Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 und 3 GSVGer), dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, lic . iur . A.___, mit Kostennote vom
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'910.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00743 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
7. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic . iur . A.___ Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom
24. Mai 2016
(Urk. 2) den Anspruch von X.___ auf eine Inva lidenrente verneint hat mit der Begründung, es sei ihm die Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % zumutbar, womit er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne, dass die IV-Stelle ausserdem ausführte, der Versicherte sei der Aufforderung, einen stationären Alkoholentzug durchzuführen, nicht nachgekommen, ein solcher sei jedoch zumutbar und für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der kognitiven Leistungsfähigkeit erforderlich, nach Einsicht in die Beschwerde vom
24. Juni 2016, mit welcher der Beschwerdeführer die Zusprache einer ganzen, mindestens aber einer halben Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Ab klä rungen beantragt, in die auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen schlies sende Beschwerdeantwort vom 4. August 2016 (Urk. 7), in die damit einge reichten Akten (Urk. 7 /1- 96) sowie die Replik vom 2 6. August 2016 (Urk. 9), mit welcher sich der Beschwerdeführer dem Antrag auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen anschliesst, in Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin ihren Rückweisungsantrag damit begründet, aufgrund der vorhandenen Unterlagen könne nicht entschieden werden, ob ein Renten anspruch ausgewiesen sei, insbesondere sei unklar, ob der diagnostizierte Alko holmissbrauch Ursache oder Folge der psychischen Beeinträchtigungen sei, dass der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde den Eventualantrag auf Rück weisung zur Vornahme weiterer Abklärungen gestellt (Urk.
1) und sich in der Replik dem Antrag der Beschwerdegegnerin angeschlossen hat (Urk. 9), dass die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist und deshalb die Verfügung vom 2 4. Mai 2016 (Urk.
2) in Gutheissung der Beschwerde aufzu he ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen
- im Vordergrund stehen die Einholung eines polydisziplinären med izinischen Gutachtens und insbesondere weitere Abklä rungen über den p sychischen Gesundheitszustand - vornehme und hernach neu verfüge, dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den ver tretenen Beschwerdeführer zu verpflichten ist, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer), dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, lic . iur . A.___, mit Kostennote vom 2 6. August 2016 (Urk. 10, Urk. 11) ihren Aufwand auf 8,75 Stunden und die Barauslagen auf Fr. 507.-- beziffert hat, dass vorliegend kein Anlass besteht, vom seit dem 1. Januar 2015 für Juristen ohne Anwaltspatent geltenden praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- abzu weichen, dass im Weitern die geltend gemachten Fr. 488.-- für nicht näher bezeichnete Foto ko pien als übersetzt erscheinen, zumal der Rechtsvertreterin die IV-Akten von der Beschwerdegegnerin in vollständiger Kopie ohne Rückgabe verpflichtung zuge stellt worden sind (Urk. 7/82, Urk. 7/88, Urk. 7/91),
dass die Barauslagen auf Fr. 150.-- festzusetzen sind, dass die Prozessentschädigung damit vorliegend auf Fr. 1‘910.25 (8,75 Stunden à Fr. 185.--, Fr. 150.-- Barauslagen, zuzüglich 8 %
MWSt) festzusetzen ist, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Ab klärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'910.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger