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IV.2016.00761

Übereinstimmende Anträge der Parteien auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2016-09-22 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00761 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

22. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch die Beiständin

Y.___ Fachstelle Erwachsenenschutz Winterthur-Land Stationsstrasse 18, Postfach 183, 8542 Wiesendangen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3 0. Mai 2016 den Anspruch von X.___ auf Leistun gen der Invaliden versicherung verneint hat mit der Begründung, dass aufgrund der vorliegenden Akten eine primäre Suchterkrankung und kein invalidisieren der Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 2 9. Juni 2016 (Urk. 1), mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur umfassenden Begutachtung beantragte, und in die auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort vom 6. September 2016 (Urk. 9), in Erwägung, d ass beide Parteien ihren Rückweisungsantrag damit begründen, dass für eine umfassende Beurteilung des Rentenanspruches weitere medizinische Abklärungen notwendig seien, dass die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist und deshalb die Verfügung vom 3 0. Mai 2016 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge, dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) ausgangsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen sind, womit sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentge l tliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, dass d er durch die Beiständin Y.___ vertretenen obsiegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu steht (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG; vgl. Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 7 zu § 34 GSVGer), erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 3 0. Mai 2016

wird aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler