Sachverhalt
1. 1.1
Der 1963 geborene X.___ war vom 14. April 1998 bis am 28. Februar 2009 bei der Z.___ Genossenschaft als Produktions mitar beiter in der Konditorei angestellt (Urk. 12 /26, 12 /31 und 12 /40). Mit Formular vom 11. Juni 2008 meldete ihn seine Arbeitgeberin bei der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur invalidenversiche rungs rechtlichen Früherfassung an (Urk. 12 /3). Noch im gleichen Monat bean tragte der Versi cherte selbst Leistungen der Invaliden ver sicheru ng (Anmeldung vom 23. Juni 2008
[ Urk. 12 /8 ] ). Zur Klärung der erwerblichen und medizi nischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 12 /16) und holte einen Arbeitgeber bericht (Urk. 12 /15) sowie Berichte der behandeln den Ärzte ein (Urk. 12/17/3-12, 12 /19-20, 12/36, 12/44, 12/46 und 12 /48). Am 14. Januar 2009 teilte die Verwaltung X.___ mit, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung seien erfüllt (Urk. 12 /38). Mit Mittei lung vom 21. Januar 2009 schloss sie diese angesichts des verschlechterten Gesundheitszustands des Versicherten wieder ab (Urk. 12 /42). Am 7. Mai 2010 wurde der Versicherte durch Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht (Bericht vom 16 . Juni 2010
[ Urk. 12 /55 ] ). In der Folge stellte die IV Stelle mit Vorbescheid vom 21. Juli 2010 die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht (Urk. 12 /59). Nachdem X.___ dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 12 /7 5 ), liess ihn die Verwaltung im Mai 2011 von den Ärzten des B.___ polydis ziplinär begutach ten (Expertise vom 31. August 2011 [Urk. 12/91] ). Mit Verfügung vom 22. November 2011 hielt die IV-Stelle – nun insbesondere gestützt auf das B.___ -Gutachten – an ihrer im Vorbescheid angekündigten Leistungsablehnung fest (Urk. 12 /95 ). Die gegen diesen Entscheid vom Versicherten am 1 3. Januar 2012 im Prozess Nr. IV.2012.00041 erhobene Beschwerde ( Urk. 12/96/3-19) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 2. Juni 2013 ab ( Urk. 12/105). 1.2
Am 1 5. Februar 2016 stellte X.___ erneut ein Gesuch um Leistungen der Invalide nversicherung und reichte Bericht e der im Medizinischen Zentrum C.___ tätigen Ärzte und des klinischen Psychologen D.___ vom 18. sowie 29. Januar 2016 ein ( Urk. 12/111-112). Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 trat die IV-Stelle – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 1 8. März 2016 (Urk. 12/118) – auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 12/123 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 2 0. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2016 schloss die Verwaltung auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 7. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat ( Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung beziehungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen).
Nach Eingang eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (vgl. BGE 109 V 262 E. 3). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf das Leistungsgesuch damit, dass der Beschwerdeführer mit dem eingereichten Arztbericht vom 29. Januar 2016 nicht glaubhaft gemacht habe, dass es seit der letzten Verfü gung zu einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekom men sei. Denn der Bericht stütze sich mehrheitlich auf die subjektiven Angaben des Versicherten, wohingegen objektive Befunde und funktionelle Einschrän kungen im Vergleich zu den bisherigen medizinischen Unterlagen nicht doku mentiert seien. Es liege damit lediglich eine andere Beurteilung desselben Sach verhalts vor ( Urk. 2 und Urk. 11). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, im Bericht vom 2 9. Januar 2016 hätten die am Medizinischen Zentrum C.___ täti gen Ärzte eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands ausführlich begründet. Dies betreffe die psychischen (2011 leichte depressive Episode, jetzt mittelgradige depressive Episode) wie auch die somatischen Beschwerden (ver stärkte Wirbelschmerzen, Nackenschmerzen mit neurologischen Ausfällen). Zudem liege eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse auch bei gleichgebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert habe ( Urk. 1 S. 4 f.). 3.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2016 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 1 5. Februar 2016 ( Urk. 12/112) eingetreten ist ( Urk. 2). Massgebend ist dabei, ob der Beschwerdeführer mit den mit der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Berichten ( Urk. 12/111) glaubhaft gemacht hat, dass sich seine tatsächlichen Verhältnisse zwischen der durch Urteil des hiesi gen Gerichts bestätigten Verfügung der IV-Stelle vom 22. November 2011 ( Urk. 12/95) und der Neuanmeldung vom 1 5. Februar 2016 ( Urk. 12/112) in anspruchsrelevanter Weise verändert haben. 4. 4.1 4.1.1
Der rentenablehnenden Verfügung vom 2 2. November 2011 lagen – wie auch im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. Juni 2013 aufgeführt ( Urk. 12/105 E.
3.1-12) – die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:
Die Ärzte der E.___ berichteten am 21. Februar 2008 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 21. Januar bis am 8. Februar 2008. Sie diagnostizierten ein lumbospondylogenes Syndrom linksbetont, ten domyotische Veränderungen des linken Musculus
tibialis anterior sowie einen ausgeprägten Vitamin D3-Mangel mit nicht nachweisbarem 25-OH-Vitamin D3 Spiegel. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit empfahlen sie die Durch führung einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, Urk. 12/20). 4. 1. 2
Die am 15. April, 19. und 20. Mai 2008 von den Ärzten des F.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, durchgeführte EFL ergab, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsar beiter in der Bäckerei zu 50 % zumutbar sei. Aus rheumatologischer Sicht spre che nichts gegen die Ausübung einer mittelschweren Arbeit ohne schnelle Oberkörperdrehung oder längeres Arbeiten in nach vorn geneigten Positionen mit einem Pensum von 100 % (Bericht vom 5. Juni 2008
[ Urk. 12 /7 S. 4 ] ). 4. 1. 3
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte am 20. November 2008 (Urk. 12 /36/2-6) folgende Diagnosen (S. 1): - 1. Lumbospondylogenes Syndrom links - Diskushernie L1/2 mit Spinalkanaleinengung - Diskushernie L4/5 und Wurzelreizung L5 links - 2. Tendomyotische Veränderung des Musculus
tibialis
- 3. Mittelgradige depressive Episode - 4. Schwindel
Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 21. Januar bis am 8. Februar 2008 und anschliessend eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis auf Weiteres (S. 1). 4. 1. 4
Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 31. Oktober 2008 Schwindelbeschwerden und Kopfschmerzen mit vermutlich funktioneller Genese. Er wies zudem auf un klare Veränderungen im MRI mit c erebellären Läsionen hin. Als Differentialdiagnose nannte er Spannungskopfschmerzen. Die Lumbalpunktion – so Dr. H.___
– schliesse eine aktuelle reaktive und infektiöse Genese der beschriebenen Veränderungen im Kleinhirn aus. Eine klinisch manifeste Cerebellitis sei nicht vorhanden. Er empfahl, den weiteren Verlauf abzu warten und probatorisch eine prophylaktische Migräne- respektive Spannungs kopfschmerz-Behandlung einzuleiten (Urk. 12 /36/14-15). 4 . 1. 5
Die Ärzte der Rheumapoliklinik des F.___ stellten am 16. April 2009 (Urk. 12 /44/6-9) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - 1. Chronisches Panvertebralsyndrom - Aktuell Schmerzmaximum cervical - Vor allem myofasziale Befunde im Schulter-Nackenbereich, keine radikuläre Symptomatik - MRI der Lendenwirbelsäule vom 16. Oktober 2006: breitbasige
Diskushernie L1/2 mit deutlicher Einengung des Spinalkanals (Duralsack sagittal 6 mm), Diskushernie L4/5 paramedian links mit leichter Duralsackimpression und linksseitig leichter Deviation der Wurzel L5 - Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom L5/S1 links im Oktober 2006, Status nach Sakralblock - Muskuläre Dysbalance - Verdacht auf Generalisation der Schmerzen, Differentialdiagnose: sekundär bei Vitamin D3-Mangel - 2. Periarthropathia
genu links - Status nach Knietrauma links mit Osteosynthese 1985 und OSMA 1991 - 3. Ausgeprägter Vitamin D3-Mangel, substituiert seit April 2008 - 4. Arterielle Hypertonie
Sie führten aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden seien teilweise nachvollziehbar und auf eine verminderte Belastbarkeit der Wirbel säule zurückzuführen. Das gesamte Ausmass der Beschwerden sei jedoch ange sichts der geringen strukturellen Veränderungen der Wirbelsäule nicht erklär bar. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit verwiesen sie auf die im Jahr 2008 durch geführte EFL (S. 3 f.). 4 . 1. 6
Dr. G.___ erhob am 11. November 2009 ( Urk.12 /46/2-5) zusätzlich zu den im Bericht vom 20. November 2008 (Urk. 12 /36/2-6) erhobenen Befunden eine Peri arthropathia
genu links und ein panvertebrales Schmerzsyndrom (S. 1). Er at testierte – im Vergleich zum Bericht vor einem Jahr – eine seit dem 27. Oktober 2008 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2) und bezifferte die Gewichts limite beim Heben und Tragen mit fünf bis zehn Kilogramm (S. 4). 4 . 1. 7
Die am Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des F.___ tätige Dr. med. I.___ , Fachärztin für Oto -Rhino-Laryngologie, diagnostizierte am 3. September 2009 persistierende Schwindel beschwerden mit einer apparativ minimen peripheren vestibulären Unterfunk tion auf der linken Seite. Als Differentialdiagnosen nannte sie zudem einen Schwindel im Rahmen eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels (BPLS) respektive einer vestibulären Migräne sowie einen orthostatischen Schwindel. Hinsichtlich der von ihr erhobenen Befunde ging sie von einer un eingeschränkten Arbeitsfähig keit aus (Urk. 12 /46/21-22). 4 . 1. 8
Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte am 11. Februar 2010 eine mittelgradig depressive Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10 F32.11) und ein chronisches Panvertebralsyndrom . Er führte aus, die Kündigung der Arbeitsstelle im November 2008 und die belas tende Pflege der schwer kranken Mutter hätten dazumals beim Beschwerde führer deutliche psychische Beschwerden hervorgerufen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Eine behinderungsangepasste Arbeit habe der Beschwerdeführer bislang noch nicht ausge übt. Mit Hilfe einer adäquaten Behandlun g und dank Wiedereingliede rungs massnahmen sei es möglich, dass der Beschwe rdeführer wieder seine volle Ar beitsfähigkeit erlange (Urk. 12 /48/5-9). 4 . 1. 9
Am 7. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. A.___ psychiatrisch un tersucht (Bericht vom 16. Juni 2010, Urk. 9/55). Im Anschluss konnte der RAD Arzt keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen stellen. Den folgenden Diagnosen mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 5): - Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.2) - Status nach einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.1), aktuell un ter Antidepressiva und Gesprächstherapie in Remission
Befundmässig schilderte er einen in allen Qualitäten orientierten, ausreichend schwingungsfähigen und gut zugänglichen Beschwerdeführer. Aufmerk sam keits -, Konzentrations- oder Antriebsstörungen konnte er keine feststellen (S. 4 f.). Dr. A.___ kam zum Schluss, sowohl in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 6). 4 . 1. 10
Im ärztlichen Zeugnis des Dr. J.___ vom 19. Februar 2010 wurde geschildert, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer mittel- bis schwergradigen depressi ven Episode aktuell vom 19. Februar bis am 7. März 2010 zu 100 % arbeitsun fähig sei (Urk. 12 /69). Im zwei Monate später verfassten Bericht erhob der be treffende Arzt wiederum eine mittelgradig depressive Epis ode (Bericht vom 26. April 2010
[ Urk. 12/70 ] ). 4 . 1. 11
Am 9.
Juni 2011 berichteten die Ärzte des F.___ , Rheumakli nik und Institut für Physikalische Medizin, über die Resultate der am 6. Juli, 5. und 6. August 2010 durchgeführten EFL (Urk. 12 /9 0 ) und nannten folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen (S. 2): - 1. Chronisches Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.8) - Chronisches cervikovertebrales Syndrom mit mehrsegmentalen Dis kushernien/- protrusionen - MRI der Halswirbelsäule vom 9. Juli 2009: Diskushernien C4/C5 und C5/C6 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel C5 links sowie breitbasige Protrusionen C3/C4 und C6/C7; Spinalkanalstenosen, keine Myelopathie - Intermittierender, wahrscheinlich cervikogener Schwindel und Tinni tus - Chronisches lumbovertebrales Syndrom mit Schwerpunkt der unteren Lendenwirbelsäule bei einem Status nach einem lumboradikulären Reizsyndrom L5 respektive S1 links 2006 - MRI der Lendenwirbelsäule vom 16. Oktober 2006: breitbasige Dis kushernie L1/2 mit deutlicher Einengung des Spinalkanals (Dural sack sagittal 6mm), Diskushernie L4/5 paramedian links mit leich ter Duralsackimpression und linksseitig leichter Deviation der Wurzel L5 - Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom L5/S1 links im Okto ber 2006, Status nach Sakralblock - Muskuläre Dysbalance - 2. Periarthropathia
genu links - Status nach Knietrauma links mit Osteosynthese 1985 und Osteosyn thesematerialentfernung 1991 - 3. Leichte horizontale peripher-vestibuläre Unterfunktion links ( Vestibulo-Okulomotorik am 11. März 2009)
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten der ausgeprägte Vitamin D3 Mangel und die arterielle Hypertonie.
Die betreffenden Ärzte berichteten, der Beschwerdeführer habe bei der Testung eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt (S. 2) und es sei davon auszugehen, dass er bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht hätte (S. 3). Sie attes tierten dem Beschwerdeführer eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit und eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Arbeit. Bei der Ausübung aller Tätigkeiten sei zu beachten, dass eine Rotation im Sitzen während maximal drei Stunden möglich sei (S. 3). 4 . 1. 12
Gestützt auf die E rgebnisse der im Mai 2011 im B.___ durchgeführten internistischen, rheumatologischen und psychiatri schen Untersuchung (Gutachten vom 31. August 2011
[ Urk. 12/91 ] ) diagnosti zierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein vorwiegend tendomyotisches
Panvertebralsyndrom mit Diskopathien L1/2, L4/5 und C5/6 sowie einen Status nach einem radikulären Ausfallsyndrom C6 auf der rechten Seite (S. 33). Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 33 f.): - 1. Schmerzausweitung bei muskulärer Dysbalance und allgemeiner Dekonditionierung - 2. Epicondylopathia humeroradialis beidseits - 3. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD 10 F33.0) - 4. Adipositas Grad I nach WHO (BMI 30.9 kg/m 2 ) - 5. Verdacht auf Diabetes mellitus (Glucose [nicht nüchtern] 8.4 mmol/l [3.9-6.1], HbA1c 7.6 % [4.8-6.0])
Die internistische Untersuchung habe – so med. pract . K.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie – das Bild eines 47-jährigen, adipösen und kardiopulmonal kom pensierten Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand ergeben. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder eine Lungenerkrankung finden lassen. Das EKG zeige einen unauffälligen Erre gungsablauf. Die im Neurostatus festgestellten Sensibilitätsstörungen im Bereich der Arme und des linken Beines würden sich keinem Dermatom zuordnen lassen. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 36 f.).
Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, berichtete in seinem rheumatologischen Fachgutachten, beim Be schwerdeführer zeige sich ein sehr diffus ausgeweitetes tendomyotisches Schmerzbild. Es würden sich Tendomyosen im Schultergürtel, entlang der Wir belsäule, in beiden Oberschenkeln wie auch am Epicondylus radialis und am Pes
anserinus finden lassen. Die Beweglichkeit aller Wirbelsäulenabschnitte wie auch der peripheren Gelenke sei nicht eingeschränkt. Das radikuläre Ausfall syndrom C6 auf der rechten Seite habe sich vollständig zurückgebildet. Die Be lastbarkeit der Wirbelsäule – so der begutachtende Rheumatologe – sei auf grund der Diskopathien sowohl lumbal wie auch zervikal eingeschränkt. Die als körperlich eher schwer einzustufende Arbeit als Hilfsbäcker sei dem Beschwer deführer mit einem Arbeitspensum von 50 % zumutbar. Eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne vermehrt auszuübende ste hende Arbeiten in einer vornüber gebeugten Position, die das wiederholte He ben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm und von Einzellasten von über 15 Kilogramm respektive auch von leichteren Gewichten über Brusthöhe nicht beinhalte, könne er hingegen uneingeschränkt ausüben (S. 37).
Dem psychiatrischen Teilgutachten der Dr. med. M.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass keine Auf merksamkeits -, Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen beim Beschwerde führer eruierbar
waren . Der affektive Rapport sei gut herstellbar, die Stimmung etwas gedrückt. Im Gespräch wirke der Beschwerdeführer etwas ratlos und es werde ein vermindertes Selbstwertgefühl seit dem Arbeitsplatzverlust deutlich (S. 30 f.). Im Anschluss an die Kündigung habe sich eine depressive Symptoma tik entwickelt und seit September 2009 stehe der Beschwerdeführer in der Be handlung bei Dr. J.___ (S. 37). In der Hamilton-Depressionsskala – so Dr. M.___
– habe der Beschwerdeführer 15 Punkte erreicht, was einer leichtgradigen Depression entspreche (14 bis 19 Punkte). Momentan seien die nach ICD-10 für eine leichte depressive Episode geforderten Kriterien erfüllt. Es sei überdies von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, da es gestützt auf die Berichte des Dr. J.___ wiederholt zu depressiven Episoden ge kommen sei und der RAD-Arzt anlässlich seiner Untersuchung eine remittierte Depression festgestellt habe. Bei dieser Diagnose bestehe aus psychiatrischer Sicht jedoch keine Arbeitsunfähigkeit (S. 37).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fas send aus, in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Hilfsbä cker sei der Beschwerdeführer seit Juli 2007 zu 50 % arbeitsfähig. In einer behinderungs angepassten Tätigkeit bestehe gestützt auf das vom rheumatologi schen Gut achter ermittelte Belastungsprofil eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 39). 4.2
4.2.1
Aus den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 1 5. Februar 2016 ein ge reichten medizinischen Bericht en geht Folgendes hervor:
Die im Medizinischen Zentrum C.___ tätigen Dres . med. N.___ , Fach arzt FMH für Chirurgie, O.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, P.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie, Q.___ , Facharzt FMH für Physika lische Therapie und Rheumatologie, und R.___ , Facharzt für Neurologie sowie med. pract . S.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie nannten in ihrem Bericht vom 1 8. Januar 2016 ( Urk. 12/111/4-10) nachstehende Diagnosen (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Chronische Kopfschmerzen mit Schwindel bei apparativ minimer periphe rer vestibulärer Unterfunktion links - HWS-Schmerzen mit/bei - Diskushernie C4/5 und C 5/6 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel C5 links sowie breitbasige Protrusion C3/4 und C6/7 Spinalkanalste nosen (USZ 2 6. Februar 2010) - C5/6 grössere mediolaterale rechtsbetonte Diskushernie mit deutlicher Impression des Duralsackes und Einengung des rechtsseitigen Neuro foramens . Flachbogige mediane Diskushernie C3/4 und k l eine para mediane linksseitige Diskushernie C4/5 ( 2. September 2010 MRI HWS, Uniklinik T.___ 2 0. Mai 2011) - LWS-Schmerzen mit/bei - Leichte Verschmälerung Th12/11 und L1/2 (1 3. Mai 2011 Rx L WS, B.___ 3 1. August 2011) - Breitbasige Diskushernie L1/2 mit deutlicher E inengung des Spinalka nals (6mm). Diskushernie L4/5 paramedian links mit leichter Duralsa ckimpression und linksseitig leichter Deviation der Wurzel L5 (1 6. Oktober 2006 MRI LWS, E.___ 2 1. Februar 2008) - Periarthropathia
genu links (USZ 1 6. April 2009) mit/bei - Tendomyotische Veränderungen des Musculus
tibialis anterior links - Status nach Knietrauma links mit Osteos ynthese 1985 und OSMA 1991 ( 2 1. Februar 2008) - Zentralnervöse Störung mit/bei - D rei kortikale cerebelläre Läsionen, am ehesten Status nach cerebelli tis ( 6. Oktober 2008 MRI Schädel, B.___ 3 1. August 2011) - Diabetes mellitus Typ II - Status nach Asthma mit/bei - im Rahmen der früheren Arbeit als Lackierer
Dr. med. P.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie,
– der den Bericht nicht mit unterzeichnet hatte – gab an, aus anästhesiologischer Sicht bestehe eine Verschlechterung der Symptomatik seit zwei Jahren. Dr. O.___ führte dies bezüglich aus, entsprechend den zunehmenden Cervicobrachialgien habe sich im MRI der Halswirbelsäule vom 8.
Januar 2015 eine zunehmende Band scheibenprotrusion C3/C4 mit zunehmender foraminaler Enge gefunden. Auf Höhe C4/C5 links sei eine zunehmende mediolaterale Protrusion mit Zunahme der Myelonimpression
ersichtlich; auf Höhe C5/6 sei eine mediolaterale Protru sion rechts mit foraminaler Enge und möglicher Irritation der C6-Wurzel beid seits beobachtbar. Eine Myelopathie wiederum sei nicht zu erkennen. Aus neu rologischer Sicht – so Dr. R.___
– sei es aufgrund der Chronifizierung der Schmerzsymptomatik zu einer progredienten Verschlechterung des Krankheits bilds gekommen (S. 3).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die involvierten Mediziner und der klini sche Psychologe D.___ aus, aus somatischer Sicht sei – ohne Berücksichti gung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers – eine Eingliederung in wenig die Wirbelsäule belastende Tätigkeiten, ausgeübt in einem Teilzeitpensum, zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe hingegen eine 100%ige Arbeits unfähigkeit, was gesamthaft zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit führe (S. 3 f.). 4.2.2
Med .
pract .
S.___ und der klinische Psychologe D.___ stellten in ihrem Bericht vom 29. Januar 2016 ( Urk. 12/111/1-3) die nämlichen Diagnosen (S. 3). Sie gaben an, die Symptome des Beschwerdeführers seien 2010 wie folgt beschrieben worden: Schmerzen, Schwindel, wenig Stimmungsschwankungen, keine Konzentrationsst örungen, kein Interessenverlust und keine Schlafstörun gen. 2015 würden die die Symptome wie folgt aus sehen : Der Versicherte beklage, seit 2004 unter H als- und Lendenwirbelsäulens chmerzen zu leiden, Schlafstörungen (Durchschlaf zeit circa 30 Minuten ), Appetitverminderung (75
Kilogramm bei 170
cm), Müdigkeit, Lust- und Interesse n losigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Konzentrations störungen (TV nur 30 Minuten), Vergesslichkeit ( Türen abschliessen), Freudun fähigkeit und Schuldgefühle.
2010 habe er beim Kochen mitgeholfen, habe gerne ferngesehen und offenbar unter keinen Schlafstörungen gelitten. 2015 sehe sein Tagesablauf nun folgen dermassen aus: Aufstehen zwischen sieben und acht Uhr, Toilette, duschen, spazieren, keine Mithilfe im Haushalt mehr möglich, Mittagessen , schlafen, spazieren, TV nur circa 30 Minuten , Abendessen, lesen, Bettruhe um Mitter nacht, Einschlafstörungen 30 Min uten, nach zwei Stunden
S chlaf wieder auf stehen, in der Wohnung spazieren, wieder Versuch zu schlafen, dies bis am Morgen.
Zum p sychopathologischer Befund führten die Therapeuten aus, der Beschwer de führer sei äusserlich gepflegt, altersentsprechend, bewusstseinsklar und all seits orientiert . I n der emotionellen Kontaktaufnahme erscheine er zurück haltend und gehemmt . Seine Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert. Es sei eine deutliche Störung des Vitalgefühls erkennbar. Mimik und Gestik seien gespannt und im Gesprächsverlauf sei der Versicherte verbal mitteilungs aktiv. Kognitiv sei er verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Es liege eine deutliche Verg essl ichkeit vor , aber keine Auffassungsstörung . Im Denken sei er formal beweglich. Es b estünden keine Denkverlangsamung, Denk einengung oder Denkhemmung. Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen seien nicht ersichtlich wie auch keine formalen Denkstörungen oder Zwänge erkennbar seien
(S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit führten med. pract . S.___ und der Klinische Psychologe Dr. D.___ Folgendes aus: „Diese Diagnose n [Anmerkung: siehe E. 4.2.1 bzw. E. 4.2.2 am Anfang] haben deutliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Subjektiv: Der Pat. ist 100 %
arbeitsunfähig auch für ange passte Tätigkeiten. Posit i ves Leistungsbild: Spazieren ca. 60 Min. mit Pausen, autofahren ca. 60 Min., leichte Hausarbeit für kürzere Zeit. Negatives Leistungs bild: Keine längeren, einseitigen Tätigkeiten, kein Stress, keine schwere re n Arbei ten, kein Publikumsverkehr. Objektivere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit: Der Pat. ist auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig, dies aufgrund der Diagnosen, des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der Fremdanam nese.
Insgesamt ist mit den neuen Diagnosen also eine Verschlechterung seit 2010 klar ausgewiesen.“ 5. 5.1 5.1.1
Bei der rentenablehnenden Verfügung vom 2 2. November 2011 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer insbesondere trotz des tendomyotischen
Panvertebralsyndroms mit Diskopathien L1/2, L4/5 und C5/6 und einem Status nach einem radikulären Ausfallsyndrom C6 rechts in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 12/94 S. 3 f. und Urk. 12/95). Aus den im Rahmen der Neuanmeldung vom 15.
Februar 2016 eingereichten medizinischen Beurteilungen geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer auch nach dem fraglichen Entscheid – wohl hauptsächli ch bei den Dres . G.___ und J.___
– in ärztlicher Behandlung stand. Auf eine zwi schenzeitlich eingetretene Verschlimmerung des Gesundheitszustands, aus der dauerhaft eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resul tiert, deutet indes keiner der zitie rten Arztberichte hin. So lässt der Bericht der Ärzte und des Psychologen des Medizinischen Zentrums C.___ vom 1 8. Januar 2016 auf eine beinahe unveränderte Persistenz der zervikalen und lumbalen Symptomatik schliessen, zumal in der Diagnoseliste einzig auf bildgebende Untersuchungen, die vor Erlass der rentenverweigernden Ver fügung vom November 2011 durchgeführt wurden, verwiesen wird . Was die gemäss Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 5) verstärkt auftretenden Wirbel- und Nacken schmerzen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen an sich rechtspre chungsgemäss noch keine Arbeitsunfähigkeit begründen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3) und dass den aus den Befunden am Achsenskelett folgenden funk tionellen Einschränkungen bereits mit dem der Verfügung vom 2 2. November 2011 zugrunde liegenden Anforderungsprofil angemessen Rechnung getragen wurde. Von einer weitergehenden Einschränkung des funktionellen Leistungs vermögens ist auch nicht aufgrund der geltend gemachten neurologischen Ausfälle ( Urk. 1 S. 5) auszugehen. Die von Dr.
N.___ angeführte neurologi sche Problematik wurde bereits in den Berichten der Ärzte des F.___
vom 9. Juni 2011 ( Urk. 12/90) und der B.___ -Experten vom 3 1. August 2011 ( Urk. 12/91) – auf welchen unter anderem die ursprüngliche Rentenverweigerung basierte – festgestellt. Er ver neint e sodann das Vorliegen von ernsthaften neurologischen Ausfällen (Urk. 12/111/4-10 S. 5). Auch die vom Neurologen Dr. R.___ erhobenen Befunde ( Urk. 12/111/4-10 S. 5) zei gen keine relevanten neurologischen Aus fälle auf und auf die Frage nach einer seit 2011 eingetretenen Verschlechterung der Symptomatik verweist der nämli che Arzt einzig auf die Chronifizierung der Schmerzsymptomatik. Ausserdem bri ngt der Beschwerdeführer vor, dass die elektrophysiologische Untersuchung unauffällig gewesen sei ( Urk. 12/111/4-10 S. 2). Neu leidet der Beschwerde führer unter einem Diabetes mellitus, der von den B.___ -Gutachtern noch als Verdachtsdiagnose geäussert wurde. Aufgrund der betreffenden Diagnose ist indes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszumachen. 5.1.2
Dem Beschwerdeführer ist einzig insoweit zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 5), dass aus psychiatrischer Sicht nunmehr als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressiv e Episode (ICD-10 F33.1 ; statt rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode [ICD-10 F33.0] ) gestellt wurde. Ob die von med. pract . S.___ und dem klinischen Psychologen D.___ erhobenen Befunde und der geschilderte Tagesablauf
tatsächlich vor dem Hintergrund der betreffenden Diagnose zu sehen sind, kann letztlich aber offen bleiben. Denn nach der bu ndesgerichtlichen Praxis sind leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2016 vom 1 5. September 2016 E. 4.1). Gegen e ine invalidisierende Wirkung spricht sodann der Umstand, dass bislang keine (teil-)stationäre Behandlung durchgeführt wurde ( Urk. 12/111/4-10 S. 3) und damit keine Ausschöpfung der therapeuti schen Behandlungsmöglichkeiten vorliegt (vgl. zum Ganzen etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_863/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1, 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen und 9C_369/2014 vom 19. No vember 2014 ). Hinzu kommt, dass med. pract . S.___
unter „Verlauf und Procedere“
aus psychiatrischer Sicht keine Ausführungen macht bzw. auch keine seit 2011 eingetretene Verschlechterung der Symptomatik angibt ( Urk. 12/111/4-10 S. 8 ). Eine anspruchsrelevante Depression liegt damit nicht vor. 5. 2
Nach dem Gesagten enthalten die aktenkundigen Arztberichte keine rechtsgenü genden Anhaltspunkte dafür, dass es zwischen der Verfügung vom 2 2. No vember 2011 ( Urk. 12/95) und der Neuanmeldung vom 1 5. Februar 2016 ( Urk. 12/112) respektive dem Nichteintretensentscheid vom 7. Juni 2016 ( Urk.
2) zu einer anspruchsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen ist. In Anbetracht dessen ist auch die vom Beschwerdeführer zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach eine revisionsbegründende Ände rung auch gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urk.1 S. 5), nicht einschlägig. 6.
Mit seiner Beschwerde vom 2 0. Juni 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 1). Mit Schreiben vom 2 4. Juni 2016 bestätigte die Stadt Zü rich, Sozialzentrum U.___ , dass sie den Beschwerdeführer und seine Familie derzeit für die Lebenshal tungskosten unterstützt ( Urk. 10).
Nachdem der Prozess nicht aussichtslos erscheint und der Beschwerdeführer als bedürftig gilt, ist ihm die unen t geltliche Prozessführung zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00. -- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) , jedoch in Folge gewährter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 0. Juni 2016 um Gewährung der unent geltli chen Prozessführung wird gutgeheissen , und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt ,
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen . Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSV G er hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 1.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat ( Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung beziehungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen).
Nach Eingang eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (vgl. BGE 109 V 262 E. 3).
E. 1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf das Leistungsgesuch damit, dass der Beschwerdeführer mit dem eingereichten Arztbericht vom 29. Januar 2016 nicht glaubhaft gemacht habe, dass es seit der letzten Verfü gung zu einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekom men sei. Denn der Bericht stütze sich mehrheitlich auf die subjektiven Angaben des Versicherten, wohingegen objektive Befunde und funktionelle Einschrän kungen im Vergleich zu den bisherigen medizinischen Unterlagen nicht doku mentiert seien. Es liege damit lediglich eine andere Beurteilung desselben Sach verhalts vor ( Urk. 2 und Urk. 11). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, im Bericht vom 2 9. Januar 2016 hätten die am Medizinischen Zentrum C.___ täti gen Ärzte eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands ausführlich begründet. Dies betreffe die psychischen (2011 leichte depressive Episode, jetzt mittelgradige depressive Episode) wie auch die somatischen Beschwerden (ver stärkte Wirbelschmerzen, Nackenschmerzen mit neurologischen Ausfällen). Zudem liege eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse auch bei gleichgebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert habe ( Urk. 1 S. 4 f.). 3.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2016 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 1 5. Februar 2016 ( Urk. 12/112) eingetreten ist ( Urk. 2). Massgebend ist dabei, ob der Beschwerdeführer mit den mit der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Berichten ( Urk. 12/111) glaubhaft gemacht hat, dass sich seine tatsächlichen Verhältnisse zwischen der durch Urteil des hiesi gen Gerichts bestätigten Verfügung der IV-Stelle vom 22. November 2011 ( Urk. 12/95) und der Neuanmeldung vom 1 5. Februar 2016 ( Urk. 12/112) in anspruchsrelevanter Weise verändert haben. 4. 4.1 4.1.1
Der rentenablehnenden Verfügung vom 2 2. November 2011 lagen – wie auch im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. Juni 2013 aufgeführt ( Urk. 12/105 E.
3.1-12) – die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:
Die Ärzte der E.___ berichteten am 21. Februar 2008 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 21. Januar bis am 8. Februar 2008. Sie diagnostizierten ein lumbospondylogenes Syndrom linksbetont, ten domyotische Veränderungen des linken Musculus
tibialis anterior sowie einen ausgeprägten Vitamin D3-Mangel mit nicht nachweisbarem 25-OH-Vitamin D3 Spiegel. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit empfahlen sie die Durch führung einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, Urk. 12/20). 4. 1. 2
Die am 15. April, 19. und 20. Mai 2008 von den Ärzten des F.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, durchgeführte EFL ergab, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsar beiter in der Bäckerei zu 50 % zumutbar sei. Aus rheumatologischer Sicht spre che nichts gegen die Ausübung einer mittelschweren Arbeit ohne schnelle Oberkörperdrehung oder längeres Arbeiten in nach vorn geneigten Positionen mit einem Pensum von 100 % (Bericht vom 5. Juni 2008
[ Urk. 12 /7 S. 4 ] ). 4. 1. 3
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte am 20. November 2008 (Urk. 12 /36/2-6) folgende Diagnosen (S. 1): - 1. Lumbospondylogenes Syndrom links - Diskushernie L1/2 mit Spinalkanaleinengung - Diskushernie L4/5 und Wurzelreizung L5 links - 2. Tendomyotische Veränderung des Musculus
tibialis
- 3. Mittelgradige depressive Episode - 4. Schwindel
Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 21. Januar bis am 8. Februar 2008 und anschliessend eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis auf Weiteres (S. 1). 4. 1. 4
Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 31. Oktober 2008 Schwindelbeschwerden und Kopfschmerzen mit vermutlich funktioneller Genese. Er wies zudem auf un klare Veränderungen im MRI mit c erebellären Läsionen hin. Als Differentialdiagnose nannte er Spannungskopfschmerzen. Die Lumbalpunktion – so Dr. H.___
– schliesse eine aktuelle reaktive und infektiöse Genese der beschriebenen Veränderungen im Kleinhirn aus. Eine klinisch manifeste Cerebellitis sei nicht vorhanden. Er empfahl, den weiteren Verlauf abzu warten und probatorisch eine prophylaktische Migräne- respektive Spannungs kopfschmerz-Behandlung einzuleiten (Urk. 12 /36/14-15). 4 . 1.
E. 5 Die Ärzte der Rheumapoliklinik des F.___ stellten am 16. April 2009 (Urk. 12 /44/6-9) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - 1. Chronisches Panvertebralsyndrom - Aktuell Schmerzmaximum cervical - Vor allem myofasziale Befunde im Schulter-Nackenbereich, keine radikuläre Symptomatik - MRI der Lendenwirbelsäule vom 16. Oktober 2006: breitbasige
Diskushernie L1/2 mit deutlicher Einengung des Spinalkanals (Duralsack sagittal 6 mm), Diskushernie L4/5 paramedian links mit leichter Duralsackimpression und linksseitig leichter Deviation der Wurzel L5 - Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom L5/S1 links im Oktober 2006, Status nach Sakralblock - Muskuläre Dysbalance - Verdacht auf Generalisation der Schmerzen, Differentialdiagnose: sekundär bei Vitamin D3-Mangel - 2. Periarthropathia
genu links - Status nach Knietrauma links mit Osteosynthese 1985 und OSMA 1991 - 3. Ausgeprägter Vitamin D3-Mangel, substituiert seit April 2008 - 4. Arterielle Hypertonie
Sie führten aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden seien teilweise nachvollziehbar und auf eine verminderte Belastbarkeit der Wirbel säule zurückzuführen. Das gesamte Ausmass der Beschwerden sei jedoch ange sichts der geringen strukturellen Veränderungen der Wirbelsäule nicht erklär bar. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit verwiesen sie auf die im Jahr 2008 durch geführte EFL (S. 3 f.). 4 . 1.
E. 5.1.1 Bei der rentenablehnenden Verfügung vom 2 2. November 2011 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer insbesondere trotz des tendomyotischen
Panvertebralsyndroms mit Diskopathien L1/2, L4/5 und C5/6 und einem Status nach einem radikulären Ausfallsyndrom C6 rechts in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 12/94 S. 3 f. und Urk. 12/95). Aus den im Rahmen der Neuanmeldung vom 15.
Februar 2016 eingereichten medizinischen Beurteilungen geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer auch nach dem fraglichen Entscheid – wohl hauptsächli ch bei den Dres . G.___ und J.___
– in ärztlicher Behandlung stand. Auf eine zwi schenzeitlich eingetretene Verschlimmerung des Gesundheitszustands, aus der dauerhaft eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resul tiert, deutet indes keiner der zitie rten Arztberichte hin. So lässt der Bericht der Ärzte und des Psychologen des Medizinischen Zentrums C.___ vom 1 8. Januar 2016 auf eine beinahe unveränderte Persistenz der zervikalen und lumbalen Symptomatik schliessen, zumal in der Diagnoseliste einzig auf bildgebende Untersuchungen, die vor Erlass der rentenverweigernden Ver fügung vom November 2011 durchgeführt wurden, verwiesen wird . Was die gemäss Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 5) verstärkt auftretenden Wirbel- und Nacken schmerzen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen an sich rechtspre chungsgemäss noch keine Arbeitsunfähigkeit begründen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3) und dass den aus den Befunden am Achsenskelett folgenden funk tionellen Einschränkungen bereits mit dem der Verfügung vom 2 2. November 2011 zugrunde liegenden Anforderungsprofil angemessen Rechnung getragen wurde. Von einer weitergehenden Einschränkung des funktionellen Leistungs vermögens ist auch nicht aufgrund der geltend gemachten neurologischen Ausfälle ( Urk. 1 S. 5) auszugehen. Die von Dr.
N.___ angeführte neurologi sche Problematik wurde bereits in den Berichten der Ärzte des F.___
vom 9. Juni 2011 ( Urk. 12/90) und der B.___ -Experten vom 3 1. August 2011 ( Urk. 12/91) – auf welchen unter anderem die ursprüngliche Rentenverweigerung basierte – festgestellt. Er ver neint e sodann das Vorliegen von ernsthaften neurologischen Ausfällen (Urk. 12/111/4-10 S. 5). Auch die vom Neurologen Dr. R.___ erhobenen Befunde ( Urk. 12/111/4-10 S. 5) zei gen keine relevanten neurologischen Aus fälle auf und auf die Frage nach einer seit 2011 eingetretenen Verschlechterung der Symptomatik verweist der nämli che Arzt einzig auf die Chronifizierung der Schmerzsymptomatik. Ausserdem bri ngt der Beschwerdeführer vor, dass die elektrophysiologische Untersuchung unauffällig gewesen sei ( Urk. 12/111/4-10 S. 2). Neu leidet der Beschwerde führer unter einem Diabetes mellitus, der von den B.___ -Gutachtern noch als Verdachtsdiagnose geäussert wurde. Aufgrund der betreffenden Diagnose ist indes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszumachen.
E. 5.1.2 Dem Beschwerdeführer ist einzig insoweit zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 5), dass aus psychiatrischer Sicht nunmehr als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressiv e Episode (ICD-10 F33.1 ; statt rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode [ICD-10 F33.0] ) gestellt wurde. Ob die von med. pract . S.___ und dem klinischen Psychologen D.___ erhobenen Befunde und der geschilderte Tagesablauf
tatsächlich vor dem Hintergrund der betreffenden Diagnose zu sehen sind, kann letztlich aber offen bleiben. Denn nach der bu ndesgerichtlichen Praxis sind leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2016 vom 1 5. September 2016 E. 4.1). Gegen e ine invalidisierende Wirkung spricht sodann der Umstand, dass bislang keine (teil-)stationäre Behandlung durchgeführt wurde ( Urk. 12/111/4-10 S. 3) und damit keine Ausschöpfung der therapeuti schen Behandlungsmöglichkeiten vorliegt (vgl. zum Ganzen etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_863/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1, 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen und 9C_369/2014 vom 19. No vember 2014 ). Hinzu kommt, dass med. pract . S.___
unter „Verlauf und Procedere“
aus psychiatrischer Sicht keine Ausführungen macht bzw. auch keine seit 2011 eingetretene Verschlechterung der Symptomatik angibt ( Urk. 12/111/4-10 S. 8 ). Eine anspruchsrelevante Depression liegt damit nicht vor. 5. 2
Nach dem Gesagten enthalten die aktenkundigen Arztberichte keine rechtsgenü genden Anhaltspunkte dafür, dass es zwischen der Verfügung vom 2 2. No vember 2011 ( Urk. 12/95) und der Neuanmeldung vom 1 5. Februar 2016 ( Urk. 12/112) respektive dem Nichteintretensentscheid vom 7. Juni 2016 ( Urk.
2) zu einer anspruchsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen ist. In Anbetracht dessen ist auch die vom Beschwerdeführer zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach eine revisionsbegründende Ände rung auch gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urk.1 S. 5), nicht einschlägig. 6.
Mit seiner Beschwerde vom 2 0. Juni 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 1). Mit Schreiben vom 2 4. Juni 2016 bestätigte die Stadt Zü rich, Sozialzentrum U.___ , dass sie den Beschwerdeführer und seine Familie derzeit für die Lebenshal tungskosten unterstützt ( Urk. 10).
Nachdem der Prozess nicht aussichtslos erscheint und der Beschwerdeführer als bedürftig gilt, ist ihm die unen t geltliche Prozessführung zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00. -- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) , jedoch in Folge gewährter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 0. Juni 2016 um Gewährung der unent geltli chen Prozessführung wird gutgeheissen , und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt ,
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen . Der Beschwerdeführer wird auf §
E. 6 Dr. G.___ erhob am 11. November 2009 ( Urk.12 /46/2-5) zusätzlich zu den im Bericht vom 20. November 2008 (Urk. 12 /36/2-6) erhobenen Befunden eine Peri arthropathia
genu links und ein panvertebrales Schmerzsyndrom (S. 1). Er at testierte – im Vergleich zum Bericht vor einem Jahr – eine seit dem 27. Oktober 2008 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2) und bezifferte die Gewichts limite beim Heben und Tragen mit fünf bis zehn Kilogramm (S. 4). 4 . 1.
E. 7 Die am Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des F.___ tätige Dr. med. I.___ , Fachärztin für Oto -Rhino-Laryngologie, diagnostizierte am 3. September 2009 persistierende Schwindel beschwerden mit einer apparativ minimen peripheren vestibulären Unterfunk tion auf der linken Seite. Als Differentialdiagnosen nannte sie zudem einen Schwindel im Rahmen eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels (BPLS) respektive einer vestibulären Migräne sowie einen orthostatischen Schwindel. Hinsichtlich der von ihr erhobenen Befunde ging sie von einer un eingeschränkten Arbeitsfähig keit aus (Urk.
E. 12 Gestützt auf die E rgebnisse der im Mai 2011 im B.___ durchgeführten internistischen, rheumatologischen und psychiatri schen Untersuchung (Gutachten vom 31. August 2011
[ Urk. 12/91 ] ) diagnosti zierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein vorwiegend tendomyotisches
Panvertebralsyndrom mit Diskopathien L1/2, L4/5 und C5/6 sowie einen Status nach einem radikulären Ausfallsyndrom C6 auf der rechten Seite (S. 33). Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 33 f.): - 1. Schmerzausweitung bei muskulärer Dysbalance und allgemeiner Dekonditionierung - 2. Epicondylopathia humeroradialis beidseits - 3. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD 10 F33.0) - 4. Adipositas Grad I nach WHO (BMI 30.9 kg/m 2 ) - 5. Verdacht auf Diabetes mellitus (Glucose [nicht nüchtern] 8.4 mmol/l [3.9-6.1], HbA1c 7.6 % [4.8-6.0])
Die internistische Untersuchung habe – so med. pract . K.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie – das Bild eines 47-jährigen, adipösen und kardiopulmonal kom pensierten Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand ergeben. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder eine Lungenerkrankung finden lassen. Das EKG zeige einen unauffälligen Erre gungsablauf. Die im Neurostatus festgestellten Sensibilitätsstörungen im Bereich der Arme und des linken Beines würden sich keinem Dermatom zuordnen lassen. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 36 f.).
Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, berichtete in seinem rheumatologischen Fachgutachten, beim Be schwerdeführer zeige sich ein sehr diffus ausgeweitetes tendomyotisches Schmerzbild. Es würden sich Tendomyosen im Schultergürtel, entlang der Wir belsäule, in beiden Oberschenkeln wie auch am Epicondylus radialis und am Pes
anserinus finden lassen. Die Beweglichkeit aller Wirbelsäulenabschnitte wie auch der peripheren Gelenke sei nicht eingeschränkt. Das radikuläre Ausfall syndrom C6 auf der rechten Seite habe sich vollständig zurückgebildet. Die Be lastbarkeit der Wirbelsäule – so der begutachtende Rheumatologe – sei auf grund der Diskopathien sowohl lumbal wie auch zervikal eingeschränkt. Die als körperlich eher schwer einzustufende Arbeit als Hilfsbäcker sei dem Beschwer deführer mit einem Arbeitspensum von 50 % zumutbar. Eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne vermehrt auszuübende ste hende Arbeiten in einer vornüber gebeugten Position, die das wiederholte He ben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm und von Einzellasten von über 15 Kilogramm respektive auch von leichteren Gewichten über Brusthöhe nicht beinhalte, könne er hingegen uneingeschränkt ausüben (S. 37).
Dem psychiatrischen Teilgutachten der Dr. med. M.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass keine Auf merksamkeits -, Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen beim Beschwerde führer eruierbar
waren . Der affektive Rapport sei gut herstellbar, die Stimmung etwas gedrückt. Im Gespräch wirke der Beschwerdeführer etwas ratlos und es werde ein vermindertes Selbstwertgefühl seit dem Arbeitsplatzverlust deutlich (S. 30 f.). Im Anschluss an die Kündigung habe sich eine depressive Symptoma tik entwickelt und seit September 2009 stehe der Beschwerdeführer in der Be handlung bei Dr. J.___ (S. 37). In der Hamilton-Depressionsskala – so Dr. M.___
– habe der Beschwerdeführer 15 Punkte erreicht, was einer leichtgradigen Depression entspreche (14 bis 19 Punkte). Momentan seien die nach ICD-10 für eine leichte depressive Episode geforderten Kriterien erfüllt. Es sei überdies von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, da es gestützt auf die Berichte des Dr. J.___ wiederholt zu depressiven Episoden ge kommen sei und der RAD-Arzt anlässlich seiner Untersuchung eine remittierte Depression festgestellt habe. Bei dieser Diagnose bestehe aus psychiatrischer Sicht jedoch keine Arbeitsunfähigkeit (S. 37).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fas send aus, in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Hilfsbä cker sei der Beschwerdeführer seit Juli 2007 zu 50 % arbeitsfähig. In einer behinderungs angepassten Tätigkeit bestehe gestützt auf das vom rheumatologi schen Gut achter ermittelte Belastungsprofil eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 39). 4.2
4.2.1
Aus den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 1 5. Februar 2016 ein ge reichten medizinischen Bericht en geht Folgendes hervor:
Die im Medizinischen Zentrum C.___ tätigen Dres . med. N.___ , Fach arzt FMH für Chirurgie, O.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, P.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie, Q.___ , Facharzt FMH für Physika lische Therapie und Rheumatologie, und R.___ , Facharzt für Neurologie sowie med. pract . S.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie nannten in ihrem Bericht vom 1 8. Januar 2016 ( Urk. 12/111/4-10) nachstehende Diagnosen (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Chronische Kopfschmerzen mit Schwindel bei apparativ minimer periphe rer vestibulärer Unterfunktion links - HWS-Schmerzen mit/bei - Diskushernie C4/5 und C 5/6 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel C5 links sowie breitbasige Protrusion C3/4 und C6/7 Spinalkanalste nosen (USZ 2 6. Februar 2010) - C5/6 grössere mediolaterale rechtsbetonte Diskushernie mit deutlicher Impression des Duralsackes und Einengung des rechtsseitigen Neuro foramens . Flachbogige mediane Diskushernie C3/4 und k l eine para mediane linksseitige Diskushernie C4/5 ( 2. September 2010 MRI HWS, Uniklinik T.___ 2 0. Mai 2011) - LWS-Schmerzen mit/bei - Leichte Verschmälerung Th12/11 und L1/2 (1 3. Mai 2011 Rx L WS, B.___ 3 1. August 2011) - Breitbasige Diskushernie L1/2 mit deutlicher E inengung des Spinalka nals (6mm). Diskushernie L4/5 paramedian links mit leichter Duralsa ckimpression und linksseitig leichter Deviation der Wurzel L5 (1 6. Oktober 2006 MRI LWS, E.___ 2 1. Februar 2008) - Periarthropathia
genu links (USZ 1 6. April 2009) mit/bei - Tendomyotische Veränderungen des Musculus
tibialis anterior links - Status nach Knietrauma links mit Osteos ynthese 1985 und OSMA 1991 ( 2 1. Februar 2008) - Zentralnervöse Störung mit/bei - D rei kortikale cerebelläre Läsionen, am ehesten Status nach cerebelli tis ( 6. Oktober 2008 MRI Schädel, B.___ 3 1. August 2011) - Diabetes mellitus Typ II - Status nach Asthma mit/bei - im Rahmen der früheren Arbeit als Lackierer
Dr. med. P.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie,
– der den Bericht nicht mit unterzeichnet hatte – gab an, aus anästhesiologischer Sicht bestehe eine Verschlechterung der Symptomatik seit zwei Jahren. Dr. O.___ führte dies bezüglich aus, entsprechend den zunehmenden Cervicobrachialgien habe sich im MRI der Halswirbelsäule vom 8.
Januar 2015 eine zunehmende Band scheibenprotrusion C3/C4 mit zunehmender foraminaler Enge gefunden. Auf Höhe C4/C5 links sei eine zunehmende mediolaterale Protrusion mit Zunahme der Myelonimpression
ersichtlich; auf Höhe C5/6 sei eine mediolaterale Protru sion rechts mit foraminaler Enge und möglicher Irritation der C6-Wurzel beid seits beobachtbar. Eine Myelopathie wiederum sei nicht zu erkennen. Aus neu rologischer Sicht – so Dr. R.___
– sei es aufgrund der Chronifizierung der Schmerzsymptomatik zu einer progredienten Verschlechterung des Krankheits bilds gekommen (S. 3).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die involvierten Mediziner und der klini sche Psychologe D.___ aus, aus somatischer Sicht sei – ohne Berücksichti gung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers – eine Eingliederung in wenig die Wirbelsäule belastende Tätigkeiten, ausgeübt in einem Teilzeitpensum, zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe hingegen eine 100%ige Arbeits unfähigkeit, was gesamthaft zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit führe (S. 3 f.). 4.2.2
Med .
pract .
S.___ und der klinische Psychologe D.___ stellten in ihrem Bericht vom 29. Januar 2016 ( Urk. 12/111/1-3) die nämlichen Diagnosen (S. 3). Sie gaben an, die Symptome des Beschwerdeführers seien 2010 wie folgt beschrieben worden: Schmerzen, Schwindel, wenig Stimmungsschwankungen, keine Konzentrationsst örungen, kein Interessenverlust und keine Schlafstörun gen. 2015 würden die die Symptome wie folgt aus sehen : Der Versicherte beklage, seit 2004 unter H als- und Lendenwirbelsäulens chmerzen zu leiden, Schlafstörungen (Durchschlaf zeit circa 30 Minuten ), Appetitverminderung (75
Kilogramm bei 170
cm), Müdigkeit, Lust- und Interesse n losigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Konzentrations störungen (TV nur 30 Minuten), Vergesslichkeit ( Türen abschliessen), Freudun fähigkeit und Schuldgefühle.
2010 habe er beim Kochen mitgeholfen, habe gerne ferngesehen und offenbar unter keinen Schlafstörungen gelitten. 2015 sehe sein Tagesablauf nun folgen dermassen aus: Aufstehen zwischen sieben und acht Uhr, Toilette, duschen, spazieren, keine Mithilfe im Haushalt mehr möglich, Mittagessen , schlafen, spazieren, TV nur circa 30 Minuten , Abendessen, lesen, Bettruhe um Mitter nacht, Einschlafstörungen 30 Min uten, nach zwei Stunden
S chlaf wieder auf stehen, in der Wohnung spazieren, wieder Versuch zu schlafen, dies bis am Morgen.
Zum p sychopathologischer Befund führten die Therapeuten aus, der Beschwer de führer sei äusserlich gepflegt, altersentsprechend, bewusstseinsklar und all seits orientiert . I n der emotionellen Kontaktaufnahme erscheine er zurück haltend und gehemmt . Seine Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert. Es sei eine deutliche Störung des Vitalgefühls erkennbar. Mimik und Gestik seien gespannt und im Gesprächsverlauf sei der Versicherte verbal mitteilungs aktiv. Kognitiv sei er verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Es liege eine deutliche Verg essl ichkeit vor , aber keine Auffassungsstörung . Im Denken sei er formal beweglich. Es b estünden keine Denkverlangsamung, Denk einengung oder Denkhemmung. Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen seien nicht ersichtlich wie auch keine formalen Denkstörungen oder Zwänge erkennbar seien
(S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit führten med. pract . S.___ und der Klinische Psychologe Dr. D.___ Folgendes aus: „Diese Diagnose n [Anmerkung: siehe E. 4.2.1 bzw. E. 4.2.2 am Anfang] haben deutliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Subjektiv: Der Pat. ist 100 %
arbeitsunfähig auch für ange passte Tätigkeiten. Posit i ves Leistungsbild: Spazieren ca. 60 Min. mit Pausen, autofahren ca. 60 Min., leichte Hausarbeit für kürzere Zeit. Negatives Leistungs bild: Keine längeren, einseitigen Tätigkeiten, kein Stress, keine schwere re n Arbei ten, kein Publikumsverkehr. Objektivere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit: Der Pat. ist auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig, dies aufgrund der Diagnosen, des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der Fremdanam nese.
Insgesamt ist mit den neuen Diagnosen also eine Verschlechterung seit 2010 klar ausgewiesen.“ 5.
E. 16 Abs. 4 GSV G er hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00723
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
27. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1963 geborene X.___ war vom 14. April 1998 bis am 28. Februar 2009 bei der Z.___ Genossenschaft als Produktions mitar beiter in der Konditorei angestellt (Urk. 12 /26, 12 /31 und 12 /40). Mit Formular vom 11. Juni 2008 meldete ihn seine Arbeitgeberin bei der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur invalidenversiche rungs rechtlichen Früherfassung an (Urk. 12 /3). Noch im gleichen Monat bean tragte der Versi cherte selbst Leistungen der Invaliden ver sicheru ng (Anmeldung vom 23. Juni 2008
[ Urk. 12 /8 ] ). Zur Klärung der erwerblichen und medizi nischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 12 /16) und holte einen Arbeitgeber bericht (Urk. 12 /15) sowie Berichte der behandeln den Ärzte ein (Urk. 12/17/3-12, 12 /19-20, 12/36, 12/44, 12/46 und 12 /48). Am 14. Januar 2009 teilte die Verwaltung X.___ mit, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung seien erfüllt (Urk. 12 /38). Mit Mittei lung vom 21. Januar 2009 schloss sie diese angesichts des verschlechterten Gesundheitszustands des Versicherten wieder ab (Urk. 12 /42). Am 7. Mai 2010 wurde der Versicherte durch Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht (Bericht vom 16 . Juni 2010
[ Urk. 12 /55 ] ). In der Folge stellte die IV Stelle mit Vorbescheid vom 21. Juli 2010 die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht (Urk. 12 /59). Nachdem X.___ dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 12 /7 5 ), liess ihn die Verwaltung im Mai 2011 von den Ärzten des B.___ polydis ziplinär begutach ten (Expertise vom 31. August 2011 [Urk. 12/91] ). Mit Verfügung vom 22. November 2011 hielt die IV-Stelle – nun insbesondere gestützt auf das B.___ -Gutachten – an ihrer im Vorbescheid angekündigten Leistungsablehnung fest (Urk. 12 /95 ). Die gegen diesen Entscheid vom Versicherten am 1 3. Januar 2012 im Prozess Nr. IV.2012.00041 erhobene Beschwerde ( Urk. 12/96/3-19) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 2. Juni 2013 ab ( Urk. 12/105). 1.2
Am 1 5. Februar 2016 stellte X.___ erneut ein Gesuch um Leistungen der Invalide nversicherung und reichte Bericht e der im Medizinischen Zentrum C.___ tätigen Ärzte und des klinischen Psychologen D.___ vom 18. sowie 29. Januar 2016 ein ( Urk. 12/111-112). Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 trat die IV-Stelle – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 1 8. März 2016 (Urk. 12/118) – auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 12/123 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 2 0. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2016 schloss die Verwaltung auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 7. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat ( Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung beziehungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen).
Nach Eingang eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (vgl. BGE 109 V 262 E. 3). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf das Leistungsgesuch damit, dass der Beschwerdeführer mit dem eingereichten Arztbericht vom 29. Januar 2016 nicht glaubhaft gemacht habe, dass es seit der letzten Verfü gung zu einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekom men sei. Denn der Bericht stütze sich mehrheitlich auf die subjektiven Angaben des Versicherten, wohingegen objektive Befunde und funktionelle Einschrän kungen im Vergleich zu den bisherigen medizinischen Unterlagen nicht doku mentiert seien. Es liege damit lediglich eine andere Beurteilung desselben Sach verhalts vor ( Urk. 2 und Urk. 11). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, im Bericht vom 2 9. Januar 2016 hätten die am Medizinischen Zentrum C.___ täti gen Ärzte eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands ausführlich begründet. Dies betreffe die psychischen (2011 leichte depressive Episode, jetzt mittelgradige depressive Episode) wie auch die somatischen Beschwerden (ver stärkte Wirbelschmerzen, Nackenschmerzen mit neurologischen Ausfällen). Zudem liege eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse auch bei gleichgebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert habe ( Urk. 1 S. 4 f.). 3.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2016 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 1 5. Februar 2016 ( Urk. 12/112) eingetreten ist ( Urk. 2). Massgebend ist dabei, ob der Beschwerdeführer mit den mit der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Berichten ( Urk. 12/111) glaubhaft gemacht hat, dass sich seine tatsächlichen Verhältnisse zwischen der durch Urteil des hiesi gen Gerichts bestätigten Verfügung der IV-Stelle vom 22. November 2011 ( Urk. 12/95) und der Neuanmeldung vom 1 5. Februar 2016 ( Urk. 12/112) in anspruchsrelevanter Weise verändert haben. 4. 4.1 4.1.1
Der rentenablehnenden Verfügung vom 2 2. November 2011 lagen – wie auch im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. Juni 2013 aufgeführt ( Urk. 12/105 E.
3.1-12) – die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:
Die Ärzte der E.___ berichteten am 21. Februar 2008 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 21. Januar bis am 8. Februar 2008. Sie diagnostizierten ein lumbospondylogenes Syndrom linksbetont, ten domyotische Veränderungen des linken Musculus
tibialis anterior sowie einen ausgeprägten Vitamin D3-Mangel mit nicht nachweisbarem 25-OH-Vitamin D3 Spiegel. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit empfahlen sie die Durch führung einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, Urk. 12/20). 4. 1. 2
Die am 15. April, 19. und 20. Mai 2008 von den Ärzten des F.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, durchgeführte EFL ergab, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsar beiter in der Bäckerei zu 50 % zumutbar sei. Aus rheumatologischer Sicht spre che nichts gegen die Ausübung einer mittelschweren Arbeit ohne schnelle Oberkörperdrehung oder längeres Arbeiten in nach vorn geneigten Positionen mit einem Pensum von 100 % (Bericht vom 5. Juni 2008
[ Urk. 12 /7 S. 4 ] ). 4. 1. 3
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte am 20. November 2008 (Urk. 12 /36/2-6) folgende Diagnosen (S. 1): - 1. Lumbospondylogenes Syndrom links - Diskushernie L1/2 mit Spinalkanaleinengung - Diskushernie L4/5 und Wurzelreizung L5 links - 2. Tendomyotische Veränderung des Musculus
tibialis
- 3. Mittelgradige depressive Episode - 4. Schwindel
Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 21. Januar bis am 8. Februar 2008 und anschliessend eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis auf Weiteres (S. 1). 4. 1. 4
Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 31. Oktober 2008 Schwindelbeschwerden und Kopfschmerzen mit vermutlich funktioneller Genese. Er wies zudem auf un klare Veränderungen im MRI mit c erebellären Läsionen hin. Als Differentialdiagnose nannte er Spannungskopfschmerzen. Die Lumbalpunktion – so Dr. H.___
– schliesse eine aktuelle reaktive und infektiöse Genese der beschriebenen Veränderungen im Kleinhirn aus. Eine klinisch manifeste Cerebellitis sei nicht vorhanden. Er empfahl, den weiteren Verlauf abzu warten und probatorisch eine prophylaktische Migräne- respektive Spannungs kopfschmerz-Behandlung einzuleiten (Urk. 12 /36/14-15). 4 . 1. 5
Die Ärzte der Rheumapoliklinik des F.___ stellten am 16. April 2009 (Urk. 12 /44/6-9) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - 1. Chronisches Panvertebralsyndrom - Aktuell Schmerzmaximum cervical - Vor allem myofasziale Befunde im Schulter-Nackenbereich, keine radikuläre Symptomatik - MRI der Lendenwirbelsäule vom 16. Oktober 2006: breitbasige
Diskushernie L1/2 mit deutlicher Einengung des Spinalkanals (Duralsack sagittal 6 mm), Diskushernie L4/5 paramedian links mit leichter Duralsackimpression und linksseitig leichter Deviation der Wurzel L5 - Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom L5/S1 links im Oktober 2006, Status nach Sakralblock - Muskuläre Dysbalance - Verdacht auf Generalisation der Schmerzen, Differentialdiagnose: sekundär bei Vitamin D3-Mangel - 2. Periarthropathia
genu links - Status nach Knietrauma links mit Osteosynthese 1985 und OSMA 1991 - 3. Ausgeprägter Vitamin D3-Mangel, substituiert seit April 2008 - 4. Arterielle Hypertonie
Sie führten aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden seien teilweise nachvollziehbar und auf eine verminderte Belastbarkeit der Wirbel säule zurückzuführen. Das gesamte Ausmass der Beschwerden sei jedoch ange sichts der geringen strukturellen Veränderungen der Wirbelsäule nicht erklär bar. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit verwiesen sie auf die im Jahr 2008 durch geführte EFL (S. 3 f.). 4 . 1. 6
Dr. G.___ erhob am 11. November 2009 ( Urk.12 /46/2-5) zusätzlich zu den im Bericht vom 20. November 2008 (Urk. 12 /36/2-6) erhobenen Befunden eine Peri arthropathia
genu links und ein panvertebrales Schmerzsyndrom (S. 1). Er at testierte – im Vergleich zum Bericht vor einem Jahr – eine seit dem 27. Oktober 2008 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2) und bezifferte die Gewichts limite beim Heben und Tragen mit fünf bis zehn Kilogramm (S. 4). 4 . 1. 7
Die am Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des F.___ tätige Dr. med. I.___ , Fachärztin für Oto -Rhino-Laryngologie, diagnostizierte am 3. September 2009 persistierende Schwindel beschwerden mit einer apparativ minimen peripheren vestibulären Unterfunk tion auf der linken Seite. Als Differentialdiagnosen nannte sie zudem einen Schwindel im Rahmen eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels (BPLS) respektive einer vestibulären Migräne sowie einen orthostatischen Schwindel. Hinsichtlich der von ihr erhobenen Befunde ging sie von einer un eingeschränkten Arbeitsfähig keit aus (Urk. 12 /46/21-22). 4 . 1. 8
Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte am 11. Februar 2010 eine mittelgradig depressive Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10 F32.11) und ein chronisches Panvertebralsyndrom . Er führte aus, die Kündigung der Arbeitsstelle im November 2008 und die belas tende Pflege der schwer kranken Mutter hätten dazumals beim Beschwerde führer deutliche psychische Beschwerden hervorgerufen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Eine behinderungsangepasste Arbeit habe der Beschwerdeführer bislang noch nicht ausge übt. Mit Hilfe einer adäquaten Behandlun g und dank Wiedereingliede rungs massnahmen sei es möglich, dass der Beschwe rdeführer wieder seine volle Ar beitsfähigkeit erlange (Urk. 12 /48/5-9). 4 . 1. 9
Am 7. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. A.___ psychiatrisch un tersucht (Bericht vom 16. Juni 2010, Urk. 9/55). Im Anschluss konnte der RAD Arzt keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen stellen. Den folgenden Diagnosen mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 5): - Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.2) - Status nach einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.1), aktuell un ter Antidepressiva und Gesprächstherapie in Remission
Befundmässig schilderte er einen in allen Qualitäten orientierten, ausreichend schwingungsfähigen und gut zugänglichen Beschwerdeführer. Aufmerk sam keits -, Konzentrations- oder Antriebsstörungen konnte er keine feststellen (S. 4 f.). Dr. A.___ kam zum Schluss, sowohl in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 6). 4 . 1. 10
Im ärztlichen Zeugnis des Dr. J.___ vom 19. Februar 2010 wurde geschildert, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer mittel- bis schwergradigen depressi ven Episode aktuell vom 19. Februar bis am 7. März 2010 zu 100 % arbeitsun fähig sei (Urk. 12 /69). Im zwei Monate später verfassten Bericht erhob der be treffende Arzt wiederum eine mittelgradig depressive Epis ode (Bericht vom 26. April 2010
[ Urk. 12/70 ] ). 4 . 1. 11
Am 9.
Juni 2011 berichteten die Ärzte des F.___ , Rheumakli nik und Institut für Physikalische Medizin, über die Resultate der am 6. Juli, 5. und 6. August 2010 durchgeführten EFL (Urk. 12 /9 0 ) und nannten folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen (S. 2): - 1. Chronisches Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.8) - Chronisches cervikovertebrales Syndrom mit mehrsegmentalen Dis kushernien/- protrusionen - MRI der Halswirbelsäule vom 9. Juli 2009: Diskushernien C4/C5 und C5/C6 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel C5 links sowie breitbasige Protrusionen C3/C4 und C6/C7; Spinalkanalstenosen, keine Myelopathie - Intermittierender, wahrscheinlich cervikogener Schwindel und Tinni tus - Chronisches lumbovertebrales Syndrom mit Schwerpunkt der unteren Lendenwirbelsäule bei einem Status nach einem lumboradikulären Reizsyndrom L5 respektive S1 links 2006 - MRI der Lendenwirbelsäule vom 16. Oktober 2006: breitbasige Dis kushernie L1/2 mit deutlicher Einengung des Spinalkanals (Dural sack sagittal 6mm), Diskushernie L4/5 paramedian links mit leich ter Duralsackimpression und linksseitig leichter Deviation der Wurzel L5 - Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom L5/S1 links im Okto ber 2006, Status nach Sakralblock - Muskuläre Dysbalance - 2. Periarthropathia
genu links - Status nach Knietrauma links mit Osteosynthese 1985 und Osteosyn thesematerialentfernung 1991 - 3. Leichte horizontale peripher-vestibuläre Unterfunktion links ( Vestibulo-Okulomotorik am 11. März 2009)
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten der ausgeprägte Vitamin D3 Mangel und die arterielle Hypertonie.
Die betreffenden Ärzte berichteten, der Beschwerdeführer habe bei der Testung eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt (S. 2) und es sei davon auszugehen, dass er bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht hätte (S. 3). Sie attes tierten dem Beschwerdeführer eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit und eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Arbeit. Bei der Ausübung aller Tätigkeiten sei zu beachten, dass eine Rotation im Sitzen während maximal drei Stunden möglich sei (S. 3). 4 . 1. 12
Gestützt auf die E rgebnisse der im Mai 2011 im B.___ durchgeführten internistischen, rheumatologischen und psychiatri schen Untersuchung (Gutachten vom 31. August 2011
[ Urk. 12/91 ] ) diagnosti zierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein vorwiegend tendomyotisches
Panvertebralsyndrom mit Diskopathien L1/2, L4/5 und C5/6 sowie einen Status nach einem radikulären Ausfallsyndrom C6 auf der rechten Seite (S. 33). Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 33 f.): - 1. Schmerzausweitung bei muskulärer Dysbalance und allgemeiner Dekonditionierung - 2. Epicondylopathia humeroradialis beidseits - 3. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD 10 F33.0) - 4. Adipositas Grad I nach WHO (BMI 30.9 kg/m 2 ) - 5. Verdacht auf Diabetes mellitus (Glucose [nicht nüchtern] 8.4 mmol/l [3.9-6.1], HbA1c 7.6 % [4.8-6.0])
Die internistische Untersuchung habe – so med. pract . K.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie – das Bild eines 47-jährigen, adipösen und kardiopulmonal kom pensierten Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand ergeben. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder eine Lungenerkrankung finden lassen. Das EKG zeige einen unauffälligen Erre gungsablauf. Die im Neurostatus festgestellten Sensibilitätsstörungen im Bereich der Arme und des linken Beines würden sich keinem Dermatom zuordnen lassen. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 36 f.).
Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, berichtete in seinem rheumatologischen Fachgutachten, beim Be schwerdeführer zeige sich ein sehr diffus ausgeweitetes tendomyotisches Schmerzbild. Es würden sich Tendomyosen im Schultergürtel, entlang der Wir belsäule, in beiden Oberschenkeln wie auch am Epicondylus radialis und am Pes
anserinus finden lassen. Die Beweglichkeit aller Wirbelsäulenabschnitte wie auch der peripheren Gelenke sei nicht eingeschränkt. Das radikuläre Ausfall syndrom C6 auf der rechten Seite habe sich vollständig zurückgebildet. Die Be lastbarkeit der Wirbelsäule – so der begutachtende Rheumatologe – sei auf grund der Diskopathien sowohl lumbal wie auch zervikal eingeschränkt. Die als körperlich eher schwer einzustufende Arbeit als Hilfsbäcker sei dem Beschwer deführer mit einem Arbeitspensum von 50 % zumutbar. Eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne vermehrt auszuübende ste hende Arbeiten in einer vornüber gebeugten Position, die das wiederholte He ben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm und von Einzellasten von über 15 Kilogramm respektive auch von leichteren Gewichten über Brusthöhe nicht beinhalte, könne er hingegen uneingeschränkt ausüben (S. 37).
Dem psychiatrischen Teilgutachten der Dr. med. M.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass keine Auf merksamkeits -, Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen beim Beschwerde führer eruierbar
waren . Der affektive Rapport sei gut herstellbar, die Stimmung etwas gedrückt. Im Gespräch wirke der Beschwerdeführer etwas ratlos und es werde ein vermindertes Selbstwertgefühl seit dem Arbeitsplatzverlust deutlich (S. 30 f.). Im Anschluss an die Kündigung habe sich eine depressive Symptoma tik entwickelt und seit September 2009 stehe der Beschwerdeführer in der Be handlung bei Dr. J.___ (S. 37). In der Hamilton-Depressionsskala – so Dr. M.___
– habe der Beschwerdeführer 15 Punkte erreicht, was einer leichtgradigen Depression entspreche (14 bis 19 Punkte). Momentan seien die nach ICD-10 für eine leichte depressive Episode geforderten Kriterien erfüllt. Es sei überdies von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, da es gestützt auf die Berichte des Dr. J.___ wiederholt zu depressiven Episoden ge kommen sei und der RAD-Arzt anlässlich seiner Untersuchung eine remittierte Depression festgestellt habe. Bei dieser Diagnose bestehe aus psychiatrischer Sicht jedoch keine Arbeitsunfähigkeit (S. 37).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fas send aus, in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Hilfsbä cker sei der Beschwerdeführer seit Juli 2007 zu 50 % arbeitsfähig. In einer behinderungs angepassten Tätigkeit bestehe gestützt auf das vom rheumatologi schen Gut achter ermittelte Belastungsprofil eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 39). 4.2
4.2.1
Aus den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 1 5. Februar 2016 ein ge reichten medizinischen Bericht en geht Folgendes hervor:
Die im Medizinischen Zentrum C.___ tätigen Dres . med. N.___ , Fach arzt FMH für Chirurgie, O.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, P.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie, Q.___ , Facharzt FMH für Physika lische Therapie und Rheumatologie, und R.___ , Facharzt für Neurologie sowie med. pract . S.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie nannten in ihrem Bericht vom 1 8. Januar 2016 ( Urk. 12/111/4-10) nachstehende Diagnosen (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Chronische Kopfschmerzen mit Schwindel bei apparativ minimer periphe rer vestibulärer Unterfunktion links - HWS-Schmerzen mit/bei - Diskushernie C4/5 und C 5/6 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel C5 links sowie breitbasige Protrusion C3/4 und C6/7 Spinalkanalste nosen (USZ 2 6. Februar 2010) - C5/6 grössere mediolaterale rechtsbetonte Diskushernie mit deutlicher Impression des Duralsackes und Einengung des rechtsseitigen Neuro foramens . Flachbogige mediane Diskushernie C3/4 und k l eine para mediane linksseitige Diskushernie C4/5 ( 2. September 2010 MRI HWS, Uniklinik T.___ 2 0. Mai 2011) - LWS-Schmerzen mit/bei - Leichte Verschmälerung Th12/11 und L1/2 (1 3. Mai 2011 Rx L WS, B.___ 3 1. August 2011) - Breitbasige Diskushernie L1/2 mit deutlicher E inengung des Spinalka nals (6mm). Diskushernie L4/5 paramedian links mit leichter Duralsa ckimpression und linksseitig leichter Deviation der Wurzel L5 (1 6. Oktober 2006 MRI LWS, E.___ 2 1. Februar 2008) - Periarthropathia
genu links (USZ 1 6. April 2009) mit/bei - Tendomyotische Veränderungen des Musculus
tibialis anterior links - Status nach Knietrauma links mit Osteos ynthese 1985 und OSMA 1991 ( 2 1. Februar 2008) - Zentralnervöse Störung mit/bei - D rei kortikale cerebelläre Läsionen, am ehesten Status nach cerebelli tis ( 6. Oktober 2008 MRI Schädel, B.___ 3 1. August 2011) - Diabetes mellitus Typ II - Status nach Asthma mit/bei - im Rahmen der früheren Arbeit als Lackierer
Dr. med. P.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie,
– der den Bericht nicht mit unterzeichnet hatte – gab an, aus anästhesiologischer Sicht bestehe eine Verschlechterung der Symptomatik seit zwei Jahren. Dr. O.___ führte dies bezüglich aus, entsprechend den zunehmenden Cervicobrachialgien habe sich im MRI der Halswirbelsäule vom 8.
Januar 2015 eine zunehmende Band scheibenprotrusion C3/C4 mit zunehmender foraminaler Enge gefunden. Auf Höhe C4/C5 links sei eine zunehmende mediolaterale Protrusion mit Zunahme der Myelonimpression
ersichtlich; auf Höhe C5/6 sei eine mediolaterale Protru sion rechts mit foraminaler Enge und möglicher Irritation der C6-Wurzel beid seits beobachtbar. Eine Myelopathie wiederum sei nicht zu erkennen. Aus neu rologischer Sicht – so Dr. R.___
– sei es aufgrund der Chronifizierung der Schmerzsymptomatik zu einer progredienten Verschlechterung des Krankheits bilds gekommen (S. 3).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die involvierten Mediziner und der klini sche Psychologe D.___ aus, aus somatischer Sicht sei – ohne Berücksichti gung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers – eine Eingliederung in wenig die Wirbelsäule belastende Tätigkeiten, ausgeübt in einem Teilzeitpensum, zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe hingegen eine 100%ige Arbeits unfähigkeit, was gesamthaft zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit führe (S. 3 f.). 4.2.2
Med .
pract .
S.___ und der klinische Psychologe D.___ stellten in ihrem Bericht vom 29. Januar 2016 ( Urk. 12/111/1-3) die nämlichen Diagnosen (S. 3). Sie gaben an, die Symptome des Beschwerdeführers seien 2010 wie folgt beschrieben worden: Schmerzen, Schwindel, wenig Stimmungsschwankungen, keine Konzentrationsst örungen, kein Interessenverlust und keine Schlafstörun gen. 2015 würden die die Symptome wie folgt aus sehen : Der Versicherte beklage, seit 2004 unter H als- und Lendenwirbelsäulens chmerzen zu leiden, Schlafstörungen (Durchschlaf zeit circa 30 Minuten ), Appetitverminderung (75
Kilogramm bei 170
cm), Müdigkeit, Lust- und Interesse n losigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Konzentrations störungen (TV nur 30 Minuten), Vergesslichkeit ( Türen abschliessen), Freudun fähigkeit und Schuldgefühle.
2010 habe er beim Kochen mitgeholfen, habe gerne ferngesehen und offenbar unter keinen Schlafstörungen gelitten. 2015 sehe sein Tagesablauf nun folgen dermassen aus: Aufstehen zwischen sieben und acht Uhr, Toilette, duschen, spazieren, keine Mithilfe im Haushalt mehr möglich, Mittagessen , schlafen, spazieren, TV nur circa 30 Minuten , Abendessen, lesen, Bettruhe um Mitter nacht, Einschlafstörungen 30 Min uten, nach zwei Stunden
S chlaf wieder auf stehen, in der Wohnung spazieren, wieder Versuch zu schlafen, dies bis am Morgen.
Zum p sychopathologischer Befund führten die Therapeuten aus, der Beschwer de führer sei äusserlich gepflegt, altersentsprechend, bewusstseinsklar und all seits orientiert . I n der emotionellen Kontaktaufnahme erscheine er zurück haltend und gehemmt . Seine Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert. Es sei eine deutliche Störung des Vitalgefühls erkennbar. Mimik und Gestik seien gespannt und im Gesprächsverlauf sei der Versicherte verbal mitteilungs aktiv. Kognitiv sei er verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Es liege eine deutliche Verg essl ichkeit vor , aber keine Auffassungsstörung . Im Denken sei er formal beweglich. Es b estünden keine Denkverlangsamung, Denk einengung oder Denkhemmung. Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen seien nicht ersichtlich wie auch keine formalen Denkstörungen oder Zwänge erkennbar seien
(S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit führten med. pract . S.___ und der Klinische Psychologe Dr. D.___ Folgendes aus: „Diese Diagnose n [Anmerkung: siehe E. 4.2.1 bzw. E. 4.2.2 am Anfang] haben deutliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Subjektiv: Der Pat. ist 100 %
arbeitsunfähig auch für ange passte Tätigkeiten. Posit i ves Leistungsbild: Spazieren ca. 60 Min. mit Pausen, autofahren ca. 60 Min., leichte Hausarbeit für kürzere Zeit. Negatives Leistungs bild: Keine längeren, einseitigen Tätigkeiten, kein Stress, keine schwere re n Arbei ten, kein Publikumsverkehr. Objektivere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit: Der Pat. ist auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig, dies aufgrund der Diagnosen, des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der Fremdanam nese.
Insgesamt ist mit den neuen Diagnosen also eine Verschlechterung seit 2010 klar ausgewiesen.“ 5. 5.1 5.1.1
Bei der rentenablehnenden Verfügung vom 2 2. November 2011 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer insbesondere trotz des tendomyotischen
Panvertebralsyndroms mit Diskopathien L1/2, L4/5 und C5/6 und einem Status nach einem radikulären Ausfallsyndrom C6 rechts in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 12/94 S. 3 f. und Urk. 12/95). Aus den im Rahmen der Neuanmeldung vom 15.
Februar 2016 eingereichten medizinischen Beurteilungen geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer auch nach dem fraglichen Entscheid – wohl hauptsächli ch bei den Dres . G.___ und J.___
– in ärztlicher Behandlung stand. Auf eine zwi schenzeitlich eingetretene Verschlimmerung des Gesundheitszustands, aus der dauerhaft eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resul tiert, deutet indes keiner der zitie rten Arztberichte hin. So lässt der Bericht der Ärzte und des Psychologen des Medizinischen Zentrums C.___ vom 1 8. Januar 2016 auf eine beinahe unveränderte Persistenz der zervikalen und lumbalen Symptomatik schliessen, zumal in der Diagnoseliste einzig auf bildgebende Untersuchungen, die vor Erlass der rentenverweigernden Ver fügung vom November 2011 durchgeführt wurden, verwiesen wird . Was die gemäss Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 5) verstärkt auftretenden Wirbel- und Nacken schmerzen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen an sich rechtspre chungsgemäss noch keine Arbeitsunfähigkeit begründen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3) und dass den aus den Befunden am Achsenskelett folgenden funk tionellen Einschränkungen bereits mit dem der Verfügung vom 2 2. November 2011 zugrunde liegenden Anforderungsprofil angemessen Rechnung getragen wurde. Von einer weitergehenden Einschränkung des funktionellen Leistungs vermögens ist auch nicht aufgrund der geltend gemachten neurologischen Ausfälle ( Urk. 1 S. 5) auszugehen. Die von Dr.
N.___ angeführte neurologi sche Problematik wurde bereits in den Berichten der Ärzte des F.___
vom 9. Juni 2011 ( Urk. 12/90) und der B.___ -Experten vom 3 1. August 2011 ( Urk. 12/91) – auf welchen unter anderem die ursprüngliche Rentenverweigerung basierte – festgestellt. Er ver neint e sodann das Vorliegen von ernsthaften neurologischen Ausfällen (Urk. 12/111/4-10 S. 5). Auch die vom Neurologen Dr. R.___ erhobenen Befunde ( Urk. 12/111/4-10 S. 5) zei gen keine relevanten neurologischen Aus fälle auf und auf die Frage nach einer seit 2011 eingetretenen Verschlechterung der Symptomatik verweist der nämli che Arzt einzig auf die Chronifizierung der Schmerzsymptomatik. Ausserdem bri ngt der Beschwerdeführer vor, dass die elektrophysiologische Untersuchung unauffällig gewesen sei ( Urk. 12/111/4-10 S. 2). Neu leidet der Beschwerde führer unter einem Diabetes mellitus, der von den B.___ -Gutachtern noch als Verdachtsdiagnose geäussert wurde. Aufgrund der betreffenden Diagnose ist indes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszumachen. 5.1.2
Dem Beschwerdeführer ist einzig insoweit zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 5), dass aus psychiatrischer Sicht nunmehr als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressiv e Episode (ICD-10 F33.1 ; statt rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode [ICD-10 F33.0] ) gestellt wurde. Ob die von med. pract . S.___ und dem klinischen Psychologen D.___ erhobenen Befunde und der geschilderte Tagesablauf
tatsächlich vor dem Hintergrund der betreffenden Diagnose zu sehen sind, kann letztlich aber offen bleiben. Denn nach der bu ndesgerichtlichen Praxis sind leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2016 vom 1 5. September 2016 E. 4.1). Gegen e ine invalidisierende Wirkung spricht sodann der Umstand, dass bislang keine (teil-)stationäre Behandlung durchgeführt wurde ( Urk. 12/111/4-10 S. 3) und damit keine Ausschöpfung der therapeuti schen Behandlungsmöglichkeiten vorliegt (vgl. zum Ganzen etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_863/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1, 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen und 9C_369/2014 vom 19. No vember 2014 ). Hinzu kommt, dass med. pract . S.___
unter „Verlauf und Procedere“
aus psychiatrischer Sicht keine Ausführungen macht bzw. auch keine seit 2011 eingetretene Verschlechterung der Symptomatik angibt ( Urk. 12/111/4-10 S. 8 ). Eine anspruchsrelevante Depression liegt damit nicht vor. 5. 2
Nach dem Gesagten enthalten die aktenkundigen Arztberichte keine rechtsgenü genden Anhaltspunkte dafür, dass es zwischen der Verfügung vom 2 2. No vember 2011 ( Urk. 12/95) und der Neuanmeldung vom 1 5. Februar 2016 ( Urk. 12/112) respektive dem Nichteintretensentscheid vom 7. Juni 2016 ( Urk.
2) zu einer anspruchsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen ist. In Anbetracht dessen ist auch die vom Beschwerdeführer zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach eine revisionsbegründende Ände rung auch gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urk.1 S. 5), nicht einschlägig. 6.
Mit seiner Beschwerde vom 2 0. Juni 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 1). Mit Schreiben vom 2 4. Juni 2016 bestätigte die Stadt Zü rich, Sozialzentrum U.___ , dass sie den Beschwerdeführer und seine Familie derzeit für die Lebenshal tungskosten unterstützt ( Urk. 10).
Nachdem der Prozess nicht aussichtslos erscheint und der Beschwerdeführer als bedürftig gilt, ist ihm die unen t geltliche Prozessführung zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00. -- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) , jedoch in Folge gewährter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 0. Juni 2016 um Gewährung der unent geltli chen Prozessführung wird gutgeheissen , und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt ,
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen . Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSV G er hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher