Sachverhalt
1. 1.1
Die 1960 geborene X.___ ,
in zweiter Ehe verheiratet und Mutter zweier Kinder ( geboren 1984 und 1993 ), reiste im Jahr 1989 in die Schweiz ein .
Sie war
zuletzt ab November 2000 als Mitarbeiterin in der Abendreinigung im Y.___
zu einem Ar beitspensum von 30 %
(12.6 Stunden pro Woche) erwerbstätig ( Urk. 7/10) . U n ter Angabe von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zufolge Polyarthritis, Tendinitis, Fibromyalgie, Arthrose und Depressionen meldete sie sich am 6. Mai 2013 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 7/6 Ziff. 6.2) . Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizini s cher und erwerblicher Hinsicht und führte eine Abklärung im Haushaltsbereich der Versi cherten durch (vgl. Abklärungsbericht vom 2 1. Mai 2014, Urk. 7/15) . M it Verfügung vom 7. Oktober 2014 sprach sie der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditä t s grad von 41 % m it Wirkung ab November 2013 eine Viertelsrente zuzüglich Kinderrente zu ( Urk. 7/ 22 und Urk. 7/ 30 ). Diese Verfügung erwu chs unange fochten in Rechts kraft. 1.2
Am 2 9. Januar 2015 stellte die Versicherte unter Angabe einer seit 1 0. Oktober 2014 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit und unter Beilage verschiede ner Arztberichte der Klink für Rheumatologie des Z.___
ein erneutes Gesuch um Rentenprüfung ( Urk. 7/31 und Urk. 7/33) . Die
IV-Stelle nahm das Begehren als „Verschlechterungsgesuch“
entgegen und leitete eine
Rentenrevision ein
( Urk. 7/35). Nach Eingang eines Berichts des Vertrauensarz tes der Pension skasse F.___ vom 15. Dezember 2014 ( Urk. 7/42) liess die IV-Stelle eine bidisziplinäre
(rheumatologisch/
psychiatrisch e ) Abklärung durchführen (Gutachten vom 18. und vom 2 2. September 2015, Urk. 7 / 55 S. 1 bis S. 63 und Urk. 7/57 ). M it Vorbescheid vom 5. Februar 2016 stellte sie die Einstellung der Invalidenrente auf das En de des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats
in Aussicht ( Urk. 7/62) . Hieran hielt sie nach dem Eingang von Einwendungen (vgl. Urk. 7/ 64) mit Verfügung vom 3 0. Mai 2016 ( Urk.
2) fest . 2.
Dagegen erhob X.___
am 27. Juni 2016 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte die Aufhebung der angefoch tenen Verfügung und die weitere Ausrichtung einer Rente . In prozessualer Hin sicht ersuchte sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 1 f.). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 5. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ). Mit Replik vom 1 3. Dezember 2016 ( Urk.
14) und Duplik vom 3 0. Januar 2017 ( Urk. 16 ) hielten die Pa rteien an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 3 1. Juli 2017 ( Urk.
18) reicht die Beschwerdeführerin unaufgefordert einen Schlussbericht Praxis Check des AOZ ein ( Urk. 19 ), welcher der Beschwerdegegnerin am 2. August 2017 zu gestellt wurde ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
o der teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindes tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind . 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Invalidenrente damit, dass aufgrund der mit „Verschlechterungsgesuch“ eingereichten Berichte der Klink für Rheumatologie des Z.___
von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Gestützt auf die weiteren Abklärun gen gemäss de m im September 2015 erstellten bidisziplinären G utachten sei ab Gutachtendatum von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepass ter Tätigkeit auszugehen . In Gegenüberstellung des ohne Behinderung erzie lbaren E inkom mens ( Valideneinkommen ) zum Einkommen in behinderungsangepasster Tätig keit (Invalideneinkommen) ergäbe sich ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 23 % ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzu sprache
nicht verbessert, sondern weiter verschlech tert
( Urk. 1. S. 3). Replicando
führte sie aus , bei der anlässlich der bidisziplinä ren Abklärung erfolgte n Beurteilung von Dr. med. A.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen ,
handle es sich um eine unterschiedliche Beur teilung eines im Wesentlichen unve ränderten Sachverhalts. D ie an den Entzün dungsfaktoren weiterhin erkennbare rheumatoide A rthritis zeige sich nur aktuell medizinisch-theoretisch leicht verbessert und in ihrem Verlauf wenig aggressi
v. Die übrigen Diagnosen aus den nicht rheumatologischen Fachbereichen seien bei der ursprüngliche n
Rentenzu sprache nicht relevant gewesen und die behan delnden Ärzte gingen in einer idealen, behinderungsangepassten Tätigkeit me dizinisch-theoretisch von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus . Z usätzlich hätten diese die Notwendigkeit von Kurzpausen statuiert , so dass die produktive Ar beitszeit und die tatsächliche Leistungsfähigkeit nic ht über 60 % liege. Im Er gebnis fehl e es damit an einem Revisionsgrund , weshalb weiterhin die bisherige Rente auszu richten sei ( Urk. 14 S. 4 f.). 3.
Massgebliche Vergleichsbasis im Revisionsverfahren bilden die medizinischen Grundlagen, wie sie im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 7. Oktober 2014 vorgelegen haben. 3.1
Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin FMH, nannte im Formularbericht
vom 3 1. Mai 2013 zu Händen der Besc hwerdegegnerin folgende Diagnosen ( Urk. 7/11/1-6) : - Rheumatoide Arthritis bestehend seit 1978 - Chronisches Panvertebral-Syndrom beidseits bestehend seit 1978 - Schlafapnoe Syndrom bestehend seit 2010 - Depression bestehend sei 1990 Weiter wies er auf seine amb u l ante Behandlung der Beschwerdeführerin seit 1994 bis 2013 und die seit dem Jahr 2007 durchgeführte Behandlung in der Klin i k für Rheumatologie des Z.___ ( Dr. med. C.___ )
hin . 3. 2
Dr. med. C.___ , Oberarzt an der Rheumaklinik des Z.___ ,
erwähnte im Bericht vom 2 2. Juli 2013 die Behandlung der Beschwerde führerin seit 1 9. November 2007 und stellte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/13/1-5): 1. Rhe umatoide Arthriti s, Beginn ca. 1978 anodulär , anerosiv 2. Chronisch i ntermittierendes lumbospondylogen betontes Panvertebral - syndrom 3. Mittelschweres zentrales Schlafapnoe-Syndrom 4. Sekundäres Restless - Legs -Syndrom 5. Chronische depressive Störung mit verschobenem Schlaf/Wachrhythmus Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine Adiposi tas Grad l (BMI 31 kg/m2), Spreizfüsse mit Hallux
valgus beidseits mit ausge prägter MTP-1 Arthrose beidseits, Refluxbeschwerden , einen Status nach Vita min D3-Mangel , Transaminasenerhöhung und diverse dermatologische Diagno sen auf . Zur Leistungsfähigkeit hielt er fest ( Ziff. 1.7) , aufgrund der verminderten Ein setzb arkeit der rechten Hand, besonders am Morgen und der Beschwerdekumu lation sei im Tagesverlauf mit einer Leistungseinbusse über den Tag von bis zu 30 % zu rechnen (im Teilz eitpensum). Bezogen auf ein 100 % Pensum sei die Beschwerdeführerin bestenfalls noch hal btags einsetzbar und würde dann eine Leistungseinbusse entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von bestenfalls noch 40 % aufweisen . In einer behinderungsadaptierten Tätigkeit (kein repetitiver Handeinsatz, keine vermehrte n Anforderungen an die Hand kraft/
Handkoordination) sei sie maximal sechs Stunden am Tag mit ei ner leich ten Leistungseinbusse durch Besch werdekumulation im Tagesverlauf , entspre chend einer Arbeitsfähigkeit von ungefähr 60 % einsetzbar. Zusätzlich könnte aus internistisch- pneumologischer oder psychiatrischer Sicht eine weitergehen de Leistungseinschränkung bestehen. Zur Frage d er Verminderung der Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen führte er aus ( Ziff. 1.8), d ie Optimierung der thera peutischen Situation habe sich in den vergangenen Jahren wegen mangelndem Ansprechen der bish erigen Massnahmen und aufg rund der Komplexit ät der me dizinischen Situation als schwierig erwiesen und es sei deshalb davon au szuge ben, dass der aktuelle Zust and n icht mehr verbessert werden könne .
Im optima len Fall liesse sich die Arbeitsfähigkeit
dadurch steigern , wobei das genaue Ausmass interdisziplinär zu beurteilen sei . 3. 3
Der regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdeg egnerin fasste in seiner Stellungnahme vom 3 0. Januar 2014 zusammen ( Urk. 7/17-3), als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung bestünde n eine rheumatoide Arthritis, klinisch mit Be fall einzelner MCP/MTP Gelenke , eine Sicca -Symptomatik, ein sekundäres Fibromyalgie-Syndrom, degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule, ein sekundäres Restless - Legs -S yndrom, ein Panvertebralsyndrom sowie eine chronisch depressive Stö rung . In bisheriger Tätigkeit als Reinigungshilfe in handbelastender Tätigkeit bestehe bezogen auf ein 100 % Pensum eine Arbeits unfähigkeit von 60 % . In angepasster Tätigkeit ohne repetitiven Handeinsatz und ohne vermehrte Anforderungen an die Handkraft/Handkoordination beste he eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % . 4.
I m Zusammenhang mit der
eingeleiteten Rentenrevision
ergibt die medizinische Aktenlage Folgendes : 4 .1
Oberarzt Dr. med. Antic und Assistenzarzt Dr. med. D.___
vo n der Klinik für Rheumatologie des Z.___ berichteten am 2 7. Oktober 2014 über die Hospitalisation vom 1 0. bis 2 5. Oktober 2014 ( Urk. 7/32/5-13). Sie hielten fest, d ie Beschwerdeführerin sei intern zur rheumatologischen mul timodalen Komplextherapie aufgrund einer zunehmenden Schmerzsymptomatik im Rahmen der bekannten rheumatoiden Arthritis sowie dem sekundären Fib romyalgiesyndrom zur stationären Therapie zugewiesen worden. In der Vergan genheit seien seit über 14 Jahren diverse Basistherapeutika mit meist frustranem Verlauf und zuletzt über sechs Monate bis Mitte 2014 eine Therapie mit Xeljanz versucht worden , ohne dass auf die Therapie
angesprochen worden sei .
Klinisch und anamnestisch stünden die Arthra lgien der MCP-, DIP- und PIP-Gelenke (Fingergelenke) beider Hände sowie die deutliche
lumbov ertebrale Schmerzsymptomatik mit ausgeprägte n myofaszialen Befunden entlang der Brustwirbelsäule (BWS) rechtsseitig im Vordergrund.
Klinisch und anamnestisch bestünden keine Hinweise auf ein e radikuläre Symptomatik. Bei bestehender Haltungsinsuffizienz sowie deutlicher Schmer zausweitung sei primär eine phy sio
- und ergotherapeutische Therapie in Angriff genommen worden. Initial habe sich laborchemisch eine erhöhte entzündliche Aktivitä t bei einem BSG (Blutsen kungsgeschwindigkeit) von 38mm/h und einem CRP ( C-Reaktives Protein ) von 15mg/l gezeigt , wobei es im Verlauf zu einer spontanen Regredienz der Entzün dungszeichen gekommen sei. Die Gelenksonographie habe zur Objektivier ung der entzündlichen Aktivität keine Zeichen einer aktivierten Arthritis gezeigt und d ifferentialdiagnostisch habe serologisch ein Status nach Parvoviru s B1 9- In fektion bei positivem Nachweis von IgG und negativen IgM
( Immunglobulin e) bestätigt werden können.
Beschwerdemässig stehe die panvertebrale Schmerzsymptomatik im Vorder grund bei Fehlhaltung resp ektive Fehlstellung bei thorako lumbalem Flachrü cken und linkskonvexer thorakolumbaler Skoliose mit se kundären myofaszialen Befunden und einer Haltungsinsuffizienz. Im Rahmen der rheumatologischen Komplextherapie seien zahlreiche physio- und ergotherapeutische Massnahmen sowie manualtherapeutische
Mobilisationen erfolgt, die zu einer Beschwerdere gredienz geführt hätten.
Bezüglich der r heumatoiden Arthritis hätten sich aktuell keine Hinweise auf eine erhöhte Krankheitsaktivität im Rahmen von Synovit iden ergeben und dem zufolge sei keine Indikation zur Basistherapie gestellt worden. Bei progredienter Arthrose der Grosszehengrundgelenke sei zudem eine intraartikuläre Infiltration mit Kenacort durchgeführt worden. 4 .2
Dr. med. E.___ , FMH für Innere Medizin speziell Rheumatologie ,
welcher als Vertrauensarzt zu Händen der Pensionskasse F.___ am 1 7. Dezember 2014 einen Untersuchungsbericht verfasste ( Urk. 7/ 42 S. 1 bis S. 11 ) ,
nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein c hronisches Panver tebralsyndrom , eine r heumatoide Arthritis und ein Fi bromyalgiesyndrom . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Verdacht auf eine chronisch de pressive Entwicklung, ein mittelschwer es zentrales Schlafapnoesyndrom
sowie eine Adipositas und Spreizfüsse mit Hallux
valgus beidseits (S. 2) . Zur Arbeits fähigkeit führte er aus, bezogen auf die bisherige Tätigkeit bestehe eine dauern de Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 8). Für eine leichte Arbeit in Wechselbelas tung bestehe ein e Arbeitsfähigkeit, die im Augenblick aber schwierig zu quanti fizieren sei (S. 9 , vgl. auch S. 10 Ziff. 9.1 ). 4 .3
4 .3.1
Anlässlich der bidisziplinären Abklärung , die von Dr. A.___ und Prof. Dr. med. G.___ , FMH Neurologie und Psychiatrie , durchgeführt wurde, stellte
Dr. A.___ im internistisch- rheumatologischen Teilgutachten vom 1 8. September 2015 ( Urk. 7/55 S. 1 bis S. 64) folgende Diagnosen mit Auswir k ung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 2 ) : 1. Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden bei rheumatoider Arthri tis nach Parvovirus B19-Infektio n (Erstmanifestation etwa 1978) mit - anamnestischem Nachweis eines erhöhte n Rheumafaktors, erhöhter An ti- Citrullin -Antikörper und erhöhter ANA ( antinukleärer Antikörper ) mit - intermittierend verschiedenen Basistherapien und TNF- Hemmern von September 2000 bis Juli 2014, zuletzt mit Xeljanz von Januar 2014 bis Juli 2014 und seither ohne Basistherapie ausser niedrig dosierter Stero id-Therapie ( Lodotra ) seit Februar 2012 - aktuell: - klinisch: aktuell ke ine erhöhte Krankheitsaktivität - bildgebend: bisher kein Nachweis entzündlich-rheumatischer oder erosiver Veränderungen - rheuma-immunologisch: aktuel l erhöhte Entzündungszeichen (Blut s enkung 32 mm/h und C-reaktives Protein 16 mg/l) bei normalem
Rhe umafaktor, normalen Anti- Citrull in -Antikörpern sowie normalen ANA und normalem ENA ( extrahierbare nukleäre
Antigene) -Suc htest 2. Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der BWS und der LWS (Len denwirbelsäule) bei - minimaler , s-förmige r l umbal linkskonvexer Skoliose und - etwas progredienten degenera tiven Veränderungen der unteren BWS Röntgen Oktober 2014 gegenüber Januar 2011 - stationären degen erativen Veränderungen der LWS Röntgen Oktober 2014 gegenüber Januar 2007 und Januar 2011
- ohne Nachweis entzündlicher Veränd erungen der ganzen Wirbelsäule, beider ISGs
( Iliosakralgelenk e ) u nd des Beckens bei regelrecht konfigu riertem Spi nalkana l und ohne Kompression neuraler Strukturen MRI (Magnetresonanztomografie) der ganzen Wirbel säule, der ISGs und des Beckens August 2015 - ohne radikul äre Zeichen Ohne Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit sei en eine Adipositas Grad l, ein Sta tus nach obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom sowie Spreizfüsse mit Hallux
val gus beidseits. Unter dem Titel „ Rheumatologische Beurteilung und Prozedere “ hielt die Exper tin fest (S. 5 3 ), d ie Beschwerdeführerin sei eine kräft ige 55-jährige Frau, die ei ne Parvovirus B19-lnfektion erlitten habe und
in der Folge sei
ab dem Jahr 1978 eine rheumatoide Arthritis auf getreten. Von September 2000 bis April 20 02 sei sie mit dem Basismittel Plaquenil behandelt worden und danach bis Februar 2007 ohne Basisther apie der rheumatoiden Arthritis geblieben.
Ab Feb ruar 2007 bis Juli 2014 sei mit zahlreichen Basismitteln und TNF- Hemmern
the rapiert worden und s eit Januar 2013 werde niedrig dosiert mit einem Steroid ( Lodotra ) behandelt. Die letzte Basisbehandlung sei im Juli 2014 ( damals Xel janz ) gewesen. Sie klage nun über
ständige ausgedehnte Schmerzen fast
im ganzen Körper . S ie gebe an, dass sie nur eine halbe S tunde lang spazieren und nicht lange stehen
könne sowie dass es ihr oft
schwindlig sei . Wegen Wirbel säulenbeschwerden und der rheumatoiden Arthritis könne sie nicht arbeiten und i m Haushalt fast nichts machen. In der klinischen Untersuchung zeige sich eine Adiposit as Grad l. Der normale Gang sei unauffällig wie auch der Zehen- und der Fersengang, Das Becken sei gerade. Es bestehe e ine minimale s-förmige lumbal linkskonvexe Skoliose. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte seien normal be weglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich . Nir gends bestünden Gelenksergüsse,
Synov itiden oder überwärmte Gelenke und klinisch fänden sich nirgends
Zeichen einer aktuellen oder durchgemachten Ge lenksentzündung. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz der
Adipositas eine Muskelmasse von 41 % , welche den Normwert von 40 % sogar etwas übertreffe .
E ine lang andauernde körperliche Schonung
könne daraus nicht abgeleitet wer den . Dem entspreche , dass
sie halbstündige Spaziergänge mach e und einmal
pro Woche an der Wassertherapie-Gruppe ( Aquawell ) der Rheumaliga
teil nehme , die 45 Minuten daure. Die R öntgenuntersuchung der BWS (Oktober 2014) habe mässige degenerative Veränderungen der unteren BWS gezeigt , die gegenüber der Voruntersuchung (Januar 2011) etwas progrediert gewesen seien. Die Rönt genuntersuchung der LWS (Oktober 2014) habe mässige degenerative Verände rungen ergeben, die gegenüber de n Vo runtersuchung en
(ab J anuar 2007 ) un verändert gewesen seien . Die MRI-Untersuchungen der ganz en Wirbelsäule, beider ISGs und des Beckens ( August 2015 )
hätten nirgends entzündli che Ver änderungen gezeigt . Der Spinalkanal sei regelrecht konfiguriert gewesen . Kom pressionen neuraler Strukturen seien
nicht erkennbar und d ie bildgebende n Be funde im Bereich der ganzen Wirbelsäule, beider ISGs und des Beckens seien insgesamt gering gewesen . Die beiden Ganzkörper- Szintigraphien (Februar 2007 und November 2013) hätten ausser dem Hallux
valgus bei Spreizfüssen beidseits nirgends sichere entzünd liche Veränderungen gezeigt. Die zahlreichen Rönt genuntersuchungen beider Hände (Januar 2007, September 2008, Januar 2010, Januar 2011, Januar 2012 und Oktober 2014) hätten alle keine entzündlich-rheumatischen Veränderungen oder andere wesentliche Befunde ergeben, eben so auch die zahlreichen Röntgenuntersuchungen beider Füsse. Die ausgedehnte Bl utuntersuchung zeige erhöhte Entzündungszeichen (Blutsenkung und C-reaktives Protein). Der Rheumafaktor sei nicht mehr nachweisbar. Auch die An ti- Citrullin -Antikörper seien normal und keine ANA mehr nachweisbar und auch der ENA-Suchtest sei normal gewesen. Daher habe sich die rheuma-immunologische Situation offensichtlich gebessert, da anamnestisch der Rheu mafaktor, die Anti- Citrullin -Antikörper und die ANA alle erhöht gewesen seien. Dies sei umso erfreulicher, da seit Juli 2014 ausser einer niedri g dosierten Stero id-Therapie
keine Basistherapie der rheumatoiden Arthritis mehr durchgeführt werde (S. 5 4 ) . Zur Arbeitsfähigkeit führte die Expertin aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Leistungsfähigkeit durch die rheumato ide Arthritis sowie durch die einge schränkt e Funktion der BWS und der LWS in ihrer Leistungsfähigkeit limitiert. Die angestammte Tätigkeit als Raumpf legerin sei nicht angepasst und die Be schwerdeführerin könne diese Tätigkeit nicht ausüben. Dasselbe gelte für die Tätigkeit als Küchenhilfe. In einer dem Leiden ideal angepasste n Tätigkeit mit sehr leichtem bis leichtem Bel astungsniveau , wobei mit Lasten bis zu 7.5 kg hantiert werden könne , ohne Tätigkeiten mit lang andauernder repetitiver Be lastung der Hände und ohne Tätigkeit in Nässe, Kälte oder unter grossen Tem peraturschwankungen sei die Beschwerdeführerin bezogen auf ein 100 % Pen sum zu 100 % arbeitsfähig (S. 57). 4 .3.2
Der psychiatrische Fachexperte Prof. Dr. G.___ führte aus ( Urk. 7/57/20) , die Diagnosestellung einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss ICD-10 F 32.1 sei im Jahre 2009 nach psychiatrisch konsiliarischer Untersuchung erfolgt. Die Diagnosestellung habe vorwiegend auf einer reaktiven affektiven Störung im Rahmen eines zunächst vermuteten Schlafapnoesyndroms und eines Rest less-legs-Syndroms beruht, welche sich bestätigten. Die Diagnose sei unkritisch in jedem weiteren Arztbrief aufgenommen worden, ohne fachärztliche Kontrolle und bei offensichtlicher Behandlung der vorgenannten somatischen Störungs bilder. Nachdem die rheumatologische Co-Gutachterin aktuell einen Status nach obstruktivem Schlafapnoesyndrom diagnostiziert habe und die Diagnose eines Restless - legs -Syndroms nicht mehr zu bestehen scheine , fusse die seit dem Jahr 2009 tradierte Diagnose insgesamt auf einer konsiliarischen Untersuchung und sei durch die Rheumatologen fachfremd seit dem Jahr 2010 als „chronische De pression" diagnostisch gekennzeichnet worden .
P sychopathologisch liessen sich aktuell keine depressive n und/oder ängstliche n affektive n Symptome finden, die die Diagnosestellung einer Depression gemäss den ICD-10 Kriterien rechtfertigen würden. Es bestehe b ei sehr gute r Schwin gungsfähigkeit keine gedrückte Grundstimmung, keine Antriebsstörung,
und keine ausgeprägte Interessenverarmung und Freudlosigkeit. Es könne daher von einer Remission einer depressiven Episode ( ICD-10 F 32.4) ausgegangen werden (S. 21). Hingegen fänden sich deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung. Die objektiven somatischen Symptome seien ge mäss dem rheumatologischem Gutachte n geringgradig und psychopathologisch imponiere eine ausg eprägte Dysthymie gegenüber der Schmerzwahrnehmung und ein ma ladaptiver regressiv-schonender und sich selbstlimitierende r
Copin g stil . Depressiv-affektive oder ängstliche Symptome im Sinne einer depressiven Störung bestünden hingegen nicht (S. 22) .
Zusammenfassen d bestehe ein maladaptiver regressiver Copingstil , der vor nehmlich durch sekundären Krankheitsgewinn aufrechterhalten werde. Die Be schwerdeführerin befinde sich in einer Krankenrolle und therapeutisch sollte ein multimodales Setting etabliert werden, welches die Beschwerdeführerin ressour cenorient iert wieder in eine selbstbestimmte berufliche „ Teilhabe “
führe . Eine Berentung stütze die regressiven Elemente in der maladaptiven Krankheitsver arbeitung. Es bestehe ke ine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit (S. 24).
4 .3.3
Zur Arbeitsfähigkeit aus
b idisziplinärer
Sicht
hielten die Experten fest, in ange passter Tätigkeit bezogen auf ein 100 % Pensum sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Dabei könne sie Lasten bis 7.5 kg hantieren. Eine nicht an gepasste Tätigkeit, insbesondere die Tätigkeit als Raumpflegerin, habe die Be schwerdeführerin nie lang andauernd und zu 100 % ausüben können , da sie mit der rheumatoiden Arthritis in die Schweiz eingereist sei ( Urk. 7/56/2). 4.4 4.4.1
Am 2. Februar 2016 berichteten Oberärztin
Dr. med. H.___ und Assistenzärztin Dr. med. I.___ an der Klinik für Rheumatologie des Z.___
( Urk. 7/77/10-13), nach internem Arztwechsel sei die Beschwerdeführerin erstmals am 2 5. Januar 2016 zur geplanten Verlaufskontrolle erschienen. Vor gängig sei probatorisch die antientzündliche Behandlung mit Lodotra im Okto ber 2015 gestoppt worden. Die Beschwerdeführerin berichte
über unverändert e wandernde Beschwerden im ganzen Körper, ausgeprägt im Daumengrund-Gelenk beidseits sowie im Rücken. Verglichen zu früher trete das Sc hmerzma ximum nicht mehr morgens , sondern abends nach Belastung auf. Auch ohne die Einnahme von Lodotra (Kortison) könne sie ohne Ruheschmerzen durch schlafen (unter Einnahme von Surmontil ). Die beschriebenen Beschwerden könn t en teils auf die degenerativen Veränderungen (bekannte Rhizarthrose ) so wie auf myofasziale Befunde zurückgeführt werden. Im Vordergrund stünden zum jetzigen Zeitpunkt aus rheumatologischer Sicht Beschwerden im Rahmen einer Schmerzausbreitung. Die Diagnose einer rheumatoiden Arthritis könn t en sie nicht länger bestätig en . Dies bei subjektiv fehlender Beschwerdezunahme ohne antientzündlich e Behandlung sowie bei klinisch und sonografisch fehlen dem Aufzeigen einer Synovitis . Laborchemisch besteht eine humorale Aktivität bei normwertigem Rheumafaktor und a nti-CCP. 4 .4.2
In einem weiteren Bericht der Klinik für Rheumatologie des Z.___
vom 1 2. April 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin wiesen die zu ständigen Ärzte, Dr. med. H.___ und die Assistenzärztin Dr. med. J.___ auf die Behandlung der Beschwerdeführerin seit 9. März 2016 hin ( Urk. 7/77/6-9) . Sie hielten fest , auf Grund des panvertebralen Schmerzsyn drom s mit multisegmentalen degenerativen Veränderungen der gesamten Wir belsäule bestünden Funktionseinschränkungen für Rotation/Flexion sowie In klination und Rekl ination . Z udem bestünden eine reduzierte Belastbar keit für das Tragen von Lasten von mehr als 5 kg und eine strukturelle Ermüdung bei m Sitzen und Stehen. Auf Grund der Polyarthrose sei die Beschwerdeführerin in der Feinmotorik, Handkraft, Gehfähigkeit und Stehfähigkeit eingeschränkt.
Es wurde eine behi nderungsangepasste Tätigkeit ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule, ohne Überkopfarbei ten, ohne Arbeiten in kauernder/hockender Po sition, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Steigen von Treppen/Leitern, ohne repetitive-manuelle Tätigkeiten, ohne Au fgaben mit Anforderungen an die Handkraft und Feinmotorik, ohne Heben von Lasten von mehr als 5
kg
als mög lich festgehalten und erwähnt, dass die Tätigkeit
idealerweise wechselbelastend mit nicht länger als 30 Minuten a m Stück Sitzen/Heben/Stehen bei b eschriebe ne m Belastungsprofil sei n sollte . In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Arbeits fähigkeit von 70 % infolge einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % auf Grund einer Beschwerdeakkumulation im Laufe des Tages. Im Rahmen der angep assten Tätigkeit bestehe auch eine No twendigkeit von Kurzpausen, beispielsweise
jede Stunde zehn bis fünfzehn Minuten zur Entlastung und zur Durchführung vo n physiotherapeutischen Übungen. 5. 5 .1
Zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor liegt, welcher eine Aufhebung der seit November 2013 zugesprochenen Viertels rente per 3 0. Juli 2016 rechtfertigt. 5.2
Es steht aufgrund der Akten fe st , dass die Diagnosen rheumatoide Arthritis , Sic ca-Symptomatik , sekundäres Fibromyalgie-Syndrom, degenerative Veränderun gen an der Halswirbelsäule, sekundäres Restless - Legs -Syndrom, Panvertebral syndrom , sowie chronisch - depressive Störung zur Berentung führte n (vgl. E. 3 .3 hiervor).
E ine spontane Regredienz
von Entzündungszeichen und eine Beschwerd e regre dienz
konnte anlässlich der Behandlung vom 1 0. bis 2 5. Oktober 2014 durch die behandelnden Rheumatologen des Z.___ verzeichnet werden (E. 4.1 ). Die
im Sep tember 2015 durchgeführte
bidisziplinäre
Gutachten- Abklärung
ergab sodann , dass
sich
die rheuma- im m unologische Situation
insofern verändert
hat ,
als die Blutuntersuchungen zwar noch erhöhte Entzündungszeichen zeigten, jedoch kein e Rheumafaktor e n mehr nachweis bar waren und sich insbesondere normale Befunde betreffend die Anti- Citrullin -Antikörper
ohne nachweisbare ANA zeig ten (E. 4.3 .1 ). Im Februar 2016 berichteten sodann die behandelnden Rheumato logen des Z.___ , dass d ie Diagno se einer rheumatoiden Arthritis bei subjektiv fehlender Beschwerdezunahme ohn e d ie antientzündliche
Medikation erfolgt sowie bei klinisch und sonografisch fehlendem Aufzeigen einer Synovitis nicht länge r aufrecht erhalten werden k ö nn e (E. 4.4.1 ).
Bereits i n diesen Ausführungen und ungeachtet des Umstandes , dass aufgrund der psychiatrischen Untersuchung die Diagnose einer depressive Störung nicht mehr bestätigt werden konnte, ist eine Veränderung der gesundheitlichen Ver hä ltnisse zu erbli cken, welche es erlaubt, unter dem Titel von Art. 17 Abs. 1 ATSG den Invalidi tätsgrad neu und ohne Bindung an die frühere Invaliditäts schätzung zu ermit teln (vgl. E. 1.3 hiervor). 5.3
Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich der Ar beitsfähigkeit auf die Ein schät zung im bidisziplinären Gutachten von Dr. A.___ und Prof. Dr. G.___ ab ( Urk. 7/55, 7/56 und 7/57 ). 7/55 ). Das umfangreiche G utachten erfüllt die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E. 1.4 ), setzt sich mit den As pekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ausein ander und berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Ins gesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und vermag zu überzeu gen. Insbesondere wurde für den Rechtsanwender einleuchtend dargelegt, dass aufgrund der
umfassenden rheumatologischen
Untersuchung en unter Beizug von Laboruntersuchungen (Haar - , Blut - und Urina na lyse, vgl. Urk. 7/55/40 ff. und Urk. 7/55/50
f.) sich aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründen lässt. Der psychiatrische Teilgutachter legte sodann plausibel dar, dass aufgrund der Untersuchungsbefunde eine nach ICD-10 klassifizierte psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nicht mehr vorliegt und insofern von einer Remission der depressiven Symptomatik auszugehen ist (E. 4.3.2 hiervor).
5.4
Zusammenfassend trifft der Einwand, d ass das aktuelle Gutachten — bei unver ändertem Gesundheitszustand — den Sachverhalt lediglich anders bewerte, nicht zu. Andere substantiierte Einwände in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen brachte die Beschwerdeführerin nicht vor. Zusammenfassend erfüllt das bi disziplinäre Gut achten von Dr. A.___ und Prof. Dr. G.___
mit einlässli che r klinischer Untersuchung, Anam neseerhebung, Symptomerfassung und Verh altensbeobachtung die beweismäs sigen Anforderungen, die die Rechtspre chung an solche Expertisen stellt.
Auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit kann auf die gutachterlichen Schl ussfolge rungen abgestellt werden , wonach aus gesamtmedizinischer Sicht in angepass ter Tätigke it
auf eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit geschlossen wurde und ge mäss Belastungsprofil zu berücksichtigen ist, dass nur Lasten bis 7.5 kg hantiert werden können (E. 4.3.3 hiervor) . Insbesondere ergeben sich auch keine An haltspunkte für eine anspruchsrelevante Ver schlechterung in der Zeit ab Begut achtung bis zum Verfügungserlass ,
nachdem selbst die niedrig dosierte Behand lung mit Lodotra (vgl. Urk. 7/55/53) im November 2015 folgenlos gestoppt wer den konnte (vgl. Urk. 7/77/11 ). Zudem ist auch ke ine fachpsychiatrische Be handlung aktenkundig . A uf die Berichterstattung der behandelnden Rheumato login vom 1 2. April 2016 , welche die Beschwerdeführerin seit 9. März 2016 be handelt und wonach in einer angepassten Tätigkeit eine
70%ige Restarbeitsfä higkeit unter Berücksichtigung verschiedener zusätzlicher Einschränkungen im Belastungsprofil attestiert wurde (vgl. E . 4.4 .2 hiervor) ,
kann demgegenüber nicht abgestellt werden. Denn einerseits ergibt sich aus diesem Bericht nicht, dass eigene Befunde erhoben und eigenständig Diagnosen gestellt wurden , nachdem auf einen früheren Bericht vom 2. Februar 2016 — mithin vor Behand lungsbeginn — ver wiesen wurde und unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch fachfremde psychiatrische Diagnosen aufgeführt wurden (vgl. Urk. 7/77/6-9 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.4 ). Sodann
erfolgte auch keine Ausein andersetzung mit der früheren medizinischen Aktenlage , insbesondere nicht mit den Untersuchungsbefunden aufgrund des bidisziplinären Gutachtens von Dr. A.___ und Pro f. Dr. G.___ .
Weiter ist
auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch andere behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Für die Erhebung des medizinische n Sachverhalt s im massgebenden Verfü gungszeitpunkt nicht relevant ist sodann der nachgereichte Schlussbericht Pra xis Check vom 1 9. Juni bis 1 4. Juli 2017 ( Rückmeldung zum Verlauf und Ar beitsverhalten; Urk. 19). Aufgrund der klaren Aktenlage sind v on weiteren Be weismassnahmen (etwa der erneuten Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).
Der medizinische Sachverhalt ist mithin dahingehend erstellt, dass die Be schwerdeführerin spätestens seit der bidisziplinären Untersuchung bei Dr. A.___ und Prof. Dr. G.___
im September 2015 in angepasster Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig ist. Auf dieser Grundlage ist nachfolgend die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen vorzunehmen. 5.5
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen
gestützt auf das zu letzt im 30 % igen Erwerbspensum erzielt e
Einkommen und rechnete dieses auf ein vollzeitige s
100 %
Pensum hoch. Das Invalideneinkommen ermittelte sie
auf grund der Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und errechnete in Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen einen rentenausschliessenden Inval iditätsgrad von 23 %
(vgl. Urk. 7/6 0). Die s
blieb unbestritten und ist aufgrund der Aktenlage auch nicht weiter zu beanstanden. M it
der Feststellung, dass kein Invaliditätsgrad in rentenbegründender Höhe mehr vorliegt, hat es damit sein Bewenden . Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 6.
6.1
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsger icht ( GSVGer ) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offen sichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu be rücksichtigen ist unter anderem , ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt.
Rechtsprechungsgemäss darf von einem Grundeigentümer die Erhöhung der Hypothek verlangt werden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 4D_41/2009 vom 1 4. Mai 2009 E. 3 und 8C_516/2014).
Die Beschwerdeführerin trifft im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 4A_264/2014 vom 1 7. Oktober 2014 E. 3.2 und 4A_403/2013 vom 1 1. Oktober 2013 E. 3.2.2). An die klare und gründliche Darstellung der fi nanziellen Situation durch die gesuchstellende Person dürfen umso höhere An forderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 2 0. Juni 2013 E. 4.3.1). 6.2
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte leben gemäss eigenen Aussagen in ihrer Eigentumswohnung, wobei aus den Akten hervor geht , dass es sich um Stockwerkeigentum handelt, welches mit einer Hypothek von Fr. 220‘000.-- belastet ist (vgl. Urk. 9 S. 5 und Urk. 10/9). Die Frage nach dem Verkehrswert der Liegenschaft im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit wurde mit unbekannt angegeben ( Urk. 9 S. 5). Die Beschwerdeführerin legte auch keine Steuerklärung bei, aus der sich jeweils die beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte und auch der Steuerwert der Liegenschaft ersehen lassen. Angaben über das Vermögen blieben damit unbelegt und es wurde auch nicht begründet, dass eine Mehrbelastung des Wohneigentums nicht zumutbar ist.
Die durch ihre Rechtsvertreter in fachkundig vertretene Beschwerdeführerin wurde im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie alle Fragen vollständig und wahrheitsgetreu zu be antworten habe, und dass namentlich (auch) die Vermögenspositionen bei spielsweise mit Verkehrswertschä tzungen zu belegen seien ( Urk. 9 S. 6). Den noch hat sie ohne weitere Substantiierungsbemühungen davon abgesehen, den Verkehrswert der Liegenschaft entsprechend der gestellten Frage darzutun oder die Unmöglichkeit der Aufstockung der Hypothek au f der Liegenschaft zu bele gen und auch kei ne Steuererklärung ein gereicht, woraus sich zumindest An haltspunkte ü ber bewegliches und unbewegliches Vermögen entnehmen l ie ssen.
Sie ist daher ihrer Mitwirkungsobliegenheit bezüglich der Darstellung und Bele gung ihrer Vermögenssituation unzureichend nachgekommen.
Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels hinreichender Substantiierung nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5).
6 .3
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2016 um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 und Ziff.
E. 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindes tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind .
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 1.4 ). Sodann
erfolgte auch keine Ausein andersetzung mit der früheren medizinischen Aktenlage , insbesondere nicht mit den Untersuchungsbefunden aufgrund des bidisziplinären Gutachtens von Dr. A.___ und Pro f. Dr. G.___ .
Weiter ist
auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch andere behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Für die Erhebung des medizinische n Sachverhalt s im massgebenden Verfü gungszeitpunkt nicht relevant ist sodann der nachgereichte Schlussbericht Pra xis Check vom 1 9. Juni bis 1 4. Juli 2017 ( Rückmeldung zum Verlauf und Ar beitsverhalten; Urk. 19). Aufgrund der klaren Aktenlage sind v on weiteren Be weismassnahmen (etwa der erneuten Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).
Der medizinische Sachverhalt ist mithin dahingehend erstellt, dass die Be schwerdeführerin spätestens seit der bidisziplinären Untersuchung bei Dr. A.___ und Prof. Dr. G.___
im September 2015 in angepasster Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig ist. Auf dieser Grundlage ist nachfolgend die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen vorzunehmen. 5.5
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen
gestützt auf das zu letzt im 30 % igen Erwerbspensum erzielt e
Einkommen und rechnete dieses auf ein vollzeitige s
100 %
Pensum hoch. Das Invalideneinkommen ermittelte sie
auf grund der Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und errechnete in Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen einen rentenausschliessenden Inval iditätsgrad von 23 %
(vgl. Urk. 7/6 0). Die s
blieb unbestritten und ist aufgrund der Aktenlage auch nicht weiter zu beanstanden. M it
der Feststellung, dass kein Invaliditätsgrad in rentenbegründender Höhe mehr vorliegt, hat es damit sein Bewenden . Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 6.
E. 2 Dagegen erhob X.___
am 27. Juni 2016 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte die Aufhebung der angefoch tenen Verfügung und die weitere Ausrichtung einer Rente . In prozessualer Hin sicht ersuchte sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 1 f.). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 5. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Invalidenrente damit, dass aufgrund der mit „Verschlechterungsgesuch“ eingereichten Berichte der Klink für Rheumatologie des Z.___
von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Gestützt auf die weiteren Abklärun gen gemäss de m im September 2015 erstellten bidisziplinären G utachten sei ab Gutachtendatum von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepass ter Tätigkeit auszugehen . In Gegenüberstellung des ohne Behinderung erzie lbaren E inkom mens ( Valideneinkommen ) zum Einkommen in behinderungsangepasster Tätig keit (Invalideneinkommen) ergäbe sich ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 23 % ( Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzu sprache
nicht verbessert, sondern weiter verschlech tert
( Urk. 1. S. 3). Replicando
führte sie aus , bei der anlässlich der bidisziplinä ren Abklärung erfolgte n Beurteilung von Dr. med. A.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen ,
handle es sich um eine unterschiedliche Beur teilung eines im Wesentlichen unve ränderten Sachverhalts. D ie an den Entzün dungsfaktoren weiterhin erkennbare rheumatoide A rthritis zeige sich nur aktuell medizinisch-theoretisch leicht verbessert und in ihrem Verlauf wenig aggressi
v. Die übrigen Diagnosen aus den nicht rheumatologischen Fachbereichen seien bei der ursprüngliche n
Rentenzu sprache nicht relevant gewesen und die behan delnden Ärzte gingen in einer idealen, behinderungsangepassten Tätigkeit me dizinisch-theoretisch von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus . Z usätzlich hätten diese die Notwendigkeit von Kurzpausen statuiert , so dass die produktive Ar beitszeit und die tatsächliche Leistungsfähigkeit nic ht über 60 % liege. Im Er gebnis fehl e es damit an einem Revisionsgrund , weshalb weiterhin die bisherige Rente auszu richten sei ( Urk. 14 S. 4 f.). 3.
Massgebliche Vergleichsbasis im Revisionsverfahren bilden die medizinischen Grundlagen, wie sie im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 7. Oktober 2014 vorgelegen haben. 3.1
Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin FMH, nannte im Formularbericht
vom 3 1. Mai 2013 zu Händen der Besc hwerdegegnerin folgende Diagnosen ( Urk. 7/11/1-6) : - Rheumatoide Arthritis bestehend seit 1978 - Chronisches Panvertebral-Syndrom beidseits bestehend seit 1978 - Schlafapnoe Syndrom bestehend seit 2010 - Depression bestehend sei 1990 Weiter wies er auf seine amb u l ante Behandlung der Beschwerdeführerin seit 1994 bis 2013 und die seit dem Jahr 2007 durchgeführte Behandlung in der Klin i k für Rheumatologie des Z.___ ( Dr. med. C.___ )
hin . 3. 2
Dr. med. C.___ , Oberarzt an der Rheumaklinik des Z.___ ,
erwähnte im Bericht vom 2 2. Juli 2013 die Behandlung der Beschwerde führerin seit 1 9. November 2007 und stellte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/13/1-5): 1. Rhe umatoide Arthriti s, Beginn ca. 1978 anodulär , anerosiv 2. Chronisch i ntermittierendes lumbospondylogen betontes Panvertebral - syndrom 3. Mittelschweres zentrales Schlafapnoe-Syndrom 4. Sekundäres Restless - Legs -Syndrom 5. Chronische depressive Störung mit verschobenem Schlaf/Wachrhythmus Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine Adiposi tas Grad l (BMI 31 kg/m2), Spreizfüsse mit Hallux
valgus beidseits mit ausge prägter MTP-1 Arthrose beidseits, Refluxbeschwerden , einen Status nach Vita min D3-Mangel , Transaminasenerhöhung und diverse dermatologische Diagno sen auf . Zur Leistungsfähigkeit hielt er fest ( Ziff. 1.7) , aufgrund der verminderten Ein setzb arkeit der rechten Hand, besonders am Morgen und der Beschwerdekumu lation sei im Tagesverlauf mit einer Leistungseinbusse über den Tag von bis zu 30 % zu rechnen (im Teilz eitpensum). Bezogen auf ein 100 % Pensum sei die Beschwerdeführerin bestenfalls noch hal btags einsetzbar und würde dann eine Leistungseinbusse entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von bestenfalls noch 40 % aufweisen . In einer behinderungsadaptierten Tätigkeit (kein repetitiver Handeinsatz, keine vermehrte n Anforderungen an die Hand kraft/
Handkoordination) sei sie maximal sechs Stunden am Tag mit ei ner leich ten Leistungseinbusse durch Besch werdekumulation im Tagesverlauf , entspre chend einer Arbeitsfähigkeit von ungefähr 60 % einsetzbar. Zusätzlich könnte aus internistisch- pneumologischer oder psychiatrischer Sicht eine weitergehen de Leistungseinschränkung bestehen. Zur Frage d er Verminderung der Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen führte er aus ( Ziff. 1.8), d ie Optimierung der thera peutischen Situation habe sich in den vergangenen Jahren wegen mangelndem Ansprechen der bish erigen Massnahmen und aufg rund der Komplexit ät der me dizinischen Situation als schwierig erwiesen und es sei deshalb davon au szuge ben, dass der aktuelle Zust and n icht mehr verbessert werden könne .
Im optima len Fall liesse sich die Arbeitsfähigkeit
dadurch steigern , wobei das genaue Ausmass interdisziplinär zu beurteilen sei . 3. 3
Der regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdeg egnerin fasste in seiner Stellungnahme vom 3 0. Januar 2014 zusammen ( Urk. 7/17-3), als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung bestünde n eine rheumatoide Arthritis, klinisch mit Be fall einzelner MCP/MTP Gelenke , eine Sicca -Symptomatik, ein sekundäres Fibromyalgie-Syndrom, degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule, ein sekundäres Restless - Legs -S yndrom, ein Panvertebralsyndrom sowie eine chronisch depressive Stö rung . In bisheriger Tätigkeit als Reinigungshilfe in handbelastender Tätigkeit bestehe bezogen auf ein 100 % Pensum eine Arbeits unfähigkeit von 60 % . In angepasster Tätigkeit ohne repetitiven Handeinsatz und ohne vermehrte Anforderungen an die Handkraft/Handkoordination beste he eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % . 4.
I m Zusammenhang mit der
eingeleiteten Rentenrevision
ergibt die medizinische Aktenlage Folgendes : 4 .1
Oberarzt Dr. med. Antic und Assistenzarzt Dr. med. D.___
vo n der Klinik für Rheumatologie des Z.___ berichteten am 2 7. Oktober 2014 über die Hospitalisation vom 1 0. bis 2 5. Oktober 2014 ( Urk. 7/32/5-13). Sie hielten fest, d ie Beschwerdeführerin sei intern zur rheumatologischen mul timodalen Komplextherapie aufgrund einer zunehmenden Schmerzsymptomatik im Rahmen der bekannten rheumatoiden Arthritis sowie dem sekundären Fib romyalgiesyndrom zur stationären Therapie zugewiesen worden. In der Vergan genheit seien seit über 14 Jahren diverse Basistherapeutika mit meist frustranem Verlauf und zuletzt über sechs Monate bis Mitte 2014 eine Therapie mit Xeljanz versucht worden , ohne dass auf die Therapie
angesprochen worden sei .
Klinisch und anamnestisch stünden die Arthra lgien der MCP-, DIP- und PIP-Gelenke (Fingergelenke) beider Hände sowie die deutliche
lumbov ertebrale Schmerzsymptomatik mit ausgeprägte n myofaszialen Befunden entlang der Brustwirbelsäule (BWS) rechtsseitig im Vordergrund.
Klinisch und anamnestisch bestünden keine Hinweise auf ein e radikuläre Symptomatik. Bei bestehender Haltungsinsuffizienz sowie deutlicher Schmer zausweitung sei primär eine phy sio
- und ergotherapeutische Therapie in Angriff genommen worden. Initial habe sich laborchemisch eine erhöhte entzündliche Aktivitä t bei einem BSG (Blutsen kungsgeschwindigkeit) von 38mm/h und einem CRP ( C-Reaktives Protein ) von 15mg/l gezeigt , wobei es im Verlauf zu einer spontanen Regredienz der Entzün dungszeichen gekommen sei. Die Gelenksonographie habe zur Objektivier ung der entzündlichen Aktivität keine Zeichen einer aktivierten Arthritis gezeigt und d ifferentialdiagnostisch habe serologisch ein Status nach Parvoviru s B1
E. 6 ). Mit Replik vom 1 3. Dezember 2016 ( Urk.
14) und Duplik vom 3 0. Januar 2017 ( Urk. 16 ) hielten die Pa rteien an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 3 1. Juli 2017 ( Urk.
18) reicht die Beschwerdeführerin unaufgefordert einen Schlussbericht Praxis Check des AOZ ein ( Urk. 19 ), welcher der Beschwerdegegnerin am 2. August 2017 zu gestellt wurde ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6.1 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsger icht ( GSVGer ) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offen sichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu be rücksichtigen ist unter anderem , ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt.
Rechtsprechungsgemäss darf von einem Grundeigentümer die Erhöhung der Hypothek verlangt werden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 4D_41/2009 vom 1 4. Mai 2009 E. 3 und 8C_516/2014).
Die Beschwerdeführerin trifft im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 4A_264/2014 vom 1 7. Oktober 2014 E. 3.2 und 4A_403/2013 vom 1 1. Oktober 2013 E. 3.2.2). An die klare und gründliche Darstellung der fi nanziellen Situation durch die gesuchstellende Person dürfen umso höhere An forderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 2 0. Juni 2013 E. 4.3.1).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte leben gemäss eigenen Aussagen in ihrer Eigentumswohnung, wobei aus den Akten hervor geht , dass es sich um Stockwerkeigentum handelt, welches mit einer Hypothek von Fr. 220‘000.-- belastet ist (vgl. Urk.
E. 9 S. 6). Den noch hat sie ohne weitere Substantiierungsbemühungen davon abgesehen, den Verkehrswert der Liegenschaft entsprechend der gestellten Frage darzutun oder die Unmöglichkeit der Aufstockung der Hypothek au f der Liegenschaft zu bele gen und auch kei ne Steuererklärung ein gereicht, woraus sich zumindest An haltspunkte ü ber bewegliches und unbewegliches Vermögen entnehmen l ie ssen.
Sie ist daher ihrer Mitwirkungsobliegenheit bezüglich der Darstellung und Bele gung ihrer Vermögenssituation unzureichend nachgekommen.
Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels hinreichender Substantiierung nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5).
6 .3
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2016 um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 9.1 ). 4 .3
4 .3.1
Anlässlich der bidisziplinären Abklärung , die von Dr. A.___ und Prof. Dr. med. G.___ , FMH Neurologie und Psychiatrie , durchgeführt wurde, stellte
Dr. A.___ im internistisch- rheumatologischen Teilgutachten vom 1 8. September 2015 ( Urk. 7/55 S. 1 bis S. 64) folgende Diagnosen mit Auswir k ung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 2 ) : 1. Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden bei rheumatoider Arthri tis nach Parvovirus B19-Infektio n (Erstmanifestation etwa 1978) mit - anamnestischem Nachweis eines erhöhte n Rheumafaktors, erhöhter An ti- Citrullin -Antikörper und erhöhter ANA ( antinukleärer Antikörper ) mit - intermittierend verschiedenen Basistherapien und TNF- Hemmern von September 2000 bis Juli 2014, zuletzt mit Xeljanz von Januar 2014 bis Juli 2014 und seither ohne Basistherapie ausser niedrig dosierter Stero id-Therapie ( Lodotra ) seit Februar 2012 - aktuell: - klinisch: aktuell ke ine erhöhte Krankheitsaktivität - bildgebend: bisher kein Nachweis entzündlich-rheumatischer oder erosiver Veränderungen - rheuma-immunologisch: aktuel l erhöhte Entzündungszeichen (Blut s enkung 32 mm/h und C-reaktives Protein 16 mg/l) bei normalem
Rhe umafaktor, normalen Anti- Citrull in -Antikörpern sowie normalen ANA und normalem ENA ( extrahierbare nukleäre
Antigene) -Suc htest 2. Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der BWS und der LWS (Len denwirbelsäule) bei - minimaler , s-förmige r l umbal linkskonvexer Skoliose und - etwas progredienten degenera tiven Veränderungen der unteren BWS Röntgen Oktober 2014 gegenüber Januar 2011 - stationären degen erativen Veränderungen der LWS Röntgen Oktober 2014 gegenüber Januar 2007 und Januar 2011
- ohne Nachweis entzündlicher Veränd erungen der ganzen Wirbelsäule, beider ISGs
( Iliosakralgelenk e ) u nd des Beckens bei regelrecht konfigu riertem Spi nalkana l und ohne Kompression neuraler Strukturen MRI (Magnetresonanztomografie) der ganzen Wirbel säule, der ISGs und des Beckens August 2015 - ohne radikul äre Zeichen Ohne Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit sei en eine Adipositas Grad l, ein Sta tus nach obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom sowie Spreizfüsse mit Hallux
val gus beidseits. Unter dem Titel „ Rheumatologische Beurteilung und Prozedere “ hielt die Exper tin fest (S. 5 3 ), d ie Beschwerdeführerin sei eine kräft ige 55-jährige Frau, die ei ne Parvovirus B19-lnfektion erlitten habe und
in der Folge sei
ab dem Jahr 1978 eine rheumatoide Arthritis auf getreten. Von September 2000 bis April 20 02 sei sie mit dem Basismittel Plaquenil behandelt worden und danach bis Februar 2007 ohne Basisther apie der rheumatoiden Arthritis geblieben.
Ab Feb ruar 2007 bis Juli 2014 sei mit zahlreichen Basismitteln und TNF- Hemmern
the rapiert worden und s eit Januar 2013 werde niedrig dosiert mit einem Steroid ( Lodotra ) behandelt. Die letzte Basisbehandlung sei im Juli 2014 ( damals Xel janz ) gewesen. Sie klage nun über
ständige ausgedehnte Schmerzen fast
im ganzen Körper . S ie gebe an, dass sie nur eine halbe S tunde lang spazieren und nicht lange stehen
könne sowie dass es ihr oft
schwindlig sei . Wegen Wirbel säulenbeschwerden und der rheumatoiden Arthritis könne sie nicht arbeiten und i m Haushalt fast nichts machen. In der klinischen Untersuchung zeige sich eine Adiposit as Grad l. Der normale Gang sei unauffällig wie auch der Zehen- und der Fersengang, Das Becken sei gerade. Es bestehe e ine minimale s-förmige lumbal linkskonvexe Skoliose. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte seien normal be weglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich . Nir gends bestünden Gelenksergüsse,
Synov itiden oder überwärmte Gelenke und klinisch fänden sich nirgends
Zeichen einer aktuellen oder durchgemachten Ge lenksentzündung. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz der
Adipositas eine Muskelmasse von 41 % , welche den Normwert von 40 % sogar etwas übertreffe .
E ine lang andauernde körperliche Schonung
könne daraus nicht abgeleitet wer den . Dem entspreche , dass
sie halbstündige Spaziergänge mach e und einmal
pro Woche an der Wassertherapie-Gruppe ( Aquawell ) der Rheumaliga
teil nehme , die 45 Minuten daure. Die R öntgenuntersuchung der BWS (Oktober 2014) habe mässige degenerative Veränderungen der unteren BWS gezeigt , die gegenüber der Voruntersuchung (Januar 2011) etwas progrediert gewesen seien. Die Rönt genuntersuchung der LWS (Oktober 2014) habe mässige degenerative Verände rungen ergeben, die gegenüber de n Vo runtersuchung en
(ab J anuar 2007 ) un verändert gewesen seien . Die MRI-Untersuchungen der ganz en Wirbelsäule, beider ISGs und des Beckens ( August 2015 )
hätten nirgends entzündli che Ver änderungen gezeigt . Der Spinalkanal sei regelrecht konfiguriert gewesen . Kom pressionen neuraler Strukturen seien
nicht erkennbar und d ie bildgebende n Be funde im Bereich der ganzen Wirbelsäule, beider ISGs und des Beckens seien insgesamt gering gewesen . Die beiden Ganzkörper- Szintigraphien (Februar 2007 und November 2013) hätten ausser dem Hallux
valgus bei Spreizfüssen beidseits nirgends sichere entzünd liche Veränderungen gezeigt. Die zahlreichen Rönt genuntersuchungen beider Hände (Januar 2007, September 2008, Januar 2010, Januar 2011, Januar 2012 und Oktober 2014) hätten alle keine entzündlich-rheumatischen Veränderungen oder andere wesentliche Befunde ergeben, eben so auch die zahlreichen Röntgenuntersuchungen beider Füsse. Die ausgedehnte Bl utuntersuchung zeige erhöhte Entzündungszeichen (Blutsenkung und C-reaktives Protein). Der Rheumafaktor sei nicht mehr nachweisbar. Auch die An ti- Citrullin -Antikörper seien normal und keine ANA mehr nachweisbar und auch der ENA-Suchtest sei normal gewesen. Daher habe sich die rheuma-immunologische Situation offensichtlich gebessert, da anamnestisch der Rheu mafaktor, die Anti- Citrullin -Antikörper und die ANA alle erhöht gewesen seien. Dies sei umso erfreulicher, da seit Juli 2014 ausser einer niedri g dosierten Stero id-Therapie
keine Basistherapie der rheumatoiden Arthritis mehr durchgeführt werde (S. 5 4 ) . Zur Arbeitsfähigkeit führte die Expertin aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Leistungsfähigkeit durch die rheumato ide Arthritis sowie durch die einge schränkt e Funktion der BWS und der LWS in ihrer Leistungsfähigkeit limitiert. Die angestammte Tätigkeit als Raumpf legerin sei nicht angepasst und die Be schwerdeführerin könne diese Tätigkeit nicht ausüben. Dasselbe gelte für die Tätigkeit als Küchenhilfe. In einer dem Leiden ideal angepasste n Tätigkeit mit sehr leichtem bis leichtem Bel astungsniveau , wobei mit Lasten bis zu 7.5 kg hantiert werden könne , ohne Tätigkeiten mit lang andauernder repetitiver Be lastung der Hände und ohne Tätigkeit in Nässe, Kälte oder unter grossen Tem peraturschwankungen sei die Beschwerdeführerin bezogen auf ein 100 % Pen sum zu 100 % arbeitsfähig (S. 57). 4 .3.2
Der psychiatrische Fachexperte Prof. Dr. G.___ führte aus ( Urk. 7/57/20) , die Diagnosestellung einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss ICD-10 F 32.1 sei im Jahre 2009 nach psychiatrisch konsiliarischer Untersuchung erfolgt. Die Diagnosestellung habe vorwiegend auf einer reaktiven affektiven Störung im Rahmen eines zunächst vermuteten Schlafapnoesyndroms und eines Rest less-legs-Syndroms beruht, welche sich bestätigten. Die Diagnose sei unkritisch in jedem weiteren Arztbrief aufgenommen worden, ohne fachärztliche Kontrolle und bei offensichtlicher Behandlung der vorgenannten somatischen Störungs bilder. Nachdem die rheumatologische Co-Gutachterin aktuell einen Status nach obstruktivem Schlafapnoesyndrom diagnostiziert habe und die Diagnose eines Restless - legs -Syndroms nicht mehr zu bestehen scheine , fusse die seit dem Jahr 2009 tradierte Diagnose insgesamt auf einer konsiliarischen Untersuchung und sei durch die Rheumatologen fachfremd seit dem Jahr 2010 als „chronische De pression" diagnostisch gekennzeichnet worden .
P sychopathologisch liessen sich aktuell keine depressive n und/oder ängstliche n affektive n Symptome finden, die die Diagnosestellung einer Depression gemäss den ICD-10 Kriterien rechtfertigen würden. Es bestehe b ei sehr gute r Schwin gungsfähigkeit keine gedrückte Grundstimmung, keine Antriebsstörung,
und keine ausgeprägte Interessenverarmung und Freudlosigkeit. Es könne daher von einer Remission einer depressiven Episode ( ICD-10 F 32.4) ausgegangen werden (S. 21). Hingegen fänden sich deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung. Die objektiven somatischen Symptome seien ge mäss dem rheumatologischem Gutachte n geringgradig und psychopathologisch imponiere eine ausg eprägte Dysthymie gegenüber der Schmerzwahrnehmung und ein ma ladaptiver regressiv-schonender und sich selbstlimitierende r
Copin g stil . Depressiv-affektive oder ängstliche Symptome im Sinne einer depressiven Störung bestünden hingegen nicht (S. 22) .
Zusammenfassen d bestehe ein maladaptiver regressiver Copingstil , der vor nehmlich durch sekundären Krankheitsgewinn aufrechterhalten werde. Die Be schwerdeführerin befinde sich in einer Krankenrolle und therapeutisch sollte ein multimodales Setting etabliert werden, welches die Beschwerdeführerin ressour cenorient iert wieder in eine selbstbestimmte berufliche „ Teilhabe “
führe . Eine Berentung stütze die regressiven Elemente in der maladaptiven Krankheitsver arbeitung. Es bestehe ke ine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit (S. 24).
4 .3.3
Zur Arbeitsfähigkeit aus
b idisziplinärer
Sicht
hielten die Experten fest, in ange passter Tätigkeit bezogen auf ein 100 % Pensum sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Dabei könne sie Lasten bis 7.5 kg hantieren. Eine nicht an gepasste Tätigkeit, insbesondere die Tätigkeit als Raumpflegerin, habe die Be schwerdeführerin nie lang andauernd und zu 100 % ausüben können , da sie mit der rheumatoiden Arthritis in die Schweiz eingereist sei ( Urk. 7/56/2). 4.4 4.4.1
Am 2. Februar 2016 berichteten Oberärztin
Dr. med. H.___ und Assistenzärztin Dr. med. I.___ an der Klinik für Rheumatologie des Z.___
( Urk. 7/77/10-13), nach internem Arztwechsel sei die Beschwerdeführerin erstmals am 2 5. Januar 2016 zur geplanten Verlaufskontrolle erschienen. Vor gängig sei probatorisch die antientzündliche Behandlung mit Lodotra im Okto ber 2015 gestoppt worden. Die Beschwerdeführerin berichte
über unverändert e wandernde Beschwerden im ganzen Körper, ausgeprägt im Daumengrund-Gelenk beidseits sowie im Rücken. Verglichen zu früher trete das Sc hmerzma ximum nicht mehr morgens , sondern abends nach Belastung auf. Auch ohne die Einnahme von Lodotra (Kortison) könne sie ohne Ruheschmerzen durch schlafen (unter Einnahme von Surmontil ). Die beschriebenen Beschwerden könn t en teils auf die degenerativen Veränderungen (bekannte Rhizarthrose ) so wie auf myofasziale Befunde zurückgeführt werden. Im Vordergrund stünden zum jetzigen Zeitpunkt aus rheumatologischer Sicht Beschwerden im Rahmen einer Schmerzausbreitung. Die Diagnose einer rheumatoiden Arthritis könn t en sie nicht länger bestätig en . Dies bei subjektiv fehlender Beschwerdezunahme ohne antientzündlich e Behandlung sowie bei klinisch und sonografisch fehlen dem Aufzeigen einer Synovitis . Laborchemisch besteht eine humorale Aktivität bei normwertigem Rheumafaktor und a nti-CCP. 4 .4.2
In einem weiteren Bericht der Klinik für Rheumatologie des Z.___
vom 1 2. April 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin wiesen die zu ständigen Ärzte, Dr. med. H.___ und die Assistenzärztin Dr. med. J.___ auf die Behandlung der Beschwerdeführerin seit 9. März 2016 hin ( Urk. 7/77/6-9) . Sie hielten fest , auf Grund des panvertebralen Schmerzsyn drom s mit multisegmentalen degenerativen Veränderungen der gesamten Wir belsäule bestünden Funktionseinschränkungen für Rotation/Flexion sowie In klination und Rekl ination . Z udem bestünden eine reduzierte Belastbar keit für das Tragen von Lasten von mehr als 5 kg und eine strukturelle Ermüdung bei m Sitzen und Stehen. Auf Grund der Polyarthrose sei die Beschwerdeführerin in der Feinmotorik, Handkraft, Gehfähigkeit und Stehfähigkeit eingeschränkt.
Es wurde eine behi nderungsangepasste Tätigkeit ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule, ohne Überkopfarbei ten, ohne Arbeiten in kauernder/hockender Po sition, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Steigen von Treppen/Leitern, ohne repetitive-manuelle Tätigkeiten, ohne Au fgaben mit Anforderungen an die Handkraft und Feinmotorik, ohne Heben von Lasten von mehr als 5
kg
als mög lich festgehalten und erwähnt, dass die Tätigkeit
idealerweise wechselbelastend mit nicht länger als 30 Minuten a m Stück Sitzen/Heben/Stehen bei b eschriebe ne m Belastungsprofil sei n sollte . In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Arbeits fähigkeit von 70 % infolge einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % auf Grund einer Beschwerdeakkumulation im Laufe des Tages. Im Rahmen der angep assten Tätigkeit bestehe auch eine No twendigkeit von Kurzpausen, beispielsweise
jede Stunde zehn bis fünfzehn Minuten zur Entlastung und zur Durchführung vo n physiotherapeutischen Übungen. 5. 5 .1
Zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor liegt, welcher eine Aufhebung der seit November 2013 zugesprochenen Viertels rente per 3 0. Juli 2016 rechtfertigt. 5.2
Es steht aufgrund der Akten fe st , dass die Diagnosen rheumatoide Arthritis , Sic ca-Symptomatik , sekundäres Fibromyalgie-Syndrom, degenerative Veränderun gen an der Halswirbelsäule, sekundäres Restless - Legs -Syndrom, Panvertebral syndrom , sowie chronisch - depressive Störung zur Berentung führte n (vgl. E. 3 .3 hiervor).
E ine spontane Regredienz
von Entzündungszeichen und eine Beschwerd e regre dienz
konnte anlässlich der Behandlung vom 1 0. bis 2 5. Oktober 2014 durch die behandelnden Rheumatologen des Z.___ verzeichnet werden (E. 4.1 ). Die
im Sep tember 2015 durchgeführte
bidisziplinäre
Gutachten- Abklärung
ergab sodann , dass
sich
die rheuma- im m unologische Situation
insofern verändert
hat ,
als die Blutuntersuchungen zwar noch erhöhte Entzündungszeichen zeigten, jedoch kein e Rheumafaktor e n mehr nachweis bar waren und sich insbesondere normale Befunde betreffend die Anti- Citrullin -Antikörper
ohne nachweisbare ANA zeig ten (E. 4.3 .1 ). Im Februar 2016 berichteten sodann die behandelnden Rheumato logen des Z.___ , dass d ie Diagno se einer rheumatoiden Arthritis bei subjektiv fehlender Beschwerdezunahme ohn e d ie antientzündliche
Medikation erfolgt sowie bei klinisch und sonografisch fehlendem Aufzeigen einer Synovitis nicht länge r aufrecht erhalten werden k ö nn e (E. 4.4.1 ).
Bereits i n diesen Ausführungen und ungeachtet des Umstandes , dass aufgrund der psychiatrischen Untersuchung die Diagnose einer depressive Störung nicht mehr bestätigt werden konnte, ist eine Veränderung der gesundheitlichen Ver hä ltnisse zu erbli cken, welche es erlaubt, unter dem Titel von Art. 17 Abs. 1 ATSG den Invalidi tätsgrad neu und ohne Bindung an die frühere Invaliditäts schätzung zu ermit teln (vgl. E. 1.3 hiervor). 5.3
Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich der Ar beitsfähigkeit auf die Ein schät zung im bidisziplinären Gutachten von Dr. A.___ und Prof. Dr. G.___ ab ( Urk. 7/55, 7/56 und 7/57 ). 7/55 ). Das umfangreiche G utachten erfüllt die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E. 1.4 ), setzt sich mit den As pekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ausein ander und berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Ins gesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und vermag zu überzeu gen. Insbesondere wurde für den Rechtsanwender einleuchtend dargelegt, dass aufgrund der
umfassenden rheumatologischen
Untersuchung en unter Beizug von Laboruntersuchungen (Haar - , Blut - und Urina na lyse, vgl. Urk. 7/55/40 ff. und Urk. 7/55/50
f.) sich aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründen lässt. Der psychiatrische Teilgutachter legte sodann plausibel dar, dass aufgrund der Untersuchungsbefunde eine nach ICD-10 klassifizierte psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nicht mehr vorliegt und insofern von einer Remission der depressiven Symptomatik auszugehen ist (E. 4.3.2 hiervor).
5.4
Zusammenfassend trifft der Einwand, d ass das aktuelle Gutachten — bei unver ändertem Gesundheitszustand — den Sachverhalt lediglich anders bewerte, nicht zu. Andere substantiierte Einwände in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen brachte die Beschwerdeführerin nicht vor. Zusammenfassend erfüllt das bi disziplinäre Gut achten von Dr. A.___ und Prof. Dr. G.___
mit einlässli che r klinischer Untersuchung, Anam neseerhebung, Symptomerfassung und Verh altensbeobachtung die beweismäs sigen Anforderungen, die die Rechtspre chung an solche Expertisen stellt.
Auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit kann auf die gutachterlichen Schl ussfolge rungen abgestellt werden , wonach aus gesamtmedizinischer Sicht in angepass ter Tätigke it
auf eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit geschlossen wurde und ge mäss Belastungsprofil zu berücksichtigen ist, dass nur Lasten bis 7.5 kg hantiert werden können (E. 4.3.3 hiervor) . Insbesondere ergeben sich auch keine An haltspunkte für eine anspruchsrelevante Ver schlechterung in der Zeit ab Begut achtung bis zum Verfügungserlass ,
nachdem selbst die niedrig dosierte Behand lung mit Lodotra (vgl. Urk. 7/55/53) im November 2015 folgenlos gestoppt wer den konnte (vgl. Urk. 7/77/11 ). Zudem ist auch ke ine fachpsychiatrische Be handlung aktenkundig . A uf die Berichterstattung der behandelnden Rheumato login vom 1 2. April 2016 , welche die Beschwerdeführerin seit 9. März 2016 be handelt und wonach in einer angepassten Tätigkeit eine
70%ige Restarbeitsfä higkeit unter Berücksichtigung verschiedener zusätzlicher Einschränkungen im Belastungsprofil attestiert wurde (vgl. E . 4.4 .2 hiervor) ,
kann demgegenüber nicht abgestellt werden. Denn einerseits ergibt sich aus diesem Bericht nicht, dass eigene Befunde erhoben und eigenständig Diagnosen gestellt wurden , nachdem auf einen früheren Bericht vom 2. Februar 2016 — mithin vor Behand lungsbeginn — ver wiesen wurde und unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch fachfremde psychiatrische Diagnosen aufgeführt wurden (vgl. Urk. 7/77/6-9 Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00754
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
30. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1960 geborene X.___ ,
in zweiter Ehe verheiratet und Mutter zweier Kinder ( geboren 1984 und 1993 ), reiste im Jahr 1989 in die Schweiz ein .
Sie war
zuletzt ab November 2000 als Mitarbeiterin in der Abendreinigung im Y.___
zu einem Ar beitspensum von 30 %
(12.6 Stunden pro Woche) erwerbstätig ( Urk. 7/10) . U n ter Angabe von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zufolge Polyarthritis, Tendinitis, Fibromyalgie, Arthrose und Depressionen meldete sie sich am 6. Mai 2013 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 7/6 Ziff. 6.2) . Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizini s cher und erwerblicher Hinsicht und führte eine Abklärung im Haushaltsbereich der Versi cherten durch (vgl. Abklärungsbericht vom 2 1. Mai 2014, Urk. 7/15) . M it Verfügung vom 7. Oktober 2014 sprach sie der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditä t s grad von 41 % m it Wirkung ab November 2013 eine Viertelsrente zuzüglich Kinderrente zu ( Urk. 7/ 22 und Urk. 7/ 30 ). Diese Verfügung erwu chs unange fochten in Rechts kraft. 1.2
Am 2 9. Januar 2015 stellte die Versicherte unter Angabe einer seit 1 0. Oktober 2014 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit und unter Beilage verschiede ner Arztberichte der Klink für Rheumatologie des Z.___
ein erneutes Gesuch um Rentenprüfung ( Urk. 7/31 und Urk. 7/33) . Die
IV-Stelle nahm das Begehren als „Verschlechterungsgesuch“
entgegen und leitete eine
Rentenrevision ein
( Urk. 7/35). Nach Eingang eines Berichts des Vertrauensarz tes der Pension skasse F.___ vom 15. Dezember 2014 ( Urk. 7/42) liess die IV-Stelle eine bidisziplinäre
(rheumatologisch/
psychiatrisch e ) Abklärung durchführen (Gutachten vom 18. und vom 2 2. September 2015, Urk. 7 / 55 S. 1 bis S. 63 und Urk. 7/57 ). M it Vorbescheid vom 5. Februar 2016 stellte sie die Einstellung der Invalidenrente auf das En de des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats
in Aussicht ( Urk. 7/62) . Hieran hielt sie nach dem Eingang von Einwendungen (vgl. Urk. 7/ 64) mit Verfügung vom 3 0. Mai 2016 ( Urk.
2) fest . 2.
Dagegen erhob X.___
am 27. Juni 2016 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte die Aufhebung der angefoch tenen Verfügung und die weitere Ausrichtung einer Rente . In prozessualer Hin sicht ersuchte sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 1 f.). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 5. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ). Mit Replik vom 1 3. Dezember 2016 ( Urk.
14) und Duplik vom 3 0. Januar 2017 ( Urk. 16 ) hielten die Pa rteien an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 3 1. Juli 2017 ( Urk.
18) reicht die Beschwerdeführerin unaufgefordert einen Schlussbericht Praxis Check des AOZ ein ( Urk. 19 ), welcher der Beschwerdegegnerin am 2. August 2017 zu gestellt wurde ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
o der teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindes tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind . 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Invalidenrente damit, dass aufgrund der mit „Verschlechterungsgesuch“ eingereichten Berichte der Klink für Rheumatologie des Z.___
von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Gestützt auf die weiteren Abklärun gen gemäss de m im September 2015 erstellten bidisziplinären G utachten sei ab Gutachtendatum von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepass ter Tätigkeit auszugehen . In Gegenüberstellung des ohne Behinderung erzie lbaren E inkom mens ( Valideneinkommen ) zum Einkommen in behinderungsangepasster Tätig keit (Invalideneinkommen) ergäbe sich ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 23 % ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzu sprache
nicht verbessert, sondern weiter verschlech tert
( Urk. 1. S. 3). Replicando
führte sie aus , bei der anlässlich der bidisziplinä ren Abklärung erfolgte n Beurteilung von Dr. med. A.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen ,
handle es sich um eine unterschiedliche Beur teilung eines im Wesentlichen unve ränderten Sachverhalts. D ie an den Entzün dungsfaktoren weiterhin erkennbare rheumatoide A rthritis zeige sich nur aktuell medizinisch-theoretisch leicht verbessert und in ihrem Verlauf wenig aggressi
v. Die übrigen Diagnosen aus den nicht rheumatologischen Fachbereichen seien bei der ursprüngliche n
Rentenzu sprache nicht relevant gewesen und die behan delnden Ärzte gingen in einer idealen, behinderungsangepassten Tätigkeit me dizinisch-theoretisch von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus . Z usätzlich hätten diese die Notwendigkeit von Kurzpausen statuiert , so dass die produktive Ar beitszeit und die tatsächliche Leistungsfähigkeit nic ht über 60 % liege. Im Er gebnis fehl e es damit an einem Revisionsgrund , weshalb weiterhin die bisherige Rente auszu richten sei ( Urk. 14 S. 4 f.). 3.
Massgebliche Vergleichsbasis im Revisionsverfahren bilden die medizinischen Grundlagen, wie sie im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 7. Oktober 2014 vorgelegen haben. 3.1
Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin FMH, nannte im Formularbericht
vom 3 1. Mai 2013 zu Händen der Besc hwerdegegnerin folgende Diagnosen ( Urk. 7/11/1-6) : - Rheumatoide Arthritis bestehend seit 1978 - Chronisches Panvertebral-Syndrom beidseits bestehend seit 1978 - Schlafapnoe Syndrom bestehend seit 2010 - Depression bestehend sei 1990 Weiter wies er auf seine amb u l ante Behandlung der Beschwerdeführerin seit 1994 bis 2013 und die seit dem Jahr 2007 durchgeführte Behandlung in der Klin i k für Rheumatologie des Z.___ ( Dr. med. C.___ )
hin . 3. 2
Dr. med. C.___ , Oberarzt an der Rheumaklinik des Z.___ ,
erwähnte im Bericht vom 2 2. Juli 2013 die Behandlung der Beschwerde führerin seit 1 9. November 2007 und stellte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/13/1-5): 1. Rhe umatoide Arthriti s, Beginn ca. 1978 anodulär , anerosiv 2. Chronisch i ntermittierendes lumbospondylogen betontes Panvertebral - syndrom 3. Mittelschweres zentrales Schlafapnoe-Syndrom 4. Sekundäres Restless - Legs -Syndrom 5. Chronische depressive Störung mit verschobenem Schlaf/Wachrhythmus Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine Adiposi tas Grad l (BMI 31 kg/m2), Spreizfüsse mit Hallux
valgus beidseits mit ausge prägter MTP-1 Arthrose beidseits, Refluxbeschwerden , einen Status nach Vita min D3-Mangel , Transaminasenerhöhung und diverse dermatologische Diagno sen auf . Zur Leistungsfähigkeit hielt er fest ( Ziff. 1.7) , aufgrund der verminderten Ein setzb arkeit der rechten Hand, besonders am Morgen und der Beschwerdekumu lation sei im Tagesverlauf mit einer Leistungseinbusse über den Tag von bis zu 30 % zu rechnen (im Teilz eitpensum). Bezogen auf ein 100 % Pensum sei die Beschwerdeführerin bestenfalls noch hal btags einsetzbar und würde dann eine Leistungseinbusse entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von bestenfalls noch 40 % aufweisen . In einer behinderungsadaptierten Tätigkeit (kein repetitiver Handeinsatz, keine vermehrte n Anforderungen an die Hand kraft/
Handkoordination) sei sie maximal sechs Stunden am Tag mit ei ner leich ten Leistungseinbusse durch Besch werdekumulation im Tagesverlauf , entspre chend einer Arbeitsfähigkeit von ungefähr 60 % einsetzbar. Zusätzlich könnte aus internistisch- pneumologischer oder psychiatrischer Sicht eine weitergehen de Leistungseinschränkung bestehen. Zur Frage d er Verminderung der Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen führte er aus ( Ziff. 1.8), d ie Optimierung der thera peutischen Situation habe sich in den vergangenen Jahren wegen mangelndem Ansprechen der bish erigen Massnahmen und aufg rund der Komplexit ät der me dizinischen Situation als schwierig erwiesen und es sei deshalb davon au szuge ben, dass der aktuelle Zust and n icht mehr verbessert werden könne .
Im optima len Fall liesse sich die Arbeitsfähigkeit
dadurch steigern , wobei das genaue Ausmass interdisziplinär zu beurteilen sei . 3. 3
Der regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdeg egnerin fasste in seiner Stellungnahme vom 3 0. Januar 2014 zusammen ( Urk. 7/17-3), als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung bestünde n eine rheumatoide Arthritis, klinisch mit Be fall einzelner MCP/MTP Gelenke , eine Sicca -Symptomatik, ein sekundäres Fibromyalgie-Syndrom, degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule, ein sekundäres Restless - Legs -S yndrom, ein Panvertebralsyndrom sowie eine chronisch depressive Stö rung . In bisheriger Tätigkeit als Reinigungshilfe in handbelastender Tätigkeit bestehe bezogen auf ein 100 % Pensum eine Arbeits unfähigkeit von 60 % . In angepasster Tätigkeit ohne repetitiven Handeinsatz und ohne vermehrte Anforderungen an die Handkraft/Handkoordination beste he eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % . 4.
I m Zusammenhang mit der
eingeleiteten Rentenrevision
ergibt die medizinische Aktenlage Folgendes : 4 .1
Oberarzt Dr. med. Antic und Assistenzarzt Dr. med. D.___
vo n der Klinik für Rheumatologie des Z.___ berichteten am 2 7. Oktober 2014 über die Hospitalisation vom 1 0. bis 2 5. Oktober 2014 ( Urk. 7/32/5-13). Sie hielten fest, d ie Beschwerdeführerin sei intern zur rheumatologischen mul timodalen Komplextherapie aufgrund einer zunehmenden Schmerzsymptomatik im Rahmen der bekannten rheumatoiden Arthritis sowie dem sekundären Fib romyalgiesyndrom zur stationären Therapie zugewiesen worden. In der Vergan genheit seien seit über 14 Jahren diverse Basistherapeutika mit meist frustranem Verlauf und zuletzt über sechs Monate bis Mitte 2014 eine Therapie mit Xeljanz versucht worden , ohne dass auf die Therapie
angesprochen worden sei .
Klinisch und anamnestisch stünden die Arthra lgien der MCP-, DIP- und PIP-Gelenke (Fingergelenke) beider Hände sowie die deutliche
lumbov ertebrale Schmerzsymptomatik mit ausgeprägte n myofaszialen Befunden entlang der Brustwirbelsäule (BWS) rechtsseitig im Vordergrund.
Klinisch und anamnestisch bestünden keine Hinweise auf ein e radikuläre Symptomatik. Bei bestehender Haltungsinsuffizienz sowie deutlicher Schmer zausweitung sei primär eine phy sio
- und ergotherapeutische Therapie in Angriff genommen worden. Initial habe sich laborchemisch eine erhöhte entzündliche Aktivitä t bei einem BSG (Blutsen kungsgeschwindigkeit) von 38mm/h und einem CRP ( C-Reaktives Protein ) von 15mg/l gezeigt , wobei es im Verlauf zu einer spontanen Regredienz der Entzün dungszeichen gekommen sei. Die Gelenksonographie habe zur Objektivier ung der entzündlichen Aktivität keine Zeichen einer aktivierten Arthritis gezeigt und d ifferentialdiagnostisch habe serologisch ein Status nach Parvoviru s B1 9- In fektion bei positivem Nachweis von IgG und negativen IgM
( Immunglobulin e) bestätigt werden können.
Beschwerdemässig stehe die panvertebrale Schmerzsymptomatik im Vorder grund bei Fehlhaltung resp ektive Fehlstellung bei thorako lumbalem Flachrü cken und linkskonvexer thorakolumbaler Skoliose mit se kundären myofaszialen Befunden und einer Haltungsinsuffizienz. Im Rahmen der rheumatologischen Komplextherapie seien zahlreiche physio- und ergotherapeutische Massnahmen sowie manualtherapeutische
Mobilisationen erfolgt, die zu einer Beschwerdere gredienz geführt hätten.
Bezüglich der r heumatoiden Arthritis hätten sich aktuell keine Hinweise auf eine erhöhte Krankheitsaktivität im Rahmen von Synovit iden ergeben und dem zufolge sei keine Indikation zur Basistherapie gestellt worden. Bei progredienter Arthrose der Grosszehengrundgelenke sei zudem eine intraartikuläre Infiltration mit Kenacort durchgeführt worden. 4 .2
Dr. med. E.___ , FMH für Innere Medizin speziell Rheumatologie ,
welcher als Vertrauensarzt zu Händen der Pensionskasse F.___ am 1 7. Dezember 2014 einen Untersuchungsbericht verfasste ( Urk. 7/ 42 S. 1 bis S. 11 ) ,
nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein c hronisches Panver tebralsyndrom , eine r heumatoide Arthritis und ein Fi bromyalgiesyndrom . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Verdacht auf eine chronisch de pressive Entwicklung, ein mittelschwer es zentrales Schlafapnoesyndrom
sowie eine Adipositas und Spreizfüsse mit Hallux
valgus beidseits (S. 2) . Zur Arbeits fähigkeit führte er aus, bezogen auf die bisherige Tätigkeit bestehe eine dauern de Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 8). Für eine leichte Arbeit in Wechselbelas tung bestehe ein e Arbeitsfähigkeit, die im Augenblick aber schwierig zu quanti fizieren sei (S. 9 , vgl. auch S. 10 Ziff. 9.1 ). 4 .3
4 .3.1
Anlässlich der bidisziplinären Abklärung , die von Dr. A.___ und Prof. Dr. med. G.___ , FMH Neurologie und Psychiatrie , durchgeführt wurde, stellte
Dr. A.___ im internistisch- rheumatologischen Teilgutachten vom 1 8. September 2015 ( Urk. 7/55 S. 1 bis S. 64) folgende Diagnosen mit Auswir k ung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 2 ) : 1. Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden bei rheumatoider Arthri tis nach Parvovirus B19-Infektio n (Erstmanifestation etwa 1978) mit - anamnestischem Nachweis eines erhöhte n Rheumafaktors, erhöhter An ti- Citrullin -Antikörper und erhöhter ANA ( antinukleärer Antikörper ) mit - intermittierend verschiedenen Basistherapien und TNF- Hemmern von September 2000 bis Juli 2014, zuletzt mit Xeljanz von Januar 2014 bis Juli 2014 und seither ohne Basistherapie ausser niedrig dosierter Stero id-Therapie ( Lodotra ) seit Februar 2012 - aktuell: - klinisch: aktuell ke ine erhöhte Krankheitsaktivität - bildgebend: bisher kein Nachweis entzündlich-rheumatischer oder erosiver Veränderungen - rheuma-immunologisch: aktuel l erhöhte Entzündungszeichen (Blut s enkung 32 mm/h und C-reaktives Protein 16 mg/l) bei normalem
Rhe umafaktor, normalen Anti- Citrull in -Antikörpern sowie normalen ANA und normalem ENA ( extrahierbare nukleäre
Antigene) -Suc htest 2. Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der BWS und der LWS (Len denwirbelsäule) bei - minimaler , s-förmige r l umbal linkskonvexer Skoliose und - etwas progredienten degenera tiven Veränderungen der unteren BWS Röntgen Oktober 2014 gegenüber Januar 2011 - stationären degen erativen Veränderungen der LWS Röntgen Oktober 2014 gegenüber Januar 2007 und Januar 2011
- ohne Nachweis entzündlicher Veränd erungen der ganzen Wirbelsäule, beider ISGs
( Iliosakralgelenk e ) u nd des Beckens bei regelrecht konfigu riertem Spi nalkana l und ohne Kompression neuraler Strukturen MRI (Magnetresonanztomografie) der ganzen Wirbel säule, der ISGs und des Beckens August 2015 - ohne radikul äre Zeichen Ohne Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit sei en eine Adipositas Grad l, ein Sta tus nach obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom sowie Spreizfüsse mit Hallux
val gus beidseits. Unter dem Titel „ Rheumatologische Beurteilung und Prozedere “ hielt die Exper tin fest (S. 5 3 ), d ie Beschwerdeführerin sei eine kräft ige 55-jährige Frau, die ei ne Parvovirus B19-lnfektion erlitten habe und
in der Folge sei
ab dem Jahr 1978 eine rheumatoide Arthritis auf getreten. Von September 2000 bis April 20 02 sei sie mit dem Basismittel Plaquenil behandelt worden und danach bis Februar 2007 ohne Basisther apie der rheumatoiden Arthritis geblieben.
Ab Feb ruar 2007 bis Juli 2014 sei mit zahlreichen Basismitteln und TNF- Hemmern
the rapiert worden und s eit Januar 2013 werde niedrig dosiert mit einem Steroid ( Lodotra ) behandelt. Die letzte Basisbehandlung sei im Juli 2014 ( damals Xel janz ) gewesen. Sie klage nun über
ständige ausgedehnte Schmerzen fast
im ganzen Körper . S ie gebe an, dass sie nur eine halbe S tunde lang spazieren und nicht lange stehen
könne sowie dass es ihr oft
schwindlig sei . Wegen Wirbel säulenbeschwerden und der rheumatoiden Arthritis könne sie nicht arbeiten und i m Haushalt fast nichts machen. In der klinischen Untersuchung zeige sich eine Adiposit as Grad l. Der normale Gang sei unauffällig wie auch der Zehen- und der Fersengang, Das Becken sei gerade. Es bestehe e ine minimale s-förmige lumbal linkskonvexe Skoliose. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte seien normal be weglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich . Nir gends bestünden Gelenksergüsse,
Synov itiden oder überwärmte Gelenke und klinisch fänden sich nirgends
Zeichen einer aktuellen oder durchgemachten Ge lenksentzündung. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz der
Adipositas eine Muskelmasse von 41 % , welche den Normwert von 40 % sogar etwas übertreffe .
E ine lang andauernde körperliche Schonung
könne daraus nicht abgeleitet wer den . Dem entspreche , dass
sie halbstündige Spaziergänge mach e und einmal
pro Woche an der Wassertherapie-Gruppe ( Aquawell ) der Rheumaliga
teil nehme , die 45 Minuten daure. Die R öntgenuntersuchung der BWS (Oktober 2014) habe mässige degenerative Veränderungen der unteren BWS gezeigt , die gegenüber der Voruntersuchung (Januar 2011) etwas progrediert gewesen seien. Die Rönt genuntersuchung der LWS (Oktober 2014) habe mässige degenerative Verände rungen ergeben, die gegenüber de n Vo runtersuchung en
(ab J anuar 2007 ) un verändert gewesen seien . Die MRI-Untersuchungen der ganz en Wirbelsäule, beider ISGs und des Beckens ( August 2015 )
hätten nirgends entzündli che Ver änderungen gezeigt . Der Spinalkanal sei regelrecht konfiguriert gewesen . Kom pressionen neuraler Strukturen seien
nicht erkennbar und d ie bildgebende n Be funde im Bereich der ganzen Wirbelsäule, beider ISGs und des Beckens seien insgesamt gering gewesen . Die beiden Ganzkörper- Szintigraphien (Februar 2007 und November 2013) hätten ausser dem Hallux
valgus bei Spreizfüssen beidseits nirgends sichere entzünd liche Veränderungen gezeigt. Die zahlreichen Rönt genuntersuchungen beider Hände (Januar 2007, September 2008, Januar 2010, Januar 2011, Januar 2012 und Oktober 2014) hätten alle keine entzündlich-rheumatischen Veränderungen oder andere wesentliche Befunde ergeben, eben so auch die zahlreichen Röntgenuntersuchungen beider Füsse. Die ausgedehnte Bl utuntersuchung zeige erhöhte Entzündungszeichen (Blutsenkung und C-reaktives Protein). Der Rheumafaktor sei nicht mehr nachweisbar. Auch die An ti- Citrullin -Antikörper seien normal und keine ANA mehr nachweisbar und auch der ENA-Suchtest sei normal gewesen. Daher habe sich die rheuma-immunologische Situation offensichtlich gebessert, da anamnestisch der Rheu mafaktor, die Anti- Citrullin -Antikörper und die ANA alle erhöht gewesen seien. Dies sei umso erfreulicher, da seit Juli 2014 ausser einer niedri g dosierten Stero id-Therapie
keine Basistherapie der rheumatoiden Arthritis mehr durchgeführt werde (S. 5 4 ) . Zur Arbeitsfähigkeit führte die Expertin aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Leistungsfähigkeit durch die rheumato ide Arthritis sowie durch die einge schränkt e Funktion der BWS und der LWS in ihrer Leistungsfähigkeit limitiert. Die angestammte Tätigkeit als Raumpf legerin sei nicht angepasst und die Be schwerdeführerin könne diese Tätigkeit nicht ausüben. Dasselbe gelte für die Tätigkeit als Küchenhilfe. In einer dem Leiden ideal angepasste n Tätigkeit mit sehr leichtem bis leichtem Bel astungsniveau , wobei mit Lasten bis zu 7.5 kg hantiert werden könne , ohne Tätigkeiten mit lang andauernder repetitiver Be lastung der Hände und ohne Tätigkeit in Nässe, Kälte oder unter grossen Tem peraturschwankungen sei die Beschwerdeführerin bezogen auf ein 100 % Pen sum zu 100 % arbeitsfähig (S. 57). 4 .3.2
Der psychiatrische Fachexperte Prof. Dr. G.___ führte aus ( Urk. 7/57/20) , die Diagnosestellung einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss ICD-10 F 32.1 sei im Jahre 2009 nach psychiatrisch konsiliarischer Untersuchung erfolgt. Die Diagnosestellung habe vorwiegend auf einer reaktiven affektiven Störung im Rahmen eines zunächst vermuteten Schlafapnoesyndroms und eines Rest less-legs-Syndroms beruht, welche sich bestätigten. Die Diagnose sei unkritisch in jedem weiteren Arztbrief aufgenommen worden, ohne fachärztliche Kontrolle und bei offensichtlicher Behandlung der vorgenannten somatischen Störungs bilder. Nachdem die rheumatologische Co-Gutachterin aktuell einen Status nach obstruktivem Schlafapnoesyndrom diagnostiziert habe und die Diagnose eines Restless - legs -Syndroms nicht mehr zu bestehen scheine , fusse die seit dem Jahr 2009 tradierte Diagnose insgesamt auf einer konsiliarischen Untersuchung und sei durch die Rheumatologen fachfremd seit dem Jahr 2010 als „chronische De pression" diagnostisch gekennzeichnet worden .
P sychopathologisch liessen sich aktuell keine depressive n und/oder ängstliche n affektive n Symptome finden, die die Diagnosestellung einer Depression gemäss den ICD-10 Kriterien rechtfertigen würden. Es bestehe b ei sehr gute r Schwin gungsfähigkeit keine gedrückte Grundstimmung, keine Antriebsstörung,
und keine ausgeprägte Interessenverarmung und Freudlosigkeit. Es könne daher von einer Remission einer depressiven Episode ( ICD-10 F 32.4) ausgegangen werden (S. 21). Hingegen fänden sich deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung. Die objektiven somatischen Symptome seien ge mäss dem rheumatologischem Gutachte n geringgradig und psychopathologisch imponiere eine ausg eprägte Dysthymie gegenüber der Schmerzwahrnehmung und ein ma ladaptiver regressiv-schonender und sich selbstlimitierende r
Copin g stil . Depressiv-affektive oder ängstliche Symptome im Sinne einer depressiven Störung bestünden hingegen nicht (S. 22) .
Zusammenfassen d bestehe ein maladaptiver regressiver Copingstil , der vor nehmlich durch sekundären Krankheitsgewinn aufrechterhalten werde. Die Be schwerdeführerin befinde sich in einer Krankenrolle und therapeutisch sollte ein multimodales Setting etabliert werden, welches die Beschwerdeführerin ressour cenorient iert wieder in eine selbstbestimmte berufliche „ Teilhabe “
führe . Eine Berentung stütze die regressiven Elemente in der maladaptiven Krankheitsver arbeitung. Es bestehe ke ine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit (S. 24).
4 .3.3
Zur Arbeitsfähigkeit aus
b idisziplinärer
Sicht
hielten die Experten fest, in ange passter Tätigkeit bezogen auf ein 100 % Pensum sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Dabei könne sie Lasten bis 7.5 kg hantieren. Eine nicht an gepasste Tätigkeit, insbesondere die Tätigkeit als Raumpflegerin, habe die Be schwerdeführerin nie lang andauernd und zu 100 % ausüben können , da sie mit der rheumatoiden Arthritis in die Schweiz eingereist sei ( Urk. 7/56/2). 4.4 4.4.1
Am 2. Februar 2016 berichteten Oberärztin
Dr. med. H.___ und Assistenzärztin Dr. med. I.___ an der Klinik für Rheumatologie des Z.___
( Urk. 7/77/10-13), nach internem Arztwechsel sei die Beschwerdeführerin erstmals am 2 5. Januar 2016 zur geplanten Verlaufskontrolle erschienen. Vor gängig sei probatorisch die antientzündliche Behandlung mit Lodotra im Okto ber 2015 gestoppt worden. Die Beschwerdeführerin berichte
über unverändert e wandernde Beschwerden im ganzen Körper, ausgeprägt im Daumengrund-Gelenk beidseits sowie im Rücken. Verglichen zu früher trete das Sc hmerzma ximum nicht mehr morgens , sondern abends nach Belastung auf. Auch ohne die Einnahme von Lodotra (Kortison) könne sie ohne Ruheschmerzen durch schlafen (unter Einnahme von Surmontil ). Die beschriebenen Beschwerden könn t en teils auf die degenerativen Veränderungen (bekannte Rhizarthrose ) so wie auf myofasziale Befunde zurückgeführt werden. Im Vordergrund stünden zum jetzigen Zeitpunkt aus rheumatologischer Sicht Beschwerden im Rahmen einer Schmerzausbreitung. Die Diagnose einer rheumatoiden Arthritis könn t en sie nicht länger bestätig en . Dies bei subjektiv fehlender Beschwerdezunahme ohne antientzündlich e Behandlung sowie bei klinisch und sonografisch fehlen dem Aufzeigen einer Synovitis . Laborchemisch besteht eine humorale Aktivität bei normwertigem Rheumafaktor und a nti-CCP. 4 .4.2
In einem weiteren Bericht der Klinik für Rheumatologie des Z.___
vom 1 2. April 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin wiesen die zu ständigen Ärzte, Dr. med. H.___ und die Assistenzärztin Dr. med. J.___ auf die Behandlung der Beschwerdeführerin seit 9. März 2016 hin ( Urk. 7/77/6-9) . Sie hielten fest , auf Grund des panvertebralen Schmerzsyn drom s mit multisegmentalen degenerativen Veränderungen der gesamten Wir belsäule bestünden Funktionseinschränkungen für Rotation/Flexion sowie In klination und Rekl ination . Z udem bestünden eine reduzierte Belastbar keit für das Tragen von Lasten von mehr als 5 kg und eine strukturelle Ermüdung bei m Sitzen und Stehen. Auf Grund der Polyarthrose sei die Beschwerdeführerin in der Feinmotorik, Handkraft, Gehfähigkeit und Stehfähigkeit eingeschränkt.
Es wurde eine behi nderungsangepasste Tätigkeit ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule, ohne Überkopfarbei ten, ohne Arbeiten in kauernder/hockender Po sition, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Steigen von Treppen/Leitern, ohne repetitive-manuelle Tätigkeiten, ohne Au fgaben mit Anforderungen an die Handkraft und Feinmotorik, ohne Heben von Lasten von mehr als 5
kg
als mög lich festgehalten und erwähnt, dass die Tätigkeit
idealerweise wechselbelastend mit nicht länger als 30 Minuten a m Stück Sitzen/Heben/Stehen bei b eschriebe ne m Belastungsprofil sei n sollte . In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Arbeits fähigkeit von 70 % infolge einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % auf Grund einer Beschwerdeakkumulation im Laufe des Tages. Im Rahmen der angep assten Tätigkeit bestehe auch eine No twendigkeit von Kurzpausen, beispielsweise
jede Stunde zehn bis fünfzehn Minuten zur Entlastung und zur Durchführung vo n physiotherapeutischen Übungen. 5. 5 .1
Zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor liegt, welcher eine Aufhebung der seit November 2013 zugesprochenen Viertels rente per 3 0. Juli 2016 rechtfertigt. 5.2
Es steht aufgrund der Akten fe st , dass die Diagnosen rheumatoide Arthritis , Sic ca-Symptomatik , sekundäres Fibromyalgie-Syndrom, degenerative Veränderun gen an der Halswirbelsäule, sekundäres Restless - Legs -Syndrom, Panvertebral syndrom , sowie chronisch - depressive Störung zur Berentung führte n (vgl. E. 3 .3 hiervor).
E ine spontane Regredienz
von Entzündungszeichen und eine Beschwerd e regre dienz
konnte anlässlich der Behandlung vom 1 0. bis 2 5. Oktober 2014 durch die behandelnden Rheumatologen des Z.___ verzeichnet werden (E. 4.1 ). Die
im Sep tember 2015 durchgeführte
bidisziplinäre
Gutachten- Abklärung
ergab sodann , dass
sich
die rheuma- im m unologische Situation
insofern verändert
hat ,
als die Blutuntersuchungen zwar noch erhöhte Entzündungszeichen zeigten, jedoch kein e Rheumafaktor e n mehr nachweis bar waren und sich insbesondere normale Befunde betreffend die Anti- Citrullin -Antikörper
ohne nachweisbare ANA zeig ten (E. 4.3 .1 ). Im Februar 2016 berichteten sodann die behandelnden Rheumato logen des Z.___ , dass d ie Diagno se einer rheumatoiden Arthritis bei subjektiv fehlender Beschwerdezunahme ohn e d ie antientzündliche
Medikation erfolgt sowie bei klinisch und sonografisch fehlendem Aufzeigen einer Synovitis nicht länge r aufrecht erhalten werden k ö nn e (E. 4.4.1 ).
Bereits i n diesen Ausführungen und ungeachtet des Umstandes , dass aufgrund der psychiatrischen Untersuchung die Diagnose einer depressive Störung nicht mehr bestätigt werden konnte, ist eine Veränderung der gesundheitlichen Ver hä ltnisse zu erbli cken, welche es erlaubt, unter dem Titel von Art. 17 Abs. 1 ATSG den Invalidi tätsgrad neu und ohne Bindung an die frühere Invaliditäts schätzung zu ermit teln (vgl. E. 1.3 hiervor). 5.3
Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich der Ar beitsfähigkeit auf die Ein schät zung im bidisziplinären Gutachten von Dr. A.___ und Prof. Dr. G.___ ab ( Urk. 7/55, 7/56 und 7/57 ). 7/55 ). Das umfangreiche G utachten erfüllt die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E. 1.4 ), setzt sich mit den As pekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ausein ander und berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Ins gesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und vermag zu überzeu gen. Insbesondere wurde für den Rechtsanwender einleuchtend dargelegt, dass aufgrund der
umfassenden rheumatologischen
Untersuchung en unter Beizug von Laboruntersuchungen (Haar - , Blut - und Urina na lyse, vgl. Urk. 7/55/40 ff. und Urk. 7/55/50
f.) sich aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründen lässt. Der psychiatrische Teilgutachter legte sodann plausibel dar, dass aufgrund der Untersuchungsbefunde eine nach ICD-10 klassifizierte psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nicht mehr vorliegt und insofern von einer Remission der depressiven Symptomatik auszugehen ist (E. 4.3.2 hiervor).
5.4
Zusammenfassend trifft der Einwand, d ass das aktuelle Gutachten — bei unver ändertem Gesundheitszustand — den Sachverhalt lediglich anders bewerte, nicht zu. Andere substantiierte Einwände in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen brachte die Beschwerdeführerin nicht vor. Zusammenfassend erfüllt das bi disziplinäre Gut achten von Dr. A.___ und Prof. Dr. G.___
mit einlässli che r klinischer Untersuchung, Anam neseerhebung, Symptomerfassung und Verh altensbeobachtung die beweismäs sigen Anforderungen, die die Rechtspre chung an solche Expertisen stellt.
Auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit kann auf die gutachterlichen Schl ussfolge rungen abgestellt werden , wonach aus gesamtmedizinischer Sicht in angepass ter Tätigke it
auf eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit geschlossen wurde und ge mäss Belastungsprofil zu berücksichtigen ist, dass nur Lasten bis 7.5 kg hantiert werden können (E. 4.3.3 hiervor) . Insbesondere ergeben sich auch keine An haltspunkte für eine anspruchsrelevante Ver schlechterung in der Zeit ab Begut achtung bis zum Verfügungserlass ,
nachdem selbst die niedrig dosierte Behand lung mit Lodotra (vgl. Urk. 7/55/53) im November 2015 folgenlos gestoppt wer den konnte (vgl. Urk. 7/77/11 ). Zudem ist auch ke ine fachpsychiatrische Be handlung aktenkundig . A uf die Berichterstattung der behandelnden Rheumato login vom 1 2. April 2016 , welche die Beschwerdeführerin seit 9. März 2016 be handelt und wonach in einer angepassten Tätigkeit eine
70%ige Restarbeitsfä higkeit unter Berücksichtigung verschiedener zusätzlicher Einschränkungen im Belastungsprofil attestiert wurde (vgl. E . 4.4 .2 hiervor) ,
kann demgegenüber nicht abgestellt werden. Denn einerseits ergibt sich aus diesem Bericht nicht, dass eigene Befunde erhoben und eigenständig Diagnosen gestellt wurden , nachdem auf einen früheren Bericht vom 2. Februar 2016 — mithin vor Behand lungsbeginn — ver wiesen wurde und unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch fachfremde psychiatrische Diagnosen aufgeführt wurden (vgl. Urk. 7/77/6-9 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.4 ). Sodann
erfolgte auch keine Ausein andersetzung mit der früheren medizinischen Aktenlage , insbesondere nicht mit den Untersuchungsbefunden aufgrund des bidisziplinären Gutachtens von Dr. A.___ und Pro f. Dr. G.___ .
Weiter ist
auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch andere behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Für die Erhebung des medizinische n Sachverhalt s im massgebenden Verfü gungszeitpunkt nicht relevant ist sodann der nachgereichte Schlussbericht Pra xis Check vom 1 9. Juni bis 1 4. Juli 2017 ( Rückmeldung zum Verlauf und Ar beitsverhalten; Urk. 19). Aufgrund der klaren Aktenlage sind v on weiteren Be weismassnahmen (etwa der erneuten Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).
Der medizinische Sachverhalt ist mithin dahingehend erstellt, dass die Be schwerdeführerin spätestens seit der bidisziplinären Untersuchung bei Dr. A.___ und Prof. Dr. G.___
im September 2015 in angepasster Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig ist. Auf dieser Grundlage ist nachfolgend die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen vorzunehmen. 5.5
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen
gestützt auf das zu letzt im 30 % igen Erwerbspensum erzielt e
Einkommen und rechnete dieses auf ein vollzeitige s
100 %
Pensum hoch. Das Invalideneinkommen ermittelte sie
auf grund der Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und errechnete in Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen einen rentenausschliessenden Inval iditätsgrad von 23 %
(vgl. Urk. 7/6 0). Die s
blieb unbestritten und ist aufgrund der Aktenlage auch nicht weiter zu beanstanden. M it
der Feststellung, dass kein Invaliditätsgrad in rentenbegründender Höhe mehr vorliegt, hat es damit sein Bewenden . Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 6.
6.1
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsger icht ( GSVGer ) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offen sichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu be rücksichtigen ist unter anderem , ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt.
Rechtsprechungsgemäss darf von einem Grundeigentümer die Erhöhung der Hypothek verlangt werden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 4D_41/2009 vom 1 4. Mai 2009 E. 3 und 8C_516/2014).
Die Beschwerdeführerin trifft im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 4A_264/2014 vom 1 7. Oktober 2014 E. 3.2 und 4A_403/2013 vom 1 1. Oktober 2013 E. 3.2.2). An die klare und gründliche Darstellung der fi nanziellen Situation durch die gesuchstellende Person dürfen umso höhere An forderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 2 0. Juni 2013 E. 4.3.1). 6.2
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte leben gemäss eigenen Aussagen in ihrer Eigentumswohnung, wobei aus den Akten hervor geht , dass es sich um Stockwerkeigentum handelt, welches mit einer Hypothek von Fr. 220‘000.-- belastet ist (vgl. Urk. 9 S. 5 und Urk. 10/9). Die Frage nach dem Verkehrswert der Liegenschaft im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit wurde mit unbekannt angegeben ( Urk. 9 S. 5). Die Beschwerdeführerin legte auch keine Steuerklärung bei, aus der sich jeweils die beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte und auch der Steuerwert der Liegenschaft ersehen lassen. Angaben über das Vermögen blieben damit unbelegt und es wurde auch nicht begründet, dass eine Mehrbelastung des Wohneigentums nicht zumutbar ist.
Die durch ihre Rechtsvertreter in fachkundig vertretene Beschwerdeführerin wurde im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie alle Fragen vollständig und wahrheitsgetreu zu be antworten habe, und dass namentlich (auch) die Vermögenspositionen bei spielsweise mit Verkehrswertschä tzungen zu belegen seien ( Urk. 9 S. 6). Den noch hat sie ohne weitere Substantiierungsbemühungen davon abgesehen, den Verkehrswert der Liegenschaft entsprechend der gestellten Frage darzutun oder die Unmöglichkeit der Aufstockung der Hypothek au f der Liegenschaft zu bele gen und auch kei ne Steuererklärung ein gereicht, woraus sich zumindest An haltspunkte ü ber bewegliches und unbewegliches Vermögen entnehmen l ie ssen.
Sie ist daher ihrer Mitwirkungsobliegenheit bezüglich der Darstellung und Bele gung ihrer Vermögenssituation unzureichend nachgekommen.
Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels hinreichender Substantiierung nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5).
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Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2016 um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef