Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1966, meldete sich u nter Hinweis auf diverse psychische und somatische B eschwerden am
23. Februar 2016 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/14) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
20. Juni 2016 einen Leistungs anspruch (Urk. 7/15 = Urk. 2) 2.
Die Versicherte erhob am
17. August 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom
20. Juni 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei
die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen, eventuell sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
20. September 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
26. September 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Mit Gerichtsverfügung vom
22. November 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin erstattete am 26. Januar 2017 ihre Replik (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinn gemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.2
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung be ansprucht wird (Abs. 4). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario IVG). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwen dung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeüb ten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bes tenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemes - sungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, aufgrund der versicherungsmedizinischen Beurteilung der eingeholten Arztberichte liege kein Gesundheitsschaden vor, welcher die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dauerhaft und in erheblichem Ausmass einschränken würde. Es bestehe daher kein Leistungsanspruch.
Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort (Urk. 6) fest. Sie führte insbesondere aus, die körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien in der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gewürdigt worden. Danach sei sie für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % ar beitsfähig (S. 1 Ziff. 3). Sodann sei mangels Hinweisen auf psychische Auffäl ligkeiten aus der Zeit vor dem Drogenkonsum sowie aufgrund ihres „normalen Werdeganges“ und ihrer guten schulischen Ausbildung von einem primären Suchtgeschehen auszugehen (S. 2 Ziff. 5). Selbst wenn jedoch von einem ei genständigen psychischen Leiden auszugehen wäre, sei gemäss aktenkundigem Arztbericht von wiederholten leicht- bis mittelgradigen depressiven Episoden - welche keine Invalidität begründen würden - sowie von einem Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung auszugehen. Eine Verdachtsdiagnose reiche für die Annahme einer invalidisierenden Gesundheitsschädigung nicht aus (Ziff. 6). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei ihrer Untersuchungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen, da der Bericht von Dr. Y.___ von der Beschwerdegegnerin teilweise als unleserlich qualifiziert und ohne Rückfragen nur unvollständig berücksichtigt worden sei (S. 5 Ziff. 4). Ebenfalls sei der Bericht der Z.___ unvollständig berücksichtigt worden, indem seine Diagnoseliste nicht vollständig übernommen worden sei (Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin gehe von einem primären Suchtgeschehen aus, ohne dazu aktuelle Abklärungen vorgenommen zu haben (S. 6 Ziff. 7). Zudem sei die im Bericht von der Z.___ festgehaltene akute Niereninsuffizienz nicht weiter abgeklärt wor den und es würden detaillierte Angaben zur Lungenfunktion fehlen (Ziff. 8).
Des Weiteren sei die Annahme falsch, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Ein reise Hausfrau (S. 7 Ziff. 9).
Daran hielt die Beschwerdeführerin mit Replik (Urk. 12) fest und legte weitere ärztliche Stellungnahmen ins Recht (Urk. 13/2, Urk. 13/5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungs anspruch verneint hat. 3. 3.1
Am 6. Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin notfallmässig ins A.___ eingewiesen (Bericht vom 15. Januar 2016, Urk. 7/11/6-8). Sie wurde während den ersten Tagen der Hospitalisierung aufgrund einer Sepsis bei ambulant erworbener Pneumonie sowie einer akuten Niereninsuffizienz auf der Intensivpflegestation behandelt (S. 2 oben). Es wurden folgende Diagnosen ge stellt (S. 1): - Sepsis bei ambulant erworbener Pneumonie mit Globalinsuffizienz - interstitielle Pneumopathie der rechten Lunge (Erstdiagnose, ED, 2014) - dringender Verdacht auf pulmonalarterielle Hypertonie - Status nach Hepatitis C - akute Niereninsuffizienz AKIN II-III - arterielle Hypertonie - Opioid- und Benzodiazepin-Substitution - Cannabis-Abhängigkeitssyndrom 3.2
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 15. März 2016 folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11/1-5 Ziff. 1.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung - Heroin-Abhängigkeitssyndrom seit zirka 1994 - Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom seit zirka 1993 - interstitielle Pneumopathie (ED 2014), Zustand nach Tuberkulose (1997) - Verdacht auf pulmonalarterielle Hypertonie - hypertensive Herzkrankheit bei arterieller Hypertonie (ED zirka 2005)
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe die Methadon-Substitutions-thera pie seit 1996 beziehungsweise seit 2015 die Therapie mit Sevre-Long.
Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). 3.3
Mit Bericht vom 18. März 2016 (Urk. 7/12) führte Dr. med. B.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, C.___, aus, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine Pati entin mit einer jahrelangen Abhängigkeitsproblematik, retrospektiv (unter Vor behalt) vor dem Hintergrund einer strukturellen Störung. In den letzten Jahren hätten sich die psychischen Symptome, insbesondere das depressive Erleben, verbessert. Dafür sei es zu einer sukzessiven somatischen Destabilisierung ge kommen. Seiner Ansicht nach sei die Beschwerdeführerin aktuell und dauerhaft nicht im ersten Arbeitsmarkt vermittelbar. Aufgrund des reduzierten Allgemein zustandes sei auch eine Tätigkeit im geschützten Rahmen höchstens in einem Teilpensum denkbar (Ziff. 1.4 Prognose). Er attestierte ihr folglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Opiatabhängigkeit, gegenwärtig substituiert mit Subutex (ICD-10 F11.22) - Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.24) - Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.24) - interstitielle Pneumopathie der rechten Lunge - Verdacht auf pulmonalarterielle Hypertonie - Hepatitis C - akute Niereninsuffizienz - arterielle Hypertonie mit linksventrikulärer Hypertrophie Zum ärztlichen Befund (Ziff. 1.4) führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführe rin sei in reduziertem Allgemein- und adipösen Ernährungszustand. Sie sei be wusstseinsklar und allseits orientiert. Es gebe keine Hinweise für kognitive Defi zite. Im formalen Gedankengang sei sie deutlich verlangsamt. Es seien keine in haltlichen Denkstörungen feststellbar. Die Sprache klinge unter Benzodiazepi neinfluss etwas verwaschen. Im Behandlungsverlauf seien phasenweise depres sive Einbrüche aufgetreten vor allen Dingen auch in Zusammenhang mit ihrer belastenden somatischen und sozialen Situation ohne Perspektiven. In diesen Phasen seien sozialer Rückzug, zunehmende Ängste und Schlafstörungen fest zustellen. Es liege eine fragile Ich-Struktur vor. Hinweise für Sinnestäuschung oder Wahninhalte würden nicht vorliegen und eine akute Selbst- oder Fremd gefährdung sei nicht festzustellen. 3.4
Den Beurteilungen der beiden RAD-Ärzte (psychiatrisch und somatisch) vom 4. beziehungsweise 5. April 2016 (Urk. 7/13/S. 3f.) ist Folgendes zu entnehmen:
Aus psychiatrischer Sicht zeige der psychopathologische Befund im Bericht von Dr. B.___ keine depressiven Symptome. Es seien lediglich phasenweise de pressive Einbrüche vor allem im Zusammenhang mit der belastenden somati schen und sozialen Situation beschrieben worden. Ansonsten ergebe sich grundsätzlich das Bild einer primären Suchtkrankheit (S. 3 Mitte).
Aus internistischer Sicht sei bei negativer Hepatitis-C-PCR von einer Aushei lung auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei nicht infektiös und eine Auswir kung der Hepatitis C auf die Leberfunktion sei nicht zu erwarten. Die Nierenin suffizienz sei im Zusammenhang mit einer schweren Allgemeinerkrankung auf getreten, eine dauerhafte Einschränkung der Nierenfunktion liege nicht vor. Der Hypertonus mit daraus resultierender linksventrikulärer Hypertrophie schränke die körperliche Belastbarkeit nur geringfügig ein. Angaben zu den Auswirkun gen der interstitiellen Pneumopathie der rechten Lunge würden die Arztberichte nicht enthalten, auch detaillierte Angaben zur Lungenfunktion würden fehlen. Aus internistischer Sicht könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführe rin leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung verrichten könne. Be züglich der Arbeitszeit bestehe keine Einschränkung (S. 3 unten). 3.5
Dr. Y.___ nahm auf Aufforderung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2017 erneut Stellung zum Gesundheitszustand der Beschwerde führerin, wie sich dieser am 13. Januar 2017 präsentiert habe (Urk. 13/2). Er stellte - nebst den bisher bekannten Diagnosen - folgende neue Diagnosen: - asthmoide Bronchitis - neu aufgetretenes Herzgeräusch
Der Beschwerdeführerin gehe es nicht gut, sie fühle sich körperlich nicht im stande, eine Arbeit zu übernehmen. Beim Bergaufgehen und bei Anstrengung komme es zu Schmerzgefühlen im linken Brustkorb. Sehr häufig plage der Husten (S. 1 unten). 3.6
Schliesslich nahm auch Dr. B.___ im Auftrag des Rechtsvertreters der Beschwer deführerin nochmals Stellung (E-Mail vom 18. Januar 2017, Urk. 13/5). Er stellte klar, er habe die Beschwerdeführerin meist nur zu Kurzter minen zu medikamentösen Fragen und einmalig auch im Rahmen eines Konsils im A.___ gesehen. Entsprechend sei ihm die Geschichte der Be schwerdeführerin nur ansatzweise bekannt.
Auf die Frage, ob die aktuelle gesundheitliche Situation alleine auf das Suchtge schehen zurückzuführen sei, führte Dr. B.___ aus, man müsse wohl differen zieren: Es gebe sicher somatische Erkrankungen bei der Beschwerdeführerin, die in direktem Zusammenhang mit dem Konsum stehen würden. Der aktuelle psy chische Zustand erscheine ihm aber einerseits zumindest in Ansätzen schon prämorbid vorhanden gewesen zu sein. Andererseits sei dieser aber auch aus ei ner Wechselwirkung verstehbar. Denn im Rahmen von Suchterkrankungen finde eine Wechselwirkung von Sucht und den damit verbundenen Lebensum ständen und deren Auswirkungen auf die weitere psychische Entwicklung statt.
Sodann führte Dr. B.___ aus, eine Begutachtung sei nicht nur zur Klärung der Frage bezüglich primärer Suchterkrankung sinnvoll, sondern auch zur Beurtei lung des invalidisierenden Gesundheitsschadens generell. Die Beschwerdegeg nerin gehe davon aus, die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien behandel bar und somit überwindbar. Dabei sei die Chronifizierung des psychischen Zu standsbildes und die progrediente Verschlechterung des Allgemeinzustandes übersehen worden. 4. 4.1
Den medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vordergründig an einer Suchtproblematik und deren Folgen leidet.
Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Geset zes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ein getreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Ge sundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbe gründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funk tionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG).
Die Frage nach einem (selbstständigen) Gesundheitsschaden kann vorliegend aus nachfolgend aufzuzeigendem Grund offen bleiben. 4.2
Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 1992 in die Schweiz ein (Urk. 7/6/2 Ziff. 1.4). Einer Erwerbstätigkeit ging sie seither nicht nach. Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) lässt sich entnehmen, dass die Beschwer deführerin seit Jahren als Nichterwerbstätige registriert ist (Urk. 7/10). Daneben hatte sie in den Jahren 2004 bis 2011 jeweils einen sehr geringen Verdienst (meist unter Fr. 100.-- pro Jahr) beim D.___ erzielt.
Bei der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerdeführerin an, sie sei seit 1992 Hausfrau (Urk. 7/6/6 Ziff. 5.5). Im Rahmen des Beschwerdever fahrens machte sie jedoch wiederum selbst geltend, sie sei nicht als Hausfrau, sondern als Nichterwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 12 S. 7 Ziff. 10). Dieser Ansicht ist beizupflichten, zumal ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Aufgabenbereich (vgl. Stauffer/Cardinaux, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung (IVG), 3. Auflage 2014, S. 53 Rz 3) fehlt. 4.3
Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben Versicherte, die in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt sind. Sofern jemand aus freien Stücken keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich als nicht erwerbstätig qualifiziert, ist ein solcher „Erwerbsausfall“ im Falle eines eintretenden Gesundheitsschadens nicht von der Invalidenversicherung abgedeckt beziehungsweise es liegt in ei nem solchen Falle gar kein Schaden vor. Aufgrund der Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin kurze Zeit nach ihrer Einreise (1992) drogenabhän gig (zirka im Jahr 1993 oder 1994) wurde. Folglich basiert der damalige Ver zicht, einer Arbeit nachzugehen, auf IV-fremden Gründen (Drogensucht). So dann machte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt geltend, dass sie - sofern ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor liegen würde - im Gesundheitsfalle einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. 4.4
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin folglich in keiner Hinsicht einen Erwerbsausfall erlitten, weshalb die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2016 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen, unter Hin weis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer), auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2
Dem u nentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwal t Er vin Deplazes, steht bei diesem Verfahrens aus gang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorarnote vom
30. Juni 201 7 machte er einen Aufwand von 8. 10 Stunden und Barauslagen von Fr. 169.30 geltend (Urk. 17/2). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer), weshalb er mit Fr. 2‘107. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Ervin Deplazes, Stäfa, wird mit Fr. 2‘107 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ervin Deplazes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1966, meldete sich u nter Hinweis auf diverse psychische und somatische B eschwerden am
23. Februar 2016 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/14) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
20. Juni 2016 einen Leistungs anspruch (Urk. 7/15 = Urk. 2)
E. 1.1 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinn gemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
E. 1.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung be ansprucht wird (Abs. 4).
E. 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am
17. August 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom
20. Juni 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei
die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen, eventuell sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
20. September 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
26. September 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Mit Gerichtsverfügung vom
22. November 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin erstattete am 26. Januar 2017 ihre Replik (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, aufgrund der versicherungsmedizinischen Beurteilung der eingeholten Arztberichte liege kein Gesundheitsschaden vor, welcher die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dauerhaft und in erheblichem Ausmass einschränken würde. Es bestehe daher kein Leistungsanspruch.
Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort (Urk. 6) fest. Sie führte insbesondere aus, die körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien in der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gewürdigt worden. Danach sei sie für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % ar beitsfähig (S. 1 Ziff. 3). Sodann sei mangels Hinweisen auf psychische Auffäl ligkeiten aus der Zeit vor dem Drogenkonsum sowie aufgrund ihres „normalen Werdeganges“ und ihrer guten schulischen Ausbildung von einem primären Suchtgeschehen auszugehen (S. 2 Ziff. 5). Selbst wenn jedoch von einem ei genständigen psychischen Leiden auszugehen wäre, sei gemäss aktenkundigem Arztbericht von wiederholten leicht- bis mittelgradigen depressiven Episoden - welche keine Invalidität begründen würden - sowie von einem Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung auszugehen. Eine Verdachtsdiagnose reiche für die Annahme einer invalidisierenden Gesundheitsschädigung nicht aus (Ziff. 6).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei ihrer Untersuchungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen, da der Bericht von Dr. Y.___ von der Beschwerdegegnerin teilweise als unleserlich qualifiziert und ohne Rückfragen nur unvollständig berücksichtigt worden sei (S. 5 Ziff. 4). Ebenfalls sei der Bericht der Z.___ unvollständig berücksichtigt worden, indem seine Diagnoseliste nicht vollständig übernommen worden sei (Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin gehe von einem primären Suchtgeschehen aus, ohne dazu aktuelle Abklärungen vorgenommen zu haben (S. 6 Ziff. 7). Zudem sei die im Bericht von der Z.___ festgehaltene akute Niereninsuffizienz nicht weiter abgeklärt wor den und es würden detaillierte Angaben zur Lungenfunktion fehlen (Ziff. 8).
Des Weiteren sei die Annahme falsch, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Ein reise Hausfrau (S. 7 Ziff. 9).
Daran hielt die Beschwerdeführerin mit Replik (Urk. 12) fest und legte weitere ärztliche Stellungnahmen ins Recht (Urk. 13/2, Urk. 13/5).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungs anspruch verneint hat. 3.
E. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art.
E. 3.1 Am 6. Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin notfallmässig ins A.___ eingewiesen (Bericht vom 15. Januar 2016, Urk. 7/11/6-8). Sie wurde während den ersten Tagen der Hospitalisierung aufgrund einer Sepsis bei ambulant erworbener Pneumonie sowie einer akuten Niereninsuffizienz auf der Intensivpflegestation behandelt (S. 2 oben). Es wurden folgende Diagnosen ge stellt (S. 1): - Sepsis bei ambulant erworbener Pneumonie mit Globalinsuffizienz - interstitielle Pneumopathie der rechten Lunge (Erstdiagnose, ED, 2014) - dringender Verdacht auf pulmonalarterielle Hypertonie - Status nach Hepatitis C - akute Niereninsuffizienz AKIN II-III - arterielle Hypertonie - Opioid- und Benzodiazepin-Substitution - Cannabis-Abhängigkeitssyndrom
E. 3.2 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 15. März 2016 folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11/1-5 Ziff. 1.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung - Heroin-Abhängigkeitssyndrom seit zirka 1994 - Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom seit zirka 1993 - interstitielle Pneumopathie (ED 2014), Zustand nach Tuberkulose (1997) - Verdacht auf pulmonalarterielle Hypertonie - hypertensive Herzkrankheit bei arterieller Hypertonie (ED zirka 2005)
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe die Methadon-Substitutions-thera pie seit 1996 beziehungsweise seit 2015 die Therapie mit Sevre-Long.
Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
E. 3.3 Mit Bericht vom 18. März 2016 (Urk. 7/12) führte Dr. med. B.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, C.___, aus, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine Pati entin mit einer jahrelangen Abhängigkeitsproblematik, retrospektiv (unter Vor behalt) vor dem Hintergrund einer strukturellen Störung. In den letzten Jahren hätten sich die psychischen Symptome, insbesondere das depressive Erleben, verbessert. Dafür sei es zu einer sukzessiven somatischen Destabilisierung ge kommen. Seiner Ansicht nach sei die Beschwerdeführerin aktuell und dauerhaft nicht im ersten Arbeitsmarkt vermittelbar. Aufgrund des reduzierten Allgemein zustandes sei auch eine Tätigkeit im geschützten Rahmen höchstens in einem Teilpensum denkbar (Ziff. 1.4 Prognose). Er attestierte ihr folglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Opiatabhängigkeit, gegenwärtig substituiert mit Subutex (ICD-10 F11.22) - Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.24) - Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.24) - interstitielle Pneumopathie der rechten Lunge - Verdacht auf pulmonalarterielle Hypertonie - Hepatitis C - akute Niereninsuffizienz - arterielle Hypertonie mit linksventrikulärer Hypertrophie Zum ärztlichen Befund (Ziff. 1.4) führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführe rin sei in reduziertem Allgemein- und adipösen Ernährungszustand. Sie sei be wusstseinsklar und allseits orientiert. Es gebe keine Hinweise für kognitive Defi zite. Im formalen Gedankengang sei sie deutlich verlangsamt. Es seien keine in haltlichen Denkstörungen feststellbar. Die Sprache klinge unter Benzodiazepi neinfluss etwas verwaschen. Im Behandlungsverlauf seien phasenweise depres sive Einbrüche aufgetreten vor allen Dingen auch in Zusammenhang mit ihrer belastenden somatischen und sozialen Situation ohne Perspektiven. In diesen Phasen seien sozialer Rückzug, zunehmende Ängste und Schlafstörungen fest zustellen. Es liege eine fragile Ich-Struktur vor. Hinweise für Sinnestäuschung oder Wahninhalte würden nicht vorliegen und eine akute Selbst- oder Fremd gefährdung sei nicht festzustellen.
E. 3.4 Den Beurteilungen der beiden RAD-Ärzte (psychiatrisch und somatisch) vom 4. beziehungsweise 5. April 2016 (Urk. 7/13/S. 3f.) ist Folgendes zu entnehmen:
Aus psychiatrischer Sicht zeige der psychopathologische Befund im Bericht von Dr. B.___ keine depressiven Symptome. Es seien lediglich phasenweise de pressive Einbrüche vor allem im Zusammenhang mit der belastenden somati schen und sozialen Situation beschrieben worden. Ansonsten ergebe sich grundsätzlich das Bild einer primären Suchtkrankheit (S. 3 Mitte).
Aus internistischer Sicht sei bei negativer Hepatitis-C-PCR von einer Aushei lung auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei nicht infektiös und eine Auswir kung der Hepatitis C auf die Leberfunktion sei nicht zu erwarten. Die Nierenin suffizienz sei im Zusammenhang mit einer schweren Allgemeinerkrankung auf getreten, eine dauerhafte Einschränkung der Nierenfunktion liege nicht vor. Der Hypertonus mit daraus resultierender linksventrikulärer Hypertrophie schränke die körperliche Belastbarkeit nur geringfügig ein. Angaben zu den Auswirkun gen der interstitiellen Pneumopathie der rechten Lunge würden die Arztberichte nicht enthalten, auch detaillierte Angaben zur Lungenfunktion würden fehlen. Aus internistischer Sicht könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführe rin leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung verrichten könne. Be züglich der Arbeitszeit bestehe keine Einschränkung (S. 3 unten).
E. 3.5 Dr. Y.___ nahm auf Aufforderung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2017 erneut Stellung zum Gesundheitszustand der Beschwerde führerin, wie sich dieser am 13. Januar 2017 präsentiert habe (Urk. 13/2). Er stellte - nebst den bisher bekannten Diagnosen - folgende neue Diagnosen: - asthmoide Bronchitis - neu aufgetretenes Herzgeräusch
Der Beschwerdeführerin gehe es nicht gut, sie fühle sich körperlich nicht im stande, eine Arbeit zu übernehmen. Beim Bergaufgehen und bei Anstrengung komme es zu Schmerzgefühlen im linken Brustkorb. Sehr häufig plage der Husten (S. 1 unten).
E. 3.6 Schliesslich nahm auch Dr. B.___ im Auftrag des Rechtsvertreters der Beschwer deführerin nochmals Stellung (E-Mail vom 18. Januar 2017, Urk. 13/5). Er stellte klar, er habe die Beschwerdeführerin meist nur zu Kurzter minen zu medikamentösen Fragen und einmalig auch im Rahmen eines Konsils im A.___ gesehen. Entsprechend sei ihm die Geschichte der Be schwerdeführerin nur ansatzweise bekannt.
Auf die Frage, ob die aktuelle gesundheitliche Situation alleine auf das Suchtge schehen zurückzuführen sei, führte Dr. B.___ aus, man müsse wohl differen zieren: Es gebe sicher somatische Erkrankungen bei der Beschwerdeführerin, die in direktem Zusammenhang mit dem Konsum stehen würden. Der aktuelle psy chische Zustand erscheine ihm aber einerseits zumindest in Ansätzen schon prämorbid vorhanden gewesen zu sein. Andererseits sei dieser aber auch aus ei ner Wechselwirkung verstehbar. Denn im Rahmen von Suchterkrankungen finde eine Wechselwirkung von Sucht und den damit verbundenen Lebensum ständen und deren Auswirkungen auf die weitere psychische Entwicklung statt.
Sodann führte Dr. B.___ aus, eine Begutachtung sei nicht nur zur Klärung der Frage bezüglich primärer Suchterkrankung sinnvoll, sondern auch zur Beurtei lung des invalidisierenden Gesundheitsschadens generell. Die Beschwerdegeg nerin gehe davon aus, die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien behandel bar und somit überwindbar. Dabei sei die Chronifizierung des psychischen Zu standsbildes und die progrediente Verschlechterung des Allgemeinzustandes übersehen worden. 4. 4.1
Den medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vordergründig an einer Suchtproblematik und deren Folgen leidet.
Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Geset zes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ein getreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Ge sundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbe gründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funk tionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG).
Die Frage nach einem (selbstständigen) Gesundheitsschaden kann vorliegend aus nachfolgend aufzuzeigendem Grund offen bleiben. 4.2
Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 1992 in die Schweiz ein (Urk. 7/6/2 Ziff. 1.4). Einer Erwerbstätigkeit ging sie seither nicht nach. Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) lässt sich entnehmen, dass die Beschwer deführerin seit Jahren als Nichterwerbstätige registriert ist (Urk. 7/10). Daneben hatte sie in den Jahren 2004 bis 2011 jeweils einen sehr geringen Verdienst (meist unter Fr. 100.-- pro Jahr) beim D.___ erzielt.
Bei der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerdeführerin an, sie sei seit 1992 Hausfrau (Urk. 7/6/6 Ziff. 5.5). Im Rahmen des Beschwerdever fahrens machte sie jedoch wiederum selbst geltend, sie sei nicht als Hausfrau, sondern als Nichterwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 12 S. 7 Ziff. 10). Dieser Ansicht ist beizupflichten, zumal ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Aufgabenbereich (vgl. Stauffer/Cardinaux, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung (IVG), 3. Auflage 2014, S. 53 Rz 3) fehlt. 4.3
Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben Versicherte, die in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt sind. Sofern jemand aus freien Stücken keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich als nicht erwerbstätig qualifiziert, ist ein solcher „Erwerbsausfall“ im Falle eines eintretenden Gesundheitsschadens nicht von der Invalidenversicherung abgedeckt beziehungsweise es liegt in ei nem solchen Falle gar kein Schaden vor. Aufgrund der Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin kurze Zeit nach ihrer Einreise (1992) drogenabhän gig (zirka im Jahr 1993 oder 1994) wurde. Folglich basiert der damalige Ver zicht, einer Arbeit nachzugehen, auf IV-fremden Gründen (Drogensucht). So dann machte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt geltend, dass sie - sofern ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor liegen würde - im Gesundheitsfalle einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. 4.4
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin folglich in keiner Hinsicht einen Erwerbsausfall erlitten, weshalb die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2016 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario IVG). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwen dung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeüb ten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bes tenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemes - sungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E.
E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 5.2 Dem u nentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwal t Er vin Deplazes, steht bei diesem Verfahrens aus gang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorarnote vom
30. Juni 201
E. 7 machte er einen Aufwand von
E. 10 Stunden und Barauslagen von Fr. 169.30 geltend (Urk. 17/2). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer), weshalb er mit Fr. 2‘107. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Ervin Deplazes, Stäfa, wird mit Fr. 2‘107 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ervin Deplazes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00865 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 15. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes Isler Partner Rechtsanwälte Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1966, meldete sich u nter Hinweis auf diverse psychische und somatische B eschwerden am
23. Februar 2016 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/14) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
20. Juni 2016 einen Leistungs anspruch (Urk. 7/15 = Urk. 2) 2.
Die Versicherte erhob am
17. August 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom
20. Juni 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei
die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen, eventuell sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
20. September 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
26. September 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Mit Gerichtsverfügung vom
22. November 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin erstattete am 26. Januar 2017 ihre Replik (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinn gemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.2
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung be ansprucht wird (Abs. 4). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario IVG). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwen dung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeüb ten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bes tenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemes - sungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, aufgrund der versicherungsmedizinischen Beurteilung der eingeholten Arztberichte liege kein Gesundheitsschaden vor, welcher die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dauerhaft und in erheblichem Ausmass einschränken würde. Es bestehe daher kein Leistungsanspruch.
Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort (Urk. 6) fest. Sie führte insbesondere aus, die körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien in der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gewürdigt worden. Danach sei sie für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % ar beitsfähig (S. 1 Ziff. 3). Sodann sei mangels Hinweisen auf psychische Auffäl ligkeiten aus der Zeit vor dem Drogenkonsum sowie aufgrund ihres „normalen Werdeganges“ und ihrer guten schulischen Ausbildung von einem primären Suchtgeschehen auszugehen (S. 2 Ziff. 5). Selbst wenn jedoch von einem ei genständigen psychischen Leiden auszugehen wäre, sei gemäss aktenkundigem Arztbericht von wiederholten leicht- bis mittelgradigen depressiven Episoden - welche keine Invalidität begründen würden - sowie von einem Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung auszugehen. Eine Verdachtsdiagnose reiche für die Annahme einer invalidisierenden Gesundheitsschädigung nicht aus (Ziff. 6). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei ihrer Untersuchungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen, da der Bericht von Dr. Y.___ von der Beschwerdegegnerin teilweise als unleserlich qualifiziert und ohne Rückfragen nur unvollständig berücksichtigt worden sei (S. 5 Ziff. 4). Ebenfalls sei der Bericht der Z.___ unvollständig berücksichtigt worden, indem seine Diagnoseliste nicht vollständig übernommen worden sei (Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin gehe von einem primären Suchtgeschehen aus, ohne dazu aktuelle Abklärungen vorgenommen zu haben (S. 6 Ziff. 7). Zudem sei die im Bericht von der Z.___ festgehaltene akute Niereninsuffizienz nicht weiter abgeklärt wor den und es würden detaillierte Angaben zur Lungenfunktion fehlen (Ziff. 8).
Des Weiteren sei die Annahme falsch, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Ein reise Hausfrau (S. 7 Ziff. 9).
Daran hielt die Beschwerdeführerin mit Replik (Urk. 12) fest und legte weitere ärztliche Stellungnahmen ins Recht (Urk. 13/2, Urk. 13/5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungs anspruch verneint hat. 3. 3.1
Am 6. Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin notfallmässig ins A.___ eingewiesen (Bericht vom 15. Januar 2016, Urk. 7/11/6-8). Sie wurde während den ersten Tagen der Hospitalisierung aufgrund einer Sepsis bei ambulant erworbener Pneumonie sowie einer akuten Niereninsuffizienz auf der Intensivpflegestation behandelt (S. 2 oben). Es wurden folgende Diagnosen ge stellt (S. 1): - Sepsis bei ambulant erworbener Pneumonie mit Globalinsuffizienz - interstitielle Pneumopathie der rechten Lunge (Erstdiagnose, ED, 2014) - dringender Verdacht auf pulmonalarterielle Hypertonie - Status nach Hepatitis C - akute Niereninsuffizienz AKIN II-III - arterielle Hypertonie - Opioid- und Benzodiazepin-Substitution - Cannabis-Abhängigkeitssyndrom 3.2
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 15. März 2016 folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11/1-5 Ziff. 1.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung - Heroin-Abhängigkeitssyndrom seit zirka 1994 - Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom seit zirka 1993 - interstitielle Pneumopathie (ED 2014), Zustand nach Tuberkulose (1997) - Verdacht auf pulmonalarterielle Hypertonie - hypertensive Herzkrankheit bei arterieller Hypertonie (ED zirka 2005)
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe die Methadon-Substitutions-thera pie seit 1996 beziehungsweise seit 2015 die Therapie mit Sevre-Long.
Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). 3.3
Mit Bericht vom 18. März 2016 (Urk. 7/12) führte Dr. med. B.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, C.___, aus, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine Pati entin mit einer jahrelangen Abhängigkeitsproblematik, retrospektiv (unter Vor behalt) vor dem Hintergrund einer strukturellen Störung. In den letzten Jahren hätten sich die psychischen Symptome, insbesondere das depressive Erleben, verbessert. Dafür sei es zu einer sukzessiven somatischen Destabilisierung ge kommen. Seiner Ansicht nach sei die Beschwerdeführerin aktuell und dauerhaft nicht im ersten Arbeitsmarkt vermittelbar. Aufgrund des reduzierten Allgemein zustandes sei auch eine Tätigkeit im geschützten Rahmen höchstens in einem Teilpensum denkbar (Ziff. 1.4 Prognose). Er attestierte ihr folglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Opiatabhängigkeit, gegenwärtig substituiert mit Subutex (ICD-10 F11.22) - Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.24) - Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.24) - interstitielle Pneumopathie der rechten Lunge - Verdacht auf pulmonalarterielle Hypertonie - Hepatitis C - akute Niereninsuffizienz - arterielle Hypertonie mit linksventrikulärer Hypertrophie Zum ärztlichen Befund (Ziff. 1.4) führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführe rin sei in reduziertem Allgemein- und adipösen Ernährungszustand. Sie sei be wusstseinsklar und allseits orientiert. Es gebe keine Hinweise für kognitive Defi zite. Im formalen Gedankengang sei sie deutlich verlangsamt. Es seien keine in haltlichen Denkstörungen feststellbar. Die Sprache klinge unter Benzodiazepi neinfluss etwas verwaschen. Im Behandlungsverlauf seien phasenweise depres sive Einbrüche aufgetreten vor allen Dingen auch in Zusammenhang mit ihrer belastenden somatischen und sozialen Situation ohne Perspektiven. In diesen Phasen seien sozialer Rückzug, zunehmende Ängste und Schlafstörungen fest zustellen. Es liege eine fragile Ich-Struktur vor. Hinweise für Sinnestäuschung oder Wahninhalte würden nicht vorliegen und eine akute Selbst- oder Fremd gefährdung sei nicht festzustellen. 3.4
Den Beurteilungen der beiden RAD-Ärzte (psychiatrisch und somatisch) vom 4. beziehungsweise 5. April 2016 (Urk. 7/13/S. 3f.) ist Folgendes zu entnehmen:
Aus psychiatrischer Sicht zeige der psychopathologische Befund im Bericht von Dr. B.___ keine depressiven Symptome. Es seien lediglich phasenweise de pressive Einbrüche vor allem im Zusammenhang mit der belastenden somati schen und sozialen Situation beschrieben worden. Ansonsten ergebe sich grundsätzlich das Bild einer primären Suchtkrankheit (S. 3 Mitte).
Aus internistischer Sicht sei bei negativer Hepatitis-C-PCR von einer Aushei lung auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei nicht infektiös und eine Auswir kung der Hepatitis C auf die Leberfunktion sei nicht zu erwarten. Die Nierenin suffizienz sei im Zusammenhang mit einer schweren Allgemeinerkrankung auf getreten, eine dauerhafte Einschränkung der Nierenfunktion liege nicht vor. Der Hypertonus mit daraus resultierender linksventrikulärer Hypertrophie schränke die körperliche Belastbarkeit nur geringfügig ein. Angaben zu den Auswirkun gen der interstitiellen Pneumopathie der rechten Lunge würden die Arztberichte nicht enthalten, auch detaillierte Angaben zur Lungenfunktion würden fehlen. Aus internistischer Sicht könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführe rin leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung verrichten könne. Be züglich der Arbeitszeit bestehe keine Einschränkung (S. 3 unten). 3.5
Dr. Y.___ nahm auf Aufforderung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2017 erneut Stellung zum Gesundheitszustand der Beschwerde führerin, wie sich dieser am 13. Januar 2017 präsentiert habe (Urk. 13/2). Er stellte - nebst den bisher bekannten Diagnosen - folgende neue Diagnosen: - asthmoide Bronchitis - neu aufgetretenes Herzgeräusch
Der Beschwerdeführerin gehe es nicht gut, sie fühle sich körperlich nicht im stande, eine Arbeit zu übernehmen. Beim Bergaufgehen und bei Anstrengung komme es zu Schmerzgefühlen im linken Brustkorb. Sehr häufig plage der Husten (S. 1 unten). 3.6
Schliesslich nahm auch Dr. B.___ im Auftrag des Rechtsvertreters der Beschwer deführerin nochmals Stellung (E-Mail vom 18. Januar 2017, Urk. 13/5). Er stellte klar, er habe die Beschwerdeführerin meist nur zu Kurzter minen zu medikamentösen Fragen und einmalig auch im Rahmen eines Konsils im A.___ gesehen. Entsprechend sei ihm die Geschichte der Be schwerdeführerin nur ansatzweise bekannt.
Auf die Frage, ob die aktuelle gesundheitliche Situation alleine auf das Suchtge schehen zurückzuführen sei, führte Dr. B.___ aus, man müsse wohl differen zieren: Es gebe sicher somatische Erkrankungen bei der Beschwerdeführerin, die in direktem Zusammenhang mit dem Konsum stehen würden. Der aktuelle psy chische Zustand erscheine ihm aber einerseits zumindest in Ansätzen schon prämorbid vorhanden gewesen zu sein. Andererseits sei dieser aber auch aus ei ner Wechselwirkung verstehbar. Denn im Rahmen von Suchterkrankungen finde eine Wechselwirkung von Sucht und den damit verbundenen Lebensum ständen und deren Auswirkungen auf die weitere psychische Entwicklung statt.
Sodann führte Dr. B.___ aus, eine Begutachtung sei nicht nur zur Klärung der Frage bezüglich primärer Suchterkrankung sinnvoll, sondern auch zur Beurtei lung des invalidisierenden Gesundheitsschadens generell. Die Beschwerdegeg nerin gehe davon aus, die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien behandel bar und somit überwindbar. Dabei sei die Chronifizierung des psychischen Zu standsbildes und die progrediente Verschlechterung des Allgemeinzustandes übersehen worden. 4. 4.1
Den medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vordergründig an einer Suchtproblematik und deren Folgen leidet.
Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Geset zes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ein getreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Ge sundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbe gründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funk tionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG).
Die Frage nach einem (selbstständigen) Gesundheitsschaden kann vorliegend aus nachfolgend aufzuzeigendem Grund offen bleiben. 4.2
Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 1992 in die Schweiz ein (Urk. 7/6/2 Ziff. 1.4). Einer Erwerbstätigkeit ging sie seither nicht nach. Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) lässt sich entnehmen, dass die Beschwer deführerin seit Jahren als Nichterwerbstätige registriert ist (Urk. 7/10). Daneben hatte sie in den Jahren 2004 bis 2011 jeweils einen sehr geringen Verdienst (meist unter Fr. 100.-- pro Jahr) beim D.___ erzielt.
Bei der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerdeführerin an, sie sei seit 1992 Hausfrau (Urk. 7/6/6 Ziff. 5.5). Im Rahmen des Beschwerdever fahrens machte sie jedoch wiederum selbst geltend, sie sei nicht als Hausfrau, sondern als Nichterwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 12 S. 7 Ziff. 10). Dieser Ansicht ist beizupflichten, zumal ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Aufgabenbereich (vgl. Stauffer/Cardinaux, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung (IVG), 3. Auflage 2014, S. 53 Rz 3) fehlt. 4.3
Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben Versicherte, die in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt sind. Sofern jemand aus freien Stücken keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich als nicht erwerbstätig qualifiziert, ist ein solcher „Erwerbsausfall“ im Falle eines eintretenden Gesundheitsschadens nicht von der Invalidenversicherung abgedeckt beziehungsweise es liegt in ei nem solchen Falle gar kein Schaden vor. Aufgrund der Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin kurze Zeit nach ihrer Einreise (1992) drogenabhän gig (zirka im Jahr 1993 oder 1994) wurde. Folglich basiert der damalige Ver zicht, einer Arbeit nachzugehen, auf IV-fremden Gründen (Drogensucht). So dann machte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt geltend, dass sie - sofern ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor liegen würde - im Gesundheitsfalle einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. 4.4
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin folglich in keiner Hinsicht einen Erwerbsausfall erlitten, weshalb die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2016 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen, unter Hin weis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer), auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2
Dem u nentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwal t Er vin Deplazes, steht bei diesem Verfahrens aus gang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorarnote vom
30. Juni 201 7 machte er einen Aufwand von 8. 10 Stunden und Barauslagen von Fr. 169.30 geltend (Urk. 17/2). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer), weshalb er mit Fr. 2‘107. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Ervin Deplazes, Stäfa, wird mit Fr. 2‘107 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ervin Deplazes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti