Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1980 , ist gelernter Elektromonteur ( Urk. 7/40/9). U nter Hinweis auf starke Rückenschmerzen und Schmerzen an der Schulter meldete er sich am 1 7. Juli 20 0 5 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/24 Ziff. 7.2). M it Verfügung vom 2 5. November 2005 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 7/37). 1.2
Der Versicherte war seit dem 1 2. Januar 2015 als Elektroinstallateur bei der Z.___ angestellt, als er
am 1 9. April 2015 einen Auf fahrunfall
erlitt ( Urk. 7/46/ 127 Ziff. 1-5 , Urk. 7/46/128).
Am
9. September 2015 meldete er sich
erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/41). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte ( Urk. 7/52 und Urk. 7/56) sowie einen A uszug aus dem individuellen Konto ein ( Urk. 7/48) und zog Akten des Unfallversicherers ( Urk. 7/46, Urk. 7/69) bei .
A m 2 7. Januar 2016 erliess sie den Vorbescheid ( Urk. 7/59), wogegen der Versi cherte am 18.
Februar 2016 Einwände vorbrachte ( Urk. 7/60).
Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 ( Urk. 7/73 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle erneut einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Der Versicherte erhob am 2 8. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2016 ( Urk.
2) und beantragte, die se sei aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Rente zuzusprechen. Des Weiteren seien berufliche sowie medizi nische Abklärungen zu treffen und es sei ihm ein zweiter Schriftenwechsel zu gewähren ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 und 5).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2016 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. September 2016 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Durchführung eines weiteren Schrif tenwechsels ab und stellte dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerde antwort zu ( Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufli che Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erst malige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) darauf ab , beim Beschwerdeführer sei ein cranio-cervikales Beschleunigungstrauma nach einem Unfall vom 1 9. April 2015 diagnostiziert worden. Aus Rechtsanwender sicht begründe diese Verletzung eine vorübergehende Einschränkung der Arbeits fähigkeit, jedoch keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe kein IV rele vanter Gesundheitsschaden, der einen Anspruch auf IV Leistungen generieren würde (S. 1). Es lägen reine Unfallfolgen vor. Gemäss einer Beurtei lung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 8. April 2016 könnten die beklagten subjektiven Kopfschmerzen, Nackenschmerzen sowie der Schwindel aufgrund der beschriebenen Befunde nicht nachvollzogen werden (S.
2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, es werde bestritten, dass die beklagten Kopf- und Nackenschmerzen beziehungsweise der Schw indel nicht nachvollziehbar seien und keine Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Zumindest im Zusammenhang mit den Schwindelbeschwerden handle es sich nicht um reine Unfallfolgen ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 4).
Er habe Anspruch auf Berufsberatung und Umschulung. Er sei jung und moti viert. Es mache daher durchaus Sinn, ihn umzuschulen und mit Eingliede rungsmassnahmen zu unterstützen und eine beru fliche Abklärung durchzu führen ( Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 14 ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob Massnahmen der beruflichen Eingliede rung zu gewähren sind. In Frage kommen in erster Linie, wie in der Beschwerde erwähnt, Berufsberatung und eine Umschulung .
Nachfolgend ist auf die medizinischen Akten einzugehen.
3. 3.1
Der Beschwerdeführer erlitt am 1 9. April 2015 einen Auffahrunfall ( Urk. 7/46/127 Ziff. 2 und 4-5, Urk. 7/46/128). Die Ärzte des A.___ , das der Beschwerdeführer am Unfalltag
aufgesucht hatte,
stellten im Bericht vom 20.
April 2015 ( Urk. 7/52/8-9) die Diagnosen eine r
Halswirbel säulen (HWS) Dis tor sion und eine r HIV-Infektion, Erstdiagnose 2008, aktuell unter antiviraler Triplet t herapie (S. 1 oben).
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass das von rechts kommende Fahrzeug mit zirka 30 km/h aufgefahren sei. Der Patient sei angegurtet gewesen. Er habe sich jedoch den Hinterkopf an der Lehne ange schlagen. Zu einem weiteren Kopfanprall sei es nicht gekommen. Bei der Rück fahrt nach Hause habe er zunehmend Schmerzen im Nacken und im Schulter gürtel bekommen. Zu Hause habe er zudem ein Augenflimmern und Kopfschmerzen bemerkt (S. 1).
Röntgenbilder der Halswirbelsäule/ Dens vom 1 9. April 2015 hätten keine Hin weise für eine frische ossäre Läsion ergeben (S. 1). 3.2
Med. prakt. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagno sti zierte im Zwischenbericht vom 8. Juli 2015 ( Urk. 7/46/98-99) ein
cra nio cervikales Beschleunigungstrauma vom 1 9. April 2014 ( Ziff. 1). Der Hausarzt gab hinsichtlich des Verlaufs an, es bestünden persistierende Bes chwerden mi t Einschränkungen, die sich
langsam besserten ( Ziff. 2). Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit versuchsweise am 1 8. Mai 2015 aufgenommen, wegen der Beschwerden aber am 1 4. Juni 2015 wieder abgebrochen. Im angestammten Beruf als Elektromonteur bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 4). 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Reha bilita tion, und Dr. med. D.___ , praktischer Arzt, stellten im Bericht vom 1 3. August 2015 ( Urk. 7/46/32-35) über ein am 1 2. August 2015 in der E.___ durchgeführtes ambulantes Assessment folgende Diag nose (S. 1): Unfall vom 1 9. April 2015: Beim Rückwärtsfahren aus dem Parkplatz von einem kommenden Auto im Heckbereich angefahren worden HWS-Distorsion Québec Task Force ( Q TF ) II - 1 9. April 2015 Röntgen der Halswirbelsäule in zwei Ebenen, Dens Zielauf nahme: regelrechte Halslordose, d ie Wirbelkörper sind nicht hö hengemindert , d ie Rahmenstrukturen sind intakt,
k eine Wirbelkörper fraktu r , r egelrechte vordere und hinter e Wirbelkörperlinien, spinola minä re Linie und Dornfortsatzlinie, n ormal breiter Retropha ryngeal
- und Retrotrachealraum, u nauffällige Darstellung des Dens .
Als aktuelle Probleme bestünden Schmerzen im Hals- und Nackenbereich rechts betont , teils zusammenhängend mit Schmerzen in beiden Unterarmen bis zu den Fingern. Weiter bestünden lumbal betonte Schmerzen ohne Aus strahlung (S. 1). Aus medizinisch-diagnostischer Sicht sei bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft mit einer optimalen Therapie eine relevante Verbes serung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen (S.
2 oben). Insgesamt bestehe ein adäquates Schmerzverhalten und eine gute Leistungsbereitschaft (S. 3 oben). Es sei von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3 unten). 3.4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, führte in einem Bericht vom 14.
Oktober 2015 ( Urk. 7/52/6-7 = Urk. 3/6 ) zur Untersuchung vom 1 3. Oktober 2015 aus, der Patient sei vor seinem Unfall vom 1 9. April 2015 gesund und als Elektromonteur arbeitsfähig gewesen . Er sei von einem schnellen Auto ange fahren worden und mehrere Male in seinem Sitz hin und her geschüttelt wor den. Er sei beim Unfall angegurtet gewesen und habe sich nicht den Kopf angeschlagen. Bewusstlosigkeit oder eine Amnesie sei en nicht eingetreten. Der Patient sei danach nach Hause gefahren (zirka fünf Minuten entfernt) . Dabei seien bereits Schmerzen im Bereich des Nackens und der Schulterregion aufge treten . Ferner sei es zu
Parästhesien im Bereich der Fingerspitzen und ein em Taubheitsgefühl im linken Ohr gekommen . Nach zirka zwei Stunden habe er sich ins A.___ begeben, wo er untersucht worden sei
(S. 1 Mitte).
Die Gehörstörung links habe zwei Tage an gedauert. Seither habe er ein bis zwei mal pro Tag einen Tinnitus sowie frontale Kopfschmerzen und Schwindel. Psychisch habe er den Unfall und die Folgen gut verkraftet. Die Schmerzen lokalisierten sich cervico-occipital beidseits im Bereich der Schultern, der Schul ter blätter und der oberen Quadranten (S. 2 oben).
Es bestünden musculo-skelettale Beschwerden mit Einschränkung der Beweg lich keit, vor allem nach links. Sodann seien noch Myogelosen und ten dogene Be schwer den im Bereich der Muskelansätze nuchal vorhanden. Eine Ein schränkung bestehe für Arbeiten über Kopf. Falls eine Umschulung stattfin de n werde , seien sicherlich Berufe wie Bauführer oder Buchhalter geeignet (S. 2). 3.5
Dr. med. G.___ , Fachärztin ORL , nannte in einem
Schreiben vom 4.
No vember 2015 ( Urk. 7/56/5) als Diagnosen ein en Tinnitus beidseits, im Rahmen eines HWS-Schleudertraumas, und eine Absenkung der Hörschwelle links auch im Rahmen des HWS-Schleudertraumas .
Dr. G.___ führte aus, initial habe der Beschwerdeführer bei dem Autounfall den Eindruck gehabt, dass er auf dem rechten Ohr nichts mehr höre. Zusätzlich hätten massive Rückenbeschwerden vorgelegen, welche sich in der Zwischenzeit zwar gebessert hätten, jedoch persistierten die Beschwerden im Nacken.
A us ORL-Sicht liege eine normale Gehörschwelle vor. Auf der linken Seite im Tief tonbereich seien die Frequenzen etwas gedämpfter, was für Probleme i m Bereich des Halses und des Nackens spreche. Der Tinnitus liege weit ausserhalb der Hörschwelle und sei daher nicht otogener Natur. Von der Gesamtsituation her sei es sehr suggestiv, dass der Auffahrunfall die Probleme ausgelöst habe, zumal eine Druckdolenz im Bereich beider Kopfgelenke noch objektiviert wer den könne und der Patient auch über massive Probleme mit Kopfschmerzen und Schwindel klage, wenn er den Kopf nach hinten beuge. 3.6
Med. prakt. B.___
stellte in einem Bericht vom 6. Januar 2016 (Urk.
7/56/1
4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.2): - cranio-cervikales Beschleunigungstr auma nach Unfall vom 1 9. April 2015: HWS-Distorsion, Q TF 2 - Schmerzen im Hals-Nackenbereich rechtsbetont, teils zusammen hängend mit Schmerzen in beiden Unterarmen bis zu den Fingern - Kopfschmerzen - Schwindelattacken seit dem Unfall, vor allem bei Reklination des Kopfes - Tinnitus beidseits und Absenkung der Hörschwelle links im Rahmen des Unfalls - subjektiv Konzentrationsstörungen - lumbal betonte Schmerzen ohne Ausstrahlung
Med. prakt. B.___ führte weiter aus, vor allem bei Reklination mit Rotation nach rechts würd en Schwindelzustände auftreten, zum Teil auch im Liegen. Diese würden bis zu zwei Stunden an dauern. Nach ein bis zwei Stunden kon zentrierter Tätigkeit komme es zu Konzentrationsstörung en . Der Beschwerde führer benötige dann eine Pause von zirka 30 Minuten. Die Kopfschmerzen würden intermittierend mehrmals täglich auftreten.
Trotz des langwierigen Verlaufs sei der Beschwerdeführer nach wie vor hoch mo ti viert und möchte wieder ins Arbeitsleben eingegliedert werden. Es be stünden keine Anzeichen einer depressiven Entwicklung ( Ziff. 1.3).
In der Tätigkeit als Elektromonteur bestehe keine Arbeitsfähigkeit. In einer ange passten Tätigkeit ohne oder mit leichter körperlicher Belastung, ohne Über kopfarbeiten und ohne knie nde, kauernde oder liegende Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 4 - 8 Stunden pro Tag (50 - 100 %, Ziff. 2.1). Für eine kör perlich nicht anstrengende Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 5 - 8 Stun den pro Tag ( Ziff. 4.2). 3.7
Dr. F.___ gab in einem Bericht vom 1 0. Februar 2016 an, die Hauptbeschwer den seien der Schwindel und der störende Tinnitus. Für die angestammte Tätig keit als Elektromonteur bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Nach ent sprechenden Abklärungen sei eine Umschulung indiziert (Urk.
7/69/ 190- 191 S.
2 = Urk. 3/8 S. 2 ). 3.8
Dr. med. H.___ , Fachärztin ORL , SUVA, Arbeitsmedizin, führte in einer ärztlichen Beurteilung vom 1 9. Februar 2016 ( Urk. 7/69/192-193) aus, der Beschwerdeführer habe am 1 9. April 2015 einen Unfall erlitten, als beim rück wärts Ausparken ein anderer Personenwagen mit seinem Fahrzeug am seitlichen Heckteil kollidiert sei. Er habe erwähnt, dass er nach dem Unfallereignis Nackenschmerzen und eine Schwäche beider Oberarme verspürt habe. Er sei angegurtet gewesen und habe sich nicht den Kopf angeschlagen. Im Dokumen tationsbogen seien keine Hinweise auf Schwindel- und Tinnitus-Symptome zu finden (vgl. Urk. 7/69/19-21) . Angegeben worden sei ein schlechtes Gehör rechts seitig. Der neurologischer Befund von Dr. F.___ vom 1 4. Oktober 2015 bescheinige, dass eine muskuloskelettale Beschwerdesymptomatik bestehe mit Einschränkung der Beweglichkeit, besonders linksseitig. Der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit für Arbeiten über Kopf eingeschränkt gewesen.
Im von Dr. F.___ erhobenen Befund vom 14.
Oktober 2015 erwähne der B eschwerde führer erstmalig, dass zweimal pro Tag ein Tinnitus auftreten würde sowie frontale Kopfschmerzen und Schwindel. Die Schwindelsymptomatik habe bereits vor dem Unfall bestanden , je nach Wetter. Möglicherweise sei dies eine Folge eines tiefen Blutdrucks. Zur Abklärung des Schwindels habe der Beschwerde führer vor dem Unfall Dr. med. I.___
aufgesucht . Er habe dies bei einer Bespre chung vom 2 7. August 2015 mit einem SUVA-Mitarbeiter angegeben.
Ein am 2 1. Oktober 2015 durchgeführtes MRI des Halses zeige ein en altersent spr e chend normalen vertebrospinalen zervikalen
Befund , insbesondere ohne Nachweis degenerativer Veränderungen oder einer radiomorphologisch fass baren Traumafolge (S. 1).
In der Untersuchung durch Dr. G.___ vom 4. November 2015 hätten sich beide Trommelfelle otoskopisch unauffällig dargestellt. Es habe sich eine Druckdolenz im Bereich beider Kiefergelenke und beider Kopfgelenke gezeigt. Im Reintonau diogramm
habe die Hörschwelle rechts allseits im Normbereich gelegen , links bestehe in den tiefen Frequenzen eine leichte Absenkung, aber insgesamt im Normbereich. Der Tinnitus sei beidseits wei t ausserhalb der Hörschwelle chara k terisiert u nd bei 2000 Hz lokalisiert worden. Er werde bei 35 dB Weiss rauschen verdeckt. Der Tinnitus liege weit ausserhalb der Hörschwelle und könne daher nicht otogener Natur sein. Eine Schwindeldiagnostik sei nicht durchgeführt worden. Es werde darauf verwiesen, dass bei der Erstuntersuchung im A.___ am 1 9. April 2015 vestibulospinale Reflexe durchgeführt worden seien (Romberg Versuch, Unterberger Tretversuch), welche der Beschwerde führer beide normal ohne Abweichungen habe absolvieren können. Auch gebe er eine Schwindelsymptomatik an beim den Kopf nach hinten Beugen. Hier hätten schon vor dem Unfall Schwindelbeschwerden vorgelegen. Der geklagte Tinnitus beidseits, die Hörproblematik linksseitig und der Schwindel könnten nicht in einen überwiegend kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 9. April 2015 gebracht werden. Die Beschwerden könnten somit nicht als Schadensfall anerkannt werden (S. 2). 3.9
Med. prakt. B.___ antwortete in einem Schreiben vom 1 1. März 2016 (Urk.
7/66 = Urk. 3/10 ) auf die Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerde führers. Er
gab an , die Arbeitsunfähigkeit begründe sich mit den persistierenden Beschwerden im Zusammenhang mit dem kraniozervikalen
Beschleunigungs trauma vom 1 9. April 2015 ( S. 1 Ziff. 2). Für die angestammte Tätigkeit als Elektromonteur betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % . Bei dieser Tätigkeit seien sowohl schwere körperliche Arbeiten als auch verschiedene Körperpositionen wie sitzend, kniend, stehend oder auf der Leiter und oft auch Überkopfarbeiten an der Tagesordnung. Die körperliche n Beschwerden mit Nacken- und Kopf schmerzen und Schwindelattacken bei Reklination würden den Beschwerde führer ständig behindern, insbesondere die Schwindelattacken seien als mögli che Unfallquelle gefährlich ( S. 1 Ziff. 3). In einer angepassten Tätigkeit mit nur leichter körperlicher Belastung mit wechselnder Arbeitsposition (sitzend/ste hend) und ohne Überkopfarbeiten sei der Patient wahrscheinlich bis zu 100 % arbeits fähig ( S. 1 Ziff. 4). Zum jetzigen Zeitpunkt sei keine dauerhafte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Persistierende arbeitslimi tierende Beschwerden könnten aber nicht sicher ausgeschlossen werden. Die Arbei tsun fähigkeit müsse im Kontext der jeweiligen beruflichen Tätigkeit betrachtet wer den (S. 2 Ziff. 5). 3.10
Dr. F.___ antwortete in einem Bericht vom 2 2. März 2016 ( Urk. 7/65 S. 3 f. = Urk. 3/9 S. 3 f. ) auf die Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers. Dr.
F.___
gab an , die Beschwerden stünden im Zusammenhang mit der HWS Distorsion vom 1 9. April 2015 mit typischem Beschwerdebild mit mus culo-ske lettalen und neurovegetativen Beschwerden. Unfallfremde Faktoren lägen nicht vor (S. 3 Ziff. 2 unten). In der angestammten Tätigkeit als Elektro monteur bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Tätigkeit beinhalte verschiedene Körper- und Kopfhaltungen und verursache regelmässig Schmer zen und Schwindel im cervicalen Bereich. Diese Beschwerden seien auch bei der Untersuchung der Halswirbelsäule vom 1 0. Februar 2016 reproduziert worden (S. 3 Ziff. 3 unten ) .
Dr. F.___ machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden ange passten Tätigkeit (S. 3 Ziff. 4 unten). 3.11
Prof. Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie des Bewegungsapparates, SUVA Kreisarzt, führte in einer ärztli chen Beurteilung vom 8. April 2016 ( Urk. 7/69/201-203 = Urk. 3/7 ) aus, d em Beschwerdeführer sei beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke ein anderes Auto links hinten ins Heck g efahren. Er habe i m Rahmen der Erstuntersuchung vom 1 9. April 2015 angegeben, dass nach 15 Minuten Nackenschmerzen und 30 Minuten nach dem Ereignis Kopfschmerzen und ein Schwindel aufgetreten seien. Übelkeit, Erbrechen sowie Hör- und Schlafstörungen habe er vernein t . Nach 30 Minuten sei ein Augenflimmern aufgetreten. Die klinische Untersu chung habe eine mässige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule in allen Bewegungsrichtungen ergeben sowie Parästhesien des linken Arms und eine eingeschränkte Hörfähigkeit rechts bei einem sonst unauffälligen neurologi schen Befund. Gestützt auf eine neurologische Untersuchung vom 1 3. Oktober 2015 seien muskulo-skelettale Beschwerden mit Einschränkung der Beweglich keit bei Myogelosen und tendogenen Beschwerden beschrieben worden. Ansonsten sei der neurologische Status unauffällig (S. 1).
Ein MRI der Halswirbelsäule vom 2 1. Oktober 2015 beschreibe einen unauffälli gen, altersentsprechenden Befund ohne Nachweis degenerativer Veränderungen oder radiomorphologisch fassbarer
Traumafolgen (S. 2 oben).
Aus unfallchirurgischer Sicht würden nach einem Parkschaden zweier Per sonen fahrzeuge nach einer Latenzzeit von zirka 15 - 30 Minuten Kopf-, Nacken schmerzen sowie Schwindel und ein Augenflimmern beschrieben. Im Rahmen der medizinischen Abklärung sei en ausser subjektiven Beschwerden keine objektiven pathologischen Befunde erhoben worden, die in Zusammen hang mit dem Ereignis vom 1 9. April 2015 gebracht werden könnten . So zeige sich am 2 1. Oktober 2015 ein völlig unauffälliges MRI ohne Nachweis einer fassbaren Traumafolge . In einer biomechanischen Kurzbeurteilung vom 1 9. Okto ber 2015 sei eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung unter halb beziehungsweise oder knapp innerhalb des Bereiches von 10 - 15 km/h festgestellt worden. Im Übrigen seien die Beschwerden, die von der Halswirbel säule
ausgegangen seien, wie auch die klinischen Befunde isoliert durch die Kollisionseinwirkung nicht erklärbar. Auch die linksseitige Hörproblematik, der Schwindel und der beklagte Tinnitus könnten nach fachärztlicher Beurteilung nicht in einen überwiegend kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 9. April 2015 gebracht werden (S.
2).
Aus kreisärztlicher Sicht sei festzustellen, dass nach Kenntnis der genannten klinischen Befunde aus den verschiedenen Fachgebieten wie auch der bildge benden Befunde keine strukturell traumatische Läsion als Folge des Ereignisses vom 1 9. April 2015 zu belegen sei. Die beklagten subjektiven Kopf- und Nackenschmerzen sowie der Schwindel seien in Anbetracht der Befunde in keiner Weise nachvollziehbar (S. 3). 3.12
Dr. med. K.___ , Assistenzarzt, und Prof. Dr. med. L.___ , Leitender Arzt, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen, M.___ , führten im Bericht vom 1 0. Mai 2016 ( Urk. 7/74 = Urk. 3/12 ) aus, k linisch habe sich der Schwindel bei der heu tigen Untersuchung durch Kopfreklination erneut provozieren lassen, wobei sich eine Lage-Unabhängigkeit gezeigt habe . Dies suggeriere eine cervikale Kompo nente des Schwindels, wofür auch die vorbestehenden HWS-Beschwerden spre chen würden (S. 2). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall vom 1 9. April 2015 ein HWS Distor sions trauma .
Nach wie vor bestehen Schwindelbesc hwerden, Kopf schmerzen und ein gelegentlich auftretender
Tinnitus. Nach den Angaben des Beschwerde führers bestand der Schwindel schon vor dem Unfall.
Die behandelnden Ärzte med. prakt. B.___ und Dr. F.___ kamen zum Ergeb nis, dass in der angestammten Tätigkeit als Elektroinstallateur keine Arbeitsfähigkeit mehr besteh e . Hingegen besteh e gemäss med. prakt. B.___ in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. E. 3.9 und 3.10 hiervor). 4.2
Die Beschwerdegegnerin übernahm im angefochtenen Entscheid die Ein schätzung von Prof. J.___ , wonach die persistierenden Beschwerden in Anbe tracht der erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar seien (vg
l. E. 3.11 und Urk. 2 S. 2 ). Bei den Stellungnahmen der SUVA-Mediziner Dr. H.___ (vgl.
E.
3. 8 hiervor) und Prof. J.___ ist jedoch zu beachten, dass sich diese aus unfall versicherungsrechtlicher Sicht zur Frage äusserten, ob zwischen den Beschwer den und dem Ereignis vom 1 9. April 2015 ein natürlicher und adä quater Kausalzusammenhang besteht. Deren Einschätzung kann daher
nicht unbe sehen auf die Invalidenversicherung übertragen werden.
Weiter ist zu beachten, dass die Rechtsprechung in der Invalidenversicherung eine HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funk tionsausfälle den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage respektive den psychoso matischen Leiden zugerechnet hat (BGE 136 V 279).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbare n psychosomatische n Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Das bisherige Regel/Aus nahme-Modell wurde dabei durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs traten im Regelfall beachtliche Standardindika toren (BGE 141 V 281 Regeste).
Vorliegend hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen , ein Gutachten einzuho len , gestützt auf das
die mit BGE 141 V 281 eingeführten Standardindikatoren geprüft werden könnten.
An sich wäre die Sache daher an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachver haltes. Nachdem aber selbst der Hausarzt
den Beschwerdeführer in einer behin derungsangepassten Tätigkeit als zu 100 %
arbeitsfähig erachtet, kann auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden. Festzuhalten ist jedenfalls, dass ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
nicht mit dem blossen Hinweis abgewiesen werden kann ,
dass andauernde
Beschwerden nach einer HWS-Ver letzung nicht nachvollzogen werden könnten. Stattdessen ist auf die Beurtei lung durch Dr.
F.___ und med. prakt. B.___
abzustellen . Folglich ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätig keit nicht mehr arbeitsfähig ist, dass ihm eine körperlich leichte Tätigkeit aber vollumfänglich zugemutet werden kann. 5. 5.1
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invali denversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 5.2
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung ( IVV ) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 5.3
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 5.4
Nachdem der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Elektro installa teur nicht mehr arbeitsfähig ist und die Z.___
das Arbeit sverhältnis mittlerweile aufgelöst hat ( Urk. 7/69/141) , ist eine Invalidität im Sinne von Art. 15 IVG und damit ein Anspruch auf Berufsberatung zu beja hen. Im Weiteren ist der Anspruch auf eine Umschulung zu prüfen. 6. 6.1
Für die Prüfung der Voraussetzung einer bleibenden oder längere Zeit dauern den Erwerbseinbusse von etwa 20 % ist
ein Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG durchzuführen. An der Erheblichkeitsschwelle von 20 %
wurde von der Rechtsprechung konstant fest gehalten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2009 vom 1 9. März 2010, E. 2). Da der Beschwerdeführer be reits über einen Berufsabschluss als Elektro monteur verfügt und er überdies Ausbildungsmodule in den Bereichen Telefon verkauf , Kundenbesuche usw. absolviert hat (Urk.
7/40/8), lässt sich nicht sagen, dass ihm in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit nur unquali fizierte Hilfsarbeiten möglich sind , wie der Beschwerdeführer vorbrachte ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 15).
Gemäss Arbeitsvertrag vom 1 2. Januar 2015 erzielte er als Elektroinstallateur bei der Z.___ ein Einkommen von Fr. 81‘ 900.-- ( Urk. 7/69/165 Ziff. 3). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 81‘900.-- zu veranschlagen. 6.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann
aus nahmsweise der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerbli chen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 6.3
Das Invalideneinkommen ist vorliegend
nach den LSE-Tabellenlöhnen zu bestim men.
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Nachdem dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit uneingeschränkt möglich ist, besteht kein Raum für einen weiteren Abzug vom Tabellenlohn.
Nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 ergibt sich für das Kompetenzniveau zwei (praktische Tätigkeiten wie Ver kauf/Pflege/Daten ver arbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten) ein monatlicher Verdienst von durchschnittlich Fr.
5‘633.-- (LSE 2012, Tabelle TA1, S. 35 ). Auf das Kompetenzniveau zwei kann abgestellt werden. Bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 201 5 von 41.7 Stunden und einer Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013, 0.8 % im Jahr 2014 und 0.4 % im Jahr 2015 resultiert ein Inv alidenein kommen von Fr. 71‘816.--
( Fr. 5‘633.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 1.008 x 1.004). Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 81‘900.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 71‘816.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 10‘084.-- beziehungs weise von 12.3 % . Die zu erwartende Erwerbseinbusse von 12.3 % liegt daher deutlich unter dem vorausgesetzten Invaliditätsgrad von zirka 20 % . Ein Anspruch auf Umschulung ist daher zu verneinen.
Da der Invaliditätsgrad von 12.3 % auch weit unter der rentenrelevanten Grenze von 40 % liegt (vgl. vorstehende E. 1.3), besteht auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 6.4
Zusamme nfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Berufs be ratung hat. Ein Anspruch auf Umschulung oder eine Invalidenrente besteht dagegen nicht. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen. Vorliegend sind die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- dem Beschwerdeführer zu zwei Drittel und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerde führer Anspruch auf Berufsberatung hat .
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden zu zwei Drittel dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Invalide o der von einer Invalidität (Art.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 5 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/24 Ziff. 7.2). M it Verfügung vom 2 5. November 2005 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 7/37).
E. 5.1 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invali denversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).
E. 5.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung ( IVV ) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
E. 5.3 Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).
E. 5.4 Nachdem der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Elektro installa teur nicht mehr arbeitsfähig ist und die Z.___
das Arbeit sverhältnis mittlerweile aufgelöst hat ( Urk. 7/69/141) , ist eine Invalidität im Sinne von Art. 15 IVG und damit ein Anspruch auf Berufsberatung zu beja hen. Im Weiteren ist der Anspruch auf eine Umschulung zu prüfen. 6. 6.1
Für die Prüfung der Voraussetzung einer bleibenden oder längere Zeit dauern den Erwerbseinbusse von etwa 20 % ist
ein Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG durchzuführen. An der Erheblichkeitsschwelle von 20 %
wurde von der Rechtsprechung konstant fest gehalten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2009 vom 1 9. März 2010, E. 2). Da der Beschwerdeführer be reits über einen Berufsabschluss als Elektro monteur verfügt und er überdies Ausbildungsmodule in den Bereichen Telefon verkauf , Kundenbesuche usw. absolviert hat (Urk.
7/40/8), lässt sich nicht sagen, dass ihm in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit nur unquali fizierte Hilfsarbeiten möglich sind , wie der Beschwerdeführer vorbrachte ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 15).
Gemäss Arbeitsvertrag vom 1 2. Januar 2015 erzielte er als Elektroinstallateur bei der Z.___ ein Einkommen von Fr. 81‘ 900.-- ( Urk. 7/69/165 Ziff. 3). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 81‘900.-- zu veranschlagen. 6.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann
aus nahmsweise der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerbli chen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 6.3
Das Invalideneinkommen ist vorliegend
nach den LSE-Tabellenlöhnen zu bestim men.
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Nachdem dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit uneingeschränkt möglich ist, besteht kein Raum für einen weiteren Abzug vom Tabellenlohn.
Nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 ergibt sich für das Kompetenzniveau zwei (praktische Tätigkeiten wie Ver kauf/Pflege/Daten ver arbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten) ein monatlicher Verdienst von durchschnittlich Fr.
5‘633.-- (LSE 2012, Tabelle TA1, S. 35 ). Auf das Kompetenzniveau zwei kann abgestellt werden. Bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 201 5 von 41.7 Stunden und einer Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013, 0.8 % im Jahr 2014 und 0.4 % im Jahr 2015 resultiert ein Inv alidenein kommen von Fr. 71‘816.--
( Fr. 5‘633.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 1.008 x 1.004). Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 81‘900.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 71‘816.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 10‘084.-- beziehungs weise von 12.3 % . Die zu erwartende Erwerbseinbusse von 12.3 % liegt daher deutlich unter dem vorausgesetzten Invaliditätsgrad von zirka 20 % . Ein Anspruch auf Umschulung ist daher zu verneinen.
Da der Invaliditätsgrad von 12.3 % auch weit unter der rentenrelevanten Grenze von 40 % liegt (vgl. vorstehende E. 1.3), besteht auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 6.4
Zusamme nfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Berufs be ratung hat. Ein Anspruch auf Umschulung oder eine Invalidenrente besteht dagegen nicht. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen. Vorliegend sind die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- dem Beschwerdeführer zu zwei Drittel und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerde führer Anspruch auf Berufsberatung hat .
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden zu zwei Drittel dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
E. 8 hiervor) und Prof. J.___ ist jedoch zu beachten, dass sich diese aus unfall versicherungsrechtlicher Sicht zur Frage äusserten, ob zwischen den Beschwer den und dem Ereignis vom 1 9. April 2015 ein natürlicher und adä quater Kausalzusammenhang besteht. Deren Einschätzung kann daher
nicht unbe sehen auf die Invalidenversicherung übertragen werden.
Weiter ist zu beachten, dass die Rechtsprechung in der Invalidenversicherung eine HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funk tionsausfälle den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage respektive den psychoso matischen Leiden zugerechnet hat (BGE 136 V 279).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbare n psychosomatische n Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Das bisherige Regel/Aus nahme-Modell wurde dabei durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs traten im Regelfall beachtliche Standardindika toren (BGE 141 V 281 Regeste).
Vorliegend hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen , ein Gutachten einzuho len , gestützt auf das
die mit BGE 141 V 281 eingeführten Standardindikatoren geprüft werden könnten.
An sich wäre die Sache daher an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachver haltes. Nachdem aber selbst der Hausarzt
den Beschwerdeführer in einer behin derungsangepassten Tätigkeit als zu 100 %
arbeitsfähig erachtet, kann auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden. Festzuhalten ist jedenfalls, dass ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
nicht mit dem blossen Hinweis abgewiesen werden kann ,
dass andauernde
Beschwerden nach einer HWS-Ver letzung nicht nachvollzogen werden könnten. Stattdessen ist auf die Beurtei lung durch Dr.
F.___ und med. prakt. B.___
abzustellen . Folglich ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätig keit nicht mehr arbeitsfähig ist, dass ihm eine körperlich leichte Tätigkeit aber vollumfänglich zugemutet werden kann. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00758 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
31. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst, lic . iur . Y.___ Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1980 , ist gelernter Elektromonteur ( Urk. 7/40/9). U nter Hinweis auf starke Rückenschmerzen und Schmerzen an der Schulter meldete er sich am 1 7. Juli 20 0 5 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/24 Ziff. 7.2). M it Verfügung vom 2 5. November 2005 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 7/37). 1.2
Der Versicherte war seit dem 1 2. Januar 2015 als Elektroinstallateur bei der Z.___ angestellt, als er
am 1 9. April 2015 einen Auf fahrunfall
erlitt ( Urk. 7/46/ 127 Ziff. 1-5 , Urk. 7/46/128).
Am
9. September 2015 meldete er sich
erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/41). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte ( Urk. 7/52 und Urk. 7/56) sowie einen A uszug aus dem individuellen Konto ein ( Urk. 7/48) und zog Akten des Unfallversicherers ( Urk. 7/46, Urk. 7/69) bei .
A m 2 7. Januar 2016 erliess sie den Vorbescheid ( Urk. 7/59), wogegen der Versi cherte am 18.
Februar 2016 Einwände vorbrachte ( Urk. 7/60).
Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 ( Urk. 7/73 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle erneut einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Der Versicherte erhob am 2 8. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2016 ( Urk.
2) und beantragte, die se sei aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Rente zuzusprechen. Des Weiteren seien berufliche sowie medizi nische Abklärungen zu treffen und es sei ihm ein zweiter Schriftenwechsel zu gewähren ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 und 5).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2016 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. September 2016 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Durchführung eines weiteren Schrif tenwechsels ab und stellte dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerde antwort zu ( Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufli che Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erst malige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) darauf ab , beim Beschwerdeführer sei ein cranio-cervikales Beschleunigungstrauma nach einem Unfall vom 1 9. April 2015 diagnostiziert worden. Aus Rechtsanwender sicht begründe diese Verletzung eine vorübergehende Einschränkung der Arbeits fähigkeit, jedoch keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe kein IV rele vanter Gesundheitsschaden, der einen Anspruch auf IV Leistungen generieren würde (S. 1). Es lägen reine Unfallfolgen vor. Gemäss einer Beurtei lung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 8. April 2016 könnten die beklagten subjektiven Kopfschmerzen, Nackenschmerzen sowie der Schwindel aufgrund der beschriebenen Befunde nicht nachvollzogen werden (S.
2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, es werde bestritten, dass die beklagten Kopf- und Nackenschmerzen beziehungsweise der Schw indel nicht nachvollziehbar seien und keine Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Zumindest im Zusammenhang mit den Schwindelbeschwerden handle es sich nicht um reine Unfallfolgen ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 4).
Er habe Anspruch auf Berufsberatung und Umschulung. Er sei jung und moti viert. Es mache daher durchaus Sinn, ihn umzuschulen und mit Eingliede rungsmassnahmen zu unterstützen und eine beru fliche Abklärung durchzu führen ( Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 14 ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob Massnahmen der beruflichen Eingliede rung zu gewähren sind. In Frage kommen in erster Linie, wie in der Beschwerde erwähnt, Berufsberatung und eine Umschulung .
Nachfolgend ist auf die medizinischen Akten einzugehen.
3. 3.1
Der Beschwerdeführer erlitt am 1 9. April 2015 einen Auffahrunfall ( Urk. 7/46/127 Ziff. 2 und 4-5, Urk. 7/46/128). Die Ärzte des A.___ , das der Beschwerdeführer am Unfalltag
aufgesucht hatte,
stellten im Bericht vom 20.
April 2015 ( Urk. 7/52/8-9) die Diagnosen eine r
Halswirbel säulen (HWS) Dis tor sion und eine r HIV-Infektion, Erstdiagnose 2008, aktuell unter antiviraler Triplet t herapie (S. 1 oben).
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass das von rechts kommende Fahrzeug mit zirka 30 km/h aufgefahren sei. Der Patient sei angegurtet gewesen. Er habe sich jedoch den Hinterkopf an der Lehne ange schlagen. Zu einem weiteren Kopfanprall sei es nicht gekommen. Bei der Rück fahrt nach Hause habe er zunehmend Schmerzen im Nacken und im Schulter gürtel bekommen. Zu Hause habe er zudem ein Augenflimmern und Kopfschmerzen bemerkt (S. 1).
Röntgenbilder der Halswirbelsäule/ Dens vom 1 9. April 2015 hätten keine Hin weise für eine frische ossäre Läsion ergeben (S. 1). 3.2
Med. prakt. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagno sti zierte im Zwischenbericht vom 8. Juli 2015 ( Urk. 7/46/98-99) ein
cra nio cervikales Beschleunigungstrauma vom 1 9. April 2014 ( Ziff. 1). Der Hausarzt gab hinsichtlich des Verlaufs an, es bestünden persistierende Bes chwerden mi t Einschränkungen, die sich
langsam besserten ( Ziff. 2). Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit versuchsweise am 1 8. Mai 2015 aufgenommen, wegen der Beschwerden aber am 1 4. Juni 2015 wieder abgebrochen. Im angestammten Beruf als Elektromonteur bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 4). 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Reha bilita tion, und Dr. med. D.___ , praktischer Arzt, stellten im Bericht vom 1 3. August 2015 ( Urk. 7/46/32-35) über ein am 1 2. August 2015 in der E.___ durchgeführtes ambulantes Assessment folgende Diag nose (S. 1): Unfall vom 1 9. April 2015: Beim Rückwärtsfahren aus dem Parkplatz von einem kommenden Auto im Heckbereich angefahren worden HWS-Distorsion Québec Task Force ( Q TF ) II - 1 9. April 2015 Röntgen der Halswirbelsäule in zwei Ebenen, Dens Zielauf nahme: regelrechte Halslordose, d ie Wirbelkörper sind nicht hö hengemindert , d ie Rahmenstrukturen sind intakt,
k eine Wirbelkörper fraktu r , r egelrechte vordere und hinter e Wirbelkörperlinien, spinola minä re Linie und Dornfortsatzlinie, n ormal breiter Retropha ryngeal
- und Retrotrachealraum, u nauffällige Darstellung des Dens .
Als aktuelle Probleme bestünden Schmerzen im Hals- und Nackenbereich rechts betont , teils zusammenhängend mit Schmerzen in beiden Unterarmen bis zu den Fingern. Weiter bestünden lumbal betonte Schmerzen ohne Aus strahlung (S. 1). Aus medizinisch-diagnostischer Sicht sei bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft mit einer optimalen Therapie eine relevante Verbes serung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen (S.
2 oben). Insgesamt bestehe ein adäquates Schmerzverhalten und eine gute Leistungsbereitschaft (S. 3 oben). Es sei von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3 unten). 3.4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, führte in einem Bericht vom 14.
Oktober 2015 ( Urk. 7/52/6-7 = Urk. 3/6 ) zur Untersuchung vom 1 3. Oktober 2015 aus, der Patient sei vor seinem Unfall vom 1 9. April 2015 gesund und als Elektromonteur arbeitsfähig gewesen . Er sei von einem schnellen Auto ange fahren worden und mehrere Male in seinem Sitz hin und her geschüttelt wor den. Er sei beim Unfall angegurtet gewesen und habe sich nicht den Kopf angeschlagen. Bewusstlosigkeit oder eine Amnesie sei en nicht eingetreten. Der Patient sei danach nach Hause gefahren (zirka fünf Minuten entfernt) . Dabei seien bereits Schmerzen im Bereich des Nackens und der Schulterregion aufge treten . Ferner sei es zu
Parästhesien im Bereich der Fingerspitzen und ein em Taubheitsgefühl im linken Ohr gekommen . Nach zirka zwei Stunden habe er sich ins A.___ begeben, wo er untersucht worden sei
(S. 1 Mitte).
Die Gehörstörung links habe zwei Tage an gedauert. Seither habe er ein bis zwei mal pro Tag einen Tinnitus sowie frontale Kopfschmerzen und Schwindel. Psychisch habe er den Unfall und die Folgen gut verkraftet. Die Schmerzen lokalisierten sich cervico-occipital beidseits im Bereich der Schultern, der Schul ter blätter und der oberen Quadranten (S. 2 oben).
Es bestünden musculo-skelettale Beschwerden mit Einschränkung der Beweg lich keit, vor allem nach links. Sodann seien noch Myogelosen und ten dogene Be schwer den im Bereich der Muskelansätze nuchal vorhanden. Eine Ein schränkung bestehe für Arbeiten über Kopf. Falls eine Umschulung stattfin de n werde , seien sicherlich Berufe wie Bauführer oder Buchhalter geeignet (S. 2). 3.5
Dr. med. G.___ , Fachärztin ORL , nannte in einem
Schreiben vom 4.
No vember 2015 ( Urk. 7/56/5) als Diagnosen ein en Tinnitus beidseits, im Rahmen eines HWS-Schleudertraumas, und eine Absenkung der Hörschwelle links auch im Rahmen des HWS-Schleudertraumas .
Dr. G.___ führte aus, initial habe der Beschwerdeführer bei dem Autounfall den Eindruck gehabt, dass er auf dem rechten Ohr nichts mehr höre. Zusätzlich hätten massive Rückenbeschwerden vorgelegen, welche sich in der Zwischenzeit zwar gebessert hätten, jedoch persistierten die Beschwerden im Nacken.
A us ORL-Sicht liege eine normale Gehörschwelle vor. Auf der linken Seite im Tief tonbereich seien die Frequenzen etwas gedämpfter, was für Probleme i m Bereich des Halses und des Nackens spreche. Der Tinnitus liege weit ausserhalb der Hörschwelle und sei daher nicht otogener Natur. Von der Gesamtsituation her sei es sehr suggestiv, dass der Auffahrunfall die Probleme ausgelöst habe, zumal eine Druckdolenz im Bereich beider Kopfgelenke noch objektiviert wer den könne und der Patient auch über massive Probleme mit Kopfschmerzen und Schwindel klage, wenn er den Kopf nach hinten beuge. 3.6
Med. prakt. B.___
stellte in einem Bericht vom 6. Januar 2016 (Urk.
7/56/1
4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.2): - cranio-cervikales Beschleunigungstr auma nach Unfall vom 1 9. April 2015: HWS-Distorsion, Q TF 2 - Schmerzen im Hals-Nackenbereich rechtsbetont, teils zusammen hängend mit Schmerzen in beiden Unterarmen bis zu den Fingern - Kopfschmerzen - Schwindelattacken seit dem Unfall, vor allem bei Reklination des Kopfes - Tinnitus beidseits und Absenkung der Hörschwelle links im Rahmen des Unfalls - subjektiv Konzentrationsstörungen - lumbal betonte Schmerzen ohne Ausstrahlung
Med. prakt. B.___ führte weiter aus, vor allem bei Reklination mit Rotation nach rechts würd en Schwindelzustände auftreten, zum Teil auch im Liegen. Diese würden bis zu zwei Stunden an dauern. Nach ein bis zwei Stunden kon zentrierter Tätigkeit komme es zu Konzentrationsstörung en . Der Beschwerde führer benötige dann eine Pause von zirka 30 Minuten. Die Kopfschmerzen würden intermittierend mehrmals täglich auftreten.
Trotz des langwierigen Verlaufs sei der Beschwerdeführer nach wie vor hoch mo ti viert und möchte wieder ins Arbeitsleben eingegliedert werden. Es be stünden keine Anzeichen einer depressiven Entwicklung ( Ziff. 1.3).
In der Tätigkeit als Elektromonteur bestehe keine Arbeitsfähigkeit. In einer ange passten Tätigkeit ohne oder mit leichter körperlicher Belastung, ohne Über kopfarbeiten und ohne knie nde, kauernde oder liegende Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 4 - 8 Stunden pro Tag (50 - 100 %, Ziff. 2.1). Für eine kör perlich nicht anstrengende Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 5 - 8 Stun den pro Tag ( Ziff. 4.2). 3.7
Dr. F.___ gab in einem Bericht vom 1 0. Februar 2016 an, die Hauptbeschwer den seien der Schwindel und der störende Tinnitus. Für die angestammte Tätig keit als Elektromonteur bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Nach ent sprechenden Abklärungen sei eine Umschulung indiziert (Urk.
7/69/ 190- 191 S.
2 = Urk. 3/8 S. 2 ). 3.8
Dr. med. H.___ , Fachärztin ORL , SUVA, Arbeitsmedizin, führte in einer ärztlichen Beurteilung vom 1 9. Februar 2016 ( Urk. 7/69/192-193) aus, der Beschwerdeführer habe am 1 9. April 2015 einen Unfall erlitten, als beim rück wärts Ausparken ein anderer Personenwagen mit seinem Fahrzeug am seitlichen Heckteil kollidiert sei. Er habe erwähnt, dass er nach dem Unfallereignis Nackenschmerzen und eine Schwäche beider Oberarme verspürt habe. Er sei angegurtet gewesen und habe sich nicht den Kopf angeschlagen. Im Dokumen tationsbogen seien keine Hinweise auf Schwindel- und Tinnitus-Symptome zu finden (vgl. Urk. 7/69/19-21) . Angegeben worden sei ein schlechtes Gehör rechts seitig. Der neurologischer Befund von Dr. F.___ vom 1 4. Oktober 2015 bescheinige, dass eine muskuloskelettale Beschwerdesymptomatik bestehe mit Einschränkung der Beweglichkeit, besonders linksseitig. Der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit für Arbeiten über Kopf eingeschränkt gewesen.
Im von Dr. F.___ erhobenen Befund vom 14.
Oktober 2015 erwähne der B eschwerde führer erstmalig, dass zweimal pro Tag ein Tinnitus auftreten würde sowie frontale Kopfschmerzen und Schwindel. Die Schwindelsymptomatik habe bereits vor dem Unfall bestanden , je nach Wetter. Möglicherweise sei dies eine Folge eines tiefen Blutdrucks. Zur Abklärung des Schwindels habe der Beschwerde führer vor dem Unfall Dr. med. I.___
aufgesucht . Er habe dies bei einer Bespre chung vom 2 7. August 2015 mit einem SUVA-Mitarbeiter angegeben.
Ein am 2 1. Oktober 2015 durchgeführtes MRI des Halses zeige ein en altersent spr e chend normalen vertebrospinalen zervikalen
Befund , insbesondere ohne Nachweis degenerativer Veränderungen oder einer radiomorphologisch fass baren Traumafolge (S. 1).
In der Untersuchung durch Dr. G.___ vom 4. November 2015 hätten sich beide Trommelfelle otoskopisch unauffällig dargestellt. Es habe sich eine Druckdolenz im Bereich beider Kiefergelenke und beider Kopfgelenke gezeigt. Im Reintonau diogramm
habe die Hörschwelle rechts allseits im Normbereich gelegen , links bestehe in den tiefen Frequenzen eine leichte Absenkung, aber insgesamt im Normbereich. Der Tinnitus sei beidseits wei t ausserhalb der Hörschwelle chara k terisiert u nd bei 2000 Hz lokalisiert worden. Er werde bei 35 dB Weiss rauschen verdeckt. Der Tinnitus liege weit ausserhalb der Hörschwelle und könne daher nicht otogener Natur sein. Eine Schwindeldiagnostik sei nicht durchgeführt worden. Es werde darauf verwiesen, dass bei der Erstuntersuchung im A.___ am 1 9. April 2015 vestibulospinale Reflexe durchgeführt worden seien (Romberg Versuch, Unterberger Tretversuch), welche der Beschwerde führer beide normal ohne Abweichungen habe absolvieren können. Auch gebe er eine Schwindelsymptomatik an beim den Kopf nach hinten Beugen. Hier hätten schon vor dem Unfall Schwindelbeschwerden vorgelegen. Der geklagte Tinnitus beidseits, die Hörproblematik linksseitig und der Schwindel könnten nicht in einen überwiegend kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 9. April 2015 gebracht werden. Die Beschwerden könnten somit nicht als Schadensfall anerkannt werden (S. 2). 3.9
Med. prakt. B.___ antwortete in einem Schreiben vom 1 1. März 2016 (Urk.
7/66 = Urk. 3/10 ) auf die Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerde führers. Er
gab an , die Arbeitsunfähigkeit begründe sich mit den persistierenden Beschwerden im Zusammenhang mit dem kraniozervikalen
Beschleunigungs trauma vom 1 9. April 2015 ( S. 1 Ziff. 2). Für die angestammte Tätigkeit als Elektromonteur betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % . Bei dieser Tätigkeit seien sowohl schwere körperliche Arbeiten als auch verschiedene Körperpositionen wie sitzend, kniend, stehend oder auf der Leiter und oft auch Überkopfarbeiten an der Tagesordnung. Die körperliche n Beschwerden mit Nacken- und Kopf schmerzen und Schwindelattacken bei Reklination würden den Beschwerde führer ständig behindern, insbesondere die Schwindelattacken seien als mögli che Unfallquelle gefährlich ( S. 1 Ziff. 3). In einer angepassten Tätigkeit mit nur leichter körperlicher Belastung mit wechselnder Arbeitsposition (sitzend/ste hend) und ohne Überkopfarbeiten sei der Patient wahrscheinlich bis zu 100 % arbeits fähig ( S. 1 Ziff. 4). Zum jetzigen Zeitpunkt sei keine dauerhafte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Persistierende arbeitslimi tierende Beschwerden könnten aber nicht sicher ausgeschlossen werden. Die Arbei tsun fähigkeit müsse im Kontext der jeweiligen beruflichen Tätigkeit betrachtet wer den (S. 2 Ziff. 5). 3.10
Dr. F.___ antwortete in einem Bericht vom 2 2. März 2016 ( Urk. 7/65 S. 3 f. = Urk. 3/9 S. 3 f. ) auf die Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers. Dr.
F.___
gab an , die Beschwerden stünden im Zusammenhang mit der HWS Distorsion vom 1 9. April 2015 mit typischem Beschwerdebild mit mus culo-ske lettalen und neurovegetativen Beschwerden. Unfallfremde Faktoren lägen nicht vor (S. 3 Ziff. 2 unten). In der angestammten Tätigkeit als Elektro monteur bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Tätigkeit beinhalte verschiedene Körper- und Kopfhaltungen und verursache regelmässig Schmer zen und Schwindel im cervicalen Bereich. Diese Beschwerden seien auch bei der Untersuchung der Halswirbelsäule vom 1 0. Februar 2016 reproduziert worden (S. 3 Ziff. 3 unten ) .
Dr. F.___ machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden ange passten Tätigkeit (S. 3 Ziff. 4 unten). 3.11
Prof. Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie des Bewegungsapparates, SUVA Kreisarzt, führte in einer ärztli chen Beurteilung vom 8. April 2016 ( Urk. 7/69/201-203 = Urk. 3/7 ) aus, d em Beschwerdeführer sei beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke ein anderes Auto links hinten ins Heck g efahren. Er habe i m Rahmen der Erstuntersuchung vom 1 9. April 2015 angegeben, dass nach 15 Minuten Nackenschmerzen und 30 Minuten nach dem Ereignis Kopfschmerzen und ein Schwindel aufgetreten seien. Übelkeit, Erbrechen sowie Hör- und Schlafstörungen habe er vernein t . Nach 30 Minuten sei ein Augenflimmern aufgetreten. Die klinische Untersu chung habe eine mässige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule in allen Bewegungsrichtungen ergeben sowie Parästhesien des linken Arms und eine eingeschränkte Hörfähigkeit rechts bei einem sonst unauffälligen neurologi schen Befund. Gestützt auf eine neurologische Untersuchung vom 1 3. Oktober 2015 seien muskulo-skelettale Beschwerden mit Einschränkung der Beweglich keit bei Myogelosen und tendogenen Beschwerden beschrieben worden. Ansonsten sei der neurologische Status unauffällig (S. 1).
Ein MRI der Halswirbelsäule vom 2 1. Oktober 2015 beschreibe einen unauffälli gen, altersentsprechenden Befund ohne Nachweis degenerativer Veränderungen oder radiomorphologisch fassbarer
Traumafolgen (S. 2 oben).
Aus unfallchirurgischer Sicht würden nach einem Parkschaden zweier Per sonen fahrzeuge nach einer Latenzzeit von zirka 15 - 30 Minuten Kopf-, Nacken schmerzen sowie Schwindel und ein Augenflimmern beschrieben. Im Rahmen der medizinischen Abklärung sei en ausser subjektiven Beschwerden keine objektiven pathologischen Befunde erhoben worden, die in Zusammen hang mit dem Ereignis vom 1 9. April 2015 gebracht werden könnten . So zeige sich am 2 1. Oktober 2015 ein völlig unauffälliges MRI ohne Nachweis einer fassbaren Traumafolge . In einer biomechanischen Kurzbeurteilung vom 1 9. Okto ber 2015 sei eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung unter halb beziehungsweise oder knapp innerhalb des Bereiches von 10 - 15 km/h festgestellt worden. Im Übrigen seien die Beschwerden, die von der Halswirbel säule
ausgegangen seien, wie auch die klinischen Befunde isoliert durch die Kollisionseinwirkung nicht erklärbar. Auch die linksseitige Hörproblematik, der Schwindel und der beklagte Tinnitus könnten nach fachärztlicher Beurteilung nicht in einen überwiegend kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 9. April 2015 gebracht werden (S.
2).
Aus kreisärztlicher Sicht sei festzustellen, dass nach Kenntnis der genannten klinischen Befunde aus den verschiedenen Fachgebieten wie auch der bildge benden Befunde keine strukturell traumatische Läsion als Folge des Ereignisses vom 1 9. April 2015 zu belegen sei. Die beklagten subjektiven Kopf- und Nackenschmerzen sowie der Schwindel seien in Anbetracht der Befunde in keiner Weise nachvollziehbar (S. 3). 3.12
Dr. med. K.___ , Assistenzarzt, und Prof. Dr. med. L.___ , Leitender Arzt, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen, M.___ , führten im Bericht vom 1 0. Mai 2016 ( Urk. 7/74 = Urk. 3/12 ) aus, k linisch habe sich der Schwindel bei der heu tigen Untersuchung durch Kopfreklination erneut provozieren lassen, wobei sich eine Lage-Unabhängigkeit gezeigt habe . Dies suggeriere eine cervikale Kompo nente des Schwindels, wofür auch die vorbestehenden HWS-Beschwerden spre chen würden (S. 2). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall vom 1 9. April 2015 ein HWS Distor sions trauma .
Nach wie vor bestehen Schwindelbesc hwerden, Kopf schmerzen und ein gelegentlich auftretender
Tinnitus. Nach den Angaben des Beschwerde führers bestand der Schwindel schon vor dem Unfall.
Die behandelnden Ärzte med. prakt. B.___ und Dr. F.___ kamen zum Ergeb nis, dass in der angestammten Tätigkeit als Elektroinstallateur keine Arbeitsfähigkeit mehr besteh e . Hingegen besteh e gemäss med. prakt. B.___ in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. E. 3.9 und 3.10 hiervor). 4.2
Die Beschwerdegegnerin übernahm im angefochtenen Entscheid die Ein schätzung von Prof. J.___ , wonach die persistierenden Beschwerden in Anbe tracht der erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar seien (vg
l. E. 3.11 und Urk. 2 S. 2 ). Bei den Stellungnahmen der SUVA-Mediziner Dr. H.___ (vgl.
E.
3. 8 hiervor) und Prof. J.___ ist jedoch zu beachten, dass sich diese aus unfall versicherungsrechtlicher Sicht zur Frage äusserten, ob zwischen den Beschwer den und dem Ereignis vom 1 9. April 2015 ein natürlicher und adä quater Kausalzusammenhang besteht. Deren Einschätzung kann daher
nicht unbe sehen auf die Invalidenversicherung übertragen werden.
Weiter ist zu beachten, dass die Rechtsprechung in der Invalidenversicherung eine HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funk tionsausfälle den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage respektive den psychoso matischen Leiden zugerechnet hat (BGE 136 V 279).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbare n psychosomatische n Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Das bisherige Regel/Aus nahme-Modell wurde dabei durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs traten im Regelfall beachtliche Standardindika toren (BGE 141 V 281 Regeste).
Vorliegend hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen , ein Gutachten einzuho len , gestützt auf das
die mit BGE 141 V 281 eingeführten Standardindikatoren geprüft werden könnten.
An sich wäre die Sache daher an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachver haltes. Nachdem aber selbst der Hausarzt
den Beschwerdeführer in einer behin derungsangepassten Tätigkeit als zu 100 %
arbeitsfähig erachtet, kann auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden. Festzuhalten ist jedenfalls, dass ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
nicht mit dem blossen Hinweis abgewiesen werden kann ,
dass andauernde
Beschwerden nach einer HWS-Ver letzung nicht nachvollzogen werden könnten. Stattdessen ist auf die Beurtei lung durch Dr.
F.___ und med. prakt. B.___
abzustellen . Folglich ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätig keit nicht mehr arbeitsfähig ist, dass ihm eine körperlich leichte Tätigkeit aber vollumfänglich zugemutet werden kann. 5. 5.1
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invali denversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 5.2
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung ( IVV ) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 5.3
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 5.4
Nachdem der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Elektro installa teur nicht mehr arbeitsfähig ist und die Z.___
das Arbeit sverhältnis mittlerweile aufgelöst hat ( Urk. 7/69/141) , ist eine Invalidität im Sinne von Art. 15 IVG und damit ein Anspruch auf Berufsberatung zu beja hen. Im Weiteren ist der Anspruch auf eine Umschulung zu prüfen. 6. 6.1
Für die Prüfung der Voraussetzung einer bleibenden oder längere Zeit dauern den Erwerbseinbusse von etwa 20 % ist
ein Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG durchzuführen. An der Erheblichkeitsschwelle von 20 %
wurde von der Rechtsprechung konstant fest gehalten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2009 vom 1 9. März 2010, E. 2). Da der Beschwerdeführer be reits über einen Berufsabschluss als Elektro monteur verfügt und er überdies Ausbildungsmodule in den Bereichen Telefon verkauf , Kundenbesuche usw. absolviert hat (Urk.
7/40/8), lässt sich nicht sagen, dass ihm in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit nur unquali fizierte Hilfsarbeiten möglich sind , wie der Beschwerdeführer vorbrachte ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 15).
Gemäss Arbeitsvertrag vom 1 2. Januar 2015 erzielte er als Elektroinstallateur bei der Z.___ ein Einkommen von Fr. 81‘ 900.-- ( Urk. 7/69/165 Ziff. 3). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 81‘900.-- zu veranschlagen. 6.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann
aus nahmsweise der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerbli chen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 6.3
Das Invalideneinkommen ist vorliegend
nach den LSE-Tabellenlöhnen zu bestim men.
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Nachdem dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit uneingeschränkt möglich ist, besteht kein Raum für einen weiteren Abzug vom Tabellenlohn.
Nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 ergibt sich für das Kompetenzniveau zwei (praktische Tätigkeiten wie Ver kauf/Pflege/Daten ver arbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten) ein monatlicher Verdienst von durchschnittlich Fr.
5‘633.-- (LSE 2012, Tabelle TA1, S. 35 ). Auf das Kompetenzniveau zwei kann abgestellt werden. Bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 201 5 von 41.7 Stunden und einer Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013, 0.8 % im Jahr 2014 und 0.4 % im Jahr 2015 resultiert ein Inv alidenein kommen von Fr. 71‘816.--
( Fr. 5‘633.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 1.008 x 1.004). Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 81‘900.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 71‘816.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 10‘084.-- beziehungs weise von 12.3 % . Die zu erwartende Erwerbseinbusse von 12.3 % liegt daher deutlich unter dem vorausgesetzten Invaliditätsgrad von zirka 20 % . Ein Anspruch auf Umschulung ist daher zu verneinen.
Da der Invaliditätsgrad von 12.3 % auch weit unter der rentenrelevanten Grenze von 40 % liegt (vgl. vorstehende E. 1.3), besteht auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 6.4
Zusamme nfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Berufs be ratung hat. Ein Anspruch auf Umschulung oder eine Invalidenrente besteht dagegen nicht. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen. Vorliegend sind die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- dem Beschwerdeführer zu zwei Drittel und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerde führer Anspruch auf Berufsberatung hat .
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden zu zwei Drittel dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger