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IV.2016.00781

Berufliche Massnahmen (erstmalige berufliche Ausbildung). Kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2017-02-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1999 geborene X.___

meldete sich am

12. November 2014

bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen

für Minderjährige (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 12/15 und Urk. 12/18 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht des Schul p sychologischen Dienstes des Kantons Z.___ ein und wies den

Versicherten mit Schreiben vom 10. Februar 2015 darauf hin, dass eine psychiatrische Behandlung oder neuropsychologische Abklärung notwendig sei , um beurteilen zu können , ob ein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 12/27) . In der Folge holte sie einen Bericht der A.___ ein (Urk. 12/37). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 auferlegte sie dem Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht als Voraussetzung für allfällige zukünftige Leistungsansprüche eine mindestens sechsmonatige Drogenabstinenz als Massnahme zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 12/42). Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2015 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens

in Aussicht (Urk. 12/43).

Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 12/45, Urk. 12/46 und Urk. 12/49) , woraufhin die IV-Stelle weitere Abklärungen tätigte und dem Versicherten mit Schreiben vom 22. März 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme ein räumte (Urk. 12/70). Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 verneinte sie einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 12/75 = Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

4. Juli 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine erstmalige berufliche Ausbildung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 27. September 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. September 2016 zugestellt (Urk. 13) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ist eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) . Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderli che Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erst malige beruf liche Ausbildung gilt laut Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV )

die berufliche Grundbildung nach dem BBG sowie nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel- , Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehr kosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden gei stigen Gesund heitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 Abs. 1 IVG massgeblich ; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätig keit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsga ng Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1.b mit Hinweis ). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) bewirken. Rechtsprechungs gemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. No vember 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl.

Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss den medizinischen Abklärungen leide der Beschwerdeführer an einer Anpas sungsstörung. Aufgrund dieser Diagnose bestehe kein IV-relevanter Gesund heitsschaden, da es sich definitionsgemäss um eine vorübergehende Beein trächtigung handle. Gemäss der Beurteilung des Regional en Ärztlichen D ienstes (RAD) sei en auch unter Einbezug der neu eingereichten medizini schen Unterlage n die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode nicht nachvollziehbar (Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, in den ärztlichen Berichten der B.___ vom 9. Dezember 2015 und 4. Februar 2016 werde unter anderem die Diagnose einer p osttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Es werde ausdrücklich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung lediglich eine Ausbildung im geschützten Rahmen möglich sei. Es sei somit erstellt, dass eine Invalidität im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG eingetreten sei und der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erstmalige berufliche Ausbildung gemäss Art. 16 IVG erfülle ( Urk. 1) . 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer eine Invalidität im Sinne von Art. 4 und 16 IVG vorliegt und ob er invaliditätsbedingt auf eine berufliche Erstausbildung in einem geschützten Rahmen angewiesen ist . 3.

3.1

Im Bericht des Schulp s ychologischen Dienstes des Kantons Z.___ vom 29. August 2012 wurde ausgeführt, die Probleme des Beschwerdeführers lägen nicht im Bereich der Sachkompetenzen, sondern bei den Selbst- und Sozialkompetenzen , in denen er keinen altersentsprechenden Entwicklungs stand erreicht habe. Ursächlich seien neben konstitutionellen v.a. entwick lungshemmende und teilweise sehr belastende Umstände im psychosozialen familiären Umfeld . Dazu kämen auch reaktiv entstandene Verhaltens störungen teilweise massiv aggressiver Art. Unter diesen Umständen seien Selbstvertrauen, soziale Kompetenzen, Frustrationstoleranz und Impulskon trolle sowie die Fähigkeit zur Stressbewältigung massiv eingeschränkt, so dass situativ von erheblicher Selbst- und Fremdgefährdung ausgegangen werden müsse. Es bestehe ein grosser Bedarf nach umfassender sozialpäda gogischer und therapeutischer Betreuung (Urk. 12/19). 3.2

Im Bericht des S chulpsychologischen Dienstes des Bezirks C.___ vom 5. Januar 2015 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer besuche aufgrund einer Lernstörung bei einer Kombination von schwerwiegenden emotionalen und sozialen Schwierigkeiten und einer Verhaltensstörung seit dem Schuljahr 2012/13 das Schulheim D.___ in E.___ mit dem Status eines Sonderschülers . Seit dem Übertritt ins Schulheim habe eine gewisse Konsolidierung stattgefunden. In den letzten Monaten habe sich aber wieder gezeigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sozialen Schwierigkeiten und den noch geringen Selbstkompetenzen sehr auf ein sonderschulisches Angebot in einem geschützten Rahmen angewiesen sei. Er sei im Unterricht, in der Gruppe und zu Hause sehr versc hlossen und habe sich zunehmend zurückge z ogen. Die Bezugspersonen machten sich grosse Sorgen, weil es schwierig sei, an ihn heranzukommen , und er gleichzeitig oft über Schmerzen und Müdigkeit klage oder krank sei. Im Hinblick auf die Berufswahl habe er zwar schon geschnuppert, er brauche aber viel Unterstützung seiner Bezugsper sonen, selber habe er kaum etwas für seine Berufswahl unternommen. Er komme im Berufswahlprozess nicht vorwärts. Selbstvertrauen, soziale Kompetenzen, Frustrationstoleranz, Impulskontrolle und Stressbewälti gungsstrategien seien bei ihm nach wie vor stark eingeschränkt. Situativ müsse von einer erheblichen Selbstgefährdung ausgegangen werden (Urk. 12/65). 3.3

Im Austrittsbericht der A.___ vom 18. Juni 2015 wurde n die folgenden Diagnosen gestellt: - Achse I: Anpassungsstörung en, ICD 10: F43.20 - Achse II: nicht untersucht - Achse III: klinisch durchschnittliche Intelligenz - Achse IV: St. n. Balanitis - Achse V: - 2.1 Behinderung eines Elternteils (lebensbedrohliche Erkrankung der Mutter) - 5.0 Erziehung in einer Institution, abweichende Elternsituation - 8.0 anamnestisch Mobbing durch Heimmitbewohner - Achse VI: e rnsthafte soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen (4)

Der Beschwerdeführer sei zur Krisenintervention stationär aufgenommen worden und habe sich alsbald von Suizidabsichten distanzieren können . Aufgrund einer fehlenden Indikation für eine Fortsetzung des stationären Aufenthaltes sei die Entlassung zurück in das Schulheim D.___ vorbereitet worden. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Mobbingsituation im Heim scheine vom Betreuerteam zuvor nicht wahrgenommen worden zu sein. Ein Wechsel des Wohnheims scheine behördlicherseits im Augenblick nicht möglich, was für den Beschwerdeführer eine unbefriedigende Situation darstelle (Urk. 12/37). 3.4

Dr. med. F.___ , A.___ , nannte in seinem Bericht vom 6. August 2015 die Diagnose einer Anpassungsstörung (F 43.20) und attestierte keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/37) . 3.5

Im Bericht d er B.___ vom 9. Dezember 2015 wurden die folgenden Diagnosen gestellt: - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit suizidaler Krise F32.2 - St.n. Vd. auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung F90.0 - Posttraumatische Belastungsstörung F43.1 - Achse III: (knap

p) unterdurchschnittliche Intel ligenz - Achse IV: - Achse V: - 2.1: Behinderung eines Elternteils (angeborener komplexer Herz fehler) - 5.0: Erziehung in einer Institution, abweichende Elternsituation - 8.0: anamnestisch Mobbing durch Heimmitbewohner - Achse VI: ernsthafte soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen

Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 22. Oktober 2015 auf die Akutstation für Jugendliche zugewiesen worden, nachdem am 20. Oktober 2015 ein Eintritt aufgrund einer suizidalen Krise per FU in G.___ erfolgt sei. In der Eintrittsdiagnostik habe er im Becks Depressionsinventar (BDI II) einen Summenwert von 30 Punkten erreicht, was auf eine schwere depressive Symptomatik hinweise. Diese äussere sich in Hoffnungslosigkeit, Gedanken kreisen, Gefühl der Gefühllosigkeit, stark reduziertem Selbstvertrauen, Schlafschwierigkeiten und s ozialem Rückzug. Im Verlauf hab e

sich die suizi dale Krise aufgehellt. Er habe sich von Suizidabsichten distanzieren können und sei gut absprachefähig gewesen . Am 12. November 2015 habe er im BDI

II einen Summenwert von 19 Punkten erzielt, was auf eine leichte depressive Symptomatik hinwe i se. Er habe sich die bessere Befindlichkeit mit der räumlichen Distanz zum Schulheim D.___

erklärt, in dem er seit Ende 2013 wohn t e und die interne Schule besuchte. Von Mitbewohner n sei er immer wieder gemobbt worden. Vom Behandlungsteam habe er sich unver standen gefühlt. In Einzelgesprächen habe er von traumatischem Erleben im Alter von acht bis vierzehn Jahren berichtet.

Der Verdacht auf eine post traumatische Belastungsstörung könne durch eine Testung des SKID I, Sek tion Angststörungen, wie auch durch klinische Beobachtung bestätigt wer den . Bei wiederholter Testung sei der Drogenurin negativ (Urk. 12/54). 3.6

Im Bericht der A.___ vom 25. Januar 2016 wurden die folgenden Diagnosen gestellt: - F 32.1 mittelgradige depressive Episode - F 43.2 Anpassungsstörungen - Achse V: - 2.1 Behinderung eines Elternteils (lebensbedrohliche Erkrankung der Mutter) - 5.0 Erziehung in einer Institution, abweichende Elternsituation - 8.0 anamnestisch Mobbing durch Heimmitbewohner - Achse VI: ernsthafte soziale Beeinträchtig ung in mindestens ein oder zwei Bereichen

Es wurde ausgeführt, nach psychischer Stabilisierung sollten Ausbildungs tätigkeiten möglich sein, in denen der Beschwerdeführer möglichst selbstän dig arbeiten könne. Vom zeitlichen Umfang her bestehe keine Einschränkung (Urk. 12/66). 3.7

Im Bericht der B.___ vom 4. Februar 2016 wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 12/67) : - Achse I: - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit suizidaler Krise (F32.2) - St.n. Vd. auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung - Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1 ) - Achse II: keine umschriebenen Entwic k lungsstörungen (F90.0) - Achse III: (knapp) unterdurchschnittliche Intelligenz - Achse IV: Vd. auf Brugada Syndrom (Uni Zürich). Cave: Diverse Medikamente kontraindiziert - Achse V: - 2.1 Behinderung eines Elternteils, abweichende Elternsituation - 5.0 Erziehung in einer Institution - 8.0 Anamnestisch Mobbing durch Heimmitbewohner - Achse VI: Ernsthafte soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen (4)

Es wurde ausgeführt ,

der Beschwerdefü hrer sei am 22. Oktober 2015 auf die Akutstation für Jugendliche zugewiesen worden . Am 14. Dezember 2015 sei es nach achtwöchiger regulärer Behandlungsze it zu einem Austritt und am 21. Dezember 2015 zu einem erneuten Eintritt auf der Akutstation für Jugendliche gekommen, um eine Anschlusslösung zu installieren. Bei Eintritt habe sich eine schwere depressive Symptomatik gezeigt. Im Verlauf habe si ch die suizidale Krise aufgehellt. Der Beschwerdeführer habe sich von Suizidab sichten distanzieren können und sei gut absprachefähig gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich die bessere Befindlichkeit mit der räumlichen Distanz zum Schulheim D.___

erklärt. Er habe in deutlich stabilisiertem psychischem Zustand ohne Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen werden können (Urk. 12/67). 3.8

Der Regional e Ärztliche Dienst (RAD) hielt anlässlich der in t erd isziplinären Fallbesprechung vom

22. März 2016 fest, die Dia gnosen schwere depressive Episode und posttraumatische Belastungsstörung seien nicht nachvollziehbar. In den Berichten fänden sich auch keine auslösenden Ereignisse. Ebenfalls finde keine entsp rechende Medikation statt (Urk. 12/74 S. 5). 4.

4.1

Die B.___ stellte die Diagnose einer posttraumat ischen Belastungsstörung ( ICD-10: F43.1) erstmals in ihrem Bericht vom

9. Dezember 2015 (Urk. 12/54 ) und hielt in der Folge

daran fest. In den übrigen medizinischen Berichten wird indessen eine Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2 ) diagnostiziert.

Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als verzögerte oder protra hierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation ausserge wöhnlicher Bedrohung oder katastrop halen Ausmasses (kurz oder lang an haltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde.

Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Drogeneinnahme oder übermässiger Alkoholkonsum können als komplizierende Faktoren hinzu kommen. Die Störung folgt dem Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann (doch selten mehr als 6 Monate nach dem Trauma). Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine dauernde Persönlichkeits änderung (F62.0) über (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrs g .], Internationale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnos tische Leitlinien, 10. Aufl. 2015 , S. 207 f.).

Im Bericht der B.___ wird in Bezug auf das traumatische Ereignis lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Einzelgesprächen von traumati schem Erleben im Alter von acht bis vierzehn Jahren berichtet (Urk. 12/54), ohne dass das auslösende Ereignis genannt oder näher umschrieben würde. Das auslösende Trauma ist von der Gutachterperson jedoch zwingend zu referieren , namentlich wenn es allein durch die subjektiven Angaben und Schilderungen der betroffenen Person belegt wird (vgl. BGE 142 V 342 E. 5.2.2). Auch die übrigen Diagnosekriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 sind den Berichten der B.___ nicht zu ent nehmen. Damit erweist sich die Diagnose einer PTBS als nicht nachvollzieh bar und es erübrigt sich, die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen.

Bei der Anpassungsstörung handelt es sich um ein vorübergehendes Leiden, das rechtsprechungsgemäss per se nicht invalidisierend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 4.3 mit Hinweisen ) . 4.2

Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der depressiven Störung eine Invalidität besteht.

Die B.___ nannte in ihren Berichten die Diagnose einer s chwere n depressive n Episode ohne psychotische Symptome mit suizidaler Krise ( ICD-10: F32.2) .

Auch diese Diagnose ist nicht nachvollziehbar , zumal weder entsprechende Befunde erhoben worden sind noch eine entsprechende Medikation stattfand

( vgl. Urk. 12/74 S. 4 f. ) . Im Bericht der B.___ vom 9. Dezember 2015

wurde im Verlauf des stationären Aufenthaltes denn auch nur noch eine leichte depressive Symptomatik erwähnt (vgl. Urk. 12/54 S.

3 ). Auch im Bericht d er B.___ vom 4. Februar 2016 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe in deutlich stabilisiertem psychischem Zustand ohne Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen werden können

(Urk. 12/67 S. 4 ). Im Bericht der A.___ vom 25. Januar 2016, wurde die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F 32.1) gestellt und es wurde ausgeführt, nach psychischer Stabilisierung sollten Ausbildungstätigkeiten möglich sein, in denen der Beschwerdeführer möglichst selbständig arbeiten könne. Vom zeitlichen Umfang her bestehe keine Einschränkung (Urk. 12/66).

Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapier bar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2, 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1, 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.4, 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2, 9C_696/201 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5 sowie 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1). Bei der depressiven Episode handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden ( vgl. Dilling/Mo mbour/

Schmidt [Hrsg.], a.a.O. S. 169 ff.) . Nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis), was vorliegend nicht der Fall ist.

Die Diagnose einer depressiven Episode wurde zum ersten Mal im Bericht der B.___ vom 9. Dezember 2015 erwähnt (Urk. 12/54). Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 2015 auf die Akutstation für Jugendliche der B.___ zuge wiesen, nachdem er aufgrund einer suizidalen Krise per fürsorgerische Unter bringung eingewiesen worden war. Im Laufe

des stationären Aufenthalt es hat sich die depressive Störung stark verbessert und der Beschwerdeführer konnte in deutlich stabilisiertem psychischem Zustand entlassen werden (Urk. 12/67 S. 4 ).

Auch die Ärzte der A.___ , wo der Beschwerdeführer seit dem 15. August 2015 in ambulanter Therapie war, rechnen mit einer weiteren psychischen Stabilisierung (Urk. 12/66) .

Somit ist davon auszugehen, dass die depressive Störung bei konsequenter Depressionstherapie und entsprechender Medikation therapierbar ist. Von einer Behandlungsresistenz kann nicht die Rede sein .

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Bericht der B.___ mit der räumlichen Distanz zum Schulheim D.___ , wo der Beschwerdeführer von Mitbewohnern gemobbt worden sei, eine bessere Befindlichkeit einherging (Urk. 12/54 S. 3 und Urk. 12/67 S. 3) , was darauf hin deutet , dass beim Auftreten der depressiven Episode psychosoziale Belastungen und damit ver bundene emotionale Konflikte im Vordergrund standen. 4.3

Nach dem Gesagten fehlt es an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. Somit besteht auch kein Anspruch auf Massnahmen zur beruflich en Ein gliederung . Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 5.

5.1

Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (Urk. 1). Die Voraussetzungen ge mäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt, weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist der Beschwerdeführer zur Nachzahlung

verpflichtet, s obald er da zu in der Lage ist. 5.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwä lt in Melina Tzikas ein e

unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren zu bestellen, welche aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Da die unentgeltliche Rechtsvertreter in dem Gericht keine Honorarnote ein gereicht hat, ist die Entschädigung androhungsgemäss nach Ermessen fest zusetzen (vgl. Urk. 13) . Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses

ist Rechtsanwä lt in Tzikas mit Fr. 1 ‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

4. Juli 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gew ährt, und es wird ihm Rechtsanwältin

Melina Tzikas als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in d es Beschwerdeführers, Rechtsanwä lt in

Melina Tzikas , wird mit Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Der 1999 geborene X.___

meldete sich am

12. November 2014

bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen

für Minderjährige (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 12/15 und Urk. 12/18 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht des Schul p sychologischen Dienstes des Kantons Z.___ ein und wies den

Versicherten mit Schreiben vom 10. Februar 2015 darauf hin, dass eine psychiatrische Behandlung oder neuropsychologische Abklärung notwendig sei , um beurteilen zu können , ob ein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 12/27) . In der Folge holte sie einen Bericht der A.___ ein (Urk. 12/37). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 auferlegte sie dem Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht als Voraussetzung für allfällige zukünftige Leistungsansprüche eine mindestens sechsmonatige Drogenabstinenz als Massnahme zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 12/42). Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2015 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens

in Aussicht (Urk. 12/43).

Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 12/45, Urk. 12/46 und Urk. 12/49) , woraufhin die IV-Stelle weitere Abklärungen tätigte und dem Versicherten mit Schreiben vom 22. März 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme ein räumte (Urk. 12/70). Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 verneinte sie einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 12/75 = Urk. 2 ).

E. 1.1 Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ist eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) . Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderli che Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erst malige beruf liche Ausbildung gilt laut Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV )

die berufliche Grundbildung nach dem BBG sowie nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel- , Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehr kosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden gei stigen Gesund heitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 Abs. 1 IVG massgeblich ; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätig keit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsga ng Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1.b mit Hinweis ).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) bewirken. Rechtsprechungs gemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. No vember 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

4. Juli 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine erstmalige berufliche Ausbildung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 27. September 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. September 2016 zugestellt (Urk. 13) .

E. 2.1 Behinderung eines Elternteils, abweichende Elternsituation -

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, in den ärztlichen Berichten der B.___ vom 9. Dezember 2015 und 4. Februar 2016 werde unter anderem die Diagnose einer p osttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Es werde ausdrücklich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung lediglich eine Ausbildung im geschützten Rahmen möglich sei. Es sei somit erstellt, dass eine Invalidität im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG eingetreten sei und der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erstmalige berufliche Ausbildung gemäss Art. 16 IVG erfülle ( Urk. 1) .

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer eine Invalidität im Sinne von Art. 4 und 16 IVG vorliegt und ob er invaliditätsbedingt auf eine berufliche Erstausbildung in einem geschützten Rahmen angewiesen ist . 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Im Bericht des Schulp s ychologischen Dienstes des Kantons Z.___ vom 29. August 2012 wurde ausgeführt, die Probleme des Beschwerdeführers lägen nicht im Bereich der Sachkompetenzen, sondern bei den Selbst- und Sozialkompetenzen , in denen er keinen altersentsprechenden Entwicklungs stand erreicht habe. Ursächlich seien neben konstitutionellen v.a. entwick lungshemmende und teilweise sehr belastende Umstände im psychosozialen familiären Umfeld . Dazu kämen auch reaktiv entstandene Verhaltens störungen teilweise massiv aggressiver Art. Unter diesen Umständen seien Selbstvertrauen, soziale Kompetenzen, Frustrationstoleranz und Impulskon trolle sowie die Fähigkeit zur Stressbewältigung massiv eingeschränkt, so dass situativ von erheblicher Selbst- und Fremdgefährdung ausgegangen werden müsse. Es bestehe ein grosser Bedarf nach umfassender sozialpäda gogischer und therapeutischer Betreuung (Urk. 12/19).

E. 3.2 Im Bericht des S chulpsychologischen Dienstes des Bezirks C.___ vom 5. Januar 2015 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer besuche aufgrund einer Lernstörung bei einer Kombination von schwerwiegenden emotionalen und sozialen Schwierigkeiten und einer Verhaltensstörung seit dem Schuljahr 2012/13 das Schulheim D.___ in E.___ mit dem Status eines Sonderschülers . Seit dem Übertritt ins Schulheim habe eine gewisse Konsolidierung stattgefunden. In den letzten Monaten habe sich aber wieder gezeigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sozialen Schwierigkeiten und den noch geringen Selbstkompetenzen sehr auf ein sonderschulisches Angebot in einem geschützten Rahmen angewiesen sei. Er sei im Unterricht, in der Gruppe und zu Hause sehr versc hlossen und habe sich zunehmend zurückge z ogen. Die Bezugspersonen machten sich grosse Sorgen, weil es schwierig sei, an ihn heranzukommen , und er gleichzeitig oft über Schmerzen und Müdigkeit klage oder krank sei. Im Hinblick auf die Berufswahl habe er zwar schon geschnuppert, er brauche aber viel Unterstützung seiner Bezugsper sonen, selber habe er kaum etwas für seine Berufswahl unternommen. Er komme im Berufswahlprozess nicht vorwärts. Selbstvertrauen, soziale Kompetenzen, Frustrationstoleranz, Impulskontrolle und Stressbewälti gungsstrategien seien bei ihm nach wie vor stark eingeschränkt. Situativ müsse von einer erheblichen Selbstgefährdung ausgegangen werden (Urk. 12/65).

E. 3.3 Im Austrittsbericht der A.___ vom 18. Juni 2015 wurde n die folgenden Diagnosen gestellt: - Achse I: Anpassungsstörung en, ICD 10: F43.20 - Achse II: nicht untersucht - Achse III: klinisch durchschnittliche Intelligenz - Achse IV: St. n. Balanitis - Achse V: -

E. 3.4 Dr. med. F.___ , A.___ , nannte in seinem Bericht vom 6. August 2015 die Diagnose einer Anpassungsstörung (F 43.20) und attestierte keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/37) .

E. 3.5 Im Bericht d er B.___ vom 9. Dezember 2015 wurden die folgenden Diagnosen gestellt: - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit suizidaler Krise F32.2 - St.n. Vd. auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung F90.0 - Posttraumatische Belastungsstörung F43.1 - Achse III: (knap

p) unterdurchschnittliche Intel ligenz - Achse IV: - Achse V: - 2.1: Behinderung eines Elternteils (angeborener komplexer Herz fehler) - 5.0: Erziehung in einer Institution, abweichende Elternsituation - 8.0: anamnestisch Mobbing durch Heimmitbewohner - Achse VI: ernsthafte soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen

Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 22. Oktober 2015 auf die Akutstation für Jugendliche zugewiesen worden, nachdem am 20. Oktober 2015 ein Eintritt aufgrund einer suizidalen Krise per FU in G.___ erfolgt sei. In der Eintrittsdiagnostik habe er im Becks Depressionsinventar (BDI II) einen Summenwert von 30 Punkten erreicht, was auf eine schwere depressive Symptomatik hinweise. Diese äussere sich in Hoffnungslosigkeit, Gedanken kreisen, Gefühl der Gefühllosigkeit, stark reduziertem Selbstvertrauen, Schlafschwierigkeiten und s ozialem Rückzug. Im Verlauf hab e

sich die suizi dale Krise aufgehellt. Er habe sich von Suizidabsichten distanzieren können und sei gut absprachefähig gewesen . Am 12. November 2015 habe er im BDI

II einen Summenwert von 19 Punkten erzielt, was auf eine leichte depressive Symptomatik hinwe i se. Er habe sich die bessere Befindlichkeit mit der räumlichen Distanz zum Schulheim D.___

erklärt, in dem er seit Ende 2013 wohn t e und die interne Schule besuchte. Von Mitbewohner n sei er immer wieder gemobbt worden. Vom Behandlungsteam habe er sich unver standen gefühlt. In Einzelgesprächen habe er von traumatischem Erleben im Alter von acht bis vierzehn Jahren berichtet.

Der Verdacht auf eine post traumatische Belastungsstörung könne durch eine Testung des SKID I, Sek tion Angststörungen, wie auch durch klinische Beobachtung bestätigt wer den . Bei wiederholter Testung sei der Drogenurin negativ (Urk. 12/54).

E. 3.6 Im Bericht der A.___ vom 25. Januar 2016 wurden die folgenden Diagnosen gestellt: - F 32.1 mittelgradige depressive Episode - F 43.2 Anpassungsstörungen - Achse V: -

E. 3.7 Im Bericht der B.___ vom 4. Februar 2016 wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 12/67) : - Achse I: - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit suizidaler Krise (F32.2) - St.n. Vd. auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung - Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1 ) - Achse II: keine umschriebenen Entwic k lungsstörungen (F90.0) - Achse III: (knapp) unterdurchschnittliche Intelligenz - Achse IV: Vd. auf Brugada Syndrom (Uni Zürich). Cave: Diverse Medikamente kontraindiziert - Achse V: -

E. 3.8 Der Regional e Ärztliche Dienst (RAD) hielt anlässlich der in t erd isziplinären Fallbesprechung vom

22. März 2016 fest, die Dia gnosen schwere depressive Episode und posttraumatische Belastungsstörung seien nicht nachvollziehbar. In den Berichten fänden sich auch keine auslösenden Ereignisse. Ebenfalls finde keine entsp rechende Medikation statt (Urk. 12/74 S. 5). 4.

4.1

Die B.___ stellte die Diagnose einer posttraumat ischen Belastungsstörung ( ICD-10: F43.1) erstmals in ihrem Bericht vom

9. Dezember 2015 (Urk. 12/54 ) und hielt in der Folge

daran fest. In den übrigen medizinischen Berichten wird indessen eine Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2 ) diagnostiziert.

Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als verzögerte oder protra hierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation ausserge wöhnlicher Bedrohung oder katastrop halen Ausmasses (kurz oder lang an haltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde.

Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Drogeneinnahme oder übermässiger Alkoholkonsum können als komplizierende Faktoren hinzu kommen. Die Störung folgt dem Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann (doch selten mehr als 6 Monate nach dem Trauma). Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine dauernde Persönlichkeits änderung (F62.0) über (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrs g .], Internationale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnos tische Leitlinien, 10. Aufl. 2015 , S. 207 f.).

Im Bericht der B.___ wird in Bezug auf das traumatische Ereignis lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Einzelgesprächen von traumati schem Erleben im Alter von acht bis vierzehn Jahren berichtet (Urk. 12/54), ohne dass das auslösende Ereignis genannt oder näher umschrieben würde. Das auslösende Trauma ist von der Gutachterperson jedoch zwingend zu referieren , namentlich wenn es allein durch die subjektiven Angaben und Schilderungen der betroffenen Person belegt wird (vgl. BGE 142 V 342 E. 5.2.2). Auch die übrigen Diagnosekriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 sind den Berichten der B.___ nicht zu ent nehmen. Damit erweist sich die Diagnose einer PTBS als nicht nachvollzieh bar und es erübrigt sich, die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen.

Bei der Anpassungsstörung handelt es sich um ein vorübergehendes Leiden, das rechtsprechungsgemäss per se nicht invalidisierend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 4.3 mit Hinweisen ) . 4.2

Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der depressiven Störung eine Invalidität besteht.

Die B.___ nannte in ihren Berichten die Diagnose einer s chwere n depressive n Episode ohne psychotische Symptome mit suizidaler Krise ( ICD-10: F32.2) .

Auch diese Diagnose ist nicht nachvollziehbar , zumal weder entsprechende Befunde erhoben worden sind noch eine entsprechende Medikation stattfand

( vgl. Urk. 12/74 S. 4 f. ) . Im Bericht der B.___ vom 9. Dezember 2015

wurde im Verlauf des stationären Aufenthaltes denn auch nur noch eine leichte depressive Symptomatik erwähnt (vgl. Urk. 12/54 S.

3 ). Auch im Bericht d er B.___ vom 4. Februar 2016 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe in deutlich stabilisiertem psychischem Zustand ohne Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen werden können

(Urk. 12/67 S. 4 ). Im Bericht der A.___ vom 25. Januar 2016, wurde die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F 32.1) gestellt und es wurde ausgeführt, nach psychischer Stabilisierung sollten Ausbildungstätigkeiten möglich sein, in denen der Beschwerdeführer möglichst selbständig arbeiten könne. Vom zeitlichen Umfang her bestehe keine Einschränkung (Urk. 12/66).

Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapier bar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2, 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1, 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.4, 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2, 9C_696/201 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5 sowie 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1). Bei der depressiven Episode handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden ( vgl. Dilling/Mo mbour/

Schmidt [Hrsg.], a.a.O. S. 169 ff.) . Nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis), was vorliegend nicht der Fall ist.

Die Diagnose einer depressiven Episode wurde zum ersten Mal im Bericht der B.___ vom 9. Dezember 2015 erwähnt (Urk. 12/54). Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 2015 auf die Akutstation für Jugendliche der B.___ zuge wiesen, nachdem er aufgrund einer suizidalen Krise per fürsorgerische Unter bringung eingewiesen worden war. Im Laufe

des stationären Aufenthalt es hat sich die depressive Störung stark verbessert und der Beschwerdeführer konnte in deutlich stabilisiertem psychischem Zustand entlassen werden (Urk. 12/67 S. 4 ).

Auch die Ärzte der A.___ , wo der Beschwerdeführer seit dem 15. August 2015 in ambulanter Therapie war, rechnen mit einer weiteren psychischen Stabilisierung (Urk. 12/66) .

Somit ist davon auszugehen, dass die depressive Störung bei konsequenter Depressionstherapie und entsprechender Medikation therapierbar ist. Von einer Behandlungsresistenz kann nicht die Rede sein .

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Bericht der B.___ mit der räumlichen Distanz zum Schulheim D.___ , wo der Beschwerdeführer von Mitbewohnern gemobbt worden sei, eine bessere Befindlichkeit einherging (Urk. 12/54 S. 3 und Urk. 12/67 S. 3) , was darauf hin deutet , dass beim Auftreten der depressiven Episode psychosoziale Belastungen und damit ver bundene emotionale Konflikte im Vordergrund standen. 4.3

Nach dem Gesagten fehlt es an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. Somit besteht auch kein Anspruch auf Massnahmen zur beruflich en Ein gliederung . Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt .

E. 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

E. 5.0 Erziehung in einer Institution - 8.0 Anamnestisch Mobbing durch Heimmitbewohner - Achse VI: Ernsthafte soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen (4)

Es wurde ausgeführt ,

der Beschwerdefü hrer sei am 22. Oktober 2015 auf die Akutstation für Jugendliche zugewiesen worden . Am 14. Dezember 2015 sei es nach achtwöchiger regulärer Behandlungsze it zu einem Austritt und am 21. Dezember 2015 zu einem erneuten Eintritt auf der Akutstation für Jugendliche gekommen, um eine Anschlusslösung zu installieren. Bei Eintritt habe sich eine schwere depressive Symptomatik gezeigt. Im Verlauf habe si ch die suizidale Krise aufgehellt. Der Beschwerdeführer habe sich von Suizidab sichten distanzieren können und sei gut absprachefähig gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich die bessere Befindlichkeit mit der räumlichen Distanz zum Schulheim D.___

erklärt. Er habe in deutlich stabilisiertem psychischem Zustand ohne Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen werden können (Urk. 12/67).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (Urk. 1). Die Voraussetzungen ge mäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt, weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist der Beschwerdeführer zur Nachzahlung

verpflichtet, s obald er da zu in der Lage ist.

E. 5.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwä lt in Melina Tzikas ein e

unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren zu bestellen, welche aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Da die unentgeltliche Rechtsvertreter in dem Gericht keine Honorarnote ein gereicht hat, ist die Entschädigung androhungsgemäss nach Ermessen fest zusetzen (vgl. Urk. 13) . Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses

ist Rechtsanwä lt in Tzikas mit Fr. 1 ‘

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00781 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

28. Februar 2017 in Sachen X.___ , geb. 1999 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1999 geborene X.___

meldete sich am

12. November 2014

bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen

für Minderjährige (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 12/15 und Urk. 12/18 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht des Schul p sychologischen Dienstes des Kantons Z.___ ein und wies den

Versicherten mit Schreiben vom 10. Februar 2015 darauf hin, dass eine psychiatrische Behandlung oder neuropsychologische Abklärung notwendig sei , um beurteilen zu können , ob ein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 12/27) . In der Folge holte sie einen Bericht der A.___ ein (Urk. 12/37). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 auferlegte sie dem Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht als Voraussetzung für allfällige zukünftige Leistungsansprüche eine mindestens sechsmonatige Drogenabstinenz als Massnahme zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 12/42). Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2015 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens

in Aussicht (Urk. 12/43).

Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 12/45, Urk. 12/46 und Urk. 12/49) , woraufhin die IV-Stelle weitere Abklärungen tätigte und dem Versicherten mit Schreiben vom 22. März 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme ein räumte (Urk. 12/70). Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 verneinte sie einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 12/75 = Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

4. Juli 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine erstmalige berufliche Ausbildung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 27. September 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. September 2016 zugestellt (Urk. 13) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ist eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) . Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderli che Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erst malige beruf liche Ausbildung gilt laut Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV )

die berufliche Grundbildung nach dem BBG sowie nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel- , Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehr kosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden gei stigen Gesund heitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 Abs. 1 IVG massgeblich ; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätig keit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsga ng Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1.b mit Hinweis ). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) bewirken. Rechtsprechungs gemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. No vember 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl.

Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss den medizinischen Abklärungen leide der Beschwerdeführer an einer Anpas sungsstörung. Aufgrund dieser Diagnose bestehe kein IV-relevanter Gesund heitsschaden, da es sich definitionsgemäss um eine vorübergehende Beein trächtigung handle. Gemäss der Beurteilung des Regional en Ärztlichen D ienstes (RAD) sei en auch unter Einbezug der neu eingereichten medizini schen Unterlage n die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode nicht nachvollziehbar (Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, in den ärztlichen Berichten der B.___ vom 9. Dezember 2015 und 4. Februar 2016 werde unter anderem die Diagnose einer p osttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Es werde ausdrücklich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung lediglich eine Ausbildung im geschützten Rahmen möglich sei. Es sei somit erstellt, dass eine Invalidität im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG eingetreten sei und der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erstmalige berufliche Ausbildung gemäss Art. 16 IVG erfülle ( Urk. 1) . 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer eine Invalidität im Sinne von Art. 4 und 16 IVG vorliegt und ob er invaliditätsbedingt auf eine berufliche Erstausbildung in einem geschützten Rahmen angewiesen ist . 3.

3.1

Im Bericht des Schulp s ychologischen Dienstes des Kantons Z.___ vom 29. August 2012 wurde ausgeführt, die Probleme des Beschwerdeführers lägen nicht im Bereich der Sachkompetenzen, sondern bei den Selbst- und Sozialkompetenzen , in denen er keinen altersentsprechenden Entwicklungs stand erreicht habe. Ursächlich seien neben konstitutionellen v.a. entwick lungshemmende und teilweise sehr belastende Umstände im psychosozialen familiären Umfeld . Dazu kämen auch reaktiv entstandene Verhaltens störungen teilweise massiv aggressiver Art. Unter diesen Umständen seien Selbstvertrauen, soziale Kompetenzen, Frustrationstoleranz und Impulskon trolle sowie die Fähigkeit zur Stressbewältigung massiv eingeschränkt, so dass situativ von erheblicher Selbst- und Fremdgefährdung ausgegangen werden müsse. Es bestehe ein grosser Bedarf nach umfassender sozialpäda gogischer und therapeutischer Betreuung (Urk. 12/19). 3.2

Im Bericht des S chulpsychologischen Dienstes des Bezirks C.___ vom 5. Januar 2015 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer besuche aufgrund einer Lernstörung bei einer Kombination von schwerwiegenden emotionalen und sozialen Schwierigkeiten und einer Verhaltensstörung seit dem Schuljahr 2012/13 das Schulheim D.___ in E.___ mit dem Status eines Sonderschülers . Seit dem Übertritt ins Schulheim habe eine gewisse Konsolidierung stattgefunden. In den letzten Monaten habe sich aber wieder gezeigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sozialen Schwierigkeiten und den noch geringen Selbstkompetenzen sehr auf ein sonderschulisches Angebot in einem geschützten Rahmen angewiesen sei. Er sei im Unterricht, in der Gruppe und zu Hause sehr versc hlossen und habe sich zunehmend zurückge z ogen. Die Bezugspersonen machten sich grosse Sorgen, weil es schwierig sei, an ihn heranzukommen , und er gleichzeitig oft über Schmerzen und Müdigkeit klage oder krank sei. Im Hinblick auf die Berufswahl habe er zwar schon geschnuppert, er brauche aber viel Unterstützung seiner Bezugsper sonen, selber habe er kaum etwas für seine Berufswahl unternommen. Er komme im Berufswahlprozess nicht vorwärts. Selbstvertrauen, soziale Kompetenzen, Frustrationstoleranz, Impulskontrolle und Stressbewälti gungsstrategien seien bei ihm nach wie vor stark eingeschränkt. Situativ müsse von einer erheblichen Selbstgefährdung ausgegangen werden (Urk. 12/65). 3.3

Im Austrittsbericht der A.___ vom 18. Juni 2015 wurde n die folgenden Diagnosen gestellt: - Achse I: Anpassungsstörung en, ICD 10: F43.20 - Achse II: nicht untersucht - Achse III: klinisch durchschnittliche Intelligenz - Achse IV: St. n. Balanitis - Achse V: - 2.1 Behinderung eines Elternteils (lebensbedrohliche Erkrankung der Mutter) - 5.0 Erziehung in einer Institution, abweichende Elternsituation - 8.0 anamnestisch Mobbing durch Heimmitbewohner - Achse VI: e rnsthafte soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen (4)

Der Beschwerdeführer sei zur Krisenintervention stationär aufgenommen worden und habe sich alsbald von Suizidabsichten distanzieren können . Aufgrund einer fehlenden Indikation für eine Fortsetzung des stationären Aufenthaltes sei die Entlassung zurück in das Schulheim D.___ vorbereitet worden. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Mobbingsituation im Heim scheine vom Betreuerteam zuvor nicht wahrgenommen worden zu sein. Ein Wechsel des Wohnheims scheine behördlicherseits im Augenblick nicht möglich, was für den Beschwerdeführer eine unbefriedigende Situation darstelle (Urk. 12/37). 3.4

Dr. med. F.___ , A.___ , nannte in seinem Bericht vom 6. August 2015 die Diagnose einer Anpassungsstörung (F 43.20) und attestierte keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/37) . 3.5

Im Bericht d er B.___ vom 9. Dezember 2015 wurden die folgenden Diagnosen gestellt: - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit suizidaler Krise F32.2 - St.n. Vd. auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung F90.0 - Posttraumatische Belastungsstörung F43.1 - Achse III: (knap

p) unterdurchschnittliche Intel ligenz - Achse IV: - Achse V: - 2.1: Behinderung eines Elternteils (angeborener komplexer Herz fehler) - 5.0: Erziehung in einer Institution, abweichende Elternsituation - 8.0: anamnestisch Mobbing durch Heimmitbewohner - Achse VI: ernsthafte soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen

Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 22. Oktober 2015 auf die Akutstation für Jugendliche zugewiesen worden, nachdem am 20. Oktober 2015 ein Eintritt aufgrund einer suizidalen Krise per FU in G.___ erfolgt sei. In der Eintrittsdiagnostik habe er im Becks Depressionsinventar (BDI II) einen Summenwert von 30 Punkten erreicht, was auf eine schwere depressive Symptomatik hinweise. Diese äussere sich in Hoffnungslosigkeit, Gedanken kreisen, Gefühl der Gefühllosigkeit, stark reduziertem Selbstvertrauen, Schlafschwierigkeiten und s ozialem Rückzug. Im Verlauf hab e

sich die suizi dale Krise aufgehellt. Er habe sich von Suizidabsichten distanzieren können und sei gut absprachefähig gewesen . Am 12. November 2015 habe er im BDI

II einen Summenwert von 19 Punkten erzielt, was auf eine leichte depressive Symptomatik hinwe i se. Er habe sich die bessere Befindlichkeit mit der räumlichen Distanz zum Schulheim D.___

erklärt, in dem er seit Ende 2013 wohn t e und die interne Schule besuchte. Von Mitbewohner n sei er immer wieder gemobbt worden. Vom Behandlungsteam habe er sich unver standen gefühlt. In Einzelgesprächen habe er von traumatischem Erleben im Alter von acht bis vierzehn Jahren berichtet.

Der Verdacht auf eine post traumatische Belastungsstörung könne durch eine Testung des SKID I, Sek tion Angststörungen, wie auch durch klinische Beobachtung bestätigt wer den . Bei wiederholter Testung sei der Drogenurin negativ (Urk. 12/54). 3.6

Im Bericht der A.___ vom 25. Januar 2016 wurden die folgenden Diagnosen gestellt: - F 32.1 mittelgradige depressive Episode - F 43.2 Anpassungsstörungen - Achse V: - 2.1 Behinderung eines Elternteils (lebensbedrohliche Erkrankung der Mutter) - 5.0 Erziehung in einer Institution, abweichende Elternsituation - 8.0 anamnestisch Mobbing durch Heimmitbewohner - Achse VI: ernsthafte soziale Beeinträchtig ung in mindestens ein oder zwei Bereichen

Es wurde ausgeführt, nach psychischer Stabilisierung sollten Ausbildungs tätigkeiten möglich sein, in denen der Beschwerdeführer möglichst selbstän dig arbeiten könne. Vom zeitlichen Umfang her bestehe keine Einschränkung (Urk. 12/66). 3.7

Im Bericht der B.___ vom 4. Februar 2016 wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 12/67) : - Achse I: - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit suizidaler Krise (F32.2) - St.n. Vd. auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung - Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1 ) - Achse II: keine umschriebenen Entwic k lungsstörungen (F90.0) - Achse III: (knapp) unterdurchschnittliche Intelligenz - Achse IV: Vd. auf Brugada Syndrom (Uni Zürich). Cave: Diverse Medikamente kontraindiziert - Achse V: - 2.1 Behinderung eines Elternteils, abweichende Elternsituation - 5.0 Erziehung in einer Institution - 8.0 Anamnestisch Mobbing durch Heimmitbewohner - Achse VI: Ernsthafte soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen (4)

Es wurde ausgeführt ,

der Beschwerdefü hrer sei am 22. Oktober 2015 auf die Akutstation für Jugendliche zugewiesen worden . Am 14. Dezember 2015 sei es nach achtwöchiger regulärer Behandlungsze it zu einem Austritt und am 21. Dezember 2015 zu einem erneuten Eintritt auf der Akutstation für Jugendliche gekommen, um eine Anschlusslösung zu installieren. Bei Eintritt habe sich eine schwere depressive Symptomatik gezeigt. Im Verlauf habe si ch die suizidale Krise aufgehellt. Der Beschwerdeführer habe sich von Suizidab sichten distanzieren können und sei gut absprachefähig gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich die bessere Befindlichkeit mit der räumlichen Distanz zum Schulheim D.___

erklärt. Er habe in deutlich stabilisiertem psychischem Zustand ohne Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen werden können (Urk. 12/67). 3.8

Der Regional e Ärztliche Dienst (RAD) hielt anlässlich der in t erd isziplinären Fallbesprechung vom

22. März 2016 fest, die Dia gnosen schwere depressive Episode und posttraumatische Belastungsstörung seien nicht nachvollziehbar. In den Berichten fänden sich auch keine auslösenden Ereignisse. Ebenfalls finde keine entsp rechende Medikation statt (Urk. 12/74 S. 5). 4.

4.1

Die B.___ stellte die Diagnose einer posttraumat ischen Belastungsstörung ( ICD-10: F43.1) erstmals in ihrem Bericht vom

9. Dezember 2015 (Urk. 12/54 ) und hielt in der Folge

daran fest. In den übrigen medizinischen Berichten wird indessen eine Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2 ) diagnostiziert.

Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als verzögerte oder protra hierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation ausserge wöhnlicher Bedrohung oder katastrop halen Ausmasses (kurz oder lang an haltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde.

Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Drogeneinnahme oder übermässiger Alkoholkonsum können als komplizierende Faktoren hinzu kommen. Die Störung folgt dem Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann (doch selten mehr als 6 Monate nach dem Trauma). Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine dauernde Persönlichkeits änderung (F62.0) über (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrs g .], Internationale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnos tische Leitlinien, 10. Aufl. 2015 , S. 207 f.).

Im Bericht der B.___ wird in Bezug auf das traumatische Ereignis lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Einzelgesprächen von traumati schem Erleben im Alter von acht bis vierzehn Jahren berichtet (Urk. 12/54), ohne dass das auslösende Ereignis genannt oder näher umschrieben würde. Das auslösende Trauma ist von der Gutachterperson jedoch zwingend zu referieren , namentlich wenn es allein durch die subjektiven Angaben und Schilderungen der betroffenen Person belegt wird (vgl. BGE 142 V 342 E. 5.2.2). Auch die übrigen Diagnosekriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 sind den Berichten der B.___ nicht zu ent nehmen. Damit erweist sich die Diagnose einer PTBS als nicht nachvollzieh bar und es erübrigt sich, die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen.

Bei der Anpassungsstörung handelt es sich um ein vorübergehendes Leiden, das rechtsprechungsgemäss per se nicht invalidisierend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 4.3 mit Hinweisen ) . 4.2

Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der depressiven Störung eine Invalidität besteht.

Die B.___ nannte in ihren Berichten die Diagnose einer s chwere n depressive n Episode ohne psychotische Symptome mit suizidaler Krise ( ICD-10: F32.2) .

Auch diese Diagnose ist nicht nachvollziehbar , zumal weder entsprechende Befunde erhoben worden sind noch eine entsprechende Medikation stattfand

( vgl. Urk. 12/74 S. 4 f. ) . Im Bericht der B.___ vom 9. Dezember 2015

wurde im Verlauf des stationären Aufenthaltes denn auch nur noch eine leichte depressive Symptomatik erwähnt (vgl. Urk. 12/54 S.

3 ). Auch im Bericht d er B.___ vom 4. Februar 2016 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe in deutlich stabilisiertem psychischem Zustand ohne Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen werden können

(Urk. 12/67 S. 4 ). Im Bericht der A.___ vom 25. Januar 2016, wurde die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F 32.1) gestellt und es wurde ausgeführt, nach psychischer Stabilisierung sollten Ausbildungstätigkeiten möglich sein, in denen der Beschwerdeführer möglichst selbständig arbeiten könne. Vom zeitlichen Umfang her bestehe keine Einschränkung (Urk. 12/66).

Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapier bar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2, 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1, 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.4, 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2, 9C_696/201 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5 sowie 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1). Bei der depressiven Episode handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden ( vgl. Dilling/Mo mbour/

Schmidt [Hrsg.], a.a.O. S. 169 ff.) . Nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis), was vorliegend nicht der Fall ist.

Die Diagnose einer depressiven Episode wurde zum ersten Mal im Bericht der B.___ vom 9. Dezember 2015 erwähnt (Urk. 12/54). Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 2015 auf die Akutstation für Jugendliche der B.___ zuge wiesen, nachdem er aufgrund einer suizidalen Krise per fürsorgerische Unter bringung eingewiesen worden war. Im Laufe

des stationären Aufenthalt es hat sich die depressive Störung stark verbessert und der Beschwerdeführer konnte in deutlich stabilisiertem psychischem Zustand entlassen werden (Urk. 12/67 S. 4 ).

Auch die Ärzte der A.___ , wo der Beschwerdeführer seit dem 15. August 2015 in ambulanter Therapie war, rechnen mit einer weiteren psychischen Stabilisierung (Urk. 12/66) .

Somit ist davon auszugehen, dass die depressive Störung bei konsequenter Depressionstherapie und entsprechender Medikation therapierbar ist. Von einer Behandlungsresistenz kann nicht die Rede sein .

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Bericht der B.___ mit der räumlichen Distanz zum Schulheim D.___ , wo der Beschwerdeführer von Mitbewohnern gemobbt worden sei, eine bessere Befindlichkeit einherging (Urk. 12/54 S. 3 und Urk. 12/67 S. 3) , was darauf hin deutet , dass beim Auftreten der depressiven Episode psychosoziale Belastungen und damit ver bundene emotionale Konflikte im Vordergrund standen. 4.3

Nach dem Gesagten fehlt es an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. Somit besteht auch kein Anspruch auf Massnahmen zur beruflich en Ein gliederung . Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 5.

5.1

Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (Urk. 1). Die Voraussetzungen ge mäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt, weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist der Beschwerdeführer zur Nachzahlung

verpflichtet, s obald er da zu in der Lage ist. 5.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwä lt in Melina Tzikas ein e

unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren zu bestellen, welche aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Da die unentgeltliche Rechtsvertreter in dem Gericht keine Honorarnote ein gereicht hat, ist die Entschädigung androhungsgemäss nach Ermessen fest zusetzen (vgl. Urk. 13) . Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses

ist Rechtsanwä lt in Tzikas mit Fr. 1 ‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

4. Juli 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gew ährt, und es wird ihm Rechtsanwältin

Melina Tzikas als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in d es Beschwerdeführers, Rechtsanwä lt in

Melina Tzikas , wird mit Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht