die Leistungszuspra che auf einer rechtsfehlerhaft ermit telten Invalidität und muss daher als zweifellos unrichtig im wiedererwägungs rech tlichen Sinn bezeichnet werden. 4.
E. 5 Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
E. 5.1 Bei Bejahung zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsverfügung hat rechtsprechungsgemäss eine freie Beurteilung der Rentenanspruchsvoraus setzungen nach den Verhältnissen im Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nunc aufhebenden Wiede rwägungsverfügung stattzufinden .
Zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung ( vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 9C_868/2015 vom 22. Dezember 2015 E.
E. 5.2 Hinsichtlich der somatischen Beschwerden lässt sich dem MEDAS-Gutachten vom 11. Januar 2016 (E. 3.5) entnehmen, dass eine angepasste leichte bis mit telschwere, wechselbelastende Tätigkeit vollzeitlich zumutbar ist. Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht äusserten sich die Gutachter hin gegen nicht abschliessend. Während der psychiatrische Gutachter aufgrund einer schweren depressiven Symptomatik von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit ausging (Urk. 7/160 S. 49), blieb die Frage nach dem Schweregrad des affektiven Leidens und der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatri scher Sicht in der Konsensdiskussion unter Hinweis auf Aggravation und Inkonsistenzen unbeantwortet (Urk. 7/160 S. 51 und S. 53) .
E. 5.3 Die medizinischen Experten, denen insoweit eine entscheidende Rolle zukommt, haben im Einzelnen zu begründen und mittels ihrer Feststellungen und Ein schätzungen , etwa
zu Leidensdruck, psychischen Ressourcen oder funktionellen Defiziten , darzulegen, in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, oder aber festzuhalten, dass die Beantwortung dieser Frage
trotz Aus schöpfung aller Möglichkeiten fachgerechter Exploration
nicht oder nicht sicher genug möglich ist. Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit - trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrunds atzes sorgfältig durchgeführter - Abklärungen vage und unbestimmt, ist der der versicherten Person obliegende Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen und besteht kein Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend aus wirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 140 V 290 E. 4.1 und 139 V 547 E. 8.1).
E. 5.4 Wie bereits erwähnt, ist d ie vom psychiatrischen Konsiliararzt der MEDAS vorge nommene Einstufung des affektiven Leidens als schwergra dig
„Rezidivierende depressive Störung, derzeit schwergradige Episode ohne psychotische Symptome mit Residualsyndrom (ICD-10: 33.2)“ (Urk. 7/160 S. 43 f.) im Rahmen der Konsensdiskussion unter Hinweis auf die Unmöglich keit einer aktuellen versicherungsmedizinischen Beurteilung des Schweregrades wegen Aggravation und Inkonsistenzen zwar relativiert worden (Urk. 7/160 S. 51). Dieser Umstand genügt jedoch nicht, um von vornherein
ohne weitere Abklärungsmassnahmen eine fehlende invalidisierende Wirkung der depressi ven Symptomatik anzunehmen. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung die Ausschöpfung aller Möglichkeiten fachgerechter Exploration , bevor der Gut achter die Beantwortung der Frage nach einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als nicht möglich deklarieren darf (E. 5.3).
Hinzu kommt, dass im Zusammenhang mit bereits früher beobachteten Aggravati ons
- und Verdeutlichungstendenzen psychiatrischerseits festgestellt worden war, es sei von einer sehr schlicht organisierten Persönlichkeit mit erheblichem Bildungsdefizit, ungünstiger Sozialisation und vermutlich niedri gem oder gar grenzwertigem Intelligenzquotient auszugehen. In Verbindung mit dieser Persönlichkeitsstruktur komme es zu einer sehr vereinfachten Rezeption und Verarbeitung der inneren und äusseren Realitäten; die anzunehmenden Aggravations tendenzen und Inkonsistenzen gehörten dazu (vgl. Urk. 7/160 S. 48).
E. 5.5 Zusammenfassend ist die rentenaufhebende Verfügung vom 24. Juni 2016 aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die bestehenden Unklarheiten namentlich mit Bezug auf den Schweregrad der depressiven Erkrankung und deren allfällige Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit durch zusätzliche Abklärungen auszuräumen versuche und hernach neu verfüge.
Sollte dies trotz sorgfältige r , fachärztliche r Abklärungsmassnahmen nicht mög lich sein, wird die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.2 i.f .). 6.
E. 6 Adipositas per magna (ICD-10 E66.0, BMI=42)
Weiter gaben die berichtenden Ärzte an, aus orthopädisch-chirurgischer Sicht bestünden seit zehn Jahren Schmerzen im linken Bein. Im Laufe der letzten bei den Jahre habe die Gefühllosigkeit vor allem im linken Arm zugenommen. Aus psychiatrischer Sicht sei eine deutliche Verstärkung der Ängste (auf der Strasse) sowie der Depression eingetreten. Die Schmerzen hätten sich dagegen nicht ver ändert (S. 5).
Aus Sicht der Anästhesiologie sei die Beschwerdeführerin bei Schwindelzustän den und vorausgegangener Hirntumorbehandlung bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei eine leichte wechselbe lastende Arbeit mit wahlweise Sitzen oder Stehen und insbesondere ohne Heben von Lasten über 5 kg kurzfristig und 2 kg langfristig, ohne Überkopfarbeit, ohne Arbeit in vornüber geneigter Körperhaltung zu 50 % zumutbar. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht könnte die schwere Haltungsinsuffizienz mit vermehrter Brustkyphose, grossem Abdomen und Kopfprotraktion die Ausdauer für verschiedene Tätigkeiten einschränken, besonders bei vornübergebeugter Arbeit. Aus Sicht des rheumatologischen Fachgebiets sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Psychiatrisch bestünden kognitive Defizite und eine neuropsychologisch bestimmte Depression (S. 6).
In der Konsens-Beurteilung hielten die berichtenden Fachleute fest, die Beschwer deführerin sei als Wäschereimitarbeiterin und auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6).
E. 6.1 Art. 1a lit . a und Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie Art. 7 ATSG statuieren den Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Demnach gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Für die Abklärungspflicht der IV-Stelle bedeutet dies, dass sie zuerst prüfen muss, ob Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, bevor der R entenanspruch untersucht wird (Bundesgerichtsu rteil 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.1 mit Hinweisen, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86; Müller , Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 193 Rz . 1033). Dies gilt nicht nur bei der erstmaligen Prüfung eines Leistungs gesuchs, sondern auch im Revisionsfall ( BGE 108 V 210
E. 1d; Bundes gerichtsurteile 9C_283/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 4.2.1; 9C_228/2010 vom 1 6. April 2011 E. 3.1, 3.3 und 3.4 mit Hinweisen, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S.
220).
Zwar ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grund sätz lich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Wenn die ver sicherte Person das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15
Jahre bezogen hat, muss sich die Verwaltung aber vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente in jedem Fall vergewissern, ob sich ein medizi nisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür aus nahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinn vorausgesetzt ist (Bundesgerichtsu rteile 9C_752/2013 vom 2 7. Juni 2014 E. 4.1; 9C_363/2011 vom 3 1. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweisen, in : SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104; s. auch Fleischanderl , Behandlung der Eingliederungsfrage im Falle der Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente, in: SZS 2012 S. 360 ff.). Aus den beiden Kriterien können die Betroffenen im Kontext einer Revision oder Wiedererwägung jedoch nicht ohne Weiteres einen Besitzstandsanspruch ableiten, sondern es wird ihnen lediglich zugestanden, dass infolge des fort geschrittenen Alters oder der langen Rentendauer die Selbsteingliederung grundsätzlich als nicht mehr zumutbar einzustufen ist ( Bundesgerichtsurteile 8C_324/2013 vom 2 9. Aug ust 2013 E. 5.2, nicht publ . in
BGE 139 V 442
, aber in: SVR 2013 IV Nr. 46 S. 140; 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.5, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Ent zieht oder widersetzt sich die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen, können ihr die Leistungen gekürzt oder verweigert werden. Vorausgesetzt ist immerhin, dass die IV-Stelle zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch geführt hat ( Art. 21 Abs. 4 ATSG i.V.m . Art. 7b IVG; zum Ganzen Bundesge richtsurteil 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin, geboren am 8. Mai 1959, war im Zeitpunkt der Renten aufhebung vom 24. Juni 2016 57-jährig. Damit fällt sie unter den vom Bundes gericht besonders geschützten Bezügerkreis und die Beschwerdegegnerin wird vor einer allfälligen Rentenaufhebung Eingliederungs mass nahmen prüfen beziehungsweise durchführen. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400. (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Juni 2016 auf geho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
E. 08 (Urk. 7/84/5-22) könne keine Rede sein. Damit ha be sich der Zustand deutlich verschlechtert. Im Jahre 2010 sei die Depression , neuropsychologisch bestimmt , bereits auf einem mit telgradig en bis schweren Niveau gewesen. Sie sei zunehmend stabil, aber seit 2011 auf einem i nsgesamt mittelgradigen Niveau. Die Depression sei spätestens seit 2011 eine komorbide Störung mit
Verselbständigung von der Schmerzver arbeitungsstörung bei einem langen Krankheitsverlauf ohne genügende Verän derung bei sowohl stationär er , teils tationärer wie auch ambul ant-medikamen tös er Behandlung (S. 2).
Weiter wiederholten die Therapeuten die bereits im Bericht des Medizinischen Zentrums B.___ vom 14. August 2012 (E. 3.1) gemachten Angaben sowie die dort attestierte 100
% ige
A rbeitsunfähig keit
selbst für angepasste Tätigkeiten (S. 2).
E. 10 nicht erfüllt seien; e s hätten in diesem Zusammenhang aus ätiolo gischer Sicht keine nachvollziehbare psychosoziale Belastung und kein exzessi ver Selbstkonsum medizinischer Dienstleistungen vor gelegen . Die Versicherte habe nur über intensive, durch die Untersucher jedoch nicht als quälend nach vollziehbare ( d.h. mimisch/verhaltensmässig nicht sichtbare) sondern nur verbal stereotyp und emotional unbeteiligt vorgetragene Schmerzen geklagt, weshalb hier lediglich in formaler Anlehnung an frühere Gutachter von einem „Status nach" anhaltender somatoformer Schmerzstörung gesprochen werde (S. 51).
Es lägen Inkonsistenzen vor. Die Versicherte sei im Alltag aktiv und zeige hier ein vollkommen normales Bewegungsmuster, was in deutlichem Gegensatz zu den von ihr verbal monierten allgemeinen Schmerzen stehe. Hingegen liege ein sekundärer Krankheitsgewinn vor, indem sich die Versicherte von ihren Nach barn sogar in Bereich der basalen Lebensvorrichtungen Hilfe zukommen lasse. Damit erhalte sie Zuwendung und ein Minimum an Sozialkontakten, die sie durch die Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor 15 Jahren und zuletzt durch den Wegzug des Ehemannes sonst nicht mehr hätte. Sie habe laut Akten in den letzten 15 Jahren nur in geringem Mass aus eigenem Antrieb Therapien in Anspruch genommen. Im Jahre 2008 sei sie freiwillig und erstmalig für mehrere Wochen in eine psychiatrische Klinik eingetreten. Beim Austritt habe man eine wache, allseits orientierte, deprimierte Patientin gefunden. S onst sei ein blander Psychostatus erhoben worden. Es könne in den letzten 15 Jahren im Hinblick auf eine Wiedereingliederung weder eine Kooperation noch eine Therapietreue der Versicherten festgestellt werden. Die Situation sei schon zum Zeitpunkt des ersten Rentenantrages als „therapierefraktär" eingeschätzt worden. Es bleibe seither bei der monotonen und mit wortwörtlich identischen Klagen untermau erten Behauptung des Nichtmehrkönnens (S. 52).
Infolge der negativistischen und defizitorientierten Selbstdarstellung seien die aktuellen persönlichen Ressourcen der Versicherten auch anlässlich dieser Untersuchung unklar geblieben. Die Versicherte sei Analphabetin. Dies hindere sie weder an der Ausübung ei ner Hilfstätigkeit in bisherigem Rahmen noch daran, einen Arbeit splatz zu erreichen. Es schränke aber die Möglichkeiten auf dem heutigen Arbeitsmarkt ein.
In der bisherigen Tätigkeit als Glätterin
sei die Versicherte mindestens seit dem Datum des Gutachtens nicht mehr arbeitsfähig . Eine Beurteilung der Restar beitsf ä higkeit sei wegen Aggravation und Inkonsistenzen nicht möglich (S. 53). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00874
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom 30. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1959 geborene X.___ meldete sich n achdem sowohl das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. Mai 2011 ( Proz . Nr. IV.2009.00634; Urk. 7/99) als auch das Bundesgericht mit Urteil 8C_526/2011 vom 28. Juli 2011 (Urk. 7/101) die rentenablehnende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Mai 2009 (Urk. 7/96) geschützt hatten
am 3. September 2012 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/105). Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 sprach ihr die IV-Stelle eine ganze Rente ab 1. März 2013 zu (Urk. 7/126 ff.).
Ein Jahr später leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (Urk. 7/135). Sie zog aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte bei und liess die Versicherte in der über SuisseMED@P zugeteilten MEDAS Z.___ AG polydis ziplinär begutachten (MEDAS-Gutachten vom 11. Januar 2016, Urk. 7/160). Gestützt darauf teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. März 2016 die beabsichtigte wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente mit (Urk. 7/164). Nach Eingang von deren Stellungnahme vom 2. April 2016 (Urk. 7/170), ver fügte sie am 24. Juni 2016 im angekündigten Sinne (Urk. 2). 2 .
Gegen die Wiedererwägungsverfügung
vom 24. Juni 2016 erhob X.___ am
18. August 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um weitere Aus richtung der ganzen Rente, eventualiter um Rückweisung der Sache an die IV Stelle zwecks weiterer Abklärung. Daneben ersuchte sie um Erteilung der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
20. September 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Mit Ein gaben vom 25. September und 6. Oktober 2016 legte die Beschwerdeführerin ihre finanzielle Situation dar (Urk. 8 ff.). Mit Verfügung vom 7. November 2016 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab; ferner gewährte sie der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und stellte ihr ein Doppel der Beschwerdeantwort zu (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Ve rwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheent scheide , die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zu rückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ; BGE 133 V 50 E. 4.1).
Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Un richtigkeit ist in der Regel er füllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzu treffen d ver stan dener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Best immungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders ver hält es sich, wenn der Wiederer wägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraus setzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge auf weist. Erscheint die Beurtei lung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeits schätzung, Beweiswürdigung, Zu mut barkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leis tungszusprechung darbot, als vertret bar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrich tigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfü gung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss derjenige auf die Unrich tigkeit der Verfügung denkbar (Bundesgerichtsurteil 9C_135/2014 vom 14. Mai 2014 E. 3 mit Hinweisen).
Damit genügt e i ne voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässi gen Voraussetzungen nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine Invali denrente auf dem Wege der Wiedererwägung herabzusetzen oder gar aufzu heben. Denn e ine Reduktion der Rente unter dem Titel "Wiedererwägung" kann wie darge legt
nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Renten zusprache erfolgen, drohte die Wiedererwägung in einer Vielzahl ( langjähri ger ) Rentenbezugsver hältnisse ansonsten doch zum Instrument einer solchen voraussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit for mell zugesprochener Dauerleistungen nicht vertrüge
(Bundesgerichtsurteil 8C_678/2012 vom 1. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e die wiedererwägungsweise Rentenauf hebung im Wesentlichen damit, dass die Annahme einer 100 % igen Erwerbs unfähigkeit einzig gestützt auf den Bericht des Medizinischen Zentrums A.___ vom 2. November 2012 und insbesondere ohne weitere Prüfung der Rechtsfrage der Überwindbarkeit erfolgt sei. Es wäre auch deshalb nicht auf den besagten Bericht abzustellen gewesen, weil er keine psychiatrische Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem enthalten habe. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführer in
im Wesentlichen auf dem Stand punkt, dass sie die Invalidenrente nach ausführlicher und genügender Abklärung zu Recht erhalten habe (Urk. 1 S. 2). 3. 3.1
Nachdem der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversi cherung letztinstanzlich verneint worden war (Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2009 [Urk. 7/96 ] , bestätigt durch das Urteil des hie sigen Gerichts vom 13. Mai 2011
[ Proz . Nr. IV.2009.00634, Urk. 7/99] sowie durch das Bundesgerichtsurteil 8C_526/2011 vom 28. Juli 2011 [Urk. 7/101]), meldete sich die Beschwerdeführerin am 3. September 2012 erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung ihres gesund heitlichen Zustandes geltend (Urk. 7/105). Zu r Untermauerung legte sie den Bericht des Medizinischen Zentrums B.___ vom 14. August 2012 (Urk. 7/104) ins Recht.
Danach wurde die Beschwerdeführerin zwecks Bestimmung der Arbeitsunfähig keit aus somatischer und psychosomatischer Sicht interdisziplinär untersucht. Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): 1. Cervikospondylogenes Syndrom li. ( C.___ 12.03.02) m/b - Hyperpyhose der BWS mit Übergang in Hyperlordose der HWS - Beginnende Osteochondrosen und bilaterale Spondylosen BWS - Möglicher St.n . M. Scheuermann (19.11.01 Rx HWS as . C.___ 12.03.02) - Persistierender Apophysenkern ventral der Bodenplatte C5 (19.02.02 Rx HWS as . C.___ 12.03.02) 2. Thorakovertebrales Syndrom ( C.___ 12.03.02) 3. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom ( Dr. D.___ 29.11.02) 4. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) 5. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 6. Adipositas per magna (ICD-10 E66.0, BMI=42)
Weiter gaben die berichtenden Ärzte an, aus orthopädisch-chirurgischer Sicht bestünden seit zehn Jahren Schmerzen im linken Bein. Im Laufe der letzten bei den Jahre habe die Gefühllosigkeit vor allem im linken Arm zugenommen. Aus psychiatrischer Sicht sei eine deutliche Verstärkung der Ängste (auf der Strasse) sowie der Depression eingetreten. Die Schmerzen hätten sich dagegen nicht ver ändert (S. 5).
Aus Sicht der Anästhesiologie sei die Beschwerdeführerin bei Schwindelzustän den und vorausgegangener Hirntumorbehandlung bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei eine leichte wechselbe lastende Arbeit mit wahlweise Sitzen oder Stehen und insbesondere ohne Heben von Lasten über 5 kg kurzfristig und 2 kg langfristig, ohne Überkopfarbeit, ohne Arbeit in vornüber geneigter Körperhaltung zu 50 % zumutbar. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht könnte die schwere Haltungsinsuffizienz mit vermehrter Brustkyphose, grossem Abdomen und Kopfprotraktion die Ausdauer für verschiedene Tätigkeiten einschränken, besonders bei vornübergebeugter Arbeit. Aus Sicht des rheumatologischen Fachgebiets sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Psychiatrisch bestünden kognitive Defizite und eine neuropsychologisch bestimmte Depression (S. 6).
In der Konsens-Beurteilung hielten die berichtenden Fachleute fest, die Beschwer deführerin sei als Wäschereimitarbeiterin und auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6). 3.2
Namens des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD) nahm Dr. med. und Dr. rer.pol . E.___ , Facharzt für Innere Medizin, am
29. September 2012 zu diesem
Bericht Stellung (Urk. 7/109 S. 2) und kam zum Schluss, dass darin die schon bekannten und in den früheren Einschätzungen des RAD berücksich tigten Diagnosen wiederholt worden seien. Neue medizinische Befunde seien nicht vorgelegt worden. Sonstige medizinisch plausible Gründe für eine Ände rung des Arbeitsprofils seien nicht ersichtlich; deshalb könne weiterhin auf die bisherige Konklusion des RAD abgestellt werden.
Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2012 ihre Absicht mit, auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht einzutreten (Urk. 7/111). 3.3
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens legte die Beschwerdeführerin ein Schrei ben der Psychotherapeuten des Medizinischen Zentrums A.___ vom 2. November 2012 auf (Urk. 7/116). Vom Rechtsvertreter der Beschwerdefüh rerin zur Stellungnahme über die Verschlechterung von deren psychischem Zustand aufgefordert (vgl. Urk. 7/114), gaben die behandelnden Psychothera peuten an, die Situation sei nicht mehr dieselbe wie am 28. Juli 2011 (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2011; Urk. 7/101). Zuletzt sei eine remittierte Depres sion diagnostiziert worden . Dies sei nun im Jahre 2012 nicht mehr richtig .
Es hand l e sich heute mit Sicherheit um eine mittel gradige Depression. Es seien Schlafs törungen vorhanden . Die Patientin könne heute nur noch mit Medika menten schlafen . Sie habe keinen Appetit und esse unregelmässig. Sie habe sich zurückgezogen. Es bestünden noch Kontakte zur Familie und zu den Nachbarn . Die Beschwerdeführerin gehe nur noch mit dem Sohn und der Schwiegert ochter e inkaufen .
Sie spaziere nur noch um die Wohnung und ziehe sich immer wieder ins Bett zurück. Ü ber den ganzen Tag bestünden Gedankenkreisen, Antriebslo sigkeit , Müdigkeit, Energielosigkeit, Verlust von Selbstvertrauen, Sinnlosigkeits gedanken, sehr deutliche Suizidgedanken, Orientierungsstörungen , Schuldge fühle und Freudunfähigkeit , selbst mit den Enkelkindern . Diese Symptome ent spräche n heute gemäss ICD-10 klar einer mittelgradigen Depression.
V on einer Remission gemäss dem Gutachten von Dr. F.___, Facharzt für Psych iatrie und Psychotherapie, vom 15. Dezember 20 08 (Urk. 7/84/5-22) könne keine Rede sein. Damit ha be sich der Zustand deutlich verschlechtert. Im Jahre 2010 sei die Depression , neuropsychologisch bestimmt , bereits auf einem mit telgradig en bis schweren Niveau gewesen. Sie sei zunehmend stabil, aber seit 2011 auf einem i nsgesamt mittelgradigen Niveau. Die Depression sei spätestens seit 2011 eine komorbide Störung mit
Verselbständigung von der Schmerzver arbeitungsstörung bei einem langen Krankheitsverlauf ohne genügende Verän derung bei sowohl stationär er , teils tationärer wie auch ambul ant-medikamen tös er Behandlung (S. 2).
Weiter wiederholten die Therapeuten die bereits im Bericht des Medizinischen Zentrums B.___ vom 14. August 2012 (E. 3.1) gemachten Angaben sowie die dort attestierte 100
% ige
A rbeitsunfähig keit
selbst für angepasste Tätigkeiten (S. 2). 3.4
In seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2012 kam RAD-Arzt Dr. E.___ zum Schluss ( Urk. 7/122 S. 2) , dass es sich gemäss ausführlicher Begründung des Medizinischen Zentrums A.___ im Schreiben vom 2. November 2012 seit dem 28. Juli 2011 um eine mittelgradige Depression handle. Zudem sei sie eine komorbide Störung mit Verselbständigung bei einem langen Krankheits verlauf. Es sei e ine Veränderung des Gesundheitsschadens zu objektivieren . Der Gesundheits zustand habe sich verschlechtert . Die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit und die Arbeitsfähigkei t für eine adaptierte Tätigkeit betrage seit dem 28. Juli 2011 0 %.
Gestützt darauf schloss die Verwaltung auf eine 100%ige Arbeits- und Erwerbs unfähigkeit ab 28. Juli 2011, was zur Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab Juli 2012 führte (Urk. 7/122 S. 2 f.). 3.5
Dem im Rahmen der Rentenrevision in Auftrag gegebenen MEDAS-Gutachten vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/160) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (S. 50): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Rezidivierende depressive Störung, (ICD-10 F33) - Zervikospondylogenes Syndrom und thorakovertebrales Syndrom bei Wirbelsäu lenfehlhaltung mit muskulärer Imbalance Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - St.n . s omatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Senkspreizfusse - Arterielle Hypertonie - Adipositas - Dekonditionierung
Weiter führten die Gutachter aus, die 56-jährige Versichert e weis e aus allgemein medizinischer und orthopädischer Sicht ein somatisch nur teilweise abstützbares zerviko - thorakales und muskuläres Schmerzsyndrom auf. Dieses lasse bei anhaltendem Schmerzerleben eine die Schulte r-N acken -A rmregion stark belastende und monotone Tätigkeit wie diejenige als Glätterin heute nicht mehr zumutbar erscheinen ; eine angepasste leichte bis mittelgradige Tätigkeit mit Wechselhaltungen sei jedoch in vollem Pensum und ohne Einschränkungen möglich (S. 51).
Aus psychiatrischer Sicht leide die Versicherte an einer rezidivierenden depressi ven Störu ng (ICD 10 F33 ) mit im Verlaufe der vergangenen Zeit variie rendem, gemäss Aussagen der behandelnd en und der im Rahmen der Einspra che beigezogenen Psychiater höchstens mittelschweren, allerdings gutachterlich wiederholt als leicht klassi ertem Schweregrad. Aktuell liege gemäss dem begut achtenden Psychiater eine schwere Ausprägung des depressiven Syndroms mit (sekun därer) Pseudodemenz (ICD 10 F3 3.2) vor. Eine aktuelle versicherungsme diz inische Beurteilung des Schwereg rades sei jedoch aus psychiatri scher Sicht wegen der auch hier beobachteten A g gravation und der Inkonsistenzen nicht möglich. Eine in den bisherigen Berichten erwähnte anhaltend e somatoforme Störung könne aus psychiatrischer Sicht nicht bestätigt we rden, da die Kriterien nach ICD- 10 nicht erfüllt seien; e s hätten in diesem Zusammenhang aus ätiolo gischer Sicht keine nachvollziehbare psychosoziale Belastung und kein exzessi ver Selbstkonsum medizinischer Dienstleistungen vor gelegen . Die Versicherte habe nur über intensive, durch die Untersucher jedoch nicht als quälend nach vollziehbare ( d.h. mimisch/verhaltensmässig nicht sichtbare) sondern nur verbal stereotyp und emotional unbeteiligt vorgetragene Schmerzen geklagt, weshalb hier lediglich in formaler Anlehnung an frühere Gutachter von einem „Status nach" anhaltender somatoformer Schmerzstörung gesprochen werde (S. 51).
Es lägen Inkonsistenzen vor. Die Versicherte sei im Alltag aktiv und zeige hier ein vollkommen normales Bewegungsmuster, was in deutlichem Gegensatz zu den von ihr verbal monierten allgemeinen Schmerzen stehe. Hingegen liege ein sekundärer Krankheitsgewinn vor, indem sich die Versicherte von ihren Nach barn sogar in Bereich der basalen Lebensvorrichtungen Hilfe zukommen lasse. Damit erhalte sie Zuwendung und ein Minimum an Sozialkontakten, die sie durch die Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor 15 Jahren und zuletzt durch den Wegzug des Ehemannes sonst nicht mehr hätte. Sie habe laut Akten in den letzten 15 Jahren nur in geringem Mass aus eigenem Antrieb Therapien in Anspruch genommen. Im Jahre 2008 sei sie freiwillig und erstmalig für mehrere Wochen in eine psychiatrische Klinik eingetreten. Beim Austritt habe man eine wache, allseits orientierte, deprimierte Patientin gefunden. S onst sei ein blander Psychostatus erhoben worden. Es könne in den letzten 15 Jahren im Hinblick auf eine Wiedereingliederung weder eine Kooperation noch eine Therapietreue der Versicherten festgestellt werden. Die Situation sei schon zum Zeitpunkt des ersten Rentenantrages als „therapierefraktär" eingeschätzt worden. Es bleibe seither bei der monotonen und mit wortwörtlich identischen Klagen untermau erten Behauptung des Nichtmehrkönnens (S. 52).
Infolge der negativistischen und defizitorientierten Selbstdarstellung seien die aktuellen persönlichen Ressourcen der Versicherten auch anlässlich dieser Untersuchung unklar geblieben. Die Versicherte sei Analphabetin. Dies hindere sie weder an der Ausübung ei ner Hilfstätigkeit in bisherigem Rahmen noch daran, einen Arbeit splatz zu erreichen. Es schränke aber die Möglichkeiten auf dem heutigen Arbeitsmarkt ein.
In der bisherigen Tätigkeit als Glätterin
sei die Versicherte mindestens seit dem Datum des Gutachtens nicht mehr arbeitsfähig . Eine Beurteilung der Restar beitsf ä higkeit sei wegen Aggravation und Inkonsistenzen nicht möglich (S. 53). 4. 4.1
Das für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf den Rentenentscheid unter anderem notwendige Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Berichti gung der seinerzeitigen Verfügung wäre angesichts der zur Diskussion stehen den Dauerleistung ohne weiteres gegeben (BGE 119 V 480; ferner Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 58 zu Art. 53 ATSG; vgl. auch Urk. 1 S. 7). In Frage steht die zwei fellose Unrichtigkeit. 4.2 4.2.1
Bei der Rentenzusprache (Verfügung vom 19. Februar 2013) ging die Beschwerde gegnerin gestützt auf die Beurteilungen der Medizinischen Zentren B.___ (vom 14. August 2012; E. 3.1) und insbesondere A.___ (vom 2. November 2012; E. 3.3) sowie des RAD-Arztes Dr. E.___ vom 11. Dezember 2012 (E. 3.4) von einer nicht mehr verwertbaren Restarbeitsfähig keit aus.
Der Verlauf der von der Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen, die gestellten Diagnosen und die Stellungnahmen der involvierten Ärzte zum Leis tungsvermögen zeigen, dass die Beschwerdeführerin seit 2002 zwar an Beschwerden im Bereich der gesamten Wirbelsäule leidet, diesen in der Vergan genheit jedoch nie eine relevante bzw. invalidisierende Wirkung zuerkannt wurde (vgl. dazu das Urteil des hiesigen Gerichts vom
25. Septembe r 2007 [ Proz . Nr. IV.2006.00469; Urk. 7/65]
mit Verweis auf das Gutachten der MEDAS G.___ GmbH , vom 30. Oktober 2003 [ Urk. 7/17/2-17 ], bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil 8C_725/2007 vom 16. Januar 2008
[ Urk. 7/67 ] sowie durch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. Mai 2011 [ Proz . Nr. IV.2009.00634 ; Urk. 7/99] mit Verweis auf die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, bestätigt durch das Bundes gericht
mit Urteil 8C_526/2011 vom 28. Juli 2011 [Urk. 7/101] ). Dem Bericht des Medi zinischen Zentrums B.___ vom 14. August 2012 (E. 3.1) lässt sich keine relevante Verschlechterung des Rückenleidens entnehmen.
Mit Bezug auf die im Medizinischen Zentrum B.___ aus anästhesiologi scher Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit ist zu bemerken, dass diese mit Schwindelzuständen und einer vorgängigen Hirntumorbehandlung begründet wurde (Urk. 7/104 S. 6). Allerdings wird eine solche Behandlung in den Akten ansonsten nirgends erwähnt. Dass der offenbar bereits seit 1999 bestehende Schwindel (Urk. 7/104 S. 2) für sich alleine neu eine derart hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeitigen soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal er im Rah men der interdisziplinären Beurteilung diagnostisch keinen Niederschlag gefun den hat. 4.2.2
Hingegen schien die depressive Symptomatik klar im Vordergrund zu stehen. Während Dr. F.___ im psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2008 noch eine remittierte depressive Symptomatik erhoben hatte (Urk. 7/84/5-22 S. 12), gingen die Psychotherapeuten des Medizinischen Zent rums A.___ in dem für die Rentenzusprache massgebend en Schreiben vom 2. November 2012 (E. 3.3) von einer Verschlechterung des affektiven Leidens aus; dem schloss sich der RAD-Arzt Dr. E.___ an (E. 3.4).
Diesbezüglich fällt zunächst auf, dass der RAD-Arzt in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2012 (E. 3.4) die Beurteilung und Arbeitsfähigkeitseinschätzung der behandelnden Psychotherapeuten übernahm, ohne sie vorab einer kritischen Würdigung unter Einbezug der Vorakten unterzogen zu haben. Ein Blick in die früheren Stellungnahmen zeigt, dass die Psychotherapeuten des Medizinischen Zentrums A.___ bereits am 11. Juli 2008 (somit gut fünf Monate vor der Begutachtung durch Dr. F.___) von einem chronifizierten Zustandsbild mit mittelgradiger depressiver Episode und anhaltender somato former Schmerzstörung ausgegangen waren (Urk. 7/90/12-13). Im Schreiben vom 29. April 2009 übten sie sodann starke Kritik an den gutachterlichen Schlussfolgerungen (Urk. 7/95). Dass sie 2008/2009 trotz der fundierten Beur teilung durch Dr. F.___ (remittierte depressive Symptomatik) wei terhin von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgingen und den Zustand als chronifiziert bezeichneten, schwächt die Beweiskraft der – schliesslich zur Rentenzusprache führenden Angabe einer Verschlechterung im Schreiben vom 2. November 2012 (E. 3.3). Hinzu kommt, dass diese Stellungnahme zwecks Verwendung im Vorbescheidverfahren verfasst wurde. Sodann hätte der Erfah rungstatsache Rechnung getragen werden sollen, dass behandelnde Ärzte mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, weshalb eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte im Streitfall kaum
je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2.3
Darüber hinaus hätte
die o hne persönliche Untersuchung der Beschwerde führe rin abgegebene
Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. E.___ (E. 3.4) auch nach damaliger Rechtspraxis nicht zur Annahme einer
(vollständi gen) Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit genügt. Insbesondere unterliess es der Internist Dr. E.___, dass seiner Auffassung nach aufgehobene Leistungsver mögen mit psychiatrischen Befunden zu unterlegen und zu begründen bzw. einen über eine fachliche Qualifikation im Fachgebiet der Psychiatrie verfügen den Arzt
bei zuziehen.
Auf eine fundierte Auseinandersetzung mit den erhobenen Befunden, den gestell ten Diagnosen und der attestierten Arbeitsunfähigkeit durfte vorliegend nicht verzichtet werden. L aut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteile des Bun desge richts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1; 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E. 4. 3.2; 9C_917/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2 und 9C_ 736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; vgl. auch Rahel
Sager , Die bun desgerichtliche Rechtsprechung betreffen d Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2 ; zu den Ausnahmen vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_35/2017 vom 4. August 2017 E.3.2 und 3.3 ).
Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist aller dings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiter scheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psycho genen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bun desgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent aus weist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidi sierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesge richts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Dabei stellt das Bundesge richt sowohl an die Langjährigkeit als auch an die Intensität der Therapiebemü hungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1) hohe Anforde rungen. 4.2.4
Weder dem Bericht des Medizinischen Zentrums B.___ vom 14. August 2012 (E. 3.1) noch der Stellungnahme des Medizinischen Zentrums A.___ vom 2. November 2012 (E. 3.3) lassen sich Angaben zum therapeutischen Set ting entnehmen. Eine am 7. Dezember 2011 durchgeführte Bestimmung des Medikamentenspiegels ergab, dass die Wirkstoffe von Truxal und Cymbalta sowie Trazodon
weit unter dem Referenzwert lagen (Urk. 7/104 S. 3), was auf eine fragliche Compliance hinweist; dazu äusserten sich die berichtenden Fach personen des Medizinischen Zentrums B.___ jedoch nicht weiter. Unter diesen Umständen ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin 2012/2013 eine konsequente Depressionstherapie befolgt hätte; dies aber schloss auch gemäss damaliger Rechtpraxis die Annahme einer invalidisierende n Wirkung der depressiven Störung aus. 4.2.5
Nach dem Gesagten fehlte es bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenzusprache an hinreichend sorgfältigen einschlägigen fachärztlichen Abklärungen. Da die Beschwerdegegnerin damit ihrer Abklärungspflicht nur ungenügend nachge kommen war , beruhte die Leistungszuspra che auf einer rechtsfehlerhaft ermit telten Invalidität und muss daher als zweifellos unrichtig im wiedererwägungs rech tlichen Sinn bezeichnet werden. 4. 2.6
Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin , wie sie geltend macht, durch die Unterlassung der Prüfung der Überwindbarkeit bei der Rentenzusprache den Untersuchungs grundsatz verletzt ha tt e . Festgehalten sei nur soviel , dass die Verwaltung
g rundsätzlich gehalten war, bei Vorliegen eines
so die damalige Terminolo gie „pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage“ die vormalige Rechtspraxis gemäss BGE 130 V 352 zu berücksic htigen (zur bei Nichtbeachtung gerechtfertigten Annahme zweifelloser Unrichtigkeit vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_727/2016 vom 10. März 2017 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.4). Hier jedoch wirkte sich die fragliche Störung gemäss den wiedergegebenen ärztlichen Stellungnahmen bereits 2012 nicht mehr relevant auf die Arbeitsfähigkeit aus. So nannten die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums B.___ im Bericht vom 14. August 2012 (E. 3.1) nebst der Wir belsäulenproblematik hauptsächlich die Schwindelzustände, die kognitiven Defizite sowie die Depression als Gründe für die attestierte Arbeitsunfähigkeit. Die Therapeuten des Medizinischen Zentrums A.___ begründeten im Bericht vom 2. November 2012 (E. 3.3) die bescheinigte Verschlechterung der Arbeits fähigkeit mit der als selbständig zu qualifizierenden Depression. RAD-Arzt Dr. E.___ wies im Rahmen der von ihm bestätigten 100%igen Arbeitsunfä higkeit auf die verschlechterte, nunmehr verselbständigte Depression und den langen Krankheitsverlauf hin (E. 3.4). In die gleiche Richtung weist das MEDAS-Gutachten vom 11. Januar 2016 (E. 3.5), worin nur ein „Status nach“ somato former Schmerzstörung unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet wird. 5. 5.1
Bei Bejahung zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsverfügung hat rechtsprechungsgemäss eine freie Beurteilung der Rentenanspruchsvoraus setzungen nach den Verhältnissen im Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nunc aufhebenden Wiede rwägungsverfügung stattzufinden .
Zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung ( vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 9C_868/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.2
Hinsichtlich der somatischen Beschwerden lässt sich dem MEDAS-Gutachten vom 11. Januar 2016 (E. 3.5) entnehmen, dass eine angepasste leichte bis mit telschwere, wechselbelastende Tätigkeit vollzeitlich zumutbar ist. Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht äusserten sich die Gutachter hin gegen nicht abschliessend. Während der psychiatrische Gutachter aufgrund einer schweren depressiven Symptomatik von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit ausging (Urk. 7/160 S. 49), blieb die Frage nach dem Schweregrad des affektiven Leidens und der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatri scher Sicht in der Konsensdiskussion unter Hinweis auf Aggravation und Inkonsistenzen unbeantwortet (Urk. 7/160 S. 51 und S. 53) . 5.3
Die medizinischen Experten, denen insoweit eine entscheidende Rolle zukommt, haben im Einzelnen zu begründen und mittels ihrer Feststellungen und Ein schätzungen , etwa
zu Leidensdruck, psychischen Ressourcen oder funktionellen Defiziten , darzulegen, in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, oder aber festzuhalten, dass die Beantwortung dieser Frage
trotz Aus schöpfung aller Möglichkeiten fachgerechter Exploration
nicht oder nicht sicher genug möglich ist. Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit - trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrunds atzes sorgfältig durchgeführter - Abklärungen vage und unbestimmt, ist der der versicherten Person obliegende Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen und besteht kein Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend aus wirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 140 V 290 E. 4.1 und 139 V 547 E. 8.1). 5.4
Wie bereits erwähnt, ist d ie vom psychiatrischen Konsiliararzt der MEDAS vorge nommene Einstufung des affektiven Leidens als schwergra dig
„Rezidivierende depressive Störung, derzeit schwergradige Episode ohne psychotische Symptome mit Residualsyndrom (ICD-10: 33.2)“ (Urk. 7/160 S. 43 f.) im Rahmen der Konsensdiskussion unter Hinweis auf die Unmöglich keit einer aktuellen versicherungsmedizinischen Beurteilung des Schweregrades wegen Aggravation und Inkonsistenzen zwar relativiert worden (Urk. 7/160 S. 51). Dieser Umstand genügt jedoch nicht, um von vornherein
ohne weitere Abklärungsmassnahmen eine fehlende invalidisierende Wirkung der depressi ven Symptomatik anzunehmen. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung die Ausschöpfung aller Möglichkeiten fachgerechter Exploration , bevor der Gut achter die Beantwortung der Frage nach einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als nicht möglich deklarieren darf (E. 5.3).
Hinzu kommt, dass im Zusammenhang mit bereits früher beobachteten Aggravati ons
- und Verdeutlichungstendenzen psychiatrischerseits festgestellt worden war, es sei von einer sehr schlicht organisierten Persönlichkeit mit erheblichem Bildungsdefizit, ungünstiger Sozialisation und vermutlich niedri gem oder gar grenzwertigem Intelligenzquotient auszugehen. In Verbindung mit dieser Persönlichkeitsstruktur komme es zu einer sehr vereinfachten Rezeption und Verarbeitung der inneren und äusseren Realitäten; die anzunehmenden Aggravations tendenzen und Inkonsistenzen gehörten dazu (vgl. Urk. 7/160 S. 48).
5.5
Zusammenfassend ist die rentenaufhebende Verfügung vom 24. Juni 2016 aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die bestehenden Unklarheiten namentlich mit Bezug auf den Schweregrad der depressiven Erkrankung und deren allfällige Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit durch zusätzliche Abklärungen auszuräumen versuche und hernach neu verfüge.
Sollte dies trotz sorgfältige r , fachärztliche r Abklärungsmassnahmen nicht mög lich sein, wird die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.2 i.f .). 6. 6.1
Art. 1a lit . a und Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie Art. 7 ATSG statuieren den Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Demnach gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Für die Abklärungspflicht der IV-Stelle bedeutet dies, dass sie zuerst prüfen muss, ob Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, bevor der R entenanspruch untersucht wird (Bundesgerichtsu rteil 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.1 mit Hinweisen, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86; Müller , Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 193 Rz . 1033). Dies gilt nicht nur bei der erstmaligen Prüfung eines Leistungs gesuchs, sondern auch im Revisionsfall ( BGE 108 V 210
E. 1d; Bundes gerichtsurteile 9C_283/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 4.2.1; 9C_228/2010 vom 1 6. April 2011 E. 3.1, 3.3 und 3.4 mit Hinweisen, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S.
220).
Zwar ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grund sätz lich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Wenn die ver sicherte Person das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15
Jahre bezogen hat, muss sich die Verwaltung aber vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente in jedem Fall vergewissern, ob sich ein medizi nisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür aus nahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinn vorausgesetzt ist (Bundesgerichtsu rteile 9C_752/2013 vom 2 7. Juni 2014 E. 4.1; 9C_363/2011 vom 3 1. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweisen, in : SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104; s. auch Fleischanderl , Behandlung der Eingliederungsfrage im Falle der Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente, in: SZS 2012 S. 360 ff.). Aus den beiden Kriterien können die Betroffenen im Kontext einer Revision oder Wiedererwägung jedoch nicht ohne Weiteres einen Besitzstandsanspruch ableiten, sondern es wird ihnen lediglich zugestanden, dass infolge des fort geschrittenen Alters oder der langen Rentendauer die Selbsteingliederung grundsätzlich als nicht mehr zumutbar einzustufen ist ( Bundesgerichtsurteile 8C_324/2013 vom 2 9. Aug ust 2013 E. 5.2, nicht publ . in
BGE 139 V 442
, aber in: SVR 2013 IV Nr. 46 S. 140; 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.5, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Ent zieht oder widersetzt sich die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen, können ihr die Leistungen gekürzt oder verweigert werden. Vorausgesetzt ist immerhin, dass die IV-Stelle zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch geführt hat ( Art. 21 Abs. 4 ATSG i.V.m . Art. 7b IVG; zum Ganzen Bundesge richtsurteil 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1). 6.2
Die Beschwerdeführerin, geboren am 8. Mai 1959, war im Zeitpunkt der Renten aufhebung vom 24. Juni 2016 57-jährig. Damit fällt sie unter den vom Bundes gericht besonders geschützten Bezügerkreis und die Beschwerdegegnerin wird vor einer allfälligen Rentenaufhebung Eingliederungs mass nahmen prüfen beziehungsweise durchführen. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400. (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Juni 2016 auf geho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner