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IV.2016.00793

Leistungsablehnung gestützt auf eine aktengestützte Stellungnahme des RAD. Rückweisung zur weiteren Abklärung.

Zürich SozVersG · 2017-10-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1955 geborene und als Hilfsköchin in einem Wohn- und Pflegeheim sowie als Zeitungsverträgerin erwerbstätige X.___ wurde am 14. April 2015 vom Arbeitgeber unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 25. Februar 2015 infolge eines Ausschlags an beiden Händen (Kontaktekzem) und einer Blasenverletzung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zur Früherfassung angemeldet (Urk. 6/2). Im Rahmen eines Ge sprächs bei der IV-Stelle wurde ihr empfohlen, sich zum Leistungsbezug anzu melden (Urk. 6/5), was sie am 19. Mai 2015 tat (Urk. 6/7). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen bot sie der Versicherten am 7. Juli 2015 Beratung und Unterstützung beim Erhalt ihres derzeitigen Arbeitsplatzes an (Urk. 6/17), schloss diese Massnahme jedoch nach Kündigung des Arbeitsver hältnisses durch die Arbeitgeberin am 7. August 2015 ab (Urk. 6/25, Urk. 6/26 S. 6). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/48 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 6. Juni 2016 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

Inzwischen hatte die Suva das Kontaktekzem als Berufskrankheit anerkannt und mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 die Beschwerdeführerin als ab dem 1. Februar 2016 für die Tätigkeit als Köchin nicht geeignet erklärt (Urk. 6/30). 2.

Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Juni 2016 erhob X.___ am 7. Juli 2016 Beschwerde mit dem Rechtbegehren um Zusprechung von mindes tens einer halben Invalidenrente. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 orientiert und gleichzeitig ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Substantiierung abgewiesen (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass der Be schwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Hilfsköchin seit 25. Februar 2015 aufgrund von Ekzemen an beiden Händen nicht mehr zumutbar sei. Eine ange passte Tätigkeit ohne Wasser- und Seifenkontakt und ohne Kontakt mit Gum mihandschuhen sei ihr zu 80 % zumutbar. Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit könne aufgrund der eigentlich notwendigen Selbstkatheterisierung gewährt werden. In der Nebentätigkeit als Zeitungsverträgerin bestehe dagegen keine Einschränkung. Anhand eines ermittelten Valideneinkommens von Fr. 66‘674. und eines auf Fr. 43‘149. festgesetzten Invalideneinkommens bemass sie den Invaliditätsgrad auf 35 % (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin erklärt sich mit dem Valideneinkommen von Fr. 66‘674. einverstanden. Demgegenüber erachtet sie das Invalideneinkom men als zu hoch, weil die Beschwerdegegnerin die zusätzliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit durch rezidivierende Blasenentzündungen nicht berück sichtigt habe. Darüber hinaus macht sie eine zusätzliche Einschränkung durch die Handekzeme und damit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % geltend (Urk. 1 S. 4). 3.

Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ist erstellt und unbestrit ten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Köchin infolge eines hyperkeratotisch-rhagadiformen chronifizierten Handekzems, teils irrita tiv, teils kontakt-allergisch bedingt, teilweise endogen möglich, nicht mehr zu mutbar ist, zumal die Beschwerdeführerin auf die zur Berufsausübung vorge schriebenen Gummihandschuhe sowie auf verschiedene Reinigungsmittel aller gisch reagiert (vgl. unter anderem den Bericht des Y.___, Dermatologische Klinik, Allergiestation, vom 5. August 2015; Urk. 6/27).

Daneben besteht eine Blasenentleerungsstörung, die Selbstkatheterismus erfor dert und rezidivierende Harnwegsinfekte verursacht (vgl. unter anderem den Bericht des Y.___, Klinik für Urologie, vom 15. April 2016; Urk. 3). 4. 4.1

Zur Frage ob, beziehungsweise inwieweit, die Ausübung einer angepassten Tätig keit zumutbar ist, ergibt sich dagegen keine einheitliche Antwort. 4.2

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Urologie, gab im Bericht vom 9. Juni 2015 (Urk. 6/11/6-7) an, infolge eines Unfalles mit Femurfraktur sei es zu einer Über dehnung der Harnblase mit einer teilweise irreversiblen Schädigung der Bla senmuskulatur gekommen. Die Patientin sei seitdem auf den intermittierenden Katheterismus beziehungsweise die Bauchpresse zur Blasenentleerung ange wiesen. Infolge der unzureichenden Blasenentleerung träten immer wieder Bla senentzündungen auf. 2012 habe die Blasenstörung erfolgreich mit der Im plantation von Sakralelektroden und eines Impulsgebers zur sakralen Neuromo dulation behandelt werden können. Leider sei es im Verlauf zu einer Infektion gekommen, die schlussendlich zur Explantation des Impulsgebers und der Elektroden geführt habe. 4.3

Im Bericht vom 13. Juni 2015 (Urk. 6/14/11-12) ging Dr. med. A.___, Fachärztin für Dermatologie, davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Hände nicht mehr gut gebrauchen könne. Es komme zu einer Exacerbation der Handekzeme. Die Patientin dürfte keine Nassarbeiten mehr durchführen, keinen Kontakt zu gummihaltigen Produkten und möglichst keinen Kontakt mit Nahrungsmitteln mehr haben. Büroarbeit könnte ihr noch zugemutet werden. 4.4

Im Verlaufsbericht vom 23. Oktober 2015 (Urk. 6/34/4-5) ergänzte die Dermatolo gin Dr. A.___, dass die Beschwerdeführerin allenfalls für zwei Stun den pro Tag in einem Beruf ohne Irritationen und Nasskontakt wieder integriert werden könnte. 4.5

Ausgehend von den durch die behandelnden Ärzte gestellten Diagnosen kam Dipl. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Prävention und Gesundheitswesen, namens des Regionalen Ärztlichen Dienstes in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2016 (Urk. 6/55 S. 3 f.) zum Schluss, dass leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung möglich seien. Dabei sei infolge der Hauterkrankung der Kontakt zu Nässe und Gummi zuverlässig zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der zur Harnblasenkatheterisierung benötigten Zeit schätzte sie die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auf 80 %. 4.6

Mit Schreiben vom 18. März 2016 (Urk. 6/50) attestierte Dr. A.___ im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab sofort. Dies be gründete sie damit, dass das Handekzem nach Absetzen des Medikamentes Sandimmun zwischenzeitlich wieder exa c erbiert sei. Die Fingerspitzen seien s chmerzhaft. Auch die Arbeit als Zeitungsverträgerin sei damit deutlich er schwert. 4.7

Die RAD-Ärztin Dipl. med. B.___ führte in der Stellungnahme vom 12. April 2016 (Urk. 6/56 S. 2 f.) aus, unter Einsatz entsprechender Arbeitsschutzmittel, wie zum Beispiel Baumwollhandschuhe, sei die Haut der Fingerspitzen mecha nisch schädigenden Einflüssen entzogen. Der Verzicht auf die Noxen, die zum Kontaktekzem geführt hätten, sei ohne Weiteres umzusetzen, da die Tätigkeit als Köchin aufgegeben worden sei und im privaten Kontext auf Gummihandschuhe verzichtet werden könne beziehungsweise auch unter diesen Baumwollhand schuhe getragen werden könnten. 5. 5.1

Während die Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Köchin damit be gründet wird, dass die Beschwerdeführerin wegen des Handekzems den Kontakt mit Nässe, Gummi und Reinigungsmitteln vermeiden muss (E. 4.3), unterlässt es Dr. A.___ darzulegen, weshalb selbst eine angepasste Tätigkeit nur zu einem Pensum von 2 Stunden pro Tag (E. 4 .4) beziehungsweise ab März 2016 gar nicht mehr zumutbar sein soll (E. 4 .6). Wenn die gänzliche Arbeitsunfähigkeit durch die Exacerbation des Handekzems bzw. durch die schmerzhaften Finger spitzen eingetreten ist, so hätte auch angegeben werden müssen, wieso das Me dikament Sandimmum überhaupt abgesetzt worden ist und innert welcher Zeit bei erneuter Einnahme wieder ein verbesserter Gesundheitszustand erwartet werden kann. Somit enthalten ihre Stellungnahmen zwar gewisse Hinweise, je doch nicht genügend Angaben, um die Zuverlässigkeit der weiterhin attestierten hochgradigen Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können. 5.2

Mit Bezug auf die Blasenproblematik wird seitens der behandelnden Ärzte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postuliert bzw. ihre Berichte enthalten keine diesbezüglichen Angaben . Insbesondere äusserte sich die Urologin Dr. Z.___ trotz entsprechender Fragestellung im IV-Bericht nicht dazu (E. 4.2). 5 .3

Unter diesen Umständen erscheint die von der RAD-Ärztin B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % bei einer ersten Würdigung als eine eher gross zügige Schätzung der für den Katheterismus benötigten Zeit. Demgegenüber verneinte sie eine auf das Handekzem zurückzuführende Einschränkung unter Hinweis auf die Möglichkeit des Tragens von Baumwollhandschuhen im Alltag und vor allem unter den allenfalls nötigen Gummihandschuhen (E. 4 .5 und E. 4 .7) .

Bei der Würdigung ihrer beiden Stellungnahmen ist indessen zu berücksichti gen, dass es sich dabei lediglich um Aktenbeurteilungen handelt. Sie beruhen daher nicht auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Die im Rahmen der fachärztlichen Behandlung aufgrund der erhobenen Befunde festgestellten Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den Alltagstätigkei ten sind allerdings grundsätzlich geeignet, gewisse Zweifel an der Verneinung eines relevanten Gesundheitsschadens mit Bezug auf das Handekzem zu we cken. Unter diesen Umständen wäre der RAD gehalten gewesen, zusätzliche (externe) Abklärungen zu empfehlen oder die Beschwerdeführerin (zumindest) persönlich zu untersuchen. Die abweichenden Schlussfolgerungen beruhen folglich weder auf der Würdigung eines umfassend abgeklärten Sachverhaltes noch auf den Befunden einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführe rin, weshalb allein darauf ebenfalls nicht abgestellt werden darf. 5 .4

Aus dem Gesagten folgt, dass die vorliegenden medizinischen Akten keine hinrei chende beziehungsweise rechtsgenügende Grundlage zur Klärung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin darstellen. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2016 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Ab klärungen veranlasse und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung unter Berücksichtigung des nun mehr fortgeschrittenen Alters

neu verfüge. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 6. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er wägun gen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - entschä digung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die 1955 geborene und als Hilfsköchin in einem Wohn- und Pflegeheim sowie als Zeitungsverträgerin erwerbstätige X.___ wurde am 14. April 2015 vom Arbeitgeber unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 25. Februar 2015 infolge eines Ausschlags an beiden Händen (Kontaktekzem) und einer Blasenverletzung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zur Früherfassung angemeldet (Urk. 6/2). Im Rahmen eines Ge sprächs bei der IV-Stelle wurde ihr empfohlen, sich zum Leistungsbezug anzu melden (Urk. 6/5), was sie am 19. Mai 2015 tat (Urk. 6/7). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen bot sie der Versicherten am 7. Juli 2015 Beratung und Unterstützung beim Erhalt ihres derzeitigen Arbeitsplatzes an (Urk. 6/17), schloss diese Massnahme jedoch nach Kündigung des Arbeitsver hältnisses durch die Arbeitgeberin am 7. August 2015 ab (Urk. 6/25, Urk. 6/26 S. 6). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/48 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 6. Juni 2016 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

Inzwischen hatte die Suva das Kontaktekzem als Berufskrankheit anerkannt und mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 die Beschwerdeführerin als ab dem 1. Februar 2016 für die Tätigkeit als Köchin nicht geeignet erklärt (Urk. 6/30).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Juni 2016 erhob X.___ am 7. Juli 2016 Beschwerde mit dem Rechtbegehren um Zusprechung von mindes tens einer halben Invalidenrente. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 orientiert und gleichzeitig ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Substantiierung abgewiesen (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass der Be schwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Hilfsköchin seit 25. Februar 2015 aufgrund von Ekzemen an beiden Händen nicht mehr zumutbar sei. Eine ange passte Tätigkeit ohne Wasser- und Seifenkontakt und ohne Kontakt mit Gum mihandschuhen sei ihr zu 80 % zumutbar. Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit könne aufgrund der eigentlich notwendigen Selbstkatheterisierung gewährt werden. In der Nebentätigkeit als Zeitungsverträgerin bestehe dagegen keine Einschränkung. Anhand eines ermittelten Valideneinkommens von Fr. 66‘674. und eines auf Fr. 43‘149. festgesetzten Invalideneinkommens bemass sie den Invaliditätsgrad auf 35 % (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin erklärt sich mit dem Valideneinkommen von Fr. 66‘674. einverstanden. Demgegenüber erachtet sie das Invalideneinkom men als zu hoch, weil die Beschwerdegegnerin die zusätzliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit durch rezidivierende Blasenentzündungen nicht berück sichtigt habe. Darüber hinaus macht sie eine zusätzliche Einschränkung durch die Handekzeme und damit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % geltend (Urk. 1 S. 4). 3.

Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ist erstellt und unbestrit ten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Köchin infolge eines hyperkeratotisch-rhagadiformen chronifizierten Handekzems, teils irrita tiv, teils kontakt-allergisch bedingt, teilweise endogen möglich, nicht mehr zu mutbar ist, zumal die Beschwerdeführerin auf die zur Berufsausübung vorge schriebenen Gummihandschuhe sowie auf verschiedene Reinigungsmittel aller gisch reagiert (vgl. unter anderem den Bericht des Y.___, Dermatologische Klinik, Allergiestation, vom 5. August 2015; Urk. 6/27).

Daneben besteht eine Blasenentleerungsstörung, die Selbstkatheterismus erfor dert und rezidivierende Harnwegsinfekte verursacht (vgl. unter anderem den Bericht des Y.___, Klinik für Urologie, vom 15. April 2016; Urk. 3). 4. 4.1

Zur Frage ob, beziehungsweise inwieweit, die Ausübung einer angepassten Tätig keit zumutbar ist, ergibt sich dagegen keine einheitliche Antwort. 4.2

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Urologie, gab im Bericht vom 9. Juni 2015 (Urk. 6/11/6-7) an, infolge eines Unfalles mit Femurfraktur sei es zu einer Über dehnung der Harnblase mit einer teilweise irreversiblen Schädigung der Bla senmuskulatur gekommen. Die Patientin sei seitdem auf den intermittierenden Katheterismus beziehungsweise die Bauchpresse zur Blasenentleerung ange wiesen. Infolge der unzureichenden Blasenentleerung träten immer wieder Bla senentzündungen auf. 2012 habe die Blasenstörung erfolgreich mit der Im plantation von Sakralelektroden und eines Impulsgebers zur sakralen Neuromo dulation behandelt werden können. Leider sei es im Verlauf zu einer Infektion gekommen, die schlussendlich zur Explantation des Impulsgebers und der Elektroden geführt habe. 4.3

Im Bericht vom 13. Juni 2015 (Urk. 6/14/11-12) ging Dr. med. A.___, Fachärztin für Dermatologie, davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Hände nicht mehr gut gebrauchen könne. Es komme zu einer Exacerbation der Handekzeme. Die Patientin dürfte keine Nassarbeiten mehr durchführen, keinen Kontakt zu gummihaltigen Produkten und möglichst keinen Kontakt mit Nahrungsmitteln mehr haben. Büroarbeit könnte ihr noch zugemutet werden. 4.4

Im Verlaufsbericht vom 23. Oktober 2015 (Urk. 6/34/4-5) ergänzte die Dermatolo gin Dr. A.___, dass die Beschwerdeführerin allenfalls für zwei Stun den pro Tag in einem Beruf ohne Irritationen und Nasskontakt wieder integriert werden könnte. 4.5

Ausgehend von den durch die behandelnden Ärzte gestellten Diagnosen kam Dipl. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Prävention und Gesundheitswesen, namens des Regionalen Ärztlichen Dienstes in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2016 (Urk. 6/55 S. 3 f.) zum Schluss, dass leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung möglich seien. Dabei sei infolge der Hauterkrankung der Kontakt zu Nässe und Gummi zuverlässig zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der zur Harnblasenkatheterisierung benötigten Zeit schätzte sie die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auf 80 %. 4.6

Mit Schreiben vom 18. März 2016 (Urk. 6/50) attestierte Dr. A.___ im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab sofort. Dies be gründete sie damit, dass das Handekzem nach Absetzen des Medikamentes Sandimmun zwischenzeitlich wieder exa c erbiert sei. Die Fingerspitzen seien s chmerzhaft. Auch die Arbeit als Zeitungsverträgerin sei damit deutlich er schwert. 4.7

Die RAD-Ärztin Dipl. med. B.___ führte in der Stellungnahme vom 12. April 2016 (Urk. 6/56 S. 2 f.) aus, unter Einsatz entsprechender Arbeitsschutzmittel, wie zum Beispiel Baumwollhandschuhe, sei die Haut der Fingerspitzen mecha nisch schädigenden Einflüssen entzogen. Der Verzicht auf die Noxen, die zum Kontaktekzem geführt hätten, sei ohne Weiteres umzusetzen, da die Tätigkeit als Köchin aufgegeben worden sei und im privaten Kontext auf Gummihandschuhe verzichtet werden könne beziehungsweise auch unter diesen Baumwollhand schuhe getragen werden könnten. 5. 5.1

Während die Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Köchin damit be gründet wird, dass die Beschwerdeführerin wegen des Handekzems den Kontakt mit Nässe, Gummi und Reinigungsmitteln vermeiden muss (E. 4.3), unterlässt es Dr. A.___ darzulegen, weshalb selbst eine angepasste Tätigkeit nur zu einem Pensum von 2 Stunden pro Tag (E. 4 .4) beziehungsweise ab März 2016 gar nicht mehr zumutbar sein soll (E. 4 .6). Wenn die gänzliche Arbeitsunfähigkeit durch die Exacerbation des Handekzems bzw. durch die schmerzhaften Finger spitzen eingetreten ist, so hätte auch angegeben werden müssen, wieso das Me dikament Sandimmum überhaupt abgesetzt worden ist und innert welcher Zeit bei erneuter Einnahme wieder ein verbesserter Gesundheitszustand erwartet werden kann. Somit enthalten ihre Stellungnahmen zwar gewisse Hinweise, je doch nicht genügend Angaben, um die Zuverlässigkeit der weiterhin attestierten hochgradigen Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können. 5.2

Mit Bezug auf die Blasenproblematik wird seitens der behandelnden Ärzte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postuliert bzw. ihre Berichte enthalten keine diesbezüglichen Angaben . Insbesondere äusserte sich die Urologin Dr. Z.___ trotz entsprechender Fragestellung im IV-Bericht nicht dazu (E. 4.2). 5 .3

Unter diesen Umständen erscheint die von der RAD-Ärztin B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % bei einer ersten Würdigung als eine eher gross zügige Schätzung der für den Katheterismus benötigten Zeit. Demgegenüber verneinte sie eine auf das Handekzem zurückzuführende Einschränkung unter Hinweis auf die Möglichkeit des Tragens von Baumwollhandschuhen im Alltag und vor allem unter den allenfalls nötigen Gummihandschuhen (E. 4 .5 und E. 4 .7) .

Bei der Würdigung ihrer beiden Stellungnahmen ist indessen zu berücksichti gen, dass es sich dabei lediglich um Aktenbeurteilungen handelt. Sie beruhen daher nicht auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Die im Rahmen der fachärztlichen Behandlung aufgrund der erhobenen Befunde festgestellten Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den Alltagstätigkei ten sind allerdings grundsätzlich geeignet, gewisse Zweifel an der Verneinung eines relevanten Gesundheitsschadens mit Bezug auf das Handekzem zu we cken. Unter diesen Umständen wäre der RAD gehalten gewesen, zusätzliche (externe) Abklärungen zu empfehlen oder die Beschwerdeführerin (zumindest) persönlich zu untersuchen. Die abweichenden Schlussfolgerungen beruhen folglich weder auf der Würdigung eines umfassend abgeklärten Sachverhaltes noch auf den Befunden einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführe rin, weshalb allein darauf ebenfalls nicht abgestellt werden darf. 5 .4

Aus dem Gesagten folgt, dass die vorliegenden medizinischen Akten keine hinrei chende beziehungsweise rechtsgenügende Grundlage zur Klärung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin darstellen. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2016 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Ab klärungen veranlasse und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung unter Berücksichtigung des nun mehr fortgeschrittenen Alters

neu verfüge. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 6. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er wägun gen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - entschä digung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00793

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom 3. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Leimbacher Cerletti, Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1955 geborene und als Hilfsköchin in einem Wohn- und Pflegeheim sowie als Zeitungsverträgerin erwerbstätige X.___ wurde am 14. April 2015 vom Arbeitgeber unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 25. Februar 2015 infolge eines Ausschlags an beiden Händen (Kontaktekzem) und einer Blasenverletzung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zur Früherfassung angemeldet (Urk. 6/2). Im Rahmen eines Ge sprächs bei der IV-Stelle wurde ihr empfohlen, sich zum Leistungsbezug anzu melden (Urk. 6/5), was sie am 19. Mai 2015 tat (Urk. 6/7). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen bot sie der Versicherten am 7. Juli 2015 Beratung und Unterstützung beim Erhalt ihres derzeitigen Arbeitsplatzes an (Urk. 6/17), schloss diese Massnahme jedoch nach Kündigung des Arbeitsver hältnisses durch die Arbeitgeberin am 7. August 2015 ab (Urk. 6/25, Urk. 6/26 S. 6). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/48 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 6. Juni 2016 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

Inzwischen hatte die Suva das Kontaktekzem als Berufskrankheit anerkannt und mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 die Beschwerdeführerin als ab dem 1. Februar 2016 für die Tätigkeit als Köchin nicht geeignet erklärt (Urk. 6/30). 2.

Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Juni 2016 erhob X.___ am 7. Juli 2016 Beschwerde mit dem Rechtbegehren um Zusprechung von mindes tens einer halben Invalidenrente. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 orientiert und gleichzeitig ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Substantiierung abgewiesen (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass der Be schwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Hilfsköchin seit 25. Februar 2015 aufgrund von Ekzemen an beiden Händen nicht mehr zumutbar sei. Eine ange passte Tätigkeit ohne Wasser- und Seifenkontakt und ohne Kontakt mit Gum mihandschuhen sei ihr zu 80 % zumutbar. Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit könne aufgrund der eigentlich notwendigen Selbstkatheterisierung gewährt werden. In der Nebentätigkeit als Zeitungsverträgerin bestehe dagegen keine Einschränkung. Anhand eines ermittelten Valideneinkommens von Fr. 66‘674. und eines auf Fr. 43‘149. festgesetzten Invalideneinkommens bemass sie den Invaliditätsgrad auf 35 % (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin erklärt sich mit dem Valideneinkommen von Fr. 66‘674. einverstanden. Demgegenüber erachtet sie das Invalideneinkom men als zu hoch, weil die Beschwerdegegnerin die zusätzliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit durch rezidivierende Blasenentzündungen nicht berück sichtigt habe. Darüber hinaus macht sie eine zusätzliche Einschränkung durch die Handekzeme und damit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % geltend (Urk. 1 S. 4). 3.

Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ist erstellt und unbestrit ten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Köchin infolge eines hyperkeratotisch-rhagadiformen chronifizierten Handekzems, teils irrita tiv, teils kontakt-allergisch bedingt, teilweise endogen möglich, nicht mehr zu mutbar ist, zumal die Beschwerdeführerin auf die zur Berufsausübung vorge schriebenen Gummihandschuhe sowie auf verschiedene Reinigungsmittel aller gisch reagiert (vgl. unter anderem den Bericht des Y.___, Dermatologische Klinik, Allergiestation, vom 5. August 2015; Urk. 6/27).

Daneben besteht eine Blasenentleerungsstörung, die Selbstkatheterismus erfor dert und rezidivierende Harnwegsinfekte verursacht (vgl. unter anderem den Bericht des Y.___, Klinik für Urologie, vom 15. April 2016; Urk. 3). 4. 4.1

Zur Frage ob, beziehungsweise inwieweit, die Ausübung einer angepassten Tätig keit zumutbar ist, ergibt sich dagegen keine einheitliche Antwort. 4.2

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Urologie, gab im Bericht vom 9. Juni 2015 (Urk. 6/11/6-7) an, infolge eines Unfalles mit Femurfraktur sei es zu einer Über dehnung der Harnblase mit einer teilweise irreversiblen Schädigung der Bla senmuskulatur gekommen. Die Patientin sei seitdem auf den intermittierenden Katheterismus beziehungsweise die Bauchpresse zur Blasenentleerung ange wiesen. Infolge der unzureichenden Blasenentleerung träten immer wieder Bla senentzündungen auf. 2012 habe die Blasenstörung erfolgreich mit der Im plantation von Sakralelektroden und eines Impulsgebers zur sakralen Neuromo dulation behandelt werden können. Leider sei es im Verlauf zu einer Infektion gekommen, die schlussendlich zur Explantation des Impulsgebers und der Elektroden geführt habe. 4.3

Im Bericht vom 13. Juni 2015 (Urk. 6/14/11-12) ging Dr. med. A.___, Fachärztin für Dermatologie, davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Hände nicht mehr gut gebrauchen könne. Es komme zu einer Exacerbation der Handekzeme. Die Patientin dürfte keine Nassarbeiten mehr durchführen, keinen Kontakt zu gummihaltigen Produkten und möglichst keinen Kontakt mit Nahrungsmitteln mehr haben. Büroarbeit könnte ihr noch zugemutet werden. 4.4

Im Verlaufsbericht vom 23. Oktober 2015 (Urk. 6/34/4-5) ergänzte die Dermatolo gin Dr. A.___, dass die Beschwerdeführerin allenfalls für zwei Stun den pro Tag in einem Beruf ohne Irritationen und Nasskontakt wieder integriert werden könnte. 4.5

Ausgehend von den durch die behandelnden Ärzte gestellten Diagnosen kam Dipl. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Prävention und Gesundheitswesen, namens des Regionalen Ärztlichen Dienstes in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2016 (Urk. 6/55 S. 3 f.) zum Schluss, dass leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung möglich seien. Dabei sei infolge der Hauterkrankung der Kontakt zu Nässe und Gummi zuverlässig zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der zur Harnblasenkatheterisierung benötigten Zeit schätzte sie die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auf 80 %. 4.6

Mit Schreiben vom 18. März 2016 (Urk. 6/50) attestierte Dr. A.___ im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab sofort. Dies be gründete sie damit, dass das Handekzem nach Absetzen des Medikamentes Sandimmun zwischenzeitlich wieder exa c erbiert sei. Die Fingerspitzen seien s chmerzhaft. Auch die Arbeit als Zeitungsverträgerin sei damit deutlich er schwert. 4.7

Die RAD-Ärztin Dipl. med. B.___ führte in der Stellungnahme vom 12. April 2016 (Urk. 6/56 S. 2 f.) aus, unter Einsatz entsprechender Arbeitsschutzmittel, wie zum Beispiel Baumwollhandschuhe, sei die Haut der Fingerspitzen mecha nisch schädigenden Einflüssen entzogen. Der Verzicht auf die Noxen, die zum Kontaktekzem geführt hätten, sei ohne Weiteres umzusetzen, da die Tätigkeit als Köchin aufgegeben worden sei und im privaten Kontext auf Gummihandschuhe verzichtet werden könne beziehungsweise auch unter diesen Baumwollhand schuhe getragen werden könnten. 5. 5.1

Während die Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Köchin damit be gründet wird, dass die Beschwerdeführerin wegen des Handekzems den Kontakt mit Nässe, Gummi und Reinigungsmitteln vermeiden muss (E. 4.3), unterlässt es Dr. A.___ darzulegen, weshalb selbst eine angepasste Tätigkeit nur zu einem Pensum von 2 Stunden pro Tag (E. 4 .4) beziehungsweise ab März 2016 gar nicht mehr zumutbar sein soll (E. 4 .6). Wenn die gänzliche Arbeitsunfähigkeit durch die Exacerbation des Handekzems bzw. durch die schmerzhaften Finger spitzen eingetreten ist, so hätte auch angegeben werden müssen, wieso das Me dikament Sandimmum überhaupt abgesetzt worden ist und innert welcher Zeit bei erneuter Einnahme wieder ein verbesserter Gesundheitszustand erwartet werden kann. Somit enthalten ihre Stellungnahmen zwar gewisse Hinweise, je doch nicht genügend Angaben, um die Zuverlässigkeit der weiterhin attestierten hochgradigen Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können. 5.2

Mit Bezug auf die Blasenproblematik wird seitens der behandelnden Ärzte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postuliert bzw. ihre Berichte enthalten keine diesbezüglichen Angaben . Insbesondere äusserte sich die Urologin Dr. Z.___ trotz entsprechender Fragestellung im IV-Bericht nicht dazu (E. 4.2). 5 .3

Unter diesen Umständen erscheint die von der RAD-Ärztin B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % bei einer ersten Würdigung als eine eher gross zügige Schätzung der für den Katheterismus benötigten Zeit. Demgegenüber verneinte sie eine auf das Handekzem zurückzuführende Einschränkung unter Hinweis auf die Möglichkeit des Tragens von Baumwollhandschuhen im Alltag und vor allem unter den allenfalls nötigen Gummihandschuhen (E. 4 .5 und E. 4 .7) .

Bei der Würdigung ihrer beiden Stellungnahmen ist indessen zu berücksichti gen, dass es sich dabei lediglich um Aktenbeurteilungen handelt. Sie beruhen daher nicht auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Die im Rahmen der fachärztlichen Behandlung aufgrund der erhobenen Befunde festgestellten Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den Alltagstätigkei ten sind allerdings grundsätzlich geeignet, gewisse Zweifel an der Verneinung eines relevanten Gesundheitsschadens mit Bezug auf das Handekzem zu we cken. Unter diesen Umständen wäre der RAD gehalten gewesen, zusätzliche (externe) Abklärungen zu empfehlen oder die Beschwerdeführerin (zumindest) persönlich zu untersuchen. Die abweichenden Schlussfolgerungen beruhen folglich weder auf der Würdigung eines umfassend abgeklärten Sachverhaltes noch auf den Befunden einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführe rin, weshalb allein darauf ebenfalls nicht abgestellt werden darf. 5 .4

Aus dem Gesagten folgt, dass die vorliegenden medizinischen Akten keine hinrei chende beziehungsweise rechtsgenügende Grundlage zur Klärung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin darstellen. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2016 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Ab klärungen veranlasse und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung unter Berücksichtigung des nun mehr fortgeschrittenen Alters

neu verfüge. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 6. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er wägun gen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - entschä digung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner