Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1967, war seit Juli 2013 bei der Y.___ als Fachexpertin Betreuung und Pflege tätig ( Urk. 7/19/1-6) .
Unter Hinweis auf eine Depression meldete sich die Versi cherte am 1 3. Februar 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Pensionskasse bei ( Urk. 7/11, Urk. 7/33 ) . Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 7/49 ; Urk. 7/51, Urk. 7/55 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Mai 2016 einen A nspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 7/60 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 8. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Mai 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab August 2015 eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2016 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 8. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge m äss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes
Erwerbs einkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo rin stanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Ge mäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung
– da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechts mittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen er ledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt unge nügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Admi ni strativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend re for ma to risch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückwei sung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungs träger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kan to nalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbe nommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ge stützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 6. März 2016 ( Urk. 7/47/4) davon aus, dass das Vorliegen einer Persönlich keitsstörung nicht wahrscheinlich sei, da diese Diagnose erst im Verlauf der Behandlung aufgetaucht sei. D e finitionsgemäss entstehe e ine Persönlichkeits störung
bereits im Jugendalter, spätestens aber im frühen Erwachsenenalter. Die Beschwerdeführerin sei jahrelang in der Lage gewesen , einer vollen Erwerbsfähigkeit nachzugehen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb es ihr heute nicht mehr möglich sein soll e , weiterhin einer Erwerbsfähigkeit nachzugehen. Im Gegensatz zu einem Teil der ärztlichen Äusserungen sei festzuhalten, dass psychosoziale Belastungs faktoren vordergründig seien. In s gesamt liege kein Gesundheitsschaden vor, welcher in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfülle. Da kein IV-relevanter Ge sundheitsschaden ausgewiesen sei, bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen. 2.2
D i e Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt , vier von verschiedenen Ärzten ausgefertigte Berichte würden klar und eindeutig ausführen, dass bei ihr zusätzlich zur rezidivierenden depressiven Störung auch eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung vorliege. Dass diese nicht bereits zu Beginn der aktuellen Episode erkannt und diagnostiziert worden sei, sei einzig darauf zurückzuführen, dass die gegenwärtige rezidi vierende depressive Störung zu Beginn so stark gewesen sei, dass die Persön lich keits störung nicht habe erkannt werden können (S.
6 Mitte). Es könne so mit in Übereinstimmung mit den aufgeführten Berichten festgehalten we rden, dass bei ihr sehr wohl eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorliege und dass es ihr selbst bei Aufbietung allen guten Willens nicht zumutbar sei, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten (S. 6 Mitte). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin in psychischer Hinsicht verhält und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat. 3. 3. 1
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 2 3. Dezember 2014 ( Urk. 7/11) zuh anden der Pensionskasse als Diagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) seit 2 7. August 201 4. Es habe sich eine schwer depressive, völlig i n sich gekehrte Frau gezeigt . Ein affektiver Rapport sei kaum herstell bar und e in Gespräch kaum möglich gewesen.
Die Beschwerdeführerin
habe sich praktisch nicht geäussert und wenn, dann nur
leise flüsternd. Suizidali tät sei glaubhaft verneint worden . Es hätten keine Hinweise auf psychoti sches Erleben bestanden (S. 3) . Die Prognose sei offen (S. 5 oben). Es liege eine Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit vor (S. 7 f.) . 3.2
Im Bericht der A.___ vom 1 1. Februar 2015 ( Urk. 7/23/13-15 ) nannten die Ärzte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) , sowie eine nicht orga nische Insomnie (ICD-10 F51.0). 3.3
Im Bericht der B.___ vom 1 0. Juni 2015 ( Urk. 7/21) berichteten die Ärzte von einer stationären Behandlung vom 1 7. März bis 1 2. Mai
2015 ( Ziff. 1.3) und nannten als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Dazu führten sie aus, d ie bisherige antidepressive medikamentöse Behand lung mit Mirtazapin
sei bei ungenügender Wirkung um Duloxetin ergänzt worden , was im Verlauf auf 60
mg habe aufdos i ert werden können . Trotz uner wünschter Wirkungen mit Schwindel und innerer Unruhe unter dieser Dosis habe die Beschwerdeführerin die weitere Einnahme von 60 mg bei Teil remission der Antriebsminderung gewünscht . Zolpidem
habe im Verlauf aus der Fixmedikation herausgenommen und als Bedarfsmedikation einge setzt werden können, wovon die Beschwerdeführerin zu einem Teil der Nächte ei ne halbe Tablette eingenommen habe . Die Beschwerdeführerin
habe integrative Einze l psychotherapie erhalten . In diesem Rahmen sei an der Annahme der Krankenrolle gearbeitet worden , die Assoziation des Krankseins mit empfun de nem Kontrollverlust sowie das zwischen stark negativ und stark positiv schwankende Selbstkonzept seien bearbeitet worden . Zudem habe sie regel mässig a m multimodalen, individuell zusammengestellten Gruppentherapie pro gramm , an der Dep ressions-Psychoedukationsgruppe sowie der
Bewe gungs - , Entspannungs-, Achtsamkeits- und Ergotherapie teil genommen . Die innere Unruhe sei im Verlauf der Therapie teilweise remittiert , die restlichen psychopathologischen Symptome würden weitgehend persistieren.
Zu Beginn des stationären Auf enthaltes sei es der Beschwerdeführerin schwer gefallen , sich in der Kran kenrolle
zurecht zu finden. Im Verlauf habe sie sich zu neh mend in eine ver trauensvolle therapeutische Beziehung einlassen können .
Der anfangs sehr kontrolliert wirkende n
Beschwerdeführerin mit stark kogni tivem Fokus sei es im Verlauf der Behandlung vermehrt gelungen , Emo tio nen zu zulassen und sich im Rahmen der Therapie emotional mehr zu öffnen , was mit einer Zu standsverschlechterung mit stark empfundener Erschöpfung, Weinen und Hilflosigkeitserleben einher gegangen sei ( Ziff. 1.5). Entsprech end attestierten die Ärzte vom 1 7. März bis 2 6. Mai
2015 eine vollständige Ar beits unfähig keit in der angestammten Tätigkeit als Fachexpertin für Betreu ung und Pflege ( Ziff. 1.6). Die psychischen Einschränkungen würden sich vor allem durch eine reduzierte Belastbarkeit, Antriebsminderung sowie Konzen trati onsstörungen mit Einschränkungen in der Handlungsstrukturierung zeigen . Ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe und in welchem Umfang eine leidensangepasste Tätigkeit möglich sei, könne zum Zeitpunkt des Klinik aus tritts nicht beurteilt werden ( Ziff. 1.7) . 3.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 6. Oktober 2015 ( Urk. 7/33) zuhanden der Pensions kasse als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Zusätzlich würden Hinweise auf abhängige und narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-1 0 Z73.1), differentialdiagnostisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) bestehen. Die diesbezügliche Diagnostik könne aktuell jedoch nicht zuverlässig durchgeführt werden, weil das depressive Syndrom zu stark ausgeprägt sei (S.
2). Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin müsse zu erst eine viele Monate dauernde Phase der psychischen Rehabilitation durch laufen, bevor an eine Reintegration in die Arbeitswelt gedacht werden könne. Ob sie nach der Genesung eine Funktion, welche ihrer letzten Tätig keit ent spreche, wieder werde ausüben können, sei im Moment noch offen. Für die bisherige Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (S. 10 f.). 3.5
Am 1 9. Oktober 2015 berichteten die Ärzte der B.___ über eine zweite stationäre Hospitalisation vom 1 9. Juni bis 1 5. Oktober
2015 ( Urk. 7/44 ) und nannten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Stö rung, gegen wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) sowie einen Verdacht auf eine kombinierte und andere Persönlich keitsstörung mit zwanghaften, dependenten und paranoiden Anteilen (ICD-10 F33.2) . Eine psy chopathologische Befundaufnahme sei bei Eintritt nicht möglich gewesen. D ie Beschwerdeführerin liege weinend im Bett, wolle in Ruhe gelassen werden und antworte unverständlich auf Fragen. Fremdanam nestisch habe sie suizi dale Äusserungen getätigt (S. 2 oben).
Zu Beginn sei der Kommunikationsstil der Beschwerdeführerin von einer gros sen Ambivalenz und fehlender Offenheit bezüglich akuter Suizidalität geprägt gewesen , wodurch es aufgrund fehlender Absprachefähigkeit im Ver lauf einmalig zu einer Verlegung ins geschlossene Stationsviertel ge kommen sei . Anschliessend habe eine neue Kommunikationsfo rm erarbeitet werden können , wobei die Patientin mit grosser Selbstwirksamkeit und Prä zision ein persönliches Ampel-System für die Kommunikation ihrer Bedürf nisse ent wor fen habe , welches sie in der Kommunikation mit dem Personal und ihrem Bruder erfolgreich eingesetzt habe . Durch dieses Erfolgser l ebnis sei die Be schwerdeführerin aktiviert worden , habe mehr Selbstvertrauen er halten und habe sich vermehrt öffnen können bezüglich Zusammenhängen biografischer Anteile und der Krankheitsgenese. Nach der weitgehenden Re mission der De pression sei beobachtet worden , dass zwanghafte, paranoide und dependente Persönlichkeitsanteile in den Vordergrund getreten seien , welche in den The rapiesitzungen
transparent hätten besprochen und bear beitet werden können . In der Zusammenschau der psychodiagnostischen Tester gebnisse , de r klin i schen Beobachtungen und der therapeutischen Bezie hungsgestaltung
sei am ehesten von einer kombinierten Pers ö nlichkeitsstö rung mit zwanghaften, para noiden und dependenten Anteilen auszugehen . Ausserdem seien die diag nostischen Kriterien einer rezidivierenden depressi ven Störung, gegen wärtig schwere Ep i sode erfüllt gewesen .
Nach erfolgter Krisenintervention sei die Beschwerdeführerin mit guter Teilremission der depressiven Symptomatik in die vorbestehenden Wohnverhältnisse und in die aufgegleiste tageklini sch e
Anschlussbehandlung im D.___ entlassen worden (S.
4 ) . 3.6
Dr. med. E.___ , Fach ä rzt in für Psychiatrie und Psychotherapie ,
Ober ärztin
D.___ ( B.___ ) führte in ihr em Be richt vom 1 5. Januar 2016 ( Urk. 7/43) aus, sie behandle die Beschwerde führerin seit dem 1 9. Oktober 2015 ( Ziff. 1.2) , und nannte als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-1 0 F33.1) bei Status nach schwerer Episode, sowie eine kombinierte und an dere Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, narzisstischen und histrioni schen An teilen (ICD-10 F61.0). Dazu führte sie aus, zurzeit befinde sich die Be schwer deführerin weiterhin in einem psychisch eher instabilen Zustand. Die Situa tion mit ihrer Arbeitsstelle sei immer wieder Auslöser , um die Be schwer de füh rerin in tiefe Krisen zu stürzen. Durch die akzentuierte Persön lichkeits struktur sei prognostisch von einem prolongierten Krankheitsverlauf auszu gehen, so dass eine Rückkehr auf den ersten Arbeitsmarkt zum jetzigen Zeit punkt noch nicht möglich sei (S. 4 Mitte).
Für die Zeit vom 1 9. Oktober 2015 bis 3 1. Januar 2016 bestehe für die zu letzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähig keit sei vor allem durch eine reduzierte Belastbarkeit, erniedrigte Frustrati ons toleranz , Antriebsminderung sowie Konzentrationsstörungen mit Ein schrän kungen in der Handlungsstruktur beeinträchtigt. Eine behinderungs ange passte Tätigkeit im Sinne eines Arbeits- und Belastbarkeitstrainings könne voraus sichtlich in den nächste n zwei bis drei Monaten in einem Um fang von zwei bis vier Stunden pro Tag geplant werden (S. 5). 3.7
Dipl.-Med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, RAD, führte in der Stellungnahme vom 1 6. März 2016 ( Urk. 7/47/4) aus, z ur Erkrankung habe die unerwartete Kündigungsandrohung seitens des Arbeitgebers geführt ; die Beschwerdefüh rerin
h ab e erst eineinhalb Jahre dort gearbeitet.
Auf die unerwartete Kündi gungsandrohung
habe die Beschwerdeführerin mit einer Panikattacke und später mit einer reaktiven Depression reagiert , weshalb ein Notarzt habe hin zugezogen werden müssen . Eine vorgesehene stationäre Behandlung sei an fangs am Widerstand der Beschwerdeführerin gescheitert , wobei subjektive Umstände für die Weigerung zum Eintritt verantwortlich gewesen seien . Den Arztberichten sei eine Persönlichkeitsakzentuierung bei der Beschwerdefüh rerin zu entnehmen, welche den Umgang mit ihr erschwert habe .
I mmer wie der sei von Kränkungen die Rede, welche zu überschiessenden Reaktionen geführt hätten .
Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung hingegen sei nicht wahrscheinlich, da diese Diagnose erst im Verlauf der Behandlung aufge taucht sei .
P er definitionem entsteh e eine Persönlichkeitsstörung aber bereits im Jugendalter, spätestens im frühen Erwachsenenalter.
Zusammenfassend sei im Gegensatz zu einem Teil der ärztlichen Ä usserun gen festzuhalten, dass psychosoziale Belastungsfaktoren vordergründig seien . Der vorliegende Gesundheitsschaden generier e keinen Anspruch auf Mass nahmen nach Artikel 28 IVG. Die Beschwerdeführerin sollte ohne weiteres in der Lage sein, bei einem anderen Arbeitgeber qualifikationsgerecht arbeiten zu können. 3.8
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 2 5. April 2016 ( Urk. 7/62/20-23) als Diagnosen eine r ezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 ) , Status nach schwerer Episode ( 1. schwere Episode 2002, aktuelle Epi sode seit August 2014 ) , sowie eine kombinierte und andere Persönlich keits störungen mit abhängigen, narzisstischen und histrionischen Anteilen. Eine delegierte ambulante psychotherapeutische Behandlung durch Dr.
H.___ sei vom 2 1. Dezember 2002 bis 1 6. September 2005, vom 1 0. Januar bis 1 4. Mai 2009 und ab 2 8. August 2014 bis jetzt erfolgt. Derzeit bestehe eine Sitzungsfrequenz von zweimal wöchentlich (S. 1).
Die depressive Symptomatik sei noch immer sehr ausgeprägt, die Beschwer de führerin leide weiter hin unter starken Schlafstörungen, stark gedrückter Stimmung, An triebsproblemen , massiven Selbstwertproblemen, Gedanken kreis en , Ver zweiflung und Hoff n ungslosigkeit, grosser Zukunftsangst, rasche r Erschöp fung, Konzentratio nsproblemen und Vergesslichkeit.
S ie könne ihren Alltag no ch nicht strukturieren. Es zeige sich eine grosse Instabilität, sobald Briefe von Behörden kämen ,
würden Zusammenbrüche erfolgen und es komme zu Überforderung sowie Suizid f antasien. In den Sitzungen mit Frau H.___ press e sie noch meistens ihre Handtasche an den Bauch als Schutz und Halt, um dem Zittern vor allem in ihren Extremitäten etwas entgegenzuset zen. Die starke körperliche Anspannung manifestier e sich in Schmerz z ustän den (S. 4 Mitte) .
Seit über einem Jahr befinde sich die Beschwerdeführerin
in intensivster Be handlung.
W ä hrend dieses Zeitraumes hätten sich verschiedene Phasen gezeigt : Z unächst Mühe mit der Krankenrolle, dann das langsame Annehmen der Krankenrolle und das Aufg eben des stark kognitiven Fokus, Zulassen von Emotionen, die zunächst als überwältigend und als massive Verschlechterung ihres Zustandes erlebt würden, sich etwas mehr öffnen,
a nerkennen, dass sie in ihrer Beziehungsgestaltung Veränderungen vornehmen möchte, einige posi tive Erfahrungen mit Mitpatienten in der Tagesklinik. Jetzt seien die Vor aus setzungen für eine tiefer greifende psychotherapeutische Behandlung der grund legenden Störungen gegeben, jedoch sei noch nicht absehbar, in wel chem zeitlichen Rahmen die nötigen Entwicklungen ablaufen w ü rden (S. 4 unten).
Die Beschwerdeführerin sei derzeit von einer Arbeitsfähigkeit noch weit ent fernt, zu instabil sei ihre psychische Verfassung und die depressive Episode sei noch zu stark ausgeprägt. Die Persönlichkeitsstörungen würden zu einem prolongierten Verlauf bei tragen und angesichts der bereits sehr lang andau ernden Arbeitsunfähigkeit
sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin in nächster Zeit auf den ersten Arbeitsmarkt zurückkommen könne (S. 4 unten). 4. 4.1
Aus de n medizinischen Akten geht hervor , dass die Beschwerdeführerin , bei
der eine rezidivierende depressive Störung sowie zum Teil auch eine
Per sön lich keitsstörung diagnostiziert wurde, deswegen seit Jahren in ärztlicher Behand lung steht. Die behandelnden Ärzte attestierten ih r aufgrund der Schwere der Depression seit August 2014 durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähig keit (vgl. vorstehend E. 3.1-6, E. 3.8). 4.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine invalidisierende Wir kung einer mittelschweren depressiven Störung zwar nicht schlechthin aus zuschliessen , indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständi ges, von einem psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Zumindest bei mit tel schweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint dies das Bundes ge richt regelmässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014, E. 4.2).
Einer schweren Depression wird dagegen in der Regel invalidisierende Wir kung beigemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2014 vom 2 0. Mai 2014, E. 4.2.2). 4.3
Trotz mehrere r stationäre r und teilstationäre r Aufenthalte und einer
– soweit ersichtlich - durchge henden Depressionstherapie , welche nach wie vor an dauert,
verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellung nahme von dipl.-med.
F.___ des RAD (vgl. vorstehend E. 3.7) das Vorlie gen einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung .
In Bezug auf die Beurteilung durch dipl.-med.
F.___ des RAD gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass diese als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen nicht über eine für die Beurteilung des vorliegend im Streite stehenden psychischen Leidens ange zeigte fachmedizi nische Spezialisierung als Fachärztin für Psychia trie und Psychotherapie verfügt , weshalb auf ihre Beurteilung daher schon aus diesem Grunde nicht abgestellt werden kann.
Ohne
Auseinandersetzung mit der Erwerbsbiographie oder den medizinischen Berichte n
hielt sie ohne eigene Untersuchung und entgegen sämtlicher fachärztlicher Ausführungen fest, dass das Vorliegen ei ner Persönlichkeitsstörung nicht wahrscheinlich sei und im Übrigen psycho soziale Belastungsfaktoren im Vordergrund stünden .
Ange sichts dieser pauscha len Ausführungen kann v on einer nachvollziehbaren medizinischen Würdi gung nicht die Rede sein .
I n Anbetracht des Schweregrades der depressiven Störung, welche von sämt lichen Fachärzten diagnostiziert wurde, kann dieser eine invalidisierende Wir kung nicht von vorneherein und ohne weitere Abklärun gen abgesprochen werden. 4.4
Rechtsprechungsgemäss ist auf der anderen Seite ebenfalls zu berück sich tigen, dass die behandeln den Ärztinnen und Ärzte in einem auftrags recht lichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben . Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Ver sicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszu standes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Haus ärzte – beziehungsweise regelmässig be han delnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E.
4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifelsfall eher zu Guns ten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen ein zig gestützt auf die Angaben der behan delnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).
Sodann handelt es sich bei Dr. phil. H.___ um eine Psychologin und nicht um eine psychiatrische Fachärztin und der Hausarzt Dr. G.___ , für den Dr. phil. H.___ delegiert arbeitet, besitzt ebenfalls keinen psychiatri schen Facharzttitel, was den Beweiswert sein er Stellungnahme (vgl. vorste hend E.
3.8) zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten entsprechend mindert (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_736/20 09 vom 2 6. Januar 2010 E. 2.1). 4. 5
Insgesamt fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Be urteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es dah er zusätzlicher medizinischer Abklärungen in Form eines psychiatrischen Gut achtens, welches sich zu r de r offenen Frage , ob die Beschwerdeführerin an einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsstörung leidet und wie sich diese auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkt ,
äussert .
Angesichts des Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eine ( externe ) Begut ach tung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gericht li che Begutachtung nicht.
Die angefochtene Verfügung vom 3 0. Mai 2016 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Ab klärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zu rüc k zuweisen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangs gemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). 5.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Die teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in hat An spruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen
Stunden an satz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Be schwer degegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3 0. Mai 201 6 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 2 ‘ 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Umiker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bew eis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 3. Februar 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Pensionskasse bei ( Urk. 7/11, Urk. 7/33 ) . Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 7/49 ; Urk. 7/51, Urk. 7/55 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge m äss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes
Erwerbs einkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo rin stanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Ge mäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung
– da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechts mittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen er ledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt unge nügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Admi ni strativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend re for ma to risch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückwei sung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungs träger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kan to nalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbe nommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E.
E. 3 0. Mai 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab August 2015 eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2016 ( Urk.
E. 3.2 Im Bericht der A.___ vom 1 1. Februar 2015 ( Urk. 7/23/13-15 ) nannten die Ärzte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) , sowie eine nicht orga nische Insomnie (ICD-10 F51.0).
E. 3.3 Im Bericht der B.___ vom 1 0. Juni 2015 ( Urk. 7/21) berichteten die Ärzte von einer stationären Behandlung vom 1 7. März bis 1 2. Mai
2015 ( Ziff. 1.3) und nannten als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Dazu führten sie aus, d ie bisherige antidepressive medikamentöse Behand lung mit Mirtazapin
sei bei ungenügender Wirkung um Duloxetin ergänzt worden , was im Verlauf auf 60
mg habe aufdos i ert werden können . Trotz uner wünschter Wirkungen mit Schwindel und innerer Unruhe unter dieser Dosis habe die Beschwerdeführerin die weitere Einnahme von 60 mg bei Teil remission der Antriebsminderung gewünscht . Zolpidem
habe im Verlauf aus der Fixmedikation herausgenommen und als Bedarfsmedikation einge setzt werden können, wovon die Beschwerdeführerin zu einem Teil der Nächte ei ne halbe Tablette eingenommen habe . Die Beschwerdeführerin
habe integrative Einze l psychotherapie erhalten . In diesem Rahmen sei an der Annahme der Krankenrolle gearbeitet worden , die Assoziation des Krankseins mit empfun de nem Kontrollverlust sowie das zwischen stark negativ und stark positiv schwankende Selbstkonzept seien bearbeitet worden . Zudem habe sie regel mässig a m multimodalen, individuell zusammengestellten Gruppentherapie pro gramm , an der Dep ressions-Psychoedukationsgruppe sowie der
Bewe gungs - , Entspannungs-, Achtsamkeits- und Ergotherapie teil genommen . Die innere Unruhe sei im Verlauf der Therapie teilweise remittiert , die restlichen psychopathologischen Symptome würden weitgehend persistieren.
Zu Beginn des stationären Auf enthaltes sei es der Beschwerdeführerin schwer gefallen , sich in der Kran kenrolle
zurecht zu finden. Im Verlauf habe sie sich zu neh mend in eine ver trauensvolle therapeutische Beziehung einlassen können .
Der anfangs sehr kontrolliert wirkende n
Beschwerdeführerin mit stark kogni tivem Fokus sei es im Verlauf der Behandlung vermehrt gelungen , Emo tio nen zu zulassen und sich im Rahmen der Therapie emotional mehr zu öffnen , was mit einer Zu standsverschlechterung mit stark empfundener Erschöpfung, Weinen und Hilflosigkeitserleben einher gegangen sei ( Ziff. 1.5). Entsprech end attestierten die Ärzte vom 1 7. März bis 2 6. Mai
2015 eine vollständige Ar beits unfähig keit in der angestammten Tätigkeit als Fachexpertin für Betreu ung und Pflege ( Ziff. 1.6). Die psychischen Einschränkungen würden sich vor allem durch eine reduzierte Belastbarkeit, Antriebsminderung sowie Konzen trati onsstörungen mit Einschränkungen in der Handlungsstrukturierung zeigen . Ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe und in welchem Umfang eine leidensangepasste Tätigkeit möglich sei, könne zum Zeitpunkt des Klinik aus tritts nicht beurteilt werden ( Ziff. 1.7) .
E. 3.4 Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 6. Oktober 2015 ( Urk. 7/33) zuhanden der Pensions kasse als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Zusätzlich würden Hinweise auf abhängige und narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-1 0 Z73.1), differentialdiagnostisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) bestehen. Die diesbezügliche Diagnostik könne aktuell jedoch nicht zuverlässig durchgeführt werden, weil das depressive Syndrom zu stark ausgeprägt sei (S.
2). Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin müsse zu erst eine viele Monate dauernde Phase der psychischen Rehabilitation durch laufen, bevor an eine Reintegration in die Arbeitswelt gedacht werden könne. Ob sie nach der Genesung eine Funktion, welche ihrer letzten Tätig keit ent spreche, wieder werde ausüben können, sei im Moment noch offen. Für die bisherige Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (S. 10 f.).
E. 3.5 Am 1 9. Oktober 2015 berichteten die Ärzte der B.___ über eine zweite stationäre Hospitalisation vom 1 9. Juni bis 1 5. Oktober
2015 ( Urk. 7/44 ) und nannten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Stö rung, gegen wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) sowie einen Verdacht auf eine kombinierte und andere Persönlich keitsstörung mit zwanghaften, dependenten und paranoiden Anteilen (ICD-10 F33.2) . Eine psy chopathologische Befundaufnahme sei bei Eintritt nicht möglich gewesen. D ie Beschwerdeführerin liege weinend im Bett, wolle in Ruhe gelassen werden und antworte unverständlich auf Fragen. Fremdanam nestisch habe sie suizi dale Äusserungen getätigt (S. 2 oben).
Zu Beginn sei der Kommunikationsstil der Beschwerdeführerin von einer gros sen Ambivalenz und fehlender Offenheit bezüglich akuter Suizidalität geprägt gewesen , wodurch es aufgrund fehlender Absprachefähigkeit im Ver lauf einmalig zu einer Verlegung ins geschlossene Stationsviertel ge kommen sei . Anschliessend habe eine neue Kommunikationsfo rm erarbeitet werden können , wobei die Patientin mit grosser Selbstwirksamkeit und Prä zision ein persönliches Ampel-System für die Kommunikation ihrer Bedürf nisse ent wor fen habe , welches sie in der Kommunikation mit dem Personal und ihrem Bruder erfolgreich eingesetzt habe . Durch dieses Erfolgser l ebnis sei die Be schwerdeführerin aktiviert worden , habe mehr Selbstvertrauen er halten und habe sich vermehrt öffnen können bezüglich Zusammenhängen biografischer Anteile und der Krankheitsgenese. Nach der weitgehenden Re mission der De pression sei beobachtet worden , dass zwanghafte, paranoide und dependente Persönlichkeitsanteile in den Vordergrund getreten seien , welche in den The rapiesitzungen
transparent hätten besprochen und bear beitet werden können . In der Zusammenschau der psychodiagnostischen Tester gebnisse , de r klin i schen Beobachtungen und der therapeutischen Bezie hungsgestaltung
sei am ehesten von einer kombinierten Pers ö nlichkeitsstö rung mit zwanghaften, para noiden und dependenten Anteilen auszugehen . Ausserdem seien die diag nostischen Kriterien einer rezidivierenden depressi ven Störung, gegen wärtig schwere Ep i sode erfüllt gewesen .
Nach erfolgter Krisenintervention sei die Beschwerdeführerin mit guter Teilremission der depressiven Symptomatik in die vorbestehenden Wohnverhältnisse und in die aufgegleiste tageklini sch e
Anschlussbehandlung im D.___ entlassen worden (S.
4 ) .
E. 3.6 Dr. med. E.___ , Fach ä rzt in für Psychiatrie und Psychotherapie ,
Ober ärztin
D.___ ( B.___ ) führte in ihr em Be richt vom 1 5. Januar 2016 ( Urk. 7/43) aus, sie behandle die Beschwerde führerin seit dem 1 9. Oktober 2015 ( Ziff. 1.2) , und nannte als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-1 0 F33.1) bei Status nach schwerer Episode, sowie eine kombinierte und an dere Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, narzisstischen und histrioni schen An teilen (ICD-10 F61.0). Dazu führte sie aus, zurzeit befinde sich die Be schwer deführerin weiterhin in einem psychisch eher instabilen Zustand. Die Situa tion mit ihrer Arbeitsstelle sei immer wieder Auslöser , um die Be schwer de füh rerin in tiefe Krisen zu stürzen. Durch die akzentuierte Persön lichkeits struktur sei prognostisch von einem prolongierten Krankheitsverlauf auszu gehen, so dass eine Rückkehr auf den ersten Arbeitsmarkt zum jetzigen Zeit punkt noch nicht möglich sei (S. 4 Mitte).
Für die Zeit vom 1 9. Oktober 2015 bis 3 1. Januar 2016 bestehe für die zu letzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähig keit sei vor allem durch eine reduzierte Belastbarkeit, erniedrigte Frustrati ons toleranz , Antriebsminderung sowie Konzentrationsstörungen mit Ein schrän kungen in der Handlungsstruktur beeinträchtigt. Eine behinderungs ange passte Tätigkeit im Sinne eines Arbeits- und Belastbarkeitstrainings könne voraus sichtlich in den nächste n zwei bis drei Monaten in einem Um fang von zwei bis vier Stunden pro Tag geplant werden (S. 5).
E. 3.7 Dipl.-Med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, RAD, führte in der Stellungnahme vom 1 6. März 2016 ( Urk. 7/47/4) aus, z ur Erkrankung habe die unerwartete Kündigungsandrohung seitens des Arbeitgebers geführt ; die Beschwerdefüh rerin
h ab e erst eineinhalb Jahre dort gearbeitet.
Auf die unerwartete Kündi gungsandrohung
habe die Beschwerdeführerin mit einer Panikattacke und später mit einer reaktiven Depression reagiert , weshalb ein Notarzt habe hin zugezogen werden müssen . Eine vorgesehene stationäre Behandlung sei an fangs am Widerstand der Beschwerdeführerin gescheitert , wobei subjektive Umstände für die Weigerung zum Eintritt verantwortlich gewesen seien . Den Arztberichten sei eine Persönlichkeitsakzentuierung bei der Beschwerdefüh rerin zu entnehmen, welche den Umgang mit ihr erschwert habe .
I mmer wie der sei von Kränkungen die Rede, welche zu überschiessenden Reaktionen geführt hätten .
Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung hingegen sei nicht wahrscheinlich, da diese Diagnose erst im Verlauf der Behandlung aufge taucht sei .
P er definitionem entsteh e eine Persönlichkeitsstörung aber bereits im Jugendalter, spätestens im frühen Erwachsenenalter.
Zusammenfassend sei im Gegensatz zu einem Teil der ärztlichen Ä usserun gen festzuhalten, dass psychosoziale Belastungsfaktoren vordergründig seien . Der vorliegende Gesundheitsschaden generier e keinen Anspruch auf Mass nahmen nach Artikel 28 IVG. Die Beschwerdeführerin sollte ohne weiteres in der Lage sein, bei einem anderen Arbeitgeber qualifikationsgerecht arbeiten zu können.
E. 3.8 Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 2 5. April 2016 ( Urk. 7/62/20-23) als Diagnosen eine r ezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 ) , Status nach schwerer Episode ( 1. schwere Episode 2002, aktuelle Epi sode seit August 2014 ) , sowie eine kombinierte und andere Persönlich keits störungen mit abhängigen, narzisstischen und histrionischen Anteilen. Eine delegierte ambulante psychotherapeutische Behandlung durch Dr.
H.___ sei vom 2 1. Dezember 2002 bis 1 6. September 2005, vom 1 0. Januar bis 1 4. Mai 2009 und ab 2 8. August 2014 bis jetzt erfolgt. Derzeit bestehe eine Sitzungsfrequenz von zweimal wöchentlich (S. 1).
Die depressive Symptomatik sei noch immer sehr ausgeprägt, die Beschwer de führerin leide weiter hin unter starken Schlafstörungen, stark gedrückter Stimmung, An triebsproblemen , massiven Selbstwertproblemen, Gedanken kreis en , Ver zweiflung und Hoff n ungslosigkeit, grosser Zukunftsangst, rasche r Erschöp fung, Konzentratio nsproblemen und Vergesslichkeit.
S ie könne ihren Alltag no ch nicht strukturieren. Es zeige sich eine grosse Instabilität, sobald Briefe von Behörden kämen ,
würden Zusammenbrüche erfolgen und es komme zu Überforderung sowie Suizid f antasien. In den Sitzungen mit Frau H.___ press e sie noch meistens ihre Handtasche an den Bauch als Schutz und Halt, um dem Zittern vor allem in ihren Extremitäten etwas entgegenzuset zen. Die starke körperliche Anspannung manifestier e sich in Schmerz z ustän den (S. 4 Mitte) .
Seit über einem Jahr befinde sich die Beschwerdeführerin
in intensivster Be handlung.
W ä hrend dieses Zeitraumes hätten sich verschiedene Phasen gezeigt : Z unächst Mühe mit der Krankenrolle, dann das langsame Annehmen der Krankenrolle und das Aufg eben des stark kognitiven Fokus, Zulassen von Emotionen, die zunächst als überwältigend und als massive Verschlechterung ihres Zustandes erlebt würden, sich etwas mehr öffnen,
a nerkennen, dass sie in ihrer Beziehungsgestaltung Veränderungen vornehmen möchte, einige posi tive Erfahrungen mit Mitpatienten in der Tagesklinik. Jetzt seien die Vor aus setzungen für eine tiefer greifende psychotherapeutische Behandlung der grund legenden Störungen gegeben, jedoch sei noch nicht absehbar, in wel chem zeitlichen Rahmen die nötigen Entwicklungen ablaufen w ü rden (S. 4 unten).
Die Beschwerdeführerin sei derzeit von einer Arbeitsfähigkeit noch weit ent fernt, zu instabil sei ihre psychische Verfassung und die depressive Episode sei noch zu stark ausgeprägt. Die Persönlichkeitsstörungen würden zu einem prolongierten Verlauf bei tragen und angesichts der bereits sehr lang andau ernden Arbeitsunfähigkeit
sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin in nächster Zeit auf den ersten Arbeitsmarkt zurückkommen könne (S. 4 unten). 4. 4.1
Aus de n medizinischen Akten geht hervor , dass die Beschwerdeführerin , bei
der eine rezidivierende depressive Störung sowie zum Teil auch eine
Per sön lich keitsstörung diagnostiziert wurde, deswegen seit Jahren in ärztlicher Behand lung steht. Die behandelnden Ärzte attestierten ih r aufgrund der Schwere der Depression seit August 2014 durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähig keit (vgl. vorstehend E. 3.1-6, E. 3.8). 4.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine invalidisierende Wir kung einer mittelschweren depressiven Störung zwar nicht schlechthin aus zuschliessen , indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständi ges, von einem psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Zumindest bei mit tel schweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint dies das Bundes ge richt regelmässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014, E. 4.2).
Einer schweren Depression wird dagegen in der Regel invalidisierende Wir kung beigemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2014 vom 2 0. Mai 2014, E. 4.2.2). 4.3
Trotz mehrere r stationäre r und teilstationäre r Aufenthalte und einer
– soweit ersichtlich - durchge henden Depressionstherapie , welche nach wie vor an dauert,
verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellung nahme von dipl.-med.
F.___ des RAD (vgl. vorstehend E. 3.7) das Vorlie gen einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung .
In Bezug auf die Beurteilung durch dipl.-med.
F.___ des RAD gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass diese als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen nicht über eine für die Beurteilung des vorliegend im Streite stehenden psychischen Leidens ange zeigte fachmedizi nische Spezialisierung als Fachärztin für Psychia trie und Psychotherapie verfügt , weshalb auf ihre Beurteilung daher schon aus diesem Grunde nicht abgestellt werden kann.
Ohne
Auseinandersetzung mit der Erwerbsbiographie oder den medizinischen Berichte n
hielt sie ohne eigene Untersuchung und entgegen sämtlicher fachärztlicher Ausführungen fest, dass das Vorliegen ei ner Persönlichkeitsstörung nicht wahrscheinlich sei und im Übrigen psycho soziale Belastungsfaktoren im Vordergrund stünden .
Ange sichts dieser pauscha len Ausführungen kann v on einer nachvollziehbaren medizinischen Würdi gung nicht die Rede sein .
I n Anbetracht des Schweregrades der depressiven Störung, welche von sämt lichen Fachärzten diagnostiziert wurde, kann dieser eine invalidisierende Wir kung nicht von vorneherein und ohne weitere Abklärun gen abgesprochen werden. 4.4
Rechtsprechungsgemäss ist auf der anderen Seite ebenfalls zu berück sich tigen, dass die behandeln den Ärztinnen und Ärzte in einem auftrags recht lichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben . Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Ver sicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszu standes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Haus ärzte – beziehungsweise regelmässig be han delnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E.
4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifelsfall eher zu Guns ten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen ein zig gestützt auf die Angaben der behan delnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).
Sodann handelt es sich bei Dr. phil. H.___ um eine Psychologin und nicht um eine psychiatrische Fachärztin und der Hausarzt Dr. G.___ , für den Dr. phil. H.___ delegiert arbeitet, besitzt ebenfalls keinen psychiatri schen Facharzttitel, was den Beweiswert sein er Stellungnahme (vgl. vorste hend E.
3.8) zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten entsprechend mindert (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_736/20
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 8. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 8 ATSG erfülle. Da kein IV-relevanter Ge sundheitsschaden ausgewiesen sei, bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen. 2.2
D i e Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt , vier von verschiedenen Ärzten ausgefertigte Berichte würden klar und eindeutig ausführen, dass bei ihr zusätzlich zur rezidivierenden depressiven Störung auch eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung vorliege. Dass diese nicht bereits zu Beginn der aktuellen Episode erkannt und diagnostiziert worden sei, sei einzig darauf zurückzuführen, dass die gegenwärtige rezidi vierende depressive Störung zu Beginn so stark gewesen sei, dass die Persön lich keits störung nicht habe erkannt werden können (S.
6 Mitte). Es könne so mit in Übereinstimmung mit den aufgeführten Berichten festgehalten we rden, dass bei ihr sehr wohl eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorliege und dass es ihr selbst bei Aufbietung allen guten Willens nicht zumutbar sei, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten (S. 6 Mitte). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin in psychischer Hinsicht verhält und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat. 3. 3. 1
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 2 3. Dezember 2014 ( Urk. 7/11) zuh anden der Pensionskasse als Diagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) seit 2 7. August 201 4. Es habe sich eine schwer depressive, völlig i n sich gekehrte Frau gezeigt . Ein affektiver Rapport sei kaum herstell bar und e in Gespräch kaum möglich gewesen.
Die Beschwerdeführerin
habe sich praktisch nicht geäussert und wenn, dann nur
leise flüsternd. Suizidali tät sei glaubhaft verneint worden . Es hätten keine Hinweise auf psychoti sches Erleben bestanden (S. 3) . Die Prognose sei offen (S. 5 oben). Es liege eine Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit vor (S. 7 f.) .
E. 09 vom 2 6. Januar 2010 E. 2.1). 4. 5
Insgesamt fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Be urteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es dah er zusätzlicher medizinischer Abklärungen in Form eines psychiatrischen Gut achtens, welches sich zu r de r offenen Frage , ob die Beschwerdeführerin an einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsstörung leidet und wie sich diese auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkt ,
äussert .
Angesichts des Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eine ( externe ) Begut ach tung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gericht li che Begutachtung nicht.
Die angefochtene Verfügung vom 3 0. Mai 2016 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Ab klärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zu rüc k zuweisen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangs gemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). 5.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Die teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in hat An spruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen
Stunden an satz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Be schwer degegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3 0. Mai 201 6 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 2 ‘ 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Umiker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bew eis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00759 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom
23. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Annette Lenzlinger Streiff von Kaenel AG Bahnhofstrasse 67, Postfach 183, 8622 Wetzikon ZH diese substituiert durch Rechtsanwältin Sandra Umiker Streiff von Kaenel AG Bahnhofstrasse 67, Postfach 183, 8622 Wetzikon ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1967, war seit Juli 2013 bei der Y.___ als Fachexpertin Betreuung und Pflege tätig ( Urk. 7/19/1-6) .
Unter Hinweis auf eine Depression meldete sich die Versi cherte am 1 3. Februar 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Pensionskasse bei ( Urk. 7/11, Urk. 7/33 ) . Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 7/49 ; Urk. 7/51, Urk. 7/55 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Mai 2016 einen A nspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 7/60 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 8. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Mai 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab August 2015 eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2016 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 8. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge m äss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes
Erwerbs einkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo rin stanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Ge mäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung
– da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechts mittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen er ledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt unge nügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Admi ni strativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend re for ma to risch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückwei sung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungs träger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kan to nalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbe nommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ge stützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 6. März 2016 ( Urk. 7/47/4) davon aus, dass das Vorliegen einer Persönlich keitsstörung nicht wahrscheinlich sei, da diese Diagnose erst im Verlauf der Behandlung aufgetaucht sei. D e finitionsgemäss entstehe e ine Persönlichkeits störung
bereits im Jugendalter, spätestens aber im frühen Erwachsenenalter. Die Beschwerdeführerin sei jahrelang in der Lage gewesen , einer vollen Erwerbsfähigkeit nachzugehen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb es ihr heute nicht mehr möglich sein soll e , weiterhin einer Erwerbsfähigkeit nachzugehen. Im Gegensatz zu einem Teil der ärztlichen Äusserungen sei festzuhalten, dass psychosoziale Belastungs faktoren vordergründig seien. In s gesamt liege kein Gesundheitsschaden vor, welcher in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfülle. Da kein IV-relevanter Ge sundheitsschaden ausgewiesen sei, bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen. 2.2
D i e Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt , vier von verschiedenen Ärzten ausgefertigte Berichte würden klar und eindeutig ausführen, dass bei ihr zusätzlich zur rezidivierenden depressiven Störung auch eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung vorliege. Dass diese nicht bereits zu Beginn der aktuellen Episode erkannt und diagnostiziert worden sei, sei einzig darauf zurückzuführen, dass die gegenwärtige rezidi vierende depressive Störung zu Beginn so stark gewesen sei, dass die Persön lich keits störung nicht habe erkannt werden können (S.
6 Mitte). Es könne so mit in Übereinstimmung mit den aufgeführten Berichten festgehalten we rden, dass bei ihr sehr wohl eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorliege und dass es ihr selbst bei Aufbietung allen guten Willens nicht zumutbar sei, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten (S. 6 Mitte). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin in psychischer Hinsicht verhält und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat. 3. 3. 1
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 2 3. Dezember 2014 ( Urk. 7/11) zuh anden der Pensionskasse als Diagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) seit 2 7. August 201 4. Es habe sich eine schwer depressive, völlig i n sich gekehrte Frau gezeigt . Ein affektiver Rapport sei kaum herstell bar und e in Gespräch kaum möglich gewesen.
Die Beschwerdeführerin
habe sich praktisch nicht geäussert und wenn, dann nur
leise flüsternd. Suizidali tät sei glaubhaft verneint worden . Es hätten keine Hinweise auf psychoti sches Erleben bestanden (S. 3) . Die Prognose sei offen (S. 5 oben). Es liege eine Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit vor (S. 7 f.) . 3.2
Im Bericht der A.___ vom 1 1. Februar 2015 ( Urk. 7/23/13-15 ) nannten die Ärzte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) , sowie eine nicht orga nische Insomnie (ICD-10 F51.0). 3.3
Im Bericht der B.___ vom 1 0. Juni 2015 ( Urk. 7/21) berichteten die Ärzte von einer stationären Behandlung vom 1 7. März bis 1 2. Mai
2015 ( Ziff. 1.3) und nannten als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Dazu führten sie aus, d ie bisherige antidepressive medikamentöse Behand lung mit Mirtazapin
sei bei ungenügender Wirkung um Duloxetin ergänzt worden , was im Verlauf auf 60
mg habe aufdos i ert werden können . Trotz uner wünschter Wirkungen mit Schwindel und innerer Unruhe unter dieser Dosis habe die Beschwerdeführerin die weitere Einnahme von 60 mg bei Teil remission der Antriebsminderung gewünscht . Zolpidem
habe im Verlauf aus der Fixmedikation herausgenommen und als Bedarfsmedikation einge setzt werden können, wovon die Beschwerdeführerin zu einem Teil der Nächte ei ne halbe Tablette eingenommen habe . Die Beschwerdeführerin
habe integrative Einze l psychotherapie erhalten . In diesem Rahmen sei an der Annahme der Krankenrolle gearbeitet worden , die Assoziation des Krankseins mit empfun de nem Kontrollverlust sowie das zwischen stark negativ und stark positiv schwankende Selbstkonzept seien bearbeitet worden . Zudem habe sie regel mässig a m multimodalen, individuell zusammengestellten Gruppentherapie pro gramm , an der Dep ressions-Psychoedukationsgruppe sowie der
Bewe gungs - , Entspannungs-, Achtsamkeits- und Ergotherapie teil genommen . Die innere Unruhe sei im Verlauf der Therapie teilweise remittiert , die restlichen psychopathologischen Symptome würden weitgehend persistieren.
Zu Beginn des stationären Auf enthaltes sei es der Beschwerdeführerin schwer gefallen , sich in der Kran kenrolle
zurecht zu finden. Im Verlauf habe sie sich zu neh mend in eine ver trauensvolle therapeutische Beziehung einlassen können .
Der anfangs sehr kontrolliert wirkende n
Beschwerdeführerin mit stark kogni tivem Fokus sei es im Verlauf der Behandlung vermehrt gelungen , Emo tio nen zu zulassen und sich im Rahmen der Therapie emotional mehr zu öffnen , was mit einer Zu standsverschlechterung mit stark empfundener Erschöpfung, Weinen und Hilflosigkeitserleben einher gegangen sei ( Ziff. 1.5). Entsprech end attestierten die Ärzte vom 1 7. März bis 2 6. Mai
2015 eine vollständige Ar beits unfähig keit in der angestammten Tätigkeit als Fachexpertin für Betreu ung und Pflege ( Ziff. 1.6). Die psychischen Einschränkungen würden sich vor allem durch eine reduzierte Belastbarkeit, Antriebsminderung sowie Konzen trati onsstörungen mit Einschränkungen in der Handlungsstrukturierung zeigen . Ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe und in welchem Umfang eine leidensangepasste Tätigkeit möglich sei, könne zum Zeitpunkt des Klinik aus tritts nicht beurteilt werden ( Ziff. 1.7) . 3.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 6. Oktober 2015 ( Urk. 7/33) zuhanden der Pensions kasse als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Zusätzlich würden Hinweise auf abhängige und narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-1 0 Z73.1), differentialdiagnostisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) bestehen. Die diesbezügliche Diagnostik könne aktuell jedoch nicht zuverlässig durchgeführt werden, weil das depressive Syndrom zu stark ausgeprägt sei (S.
2). Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin müsse zu erst eine viele Monate dauernde Phase der psychischen Rehabilitation durch laufen, bevor an eine Reintegration in die Arbeitswelt gedacht werden könne. Ob sie nach der Genesung eine Funktion, welche ihrer letzten Tätig keit ent spreche, wieder werde ausüben können, sei im Moment noch offen. Für die bisherige Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (S. 10 f.). 3.5
Am 1 9. Oktober 2015 berichteten die Ärzte der B.___ über eine zweite stationäre Hospitalisation vom 1 9. Juni bis 1 5. Oktober
2015 ( Urk. 7/44 ) und nannten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Stö rung, gegen wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) sowie einen Verdacht auf eine kombinierte und andere Persönlich keitsstörung mit zwanghaften, dependenten und paranoiden Anteilen (ICD-10 F33.2) . Eine psy chopathologische Befundaufnahme sei bei Eintritt nicht möglich gewesen. D ie Beschwerdeführerin liege weinend im Bett, wolle in Ruhe gelassen werden und antworte unverständlich auf Fragen. Fremdanam nestisch habe sie suizi dale Äusserungen getätigt (S. 2 oben).
Zu Beginn sei der Kommunikationsstil der Beschwerdeführerin von einer gros sen Ambivalenz und fehlender Offenheit bezüglich akuter Suizidalität geprägt gewesen , wodurch es aufgrund fehlender Absprachefähigkeit im Ver lauf einmalig zu einer Verlegung ins geschlossene Stationsviertel ge kommen sei . Anschliessend habe eine neue Kommunikationsfo rm erarbeitet werden können , wobei die Patientin mit grosser Selbstwirksamkeit und Prä zision ein persönliches Ampel-System für die Kommunikation ihrer Bedürf nisse ent wor fen habe , welches sie in der Kommunikation mit dem Personal und ihrem Bruder erfolgreich eingesetzt habe . Durch dieses Erfolgser l ebnis sei die Be schwerdeführerin aktiviert worden , habe mehr Selbstvertrauen er halten und habe sich vermehrt öffnen können bezüglich Zusammenhängen biografischer Anteile und der Krankheitsgenese. Nach der weitgehenden Re mission der De pression sei beobachtet worden , dass zwanghafte, paranoide und dependente Persönlichkeitsanteile in den Vordergrund getreten seien , welche in den The rapiesitzungen
transparent hätten besprochen und bear beitet werden können . In der Zusammenschau der psychodiagnostischen Tester gebnisse , de r klin i schen Beobachtungen und der therapeutischen Bezie hungsgestaltung
sei am ehesten von einer kombinierten Pers ö nlichkeitsstö rung mit zwanghaften, para noiden und dependenten Anteilen auszugehen . Ausserdem seien die diag nostischen Kriterien einer rezidivierenden depressi ven Störung, gegen wärtig schwere Ep i sode erfüllt gewesen .
Nach erfolgter Krisenintervention sei die Beschwerdeführerin mit guter Teilremission der depressiven Symptomatik in die vorbestehenden Wohnverhältnisse und in die aufgegleiste tageklini sch e
Anschlussbehandlung im D.___ entlassen worden (S.
4 ) . 3.6
Dr. med. E.___ , Fach ä rzt in für Psychiatrie und Psychotherapie ,
Ober ärztin
D.___ ( B.___ ) führte in ihr em Be richt vom 1 5. Januar 2016 ( Urk. 7/43) aus, sie behandle die Beschwerde führerin seit dem 1 9. Oktober 2015 ( Ziff. 1.2) , und nannte als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-1 0 F33.1) bei Status nach schwerer Episode, sowie eine kombinierte und an dere Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, narzisstischen und histrioni schen An teilen (ICD-10 F61.0). Dazu führte sie aus, zurzeit befinde sich die Be schwer deführerin weiterhin in einem psychisch eher instabilen Zustand. Die Situa tion mit ihrer Arbeitsstelle sei immer wieder Auslöser , um die Be schwer de füh rerin in tiefe Krisen zu stürzen. Durch die akzentuierte Persön lichkeits struktur sei prognostisch von einem prolongierten Krankheitsverlauf auszu gehen, so dass eine Rückkehr auf den ersten Arbeitsmarkt zum jetzigen Zeit punkt noch nicht möglich sei (S. 4 Mitte).
Für die Zeit vom 1 9. Oktober 2015 bis 3 1. Januar 2016 bestehe für die zu letzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähig keit sei vor allem durch eine reduzierte Belastbarkeit, erniedrigte Frustrati ons toleranz , Antriebsminderung sowie Konzentrationsstörungen mit Ein schrän kungen in der Handlungsstruktur beeinträchtigt. Eine behinderungs ange passte Tätigkeit im Sinne eines Arbeits- und Belastbarkeitstrainings könne voraus sichtlich in den nächste n zwei bis drei Monaten in einem Um fang von zwei bis vier Stunden pro Tag geplant werden (S. 5). 3.7
Dipl.-Med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, RAD, führte in der Stellungnahme vom 1 6. März 2016 ( Urk. 7/47/4) aus, z ur Erkrankung habe die unerwartete Kündigungsandrohung seitens des Arbeitgebers geführt ; die Beschwerdefüh rerin
h ab e erst eineinhalb Jahre dort gearbeitet.
Auf die unerwartete Kündi gungsandrohung
habe die Beschwerdeführerin mit einer Panikattacke und später mit einer reaktiven Depression reagiert , weshalb ein Notarzt habe hin zugezogen werden müssen . Eine vorgesehene stationäre Behandlung sei an fangs am Widerstand der Beschwerdeführerin gescheitert , wobei subjektive Umstände für die Weigerung zum Eintritt verantwortlich gewesen seien . Den Arztberichten sei eine Persönlichkeitsakzentuierung bei der Beschwerdefüh rerin zu entnehmen, welche den Umgang mit ihr erschwert habe .
I mmer wie der sei von Kränkungen die Rede, welche zu überschiessenden Reaktionen geführt hätten .
Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung hingegen sei nicht wahrscheinlich, da diese Diagnose erst im Verlauf der Behandlung aufge taucht sei .
P er definitionem entsteh e eine Persönlichkeitsstörung aber bereits im Jugendalter, spätestens im frühen Erwachsenenalter.
Zusammenfassend sei im Gegensatz zu einem Teil der ärztlichen Ä usserun gen festzuhalten, dass psychosoziale Belastungsfaktoren vordergründig seien . Der vorliegende Gesundheitsschaden generier e keinen Anspruch auf Mass nahmen nach Artikel 28 IVG. Die Beschwerdeführerin sollte ohne weiteres in der Lage sein, bei einem anderen Arbeitgeber qualifikationsgerecht arbeiten zu können. 3.8
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 2 5. April 2016 ( Urk. 7/62/20-23) als Diagnosen eine r ezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 ) , Status nach schwerer Episode ( 1. schwere Episode 2002, aktuelle Epi sode seit August 2014 ) , sowie eine kombinierte und andere Persönlich keits störungen mit abhängigen, narzisstischen und histrionischen Anteilen. Eine delegierte ambulante psychotherapeutische Behandlung durch Dr.
H.___ sei vom 2 1. Dezember 2002 bis 1 6. September 2005, vom 1 0. Januar bis 1 4. Mai 2009 und ab 2 8. August 2014 bis jetzt erfolgt. Derzeit bestehe eine Sitzungsfrequenz von zweimal wöchentlich (S. 1).
Die depressive Symptomatik sei noch immer sehr ausgeprägt, die Beschwer de führerin leide weiter hin unter starken Schlafstörungen, stark gedrückter Stimmung, An triebsproblemen , massiven Selbstwertproblemen, Gedanken kreis en , Ver zweiflung und Hoff n ungslosigkeit, grosser Zukunftsangst, rasche r Erschöp fung, Konzentratio nsproblemen und Vergesslichkeit.
S ie könne ihren Alltag no ch nicht strukturieren. Es zeige sich eine grosse Instabilität, sobald Briefe von Behörden kämen ,
würden Zusammenbrüche erfolgen und es komme zu Überforderung sowie Suizid f antasien. In den Sitzungen mit Frau H.___ press e sie noch meistens ihre Handtasche an den Bauch als Schutz und Halt, um dem Zittern vor allem in ihren Extremitäten etwas entgegenzuset zen. Die starke körperliche Anspannung manifestier e sich in Schmerz z ustän den (S. 4 Mitte) .
Seit über einem Jahr befinde sich die Beschwerdeführerin
in intensivster Be handlung.
W ä hrend dieses Zeitraumes hätten sich verschiedene Phasen gezeigt : Z unächst Mühe mit der Krankenrolle, dann das langsame Annehmen der Krankenrolle und das Aufg eben des stark kognitiven Fokus, Zulassen von Emotionen, die zunächst als überwältigend und als massive Verschlechterung ihres Zustandes erlebt würden, sich etwas mehr öffnen,
a nerkennen, dass sie in ihrer Beziehungsgestaltung Veränderungen vornehmen möchte, einige posi tive Erfahrungen mit Mitpatienten in der Tagesklinik. Jetzt seien die Vor aus setzungen für eine tiefer greifende psychotherapeutische Behandlung der grund legenden Störungen gegeben, jedoch sei noch nicht absehbar, in wel chem zeitlichen Rahmen die nötigen Entwicklungen ablaufen w ü rden (S. 4 unten).
Die Beschwerdeführerin sei derzeit von einer Arbeitsfähigkeit noch weit ent fernt, zu instabil sei ihre psychische Verfassung und die depressive Episode sei noch zu stark ausgeprägt. Die Persönlichkeitsstörungen würden zu einem prolongierten Verlauf bei tragen und angesichts der bereits sehr lang andau ernden Arbeitsunfähigkeit
sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin in nächster Zeit auf den ersten Arbeitsmarkt zurückkommen könne (S. 4 unten). 4. 4.1
Aus de n medizinischen Akten geht hervor , dass die Beschwerdeführerin , bei
der eine rezidivierende depressive Störung sowie zum Teil auch eine
Per sön lich keitsstörung diagnostiziert wurde, deswegen seit Jahren in ärztlicher Behand lung steht. Die behandelnden Ärzte attestierten ih r aufgrund der Schwere der Depression seit August 2014 durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähig keit (vgl. vorstehend E. 3.1-6, E. 3.8). 4.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine invalidisierende Wir kung einer mittelschweren depressiven Störung zwar nicht schlechthin aus zuschliessen , indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständi ges, von einem psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Zumindest bei mit tel schweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint dies das Bundes ge richt regelmässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014, E. 4.2).
Einer schweren Depression wird dagegen in der Regel invalidisierende Wir kung beigemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2014 vom 2 0. Mai 2014, E. 4.2.2). 4.3
Trotz mehrere r stationäre r und teilstationäre r Aufenthalte und einer
– soweit ersichtlich - durchge henden Depressionstherapie , welche nach wie vor an dauert,
verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellung nahme von dipl.-med.
F.___ des RAD (vgl. vorstehend E. 3.7) das Vorlie gen einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung .
In Bezug auf die Beurteilung durch dipl.-med.
F.___ des RAD gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass diese als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen nicht über eine für die Beurteilung des vorliegend im Streite stehenden psychischen Leidens ange zeigte fachmedizi nische Spezialisierung als Fachärztin für Psychia trie und Psychotherapie verfügt , weshalb auf ihre Beurteilung daher schon aus diesem Grunde nicht abgestellt werden kann.
Ohne
Auseinandersetzung mit der Erwerbsbiographie oder den medizinischen Berichte n
hielt sie ohne eigene Untersuchung und entgegen sämtlicher fachärztlicher Ausführungen fest, dass das Vorliegen ei ner Persönlichkeitsstörung nicht wahrscheinlich sei und im Übrigen psycho soziale Belastungsfaktoren im Vordergrund stünden .
Ange sichts dieser pauscha len Ausführungen kann v on einer nachvollziehbaren medizinischen Würdi gung nicht die Rede sein .
I n Anbetracht des Schweregrades der depressiven Störung, welche von sämt lichen Fachärzten diagnostiziert wurde, kann dieser eine invalidisierende Wir kung nicht von vorneherein und ohne weitere Abklärun gen abgesprochen werden. 4.4
Rechtsprechungsgemäss ist auf der anderen Seite ebenfalls zu berück sich tigen, dass die behandeln den Ärztinnen und Ärzte in einem auftrags recht lichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben . Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Ver sicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszu standes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Haus ärzte – beziehungsweise regelmässig be han delnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E.
4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifelsfall eher zu Guns ten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen ein zig gestützt auf die Angaben der behan delnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).
Sodann handelt es sich bei Dr. phil. H.___ um eine Psychologin und nicht um eine psychiatrische Fachärztin und der Hausarzt Dr. G.___ , für den Dr. phil. H.___ delegiert arbeitet, besitzt ebenfalls keinen psychiatri schen Facharzttitel, was den Beweiswert sein er Stellungnahme (vgl. vorste hend E.
3.8) zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten entsprechend mindert (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_736/20 09 vom 2 6. Januar 2010 E. 2.1). 4. 5
Insgesamt fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Be urteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es dah er zusätzlicher medizinischer Abklärungen in Form eines psychiatrischen Gut achtens, welches sich zu r de r offenen Frage , ob die Beschwerdeführerin an einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsstörung leidet und wie sich diese auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkt ,
äussert .
Angesichts des Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eine ( externe ) Begut ach tung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gericht li che Begutachtung nicht.
Die angefochtene Verfügung vom 3 0. Mai 2016 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Ab klärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zu rüc k zuweisen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangs gemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). 5.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Die teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in hat An spruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen
Stunden an satz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Be schwer degegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3 0. Mai 201 6 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 2 ‘ 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Umiker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bew eis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager