Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1973 und Mutter zweier Kinder, meldete sich im November 2004 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 6/ 1). Nach getätigten Abklärungen, namentlich nach Einholung eines medizinischen Gutachtens beim Y.___ (Y.___ [MEDAS]; Gutachten vom 13. März 2007; Urk. 6/ 20), ve r neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2007 den
Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/ 24). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Nachdem die Versicherte in der Folge wieder verschiedenen Erwerbstätigkei ten nachgegangen war und dabei zuletzt bei der Z.___ als Betriebsmitarbeiterin gearbeitet hatte (Urk. 6/ 39 und Urk. 6/ 52), mel dete sie sich im Februar 2011 durch eine behandelnde Ärztin erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 29 -32) . Ab dem 7. März 2011 war die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, weswegen die Arbeitgeberin das Ar be its verhältnis später per 31. August 2011 auflöste (vgl. Urk. 6/ 52 S. 7). Die IV-Stelle tätigte wiederum Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hin sicht und veranlasste abermals eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Y.___ (Gutachten vom 12. April 2012; Urk. 6/ 47). Gestützt auf die getä tigten Abklärungen verfügte die IV-Stelle am
6. September 2012 die Abweisung des Leistungsbegeh rens (Urk. 6/62).
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 5. September
2012 (Urk. 6/ 64) beim hiesigen Gericht Beschwerde. Mit Urteil vom 2 7. März 2014 (Prozess Nr. IV.201 2 .0 1065; Urk. 6 / 79) hob das hiesige Gericht die Verfügung der IV-Stelle auf und führte aus, dass der Sachverhalt im massgeblichen Beurteilungszeitraum nicht hinlänglich erstellt sei. Es
wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach ergänzenden Abklärungen, über den An spruch de r Versicherten neu verfüge. 1.2
Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen und liess die Ver sicherte durch das A.___
polydisziplinär be gutachten (Expertise vom 3 1. August 2015; Urk. 6 /1 16). Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/120, Urk. 6/124) wies sie das Renten be geh ren mit Verfügung vom 2 4. Mai 2016 (Urk. 2) ab . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. Juni 2016 Beschwerde (Urk.
1) und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ih r
min des tens eine Viertelsrente auszurichten . Am 2 1. Juli 2016 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Mit Replik vom 2 6. September 2016 (Urk.
9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte einen Bericht der B.___
vom 2 6. Juli
2016 ein (Urk. 10). Am 2 7. Oktober
2016 verzichtete die Be schwer degegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk.
13) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2016 (Urk.
2) damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer de füh rerin seit der Begutachtung im Jahre 2011 nicht wesentlich verändert habe. Der Beschwerdeführerin könne ihre bisherige Tätigkeit weiterhin zu 60 % zugemutet werden. Dies ergebe einen rentenausschliessenden Invalidi tätsgrad von 36 % . Im Verfahren führte sie zudem aus (Urk. 5), dass die psy chischen Beschwerden therapeutisch angehbar und damit nicht invalidisie rend seien. Zudem bestehe eine ausgeprägte Selbstlimitierung und lägen psy chosoziale Belastungsfaktoren vor . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
die Beschwerdegegnerin beurteile einerseits das neu eingeholte Gut achten des A.___ vom 3 1. August 2015 als nachvollziehbar und schlüssig. Andererseits sei sie der Ansicht, beim Gutachten handle es sich bloss um eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszu standes und stelle deshalb nicht auf die darin festgehaltene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab. Sie verhalte sich damit widersprüchlich. G emäss dem Gutachten sei die Beschwerdeführerin nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % zu berücksichtigen, weshalb sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Im Verfahren führte sie zudem aus (Urk. 9), dass ihre psychischen Beschwerden als thera pieresistent angesehen werden müssten. Sie habe kein Aggravationsverhalten gezeigt und die psychosozialen Belastungsfaktoren seien bei der gutachterli chen Beurteilung ausser Acht gelassen worden. 3. 3. 1 3.1.1
Aufgrund der Neuanmeldung vom Februar 2011 (Urk.
6/29-32) wurde die Be schwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Y.___ erneut poly disziplinär (internistisch-rheumato logisch-psychiatrisch) abgeklärt. In ihrem Gutachten vom 12. April 2012 stellten die verantwortlichen Fachärzte auf grund ihrer Untersuchungen vom 2. bis 5. Januar 2012 die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähig keit (Urk. 6/47 S. 24): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen - Cephale Schmerzkomponente - Muskuläre Dysbalance des Schultergürtels - Wiederholte Brachialgie rechts
Zudem führten sie folgende Diagnosen ohne Auswi rkung auf die Arbeits fähigkeit auf (S. 24 f.) : - Chronisches cervikovertebrales Syndrom - Schulterimpingement rechts - Chronisches lumbovertebrales Syndrom - mit wiederholter spondylogener Ausstrahlung nach rechts - Fehlform der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz - Refluxoesophagitis - Colon irritabile
Die Ärzte führten zusammenfassend aus, im Vordergrund stehe eindeutig das psychische Leiden. Die Beschwerdeführerin zeige eine depressive Symptoma tik, die in ihrem Ausmass einer mittelschweren Episode und einer rezidivie renden depressiven Störung entspreche. Im Rahmen der rezidivierenden de pressiven Störung seien auch Somatisierungstendenzen zu verzeichnen, in dem somatisch erklärbare Beschwerden eine gewisse funktionelle Verstär kung erfahren würden. Ansonsten würden sich die Befunde von Seiten des Bewegungsapparates bescheiden ausnehmen. Objektiv finde sich zwar im MRI eine nachgewiesene mediale Diskushernie C4/5, die allenfalls einen ge wissen Teil der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nacken schmerzen erklären könnte, doch sei das geltend gemachte Ausmass der Be schwerden nicht nachvollziehbar. Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, da die Beschwerdeführerin an ihrem letzten Arbeitsplatz keinen grösseren körperli chen Belastungen ausgesetzt gewesen sei (Abpacken von Medikamenten in kleinere Pakete), bestehe diesbezüglich keine Einsch rän kung aus somatischen Gründen. Die Einschränkung ergebe sich aus dem psychischen Leiden, durch welches die Beschwerdeführerin in ihrer psychophysischen Belastbarkeit, Kraft entfaltung und Ausdauer eingeschränkt sei. Für diese wie auch sämtli che alternativen Verweistätigkeiten ohne übermässige körperliche Belastung wie repetitives Heben schwerer Lasten oder körperliche Zwangshaltungen bestehe seit 1. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Im Vergleich zur Vorbegutachtung im Jahr 2006 habe sich der psychische Gesundheitszu stand in dem Sinne (merklich) verschlechtert, als die depressive Symptomatik heute in ausgeprägterem Masse vorhanden sei; aus diesem Grunde ergebe sich bei der jetzigen Beurteilung eine etwas höhere Arbeitsunfähigkeit (S. 25 f.). 3. 1. 2
In dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht der
C.___ vom 10. Juli 2012, wo die Beschwerdeführerin
vom
23. März 2012 bis am 1 3. Juli 2012 in stationärer Behandlung stand, diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40). Sie führten im Wesentlichen aus, im Vordergrund stehe eine ausgeprägte depressive Symp to matik mit schneller Ermüdbarkeit, erhöhtem Schlafbedürfnis, Durch schlaf störungen, Tagesmüdigkeit, innerer Unruhe, Freudlosigkeit und Interessen ver lust . Ausserdem klage die Be schwerdeführerin über vielfältige und wechsel hafte Schmerzen. Seit dem Eintritt in die Spezialstation für Depression und Angststörungen habe durch die medikamentösen Behandlungsversuche sowie das multimodale Behand lungsprogramm (psychotherapeutische Gespräche, Physiotherapie, Bewe gungstherapie, Ergotherapie) keine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik erzielt werden können. Auch habe eine aus führ liche internisti sche Abklärung zu keinem neuen Erkenntnisgewinn bezüg l ich der Schmerzsymptomatik geführt. Aufgrund des langjährigen und thera pieresis tenten depressiven Krankheitsverlaufs bestehe die Indikation zur Elek tro krampftherapie (EKT), mit welcher begonnen worden sei. Aufgrund der ausgepräg ten depressi v en Symptomatik sowie der deutlichen Schmerz symptomatik be stehe aktuell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/ 58). 3. 1. 3
In dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Austrittsbericht der C.___
vom 8. August
2012 über die stationäre Behandlung vom 23. März bis 13. Juli 2012 stellten die verantwortlichen Ärzte dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 10. Juli 2012, diagnostizierten aber zusätzlich eine generalisierte Angst störung (F41.1). In Ergänzung ihres Berichtes vom 10. Juli 2012 führ ten sie zur Hauptsache aus, die Elektrokrampftherapie sei mit insgesamt acht Sitz ungen komplikationslos verlaufen. Im Rahmen dieser Behandlung habe fol gende Beobachtung gemacht werden können: Die Beschwerdeführerin habe affektiv gelöster gewirkt, die emotionale Schwingungsfähigkeit habe zuge nommen und die innere Unruhe leicht nachgelassen. Jedoch habe die Be schwerdeführerin eine anhaltende Schmerzproblematik geschildert. Nach der achten EKT-Behandlung habe sie
einen raschen Austritt gewünscht, um während der Schulferien Zeit mit ihren Töchtern verbringen zu können. Bei fehlen dem Hinweis auf eine Fremd- oder Selbstgefährdung sei sie in die bestehenden Verhältnisse entlassen worden. Es sei unter anderem vorge sehen, dass die Beschwerdeführerin Ende August Kontakt aufnehme, um die Indika tion zur Durchführung einer Erhaltungs-EKT prüfen zu können (Urk. 6/ 71/10-16). 3.1.4
In Würdigung dieser Aktenlage gelangte das Gericht im Urteil vom 27. März 2014 (Urk. 6/79) zum Schluss, auf das Gutachten des Y.___, welches sämtliche praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurtei lungs grundlage erfülle (vgl. E. 1.4 hievor), könne abgestellt werden; dies je den falls bis zum Untersuchungszeitpunkt im Januar 2012. Die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, erschei ne nachvollziehbar (E. 4.1).
In der Zeit bis zum Erlass der damals angefochtenen Verfügung vom
6. Septem ber 2012 (Urk. 6/62) sei die Beschwerdeführerin vom 23. März 2012 bis zum 13. Juli 2012 in der C.___ hospitalisiert gewesen und medikamentös und mittels eines multimodalen Behandlungsprogramms sowie EKT thera piert worden (E. 3. 1 .2-3 hievor). Es bestünden Hinweise darauf, dass nach der Begutachtung durch das Y.___ eine Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Das Gericht wies daher die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie die Verhältnisse für die Zeit nach der Begutachtung ergänzend abkläre (E. 4.2-3). 3.2
Im nach dem Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts eingeholten Gut achten des A.___ vom 3 1. August 2015 (Urk. 6/116 /1-92) stellten Dr. med.
D.___, FMH Innere Medizin, Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, Dr. G.___, Diplompsychologin, und lic . phil. H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP,
aufgrund ihrer Untersuchungen vom 2 0. Mai, 2 8. Mai und 2 3. Juni 2015
folgend e Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 71): - Mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom im Rahmen ei ner rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.11)
Zudem führten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit auf (S. 71) : - Subjektiv beklagte Missempfindungen Schultergürtelregion rechts und obere Extremität rechts - o hne somatisch-rheumatologisches Korrelat, ohne Schmerzprovoka tion, mit - f reier und schmerzloser Beweglichkeit der HWS-Segmente ohne Hin weise für eine Facettengelenks- oder radikuläre Symptomatik bei - MRI-dokumentierter medianer Diskushernie C4/C5 ohne radikuläre
Kompromittierung (MRI HWS 21.03.2011) - DD im Rahmen einer Somatisierungsstörung - Metabolisches Syndrom (Bauchumfang 93 cm, Triglyceriderhöhung und verminderte s HDLC) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.24)
Dazu hielten sie fest, dass sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse.
Bei der rheumatologischen Untersu chung sei die Untersuchung des Bewe gungsapparates an allen Etagen, auch an
der Halswirbelsäule und am rechten Arm unauffällig gewesen und ohne provozierbare Missemp findungen. Radiologisch würden relevante Beein trächtigungen der Nervenwurzel fehlen. Aufgrund dieser Angaben sei diffe r e ntialdiagnostisch eine S o matisierungs störung anzunehmen im Rahmen ei nes syndromalen Beschwerdebildes ohne somatisches Korrelat. Aus rheuma tologisch-somatischer Sicht werde für sämtlic h e Tätigkeiten, auch für die an gestammte Tätigkeit in der Verpackung von Medikamenten bis 2011, bezo gen auf ein volles Pensum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar und ausgewiesen beurteilt. Die subjektiv beklagten Missempfindungen würden nicht zum Attestieren oder Begründen einer Arbeitsunfähigkeit qualifizieren .
Die neuropsychologische Untersuchung habe keine pathologischen Auffällig keiten ergeben. Aus neuropsychologischer Sicht könne die Beschwerdeführe rin die kognitiven Anforderungen ihrer angestammten Berufstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bewältigen.
Die psychiatrische Untersuchung habe im Hinblick auf die diagnostische Ein schätzung im Wesentlichen keine Diskre panzen ergeben. Auf psychia tri schem Gebiet liege bei der Beschwerdeführe rin eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom im Rahmen einer rezidivierenden de pressiven Störung, darüber hinaus eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren vor. Im Hinblick auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde auf grund der Würdigung der Versicherungsakten und der heutigen Unter su chung gegenwärtig von einer maximalen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen. Trotz der diagnosti zierten mittelgradigen depressi ve n Störung mit somatischem Syndrom im Rahmen einer rezidivierenden de pressiven Störung, die sicherlich die Be schwerdeführerin in ihrer Leistungs fähigkeit einschränke, habe die gut achterliche Konsistenzprüfung klare Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeein trächti gungen ergeben. Insbesondere seien er hebliche Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderte n Intensität und der Vagheit der Beschwerden, Diskre panzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden sowie
der Selbst einschätzung der Ar beitsfähigkeit und der erkennbaren körperlich-psychi schen Beeinträchtigung in der Untersuchung sowie Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der ge schilderten Beschwerden und der Inanspruchnahme gegenwärtiger therapeu tischer Hilfe aufgefallen (S. 78 f.).
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, in den tiefen depressiven Phasen an Suizidgedanken zu leiden, sie habe öfter daran denken müssen. Es be stä nden jedoch weder Suizidversuche noch ein selbstverletzendes Verhalten (S. 52).
Aufgrund der psychischen Beschwerden bestehe in de r zuletzt ausgeführten Tätigkeit in der Verpackung von Medikamenten und in allen angepassten zeitlich flexiblen Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck und mit reduziertem Publikumsverkehr und reduzierten Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit . Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit dem Zeitpunkt der aktuellen polydisziplinären Abk l ärung (S. 79). Es erscheine nicht nachvollziehbar, da s s sich die Beschwerdeführerin trotz der angegebenen Schwere der depressiven Erkrankung und der subjektiven Beeinträchtigung in einer niederschwelligen psychotherapeutischen Behandlung mit Sitzungsfrequenz alle zwei bis vie r Wochen befinde. Es bestehe ei n e ausgesproche ne Selbstlimitierung. Es könne a u ch nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin trotz der an gegebenen Schwere der Störung und Alltagsbeeinträchtigung imstande sei, Auslandreisen zu unternehmen. An den subjektiven Angaben der Beschwer deführerin werde aufgrund der erheblichen Diskrepanzen und Inkonsistenzen gezweifelt (S. 81).
Der Gesundheitszustand habe sich seit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch das Y.___ (April 2012) nicht verändert (S. 82). 3.3
Im Austrittsbericht der B.___ vom 2 6. Juli 2016 (Urk. 10), bei welcher sich die Beschwerdeführerin (nach Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 24.
Mai 2016 [Urk. 2]) vom 1 1. bis 3 0. Juni 2016 in stationärer Behandlung befand, wurde folgende Diagnose festgehalten: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (F33.2)
Dazu wurde ausgeführt, dass in der Vorgeschichte drei Suizidversuche mit Tablettenintoxikation stattgefunden hätten . Seit mehreren Monaten bestä n den Suizidgedanken und Suizidhandlungen, welche die Beschwerdeführerin jedoch ihrem familiären und therapeutischen Umfeld verschwiegen habe. Der Eintritt in die B.___ sei per f ürsorgerische Unterbringung (FU) zur Krisenin tervention aufgrund einer Selbstgefährdung im Rahmen der rezidiv i erend depressiven Erkrankung erfolgt . Die Beschwerdeführerin sei zuvor auf Emp fehlung ihrer ambulanten Psychologin freiwillig ins I.___ eingetreten. Dort habe sie jedoch ein ausführliches Ein trittsgespräch abgelehnt und nur einsilbig Auskunft gegeben. Aufgrund des nicht umfassend beurteilbaren Suizidrisikos sei die Ausstellung der FU er folgt . 4.
Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 3 1. August 2015 (E. 3. 2) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen, psy chi atrischen und neuropsychologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Be schwerdeführerin auseinander. Sie zeigten auf, dass
für ein zervikoradikulä res Reizsyndrom rechts C5/C6 respektive ein generalisierender Weicht eil rheumatismus keine reproduzierbaren Befunde erhoben werden konnten (Urk. 6/116 S. 41) . Die Gutachter verneinten das Vorliegen von Ängste n im strengen psychiatrischen Sinne und legten ausführlich dar, dass keine an haltende somatoforme Schmerzstörung, sondern eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren vorliegt. Aufgrund der subjektiv erlebten und kaum objektivierbaren Defizite führ t diese jedoch nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter wiesen auf psy chosoziale Belastungsfaktoren hin, welche sie jedoch bei der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit ausschlossen. Ebenso wiesen sie auf erhebliche Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwer den und der Vagheit der Beschwerden, zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchung sowie zwischen dem Ausmass der geschilderten Be schwerden und der Intensität der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe hin. Sie legten dar, dass die gutachterliche Konsistenzprüfung klare Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Fun ktionsbeeinträchtigungen ergab und dass eine ausgesprochene Selbstlimitierung bestand. Gemäss den Gut a ch tern standen b ei der subjektiv empfundenen vollständigen Arbeitsunfä hig keit psychosoziale und motivationale Aspekte ganz im Vordergrund
(S. 6 0 -65).
Angesichts dieser Umstände erscheint es für den rechtsanwendenden medi zinischen Laien nachvollziehbar, dass die Gutachter trotz der geschil derten Beschwerden nicht vom Vorliegen einer schweren, sondern von einer mittel gradigen depressiven Episode ausgingen. Die Gutachter gelangten so dann zum ausführlich begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit in der Verpackung von Medikamenten und in allen angepassten zeitlich flexiblen Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck und mit reduziertem Publikumsverkehr und reduzierten Anfor de rungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen zu 50% ar beits fähig ist. D as Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 4
hiervor).
Dieser Ansicht ist auch die Beschwerdeführerin. Soweit sich die Verwaltung daher - jedenfalls für die Zeit bis Mai 2015 (vgl. E. 5 . 5
hiernach) - darauf abgestützt hat, ist dies nicht zu beanstanden . 5.
5 .1
Die Beschwerdeführerin leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung mit im Zeitpunkt der Begutachtung durch das Y.___ mitt elgradiger depressi ver Episode. Dies betrachtete das Gericht im Urteil vom 27. März 2014 für ausgewiesen (Urk. 6/79 E.
4.1), welche Feststellung dem vorliegenden Ent scheid zu Grunde zu legen ist (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht). Der Gesundheitszustand hat sich gemäss den Gutach tern des A.___ seither nicht verändert (E. 3.2 hievor). Die Hinweise im Bericht der C.___ vom 8.
August
2012 (Urk. 6/71/10-16) auf eine mögliche Ver schlech terung, welche gemäss der gerichtlichen Beurteilung ergänzender medizinischer Abklärungen bedurften (Urk. 6/79 E. 4.2), liessen sich in der Folge nicht erhärten. Auch die behandelnde Therapeutin sprach am 15. Okto ber 2014 - anders noch als die Fachärzte der C.___
- in diagnostischer Hin sicht nicht mehr von einer schweren Depression (Urk. 6/89/1) und berichtete, dass im ambulanten Setting keine suffiziente Psychotherapie stattfinden konnte, da die Beschwerdeführerin die vereinbarten Termine oft abgesagt habe. Diese nahm auch die empfohlene tagesklinische Behandlung nicht auf (Urk. 6/89/2 Ziff. 1.5), welche Umstände insgesamt auf einen eher geringen Leidensdruck nach dem wegen Ferien der T ö chter selbst angestrebten (Urk. 6/71/15 unten) - Klinikaustritt im Juli 2012 hindeuten. Dement spre che nd beschrieb auch der behandelnde Dr. J.___ den Gesundheitszustand am 28. August 2014 als stationär (Urk. 6/85/7).
Auch den Berichten der B.___
vom 8. August 2014 (Urk. 6/83) und des K.___ vom 1. Oktober 2014 (Urk. 6/88/6) sind keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung zu entnehmen. Dr. med. L.___, Innere Medizin und Pneumologie, und Dr. med. M.___, FMH Innere Medizin und Kardiologie, nannten am 21. November 2013 bezieh ungs weise am 21. Juli 2014 keine somatischen Diagnosen mit einschränkender Wirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 6/85/7 und Urk. 6/85/6) . Ebenso wenig ist der Bericht der behandelnden Fachleute des K.___ vom 1. Oktober 2014 (Urk. 6/88/6-7) geeignet, die gutach ter liche Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Darin werden keine eigenen Befunde genannt, welche die aufgeführten Diagnosen einer rezidivierenden depressi ven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, einer generalisierten Angststörung sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung zu stützen vermögen. Der Bericht erschöpft sich zur Haupt sache in der Wiedergabe der Darstellung der Beschwerdeführerin und Dr.
J.___ erläuterte in keiner Weise, weshalb er anstelle der noch am 20./23. August
2014 als mittelschwer gefasste depressive Störung (Urk . 6/85/6 7) nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig
schwere Episode diagnostiziert.
In Anbetracht dieser Aktenlage ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, wenn sie unter revisionsrechtlichem Blickwinkel von eine m unveränderten Gesundheitszustand ausging und die zurückhaltendere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die A.___ -Gutachter unberücksichtigt liess.
Ob aus medizinischer Sicht infolge der mittelschweren depressiven Störung
eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (E. 3.1.1) oder von 50 % (E. 3. 2) besteht, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen letz t lich offen bleiben. 5 .2 5 .2.1
Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapier bar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1; 9C_667/2013 vom 29. April
2013 E.
4.3.2; 9C_917/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E.
4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bun desgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundes ge richts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).
Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist aller dings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Be gleiter scheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psycho genen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bun desgerichts 9C_917/2012 vom 14. August
2013 E.
3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E.
3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Lei den als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invali di sierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundes ge richts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Dabei stellt das Bundes gericht sowohl an die Langjährigkeit (verneint im vorge nannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapiedauer von weniger als andert halb Jahren) als auch an die Intensität der Therapiebemühungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1) hohe Anforderungen. 5 .2.2
Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Ge richt) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gege benhei ten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechts anwen der und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu be ur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be schreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Be rücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sach ver ständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesund heit lichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Entgegen den Rügen der Beschwerdeführerin (Urk.
1 S.
4 unten) kann damit von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfä hi g keit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorlie gend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 5 .3
Die Beschwerdeführerin leidet seit vielen Jahren an Depressionen und war deshalb bereits mehrfach hospitalisiert (7. April bis 3 0. Mai 2011, 1 1. August bis 2 1. September 2011, 2 3. März bis 1 3. Juli 2012; Urk. 6/47/7 und E.
3. 1. 2). Ab November 2006 war sie vorübergehend alle zwei bis drei Wochen bei der B.___ in ambulanter Behandlung (Urk. 6/20/8 f.). Ab Oktober 2010 war sie zunächst alle drei Wochen, anschliessend spätestens ab Dezember 2011 wöchentlich in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. N.___ be ziehungsweise bei lic . phil. O.___, Fachpsychologe für Psy chotherapie FSP (Urk. 6/29/2 und Urk. 6/47/32). Dabei nahm sie im Zeitrau m vor dem Klinik eintritt
vom 23. März 2012 die ambulanten Termine nicht mehr wahr (Urk. 6/71/10). Auch später sagte sie die vereinbarten Termine oft ab, wes halb die Behandlung im Juli 2013 abgebrochen wurde (Urk. 6 /89/2). Seit November 2013 ist die Beschwerdeführerin ein bis zwei M al pro Monat beim K.___ in ambulanter psychiatrischer Be handlung (Urk. 6/88/6 und Urk. 6/116 S. 29).
Die Beschwerdeführerin
gab an, dass es ihr seit Jahren anhaltend schlecht gehe (Urk. 6/ 116 S. 49). Dennoch war sie zunächst lediglich alle zwei bis drei beziehungsweise ab Oktober 2010 alle drei Wochen in psychiatrischer Be handlung. Die Behandlungsfrequenz wurde daraufhin zwar vorübergehend auf wöchentliche Sitzungen erhöht, doch nahm die Beschwerdeführerin dabei mehrfach die Termine nicht wahr. Gemäss Dr. N.___ sei sie aufgrund d er psychischen Beschwerden nicht imstande gewesen, in ihre Praxis zu kommen (Urk. 6/89/2). Dies scheint wenig plausibel, wäre doch bei einem so schlech ten Gesundheitszustand wohl kaum die Behandlung im Juli 2013 aufgrund der häufigen Terminabsagen abgebrochen und erst im November 2013 eine neue Therapie begonnen worden. Vielmehr deutet das häufige Nichtwahr nehmen der Sitzungen auf einen nicht allzu grossen Leidensdruck hin. Die Behandlungsfrequenz von nur noch ein bis zwei Sitzungen pro Monat seit November 2013 bestätigt dies. Bereits die Gutachter des Y.___ waren der Ansicht, dass die Behandlungsoptionen noch nicht ausgeschöpft sind (Urk. 6/47/23) und die Fachtherapeutin empfahl eine tagesklinische Behand lung (Urk. 6/89/2), welche die Beschwerdeführerin nicht aufnahm. Gemäss den Gutachtern des A.___ erschein t es nicht nachvoll ziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin trotz der angegebenen Schwere der depressiven Erkran kung lediglich in einer niederschwelligen psychothera peutischen Behandlung befindet (E. 3. 2). Ihre antidepressiven Medikamente scheint die Beschwerde führerin zudem teilweise ungenügend einzunehmen (vgl. Medikamenten spiege l vom 20. und vom 28. Mai
2015 bzgl. Quetiapin, Urk. 6/116 S.
36). Die Gut achter des A.___ empfahlen denn auch eine An passung der psychopharmako logischen Behandlung (Urk. 6/116 S. 63). Bei dieser Sachlage kann von einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leide n als resistent ausweist nicht gesprochen werden. Eine invalidisierende Wirkung der mittelschweren depressiven Störung ist damit nicht ausgewiesen.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, gemäss den Gutachtern des A.___ sei ihr eine Überwindbarkeit bloss eingeschränkt zumutbar, ist festzuhalten, dass sich diese Aussage auf die chronische Schmerzstörung bezog (Urk. 6/116 S. 65). Gemäss den Gutachtern bestehen bei der Beschwerdefüh rerin subjek tiv erlebte, kaum objektivierbare Defizite. Die Überwindung der Defizite ist ihr reduziert zumutbar. Schon a us rein medizinischer Sicht führen diese nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit, weshalb die Diagnose der chro ni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Gut achten des A.___ als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wird . Die diesbezüglichen Aussagen der Gutachter vermögen damit nichts an der fehlenden invalidisierenden Wirkung der mittelschweren depressiven Störung zu ändern. 5 .4
Obwohl eine depressive Symptomatik vorliegt, kann dem Leiden der Be schwer deführerin aufgrund der lediglich mittelschweren Störung und einer fehlenden konsequenten Depressionstherapie
keine invalid isierende Wirkung zuerkannt werden.
Ihr e Pathologien führen damit zu keiner sozialversiche rungs rechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich ist die angestammte Tätigkeit in der Verpackung von Medika menten sowie jede ange passte zeitlich flexible Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termin druck und mit reduziertem Publikumsverkehr und reduzier ten Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen zumut bar. Ein anspruchs be gründender Invaliditätsgrad ist somit zu verneinen. 5.5
D er massgebliche Beurteilungszeitraum umfasst die Zeit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens am 24. Mai 2016 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Die nach Verfügungserlass wegen des nicht beurteilbaren Suizidrisikos mittels fürsorgerischer Unterbringung erfolgte Einweisung in die B.___ (Urk. 1) am 11. Juni 2016 hat daher in diesem Verfahren von vornherein ausser Acht zu bleiben.
In Bezug auf die Verhältnisse im hier massgebenden Zeitraum sind dem Bericht der B.___ vom 26. Juli 2016 (E.
3.3 hievor) keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen. Zwar wurden seit mehreren Monaten bestehende Suizidge danken und drei Suizidversuche mit Tablettenintoxikation erwähnt (S.
1), welche jedoch in den übrigen Akten, die den Krankheitsverlauf seit der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2004 abbilden, keine Stütze finden. Allein gestützt auf die nicht weiter belegten, nach Einschät zung der A.___ -Gutachte r nicht immer konsistenten Angaben der Beschwer de führerin kann daher nicht auf eine anhaltende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geschlossen werden. 5.6
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 1‘0 00. -- fest zusetzen und entsprechend dessen Ausgang de r Beschwerdeführer in aufzu er legen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 ‘ 0 00.-- werden der Beschwerde führ erin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Recht s kraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.2 Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen und liess die Ver sicherte durch das A.___
polydisziplinär be gutachten (Expertise vom 3 1. August 2015; Urk.
E. 2 .0 1065; Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2016 (Urk.
2) damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer de füh rerin seit der Begutachtung im Jahre 2011 nicht wesentlich verändert habe. Der Beschwerdeführerin könne ihre bisherige Tätigkeit weiterhin zu 60 % zugemutet werden. Dies ergebe einen rentenausschliessenden Invalidi tätsgrad von 36 % . Im Verfahren führte sie zudem aus (Urk. 5), dass die psy chischen Beschwerden therapeutisch angehbar und damit nicht invalidisie rend seien. Zudem bestehe eine ausgeprägte Selbstlimitierung und lägen psy chosoziale Belastungsfaktoren vor .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
die Beschwerdegegnerin beurteile einerseits das neu eingeholte Gut achten des A.___ vom 3 1. August 2015 als nachvollziehbar und schlüssig. Andererseits sei sie der Ansicht, beim Gutachten handle es sich bloss um eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszu standes und stelle deshalb nicht auf die darin festgehaltene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab. Sie verhalte sich damit widersprüchlich. G emäss dem Gutachten sei die Beschwerdeführerin nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 10 % zu berücksichtigen, weshalb sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Im Verfahren führte sie zudem aus (Urk. 9), dass ihre psychischen Beschwerden als thera pieresistent angesehen werden müssten. Sie habe kein Aggravationsverhalten gezeigt und die psychosozialen Belastungsfaktoren seien bei der gutachterli chen Beurteilung ausser Acht gelassen worden. 3. 3. 1 3.1.1
Aufgrund der Neuanmeldung vom Februar 2011 (Urk.
6/29-32) wurde die Be schwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Y.___ erneut poly disziplinär (internistisch-rheumato logisch-psychiatrisch) abgeklärt. In ihrem Gutachten vom 12. April 2012 stellten die verantwortlichen Fachärzte auf grund ihrer Untersuchungen vom 2. bis 5. Januar 2012 die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähig keit (Urk. 6/47 S. 24): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen - Cephale Schmerzkomponente - Muskuläre Dysbalance des Schultergürtels - Wiederholte Brachialgie rechts
Zudem führten sie folgende Diagnosen ohne Auswi rkung auf die Arbeits fähigkeit auf (S. 24 f.) : - Chronisches cervikovertebrales Syndrom - Schulterimpingement rechts - Chronisches lumbovertebrales Syndrom - mit wiederholter spondylogener Ausstrahlung nach rechts - Fehlform der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz - Refluxoesophagitis - Colon irritabile
Die Ärzte führten zusammenfassend aus, im Vordergrund stehe eindeutig das psychische Leiden. Die Beschwerdeführerin zeige eine depressive Symptoma tik, die in ihrem Ausmass einer mittelschweren Episode und einer rezidivie renden depressiven Störung entspreche. Im Rahmen der rezidivierenden de pressiven Störung seien auch Somatisierungstendenzen zu verzeichnen, in dem somatisch erklärbare Beschwerden eine gewisse funktionelle Verstär kung erfahren würden. Ansonsten würden sich die Befunde von Seiten des Bewegungsapparates bescheiden ausnehmen. Objektiv finde sich zwar im MRI eine nachgewiesene mediale Diskushernie C4/5, die allenfalls einen ge wissen Teil der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nacken schmerzen erklären könnte, doch sei das geltend gemachte Ausmass der Be schwerden nicht nachvollziehbar. Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, da die Beschwerdeführerin an ihrem letzten Arbeitsplatz keinen grösseren körperli chen Belastungen ausgesetzt gewesen sei (Abpacken von Medikamenten in kleinere Pakete), bestehe diesbezüglich keine Einsch rän kung aus somatischen Gründen. Die Einschränkung ergebe sich aus dem psychischen Leiden, durch welches die Beschwerdeführerin in ihrer psychophysischen Belastbarkeit, Kraft entfaltung und Ausdauer eingeschränkt sei. Für diese wie auch sämtli che alternativen Verweistätigkeiten ohne übermässige körperliche Belastung wie repetitives Heben schwerer Lasten oder körperliche Zwangshaltungen bestehe seit 1. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Im Vergleich zur Vorbegutachtung im Jahr 2006 habe sich der psychische Gesundheitszu stand in dem Sinne (merklich) verschlechtert, als die depressive Symptomatik heute in ausgeprägterem Masse vorhanden sei; aus diesem Grunde ergebe sich bei der jetzigen Beurteilung eine etwas höhere Arbeitsunfähigkeit (S. 25 f.). 3. 1. 2
In dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht der
C.___ vom 10. Juli 2012, wo die Beschwerdeführerin
vom
23. März 2012 bis am 1 3. Juli 2012 in stationärer Behandlung stand, diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40). Sie führten im Wesentlichen aus, im Vordergrund stehe eine ausgeprägte depressive Symp to matik mit schneller Ermüdbarkeit, erhöhtem Schlafbedürfnis, Durch schlaf störungen, Tagesmüdigkeit, innerer Unruhe, Freudlosigkeit und Interessen ver lust . Ausserdem klage die Be schwerdeführerin über vielfältige und wechsel hafte Schmerzen. Seit dem Eintritt in die Spezialstation für Depression und Angststörungen habe durch die medikamentösen Behandlungsversuche sowie das multimodale Behand lungsprogramm (psychotherapeutische Gespräche, Physiotherapie, Bewe gungstherapie, Ergotherapie) keine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik erzielt werden können. Auch habe eine aus führ liche internisti sche Abklärung zu keinem neuen Erkenntnisgewinn bezüg l ich der Schmerzsymptomatik geführt. Aufgrund des langjährigen und thera pieresis tenten depressiven Krankheitsverlaufs bestehe die Indikation zur Elek tro krampftherapie (EKT), mit welcher begonnen worden sei. Aufgrund der ausgepräg ten depressi v en Symptomatik sowie der deutlichen Schmerz symptomatik be stehe aktuell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/ 58). 3. 1. 3
In dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Austrittsbericht der C.___
vom 8. August
2012 über die stationäre Behandlung vom 23. März bis 13. Juli 2012 stellten die verantwortlichen Ärzte dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 10. Juli 2012, diagnostizierten aber zusätzlich eine generalisierte Angst störung (F41.1). In Ergänzung ihres Berichtes vom 10. Juli 2012 führ ten sie zur Hauptsache aus, die Elektrokrampftherapie sei mit insgesamt acht Sitz ungen komplikationslos verlaufen. Im Rahmen dieser Behandlung habe fol gende Beobachtung gemacht werden können: Die Beschwerdeführerin habe affektiv gelöster gewirkt, die emotionale Schwingungsfähigkeit habe zuge nommen und die innere Unruhe leicht nachgelassen. Jedoch habe die Be schwerdeführerin eine anhaltende Schmerzproblematik geschildert. Nach der achten EKT-Behandlung habe sie
einen raschen Austritt gewünscht, um während der Schulferien Zeit mit ihren Töchtern verbringen zu können. Bei fehlen dem Hinweis auf eine Fremd- oder Selbstgefährdung sei sie in die bestehenden Verhältnisse entlassen worden. Es sei unter anderem vorge sehen, dass die Beschwerdeführerin Ende August Kontakt aufnehme, um die Indika tion zur Durchführung einer Erhaltungs-EKT prüfen zu können (Urk. 6/ 71/10-16). 3.1.4
In Würdigung dieser Aktenlage gelangte das Gericht im Urteil vom 27. März 2014 (Urk. 6/79) zum Schluss, auf das Gutachten des Y.___, welches sämtliche praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurtei lungs grundlage erfülle (vgl. E. 1.4 hievor), könne abgestellt werden; dies je den falls bis zum Untersuchungszeitpunkt im Januar 2012. Die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, erschei ne nachvollziehbar (E. 4.1).
In der Zeit bis zum Erlass der damals angefochtenen Verfügung vom
6. Septem ber 2012 (Urk. 6/62) sei die Beschwerdeführerin vom 23. März 2012 bis zum 13. Juli 2012 in der C.___ hospitalisiert gewesen und medikamentös und mittels eines multimodalen Behandlungsprogramms sowie EKT thera piert worden (E. 3. 1 .2-3 hievor). Es bestünden Hinweise darauf, dass nach der Begutachtung durch das Y.___ eine Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Das Gericht wies daher die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie die Verhältnisse für die Zeit nach der Begutachtung ergänzend abkläre (E. 4.2-3). 3.2
Im nach dem Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts eingeholten Gut achten des A.___ vom 3 1. August 2015 (Urk. 6/116 /1-92) stellten Dr. med.
D.___, FMH Innere Medizin, Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, Dr. G.___, Diplompsychologin, und lic . phil. H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP,
aufgrund ihrer Untersuchungen vom 2 0. Mai, 2 8. Mai und 2 3. Juni 2015
folgend e Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 71): - Mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom im Rahmen ei ner rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.11)
Zudem führten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit auf (S. 71) : - Subjektiv beklagte Missempfindungen Schultergürtelregion rechts und obere Extremität rechts - o hne somatisch-rheumatologisches Korrelat, ohne Schmerzprovoka tion, mit - f reier und schmerzloser Beweglichkeit der HWS-Segmente ohne Hin weise für eine Facettengelenks- oder radikuläre Symptomatik bei - MRI-dokumentierter medianer Diskushernie C4/C5 ohne radikuläre
Kompromittierung (MRI HWS 21.03.2011) - DD im Rahmen einer Somatisierungsstörung - Metabolisches Syndrom (Bauchumfang 93 cm, Triglyceriderhöhung und verminderte s HDLC) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.24)
Dazu hielten sie fest, dass sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse.
Bei der rheumatologischen Untersu chung sei die Untersuchung des Bewe gungsapparates an allen Etagen, auch an
der Halswirbelsäule und am rechten Arm unauffällig gewesen und ohne provozierbare Missemp findungen. Radiologisch würden relevante Beein trächtigungen der Nervenwurzel fehlen. Aufgrund dieser Angaben sei diffe r e ntialdiagnostisch eine S o matisierungs störung anzunehmen im Rahmen ei nes syndromalen Beschwerdebildes ohne somatisches Korrelat. Aus rheuma tologisch-somatischer Sicht werde für sämtlic h e Tätigkeiten, auch für die an gestammte Tätigkeit in der Verpackung von Medikamenten bis 2011, bezo gen auf ein volles Pensum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar und ausgewiesen beurteilt. Die subjektiv beklagten Missempfindungen würden nicht zum Attestieren oder Begründen einer Arbeitsunfähigkeit qualifizieren .
Die neuropsychologische Untersuchung habe keine pathologischen Auffällig keiten ergeben. Aus neuropsychologischer Sicht könne die Beschwerdeführe rin die kognitiven Anforderungen ihrer angestammten Berufstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bewältigen.
Die psychiatrische Untersuchung habe im Hinblick auf die diagnostische Ein schätzung im Wesentlichen keine Diskre panzen ergeben. Auf psychia tri schem Gebiet liege bei der Beschwerdeführe rin eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom im Rahmen einer rezidivierenden de pressiven Störung, darüber hinaus eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren vor. Im Hinblick auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde auf grund der Würdigung der Versicherungsakten und der heutigen Unter su chung gegenwärtig von einer maximalen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen. Trotz der diagnosti zierten mittelgradigen depressi ve n Störung mit somatischem Syndrom im Rahmen einer rezidivierenden de pressiven Störung, die sicherlich die Be schwerdeführerin in ihrer Leistungs fähigkeit einschränke, habe die gut achterliche Konsistenzprüfung klare Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeein trächti gungen ergeben. Insbesondere seien er hebliche Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderte n Intensität und der Vagheit der Beschwerden, Diskre panzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden sowie
der Selbst einschätzung der Ar beitsfähigkeit und der erkennbaren körperlich-psychi schen Beeinträchtigung in der Untersuchung sowie Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der ge schilderten Beschwerden und der Inanspruchnahme gegenwärtiger therapeu tischer Hilfe aufgefallen (S. 78 f.).
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, in den tiefen depressiven Phasen an Suizidgedanken zu leiden, sie habe öfter daran denken müssen. Es be stä nden jedoch weder Suizidversuche noch ein selbstverletzendes Verhalten (S. 52).
Aufgrund der psychischen Beschwerden bestehe in de r zuletzt ausgeführten Tätigkeit in der Verpackung von Medikamenten und in allen angepassten zeitlich flexiblen Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck und mit reduziertem Publikumsverkehr und reduzierten Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit . Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit dem Zeitpunkt der aktuellen polydisziplinären Abk l ärung (S. 79). Es erscheine nicht nachvollziehbar, da s s sich die Beschwerdeführerin trotz der angegebenen Schwere der depressiven Erkrankung und der subjektiven Beeinträchtigung in einer niederschwelligen psychotherapeutischen Behandlung mit Sitzungsfrequenz alle zwei bis vie r Wochen befinde. Es bestehe ei n e ausgesproche ne Selbstlimitierung. Es könne a u ch nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin trotz der an gegebenen Schwere der Störung und Alltagsbeeinträchtigung imstande sei, Auslandreisen zu unternehmen. An den subjektiven Angaben der Beschwer deführerin werde aufgrund der erheblichen Diskrepanzen und Inkonsistenzen gezweifelt (S. 81).
Der Gesundheitszustand habe sich seit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch das Y.___ (April 2012) nicht verändert (S. 82). 3.3
Im Austrittsbericht der B.___ vom 2 6. Juli 2016 (Urk. 10), bei welcher sich die Beschwerdeführerin (nach Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 24.
Mai 2016 [Urk. 2]) vom 1 1. bis 3 0. Juni 2016 in stationärer Behandlung befand, wurde folgende Diagnose festgehalten: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (F33.2)
Dazu wurde ausgeführt, dass in der Vorgeschichte drei Suizidversuche mit Tablettenintoxikation stattgefunden hätten . Seit mehreren Monaten bestä n den Suizidgedanken und Suizidhandlungen, welche die Beschwerdeführerin jedoch ihrem familiären und therapeutischen Umfeld verschwiegen habe. Der Eintritt in die B.___ sei per f ürsorgerische Unterbringung (FU) zur Krisenin tervention aufgrund einer Selbstgefährdung im Rahmen der rezidiv i erend depressiven Erkrankung erfolgt . Die Beschwerdeführerin sei zuvor auf Emp fehlung ihrer ambulanten Psychologin freiwillig ins I.___ eingetreten. Dort habe sie jedoch ein ausführliches Ein trittsgespräch abgelehnt und nur einsilbig Auskunft gegeben. Aufgrund des nicht umfassend beurteilbaren Suizidrisikos sei die Ausstellung der FU er folgt . 4.
Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 3 1. August 2015 (E. 3. 2) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen, psy chi atrischen und neuropsychologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Be schwerdeführerin auseinander. Sie zeigten auf, dass
für ein zervikoradikulä res Reizsyndrom rechts C5/C6 respektive ein generalisierender Weicht eil rheumatismus keine reproduzierbaren Befunde erhoben werden konnten (Urk. 6/116 S. 41) . Die Gutachter verneinten das Vorliegen von Ängste n im strengen psychiatrischen Sinne und legten ausführlich dar, dass keine an haltende somatoforme Schmerzstörung, sondern eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren vorliegt. Aufgrund der subjektiv erlebten und kaum objektivierbaren Defizite führ t diese jedoch nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter wiesen auf psy chosoziale Belastungsfaktoren hin, welche sie jedoch bei der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit ausschlossen. Ebenso wiesen sie auf erhebliche Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwer den und der Vagheit der Beschwerden, zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchung sowie zwischen dem Ausmass der geschilderten Be schwerden und der Intensität der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe hin. Sie legten dar, dass die gutachterliche Konsistenzprüfung klare Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Fun ktionsbeeinträchtigungen ergab und dass eine ausgesprochene Selbstlimitierung bestand. Gemäss den Gut a ch tern standen b ei der subjektiv empfundenen vollständigen Arbeitsunfä hig keit psychosoziale und motivationale Aspekte ganz im Vordergrund
(S. 6 0 -65).
Angesichts dieser Umstände erscheint es für den rechtsanwendenden medi zinischen Laien nachvollziehbar, dass die Gutachter trotz der geschil derten Beschwerden nicht vom Vorliegen einer schweren, sondern von einer mittel gradigen depressiven Episode ausgingen. Die Gutachter gelangten so dann zum ausführlich begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit in der Verpackung von Medikamenten und in allen angepassten zeitlich flexiblen Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck und mit reduziertem Publikumsverkehr und reduzierten Anfor de rungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen zu 50% ar beits fähig ist. D as Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 4
hiervor).
Dieser Ansicht ist auch die Beschwerdeführerin. Soweit sich die Verwaltung daher - jedenfalls für die Zeit bis Mai 2015 (vgl. E. 5 . 5
hiernach) - darauf abgestützt hat, ist dies nicht zu beanstanden . 5.
5 .1
Die Beschwerdeführerin leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung mit im Zeitpunkt der Begutachtung durch das Y.___ mitt elgradiger depressi ver Episode. Dies betrachtete das Gericht im Urteil vom 27. März 2014 für ausgewiesen (Urk. 6/79 E.
4.1), welche Feststellung dem vorliegenden Ent scheid zu Grunde zu legen ist (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht). Der Gesundheitszustand hat sich gemäss den Gutach tern des A.___ seither nicht verändert (E. 3.2 hievor). Die Hinweise im Bericht der C.___ vom 8.
August
2012 (Urk. 6/71/10-16) auf eine mögliche Ver schlech terung, welche gemäss der gerichtlichen Beurteilung ergänzender medizinischer Abklärungen bedurften (Urk. 6/79 E. 4.2), liessen sich in der Folge nicht erhärten. Auch die behandelnde Therapeutin sprach am 15. Okto ber 2014 - anders noch als die Fachärzte der C.___
- in diagnostischer Hin sicht nicht mehr von einer schweren Depression (Urk. 6/89/1) und berichtete, dass im ambulanten Setting keine suffiziente Psychotherapie stattfinden konnte, da die Beschwerdeführerin die vereinbarten Termine oft abgesagt habe. Diese nahm auch die empfohlene tagesklinische Behandlung nicht auf (Urk. 6/89/2 Ziff. 1.5), welche Umstände insgesamt auf einen eher geringen Leidensdruck nach dem wegen Ferien der T ö chter selbst angestrebten (Urk. 6/71/15 unten) - Klinikaustritt im Juli 2012 hindeuten. Dement spre che nd beschrieb auch der behandelnde Dr. J.___ den Gesundheitszustand am 28. August 2014 als stationär (Urk. 6/85/7).
Auch den Berichten der B.___
vom 8. August 2014 (Urk. 6/83) und des K.___ vom 1. Oktober 2014 (Urk. 6/88/6) sind keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung zu entnehmen. Dr. med. L.___, Innere Medizin und Pneumologie, und Dr. med. M.___, FMH Innere Medizin und Kardiologie, nannten am 21. November 2013 bezieh ungs weise am 21. Juli 2014 keine somatischen Diagnosen mit einschränkender Wirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 6/85/7 und Urk. 6/85/6) . Ebenso wenig ist der Bericht der behandelnden Fachleute des K.___ vom 1. Oktober 2014 (Urk. 6/88/6-7) geeignet, die gutach ter liche Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Darin werden keine eigenen Befunde genannt, welche die aufgeführten Diagnosen einer rezidivierenden depressi ven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, einer generalisierten Angststörung sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung zu stützen vermögen. Der Bericht erschöpft sich zur Haupt sache in der Wiedergabe der Darstellung der Beschwerdeführerin und Dr.
J.___ erläuterte in keiner Weise, weshalb er anstelle der noch am 20./23. August
2014 als mittelschwer gefasste depressive Störung (Urk . 6/85/6 7) nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig
schwere Episode diagnostiziert.
In Anbetracht dieser Aktenlage ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, wenn sie unter revisionsrechtlichem Blickwinkel von eine m unveränderten Gesundheitszustand ausging und die zurückhaltendere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die A.___ -Gutachter unberücksichtigt liess.
Ob aus medizinischer Sicht infolge der mittelschweren depressiven Störung
eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (E. 3.1.1) oder von 50 % (E. 3. 2) besteht, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen letz t lich offen bleiben. 5 .2 5 .2.1
Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapier bar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1; 9C_667/2013 vom 29. April
2013 E.
4.3.2; 9C_917/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E.
4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bun desgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundes ge richts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).
Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist aller dings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Be gleiter scheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psycho genen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bun desgerichts 9C_917/2012 vom 14. August
2013 E.
3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E.
3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Lei den als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invali di sierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundes ge richts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Dabei stellt das Bundes gericht sowohl an die Langjährigkeit (verneint im vorge nannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapiedauer von weniger als andert halb Jahren) als auch an die Intensität der Therapiebemühungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1) hohe Anforderungen. 5 .2.2
Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Ge richt) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gege benhei ten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechts anwen der und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu be ur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be schreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Be rücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sach ver ständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesund heit lichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Entgegen den Rügen der Beschwerdeführerin (Urk.
1 S.
4 unten) kann damit von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfä hi g keit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorlie gend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 5 .3
Die Beschwerdeführerin leidet seit vielen Jahren an Depressionen und war deshalb bereits mehrfach hospitalisiert (7. April bis 3 0. Mai 2011, 1 1. August bis 2 1. September 2011, 2 3. März bis 1 3. Juli 2012; Urk. 6/47/7 und E.
3. 1. 2). Ab November 2006 war sie vorübergehend alle zwei bis drei Wochen bei der B.___ in ambulanter Behandlung (Urk. 6/20/8 f.). Ab Oktober 2010 war sie zunächst alle drei Wochen, anschliessend spätestens ab Dezember 2011 wöchentlich in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. N.___ be ziehungsweise bei lic . phil. O.___, Fachpsychologe für Psy chotherapie FSP (Urk. 6/29/2 und Urk. 6/47/32). Dabei nahm sie im Zeitrau m vor dem Klinik eintritt
vom 23. März 2012 die ambulanten Termine nicht mehr wahr (Urk. 6/71/10). Auch später sagte sie die vereinbarten Termine oft ab, wes halb die Behandlung im Juli 2013 abgebrochen wurde (Urk. 6 /89/2). Seit November 2013 ist die Beschwerdeführerin ein bis zwei M al pro Monat beim K.___ in ambulanter psychiatrischer Be handlung (Urk. 6/88/6 und Urk. 6/116 S. 29).
Die Beschwerdeführerin
gab an, dass es ihr seit Jahren anhaltend schlecht gehe (Urk. 6/ 116 S. 49). Dennoch war sie zunächst lediglich alle zwei bis drei beziehungsweise ab Oktober 2010 alle drei Wochen in psychiatrischer Be handlung. Die Behandlungsfrequenz wurde daraufhin zwar vorübergehend auf wöchentliche Sitzungen erhöht, doch nahm die Beschwerdeführerin dabei mehrfach die Termine nicht wahr. Gemäss Dr. N.___ sei sie aufgrund d er psychischen Beschwerden nicht imstande gewesen, in ihre Praxis zu kommen (Urk. 6/89/2). Dies scheint wenig plausibel, wäre doch bei einem so schlech ten Gesundheitszustand wohl kaum die Behandlung im Juli 2013 aufgrund der häufigen Terminabsagen abgebrochen und erst im November 2013 eine neue Therapie begonnen worden. Vielmehr deutet das häufige Nichtwahr nehmen der Sitzungen auf einen nicht allzu grossen Leidensdruck hin. Die Behandlungsfrequenz von nur noch ein bis zwei Sitzungen pro Monat seit November 2013 bestätigt dies. Bereits die Gutachter des Y.___ waren der Ansicht, dass die Behandlungsoptionen noch nicht ausgeschöpft sind (Urk. 6/47/23) und die Fachtherapeutin empfahl eine tagesklinische Behand lung (Urk. 6/89/2), welche die Beschwerdeführerin nicht aufnahm. Gemäss den Gutachtern des A.___ erschein t es nicht nachvoll ziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin trotz der angegebenen Schwere der depressiven Erkran kung lediglich in einer niederschwelligen psychothera peutischen Behandlung befindet (E. 3. 2). Ihre antidepressiven Medikamente scheint die Beschwerde führerin zudem teilweise ungenügend einzunehmen (vgl. Medikamenten spiege l vom 20. und vom 28. Mai
2015 bzgl. Quetiapin, Urk. 6/116 S.
36). Die Gut achter des A.___ empfahlen denn auch eine An passung der psychopharmako logischen Behandlung (Urk. 6/116 S. 63). Bei dieser Sachlage kann von einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leide n als resistent ausweist nicht gesprochen werden. Eine invalidisierende Wirkung der mittelschweren depressiven Störung ist damit nicht ausgewiesen.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, gemäss den Gutachtern des A.___ sei ihr eine Überwindbarkeit bloss eingeschränkt zumutbar, ist festzuhalten, dass sich diese Aussage auf die chronische Schmerzstörung bezog (Urk. 6/116 S. 65). Gemäss den Gutachtern bestehen bei der Beschwerdefüh rerin subjek tiv erlebte, kaum objektivierbare Defizite. Die Überwindung der Defizite ist ihr reduziert zumutbar. Schon a us rein medizinischer Sicht führen diese nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit, weshalb die Diagnose der chro ni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Gut achten des A.___ als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wird . Die diesbezüglichen Aussagen der Gutachter vermögen damit nichts an der fehlenden invalidisierenden Wirkung der mittelschweren depressiven Störung zu ändern. 5 .4
Obwohl eine depressive Symptomatik vorliegt, kann dem Leiden der Be schwer deführerin aufgrund der lediglich mittelschweren Störung und einer fehlenden konsequenten Depressionstherapie
keine invalid isierende Wirkung zuerkannt werden.
Ihr e Pathologien führen damit zu keiner sozialversiche rungs rechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich ist die angestammte Tätigkeit in der Verpackung von Medika menten sowie jede ange passte zeitlich flexible Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termin druck und mit reduziertem Publikumsverkehr und reduzier ten Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen zumut bar. Ein anspruchs be gründender Invaliditätsgrad ist somit zu verneinen. 5.5
D er massgebliche Beurteilungszeitraum umfasst die Zeit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens am 24. Mai 2016 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Die nach Verfügungserlass wegen des nicht beurteilbaren Suizidrisikos mittels fürsorgerischer Unterbringung erfolgte Einweisung in die B.___ (Urk. 1) am 11. Juni 2016 hat daher in diesem Verfahren von vornherein ausser Acht zu bleiben.
In Bezug auf die Verhältnisse im hier massgebenden Zeitraum sind dem Bericht der B.___ vom 26. Juli 2016 (E.
3.3 hievor) keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen. Zwar wurden seit mehreren Monaten bestehende Suizidge danken und drei Suizidversuche mit Tablettenintoxikation erwähnt (S.
1), welche jedoch in den übrigen Akten, die den Krankheitsverlauf seit der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2004 abbilden, keine Stütze finden. Allein gestützt auf die nicht weiter belegten, nach Einschät zung der A.___ -Gutachte r nicht immer konsistenten Angaben der Beschwer de führerin kann daher nicht auf eine anhaltende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geschlossen werden. 5.6
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 1‘0 00. -- fest zusetzen und entsprechend dessen Ausgang de r Beschwerdeführer in aufzu er legen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 ‘ 0 00.-- werden der Beschwerde führ erin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Recht s kraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00715 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
18. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1973 und Mutter zweier Kinder, meldete sich im November 2004 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 6/ 1). Nach getätigten Abklärungen, namentlich nach Einholung eines medizinischen Gutachtens beim Y.___ (Y.___ [MEDAS]; Gutachten vom 13. März 2007; Urk. 6/ 20), ve r neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2007 den
Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/ 24). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Nachdem die Versicherte in der Folge wieder verschiedenen Erwerbstätigkei ten nachgegangen war und dabei zuletzt bei der Z.___ als Betriebsmitarbeiterin gearbeitet hatte (Urk. 6/ 39 und Urk. 6/ 52), mel dete sie sich im Februar 2011 durch eine behandelnde Ärztin erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 29 -32) . Ab dem 7. März 2011 war die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, weswegen die Arbeitgeberin das Ar be its verhältnis später per 31. August 2011 auflöste (vgl. Urk. 6/ 52 S. 7). Die IV-Stelle tätigte wiederum Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hin sicht und veranlasste abermals eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Y.___ (Gutachten vom 12. April 2012; Urk. 6/ 47). Gestützt auf die getä tigten Abklärungen verfügte die IV-Stelle am
6. September 2012 die Abweisung des Leistungsbegeh rens (Urk. 6/62).
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 5. September
2012 (Urk. 6/ 64) beim hiesigen Gericht Beschwerde. Mit Urteil vom 2 7. März 2014 (Prozess Nr. IV.201 2 .0 1065; Urk. 6 / 79) hob das hiesige Gericht die Verfügung der IV-Stelle auf und führte aus, dass der Sachverhalt im massgeblichen Beurteilungszeitraum nicht hinlänglich erstellt sei. Es
wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach ergänzenden Abklärungen, über den An spruch de r Versicherten neu verfüge. 1.2
Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen und liess die Ver sicherte durch das A.___
polydisziplinär be gutachten (Expertise vom 3 1. August 2015; Urk. 6 /1 16). Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/120, Urk. 6/124) wies sie das Renten be geh ren mit Verfügung vom 2 4. Mai 2016 (Urk. 2) ab . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. Juni 2016 Beschwerde (Urk.
1) und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ih r
min des tens eine Viertelsrente auszurichten . Am 2 1. Juli 2016 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Mit Replik vom 2 6. September 2016 (Urk.
9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte einen Bericht der B.___
vom 2 6. Juli
2016 ein (Urk. 10). Am 2 7. Oktober
2016 verzichtete die Be schwer degegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk.
13) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2016 (Urk.
2) damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer de füh rerin seit der Begutachtung im Jahre 2011 nicht wesentlich verändert habe. Der Beschwerdeführerin könne ihre bisherige Tätigkeit weiterhin zu 60 % zugemutet werden. Dies ergebe einen rentenausschliessenden Invalidi tätsgrad von 36 % . Im Verfahren führte sie zudem aus (Urk. 5), dass die psy chischen Beschwerden therapeutisch angehbar und damit nicht invalidisie rend seien. Zudem bestehe eine ausgeprägte Selbstlimitierung und lägen psy chosoziale Belastungsfaktoren vor . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
die Beschwerdegegnerin beurteile einerseits das neu eingeholte Gut achten des A.___ vom 3 1. August 2015 als nachvollziehbar und schlüssig. Andererseits sei sie der Ansicht, beim Gutachten handle es sich bloss um eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszu standes und stelle deshalb nicht auf die darin festgehaltene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab. Sie verhalte sich damit widersprüchlich. G emäss dem Gutachten sei die Beschwerdeführerin nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % zu berücksichtigen, weshalb sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Im Verfahren führte sie zudem aus (Urk. 9), dass ihre psychischen Beschwerden als thera pieresistent angesehen werden müssten. Sie habe kein Aggravationsverhalten gezeigt und die psychosozialen Belastungsfaktoren seien bei der gutachterli chen Beurteilung ausser Acht gelassen worden. 3. 3. 1 3.1.1
Aufgrund der Neuanmeldung vom Februar 2011 (Urk.
6/29-32) wurde die Be schwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Y.___ erneut poly disziplinär (internistisch-rheumato logisch-psychiatrisch) abgeklärt. In ihrem Gutachten vom 12. April 2012 stellten die verantwortlichen Fachärzte auf grund ihrer Untersuchungen vom 2. bis 5. Januar 2012 die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähig keit (Urk. 6/47 S. 24): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen - Cephale Schmerzkomponente - Muskuläre Dysbalance des Schultergürtels - Wiederholte Brachialgie rechts
Zudem führten sie folgende Diagnosen ohne Auswi rkung auf die Arbeits fähigkeit auf (S. 24 f.) : - Chronisches cervikovertebrales Syndrom - Schulterimpingement rechts - Chronisches lumbovertebrales Syndrom - mit wiederholter spondylogener Ausstrahlung nach rechts - Fehlform der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz - Refluxoesophagitis - Colon irritabile
Die Ärzte führten zusammenfassend aus, im Vordergrund stehe eindeutig das psychische Leiden. Die Beschwerdeführerin zeige eine depressive Symptoma tik, die in ihrem Ausmass einer mittelschweren Episode und einer rezidivie renden depressiven Störung entspreche. Im Rahmen der rezidivierenden de pressiven Störung seien auch Somatisierungstendenzen zu verzeichnen, in dem somatisch erklärbare Beschwerden eine gewisse funktionelle Verstär kung erfahren würden. Ansonsten würden sich die Befunde von Seiten des Bewegungsapparates bescheiden ausnehmen. Objektiv finde sich zwar im MRI eine nachgewiesene mediale Diskushernie C4/5, die allenfalls einen ge wissen Teil der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nacken schmerzen erklären könnte, doch sei das geltend gemachte Ausmass der Be schwerden nicht nachvollziehbar. Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, da die Beschwerdeführerin an ihrem letzten Arbeitsplatz keinen grösseren körperli chen Belastungen ausgesetzt gewesen sei (Abpacken von Medikamenten in kleinere Pakete), bestehe diesbezüglich keine Einsch rän kung aus somatischen Gründen. Die Einschränkung ergebe sich aus dem psychischen Leiden, durch welches die Beschwerdeführerin in ihrer psychophysischen Belastbarkeit, Kraft entfaltung und Ausdauer eingeschränkt sei. Für diese wie auch sämtli che alternativen Verweistätigkeiten ohne übermässige körperliche Belastung wie repetitives Heben schwerer Lasten oder körperliche Zwangshaltungen bestehe seit 1. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Im Vergleich zur Vorbegutachtung im Jahr 2006 habe sich der psychische Gesundheitszu stand in dem Sinne (merklich) verschlechtert, als die depressive Symptomatik heute in ausgeprägterem Masse vorhanden sei; aus diesem Grunde ergebe sich bei der jetzigen Beurteilung eine etwas höhere Arbeitsunfähigkeit (S. 25 f.). 3. 1. 2
In dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht der
C.___ vom 10. Juli 2012, wo die Beschwerdeführerin
vom
23. März 2012 bis am 1 3. Juli 2012 in stationärer Behandlung stand, diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40). Sie führten im Wesentlichen aus, im Vordergrund stehe eine ausgeprägte depressive Symp to matik mit schneller Ermüdbarkeit, erhöhtem Schlafbedürfnis, Durch schlaf störungen, Tagesmüdigkeit, innerer Unruhe, Freudlosigkeit und Interessen ver lust . Ausserdem klage die Be schwerdeführerin über vielfältige und wechsel hafte Schmerzen. Seit dem Eintritt in die Spezialstation für Depression und Angststörungen habe durch die medikamentösen Behandlungsversuche sowie das multimodale Behand lungsprogramm (psychotherapeutische Gespräche, Physiotherapie, Bewe gungstherapie, Ergotherapie) keine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik erzielt werden können. Auch habe eine aus führ liche internisti sche Abklärung zu keinem neuen Erkenntnisgewinn bezüg l ich der Schmerzsymptomatik geführt. Aufgrund des langjährigen und thera pieresis tenten depressiven Krankheitsverlaufs bestehe die Indikation zur Elek tro krampftherapie (EKT), mit welcher begonnen worden sei. Aufgrund der ausgepräg ten depressi v en Symptomatik sowie der deutlichen Schmerz symptomatik be stehe aktuell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/ 58). 3. 1. 3
In dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Austrittsbericht der C.___
vom 8. August
2012 über die stationäre Behandlung vom 23. März bis 13. Juli 2012 stellten die verantwortlichen Ärzte dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 10. Juli 2012, diagnostizierten aber zusätzlich eine generalisierte Angst störung (F41.1). In Ergänzung ihres Berichtes vom 10. Juli 2012 führ ten sie zur Hauptsache aus, die Elektrokrampftherapie sei mit insgesamt acht Sitz ungen komplikationslos verlaufen. Im Rahmen dieser Behandlung habe fol gende Beobachtung gemacht werden können: Die Beschwerdeführerin habe affektiv gelöster gewirkt, die emotionale Schwingungsfähigkeit habe zuge nommen und die innere Unruhe leicht nachgelassen. Jedoch habe die Be schwerdeführerin eine anhaltende Schmerzproblematik geschildert. Nach der achten EKT-Behandlung habe sie
einen raschen Austritt gewünscht, um während der Schulferien Zeit mit ihren Töchtern verbringen zu können. Bei fehlen dem Hinweis auf eine Fremd- oder Selbstgefährdung sei sie in die bestehenden Verhältnisse entlassen worden. Es sei unter anderem vorge sehen, dass die Beschwerdeführerin Ende August Kontakt aufnehme, um die Indika tion zur Durchführung einer Erhaltungs-EKT prüfen zu können (Urk. 6/ 71/10-16). 3.1.4
In Würdigung dieser Aktenlage gelangte das Gericht im Urteil vom 27. März 2014 (Urk. 6/79) zum Schluss, auf das Gutachten des Y.___, welches sämtliche praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurtei lungs grundlage erfülle (vgl. E. 1.4 hievor), könne abgestellt werden; dies je den falls bis zum Untersuchungszeitpunkt im Januar 2012. Die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, erschei ne nachvollziehbar (E. 4.1).
In der Zeit bis zum Erlass der damals angefochtenen Verfügung vom
6. Septem ber 2012 (Urk. 6/62) sei die Beschwerdeführerin vom 23. März 2012 bis zum 13. Juli 2012 in der C.___ hospitalisiert gewesen und medikamentös und mittels eines multimodalen Behandlungsprogramms sowie EKT thera piert worden (E. 3. 1 .2-3 hievor). Es bestünden Hinweise darauf, dass nach der Begutachtung durch das Y.___ eine Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Das Gericht wies daher die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie die Verhältnisse für die Zeit nach der Begutachtung ergänzend abkläre (E. 4.2-3). 3.2
Im nach dem Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts eingeholten Gut achten des A.___ vom 3 1. August 2015 (Urk. 6/116 /1-92) stellten Dr. med.
D.___, FMH Innere Medizin, Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, Dr. G.___, Diplompsychologin, und lic . phil. H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP,
aufgrund ihrer Untersuchungen vom 2 0. Mai, 2 8. Mai und 2 3. Juni 2015
folgend e Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 71): - Mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom im Rahmen ei ner rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.11)
Zudem führten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit auf (S. 71) : - Subjektiv beklagte Missempfindungen Schultergürtelregion rechts und obere Extremität rechts - o hne somatisch-rheumatologisches Korrelat, ohne Schmerzprovoka tion, mit - f reier und schmerzloser Beweglichkeit der HWS-Segmente ohne Hin weise für eine Facettengelenks- oder radikuläre Symptomatik bei - MRI-dokumentierter medianer Diskushernie C4/C5 ohne radikuläre
Kompromittierung (MRI HWS 21.03.2011) - DD im Rahmen einer Somatisierungsstörung - Metabolisches Syndrom (Bauchumfang 93 cm, Triglyceriderhöhung und verminderte s HDLC) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.24)
Dazu hielten sie fest, dass sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse.
Bei der rheumatologischen Untersu chung sei die Untersuchung des Bewe gungsapparates an allen Etagen, auch an
der Halswirbelsäule und am rechten Arm unauffällig gewesen und ohne provozierbare Missemp findungen. Radiologisch würden relevante Beein trächtigungen der Nervenwurzel fehlen. Aufgrund dieser Angaben sei diffe r e ntialdiagnostisch eine S o matisierungs störung anzunehmen im Rahmen ei nes syndromalen Beschwerdebildes ohne somatisches Korrelat. Aus rheuma tologisch-somatischer Sicht werde für sämtlic h e Tätigkeiten, auch für die an gestammte Tätigkeit in der Verpackung von Medikamenten bis 2011, bezo gen auf ein volles Pensum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar und ausgewiesen beurteilt. Die subjektiv beklagten Missempfindungen würden nicht zum Attestieren oder Begründen einer Arbeitsunfähigkeit qualifizieren .
Die neuropsychologische Untersuchung habe keine pathologischen Auffällig keiten ergeben. Aus neuropsychologischer Sicht könne die Beschwerdeführe rin die kognitiven Anforderungen ihrer angestammten Berufstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bewältigen.
Die psychiatrische Untersuchung habe im Hinblick auf die diagnostische Ein schätzung im Wesentlichen keine Diskre panzen ergeben. Auf psychia tri schem Gebiet liege bei der Beschwerdeführe rin eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom im Rahmen einer rezidivierenden de pressiven Störung, darüber hinaus eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren vor. Im Hinblick auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde auf grund der Würdigung der Versicherungsakten und der heutigen Unter su chung gegenwärtig von einer maximalen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen. Trotz der diagnosti zierten mittelgradigen depressi ve n Störung mit somatischem Syndrom im Rahmen einer rezidivierenden de pressiven Störung, die sicherlich die Be schwerdeführerin in ihrer Leistungs fähigkeit einschränke, habe die gut achterliche Konsistenzprüfung klare Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeein trächti gungen ergeben. Insbesondere seien er hebliche Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderte n Intensität und der Vagheit der Beschwerden, Diskre panzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden sowie
der Selbst einschätzung der Ar beitsfähigkeit und der erkennbaren körperlich-psychi schen Beeinträchtigung in der Untersuchung sowie Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der ge schilderten Beschwerden und der Inanspruchnahme gegenwärtiger therapeu tischer Hilfe aufgefallen (S. 78 f.).
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, in den tiefen depressiven Phasen an Suizidgedanken zu leiden, sie habe öfter daran denken müssen. Es be stä nden jedoch weder Suizidversuche noch ein selbstverletzendes Verhalten (S. 52).
Aufgrund der psychischen Beschwerden bestehe in de r zuletzt ausgeführten Tätigkeit in der Verpackung von Medikamenten und in allen angepassten zeitlich flexiblen Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck und mit reduziertem Publikumsverkehr und reduzierten Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit . Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit dem Zeitpunkt der aktuellen polydisziplinären Abk l ärung (S. 79). Es erscheine nicht nachvollziehbar, da s s sich die Beschwerdeführerin trotz der angegebenen Schwere der depressiven Erkrankung und der subjektiven Beeinträchtigung in einer niederschwelligen psychotherapeutischen Behandlung mit Sitzungsfrequenz alle zwei bis vie r Wochen befinde. Es bestehe ei n e ausgesproche ne Selbstlimitierung. Es könne a u ch nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin trotz der an gegebenen Schwere der Störung und Alltagsbeeinträchtigung imstande sei, Auslandreisen zu unternehmen. An den subjektiven Angaben der Beschwer deführerin werde aufgrund der erheblichen Diskrepanzen und Inkonsistenzen gezweifelt (S. 81).
Der Gesundheitszustand habe sich seit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch das Y.___ (April 2012) nicht verändert (S. 82). 3.3
Im Austrittsbericht der B.___ vom 2 6. Juli 2016 (Urk. 10), bei welcher sich die Beschwerdeführerin (nach Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 24.
Mai 2016 [Urk. 2]) vom 1 1. bis 3 0. Juni 2016 in stationärer Behandlung befand, wurde folgende Diagnose festgehalten: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (F33.2)
Dazu wurde ausgeführt, dass in der Vorgeschichte drei Suizidversuche mit Tablettenintoxikation stattgefunden hätten . Seit mehreren Monaten bestä n den Suizidgedanken und Suizidhandlungen, welche die Beschwerdeführerin jedoch ihrem familiären und therapeutischen Umfeld verschwiegen habe. Der Eintritt in die B.___ sei per f ürsorgerische Unterbringung (FU) zur Krisenin tervention aufgrund einer Selbstgefährdung im Rahmen der rezidiv i erend depressiven Erkrankung erfolgt . Die Beschwerdeführerin sei zuvor auf Emp fehlung ihrer ambulanten Psychologin freiwillig ins I.___ eingetreten. Dort habe sie jedoch ein ausführliches Ein trittsgespräch abgelehnt und nur einsilbig Auskunft gegeben. Aufgrund des nicht umfassend beurteilbaren Suizidrisikos sei die Ausstellung der FU er folgt . 4.
Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 3 1. August 2015 (E. 3. 2) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen, psy chi atrischen und neuropsychologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Be schwerdeführerin auseinander. Sie zeigten auf, dass
für ein zervikoradikulä res Reizsyndrom rechts C5/C6 respektive ein generalisierender Weicht eil rheumatismus keine reproduzierbaren Befunde erhoben werden konnten (Urk. 6/116 S. 41) . Die Gutachter verneinten das Vorliegen von Ängste n im strengen psychiatrischen Sinne und legten ausführlich dar, dass keine an haltende somatoforme Schmerzstörung, sondern eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren vorliegt. Aufgrund der subjektiv erlebten und kaum objektivierbaren Defizite führ t diese jedoch nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter wiesen auf psy chosoziale Belastungsfaktoren hin, welche sie jedoch bei der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit ausschlossen. Ebenso wiesen sie auf erhebliche Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwer den und der Vagheit der Beschwerden, zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchung sowie zwischen dem Ausmass der geschilderten Be schwerden und der Intensität der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe hin. Sie legten dar, dass die gutachterliche Konsistenzprüfung klare Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Fun ktionsbeeinträchtigungen ergab und dass eine ausgesprochene Selbstlimitierung bestand. Gemäss den Gut a ch tern standen b ei der subjektiv empfundenen vollständigen Arbeitsunfä hig keit psychosoziale und motivationale Aspekte ganz im Vordergrund
(S. 6 0 -65).
Angesichts dieser Umstände erscheint es für den rechtsanwendenden medi zinischen Laien nachvollziehbar, dass die Gutachter trotz der geschil derten Beschwerden nicht vom Vorliegen einer schweren, sondern von einer mittel gradigen depressiven Episode ausgingen. Die Gutachter gelangten so dann zum ausführlich begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit in der Verpackung von Medikamenten und in allen angepassten zeitlich flexiblen Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck und mit reduziertem Publikumsverkehr und reduzierten Anfor de rungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen zu 50% ar beits fähig ist. D as Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 4
hiervor).
Dieser Ansicht ist auch die Beschwerdeführerin. Soweit sich die Verwaltung daher - jedenfalls für die Zeit bis Mai 2015 (vgl. E. 5 . 5
hiernach) - darauf abgestützt hat, ist dies nicht zu beanstanden . 5.
5 .1
Die Beschwerdeführerin leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung mit im Zeitpunkt der Begutachtung durch das Y.___ mitt elgradiger depressi ver Episode. Dies betrachtete das Gericht im Urteil vom 27. März 2014 für ausgewiesen (Urk. 6/79 E.
4.1), welche Feststellung dem vorliegenden Ent scheid zu Grunde zu legen ist (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht). Der Gesundheitszustand hat sich gemäss den Gutach tern des A.___ seither nicht verändert (E. 3.2 hievor). Die Hinweise im Bericht der C.___ vom 8.
August
2012 (Urk. 6/71/10-16) auf eine mögliche Ver schlech terung, welche gemäss der gerichtlichen Beurteilung ergänzender medizinischer Abklärungen bedurften (Urk. 6/79 E. 4.2), liessen sich in der Folge nicht erhärten. Auch die behandelnde Therapeutin sprach am 15. Okto ber 2014 - anders noch als die Fachärzte der C.___
- in diagnostischer Hin sicht nicht mehr von einer schweren Depression (Urk. 6/89/1) und berichtete, dass im ambulanten Setting keine suffiziente Psychotherapie stattfinden konnte, da die Beschwerdeführerin die vereinbarten Termine oft abgesagt habe. Diese nahm auch die empfohlene tagesklinische Behandlung nicht auf (Urk. 6/89/2 Ziff. 1.5), welche Umstände insgesamt auf einen eher geringen Leidensdruck nach dem wegen Ferien der T ö chter selbst angestrebten (Urk. 6/71/15 unten) - Klinikaustritt im Juli 2012 hindeuten. Dement spre che nd beschrieb auch der behandelnde Dr. J.___ den Gesundheitszustand am 28. August 2014 als stationär (Urk. 6/85/7).
Auch den Berichten der B.___
vom 8. August 2014 (Urk. 6/83) und des K.___ vom 1. Oktober 2014 (Urk. 6/88/6) sind keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung zu entnehmen. Dr. med. L.___, Innere Medizin und Pneumologie, und Dr. med. M.___, FMH Innere Medizin und Kardiologie, nannten am 21. November 2013 bezieh ungs weise am 21. Juli 2014 keine somatischen Diagnosen mit einschränkender Wirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 6/85/7 und Urk. 6/85/6) . Ebenso wenig ist der Bericht der behandelnden Fachleute des K.___ vom 1. Oktober 2014 (Urk. 6/88/6-7) geeignet, die gutach ter liche Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Darin werden keine eigenen Befunde genannt, welche die aufgeführten Diagnosen einer rezidivierenden depressi ven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, einer generalisierten Angststörung sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung zu stützen vermögen. Der Bericht erschöpft sich zur Haupt sache in der Wiedergabe der Darstellung der Beschwerdeführerin und Dr.
J.___ erläuterte in keiner Weise, weshalb er anstelle der noch am 20./23. August
2014 als mittelschwer gefasste depressive Störung (Urk . 6/85/6 7) nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig
schwere Episode diagnostiziert.
In Anbetracht dieser Aktenlage ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, wenn sie unter revisionsrechtlichem Blickwinkel von eine m unveränderten Gesundheitszustand ausging und die zurückhaltendere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die A.___ -Gutachter unberücksichtigt liess.
Ob aus medizinischer Sicht infolge der mittelschweren depressiven Störung
eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (E. 3.1.1) oder von 50 % (E. 3. 2) besteht, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen letz t lich offen bleiben. 5 .2 5 .2.1
Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapier bar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1; 9C_667/2013 vom 29. April
2013 E.
4.3.2; 9C_917/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E.
4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bun desgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundes ge richts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).
Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist aller dings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Be gleiter scheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psycho genen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bun desgerichts 9C_917/2012 vom 14. August
2013 E.
3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E.
3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Lei den als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invali di sierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundes ge richts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Dabei stellt das Bundes gericht sowohl an die Langjährigkeit (verneint im vorge nannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapiedauer von weniger als andert halb Jahren) als auch an die Intensität der Therapiebemühungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1) hohe Anforderungen. 5 .2.2
Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Ge richt) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gege benhei ten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechts anwen der und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu be ur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be schreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Be rücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sach ver ständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesund heit lichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Entgegen den Rügen der Beschwerdeführerin (Urk.
1 S.
4 unten) kann damit von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfä hi g keit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorlie gend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 5 .3
Die Beschwerdeführerin leidet seit vielen Jahren an Depressionen und war deshalb bereits mehrfach hospitalisiert (7. April bis 3 0. Mai 2011, 1 1. August bis 2 1. September 2011, 2 3. März bis 1 3. Juli 2012; Urk. 6/47/7 und E.
3. 1. 2). Ab November 2006 war sie vorübergehend alle zwei bis drei Wochen bei der B.___ in ambulanter Behandlung (Urk. 6/20/8 f.). Ab Oktober 2010 war sie zunächst alle drei Wochen, anschliessend spätestens ab Dezember 2011 wöchentlich in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. N.___ be ziehungsweise bei lic . phil. O.___, Fachpsychologe für Psy chotherapie FSP (Urk. 6/29/2 und Urk. 6/47/32). Dabei nahm sie im Zeitrau m vor dem Klinik eintritt
vom 23. März 2012 die ambulanten Termine nicht mehr wahr (Urk. 6/71/10). Auch später sagte sie die vereinbarten Termine oft ab, wes halb die Behandlung im Juli 2013 abgebrochen wurde (Urk. 6 /89/2). Seit November 2013 ist die Beschwerdeführerin ein bis zwei M al pro Monat beim K.___ in ambulanter psychiatrischer Be handlung (Urk. 6/88/6 und Urk. 6/116 S. 29).
Die Beschwerdeführerin
gab an, dass es ihr seit Jahren anhaltend schlecht gehe (Urk. 6/ 116 S. 49). Dennoch war sie zunächst lediglich alle zwei bis drei beziehungsweise ab Oktober 2010 alle drei Wochen in psychiatrischer Be handlung. Die Behandlungsfrequenz wurde daraufhin zwar vorübergehend auf wöchentliche Sitzungen erhöht, doch nahm die Beschwerdeführerin dabei mehrfach die Termine nicht wahr. Gemäss Dr. N.___ sei sie aufgrund d er psychischen Beschwerden nicht imstande gewesen, in ihre Praxis zu kommen (Urk. 6/89/2). Dies scheint wenig plausibel, wäre doch bei einem so schlech ten Gesundheitszustand wohl kaum die Behandlung im Juli 2013 aufgrund der häufigen Terminabsagen abgebrochen und erst im November 2013 eine neue Therapie begonnen worden. Vielmehr deutet das häufige Nichtwahr nehmen der Sitzungen auf einen nicht allzu grossen Leidensdruck hin. Die Behandlungsfrequenz von nur noch ein bis zwei Sitzungen pro Monat seit November 2013 bestätigt dies. Bereits die Gutachter des Y.___ waren der Ansicht, dass die Behandlungsoptionen noch nicht ausgeschöpft sind (Urk. 6/47/23) und die Fachtherapeutin empfahl eine tagesklinische Behand lung (Urk. 6/89/2), welche die Beschwerdeführerin nicht aufnahm. Gemäss den Gutachtern des A.___ erschein t es nicht nachvoll ziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin trotz der angegebenen Schwere der depressiven Erkran kung lediglich in einer niederschwelligen psychothera peutischen Behandlung befindet (E. 3. 2). Ihre antidepressiven Medikamente scheint die Beschwerde führerin zudem teilweise ungenügend einzunehmen (vgl. Medikamenten spiege l vom 20. und vom 28. Mai
2015 bzgl. Quetiapin, Urk. 6/116 S.
36). Die Gut achter des A.___ empfahlen denn auch eine An passung der psychopharmako logischen Behandlung (Urk. 6/116 S. 63). Bei dieser Sachlage kann von einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leide n als resistent ausweist nicht gesprochen werden. Eine invalidisierende Wirkung der mittelschweren depressiven Störung ist damit nicht ausgewiesen.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, gemäss den Gutachtern des A.___ sei ihr eine Überwindbarkeit bloss eingeschränkt zumutbar, ist festzuhalten, dass sich diese Aussage auf die chronische Schmerzstörung bezog (Urk. 6/116 S. 65). Gemäss den Gutachtern bestehen bei der Beschwerdefüh rerin subjek tiv erlebte, kaum objektivierbare Defizite. Die Überwindung der Defizite ist ihr reduziert zumutbar. Schon a us rein medizinischer Sicht führen diese nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit, weshalb die Diagnose der chro ni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Gut achten des A.___ als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wird . Die diesbezüglichen Aussagen der Gutachter vermögen damit nichts an der fehlenden invalidisierenden Wirkung der mittelschweren depressiven Störung zu ändern. 5 .4
Obwohl eine depressive Symptomatik vorliegt, kann dem Leiden der Be schwer deführerin aufgrund der lediglich mittelschweren Störung und einer fehlenden konsequenten Depressionstherapie
keine invalid isierende Wirkung zuerkannt werden.
Ihr e Pathologien führen damit zu keiner sozialversiche rungs rechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich ist die angestammte Tätigkeit in der Verpackung von Medika menten sowie jede ange passte zeitlich flexible Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termin druck und mit reduziertem Publikumsverkehr und reduzier ten Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen zumut bar. Ein anspruchs be gründender Invaliditätsgrad ist somit zu verneinen. 5.5
D er massgebliche Beurteilungszeitraum umfasst die Zeit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens am 24. Mai 2016 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Die nach Verfügungserlass wegen des nicht beurteilbaren Suizidrisikos mittels fürsorgerischer Unterbringung erfolgte Einweisung in die B.___ (Urk. 1) am 11. Juni 2016 hat daher in diesem Verfahren von vornherein ausser Acht zu bleiben.
In Bezug auf die Verhältnisse im hier massgebenden Zeitraum sind dem Bericht der B.___ vom 26. Juli 2016 (E.
3.3 hievor) keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen. Zwar wurden seit mehreren Monaten bestehende Suizidge danken und drei Suizidversuche mit Tablettenintoxikation erwähnt (S.
1), welche jedoch in den übrigen Akten, die den Krankheitsverlauf seit der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2004 abbilden, keine Stütze finden. Allein gestützt auf die nicht weiter belegten, nach Einschät zung der A.___ -Gutachte r nicht immer konsistenten Angaben der Beschwer de führerin kann daher nicht auf eine anhaltende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geschlossen werden. 5.6
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 1‘0 00. -- fest zusetzen und entsprechend dessen Ausgang de r Beschwerdeführer in aufzu er legen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 ‘ 0 00.-- werden der Beschwerde führ erin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Recht s kraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher