Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00826 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Referent Gerichtsschreiberin Käser Verfügung vom
5. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch di e Beiständin Y.___ Sozialdienste Bezirk Dielsdorf, Fachbereich Erwachsenenschutz Geerenstrasse 6, Postfach 21, 8157 Dielsdorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
1.1
Mit Eingabe vom 2. August 2016 (Urk. 1) erhob Y.___
von den
Sozial dienste n Bezirk Dielsdorf, Fachbereich Erwachsenenschutz, als Beiständin des Be schwerdeführers beim Sozialversicherun gsgericht des Kantons Zürich Be schwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2016 in Sachen X.___ betreffend Sistierung der Invalidenrente. Mit Verfügung vom 8. August
2016 (Urk.
4) wurde unter anderem
Y.___ Frist an gesetzt, um dem Gericht die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde oder das Einverständnis der verbeiständeten Person zur Prozessführung einzu reichen. 1.2
Am 29. August 2016 (Urk. 6) teilte Y.___ mit, der Beschwer de führer sei in Bezug auf die Prozessführung handlungsfähig und eine Vollmacht sei nicht zurück geschickt worden.
Da damit innert Frist keine rechtsgültige Beschwerde eingereicht wurde, ist auf diese nicht einzutreten. Angesichts des offenkundigen Fehlens der Prozessvor aussetzungen (Beschwerdeerhebung durch eine nicht legitimierte Person) ist auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise zu verzichten. Der Referent verfügt: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos . 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Käser