Sachverhalt
1. 1.1
Die 1964 geborene X.___
bezieht seit April 1998 wegen vielfältiger Beschwerden eine Rente der Invalidenversicherung . Die anfängliche halbe Rente (Invaliditätsgrad 57 %; Verfügung vom 9. November 200 1, Urk. 7/85) wurde ab 1. Januar 2004
auf eine D reiviertelsrente erhöht (Invaliditätsgrad 62 %; Verfügung vom 27. April 2004, Urk. 7/141; vgl. auch Urk. 7/137-138). Die Begutachtung durch die Medizinische Abklärungs stelle (MEDAS) Y.___ (vom 20. Oktober 2004, Urk. 7/145) erbrachte keine Änderung (Verfüg ung vom 6. Dezember 2004 [Urk. 7/155 ]; bestätig t durch das hiesige Gericht [ Entscheid vom 17. Oktober 2006, Prozess-Nr. IV.2006.00858, Urk. 7/ 200 ]
und das [damalige] Eidgenössische Versicherungsgericht [ Urtei l vom
30. März 2007
[ I 1043/06 ] Urk. 7/213]). Im Rahmen eines weiteren, durch die Versicherte am 7. Dezember 2006 initiierten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/201), erfolgte eine Rentenerhöhung auf eine ganze Rente ab 1.
November
2008 (Invaliditätsgrad 100 %; Verfügung 9. April
2009 [ Urk. 7/267 ]; vgl. auch Urk. 7/258-262). Das hiesige Gericht hiess eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde, womit die Versicherte eine ganze Rente bereits ab 1. Dezember 2005 beantragte, in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (Entscheid vom 2 1. Januar
2010, Prozess-Nr. IV.2009.00427, Urk. 7/308). In der Folge setzte die IV-Stelle die Rente zunächst wieder auf die frühere Dreiviertelsrente herab (Urk. 7/326 und Verfügung vom 19. August 2010, Urk. 7/328).
Versuche, die Versicherte bei der Klinik Z.___ oder der Rehabilitationsklinik A.___ gemäss den gerichtlichen Vorgaben begutach ten zu lassen, scheiterten (vgl. Urk. 7/343, Urk. 7/396 und Feststel lungsblatt vom 7. März
2012, Urk. 7/403). Danach nahm der RAD eine Ak tenbeur teilung vor, erachtete die seit Jahren geltend gemachte schleichende Ver schlech terung als nachvollziehbar und attestierte eine vol lständige Ar beits un fähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten
ab Dezember 200 5. Die bis herige Dreivierte l srente
wurde rückwirkend ab 1. März 2007 (Zeitpunkt Re visions begehren, Urk. 7/ 209) auf eine ganze Rente erhöht (IV-Grad 100 %; vgl. Fest stellungsbla tt vom 7. März 2012 [Urk. 7/403 /9 ], Verfü gungen vom 1 2. und 29 . Juni 2012
[Urk. 7/413, 7/425, 7/411 ]) . 1.2
Seit dem 1. Januar 2004 bezog X.___ auch eine Hilflosen ent schädi gung
für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Verfügung vom 14. April 2005, Urk. 7/168). Im Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht (Prozess-Nr. IV.2005.00598) wurde die Verfügung vom 14. April 2005 nach Androhung einer reformatio in peius mangels Anspruchs aufgehoben (Entscheid v om 17. Oktober 2006, Urk. 7/199; bestätigt durch das [damalige] Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 3
0. März 2007 [I 1042/06], Urk. 7 / 210).
Im Rahmen des vorerwähnten Prozesses IV.2009.00427 stellte sich heraus, dass die gerichtliche Aufhebung der Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades nie umgesetzt wurde, vielmehr
beabsichtigte die IV-Stelle, der Versicherten per 1. Januar 2007 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit
mittelschweren Grades
zuzusprechen
(vgl. Urk. 7/288; Ab klärungsbericht vom 2. Juni 200 9, [ Urk. 7/273 ] und Vorbescheid vom 3. Juni 2009 [Urk. 7/274]). Di e IV-Stelle veranlasste in der Folge die sofortige Ein stellung der Hilflosenentschädigung und klärte die Hilflosigkeit der Ver sicherten unter dem Gesichtspunkt einer erstmaligen Zusprache erneut ab (Schreiben an das hiesige Gericht vom 2 9. Juni 2009, Urk. 7/289). Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 8. Oktober 2009 (Urk. 7/298) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/ 299-
300) sprach die IV-Stelle der Versicherten schliesslich erneut eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. Juli 2006 zu und erhöhte diese ab 1. April 2008 auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittel schweren Grades (Verfügungen v om 1 9. November 2009, Urk. 7/307).
Mit einer weiteren Abklärung vor Ort am 1 1. Dezember
2012 bestätigte die zustän dige Abklärungsperson den bisherigen Anspruch (Bericht vom 1 1. Juni 2014, Urk. 7/462). 1.3
Ferner gewährte die IV-Stelle der Versicherten seit
2003 verschiedene Hilfs mit tel (Badelift [Urk. 7/127], Aktiv-Rollstuhl [Urk. 7/128], Closomat [Urk. 7/197], Elektrorollstuhl [Urk. 7/247], Perücke [7/284], Elektrobett [Urk. 7/319], Anpassung Küche [Urk. 7/367 ], Blindenlangstöcke [Urk. 7/436]) .
1.4
Als Ergebnis einer Observation der Versicherten an acht Tagen im Zeitraum vom 2 7. Juni
2013 bis 7. Januar
2014
(Urk. 7/465,
Urk. 7/472/4-5 und Urk. 7/473) sistierte die IV-Stelle mit Verfügung en vom 3. September 2014 die Rente wie auch die Hilflosenentschädigung
rückwirkend per Ende Juni 2014 (Urk. 7/493-494) . In der Folge holte die IV-Stelle beim A.___
GmbH, das polydisziplinäre Gutachten vom 2 6. Oktober 2015 ein (7/ 531). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/550) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juni 2016 die Hilf losenentschädigung rückwirkend per 1. Juni 2013 auf (Urk. 2 = Urk. 7/568). 2.
Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 7. Juli 2016 Beschwerde
erheben mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe be n und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Juni 2013 Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Durch führung ergänzender Abklärungen zurückzuweisen. Weiter
stellte sie Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Be stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2016 ersuchte die Beschwerdegeg nerin unter Hinweis auf die Akten um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; der Beschwerdeführerin zugestellt mit Verfügung vom 1 5. September 2016, Urk. 9). Am 7. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellung nahme ein, worin sie u.a. auf den am 1 8. Oktober 2016 ergangenen Ent scheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) betreffend gesetzliche Grundlage für die Observation von Versicherten hinwies und da für hielt, die Observierungsergebnisse fielen aufgrund des erwähnten Urteils des EGMR gänzlich ausser Betracht (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13
des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrich tungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilf los, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchti gung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1
IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxis gemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs all täg lichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E.
4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestim mung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäg lichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchti gungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebens verrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1) . Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergie rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be richts text
schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfor dernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vor liegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwer de fall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt
der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September
2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt de s Intensivpflegezu schlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweis wertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entschei dend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den er forderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwer den berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auf lage 2003, S. 24 f.). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die mit Verfügungen vom 1 9. November 2009 zugesprochene Hilflosenentschädigung
für eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades zu Recht rückwirkend per 1. Juni 2013 aufgehoben hat.
Die Beschwerdegegnerin begründet die Aufhebung der Hilflosenentschädi gung
in erste Linie mit den Ergebnissen der Begutachtung durch das A.___, wonach weder aus p sychiatrischer noch rheumatologischer noch internis ti scher Sicht ein massgeblicher Gesundheitsschaden bestehe, der eine Hilf losigkeit begründen würde . Zudem stimmten die gutachtlich erhobenen Befunde sehr gut mit den Observationsunterlagen überein, welche keine Rück schlüsse auf eine psychische oder somatische Erkrankung oder Ein schrän kung erkennen liessen (Urk. 2).
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, es bestehe weiterhin ein Anspruch auf die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung, da seit der massgeblichen Verfügung im November 2009 insgesamt keine Veränderung im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 1 S. 4). Sie bezieht sich dabei insbesondere auf den Bericht des B.___ vom 2 0. Januar 2016 (Urk. 3/3) sowie auf Be richte verschiedener behandelnder Ärzte (Urk. 3/5-7). Die Observations ergeb nisse vermöchten überhaupt nichts über die Hilflosigkeit auszusagen, da sie ihre starke Behinderung ausserhalb der Wohnung nicht zeige, was für aus senstehende Beobachter zu falschen Schlüssen führe (Urk. 1 S. 7). Auf das Gutachten des A.___ könne nicht abgestellt werden, weil es sich offensichtlich um eine andere (durch die veränderte Wahrnehmung und Praxis der Gut achter infolge der Abhängigkeit des A.___ von de n Aufträgen der IV zu erklä rende) Beurteilung handle, die revisionsrechtlich ohne Bedeutung sei (Urk. 1 S. 8) . 3. 3.1
Grundlage der am 1 9. November 2009 (Urk. 7/307) verfügten Hilflosenent schä digung
bildete der Abklärungsbericht vom 8. Oktober 2009 (Urk. 7/298), worin auch die Erwägungen des hiesigen Gerichts
zur Aufhe bung der ersten Zusprache einer Hilflosenentschädigung (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) zu berücksichtigen waren (Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerde gegnerin vom 2 6. Juni 2009, Urk. 7/287). 3.2
Weiter lag der Abklärungsperson der Bericht von RAD-Ärztin Dr.
C.___ vom 1 3. März 2009 (Urk. 7/259), den die Abklärungsperson gemäss Auftrag des Rechtsdienstes zu berücksichtigen hatte (vgl. Urk. 7/298/8). In diesem Bericht stellte die RAD-Ärztin folgende Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10: F 33.1), Tendosynovitische Veränderungen der Beuge- und Strecksehnen beider Hände, Extensor carpi
ulnaris beidseits, Synovitis Handgelenk rechts, MCP und DIP II, wenig II und IV, Behandlung mit Enbrel seit 11.2006, Fibromyal gie syn drom mit Verdacht auf Somatisierungsstörung bei chronischer Schmerz problematik, Panvertebralsyndrom, lumbospondylogenes Syndrom beidseits, breite mediane Diskusprotrusionen L3-L5, Foramina
intervertebralis L4-S1 beidseits, Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule, muskuläre De kondi tionierung, Knieschmerzen beidseits unklarer Zuordnung, hochgradiger Ver dacht auf freien Gelenkskörper, Degeneration Grad II Meniskus lateralis und medialis, Schulterschmerz beidseits, Diabetes mellitus Typ II, insulin pflichtig seit 05.2002, diabetische Retinopathie, Zustand nach Laseroperation, Ver dacht auf diabetische Polyneuropathie.
Zu diese m Bericht ist anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, auf welchen Befunden die vorgenannte umfangreiche Diagnoseliste beruht, da der ent spre chende Statusbogen in den Akten fehlt. Der Bericht enthält auch keine An gaben, inwiefern die diagnostizierten Leiden funktionelle Beeinträchti gungen oder Hilfsbedürftigkeiten zur Folge haben. Die RAD-Ärztin hielt lediglich la pidar fest, anhand der Befunde könne von einer 100%igen Arbeits unfähig keit ausgegangen werden (Urk. 7/259/4). 3.3
Laut Abklärungsbericht ist die Beschwerdeführerin in den Bereichen An- / Aus k leiden und Körperpfleg e auf regelmässige Hilfe Dritter angewiesen . Zu dem wurde ab 2007 der Bedarf an lebenspraktische r Begleitung an erkannt (darin berücksichtigt der Bereich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte, vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]
Rz 8048) .
I m Bereich An-/Auskleiden
benötige die Beschwerdeführerin beim Anziehen der unteren Körperhälfte, Schuhe, Hose, Socken und Stützstrümpfe regel mässig die Hilfe Dritter. S ie habe u.a. angegeben, für das An- und Ausziehen der Stützstrümpfe benötige sie die Hilfe der Tochter, da sie keine Kraft dazu habe. Wegen der Kraftlosigkeit gelinge es ihr auch nicht, die Knöpfe und Reissverschlüsse zu öffnen oder zu schliessen. Abends sei sie jeweils so erschöpft, dass sie beim Ausziehen regelmässig die Hilfe der Tochter in Anspruch nehmen müsse (Urk. 7/298/2).
Bei der Körperpflege sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage die not wen digen Verrichtungen, auch mit Hilfe geeigneter Hilfsmittel, selber auszu führen. Hierzu habe sie angegeben, sie dusche nur, wenn die Tochter anwe send sei. Trotz Badewannenlift gelinge es ihr nicht, die Beine auf den Lift zu heben. Da sie die Arme nicht heben könne, könne sie weder die Haare shampoonieren noch sich frisieren. Zum Halten von Hilfsmitteln wie Stiel kamm oder -bürste fehle ihr die Kraft in den Händen (Urk. 7/298/4) .
Die lebenspraktische Begleitung ist gemäss Abklärungsbericht damit begrün det, dass die Beschwerdeführerin wegen ihre s desolaten psychischen Zustan des
während zweier Stunden (vgl. KSIH Rz
8053) wöchentlich durch Herrn D.___ von der psychiatrischen Spitex begleitet werde. Er arbeite mit ihr am Aufbau der psychischen Verfassung und an der Tagesstrukturierung, be gleite sie in alltäglichen Belangen, erstelle einen Wochenplan, begleite sie zu Terminen usw. (Urk. 7/298/6).
Es fällt auf, dass die Beurteilung der einzelnen Beeinträchtigungen allein auf den
Schilderungen der Beschwerdeführerin
beruht . Inwiefern diese subjek ti ven Angaben mit objektiven medizinischen Erkenntnissen im Einklang ste hen und sich die Einschränkungen somit plausibel und nachvollziehbar be gründen lassen, geht aus dem Bericht nicht hervor . Es findet auch keine Ausein andersetzung mit den Erwägungen des hiesigen Gerichts zur früheren Auf hebung der Hilflosenentschädigung
statt, diese werden unkommentiert lediglich wiedergegeben . Es lässt sich deshalb schlecht nachvollziehen,
in wiefern sich seit der Aufhebung der Hilflosenentschädigung durch das hiesige Gericht im Jahr 2006 die invalidenversicherungsrechtlich relevante Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin derart verschlechtert e, dass sich die
(erneute) Annahme einer Hilflosigkeit rechtfertig t e. 4. 4.1
Das Gutachten des A.___ (Urk. 7/531) umfasst nebst einer aus führlichen Akten zusammenfassung (Ziff.
2) eine allgemeininternistische Untersuchung durch den fallführenden Gutachter (Ziffer 3) sowie die spezialärztlichen Teilgut achten in den Disziplinen Psychiatrie (Ziff. 4.1), Nephrologie (Ziff. 4.2), Rheu matologie (Ziff. 4.3), Neurologie (Ziff. 4.4), Viszeralchirurgie (Ziff. 4.5) und Ophtalmologie (Ziff. 4.6), die Diagnoseliste (Ziff. 5), die Gesamtbeurtei lung (Ziff. 6) und die Beantwortung der Zusatzfragen (Ziff. 7). Unterzeichnet ist das Gutachten von sämtlichen sieben beteiligten Gutachtern. 4.2
Für die Beurteilung der vorliegend en im Streite stehende n Hilflosigkeit auf grund funktioneller Einschränkungen am Bewegungsapparat und psychischer Be einträchtigungen sind in erster Linie die gutachtlichen Erkenntnisse aus den Bereichen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie von Interesse. 4.2.1
An a llgemeininternistischen Hauptdiagnosen werden ein Metabolisches Syn drom (ICD-10 E88.9) bei Adipositas und Diabetes mellitus, eine chronische mittelschwere Niereninsuffizienz Stadium 3, ein Status nach mehreren Ab dominaleingriffen, ein Schlafapnoe-Syndrom, anamnestisch ein epileptisches Anfallsleiden, chronische Polyarthritis und Fibromyalgie-Syndrom, an am nestisch Psoriasis sowie ein Status nach subtotaler Thyreoidektomie 1998 aufgeführ t (Ziff. 3.3). Der Gutachter hielt fest, im Vordergrund stehe ein etabliertes metabolisches Syndrom bei Adipositas mit konsekutivem Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie. Die jahr e lange Insulinbehandlung habe nach entsprechender Gewichtsreduktion nach erfolgter Magenbypass-Opera tion sistiert werden können. Als Folge des Diab e tes könnten anamnestisch eine diabetische Retinopathie, eine diabetische Polyneuropathie sowie ins besondere auch eine diabetische Nephropathie
genannt werden, wozu er aber auf die entsprechenden Teilgutachten verweise. Aus allgemeininternistischer Sicht führten die genannten Diagnosen zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 3.4). A ls problematisch erachtete der Gutachter das immer noch zu hohe Gewicht und die ungenügende metabolische Kontrolle des Diabetes. Aus dem allgemeininternistischen Gutachten ergeben sich keine Hinweise, dass die darin erörte r te gesundheitliche Problematik
zu erheblichen Einschränkungen bei invalidenversicherungsrechtlich relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen führen würde.
4.2.2
Gegenüber der rheumatologischen Gutachter in klagte die Be schwerdeführerin über Schmerzen am ganzen Körper mit besonderer Betonung im Schulter-/Nackenbereich rechts, der rechten Schulter und dem rechten Handgelenk. Gehen und Stehen könne sie maximal während 10 Minuten, dann habe sie vermehrt Rückenbeschwerden (Ziff. 4.3.1 S. 35). Über die rheumatologische Statuserhebung (Ziff. 4.3.2.1) berichtet die Gutachterin u.a., die Beschwerde führerin besteige die Treppe in den zweiten Stock äusserst mühsam, wobei sie sich mit der rechten bandagierten Hand am Geländer hochziehe, während sie in der linken Hand einen Rucksack trage. Das Untersuchungszimmer betrete sie ohne Hilfsmittel. Beim Be
- und Entkleiden liessen sich bis auf eine leichte Schonung der rechten Schulter keine Einschränkungen beobachten, insbesondere werde das linke Schultergelenk vollkommen frei bewegt. Bei sämtlichen Funktionsprüfungen gebe die Beschwerdeführerin diffuse Schmer zen in den Beinen und der Wirbelsäule an. Weder bei der HWS- noch LWS-Funktionsprüfung habe sich eine Provokation radikulärer oder pseu doradkulärer Symptomatik gezeigt, auch Triggerpunkte seien keine nachge wiesen. Zur Prüfung der peripheren Gelenke hielt die Gutachterin fest, im Rahmen der Untersuchungssituation demonstriere die Beschwerdeführerin eine deutlich eingeschränkte aktive Schultergelenksbeweglichkeit beidseits, ein passive Beweglichkeitsprüfung habe sie wegen befürchteter Schmerzen verweigert. Soweit überprüfbar hätten sich keine Hinweise auf eine Rotato renmanschettenläsion gefunden. Weiter hielt d i e Expert in fest, im Gegensatz zu den demonstrierten deutlichen Einschränkungen der Schultergelenksbe weglichkeit links bewege die Beschwerdeführerin die se bei unbewussten Bewe gungen völlig frei. Auch rechts lasse sich bei unbewussten Bewegungen eine deutlich bessere, wenn auch leicht eingeschränkte Schultergelenks be weglich keit beobachten. Im Bereich der Hände fänden sich keine Hinweise für arth ritische oder arthrotische Veränderungen. Bei den bildgebenden Untersu chungen (Ziff. 4.3.2.3) zeigten sich weitgehend unauffällige oder altersent sprechende Befunde bis auf eine hoch aktive Spondylose BWK 7-11 bei DISH (Spondylosis
hyperostatica) und einer leichten aktive n
Osteochon drose C 4/ 5.
An rheumatologischen Hauptdiagnosen hielt die Expertin aufgrund ihrer
Be funderhebung ein e
seronegative chronische Polyarthritis (ICD-10 M06.99), ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1), ein Funktions- und Belastungsdefizit der rechten Schulter (ICD-10 M75.8) sowie eine Hypermobilität (ICD-10 M35.7) fest (Ziff. 4.3.3) . Hierzu führte sie weiter aus (Ziff. 4.3.4), die seronegative chronische Polyarthritis befinde sich unter der 2008 eingeleiteten Basistherapie mit Orencia in Remission. Zum zervi kospondylogenen Schmerzsyndrom erwähnte die Gut ach terin, d ie LWS sei in sämtlichen Ebenen frei beweglich, klinische Hinweiszeichen für eine
radiku läre
oder Wurzelkompressionssymptomatik fänden sich nicht. Bildgebend zeig e sich indessen im unteren BWS-Bereich eine Spondylosis
hyperostotica, die für die Beschwerdesymptomatik in diesem Bereich mitverantwortlich sei. Auffällig bei der klinischen Untersuchung sei eine allgemeine Hypermobilität mit Überstreckbarkeit der peripheren Gelenke . Dadurch könne es immer wie der zu Blockierungen im Wirbelsäulenbereich sowie zu Überlastungserschei nungen im Bereich der peripheren Gelenke mit der entsprechenden Be schwerdesymptomatik kommen. Ein Teil der von der Beschwerdeführerin an gegebenen Beschwerden könne hierdurch bedingt sein. D i e Gutachter in fasste ihr e Beurteilung dahingehend zusammen, als für die von der Beschwerde führerin von Seiten des Bewegungsapparates ange gebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen nur zum Teil ein ent sprechendes morphologisches Korrelat bestehe.
Im Weiteren nahm die Expertin zu früheren Einschätzungen des Bewegungs apparates Stellung (Ziff. 4.3.7). Insbesondere legte sie dar, von der MEDAS Y.___ sei bereits im Jahr 2006 festgestellt worden, dass aufgrund der seronegativen
Spondylarthropathie keine Arbeitsunfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten bestehe, was sich mit ihrer Auffassung decke. Auch mit den im B.___ im Bericht vom 8. September 2010 (vgl. Urk. 7/ 335/6-8) erhobenen Befunden und Diagnosen erklärte
sie sich
grund sätzlich einverstanden, monierte aber, im Bericht werde nicht differenziert dargelegt, welche Einschränkungen aus rein rheumatologischer Sicht bestün den. 4.2.3
Der psychiatri sche Gutachter schildert in seinem Teilgutachten (Ziff. 4.1.4), die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung als aufgeweckte, munter e, sehr redselige aber auch oberflächliche Person präsentiert. Sie habe sich im Affekt ausgeglichen und gefasst gezeigt, es habe keine bedrückte Stimmungslage vorgelegen. Das Denken und der Antrieb seien flüssig ver laufen, affektive Inkontinenzen hätten nicht stattgefunden. Durchwegs habe jedoch eine erhebliche Klagsamkeit bestanden. Hinweise auf eine Persönlich keitsstörung seien nicht erkennbar gewesen. Somit könne aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer depressiven Störung nicht gestellt werden, aufgrund der hohen Klagsamkeit mit eher verallgemeinernden und pauschalisierenden Beschwerden und Schmerzäusserungen sei die Diagnose einer dysfunktiona len Schmerzverarbeitung zu stellen. Die Beschwerdeführerin schein e eine Art doppelter Buchführung ausgebildet zu haben, indem sie gegenüber Ärzten ein bewährtes Klagemuster aufliste, das aber nicht durch Befunde objektiviert werden könne. Es könne deshalb eine erhebliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Bewertung und den objektiven Befunden festgestellt werden. Überdies zeige die Serumskontrolle für das angeblich verwendete Antide pressivum einen Wert unter der Nachweisgrenze. Somit erfolge offensichtlich keine Behandlung der Depression, was gut zu der Tatsache passe, dass eine depressive Störung nicht zu objektivieren sei. Weiter führte der Expert e aus (Ziff. 4.1.5), die Beschwerdeführerin erhalte durch ihre hohe Klagsamkeit eine hohe medizinische und fürsorgerische Zuwendung, somit einen hohen se kundären Krankheitsgewinn. Der funktionelle Schweregrad der beklagten Beschwerden sei als gering einzustufen. Der Experte nimmt weiter Stellung zu den Berichten des behandelnde n Psychiaters Dr.
E.___, der der Be schwerdeführerin ein e rezidivierende depressive Störung mit jeweils mittel gradiger Episode und voller Arbeitsunfähigk eit attestiert habe (vgl. Urk. 3 / 7). Diese Einschätzung wäre nach Auffassung des Experten selbst bei tätsächlich vorhandener mittelgradiger depressiver Störung im Ausmass nicht nachvoll ziehbar . Tatsächlich lasse sich nämlich keine derartige Störung nachweisen, hingegen bestehe eine hohe Klagsamkeit mit demonstrativer medizinischer Beschwerdeinszenierung gegenüber medizinischem Personal (Ziff. 4.1.8). 4.3
Die Ergebnisse und Folgerungen der Fachexperten beruhen auf umfassender Aktenkenntnis und eigenen Untersuchungen. Sie berücksichtigen insbeson dere auch die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und bringen diese nachvollziehbar und begründet mit ihren objektiven Untersuchungs befunden in Zusammenhang. Mit Blick auf die sich vorliegend stellenden Fragen der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin infolge funktioneller Einschränkungen erfüllen die Teilgutachten die rechtsprechungsgemässen An forderungen eines beweiskräftigen Gutachtens (vgl. E. 1.4).
Im Bereich An/-Auskleiden ist aufgrund der gutachtlichen Abklärung nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin erh e blich eingeschränkt sein soll. Der Gutachter beobachtete bei unbewussten Bewegungen, dass die Be schwerdeführerin das linke Schultergelenk völlig frei und das rechte nur leicht eingeschränkt bewegen konnte. Dies im Gegensatz zur deutlich de monstrierten Einschränkung beider Schultergelenke im Rahmen der klini schen Untersuchung. Die Beobachtungen korrelieren mit den bildgebenden Untersuchungen, die bis auf eine hoch aktive Spondylose BWK7-BWK11 un auffällig war en . Mit lediglich rechts leicht eingeschränkter Schulterbe weg lich keit ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei der Kör perpflege (Duschen, Haarewaschen, frisieren) in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen sein sollte . Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin wie im Ab klärungsbericht erwähnt, wegen fehlender Kraft keine Hilfsmittel wie Stiel kamm oder -bürste halten könnte (vgl. vorstehend E.
3.3) fehlen. Sowohl bildgebend wie klinisch fanden sich im Rahmen der rheumato lo gischen Un tersuchung keine Hinweise für arthritische oder arthrotische Ver änderungen (vgl. Urk. 7/531 S. 36 unten).
Das Erfordernis einer lebenspraktischen Begleitung wurde gemäss Abklä rungs bericht mit dem "desolaten psychischen Zustande" der Beschwerdefüh rerin begründet (vgl. vorstehend E. 3.3). Diese Einschätzung trifft aufgrund der gutachtlichen psychiatrischen Abklärung in keiner Weise (mehr) zu. Der Experte konnte lediglich eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung attestie re n, eine depressive Störung schloss er aus und wurde offensichtlich - entge gen den Angaben der Beschwerdeführerin - auch nicht medikamentös be handelt. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein soll, sich eine Tagesstruktur zu geben und die alltäglichen Belange selber zu besorgen. 4.4
Der Observationsbericht spielte bei der gutachtlichen Abklärung nur eine sehr untergeordnete Rolle. Sowohl der psychiatrische Gutachter wie die rheu matologische Gutachterin begründeten ihre Resultate einzig mit ihren eige nen Befunden und Erkenntnissen. Beide erwähnten lediglich, dass sich das während der Observation beobachtete Verhalten der Beschwerdeführerin in keinster Weise mit massiven Einschränkungen im Alltagsleben vereinba ren lasse, ohne dies weiter in ihre Beurteilungen einfliessen zu lassen
(Urk. 7/531 S. 29 unten und S. 41). Es kann ohne Weiteres davon ausgegan gen werden, dass die Experten auch ohne Observation zu den gleichen Er gebnissen gelangt wären. Das von der Beschwerdeführerin unter Bezug nahme auf den Entscheid des EGMR vom 1 8. Oktober 2016 vorgebrachte Anliegen, die Obser vationsergebnisse
seien ausser Acht zu lassen (Urk. 10), läuft damit ins Leere. 4.5
Die von der Beschwerdeführerin neu eingebrachten Berichte des B.___, des Hausarztes und des behandelnden Psychiaters (Urk. 3/3-6) vermögen an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern . Grundlegend neue Befunde finden sich darin nicht. Keiner der Ärzte legt dar, inwiefern die gutachtlichen Beurteilungen anderweitigen objektiven medizinischen Erkenntnissen wider sprechen . Mit Blick auf die unterschiedliche Natur von Begutachtungs auftrag der amtlich bestellten fachmedizinischen Experten einerseits und der behan delnden Ärzte und Therapeuten andererseits weist das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung auf di e Erfahrungstatsache hin, dass Letztere mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) . 5. 5.1
Nach dem Gesagten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass im Zeitpunkt der Begut achtung im Jahr 2015 kein e Hilflosigkeit (mehr) ausge wiesen war. Offen bleiben kann, ob sich die Situation seit der (erneuten) Zusprache einer Hilflosenentschädigung im November 2009 verbessert hat oder ob die von der Beschwerdeführerin demonstrierten Einschränkungen damals überschätzt wurden. Die unangefochten gebliebene und damit rechts kräftige Sistierung der Hilflosenentschädigung erfolgte bereits per Ende Juni 2014 (Urk. 7/493) . Soweit die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfü gung die Aufhebung bis zu diesem Zeitpunkt bestätigt, ist sie nach dem Ge sagten nicht zu beanstanden.
Für eine weiter zurückgehende Aufhebung per 1. Juni 2013 besteht indessen keine - rechtsprechungsgemäss erforderliche - fachärztliche Beurteilung. Die gutachtliche Beurteilung des A.___ gilt ab der Untersuchung, wie die Experten selber ausführen (Urk. 7/ 531 Ziff. 6.3) . Die Beschwerdegegnerin macht zur Aufhebung bereits per 1. Juni 2013
nur vage geltend, die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt
"erstmals gesehen" worden und wirft ihr zudem ohne weitere Begründung eine Verletzung der Meldepflicht vor. Es war indessen die Beschwerdegegnerin selber, die der Beschwerdeführerin noch Ende 2012 eine mittlere Hilflosig keit bestätigt (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) und sie damit wohl in ihrer ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung bestärkt hat. Die Beschwerdegegnerin hätte es in der Hand gehabt, die Beschwerdeführerin begutachten zu lassen
- wie vom hiesigen Gericht mit dem Rückweisungs entscheid vom 2 1. Januar 2010 verlangt (Urk. 7/
308) - und wäre dadurch sehr wahrscheinlich zu einem objektiveren Bild der gesundheitlichen Situa tion gelangt. Dieses Versäumnis kann nicht zu Lasten der Beschwerdeführe rin gehen. 5.2
Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und es ist die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als die Hilflosenentschädigung vom 1. Juni 2013 bis
30. Juni 2014 aufgehoben wurde;
weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2014 keinen Anspruch auf Hilflosenentschädi gung hat. 6 .
6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Nach Massgabe des Obsiegens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu fünf Sechsteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Sechstel aufzuerlegen, wob ei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kostenanteil zufolge Bewilligung der unent gelt lichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist (vgl. unten E. 6. 3).
6 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen zu einem Sechstel
- hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädi gung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Entschädigung auf Fr. 400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen. 6 .3
Im Übrigen sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung erfüllt (Urk. 3/9). Es ist ihr Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und mit Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstigere wirtschaftliche Verhält nisse, so kann das Gericht sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichten (vgl. § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Juli 2016 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr
Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren be stellt, und erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung inso weit aufgehoben, als die Hilflosenentschädigung vom 1. Juni 2013 bis 30. Juni 2014 aufgehoben wurde, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2014 keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin zu fünf Sechsteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Sechstel auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerde führerin auf erlegten Kosten von Fr. 750 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwer deführerin, Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, mit Fr. 2'000.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Ko pien der Urk. 10 und 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 November
2008 (Invaliditätsgrad 100 %; Verfügung 9. April
2009 [ Urk. 7/267 ]; vgl. auch Urk. 7/258-262). Das hiesige Gericht hiess eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde, womit die Versicherte eine ganze Rente bereits ab 1. Dezember 2005 beantragte, in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (Entscheid vom 2 1. Januar
2010, Prozess-Nr. IV.2009.00427, Urk. 7/308). In der Folge setzte die IV-Stelle die Rente zunächst wieder auf die frühere Dreiviertelsrente herab (Urk. 7/326 und Verfügung vom 19. August 2010, Urk. 7/328).
Versuche, die Versicherte bei der Klinik Z.___ oder der Rehabilitationsklinik A.___ gemäss den gerichtlichen Vorgaben begutach ten zu lassen, scheiterten (vgl. Urk. 7/343, Urk. 7/396 und Feststel lungsblatt vom 7. März
2012, Urk. 7/403). Danach nahm der RAD eine Ak tenbeur teilung vor, erachtete die seit Jahren geltend gemachte schleichende Ver schlech terung als nachvollziehbar und attestierte eine vol lständige Ar beits un fähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten
ab Dezember 200 5. Die bis herige Dreivierte l srente
wurde rückwirkend ab 1. März 2007 (Zeitpunkt Re visions begehren, Urk. 7/ 209) auf eine ganze Rente erhöht (IV-Grad 100 %; vgl. Fest stellungsbla tt vom 7. März 2012 [Urk. 7/403 /9 ], Verfü gungen vom 1 2. und 29 . Juni 2012
[Urk. 7/413, 7/425, 7/411 ]) .
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13
des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrich tungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilf los, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchti gung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs.
E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestim mung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäg lichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
E. 1.3 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchti gungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebens verrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1) . Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergie rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be richts text
schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfor dernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vor liegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwer de fall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt
der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September
2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt de s Intensivpflegezu schlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweis wertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entschei dend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den er forderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwer den berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auf lage 2003, S. 24 f.). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die mit Verfügungen vom 1 9. November 2009 zugesprochene Hilflosenentschädigung
für eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades zu Recht rückwirkend per 1. Juni 2013 aufgehoben hat.
Die Beschwerdegegnerin begründet die Aufhebung der Hilflosenentschädi gung
in erste Linie mit den Ergebnissen der Begutachtung durch das A.___, wonach weder aus p sychiatrischer noch rheumatologischer noch internis ti scher Sicht ein massgeblicher Gesundheitsschaden bestehe, der eine Hilf losigkeit begründen würde . Zudem stimmten die gutachtlich erhobenen Befunde sehr gut mit den Observationsunterlagen überein, welche keine Rück schlüsse auf eine psychische oder somatische Erkrankung oder Ein schrän kung erkennen liessen (Urk. 2).
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, es bestehe weiterhin ein Anspruch auf die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung, da seit der massgeblichen Verfügung im November 2009 insgesamt keine Veränderung im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 1 S. 4). Sie bezieht sich dabei insbesondere auf den Bericht des B.___ vom 2 0. Januar 2016 (Urk. 3/3) sowie auf Be richte verschiedener behandelnder Ärzte (Urk. 3/5-7). Die Observations ergeb nisse vermöchten überhaupt nichts über die Hilflosigkeit auszusagen, da sie ihre starke Behinderung ausserhalb der Wohnung nicht zeige, was für aus senstehende Beobachter zu falschen Schlüssen führe (Urk. 1 S. 7). Auf das Gutachten des A.___ könne nicht abgestellt werden, weil es sich offensichtlich um eine andere (durch die veränderte Wahrnehmung und Praxis der Gut achter infolge der Abhängigkeit des A.___ von de n Aufträgen der IV zu erklä rende) Beurteilung handle, die revisionsrechtlich ohne Bedeutung sei (Urk. 1 S. 8) .
E. 2 Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 7. Juli 2016 Beschwerde
erheben mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe be n und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Juni 2013 Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Durch führung ergänzender Abklärungen zurückzuweisen. Weiter
stellte sie Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Be stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2016 ersuchte die Beschwerdegeg nerin unter Hinweis auf die Akten um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; der Beschwerdeführerin zugestellt mit Verfügung vom 1 5. September 2016, Urk. 9). Am 7. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellung nahme ein, worin sie u.a. auf den am 1 8. Oktober 2016 ergangenen Ent scheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) betreffend gesetzliche Grundlage für die Observation von Versicherten hinwies und da für hielt, die Observierungsergebnisse fielen aufgrund des erwähnten Urteils des EGMR gänzlich ausser Betracht (Urk. 10).
E. 3 Satz 1
IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxis gemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs all täg lichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E.
4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
E. 3.1 Grundlage der am 1 9. November 2009 (Urk. 7/307) verfügten Hilflosenent schä digung
bildete der Abklärungsbericht vom 8. Oktober 2009 (Urk. 7/298), worin auch die Erwägungen des hiesigen Gerichts
zur Aufhe bung der ersten Zusprache einer Hilflosenentschädigung (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) zu berücksichtigen waren (Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerde gegnerin vom 2 6. Juni 2009, Urk. 7/287).
E. 3.2 Weiter lag der Abklärungsperson der Bericht von RAD-Ärztin Dr.
C.___ vom 1 3. März 2009 (Urk. 7/259), den die Abklärungsperson gemäss Auftrag des Rechtsdienstes zu berücksichtigen hatte (vgl. Urk. 7/298/8). In diesem Bericht stellte die RAD-Ärztin folgende Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10: F 33.1), Tendosynovitische Veränderungen der Beuge- und Strecksehnen beider Hände, Extensor carpi
ulnaris beidseits, Synovitis Handgelenk rechts, MCP und DIP II, wenig II und IV, Behandlung mit Enbrel seit 11.2006, Fibromyal gie syn drom mit Verdacht auf Somatisierungsstörung bei chronischer Schmerz problematik, Panvertebralsyndrom, lumbospondylogenes Syndrom beidseits, breite mediane Diskusprotrusionen L3-L5, Foramina
intervertebralis L4-S1 beidseits, Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule, muskuläre De kondi tionierung, Knieschmerzen beidseits unklarer Zuordnung, hochgradiger Ver dacht auf freien Gelenkskörper, Degeneration Grad II Meniskus lateralis und medialis, Schulterschmerz beidseits, Diabetes mellitus Typ II, insulin pflichtig seit 05.2002, diabetische Retinopathie, Zustand nach Laseroperation, Ver dacht auf diabetische Polyneuropathie.
Zu diese m Bericht ist anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, auf welchen Befunden die vorgenannte umfangreiche Diagnoseliste beruht, da der ent spre chende Statusbogen in den Akten fehlt. Der Bericht enthält auch keine An gaben, inwiefern die diagnostizierten Leiden funktionelle Beeinträchti gungen oder Hilfsbedürftigkeiten zur Folge haben. Die RAD-Ärztin hielt lediglich la pidar fest, anhand der Befunde könne von einer 100%igen Arbeits unfähig keit ausgegangen werden (Urk. 7/259/4).
E. 3.3 Laut Abklärungsbericht ist die Beschwerdeführerin in den Bereichen An- / Aus k leiden und Körperpfleg e auf regelmässige Hilfe Dritter angewiesen . Zu dem wurde ab 2007 der Bedarf an lebenspraktische r Begleitung an erkannt (darin berücksichtigt der Bereich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte, vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]
Rz 8048) .
I m Bereich An-/Auskleiden
benötige die Beschwerdeführerin beim Anziehen der unteren Körperhälfte, Schuhe, Hose, Socken und Stützstrümpfe regel mässig die Hilfe Dritter. S ie habe u.a. angegeben, für das An- und Ausziehen der Stützstrümpfe benötige sie die Hilfe der Tochter, da sie keine Kraft dazu habe. Wegen der Kraftlosigkeit gelinge es ihr auch nicht, die Knöpfe und Reissverschlüsse zu öffnen oder zu schliessen. Abends sei sie jeweils so erschöpft, dass sie beim Ausziehen regelmässig die Hilfe der Tochter in Anspruch nehmen müsse (Urk. 7/298/2).
Bei der Körperpflege sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage die not wen digen Verrichtungen, auch mit Hilfe geeigneter Hilfsmittel, selber auszu führen. Hierzu habe sie angegeben, sie dusche nur, wenn die Tochter anwe send sei. Trotz Badewannenlift gelinge es ihr nicht, die Beine auf den Lift zu heben. Da sie die Arme nicht heben könne, könne sie weder die Haare shampoonieren noch sich frisieren. Zum Halten von Hilfsmitteln wie Stiel kamm oder -bürste fehle ihr die Kraft in den Händen (Urk. 7/298/4) .
Die lebenspraktische Begleitung ist gemäss Abklärungsbericht damit begrün det, dass die Beschwerdeführerin wegen ihre s desolaten psychischen Zustan des
während zweier Stunden (vgl. KSIH Rz
8053) wöchentlich durch Herrn D.___ von der psychiatrischen Spitex begleitet werde. Er arbeite mit ihr am Aufbau der psychischen Verfassung und an der Tagesstrukturierung, be gleite sie in alltäglichen Belangen, erstelle einen Wochenplan, begleite sie zu Terminen usw. (Urk. 7/298/6).
Es fällt auf, dass die Beurteilung der einzelnen Beeinträchtigungen allein auf den
Schilderungen der Beschwerdeführerin
beruht . Inwiefern diese subjek ti ven Angaben mit objektiven medizinischen Erkenntnissen im Einklang ste hen und sich die Einschränkungen somit plausibel und nachvollziehbar be gründen lassen, geht aus dem Bericht nicht hervor . Es findet auch keine Ausein andersetzung mit den Erwägungen des hiesigen Gerichts zur früheren Auf hebung der Hilflosenentschädigung
statt, diese werden unkommentiert lediglich wiedergegeben . Es lässt sich deshalb schlecht nachvollziehen,
in wiefern sich seit der Aufhebung der Hilflosenentschädigung durch das hiesige Gericht im Jahr 2006 die invalidenversicherungsrechtlich relevante Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin derart verschlechtert e, dass sich die
(erneute) Annahme einer Hilflosigkeit rechtfertig t e.
E. 4.1 Das Gutachten des A.___ (Urk. 7/531) umfasst nebst einer aus führlichen Akten zusammenfassung (Ziff.
2) eine allgemeininternistische Untersuchung durch den fallführenden Gutachter (Ziffer 3) sowie die spezialärztlichen Teilgut achten in den Disziplinen Psychiatrie (Ziff. 4.1), Nephrologie (Ziff. 4.2), Rheu matologie (Ziff. 4.3), Neurologie (Ziff. 4.4), Viszeralchirurgie (Ziff. 4.5) und Ophtalmologie (Ziff. 4.6), die Diagnoseliste (Ziff. 5), die Gesamtbeurtei lung (Ziff. 6) und die Beantwortung der Zusatzfragen (Ziff. 7). Unterzeichnet ist das Gutachten von sämtlichen sieben beteiligten Gutachtern.
E. 4.2 Für die Beurteilung der vorliegend en im Streite stehende n Hilflosigkeit auf grund funktioneller Einschränkungen am Bewegungsapparat und psychischer Be einträchtigungen sind in erster Linie die gutachtlichen Erkenntnisse aus den Bereichen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie von Interesse.
E. 4.2.1 An a llgemeininternistischen Hauptdiagnosen werden ein Metabolisches Syn drom (ICD-10 E88.9) bei Adipositas und Diabetes mellitus, eine chronische mittelschwere Niereninsuffizienz Stadium 3, ein Status nach mehreren Ab dominaleingriffen, ein Schlafapnoe-Syndrom, anamnestisch ein epileptisches Anfallsleiden, chronische Polyarthritis und Fibromyalgie-Syndrom, an am nestisch Psoriasis sowie ein Status nach subtotaler Thyreoidektomie 1998 aufgeführ t (Ziff. 3.3). Der Gutachter hielt fest, im Vordergrund stehe ein etabliertes metabolisches Syndrom bei Adipositas mit konsekutivem Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie. Die jahr e lange Insulinbehandlung habe nach entsprechender Gewichtsreduktion nach erfolgter Magenbypass-Opera tion sistiert werden können. Als Folge des Diab e tes könnten anamnestisch eine diabetische Retinopathie, eine diabetische Polyneuropathie sowie ins besondere auch eine diabetische Nephropathie
genannt werden, wozu er aber auf die entsprechenden Teilgutachten verweise. Aus allgemeininternistischer Sicht führten die genannten Diagnosen zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 3.4). A ls problematisch erachtete der Gutachter das immer noch zu hohe Gewicht und die ungenügende metabolische Kontrolle des Diabetes. Aus dem allgemeininternistischen Gutachten ergeben sich keine Hinweise, dass die darin erörte r te gesundheitliche Problematik
zu erheblichen Einschränkungen bei invalidenversicherungsrechtlich relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen führen würde.
E. 4.2.2 Gegenüber der rheumatologischen Gutachter in klagte die Be schwerdeführerin über Schmerzen am ganzen Körper mit besonderer Betonung im Schulter-/Nackenbereich rechts, der rechten Schulter und dem rechten Handgelenk. Gehen und Stehen könne sie maximal während 10 Minuten, dann habe sie vermehrt Rückenbeschwerden (Ziff. 4.3.1 S. 35). Über die rheumatologische Statuserhebung (Ziff. 4.3.2.1) berichtet die Gutachterin u.a., die Beschwerde führerin besteige die Treppe in den zweiten Stock äusserst mühsam, wobei sie sich mit der rechten bandagierten Hand am Geländer hochziehe, während sie in der linken Hand einen Rucksack trage. Das Untersuchungszimmer betrete sie ohne Hilfsmittel. Beim Be
- und Entkleiden liessen sich bis auf eine leichte Schonung der rechten Schulter keine Einschränkungen beobachten, insbesondere werde das linke Schultergelenk vollkommen frei bewegt. Bei sämtlichen Funktionsprüfungen gebe die Beschwerdeführerin diffuse Schmer zen in den Beinen und der Wirbelsäule an. Weder bei der HWS- noch LWS-Funktionsprüfung habe sich eine Provokation radikulärer oder pseu doradkulärer Symptomatik gezeigt, auch Triggerpunkte seien keine nachge wiesen. Zur Prüfung der peripheren Gelenke hielt die Gutachterin fest, im Rahmen der Untersuchungssituation demonstriere die Beschwerdeführerin eine deutlich eingeschränkte aktive Schultergelenksbeweglichkeit beidseits, ein passive Beweglichkeitsprüfung habe sie wegen befürchteter Schmerzen verweigert. Soweit überprüfbar hätten sich keine Hinweise auf eine Rotato renmanschettenläsion gefunden. Weiter hielt d i e Expert in fest, im Gegensatz zu den demonstrierten deutlichen Einschränkungen der Schultergelenksbe weglichkeit links bewege die Beschwerdeführerin die se bei unbewussten Bewe gungen völlig frei. Auch rechts lasse sich bei unbewussten Bewegungen eine deutlich bessere, wenn auch leicht eingeschränkte Schultergelenks be weglich keit beobachten. Im Bereich der Hände fänden sich keine Hinweise für arth ritische oder arthrotische Veränderungen. Bei den bildgebenden Untersu chungen (Ziff. 4.3.2.3) zeigten sich weitgehend unauffällige oder altersent sprechende Befunde bis auf eine hoch aktive Spondylose BWK 7-11 bei DISH (Spondylosis
hyperostatica) und einer leichten aktive n
Osteochon drose C 4/ 5.
An rheumatologischen Hauptdiagnosen hielt die Expertin aufgrund ihrer
Be funderhebung ein e
seronegative chronische Polyarthritis (ICD-10 M06.99), ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1), ein Funktions- und Belastungsdefizit der rechten Schulter (ICD-10 M75.8) sowie eine Hypermobilität (ICD-10 M35.7) fest (Ziff. 4.3.3) . Hierzu führte sie weiter aus (Ziff. 4.3.4), die seronegative chronische Polyarthritis befinde sich unter der 2008 eingeleiteten Basistherapie mit Orencia in Remission. Zum zervi kospondylogenen Schmerzsyndrom erwähnte die Gut ach terin, d ie LWS sei in sämtlichen Ebenen frei beweglich, klinische Hinweiszeichen für eine
radiku läre
oder Wurzelkompressionssymptomatik fänden sich nicht. Bildgebend zeig e sich indessen im unteren BWS-Bereich eine Spondylosis
hyperostotica, die für die Beschwerdesymptomatik in diesem Bereich mitverantwortlich sei. Auffällig bei der klinischen Untersuchung sei eine allgemeine Hypermobilität mit Überstreckbarkeit der peripheren Gelenke . Dadurch könne es immer wie der zu Blockierungen im Wirbelsäulenbereich sowie zu Überlastungserschei nungen im Bereich der peripheren Gelenke mit der entsprechenden Be schwerdesymptomatik kommen. Ein Teil der von der Beschwerdeführerin an gegebenen Beschwerden könne hierdurch bedingt sein. D i e Gutachter in fasste ihr e Beurteilung dahingehend zusammen, als für die von der Beschwerde führerin von Seiten des Bewegungsapparates ange gebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen nur zum Teil ein ent sprechendes morphologisches Korrelat bestehe.
Im Weiteren nahm die Expertin zu früheren Einschätzungen des Bewegungs apparates Stellung (Ziff. 4.3.7). Insbesondere legte sie dar, von der MEDAS Y.___ sei bereits im Jahr 2006 festgestellt worden, dass aufgrund der seronegativen
Spondylarthropathie keine Arbeitsunfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten bestehe, was sich mit ihrer Auffassung decke. Auch mit den im B.___ im Bericht vom 8. September 2010 (vgl. Urk. 7/ 335/6-8) erhobenen Befunden und Diagnosen erklärte
sie sich
grund sätzlich einverstanden, monierte aber, im Bericht werde nicht differenziert dargelegt, welche Einschränkungen aus rein rheumatologischer Sicht bestün den.
E. 4.2.3 Der psychiatri sche Gutachter schildert in seinem Teilgutachten (Ziff. 4.1.4), die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung als aufgeweckte, munter e, sehr redselige aber auch oberflächliche Person präsentiert. Sie habe sich im Affekt ausgeglichen und gefasst gezeigt, es habe keine bedrückte Stimmungslage vorgelegen. Das Denken und der Antrieb seien flüssig ver laufen, affektive Inkontinenzen hätten nicht stattgefunden. Durchwegs habe jedoch eine erhebliche Klagsamkeit bestanden. Hinweise auf eine Persönlich keitsstörung seien nicht erkennbar gewesen. Somit könne aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer depressiven Störung nicht gestellt werden, aufgrund der hohen Klagsamkeit mit eher verallgemeinernden und pauschalisierenden Beschwerden und Schmerzäusserungen sei die Diagnose einer dysfunktiona len Schmerzverarbeitung zu stellen. Die Beschwerdeführerin schein e eine Art doppelter Buchführung ausgebildet zu haben, indem sie gegenüber Ärzten ein bewährtes Klagemuster aufliste, das aber nicht durch Befunde objektiviert werden könne. Es könne deshalb eine erhebliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Bewertung und den objektiven Befunden festgestellt werden. Überdies zeige die Serumskontrolle für das angeblich verwendete Antide pressivum einen Wert unter der Nachweisgrenze. Somit erfolge offensichtlich keine Behandlung der Depression, was gut zu der Tatsache passe, dass eine depressive Störung nicht zu objektivieren sei. Weiter führte der Expert e aus (Ziff. 4.1.5), die Beschwerdeführerin erhalte durch ihre hohe Klagsamkeit eine hohe medizinische und fürsorgerische Zuwendung, somit einen hohen se kundären Krankheitsgewinn. Der funktionelle Schweregrad der beklagten Beschwerden sei als gering einzustufen. Der Experte nimmt weiter Stellung zu den Berichten des behandelnde n Psychiaters Dr.
E.___, der der Be schwerdeführerin ein e rezidivierende depressive Störung mit jeweils mittel gradiger Episode und voller Arbeitsunfähigk eit attestiert habe (vgl. Urk. 3 /
E. 4.3 Die Ergebnisse und Folgerungen der Fachexperten beruhen auf umfassender Aktenkenntnis und eigenen Untersuchungen. Sie berücksichtigen insbeson dere auch die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und bringen diese nachvollziehbar und begründet mit ihren objektiven Untersuchungs befunden in Zusammenhang. Mit Blick auf die sich vorliegend stellenden Fragen der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin infolge funktioneller Einschränkungen erfüllen die Teilgutachten die rechtsprechungsgemässen An forderungen eines beweiskräftigen Gutachtens (vgl. E. 1.4).
Im Bereich An/-Auskleiden ist aufgrund der gutachtlichen Abklärung nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin erh e blich eingeschränkt sein soll. Der Gutachter beobachtete bei unbewussten Bewegungen, dass die Be schwerdeführerin das linke Schultergelenk völlig frei und das rechte nur leicht eingeschränkt bewegen konnte. Dies im Gegensatz zur deutlich de monstrierten Einschränkung beider Schultergelenke im Rahmen der klini schen Untersuchung. Die Beobachtungen korrelieren mit den bildgebenden Untersuchungen, die bis auf eine hoch aktive Spondylose BWK7-BWK11 un auffällig war en . Mit lediglich rechts leicht eingeschränkter Schulterbe weg lich keit ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei der Kör perpflege (Duschen, Haarewaschen, frisieren) in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen sein sollte . Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin wie im Ab klärungsbericht erwähnt, wegen fehlender Kraft keine Hilfsmittel wie Stiel kamm oder -bürste halten könnte (vgl. vorstehend E.
3.3) fehlen. Sowohl bildgebend wie klinisch fanden sich im Rahmen der rheumato lo gischen Un tersuchung keine Hinweise für arthritische oder arthrotische Ver änderungen (vgl. Urk. 7/531 S. 36 unten).
Das Erfordernis einer lebenspraktischen Begleitung wurde gemäss Abklä rungs bericht mit dem "desolaten psychischen Zustande" der Beschwerdefüh rerin begründet (vgl. vorstehend E. 3.3). Diese Einschätzung trifft aufgrund der gutachtlichen psychiatrischen Abklärung in keiner Weise (mehr) zu. Der Experte konnte lediglich eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung attestie re n, eine depressive Störung schloss er aus und wurde offensichtlich - entge gen den Angaben der Beschwerdeführerin - auch nicht medikamentös be handelt. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein soll, sich eine Tagesstruktur zu geben und die alltäglichen Belange selber zu besorgen.
E. 4.4 Der Observationsbericht spielte bei der gutachtlichen Abklärung nur eine sehr untergeordnete Rolle. Sowohl der psychiatrische Gutachter wie die rheu matologische Gutachterin begründeten ihre Resultate einzig mit ihren eige nen Befunden und Erkenntnissen. Beide erwähnten lediglich, dass sich das während der Observation beobachtete Verhalten der Beschwerdeführerin in keinster Weise mit massiven Einschränkungen im Alltagsleben vereinba ren lasse, ohne dies weiter in ihre Beurteilungen einfliessen zu lassen
(Urk. 7/531 S. 29 unten und S. 41). Es kann ohne Weiteres davon ausgegan gen werden, dass die Experten auch ohne Observation zu den gleichen Er gebnissen gelangt wären. Das von der Beschwerdeführerin unter Bezug nahme auf den Entscheid des EGMR vom 1 8. Oktober 2016 vorgebrachte Anliegen, die Obser vationsergebnisse
seien ausser Acht zu lassen (Urk. 10), läuft damit ins Leere.
E. 4.5 Die von der Beschwerdeführerin neu eingebrachten Berichte des B.___, des Hausarztes und des behandelnden Psychiaters (Urk. 3/3-6) vermögen an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern . Grundlegend neue Befunde finden sich darin nicht. Keiner der Ärzte legt dar, inwiefern die gutachtlichen Beurteilungen anderweitigen objektiven medizinischen Erkenntnissen wider sprechen . Mit Blick auf die unterschiedliche Natur von Begutachtungs auftrag der amtlich bestellten fachmedizinischen Experten einerseits und der behan delnden Ärzte und Therapeuten andererseits weist das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung auf di e Erfahrungstatsache hin, dass Letztere mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) . 5. 5.1
Nach dem Gesagten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass im Zeitpunkt der Begut achtung im Jahr 2015 kein e Hilflosigkeit (mehr) ausge wiesen war. Offen bleiben kann, ob sich die Situation seit der (erneuten) Zusprache einer Hilflosenentschädigung im November 2009 verbessert hat oder ob die von der Beschwerdeführerin demonstrierten Einschränkungen damals überschätzt wurden. Die unangefochten gebliebene und damit rechts kräftige Sistierung der Hilflosenentschädigung erfolgte bereits per Ende Juni 2014 (Urk. 7/493) . Soweit die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfü gung die Aufhebung bis zu diesem Zeitpunkt bestätigt, ist sie nach dem Ge sagten nicht zu beanstanden.
Für eine weiter zurückgehende Aufhebung per 1. Juni 2013 besteht indessen keine - rechtsprechungsgemäss erforderliche - fachärztliche Beurteilung. Die gutachtliche Beurteilung des A.___ gilt ab der Untersuchung, wie die Experten selber ausführen (Urk. 7/ 531 Ziff. 6.3) . Die Beschwerdegegnerin macht zur Aufhebung bereits per 1. Juni 2013
nur vage geltend, die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt
"erstmals gesehen" worden und wirft ihr zudem ohne weitere Begründung eine Verletzung der Meldepflicht vor. Es war indessen die Beschwerdegegnerin selber, die der Beschwerdeführerin noch Ende 2012 eine mittlere Hilflosig keit bestätigt (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) und sie damit wohl in ihrer ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung bestärkt hat. Die Beschwerdegegnerin hätte es in der Hand gehabt, die Beschwerdeführerin begutachten zu lassen
- wie vom hiesigen Gericht mit dem Rückweisungs entscheid vom 2 1. Januar 2010 verlangt (Urk. 7/
308) - und wäre dadurch sehr wahrscheinlich zu einem objektiveren Bild der gesundheitlichen Situa tion gelangt. Dieses Versäumnis kann nicht zu Lasten der Beschwerdeführe rin gehen. 5.2
Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und es ist die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als die Hilflosenentschädigung vom 1. Juni 2013 bis
30. Juni 2014 aufgehoben wurde;
weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2014 keinen Anspruch auf Hilflosenentschädi gung hat. 6 .
6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 7 ). Diese Einschätzung wäre nach Auffassung des Experten selbst bei tätsächlich vorhandener mittelgradiger depressiver Störung im Ausmass nicht nachvoll ziehbar . Tatsächlich lasse sich nämlich keine derartige Störung nachweisen, hingegen bestehe eine hohe Klagsamkeit mit demonstrativer medizinischer Beschwerdeinszenierung gegenüber medizinischem Personal (Ziff. 4.1.8).
E. 9 00.-- anzusetzen. Nach Massgabe des Obsiegens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu fünf Sechsteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Sechstel aufzuerlegen, wob ei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kostenanteil zufolge Bewilligung der unent gelt lichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist (vgl. unten E. 6. 3).
6 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen zu einem Sechstel
- hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädi gung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Entschädigung auf Fr. 400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen. 6 .3
Im Übrigen sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung erfüllt (Urk. 3/9). Es ist ihr Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und mit Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstigere wirtschaftliche Verhält nisse, so kann das Gericht sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichten (vgl. § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Juli 2016 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr
Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren be stellt, und erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung inso weit aufgehoben, als die Hilflosenentschädigung vom 1. Juni 2013 bis 30. Juni 2014 aufgehoben wurde, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2014 keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin zu fünf Sechsteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Sechstel auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerde führerin auf erlegten Kosten von Fr. 750 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwer deführerin, Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, mit Fr. 2'000.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Ko pien der Urk.
E. 10 und 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00791 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom
22. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1964 geborene X.___
bezieht seit April 1998 wegen vielfältiger Beschwerden eine Rente der Invalidenversicherung . Die anfängliche halbe Rente (Invaliditätsgrad 57 %; Verfügung vom 9. November 200 1, Urk. 7/85) wurde ab 1. Januar 2004
auf eine D reiviertelsrente erhöht (Invaliditätsgrad 62 %; Verfügung vom 27. April 2004, Urk. 7/141; vgl. auch Urk. 7/137-138). Die Begutachtung durch die Medizinische Abklärungs stelle (MEDAS) Y.___ (vom 20. Oktober 2004, Urk. 7/145) erbrachte keine Änderung (Verfüg ung vom 6. Dezember 2004 [Urk. 7/155 ]; bestätig t durch das hiesige Gericht [ Entscheid vom 17. Oktober 2006, Prozess-Nr. IV.2006.00858, Urk. 7/ 200 ]
und das [damalige] Eidgenössische Versicherungsgericht [ Urtei l vom
30. März 2007
[ I 1043/06 ] Urk. 7/213]). Im Rahmen eines weiteren, durch die Versicherte am 7. Dezember 2006 initiierten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/201), erfolgte eine Rentenerhöhung auf eine ganze Rente ab 1.
November
2008 (Invaliditätsgrad 100 %; Verfügung 9. April
2009 [ Urk. 7/267 ]; vgl. auch Urk. 7/258-262). Das hiesige Gericht hiess eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde, womit die Versicherte eine ganze Rente bereits ab 1. Dezember 2005 beantragte, in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (Entscheid vom 2 1. Januar
2010, Prozess-Nr. IV.2009.00427, Urk. 7/308). In der Folge setzte die IV-Stelle die Rente zunächst wieder auf die frühere Dreiviertelsrente herab (Urk. 7/326 und Verfügung vom 19. August 2010, Urk. 7/328).
Versuche, die Versicherte bei der Klinik Z.___ oder der Rehabilitationsklinik A.___ gemäss den gerichtlichen Vorgaben begutach ten zu lassen, scheiterten (vgl. Urk. 7/343, Urk. 7/396 und Feststel lungsblatt vom 7. März
2012, Urk. 7/403). Danach nahm der RAD eine Ak tenbeur teilung vor, erachtete die seit Jahren geltend gemachte schleichende Ver schlech terung als nachvollziehbar und attestierte eine vol lständige Ar beits un fähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten
ab Dezember 200 5. Die bis herige Dreivierte l srente
wurde rückwirkend ab 1. März 2007 (Zeitpunkt Re visions begehren, Urk. 7/ 209) auf eine ganze Rente erhöht (IV-Grad 100 %; vgl. Fest stellungsbla tt vom 7. März 2012 [Urk. 7/403 /9 ], Verfü gungen vom 1 2. und 29 . Juni 2012
[Urk. 7/413, 7/425, 7/411 ]) . 1.2
Seit dem 1. Januar 2004 bezog X.___ auch eine Hilflosen ent schädi gung
für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Verfügung vom 14. April 2005, Urk. 7/168). Im Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht (Prozess-Nr. IV.2005.00598) wurde die Verfügung vom 14. April 2005 nach Androhung einer reformatio in peius mangels Anspruchs aufgehoben (Entscheid v om 17. Oktober 2006, Urk. 7/199; bestätigt durch das [damalige] Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 3
0. März 2007 [I 1042/06], Urk. 7 / 210).
Im Rahmen des vorerwähnten Prozesses IV.2009.00427 stellte sich heraus, dass die gerichtliche Aufhebung der Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades nie umgesetzt wurde, vielmehr
beabsichtigte die IV-Stelle, der Versicherten per 1. Januar 2007 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit
mittelschweren Grades
zuzusprechen
(vgl. Urk. 7/288; Ab klärungsbericht vom 2. Juni 200 9, [ Urk. 7/273 ] und Vorbescheid vom 3. Juni 2009 [Urk. 7/274]). Di e IV-Stelle veranlasste in der Folge die sofortige Ein stellung der Hilflosenentschädigung und klärte die Hilflosigkeit der Ver sicherten unter dem Gesichtspunkt einer erstmaligen Zusprache erneut ab (Schreiben an das hiesige Gericht vom 2 9. Juni 2009, Urk. 7/289). Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 8. Oktober 2009 (Urk. 7/298) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/ 299-
300) sprach die IV-Stelle der Versicherten schliesslich erneut eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. Juli 2006 zu und erhöhte diese ab 1. April 2008 auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittel schweren Grades (Verfügungen v om 1 9. November 2009, Urk. 7/307).
Mit einer weiteren Abklärung vor Ort am 1 1. Dezember
2012 bestätigte die zustän dige Abklärungsperson den bisherigen Anspruch (Bericht vom 1 1. Juni 2014, Urk. 7/462). 1.3
Ferner gewährte die IV-Stelle der Versicherten seit
2003 verschiedene Hilfs mit tel (Badelift [Urk. 7/127], Aktiv-Rollstuhl [Urk. 7/128], Closomat [Urk. 7/197], Elektrorollstuhl [Urk. 7/247], Perücke [7/284], Elektrobett [Urk. 7/319], Anpassung Küche [Urk. 7/367 ], Blindenlangstöcke [Urk. 7/436]) .
1.4
Als Ergebnis einer Observation der Versicherten an acht Tagen im Zeitraum vom 2 7. Juni
2013 bis 7. Januar
2014
(Urk. 7/465,
Urk. 7/472/4-5 und Urk. 7/473) sistierte die IV-Stelle mit Verfügung en vom 3. September 2014 die Rente wie auch die Hilflosenentschädigung
rückwirkend per Ende Juni 2014 (Urk. 7/493-494) . In der Folge holte die IV-Stelle beim A.___
GmbH, das polydisziplinäre Gutachten vom 2 6. Oktober 2015 ein (7/ 531). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/550) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juni 2016 die Hilf losenentschädigung rückwirkend per 1. Juni 2013 auf (Urk. 2 = Urk. 7/568). 2.
Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 7. Juli 2016 Beschwerde
erheben mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe be n und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Juni 2013 Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Durch führung ergänzender Abklärungen zurückzuweisen. Weiter
stellte sie Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Be stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2016 ersuchte die Beschwerdegeg nerin unter Hinweis auf die Akten um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; der Beschwerdeführerin zugestellt mit Verfügung vom 1 5. September 2016, Urk. 9). Am 7. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellung nahme ein, worin sie u.a. auf den am 1 8. Oktober 2016 ergangenen Ent scheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) betreffend gesetzliche Grundlage für die Observation von Versicherten hinwies und da für hielt, die Observierungsergebnisse fielen aufgrund des erwähnten Urteils des EGMR gänzlich ausser Betracht (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13
des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrich tungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilf los, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchti gung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1
IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxis gemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs all täg lichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E.
4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestim mung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäg lichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchti gungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebens verrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1) . Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergie rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be richts text
schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfor dernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vor liegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwer de fall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt
der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September
2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt de s Intensivpflegezu schlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweis wertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entschei dend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den er forderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwer den berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auf lage 2003, S. 24 f.). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die mit Verfügungen vom 1 9. November 2009 zugesprochene Hilflosenentschädigung
für eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades zu Recht rückwirkend per 1. Juni 2013 aufgehoben hat.
Die Beschwerdegegnerin begründet die Aufhebung der Hilflosenentschädi gung
in erste Linie mit den Ergebnissen der Begutachtung durch das A.___, wonach weder aus p sychiatrischer noch rheumatologischer noch internis ti scher Sicht ein massgeblicher Gesundheitsschaden bestehe, der eine Hilf losigkeit begründen würde . Zudem stimmten die gutachtlich erhobenen Befunde sehr gut mit den Observationsunterlagen überein, welche keine Rück schlüsse auf eine psychische oder somatische Erkrankung oder Ein schrän kung erkennen liessen (Urk. 2).
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, es bestehe weiterhin ein Anspruch auf die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung, da seit der massgeblichen Verfügung im November 2009 insgesamt keine Veränderung im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 1 S. 4). Sie bezieht sich dabei insbesondere auf den Bericht des B.___ vom 2 0. Januar 2016 (Urk. 3/3) sowie auf Be richte verschiedener behandelnder Ärzte (Urk. 3/5-7). Die Observations ergeb nisse vermöchten überhaupt nichts über die Hilflosigkeit auszusagen, da sie ihre starke Behinderung ausserhalb der Wohnung nicht zeige, was für aus senstehende Beobachter zu falschen Schlüssen führe (Urk. 1 S. 7). Auf das Gutachten des A.___ könne nicht abgestellt werden, weil es sich offensichtlich um eine andere (durch die veränderte Wahrnehmung und Praxis der Gut achter infolge der Abhängigkeit des A.___ von de n Aufträgen der IV zu erklä rende) Beurteilung handle, die revisionsrechtlich ohne Bedeutung sei (Urk. 1 S. 8) . 3. 3.1
Grundlage der am 1 9. November 2009 (Urk. 7/307) verfügten Hilflosenent schä digung
bildete der Abklärungsbericht vom 8. Oktober 2009 (Urk. 7/298), worin auch die Erwägungen des hiesigen Gerichts
zur Aufhe bung der ersten Zusprache einer Hilflosenentschädigung (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) zu berücksichtigen waren (Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerde gegnerin vom 2 6. Juni 2009, Urk. 7/287). 3.2
Weiter lag der Abklärungsperson der Bericht von RAD-Ärztin Dr.
C.___ vom 1 3. März 2009 (Urk. 7/259), den die Abklärungsperson gemäss Auftrag des Rechtsdienstes zu berücksichtigen hatte (vgl. Urk. 7/298/8). In diesem Bericht stellte die RAD-Ärztin folgende Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10: F 33.1), Tendosynovitische Veränderungen der Beuge- und Strecksehnen beider Hände, Extensor carpi
ulnaris beidseits, Synovitis Handgelenk rechts, MCP und DIP II, wenig II und IV, Behandlung mit Enbrel seit 11.2006, Fibromyal gie syn drom mit Verdacht auf Somatisierungsstörung bei chronischer Schmerz problematik, Panvertebralsyndrom, lumbospondylogenes Syndrom beidseits, breite mediane Diskusprotrusionen L3-L5, Foramina
intervertebralis L4-S1 beidseits, Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule, muskuläre De kondi tionierung, Knieschmerzen beidseits unklarer Zuordnung, hochgradiger Ver dacht auf freien Gelenkskörper, Degeneration Grad II Meniskus lateralis und medialis, Schulterschmerz beidseits, Diabetes mellitus Typ II, insulin pflichtig seit 05.2002, diabetische Retinopathie, Zustand nach Laseroperation, Ver dacht auf diabetische Polyneuropathie.
Zu diese m Bericht ist anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, auf welchen Befunden die vorgenannte umfangreiche Diagnoseliste beruht, da der ent spre chende Statusbogen in den Akten fehlt. Der Bericht enthält auch keine An gaben, inwiefern die diagnostizierten Leiden funktionelle Beeinträchti gungen oder Hilfsbedürftigkeiten zur Folge haben. Die RAD-Ärztin hielt lediglich la pidar fest, anhand der Befunde könne von einer 100%igen Arbeits unfähig keit ausgegangen werden (Urk. 7/259/4). 3.3
Laut Abklärungsbericht ist die Beschwerdeführerin in den Bereichen An- / Aus k leiden und Körperpfleg e auf regelmässige Hilfe Dritter angewiesen . Zu dem wurde ab 2007 der Bedarf an lebenspraktische r Begleitung an erkannt (darin berücksichtigt der Bereich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte, vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]
Rz 8048) .
I m Bereich An-/Auskleiden
benötige die Beschwerdeführerin beim Anziehen der unteren Körperhälfte, Schuhe, Hose, Socken und Stützstrümpfe regel mässig die Hilfe Dritter. S ie habe u.a. angegeben, für das An- und Ausziehen der Stützstrümpfe benötige sie die Hilfe der Tochter, da sie keine Kraft dazu habe. Wegen der Kraftlosigkeit gelinge es ihr auch nicht, die Knöpfe und Reissverschlüsse zu öffnen oder zu schliessen. Abends sei sie jeweils so erschöpft, dass sie beim Ausziehen regelmässig die Hilfe der Tochter in Anspruch nehmen müsse (Urk. 7/298/2).
Bei der Körperpflege sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage die not wen digen Verrichtungen, auch mit Hilfe geeigneter Hilfsmittel, selber auszu führen. Hierzu habe sie angegeben, sie dusche nur, wenn die Tochter anwe send sei. Trotz Badewannenlift gelinge es ihr nicht, die Beine auf den Lift zu heben. Da sie die Arme nicht heben könne, könne sie weder die Haare shampoonieren noch sich frisieren. Zum Halten von Hilfsmitteln wie Stiel kamm oder -bürste fehle ihr die Kraft in den Händen (Urk. 7/298/4) .
Die lebenspraktische Begleitung ist gemäss Abklärungsbericht damit begrün det, dass die Beschwerdeführerin wegen ihre s desolaten psychischen Zustan des
während zweier Stunden (vgl. KSIH Rz
8053) wöchentlich durch Herrn D.___ von der psychiatrischen Spitex begleitet werde. Er arbeite mit ihr am Aufbau der psychischen Verfassung und an der Tagesstrukturierung, be gleite sie in alltäglichen Belangen, erstelle einen Wochenplan, begleite sie zu Terminen usw. (Urk. 7/298/6).
Es fällt auf, dass die Beurteilung der einzelnen Beeinträchtigungen allein auf den
Schilderungen der Beschwerdeführerin
beruht . Inwiefern diese subjek ti ven Angaben mit objektiven medizinischen Erkenntnissen im Einklang ste hen und sich die Einschränkungen somit plausibel und nachvollziehbar be gründen lassen, geht aus dem Bericht nicht hervor . Es findet auch keine Ausein andersetzung mit den Erwägungen des hiesigen Gerichts zur früheren Auf hebung der Hilflosenentschädigung
statt, diese werden unkommentiert lediglich wiedergegeben . Es lässt sich deshalb schlecht nachvollziehen,
in wiefern sich seit der Aufhebung der Hilflosenentschädigung durch das hiesige Gericht im Jahr 2006 die invalidenversicherungsrechtlich relevante Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin derart verschlechtert e, dass sich die
(erneute) Annahme einer Hilflosigkeit rechtfertig t e. 4. 4.1
Das Gutachten des A.___ (Urk. 7/531) umfasst nebst einer aus führlichen Akten zusammenfassung (Ziff.
2) eine allgemeininternistische Untersuchung durch den fallführenden Gutachter (Ziffer 3) sowie die spezialärztlichen Teilgut achten in den Disziplinen Psychiatrie (Ziff. 4.1), Nephrologie (Ziff. 4.2), Rheu matologie (Ziff. 4.3), Neurologie (Ziff. 4.4), Viszeralchirurgie (Ziff. 4.5) und Ophtalmologie (Ziff. 4.6), die Diagnoseliste (Ziff. 5), die Gesamtbeurtei lung (Ziff. 6) und die Beantwortung der Zusatzfragen (Ziff. 7). Unterzeichnet ist das Gutachten von sämtlichen sieben beteiligten Gutachtern. 4.2
Für die Beurteilung der vorliegend en im Streite stehende n Hilflosigkeit auf grund funktioneller Einschränkungen am Bewegungsapparat und psychischer Be einträchtigungen sind in erster Linie die gutachtlichen Erkenntnisse aus den Bereichen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie von Interesse. 4.2.1
An a llgemeininternistischen Hauptdiagnosen werden ein Metabolisches Syn drom (ICD-10 E88.9) bei Adipositas und Diabetes mellitus, eine chronische mittelschwere Niereninsuffizienz Stadium 3, ein Status nach mehreren Ab dominaleingriffen, ein Schlafapnoe-Syndrom, anamnestisch ein epileptisches Anfallsleiden, chronische Polyarthritis und Fibromyalgie-Syndrom, an am nestisch Psoriasis sowie ein Status nach subtotaler Thyreoidektomie 1998 aufgeführ t (Ziff. 3.3). Der Gutachter hielt fest, im Vordergrund stehe ein etabliertes metabolisches Syndrom bei Adipositas mit konsekutivem Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie. Die jahr e lange Insulinbehandlung habe nach entsprechender Gewichtsreduktion nach erfolgter Magenbypass-Opera tion sistiert werden können. Als Folge des Diab e tes könnten anamnestisch eine diabetische Retinopathie, eine diabetische Polyneuropathie sowie ins besondere auch eine diabetische Nephropathie
genannt werden, wozu er aber auf die entsprechenden Teilgutachten verweise. Aus allgemeininternistischer Sicht führten die genannten Diagnosen zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 3.4). A ls problematisch erachtete der Gutachter das immer noch zu hohe Gewicht und die ungenügende metabolische Kontrolle des Diabetes. Aus dem allgemeininternistischen Gutachten ergeben sich keine Hinweise, dass die darin erörte r te gesundheitliche Problematik
zu erheblichen Einschränkungen bei invalidenversicherungsrechtlich relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen führen würde.
4.2.2
Gegenüber der rheumatologischen Gutachter in klagte die Be schwerdeführerin über Schmerzen am ganzen Körper mit besonderer Betonung im Schulter-/Nackenbereich rechts, der rechten Schulter und dem rechten Handgelenk. Gehen und Stehen könne sie maximal während 10 Minuten, dann habe sie vermehrt Rückenbeschwerden (Ziff. 4.3.1 S. 35). Über die rheumatologische Statuserhebung (Ziff. 4.3.2.1) berichtet die Gutachterin u.a., die Beschwerde führerin besteige die Treppe in den zweiten Stock äusserst mühsam, wobei sie sich mit der rechten bandagierten Hand am Geländer hochziehe, während sie in der linken Hand einen Rucksack trage. Das Untersuchungszimmer betrete sie ohne Hilfsmittel. Beim Be
- und Entkleiden liessen sich bis auf eine leichte Schonung der rechten Schulter keine Einschränkungen beobachten, insbesondere werde das linke Schultergelenk vollkommen frei bewegt. Bei sämtlichen Funktionsprüfungen gebe die Beschwerdeführerin diffuse Schmer zen in den Beinen und der Wirbelsäule an. Weder bei der HWS- noch LWS-Funktionsprüfung habe sich eine Provokation radikulärer oder pseu doradkulärer Symptomatik gezeigt, auch Triggerpunkte seien keine nachge wiesen. Zur Prüfung der peripheren Gelenke hielt die Gutachterin fest, im Rahmen der Untersuchungssituation demonstriere die Beschwerdeführerin eine deutlich eingeschränkte aktive Schultergelenksbeweglichkeit beidseits, ein passive Beweglichkeitsprüfung habe sie wegen befürchteter Schmerzen verweigert. Soweit überprüfbar hätten sich keine Hinweise auf eine Rotato renmanschettenläsion gefunden. Weiter hielt d i e Expert in fest, im Gegensatz zu den demonstrierten deutlichen Einschränkungen der Schultergelenksbe weglichkeit links bewege die Beschwerdeführerin die se bei unbewussten Bewe gungen völlig frei. Auch rechts lasse sich bei unbewussten Bewegungen eine deutlich bessere, wenn auch leicht eingeschränkte Schultergelenks be weglich keit beobachten. Im Bereich der Hände fänden sich keine Hinweise für arth ritische oder arthrotische Veränderungen. Bei den bildgebenden Untersu chungen (Ziff. 4.3.2.3) zeigten sich weitgehend unauffällige oder altersent sprechende Befunde bis auf eine hoch aktive Spondylose BWK 7-11 bei DISH (Spondylosis
hyperostatica) und einer leichten aktive n
Osteochon drose C 4/ 5.
An rheumatologischen Hauptdiagnosen hielt die Expertin aufgrund ihrer
Be funderhebung ein e
seronegative chronische Polyarthritis (ICD-10 M06.99), ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1), ein Funktions- und Belastungsdefizit der rechten Schulter (ICD-10 M75.8) sowie eine Hypermobilität (ICD-10 M35.7) fest (Ziff. 4.3.3) . Hierzu führte sie weiter aus (Ziff. 4.3.4), die seronegative chronische Polyarthritis befinde sich unter der 2008 eingeleiteten Basistherapie mit Orencia in Remission. Zum zervi kospondylogenen Schmerzsyndrom erwähnte die Gut ach terin, d ie LWS sei in sämtlichen Ebenen frei beweglich, klinische Hinweiszeichen für eine
radiku läre
oder Wurzelkompressionssymptomatik fänden sich nicht. Bildgebend zeig e sich indessen im unteren BWS-Bereich eine Spondylosis
hyperostotica, die für die Beschwerdesymptomatik in diesem Bereich mitverantwortlich sei. Auffällig bei der klinischen Untersuchung sei eine allgemeine Hypermobilität mit Überstreckbarkeit der peripheren Gelenke . Dadurch könne es immer wie der zu Blockierungen im Wirbelsäulenbereich sowie zu Überlastungserschei nungen im Bereich der peripheren Gelenke mit der entsprechenden Be schwerdesymptomatik kommen. Ein Teil der von der Beschwerdeführerin an gegebenen Beschwerden könne hierdurch bedingt sein. D i e Gutachter in fasste ihr e Beurteilung dahingehend zusammen, als für die von der Beschwerde führerin von Seiten des Bewegungsapparates ange gebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen nur zum Teil ein ent sprechendes morphologisches Korrelat bestehe.
Im Weiteren nahm die Expertin zu früheren Einschätzungen des Bewegungs apparates Stellung (Ziff. 4.3.7). Insbesondere legte sie dar, von der MEDAS Y.___ sei bereits im Jahr 2006 festgestellt worden, dass aufgrund der seronegativen
Spondylarthropathie keine Arbeitsunfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten bestehe, was sich mit ihrer Auffassung decke. Auch mit den im B.___ im Bericht vom 8. September 2010 (vgl. Urk. 7/ 335/6-8) erhobenen Befunden und Diagnosen erklärte
sie sich
grund sätzlich einverstanden, monierte aber, im Bericht werde nicht differenziert dargelegt, welche Einschränkungen aus rein rheumatologischer Sicht bestün den. 4.2.3
Der psychiatri sche Gutachter schildert in seinem Teilgutachten (Ziff. 4.1.4), die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung als aufgeweckte, munter e, sehr redselige aber auch oberflächliche Person präsentiert. Sie habe sich im Affekt ausgeglichen und gefasst gezeigt, es habe keine bedrückte Stimmungslage vorgelegen. Das Denken und der Antrieb seien flüssig ver laufen, affektive Inkontinenzen hätten nicht stattgefunden. Durchwegs habe jedoch eine erhebliche Klagsamkeit bestanden. Hinweise auf eine Persönlich keitsstörung seien nicht erkennbar gewesen. Somit könne aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer depressiven Störung nicht gestellt werden, aufgrund der hohen Klagsamkeit mit eher verallgemeinernden und pauschalisierenden Beschwerden und Schmerzäusserungen sei die Diagnose einer dysfunktiona len Schmerzverarbeitung zu stellen. Die Beschwerdeführerin schein e eine Art doppelter Buchführung ausgebildet zu haben, indem sie gegenüber Ärzten ein bewährtes Klagemuster aufliste, das aber nicht durch Befunde objektiviert werden könne. Es könne deshalb eine erhebliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Bewertung und den objektiven Befunden festgestellt werden. Überdies zeige die Serumskontrolle für das angeblich verwendete Antide pressivum einen Wert unter der Nachweisgrenze. Somit erfolge offensichtlich keine Behandlung der Depression, was gut zu der Tatsache passe, dass eine depressive Störung nicht zu objektivieren sei. Weiter führte der Expert e aus (Ziff. 4.1.5), die Beschwerdeführerin erhalte durch ihre hohe Klagsamkeit eine hohe medizinische und fürsorgerische Zuwendung, somit einen hohen se kundären Krankheitsgewinn. Der funktionelle Schweregrad der beklagten Beschwerden sei als gering einzustufen. Der Experte nimmt weiter Stellung zu den Berichten des behandelnde n Psychiaters Dr.
E.___, der der Be schwerdeführerin ein e rezidivierende depressive Störung mit jeweils mittel gradiger Episode und voller Arbeitsunfähigk eit attestiert habe (vgl. Urk. 3 / 7). Diese Einschätzung wäre nach Auffassung des Experten selbst bei tätsächlich vorhandener mittelgradiger depressiver Störung im Ausmass nicht nachvoll ziehbar . Tatsächlich lasse sich nämlich keine derartige Störung nachweisen, hingegen bestehe eine hohe Klagsamkeit mit demonstrativer medizinischer Beschwerdeinszenierung gegenüber medizinischem Personal (Ziff. 4.1.8). 4.3
Die Ergebnisse und Folgerungen der Fachexperten beruhen auf umfassender Aktenkenntnis und eigenen Untersuchungen. Sie berücksichtigen insbeson dere auch die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und bringen diese nachvollziehbar und begründet mit ihren objektiven Untersuchungs befunden in Zusammenhang. Mit Blick auf die sich vorliegend stellenden Fragen der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin infolge funktioneller Einschränkungen erfüllen die Teilgutachten die rechtsprechungsgemässen An forderungen eines beweiskräftigen Gutachtens (vgl. E. 1.4).
Im Bereich An/-Auskleiden ist aufgrund der gutachtlichen Abklärung nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin erh e blich eingeschränkt sein soll. Der Gutachter beobachtete bei unbewussten Bewegungen, dass die Be schwerdeführerin das linke Schultergelenk völlig frei und das rechte nur leicht eingeschränkt bewegen konnte. Dies im Gegensatz zur deutlich de monstrierten Einschränkung beider Schultergelenke im Rahmen der klini schen Untersuchung. Die Beobachtungen korrelieren mit den bildgebenden Untersuchungen, die bis auf eine hoch aktive Spondylose BWK7-BWK11 un auffällig war en . Mit lediglich rechts leicht eingeschränkter Schulterbe weg lich keit ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei der Kör perpflege (Duschen, Haarewaschen, frisieren) in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen sein sollte . Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin wie im Ab klärungsbericht erwähnt, wegen fehlender Kraft keine Hilfsmittel wie Stiel kamm oder -bürste halten könnte (vgl. vorstehend E.
3.3) fehlen. Sowohl bildgebend wie klinisch fanden sich im Rahmen der rheumato lo gischen Un tersuchung keine Hinweise für arthritische oder arthrotische Ver änderungen (vgl. Urk. 7/531 S. 36 unten).
Das Erfordernis einer lebenspraktischen Begleitung wurde gemäss Abklä rungs bericht mit dem "desolaten psychischen Zustande" der Beschwerdefüh rerin begründet (vgl. vorstehend E. 3.3). Diese Einschätzung trifft aufgrund der gutachtlichen psychiatrischen Abklärung in keiner Weise (mehr) zu. Der Experte konnte lediglich eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung attestie re n, eine depressive Störung schloss er aus und wurde offensichtlich - entge gen den Angaben der Beschwerdeführerin - auch nicht medikamentös be handelt. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein soll, sich eine Tagesstruktur zu geben und die alltäglichen Belange selber zu besorgen. 4.4
Der Observationsbericht spielte bei der gutachtlichen Abklärung nur eine sehr untergeordnete Rolle. Sowohl der psychiatrische Gutachter wie die rheu matologische Gutachterin begründeten ihre Resultate einzig mit ihren eige nen Befunden und Erkenntnissen. Beide erwähnten lediglich, dass sich das während der Observation beobachtete Verhalten der Beschwerdeführerin in keinster Weise mit massiven Einschränkungen im Alltagsleben vereinba ren lasse, ohne dies weiter in ihre Beurteilungen einfliessen zu lassen
(Urk. 7/531 S. 29 unten und S. 41). Es kann ohne Weiteres davon ausgegan gen werden, dass die Experten auch ohne Observation zu den gleichen Er gebnissen gelangt wären. Das von der Beschwerdeführerin unter Bezug nahme auf den Entscheid des EGMR vom 1 8. Oktober 2016 vorgebrachte Anliegen, die Obser vationsergebnisse
seien ausser Acht zu lassen (Urk. 10), läuft damit ins Leere. 4.5
Die von der Beschwerdeführerin neu eingebrachten Berichte des B.___, des Hausarztes und des behandelnden Psychiaters (Urk. 3/3-6) vermögen an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern . Grundlegend neue Befunde finden sich darin nicht. Keiner der Ärzte legt dar, inwiefern die gutachtlichen Beurteilungen anderweitigen objektiven medizinischen Erkenntnissen wider sprechen . Mit Blick auf die unterschiedliche Natur von Begutachtungs auftrag der amtlich bestellten fachmedizinischen Experten einerseits und der behan delnden Ärzte und Therapeuten andererseits weist das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung auf di e Erfahrungstatsache hin, dass Letztere mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) . 5. 5.1
Nach dem Gesagten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass im Zeitpunkt der Begut achtung im Jahr 2015 kein e Hilflosigkeit (mehr) ausge wiesen war. Offen bleiben kann, ob sich die Situation seit der (erneuten) Zusprache einer Hilflosenentschädigung im November 2009 verbessert hat oder ob die von der Beschwerdeführerin demonstrierten Einschränkungen damals überschätzt wurden. Die unangefochten gebliebene und damit rechts kräftige Sistierung der Hilflosenentschädigung erfolgte bereits per Ende Juni 2014 (Urk. 7/493) . Soweit die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfü gung die Aufhebung bis zu diesem Zeitpunkt bestätigt, ist sie nach dem Ge sagten nicht zu beanstanden.
Für eine weiter zurückgehende Aufhebung per 1. Juni 2013 besteht indessen keine - rechtsprechungsgemäss erforderliche - fachärztliche Beurteilung. Die gutachtliche Beurteilung des A.___ gilt ab der Untersuchung, wie die Experten selber ausführen (Urk. 7/ 531 Ziff. 6.3) . Die Beschwerdegegnerin macht zur Aufhebung bereits per 1. Juni 2013
nur vage geltend, die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt
"erstmals gesehen" worden und wirft ihr zudem ohne weitere Begründung eine Verletzung der Meldepflicht vor. Es war indessen die Beschwerdegegnerin selber, die der Beschwerdeführerin noch Ende 2012 eine mittlere Hilflosig keit bestätigt (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) und sie damit wohl in ihrer ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung bestärkt hat. Die Beschwerdegegnerin hätte es in der Hand gehabt, die Beschwerdeführerin begutachten zu lassen
- wie vom hiesigen Gericht mit dem Rückweisungs entscheid vom 2 1. Januar 2010 verlangt (Urk. 7/
308) - und wäre dadurch sehr wahrscheinlich zu einem objektiveren Bild der gesundheitlichen Situa tion gelangt. Dieses Versäumnis kann nicht zu Lasten der Beschwerdeführe rin gehen. 5.2
Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und es ist die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als die Hilflosenentschädigung vom 1. Juni 2013 bis
30. Juni 2014 aufgehoben wurde;
weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2014 keinen Anspruch auf Hilflosenentschädi gung hat. 6 .
6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Nach Massgabe des Obsiegens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu fünf Sechsteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Sechstel aufzuerlegen, wob ei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kostenanteil zufolge Bewilligung der unent gelt lichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist (vgl. unten E. 6. 3).
6 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen zu einem Sechstel
- hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädi gung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Entschädigung auf Fr. 400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen. 6 .3
Im Übrigen sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung erfüllt (Urk. 3/9). Es ist ihr Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und mit Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstigere wirtschaftliche Verhält nisse, so kann das Gericht sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichten (vgl. § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Juli 2016 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr
Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren be stellt, und erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung inso weit aufgehoben, als die Hilflosenentschädigung vom 1. Juni 2013 bis 30. Juni 2014 aufgehoben wurde, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2014 keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin zu fünf Sechsteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Sechstel auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerde führerin auf erlegten Kosten von Fr. 750 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwer deführerin, Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, mit Fr. 2'000.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Ko pien der Urk. 10 und 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli