opencaselaw.ch

IV.2016.00864

Würdigung polydisziplinäres Gutachten, Prüfung Standardindikatoren ergibt kein invalidisierendes somatoformes Leiden, 100 % AUF in angepasster Tätigkeit in kardiologischer Hinsicht führt zu rentenausschliessendem IV-Grad

Zürich SozVersG · 2017-08-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1968 geborene X.___ , ohne abgeschlossene Berufsausbildung, reiste nach mehrjähriger saisonaler Tätigkeit im Jahr

19 98 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt bis im Februar 2014 bei der Y.___ AG als Lagerist ( Urk. 8/6 , Urk. 8/9/3-4 , Urk. 8/17 , Urk. 8/40 ).

A b Februar

2014 war er wegen einer Bandscheibenproblematik arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/18/3 , Urk. 8/ 89/28 ) und meldete sich am 8. August

2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis dar auf bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Züri ch, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/6). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/17, Urk. 8/30 ) und die Akten des Kran ken taggeldversicherers ( Urk. 8/8, Urk. 8/18 , Urk. 8/60 ) bei und holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 8/40) sowie

Bericht e de r behandelnden Ä rzte ( Urk. 8/56 , Urk. 8/77 ) ein. Die IV-Stelle prüfte ferner in einem persönlichen Gespräch Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 8/20 , Urk. 8/29) und erteilte dem Versicherten am 5. November

2014 als Frühinterventionsmassnahme Kosten gutsprache für Arbeitsplatzerhaltungsmassnahmen ( Urk. 8/36) , welche am 1. September

2015 abgeschlossen wurden ( Urk. 8/53) . Im Rahmen der weite ren Abklä rungen der medizinischen Verhältnisse liess die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklä rungsstelle ( Medas ) Z.___ , ein poly disziplinäres Gutach ten erstellen (Gut achten vom 11 . Mai

2016 , Urk. 8/ 89 Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medi zin, Kardiologie , Neurologie , Psychiatrie, Orthopädie /Traumatologie ).

Am 3 0 . Mai

2016 erging der Vorbescheid, mit welchem X.___ mit der Begründung , es fehle an einer invalidenversicherungsrechtlich massgebenden gesundheitlichen Beeinträchtigung , die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht gestellt wurde (Urk. 8/91). Nachdem der Versicherte dagegen Ein wände erhoben hatte (Einwand vom 1. Juni

2016 [ Urk. 8/ 93], begründeter Einwand vom 5. Juli

2016 [ Urk. 8/96]) verfügte die IV-Stelle

am 1 8. Juli 2016 in der Folge wie vorbeschieden (Urk. 2 [= Urk. 8/99]). 2.

Dagegen erhob de r Versicherte mit Eingabe vom 17 . August

2016 Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei

ihm mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten; eventuell sei d ie Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, insbesondere zur Einholung eines poly dis zi plinären Gutachtens inklusive Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit bei einer bisher nicht involvierten unabhängigen Gutachter stelle (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 7 . Oktober 201 6 Abweisung der Beschwer de (Urk. 7). Mit Verfügung vom 11 . Oktober 201 6 wurde das Doppel der Beschwer de antwort de m Beschwer deführer zugestellt (Urk. 9). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs ge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Lei den mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Er werbs einkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember

2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber

2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November

2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember

20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April

2016 E. 4.1). 1.3.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden so ma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosoma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dern der

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati ons potenzi alen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeit gestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau so zialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Ar beits unfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat säch lichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlech te Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheits einsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.3.3

Wie in

BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diag nosti zierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis tung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Be deutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaff hauser/

Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingun gen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versiche rungsmedizini sche Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den er forderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten

abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, es sei keine Diag nose attestiert worden, welche geeignet sei, die Arbeitsfähigkeit invali den versicherungsrechtlich massgebend einzuschränken. Der Bericht des be han delnden Psychiaters vom 5. Juli 2016 vermöge das polydisziplinäre Gut achten nicht zu entkräften, weshalb dar auf abgestellt werde (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht , das Hauptgutachten sei unsorgfältig erstellt und widersprüchlich . In kardiologischer Hinsicht werde im Teilgutachten

ausgeführt , dass wahrscheinlich eine Kardiomyopathie

vor liege und dementsprechend der Beschwerdeführer für mässige bis schwere körperliche Arbeiten zu 100 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei . Dennoch gingen die Gutachter in nicht nachvollziehbarer Weise von einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus.

Auch in o rthopädischer Hinsicht sei das Gutachten widersprüchlich, da der Beschwer deführer als ab Februar

2014 fortlaufend arbeitsunfähig beurteilt werde, dies bei der Konsensbeurteilung jedoch unberücksichtigt geblieben sei. Sodann habe

der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom 5. Juli

2016 ausführ lich begründet, weshalb eine ausgeprägte Somatisierungsstörung bei zusätzlich ausgewiesenen somatischen Diagnosen vorliege , w oraus sich ergebe, dass selbst in einer angepassten leichten Tätigkeit nur noch e ine Teilarbeitsfähigkeit von 60 % erreicht werden könne . Das Gutachten setze sich

gar nicht mit der Somatisierungsstörung auseinander . Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich –

unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs sowie des Minderver dienst es bei Teilzeitarbeit – ein Invaliditätsgrad von mindestens 54 % ( Urk. 1) . 2.3

Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Vernehmlassung , d a der Beschwer de führer nur einmal monatlich psychiatrische Betreuung in An spruch nehme, spreche dies gegen einen ausgeprägten Leidensdruck , weshalb a us rechtlicher Sicht keine invalidisierende psychiatrische Beeinträchtigung angenommen werden könne . Die kardiologische Diagnose werde im Gesamt kontext des Gut achtens schlüssig als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkend eingeschätzt . Die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als La gerist werde durch die Gutachter nicht als mässig bis schwere Arbeit beur teilt. Selbst wenn von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist ausgegangen würde, so ergäbe sich aus dem Einkom mensvergleich lediglich ein IV-Grad von 16 % ( Urk. 7). 3.

3.1

Dem polydisziplinären Z.___ -Gutachten vom 1 1. Mai

2016 ( Urk. 8/89) kön nen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgen de festgehalten ( Urk. 8/89/11): (1) sensible Störung im Bereich des rechten Beines an der Aussenseite unklarer Ätiologie, Differentialdiagnose Meralgia

paraesthetica , Differentialdiagnose nicht sicher zuzuordnen, funkti onell, (2) passagere Missempfindungen an beiden Armen unklarer Ätiologie, Differentialdiagnose funktionell, (3) chronische Schmerzstörung mit psychi schen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45.4), (4) chronisch lumboverteb ra les Schmerzsyndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen mit leichtgra di ger Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, (5) Gonalgie rechtes Knie ohne Nachweis einer strukturellen Veränderung und Degeneration , (6) un klare Kardiomyopathie mit Linksschenkelblock und echokardiographisch ge ring eingeschränkter linksventrikulärer Funktion, (7) Schilddrüsenadenom i m lin ken Seitenlappen, Mai

2015, (8) Zustand nach Hp -Gastritis, 2014.

Der Konsensbeurteilung ist zu entnehmen, aus orthopädischer Sicht ergebe sich, dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten sowie einer leidens angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei ( Urk. 8/89/12). In neurologi scher Hinsicht seien ausser der Angabe der Missempfindungen resp. der Hypästhesie und der Hypalgesie im Bereich des rechten Beines keine p atho logischen Befunde vorhanden . Insbesondere seien die Beineigenreflexe sym metrisch und die Muskelsituation unauffällig . Diagnostisch müsse von un kla ren sensiblen Störungen i m Bereich des rechten Beines ausgegangen wer den. Auch die Beschwerden in den oberen Extremitäten seien unklar. Neuro log i sch und elektrodiagnostisch hätten sich keine Pathologien ergeben, wes halb sich keine Diagnose mit Krankheitswert stellen liesse und die Arbeitsfä higkeit von neurologischer Seite he r nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/89/12).

Psychiatrisch w e rd e die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit psy chischen und somatischen Anteilen als Diagnose ohne Relevanz für die Ar beitsfähigkeit aufgeführt. Bei der aktuellen Untersuchung stell e der Be schwerdeführer die Schmerzen im rechten Knie in den Vordergrund seiner Beschwerden, g e b e sich sehr fokussiert auf die Schmerzen, die ihn im Alltag beeinträchtigten und eine Ausweitungstendenz in den Lumbalbe reich zeig ten. Auch wenn vom Beschwerdeführer selbst keine stressbedingte Ver schlimmerung angegeben w e rd e , sei angesichts der weit gehend unklaren or ganischen Erkl ärbarkeit in Verbindung mit der fehlenden Verbesserung ü ber die letzten zwei Jahre durchaus von einer somatoformen Problematik auszu geben, die somatische, aber auc h psychische Anteile beinhalte . Grundsätzlich sei davon auszugeh en, dass aus rein psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähig keit nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/89/12-13). Ferner führten die Gutachter aus , in kardiologischer Hinsicht liege eine unklare Kardiomyopathie mit Links schenkelblock und echokardiographisch gering eingeschränkter links ventrikulärer Funktion vor . Die körperliche Leistungsfähigkeit in der Ergo metrie sei trotz der Kardiomyopathie normal. Auffällig sei jedoch der feh lende Blutdruckanstieg unter Belastung, der wahrs cheinlich auf die Kardio myopathi e zurückzuführen sei . Aus diesem Grund sei die körperliche Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers für mä ssige und schwere körperliche Arbeiten zu 100

% eingeschränkt. Für leichtere körperliche Arbeiten sei er normal arbeits fähig ( Urk. 8/89/13).

Zusammenfassend w e rd e eingeschätzt, dass die Arbeitsf ä higkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist / Magaziner bei Einhaltung des Belastungs profils nicht eingeschränkt sei . Die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tä tigkeit betr age ebenfalls 100 % . Der Beschwerdeführer sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg unter Vermeidung anhaltender Zwangshaltungen (Vorbeuge) zu verrichten. Die Tätigkeiten könn t en ständig im Gehen, Stehen oder Sitzen durchgeführt werden. Weitere qualitative Leistungseinschränkungen erg ä ben sich nicht ( Urk. 8/89/13). 3.2

Der Stellungahme von Dr. med. A.___ , FMH Neurologie, FMH Psychiat rie und Psychotherapie, vom 5. Juli 2016 zu Händen der Rechtsver tretung des Beschwerdeführers ( Urk. 3 [= Urk. 8/95] ) kann entnommen wer den, dass gemäss de m Belastungsprofil der letzten Tätigkeit als Lagerist es sich dabei keineswegs um eine leichte sitzende oder wechselbelastende Tätig keit gehandelt habe . Die Beurteilung der Gutachter sei deshalb nicht nach vollziehbar (Urk. 3 S. 2). Sodann sei der psychiatrische Konsiliarius nicht nachvollziehbar zum Schluss gekommen, es liege eine chronische Schmerz störung mit psychischen und somatischen Anteilen vor . Dabei werde nicht auf die von der neurologischen Gutachterin diagnostizierten somat o formen Sensibilitätsstörungen ein gegangen . Es handle sich unter Berücksichtigung der ICD-10-Kriterien vielmehr um ein multiples somatoformes

Syndrom ( So ma tisierungssyndrom ; Urk. 3 S. 3) . Z udem fehle eine Auseinandersetzung mit den Ressourcen des Beschwerdeführers. Sodann sei nicht gewürdigt worden, dass beim Beschwerdeführer intensivste therapeutische Massnahmen trotz hoher Motivation und Therapieadhärenz versagt hätten. Aufgrund der Schwere der Somatisierungsstörung bestehe aus fachärztlicher Sicht zumin dest eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten au f dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 3 S. 4). 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 8/89 ) vom

11. Mai

2016 basiert auf fach ärztlichen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Ausei nanderset zung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichti gung der geklagten Beschwerden erstattet. Die Gutachter haben die medizini schen Zu stände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folge run gen nachvollziehbar begründet. Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ erfüllt dem nach alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine be weis taugliche medizi nische Entscheidungsgrundlage, weshalb ihm grund sätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.4 ).

4.2

Der Konsensbeurteilung ist in kardiologischer Hinsicht zu entnehmen, dass die körperliche Leistungsfähigkeit trotz der festgestellten Kardiomyopathie normal sei, aufgrund des fehlenden Blutdruckanstie gs, der wahrscheinlich auf die Kardiomyopathie zurückzuführen sei, sei die körperliche Leistungsfä higkeit des Beschwerdeführers für mässige und schwere körperliche Arbeiten zu 100% eingeschränkt; bei leichtere n körperliche n Arbeiten sei er normal arbeitsfähig ( Urk. 8/89/13). D er Beschwerdeführer war gemäss Aktenlage zu letzt über viele Jahre als Lagerist bei der Y.___

AG angestellt ( Urk. 8/17) . Dem Arbeitgeberbericht vom 2 5. November 2014 (Urk. 8/40) kann folgendes Jobprofil entnommen werden ( Urk. 8/40/6): selten Material auf die Lieferwa gen der Kunden verladen, oft die Wagen der Monteure von Hand palettieren, selten Unmassplatten mit dem Stapler in die Werkstatt bringen und Reststü cke wieder versorgen, manchmal Lastwagen und Container entladen und all gemeine Aufräumarbeiten verrichten, oft Gehen und Stehen und selten Ge genstände bis zu 25

kg Heben und Tragen , nie Gegenstände über 25

kg He ben und Tragen . Vermerkt wurde im Bericht, dass das Palettieren aktuell nicht mehr von Hand, sondern mittels eines Hebewerkzeuges ausgeführt werde. Im Gutachten wird dieser Arbeitgeberbericht wiedergegeben ( Urk. 8/89/7) und die Gutachter nahmen bei der konsensualen Einschätzung der Arbeits fähig keit darauf Bezug ( Urk. 8/89/13). Demzufolge besteht kein Anhalt, dass die kardiologische Beurteilung, wonach die körperliche Leis tungs fähigkeit für mässige und schwere körperliche Arbeiten eingeschränkt ist, nicht mitein bezogen wurde. Selbst wenn jedoch die zuletzt effektiv durch geführte Tätigkeit als Lagerist – unter Beachtung der von der Arbeitge berin genannten maschinellen Anpassung – zumindest teilweise als mässige (oder gar schwere) körperliche Arbeit qualifiziert werden müsste, ergäbe sich aus der Gegenüberstellung der massgeblichen Erwerbseinkom men kein renten be grün dender Invaliditätsgrad (vgl. E. 5.1). In einer Tätigkeit, welche d em

medizinisch festgelegte n Belastungsprofil (leichtere bis mittel schwere körper liche Tätigkeit , Heben und Tragen von Lasten bis zu 15

kg, Ver mei dung von Zwangshaltungen [Vorbeuge] ) entspricht , ist der Beschwer de führer zu 100 % arbeitsfähig . 4. 3 4. 3 .1

Der Beschwerdeführer machte geltend, laut dem Bericht des behandelnden Psychiaters liege eine Somatisierungsstörung vor, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit um 40 % reduziere. Die Gutach ter hielten demgegenüber eine chronische Schmerzstörung mit psychische n und somatischen Anteilen fest und gingen vom Fehlen einer massgeblichen Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit aus psy c hiatrischer Sicht aus. 4. 3 .2

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Grundsätze gel ten auch für die Beurteilung der inval idisierenden Wirkung der vom

psy chiatrischen Gutachter diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45. 0). G leiches g i lt auch für

Somatisierungsstörung en , da es sich dabei ebenfalls um ein e somatoforme

S törung

handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 , vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifika tion psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., Bern 2014, S. 225-235 ) .

4.3.3

Zunächst ist festzuhalten, dass für den Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen massgebend ist, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_ 804/2015 vom 21. Juni

2016 E. 3.2). Ob die vorliegend zur Diskussion stehenden psychiatrischen Diagnosen einen in validisieren den Gesundheitsschaden darstellen, ist eine Rechtsfrage

(vgl. statt vieler: Urteil des B un desgerichtes 9C_848/2016 vom 12 . Mai

2017 E. 2 .2 mit Hin weis en ). Unabhängig davon, ob mit dem Gutachter von einer chronischen Schmerzstörung auszugehen ist oder mit dem behandelnden Psychiater eine Somatisierungsstörung anzunehmen ist, bleibt zu prüfen , ob das polydiszip li näre

Z.___ -Gut achten (Urk. 8/89)

– soweit nötig unter Berück sichtigung der weiteren fach ärztlichen Berichte ( Urk. 3)

- in Anwendung der mit BGE 141 V

281 materiell-beweisrechtlich festgelegten Anforderungen eine schlüssige Be ur tei lung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlaubt und sich hieraus eine invalidisierende Beeinträchtigung ergibt oder nicht (E. 1.3.2 ). Die Ant worten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zel fall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indi zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammen hang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) . 4. 3 .4

Der psychiatrische Z.___ -Gutachter hat eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und soma tischen Anteilen diagnostiziert, im März

2016 zu den Standardindikatoren Stellung genommen und zusammenfassend darauf hin gewiesen, dass die Schmerzstörung

unter Berücksichtigung der Schilderungen des Beschwerdeführers sowie auch der Beobachtungen während der Begut achtung

– unter dem Aspekt des Schweregrads – als leichtgradig zu quantifi zieren sei (Urk. 8/89/51). Die diagnoserelevanten Befunde und Symptome erscheinen vorliegend nicht besonders ausgeprägt. Der behandelnde Psychi ater notierte in seinem Bericht vom 2. September

2015, dass sich der Be schwerdeführer psychisch gar nicht eingeschränkt fühle ( Urk. 8/56/7) und aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Tätigkeit in einer angepassten Tätig keit überwiegend wahrscheinlich möglich wäre ( Urk. 8/56/14). Dies lässt sich mit der Feststellung, es liege eine schwere Schmerzsymptomatik vor, nicht vereinbaren, zumal die von ihm festgehaltenen Beschwerdeangaben und Be funde ( Urk. 8/56/8f.) auch nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Von einer Behandlungsresistenz respektive von der Ausschöpfung der Behandlungs möglichkeiten kann sodann nicht die Rede sein. I m Bericht von Dr. A.___ vom 2. September

2015 wurde noch festgehalten, dass keine Indikation zur weiteren psychiatrischen Therapie bestanden habe und die Therapie entspre chend abgebrochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich psychisch nicht eingeschränk t gefühlt, weshalb aus Sicht der behandelnden Psychiate rin ke ine Einschränkung bestanden habe (Urk. 8/56/7 und Urk. 8/56/12 ). Zur aktuellen Therapie führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei seit einem Jahr in psy chiatrischer Behandlung bei Dr. A.___ und sehe ihn einmal pro Monat ( Urk. 8/89/47). Ausserdem wurde festgehalten , dass – die Labor werte des Beschwerdeführers berücksichtigend sowie auf der Basis von des sen Aussage, die Medikation nütze sowieso nichts – ein deutlich erniedrigte r Spiegel von Duloxetin entweder für eine Incompliance oder aber eine schnelle Metabolisierung spreche, weshalb die Medikation entweder abgesetzt oder deutlic h gesteigert werden müsse (Urk. 8/89/50). Anlässlich der Explo ration gab der Beschwerdeführer an, zur Nacht Lyric a 125mg zu nehmen, es jedoch nicht zu vertragen und immer das Gefühl zu haben, „im Sturm zu sein“. Hinsichtlich des Cybalta 60mg, welches er seit zwei Wochen in dieser Dosierung nehme, gab der Beschwerdeführer an, keine Wirkung bemerkt zu haben ( Urk. 8/89/47) . Somit ergibt sich weder aus dem Gutachten noch de n Bericht en des behandelnden Psychiaters, dass alle Therapiem öglichkeiten ausgeschöpft wären, was im Übrigen auch gegen einen ausgeprägten Lei densdruck spricht. Was den Indikator “ Komorbiditäten “ betrifft, so liegen nach den gutachterlichen Feststellungen keine vor. Weder wurden in psy chischer Hinsicht Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ge stellt – insbesondere machte der Gutachter keine depressiven Akzente aus –, noch sind in körperlicher Hinsicht Komorbiditäten aktenkundig ; abgesehen von den kardiologischen Beeinträchtigungen . Daran vermag auch das Schreiben des behandelnden Psychiaters vom 5. Juli

2016 ( Urk.

3) nichts zu ändern ; dieser stellte keine Komorbiditäten fest, sondern klassifiz i erte die selbe Symptomatik unterschiedlich.

Den Sensibilitätsstörungen sprach der neurologische Experte pathologischen Krankheitswert ab , da die Angaben des Beschwerdeführers z u unpräzise gewesen seien und sich kein klares Bild ergeben habe (Urk. 8/89/35). Hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur berich tete de r Gutachter von einer leistungsorientierten Grundpersönlichkeit, die schmerzbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit seien mit Schwierigkeiten im Selbstbild verbunden, welche eine Überwindung der Schmerzproblematik erschweren würden (U rk. 8/89/51). Ansonsten wirke der Beschwerdeführer in seiner Primärpersönlichkeit umgänglich, angepasst und einigermassen stabil (Urk.

8/89/49). Die grundlegenden psychischen Funktio nen sind nach den Ergebnissen der gutachterlichen Untersuchungen weitge hend intakt .

Bezüglich der persönlichen Resso urcen hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei sozial in die Familie und den Bekanntenkreis ein gebunden . Die Integration in den deutschsprachigen Bereich sei allerdings kaum vorhanden ( Urk. 8/89/51-52). Auch der detailliert festgehaltene Tages ablauf des Beschwerdeführers spricht für das Vorhandensein persönliche r Ressourcen . Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer begebe sich mehr fach täglich auf mehrstündige Spaziergänge und besitze ein Auto, welches er auch fahre. Gelegentlich falle ihm das Fahren etwas schwer, da sein rechtes Bein einschlafe. Sodann macht der Beschwerdeführer laut seinen Aussagen auc h Ferien; letztmals sei er über Weihnachten in B.___ gewesen, ansonsten jedoch seit zwei Jahren nicht mehr (Urk. 8/89/46). Des Weiteren hätten er und seine Frau ein en grossen Bekannte nkreis . Der Gutachter wies sodann auf eine schlechte finanzielle Situation hin ( Urk. 8/89/48).

Zum beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz ist zu erwähnen, dass das Aktivitäts niveau zwar offenbar tiefer ist als früher. Im Vergleich zur geltend gemach ten Einschränkung im Erwerb (mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit) er scheinen die vom Beschwerdeführer beschriebenen Einschränkungen in den sonstigen Lebensbereichen aber als weniger ausgeprägt.

Unter Berücksichtigung der nunmehr beachtlichen Standardindikatoren, insbe sondere aufgrund des niedrigen Schweregrads sowie der fehlenden Therapieresistenz des somatoformen Leidens, sind erhebliche funktionelle Auswirkungen der somatoformen Schmerzen , d.h. der in diesem Zusam me n hang geklagten Beschwerden , nicht schlüssig nachgewiesen. Daran vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch der Bericht von Dr. A.___ , zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 2. September

2015 ( Urk. 8/56) nichts zu ändern. Diesem Bericht sind keine weitergehenden Angaben zu den Standardindikatoren zu entnehmen. Die di agnos tizierte chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen hat so mit unter Berücksichtigung der Feststellungen des Gutachter s und des behandelnden Psychiaters (noch) keine invaliden versicherungsrecht lich relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. An dieser Schlussfolge rung würde sich auch nichts ändern, wenn nicht von einer chronischen Schmerzstörung sondern von einer Somatisierungsstörung ausgegangen würde . 4. 4

Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, es sei bei der polydisziplinä ren Konsensbeurteilung nicht berücksichtigt worden, dass der orthopädische Gutachter in seiner Teilexpertise aufgrund der im Februar 2014 erlittenen Diskushernie L4/5 von einer f ortlaufenden Arbeits un fähigkeit ausgegangen sei .

Von einer Widersprüchlichkeit des orthopädischen Teilgutachtens kann je doch nicht die Rede sein.

E ntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Beurteilung des Orthopäden so zu verstehen, dass nach anfänglicher fortlau fender Arbeits un fähigkeit , die weitergehende neurophysiologische Abklärung und die bildtechnische Kontrolluntersuchung in der Folge jedoch zu keinem Zeitpunkt eine radikuläre Kompression oder neurologische Defizitsymptoma tik

hätten nachweisen können, weshalb er acht Wochen nach Auftreten der Schmerzsymptomatik von einer 100%igen Arbeitfähigkeit

in der zuletzt aus geübten Tätigkeit ausgehe ( Urk. 8/89/28-29) . Auf diese Einschätzung wurde denn auch in der Konsensbeurteilung abgestellt ( Urk. 8/89/12). 4.5

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist und in jeder anderen angepassten Tätig keit

– zum Belastungsprofil

vgl. E. 3.1 – eine 100%ige Arbeitsfähigkeit be steht . 5.

5.1

Da fraglich ist, ob der letzte Arbeitsplatz als Lagerist effektiv den insbeson dere kardiologischen Einschränkungen Rechnung trägt (E. 4.2), ist ein Ein kommensvergleich durchzuführen. 5.1.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.1.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik pe riodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen wer den (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bun desgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli

2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli

2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September

2015 E. 3.2.2; zur Verwen dung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des In va li den einkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegeben heiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung). 5.2

Die Bemessung des Inva liditätsgrads ist für den Zeitpunkt des frühest mögli chen Rentenbeginns, hier das Jahr

2015 (Anmeldung am 8. August

2014 [ Art. 29 Abs. 4 IVG] und Ablauf des Wartejahres im Februar

2015 [ Art. 28 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 ter

der Verordnung über die Invaliden versicherung; IVV ]) vorzunehmen. 5. 3

Es ist davon auszugehen, dass der seit 1996 bei der Y.___ AG angestellte Beschwerdeführer ohne körperliche Einschränkungen weiterhin diese Tätig keit in gewohntem Ausmass eines 100%-Pensums ausüben würde, weshalb für die Bemessung des Valildeneinkommens

von diesen Einkomme nsverhält nissen auszugehen ist. Nach Angaben der Arbeitgeberin verdiente der Be schwerde führer seit April

2013 einen Monatslohn von Fr. 6‘480.-- ( Urk. 8/40/2), was Fr. 84‘240. -- pro Jahr ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2 204 [2013] auf 2226 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsument enpreise und der Reallöhne, 1976-20

15) ergibt sich ein Jahreseinkommen ( Valideneinkommen ) von Fr. 85‘081.--

( Fr. 84‘240. -- : 2204 x 2226 ) . 5.4

Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist mit den Parteien ein statisti scher Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt lassen sich genügend adaptierte Tätigkeiten fin den, welche dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des von den Gut achtern formulierten Zumutbarkeitsprofils und seiner Begabungen offenste hen. Angesichts des medizinischen Belastungsprofils ist gestützt auf die LSE 201 2 vom Tabellenlohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art im Umfang von Fr. 5‘ 210 .-- (LSE 201 2 , Tabelle TA1, Wirt schaftszweige Total, Kompetenzniveau 1 , Männer ) auszugehen. Unter Be rücksichtigung der betriebsü blichen Arbeitszeit im Jahr

2015 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Wo che, TOTAL ) sowie der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massge bliche Jahr 201 5 (Indexstand 2 188 [201 2 ] auf 22 26 [201 5 ], Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, 1976-2015) ergibt sich somit für ein zumutbares Arbeitspen sum von 100 % ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘309.1 0 (Fr. 5‘ 210 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2 188 x 22 26 ). 5.5

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 84‘240.-- mit dem Inv aliden ein kommen von Fr. 66‘309.1 0 ergibt eine E inkommenseinbusse von Fr. 17‘930.90 , was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerun det 21 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). Die Gewährung eines Leidensabzugs ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vorlie gend nicht angezeigt. 6.

Damit ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 7.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vo r dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der 1968 geborene X.___ , ohne abgeschlossene Berufsausbildung, reiste nach mehrjähriger saisonaler Tätigkeit im Jahr

19 98 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt bis im Februar 2014 bei der Y.___ AG als Lagerist ( Urk. 8/6 , Urk. 8/9/3-4 , Urk. 8/17 , Urk. 8/40 ).

A b Februar

2014 war er wegen einer Bandscheibenproblematik arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/18/3 , Urk. 8/ 89/28 ) und meldete sich am 8. August

2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis dar auf bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Züri ch, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/6). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/17, Urk. 8/30 ) und die Akten des Kran ken taggeldversicherers ( Urk. 8/8, Urk. 8/18 , Urk. 8/60 ) bei und holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 8/40) sowie

Bericht e de r behandelnden Ä rzte ( Urk. 8/56 , Urk. 8/77 ) ein. Die IV-Stelle prüfte ferner in einem persönlichen Gespräch Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 8/20 , Urk. 8/29) und erteilte dem Versicherten am 5. November

2014 als Frühinterventionsmassnahme Kosten gutsprache für Arbeitsplatzerhaltungsmassnahmen ( Urk. 8/36) , welche am 1. September

2015 abgeschlossen wurden ( Urk. 8/53) . Im Rahmen der weite ren Abklä rungen der medizinischen Verhältnisse liess die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklä rungsstelle ( Medas ) Z.___ , ein poly disziplinäres Gutach ten erstellen (Gut achten vom 11 . Mai

2016 , Urk. 8/ 89 Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medi zin, Kardiologie , Neurologie , Psychiatrie, Orthopädie /Traumatologie ).

Am 3 0 . Mai

2016 erging der Vorbescheid, mit welchem X.___ mit der Begründung , es fehle an einer invalidenversicherungsrechtlich massgebenden gesundheitlichen Beeinträchtigung , die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht gestellt wurde (Urk. 8/91). Nachdem der Versicherte dagegen Ein wände erhoben hatte (Einwand vom 1. Juni

2016 [ Urk. 8/ 93], begründeter Einwand vom 5. Juli

2016 [ Urk. 8/96]) verfügte die IV-Stelle

am 1 8. Juli 2016 in der Folge wie vorbeschieden (Urk. 2 [= Urk. 8/99]).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs ge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Lei den mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Er werbs einkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember

2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber

2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November

2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember

20

E. 1.3.2 ). Die Ant worten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zel fall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indi zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammen hang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) . 4. 3 .4

Der psychiatrische Z.___ -Gutachter hat eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und soma tischen Anteilen diagnostiziert, im März

2016 zu den Standardindikatoren Stellung genommen und zusammenfassend darauf hin gewiesen, dass die Schmerzstörung

unter Berücksichtigung der Schilderungen des Beschwerdeführers sowie auch der Beobachtungen während der Begut achtung

– unter dem Aspekt des Schweregrads – als leichtgradig zu quantifi zieren sei (Urk. 8/89/51). Die diagnoserelevanten Befunde und Symptome erscheinen vorliegend nicht besonders ausgeprägt. Der behandelnde Psychi ater notierte in seinem Bericht vom 2. September

2015, dass sich der Be schwerdeführer psychisch gar nicht eingeschränkt fühle ( Urk. 8/56/7) und aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Tätigkeit in einer angepassten Tätig keit überwiegend wahrscheinlich möglich wäre ( Urk. 8/56/14). Dies lässt sich mit der Feststellung, es liege eine schwere Schmerzsymptomatik vor, nicht vereinbaren, zumal die von ihm festgehaltenen Beschwerdeangaben und Be funde ( Urk. 8/56/8f.) auch nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Von einer Behandlungsresistenz respektive von der Ausschöpfung der Behandlungs möglichkeiten kann sodann nicht die Rede sein. I m Bericht von Dr. A.___ vom 2. September

2015 wurde noch festgehalten, dass keine Indikation zur weiteren psychiatrischen Therapie bestanden habe und die Therapie entspre chend abgebrochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich psychisch nicht eingeschränk t gefühlt, weshalb aus Sicht der behandelnden Psychiate rin ke ine Einschränkung bestanden habe (Urk. 8/56/7 und Urk. 8/56/12 ). Zur aktuellen Therapie führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei seit einem Jahr in psy chiatrischer Behandlung bei Dr. A.___ und sehe ihn einmal pro Monat ( Urk. 8/89/47). Ausserdem wurde festgehalten , dass – die Labor werte des Beschwerdeführers berücksichtigend sowie auf der Basis von des sen Aussage, die Medikation nütze sowieso nichts – ein deutlich erniedrigte r Spiegel von Duloxetin entweder für eine Incompliance oder aber eine schnelle Metabolisierung spreche, weshalb die Medikation entweder abgesetzt oder deutlic h gesteigert werden müsse (Urk. 8/89/50). Anlässlich der Explo ration gab der Beschwerdeführer an, zur Nacht Lyric a 125mg zu nehmen, es jedoch nicht zu vertragen und immer das Gefühl zu haben, „im Sturm zu sein“. Hinsichtlich des Cybalta 60mg, welches er seit zwei Wochen in dieser Dosierung nehme, gab der Beschwerdeführer an, keine Wirkung bemerkt zu haben ( Urk. 8/89/47) . Somit ergibt sich weder aus dem Gutachten noch de n Bericht en des behandelnden Psychiaters, dass alle Therapiem öglichkeiten ausgeschöpft wären, was im Übrigen auch gegen einen ausgeprägten Lei densdruck spricht. Was den Indikator “ Komorbiditäten “ betrifft, so liegen nach den gutachterlichen Feststellungen keine vor. Weder wurden in psy chischer Hinsicht Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ge stellt – insbesondere machte der Gutachter keine depressiven Akzente aus –, noch sind in körperlicher Hinsicht Komorbiditäten aktenkundig ; abgesehen von den kardiologischen Beeinträchtigungen . Daran vermag auch das Schreiben des behandelnden Psychiaters vom 5. Juli

2016 ( Urk.

3) nichts zu ändern ; dieser stellte keine Komorbiditäten fest, sondern klassifiz i erte die selbe Symptomatik unterschiedlich.

Den Sensibilitätsstörungen sprach der neurologische Experte pathologischen Krankheitswert ab , da die Angaben des Beschwerdeführers z u unpräzise gewesen seien und sich kein klares Bild ergeben habe (Urk. 8/89/35). Hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur berich tete de r Gutachter von einer leistungsorientierten Grundpersönlichkeit, die schmerzbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit seien mit Schwierigkeiten im Selbstbild verbunden, welche eine Überwindung der Schmerzproblematik erschweren würden (U rk. 8/89/51). Ansonsten wirke der Beschwerdeführer in seiner Primärpersönlichkeit umgänglich, angepasst und einigermassen stabil (Urk.

8/89/49). Die grundlegenden psychischen Funktio nen sind nach den Ergebnissen der gutachterlichen Untersuchungen weitge hend intakt .

Bezüglich der persönlichen Resso urcen hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei sozial in die Familie und den Bekanntenkreis ein gebunden . Die Integration in den deutschsprachigen Bereich sei allerdings kaum vorhanden ( Urk. 8/89/51-52). Auch der detailliert festgehaltene Tages ablauf des Beschwerdeführers spricht für das Vorhandensein persönliche r Ressourcen . Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer begebe sich mehr fach täglich auf mehrstündige Spaziergänge und besitze ein Auto, welches er auch fahre. Gelegentlich falle ihm das Fahren etwas schwer, da sein rechtes Bein einschlafe. Sodann macht der Beschwerdeführer laut seinen Aussagen auc h Ferien; letztmals sei er über Weihnachten in B.___ gewesen, ansonsten jedoch seit zwei Jahren nicht mehr (Urk. 8/89/46). Des Weiteren hätten er und seine Frau ein en grossen Bekannte nkreis . Der Gutachter wies sodann auf eine schlechte finanzielle Situation hin ( Urk. 8/89/48).

Zum beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz ist zu erwähnen, dass das Aktivitäts niveau zwar offenbar tiefer ist als früher. Im Vergleich zur geltend gemach ten Einschränkung im Erwerb (mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit) er scheinen die vom Beschwerdeführer beschriebenen Einschränkungen in den sonstigen Lebensbereichen aber als weniger ausgeprägt.

Unter Berücksichtigung der nunmehr beachtlichen Standardindikatoren, insbe sondere aufgrund des niedrigen Schweregrads sowie der fehlenden Therapieresistenz des somatoformen Leidens, sind erhebliche funktionelle Auswirkungen der somatoformen Schmerzen , d.h. der in diesem Zusam me n hang geklagten Beschwerden , nicht schlüssig nachgewiesen. Daran vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch der Bericht von Dr. A.___ , zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 2. September

2015 ( Urk. 8/56) nichts zu ändern. Diesem Bericht sind keine weitergehenden Angaben zu den Standardindikatoren zu entnehmen. Die di agnos tizierte chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen hat so mit unter Berücksichtigung der Feststellungen des Gutachter s und des behandelnden Psychiaters (noch) keine invaliden versicherungsrecht lich relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. An dieser Schlussfolge rung würde sich auch nichts ändern, wenn nicht von einer chronischen Schmerzstörung sondern von einer Somatisierungsstörung ausgegangen würde . 4. 4

Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, es sei bei der polydisziplinä ren Konsensbeurteilung nicht berücksichtigt worden, dass der orthopädische Gutachter in seiner Teilexpertise aufgrund der im Februar 2014 erlittenen Diskushernie L4/5 von einer f ortlaufenden Arbeits un fähigkeit ausgegangen sei .

Von einer Widersprüchlichkeit des orthopädischen Teilgutachtens kann je doch nicht die Rede sein.

E ntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Beurteilung des Orthopäden so zu verstehen, dass nach anfänglicher fortlau fender Arbeits un fähigkeit , die weitergehende neurophysiologische Abklärung und die bildtechnische Kontrolluntersuchung in der Folge jedoch zu keinem Zeitpunkt eine radikuläre Kompression oder neurologische Defizitsymptoma tik

hätten nachweisen können, weshalb er acht Wochen nach Auftreten der Schmerzsymptomatik von einer 100%igen Arbeitfähigkeit

in der zuletzt aus geübten Tätigkeit ausgehe ( Urk. 8/89/28-29) . Auf diese Einschätzung wurde denn auch in der Konsensbeurteilung abgestellt ( Urk. 8/89/12). 4.5

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist und in jeder anderen angepassten Tätig keit

– zum Belastungsprofil

vgl. E. 3.1 – eine 100%ige Arbeitsfähigkeit be steht . 5.

5.1

Da fraglich ist, ob der letzte Arbeitsplatz als Lagerist effektiv den insbeson dere kardiologischen Einschränkungen Rechnung trägt (E. 4.2), ist ein Ein kommensvergleich durchzuführen. 5.1.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.1.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik pe riodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen wer den (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bun desgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli

2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli

2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September

2015 E. 3.2.2; zur Verwen dung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des In va li den einkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegeben heiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung). 5.2

Die Bemessung des Inva liditätsgrads ist für den Zeitpunkt des frühest mögli chen Rentenbeginns, hier das Jahr

2015 (Anmeldung am 8. August

2014 [ Art. 29 Abs. 4 IVG] und Ablauf des Wartejahres im Februar

2015 [ Art. 28 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 ter

der Verordnung über die Invaliden versicherung; IVV ]) vorzunehmen. 5. 3

Es ist davon auszugehen, dass der seit 1996 bei der Y.___ AG angestellte Beschwerdeführer ohne körperliche Einschränkungen weiterhin diese Tätig keit in gewohntem Ausmass eines 100%-Pensums ausüben würde, weshalb für die Bemessung des Valildeneinkommens

von diesen Einkomme nsverhält nissen auszugehen ist. Nach Angaben der Arbeitgeberin verdiente der Be schwerde führer seit April

2013 einen Monatslohn von Fr. 6‘480.-- ( Urk. 8/40/2), was Fr. 84‘240. -- pro Jahr ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2 204 [2013] auf 2226 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsument enpreise und der Reallöhne, 1976-20

15) ergibt sich ein Jahreseinkommen ( Valideneinkommen ) von Fr. 85‘081.--

( Fr. 84‘240. -- : 2204 x 2226 ) . 5.4

Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist mit den Parteien ein statisti scher Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt lassen sich genügend adaptierte Tätigkeiten fin den, welche dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des von den Gut achtern formulierten Zumutbarkeitsprofils und seiner Begabungen offenste hen. Angesichts des medizinischen Belastungsprofils ist gestützt auf die LSE 201 2 vom Tabellenlohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art im Umfang von Fr. 5‘ 210 .-- (LSE 201 2 , Tabelle TA1, Wirt schaftszweige Total, Kompetenzniveau 1 , Männer ) auszugehen. Unter Be rücksichtigung der betriebsü blichen Arbeitszeit im Jahr

2015 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Wo che, TOTAL ) sowie der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massge bliche Jahr 201 5 (Indexstand 2 188 [201 2 ] auf 22 26 [201 5 ], Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, 1976-2015) ergibt sich somit für ein zumutbares Arbeitspen sum von 100 % ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘309.1 0 (Fr. 5‘ 210 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2 188 x 22 26 ). 5.5

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 84‘240.-- mit dem Inv aliden ein kommen von Fr. 66‘309.1 0 ergibt eine E inkommenseinbusse von Fr. 17‘930.90 , was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerun det 21 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). Die Gewährung eines Leidensabzugs ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vorlie gend nicht angezeigt. 6.

Damit ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 7.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vo r dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

E. 1.3.3 Wie in

BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diag nosti zierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis tung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Be deutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaff hauser/

Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingun gen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versiche rungsmedizini sche Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

E. 1.4 ).

4.2

Der Konsensbeurteilung ist in kardiologischer Hinsicht zu entnehmen, dass die körperliche Leistungsfähigkeit trotz der festgestellten Kardiomyopathie normal sei, aufgrund des fehlenden Blutdruckanstie gs, der wahrscheinlich auf die Kardiomyopathie zurückzuführen sei, sei die körperliche Leistungsfä higkeit des Beschwerdeführers für mässige und schwere körperliche Arbeiten zu 100% eingeschränkt; bei leichtere n körperliche n Arbeiten sei er normal arbeitsfähig ( Urk. 8/89/13). D er Beschwerdeführer war gemäss Aktenlage zu letzt über viele Jahre als Lagerist bei der Y.___

AG angestellt ( Urk. 8/17) . Dem Arbeitgeberbericht vom 2 5. November 2014 (Urk. 8/40) kann folgendes Jobprofil entnommen werden ( Urk. 8/40/6): selten Material auf die Lieferwa gen der Kunden verladen, oft die Wagen der Monteure von Hand palettieren, selten Unmassplatten mit dem Stapler in die Werkstatt bringen und Reststü cke wieder versorgen, manchmal Lastwagen und Container entladen und all gemeine Aufräumarbeiten verrichten, oft Gehen und Stehen und selten Ge genstände bis zu 25

kg Heben und Tragen , nie Gegenstände über 25

kg He ben und Tragen . Vermerkt wurde im Bericht, dass das Palettieren aktuell nicht mehr von Hand, sondern mittels eines Hebewerkzeuges ausgeführt werde. Im Gutachten wird dieser Arbeitgeberbericht wiedergegeben ( Urk. 8/89/7) und die Gutachter nahmen bei der konsensualen Einschätzung der Arbeits fähig keit darauf Bezug ( Urk. 8/89/13). Demzufolge besteht kein Anhalt, dass die kardiologische Beurteilung, wonach die körperliche Leis tungs fähigkeit für mässige und schwere körperliche Arbeiten eingeschränkt ist, nicht mitein bezogen wurde. Selbst wenn jedoch die zuletzt effektiv durch geführte Tätigkeit als Lagerist – unter Beachtung der von der Arbeitge berin genannten maschinellen Anpassung – zumindest teilweise als mässige (oder gar schwere) körperliche Arbeit qualifiziert werden müsste, ergäbe sich aus der Gegenüberstellung der massgeblichen Erwerbseinkom men kein renten be grün dender Invaliditätsgrad (vgl. E. 5.1). In einer Tätigkeit, welche d em

medizinisch festgelegte n Belastungsprofil (leichtere bis mittel schwere körper liche Tätigkeit , Heben und Tragen von Lasten bis zu 15

kg, Ver mei dung von Zwangshaltungen [Vorbeuge] ) entspricht , ist der Beschwer de führer zu 100 % arbeitsfähig . 4. 3 4. 3 .1

Der Beschwerdeführer machte geltend, laut dem Bericht des behandelnden Psychiaters liege eine Somatisierungsstörung vor, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit um 40 % reduziere. Die Gutach ter hielten demgegenüber eine chronische Schmerzstörung mit psychische n und somatischen Anteilen fest und gingen vom Fehlen einer massgeblichen Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit aus psy c hiatrischer Sicht aus. 4. 3 .2

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Grundsätze gel ten auch für die Beurteilung der inval idisierenden Wirkung der vom

psy chiatrischen Gutachter diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45. 0). G leiches g i lt auch für

Somatisierungsstörung en , da es sich dabei ebenfalls um ein e somatoforme

S törung

handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 , vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifika tion psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., Bern 2014, S. 225-235 ) .

4.3.3

Zunächst ist festzuhalten, dass für den Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen massgebend ist, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_ 804/2015 vom 21. Juni

2016 E. 3.2). Ob die vorliegend zur Diskussion stehenden psychiatrischen Diagnosen einen in validisieren den Gesundheitsschaden darstellen, ist eine Rechtsfrage

(vgl. statt vieler: Urteil des B un desgerichtes 9C_848/2016 vom 12 . Mai

2017 E. 2 .2 mit Hin weis en ). Unabhängig davon, ob mit dem Gutachter von einer chronischen Schmerzstörung auszugehen ist oder mit dem behandelnden Psychiater eine Somatisierungsstörung anzunehmen ist, bleibt zu prüfen , ob das polydiszip li näre

Z.___ -Gut achten (Urk. 8/89)

– soweit nötig unter Berück sichtigung der weiteren fach ärztlichen Berichte ( Urk. 3)

- in Anwendung der mit BGE 141 V

281 materiell-beweisrechtlich festgelegten Anforderungen eine schlüssige Be ur tei lung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlaubt und sich hieraus eine invalidisierende Beeinträchtigung ergibt oder nicht (E.

E. 2 Dagegen erhob de r Versicherte mit Eingabe vom 17 . August

2016 Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei

ihm mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten; eventuell sei d ie Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, insbesondere zur Einholung eines poly dis zi plinären Gutachtens inklusive Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit bei einer bisher nicht involvierten unabhängigen Gutachter stelle (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, es sei keine Diag nose attestiert worden, welche geeignet sei, die Arbeitsfähigkeit invali den versicherungsrechtlich massgebend einzuschränken. Der Bericht des be han delnden Psychiaters vom 5. Juli 2016 vermöge das polydisziplinäre Gut achten nicht zu entkräften, weshalb dar auf abgestellt werde (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht , das Hauptgutachten sei unsorgfältig erstellt und widersprüchlich . In kardiologischer Hinsicht werde im Teilgutachten

ausgeführt , dass wahrscheinlich eine Kardiomyopathie

vor liege und dementsprechend der Beschwerdeführer für mässige bis schwere körperliche Arbeiten zu 100 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei . Dennoch gingen die Gutachter in nicht nachvollziehbarer Weise von einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus.

Auch in o rthopädischer Hinsicht sei das Gutachten widersprüchlich, da der Beschwer deführer als ab Februar

2014 fortlaufend arbeitsunfähig beurteilt werde, dies bei der Konsensbeurteilung jedoch unberücksichtigt geblieben sei. Sodann habe

der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom 5. Juli

2016 ausführ lich begründet, weshalb eine ausgeprägte Somatisierungsstörung bei zusätzlich ausgewiesenen somatischen Diagnosen vorliege , w oraus sich ergebe, dass selbst in einer angepassten leichten Tätigkeit nur noch e ine Teilarbeitsfähigkeit von 60 % erreicht werden könne . Das Gutachten setze sich

gar nicht mit der Somatisierungsstörung auseinander . Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich –

unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs sowie des Minderver dienst es bei Teilzeitarbeit – ein Invaliditätsgrad von mindestens 54 % ( Urk. 1) .

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Vernehmlassung , d a der Beschwer de führer nur einmal monatlich psychiatrische Betreuung in An spruch nehme, spreche dies gegen einen ausgeprägten Leidensdruck , weshalb a us rechtlicher Sicht keine invalidisierende psychiatrische Beeinträchtigung angenommen werden könne . Die kardiologische Diagnose werde im Gesamt kontext des Gut achtens schlüssig als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkend eingeschätzt . Die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als La gerist werde durch die Gutachter nicht als mässig bis schwere Arbeit beur teilt. Selbst wenn von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist ausgegangen würde, so ergäbe sich aus dem Einkom mensvergleich lediglich ein IV-Grad von 16 % ( Urk. 7). 3.

3.1

Dem polydisziplinären Z.___ -Gutachten vom 1 1. Mai

2016 ( Urk. 8/89) kön nen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgen de festgehalten ( Urk. 8/89/11): (1) sensible Störung im Bereich des rechten Beines an der Aussenseite unklarer Ätiologie, Differentialdiagnose Meralgia

paraesthetica , Differentialdiagnose nicht sicher zuzuordnen, funkti onell, (2) passagere Missempfindungen an beiden Armen unklarer Ätiologie, Differentialdiagnose funktionell, (3) chronische Schmerzstörung mit psychi schen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45.4), (4) chronisch lumboverteb ra les Schmerzsyndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen mit leichtgra di ger Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, (5) Gonalgie rechtes Knie ohne Nachweis einer strukturellen Veränderung und Degeneration , (6) un klare Kardiomyopathie mit Linksschenkelblock und echokardiographisch ge ring eingeschränkter linksventrikulärer Funktion, (7) Schilddrüsenadenom i m lin ken Seitenlappen, Mai

2015, (8) Zustand nach Hp -Gastritis, 2014.

Der Konsensbeurteilung ist zu entnehmen, aus orthopädischer Sicht ergebe sich, dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten sowie einer leidens angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei ( Urk. 8/89/12). In neurologi scher Hinsicht seien ausser der Angabe der Missempfindungen resp. der Hypästhesie und der Hypalgesie im Bereich des rechten Beines keine p atho logischen Befunde vorhanden . Insbesondere seien die Beineigenreflexe sym metrisch und die Muskelsituation unauffällig . Diagnostisch müsse von un kla ren sensiblen Störungen i m Bereich des rechten Beines ausgegangen wer den. Auch die Beschwerden in den oberen Extremitäten seien unklar. Neuro log i sch und elektrodiagnostisch hätten sich keine Pathologien ergeben, wes halb sich keine Diagnose mit Krankheitswert stellen liesse und die Arbeitsfä higkeit von neurologischer Seite he r nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/89/12).

Psychiatrisch w e rd e die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit psy chischen und somatischen Anteilen als Diagnose ohne Relevanz für die Ar beitsfähigkeit aufgeführt. Bei der aktuellen Untersuchung stell e der Be schwerdeführer die Schmerzen im rechten Knie in den Vordergrund seiner Beschwerden, g e b e sich sehr fokussiert auf die Schmerzen, die ihn im Alltag beeinträchtigten und eine Ausweitungstendenz in den Lumbalbe reich zeig ten. Auch wenn vom Beschwerdeführer selbst keine stressbedingte Ver schlimmerung angegeben w e rd e , sei angesichts der weit gehend unklaren or ganischen Erkl ärbarkeit in Verbindung mit der fehlenden Verbesserung ü ber die letzten zwei Jahre durchaus von einer somatoformen Problematik auszu geben, die somatische, aber auc h psychische Anteile beinhalte . Grundsätzlich sei davon auszugeh en, dass aus rein psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähig keit nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/89/12-13). Ferner führten die Gutachter aus , in kardiologischer Hinsicht liege eine unklare Kardiomyopathie mit Links schenkelblock und echokardiographisch gering eingeschränkter links ventrikulärer Funktion vor . Die körperliche Leistungsfähigkeit in der Ergo metrie sei trotz der Kardiomyopathie normal. Auffällig sei jedoch der feh lende Blutdruckanstieg unter Belastung, der wahrs cheinlich auf die Kardio myopathi e zurückzuführen sei . Aus diesem Grund sei die körperliche Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers für mä ssige und schwere körperliche Arbeiten zu 100

% eingeschränkt. Für leichtere körperliche Arbeiten sei er normal arbeits fähig ( Urk. 8/89/13).

Zusammenfassend w e rd e eingeschätzt, dass die Arbeitsf ä higkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist / Magaziner bei Einhaltung des Belastungs profils nicht eingeschränkt sei . Die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tä tigkeit betr age ebenfalls 100 % . Der Beschwerdeführer sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg unter Vermeidung anhaltender Zwangshaltungen (Vorbeuge) zu verrichten. Die Tätigkeiten könn t en ständig im Gehen, Stehen oder Sitzen durchgeführt werden. Weitere qualitative Leistungseinschränkungen erg ä ben sich nicht ( Urk. 8/89/13). 3.2

Der Stellungahme von Dr. med. A.___ , FMH Neurologie, FMH Psychiat rie und Psychotherapie, vom 5. Juli 2016 zu Händen der Rechtsver tretung des Beschwerdeführers ( Urk. 3 [= Urk. 8/95] ) kann entnommen wer den, dass gemäss de m Belastungsprofil der letzten Tätigkeit als Lagerist es sich dabei keineswegs um eine leichte sitzende oder wechselbelastende Tätig keit gehandelt habe . Die Beurteilung der Gutachter sei deshalb nicht nach vollziehbar (Urk. 3 S. 2). Sodann sei der psychiatrische Konsiliarius nicht nachvollziehbar zum Schluss gekommen, es liege eine chronische Schmerz störung mit psychischen und somatischen Anteilen vor . Dabei werde nicht auf die von der neurologischen Gutachterin diagnostizierten somat o formen Sensibilitätsstörungen ein gegangen . Es handle sich unter Berücksichtigung der ICD-10-Kriterien vielmehr um ein multiples somatoformes

Syndrom ( So ma tisierungssyndrom ; Urk. 3 S. 3) . Z udem fehle eine Auseinandersetzung mit den Ressourcen des Beschwerdeführers. Sodann sei nicht gewürdigt worden, dass beim Beschwerdeführer intensivste therapeutische Massnahmen trotz hoher Motivation und Therapieadhärenz versagt hätten. Aufgrund der Schwere der Somatisierungsstörung bestehe aus fachärztlicher Sicht zumin dest eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten au f dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 3 S. 4). 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 8/89 ) vom

11. Mai

2016 basiert auf fach ärztlichen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Ausei nanderset zung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichti gung der geklagten Beschwerden erstattet. Die Gutachter haben die medizini schen Zu stände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folge run gen nachvollziehbar begründet. Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ erfüllt dem nach alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine be weis taugliche medizi nische Entscheidungsgrundlage, weshalb ihm grund sätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E.

E. 7 . Oktober 201 6 Abweisung der Beschwer de (Urk. 7). Mit Verfügung vom

E. 11 . Oktober 201 6 wurde das Doppel der Beschwer de antwort de m Beschwer deführer zugestellt (Urk. 9). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April

2016 E. 4.1).

E. 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00864

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom

7. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig Anwaltsbüro Lätsch + Hässig Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1968 geborene X.___ , ohne abgeschlossene Berufsausbildung, reiste nach mehrjähriger saisonaler Tätigkeit im Jahr

19 98 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt bis im Februar 2014 bei der Y.___ AG als Lagerist ( Urk. 8/6 , Urk. 8/9/3-4 , Urk. 8/17 , Urk. 8/40 ).

A b Februar

2014 war er wegen einer Bandscheibenproblematik arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/18/3 , Urk. 8/ 89/28 ) und meldete sich am 8. August

2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis dar auf bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Züri ch, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/6). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/17, Urk. 8/30 ) und die Akten des Kran ken taggeldversicherers ( Urk. 8/8, Urk. 8/18 , Urk. 8/60 ) bei und holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 8/40) sowie

Bericht e de r behandelnden Ä rzte ( Urk. 8/56 , Urk. 8/77 ) ein. Die IV-Stelle prüfte ferner in einem persönlichen Gespräch Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 8/20 , Urk. 8/29) und erteilte dem Versicherten am 5. November

2014 als Frühinterventionsmassnahme Kosten gutsprache für Arbeitsplatzerhaltungsmassnahmen ( Urk. 8/36) , welche am 1. September

2015 abgeschlossen wurden ( Urk. 8/53) . Im Rahmen der weite ren Abklä rungen der medizinischen Verhältnisse liess die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklä rungsstelle ( Medas ) Z.___ , ein poly disziplinäres Gutach ten erstellen (Gut achten vom 11 . Mai

2016 , Urk. 8/ 89 Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medi zin, Kardiologie , Neurologie , Psychiatrie, Orthopädie /Traumatologie ).

Am 3 0 . Mai

2016 erging der Vorbescheid, mit welchem X.___ mit der Begründung , es fehle an einer invalidenversicherungsrechtlich massgebenden gesundheitlichen Beeinträchtigung , die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht gestellt wurde (Urk. 8/91). Nachdem der Versicherte dagegen Ein wände erhoben hatte (Einwand vom 1. Juni

2016 [ Urk. 8/ 93], begründeter Einwand vom 5. Juli

2016 [ Urk. 8/96]) verfügte die IV-Stelle

am 1 8. Juli 2016 in der Folge wie vorbeschieden (Urk. 2 [= Urk. 8/99]). 2.

Dagegen erhob de r Versicherte mit Eingabe vom 17 . August

2016 Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei

ihm mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten; eventuell sei d ie Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, insbesondere zur Einholung eines poly dis zi plinären Gutachtens inklusive Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit bei einer bisher nicht involvierten unabhängigen Gutachter stelle (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 7 . Oktober 201 6 Abweisung der Beschwer de (Urk. 7). Mit Verfügung vom 11 . Oktober 201 6 wurde das Doppel der Beschwer de antwort de m Beschwer deführer zugestellt (Urk. 9). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs ge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Lei den mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Er werbs einkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember

2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber

2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November

2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember

20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April

2016 E. 4.1). 1.3.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden so ma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosoma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dern der

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati ons potenzi alen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeit gestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau so zialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Ar beits unfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat säch lichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlech te Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheits einsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.3.3

Wie in

BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diag nosti zierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis tung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Be deutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaff hauser/

Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingun gen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versiche rungsmedizini sche Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den er forderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten

abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, es sei keine Diag nose attestiert worden, welche geeignet sei, die Arbeitsfähigkeit invali den versicherungsrechtlich massgebend einzuschränken. Der Bericht des be han delnden Psychiaters vom 5. Juli 2016 vermöge das polydisziplinäre Gut achten nicht zu entkräften, weshalb dar auf abgestellt werde (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht , das Hauptgutachten sei unsorgfältig erstellt und widersprüchlich . In kardiologischer Hinsicht werde im Teilgutachten

ausgeführt , dass wahrscheinlich eine Kardiomyopathie

vor liege und dementsprechend der Beschwerdeführer für mässige bis schwere körperliche Arbeiten zu 100 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei . Dennoch gingen die Gutachter in nicht nachvollziehbarer Weise von einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus.

Auch in o rthopädischer Hinsicht sei das Gutachten widersprüchlich, da der Beschwer deführer als ab Februar

2014 fortlaufend arbeitsunfähig beurteilt werde, dies bei der Konsensbeurteilung jedoch unberücksichtigt geblieben sei. Sodann habe

der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom 5. Juli

2016 ausführ lich begründet, weshalb eine ausgeprägte Somatisierungsstörung bei zusätzlich ausgewiesenen somatischen Diagnosen vorliege , w oraus sich ergebe, dass selbst in einer angepassten leichten Tätigkeit nur noch e ine Teilarbeitsfähigkeit von 60 % erreicht werden könne . Das Gutachten setze sich

gar nicht mit der Somatisierungsstörung auseinander . Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich –

unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs sowie des Minderver dienst es bei Teilzeitarbeit – ein Invaliditätsgrad von mindestens 54 % ( Urk. 1) . 2.3

Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Vernehmlassung , d a der Beschwer de führer nur einmal monatlich psychiatrische Betreuung in An spruch nehme, spreche dies gegen einen ausgeprägten Leidensdruck , weshalb a us rechtlicher Sicht keine invalidisierende psychiatrische Beeinträchtigung angenommen werden könne . Die kardiologische Diagnose werde im Gesamt kontext des Gut achtens schlüssig als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkend eingeschätzt . Die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als La gerist werde durch die Gutachter nicht als mässig bis schwere Arbeit beur teilt. Selbst wenn von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist ausgegangen würde, so ergäbe sich aus dem Einkom mensvergleich lediglich ein IV-Grad von 16 % ( Urk. 7). 3.

3.1

Dem polydisziplinären Z.___ -Gutachten vom 1 1. Mai

2016 ( Urk. 8/89) kön nen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgen de festgehalten ( Urk. 8/89/11): (1) sensible Störung im Bereich des rechten Beines an der Aussenseite unklarer Ätiologie, Differentialdiagnose Meralgia

paraesthetica , Differentialdiagnose nicht sicher zuzuordnen, funkti onell, (2) passagere Missempfindungen an beiden Armen unklarer Ätiologie, Differentialdiagnose funktionell, (3) chronische Schmerzstörung mit psychi schen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45.4), (4) chronisch lumboverteb ra les Schmerzsyndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen mit leichtgra di ger Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, (5) Gonalgie rechtes Knie ohne Nachweis einer strukturellen Veränderung und Degeneration , (6) un klare Kardiomyopathie mit Linksschenkelblock und echokardiographisch ge ring eingeschränkter linksventrikulärer Funktion, (7) Schilddrüsenadenom i m lin ken Seitenlappen, Mai

2015, (8) Zustand nach Hp -Gastritis, 2014.

Der Konsensbeurteilung ist zu entnehmen, aus orthopädischer Sicht ergebe sich, dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten sowie einer leidens angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei ( Urk. 8/89/12). In neurologi scher Hinsicht seien ausser der Angabe der Missempfindungen resp. der Hypästhesie und der Hypalgesie im Bereich des rechten Beines keine p atho logischen Befunde vorhanden . Insbesondere seien die Beineigenreflexe sym metrisch und die Muskelsituation unauffällig . Diagnostisch müsse von un kla ren sensiblen Störungen i m Bereich des rechten Beines ausgegangen wer den. Auch die Beschwerden in den oberen Extremitäten seien unklar. Neuro log i sch und elektrodiagnostisch hätten sich keine Pathologien ergeben, wes halb sich keine Diagnose mit Krankheitswert stellen liesse und die Arbeitsfä higkeit von neurologischer Seite he r nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/89/12).

Psychiatrisch w e rd e die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit psy chischen und somatischen Anteilen als Diagnose ohne Relevanz für die Ar beitsfähigkeit aufgeführt. Bei der aktuellen Untersuchung stell e der Be schwerdeführer die Schmerzen im rechten Knie in den Vordergrund seiner Beschwerden, g e b e sich sehr fokussiert auf die Schmerzen, die ihn im Alltag beeinträchtigten und eine Ausweitungstendenz in den Lumbalbe reich zeig ten. Auch wenn vom Beschwerdeführer selbst keine stressbedingte Ver schlimmerung angegeben w e rd e , sei angesichts der weit gehend unklaren or ganischen Erkl ärbarkeit in Verbindung mit der fehlenden Verbesserung ü ber die letzten zwei Jahre durchaus von einer somatoformen Problematik auszu geben, die somatische, aber auc h psychische Anteile beinhalte . Grundsätzlich sei davon auszugeh en, dass aus rein psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähig keit nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/89/12-13). Ferner führten die Gutachter aus , in kardiologischer Hinsicht liege eine unklare Kardiomyopathie mit Links schenkelblock und echokardiographisch gering eingeschränkter links ventrikulärer Funktion vor . Die körperliche Leistungsfähigkeit in der Ergo metrie sei trotz der Kardiomyopathie normal. Auffällig sei jedoch der feh lende Blutdruckanstieg unter Belastung, der wahrs cheinlich auf die Kardio myopathi e zurückzuführen sei . Aus diesem Grund sei die körperliche Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers für mä ssige und schwere körperliche Arbeiten zu 100

% eingeschränkt. Für leichtere körperliche Arbeiten sei er normal arbeits fähig ( Urk. 8/89/13).

Zusammenfassend w e rd e eingeschätzt, dass die Arbeitsf ä higkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist / Magaziner bei Einhaltung des Belastungs profils nicht eingeschränkt sei . Die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tä tigkeit betr age ebenfalls 100 % . Der Beschwerdeführer sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg unter Vermeidung anhaltender Zwangshaltungen (Vorbeuge) zu verrichten. Die Tätigkeiten könn t en ständig im Gehen, Stehen oder Sitzen durchgeführt werden. Weitere qualitative Leistungseinschränkungen erg ä ben sich nicht ( Urk. 8/89/13). 3.2

Der Stellungahme von Dr. med. A.___ , FMH Neurologie, FMH Psychiat rie und Psychotherapie, vom 5. Juli 2016 zu Händen der Rechtsver tretung des Beschwerdeführers ( Urk. 3 [= Urk. 8/95] ) kann entnommen wer den, dass gemäss de m Belastungsprofil der letzten Tätigkeit als Lagerist es sich dabei keineswegs um eine leichte sitzende oder wechselbelastende Tätig keit gehandelt habe . Die Beurteilung der Gutachter sei deshalb nicht nach vollziehbar (Urk. 3 S. 2). Sodann sei der psychiatrische Konsiliarius nicht nachvollziehbar zum Schluss gekommen, es liege eine chronische Schmerz störung mit psychischen und somatischen Anteilen vor . Dabei werde nicht auf die von der neurologischen Gutachterin diagnostizierten somat o formen Sensibilitätsstörungen ein gegangen . Es handle sich unter Berücksichtigung der ICD-10-Kriterien vielmehr um ein multiples somatoformes

Syndrom ( So ma tisierungssyndrom ; Urk. 3 S. 3) . Z udem fehle eine Auseinandersetzung mit den Ressourcen des Beschwerdeführers. Sodann sei nicht gewürdigt worden, dass beim Beschwerdeführer intensivste therapeutische Massnahmen trotz hoher Motivation und Therapieadhärenz versagt hätten. Aufgrund der Schwere der Somatisierungsstörung bestehe aus fachärztlicher Sicht zumin dest eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten au f dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 3 S. 4). 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 8/89 ) vom

11. Mai

2016 basiert auf fach ärztlichen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Ausei nanderset zung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichti gung der geklagten Beschwerden erstattet. Die Gutachter haben die medizini schen Zu stände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folge run gen nachvollziehbar begründet. Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ erfüllt dem nach alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine be weis taugliche medizi nische Entscheidungsgrundlage, weshalb ihm grund sätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.4 ).

4.2

Der Konsensbeurteilung ist in kardiologischer Hinsicht zu entnehmen, dass die körperliche Leistungsfähigkeit trotz der festgestellten Kardiomyopathie normal sei, aufgrund des fehlenden Blutdruckanstie gs, der wahrscheinlich auf die Kardiomyopathie zurückzuführen sei, sei die körperliche Leistungsfä higkeit des Beschwerdeführers für mässige und schwere körperliche Arbeiten zu 100% eingeschränkt; bei leichtere n körperliche n Arbeiten sei er normal arbeitsfähig ( Urk. 8/89/13). D er Beschwerdeführer war gemäss Aktenlage zu letzt über viele Jahre als Lagerist bei der Y.___

AG angestellt ( Urk. 8/17) . Dem Arbeitgeberbericht vom 2 5. November 2014 (Urk. 8/40) kann folgendes Jobprofil entnommen werden ( Urk. 8/40/6): selten Material auf die Lieferwa gen der Kunden verladen, oft die Wagen der Monteure von Hand palettieren, selten Unmassplatten mit dem Stapler in die Werkstatt bringen und Reststü cke wieder versorgen, manchmal Lastwagen und Container entladen und all gemeine Aufräumarbeiten verrichten, oft Gehen und Stehen und selten Ge genstände bis zu 25

kg Heben und Tragen , nie Gegenstände über 25

kg He ben und Tragen . Vermerkt wurde im Bericht, dass das Palettieren aktuell nicht mehr von Hand, sondern mittels eines Hebewerkzeuges ausgeführt werde. Im Gutachten wird dieser Arbeitgeberbericht wiedergegeben ( Urk. 8/89/7) und die Gutachter nahmen bei der konsensualen Einschätzung der Arbeits fähig keit darauf Bezug ( Urk. 8/89/13). Demzufolge besteht kein Anhalt, dass die kardiologische Beurteilung, wonach die körperliche Leis tungs fähigkeit für mässige und schwere körperliche Arbeiten eingeschränkt ist, nicht mitein bezogen wurde. Selbst wenn jedoch die zuletzt effektiv durch geführte Tätigkeit als Lagerist – unter Beachtung der von der Arbeitge berin genannten maschinellen Anpassung – zumindest teilweise als mässige (oder gar schwere) körperliche Arbeit qualifiziert werden müsste, ergäbe sich aus der Gegenüberstellung der massgeblichen Erwerbseinkom men kein renten be grün dender Invaliditätsgrad (vgl. E. 5.1). In einer Tätigkeit, welche d em

medizinisch festgelegte n Belastungsprofil (leichtere bis mittel schwere körper liche Tätigkeit , Heben und Tragen von Lasten bis zu 15

kg, Ver mei dung von Zwangshaltungen [Vorbeuge] ) entspricht , ist der Beschwer de führer zu 100 % arbeitsfähig . 4. 3 4. 3 .1

Der Beschwerdeführer machte geltend, laut dem Bericht des behandelnden Psychiaters liege eine Somatisierungsstörung vor, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit um 40 % reduziere. Die Gutach ter hielten demgegenüber eine chronische Schmerzstörung mit psychische n und somatischen Anteilen fest und gingen vom Fehlen einer massgeblichen Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit aus psy c hiatrischer Sicht aus. 4. 3 .2

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Grundsätze gel ten auch für die Beurteilung der inval idisierenden Wirkung der vom

psy chiatrischen Gutachter diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45. 0). G leiches g i lt auch für

Somatisierungsstörung en , da es sich dabei ebenfalls um ein e somatoforme

S törung

handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 , vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifika tion psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., Bern 2014, S. 225-235 ) .

4.3.3

Zunächst ist festzuhalten, dass für den Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen massgebend ist, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_ 804/2015 vom 21. Juni

2016 E. 3.2). Ob die vorliegend zur Diskussion stehenden psychiatrischen Diagnosen einen in validisieren den Gesundheitsschaden darstellen, ist eine Rechtsfrage

(vgl. statt vieler: Urteil des B un desgerichtes 9C_848/2016 vom 12 . Mai

2017 E. 2 .2 mit Hin weis en ). Unabhängig davon, ob mit dem Gutachter von einer chronischen Schmerzstörung auszugehen ist oder mit dem behandelnden Psychiater eine Somatisierungsstörung anzunehmen ist, bleibt zu prüfen , ob das polydiszip li näre

Z.___ -Gut achten (Urk. 8/89)

– soweit nötig unter Berück sichtigung der weiteren fach ärztlichen Berichte ( Urk. 3)

- in Anwendung der mit BGE 141 V

281 materiell-beweisrechtlich festgelegten Anforderungen eine schlüssige Be ur tei lung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlaubt und sich hieraus eine invalidisierende Beeinträchtigung ergibt oder nicht (E. 1.3.2 ). Die Ant worten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zel fall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indi zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammen hang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) . 4. 3 .4

Der psychiatrische Z.___ -Gutachter hat eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und soma tischen Anteilen diagnostiziert, im März

2016 zu den Standardindikatoren Stellung genommen und zusammenfassend darauf hin gewiesen, dass die Schmerzstörung

unter Berücksichtigung der Schilderungen des Beschwerdeführers sowie auch der Beobachtungen während der Begut achtung

– unter dem Aspekt des Schweregrads – als leichtgradig zu quantifi zieren sei (Urk. 8/89/51). Die diagnoserelevanten Befunde und Symptome erscheinen vorliegend nicht besonders ausgeprägt. Der behandelnde Psychi ater notierte in seinem Bericht vom 2. September

2015, dass sich der Be schwerdeführer psychisch gar nicht eingeschränkt fühle ( Urk. 8/56/7) und aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Tätigkeit in einer angepassten Tätig keit überwiegend wahrscheinlich möglich wäre ( Urk. 8/56/14). Dies lässt sich mit der Feststellung, es liege eine schwere Schmerzsymptomatik vor, nicht vereinbaren, zumal die von ihm festgehaltenen Beschwerdeangaben und Be funde ( Urk. 8/56/8f.) auch nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Von einer Behandlungsresistenz respektive von der Ausschöpfung der Behandlungs möglichkeiten kann sodann nicht die Rede sein. I m Bericht von Dr. A.___ vom 2. September

2015 wurde noch festgehalten, dass keine Indikation zur weiteren psychiatrischen Therapie bestanden habe und die Therapie entspre chend abgebrochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich psychisch nicht eingeschränk t gefühlt, weshalb aus Sicht der behandelnden Psychiate rin ke ine Einschränkung bestanden habe (Urk. 8/56/7 und Urk. 8/56/12 ). Zur aktuellen Therapie führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei seit einem Jahr in psy chiatrischer Behandlung bei Dr. A.___ und sehe ihn einmal pro Monat ( Urk. 8/89/47). Ausserdem wurde festgehalten , dass – die Labor werte des Beschwerdeführers berücksichtigend sowie auf der Basis von des sen Aussage, die Medikation nütze sowieso nichts – ein deutlich erniedrigte r Spiegel von Duloxetin entweder für eine Incompliance oder aber eine schnelle Metabolisierung spreche, weshalb die Medikation entweder abgesetzt oder deutlic h gesteigert werden müsse (Urk. 8/89/50). Anlässlich der Explo ration gab der Beschwerdeführer an, zur Nacht Lyric a 125mg zu nehmen, es jedoch nicht zu vertragen und immer das Gefühl zu haben, „im Sturm zu sein“. Hinsichtlich des Cybalta 60mg, welches er seit zwei Wochen in dieser Dosierung nehme, gab der Beschwerdeführer an, keine Wirkung bemerkt zu haben ( Urk. 8/89/47) . Somit ergibt sich weder aus dem Gutachten noch de n Bericht en des behandelnden Psychiaters, dass alle Therapiem öglichkeiten ausgeschöpft wären, was im Übrigen auch gegen einen ausgeprägten Lei densdruck spricht. Was den Indikator “ Komorbiditäten “ betrifft, so liegen nach den gutachterlichen Feststellungen keine vor. Weder wurden in psy chischer Hinsicht Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ge stellt – insbesondere machte der Gutachter keine depressiven Akzente aus –, noch sind in körperlicher Hinsicht Komorbiditäten aktenkundig ; abgesehen von den kardiologischen Beeinträchtigungen . Daran vermag auch das Schreiben des behandelnden Psychiaters vom 5. Juli

2016 ( Urk.

3) nichts zu ändern ; dieser stellte keine Komorbiditäten fest, sondern klassifiz i erte die selbe Symptomatik unterschiedlich.

Den Sensibilitätsstörungen sprach der neurologische Experte pathologischen Krankheitswert ab , da die Angaben des Beschwerdeführers z u unpräzise gewesen seien und sich kein klares Bild ergeben habe (Urk. 8/89/35). Hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur berich tete de r Gutachter von einer leistungsorientierten Grundpersönlichkeit, die schmerzbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit seien mit Schwierigkeiten im Selbstbild verbunden, welche eine Überwindung der Schmerzproblematik erschweren würden (U rk. 8/89/51). Ansonsten wirke der Beschwerdeführer in seiner Primärpersönlichkeit umgänglich, angepasst und einigermassen stabil (Urk.

8/89/49). Die grundlegenden psychischen Funktio nen sind nach den Ergebnissen der gutachterlichen Untersuchungen weitge hend intakt .

Bezüglich der persönlichen Resso urcen hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei sozial in die Familie und den Bekanntenkreis ein gebunden . Die Integration in den deutschsprachigen Bereich sei allerdings kaum vorhanden ( Urk. 8/89/51-52). Auch der detailliert festgehaltene Tages ablauf des Beschwerdeführers spricht für das Vorhandensein persönliche r Ressourcen . Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer begebe sich mehr fach täglich auf mehrstündige Spaziergänge und besitze ein Auto, welches er auch fahre. Gelegentlich falle ihm das Fahren etwas schwer, da sein rechtes Bein einschlafe. Sodann macht der Beschwerdeführer laut seinen Aussagen auc h Ferien; letztmals sei er über Weihnachten in B.___ gewesen, ansonsten jedoch seit zwei Jahren nicht mehr (Urk. 8/89/46). Des Weiteren hätten er und seine Frau ein en grossen Bekannte nkreis . Der Gutachter wies sodann auf eine schlechte finanzielle Situation hin ( Urk. 8/89/48).

Zum beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz ist zu erwähnen, dass das Aktivitäts niveau zwar offenbar tiefer ist als früher. Im Vergleich zur geltend gemach ten Einschränkung im Erwerb (mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit) er scheinen die vom Beschwerdeführer beschriebenen Einschränkungen in den sonstigen Lebensbereichen aber als weniger ausgeprägt.

Unter Berücksichtigung der nunmehr beachtlichen Standardindikatoren, insbe sondere aufgrund des niedrigen Schweregrads sowie der fehlenden Therapieresistenz des somatoformen Leidens, sind erhebliche funktionelle Auswirkungen der somatoformen Schmerzen , d.h. der in diesem Zusam me n hang geklagten Beschwerden , nicht schlüssig nachgewiesen. Daran vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch der Bericht von Dr. A.___ , zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 2. September

2015 ( Urk. 8/56) nichts zu ändern. Diesem Bericht sind keine weitergehenden Angaben zu den Standardindikatoren zu entnehmen. Die di agnos tizierte chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen hat so mit unter Berücksichtigung der Feststellungen des Gutachter s und des behandelnden Psychiaters (noch) keine invaliden versicherungsrecht lich relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. An dieser Schlussfolge rung würde sich auch nichts ändern, wenn nicht von einer chronischen Schmerzstörung sondern von einer Somatisierungsstörung ausgegangen würde . 4. 4

Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, es sei bei der polydisziplinä ren Konsensbeurteilung nicht berücksichtigt worden, dass der orthopädische Gutachter in seiner Teilexpertise aufgrund der im Februar 2014 erlittenen Diskushernie L4/5 von einer f ortlaufenden Arbeits un fähigkeit ausgegangen sei .

Von einer Widersprüchlichkeit des orthopädischen Teilgutachtens kann je doch nicht die Rede sein.

E ntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Beurteilung des Orthopäden so zu verstehen, dass nach anfänglicher fortlau fender Arbeits un fähigkeit , die weitergehende neurophysiologische Abklärung und die bildtechnische Kontrolluntersuchung in der Folge jedoch zu keinem Zeitpunkt eine radikuläre Kompression oder neurologische Defizitsymptoma tik

hätten nachweisen können, weshalb er acht Wochen nach Auftreten der Schmerzsymptomatik von einer 100%igen Arbeitfähigkeit

in der zuletzt aus geübten Tätigkeit ausgehe ( Urk. 8/89/28-29) . Auf diese Einschätzung wurde denn auch in der Konsensbeurteilung abgestellt ( Urk. 8/89/12). 4.5

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist und in jeder anderen angepassten Tätig keit

– zum Belastungsprofil

vgl. E. 3.1 – eine 100%ige Arbeitsfähigkeit be steht . 5.

5.1

Da fraglich ist, ob der letzte Arbeitsplatz als Lagerist effektiv den insbeson dere kardiologischen Einschränkungen Rechnung trägt (E. 4.2), ist ein Ein kommensvergleich durchzuführen. 5.1.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.1.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik pe riodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen wer den (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bun desgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli

2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli

2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September

2015 E. 3.2.2; zur Verwen dung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des In va li den einkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegeben heiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung). 5.2

Die Bemessung des Inva liditätsgrads ist für den Zeitpunkt des frühest mögli chen Rentenbeginns, hier das Jahr

2015 (Anmeldung am 8. August

2014 [ Art. 29 Abs. 4 IVG] und Ablauf des Wartejahres im Februar

2015 [ Art. 28 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 ter

der Verordnung über die Invaliden versicherung; IVV ]) vorzunehmen. 5. 3

Es ist davon auszugehen, dass der seit 1996 bei der Y.___ AG angestellte Beschwerdeführer ohne körperliche Einschränkungen weiterhin diese Tätig keit in gewohntem Ausmass eines 100%-Pensums ausüben würde, weshalb für die Bemessung des Valildeneinkommens

von diesen Einkomme nsverhält nissen auszugehen ist. Nach Angaben der Arbeitgeberin verdiente der Be schwerde führer seit April

2013 einen Monatslohn von Fr. 6‘480.-- ( Urk. 8/40/2), was Fr. 84‘240. -- pro Jahr ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2 204 [2013] auf 2226 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsument enpreise und der Reallöhne, 1976-20

15) ergibt sich ein Jahreseinkommen ( Valideneinkommen ) von Fr. 85‘081.--

( Fr. 84‘240. -- : 2204 x 2226 ) . 5.4

Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist mit den Parteien ein statisti scher Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt lassen sich genügend adaptierte Tätigkeiten fin den, welche dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des von den Gut achtern formulierten Zumutbarkeitsprofils und seiner Begabungen offenste hen. Angesichts des medizinischen Belastungsprofils ist gestützt auf die LSE 201 2 vom Tabellenlohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art im Umfang von Fr. 5‘ 210 .-- (LSE 201 2 , Tabelle TA1, Wirt schaftszweige Total, Kompetenzniveau 1 , Männer ) auszugehen. Unter Be rücksichtigung der betriebsü blichen Arbeitszeit im Jahr

2015 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Wo che, TOTAL ) sowie der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massge bliche Jahr 201 5 (Indexstand 2 188 [201 2 ] auf 22 26 [201 5 ], Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, 1976-2015) ergibt sich somit für ein zumutbares Arbeitspen sum von 100 % ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘309.1 0 (Fr. 5‘ 210 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2 188 x 22 26 ). 5.5

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 84‘240.-- mit dem Inv aliden ein kommen von Fr. 66‘309.1 0 ergibt eine E inkommenseinbusse von Fr. 17‘930.90 , was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerun det 21 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). Die Gewährung eines Leidensabzugs ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vorlie gend nicht angezeigt. 6.

Damit ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 7.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vo r dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann