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IV.2016.00805

Rentenrevision. Gutachten beweiskräftig, Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes. Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2017-09-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1966, war zuletzt bis im Oktober 2002 als Produk tions mitarbeiterin in einem 100%-Pensum bei der Y.___ tätig (Urk. 10/10). Am 28. März 2003 meldete sie sich bei der Diagnose einer Adipositas per magna erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1, vgl. Urk. 10/13). Mit Verfügung vom

16. März 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 10/20). 1.2

Am 13. August 2004 erlitt die Versicherte einen Verkehrsunfall, infolge dessen sie sich am 18. April 2005 erneut bei der IV-Stelle anmeldete (Urk. 10/28). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers (Suva) bei (Urk. 10/63), tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und veran lasste anschliessend eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten (vgl. Urk. 10/65, Urk. 10/80, Urk. 10/82, Urk. 10/84). Die Psychiatrische Poliklinik des Z.___ erstattete das Gutachten am 4. April 2010 (Urk. 10/89, vgl. auch Urk. 10/103). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 19. Mai 2011 mit Wirkung ab dem 1. August

2005 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 10/112, Urk. 10/127). Anlässlich eines im Juni 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren s bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 14. Januar 2013 (Urk. 10/148) den bisherigen Anspruch der

Versicherten auf eine halbe Rente. 1.3

Im Rahmen eines weiteren im März 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 10/152) veranlasste die IV-Stelle nach Einholung medizinischer Verlaufsberichte ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 22. Oktober 2015

vom A.___ erstattet wurde (Urk. 10/167). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vor bescheid vom 20. November 2015 die Einstellung der Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht (Urk. 10/172). Dagegen erhob die Versicherte am 16. Dezember 2015 Ein wand (Urk. 10/175) und reichte mit Einwandbegründung vom 27. Januar 2016 (Urk. 10/

187) einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters ein (Urk. 10/186). Am 16. März

2016 nahmen die A.___ -Gutachter ergänzend Stellung (Urk. 10/190), woraufhin die Versicherte am 27. April 2016 eine weitere Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters zu den Akten reichte (Urk. 10/193-194). Am 8. Juni 2016 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden die Aufhebung der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des fol gen den Monats (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 11. Juli 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom

6. September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10 /1- 203). Mit gericht licher Verfügung vom 9. September 2016 wurde der Beschwerde füh rerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Noëlle Cerletti als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt sowie ihr das D oppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, son dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheit lichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbie tung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs einkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember

2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4.) . 1.4

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Proze ss nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausein ander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizini schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wor tung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; der selbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, es sei keine Diagnose mit dauerhafter und erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit mehr ausgewiesen. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht mehr gestellt werden, womit eine Verbesserung ausgewiesen sei. Eine depressive Störung leichtgradigen Ausmasses habe grund sätzlich keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Auch wenn von einer mittelgradigen depressiven Störung auszugehen wäre, sei damit zu rechnen, dass sich diese unter adäquater Behandlung verbessern würde. Die Beschwerdeführerin schöpfe ihre therapeutischen Möglichkeiten nicht vollumfänglich aus. Auch bei Annahme einer 30%igen Arbeitsunfähig keit läge kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, das A.___-Gutachten beruhe nicht auf allseitigen Untersuchungen, sei wider sprüch lich und nicht unter Berücksichtigung der Vorakten erstellt worden. Die Feststellungen der Beschwerdegegnerin seien sodann überhaupt nicht nachvollziehbar, da sowohl der behandelnde Psychiater als auch die Gutach ter klar von einem chronifizierten Leiden ausgingen. Damit sei aufgrund des Gutachtens des A.___ kein verbesserter Gesundheitszustand belegt (Urk. 1 S. 11 ff.). 3.

3.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die ursprüngliche Rentenverfügung vom 19. Mai 2011 (Urk. 10/112, Urk. 10/127, vgl. E.1.1). Diese basierte im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten der Psychiatrische n Poli klinik des Z.___ vom 4. April 2010 (Urk. 10/89, vgl. nach folgend; Urk. 10/106). 3.2

Die Gutachter stellten die Diagnosen mittelschwere depressive Störung mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.5). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin zeig e im psychopathologischen Querschnitt sowohl ein depressives Zustands bild als auch ein generalisiertes Schmerzsyndrom. Das depressive Syndrom sei als Ausdruck einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom zu beurteilen . In den letzten Jahren seien wiederholt depressive Episoden diagnostiziert worden . Kein Therapieversuch ha be zu einer Besse rung oder gar Remission geführt, so dass die Depression schon als chronisch gelten müsse . Es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine psychotische oder hirnorganische Erkrankung ergeben . Neben der Depression sei eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren . Da s Schmerzsyn drom könne nicht ausreichend durch den Nachweis eines physiologischen Prozesses, das heisse einer traumatischen Sc hädigung der Halswirbelsäule, er klärt werden. Es sei dabei davon auszuge h en, dass sich die Depression und die somatoforme Schmerzstörung gegenseitig unterhielten . Bezüglich der in der Vorgeschichte wiederholt gestellten posttraumatischen Belastungsstö rung (PTBS) sei zu bestätigen, dass die Kriterien für eine posttrau matische Belas tungsstörung zum aktuellen Zeitpunkt nicht erfüllt seien, da die Beschwer deführerin weder un ter Albträumen oder Flashbacks leide, noch ein angstbe dingtes Vermeidungsverhalten zeige, sondern weiterhin Auto fahre . Gegen wärtig dominier t en hauptsächlich depressive Symptome und Schmerzen das Krankheitsbild, wobei es zu beachten gelte, dass massive psychosoziale Belastungsfaktoren vorlägen, wie insbesondere die psychisch kranke Tochter, der al koholabhängige Ehemann sowie

die s chwierige finanzielle Situation . Diese würden zu einer Auf rechterhaltung der Depression beitragen (Urk. 10/89/13) . 3.3

Hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, g rundsätzlich wäre bei einer mittelgradigen depre ssiven Episode und einer somatoformen Schmerzstörung eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit denkbar. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ausser einer kurzen Episode zwischen 2001 und 2002 nun seit 14 Jahren nicht mehr arbeitstätig sei, lasse jedoch einen Wieder einstieg mit 50 % ohne Integrati onsmassnahmen als unrealisti sch erscheinen. In angepasster, körperlich nicht anstrengender und kognitiv nicht anspruchs voller T ät igkeit sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren . Grundsätzlich sei durch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung eine Ver besse rung der Arbeitsfähigkeit denkbar. Solange allerdings die sozialen Belas tungs faktoren wei te rbestünden, sei kaum mit einer Besserung der Sympto matik zu rechnen (Urk. 10/89/14-15) . 4.

4.1

In der rentenaufhebenden Verfügung vom

8. Juni 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das

polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 22. Oktober 2015, wofür ambulante Untersuchungen vom 24. bis 26. August

2015 stattgefunden hatten (Urk. 10/167). Darin wurden die bis zur Begutachtung der Beschwerdefüh rerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 10/167/4-20), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 4.2

Die A.___ - Gutachter nannten als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, dysphorisch-agitiert. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden insbesondere eine m uskuläre Dysbala nce am Schultergürtel beidseits, ein

c hronisches cervicocephales, ce rv icobrachiales und lumbal-betontes panvertebr a les Schmerzsyndrom, ohne objektiv fassbare Befunde im Sinne ei ner zerebralen, einer spinalen sowie einer radikulären respektive peripher-neurogenen Läsion an oberen und unteren Extremitä t en

nach Heckauffahrkollision mit D istorsionstrauma der HWS am 13. August 2004, bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der HWS, degene ra tiven Veränderungen in den d istalen und lumbalen Segmenten und prak tisch freier Beweglichkeit der Halswirbelsäule unter Berücksichtigung der Spontanbewegungen sowie eine Adipositas per

magna, gemäss Akten ohne Folgeschä digung (Urk. 10/167/52). 4.3

Der rheumatologische Gutachter hielt fest, b ei der Beschwerdeführerin

be stünden ubiqui tä re Schmerzen am Bewegungsappar a

t. Die klinischen Unter suchungsbefunde hätten mit den Spontanbewegungen kontrastiert . So habe die Beschwerdeführerin schon einleitend bei der

Anamneseerhebung spontan über heftige Nackenschmerzen geklagt, wobei sie sich gleichzeitig zwischen dem Untersucher und der seitlich sitzenden Dolmetscherin hin und her bewegt und dabei Rotationsbewegungen mit dem Kopf ausgeführt habe . In der anschliessenden klinischen Untersuchung sei eine Rotation n a ch rechts nur no ch bis 10° und nach links gar nicht mehr möglich gewesen . Im An schluss an die klinische Untersuchung seien die Spontanbewegungen wieder wie zuvo r gewesen . Auch die positiven Waddell-Zeichen, die Fibromyalgie-Druckpunkte und die Kontrollpunkte sowie die Therapieresistenz auf all die durchgeführten Massnahmen stütz t en die Beurteilung eines im Vordergrund stehenden, nicht somati sch begründbaren Schmerzsyndrom

s. Bezüglich der medikamentösen Therapie habe die Beschwerdeführerin berichtet, d a ss sie etwa zweimal pro Woche Dafalgan einnehme, nämlich, wenn sie wirklich starke Schmerzen habe. Die klinische Untersuchung sei zudem geprägt gewe sen durch Gegeninnervationen, sodass auch im Bereiche der peripheren Gelenke die Beweglichkeit zeitweise unter Untersuchungsbedingungen stark eingeschränkt gewesen sei . Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin die Hüften nicht mehr auf 90° flektieren können, was beim Sitzen danach wieder problemlos möglich gewesen sei. Insgesamt könn t en aus rein rheumatolo gischer Sicht keine relevanten qualitativen oder quantitativen Beei nträch tigungen begründet werden (Urk. 10/167/32-33), 4.4

Der neurologische Gutachter führte aus, i nsgesamt sei die neurologische Untersuchung wenig ergiebig gewesen. O bjektiv fassbare Befunde im Sinne einer zentralnervösen respektive einer peripher-neurogenen Läsion seien nicht nachweisbar gewesen . In diesem Sinne ergebe sich zumindest aus neuro lo gi scher Sicht eine Diskrepanz zwischen den Klagen über ausgeprägte soma tische Beschwerden, worauf das Denken der Beschwerdeführerin einge engt scheine, und spärlichen objektivierbaren Untersuchungsbefunden. Bemer ken s wert sei auch die Tatsache, dass die geklagten Schmerzen in der beschrie benen Ausprägung anlässlich der neurologischen Untersuchung im Verhalten der Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen seien . Während die Beweg lichkeit der Halswirbelsäule anlässlich der klinischen Untersuchung schmerz haft stark eingeschränkt beschrieben worden sei und passive Kopfbewe gung en schmerzbedingt abgewehrt worden seien, seien während der längeren an a m nestischen Befragung Bewegungen der Halswirbelsäule in normalem Umfang ohne erkennbare Schmerzäusserung erfolgt . Nicht zuletzt sei neben Vielfalt und Charakter der Beschwerden auch das Verteilungsmuster der geklagten Schmerzen auffällig, welches an oberen und unteren Extremitäten nur sehr unscharf präzisiert worden sei . Insbesondere seien die Beschwerden aufgrund ihrer Beschreibung weder segmental noch einem peripheren Innerv a tions gebiet zuzuordnen. Bei den durch das MRT der HWS vom 3. März 2 015 doku mentierten mehrsegmentalen degenerativen Ver änderungen der Hals wirbel säule seien klinisch radikuläre Reiz- und Ausfallssymptome an den oberen Extremitäten nicht nachweisba r gewesen.

Aus neurologischer Sicht müsse heute ein chronisches multifokales Schmerzsyndrom ohne objektivier bare Befunde im Sinne einer zentralnervösen respektive einer peripher-neu rogenen L ä sion diagnostiziert werden. Vielfalt und Charakter der Beschwer den seien suggestiv für eine wesentl iche psychiatrische Komponente (Urk. 10/167/39-40). 4.5

Der psychiatrische Gutachter berichtete, es bestehe ein a ffektives Leiden mit vorherrschend depressiven aber auch ängstlichen Affekten. Auch aktuell ha be sich

die Beschwerdeführerin kognitiv im Wesentlichen unauffällig gezeigt. Sie habe einen eher beschleunigten Gedankeng a ng gezeigt, über Gedanken verdrängen berichtet, habe inhaltlich in ihrem Leiden eingeschränkt gewirkt und gelegentliche dysphorische Phasen gezeigt. Vorherrschend habe aber ei ne ausgesprochene Affektlabilität bestanden . Insgesamt besteh e nach ICD-10 eine höchstens mittelgradige Depressivität. Ein somatisches Syndrom besteh e nicht .

Daneben sei

die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung nicht mehr zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe zwar über schwere, seit Jahren vorhandene Schmerzen an multiplen Körperstellen ohne effektives, relevantes, somatisches Korrelat geklagt . Dabei sei das Diagno sekriterium des schweren quälenden Schmerzes aber nicht erfüllt, habe die Beschwerdeführerin über weite Strecken des Abklärungsgespräches doch in keiner Art und Weise von ihren Schmerzen geplagt gewirkt. Die geklagten rezidivierend anhaltende n Schmerzen hätten während des Untersuchungs gespräches nicht wirklich beobachtet werde n können und sie schienen auch in sich nicht ganz konsistent (Urk. 10/167/48). E ffektiv sei die Schmer z prä sentation wesentlich durch die Affektlabi lität der Versicherten mitverursacht und in diesem Sinne Ausdruck des Depressiven. Die Diagnose der anhal ten den somatoformen Schmerzstörung im Sinne eines psychosomatischen Leiden s sei deshalb heute nicht mehr zu bestätigen . Insgesamt habe das Ausmass des Schweregrades der Depressivität gegenüber 2010 eher abgenommen . Die damals vorhandene, doch als sehr belastend zu bezeichnende psychosoziale Situation ha be sich seither auch deutlich verändert: Einerseits ha be die Tochter der Versicherten, welche damals durch eine psychotische Erkrankung und D rogenabusus belastet gewesen sei, sich sehr gut entwickeln können . Daneben sei der Ehemann der Beschwerdeführerin heute alkohol abstinent. Diesbezüglich bestünden also deutlich weniger Belastungsfak t oren. Hinweise für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund des Überfalles im Jahre 2011 lägen nicht vor.

Vorhanden sei ein gewisses Vermeidungs verhalten in grösseren Menschenmengen und in der Dunkelheit. Die Beschwerdeführerin werde dadurch aber nicht am Autofahre n und an der sozialen Teilnahme im üblichen Rahmen gehindert (Urk. 10/157/46-47).

Der Gutachter hielt fest, es müsse auf gewisse In konsistenzen hingewiesen werden. Dies etwa bei der Angabe der Kopfschmerzen, wo die Beschwerde führerin zunächst

berichtet habe, sie müsse täglich zweimal Schmerztabletten einnehmen, was dann bei genauerer Befragung deutlich relativiert worden sei . Es sei in letzter Zeit trotz Angabe einer deutlichen Verschlechterung der Schmerzen und des psychischen Zustandsbildes auch nicht zu einer Inten sivierung der psychotherapeutischen Bemühungen gekommen. Die Medika menten -C ompliance müsse ebenfalls hinterfragt werden, da sich nur sehr niedere Serumkonzentrationen gezeigt hätten, obwohl die Beschwerde füh rerin explizit angegeben ha b e, die Medikation regelmässig e inzunehmen (Urk. 10/167/48). Es müsse die Compliance der Beschwerdeführerin in Frage gestellt werden (Urk. 10/167/50). 4.6

Die Gutachter legten zusammenfassend dar, a nlässlich der interdisziplinären Abklärungen hätten keine somatischen Befunde erhoben werden können, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer entsprechend an gepasst en Tätigkeit beeinflussten . Führend sei das psychische Leiden, welch es sich im Sinne einer leichten bis mittelgradig depressiven Störung und damit verbundenen multipelsten Schmerzklagen auszeichne. Die Klagen der Beschwerdeführerin

stünden in einer Diskrepanz zum aktuellen Zu stands bild, welches sich eher agitiert-dysphorisch gezeigt habe . Die affektive Situation der Beschwerdeführerin

sei allerdings auch in den Akten bereits beschrieben. Zusätzlich sei eine früher nicht bekannte, aktuell aber deutlich ausgeprägte Affektl a bilität zu diagnostizieren, welche ebenfalls Hinweis auf ein depressives Geschehen sein könne . Auch diesbezüglich hätten sich aller dings Inkonsistenzen gezeigt, da diese doch deutliche Affektlabilität anläss lich der rheumatologischen Untersuchung gar nicht vorhanden gewesen sei und sich die Beschwerdeführerin dort durchwegs eher dysphorisch agitiert gezeigt habe. Insgesamt sei die Diagnose eines leichten bis mittel gradigen affektiven Leidens gerechtfertigt. Darüber hinaus bestünden multiple Schmerz klagen, welche bisher in den Akten im Sinne einer anhaltenden somato f ormen Schmerzstörung diagnostiziert worden seien . Es hätten auch hier be züglich des Symptomausdruckes gewisse Inkonsistenzen, wie etwa eine aus geprägt untersc hiedliche Beweglichkeit der HWS, bestanden (Urk. 10/167/53) . Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei deshalb aktuell nicht mehr zu stellen . Ebenfalls nicht zu diagnostizieren sei eine posttraumatische Belastungsstörung.

I nsgesamt besteh e heute ein deutlich chronifiziertes affektives psychisches Leiden mit Krankheit swert, welches aber mit einer Symptomverdeutlichung sowie auch mit teilweise bewussts einsnaher Ausgestaltung einhergeh e . 4.7

Die Gutachter hielten abschliessend fest, i m somatischen Bereich hätten sich klini sch aktuell keine Hinweise dafür gefunden, dass sich die bildgebend ge fundenen degenerativen Veränderungen im Sinne einer manifesten Sympto matik zeigten. Des wegen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in entsprechend ad a ptierte n

Tätigkeiten (Urk. 10/167/54). Das der Beschwerde führerin heute zumutbare Arbeitsplatzprofil umfass e alle körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne repetitive Überkopfarbeiten. Aufgrund des affektiven Leidens sollte die Beschwerdeführerin keine Tätigkeit mit der Notwendigkeit andauernd hoher Leistungsdich t e ausführen müssen. In Frage kämen alle den intellektuellen Ressourcen der Beschwerdeführerin ent spre chende Tätigkeiten, wie sie sie auch früher als Produktionsmitarbeiterin

aus geübt ha b e . In einer solchen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aktuell zu 70

% arbeitsfähig. Seit dem Jahr 2010 ha be sich die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin off ensichtlich deutlich verbessert. A ndererseits müsse aufgrund des Todesfalles der Mutter im Dezember 2014 eine vorübergehende Verschlechterung der affektiven Situation konstatiert werden, sodass insge samt davon auszugehen sei, d a ss die 70%ige Arbeitsfähigkeit spätestens seit Gutachtendatum zumutbar sei (Urk. 10/167/54-55). Durch medizinische Mass nahmen sei keine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. 4.8

Der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinen Stellung nah men vom 23. Januar 2016 und 23. April 2016 (Urk. 10/186, Urk. 10/193/1-2) im Wesentlichen aus, der psychiatrische Gutachter widerspreche sich, indem er die Affektlabilität einmal als mittelschwer, danach jedoch als mittel- bis schwergradig bezeichne. Ausserdem beschreibe der Gutachter klar, dass die Beschwerdeführerin unter einem erheblichen Leidensdruck stehe (Urk. 10/186/2-3). Die Zumutbarkeit, die chronifizierte Krankheit willentlich zu überwinden, sei nicht gegeben (Urk. 10/186/7) und der Schluss auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht stringent (Urk. 10/193/1). 4.9

D er psychiatrische A.___ -Gutachter hielt i n seiner Stellungnahme vom 16. März 2016 fest, Dr. B.___ beurteile die psychopathologischen Befunde anders. Allerdings habe

er sich in keiner Art und We ise zu den im Gutachten insbesondere im Rahmen der Konsenskonferenz beschriebenen Diskrep a nze n geäussert (Urk. 10/190). 5.

5.1

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwer deführerin seit der Verfügung vom

19. Mai 2011 (Ur

k. 10/112, Urk. 10/127), welche auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rente nanspruchs beruhte, und der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 8. Juni 2016 (Urk. 2) in einer anspruchsrelevante n Weise verändert hat (vgl. E. 1.1).

5.2

Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ samt ergänzender psychiatrischer Stellungnahme basiert auf einer umfassenden allgemein-internistischen, rheu matologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde

– entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 2.2) - in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 10/167/4-22, vgl. insbesondere Urk. 10/167/39 in Verbindung mit Urk. 1 S. 10) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vo n der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zu sam men hänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt daher volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1. 6).

5. 3

5.3.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass mit Hilfe des Gutachtens keine Verbesserung zu belegen sei (Urk. 1 S. 11), stellte d er p sychiatrische Gutachter schlüssig fest, dass sich der

psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert hat . Dabei legte er nachvollziehbar dar, dass die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung heute nicht mehr gestellt werden könne, da das Diagnosekriterium des schweren quälenden Schmerzes nicht erfüllt sei und keine Antriebsverminderung mehr vorliege. Im Weiteren zeigte er auf, dass sich auch die psychosoziale Situation gegen über der ersten Begutachtung i m Jahr 201 0 deutlich verbessert ha t (E. 4.5, Urk. 10/167/49). Dass die sozialen Belastungsfaktoren zur Aufrechterhaltung der Depression beitrugen und bei deren Wegfall eine Besserung der Sympto matik denkbar sei, hatten denn die psychiatrischen Vorgutachter ausdrück lich festgehalten (Urk. 10/89/14). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nicht die Diagnose, sondern vielmehr deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähig keit ausschlaggebend sind (BGE 127 V 294 E. 4c). Dass angesichts der nun mehr bloss noch leichten bis mittelgradigen Episode der depressiven Störung bei weggefallener somatoformer Schmerzstörung eine höhere Arbeitsfähig keit als im Zeitpunkt der Rentenzusprache gegeben ist, ist nachgerade folgerichtig. Dies umso mehr, als die Gutachter der Psychiatrischen Poliklinik festgehalten hatten, die Depression und die somatoforme Schmerzstörung würden sich gegenseitig unterhalten (vgl. E. 3.2). Da keine somatoforme Schmerz störung mehr vorliegt, findet schliesslich die mit BGE 141

V

281 geänderte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12)

keine Anwendung.

5.3.2

In psychiatrischer Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, es liege aufgrund der Symptome mindestens eine mittelschwere Depression vor (Urk. 1 S. 11). Diesbezüglich ist anzumerken, dass bereits aufgrund des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin nie in eine stationäre psychiatrische Be hand lung begeben hat und in ihren Alltagsaktivitäten wenig eingeschränkt ist (vgl. Urk. 10/167/48), nicht auf das Vorliegen einer schwereren depres si ven Störung geschlossen werden kann. Dies steht auch im Einklang mit der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, welcher zum Schluss kam, dass aktuell lediglich noch eine höchstens mittelgradige depressive Störung zu diagnostizieren sei (E. 4.5). D ie Stellungnahmen von Dr. B.___ (E. 4. 8) ändern nichts an der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Beurteilung. Sie enthalten keine neuen Befunde oder Diagnosen, welche nicht bereits im Wesentlichen in den Vorberichten genannt und entsprechend vom psychia trischen A.___ -Gutachter gutachterlich diskutiert oder zur Stellungnahme (E. 4.9) vorgelegt worden wären . Darüber h in aus ist darauf h in zuweisen, dass es e in er Erfahrungstatsache entspricht, dass die behandelnden Ärzte mitunter im H in blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit H in weisen). Mit dem be gutachten den Psychiater

ist somit von einer leicht- bis

mittelgradig en depress iven Erkrankung auszugehen. 5.3.3

Die Beschwerdeführerin

steht seit dem Jahr 2005 in psychiatrischer Behand lung, wobei monatlich Sitzungen stattfinden (vgl. Urk. 10/167/19, Urk. 10/167/43, E. 4.5). Ob die durchgeführte Therapie als im Sinne der Recht sprechung (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis)

hinreichend konsequent erachtet werden kann, ist – gerade auch unter Berücksichtigung des gutachterlich erhobenen Medikamentenspiegel s mit Werten unter der wirksamen Dosis (E. 4.5) - zumindest in Frage zu stellen . Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann die Frage der Therapieresistenz allerdings vorliegend offen bleiben, da auch bei Annahme der psychiatrisch attestierten - und eher wohl wollend erscheinenden - 30%igen Arbeitsunfähigkeit ein rentenaus schlies sen der Invaliditätsgrad resultiert (vgl. nachfolgend E. 6) . 5.4

5.4.1

In somatischer Hinsicht machte di e Beschwerdeführerin geltend, dass die neurologischen und rheumatologischen Teilgutachten nicht auf einer saube ren und vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts beruhten. Anhaltspunkte dafür, dass die neurologische und rheumatologische Begut ach tungen nicht lege artis durchgeführt wurden, sind weder ersichtlich noch hat die Beschwerdeführerin stichhaltige Argumente hierfür geliefert. Insbe sondere geht die Rüge, die Gutachter hätten sich fälschlicherweise lediglich auf die Befunde an der HWS fokussiert, obwohl auch an der LWS und am ISG objektivierbare Pathologien bestünden (Urk. 1 S. 12), fehl. Die rheumato logische Untersuchung ergab eine Klopfdolenz entlang der BWS und LWS ohne segmentalen Befund und das Bewegungsausmass der LWS und BWS war nicht konklusiv prüfbar aufgrund deutlicher Gegeninnervationen. Auch im Bereich der Hüftgelenke kam es bei der Untersuchung zu starken Bewe gungseinschränkungen bei Gegeninnervationen und die Beschwerdeführerin konnte die Hüften nicht mehr auf 90° flektieren, was beim Sitzen aber prob lemlos möglich war (E. 4.3, Urk. 10/167/31). Auch die neurologische Unter suchung war wenig ergiebig, sondern vielmehr geprägt von Diskrepanzen zwischen den Klagen der Beschwerdeführerin über ausgeprägte Beschwerden und spärlich objektivierbaren Untersuchungsbefunden (E. 4.4). Sodann wurde das Verteilungsmuster der Schmerzen an den oberen und unteren Extremi täten nur sehr unscharf präzisiert und liessen sich die von der Beschwer deführerin geklagten Beschwerden weder segmental noch einem peripheren Innervationsgebiet zuordnen. Schliesslich waren - trotz bereits anlässlich der Begutachtung bekannter mehrsegmentaler degenerativer Veränderungen an der Halswirbelsäule - radikuläre Reiz- und Ausfallssymptome klinisch nicht nachweisbar (vgl. Urk. 10/167/39). 5.4.2

Daran vermag auch der im Beschwerdeverfahren nachgereichte Arztbericht vom 22. Juni 2017 (Urk. 15) nichts zu ändern, zumal darauf hinzuweisen ist, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 8. Juni 2016) die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1), und bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben. 5.4.3

Insgesamt vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nicht zu über zeu gen und es ist davon auszugehen, dass sie in somatischer Hinsicht in ihrer angestammten Tätigkeit wie auch in allen körperlich leichten bis mittel schwe ren Tätigkeiten in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (vgl. E. 4.8, Urk. 10/167/33). 5.5

Zusammenfassend ist mit dem

im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine Verbes serung des Gesundheitszustandes eingetreten und der Beschwerdeführerin die angestammte sowie jede andere angepasste Tätigkeit zumindest zu 70 % zumutbar ist. V on den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (E. 2.2) sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen we rden kann (BGE 124 V 90 E. 4b). 6.

6.1

Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der gutachterlich attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit. 6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empiri scher Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr sche in lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Produktionsmitarbeiterin im 100%-Pensum bei der Y.___ tätig. Dem Fragebogen für Arbeitgeber vom 26. Mai 20 03 lässt sich entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis infolge einer Umstrukturierung des Betriebs aufgelöst wurde

(Urk. 10/10/1). Entsprechend sind zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne der Lohn struk turerhebungen (LSE 2012) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen.

Dabei ist auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (Fr. 4‘112.--, S. 35, Tabelle TA1, Niveau 1). Gestützt darauf ergibt sich angepasst an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 52‘536.--. 6.3

Da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne der LSE 2012 heranzuziehen und es ist auf ein standardisiertes monatliches Ein kommen von Fr. 4‘112. -- (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, S. 35) abzustellen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt sich für das Jahr 2015 ein Jahreseinkommen von Fr. 52‘536. -- und es resultiert bei einem zumutbaren 70%-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 36‘775.--. Auf gru nd der lediglich geringfügigen zusätzlichen qualitativen Einschränkungen ist kein Leidensabzug gerechtfertigt, zumal die leistungsmässige Einschrän kung mit 30 % bereits grosszügig bemessen ist. 6.4

Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt einen rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 %.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass am Resultat nichts ändert, würde auf das Einkommen abgestellt, welches die Beschwerdeführerin als Produk tionsmitarbeiterin bei der Y.___ erzielt hatte (Fr. 3‘750.-- x 13 : 2334 (2003) x 2686 (2015) = Fr. 5 6‘102.--; Urk. 10/10/2, angepasst an die Nominallohnentwicklung). Die Gegenüberstellung mit dem Invalidenein kommen von Fr. 36‘775.-- ergäbe ebenfalls einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (34 %). 7.

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 8.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800. — festzu setzen. Diese sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Weiteren ist der unentgeltlichen Rechts vertreterin Noëlle Cerletti nach Einblick in die Honorarnote vom 12. Mai 2017 (Urk. 13) eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1‘922.65 zuzusprechen . Die Beschwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zuf olge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemä ss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëll e Cerletti, Bülach, wird mit Fr. 1‘922.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 14 und 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbie tung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs einkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember

2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4.) .

E. 1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Proze ss nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausein ander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizini schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wor tung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; der selbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 11. Juli 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom

6. September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10 /1- 203). Mit gericht licher Verfügung vom 9. September 2016 wurde der Beschwerde füh rerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Noëlle Cerletti als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt sowie ihr das D oppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, es sei keine Diagnose mit dauerhafter und erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit mehr ausgewiesen. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht mehr gestellt werden, womit eine Verbesserung ausgewiesen sei. Eine depressive Störung leichtgradigen Ausmasses habe grund sätzlich keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Auch wenn von einer mittelgradigen depressiven Störung auszugehen wäre, sei damit zu rechnen, dass sich diese unter adäquater Behandlung verbessern würde. Die Beschwerdeführerin schöpfe ihre therapeutischen Möglichkeiten nicht vollumfänglich aus. Auch bei Annahme einer 30%igen Arbeitsunfähig keit läge kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, das A.___-Gutachten beruhe nicht auf allseitigen Untersuchungen, sei wider sprüch lich und nicht unter Berücksichtigung der Vorakten erstellt worden. Die Feststellungen der Beschwerdegegnerin seien sodann überhaupt nicht nachvollziehbar, da sowohl der behandelnde Psychiater als auch die Gutach ter klar von einem chronifizierten Leiden ausgingen. Damit sei aufgrund des Gutachtens des A.___ kein verbesserter Gesundheitszustand belegt (Urk. 1 S. 11 ff.).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die ursprüngliche Rentenverfügung vom 19. Mai 2011 (Urk. 10/112, Urk. 10/127, vgl. E.1.1). Diese basierte im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten der Psychiatrische n Poli klinik des Z.___ vom 4. April 2010 (Urk. 10/89, vgl. nach folgend; Urk. 10/106).

E. 3.2 Die Gutachter stellten die Diagnosen mittelschwere depressive Störung mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.5). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin zeig e im psychopathologischen Querschnitt sowohl ein depressives Zustands bild als auch ein generalisiertes Schmerzsyndrom. Das depressive Syndrom sei als Ausdruck einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom zu beurteilen . In den letzten Jahren seien wiederholt depressive Episoden diagnostiziert worden . Kein Therapieversuch ha be zu einer Besse rung oder gar Remission geführt, so dass die Depression schon als chronisch gelten müsse . Es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine psychotische oder hirnorganische Erkrankung ergeben . Neben der Depression sei eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren . Da s Schmerzsyn drom könne nicht ausreichend durch den Nachweis eines physiologischen Prozesses, das heisse einer traumatischen Sc hädigung der Halswirbelsäule, er klärt werden. Es sei dabei davon auszuge h en, dass sich die Depression und die somatoforme Schmerzstörung gegenseitig unterhielten . Bezüglich der in der Vorgeschichte wiederholt gestellten posttraumatischen Belastungsstö rung (PTBS) sei zu bestätigen, dass die Kriterien für eine posttrau matische Belas tungsstörung zum aktuellen Zeitpunkt nicht erfüllt seien, da die Beschwer deführerin weder un ter Albträumen oder Flashbacks leide, noch ein angstbe dingtes Vermeidungsverhalten zeige, sondern weiterhin Auto fahre . Gegen wärtig dominier t en hauptsächlich depressive Symptome und Schmerzen das Krankheitsbild, wobei es zu beachten gelte, dass massive psychosoziale Belastungsfaktoren vorlägen, wie insbesondere die psychisch kranke Tochter, der al koholabhängige Ehemann sowie

die s chwierige finanzielle Situation . Diese würden zu einer Auf rechterhaltung der Depression beitragen (Urk. 10/89/13) .

E. 3.3 mit Hinweis)

hinreichend konsequent erachtet werden kann, ist – gerade auch unter Berücksichtigung des gutachterlich erhobenen Medikamentenspiegel s mit Werten unter der wirksamen Dosis (E. 4.5) - zumindest in Frage zu stellen . Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann die Frage der Therapieresistenz allerdings vorliegend offen bleiben, da auch bei Annahme der psychiatrisch attestierten - und eher wohl wollend erscheinenden - 30%igen Arbeitsunfähigkeit ein rentenaus schlies sen der Invaliditätsgrad resultiert (vgl. nachfolgend E. 6) .

E. 4.1 In der rentenaufhebenden Verfügung vom

8. Juni 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das

polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 22. Oktober 2015, wofür ambulante Untersuchungen vom 24. bis 26. August

2015 stattgefunden hatten (Urk. 10/167). Darin wurden die bis zur Begutachtung der Beschwerdefüh rerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 10/167/4-20), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.

E. 4.2 Die A.___ - Gutachter nannten als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, dysphorisch-agitiert. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden insbesondere eine m uskuläre Dysbala nce am Schultergürtel beidseits, ein

c hronisches cervicocephales, ce rv icobrachiales und lumbal-betontes panvertebr a les Schmerzsyndrom, ohne objektiv fassbare Befunde im Sinne ei ner zerebralen, einer spinalen sowie einer radikulären respektive peripher-neurogenen Läsion an oberen und unteren Extremitä t en

nach Heckauffahrkollision mit D istorsionstrauma der HWS am 13. August 2004, bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der HWS, degene ra tiven Veränderungen in den d istalen und lumbalen Segmenten und prak tisch freier Beweglichkeit der Halswirbelsäule unter Berücksichtigung der Spontanbewegungen sowie eine Adipositas per

magna, gemäss Akten ohne Folgeschä digung (Urk. 10/167/52).

E. 4.3 Der rheumatologische Gutachter hielt fest, b ei der Beschwerdeführerin

be stünden ubiqui tä re Schmerzen am Bewegungsappar a

t. Die klinischen Unter suchungsbefunde hätten mit den Spontanbewegungen kontrastiert . So habe die Beschwerdeführerin schon einleitend bei der

Anamneseerhebung spontan über heftige Nackenschmerzen geklagt, wobei sie sich gleichzeitig zwischen dem Untersucher und der seitlich sitzenden Dolmetscherin hin und her bewegt und dabei Rotationsbewegungen mit dem Kopf ausgeführt habe . In der anschliessenden klinischen Untersuchung sei eine Rotation n a ch rechts nur no ch bis 10° und nach links gar nicht mehr möglich gewesen . Im An schluss an die klinische Untersuchung seien die Spontanbewegungen wieder wie zuvo r gewesen . Auch die positiven Waddell-Zeichen, die Fibromyalgie-Druckpunkte und die Kontrollpunkte sowie die Therapieresistenz auf all die durchgeführten Massnahmen stütz t en die Beurteilung eines im Vordergrund stehenden, nicht somati sch begründbaren Schmerzsyndrom

s. Bezüglich der medikamentösen Therapie habe die Beschwerdeführerin berichtet, d a ss sie etwa zweimal pro Woche Dafalgan einnehme, nämlich, wenn sie wirklich starke Schmerzen habe. Die klinische Untersuchung sei zudem geprägt gewe sen durch Gegeninnervationen, sodass auch im Bereiche der peripheren Gelenke die Beweglichkeit zeitweise unter Untersuchungsbedingungen stark eingeschränkt gewesen sei . Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin die Hüften nicht mehr auf 90° flektieren können, was beim Sitzen danach wieder problemlos möglich gewesen sei. Insgesamt könn t en aus rein rheumatolo gischer Sicht keine relevanten qualitativen oder quantitativen Beei nträch tigungen begründet werden (Urk. 10/167/32-33),

E. 4.4 Der neurologische Gutachter führte aus, i nsgesamt sei die neurologische Untersuchung wenig ergiebig gewesen. O bjektiv fassbare Befunde im Sinne einer zentralnervösen respektive einer peripher-neurogenen Läsion seien nicht nachweisbar gewesen . In diesem Sinne ergebe sich zumindest aus neuro lo gi scher Sicht eine Diskrepanz zwischen den Klagen über ausgeprägte soma tische Beschwerden, worauf das Denken der Beschwerdeführerin einge engt scheine, und spärlichen objektivierbaren Untersuchungsbefunden. Bemer ken s wert sei auch die Tatsache, dass die geklagten Schmerzen in der beschrie benen Ausprägung anlässlich der neurologischen Untersuchung im Verhalten der Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen seien . Während die Beweg lichkeit der Halswirbelsäule anlässlich der klinischen Untersuchung schmerz haft stark eingeschränkt beschrieben worden sei und passive Kopfbewe gung en schmerzbedingt abgewehrt worden seien, seien während der längeren an a m nestischen Befragung Bewegungen der Halswirbelsäule in normalem Umfang ohne erkennbare Schmerzäusserung erfolgt . Nicht zuletzt sei neben Vielfalt und Charakter der Beschwerden auch das Verteilungsmuster der geklagten Schmerzen auffällig, welches an oberen und unteren Extremitäten nur sehr unscharf präzisiert worden sei . Insbesondere seien die Beschwerden aufgrund ihrer Beschreibung weder segmental noch einem peripheren Innerv a tions gebiet zuzuordnen. Bei den durch das MRT der HWS vom 3. März 2 015 doku mentierten mehrsegmentalen degenerativen Ver änderungen der Hals wirbel säule seien klinisch radikuläre Reiz- und Ausfallssymptome an den oberen Extremitäten nicht nachweisba r gewesen.

Aus neurologischer Sicht müsse heute ein chronisches multifokales Schmerzsyndrom ohne objektivier bare Befunde im Sinne einer zentralnervösen respektive einer peripher-neu rogenen L ä sion diagnostiziert werden. Vielfalt und Charakter der Beschwer den seien suggestiv für eine wesentl iche psychiatrische Komponente (Urk. 10/167/39-40).

E. 4.5 Der psychiatrische Gutachter berichtete, es bestehe ein a ffektives Leiden mit vorherrschend depressiven aber auch ängstlichen Affekten. Auch aktuell ha be sich

die Beschwerdeführerin kognitiv im Wesentlichen unauffällig gezeigt. Sie habe einen eher beschleunigten Gedankeng a ng gezeigt, über Gedanken verdrängen berichtet, habe inhaltlich in ihrem Leiden eingeschränkt gewirkt und gelegentliche dysphorische Phasen gezeigt. Vorherrschend habe aber ei ne ausgesprochene Affektlabilität bestanden . Insgesamt besteh e nach ICD-10 eine höchstens mittelgradige Depressivität. Ein somatisches Syndrom besteh e nicht .

Daneben sei

die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung nicht mehr zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe zwar über schwere, seit Jahren vorhandene Schmerzen an multiplen Körperstellen ohne effektives, relevantes, somatisches Korrelat geklagt . Dabei sei das Diagno sekriterium des schweren quälenden Schmerzes aber nicht erfüllt, habe die Beschwerdeführerin über weite Strecken des Abklärungsgespräches doch in keiner Art und Weise von ihren Schmerzen geplagt gewirkt. Die geklagten rezidivierend anhaltende n Schmerzen hätten während des Untersuchungs gespräches nicht wirklich beobachtet werde n können und sie schienen auch in sich nicht ganz konsistent (Urk. 10/167/48). E ffektiv sei die Schmer z prä sentation wesentlich durch die Affektlabi lität der Versicherten mitverursacht und in diesem Sinne Ausdruck des Depressiven. Die Diagnose der anhal ten den somatoformen Schmerzstörung im Sinne eines psychosomatischen Leiden s sei deshalb heute nicht mehr zu bestätigen . Insgesamt habe das Ausmass des Schweregrades der Depressivität gegenüber 2010 eher abgenommen . Die damals vorhandene, doch als sehr belastend zu bezeichnende psychosoziale Situation ha be sich seither auch deutlich verändert: Einerseits ha be die Tochter der Versicherten, welche damals durch eine psychotische Erkrankung und D rogenabusus belastet gewesen sei, sich sehr gut entwickeln können . Daneben sei der Ehemann der Beschwerdeführerin heute alkohol abstinent. Diesbezüglich bestünden also deutlich weniger Belastungsfak t oren. Hinweise für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund des Überfalles im Jahre 2011 lägen nicht vor.

Vorhanden sei ein gewisses Vermeidungs verhalten in grösseren Menschenmengen und in der Dunkelheit. Die Beschwerdeführerin werde dadurch aber nicht am Autofahre n und an der sozialen Teilnahme im üblichen Rahmen gehindert (Urk. 10/157/46-47).

Der Gutachter hielt fest, es müsse auf gewisse In konsistenzen hingewiesen werden. Dies etwa bei der Angabe der Kopfschmerzen, wo die Beschwerde führerin zunächst

berichtet habe, sie müsse täglich zweimal Schmerztabletten einnehmen, was dann bei genauerer Befragung deutlich relativiert worden sei . Es sei in letzter Zeit trotz Angabe einer deutlichen Verschlechterung der Schmerzen und des psychischen Zustandsbildes auch nicht zu einer Inten sivierung der psychotherapeutischen Bemühungen gekommen. Die Medika menten -C ompliance müsse ebenfalls hinterfragt werden, da sich nur sehr niedere Serumkonzentrationen gezeigt hätten, obwohl die Beschwerde füh rerin explizit angegeben ha b e, die Medikation regelmässig e inzunehmen (Urk. 10/167/48). Es müsse die Compliance der Beschwerdeführerin in Frage gestellt werden (Urk. 10/167/50).

E. 4.6 Die Gutachter legten zusammenfassend dar, a nlässlich der interdisziplinären Abklärungen hätten keine somatischen Befunde erhoben werden können, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer entsprechend an gepasst en Tätigkeit beeinflussten . Führend sei das psychische Leiden, welch es sich im Sinne einer leichten bis mittelgradig depressiven Störung und damit verbundenen multipelsten Schmerzklagen auszeichne. Die Klagen der Beschwerdeführerin

stünden in einer Diskrepanz zum aktuellen Zu stands bild, welches sich eher agitiert-dysphorisch gezeigt habe . Die affektive Situation der Beschwerdeführerin

sei allerdings auch in den Akten bereits beschrieben. Zusätzlich sei eine früher nicht bekannte, aktuell aber deutlich ausgeprägte Affektl a bilität zu diagnostizieren, welche ebenfalls Hinweis auf ein depressives Geschehen sein könne . Auch diesbezüglich hätten sich aller dings Inkonsistenzen gezeigt, da diese doch deutliche Affektlabilität anläss lich der rheumatologischen Untersuchung gar nicht vorhanden gewesen sei und sich die Beschwerdeführerin dort durchwegs eher dysphorisch agitiert gezeigt habe. Insgesamt sei die Diagnose eines leichten bis mittel gradigen affektiven Leidens gerechtfertigt. Darüber hinaus bestünden multiple Schmerz klagen, welche bisher in den Akten im Sinne einer anhaltenden somato f ormen Schmerzstörung diagnostiziert worden seien . Es hätten auch hier be züglich des Symptomausdruckes gewisse Inkonsistenzen, wie etwa eine aus geprägt untersc hiedliche Beweglichkeit der HWS, bestanden (Urk. 10/167/53) . Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei deshalb aktuell nicht mehr zu stellen . Ebenfalls nicht zu diagnostizieren sei eine posttraumatische Belastungsstörung.

I nsgesamt besteh e heute ein deutlich chronifiziertes affektives psychisches Leiden mit Krankheit swert, welches aber mit einer Symptomverdeutlichung sowie auch mit teilweise bewussts einsnaher Ausgestaltung einhergeh e .

E. 4.7 Die Gutachter hielten abschliessend fest, i m somatischen Bereich hätten sich klini sch aktuell keine Hinweise dafür gefunden, dass sich die bildgebend ge fundenen degenerativen Veränderungen im Sinne einer manifesten Sympto matik zeigten. Des wegen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in entsprechend ad a ptierte n

Tätigkeiten (Urk. 10/167/54). Das der Beschwerde führerin heute zumutbare Arbeitsplatzprofil umfass e alle körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne repetitive Überkopfarbeiten. Aufgrund des affektiven Leidens sollte die Beschwerdeführerin keine Tätigkeit mit der Notwendigkeit andauernd hoher Leistungsdich t e ausführen müssen. In Frage kämen alle den intellektuellen Ressourcen der Beschwerdeführerin ent spre chende Tätigkeiten, wie sie sie auch früher als Produktionsmitarbeiterin

aus geübt ha b e . In einer solchen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aktuell zu 70

% arbeitsfähig. Seit dem Jahr 2010 ha be sich die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin off ensichtlich deutlich verbessert. A ndererseits müsse aufgrund des Todesfalles der Mutter im Dezember 2014 eine vorübergehende Verschlechterung der affektiven Situation konstatiert werden, sodass insge samt davon auszugehen sei, d a ss die 70%ige Arbeitsfähigkeit spätestens seit Gutachtendatum zumutbar sei (Urk. 10/167/54-55). Durch medizinische Mass nahmen sei keine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten.

E. 4.8 Der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinen Stellung nah men vom 23. Januar 2016 und 23. April 2016 (Urk. 10/186, Urk. 10/193/1-2) im Wesentlichen aus, der psychiatrische Gutachter widerspreche sich, indem er die Affektlabilität einmal als mittelschwer, danach jedoch als mittel- bis schwergradig bezeichne. Ausserdem beschreibe der Gutachter klar, dass die Beschwerdeführerin unter einem erheblichen Leidensdruck stehe (Urk. 10/186/2-3). Die Zumutbarkeit, die chronifizierte Krankheit willentlich zu überwinden, sei nicht gegeben (Urk. 10/186/7) und der Schluss auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht stringent (Urk. 10/193/1).

E. 4.9 D er psychiatrische A.___ -Gutachter hielt i n seiner Stellungnahme vom 16. März 2016 fest, Dr. B.___ beurteile die psychopathologischen Befunde anders. Allerdings habe

er sich in keiner Art und We ise zu den im Gutachten insbesondere im Rahmen der Konsenskonferenz beschriebenen Diskrep a nze n geäussert (Urk. 10/190).

E. 5.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwer deführerin seit der Verfügung vom

19. Mai 2011 (Ur

k. 10/112, Urk. 10/127), welche auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rente nanspruchs beruhte, und der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 8. Juni 2016 (Urk. 2) in einer anspruchsrelevante n Weise verändert hat (vgl. E.

E. 5.2 Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ samt ergänzender psychiatrischer Stellungnahme basiert auf einer umfassenden allgemein-internistischen, rheu matologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde

– entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 2.2) - in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 10/167/4-22, vgl. insbesondere Urk. 10/167/39 in Verbindung mit Urk. 1 S. 10) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vo n der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zu sam men hänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt daher volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.

E. 5.4.1 In somatischer Hinsicht machte di e Beschwerdeführerin geltend, dass die neurologischen und rheumatologischen Teilgutachten nicht auf einer saube ren und vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts beruhten. Anhaltspunkte dafür, dass die neurologische und rheumatologische Begut ach tungen nicht lege artis durchgeführt wurden, sind weder ersichtlich noch hat die Beschwerdeführerin stichhaltige Argumente hierfür geliefert. Insbe sondere geht die Rüge, die Gutachter hätten sich fälschlicherweise lediglich auf die Befunde an der HWS fokussiert, obwohl auch an der LWS und am ISG objektivierbare Pathologien bestünden (Urk. 1 S. 12), fehl. Die rheumato logische Untersuchung ergab eine Klopfdolenz entlang der BWS und LWS ohne segmentalen Befund und das Bewegungsausmass der LWS und BWS war nicht konklusiv prüfbar aufgrund deutlicher Gegeninnervationen. Auch im Bereich der Hüftgelenke kam es bei der Untersuchung zu starken Bewe gungseinschränkungen bei Gegeninnervationen und die Beschwerdeführerin konnte die Hüften nicht mehr auf 90° flektieren, was beim Sitzen aber prob lemlos möglich war (E. 4.3, Urk. 10/167/31). Auch die neurologische Unter suchung war wenig ergiebig, sondern vielmehr geprägt von Diskrepanzen zwischen den Klagen der Beschwerdeführerin über ausgeprägte Beschwerden und spärlich objektivierbaren Untersuchungsbefunden (E. 4.4). Sodann wurde das Verteilungsmuster der Schmerzen an den oberen und unteren Extremi täten nur sehr unscharf präzisiert und liessen sich die von der Beschwer deführerin geklagten Beschwerden weder segmental noch einem peripheren Innervationsgebiet zuordnen. Schliesslich waren - trotz bereits anlässlich der Begutachtung bekannter mehrsegmentaler degenerativer Veränderungen an der Halswirbelsäule - radikuläre Reiz- und Ausfallssymptome klinisch nicht nachweisbar (vgl. Urk. 10/167/39).

E. 5.4.2 Daran vermag auch der im Beschwerdeverfahren nachgereichte Arztbericht vom 22. Juni 2017 (Urk. 15) nichts zu ändern, zumal darauf hinzuweisen ist, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 8. Juni 2016) die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1), und bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben.

E. 5.4.3 Insgesamt vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nicht zu über zeu gen und es ist davon auszugehen, dass sie in somatischer Hinsicht in ihrer angestammten Tätigkeit wie auch in allen körperlich leichten bis mittel schwe ren Tätigkeiten in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (vgl. E. 4.8, Urk. 10/167/33).

E. 5.5 Zusammenfassend ist mit dem

im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine Verbes serung des Gesundheitszustandes eingetreten und der Beschwerdeführerin die angestammte sowie jede andere angepasste Tätigkeit zumindest zu 70 % zumutbar ist. V on den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (E. 2.2) sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen we rden kann (BGE 124 V 90 E. 4b). 6.

E. 6 ).

5. 3

5.3.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass mit Hilfe des Gutachtens keine Verbesserung zu belegen sei (Urk. 1 S. 11), stellte d er p sychiatrische Gutachter schlüssig fest, dass sich der

psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert hat . Dabei legte er nachvollziehbar dar, dass die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung heute nicht mehr gestellt werden könne, da das Diagnosekriterium des schweren quälenden Schmerzes nicht erfüllt sei und keine Antriebsverminderung mehr vorliege. Im Weiteren zeigte er auf, dass sich auch die psychosoziale Situation gegen über der ersten Begutachtung i m Jahr 201 0 deutlich verbessert ha t (E. 4.5, Urk. 10/167/49). Dass die sozialen Belastungsfaktoren zur Aufrechterhaltung der Depression beitrugen und bei deren Wegfall eine Besserung der Sympto matik denkbar sei, hatten denn die psychiatrischen Vorgutachter ausdrück lich festgehalten (Urk. 10/89/14). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nicht die Diagnose, sondern vielmehr deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähig keit ausschlaggebend sind (BGE 127 V 294 E. 4c). Dass angesichts der nun mehr bloss noch leichten bis mittelgradigen Episode der depressiven Störung bei weggefallener somatoformer Schmerzstörung eine höhere Arbeitsfähig keit als im Zeitpunkt der Rentenzusprache gegeben ist, ist nachgerade folgerichtig. Dies umso mehr, als die Gutachter der Psychiatrischen Poliklinik festgehalten hatten, die Depression und die somatoforme Schmerzstörung würden sich gegenseitig unterhalten (vgl. E. 3.2). Da keine somatoforme Schmerz störung mehr vorliegt, findet schliesslich die mit BGE 141

V

281 geänderte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12)

keine Anwendung.

5.3.2

In psychiatrischer Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, es liege aufgrund der Symptome mindestens eine mittelschwere Depression vor (Urk. 1 S. 11). Diesbezüglich ist anzumerken, dass bereits aufgrund des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin nie in eine stationäre psychiatrische Be hand lung begeben hat und in ihren Alltagsaktivitäten wenig eingeschränkt ist (vgl. Urk. 10/167/48), nicht auf das Vorliegen einer schwereren depres si ven Störung geschlossen werden kann. Dies steht auch im Einklang mit der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, welcher zum Schluss kam, dass aktuell lediglich noch eine höchstens mittelgradige depressive Störung zu diagnostizieren sei (E. 4.5). D ie Stellungnahmen von Dr. B.___ (E. 4.

E. 6.1 Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der gutachterlich attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit.

E. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empiri scher Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr sche in lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Produktionsmitarbeiterin im 100%-Pensum bei der Y.___ tätig. Dem Fragebogen für Arbeitgeber vom 26. Mai 20 03 lässt sich entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis infolge einer Umstrukturierung des Betriebs aufgelöst wurde

(Urk. 10/10/1). Entsprechend sind zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne der Lohn struk turerhebungen (LSE 2012) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen.

Dabei ist auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (Fr. 4‘112.--, S. 35, Tabelle TA1, Niveau 1). Gestützt darauf ergibt sich angepasst an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 52‘536.--.

E. 6.3 Da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne der LSE 2012 heranzuziehen und es ist auf ein standardisiertes monatliches Ein kommen von Fr. 4‘112. -- (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, S. 35) abzustellen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt sich für das Jahr 2015 ein Jahreseinkommen von Fr. 52‘536. -- und es resultiert bei einem zumutbaren 70%-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 36‘775.--. Auf gru nd der lediglich geringfügigen zusätzlichen qualitativen Einschränkungen ist kein Leidensabzug gerechtfertigt, zumal die leistungsmässige Einschrän kung mit 30 % bereits grosszügig bemessen ist.

E. 6.4 Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt einen rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 %.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass am Resultat nichts ändert, würde auf das Einkommen abgestellt, welches die Beschwerdeführerin als Produk tionsmitarbeiterin bei der Y.___ erzielt hatte (Fr. 3‘750.-- x 13 : 2334 (2003) x 2686 (2015) = Fr. 5 6‘102.--; Urk. 10/10/2, angepasst an die Nominallohnentwicklung). Die Gegenüberstellung mit dem Invalidenein kommen von Fr. 36‘775.-- ergäbe ebenfalls einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (34 %). 7.

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 8 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800. — festzu setzen. Diese sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Weiteren ist der unentgeltlichen Rechts vertreterin Noëlle Cerletti nach Einblick in die Honorarnote vom 12. Mai 2017 (Urk. 13) eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1‘922.65 zuzusprechen . Die Beschwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zuf olge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemä ss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëll e Cerletti, Bülach, wird mit Fr. 1‘922.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 14 und 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00805 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Janett Urteil vom 21. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Leimbacher Cerletti, Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1966, war zuletzt bis im Oktober 2002 als Produk tions mitarbeiterin in einem 100%-Pensum bei der Y.___ tätig (Urk. 10/10). Am 28. März 2003 meldete sie sich bei der Diagnose einer Adipositas per magna erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1, vgl. Urk. 10/13). Mit Verfügung vom

16. März 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 10/20). 1.2

Am 13. August 2004 erlitt die Versicherte einen Verkehrsunfall, infolge dessen sie sich am 18. April 2005 erneut bei der IV-Stelle anmeldete (Urk. 10/28). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers (Suva) bei (Urk. 10/63), tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und veran lasste anschliessend eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten (vgl. Urk. 10/65, Urk. 10/80, Urk. 10/82, Urk. 10/84). Die Psychiatrische Poliklinik des Z.___ erstattete das Gutachten am 4. April 2010 (Urk. 10/89, vgl. auch Urk. 10/103). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 19. Mai 2011 mit Wirkung ab dem 1. August

2005 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 10/112, Urk. 10/127). Anlässlich eines im Juni 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren s bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 14. Januar 2013 (Urk. 10/148) den bisherigen Anspruch der

Versicherten auf eine halbe Rente. 1.3

Im Rahmen eines weiteren im März 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 10/152) veranlasste die IV-Stelle nach Einholung medizinischer Verlaufsberichte ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 22. Oktober 2015

vom A.___ erstattet wurde (Urk. 10/167). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vor bescheid vom 20. November 2015 die Einstellung der Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht (Urk. 10/172). Dagegen erhob die Versicherte am 16. Dezember 2015 Ein wand (Urk. 10/175) und reichte mit Einwandbegründung vom 27. Januar 2016 (Urk. 10/

187) einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters ein (Urk. 10/186). Am 16. März

2016 nahmen die A.___ -Gutachter ergänzend Stellung (Urk. 10/190), woraufhin die Versicherte am 27. April 2016 eine weitere Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters zu den Akten reichte (Urk. 10/193-194). Am 8. Juni 2016 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden die Aufhebung der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des fol gen den Monats (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 11. Juli 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom

6. September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10 /1- 203). Mit gericht licher Verfügung vom 9. September 2016 wurde der Beschwerde füh rerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Noëlle Cerletti als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt sowie ihr das D oppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, son dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheit lichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbie tung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs einkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember

2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4.) . 1.4

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Proze ss nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausein ander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizini schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wor tung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; der selbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, es sei keine Diagnose mit dauerhafter und erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit mehr ausgewiesen. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht mehr gestellt werden, womit eine Verbesserung ausgewiesen sei. Eine depressive Störung leichtgradigen Ausmasses habe grund sätzlich keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Auch wenn von einer mittelgradigen depressiven Störung auszugehen wäre, sei damit zu rechnen, dass sich diese unter adäquater Behandlung verbessern würde. Die Beschwerdeführerin schöpfe ihre therapeutischen Möglichkeiten nicht vollumfänglich aus. Auch bei Annahme einer 30%igen Arbeitsunfähig keit läge kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, das A.___-Gutachten beruhe nicht auf allseitigen Untersuchungen, sei wider sprüch lich und nicht unter Berücksichtigung der Vorakten erstellt worden. Die Feststellungen der Beschwerdegegnerin seien sodann überhaupt nicht nachvollziehbar, da sowohl der behandelnde Psychiater als auch die Gutach ter klar von einem chronifizierten Leiden ausgingen. Damit sei aufgrund des Gutachtens des A.___ kein verbesserter Gesundheitszustand belegt (Urk. 1 S. 11 ff.). 3.

3.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die ursprüngliche Rentenverfügung vom 19. Mai 2011 (Urk. 10/112, Urk. 10/127, vgl. E.1.1). Diese basierte im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten der Psychiatrische n Poli klinik des Z.___ vom 4. April 2010 (Urk. 10/89, vgl. nach folgend; Urk. 10/106). 3.2

Die Gutachter stellten die Diagnosen mittelschwere depressive Störung mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.5). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin zeig e im psychopathologischen Querschnitt sowohl ein depressives Zustands bild als auch ein generalisiertes Schmerzsyndrom. Das depressive Syndrom sei als Ausdruck einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom zu beurteilen . In den letzten Jahren seien wiederholt depressive Episoden diagnostiziert worden . Kein Therapieversuch ha be zu einer Besse rung oder gar Remission geführt, so dass die Depression schon als chronisch gelten müsse . Es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine psychotische oder hirnorganische Erkrankung ergeben . Neben der Depression sei eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren . Da s Schmerzsyn drom könne nicht ausreichend durch den Nachweis eines physiologischen Prozesses, das heisse einer traumatischen Sc hädigung der Halswirbelsäule, er klärt werden. Es sei dabei davon auszuge h en, dass sich die Depression und die somatoforme Schmerzstörung gegenseitig unterhielten . Bezüglich der in der Vorgeschichte wiederholt gestellten posttraumatischen Belastungsstö rung (PTBS) sei zu bestätigen, dass die Kriterien für eine posttrau matische Belas tungsstörung zum aktuellen Zeitpunkt nicht erfüllt seien, da die Beschwer deführerin weder un ter Albträumen oder Flashbacks leide, noch ein angstbe dingtes Vermeidungsverhalten zeige, sondern weiterhin Auto fahre . Gegen wärtig dominier t en hauptsächlich depressive Symptome und Schmerzen das Krankheitsbild, wobei es zu beachten gelte, dass massive psychosoziale Belastungsfaktoren vorlägen, wie insbesondere die psychisch kranke Tochter, der al koholabhängige Ehemann sowie

die s chwierige finanzielle Situation . Diese würden zu einer Auf rechterhaltung der Depression beitragen (Urk. 10/89/13) . 3.3

Hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, g rundsätzlich wäre bei einer mittelgradigen depre ssiven Episode und einer somatoformen Schmerzstörung eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit denkbar. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ausser einer kurzen Episode zwischen 2001 und 2002 nun seit 14 Jahren nicht mehr arbeitstätig sei, lasse jedoch einen Wieder einstieg mit 50 % ohne Integrati onsmassnahmen als unrealisti sch erscheinen. In angepasster, körperlich nicht anstrengender und kognitiv nicht anspruchs voller T ät igkeit sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren . Grundsätzlich sei durch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung eine Ver besse rung der Arbeitsfähigkeit denkbar. Solange allerdings die sozialen Belas tungs faktoren wei te rbestünden, sei kaum mit einer Besserung der Sympto matik zu rechnen (Urk. 10/89/14-15) . 4.

4.1

In der rentenaufhebenden Verfügung vom

8. Juni 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das

polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 22. Oktober 2015, wofür ambulante Untersuchungen vom 24. bis 26. August

2015 stattgefunden hatten (Urk. 10/167). Darin wurden die bis zur Begutachtung der Beschwerdefüh rerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 10/167/4-20), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 4.2

Die A.___ - Gutachter nannten als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, dysphorisch-agitiert. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden insbesondere eine m uskuläre Dysbala nce am Schultergürtel beidseits, ein

c hronisches cervicocephales, ce rv icobrachiales und lumbal-betontes panvertebr a les Schmerzsyndrom, ohne objektiv fassbare Befunde im Sinne ei ner zerebralen, einer spinalen sowie einer radikulären respektive peripher-neurogenen Läsion an oberen und unteren Extremitä t en

nach Heckauffahrkollision mit D istorsionstrauma der HWS am 13. August 2004, bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der HWS, degene ra tiven Veränderungen in den d istalen und lumbalen Segmenten und prak tisch freier Beweglichkeit der Halswirbelsäule unter Berücksichtigung der Spontanbewegungen sowie eine Adipositas per

magna, gemäss Akten ohne Folgeschä digung (Urk. 10/167/52). 4.3

Der rheumatologische Gutachter hielt fest, b ei der Beschwerdeführerin

be stünden ubiqui tä re Schmerzen am Bewegungsappar a

t. Die klinischen Unter suchungsbefunde hätten mit den Spontanbewegungen kontrastiert . So habe die Beschwerdeführerin schon einleitend bei der

Anamneseerhebung spontan über heftige Nackenschmerzen geklagt, wobei sie sich gleichzeitig zwischen dem Untersucher und der seitlich sitzenden Dolmetscherin hin und her bewegt und dabei Rotationsbewegungen mit dem Kopf ausgeführt habe . In der anschliessenden klinischen Untersuchung sei eine Rotation n a ch rechts nur no ch bis 10° und nach links gar nicht mehr möglich gewesen . Im An schluss an die klinische Untersuchung seien die Spontanbewegungen wieder wie zuvo r gewesen . Auch die positiven Waddell-Zeichen, die Fibromyalgie-Druckpunkte und die Kontrollpunkte sowie die Therapieresistenz auf all die durchgeführten Massnahmen stütz t en die Beurteilung eines im Vordergrund stehenden, nicht somati sch begründbaren Schmerzsyndrom

s. Bezüglich der medikamentösen Therapie habe die Beschwerdeführerin berichtet, d a ss sie etwa zweimal pro Woche Dafalgan einnehme, nämlich, wenn sie wirklich starke Schmerzen habe. Die klinische Untersuchung sei zudem geprägt gewe sen durch Gegeninnervationen, sodass auch im Bereiche der peripheren Gelenke die Beweglichkeit zeitweise unter Untersuchungsbedingungen stark eingeschränkt gewesen sei . Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin die Hüften nicht mehr auf 90° flektieren können, was beim Sitzen danach wieder problemlos möglich gewesen sei. Insgesamt könn t en aus rein rheumatolo gischer Sicht keine relevanten qualitativen oder quantitativen Beei nträch tigungen begründet werden (Urk. 10/167/32-33), 4.4

Der neurologische Gutachter führte aus, i nsgesamt sei die neurologische Untersuchung wenig ergiebig gewesen. O bjektiv fassbare Befunde im Sinne einer zentralnervösen respektive einer peripher-neurogenen Läsion seien nicht nachweisbar gewesen . In diesem Sinne ergebe sich zumindest aus neuro lo gi scher Sicht eine Diskrepanz zwischen den Klagen über ausgeprägte soma tische Beschwerden, worauf das Denken der Beschwerdeführerin einge engt scheine, und spärlichen objektivierbaren Untersuchungsbefunden. Bemer ken s wert sei auch die Tatsache, dass die geklagten Schmerzen in der beschrie benen Ausprägung anlässlich der neurologischen Untersuchung im Verhalten der Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen seien . Während die Beweg lichkeit der Halswirbelsäule anlässlich der klinischen Untersuchung schmerz haft stark eingeschränkt beschrieben worden sei und passive Kopfbewe gung en schmerzbedingt abgewehrt worden seien, seien während der längeren an a m nestischen Befragung Bewegungen der Halswirbelsäule in normalem Umfang ohne erkennbare Schmerzäusserung erfolgt . Nicht zuletzt sei neben Vielfalt und Charakter der Beschwerden auch das Verteilungsmuster der geklagten Schmerzen auffällig, welches an oberen und unteren Extremitäten nur sehr unscharf präzisiert worden sei . Insbesondere seien die Beschwerden aufgrund ihrer Beschreibung weder segmental noch einem peripheren Innerv a tions gebiet zuzuordnen. Bei den durch das MRT der HWS vom 3. März 2 015 doku mentierten mehrsegmentalen degenerativen Ver änderungen der Hals wirbel säule seien klinisch radikuläre Reiz- und Ausfallssymptome an den oberen Extremitäten nicht nachweisba r gewesen.

Aus neurologischer Sicht müsse heute ein chronisches multifokales Schmerzsyndrom ohne objektivier bare Befunde im Sinne einer zentralnervösen respektive einer peripher-neu rogenen L ä sion diagnostiziert werden. Vielfalt und Charakter der Beschwer den seien suggestiv für eine wesentl iche psychiatrische Komponente (Urk. 10/167/39-40). 4.5

Der psychiatrische Gutachter berichtete, es bestehe ein a ffektives Leiden mit vorherrschend depressiven aber auch ängstlichen Affekten. Auch aktuell ha be sich

die Beschwerdeführerin kognitiv im Wesentlichen unauffällig gezeigt. Sie habe einen eher beschleunigten Gedankeng a ng gezeigt, über Gedanken verdrängen berichtet, habe inhaltlich in ihrem Leiden eingeschränkt gewirkt und gelegentliche dysphorische Phasen gezeigt. Vorherrschend habe aber ei ne ausgesprochene Affektlabilität bestanden . Insgesamt besteh e nach ICD-10 eine höchstens mittelgradige Depressivität. Ein somatisches Syndrom besteh e nicht .

Daneben sei

die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung nicht mehr zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe zwar über schwere, seit Jahren vorhandene Schmerzen an multiplen Körperstellen ohne effektives, relevantes, somatisches Korrelat geklagt . Dabei sei das Diagno sekriterium des schweren quälenden Schmerzes aber nicht erfüllt, habe die Beschwerdeführerin über weite Strecken des Abklärungsgespräches doch in keiner Art und Weise von ihren Schmerzen geplagt gewirkt. Die geklagten rezidivierend anhaltende n Schmerzen hätten während des Untersuchungs gespräches nicht wirklich beobachtet werde n können und sie schienen auch in sich nicht ganz konsistent (Urk. 10/167/48). E ffektiv sei die Schmer z prä sentation wesentlich durch die Affektlabi lität der Versicherten mitverursacht und in diesem Sinne Ausdruck des Depressiven. Die Diagnose der anhal ten den somatoformen Schmerzstörung im Sinne eines psychosomatischen Leiden s sei deshalb heute nicht mehr zu bestätigen . Insgesamt habe das Ausmass des Schweregrades der Depressivität gegenüber 2010 eher abgenommen . Die damals vorhandene, doch als sehr belastend zu bezeichnende psychosoziale Situation ha be sich seither auch deutlich verändert: Einerseits ha be die Tochter der Versicherten, welche damals durch eine psychotische Erkrankung und D rogenabusus belastet gewesen sei, sich sehr gut entwickeln können . Daneben sei der Ehemann der Beschwerdeführerin heute alkohol abstinent. Diesbezüglich bestünden also deutlich weniger Belastungsfak t oren. Hinweise für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund des Überfalles im Jahre 2011 lägen nicht vor.

Vorhanden sei ein gewisses Vermeidungs verhalten in grösseren Menschenmengen und in der Dunkelheit. Die Beschwerdeführerin werde dadurch aber nicht am Autofahre n und an der sozialen Teilnahme im üblichen Rahmen gehindert (Urk. 10/157/46-47).

Der Gutachter hielt fest, es müsse auf gewisse In konsistenzen hingewiesen werden. Dies etwa bei der Angabe der Kopfschmerzen, wo die Beschwerde führerin zunächst

berichtet habe, sie müsse täglich zweimal Schmerztabletten einnehmen, was dann bei genauerer Befragung deutlich relativiert worden sei . Es sei in letzter Zeit trotz Angabe einer deutlichen Verschlechterung der Schmerzen und des psychischen Zustandsbildes auch nicht zu einer Inten sivierung der psychotherapeutischen Bemühungen gekommen. Die Medika menten -C ompliance müsse ebenfalls hinterfragt werden, da sich nur sehr niedere Serumkonzentrationen gezeigt hätten, obwohl die Beschwerde füh rerin explizit angegeben ha b e, die Medikation regelmässig e inzunehmen (Urk. 10/167/48). Es müsse die Compliance der Beschwerdeführerin in Frage gestellt werden (Urk. 10/167/50). 4.6

Die Gutachter legten zusammenfassend dar, a nlässlich der interdisziplinären Abklärungen hätten keine somatischen Befunde erhoben werden können, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer entsprechend an gepasst en Tätigkeit beeinflussten . Führend sei das psychische Leiden, welch es sich im Sinne einer leichten bis mittelgradig depressiven Störung und damit verbundenen multipelsten Schmerzklagen auszeichne. Die Klagen der Beschwerdeführerin

stünden in einer Diskrepanz zum aktuellen Zu stands bild, welches sich eher agitiert-dysphorisch gezeigt habe . Die affektive Situation der Beschwerdeführerin

sei allerdings auch in den Akten bereits beschrieben. Zusätzlich sei eine früher nicht bekannte, aktuell aber deutlich ausgeprägte Affektl a bilität zu diagnostizieren, welche ebenfalls Hinweis auf ein depressives Geschehen sein könne . Auch diesbezüglich hätten sich aller dings Inkonsistenzen gezeigt, da diese doch deutliche Affektlabilität anläss lich der rheumatologischen Untersuchung gar nicht vorhanden gewesen sei und sich die Beschwerdeführerin dort durchwegs eher dysphorisch agitiert gezeigt habe. Insgesamt sei die Diagnose eines leichten bis mittel gradigen affektiven Leidens gerechtfertigt. Darüber hinaus bestünden multiple Schmerz klagen, welche bisher in den Akten im Sinne einer anhaltenden somato f ormen Schmerzstörung diagnostiziert worden seien . Es hätten auch hier be züglich des Symptomausdruckes gewisse Inkonsistenzen, wie etwa eine aus geprägt untersc hiedliche Beweglichkeit der HWS, bestanden (Urk. 10/167/53) . Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei deshalb aktuell nicht mehr zu stellen . Ebenfalls nicht zu diagnostizieren sei eine posttraumatische Belastungsstörung.

I nsgesamt besteh e heute ein deutlich chronifiziertes affektives psychisches Leiden mit Krankheit swert, welches aber mit einer Symptomverdeutlichung sowie auch mit teilweise bewussts einsnaher Ausgestaltung einhergeh e . 4.7

Die Gutachter hielten abschliessend fest, i m somatischen Bereich hätten sich klini sch aktuell keine Hinweise dafür gefunden, dass sich die bildgebend ge fundenen degenerativen Veränderungen im Sinne einer manifesten Sympto matik zeigten. Des wegen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in entsprechend ad a ptierte n

Tätigkeiten (Urk. 10/167/54). Das der Beschwerde führerin heute zumutbare Arbeitsplatzprofil umfass e alle körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne repetitive Überkopfarbeiten. Aufgrund des affektiven Leidens sollte die Beschwerdeführerin keine Tätigkeit mit der Notwendigkeit andauernd hoher Leistungsdich t e ausführen müssen. In Frage kämen alle den intellektuellen Ressourcen der Beschwerdeführerin ent spre chende Tätigkeiten, wie sie sie auch früher als Produktionsmitarbeiterin

aus geübt ha b e . In einer solchen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aktuell zu 70

% arbeitsfähig. Seit dem Jahr 2010 ha be sich die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin off ensichtlich deutlich verbessert. A ndererseits müsse aufgrund des Todesfalles der Mutter im Dezember 2014 eine vorübergehende Verschlechterung der affektiven Situation konstatiert werden, sodass insge samt davon auszugehen sei, d a ss die 70%ige Arbeitsfähigkeit spätestens seit Gutachtendatum zumutbar sei (Urk. 10/167/54-55). Durch medizinische Mass nahmen sei keine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. 4.8

Der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinen Stellung nah men vom 23. Januar 2016 und 23. April 2016 (Urk. 10/186, Urk. 10/193/1-2) im Wesentlichen aus, der psychiatrische Gutachter widerspreche sich, indem er die Affektlabilität einmal als mittelschwer, danach jedoch als mittel- bis schwergradig bezeichne. Ausserdem beschreibe der Gutachter klar, dass die Beschwerdeführerin unter einem erheblichen Leidensdruck stehe (Urk. 10/186/2-3). Die Zumutbarkeit, die chronifizierte Krankheit willentlich zu überwinden, sei nicht gegeben (Urk. 10/186/7) und der Schluss auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht stringent (Urk. 10/193/1). 4.9

D er psychiatrische A.___ -Gutachter hielt i n seiner Stellungnahme vom 16. März 2016 fest, Dr. B.___ beurteile die psychopathologischen Befunde anders. Allerdings habe

er sich in keiner Art und We ise zu den im Gutachten insbesondere im Rahmen der Konsenskonferenz beschriebenen Diskrep a nze n geäussert (Urk. 10/190). 5.

5.1

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwer deführerin seit der Verfügung vom

19. Mai 2011 (Ur

k. 10/112, Urk. 10/127), welche auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rente nanspruchs beruhte, und der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 8. Juni 2016 (Urk. 2) in einer anspruchsrelevante n Weise verändert hat (vgl. E. 1.1).

5.2

Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ samt ergänzender psychiatrischer Stellungnahme basiert auf einer umfassenden allgemein-internistischen, rheu matologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde

– entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 2.2) - in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 10/167/4-22, vgl. insbesondere Urk. 10/167/39 in Verbindung mit Urk. 1 S. 10) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vo n der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zu sam men hänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt daher volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1. 6).

5. 3

5.3.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass mit Hilfe des Gutachtens keine Verbesserung zu belegen sei (Urk. 1 S. 11), stellte d er p sychiatrische Gutachter schlüssig fest, dass sich der

psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert hat . Dabei legte er nachvollziehbar dar, dass die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung heute nicht mehr gestellt werden könne, da das Diagnosekriterium des schweren quälenden Schmerzes nicht erfüllt sei und keine Antriebsverminderung mehr vorliege. Im Weiteren zeigte er auf, dass sich auch die psychosoziale Situation gegen über der ersten Begutachtung i m Jahr 201 0 deutlich verbessert ha t (E. 4.5, Urk. 10/167/49). Dass die sozialen Belastungsfaktoren zur Aufrechterhaltung der Depression beitrugen und bei deren Wegfall eine Besserung der Sympto matik denkbar sei, hatten denn die psychiatrischen Vorgutachter ausdrück lich festgehalten (Urk. 10/89/14). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nicht die Diagnose, sondern vielmehr deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähig keit ausschlaggebend sind (BGE 127 V 294 E. 4c). Dass angesichts der nun mehr bloss noch leichten bis mittelgradigen Episode der depressiven Störung bei weggefallener somatoformer Schmerzstörung eine höhere Arbeitsfähig keit als im Zeitpunkt der Rentenzusprache gegeben ist, ist nachgerade folgerichtig. Dies umso mehr, als die Gutachter der Psychiatrischen Poliklinik festgehalten hatten, die Depression und die somatoforme Schmerzstörung würden sich gegenseitig unterhalten (vgl. E. 3.2). Da keine somatoforme Schmerz störung mehr vorliegt, findet schliesslich die mit BGE 141

V

281 geänderte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12)

keine Anwendung.

5.3.2

In psychiatrischer Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, es liege aufgrund der Symptome mindestens eine mittelschwere Depression vor (Urk. 1 S. 11). Diesbezüglich ist anzumerken, dass bereits aufgrund des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin nie in eine stationäre psychiatrische Be hand lung begeben hat und in ihren Alltagsaktivitäten wenig eingeschränkt ist (vgl. Urk. 10/167/48), nicht auf das Vorliegen einer schwereren depres si ven Störung geschlossen werden kann. Dies steht auch im Einklang mit der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, welcher zum Schluss kam, dass aktuell lediglich noch eine höchstens mittelgradige depressive Störung zu diagnostizieren sei (E. 4.5). D ie Stellungnahmen von Dr. B.___ (E. 4. 8) ändern nichts an der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Beurteilung. Sie enthalten keine neuen Befunde oder Diagnosen, welche nicht bereits im Wesentlichen in den Vorberichten genannt und entsprechend vom psychia trischen A.___ -Gutachter gutachterlich diskutiert oder zur Stellungnahme (E. 4.9) vorgelegt worden wären . Darüber h in aus ist darauf h in zuweisen, dass es e in er Erfahrungstatsache entspricht, dass die behandelnden Ärzte mitunter im H in blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit H in weisen). Mit dem be gutachten den Psychiater

ist somit von einer leicht- bis

mittelgradig en depress iven Erkrankung auszugehen. 5.3.3

Die Beschwerdeführerin

steht seit dem Jahr 2005 in psychiatrischer Behand lung, wobei monatlich Sitzungen stattfinden (vgl. Urk. 10/167/19, Urk. 10/167/43, E. 4.5). Ob die durchgeführte Therapie als im Sinne der Recht sprechung (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis)

hinreichend konsequent erachtet werden kann, ist – gerade auch unter Berücksichtigung des gutachterlich erhobenen Medikamentenspiegel s mit Werten unter der wirksamen Dosis (E. 4.5) - zumindest in Frage zu stellen . Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann die Frage der Therapieresistenz allerdings vorliegend offen bleiben, da auch bei Annahme der psychiatrisch attestierten - und eher wohl wollend erscheinenden - 30%igen Arbeitsunfähigkeit ein rentenaus schlies sen der Invaliditätsgrad resultiert (vgl. nachfolgend E. 6) . 5.4

5.4.1

In somatischer Hinsicht machte di e Beschwerdeführerin geltend, dass die neurologischen und rheumatologischen Teilgutachten nicht auf einer saube ren und vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts beruhten. Anhaltspunkte dafür, dass die neurologische und rheumatologische Begut ach tungen nicht lege artis durchgeführt wurden, sind weder ersichtlich noch hat die Beschwerdeführerin stichhaltige Argumente hierfür geliefert. Insbe sondere geht die Rüge, die Gutachter hätten sich fälschlicherweise lediglich auf die Befunde an der HWS fokussiert, obwohl auch an der LWS und am ISG objektivierbare Pathologien bestünden (Urk. 1 S. 12), fehl. Die rheumato logische Untersuchung ergab eine Klopfdolenz entlang der BWS und LWS ohne segmentalen Befund und das Bewegungsausmass der LWS und BWS war nicht konklusiv prüfbar aufgrund deutlicher Gegeninnervationen. Auch im Bereich der Hüftgelenke kam es bei der Untersuchung zu starken Bewe gungseinschränkungen bei Gegeninnervationen und die Beschwerdeführerin konnte die Hüften nicht mehr auf 90° flektieren, was beim Sitzen aber prob lemlos möglich war (E. 4.3, Urk. 10/167/31). Auch die neurologische Unter suchung war wenig ergiebig, sondern vielmehr geprägt von Diskrepanzen zwischen den Klagen der Beschwerdeführerin über ausgeprägte Beschwerden und spärlich objektivierbaren Untersuchungsbefunden (E. 4.4). Sodann wurde das Verteilungsmuster der Schmerzen an den oberen und unteren Extremi täten nur sehr unscharf präzisiert und liessen sich die von der Beschwer deführerin geklagten Beschwerden weder segmental noch einem peripheren Innervationsgebiet zuordnen. Schliesslich waren - trotz bereits anlässlich der Begutachtung bekannter mehrsegmentaler degenerativer Veränderungen an der Halswirbelsäule - radikuläre Reiz- und Ausfallssymptome klinisch nicht nachweisbar (vgl. Urk. 10/167/39). 5.4.2

Daran vermag auch der im Beschwerdeverfahren nachgereichte Arztbericht vom 22. Juni 2017 (Urk. 15) nichts zu ändern, zumal darauf hinzuweisen ist, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 8. Juni 2016) die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1), und bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben. 5.4.3

Insgesamt vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nicht zu über zeu gen und es ist davon auszugehen, dass sie in somatischer Hinsicht in ihrer angestammten Tätigkeit wie auch in allen körperlich leichten bis mittel schwe ren Tätigkeiten in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (vgl. E. 4.8, Urk. 10/167/33). 5.5

Zusammenfassend ist mit dem

im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine Verbes serung des Gesundheitszustandes eingetreten und der Beschwerdeführerin die angestammte sowie jede andere angepasste Tätigkeit zumindest zu 70 % zumutbar ist. V on den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (E. 2.2) sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen we rden kann (BGE 124 V 90 E. 4b). 6.

6.1

Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der gutachterlich attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit. 6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empiri scher Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr sche in lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Produktionsmitarbeiterin im 100%-Pensum bei der Y.___ tätig. Dem Fragebogen für Arbeitgeber vom 26. Mai 20 03 lässt sich entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis infolge einer Umstrukturierung des Betriebs aufgelöst wurde

(Urk. 10/10/1). Entsprechend sind zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne der Lohn struk turerhebungen (LSE 2012) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen.

Dabei ist auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (Fr. 4‘112.--, S. 35, Tabelle TA1, Niveau 1). Gestützt darauf ergibt sich angepasst an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 52‘536.--. 6.3

Da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne der LSE 2012 heranzuziehen und es ist auf ein standardisiertes monatliches Ein kommen von Fr. 4‘112. -- (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, S. 35) abzustellen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt sich für das Jahr 2015 ein Jahreseinkommen von Fr. 52‘536. -- und es resultiert bei einem zumutbaren 70%-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 36‘775.--. Auf gru nd der lediglich geringfügigen zusätzlichen qualitativen Einschränkungen ist kein Leidensabzug gerechtfertigt, zumal die leistungsmässige Einschrän kung mit 30 % bereits grosszügig bemessen ist. 6.4

Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt einen rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 %.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass am Resultat nichts ändert, würde auf das Einkommen abgestellt, welches die Beschwerdeführerin als Produk tionsmitarbeiterin bei der Y.___ erzielt hatte (Fr. 3‘750.-- x 13 : 2334 (2003) x 2686 (2015) = Fr. 5 6‘102.--; Urk. 10/10/2, angepasst an die Nominallohnentwicklung). Die Gegenüberstellung mit dem Invalidenein kommen von Fr. 36‘775.-- ergäbe ebenfalls einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (34 %). 7.

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 8.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800. — festzu setzen. Diese sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Weiteren ist der unentgeltlichen Rechts vertreterin Noëlle Cerletti nach Einblick in die Honorarnote vom 12. Mai 2017 (Urk. 13) eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1‘922.65 zuzusprechen . Die Beschwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zuf olge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemä ss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëll e Cerletti, Bülach, wird mit Fr. 1‘922.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 14 und 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett