Sachverhalt
1.
1.1
Mit Verfügung vom 17. September 2015 sprach d ie IV-Stelle X.___ , gebo ren 1958, bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente ab 1. Juni 2013 zu (Urk. 6/92 und Urk. 6/94). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Oktober 2015 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 6/100/3-9; Prozess IV.2015.01072). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. No - vember 2015 die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückwei sung zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 6/101), womit sich der Versicherte einverstanden erklärte (Stellungnahme vom 29. Dezember 2015, Urk. 6/104/7). Das hiesige Gericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. Januar 2016 in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 17. September 2015 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen werde, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge (Urk. 6/104/1-6). 1.2
Mit Schreiben vom 14. März 2016 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, ihr mitzuteilen, bei welchen Ärztinnen und Ärzten er sich derzeit in Behandlung befinde (Urk. 6/106). Am 15. März 2016 erliess die IV-Stelle ein als „ Einstel lungsverfügung “ bezeichnetes Schreiben, worin sie dem Versicherten mitteilte, dass die Invalidenrente per März 2016 (sofort) aufgrund des Urteils vom 8. Januar 2016 eingestellt werde (Urk. 6/108). Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der Renteneinstellung per Ende März 2016 nicht einverstanden und verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Schreiben vom 16. März 2016, Urk. 6/110) .
Am
21. März 2016
teilte ihm die IV-Stelle mit, dass sie sich auf das genannte Urteil stütze und es keiner erneuten Verfügung über die Ren teneinstellung bedürfe (Urk. 6/113) . Daraufhin stellte der Versicherte der IV-Stelle die Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde in Aussicht, sollte sie bis zum 20. April 2016 keine beschwerdefähige Verfügung erlassen (Schreiben vom 6. April 2016, Urk. 6/117; vgl. auch Telefonnotizen vom 19. und 27. April 2016, Urk. 6/119-120). Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 hielt die IV-Stelle nochmals fest, dass s ie bezüglich Renteneinstellung keine Verfügung erlassen werde (Urk. 6/131). 2.
Der Versicherte erhob am 24 . Juni 2016 Rechtsverweigerungsbeschwerde und beantragte, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, eine Verfügung betreffend die Renteneinstellung per Ende März 2016 zu erlassen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
31. August 201 6 (Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 5. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Beim zuständigen kan tonalen Versicherungsgericht kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren d er be troffenen Person keine Ver fügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). 1.2
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung ( BV )
- sowie gegebe nenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europä ischen Menschenrechtskonvention
( EMRK ; BGE 130 I 174 mit Hin weisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kom petenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten ei ner Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung be zeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sogenannte Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 2.
2.1
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), das als „ Einstel lungsverfügung “ bezeichnete Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2016 enthalte keine Rechtsmittelbelehrung. Gemäss dem danach erfolgten Schriftverkehr habe die Beschwerdegegnerin es nicht als notwendig erachtet, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Dies stelle eine Rechtsverweigerung dar (S. 3 Ziff. 2 2. Abschnitt). Sodann sei anzufügen, dass das Vorgehen der Be schwerdegegnerin einer reformatio in peius entspreche . Eine reformatio in peius lasse sich aus dem Urteil vom 8. Januar 2016 nicht begründen und hätte i h m sowieso vorgängig mitgeteilt werden müssen mit der Möglichkeit, die Be schwerde zurückzuziehen (Ziff. 2 3. Abschnitt). 2.2
Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin davon aus (Urk. 5), für die Weiter ausrichtung der Viertelsrente würde keine Rechtsgrundlage bestehen, da die Verfügung vom 17. September 2015 vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 8. Januar 2016 aufgehoben worden sei. Dem Urteil seien weder eine materielle Beurteilung zur Rechtmässigkeit der Viertelsrente noch Angaben zur Weiter ausrichtung der Rente während dem weiteren Abklärungsverfahren zu entneh men (S. 1 Ziff. 1) . Es bestehe folglich kein Anlass, über die Einstellung der Viertelsrente eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Der Vorwurf der Rechtsverweigerung sei deshalb nicht zu hören (S. 2 Ziff. 2). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist. 3.
3.1
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde verfolgte recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Be schwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören da gegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden ma teriellen Rechte und Pflichten (Urteil des Bundesgerichts I 328/03 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2).
Aus diesem Grund ist auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu r Frage bezüglich Vorliegen einer reformatio in peius ( vorstehend E. 2.1 ) nicht einzugehen . 3.2
Der Versicherungsträger hat im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich mit Ve rfü gung zu entscheiden. Nur in denjenigen Sachverhalten, wo ein Verfü gungserlass nicht von Art. 49 ATSG verlangt ist, kann die Entscheidung im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG ergehen. Dies hat insbesondere dort Auswirkungen, wo für den Versicherungsträger erkennbar wird, dass die be treffende Person mit dem zu fällenden Entscheid nicht einverstanden ist; in diesem Fall hat er nämlich von vornherein eine formelle Verfügung zu erlassen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 4 zu Art.
51 ATSG ). 3.3
Vorliegend steht ausser Zweifel, dass es sich bei der von der Beschwerdegegne rin formlos veranlassten Einstellung der Rente um eine Anordnung handelt, die erheblich ist. Der Beschwerdeführer hat gleichzeitig mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er mit dieser Anordnung nich t einverstanden ist (vgl. Urk. 6 / 110 ; Urk. 6 / 117 ; Urk. 6 /1 20 ). Somit hat die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG über die Frage der Renteneinstellung eine schriftliche, anfechtbare Verfügung zu erlassen. Anzufügen ist, dass s elbst wenn die Behandlung der Streitsache im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG zulässig wäre, die be troffene Person den Erlass einer Verfügung verlan gen kann (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Weigert sich die Verwaltung, eine solche zu erlassen, stellt dies ebenfalls eine Rechtsverweigerung dar (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des hiesigen Ge richts im Prozess IV.2014.01245 vom 8. April 2015) . 3.4
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist somit begründet und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist zu ver pflichten, unter Berücksichti gung der Vorbringen des Beschwerdeführers
be treffend Renteneinstellung oder - weiterausrichtung
umgehend eine Verfügung zu erlassen . 4. 4.1
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva - li denversicherung e contrario ). 4.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteient schädigung vorliegen d auf Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache wird an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwä gungen über die Frage der Weiterausrichtung der Rente während d es Abklärungsver fahrens umgehend eine beschwerdefähige Verfügung erlasse. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Beim zuständigen kan tonalen Versicherungsgericht kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren d er be troffenen Person keine Ver fügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung ( BV )
- sowie gegebe nenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europä ischen Menschenrechtskonvention
( EMRK ; BGE 130 I 174 mit Hin weisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kom petenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten ei ner Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung be zeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sogenannte Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 24 . Juni 2016 Rechtsverweigerungsbeschwerde und beantragte, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, eine Verfügung betreffend die Renteneinstellung per Ende März 2016 zu erlassen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
31. August 201
E. 2.1 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), das als „ Einstel lungsverfügung “ bezeichnete Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2016 enthalte keine Rechtsmittelbelehrung. Gemäss dem danach erfolgten Schriftverkehr habe die Beschwerdegegnerin es nicht als notwendig erachtet, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Dies stelle eine Rechtsverweigerung dar (S. 3 Ziff. 2 2. Abschnitt). Sodann sei anzufügen, dass das Vorgehen der Be schwerdegegnerin einer reformatio in peius entspreche . Eine reformatio in peius lasse sich aus dem Urteil vom 8. Januar 2016 nicht begründen und hätte i h m sowieso vorgängig mitgeteilt werden müssen mit der Möglichkeit, die Be schwerde zurückzuziehen (Ziff. 2 3. Abschnitt).
E. 2.2 Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin davon aus (Urk. 5), für die Weiter ausrichtung der Viertelsrente würde keine Rechtsgrundlage bestehen, da die Verfügung vom 17. September 2015 vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 8. Januar 2016 aufgehoben worden sei. Dem Urteil seien weder eine materielle Beurteilung zur Rechtmässigkeit der Viertelsrente noch Angaben zur Weiter ausrichtung der Rente während dem weiteren Abklärungsverfahren zu entneh men (S. 1 Ziff. 1) . Es bestehe folglich kein Anlass, über die Einstellung der Viertelsrente eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Der Vorwurf der Rechtsverweigerung sei deshalb nicht zu hören (S. 2 Ziff. 2).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist. 3.
3.1
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde verfolgte recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Be schwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören da gegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden ma teriellen Rechte und Pflichten (Urteil des Bundesgerichts I 328/03 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2).
Aus diesem Grund ist auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu r Frage bezüglich Vorliegen einer reformatio in peius ( vorstehend E. 2.1 ) nicht einzugehen . 3.2
Der Versicherungsträger hat im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich mit Ve rfü gung zu entscheiden. Nur in denjenigen Sachverhalten, wo ein Verfü gungserlass nicht von Art. 49 ATSG verlangt ist, kann die Entscheidung im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG ergehen. Dies hat insbesondere dort Auswirkungen, wo für den Versicherungsträger erkennbar wird, dass die be treffende Person mit dem zu fällenden Entscheid nicht einverstanden ist; in diesem Fall hat er nämlich von vornherein eine formelle Verfügung zu erlassen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 4 zu Art.
51 ATSG ). 3.3
Vorliegend steht ausser Zweifel, dass es sich bei der von der Beschwerdegegne rin formlos veranlassten Einstellung der Rente um eine Anordnung handelt, die erheblich ist. Der Beschwerdeführer hat gleichzeitig mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er mit dieser Anordnung nich t einverstanden ist (vgl. Urk. 6 / 110 ; Urk.
E. 6 /1 20 ). Somit hat die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG über die Frage der Renteneinstellung eine schriftliche, anfechtbare Verfügung zu erlassen. Anzufügen ist, dass s elbst wenn die Behandlung der Streitsache im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG zulässig wäre, die be troffene Person den Erlass einer Verfügung verlan gen kann (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Weigert sich die Verwaltung, eine solche zu erlassen, stellt dies ebenfalls eine Rechtsverweigerung dar (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des hiesigen Ge richts im Prozess IV.2014.01245 vom 8. April 2015) . 3.4
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist somit begründet und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist zu ver pflichten, unter Berücksichti gung der Vorbringen des Beschwerdeführers
be treffend Renteneinstellung oder - weiterausrichtung
umgehend eine Verfügung zu erlassen . 4. 4.1
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva - li denversicherung e contrario ). 4.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteient schädigung vorliegen d auf Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache wird an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwä gungen über die Frage der Weiterausrichtung der Rente während d es Abklärungsver fahrens umgehend eine beschwerdefähige Verfügung erlasse. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00738 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
5. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Mit Verfügung vom 17. September 2015 sprach d ie IV-Stelle X.___ , gebo ren 1958, bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente ab 1. Juni 2013 zu (Urk. 6/92 und Urk. 6/94). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Oktober 2015 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 6/100/3-9; Prozess IV.2015.01072). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. No - vember 2015 die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückwei sung zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 6/101), womit sich der Versicherte einverstanden erklärte (Stellungnahme vom 29. Dezember 2015, Urk. 6/104/7). Das hiesige Gericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. Januar 2016 in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 17. September 2015 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen werde, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge (Urk. 6/104/1-6). 1.2
Mit Schreiben vom 14. März 2016 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, ihr mitzuteilen, bei welchen Ärztinnen und Ärzten er sich derzeit in Behandlung befinde (Urk. 6/106). Am 15. März 2016 erliess die IV-Stelle ein als „ Einstel lungsverfügung “ bezeichnetes Schreiben, worin sie dem Versicherten mitteilte, dass die Invalidenrente per März 2016 (sofort) aufgrund des Urteils vom 8. Januar 2016 eingestellt werde (Urk. 6/108). Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der Renteneinstellung per Ende März 2016 nicht einverstanden und verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Schreiben vom 16. März 2016, Urk. 6/110) .
Am
21. März 2016
teilte ihm die IV-Stelle mit, dass sie sich auf das genannte Urteil stütze und es keiner erneuten Verfügung über die Ren teneinstellung bedürfe (Urk. 6/113) . Daraufhin stellte der Versicherte der IV-Stelle die Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde in Aussicht, sollte sie bis zum 20. April 2016 keine beschwerdefähige Verfügung erlassen (Schreiben vom 6. April 2016, Urk. 6/117; vgl. auch Telefonnotizen vom 19. und 27. April 2016, Urk. 6/119-120). Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 hielt die IV-Stelle nochmals fest, dass s ie bezüglich Renteneinstellung keine Verfügung erlassen werde (Urk. 6/131). 2.
Der Versicherte erhob am 24 . Juni 2016 Rechtsverweigerungsbeschwerde und beantragte, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, eine Verfügung betreffend die Renteneinstellung per Ende März 2016 zu erlassen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
31. August 201 6 (Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 5. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Beim zuständigen kan tonalen Versicherungsgericht kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren d er be troffenen Person keine Ver fügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). 1.2
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung ( BV )
- sowie gegebe nenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europä ischen Menschenrechtskonvention
( EMRK ; BGE 130 I 174 mit Hin weisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kom petenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten ei ner Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung be zeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sogenannte Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 2.
2.1
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), das als „ Einstel lungsverfügung “ bezeichnete Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2016 enthalte keine Rechtsmittelbelehrung. Gemäss dem danach erfolgten Schriftverkehr habe die Beschwerdegegnerin es nicht als notwendig erachtet, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Dies stelle eine Rechtsverweigerung dar (S. 3 Ziff. 2 2. Abschnitt). Sodann sei anzufügen, dass das Vorgehen der Be schwerdegegnerin einer reformatio in peius entspreche . Eine reformatio in peius lasse sich aus dem Urteil vom 8. Januar 2016 nicht begründen und hätte i h m sowieso vorgängig mitgeteilt werden müssen mit der Möglichkeit, die Be schwerde zurückzuziehen (Ziff. 2 3. Abschnitt). 2.2
Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin davon aus (Urk. 5), für die Weiter ausrichtung der Viertelsrente würde keine Rechtsgrundlage bestehen, da die Verfügung vom 17. September 2015 vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 8. Januar 2016 aufgehoben worden sei. Dem Urteil seien weder eine materielle Beurteilung zur Rechtmässigkeit der Viertelsrente noch Angaben zur Weiter ausrichtung der Rente während dem weiteren Abklärungsverfahren zu entneh men (S. 1 Ziff. 1) . Es bestehe folglich kein Anlass, über die Einstellung der Viertelsrente eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Der Vorwurf der Rechtsverweigerung sei deshalb nicht zu hören (S. 2 Ziff. 2). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist. 3.
3.1
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde verfolgte recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Be schwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören da gegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden ma teriellen Rechte und Pflichten (Urteil des Bundesgerichts I 328/03 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2).
Aus diesem Grund ist auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu r Frage bezüglich Vorliegen einer reformatio in peius ( vorstehend E. 2.1 ) nicht einzugehen . 3.2
Der Versicherungsträger hat im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich mit Ve rfü gung zu entscheiden. Nur in denjenigen Sachverhalten, wo ein Verfü gungserlass nicht von Art. 49 ATSG verlangt ist, kann die Entscheidung im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG ergehen. Dies hat insbesondere dort Auswirkungen, wo für den Versicherungsträger erkennbar wird, dass die be treffende Person mit dem zu fällenden Entscheid nicht einverstanden ist; in diesem Fall hat er nämlich von vornherein eine formelle Verfügung zu erlassen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 4 zu Art.
51 ATSG ). 3.3
Vorliegend steht ausser Zweifel, dass es sich bei der von der Beschwerdegegne rin formlos veranlassten Einstellung der Rente um eine Anordnung handelt, die erheblich ist. Der Beschwerdeführer hat gleichzeitig mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er mit dieser Anordnung nich t einverstanden ist (vgl. Urk. 6 / 110 ; Urk. 6 / 117 ; Urk. 6 /1 20 ). Somit hat die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG über die Frage der Renteneinstellung eine schriftliche, anfechtbare Verfügung zu erlassen. Anzufügen ist, dass s elbst wenn die Behandlung der Streitsache im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG zulässig wäre, die be troffene Person den Erlass einer Verfügung verlan gen kann (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Weigert sich die Verwaltung, eine solche zu erlassen, stellt dies ebenfalls eine Rechtsverweigerung dar (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des hiesigen Ge richts im Prozess IV.2014.01245 vom 8. April 2015) . 3.4
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist somit begründet und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist zu ver pflichten, unter Berücksichti gung der Vorbringen des Beschwerdeführers
be treffend Renteneinstellung oder - weiterausrichtung
umgehend eine Verfügung zu erlassen . 4. 4.1
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva - li denversicherung e contrario ). 4.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteient schädigung vorliegen d auf Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache wird an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwä gungen über die Frage der Weiterausrichtung der Rente während d es Abklärungsver fahrens umgehend eine beschwerdefähige Verfügung erlasse. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti