Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00810 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
25. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. Juli 2016 (Urk. 2) de n Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung
verneint hatte, nach Einsicht in die Beschwerde vom
13. Juli 2016 (Urk. 1)
und die verbesserte Be schwerde
vom 22. August 2016 (Datum des Poststempels, Urk. 7), mit welche r
die Beschwerdeführerin d ie Aufhe bung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Invalidenrente (bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit) bean tragt
hat, und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom
26. September 2016 (Urk. 12), unter Hinweis auf die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2016 (Urk. 14), worin d er Beschwerde führerin
unter anderem Frist angesetzt wurde, dazu Stellung zu nehmen, ob sie mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin einverstanden ist oder ob sie an ihrer Beschwerde festhält, wozu sie sich nicht vernehmen liess, in Erwägung, d ass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung verneinte, da ss
die Prüfung eines möglichen invalidisieren den Gesundheitsschadens wegen fehlender fachärztlicher Behandlung der Be schwerdeführerin nicht möglich sei, und die erneute Prüfung des Anspruchs nach erfolgter Behandlung durch einen Facharzt in Aussicht stellte (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin bei Erhebung der Beschwerde auf die sich noch im Gang befindlichen medizinischen Abklärungen hinwies (Urk. 1 und Urk. 2 S. 2 unten) und in der Folge die damals in Aussicht gestellten (Fach)Arztberichte (Urk. 10/1-4) einreichte, dass die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Rückweisung damit begründete, dass der medizinische und erwerbliche Sachverhalt noch nicht vollumfänglich geklärt sei (Urk. 12), dass der Beschwerdeführerin der Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14) und diese dagegen keine Einwände vor brachte,
dass beide Parteien übereinstimmend von einer fehlenden rechtsgenüglichen Abklä rung des medizinischen Sachverhalts ausgehen (vgl. Urk. 1 und Urk. 12), was mit der Akten- und Rechtslage im Einklang steht, weshalb
die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten auf Fr. 4 00. --
anzu setzen sind, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Beschwerdegegnerin die Gerichts k osten aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
5. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais