Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1965, ist seit 2010 bei der Gemeindeverwal tung Y.___ im Kanzleidienst tätig (Urk. 7/25) . Unter Hinweis auf ein d uktales
Carcinoma in situ (DCIS; Brustoperation und Totaloperation 2013), Breast
Cancer (BRCA) 1 positiv (Befund 2013) und einen Erschöpfungszu stand sowie psychische Probleme seit April 2014 meldete sie sich am
6. August 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte am 23. Dezem ber 2014 mit, dass keine beruflichen Eingliederungs massnahmen angezeigt seien (Urk. 7/24). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversiche rung bei (Urk. 7/41) und veranlasste ein psychiatri sches Gutachten, welches am 9. November 2015 erstattet wurde (Urk. 7/44). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7/ 46 - 56, Urk. 7/ 59 - 60, Urk. 7/ 62 -64) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai
2016 (Urk. 7/65 = Urk. 2) einen Ren ten anspruch. 1.2
Die Versicherte erhob am 20. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2016 (Urk. 2) und beantragte, ihr sei eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli
2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. August
2016 (Urk. 8) zur Kennt nis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes
Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sche Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditäts bemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Recht sprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbar keitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe ri gen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindika toren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweis themen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychoso ma ti schen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zu lässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardin di katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wah r scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 8
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo rin stanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung
– da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechts mittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen er ledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt unge nügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleich lau fen den und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Per son an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu verein baren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Admi ni strativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend re for ma torisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückwei sung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungs träger bleib t hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kanto nalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbe nommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, zur Überprüfung des Gesundheitsschadens sei ein Gutachten in Auftrag gegeben worden. Darauf könne abgestellt werden. Die Beurteilung habe erge ben, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Zudem seien keine weiteren medizi nischen Unterlagen eingereicht worden, welche die Aktenlage verändern würde n . Die Untersuchungsmaxime sei von der IV-Stelle erfüllt worden. Im Gutachten vom 9. November 2015
sei eine Neuras thenie (psychosomatische Erkrankung) diagnostiziert worden, weshalb kor rekterweise auch eine Prüfung der Indikatoren durchgeführt worden sei (S. 2 Mitte). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), dass auf das Gutachten von Dr. Z.___
vom 9. November 2015 aus näher genann ten Gründen (S. 10
ff.) nicht abgestellt werden könne . Dr. Z.___ komme nicht zum Schluss, dass zukünftig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sein soll e, lasse dies bewusst offen respektive schliesse explizit nicht aus, dass nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, und empfehle für die sen Fall eine Verlaufskontrolle in einem halben Jahr. Trotzdem komme er zum nicht nachvollziehbaren Schluss, dass längerfristig keine Arbeitsun fähigkeit gegeben sei (S. 15 Ziff. 14). Es liege eine ausgewiesene Einschrän kung des Gesundheitszustandes vor, welche die funktionelle Leistungsfähig keit der Beschwerdeführerin einschränke. Es sei von einer funktionellen Ein schränkung von 50 % in der aktuellen, angepassten Tätigkeit auszugehen und ihr eine halbe Rente zuzusprechen (S. 18 Ziff. 16). Eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurück zuweisen. Dies, um die Mängel im Gutachten von Dr. Z.___ zu beheben. Diesfalls sei eine erneute Begutachtung bei einem nicht mit der Ange legen heit vorbefassten Psychiater anzuordnen (S. 18 Ziff. 17). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Dr. med. A.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, nannte mit Bericht vom 4. September 2014 (Urk. 7/18) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - duktales
Carcinoma in situ (DCIS) Mamma rechts, sowie klassische l o buläre
Neoplasie
- Breast
Cancer (BRCA) 1 positiv - reaktive depressive Verstimmung
Sie führte aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 2010 betreffend Vorsorge und seit April 2013 regelmässig wegen der Diagnose behandle (Ziff. 1.2). Seit 8. April 2014 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Sachbearbeite rin zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Aufgrund reduzierter Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen und schneller Ermüdung sei es ihr unmöglich, ein Vollzeitpensum zu leisten. Ein Pensum von täglich 50 %, was 4 Stunden 12 Minuten entspreche, sei aktuell möglich (Ziff. 1.7). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 22. Oktober 201 4 (Urk. 7/23) an, die Beschwerdeführer in seit April 2014 zu behandeln (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Depression - BRCA 1 - Positivität, Mamma - karzinom (Mamma-CA) rechts
- Mastektomie beidseits und R ekonstruktion am 2 6. August 2013 - Hysterektomie und Ovarektomie beidseits am 1 3. Dezember 2013
Seit 8. April 2014 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als kauf männi sche Angestellte zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es bestehe eine redu zierte psychische Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen und ein Auf merk samkeitsdefizit . Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 50 % zumutbar (Ziff. 1.7). 3.3
PD Dr. med. C.___, Facharzt für P lastische, Rekonstruktive und Ästhe tische Chirurgie, D.___, Zentrum für Brustkrebschirurgie, nannte mit Bericht vom 2 1. April 2015 (Urk. 7/28) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - DCIS Brust rechts, BRCA1-Genmutation - Status nach beidseitiger Mastektomie und Rekonstruktion mittels auto logem Gewebe
Es erfolge eine ambulante Behandlung mit Kontrollen in zweimonatigem Rhythmus (Ziff. 3.1). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Mass nahmen nicht verbessert werden (Ziff. 4.1) . Weitere Angaben zur Arbeits fähigkeit machte er nicht. 3.4
Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 1 5. Mai 2015 (Urk. 7/34) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression (Ziff. 1.2). Die bis herige, beziehungsweise eine angepasste Tätigkeit, könne zu 50 % ausgeübt werden (Ziff. 2.1). 3.5
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy cho the rapie, führte mit Bericht vom 2 9. Mai 2015 (Urk. 7/33) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Mai 2014 behandle (Ziff. 1.2), und nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - andauernde Persönlichkeitsänderung bei Status nach Mammacarci nom in situ mit Mammaresektion beidseits 2013 (ICD-10 F62.88) - red. depressive Störung (ICD-10 F32.00 gegenwärtig)
- chronisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0)
Alle Diagnosen würden seit mindestens April 2014 gelten.
Eine Veränderung der Persönlichkeit habe sich nach dem Tod der Schwester 1997 aufgrund eines Uterusk arzinoms und der Diagnose eines Mamma- k arzinoms
bei der jüngeren Schwester sowie na ch eigener Diagnose eines Mammak arzinoms 2012 beziehungs weise 2013 entwickelt. Darüber hinaus bestünden rez idivierende depressive Phasen und eine anhaltende Reduktion des Leistungs- und Energieniveaus . Es bestehe ein instabil er Affekt mit rez idivierenden depressiven Einbrüchen, allgemeinem erheblich reduziertem Funktions-, Leistungs-, Antriebs- und Energieniveau, eine rasche Erschöpf bar keit psycho-psychisch mit seit der
Mammaresektion bestehendem erhöh tem Erholungsbedarf. Oft bestehe eine Anhedonie und ein Gefühl der Über forderung (Ziff. 1.4) . Die Beschwerde führerin sei von 13.
Dezember 2013 bis 9.
Januar 2014 zu 100 % arbeitsun fähig gewesen. Von 8.
April
2014 bis heute sei sie zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6) . Die Beschwerdeführerin könne maximal vier Stunden hintereinan der eine berufliche Tätigkeit ausüben. Danach sei sie erschöpft und benötige entsprechend lange Erholungs- und Ruhephasen (Ziff. 1.7) . 3.6
Am 27.
August 2015 erstattete Dr.
med.
F.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin und für Kardiologie, das von der BVK Personalvor sorge des Kantons Zürich in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 7/50) . Er nannte folgende Diagnosen (S. 7 f.): - high grade Mammakarzinom rechts, Typ DCIS mit Kalk und Nekrosen - der vorliegende genetisch vermittelte Karzinomtyp führt zur siche ren Erkrankung Mammakarzinom - Status nach s tereotaktischer Vakuumbiopsie rechts am 1 7. Mai 2013, DCIS, BRCA 1 positiv - positive Familienanamnese, Schwester 44-jährig an Mammakarzi nom erkrankt (BRCA positiv), andere Schwester 42-jährig an Ova rialkarzinom verstorben - Status nach Skin- Sparing Mas tektomie beidseits und sentinel
Lym phonodektomie beidseits am 2 6. August 2013
- Status nach laparoskopischer Hysterektomie und Adnexektomie, Ma millenrekonstruktion beidseits am 1 3. Dezember 2013 - psychiatrische Diagnose: anhaltende, chronifizierte psychische Asthe nie, kombiniert mit depressivem Zustandsbild unter regel mässiger psychotherapeutischer Betreuung und Antidepressiva - anhaltender im Verlauf stationärer Rekonvaleszenzzustand mit Müdigkeit, Adynamie, körperlicher Schwäche, verlängertem Erho lungsbedürfnis, Schlaflosigkeit
Die Versicherte habe sich von den Eingriffen sowohl körperlich als auch psy c hisch nie mehr richtig erholt. E s persistiere seither trotz aktuell dokumen tierter Tumorfreiheit ein anhaltender Rekonvaleszenzzustand . Die Versicherte leide unter einer verminderten körperlichen und emotionalen Belastbarkeit, es fänden sich intermittierend auftretende Schwäche/Erschöpfungszustände, ein deutlich gesteigertes Erholungsbedürfnis sowie Schlafstörungen. Mehr mals habe die Versicherte, welche seit dem 8. April 2014 krankheitsbedingt 50 % arbeitsunfähig eingestuft sei, versucht, das Arbeitspensum wieder zu steigern. Jedes Mal sei es zu Erschöpfungszuständen und psychophysischen Einbrüchen gekommen, weswegen aktuell nur noch eine 50%ige Arbeits fähigkeit resultiere. Die Versicherte stehe seither auch in regelmässiger, kon ti nuierlicher psychotherapeutischer Betreuung. Medikamente würden einge setzt und vom behandelnden Psychiater w e rde die Diagnose psychische Asthe nie überlagert von einer anhaltenden therapierefraktären de pressiven Symptomatik gestellt (S. 7). Die Versicherte sei aktuell in der Lage, im bis anhin ausgeübten Tätigkeitsbereich im Umfang von 50 % weiterhin arbeits tätig zu bleiben (S. 9 lit . e).
3.7
Am 9. November 2015 erstattete Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege bene Gutachten (Urk. 7/44) . Er nannte die folgenden Diagnosen (S. 10 oben): - protrahiertes neurasthenisches Erschöpfungssyndrom ICD-10 F48.0 - Status nach Operationen im August 2013 und Dezember 2013 wegen Mammakarzinoms und positivem Gentest
Ab Juni 2008 habe die Beschwerdeführerin bei ihrem Ehemann gearbeitet und ein Bürofach- und ein Handelsdiplom nachgeholt. Dabei sei sie erstmals in eine Erschöpfung geraten, bedingt dadurch, dass am Arbeitsplatz der Str ess nach der Zusammenlegung von Betreibungsämtern zugenommen ha b
e. Es sei zu einigen wenigen Krankheitsabsenzen, auch bei zwei Prüfun gen, aber zu keinen weiteren Nachteilen, keiner depressiven Störung und keiner psychia trischen Behandlung gekommen (S. 10 unten).
1997 sei eine Schwester der Beschwerdeführerin früh an Unterleibskrebs gestor ben. 2012 sei eine andere Schwester an Brustkrebs erkrankt und habe zweimal operiert werden müssen. Heute gehe es ihr wieder relativ gut. In diesem Zusammenhang seien bei der Beschwerdeführerin vermehrte medizi nische Kontrollen gemacht worden und ein Gentest habe ein belastendes Re sultat gebracht. Im August 2013 sei die Beschwerdeführerin nach einem ver dächtigen Biopsiebefund operiert worden, die Diagnose habe auf ein Mamma K arzinom in situ gelautet. Daraufhin seien im Dezember 2013 aus Si cher heitsgründen auch die Eierstöcke und die Gebärmutter entfernt worden. Dieser Verlauf habe bei der Beschwerdeführerin Ängste ausgelöst. Insbeson dere habe der positive Gentest sie in eine Haltung gebracht, dass die Krebs krankheit weiter in ihr stecke und jederzeit in ihrem Leben wieder auftreten könne, verstärkt noch, als im September 2014 verdächtige Darmpolypen ent deckt worden seien. Die Ängste seien aber auf den gesundheitlichen Bereich beschränkt geblieben und hätten sich nicht manifest auf den allgemeinen Zustand ausgewirkt (S. 10 f.) .
Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit jeweils nach einer Erholungsphase nach den Operationen problemlos wi eder aufgenommen, so auch am 6. Janu ar 2014 zu 100 %. Eigentliche depressive Symptome seien bis zu die sem Zeit punkt ebenfalls nicht zu erkennen. Der später behandelnde Psychi ater Dr. E.___ habe eine Persönlichkeitsänder ung beim Status nach dem Mammak a r zinom, ICD 10 F62.8, diagnostiziert. Er habe in seinem Be richt vom 2 9. Mai 2015 diese Diagnose nicht näher erläutert. Er selbst sehe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Persönlichkeit der Beschwerdefüh rerin geändert hätte. Seines Erachtens sei es auch zu früh, eine solche Diagnose zu stellen (S. 11 oben) .
In den folgenden drei Monaten habe der Arbeitsstress zugenommen . Schlaf- und Konzentrationsstörungen seien aufgetreten. Die Beschwerdeführerin sei in eine Müdigkeit und Energielosigkeit geraten. Der psychische Zustand sei exazerbiert, als sie Ende März noch bei einer Abstimmung in der Gemeinde habe mithelfen müssen. Sie habe erst am 8. April
2014 zum Hausarzt Dr. B.___ gehen können. Seither sei sie bis heute konstant zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Sie habe Antidepressiva erhalten. Aus eigenem Antrieb habe sie am 2 8. Mai 2014 die psychiatrische Behandlung bei Dr. E.___ aufgenommen (S. 11 Mitte) .
Die beschriebenen Beschwerden würden auf einen psychischen Stresszustand und ein konsekutives Erschöpfungssyndrom hindeuten. Dies habe auch Dr. E.___ so diagnostiziert. Der Hausarzt Dr. B.___ habe in seinen Berichten eine „Depression“ genannt, ohne sie jedoch näher zu spezifizieren und auszuführen. Dr.
E.___ habe in seinem Bericht vom 29. Mai 2015 zusätzlich von einer „ rezidivierenden depressiven Störung“ gesprochen, aber ebenfalls praktisch ohne Erläuterung von spezifisch depressiven Aspekten . Mit der Codierung „F32.00“ habe er zum damaligen Zeitpunkt einen leichten depressiven Zustand ohne somatische Stresssymptomatik, mithin ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähi g keit, gemeint (S. 11 unten) .
Die Beschwerdeführerin selbst könne von sich aus keine speziell depressiven Beschwerden beschreiben, das heiss e Symptome depressiver Natur ausserhalb des Erschöpfungssyndroms. Erst auf s ein Nachfragen gebe sie depressive Verstimmung en wie Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit an. Die Stimmung ha be sich denn auch rasch wieder gebessert. Die mögliche aktuelle depressive Störung würde er deshalb als höchstens leicht und ohne relevan ten Einfluss auf die Arbeitsfähigkei t und die Prognose bezeichnen (S. 11 f.) .
Die teilweise Krankschreibung im April 2014 habe zusammengefasst psychi sche Gründe gehabt und sei aus heutiger Sicht nachvollziehbar. Dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin heute noch nur 50 % betrage, sei seines Erachtens nicht ausgeschlossen, aber weniger verständlich: Die Situa tion am Arbeitsplatz habe sich bald entspannt. Der psychische Zustand habe sich insgesamt verbessert. Konzentrationsstörungen bestünden nicht mehr, die Fehlerquote der Patientin bei der Arbeit sei heute normal. Die Schlaf störungen seien weitgehend gewichen. Verstimmungen bestünden mit Aus nahme der Ängste nicht mehr (S. 12 Mitte).
Was die Arbeitsfähigkeit betr e ff e, müsse er die heutige Einschätzung der behan delnden Ärzte einer 50%igen Reduktion nach dem oben Gesagten offen lassen. Falls die aktuelle teilweise Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestätigt wer den sollte, schlage er eine Verlaufskontrolle in einem halben Jahr vor (S. 12 f.) .
Aus heutiger psychiatrischer Sicht sei die Attestierung einer Arbeitsunfähig keit von 50 % ab dem 8. April 2014 nachvollziehbar. Begründet werde sie durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, nämlich ein neurastheni sches Erschöpfungssyndrom mit depressiven Aspekten. Die psychiatrische Diag nose sei gut. Eine Arbeitsunfähigkeit auf lange Dauer müsse heute nicht angenommen werden (S. 13 oben) .
Zur Frage der Standardindikat oren gemäss Bundesgericht führte er aus, die Befunde seien heute noch subjektiv in Bezug auf die reine Erschöpfung aus geprägt. Die Behandlung habe sukzessive einen Erfolg gezeitigt. Komorbidi täten bestünden nicht. Die Items Komplex „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ seien nicht relevant. Das Aktivitätsniveau sei heute vorwiegend noc h bei der Berufsausübung eingeschränkt. Der Leidensdruck sei ausgewie sen (S. 13 unten) . 3.8
Dr. med. G.___, Facharzt
für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stelle (RAD),
führte mit Stellungnahme vom 18. November 201 5 (Urk. 7/45/5) aus, obwohl der Gutachter die Krank schreibung mindestens teilweise nachvollziehen könne, liege aus versiche rungsmedizinischer Sicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit dauer hafter Auswirkung auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit vor. 3. 9
Dr. E.___
nannte mit Bericht vom 31. März 2016 (Urk. 7/62) die folgenden Diagnosen (S. 3 Ziff. 1) : - depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F32.00) - chronisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) - Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.88)
Der Bericht von Dr. Z.___ sei aus näher genannten Gründen (S. 1 ff.) nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin zeige unverändert eine intermittierend gedrückte Stimmungslage mit Antriebsmangel und erhöhter Ermüdbarkeit und öfters eine eingeschränkte Fähigkeit, Freude zu empfinden. Die Auswirkungen im Sinne von Schwierigkeiten, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben (reduziertes Leistungsniveau, verminderter Antrieb, rasche Erschöpfbarkeit, Konfliktfä higkeit und verminderte Stressresilienz) und zuweilen die Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten seien deutlich. Intermittierend bestünden zudem Schlafstörungen, die die Beschwerdeführerin mittels eines
schlafinduzie ren den Antidepressivums coupiere . Darüber hinaus bestünde ein chronisches Erschöpfungssyndrom, welches die depressive Komponente perpetuiere (S. 3 Ziff. 2) .
Bei der Beschwerdeführerin sei eine Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer anhaltenden Verunsicherung in der Persönlichkeit und im Gestalten von sozialen Kontakten vor allem auch im beruflichen Kontext, dem chroni schen Gefühl der allgegenwärtigen Gefahr eines Rezidivs des Mammakarzi noms, einem reduzierten Selbstwertgefühl mit rasch auftretenden Selbst zweifeln und dem allgemein verstärkten Gefühl der erhöhten Vulnerabilität und Ausgeliefertseins feststellbar. Im Vergleich zur prämorbiden Lebens spanne, das heisse vor der Diagnose des Mammakarzinoms, schildere die Beschwerdeführerin solche Symptome nicht (S. 3 f. Ziff. 3) .
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der vorliegenden psychischen Erkran kung aus psychiatrisch-medizinischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig, das Funktions-, Leistungs- und Energieniveau sei dauerhaft reduziert, da r über hinaus bestünde eine stark verminderte psycho-physische Resilienz hinsicht lich negativer Lebensereignisse (S. 4 Ziff. 4.2) . 4. 4.1
In somatischer Hinsicht ausgewiesen und unbestritten ist, dass ein Mamma karzinom (BRCA Positiv) diagnostiziert wurde, woraufhin im August 2013 eine beidseitige Mastektomie und im Dezember 2013 eine Hysterektomie und eine beidseitige Ovarektomie vorgenommen wurde n . Strittig sind vorliegend der psychische Gesundheitszustand und dessen Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. 4.2
Von mehreren Ärzten wurde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit festgestell
t. Soweit jedoch Dr. A.___ als Fachärztin für Gynäkologie und Geburts hilfe (vorstehend E. 3.1), Dr. B.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Me dizin (vorstehend E. 3.2 und E. 3.4) und Dr. F.___, als Facharzt für Allge meine Innere Medizin und für Kardiologie (vorstehend E. 3.6), aufgrund psy chischer Leiden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit annahm en, handelt es sich nicht um einschlägige fachärztliche Beurteilungen . 4.3
Der behandelnde Psychiater Dr. E.___
ging aufgrund psy chi scher Leiden ebenfalls von eine r 50%ige n Arbeitsunfähigkeit
aus (vorstehend E. 3.5 und E. 3. 9) .
Der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___
erachtete die von Dr. E.___ gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung als unzutreffend, da e r keine Anhaltspunkte dafür sah beziehungsweise den Verlauf als zu kurz erachtete, um eine solche Diagnose zu stellen . Auch diagnostizierte er im Gegensatz zu Dr. E.___ keine depressive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sondern eine höchstens leichte depressive Störung ohne relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.7) . Übereinstimmend diagnostizierten beide ein Erschöp fungs syndrom . Während Dr. E.___, wie erwähnt, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit feststellte, äusserte sich Dr. Z.___ nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit. So führte letzterer aus, die teilweise Krankschreibung im April 2014 sei nachvollziehbar. Dass die Arbeitsfähigkeit noch immer nur 50 % betrage, sei seines Erachtens nicht ausgeschlossen, aber weniger ver ständ lich. Weiter führte er aus, die heutige Einschätzung der behandelnden Ärzte einer 50%igen Reduktion offen lassen zu müssen. Eine selbständige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahm Dr. Z.___ demnach nicht vor. Wie erwähnt (vor stehend E. 1. 5), ist das Gericht jedoch zur Bemessung des Invali ditätsgrads auf Unterlagen von medizinischen Fachpersonen angewiesen.
4.4
Wie in
BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung auf gegeben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diag nos ti zierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle is tung der versi cherten Person noch zugemutet we rden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2).
Eine juristische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann aufgrund der vorlie genden Aktenlage nicht erfolgen. So sind sich zwar verschiedene Ärzte einig, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig ist. Davon ist jedoch nur Dr. E.___ ein psychiatrischer Facharzt. Seine Diagnosestellung wiederum wird vom zweite n psychiatrischen Facharzt, Dr. Z.___, mehrheit lich in Zweifel gezogen. Zudem ist die vertrauensärztliche Stellung von Dr. E.___ als behandelnder Psychiater zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.6) . Schliesslich liegt v om psychiatrischen Gutachter
Dr. Z.___
keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, obschon die Beschwer degegnerin eine Begutachtung gerade zur Abklärung der Arbeitsfä higkeit als notwendig erachtete (vgl. Urk. 7/45/4 oben), und er eine Verbes serung des psychischen Zustandes feststellte (vgl. vorstehend E. 3.7) .
Damit liegt keine genügende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. 4.5
Im Übrigen fiel die Prüfung der gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblichen Standardindikatoren durch Dr. Z.___ äusserst knapp aus (vgl. vorstehend E. 3.7). 4.6
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende psychiatrische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unzulänglich, weshalb die ange fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender psychiatrischer Abklärung, gegebenenfalls unter Beurteilung der Standardindikatoren, in geeigneter Weise eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdefüh rerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist ge mäss Art. 62 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2016 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes
Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 1.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sche Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditäts bemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Recht sprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbar keitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe ri gen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindika toren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweis themen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychoso ma ti schen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zu lässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardin di katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wah r scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
E. 4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 4.1 In somatischer Hinsicht ausgewiesen und unbestritten ist, dass ein Mamma karzinom (BRCA Positiv) diagnostiziert wurde, woraufhin im August 2013 eine beidseitige Mastektomie und im Dezember 2013 eine Hysterektomie und eine beidseitige Ovarektomie vorgenommen wurde n . Strittig sind vorliegend der psychische Gesundheitszustand und dessen Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit.
E. 4.2 Von mehreren Ärzten wurde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit festgestell
t. Soweit jedoch Dr. A.___ als Fachärztin für Gynäkologie und Geburts hilfe (vorstehend E. 3.1), Dr. B.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Me dizin (vorstehend E. 3.2 und E. 3.4) und Dr. F.___, als Facharzt für Allge meine Innere Medizin und für Kardiologie (vorstehend E. 3.6), aufgrund psy chischer Leiden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit annahm en, handelt es sich nicht um einschlägige fachärztliche Beurteilungen .
E. 4.3 Der behandelnde Psychiater Dr. E.___
ging aufgrund psy chi scher Leiden ebenfalls von eine r 50%ige n Arbeitsunfähigkeit
aus (vorstehend E. 3.5 und E. 3. 9) .
Der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___
erachtete die von Dr. E.___ gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung als unzutreffend, da e r keine Anhaltspunkte dafür sah beziehungsweise den Verlauf als zu kurz erachtete, um eine solche Diagnose zu stellen . Auch diagnostizierte er im Gegensatz zu Dr. E.___ keine depressive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sondern eine höchstens leichte depressive Störung ohne relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.7) . Übereinstimmend diagnostizierten beide ein Erschöp fungs syndrom . Während Dr. E.___, wie erwähnt, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit feststellte, äusserte sich Dr. Z.___ nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit. So führte letzterer aus, die teilweise Krankschreibung im April 2014 sei nachvollziehbar. Dass die Arbeitsfähigkeit noch immer nur 50 % betrage, sei seines Erachtens nicht ausgeschlossen, aber weniger ver ständ lich. Weiter führte er aus, die heutige Einschätzung der behandelnden Ärzte einer 50%igen Reduktion offen lassen zu müssen. Eine selbständige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahm Dr. Z.___ demnach nicht vor. Wie erwähnt (vor stehend E. 1. 5), ist das Gericht jedoch zur Bemessung des Invali ditätsgrads auf Unterlagen von medizinischen Fachpersonen angewiesen.
E. 4.4 Wie in
BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung auf gegeben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diag nos ti zierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle is tung der versi cherten Person noch zugemutet we rden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2).
Eine juristische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann aufgrund der vorlie genden Aktenlage nicht erfolgen. So sind sich zwar verschiedene Ärzte einig, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig ist. Davon ist jedoch nur Dr. E.___ ein psychiatrischer Facharzt. Seine Diagnosestellung wiederum wird vom zweite n psychiatrischen Facharzt, Dr. Z.___, mehrheit lich in Zweifel gezogen. Zudem ist die vertrauensärztliche Stellung von Dr. E.___ als behandelnder Psychiater zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.6) . Schliesslich liegt v om psychiatrischen Gutachter
Dr. Z.___
keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, obschon die Beschwer degegnerin eine Begutachtung gerade zur Abklärung der Arbeitsfä higkeit als notwendig erachtete (vgl. Urk. 7/45/4 oben), und er eine Verbes serung des psychischen Zustandes feststellte (vgl. vorstehend E. 3.7) .
Damit liegt keine genügende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor.
E. 4.5 Im Übrigen fiel die Prüfung der gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblichen Standardindikatoren durch Dr. Z.___ äusserst knapp aus (vgl. vorstehend E. 3.7).
E. 4.6 Zusammenfassend erweist sich die vorliegende psychiatrische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unzulänglich, weshalb die ange fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender psychiatrischer Abklärung, gegebenenfalls unter Beurteilung der Standardindikatoren, in geeigneter Weise eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdefüh rerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist ge mäss Art. 62 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2016 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo rin stanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung
– da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechts mittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen er ledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt unge nügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleich lau fen den und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Per son an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu verein baren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Admi ni strativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend re for ma torisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückwei sung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungs träger bleib t hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kanto nalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbe nommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, zur Überprüfung des Gesundheitsschadens sei ein Gutachten in Auftrag gegeben worden. Darauf könne abgestellt werden. Die Beurteilung habe erge ben, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Zudem seien keine weiteren medizi nischen Unterlagen eingereicht worden, welche die Aktenlage verändern würde n . Die Untersuchungsmaxime sei von der IV-Stelle erfüllt worden. Im Gutachten vom 9. November 2015
sei eine Neuras thenie (psychosomatische Erkrankung) diagnostiziert worden, weshalb kor rekterweise auch eine Prüfung der Indikatoren durchgeführt worden sei (S. 2 Mitte). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), dass auf das Gutachten von Dr. Z.___
vom 9. November 2015 aus näher genann ten Gründen (S. 10
ff.) nicht abgestellt werden könne . Dr. Z.___ komme nicht zum Schluss, dass zukünftig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sein soll e, lasse dies bewusst offen respektive schliesse explizit nicht aus, dass nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, und empfehle für die sen Fall eine Verlaufskontrolle in einem halben Jahr. Trotzdem komme er zum nicht nachvollziehbaren Schluss, dass längerfristig keine Arbeitsun fähigkeit gegeben sei (S. 15 Ziff. 14). Es liege eine ausgewiesene Einschrän kung des Gesundheitszustandes vor, welche die funktionelle Leistungsfähig keit der Beschwerdeführerin einschränke. Es sei von einer funktionellen Ein schränkung von 50 % in der aktuellen, angepassten Tätigkeit auszugehen und ihr eine halbe Rente zuzusprechen (S. 18 Ziff. 16). Eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurück zuweisen. Dies, um die Mängel im Gutachten von Dr. Z.___ zu beheben. Diesfalls sei eine erneute Begutachtung bei einem nicht mit der Ange legen heit vorbefassten Psychiater anzuordnen (S. 18 Ziff. 17). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Dr. med. A.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, nannte mit Bericht vom 4. September 2014 (Urk. 7/18) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - duktales
Carcinoma in situ (DCIS) Mamma rechts, sowie klassische l o buläre
Neoplasie
- Breast
Cancer (BRCA) 1 positiv - reaktive depressive Verstimmung
Sie führte aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 2010 betreffend Vorsorge und seit April 2013 regelmässig wegen der Diagnose behandle (Ziff. 1.2). Seit 8. April 2014 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Sachbearbeite rin zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Aufgrund reduzierter Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen und schneller Ermüdung sei es ihr unmöglich, ein Vollzeitpensum zu leisten. Ein Pensum von täglich 50 %, was 4 Stunden 12 Minuten entspreche, sei aktuell möglich (Ziff. 1.7). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 22. Oktober 201 4 (Urk. 7/23) an, die Beschwerdeführer in seit April 2014 zu behandeln (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Depression - BRCA 1 - Positivität, Mamma - karzinom (Mamma-CA) rechts
- Mastektomie beidseits und R ekonstruktion am 2 6. August 2013 - Hysterektomie und Ovarektomie beidseits am 1 3. Dezember 2013
Seit 8. April 2014 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als kauf männi sche Angestellte zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es bestehe eine redu zierte psychische Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen und ein Auf merk samkeitsdefizit . Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 50 % zumutbar (Ziff. 1.7). 3.3
PD Dr. med. C.___, Facharzt für P lastische, Rekonstruktive und Ästhe tische Chirurgie, D.___, Zentrum für Brustkrebschirurgie, nannte mit Bericht vom 2 1. April 2015 (Urk. 7/28) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - DCIS Brust rechts, BRCA1-Genmutation - Status nach beidseitiger Mastektomie und Rekonstruktion mittels auto logem Gewebe
Es erfolge eine ambulante Behandlung mit Kontrollen in zweimonatigem Rhythmus (Ziff. 3.1). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Mass nahmen nicht verbessert werden (Ziff. 4.1) . Weitere Angaben zur Arbeits fähigkeit machte er nicht. 3.4
Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 1 5. Mai 2015 (Urk. 7/34) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression (Ziff. 1.2). Die bis herige, beziehungsweise eine angepasste Tätigkeit, könne zu 50 % ausgeübt werden (Ziff. 2.1). 3.5
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy cho the rapie, führte mit Bericht vom 2 9. Mai 2015 (Urk. 7/33) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Mai 2014 behandle (Ziff. 1.2), und nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - andauernde Persönlichkeitsänderung bei Status nach Mammacarci nom in situ mit Mammaresektion beidseits 2013 (ICD-10 F62.88) - red. depressive Störung (ICD-10 F32.00 gegenwärtig)
- chronisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0)
Alle Diagnosen würden seit mindestens April 2014 gelten.
Eine Veränderung der Persönlichkeit habe sich nach dem Tod der Schwester 1997 aufgrund eines Uterusk arzinoms und der Diagnose eines Mamma- k arzinoms
bei der jüngeren Schwester sowie na ch eigener Diagnose eines Mammak arzinoms 2012 beziehungs weise 2013 entwickelt. Darüber hinaus bestünden rez idivierende depressive Phasen und eine anhaltende Reduktion des Leistungs- und Energieniveaus . Es bestehe ein instabil er Affekt mit rez idivierenden depressiven Einbrüchen, allgemeinem erheblich reduziertem Funktions-, Leistungs-, Antriebs- und Energieniveau, eine rasche Erschöpf bar keit psycho-psychisch mit seit der
Mammaresektion bestehendem erhöh tem Erholungsbedarf. Oft bestehe eine Anhedonie und ein Gefühl der Über forderung (Ziff. 1.4) . Die Beschwerde führerin sei von 13.
Dezember 2013 bis 9.
Januar 2014 zu 100 % arbeitsun fähig gewesen. Von 8.
April
2014 bis heute sei sie zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6) . Die Beschwerdeführerin könne maximal vier Stunden hintereinan der eine berufliche Tätigkeit ausüben. Danach sei sie erschöpft und benötige entsprechend lange Erholungs- und Ruhephasen (Ziff. 1.7) . 3.6
Am 27.
August 2015 erstattete Dr.
med.
F.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin und für Kardiologie, das von der BVK Personalvor sorge des Kantons Zürich in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 7/50) . Er nannte folgende Diagnosen (S. 7 f.): - high grade Mammakarzinom rechts, Typ DCIS mit Kalk und Nekrosen - der vorliegende genetisch vermittelte Karzinomtyp führt zur siche ren Erkrankung Mammakarzinom - Status nach s tereotaktischer Vakuumbiopsie rechts am 1 7. Mai 2013, DCIS, BRCA 1 positiv - positive Familienanamnese, Schwester 44-jährig an Mammakarzi nom erkrankt (BRCA positiv), andere Schwester 42-jährig an Ova rialkarzinom verstorben - Status nach Skin- Sparing Mas tektomie beidseits und sentinel
Lym phonodektomie beidseits am 2 6. August 2013
- Status nach laparoskopischer Hysterektomie und Adnexektomie, Ma millenrekonstruktion beidseits am 1 3. Dezember 2013 - psychiatrische Diagnose: anhaltende, chronifizierte psychische Asthe nie, kombiniert mit depressivem Zustandsbild unter regel mässiger psychotherapeutischer Betreuung und Antidepressiva - anhaltender im Verlauf stationärer Rekonvaleszenzzustand mit Müdigkeit, Adynamie, körperlicher Schwäche, verlängertem Erho lungsbedürfnis, Schlaflosigkeit
Die Versicherte habe sich von den Eingriffen sowohl körperlich als auch psy c hisch nie mehr richtig erholt. E s persistiere seither trotz aktuell dokumen tierter Tumorfreiheit ein anhaltender Rekonvaleszenzzustand . Die Versicherte leide unter einer verminderten körperlichen und emotionalen Belastbarkeit, es fänden sich intermittierend auftretende Schwäche/Erschöpfungszustände, ein deutlich gesteigertes Erholungsbedürfnis sowie Schlafstörungen. Mehr mals habe die Versicherte, welche seit dem 8. April 2014 krankheitsbedingt 50 % arbeitsunfähig eingestuft sei, versucht, das Arbeitspensum wieder zu steigern. Jedes Mal sei es zu Erschöpfungszuständen und psychophysischen Einbrüchen gekommen, weswegen aktuell nur noch eine 50%ige Arbeits fähigkeit resultiere. Die Versicherte stehe seither auch in regelmässiger, kon ti nuierlicher psychotherapeutischer Betreuung. Medikamente würden einge setzt und vom behandelnden Psychiater w e rde die Diagnose psychische Asthe nie überlagert von einer anhaltenden therapierefraktären de pressiven Symptomatik gestellt (S. 7). Die Versicherte sei aktuell in der Lage, im bis anhin ausgeübten Tätigkeitsbereich im Umfang von 50 % weiterhin arbeits tätig zu bleiben (S. 9 lit . e).
3.7
Am 9. November 2015 erstattete Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege bene Gutachten (Urk. 7/44) . Er nannte die folgenden Diagnosen (S. 10 oben): - protrahiertes neurasthenisches Erschöpfungssyndrom ICD-10 F48.0 - Status nach Operationen im August 2013 und Dezember 2013 wegen Mammakarzinoms und positivem Gentest
Ab Juni 2008 habe die Beschwerdeführerin bei ihrem Ehemann gearbeitet und ein Bürofach- und ein Handelsdiplom nachgeholt. Dabei sei sie erstmals in eine Erschöpfung geraten, bedingt dadurch, dass am Arbeitsplatz der Str ess nach der Zusammenlegung von Betreibungsämtern zugenommen ha b
e. Es sei zu einigen wenigen Krankheitsabsenzen, auch bei zwei Prüfun gen, aber zu keinen weiteren Nachteilen, keiner depressiven Störung und keiner psychia trischen Behandlung gekommen (S. 10 unten).
1997 sei eine Schwester der Beschwerdeführerin früh an Unterleibskrebs gestor ben. 2012 sei eine andere Schwester an Brustkrebs erkrankt und habe zweimal operiert werden müssen. Heute gehe es ihr wieder relativ gut. In diesem Zusammenhang seien bei der Beschwerdeführerin vermehrte medizi nische Kontrollen gemacht worden und ein Gentest habe ein belastendes Re sultat gebracht. Im August 2013 sei die Beschwerdeführerin nach einem ver dächtigen Biopsiebefund operiert worden, die Diagnose habe auf ein Mamma K arzinom in situ gelautet. Daraufhin seien im Dezember 2013 aus Si cher heitsgründen auch die Eierstöcke und die Gebärmutter entfernt worden. Dieser Verlauf habe bei der Beschwerdeführerin Ängste ausgelöst. Insbeson dere habe der positive Gentest sie in eine Haltung gebracht, dass die Krebs krankheit weiter in ihr stecke und jederzeit in ihrem Leben wieder auftreten könne, verstärkt noch, als im September 2014 verdächtige Darmpolypen ent deckt worden seien. Die Ängste seien aber auf den gesundheitlichen Bereich beschränkt geblieben und hätten sich nicht manifest auf den allgemeinen Zustand ausgewirkt (S. 10 f.) .
Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit jeweils nach einer Erholungsphase nach den Operationen problemlos wi eder aufgenommen, so auch am 6. Janu ar 2014 zu 100 %. Eigentliche depressive Symptome seien bis zu die sem Zeit punkt ebenfalls nicht zu erkennen. Der später behandelnde Psychi ater Dr. E.___ habe eine Persönlichkeitsänder ung beim Status nach dem Mammak a r zinom, ICD 10 F62.8, diagnostiziert. Er habe in seinem Be richt vom 2 9. Mai 2015 diese Diagnose nicht näher erläutert. Er selbst sehe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Persönlichkeit der Beschwerdefüh rerin geändert hätte. Seines Erachtens sei es auch zu früh, eine solche Diagnose zu stellen (S. 11 oben) .
In den folgenden drei Monaten habe der Arbeitsstress zugenommen . Schlaf- und Konzentrationsstörungen seien aufgetreten. Die Beschwerdeführerin sei in eine Müdigkeit und Energielosigkeit geraten. Der psychische Zustand sei exazerbiert, als sie Ende März noch bei einer Abstimmung in der Gemeinde habe mithelfen müssen. Sie habe erst am 8. April
2014 zum Hausarzt Dr. B.___ gehen können. Seither sei sie bis heute konstant zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Sie habe Antidepressiva erhalten. Aus eigenem Antrieb habe sie am 2 8. Mai 2014 die psychiatrische Behandlung bei Dr. E.___ aufgenommen (S. 11 Mitte) .
Die beschriebenen Beschwerden würden auf einen psychischen Stresszustand und ein konsekutives Erschöpfungssyndrom hindeuten. Dies habe auch Dr. E.___ so diagnostiziert. Der Hausarzt Dr. B.___ habe in seinen Berichten eine „Depression“ genannt, ohne sie jedoch näher zu spezifizieren und auszuführen. Dr.
E.___ habe in seinem Bericht vom 29. Mai 2015 zusätzlich von einer „ rezidivierenden depressiven Störung“ gesprochen, aber ebenfalls praktisch ohne Erläuterung von spezifisch depressiven Aspekten . Mit der Codierung „F32.00“ habe er zum damaligen Zeitpunkt einen leichten depressiven Zustand ohne somatische Stresssymptomatik, mithin ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähi g keit, gemeint (S. 11 unten) .
Die Beschwerdeführerin selbst könne von sich aus keine speziell depressiven Beschwerden beschreiben, das heiss e Symptome depressiver Natur ausserhalb des Erschöpfungssyndroms. Erst auf s ein Nachfragen gebe sie depressive Verstimmung en wie Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit an. Die Stimmung ha be sich denn auch rasch wieder gebessert. Die mögliche aktuelle depressive Störung würde er deshalb als höchstens leicht und ohne relevan ten Einfluss auf die Arbeitsfähigkei t und die Prognose bezeichnen (S.
E. 11 f.) .
Die teilweise Krankschreibung im April 2014 habe zusammengefasst psychi sche Gründe gehabt und sei aus heutiger Sicht nachvollziehbar. Dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin heute noch nur 50 % betrage, sei seines Erachtens nicht ausgeschlossen, aber weniger verständlich: Die Situa tion am Arbeitsplatz habe sich bald entspannt. Der psychische Zustand habe sich insgesamt verbessert. Konzentrationsstörungen bestünden nicht mehr, die Fehlerquote der Patientin bei der Arbeit sei heute normal. Die Schlaf störungen seien weitgehend gewichen. Verstimmungen bestünden mit Aus nahme der Ängste nicht mehr (S. 12 Mitte).
Was die Arbeitsfähigkeit betr e ff e, müsse er die heutige Einschätzung der behan delnden Ärzte einer 50%igen Reduktion nach dem oben Gesagten offen lassen. Falls die aktuelle teilweise Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestätigt wer den sollte, schlage er eine Verlaufskontrolle in einem halben Jahr vor (S. 12 f.) .
Aus heutiger psychiatrischer Sicht sei die Attestierung einer Arbeitsunfähig keit von 50 % ab dem 8. April 2014 nachvollziehbar. Begründet werde sie durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, nämlich ein neurastheni sches Erschöpfungssyndrom mit depressiven Aspekten. Die psychiatrische Diag nose sei gut. Eine Arbeitsunfähigkeit auf lange Dauer müsse heute nicht angenommen werden (S. 13 oben) .
Zur Frage der Standardindikat oren gemäss Bundesgericht führte er aus, die Befunde seien heute noch subjektiv in Bezug auf die reine Erschöpfung aus geprägt. Die Behandlung habe sukzessive einen Erfolg gezeitigt. Komorbidi täten bestünden nicht. Die Items Komplex „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ seien nicht relevant. Das Aktivitätsniveau sei heute vorwiegend noc h bei der Berufsausübung eingeschränkt. Der Leidensdruck sei ausgewie sen (S. 13 unten) . 3.8
Dr. med. G.___, Facharzt
für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stelle (RAD),
führte mit Stellungnahme vom 18. November 201 5 (Urk. 7/45/5) aus, obwohl der Gutachter die Krank schreibung mindestens teilweise nachvollziehen könne, liege aus versiche rungsmedizinischer Sicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit dauer hafter Auswirkung auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit vor. 3. 9
Dr. E.___
nannte mit Bericht vom 31. März 2016 (Urk. 7/62) die folgenden Diagnosen (S. 3 Ziff. 1) : - depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F32.00) - chronisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) - Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.88)
Der Bericht von Dr. Z.___ sei aus näher genannten Gründen (S. 1 ff.) nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin zeige unverändert eine intermittierend gedrückte Stimmungslage mit Antriebsmangel und erhöhter Ermüdbarkeit und öfters eine eingeschränkte Fähigkeit, Freude zu empfinden. Die Auswirkungen im Sinne von Schwierigkeiten, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben (reduziertes Leistungsniveau, verminderter Antrieb, rasche Erschöpfbarkeit, Konfliktfä higkeit und verminderte Stressresilienz) und zuweilen die Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten seien deutlich. Intermittierend bestünden zudem Schlafstörungen, die die Beschwerdeführerin mittels eines
schlafinduzie ren den Antidepressivums coupiere . Darüber hinaus bestünde ein chronisches Erschöpfungssyndrom, welches die depressive Komponente perpetuiere (S. 3 Ziff. 2) .
Bei der Beschwerdeführerin sei eine Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer anhaltenden Verunsicherung in der Persönlichkeit und im Gestalten von sozialen Kontakten vor allem auch im beruflichen Kontext, dem chroni schen Gefühl der allgegenwärtigen Gefahr eines Rezidivs des Mammakarzi noms, einem reduzierten Selbstwertgefühl mit rasch auftretenden Selbst zweifeln und dem allgemein verstärkten Gefühl der erhöhten Vulnerabilität und Ausgeliefertseins feststellbar. Im Vergleich zur prämorbiden Lebens spanne, das heisse vor der Diagnose des Mammakarzinoms, schildere die Beschwerdeführerin solche Symptome nicht (S. 3 f. Ziff. 3) .
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der vorliegenden psychischen Erkran kung aus psychiatrisch-medizinischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig, das Funktions-, Leistungs- und Energieniveau sei dauerhaft reduziert, da r über hinaus bestünde eine stark verminderte psycho-physische Resilienz hinsicht lich negativer Lebensereignisse (S. 4 Ziff. 4.2) . 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00708 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom
1. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Leimbacher
Cerletti, Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1965, ist seit 2010 bei der Gemeindeverwal tung Y.___ im Kanzleidienst tätig (Urk. 7/25) . Unter Hinweis auf ein d uktales
Carcinoma in situ (DCIS; Brustoperation und Totaloperation 2013), Breast
Cancer (BRCA) 1 positiv (Befund 2013) und einen Erschöpfungszu stand sowie psychische Probleme seit April 2014 meldete sie sich am
6. August 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte am 23. Dezem ber 2014 mit, dass keine beruflichen Eingliederungs massnahmen angezeigt seien (Urk. 7/24). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversiche rung bei (Urk. 7/41) und veranlasste ein psychiatri sches Gutachten, welches am 9. November 2015 erstattet wurde (Urk. 7/44). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7/ 46 - 56, Urk. 7/ 59 - 60, Urk. 7/ 62 -64) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai
2016 (Urk. 7/65 = Urk. 2) einen Ren ten anspruch. 1.2
Die Versicherte erhob am 20. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2016 (Urk. 2) und beantragte, ihr sei eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli
2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. August
2016 (Urk. 8) zur Kennt nis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes
Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sche Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditäts bemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Recht sprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbar keitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe ri gen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindika toren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweis themen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychoso ma ti schen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zu lässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardin di katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wah r scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 8
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo rin stanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung
– da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechts mittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen er ledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt unge nügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleich lau fen den und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Per son an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu verein baren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Admi ni strativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend re for ma torisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückwei sung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungs träger bleib t hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kanto nalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbe nommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, zur Überprüfung des Gesundheitsschadens sei ein Gutachten in Auftrag gegeben worden. Darauf könne abgestellt werden. Die Beurteilung habe erge ben, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Zudem seien keine weiteren medizi nischen Unterlagen eingereicht worden, welche die Aktenlage verändern würde n . Die Untersuchungsmaxime sei von der IV-Stelle erfüllt worden. Im Gutachten vom 9. November 2015
sei eine Neuras thenie (psychosomatische Erkrankung) diagnostiziert worden, weshalb kor rekterweise auch eine Prüfung der Indikatoren durchgeführt worden sei (S. 2 Mitte). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), dass auf das Gutachten von Dr. Z.___
vom 9. November 2015 aus näher genann ten Gründen (S. 10
ff.) nicht abgestellt werden könne . Dr. Z.___ komme nicht zum Schluss, dass zukünftig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sein soll e, lasse dies bewusst offen respektive schliesse explizit nicht aus, dass nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, und empfehle für die sen Fall eine Verlaufskontrolle in einem halben Jahr. Trotzdem komme er zum nicht nachvollziehbaren Schluss, dass längerfristig keine Arbeitsun fähigkeit gegeben sei (S. 15 Ziff. 14). Es liege eine ausgewiesene Einschrän kung des Gesundheitszustandes vor, welche die funktionelle Leistungsfähig keit der Beschwerdeführerin einschränke. Es sei von einer funktionellen Ein schränkung von 50 % in der aktuellen, angepassten Tätigkeit auszugehen und ihr eine halbe Rente zuzusprechen (S. 18 Ziff. 16). Eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurück zuweisen. Dies, um die Mängel im Gutachten von Dr. Z.___ zu beheben. Diesfalls sei eine erneute Begutachtung bei einem nicht mit der Ange legen heit vorbefassten Psychiater anzuordnen (S. 18 Ziff. 17). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Dr. med. A.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, nannte mit Bericht vom 4. September 2014 (Urk. 7/18) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - duktales
Carcinoma in situ (DCIS) Mamma rechts, sowie klassische l o buläre
Neoplasie
- Breast
Cancer (BRCA) 1 positiv - reaktive depressive Verstimmung
Sie führte aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 2010 betreffend Vorsorge und seit April 2013 regelmässig wegen der Diagnose behandle (Ziff. 1.2). Seit 8. April 2014 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Sachbearbeite rin zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Aufgrund reduzierter Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen und schneller Ermüdung sei es ihr unmöglich, ein Vollzeitpensum zu leisten. Ein Pensum von täglich 50 %, was 4 Stunden 12 Minuten entspreche, sei aktuell möglich (Ziff. 1.7). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 22. Oktober 201 4 (Urk. 7/23) an, die Beschwerdeführer in seit April 2014 zu behandeln (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Depression - BRCA 1 - Positivität, Mamma - karzinom (Mamma-CA) rechts
- Mastektomie beidseits und R ekonstruktion am 2 6. August 2013 - Hysterektomie und Ovarektomie beidseits am 1 3. Dezember 2013
Seit 8. April 2014 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als kauf männi sche Angestellte zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es bestehe eine redu zierte psychische Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen und ein Auf merk samkeitsdefizit . Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 50 % zumutbar (Ziff. 1.7). 3.3
PD Dr. med. C.___, Facharzt für P lastische, Rekonstruktive und Ästhe tische Chirurgie, D.___, Zentrum für Brustkrebschirurgie, nannte mit Bericht vom 2 1. April 2015 (Urk. 7/28) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - DCIS Brust rechts, BRCA1-Genmutation - Status nach beidseitiger Mastektomie und Rekonstruktion mittels auto logem Gewebe
Es erfolge eine ambulante Behandlung mit Kontrollen in zweimonatigem Rhythmus (Ziff. 3.1). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Mass nahmen nicht verbessert werden (Ziff. 4.1) . Weitere Angaben zur Arbeits fähigkeit machte er nicht. 3.4
Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 1 5. Mai 2015 (Urk. 7/34) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression (Ziff. 1.2). Die bis herige, beziehungsweise eine angepasste Tätigkeit, könne zu 50 % ausgeübt werden (Ziff. 2.1). 3.5
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy cho the rapie, führte mit Bericht vom 2 9. Mai 2015 (Urk. 7/33) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Mai 2014 behandle (Ziff. 1.2), und nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - andauernde Persönlichkeitsänderung bei Status nach Mammacarci nom in situ mit Mammaresektion beidseits 2013 (ICD-10 F62.88) - red. depressive Störung (ICD-10 F32.00 gegenwärtig)
- chronisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0)
Alle Diagnosen würden seit mindestens April 2014 gelten.
Eine Veränderung der Persönlichkeit habe sich nach dem Tod der Schwester 1997 aufgrund eines Uterusk arzinoms und der Diagnose eines Mamma- k arzinoms
bei der jüngeren Schwester sowie na ch eigener Diagnose eines Mammak arzinoms 2012 beziehungs weise 2013 entwickelt. Darüber hinaus bestünden rez idivierende depressive Phasen und eine anhaltende Reduktion des Leistungs- und Energieniveaus . Es bestehe ein instabil er Affekt mit rez idivierenden depressiven Einbrüchen, allgemeinem erheblich reduziertem Funktions-, Leistungs-, Antriebs- und Energieniveau, eine rasche Erschöpf bar keit psycho-psychisch mit seit der
Mammaresektion bestehendem erhöh tem Erholungsbedarf. Oft bestehe eine Anhedonie und ein Gefühl der Über forderung (Ziff. 1.4) . Die Beschwerde führerin sei von 13.
Dezember 2013 bis 9.
Januar 2014 zu 100 % arbeitsun fähig gewesen. Von 8.
April
2014 bis heute sei sie zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6) . Die Beschwerdeführerin könne maximal vier Stunden hintereinan der eine berufliche Tätigkeit ausüben. Danach sei sie erschöpft und benötige entsprechend lange Erholungs- und Ruhephasen (Ziff. 1.7) . 3.6
Am 27.
August 2015 erstattete Dr.
med.
F.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin und für Kardiologie, das von der BVK Personalvor sorge des Kantons Zürich in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 7/50) . Er nannte folgende Diagnosen (S. 7 f.): - high grade Mammakarzinom rechts, Typ DCIS mit Kalk und Nekrosen - der vorliegende genetisch vermittelte Karzinomtyp führt zur siche ren Erkrankung Mammakarzinom - Status nach s tereotaktischer Vakuumbiopsie rechts am 1 7. Mai 2013, DCIS, BRCA 1 positiv - positive Familienanamnese, Schwester 44-jährig an Mammakarzi nom erkrankt (BRCA positiv), andere Schwester 42-jährig an Ova rialkarzinom verstorben - Status nach Skin- Sparing Mas tektomie beidseits und sentinel
Lym phonodektomie beidseits am 2 6. August 2013
- Status nach laparoskopischer Hysterektomie und Adnexektomie, Ma millenrekonstruktion beidseits am 1 3. Dezember 2013 - psychiatrische Diagnose: anhaltende, chronifizierte psychische Asthe nie, kombiniert mit depressivem Zustandsbild unter regel mässiger psychotherapeutischer Betreuung und Antidepressiva - anhaltender im Verlauf stationärer Rekonvaleszenzzustand mit Müdigkeit, Adynamie, körperlicher Schwäche, verlängertem Erho lungsbedürfnis, Schlaflosigkeit
Die Versicherte habe sich von den Eingriffen sowohl körperlich als auch psy c hisch nie mehr richtig erholt. E s persistiere seither trotz aktuell dokumen tierter Tumorfreiheit ein anhaltender Rekonvaleszenzzustand . Die Versicherte leide unter einer verminderten körperlichen und emotionalen Belastbarkeit, es fänden sich intermittierend auftretende Schwäche/Erschöpfungszustände, ein deutlich gesteigertes Erholungsbedürfnis sowie Schlafstörungen. Mehr mals habe die Versicherte, welche seit dem 8. April 2014 krankheitsbedingt 50 % arbeitsunfähig eingestuft sei, versucht, das Arbeitspensum wieder zu steigern. Jedes Mal sei es zu Erschöpfungszuständen und psychophysischen Einbrüchen gekommen, weswegen aktuell nur noch eine 50%ige Arbeits fähigkeit resultiere. Die Versicherte stehe seither auch in regelmässiger, kon ti nuierlicher psychotherapeutischer Betreuung. Medikamente würden einge setzt und vom behandelnden Psychiater w e rde die Diagnose psychische Asthe nie überlagert von einer anhaltenden therapierefraktären de pressiven Symptomatik gestellt (S. 7). Die Versicherte sei aktuell in der Lage, im bis anhin ausgeübten Tätigkeitsbereich im Umfang von 50 % weiterhin arbeits tätig zu bleiben (S. 9 lit . e).
3.7
Am 9. November 2015 erstattete Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege bene Gutachten (Urk. 7/44) . Er nannte die folgenden Diagnosen (S. 10 oben): - protrahiertes neurasthenisches Erschöpfungssyndrom ICD-10 F48.0 - Status nach Operationen im August 2013 und Dezember 2013 wegen Mammakarzinoms und positivem Gentest
Ab Juni 2008 habe die Beschwerdeführerin bei ihrem Ehemann gearbeitet und ein Bürofach- und ein Handelsdiplom nachgeholt. Dabei sei sie erstmals in eine Erschöpfung geraten, bedingt dadurch, dass am Arbeitsplatz der Str ess nach der Zusammenlegung von Betreibungsämtern zugenommen ha b
e. Es sei zu einigen wenigen Krankheitsabsenzen, auch bei zwei Prüfun gen, aber zu keinen weiteren Nachteilen, keiner depressiven Störung und keiner psychia trischen Behandlung gekommen (S. 10 unten).
1997 sei eine Schwester der Beschwerdeführerin früh an Unterleibskrebs gestor ben. 2012 sei eine andere Schwester an Brustkrebs erkrankt und habe zweimal operiert werden müssen. Heute gehe es ihr wieder relativ gut. In diesem Zusammenhang seien bei der Beschwerdeführerin vermehrte medizi nische Kontrollen gemacht worden und ein Gentest habe ein belastendes Re sultat gebracht. Im August 2013 sei die Beschwerdeführerin nach einem ver dächtigen Biopsiebefund operiert worden, die Diagnose habe auf ein Mamma K arzinom in situ gelautet. Daraufhin seien im Dezember 2013 aus Si cher heitsgründen auch die Eierstöcke und die Gebärmutter entfernt worden. Dieser Verlauf habe bei der Beschwerdeführerin Ängste ausgelöst. Insbeson dere habe der positive Gentest sie in eine Haltung gebracht, dass die Krebs krankheit weiter in ihr stecke und jederzeit in ihrem Leben wieder auftreten könne, verstärkt noch, als im September 2014 verdächtige Darmpolypen ent deckt worden seien. Die Ängste seien aber auf den gesundheitlichen Bereich beschränkt geblieben und hätten sich nicht manifest auf den allgemeinen Zustand ausgewirkt (S. 10 f.) .
Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit jeweils nach einer Erholungsphase nach den Operationen problemlos wi eder aufgenommen, so auch am 6. Janu ar 2014 zu 100 %. Eigentliche depressive Symptome seien bis zu die sem Zeit punkt ebenfalls nicht zu erkennen. Der später behandelnde Psychi ater Dr. E.___ habe eine Persönlichkeitsänder ung beim Status nach dem Mammak a r zinom, ICD 10 F62.8, diagnostiziert. Er habe in seinem Be richt vom 2 9. Mai 2015 diese Diagnose nicht näher erläutert. Er selbst sehe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Persönlichkeit der Beschwerdefüh rerin geändert hätte. Seines Erachtens sei es auch zu früh, eine solche Diagnose zu stellen (S. 11 oben) .
In den folgenden drei Monaten habe der Arbeitsstress zugenommen . Schlaf- und Konzentrationsstörungen seien aufgetreten. Die Beschwerdeführerin sei in eine Müdigkeit und Energielosigkeit geraten. Der psychische Zustand sei exazerbiert, als sie Ende März noch bei einer Abstimmung in der Gemeinde habe mithelfen müssen. Sie habe erst am 8. April
2014 zum Hausarzt Dr. B.___ gehen können. Seither sei sie bis heute konstant zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Sie habe Antidepressiva erhalten. Aus eigenem Antrieb habe sie am 2 8. Mai 2014 die psychiatrische Behandlung bei Dr. E.___ aufgenommen (S. 11 Mitte) .
Die beschriebenen Beschwerden würden auf einen psychischen Stresszustand und ein konsekutives Erschöpfungssyndrom hindeuten. Dies habe auch Dr. E.___ so diagnostiziert. Der Hausarzt Dr. B.___ habe in seinen Berichten eine „Depression“ genannt, ohne sie jedoch näher zu spezifizieren und auszuführen. Dr.
E.___ habe in seinem Bericht vom 29. Mai 2015 zusätzlich von einer „ rezidivierenden depressiven Störung“ gesprochen, aber ebenfalls praktisch ohne Erläuterung von spezifisch depressiven Aspekten . Mit der Codierung „F32.00“ habe er zum damaligen Zeitpunkt einen leichten depressiven Zustand ohne somatische Stresssymptomatik, mithin ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähi g keit, gemeint (S. 11 unten) .
Die Beschwerdeführerin selbst könne von sich aus keine speziell depressiven Beschwerden beschreiben, das heiss e Symptome depressiver Natur ausserhalb des Erschöpfungssyndroms. Erst auf s ein Nachfragen gebe sie depressive Verstimmung en wie Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit an. Die Stimmung ha be sich denn auch rasch wieder gebessert. Die mögliche aktuelle depressive Störung würde er deshalb als höchstens leicht und ohne relevan ten Einfluss auf die Arbeitsfähigkei t und die Prognose bezeichnen (S. 11 f.) .
Die teilweise Krankschreibung im April 2014 habe zusammengefasst psychi sche Gründe gehabt und sei aus heutiger Sicht nachvollziehbar. Dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin heute noch nur 50 % betrage, sei seines Erachtens nicht ausgeschlossen, aber weniger verständlich: Die Situa tion am Arbeitsplatz habe sich bald entspannt. Der psychische Zustand habe sich insgesamt verbessert. Konzentrationsstörungen bestünden nicht mehr, die Fehlerquote der Patientin bei der Arbeit sei heute normal. Die Schlaf störungen seien weitgehend gewichen. Verstimmungen bestünden mit Aus nahme der Ängste nicht mehr (S. 12 Mitte).
Was die Arbeitsfähigkeit betr e ff e, müsse er die heutige Einschätzung der behan delnden Ärzte einer 50%igen Reduktion nach dem oben Gesagten offen lassen. Falls die aktuelle teilweise Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestätigt wer den sollte, schlage er eine Verlaufskontrolle in einem halben Jahr vor (S. 12 f.) .
Aus heutiger psychiatrischer Sicht sei die Attestierung einer Arbeitsunfähig keit von 50 % ab dem 8. April 2014 nachvollziehbar. Begründet werde sie durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, nämlich ein neurastheni sches Erschöpfungssyndrom mit depressiven Aspekten. Die psychiatrische Diag nose sei gut. Eine Arbeitsunfähigkeit auf lange Dauer müsse heute nicht angenommen werden (S. 13 oben) .
Zur Frage der Standardindikat oren gemäss Bundesgericht führte er aus, die Befunde seien heute noch subjektiv in Bezug auf die reine Erschöpfung aus geprägt. Die Behandlung habe sukzessive einen Erfolg gezeitigt. Komorbidi täten bestünden nicht. Die Items Komplex „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ seien nicht relevant. Das Aktivitätsniveau sei heute vorwiegend noc h bei der Berufsausübung eingeschränkt. Der Leidensdruck sei ausgewie sen (S. 13 unten) . 3.8
Dr. med. G.___, Facharzt
für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stelle (RAD),
führte mit Stellungnahme vom 18. November 201 5 (Urk. 7/45/5) aus, obwohl der Gutachter die Krank schreibung mindestens teilweise nachvollziehen könne, liege aus versiche rungsmedizinischer Sicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit dauer hafter Auswirkung auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit vor. 3. 9
Dr. E.___
nannte mit Bericht vom 31. März 2016 (Urk. 7/62) die folgenden Diagnosen (S. 3 Ziff. 1) : - depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F32.00) - chronisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) - Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.88)
Der Bericht von Dr. Z.___ sei aus näher genannten Gründen (S. 1 ff.) nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin zeige unverändert eine intermittierend gedrückte Stimmungslage mit Antriebsmangel und erhöhter Ermüdbarkeit und öfters eine eingeschränkte Fähigkeit, Freude zu empfinden. Die Auswirkungen im Sinne von Schwierigkeiten, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben (reduziertes Leistungsniveau, verminderter Antrieb, rasche Erschöpfbarkeit, Konfliktfä higkeit und verminderte Stressresilienz) und zuweilen die Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten seien deutlich. Intermittierend bestünden zudem Schlafstörungen, die die Beschwerdeführerin mittels eines
schlafinduzie ren den Antidepressivums coupiere . Darüber hinaus bestünde ein chronisches Erschöpfungssyndrom, welches die depressive Komponente perpetuiere (S. 3 Ziff. 2) .
Bei der Beschwerdeführerin sei eine Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer anhaltenden Verunsicherung in der Persönlichkeit und im Gestalten von sozialen Kontakten vor allem auch im beruflichen Kontext, dem chroni schen Gefühl der allgegenwärtigen Gefahr eines Rezidivs des Mammakarzi noms, einem reduzierten Selbstwertgefühl mit rasch auftretenden Selbst zweifeln und dem allgemein verstärkten Gefühl der erhöhten Vulnerabilität und Ausgeliefertseins feststellbar. Im Vergleich zur prämorbiden Lebens spanne, das heisse vor der Diagnose des Mammakarzinoms, schildere die Beschwerdeführerin solche Symptome nicht (S. 3 f. Ziff. 3) .
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der vorliegenden psychischen Erkran kung aus psychiatrisch-medizinischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig, das Funktions-, Leistungs- und Energieniveau sei dauerhaft reduziert, da r über hinaus bestünde eine stark verminderte psycho-physische Resilienz hinsicht lich negativer Lebensereignisse (S. 4 Ziff. 4.2) . 4. 4.1
In somatischer Hinsicht ausgewiesen und unbestritten ist, dass ein Mamma karzinom (BRCA Positiv) diagnostiziert wurde, woraufhin im August 2013 eine beidseitige Mastektomie und im Dezember 2013 eine Hysterektomie und eine beidseitige Ovarektomie vorgenommen wurde n . Strittig sind vorliegend der psychische Gesundheitszustand und dessen Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. 4.2
Von mehreren Ärzten wurde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit festgestell
t. Soweit jedoch Dr. A.___ als Fachärztin für Gynäkologie und Geburts hilfe (vorstehend E. 3.1), Dr. B.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Me dizin (vorstehend E. 3.2 und E. 3.4) und Dr. F.___, als Facharzt für Allge meine Innere Medizin und für Kardiologie (vorstehend E. 3.6), aufgrund psy chischer Leiden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit annahm en, handelt es sich nicht um einschlägige fachärztliche Beurteilungen . 4.3
Der behandelnde Psychiater Dr. E.___
ging aufgrund psy chi scher Leiden ebenfalls von eine r 50%ige n Arbeitsunfähigkeit
aus (vorstehend E. 3.5 und E. 3. 9) .
Der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___
erachtete die von Dr. E.___ gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung als unzutreffend, da e r keine Anhaltspunkte dafür sah beziehungsweise den Verlauf als zu kurz erachtete, um eine solche Diagnose zu stellen . Auch diagnostizierte er im Gegensatz zu Dr. E.___ keine depressive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sondern eine höchstens leichte depressive Störung ohne relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.7) . Übereinstimmend diagnostizierten beide ein Erschöp fungs syndrom . Während Dr. E.___, wie erwähnt, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit feststellte, äusserte sich Dr. Z.___ nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit. So führte letzterer aus, die teilweise Krankschreibung im April 2014 sei nachvollziehbar. Dass die Arbeitsfähigkeit noch immer nur 50 % betrage, sei seines Erachtens nicht ausgeschlossen, aber weniger ver ständ lich. Weiter führte er aus, die heutige Einschätzung der behandelnden Ärzte einer 50%igen Reduktion offen lassen zu müssen. Eine selbständige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahm Dr. Z.___ demnach nicht vor. Wie erwähnt (vor stehend E. 1. 5), ist das Gericht jedoch zur Bemessung des Invali ditätsgrads auf Unterlagen von medizinischen Fachpersonen angewiesen.
4.4
Wie in
BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung auf gegeben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diag nos ti zierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle is tung der versi cherten Person noch zugemutet we rden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2).
Eine juristische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann aufgrund der vorlie genden Aktenlage nicht erfolgen. So sind sich zwar verschiedene Ärzte einig, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig ist. Davon ist jedoch nur Dr. E.___ ein psychiatrischer Facharzt. Seine Diagnosestellung wiederum wird vom zweite n psychiatrischen Facharzt, Dr. Z.___, mehrheit lich in Zweifel gezogen. Zudem ist die vertrauensärztliche Stellung von Dr. E.___ als behandelnder Psychiater zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.6) . Schliesslich liegt v om psychiatrischen Gutachter
Dr. Z.___
keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, obschon die Beschwer degegnerin eine Begutachtung gerade zur Abklärung der Arbeitsfä higkeit als notwendig erachtete (vgl. Urk. 7/45/4 oben), und er eine Verbes serung des psychischen Zustandes feststellte (vgl. vorstehend E. 3.7) .
Damit liegt keine genügende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. 4.5
Im Übrigen fiel die Prüfung der gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblichen Standardindikatoren durch Dr. Z.___ äusserst knapp aus (vgl. vorstehend E. 3.7). 4.6
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende psychiatrische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unzulänglich, weshalb die ange fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender psychiatrischer Abklärung, gegebenenfalls unter Beurteilung der Standardindikatoren, in geeigneter Weise eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdefüh rerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist ge mäss Art. 62 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2016 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller