Sachverhalt
1.
De r 1959 geborene X.___ , ohne Ausbildung (Urk. 8/11 S. 3) ,
war seit Januar 1992 mit einem Pensum von 100 % als „Mitfahrer“ bei der
Y.___ in Luzern tätig (Urk. 8/15/ 1-7 Ziff. 1 f. ) .
Am 25. Februar 2015 musste er wegen einer dilatativen
Kardiomyopathie notfallmässig hospitalisiert werden (Urk. 8/14/6-7). Am 19. Mai 2015
meldete er sich unter Hinweis auf Herz rhythmus-Störungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 8/14 und Urk. 8/26) bei und klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Am 28. August 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass auf grund seines Gesundheitszustands aktuell keine beruflichen Eingliederungs massnahmen m öglich seien (Urk. 8/24) . Nach durchgeführt em Vorbescheid verfahren (Urk. 8/ 35) wies die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 10 % das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Mai 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 14. Juni 2016 Beschwerde (Urk. 1/1; vgl. auch Urk. 1/2 und Urk. 4 ) und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 18. Mai 2016 (Urk. 2) sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invaliden rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom
26. Juli 2016 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 3 . Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer den Bericht des Z.___ vom 11. Januar 2017 (Urk. 11/2) sowie das Schreiben der Y.___ vom 26. Januar 2017 (Urk. 11/3) bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 11/1), wel che diese am 7. Februar 2017 an das hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Be richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächli chen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens mass gebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammen hang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheid erlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tät igkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Aus der Gegenüberstellung des Validen- und Invalideneinkommens resultiere unter Berücksichtigung des leicht ein geschränkten Tätigkeits spektrums ein Invaliditätsgrad von 10 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer beantragte demgegenüber die Ausrichtung einer gan zen Invalidenrente (Urk. 1/1) . Er stellte sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, dass er gemäss der ICD-Nachkontrolle am Z.___ vom 25. April 2016 für körperlich anstrengende Arbeiten untauglich sei. Zu dem habe ihm seine Arbeitgeberin mitgeteilt, dass für ihn keine behinde rungsangepasste Tätigkeit zur Verfügung stehe. 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Assistenzarzt an der Klinik für Kardiologie am Z.___ , stellte in seinem Bericht vom 4. Januar 2016 (Eingangsdatum; Urk. 8/29) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - DCM ( dilatative
Kardiomyopathie ) - Ejektionsfraktion ( EF ) 14 % nach HI-Therapie (MRI 05/15)
Dr. A.___ hielt fest, dass i n der zuletzt ausgeübten Tätigk eit als Getränke-Hilfslieferant eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Februar 2015 bis Februar 2016 bestehe . Tätigkeiten mit körperlicher Belastung seien nicht mehr mög lich, es bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne körperliche Belastung. Es sei mit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu rechnen, allerdings nicht
betreffend die Arbeitsfähigkeit in körperlich be lastenden Berufen (Ziff. 1.6-1.8). 3. 2
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___ , Praktischer Arzt FMH – Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 2. März 2016 (Urk. 8/33/1-5) folgende Diagnosen auf (Ziff. 1.1): - DCM unklarer Ätiologie - Status nach schwerer kardialer Dekompensation 02/2015 - Status nach Implantation eines kardiale n
Resynchronisationsgeräts
(CRT)-D 07 /2015 - anhaltende schwer eingeschränkte LV- Pumpfunktion - komplett LSB, NYHA II
Der Hausarzt wies darauf hin, dass die Prognose nicht gut und aktuell keine wesent liche Besserung der Pumpfunktion des Herzens und der Leistungsfä higkeit eingetreten sei (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 25. Februar 2015 (Ziff. 1.6 f.). Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit respektive eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei derzeit noch
nicht möglich
(Ziff. 1.9 und S. 5) . Der Haus arzt ver wies auf die nächste kardiologische Beurteilung im August 2016 und empfahl betreffend Umfang der zukünftigen Leistungsfähigkeit des Be schwerdeführers die Kontaktierung der Kardiologie des Z.___ im August 2016. 3. 3
In ihrem Bericht vom 25. April 2016 (Urk. 8/44) führten Dr. med. C.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. D.___ , Oberärztin iV an der Klinik für Kardiologie am Z.___ , folgende Diagnosen auf (S. 2): - DCM unklarer Ätiologie - Erstdiagnose bei schwerer kardialer Dekompensation mit intubations pflichtigem Lungenödem 03/15 - Ausschluss einer koronaren Herzkrankheit ( Koronarangiographie 02.03. 15) - keine Verbesserung der LVEF 14 % unter medikamentöser Therapie (MRI 06.05.15) - kompletter LSB (QRS 190 ms ), NYHA II - Implantation eines CRT-D (SJM) 01.07.15 - TTE 25. 0 4.16: dilatierter, exzentrisch hypertropher LV mit schwer einge schränkter LVEF ( biplan 25 %)
Die Ärzte hielt en fest, dass weiterhin eine eingeschränkte körperliche Leis tungsfähigkeit mit Anstrengungsdyspnoe NYHA II-III bestehe (Anhalten we gen Dyspnoe nach einem Stock Treppensteigen o der einigen Metern Bergauf gehen , S. 2) . Von kardialer Seite sei ein stabiler Verlauf bezüglich Sympto matik und Leistungsfähigkeit gegeben . Alltägliche Verrichtungen seien mög lich, schwerere Ar beiten könnten aufgrund der Dys p n oe indessen nicht mehr ausgeführt werden. In der aktuellen Ergometrie lasse sich die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit objektivieren (110
W, 73 % Soll). Für die bis herige, körperlich schwer anstrengende Arbeit in der Getränkefirma respek tive in einer anderen körperlich anstrengenden Arbeit sei der Beschwerde führer zu 100 % arbeitsunfähig. Eine körperlich nicht belastende Arbeit (zum Beispiel im Büro) sei prinzipiell denkbar, aufgrund der fehlenden Ausbildung aber vermutlich nicht möglich (S. 3). 4. 4.1
Gestützt auf die insoweit übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen ist erstellt , dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Getränkeaus lieferer sowie andere körperlich belastende Arbeiten aufgrund seiner kardia len Beschwerden nicht mehr zumutbar sind. Zu prüfen ist indessen die Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2). Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung des Arztes
ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. Dr. rer . pol. E.___ , Facharzt für Innere Medizin (Urk. 8/42 S. 1), welcher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leichten sitzenden Tätigkeiten ohne Wechselschichten seit 1. März 2016 postulierte und dabei auf die Berichte des Z.___ abstellte (Urk. 8/41 S. 4). 4.2
Dr. A.___ von der Klinik für Kardiologie am Z.___
attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne körperliche Belastung und hielt insbesondere rein sitzende und rein stehende Tätigkeiten für zu mutbar (Urk. 8/29 Ziff. 1.7 und S. 3). Gleichermassen erachteten die Dres . C.___ und D.___
von der selben Klinik für Kardiologie die Ausübung körperlich nicht belastender Arbeiten, wie zum Beispiel eine Bürotätigkeit, als mö glich (Urk. 8/44 S. 3 und Urk. 8/31/1-5 Ziff. 1.6. - 1.9). Auf die se über einstimmende n
Beurteilung en der Fachärzte des Z.___ ist ab zustellen, zumal sie auf der Anamnese sowie auf eingehenden Untersuchun gen des Beschwerdeführers (namentlich Ruhe-EKG, Fahrradergometrie , ICD/CRT-Kontrolle und transthorakale Echokardiographie, Urk. 8/44 S. 2) beruhte n sowie klar und nachvollziehbar begründet wurde n . 4.3 4.3.1
Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdever fahren eingereichten Bericht von Dr. med. F.___ , Assistenz arzt, und Dr. med. G.___ , Oberärztin an der Klinik für Kardiologie am Z.___ ,
vom 11. Januar 2017 (Urk. 11/ 2 ) , soweit dieser im vorlie genden Verfahren überhaupt relevant ist (vgl. E. 1.4 ) . In diesem Bericht sind keine Hinweise auf eine entsprechende Veränderung des Gesundheitszu stands des Beschwerdeführers im Vergleich zur Einschätzung vom 25. April 2016 ( vgl. E. 3.3 )
ersichtlich und die Dres .
F.___ und G.___
äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit . Sie beschrieben einen kardial kompensierten Be schwerdeführer, eine regelrechte Aggregatfunktion und empfahlen die Wei terführung der bisher problemlos tolerierten oralen Antikoagutation als Pri märprophylaxe (S. 2-3). 4.3 .2
An dieser Beurteilung vermag auch der Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 2. März 2016, worin dieser jegliche Tätigkeit ausschl oss (Urk. 8/33/1-5 Ziff. 1.6-1.9 und S. 5), nichts zu ändern. Der Hausarzt wies einzig auf das Fehlen einer wesentlichen Verbesserung der Pumpfunktion des Herzens und der Leistungsfähigkeit hin, ohne jedoch näher darzulegen, inwiefern dieses auch behinderungsangepasste Arbeiten ausschliesst. Dr. B.___ verfügt so dann über keinen Facharzttitel in Kardiologie . Im Übrigen ist der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.4
Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde (Urk. 1/1) darauf hin , dass er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zwecks Einglie derungsmassnahmen melden und sämtlichen Ratschlägen des RAV betref fend Stellensuche nachkommen werde. Die s zeig t , dass auch er selber nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ausgeht .
4. 5
Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tä tigkeit (leichte sitzende Tätigkeit ohne Wechselschichten) ausgegangen ist und der Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu erachten. 5.
5.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung stellt sich die Frage, ob der Beschwerde führer angesichts des schon fortgeschrittenen Alters nach allge meiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit er werblich verwerten kann. 5.2
Rechtsprechungsgemäss ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegen heiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stel len sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfä higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebens alters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemei nen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (beispiels weise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusam menhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertig keiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufs erfahrung aus dem angestammten Bereich; vgl. etwa Urteile des Bundesge richts 9C_272/2014 vom 30. Juli 2014 E. 2. sowie 9C_650/2015 vom 11. August 2016 E. 5.3 je mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ver werten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversiche rungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2010 vom 20. Juni 2011 E. 2.2) gebieten grundsätz lich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mög lichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumut barkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben. 5.3
Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt noch verwertbar ist, erachtete das Bundesge richt etwa einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrhe itlich als Wirker in der Textil industrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar . Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf de m als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nach gefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zu mutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sit zen in geschlosse nen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpen sums arbeitsfähig war (Urteil
des Bundesgerichts
I 376/05 vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht wurde vom Bundesgericht auch die Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden unter anderem rheu matologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähig keit (Urteil des Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Sc hliesslich erachtete das Bundes ge richt die Chancen eines 60 Jahre alten Versicherten, der für kör perlich leichte Arbeiten, die abwechslungsweise sitzend ode r stehend ausgeführt werden kön nen, ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne häufige Arbeiten über der Horizontalen u nd ohne regelmässige Kraft anwen dung des linken Arms bei voller Stundenpräsenz im Umfang von 80 % arbeits fähig war , auf eine Anstellung als intakt (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3).
Verneint wurde die Verwertbarkeit der Restarbei tsfähigkeit eines über
61-jähri gen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % z umutbaren feinmotori schen Tätig keiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche An passungsfähig keit abgesprochen wurde ( Urteil
des Bundesgericht s I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch ver schiedene Aufla gen zusätzlich limitierte Arbeitsfähig keit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden ( Urteil
des Bundesgerichts
I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bundes gerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Auch erkannte das Bundesgericht bei einem
60 Jahre alten Versicherten, welcher in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und behinderungsbe dingt nur noch teils stehend, teils sitzend tätig sein konnte , wobei nur noch Gewichte bis 5 kg zumutbar und ihm wegen seiner Krankheit sowohl Schichtdienste als auch das Führen von Fahrzeugen und Maschinen nicht mehr möglich war, er würde mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinen Arbeitgeber mehr finden (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2). 5.4
Der Beschwerdeführer ist im Februar 1959 geboren. Er war damit zum Zeit punkt des Berichts des Z.___ vom 4. Januar 2016 (vgl. E. 5.2 am Ende) 5 6 Jahre und 10 Monate alt, womit die ihm verbleibende Aktivi tätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter noch gut 8 Jahre betrug. In Bosnien hatte er die obligatorische Schulpflicht erfüllt (Urk. 8/11 S. 3) und arbeitete in der Schweiz seit Januar 1992 bei der Y.___ (Urk. 8/15/1-7 Ziff. 2.1 ), wo er als Hilfs lieferant für das Ausladen der Getränke zuständig war (Urk. 8/11 S. 2). Dieses Arbeitsverhältnis wurde nach Auslaufen der Krankentaggelder am 26. Januar 2017 seitens der Y.___ per 30. April 2017 aufgelöst (Urk. 11/3). 5.5
Im Lichte der dargelegten Grundsätze und insbesondere der relativ hohen Hürden, welche von der Rechtsprechung für eine Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit älterer Menschen gestellt werden ( vgl. E. 5.2-5.3 ), ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu dem als aus geglichen unterstellten Arbeitsmarkt auf Grund seines fortgeschrittenen Al ters gänzlich unmöglich ist. Dem Beschwerdeführer, welchem gemäss der Be urteilung der Fachärzte des Z.___ rein sitzende und rein ste hende Tätigkeiten (inklusive Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien und Rotation im Sitzen/Stehen; Urk. 8/29 S. 3) respektive körperlich nicht belas tende Tätigkeiten (Urk. 8/ 44 S. 3) im Umfang eines Vollpensums zumutbar sind , steht trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein vergleichsweise breites Spektrum möglicher Hilfstätigkeiten offe
n. Denkbar wären beispiels weise sitzende oder stehende Tätigkeiten, welche die Kontrolle von Waren in der maschinellen Herstellung oder die Überwachung von voll- oder halbau tomatischen Maschinen oder Abfüllanlagen umfassen, oder sonstige Überwa chungs -, Verpackungs-, Sortier- oder Montagearbeiten. Solche Hilfsarbeiten sind auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und werden grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt. Dass der Beschwerdeführer zumindest seit 1992 keine feinmotorischen Tätig keiten mehr ausgeübt hat, vermag die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.3). 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.2 6.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2 .2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
6. 2. 3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.3
6.3.1
Gemäss dem IK-Auszug vom 22. Juni 2015 (Urk. 8 /13/3) erzielte der Beschwer deführer im Jahre 2014 ein Einkommen von Fr. 66‘ 32 5.-- , welchen Lohn die Arbeitgeberin auch im Jahr 2015 bestätigte (Urk. 8/15/3). 6.3.2
Die Tabellenlöhne der LSE weisen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art für Männer im Jahre 2012 einen Wert von Fr. 5‘210.—aus ( LSE 2012, TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzni veau 1, Männer) , was angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2012 (BFS, T03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) und die Nominallohnentwicklung für Männer bis ins Jahr 201 5 (BFS, T1. 1.10
Nomi nallohnindex , Männer, 2011 -2015, Total, Stand 201 2 = 1 0 1 . 7 , Stand 2015 = 1 03 . 5 )
Fr. 6 6‘331 .-- ergibt.
6.3.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 66 ‘ 325 .-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 59 ‘ 698 . — (Fr. 66‘331.-- x 0.9) resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 6‘627 . -- und damit ein Invaliditätsgrad von unter 1 0 %.
Damit besteht kein Anrecht auf eine Rente der Inva lidenversicherung (vgl. E. 1.2) ,
was zur Abweisung der Beschwerde führt . 7.
Nachdem es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistun gen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 7 00. -- festzulegen . Ent sprechend dem Ausgang des Verfahren s sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 De r 1959 geborene X.___ , ohne Ausbildung (Urk. 8/11 S. 3) ,
war seit Januar 1992 mit einem Pensum von 100 % als „Mitfahrer“ bei der
Y.___ in Luzern tätig (Urk. 8/15/ 1-7 Ziff. 1 f. ) .
Am 25. Februar 2015 musste er wegen einer dilatativen
Kardiomyopathie notfallmässig hospitalisiert werden (Urk. 8/14/6-7). Am 19. Mai 2015
meldete er sich unter Hinweis auf Herz rhythmus-Störungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 8/14 und Urk. 8/26) bei und klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Am 28. August 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass auf grund seines Gesundheitszustands aktuell keine beruflichen Eingliederungs massnahmen m öglich seien (Urk. 8/24) . Nach durchgeführt em Vorbescheid verfahren (Urk. 8/ 35) wies die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 10 % das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Mai 2016 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Be richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.4 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächli chen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens mass gebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammen hang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheid erlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2.
E. 1.10 Nomi nallohnindex , Männer, 2011 -2015, Total, Stand 201 2 = 1 0 1 . 7 , Stand 2015 = 1 03 . 5 )
Fr. 6 6‘331 .-- ergibt.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 14. Juni 2016 Beschwerde (Urk. 1/1; vgl. auch Urk. 1/2 und Urk. 4 ) und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 18. Mai 2016 (Urk. 2) sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invaliden rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom
26. Juli 2016 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tät igkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Aus der Gegenüberstellung des Validen- und Invalideneinkommens resultiere unter Berücksichtigung des leicht ein geschränkten Tätigkeits spektrums ein Invaliditätsgrad von 10 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer beantragte demgegenüber die Ausrichtung einer gan zen Invalidenrente (Urk. 1/1) . Er stellte sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, dass er gemäss der ICD-Nachkontrolle am Z.___ vom 25. April 2016 für körperlich anstrengende Arbeiten untauglich sei. Zu dem habe ihm seine Arbeitgeberin mitgeteilt, dass für ihn keine behinde rungsangepasste Tätigkeit zur Verfügung stehe.
E. 3 In ihrem Bericht vom 25. April 2016 (Urk. 8/44) führten Dr. med. C.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. D.___ , Oberärztin iV an der Klinik für Kardiologie am Z.___ , folgende Diagnosen auf (S. 2): - DCM unklarer Ätiologie - Erstdiagnose bei schwerer kardialer Dekompensation mit intubations pflichtigem Lungenödem 03/15 - Ausschluss einer koronaren Herzkrankheit ( Koronarangiographie 02.03. 15) - keine Verbesserung der LVEF 14 % unter medikamentöser Therapie (MRI 06.05.15) - kompletter LSB (QRS 190 ms ), NYHA II - Implantation eines CRT-D (SJM) 01.07.15 - TTE 25. 0 4.16: dilatierter, exzentrisch hypertropher LV mit schwer einge schränkter LVEF ( biplan 25 %)
Die Ärzte hielt en fest, dass weiterhin eine eingeschränkte körperliche Leis tungsfähigkeit mit Anstrengungsdyspnoe NYHA II-III bestehe (Anhalten we gen Dyspnoe nach einem Stock Treppensteigen o der einigen Metern Bergauf gehen , S. 2) . Von kardialer Seite sei ein stabiler Verlauf bezüglich Sympto matik und Leistungsfähigkeit gegeben . Alltägliche Verrichtungen seien mög lich, schwerere Ar beiten könnten aufgrund der Dys p n oe indessen nicht mehr ausgeführt werden. In der aktuellen Ergometrie lasse sich die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit objektivieren (110
W, 73 % Soll). Für die bis herige, körperlich schwer anstrengende Arbeit in der Getränkefirma respek tive in einer anderen körperlich anstrengenden Arbeit sei der Beschwerde führer zu 100 % arbeitsunfähig. Eine körperlich nicht belastende Arbeit (zum Beispiel im Büro) sei prinzipiell denkbar, aufgrund der fehlenden Ausbildung aber vermutlich nicht möglich (S. 3).
E. 3.1 Dr. med. A.___ , Assistenzarzt an der Klinik für Kardiologie am Z.___ , stellte in seinem Bericht vom 4. Januar 2016 (Eingangsdatum; Urk. 8/29) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - DCM ( dilatative
Kardiomyopathie ) - Ejektionsfraktion ( EF ) 14 % nach HI-Therapie (MRI 05/15)
Dr. A.___ hielt fest, dass i n der zuletzt ausgeübten Tätigk eit als Getränke-Hilfslieferant eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Februar 2015 bis Februar 2016 bestehe . Tätigkeiten mit körperlicher Belastung seien nicht mehr mög lich, es bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne körperliche Belastung. Es sei mit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu rechnen, allerdings nicht
betreffend die Arbeitsfähigkeit in körperlich be lastenden Berufen (Ziff. 1.6-1.8).
E. 4.1 Gestützt auf die insoweit übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen ist erstellt , dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Getränkeaus lieferer sowie andere körperlich belastende Arbeiten aufgrund seiner kardia len Beschwerden nicht mehr zumutbar sind. Zu prüfen ist indessen die Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2). Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung des Arztes
ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. Dr. rer . pol. E.___ , Facharzt für Innere Medizin (Urk. 8/42 S. 1), welcher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leichten sitzenden Tätigkeiten ohne Wechselschichten seit 1. März 2016 postulierte und dabei auf die Berichte des Z.___ abstellte (Urk. 8/41 S. 4).
E. 4.2 Dr. A.___ von der Klinik für Kardiologie am Z.___
attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne körperliche Belastung und hielt insbesondere rein sitzende und rein stehende Tätigkeiten für zu mutbar (Urk. 8/29 Ziff. 1.7 und S. 3). Gleichermassen erachteten die Dres . C.___ und D.___
von der selben Klinik für Kardiologie die Ausübung körperlich nicht belastender Arbeiten, wie zum Beispiel eine Bürotätigkeit, als mö glich (Urk. 8/44 S. 3 und Urk. 8/31/1-5 Ziff. 1.6. - 1.9). Auf die se über einstimmende n
Beurteilung en der Fachärzte des Z.___ ist ab zustellen, zumal sie auf der Anamnese sowie auf eingehenden Untersuchun gen des Beschwerdeführers (namentlich Ruhe-EKG, Fahrradergometrie , ICD/CRT-Kontrolle und transthorakale Echokardiographie, Urk. 8/44 S. 2) beruhte n sowie klar und nachvollziehbar begründet wurde n .
E. 4.3 .2
An dieser Beurteilung vermag auch der Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 2. März 2016, worin dieser jegliche Tätigkeit ausschl oss (Urk. 8/33/1-5 Ziff. 1.6-1.9 und S. 5), nichts zu ändern. Der Hausarzt wies einzig auf das Fehlen einer wesentlichen Verbesserung der Pumpfunktion des Herzens und der Leistungsfähigkeit hin, ohne jedoch näher darzulegen, inwiefern dieses auch behinderungsangepasste Arbeiten ausschliesst. Dr. B.___ verfügt so dann über keinen Facharzttitel in Kardiologie . Im Übrigen ist der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
E. 4.3.1 Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdever fahren eingereichten Bericht von Dr. med. F.___ , Assistenz arzt, und Dr. med. G.___ , Oberärztin an der Klinik für Kardiologie am Z.___ ,
vom 11. Januar 2017 (Urk. 11/ 2 ) , soweit dieser im vorlie genden Verfahren überhaupt relevant ist (vgl. E. 1.4 ) . In diesem Bericht sind keine Hinweise auf eine entsprechende Veränderung des Gesundheitszu stands des Beschwerdeführers im Vergleich zur Einschätzung vom 25. April 2016 ( vgl. E. 3.3 )
ersichtlich und die Dres .
F.___ und G.___
äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit . Sie beschrieben einen kardial kompensierten Be schwerdeführer, eine regelrechte Aggregatfunktion und empfahlen die Wei terführung der bisher problemlos tolerierten oralen Antikoagutation als Pri märprophylaxe (S. 2-3).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde (Urk. 1/1) darauf hin , dass er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zwecks Einglie derungsmassnahmen melden und sämtlichen Ratschlägen des RAV betref fend Stellensuche nachkommen werde. Die s zeig t , dass auch er selber nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ausgeht .
E. 5 Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tä tigkeit (leichte sitzende Tätigkeit ohne Wechselschichten) ausgegangen ist und der Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu erachten.
E. 5.1 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung stellt sich die Frage, ob der Beschwerde führer angesichts des schon fortgeschrittenen Alters nach allge meiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit er werblich verwerten kann.
E. 5.2 Rechtsprechungsgemäss ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegen heiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stel len sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfä higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebens alters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemei nen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (beispiels weise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusam menhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertig keiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufs erfahrung aus dem angestammten Bereich; vgl. etwa Urteile des Bundesge richts 9C_272/2014 vom 30. Juli 2014 E. 2. sowie 9C_650/2015 vom 11. August 2016 E. 5.3 je mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ver werten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversiche rungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2010 vom 20. Juni 2011 E. 2.2) gebieten grundsätz lich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mög lichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumut barkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben.
E. 5.3 Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt noch verwertbar ist, erachtete das Bundesge richt etwa einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrhe itlich als Wirker in der Textil industrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar . Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf de m als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nach gefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zu mutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sit zen in geschlosse nen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpen sums arbeitsfähig war (Urteil
des Bundesgerichts
I 376/05 vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht wurde vom Bundesgericht auch die Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden unter anderem rheu matologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähig keit (Urteil des Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Sc hliesslich erachtete das Bundes ge richt die Chancen eines 60 Jahre alten Versicherten, der für kör perlich leichte Arbeiten, die abwechslungsweise sitzend ode r stehend ausgeführt werden kön nen, ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne häufige Arbeiten über der Horizontalen u nd ohne regelmässige Kraft anwen dung des linken Arms bei voller Stundenpräsenz im Umfang von 80 % arbeits fähig war , auf eine Anstellung als intakt (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3).
Verneint wurde die Verwertbarkeit der Restarbei tsfähigkeit eines über
61-jähri gen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % z umutbaren feinmotori schen Tätig keiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche An passungsfähig keit abgesprochen wurde ( Urteil
des Bundesgericht s I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch ver schiedene Aufla gen zusätzlich limitierte Arbeitsfähig keit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden ( Urteil
des Bundesgerichts
I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bundes gerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Auch erkannte das Bundesgericht bei einem
60 Jahre alten Versicherten, welcher in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und behinderungsbe dingt nur noch teils stehend, teils sitzend tätig sein konnte , wobei nur noch Gewichte bis 5 kg zumutbar und ihm wegen seiner Krankheit sowohl Schichtdienste als auch das Führen von Fahrzeugen und Maschinen nicht mehr möglich war, er würde mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinen Arbeitgeber mehr finden (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer ist im Februar 1959 geboren. Er war damit zum Zeit punkt des Berichts des Z.___ vom 4. Januar 2016 (vgl. E. 5.2 am Ende) 5
E. 5.5 Im Lichte der dargelegten Grundsätze und insbesondere der relativ hohen Hürden, welche von der Rechtsprechung für eine Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit älterer Menschen gestellt werden ( vgl. E. 5.2-5.3 ), ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu dem als aus geglichen unterstellten Arbeitsmarkt auf Grund seines fortgeschrittenen Al ters gänzlich unmöglich ist. Dem Beschwerdeführer, welchem gemäss der Be urteilung der Fachärzte des Z.___ rein sitzende und rein ste hende Tätigkeiten (inklusive Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien und Rotation im Sitzen/Stehen; Urk. 8/29 S. 3) respektive körperlich nicht belas tende Tätigkeiten (Urk. 8/ 44 S. 3) im Umfang eines Vollpensums zumutbar sind , steht trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein vergleichsweise breites Spektrum möglicher Hilfstätigkeiten offe
n. Denkbar wären beispiels weise sitzende oder stehende Tätigkeiten, welche die Kontrolle von Waren in der maschinellen Herstellung oder die Überwachung von voll- oder halbau tomatischen Maschinen oder Abfüllanlagen umfassen, oder sonstige Überwa chungs -, Verpackungs-, Sortier- oder Montagearbeiten. Solche Hilfsarbeiten sind auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und werden grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt. Dass der Beschwerdeführer zumindest seit 1992 keine feinmotorischen Tätig keiten mehr ausgeübt hat, vermag die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.3).
E. 6 2. 3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
E. 6.2 .2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
E. 6.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 6.3.1 Gemäss dem IK-Auszug vom 22. Juni 2015 (Urk.
E. 6.3.2 Die Tabellenlöhne der LSE weisen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art für Männer im Jahre 2012 einen Wert von Fr. 5‘210.—aus ( LSE 2012, TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzni veau 1, Männer) , was angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2012 (BFS, T03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) und die Nominallohnentwicklung für Männer bis ins Jahr 201 5 (BFS, T1.
E. 6.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 66 ‘ 325 .-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 59 ‘ 698 . — (Fr. 66‘331.-- x 0.9) resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 6‘627 . -- und damit ein Invaliditätsgrad von unter 1 0 %.
Damit besteht kein Anrecht auf eine Rente der Inva lidenversicherung (vgl. E. 1.2) ,
was zur Abweisung der Beschwerde führt . 7.
Nachdem es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistun gen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 7 00. -- festzulegen . Ent sprechend dem Ausgang des Verfahren s sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 8 /13/3) erzielte der Beschwer deführer im Jahre 2014 ein Einkommen von Fr. 66‘ 32 5.-- , welchen Lohn die Arbeitgeberin auch im Jahr 2015 bestätigte (Urk. 8/15/3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00779 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
15. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
De r 1959 geborene X.___ , ohne Ausbildung (Urk. 8/11 S. 3) ,
war seit Januar 1992 mit einem Pensum von 100 % als „Mitfahrer“ bei der
Y.___ in Luzern tätig (Urk. 8/15/ 1-7 Ziff. 1 f. ) .
Am 25. Februar 2015 musste er wegen einer dilatativen
Kardiomyopathie notfallmässig hospitalisiert werden (Urk. 8/14/6-7). Am 19. Mai 2015
meldete er sich unter Hinweis auf Herz rhythmus-Störungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 8/14 und Urk. 8/26) bei und klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Am 28. August 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass auf grund seines Gesundheitszustands aktuell keine beruflichen Eingliederungs massnahmen m öglich seien (Urk. 8/24) . Nach durchgeführt em Vorbescheid verfahren (Urk. 8/ 35) wies die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 10 % das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Mai 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 14. Juni 2016 Beschwerde (Urk. 1/1; vgl. auch Urk. 1/2 und Urk. 4 ) und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 18. Mai 2016 (Urk. 2) sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invaliden rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom
26. Juli 2016 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 3 . Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer den Bericht des Z.___ vom 11. Januar 2017 (Urk. 11/2) sowie das Schreiben der Y.___ vom 26. Januar 2017 (Urk. 11/3) bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 11/1), wel che diese am 7. Februar 2017 an das hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Be richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächli chen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens mass gebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammen hang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheid erlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tät igkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Aus der Gegenüberstellung des Validen- und Invalideneinkommens resultiere unter Berücksichtigung des leicht ein geschränkten Tätigkeits spektrums ein Invaliditätsgrad von 10 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer beantragte demgegenüber die Ausrichtung einer gan zen Invalidenrente (Urk. 1/1) . Er stellte sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, dass er gemäss der ICD-Nachkontrolle am Z.___ vom 25. April 2016 für körperlich anstrengende Arbeiten untauglich sei. Zu dem habe ihm seine Arbeitgeberin mitgeteilt, dass für ihn keine behinde rungsangepasste Tätigkeit zur Verfügung stehe. 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Assistenzarzt an der Klinik für Kardiologie am Z.___ , stellte in seinem Bericht vom 4. Januar 2016 (Eingangsdatum; Urk. 8/29) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - DCM ( dilatative
Kardiomyopathie ) - Ejektionsfraktion ( EF ) 14 % nach HI-Therapie (MRI 05/15)
Dr. A.___ hielt fest, dass i n der zuletzt ausgeübten Tätigk eit als Getränke-Hilfslieferant eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Februar 2015 bis Februar 2016 bestehe . Tätigkeiten mit körperlicher Belastung seien nicht mehr mög lich, es bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne körperliche Belastung. Es sei mit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu rechnen, allerdings nicht
betreffend die Arbeitsfähigkeit in körperlich be lastenden Berufen (Ziff. 1.6-1.8). 3. 2
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___ , Praktischer Arzt FMH – Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 2. März 2016 (Urk. 8/33/1-5) folgende Diagnosen auf (Ziff. 1.1): - DCM unklarer Ätiologie - Status nach schwerer kardialer Dekompensation 02/2015 - Status nach Implantation eines kardiale n
Resynchronisationsgeräts
(CRT)-D 07 /2015 - anhaltende schwer eingeschränkte LV- Pumpfunktion - komplett LSB, NYHA II
Der Hausarzt wies darauf hin, dass die Prognose nicht gut und aktuell keine wesent liche Besserung der Pumpfunktion des Herzens und der Leistungsfä higkeit eingetreten sei (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 25. Februar 2015 (Ziff. 1.6 f.). Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit respektive eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei derzeit noch
nicht möglich
(Ziff. 1.9 und S. 5) . Der Haus arzt ver wies auf die nächste kardiologische Beurteilung im August 2016 und empfahl betreffend Umfang der zukünftigen Leistungsfähigkeit des Be schwerdeführers die Kontaktierung der Kardiologie des Z.___ im August 2016. 3. 3
In ihrem Bericht vom 25. April 2016 (Urk. 8/44) führten Dr. med. C.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. D.___ , Oberärztin iV an der Klinik für Kardiologie am Z.___ , folgende Diagnosen auf (S. 2): - DCM unklarer Ätiologie - Erstdiagnose bei schwerer kardialer Dekompensation mit intubations pflichtigem Lungenödem 03/15 - Ausschluss einer koronaren Herzkrankheit ( Koronarangiographie 02.03. 15) - keine Verbesserung der LVEF 14 % unter medikamentöser Therapie (MRI 06.05.15) - kompletter LSB (QRS 190 ms ), NYHA II - Implantation eines CRT-D (SJM) 01.07.15 - TTE 25. 0 4.16: dilatierter, exzentrisch hypertropher LV mit schwer einge schränkter LVEF ( biplan 25 %)
Die Ärzte hielt en fest, dass weiterhin eine eingeschränkte körperliche Leis tungsfähigkeit mit Anstrengungsdyspnoe NYHA II-III bestehe (Anhalten we gen Dyspnoe nach einem Stock Treppensteigen o der einigen Metern Bergauf gehen , S. 2) . Von kardialer Seite sei ein stabiler Verlauf bezüglich Sympto matik und Leistungsfähigkeit gegeben . Alltägliche Verrichtungen seien mög lich, schwerere Ar beiten könnten aufgrund der Dys p n oe indessen nicht mehr ausgeführt werden. In der aktuellen Ergometrie lasse sich die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit objektivieren (110
W, 73 % Soll). Für die bis herige, körperlich schwer anstrengende Arbeit in der Getränkefirma respek tive in einer anderen körperlich anstrengenden Arbeit sei der Beschwerde führer zu 100 % arbeitsunfähig. Eine körperlich nicht belastende Arbeit (zum Beispiel im Büro) sei prinzipiell denkbar, aufgrund der fehlenden Ausbildung aber vermutlich nicht möglich (S. 3). 4. 4.1
Gestützt auf die insoweit übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen ist erstellt , dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Getränkeaus lieferer sowie andere körperlich belastende Arbeiten aufgrund seiner kardia len Beschwerden nicht mehr zumutbar sind. Zu prüfen ist indessen die Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2). Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung des Arztes
ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. Dr. rer . pol. E.___ , Facharzt für Innere Medizin (Urk. 8/42 S. 1), welcher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leichten sitzenden Tätigkeiten ohne Wechselschichten seit 1. März 2016 postulierte und dabei auf die Berichte des Z.___ abstellte (Urk. 8/41 S. 4). 4.2
Dr. A.___ von der Klinik für Kardiologie am Z.___
attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne körperliche Belastung und hielt insbesondere rein sitzende und rein stehende Tätigkeiten für zu mutbar (Urk. 8/29 Ziff. 1.7 und S. 3). Gleichermassen erachteten die Dres . C.___ und D.___
von der selben Klinik für Kardiologie die Ausübung körperlich nicht belastender Arbeiten, wie zum Beispiel eine Bürotätigkeit, als mö glich (Urk. 8/44 S. 3 und Urk. 8/31/1-5 Ziff. 1.6. - 1.9). Auf die se über einstimmende n
Beurteilung en der Fachärzte des Z.___ ist ab zustellen, zumal sie auf der Anamnese sowie auf eingehenden Untersuchun gen des Beschwerdeführers (namentlich Ruhe-EKG, Fahrradergometrie , ICD/CRT-Kontrolle und transthorakale Echokardiographie, Urk. 8/44 S. 2) beruhte n sowie klar und nachvollziehbar begründet wurde n . 4.3 4.3.1
Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdever fahren eingereichten Bericht von Dr. med. F.___ , Assistenz arzt, und Dr. med. G.___ , Oberärztin an der Klinik für Kardiologie am Z.___ ,
vom 11. Januar 2017 (Urk. 11/ 2 ) , soweit dieser im vorlie genden Verfahren überhaupt relevant ist (vgl. E. 1.4 ) . In diesem Bericht sind keine Hinweise auf eine entsprechende Veränderung des Gesundheitszu stands des Beschwerdeführers im Vergleich zur Einschätzung vom 25. April 2016 ( vgl. E. 3.3 )
ersichtlich und die Dres .
F.___ und G.___
äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit . Sie beschrieben einen kardial kompensierten Be schwerdeführer, eine regelrechte Aggregatfunktion und empfahlen die Wei terführung der bisher problemlos tolerierten oralen Antikoagutation als Pri märprophylaxe (S. 2-3). 4.3 .2
An dieser Beurteilung vermag auch der Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 2. März 2016, worin dieser jegliche Tätigkeit ausschl oss (Urk. 8/33/1-5 Ziff. 1.6-1.9 und S. 5), nichts zu ändern. Der Hausarzt wies einzig auf das Fehlen einer wesentlichen Verbesserung der Pumpfunktion des Herzens und der Leistungsfähigkeit hin, ohne jedoch näher darzulegen, inwiefern dieses auch behinderungsangepasste Arbeiten ausschliesst. Dr. B.___ verfügt so dann über keinen Facharzttitel in Kardiologie . Im Übrigen ist der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.4
Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde (Urk. 1/1) darauf hin , dass er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zwecks Einglie derungsmassnahmen melden und sämtlichen Ratschlägen des RAV betref fend Stellensuche nachkommen werde. Die s zeig t , dass auch er selber nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ausgeht .
4. 5
Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tä tigkeit (leichte sitzende Tätigkeit ohne Wechselschichten) ausgegangen ist und der Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu erachten. 5.
5.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung stellt sich die Frage, ob der Beschwerde führer angesichts des schon fortgeschrittenen Alters nach allge meiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit er werblich verwerten kann. 5.2
Rechtsprechungsgemäss ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegen heiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stel len sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfä higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebens alters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemei nen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (beispiels weise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusam menhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertig keiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufs erfahrung aus dem angestammten Bereich; vgl. etwa Urteile des Bundesge richts 9C_272/2014 vom 30. Juli 2014 E. 2. sowie 9C_650/2015 vom 11. August 2016 E. 5.3 je mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ver werten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversiche rungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2010 vom 20. Juni 2011 E. 2.2) gebieten grundsätz lich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mög lichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumut barkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben. 5.3
Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt noch verwertbar ist, erachtete das Bundesge richt etwa einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrhe itlich als Wirker in der Textil industrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar . Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf de m als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nach gefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zu mutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sit zen in geschlosse nen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpen sums arbeitsfähig war (Urteil
des Bundesgerichts
I 376/05 vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht wurde vom Bundesgericht auch die Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden unter anderem rheu matologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähig keit (Urteil des Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Sc hliesslich erachtete das Bundes ge richt die Chancen eines 60 Jahre alten Versicherten, der für kör perlich leichte Arbeiten, die abwechslungsweise sitzend ode r stehend ausgeführt werden kön nen, ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne häufige Arbeiten über der Horizontalen u nd ohne regelmässige Kraft anwen dung des linken Arms bei voller Stundenpräsenz im Umfang von 80 % arbeits fähig war , auf eine Anstellung als intakt (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3).
Verneint wurde die Verwertbarkeit der Restarbei tsfähigkeit eines über
61-jähri gen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % z umutbaren feinmotori schen Tätig keiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche An passungsfähig keit abgesprochen wurde ( Urteil
des Bundesgericht s I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch ver schiedene Aufla gen zusätzlich limitierte Arbeitsfähig keit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden ( Urteil
des Bundesgerichts
I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bundes gerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Auch erkannte das Bundesgericht bei einem
60 Jahre alten Versicherten, welcher in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und behinderungsbe dingt nur noch teils stehend, teils sitzend tätig sein konnte , wobei nur noch Gewichte bis 5 kg zumutbar und ihm wegen seiner Krankheit sowohl Schichtdienste als auch das Führen von Fahrzeugen und Maschinen nicht mehr möglich war, er würde mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinen Arbeitgeber mehr finden (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2). 5.4
Der Beschwerdeführer ist im Februar 1959 geboren. Er war damit zum Zeit punkt des Berichts des Z.___ vom 4. Januar 2016 (vgl. E. 5.2 am Ende) 5 6 Jahre und 10 Monate alt, womit die ihm verbleibende Aktivi tätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter noch gut 8 Jahre betrug. In Bosnien hatte er die obligatorische Schulpflicht erfüllt (Urk. 8/11 S. 3) und arbeitete in der Schweiz seit Januar 1992 bei der Y.___ (Urk. 8/15/1-7 Ziff. 2.1 ), wo er als Hilfs lieferant für das Ausladen der Getränke zuständig war (Urk. 8/11 S. 2). Dieses Arbeitsverhältnis wurde nach Auslaufen der Krankentaggelder am 26. Januar 2017 seitens der Y.___ per 30. April 2017 aufgelöst (Urk. 11/3). 5.5
Im Lichte der dargelegten Grundsätze und insbesondere der relativ hohen Hürden, welche von der Rechtsprechung für eine Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit älterer Menschen gestellt werden ( vgl. E. 5.2-5.3 ), ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu dem als aus geglichen unterstellten Arbeitsmarkt auf Grund seines fortgeschrittenen Al ters gänzlich unmöglich ist. Dem Beschwerdeführer, welchem gemäss der Be urteilung der Fachärzte des Z.___ rein sitzende und rein ste hende Tätigkeiten (inklusive Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien und Rotation im Sitzen/Stehen; Urk. 8/29 S. 3) respektive körperlich nicht belas tende Tätigkeiten (Urk. 8/ 44 S. 3) im Umfang eines Vollpensums zumutbar sind , steht trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein vergleichsweise breites Spektrum möglicher Hilfstätigkeiten offe
n. Denkbar wären beispiels weise sitzende oder stehende Tätigkeiten, welche die Kontrolle von Waren in der maschinellen Herstellung oder die Überwachung von voll- oder halbau tomatischen Maschinen oder Abfüllanlagen umfassen, oder sonstige Überwa chungs -, Verpackungs-, Sortier- oder Montagearbeiten. Solche Hilfsarbeiten sind auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und werden grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt. Dass der Beschwerdeführer zumindest seit 1992 keine feinmotorischen Tätig keiten mehr ausgeübt hat, vermag die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.3). 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.2 6.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2 .2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
6. 2. 3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.3
6.3.1
Gemäss dem IK-Auszug vom 22. Juni 2015 (Urk. 8 /13/3) erzielte der Beschwer deführer im Jahre 2014 ein Einkommen von Fr. 66‘ 32 5.-- , welchen Lohn die Arbeitgeberin auch im Jahr 2015 bestätigte (Urk. 8/15/3). 6.3.2
Die Tabellenlöhne der LSE weisen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art für Männer im Jahre 2012 einen Wert von Fr. 5‘210.—aus ( LSE 2012, TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzni veau 1, Männer) , was angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2012 (BFS, T03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) und die Nominallohnentwicklung für Männer bis ins Jahr 201 5 (BFS, T1. 1.10
Nomi nallohnindex , Männer, 2011 -2015, Total, Stand 201 2 = 1 0 1 . 7 , Stand 2015 = 1 03 . 5 )
Fr. 6 6‘331 .-- ergibt.
6.3.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 66 ‘ 325 .-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 59 ‘ 698 . — (Fr. 66‘331.-- x 0.9) resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 6‘627 . -- und damit ein Invaliditätsgrad von unter 1 0 %.
Damit besteht kein Anrecht auf eine Rente der Inva lidenversicherung (vgl. E. 1.2) ,
was zur Abweisung der Beschwerde führt . 7.
Nachdem es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistun gen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 7 00. -- festzulegen . Ent sprechend dem Ausgang des Verfahren s sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais