Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1969, gelernter Polizist, war seit dem Jahr 2001 Inha ber der Y.___ in Z.___ und betrieb seit dem Jahr 2005 nebenbei ein Restaurant im selben Ort (vgl. Urk. 11/ 2 S. 1 ; Urk. 11/19 S. 9 ; Urk. 11/70 S. 8 ). Am 8. April 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine Schlafstörung, eine Erschöpfung sowie eine Depression und Ängste bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/3 S. 5 Ziff. 6.2). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 11/9-10; Urk. 11/12-13; Urk. 11/25-26; Urk. 11/28) ab und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung, über welche am 4. März 2014 berichtet wurde ( Urk. 11/19). Am 2 9. April 2014 teilte sie dem Versicherten mit, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 11/27).
Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 0. Juni 2014 ( Urk. 11/31) die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt und dieser dagegen Einwände ( Urk. 11/37; Urk. 11/44; Urk. 11/49) erhob en hatte, veran lasste sie erneut ein psychiatrisches Gutachten, welches am 3 0. August 2015 erstattet wurde ( Urk. 11/70). Sodann wurde dem Versicherten Gelegenheit ein geräumt, hierzu Stellung zu nehmen ( Urk. 11/106). Nachdem der Versicherte seine Stellungnahme am 1 1. Mai 2016 eingereicht hatte ( Urk. 11/112), hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid vom Juni 2014 fest und verneinte mit Verfü gung vom 1 8. Mai 2016 ( Urk. 11/115 = Urk.
2) einen Leistungsanspruch des Versicherten. 2.
Der Versicherte erhob am 1 7. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Mai 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen im Sinne von beruflichen Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise einer Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2016 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom
4. Januar 2017 ( Urk. 13) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde
antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt sowie die A.___ Stiftung Berufliche Vo rsorge,
zum Prozess beigeladen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 ( Urk.
15) teilte diese mit, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht mehr versichert gewesen sei. Am 6. März 2017 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er ab dem 6. April 2005 keiner Pensionskasse mehr angeschlossen gewesen sei . Zudem reichte er einen weiteren Bericht ein ( Urk. 19-20). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 9. März 2017 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde die A.___ aus dem Verfahren entlassen ( Urk. 21) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 3 0. Oktober 2013 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Er verfüge allerdings durchaus über die nötigen Ressourcen, um sich auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern. Die depressive Störung sei bei Aufbietung allen guten Willens überwindbar. Die Kriterien für eine subsyndro male posttraumatische Belastungsstörung seien nicht
(mehr) erfüllt und die Di agnose einer andauernden Persönlichkeitsstörung sei nicht nachvollziehbar. Auch könne nicht von einer gravierenden Agoraphobie mit Panikstörung aus gegangen werden. Aus objektiver Sicht ergäbe sich keine anhaltende Arbeits unfähigkeit. Das Leistungsbegehren sei daher abzuweisen (S. 1 ff.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), aus den beiden von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Gut achten gehe ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden hervor. Gestützt da rauf sei er seit spätestens Oktober 2012 arbeits- und erwerbsunfähig. Dem ent sprächen auch die Berichte des behandelnden Psychiaters sowie des Hausarztes (S. 11). Er habe folglich Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 14). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung und dabei insbesondere das Vorliegen eines invalidi sierenden psychischen Gesundheitsschadens. 3. 3.1
Mit Bericht vom 5. Juli 2007 ( Urk. 11/25/18-19 ) diagnostizierte Dr. med. B.___ , praktischer Arzt, einen lateromedialen Durchschuss des linken Un terschenkels (US) zirka 10 cm unterhalb des Kniegelenks. Der linke Nervus
s u ralis sei durch eine periphere diffuse Nervusläsion ohne Nachweis einer lokali sierten Nervenverletzung partiell ausgefallen. Es läge eine posttraumatische Schwäche der Extensoren und des linken Fusses vor. Ausserdem leide der Be schwerdeführer an einem schweren, sekundären Traumasyndrom mit Panikatta cken und schwerer Angstagitation. Aus rein körperlicher Sicht könne er seine Tätigkeit bald wieder aufnehmen. Es bestehe jedoch ein schweres psychisches Trauma. Er sei derzeit zu maximal 10 bis 20 % arbeitsfähig. Körperlich sei er maximal ein bis zwei Stunden einsetzbar. Die selbständige Führung des eigenen Unternehmens sei wegen der desolaten psychischen Lage nicht möglich (S. 1 f. ). 3.2
Am 4. August 2008 erfolgte in der C.___ Klinik eine AC-Gelenksstabilisie rung /-Fesselung links bei schmerzhafter AC-Gelenksluxation Typ Tossy III bei Status nach einem am 1 8. März 2008 erlittenen Sturz. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationsl os gestaltet (vgl. Operations -
und Austrittsbericht vom 4. respektive 8. August 2008, Urk. 11/26/8-9 , Urk. 11/26/3). 3.3
Dem durch Dr. B.___ am 1 1. Juni 2013 erstellten Bericht ( Urk. 11/13/5-8) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 1 Ziff. 1.1): - schwere Major
depression mit hochgradiger Antriebslosigkeit - hochgradige therapieresistente depressive Stimmungslage nach traumati sierenden Erlebnissen im Berufsleben - p aroxy smale Panikattacken - generalisierte Angststörung - ausgeprägter psychophysischer Erschöpfungszustand
Der Beschwerdeführer seit derzeit vollständig arbeitsunfähig. Die Prognose sei unsicher (S. 3 Ziff. 1.4). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 2 2. August 2013 ( Urk. 11/1) an, dass er den Beschwerdeführer seit dem 1 8. Januar 2013 behandle (S . 2 Ziff. 4.1), und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 2 Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit seit Oktober 2012 vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 3). Unter Fortsetzung der Therapiemassnahmen sei eine schrittweise Stabilisierung und Symptomreduktion zu erwarten. Eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit oder an einen anderen gefahrenbelastenden Arbeitsplatz werde nicht realisier bar sein. Er empfehle eine berufliche Neuorientierung. Im jetzigen Zeitpunkt sei noch nicht absehbar, ab wann und in welchem Pensum eine behinderungsange passte Tätigkeit möglich sei n werde (S. 3 Ziff. 4.7). 3.5
Am
4. März 2014 erstatteten Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und
Dr. med. F.___ , praktische Ärztin, G.___ , ihr psy chiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/19). Dabei konnten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 15 f. Ziff. 6.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - sonstige Reaktionen auf schwere Belastung mit Angst, Über er regbarkeit, U nsicherheit und Schlafstörungen bei Stand nach im Jahr 2007 erlitte ner Schussverletzung bei Ausführung der Arbeit ohne Erfüllung der Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung im engeren Sinne (ICD-10 F43.8)
Sodann erachteten sie eine Phobie vor Schlangen (ICD-10 F40.2) sowie akzentu ierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähi gkeit (S. 16 Ziff. 6.2).
Es sei von einer seit dem Jahr 2007 bestehenden rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, welche durch die am 1 0. März 2007 erlittene Schussverlet zung ausgelöst worden sei . Anlässlich der Untersuchung habe eine leichte de pressive Symptomatik imponiert. Der Beschwerdeführer berichte von einem Verlust der Freude und Interessen. Es bestehe eine Affektarmut mit depressiver Stimmungslage und reduziertem Antrieb. Das Selbstwertgefühl sei vermindert und es seien Züge einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung ersichtlich . Auch
lägen Ansätze von Vermeidungs verhalten und Hyperarousal
sowie regel mässige Albträume vor. D er Beschwerdeführer verneine jedoch das Erleben von Intrusionen und Flash backs. Somit seien die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nur teilweise erfüllt. Allerdings
liege eine Symptomatik vor , welche einer gesunden Reakt ion nach einer Traumatisierung entspreche und den Beschwerdeführer
bei der Ausführung seiner Arbeit einschränke. Ein erheb licher Ant eil der Psychopathologie könne durch eine narzisstische Kränkung er klärt werden, welche den Erschöpfungszustand wesentlich zu verstärken ver möge und die Entwicklung der depressiven Symptomatik begünstige. Der Be schwerdeführer berichte ausserdem von Angstattacken, welche jedoch nicht nä her spezifiziert werden könnten (S. 17 f.
Ziff. 7.1-7.2).
Die Rückkehr in die bisherige Tätigkeit sei aufgrund des erlittenen Traumas mit Symptomen einer Übererregbarkeit, eines Rückzugs sowie einer situativen Angst und Unsicherheit nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer sei derzeit in jeg licher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Es sei davon auszugehen, dass bei Durchführung einer adäquaten Therapie wiederum eine Arbeitsfähigkeit in e ine r angepasste n Tätigkeit ohne potenzielle Gefahren und ohne ausgiebigen Kun denkontakt erreich t werde n könne . Das zumutbare Pensum müsse im Rahmen eines Arbeitsversuches evaluiert werde n, wobei e ine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden sollte (S. 20 ff. Ziff. 8.1-8.2). Eine berufliche Wiedereingliede rung könne erst nach einer psychischen Stabilisierung und somit frühestens in drei bis sechs Monaten erfolgen (S. 22 Ziff. 8.3.1). 3. 6
Mit Stellungnahme vom 1 0. Juli 2014 ( Urk. 11/42) kamen
Dr. D.___ sowie Dipl.-P sych. H.___
zum Schluss , dass die gutachterliche Beurteilung durch die Ä rzte der G.___
grösstenteils mit der eigenen Einschätzung überein stimme. D ie Beschwerden des Beschwerdeführers hätten sich unter der erfolgten Therapie jedoch soweit gebessert, dass rehabilitative berufliche Massnahmen bereits sinnvoll und durchführbar ersch ie nen. D ies zunächst in einem Pensum von maximal 50 % . Für die Annahme einer
Ü berwindbarkeit der depressiven Symptomatik liege
ke ine medizinische Grundlage vor . D ie Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD -10 F43.1) seien zweifelsfrei erfüllt. D ie gutachterlich diagnostizierten akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszüge seien dagegen nicht erkennbar (S. 1 ff.). Bei sachgerechter Unterstützung sei mittel- bis langfristig die Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit realisierbar, dies allerdings nicht mehr im bisherigen gefahrenexponierten Tä tigkeitsbereich (S. 5). 3.7
Auch Dr. B.___ erachtete die Rückkehr des Beschwerdeführers in die bisherige Täti gkeit im Sicherheitsbereich sowie in der Gastronomie als nicht mehr zumut bar. S eit Oktober 2012 sei er diesbezüglich vollständig arbeitsunfähig. I n einer anderen Tätigkeit sei er ohne erfolgreiche psychiatrische Rehabilitation derzeit ebenfalls nicht arbeitsfähig. Nach Abschluss einer solchen könne möglicher weise eine 50%ige Berufsfähigkeit angenommen werden. Eine posttraumatisc he Belastungsstörung liege vor, wobei die
Situation durch die schweren Panikatta cken
erschwer t würde . Die depressive Symptomatik sei nicht überwindbar ( vgl. Stellungnahme vom 1 6. Juli 2014, Urk. 11/43 S. 1). 3.8
Am 3 0. August 2015 erstattete Dr. med. Dipl.-Psych. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/70). Dabei konnte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 17): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.01/F33.11), im Verlauf unterschiedlichen Schweregrades (leicht- bis schwergradig ) - chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung, derzeit subsyndromal ausgeprägt, in zeitl icher Hinsicht Ü bergang in eine andauernde Persön lichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), am ehesten im Rahmen ei ner Symptomverschiebung aus der posttraumatischen Belastungsstö rung entstanden
Sodann er wähn te er akzentuierte (narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17).
Anlässlich der Untersuchung hätten sich die Hauptsymptome einer Depression im Sinne eine r ausgeprägte n depressive n Stimmungslage, eine r
Interessemin derung , eine r Freudlosigkeit sowie ein es Antriebsmangel s gezeigt. Zudem sei en eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit subjektiv als auch in leichter Form objektiv feststellbar gewesen. E in deutlich vermindertes Selbst wertgefühl und Selbstvertrauen, ausgeprägte Insuffizienzgefühle, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven sowie Schlafstörungen seien ausgewiesen . Zudem lägen eine Interesseminderung, ein Verlust der Freude, eine mangelnde emotionale Reagibilität, ein frühmorgendliches Erwachen und morgendliches Stimmungstief sowie eine psychomotorische Unruhe vor. Es habe sich eine ge drückte, deutlich niedergestimmte, pessimistische, freudlose und ratlose
Grund stimmung gezeigt. Die affektive Modulations fähigkeit sei leicht vermindert . Der Antrieb sei deutlich vermindert. Mimik und Gestik seien wenig mit schwingend. Sodann sei über zirzadiane Besonder heiten im Sinne eines Morgentiefs berichtet worden. Es hätten sich eine Grübelneigung sowie eine deutliche Einengung auf ein Insuffizienzerleben gezeigt . Der Beschwerdeführer habe über paroxysmale Ängste, eine vermehrte Schreckhaftigkeit im Sinne eines Hyperarousal sowie eine innere Unruhe und erhöhte Impulsivität berich tet
(S. 18 ff.).
Angesichts der im Verlauf beschriebenen, aktuell nicht mehr eruierbaren
Nachhal lerinnerungen
sowie
der
Albträume , der vermehrten Schreckhaftigkeit und de r
Angstsymptome erg e be sich aktuell keine syndromal ausgeprägte post traumatische Belastungsstörung mehr. D ie Diagnose einer andauernden Persön lichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) sei zu bevorzugen. So seien eine ausgeprägte Reizbarkeit, eine Erschöpfung, eine Konzentrationsmin derung sowie eine Stressempfindlichkeit und eine emotionale Instabilität be schrieben und dokumentiert worden (S. 20).
Ausserdem habe der Beschwerdeführer über spontan auftretende und nicht vor hersehbare ,
s chwere Angstattacken berichtet. Er habe das häufige Auftreten von Palpitationen und Schweissausbrüchen, einer Mundtrockenheit, eines Beklem mungsgefühl s und eines Schwindel s , von Hitzewallungen sowie einer Angst, die Kontrolle zu verlieren, beschrieben. Die Kriterien einer Agoraphobie seien durch die Furcht vor Menschenmengen sowie ei n entsprechendes Vermeidungsver halten
ebenfalls erfüllt . Der Verlauf der Störung zeige mittlerweile eine deutli che Fixierung der Beschwerden im Sinne einer Chronifizierung der ängstlich-depressiven und impulsiven Symptomatik (S. 21).
Es ergäben sich keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation. Dem Beschwerdeführer würden entscheidende Ressourcen fehlen, um eine entspre chende Willensanstrengung zur Ü berwindung der Beschwerde n leisten zu kön nen. Aufgrund der Komorbidität der Störungen sei gegenwärtig in der bisheri gen sowie einer vergleichbaren Verweistätigkeit von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit auszugehen. Eine halbtäg ige Tätigkeit in einem geschützten Rah men im Sinne eines Arbeitstrainings oder einer Belastbarkeitserprobung sei therapeutisch sinnvoll und zumutbar. I n die Beurteilung der medizinisch-theo retischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit seien keine invaliditätsfremden Faktoren miteingeflossen. Der mittlerweile mehrjährige Verlauf sowie die Komorbidität der Diagnosen spr ächen für eine reservierte Pro gnose (S. 22 f f.). Die aktuell at testierte Arbeitsunfähigkeit sei spätestens seit Oktober 2012 durchgehend aus gewiesen (S. 26). Die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie sei a däquat. Allenfalls sei eine antidepressive Medikation
in Betracht zu ziehen , wobei d ie bisherigen diesbezüglichen Behandlungsversuche wenig erfolgreich gewesen seien und eine Verbesserung mit Hilfe medikamentöser Therapie ange sichts der Prognose leitenden Diagnose der andauernden Persönlichkeitsverän derung wenig e r folgswahrscheinlich sei (S. 28). In m ittel- bis langfristig er Hin sicht sei unter Fortsetzung der adäquaten Therapie
sowie nach Durchführung der arbeitsrehabilitativen Massnahmen von einer höheren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, dies in einem Zeitraum von etwa 12 Monaten (S. 28). 3.9
Dem Bericht
von Dr. D.___ und Dipl.-P sych. H.___
vom 1 6. Februar 2016 ( Urk. 11/100 ; vgl. auch Verlaufsbericht vom 2 3. März 2016, Urk. 11/105 ) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1
Ziff. 1 ): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Diffe rentialdiagnose (DD): Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
Die Prognose habe sich in den vergangenen drei Jahren seit Beginn der Behand lung deutlich verschlec htert. In Anbetracht der Anfang des Jahres 2013 noch intakten Ressourcen des Beschwerdeführers hätte bei geeigneten berufli chen Rehabilitationsmassnahmen durchaus noch die
Möglichkeit bestanden, die in den vergangenen zwölf Monaten erfolgte Entwicklung zu verhindern. Ge genwärtig liege aus medizinischer Sicht eine Invalidität vor. Die Wahrschein lichkeit einer relevanten Veränderung des jetzigen Gesundheitszustandes und damit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit werde derzeit als gering ein geschätzt (S. 3 Ziff. 7). Der Beschwerdeführer sei in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 14-15). Die Folgen der psychischen Traumatisierung seien mittlerweile chronifiziert . Die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit en im Sicherheitsdienst und in der Gastronomie sei ausg e schlossen (S. 4 Ziff. 16). 3.1 0
Mit Stellungnahme vom 4. April 2016 kam med. pract . J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zum Schluss, dass d ie durch Dr. I.___ durchgeführten Tests auf eine leichte De pression hinweisen würden. Obwohl der objektive Befund ausschlaggebend sei , beschreibe Dr. I.___ ausfü hrlich das subjektive Empfinden . Sodann entspre che es dem häufigen Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung, dass die Beschwerden im Laufe der Zeit abnehmen würden. Es sei nicht nachvoll ziehbar, weshalb Dr. I.___ nun eine andauernde Persönlichkeitsänderung di agnostiziere. Zur Diagnosestellung seien eine biografische Schilderung der vor traumatischen Persönlichkeit und ein Vergleich mit der jetzigen Persönlichkeit erforderlich . Dr. I.___ verwe ise lediglich auf die subjektiv
beschriebenen Symptome, welche allerdings objektiv nicht beobachtbar gewesen seien . Es scheine sich um abklingende Restsymptome nach einer posttraumatischen Be lastungsstörung zu handeln. Ausserdem könne nicht von einer gravierenden Agoraphobie ausgegangen werden. D en Weg zur Untersuchung habe der Be schwerdeführer problemlos bewäl tigen können und es seien keine Angstsymp tome beobachtbar gewesen. Eine Bedarfsmedikation für einen Panikanfall werde nicht erwähnt. Die geschilderten Symptome würden zu den Angstsymptomen gehören , wobei Dr. I.___ mehrere Kriterien gegen eine aktuelle Angststörung erörtere . Eine Panikstörung sei nicht ersichtlich. In diagnostischer Hinsicht lä gen eine leichte depressive Störung, ein Status nach posttraumatischer Belas tungsstörung , Restsymptome nach einer Agoraphobie sowie akzentuierte Per sönlichkeitszüge vor. Aus diesen Diagnosen ergäbe sich aus objektiver Sicht keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 11/114 S. 4 ff.). 3.1 1
Am 9. Mai 2016 nahm Dr. D.___ erneut Stellung ( Urk. 11/113). Dabei erach tete er die vom RAD getroffene Einschätzung, wonach die depressive Stö rung bei Aufbietung allen guten Willens überwindbar sei, aus medizinischer Sicht als nicht nachvollziehbar und un gerechtfertigt. Im Zentrum des Krank heitsbildes stehe nicht eine depressive Störung, sondern eine kombinierte Er krankung mit mehreren komorbiden p sychiatrischen Störungsbildern (S. 1). Eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung sei ausgewiesen. Die gut achterlich durch Dr. I.___ gestellte Diagnose einer andauernden Persönlich keitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) gebe den Sachverhalt zu treffend wieder. Die Veränderung der Persönlichkeitszüge sei gut dokumentiert. Die im Verlauf entwickelte zunehmend deutliche Angstsymptomatik müsse mittlerweile als eigenständige psychiatrische Erkrankung betrachtet werden (S. 3). 3.12
Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. D.___ vom 1 2. Februar 2017 ( Urk.
20) lässt sich eine weitere Ver schlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen. Psychopathologisch stehe ein schweres depressives Syndrom im Vordergrund. Daneben bestünden weiter hin Symptome einer Traumafolgestörung . Ebenfalls träten anfallsartig Angst zustände auf. Der soziale Rückzug habe erheblich zugenommen (S. 1). Die versi cherungsmedizinische Situation des Beschwerdeführers sei nun in den Vorder grund gerückt (S. 2). Es liege mittlerweile eine krankheitsbedingte Invalidität vor. Aus psychiatrischer Sicht könne eine wesentliche Verbesserung des chroni fizierten Krankheitsbildes auch unter günstigeren Umständen nicht mehr als wahrscheinlich angesehen werden (S. 3). 4. 4.1
Anhand der medizinischen Akten ist vorliegend
einzig
ein
psychische s Leiden des Beschwerdeführers
ausgewiesen . So sind keine bleibenden körperlichen Be schwerden hinsichtlich der im März 2007 erlittenen Schussverletzung ersicht lich . Eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit ist entsprechend nur für eine kurze Zeit dokumentiert, wobei Dr. B.___ den Beschwerdeführer ab dem 1. September 2007 bereits wieder als vollständig arbeitsfähig erachtete (vgl. Urk. 11/25/12-13; Urk. 11/25/18-19 S. 1 f. ). A uch aufgrund der im August 2008 erfolgte n AC-Gelenksstabilisierung/-Fesselung links bei schmerzhafter AC-Gelenksluxation Typ Tossy III ist keine Einschränkung erkennbar (vgl. Urk. 11/26/3; Urk. 11/26/8-9 S. 1 f. ) . Entsprechend machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug denn auch einzig psych ische
Beschwerden geltend und verneinte sowohl anlässl ich der Begutachtung durch die Ä rzte der G.___
als auch derjenigen durch Dr. I.___
das Vorliegen einer wesentlichen somatischen Erkrankung
(vgl. Urk. 11/3 S. 5 Ziff. 6.2; Urk. 11/19 S. 11 ; Urk. 11/70 S. 9 ). 4.2
Zur Beurteilung
des psychischen Leidens ist auf das ausführliche Gutachten von Dr. I.___ (vorstehend E. 3.8) abzustellen, welches die praxisgemässen Krite rien an beweiskräftige Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.5) vollum fänglich erfüllt. So erstellte Dr. I.___ das Gutachten in Kenntnis sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 11/70 S. 2 ff., S. 26 f.) und berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 11/70 S. 10 ff.) in angemessener Weise . Das Gutachten trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand sowie Arbeitsfähigkei t werden ausführlich begründet.
Die gestellten Diagnosen leitete Dr. I.___ nach ausführlicher Befundauf nahme (vgl. Urk. 11/70 S. 13 f.) anhand der ICD-Kriterien sorgfältig her und setzte überdies mehrere Selbst- und Fremdbeurteilungsinstrumente ein (vgl. Urk. 11/70 S. 14 f., S. 18 ff.). Auch die Einschränkungen in den für eine berufli che Tätigkeit relevanten Bereichen legte er eingehend dar (vgl. Urk. 11/70 S. 22 f.). I nvalidit ätsfremde Faktoren wie die subjektive Insuffizienzüberzeugung so wie das laufende versicherungsrechtliche Verfahren klammerte er bei der Beur teilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit aus .
F erner
konnte er
keine Inkonsisten zen im Sinne einer Aggravation oder Simulation feststellen (vgl. Urk. 11/70 S. 22 f.).
Anhand des geschilderte n Tagesablauf s zeigt e
sich sodann
ein im Vergle ich zur Begutachtung durch die Ä rzte der G.___ vermehrt eingeschränktes Aktivitätsni veau . S o schaue d er Beschwerdeführer nachmittags fern und gehe zwei- bis dreimal pro Woche spazieren. Die Hausarbeiten erledige er zusammen mit der Freundin, wobei sie die Einkäufe tätige . Er sei fast immer zu Hause. Er habe keine Hobbies mehr, treibe keinen Sport mehr und gehe auch nicht mehr in Bars, Clubs oder Restaurants. In den Urlaub gehe er noch ein- bis zweimal im Jahr zur Familie in K.___ . Vom Kollegenkreis habe er sich weitgehend zurückgezogen. Kontakt habe er nur noch zur im selben Haushalt wohn haften
Freundin (vgl. Urk. 11/70 S. 8 f.).
Die seit Jahren durchgeführte ambulante psy chiatrisch-psychotherapeutische Therapie erachtete Dr. I.___ als adäquat und erwartete bei der im Vordergrund stehenden andauernden Persönlichkeitsände rung durch eine medikamentöse Therapie keine relevante Verbesserung der Be handlungsqualität . Schliesslich ging er von der Wiedererlangung der Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Fortsetzung der psychiatrisch-psy chotherapeutischen Therapie sowie nach Durchführung von
arbeitsrehabilitati ven Massnahmen aus; dies in einem Zeitraum von etwa zwölf Monaten (vgl. Urk. 11/70 S. 24 f., S. 28). Die durch Dr. I.___
aufgrund des mittlerweile mehrjährigen Verlaufs sowie der Komorbidität der diagnostizier t en Störungen mit im Vordergrund stehender Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
derzeit attestierte vollständige Arbeitsunfähigk eit in jeglicher Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt ist aufgrund des Gesagten nachvollziehbar und p lausibel (vgl. Urk. 11/70 S. 23 ). 4.3
Die gutachterliche Beurteilung durch Dr. I.___ stimmt überdies weitestge hend mit der Einschätzung der Gutachter der G.___ sowie der behandelnden Ä rzte
überein , dies insbesondere im Hinblick auf die vorgenommene Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit . Dabei fällt auf, dass diese zunächst unter Fortset zung der Therapiemassnahmen noch eine schrittweise Stabilisierung sowie Symptomreduktion erwarteten und entsprechend von einer guten Prognose ausgingen. Gute psychische Ressourcen des Beschwerdeführers wurden eben falls erkannt und rehabilitative berufliche Massnahmen respektive ein Arbeits versuch
als sinnvoll erachtet. Auch der anlässl ich der Begutachtung durch die Ä rzte der G.___ geschilderte Tagesablauf wies noch auf zahlreiche Aktivitäten des Beschwerdeführers hin , wonach er unter anderem
alle zwei Wochen, manchmal einmal pro Woche m it der Partnerin in den Ausgang gehe. D ies im Gegensatz zur nun durch Dr. I.___ beschriebenen Tagesgestaltung (vgl.
Urk. 11/1 S. 3 Ziff. 4.7 ; Urk. 11/19 S. 10 f. , S. 21 f. ; Urk. 11/42 S. 1 ff. ; Urk. 11/70 S. 8 f. ). In der Folge berichteten allerdings Dr. D.___ und Dipl.-P sych. H.___ von ei ner deutlichen Verschlechter ung und vertraten die Ansicht, dass aufgrund der Anfang des Jahres 2013 noch intakten Ressourc en die nun eingetretene Chroni fizierung der Symptomatik bei Durchführung der damals empfohlenen Rehabi litationsmassnahmen durchaus hätte verhindert werden können
(vgl. Urk. 11/100 S. 3 ; Urk. 11/105 S. 1 f. ; Urk. 11/113 S. 1 ). Auch Dr. I.___
ging aufgrund des mittlerweile mehrjährigen Verlaufs und der Komorbidität der di agnostizierten Störungen von einer reservierten Prognose aus (vgl. Urk. 11/70 S. 23 ). 4.4
Die durch RAD-Arzt med. pract . J.___ vorgenommene reine Aktenbeurteilung (vgl. Urk. 11/114 S. 4 ff.) , welche im Widerspruch zu beide n psychiatrische n Gutachten und zur Einschätzun g der behandelnden Ä rzte
steht , überzeugt dem gegenüber nicht. Soweit med. pract . J.___ lediglich von einer leichten Depres sion ausging und insbesondere erwähnt e , dass Dr. I.___
vor allem die sub jektive Sicht des Beschwerdeführers beschreibe, so werden zwar die subjektiven Empfinden bei der Befunderhebung erwähnt, gleichwohl w erden allerdings auch die objektiven Beobachtung en geschildert . So war etwa – entgegen der Ansicht von RAD-Arzt med. pract . J.___
- e ine verminderte Konzentration und Auf merksamkeit auch objektiv in leichter Form feststellbar (vgl. Urk. 11/70 S. 13 f., S. 19 f.). Gewisse Symptome einer affektiven Störung können zudem anlässlich einer Begutachtung nicht objektiv festgestellt werden, weshalb sich die begut achtende Person hierfür auf die geschilderten Angaben zu verlassen hat. Soweit med. pract . J.___ zudem bemerkte, dass die beiden durchgeführten Tests ledig lich auf eine leichte Depression hinweisen würden, ist festzuhalten, dass
es sich bei d er Testdiagnostik lediglich um ein zusätzliche s Instrument handelt , woge gen ausschlaggebend der erhobene klinische Befund ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_486/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1.2 und 8C_695/2009 vom 1 7. Dezember 2009 E. 3.2.2). Ausserdem diagnostizierte Dr. I.___ selbst lediglich eine gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode der rezidivierenden depressiven Störung . Entscheidend bei der vorliegenden Beurteilung ist gemäss Dr. I.___
allerdings nicht die affektive Störung, sondern die Komorbidität der festgestellten Störungen mit der im Vordergrund stehenden andauernden
Per sönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (vgl. Urk. 11/70 S. 23 f. ). Diese Komorbidität e rwähnten auch die behandelnden Ä rzte und wiesen ebenfalls darauf hin, dass nicht die depressive Störung im Zentrum des Krankheitsbildes stehe (vgl. Urk. 11/113 S. 1 ).
Aus dem häufigen Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung, wonach die Beschwerden im Laufe der Zeit abnehmen würden, kann sodann nicht ge schlossen werden, dass es sich vorliegend wahrscheinlich um abklingende Restsymptome nach einer posttraumatischen Belastungsstörung handle. Zwar geht auch die Rechtsprechung davon aus, dass in der Mehrzahl der Fälle eine Heilung erwartet werden kann und progrediente Entwicklungen dem zu erwar tenden degressiven Charakter posttraumatischer Störungen widersprächen. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre allerdings einen chroni schen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung über (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 5.1 und 9C_687/2013 v om 2 4. Juni 2014 E. 4.2 ; vgl. auch die klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Ka pitel V (F), Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S. 207 f., S. 286 ). Dieser chro nische Verlauf wird durch
Dr. I.___ und de n behandelnden Psychiater Dr. D.___
eingehend beschrieben (vgl. etwa Urk. 11/70 S. 20
f f., S. 23, S. 25; Urk. 11/100 S. 1 ff. ; Urk. 11/105 S. 1 f.; Urk. 11/113 S. 3 ).
Schliesslich widerspricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Weg zur Untersuchung problemlos bewältigen konnte, keineswegs der festgestellten Agoraphobie . Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich an, dass er sich bei Men schenansammlungen unwohle fühle und solche Situationen entsprechend ver meide (vgl. Urk. 11/70 S. 9).
Dem Gutachten kann nicht entnommen werden, ob er beispielsweise mit dem Auto zur Begutachtung gelangte. Ausserdem be schrieb er das immer wieder spontane und unvorhersehbare Auftreten von Pal pitationen , Schweissausbrüchen, Mundtrockenheit, Beklemmungsgefühl en , Schwindel, Hitzewallungen sowie einer Angst, die Kontrolle zu verlieren (vgl. Urk. 11/70 S. 11, S. 21). Aus dem Umstand, dass er deswegen letztmals im Jahr 2013 im Spital gewesen sei und anlässlich der Begutachtung keine Angstsymp tome beobachtbar gewesen seien, kann nicht geschlossen werden, dass lediglich noch Restsymp tome nach Agoraphobie vorlägen. Auch die behan delnden Psy chiater beschrieben eindrücklich eine Agoraphobie mit im Verlauf zunehmend deutlicher Angstsymptomatik (vgl. Urk. 11/100 S. 1 f.; Urk. 11/105 S. 2 ; Urk. 11/113 S. 3 f. ). 4.5
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer mit dem im Sozialversicherungs recht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit insbe sondere gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. I.___
aufgrund des derzeit invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens seit spätestens Oktober 2012 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen als zu 100 %
Selbständigerwerben der zu qualifizieren. Somit wäre grundsätzlich ein Ein kommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen. Ein solcher erübrigt sich vorliegend allerdings, da bei einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten der Invaliditätsgrad 100 % beträgt, womit dem Beschwerdeführer ein e ganze Rente der Invaliden versicherung zusteht. Zu prüfen bleibt der Beginn des Rentenanspruchs. 5.2
Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Angesichts der Anmeldung vom 8. April 2013 ( Urk. 11/3), welche am 2 2. April 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen war (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 11 S. 1), würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Oktober 2013 beste hen.
In Bezug auf das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vorstehend E. 1.2) ist vorliegend eine medizinisch attesti erte Arbeitsunfähigkeit ab dem 3 0. Oktober 2012 ausgewiesen, wobei der Beschwerdeführer seither ohne Unter bruch ( Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) als zu 100 % arb eitsunfähig gilt (vgl. Urk. 11/1 S. 2 Ziff. 3; Urk. 11/10/5- 8; Urk. 11/13/5- 8 S. 3 Ziff. 1.6; Urk. 11/19 S. 19 ff. ; Urk. 11/43 S. 1; Urk. 11/70 S. 26 ; Urk. 11/100 S. 4 Ziff. 14-15; Urk. 11/105 S. 1 f. ) . Das Wartejahr ist dem nach am 3 0. Oktober 2013 abgelaufen. 5.3
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2
Mit Honorarnote vom 1 4. März 2017 ( Urk.
22) machte der unentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 17 Stunden sowie eine Spesenpauschale von 3 %
und somit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4‘160.38 (inkl. Barauslagen und MWSt ) geltend, was mit Blick auf ähnliche Verfahren und unter Berücksichtigung des Schwierigkeit des Prozesses, der Be deutung der Streitsache und dem Mass des Obsiegens (vgl. Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) nicht mehr angemessen erscheint. Angesichts der zu studierenden gut 120 Ak tenstücke, der sechzehnseitigen Beschwerdeschrift sowie des zusätzlichen Auf wandes - insbesondere im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung - erscheint in Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt ) und mit Blick auf vergleichbare komplexe Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘700.-- als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Mai 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich,
eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1969, gelernter Polizist, war seit dem Jahr 2001 Inha ber der Y.___ in Z.___ und betrieb seit dem Jahr 2005 nebenbei ein Restaurant im selben Ort (vgl. Urk. 11/
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 7. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Mai 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen im Sinne von beruflichen Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise einer Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2016 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom
4. Januar 2017 ( Urk. 13) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde
antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt sowie die A.___ Stiftung Berufliche Vo rsorge,
zum Prozess beigeladen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 ( Urk.
15) teilte diese mit, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht mehr versichert gewesen sei. Am 6. März 2017 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er ab dem 6. April 2005 keiner Pensionskasse mehr angeschlossen gewesen sei . Zudem reichte er einen weiteren Bericht ein ( Urk. 19-20). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 9. März 2017 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde die A.___ aus dem Verfahren entlassen ( Urk. 21) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 3 0. Oktober 2013 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Er verfüge allerdings durchaus über die nötigen Ressourcen, um sich auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern. Die depressive Störung sei bei Aufbietung allen guten Willens überwindbar. Die Kriterien für eine subsyndro male posttraumatische Belastungsstörung seien nicht
(mehr) erfüllt und die Di agnose einer andauernden Persönlichkeitsstörung sei nicht nachvollziehbar. Auch könne nicht von einer gravierenden Agoraphobie mit Panikstörung aus gegangen werden. Aus objektiver Sicht ergäbe sich keine anhaltende Arbeits unfähigkeit. Das Leistungsbegehren sei daher abzuweisen (S. 1 ff.).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), aus den beiden von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Gut achten gehe ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden hervor. Gestützt da rauf sei er seit spätestens Oktober 2012 arbeits- und erwerbsunfähig. Dem ent sprächen auch die Berichte des behandelnden Psychiaters sowie des Hausarztes (S. 11). Er habe folglich Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 14).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung und dabei insbesondere das Vorliegen eines invalidi sierenden psychischen Gesundheitsschadens. 3. 3.1
Mit Bericht vom 5. Juli 2007 ( Urk. 11/25/18-19 ) diagnostizierte Dr. med. B.___ , praktischer Arzt, einen lateromedialen Durchschuss des linken Un terschenkels (US) zirka 10 cm unterhalb des Kniegelenks. Der linke Nervus
s u ralis sei durch eine periphere diffuse Nervusläsion ohne Nachweis einer lokali sierten Nervenverletzung partiell ausgefallen. Es läge eine posttraumatische Schwäche der Extensoren und des linken Fusses vor. Ausserdem leide der Be schwerdeführer an einem schweren, sekundären Traumasyndrom mit Panikatta cken und schwerer Angstagitation. Aus rein körperlicher Sicht könne er seine Tätigkeit bald wieder aufnehmen. Es bestehe jedoch ein schweres psychisches Trauma. Er sei derzeit zu maximal 10 bis 20 % arbeitsfähig. Körperlich sei er maximal ein bis zwei Stunden einsetzbar. Die selbständige Führung des eigenen Unternehmens sei wegen der desolaten psychischen Lage nicht möglich (S. 1 f. ). 3.2
Am 4. August 2008 erfolgte in der C.___ Klinik eine AC-Gelenksstabilisie rung /-Fesselung links bei schmerzhafter AC-Gelenksluxation Typ Tossy III bei Status nach einem am 1 8. März 2008 erlittenen Sturz. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationsl os gestaltet (vgl. Operations -
und Austrittsbericht vom 4. respektive 8. August 2008, Urk. 11/26/8-9 , Urk. 11/26/3). 3.3
Dem durch Dr. B.___ am 1 1. Juni 2013 erstellten Bericht ( Urk. 11/13/5-8) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 1 Ziff. 1.1): - schwere Major
depression mit hochgradiger Antriebslosigkeit - hochgradige therapieresistente depressive Stimmungslage nach traumati sierenden Erlebnissen im Berufsleben - p aroxy smale Panikattacken - generalisierte Angststörung - ausgeprägter psychophysischer Erschöpfungszustand
Der Beschwerdeführer seit derzeit vollständig arbeitsunfähig. Die Prognose sei unsicher (S. 3 Ziff. 1.4). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 2 2. August 2013 ( Urk. 11/1) an, dass er den Beschwerdeführer seit dem 1 8. Januar 2013 behandle (S . 2 Ziff. 4.1), und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 2 Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit seit Oktober 2012 vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 3). Unter Fortsetzung der Therapiemassnahmen sei eine schrittweise Stabilisierung und Symptomreduktion zu erwarten. Eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit oder an einen anderen gefahrenbelastenden Arbeitsplatz werde nicht realisier bar sein. Er empfehle eine berufliche Neuorientierung. Im jetzigen Zeitpunkt sei noch nicht absehbar, ab wann und in welchem Pensum eine behinderungsange passte Tätigkeit möglich sei n werde (S. 3 Ziff. 4.7). 3.5
Am
4. März 2014 erstatteten Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und
Dr. med. F.___ , praktische Ärztin, G.___ , ihr psy chiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/19). Dabei konnten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 15 f. Ziff. 6.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - sonstige Reaktionen auf schwere Belastung mit Angst, Über er regbarkeit, U nsicherheit und Schlafstörungen bei Stand nach im Jahr 2007 erlitte ner Schussverletzung bei Ausführung der Arbeit ohne Erfüllung der Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung im engeren Sinne (ICD-10 F43.8)
Sodann erachteten sie eine Phobie vor Schlangen (ICD-10 F40.2) sowie akzentu ierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähi gkeit (S. 16 Ziff. 6.2).
Es sei von einer seit dem Jahr 2007 bestehenden rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, welche durch die am 1 0. März 2007 erlittene Schussverlet zung ausgelöst worden sei . Anlässlich der Untersuchung habe eine leichte de pressive Symptomatik imponiert. Der Beschwerdeführer berichte von einem Verlust der Freude und Interessen. Es bestehe eine Affektarmut mit depressiver Stimmungslage und reduziertem Antrieb. Das Selbstwertgefühl sei vermindert und es seien Züge einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung ersichtlich . Auch
lägen Ansätze von Vermeidungs verhalten und Hyperarousal
sowie regel mässige Albträume vor. D er Beschwerdeführer verneine jedoch das Erleben von Intrusionen und Flash backs. Somit seien die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nur teilweise erfüllt. Allerdings
liege eine Symptomatik vor , welche einer gesunden Reakt ion nach einer Traumatisierung entspreche und den Beschwerdeführer
bei der Ausführung seiner Arbeit einschränke. Ein erheb licher Ant eil der Psychopathologie könne durch eine narzisstische Kränkung er klärt werden, welche den Erschöpfungszustand wesentlich zu verstärken ver möge und die Entwicklung der depressiven Symptomatik begünstige. Der Be schwerdeführer berichte ausserdem von Angstattacken, welche jedoch nicht nä her spezifiziert werden könnten (S. 17 f.
Ziff. 7.1-7.2).
Die Rückkehr in die bisherige Tätigkeit sei aufgrund des erlittenen Traumas mit Symptomen einer Übererregbarkeit, eines Rückzugs sowie einer situativen Angst und Unsicherheit nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer sei derzeit in jeg licher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Es sei davon auszugehen, dass bei Durchführung einer adäquaten Therapie wiederum eine Arbeitsfähigkeit in e ine r angepasste n Tätigkeit ohne potenzielle Gefahren und ohne ausgiebigen Kun denkontakt erreich t werde n könne . Das zumutbare Pensum müsse im Rahmen eines Arbeitsversuches evaluiert werde n, wobei e ine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden sollte (S. 20 ff. Ziff. 8.1-8.2). Eine berufliche Wiedereingliede rung könne erst nach einer psychischen Stabilisierung und somit frühestens in drei bis sechs Monaten erfolgen (S. 22 Ziff. 8.3.1). 3. 6
Mit Stellungnahme vom 1 0. Juli 2014 ( Urk. 11/42) kamen
Dr. D.___ sowie Dipl.-P sych. H.___
zum Schluss , dass die gutachterliche Beurteilung durch die Ä rzte der G.___
grösstenteils mit der eigenen Einschätzung überein stimme. D ie Beschwerden des Beschwerdeführers hätten sich unter der erfolgten Therapie jedoch soweit gebessert, dass rehabilitative berufliche Massnahmen bereits sinnvoll und durchführbar ersch ie nen. D ies zunächst in einem Pensum von maximal 50 % . Für die Annahme einer
Ü berwindbarkeit der depressiven Symptomatik liege
ke ine medizinische Grundlage vor . D ie Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD -10 F43.1) seien zweifelsfrei erfüllt. D ie gutachterlich diagnostizierten akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszüge seien dagegen nicht erkennbar (S. 1 ff.). Bei sachgerechter Unterstützung sei mittel- bis langfristig die Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit realisierbar, dies allerdings nicht mehr im bisherigen gefahrenexponierten Tä tigkeitsbereich (S. 5). 3.7
Auch Dr. B.___ erachtete die Rückkehr des Beschwerdeführers in die bisherige Täti gkeit im Sicherheitsbereich sowie in der Gastronomie als nicht mehr zumut bar. S eit Oktober 2012 sei er diesbezüglich vollständig arbeitsunfähig. I n einer anderen Tätigkeit sei er ohne erfolgreiche psychiatrische Rehabilitation derzeit ebenfalls nicht arbeitsfähig. Nach Abschluss einer solchen könne möglicher weise eine 50%ige Berufsfähigkeit angenommen werden. Eine posttraumatisc he Belastungsstörung liege vor, wobei die
Situation durch die schweren Panikatta cken
erschwer t würde . Die depressive Symptomatik sei nicht überwindbar ( vgl. Stellungnahme vom 1 6. Juli 2014, Urk. 11/43 S. 1). 3.8
Am 3 0. August 2015 erstattete Dr. med. Dipl.-Psych. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/70). Dabei konnte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 17): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.01/F33.11), im Verlauf unterschiedlichen Schweregrades (leicht- bis schwergradig ) - chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung, derzeit subsyndromal ausgeprägt, in zeitl icher Hinsicht Ü bergang in eine andauernde Persön lichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), am ehesten im Rahmen ei ner Symptomverschiebung aus der posttraumatischen Belastungsstö rung entstanden
Sodann er wähn te er akzentuierte (narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17).
Anlässlich der Untersuchung hätten sich die Hauptsymptome einer Depression im Sinne eine r ausgeprägte n depressive n Stimmungslage, eine r
Interessemin derung , eine r Freudlosigkeit sowie ein es Antriebsmangel s gezeigt. Zudem sei en eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit subjektiv als auch in leichter Form objektiv feststellbar gewesen. E in deutlich vermindertes Selbst wertgefühl und Selbstvertrauen, ausgeprägte Insuffizienzgefühle, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven sowie Schlafstörungen seien ausgewiesen . Zudem lägen eine Interesseminderung, ein Verlust der Freude, eine mangelnde emotionale Reagibilität, ein frühmorgendliches Erwachen und morgendliches Stimmungstief sowie eine psychomotorische Unruhe vor. Es habe sich eine ge drückte, deutlich niedergestimmte, pessimistische, freudlose und ratlose
Grund stimmung gezeigt. Die affektive Modulations fähigkeit sei leicht vermindert . Der Antrieb sei deutlich vermindert. Mimik und Gestik seien wenig mit schwingend. Sodann sei über zirzadiane Besonder heiten im Sinne eines Morgentiefs berichtet worden. Es hätten sich eine Grübelneigung sowie eine deutliche Einengung auf ein Insuffizienzerleben gezeigt . Der Beschwerdeführer habe über paroxysmale Ängste, eine vermehrte Schreckhaftigkeit im Sinne eines Hyperarousal sowie eine innere Unruhe und erhöhte Impulsivität berich tet
(S. 18 ff.).
Angesichts der im Verlauf beschriebenen, aktuell nicht mehr eruierbaren
Nachhal lerinnerungen
sowie
der
Albträume , der vermehrten Schreckhaftigkeit und de r
Angstsymptome erg e be sich aktuell keine syndromal ausgeprägte post traumatische Belastungsstörung mehr. D ie Diagnose einer andauernden Persön lichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) sei zu bevorzugen. So seien eine ausgeprägte Reizbarkeit, eine Erschöpfung, eine Konzentrationsmin derung sowie eine Stressempfindlichkeit und eine emotionale Instabilität be schrieben und dokumentiert worden (S. 20).
Ausserdem habe der Beschwerdeführer über spontan auftretende und nicht vor hersehbare ,
s chwere Angstattacken berichtet. Er habe das häufige Auftreten von Palpitationen und Schweissausbrüchen, einer Mundtrockenheit, eines Beklem mungsgefühl s und eines Schwindel s , von Hitzewallungen sowie einer Angst, die Kontrolle zu verlieren, beschrieben. Die Kriterien einer Agoraphobie seien durch die Furcht vor Menschenmengen sowie ei n entsprechendes Vermeidungsver halten
ebenfalls erfüllt . Der Verlauf der Störung zeige mittlerweile eine deutli che Fixierung der Beschwerden im Sinne einer Chronifizierung der ängstlich-depressiven und impulsiven Symptomatik (S. 21).
Es ergäben sich keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation. Dem Beschwerdeführer würden entscheidende Ressourcen fehlen, um eine entspre chende Willensanstrengung zur Ü berwindung der Beschwerde n leisten zu kön nen. Aufgrund der Komorbidität der Störungen sei gegenwärtig in der bisheri gen sowie einer vergleichbaren Verweistätigkeit von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit auszugehen. Eine halbtäg ige Tätigkeit in einem geschützten Rah men im Sinne eines Arbeitstrainings oder einer Belastbarkeitserprobung sei therapeutisch sinnvoll und zumutbar. I n die Beurteilung der medizinisch-theo retischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit seien keine invaliditätsfremden Faktoren miteingeflossen. Der mittlerweile mehrjährige Verlauf sowie die Komorbidität der Diagnosen spr ächen für eine reservierte Pro gnose (S. 22 f f.). Die aktuell at testierte Arbeitsunfähigkeit sei spätestens seit Oktober 2012 durchgehend aus gewiesen (S. 26). Die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie sei a däquat. Allenfalls sei eine antidepressive Medikation
in Betracht zu ziehen , wobei d ie bisherigen diesbezüglichen Behandlungsversuche wenig erfolgreich gewesen seien und eine Verbesserung mit Hilfe medikamentöser Therapie ange sichts der Prognose leitenden Diagnose der andauernden Persönlichkeitsverän derung wenig e r folgswahrscheinlich sei (S. 28). In m ittel- bis langfristig er Hin sicht sei unter Fortsetzung der adäquaten Therapie
sowie nach Durchführung der arbeitsrehabilitativen Massnahmen von einer höheren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, dies in einem Zeitraum von etwa 12 Monaten (S. 28). 3.9
Dem Bericht
von Dr. D.___ und Dipl.-P sych. H.___
vom 1 6. Februar 2016 ( Urk. 11/100 ; vgl. auch Verlaufsbericht vom 2 3. März 2016, Urk. 11/105 ) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1
Ziff. 1 ): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Diffe rentialdiagnose (DD): Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
Die Prognose habe sich in den vergangenen drei Jahren seit Beginn der Behand lung deutlich verschlec htert. In Anbetracht der Anfang des Jahres 2013 noch intakten Ressourcen des Beschwerdeführers hätte bei geeigneten berufli chen Rehabilitationsmassnahmen durchaus noch die
Möglichkeit bestanden, die in den vergangenen zwölf Monaten erfolgte Entwicklung zu verhindern. Ge genwärtig liege aus medizinischer Sicht eine Invalidität vor. Die Wahrschein lichkeit einer relevanten Veränderung des jetzigen Gesundheitszustandes und damit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit werde derzeit als gering ein geschätzt (S. 3 Ziff. 7). Der Beschwerdeführer sei in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 14-15). Die Folgen der psychischen Traumatisierung seien mittlerweile chronifiziert . Die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit en im Sicherheitsdienst und in der Gastronomie sei ausg e schlossen (S. 4 Ziff. 16). 3.1 0
Mit Stellungnahme vom 4. April 2016 kam med. pract . J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zum Schluss, dass d ie durch Dr. I.___ durchgeführten Tests auf eine leichte De pression hinweisen würden. Obwohl der objektive Befund ausschlaggebend sei , beschreibe Dr. I.___ ausfü hrlich das subjektive Empfinden . Sodann entspre che es dem häufigen Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung, dass die Beschwerden im Laufe der Zeit abnehmen würden. Es sei nicht nachvoll ziehbar, weshalb Dr. I.___ nun eine andauernde Persönlichkeitsänderung di agnostiziere. Zur Diagnosestellung seien eine biografische Schilderung der vor traumatischen Persönlichkeit und ein Vergleich mit der jetzigen Persönlichkeit erforderlich . Dr. I.___ verwe ise lediglich auf die subjektiv
beschriebenen Symptome, welche allerdings objektiv nicht beobachtbar gewesen seien . Es scheine sich um abklingende Restsymptome nach einer posttraumatischen Be lastungsstörung zu handeln. Ausserdem könne nicht von einer gravierenden Agoraphobie ausgegangen werden. D en Weg zur Untersuchung habe der Be schwerdeführer problemlos bewäl tigen können und es seien keine Angstsymp tome beobachtbar gewesen. Eine Bedarfsmedikation für einen Panikanfall werde nicht erwähnt. Die geschilderten Symptome würden zu den Angstsymptomen gehören , wobei Dr. I.___ mehrere Kriterien gegen eine aktuelle Angststörung erörtere . Eine Panikstörung sei nicht ersichtlich. In diagnostischer Hinsicht lä gen eine leichte depressive Störung, ein Status nach posttraumatischer Belas tungsstörung , Restsymptome nach einer Agoraphobie sowie akzentuierte Per sönlichkeitszüge vor. Aus diesen Diagnosen ergäbe sich aus objektiver Sicht keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 11/114 S. 4 ff.). 3.1 1
Am 9. Mai 2016 nahm Dr. D.___ erneut Stellung ( Urk. 11/113). Dabei erach tete er die vom RAD getroffene Einschätzung, wonach die depressive Stö rung bei Aufbietung allen guten Willens überwindbar sei, aus medizinischer Sicht als nicht nachvollziehbar und un gerechtfertigt. Im Zentrum des Krank heitsbildes stehe nicht eine depressive Störung, sondern eine kombinierte Er krankung mit mehreren komorbiden p sychiatrischen Störungsbildern (S. 1). Eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung sei ausgewiesen. Die gut achterlich durch Dr. I.___ gestellte Diagnose einer andauernden Persönlich keitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) gebe den Sachverhalt zu treffend wieder. Die Veränderung der Persönlichkeitszüge sei gut dokumentiert. Die im Verlauf entwickelte zunehmend deutliche Angstsymptomatik müsse mittlerweile als eigenständige psychiatrische Erkrankung betrachtet werden (S. 3). 3.12
Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. D.___ vom 1 2. Februar 2017 ( Urk.
20) lässt sich eine weitere Ver schlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen. Psychopathologisch stehe ein schweres depressives Syndrom im Vordergrund. Daneben bestünden weiter hin Symptome einer Traumafolgestörung . Ebenfalls träten anfallsartig Angst zustände auf. Der soziale Rückzug habe erheblich zugenommen (S. 1). Die versi cherungsmedizinische Situation des Beschwerdeführers sei nun in den Vorder grund gerückt (S. 2). Es liege mittlerweile eine krankheitsbedingte Invalidität vor. Aus psychiatrischer Sicht könne eine wesentliche Verbesserung des chroni fizierten Krankheitsbildes auch unter günstigeren Umständen nicht mehr als wahrscheinlich angesehen werden (S. 3). 4. 4.1
Anhand der medizinischen Akten ist vorliegend
einzig
ein
psychische s Leiden des Beschwerdeführers
ausgewiesen . So sind keine bleibenden körperlichen Be schwerden hinsichtlich der im März 2007 erlittenen Schussverletzung ersicht lich . Eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit ist entsprechend nur für eine kurze Zeit dokumentiert, wobei Dr. B.___ den Beschwerdeführer ab dem 1. September 2007 bereits wieder als vollständig arbeitsfähig erachtete (vgl. Urk. 11/25/12-13; Urk. 11/25/18-19 S. 1 f. ). A uch aufgrund der im August 2008 erfolgte n AC-Gelenksstabilisierung/-Fesselung links bei schmerzhafter AC-Gelenksluxation Typ Tossy III ist keine Einschränkung erkennbar (vgl. Urk. 11/26/3; Urk. 11/26/8-9 S. 1 f. ) . Entsprechend machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug denn auch einzig psych ische
Beschwerden geltend und verneinte sowohl anlässl ich der Begutachtung durch die Ä rzte der G.___
als auch derjenigen durch Dr. I.___
das Vorliegen einer wesentlichen somatischen Erkrankung
(vgl. Urk. 11/3 S. 5 Ziff. 6.2; Urk. 11/19 S. 11 ; Urk. 11/70 S. 9 ). 4.2
Zur Beurteilung
des psychischen Leidens ist auf das ausführliche Gutachten von Dr. I.___ (vorstehend E. 3.8) abzustellen, welches die praxisgemässen Krite rien an beweiskräftige Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.5) vollum fänglich erfüllt. So erstellte Dr. I.___ das Gutachten in Kenntnis sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 11/70 S. 2 ff., S. 26 f.) und berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 11/70 S. 10 ff.) in angemessener Weise . Das Gutachten trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand sowie Arbeitsfähigkei t werden ausführlich begründet.
Die gestellten Diagnosen leitete Dr. I.___ nach ausführlicher Befundauf nahme (vgl. Urk. 11/70 S. 13 f.) anhand der ICD-Kriterien sorgfältig her und setzte überdies mehrere Selbst- und Fremdbeurteilungsinstrumente ein (vgl. Urk. 11/70 S. 14 f., S. 18 ff.). Auch die Einschränkungen in den für eine berufli che Tätigkeit relevanten Bereichen legte er eingehend dar (vgl. Urk. 11/70 S. 22 f.). I nvalidit ätsfremde Faktoren wie die subjektive Insuffizienzüberzeugung so wie das laufende versicherungsrechtliche Verfahren klammerte er bei der Beur teilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit aus .
F erner
konnte er
keine Inkonsisten zen im Sinne einer Aggravation oder Simulation feststellen (vgl. Urk. 11/70 S. 22 f.).
Anhand des geschilderte n Tagesablauf s zeigt e
sich sodann
ein im Vergle ich zur Begutachtung durch die Ä rzte der G.___ vermehrt eingeschränktes Aktivitätsni veau . S o schaue d er Beschwerdeführer nachmittags fern und gehe zwei- bis dreimal pro Woche spazieren. Die Hausarbeiten erledige er zusammen mit der Freundin, wobei sie die Einkäufe tätige . Er sei fast immer zu Hause. Er habe keine Hobbies mehr, treibe keinen Sport mehr und gehe auch nicht mehr in Bars, Clubs oder Restaurants. In den Urlaub gehe er noch ein- bis zweimal im Jahr zur Familie in K.___ . Vom Kollegenkreis habe er sich weitgehend zurückgezogen. Kontakt habe er nur noch zur im selben Haushalt wohn haften
Freundin (vgl. Urk. 11/70 S. 8 f.).
Die seit Jahren durchgeführte ambulante psy chiatrisch-psychotherapeutische Therapie erachtete Dr. I.___ als adäquat und erwartete bei der im Vordergrund stehenden andauernden Persönlichkeitsände rung durch eine medikamentöse Therapie keine relevante Verbesserung der Be handlungsqualität . Schliesslich ging er von der Wiedererlangung der Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Fortsetzung der psychiatrisch-psy chotherapeutischen Therapie sowie nach Durchführung von
arbeitsrehabilitati ven Massnahmen aus; dies in einem Zeitraum von etwa zwölf Monaten (vgl. Urk. 11/70 S. 24 f., S. 28). Die durch Dr. I.___
aufgrund des mittlerweile mehrjährigen Verlaufs sowie der Komorbidität der diagnostizier t en Störungen mit im Vordergrund stehender Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
derzeit attestierte vollständige Arbeitsunfähigk eit in jeglicher Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt ist aufgrund des Gesagten nachvollziehbar und p lausibel (vgl. Urk. 11/70 S. 23 ). 4.3
Die gutachterliche Beurteilung durch Dr. I.___ stimmt überdies weitestge hend mit der Einschätzung der Gutachter der G.___ sowie der behandelnden Ä rzte
überein , dies insbesondere im Hinblick auf die vorgenommene Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit . Dabei fällt auf, dass diese zunächst unter Fortset zung der Therapiemassnahmen noch eine schrittweise Stabilisierung sowie Symptomreduktion erwarteten und entsprechend von einer guten Prognose ausgingen. Gute psychische Ressourcen des Beschwerdeführers wurden eben falls erkannt und rehabilitative berufliche Massnahmen respektive ein Arbeits versuch
als sinnvoll erachtet. Auch der anlässl ich der Begutachtung durch die Ä rzte der G.___ geschilderte Tagesablauf wies noch auf zahlreiche Aktivitäten des Beschwerdeführers hin , wonach er unter anderem
alle zwei Wochen, manchmal einmal pro Woche m it der Partnerin in den Ausgang gehe. D ies im Gegensatz zur nun durch Dr. I.___ beschriebenen Tagesgestaltung (vgl.
Urk. 11/1 S. 3 Ziff. 4.7 ; Urk. 11/19 S. 10 f. , S. 21 f. ; Urk. 11/42 S. 1 ff. ; Urk. 11/70 S. 8 f. ). In der Folge berichteten allerdings Dr. D.___ und Dipl.-P sych. H.___ von ei ner deutlichen Verschlechter ung und vertraten die Ansicht, dass aufgrund der Anfang des Jahres 2013 noch intakten Ressourc en die nun eingetretene Chroni fizierung der Symptomatik bei Durchführung der damals empfohlenen Rehabi litationsmassnahmen durchaus hätte verhindert werden können
(vgl. Urk. 11/100 S. 3 ; Urk. 11/105 S. 1 f. ; Urk. 11/113 S. 1 ). Auch Dr. I.___
ging aufgrund des mittlerweile mehrjährigen Verlaufs und der Komorbidität der di agnostizierten Störungen von einer reservierten Prognose aus (vgl. Urk. 11/70 S. 23 ). 4.4
Die durch RAD-Arzt med. pract . J.___ vorgenommene reine Aktenbeurteilung (vgl. Urk. 11/114 S. 4 ff.) , welche im Widerspruch zu beide n psychiatrische n Gutachten und zur Einschätzun g der behandelnden Ä rzte
steht , überzeugt dem gegenüber nicht. Soweit med. pract . J.___ lediglich von einer leichten Depres sion ausging und insbesondere erwähnt e , dass Dr. I.___
vor allem die sub jektive Sicht des Beschwerdeführers beschreibe, so werden zwar die subjektiven Empfinden bei der Befunderhebung erwähnt, gleichwohl w erden allerdings auch die objektiven Beobachtung en geschildert . So war etwa – entgegen der Ansicht von RAD-Arzt med. pract . J.___
- e ine verminderte Konzentration und Auf merksamkeit auch objektiv in leichter Form feststellbar (vgl. Urk. 11/70 S. 13 f., S. 19 f.). Gewisse Symptome einer affektiven Störung können zudem anlässlich einer Begutachtung nicht objektiv festgestellt werden, weshalb sich die begut achtende Person hierfür auf die geschilderten Angaben zu verlassen hat. Soweit med. pract . J.___ zudem bemerkte, dass die beiden durchgeführten Tests ledig lich auf eine leichte Depression hinweisen würden, ist festzuhalten, dass
es sich bei d er Testdiagnostik lediglich um ein zusätzliche s Instrument handelt , woge gen ausschlaggebend der erhobene klinische Befund ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_486/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1.2 und 8C_695/2009 vom 1 7. Dezember 2009 E. 3.2.2). Ausserdem diagnostizierte Dr. I.___ selbst lediglich eine gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode der rezidivierenden depressiven Störung . Entscheidend bei der vorliegenden Beurteilung ist gemäss Dr. I.___
allerdings nicht die affektive Störung, sondern die Komorbidität der festgestellten Störungen mit der im Vordergrund stehenden andauernden
Per sönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (vgl. Urk. 11/70 S. 23 f. ). Diese Komorbidität e rwähnten auch die behandelnden Ä rzte und wiesen ebenfalls darauf hin, dass nicht die depressive Störung im Zentrum des Krankheitsbildes stehe (vgl. Urk. 11/113 S. 1 ).
Aus dem häufigen Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung, wonach die Beschwerden im Laufe der Zeit abnehmen würden, kann sodann nicht ge schlossen werden, dass es sich vorliegend wahrscheinlich um abklingende Restsymptome nach einer posttraumatischen Belastungsstörung handle. Zwar geht auch die Rechtsprechung davon aus, dass in der Mehrzahl der Fälle eine Heilung erwartet werden kann und progrediente Entwicklungen dem zu erwar tenden degressiven Charakter posttraumatischer Störungen widersprächen. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre allerdings einen chroni schen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung über (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 5.1 und 9C_687/2013 v om 2 4. Juni 2014 E. 4.2 ; vgl. auch die klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Ka pitel V (F), Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S. 207 f., S. 286 ). Dieser chro nische Verlauf wird durch
Dr. I.___ und de n behandelnden Psychiater Dr. D.___
eingehend beschrieben (vgl. etwa Urk. 11/70 S. 20
f f., S. 23, S. 25; Urk. 11/100 S. 1 ff. ; Urk. 11/105 S. 1 f.; Urk. 11/113 S. 3 ).
Schliesslich widerspricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Weg zur Untersuchung problemlos bewältigen konnte, keineswegs der festgestellten Agoraphobie . Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich an, dass er sich bei Men schenansammlungen unwohle fühle und solche Situationen entsprechend ver meide (vgl. Urk. 11/70 S. 9).
Dem Gutachten kann nicht entnommen werden, ob er beispielsweise mit dem Auto zur Begutachtung gelangte. Ausserdem be schrieb er das immer wieder spontane und unvorhersehbare Auftreten von Pal pitationen , Schweissausbrüchen, Mundtrockenheit, Beklemmungsgefühl en , Schwindel, Hitzewallungen sowie einer Angst, die Kontrolle zu verlieren (vgl. Urk. 11/70 S. 11, S. 21). Aus dem Umstand, dass er deswegen letztmals im Jahr 2013 im Spital gewesen sei und anlässlich der Begutachtung keine Angstsymp tome beobachtbar gewesen seien, kann nicht geschlossen werden, dass lediglich noch Restsymp tome nach Agoraphobie vorlägen. Auch die behan delnden Psy chiater beschrieben eindrücklich eine Agoraphobie mit im Verlauf zunehmend deutlicher Angstsymptomatik (vgl. Urk. 11/100 S. 1 f.; Urk. 11/105 S. 2 ; Urk. 11/113 S. 3 f. ). 4.5
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer mit dem im Sozialversicherungs recht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit insbe sondere gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. I.___
aufgrund des derzeit invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens seit spätestens Oktober 2012 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen als zu 100 %
Selbständigerwerben der zu qualifizieren. Somit wäre grundsätzlich ein Ein kommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen. Ein solcher erübrigt sich vorliegend allerdings, da bei einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten der Invaliditätsgrad 100 % beträgt, womit dem Beschwerdeführer ein e ganze Rente der Invaliden versicherung zusteht. Zu prüfen bleibt der Beginn des Rentenanspruchs. 5.2
Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Angesichts der Anmeldung vom 8. April 2013 ( Urk. 11/3), welche am 2 2. April 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen war (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.
E. 6.2 Mit Honorarnote vom 1 4. März 2017 ( Urk.
22) machte der unentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 17 Stunden sowie eine Spesenpauschale von 3 %
und somit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4‘160.38 (inkl. Barauslagen und MWSt ) geltend, was mit Blick auf ähnliche Verfahren und unter Berücksichtigung des Schwierigkeit des Prozesses, der Be deutung der Streitsache und dem Mass des Obsiegens (vgl. Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) nicht mehr angemessen erscheint. Angesichts der zu studierenden gut 120 Ak tenstücke, der sechzehnseitigen Beschwerdeschrift sowie des zusätzlichen Auf wandes - insbesondere im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung - erscheint in Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt ) und mit Blick auf vergleichbare komplexe Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘700.-- als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Mai 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich,
eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 11 S. 1), würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Oktober 2013 beste hen.
In Bezug auf das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vorstehend E. 1.2) ist vorliegend eine medizinisch attesti erte Arbeitsunfähigkeit ab dem 3 0. Oktober 2012 ausgewiesen, wobei der Beschwerdeführer seither ohne Unter bruch ( Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) als zu 100 % arb eitsunfähig gilt (vgl. Urk. 11/1 S. 2 Ziff. 3; Urk. 11/10/5- 8; Urk. 11/13/5- 8 S. 3 Ziff. 1.6; Urk. 11/19 S. 19 ff. ; Urk. 11/43 S. 1; Urk. 11/70 S. 26 ; Urk. 11/100 S. 4 Ziff. 14-15; Urk. 11/105 S. 1 f. ) . Das Wartejahr ist dem nach am 3 0. Oktober 2013 abgelaufen. 5.3
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00700
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
13. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1969, gelernter Polizist, war seit dem Jahr 2001 Inha ber der Y.___ in Z.___ und betrieb seit dem Jahr 2005 nebenbei ein Restaurant im selben Ort (vgl. Urk. 11/ 2 S. 1 ; Urk. 11/19 S. 9 ; Urk. 11/70 S. 8 ). Am 8. April 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine Schlafstörung, eine Erschöpfung sowie eine Depression und Ängste bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/3 S. 5 Ziff. 6.2). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 11/9-10; Urk. 11/12-13; Urk. 11/25-26; Urk. 11/28) ab und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung, über welche am 4. März 2014 berichtet wurde ( Urk. 11/19). Am 2 9. April 2014 teilte sie dem Versicherten mit, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 11/27).
Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 0. Juni 2014 ( Urk. 11/31) die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt und dieser dagegen Einwände ( Urk. 11/37; Urk. 11/44; Urk. 11/49) erhob en hatte, veran lasste sie erneut ein psychiatrisches Gutachten, welches am 3 0. August 2015 erstattet wurde ( Urk. 11/70). Sodann wurde dem Versicherten Gelegenheit ein geräumt, hierzu Stellung zu nehmen ( Urk. 11/106). Nachdem der Versicherte seine Stellungnahme am 1 1. Mai 2016 eingereicht hatte ( Urk. 11/112), hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid vom Juni 2014 fest und verneinte mit Verfü gung vom 1 8. Mai 2016 ( Urk. 11/115 = Urk.
2) einen Leistungsanspruch des Versicherten. 2.
Der Versicherte erhob am 1 7. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Mai 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen im Sinne von beruflichen Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise einer Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2016 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom
4. Januar 2017 ( Urk. 13) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde
antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt sowie die A.___ Stiftung Berufliche Vo rsorge,
zum Prozess beigeladen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 ( Urk.
15) teilte diese mit, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht mehr versichert gewesen sei. Am 6. März 2017 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er ab dem 6. April 2005 keiner Pensionskasse mehr angeschlossen gewesen sei . Zudem reichte er einen weiteren Bericht ein ( Urk. 19-20). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 9. März 2017 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde die A.___ aus dem Verfahren entlassen ( Urk. 21) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 3 0. Oktober 2013 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Er verfüge allerdings durchaus über die nötigen Ressourcen, um sich auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern. Die depressive Störung sei bei Aufbietung allen guten Willens überwindbar. Die Kriterien für eine subsyndro male posttraumatische Belastungsstörung seien nicht
(mehr) erfüllt und die Di agnose einer andauernden Persönlichkeitsstörung sei nicht nachvollziehbar. Auch könne nicht von einer gravierenden Agoraphobie mit Panikstörung aus gegangen werden. Aus objektiver Sicht ergäbe sich keine anhaltende Arbeits unfähigkeit. Das Leistungsbegehren sei daher abzuweisen (S. 1 ff.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), aus den beiden von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Gut achten gehe ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden hervor. Gestützt da rauf sei er seit spätestens Oktober 2012 arbeits- und erwerbsunfähig. Dem ent sprächen auch die Berichte des behandelnden Psychiaters sowie des Hausarztes (S. 11). Er habe folglich Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 14). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung und dabei insbesondere das Vorliegen eines invalidi sierenden psychischen Gesundheitsschadens. 3. 3.1
Mit Bericht vom 5. Juli 2007 ( Urk. 11/25/18-19 ) diagnostizierte Dr. med. B.___ , praktischer Arzt, einen lateromedialen Durchschuss des linken Un terschenkels (US) zirka 10 cm unterhalb des Kniegelenks. Der linke Nervus
s u ralis sei durch eine periphere diffuse Nervusläsion ohne Nachweis einer lokali sierten Nervenverletzung partiell ausgefallen. Es läge eine posttraumatische Schwäche der Extensoren und des linken Fusses vor. Ausserdem leide der Be schwerdeführer an einem schweren, sekundären Traumasyndrom mit Panikatta cken und schwerer Angstagitation. Aus rein körperlicher Sicht könne er seine Tätigkeit bald wieder aufnehmen. Es bestehe jedoch ein schweres psychisches Trauma. Er sei derzeit zu maximal 10 bis 20 % arbeitsfähig. Körperlich sei er maximal ein bis zwei Stunden einsetzbar. Die selbständige Führung des eigenen Unternehmens sei wegen der desolaten psychischen Lage nicht möglich (S. 1 f. ). 3.2
Am 4. August 2008 erfolgte in der C.___ Klinik eine AC-Gelenksstabilisie rung /-Fesselung links bei schmerzhafter AC-Gelenksluxation Typ Tossy III bei Status nach einem am 1 8. März 2008 erlittenen Sturz. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationsl os gestaltet (vgl. Operations -
und Austrittsbericht vom 4. respektive 8. August 2008, Urk. 11/26/8-9 , Urk. 11/26/3). 3.3
Dem durch Dr. B.___ am 1 1. Juni 2013 erstellten Bericht ( Urk. 11/13/5-8) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 1 Ziff. 1.1): - schwere Major
depression mit hochgradiger Antriebslosigkeit - hochgradige therapieresistente depressive Stimmungslage nach traumati sierenden Erlebnissen im Berufsleben - p aroxy smale Panikattacken - generalisierte Angststörung - ausgeprägter psychophysischer Erschöpfungszustand
Der Beschwerdeführer seit derzeit vollständig arbeitsunfähig. Die Prognose sei unsicher (S. 3 Ziff. 1.4). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 2 2. August 2013 ( Urk. 11/1) an, dass er den Beschwerdeführer seit dem 1 8. Januar 2013 behandle (S . 2 Ziff. 4.1), und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 2 Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit seit Oktober 2012 vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 3). Unter Fortsetzung der Therapiemassnahmen sei eine schrittweise Stabilisierung und Symptomreduktion zu erwarten. Eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit oder an einen anderen gefahrenbelastenden Arbeitsplatz werde nicht realisier bar sein. Er empfehle eine berufliche Neuorientierung. Im jetzigen Zeitpunkt sei noch nicht absehbar, ab wann und in welchem Pensum eine behinderungsange passte Tätigkeit möglich sei n werde (S. 3 Ziff. 4.7). 3.5
Am
4. März 2014 erstatteten Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und
Dr. med. F.___ , praktische Ärztin, G.___ , ihr psy chiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/19). Dabei konnten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 15 f. Ziff. 6.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - sonstige Reaktionen auf schwere Belastung mit Angst, Über er regbarkeit, U nsicherheit und Schlafstörungen bei Stand nach im Jahr 2007 erlitte ner Schussverletzung bei Ausführung der Arbeit ohne Erfüllung der Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung im engeren Sinne (ICD-10 F43.8)
Sodann erachteten sie eine Phobie vor Schlangen (ICD-10 F40.2) sowie akzentu ierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähi gkeit (S. 16 Ziff. 6.2).
Es sei von einer seit dem Jahr 2007 bestehenden rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, welche durch die am 1 0. März 2007 erlittene Schussverlet zung ausgelöst worden sei . Anlässlich der Untersuchung habe eine leichte de pressive Symptomatik imponiert. Der Beschwerdeführer berichte von einem Verlust der Freude und Interessen. Es bestehe eine Affektarmut mit depressiver Stimmungslage und reduziertem Antrieb. Das Selbstwertgefühl sei vermindert und es seien Züge einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung ersichtlich . Auch
lägen Ansätze von Vermeidungs verhalten und Hyperarousal
sowie regel mässige Albträume vor. D er Beschwerdeführer verneine jedoch das Erleben von Intrusionen und Flash backs. Somit seien die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nur teilweise erfüllt. Allerdings
liege eine Symptomatik vor , welche einer gesunden Reakt ion nach einer Traumatisierung entspreche und den Beschwerdeführer
bei der Ausführung seiner Arbeit einschränke. Ein erheb licher Ant eil der Psychopathologie könne durch eine narzisstische Kränkung er klärt werden, welche den Erschöpfungszustand wesentlich zu verstärken ver möge und die Entwicklung der depressiven Symptomatik begünstige. Der Be schwerdeführer berichte ausserdem von Angstattacken, welche jedoch nicht nä her spezifiziert werden könnten (S. 17 f.
Ziff. 7.1-7.2).
Die Rückkehr in die bisherige Tätigkeit sei aufgrund des erlittenen Traumas mit Symptomen einer Übererregbarkeit, eines Rückzugs sowie einer situativen Angst und Unsicherheit nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer sei derzeit in jeg licher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Es sei davon auszugehen, dass bei Durchführung einer adäquaten Therapie wiederum eine Arbeitsfähigkeit in e ine r angepasste n Tätigkeit ohne potenzielle Gefahren und ohne ausgiebigen Kun denkontakt erreich t werde n könne . Das zumutbare Pensum müsse im Rahmen eines Arbeitsversuches evaluiert werde n, wobei e ine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden sollte (S. 20 ff. Ziff. 8.1-8.2). Eine berufliche Wiedereingliede rung könne erst nach einer psychischen Stabilisierung und somit frühestens in drei bis sechs Monaten erfolgen (S. 22 Ziff. 8.3.1). 3. 6
Mit Stellungnahme vom 1 0. Juli 2014 ( Urk. 11/42) kamen
Dr. D.___ sowie Dipl.-P sych. H.___
zum Schluss , dass die gutachterliche Beurteilung durch die Ä rzte der G.___
grösstenteils mit der eigenen Einschätzung überein stimme. D ie Beschwerden des Beschwerdeführers hätten sich unter der erfolgten Therapie jedoch soweit gebessert, dass rehabilitative berufliche Massnahmen bereits sinnvoll und durchführbar ersch ie nen. D ies zunächst in einem Pensum von maximal 50 % . Für die Annahme einer
Ü berwindbarkeit der depressiven Symptomatik liege
ke ine medizinische Grundlage vor . D ie Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD -10 F43.1) seien zweifelsfrei erfüllt. D ie gutachterlich diagnostizierten akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszüge seien dagegen nicht erkennbar (S. 1 ff.). Bei sachgerechter Unterstützung sei mittel- bis langfristig die Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit realisierbar, dies allerdings nicht mehr im bisherigen gefahrenexponierten Tä tigkeitsbereich (S. 5). 3.7
Auch Dr. B.___ erachtete die Rückkehr des Beschwerdeführers in die bisherige Täti gkeit im Sicherheitsbereich sowie in der Gastronomie als nicht mehr zumut bar. S eit Oktober 2012 sei er diesbezüglich vollständig arbeitsunfähig. I n einer anderen Tätigkeit sei er ohne erfolgreiche psychiatrische Rehabilitation derzeit ebenfalls nicht arbeitsfähig. Nach Abschluss einer solchen könne möglicher weise eine 50%ige Berufsfähigkeit angenommen werden. Eine posttraumatisc he Belastungsstörung liege vor, wobei die
Situation durch die schweren Panikatta cken
erschwer t würde . Die depressive Symptomatik sei nicht überwindbar ( vgl. Stellungnahme vom 1 6. Juli 2014, Urk. 11/43 S. 1). 3.8
Am 3 0. August 2015 erstattete Dr. med. Dipl.-Psych. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/70). Dabei konnte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 17): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.01/F33.11), im Verlauf unterschiedlichen Schweregrades (leicht- bis schwergradig ) - chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung, derzeit subsyndromal ausgeprägt, in zeitl icher Hinsicht Ü bergang in eine andauernde Persön lichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), am ehesten im Rahmen ei ner Symptomverschiebung aus der posttraumatischen Belastungsstö rung entstanden
Sodann er wähn te er akzentuierte (narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17).
Anlässlich der Untersuchung hätten sich die Hauptsymptome einer Depression im Sinne eine r ausgeprägte n depressive n Stimmungslage, eine r
Interessemin derung , eine r Freudlosigkeit sowie ein es Antriebsmangel s gezeigt. Zudem sei en eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit subjektiv als auch in leichter Form objektiv feststellbar gewesen. E in deutlich vermindertes Selbst wertgefühl und Selbstvertrauen, ausgeprägte Insuffizienzgefühle, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven sowie Schlafstörungen seien ausgewiesen . Zudem lägen eine Interesseminderung, ein Verlust der Freude, eine mangelnde emotionale Reagibilität, ein frühmorgendliches Erwachen und morgendliches Stimmungstief sowie eine psychomotorische Unruhe vor. Es habe sich eine ge drückte, deutlich niedergestimmte, pessimistische, freudlose und ratlose
Grund stimmung gezeigt. Die affektive Modulations fähigkeit sei leicht vermindert . Der Antrieb sei deutlich vermindert. Mimik und Gestik seien wenig mit schwingend. Sodann sei über zirzadiane Besonder heiten im Sinne eines Morgentiefs berichtet worden. Es hätten sich eine Grübelneigung sowie eine deutliche Einengung auf ein Insuffizienzerleben gezeigt . Der Beschwerdeführer habe über paroxysmale Ängste, eine vermehrte Schreckhaftigkeit im Sinne eines Hyperarousal sowie eine innere Unruhe und erhöhte Impulsivität berich tet
(S. 18 ff.).
Angesichts der im Verlauf beschriebenen, aktuell nicht mehr eruierbaren
Nachhal lerinnerungen
sowie
der
Albträume , der vermehrten Schreckhaftigkeit und de r
Angstsymptome erg e be sich aktuell keine syndromal ausgeprägte post traumatische Belastungsstörung mehr. D ie Diagnose einer andauernden Persön lichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) sei zu bevorzugen. So seien eine ausgeprägte Reizbarkeit, eine Erschöpfung, eine Konzentrationsmin derung sowie eine Stressempfindlichkeit und eine emotionale Instabilität be schrieben und dokumentiert worden (S. 20).
Ausserdem habe der Beschwerdeführer über spontan auftretende und nicht vor hersehbare ,
s chwere Angstattacken berichtet. Er habe das häufige Auftreten von Palpitationen und Schweissausbrüchen, einer Mundtrockenheit, eines Beklem mungsgefühl s und eines Schwindel s , von Hitzewallungen sowie einer Angst, die Kontrolle zu verlieren, beschrieben. Die Kriterien einer Agoraphobie seien durch die Furcht vor Menschenmengen sowie ei n entsprechendes Vermeidungsver halten
ebenfalls erfüllt . Der Verlauf der Störung zeige mittlerweile eine deutli che Fixierung der Beschwerden im Sinne einer Chronifizierung der ängstlich-depressiven und impulsiven Symptomatik (S. 21).
Es ergäben sich keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation. Dem Beschwerdeführer würden entscheidende Ressourcen fehlen, um eine entspre chende Willensanstrengung zur Ü berwindung der Beschwerde n leisten zu kön nen. Aufgrund der Komorbidität der Störungen sei gegenwärtig in der bisheri gen sowie einer vergleichbaren Verweistätigkeit von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit auszugehen. Eine halbtäg ige Tätigkeit in einem geschützten Rah men im Sinne eines Arbeitstrainings oder einer Belastbarkeitserprobung sei therapeutisch sinnvoll und zumutbar. I n die Beurteilung der medizinisch-theo retischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit seien keine invaliditätsfremden Faktoren miteingeflossen. Der mittlerweile mehrjährige Verlauf sowie die Komorbidität der Diagnosen spr ächen für eine reservierte Pro gnose (S. 22 f f.). Die aktuell at testierte Arbeitsunfähigkeit sei spätestens seit Oktober 2012 durchgehend aus gewiesen (S. 26). Die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie sei a däquat. Allenfalls sei eine antidepressive Medikation
in Betracht zu ziehen , wobei d ie bisherigen diesbezüglichen Behandlungsversuche wenig erfolgreich gewesen seien und eine Verbesserung mit Hilfe medikamentöser Therapie ange sichts der Prognose leitenden Diagnose der andauernden Persönlichkeitsverän derung wenig e r folgswahrscheinlich sei (S. 28). In m ittel- bis langfristig er Hin sicht sei unter Fortsetzung der adäquaten Therapie
sowie nach Durchführung der arbeitsrehabilitativen Massnahmen von einer höheren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, dies in einem Zeitraum von etwa 12 Monaten (S. 28). 3.9
Dem Bericht
von Dr. D.___ und Dipl.-P sych. H.___
vom 1 6. Februar 2016 ( Urk. 11/100 ; vgl. auch Verlaufsbericht vom 2 3. März 2016, Urk. 11/105 ) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1
Ziff. 1 ): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Diffe rentialdiagnose (DD): Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
Die Prognose habe sich in den vergangenen drei Jahren seit Beginn der Behand lung deutlich verschlec htert. In Anbetracht der Anfang des Jahres 2013 noch intakten Ressourcen des Beschwerdeführers hätte bei geeigneten berufli chen Rehabilitationsmassnahmen durchaus noch die
Möglichkeit bestanden, die in den vergangenen zwölf Monaten erfolgte Entwicklung zu verhindern. Ge genwärtig liege aus medizinischer Sicht eine Invalidität vor. Die Wahrschein lichkeit einer relevanten Veränderung des jetzigen Gesundheitszustandes und damit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit werde derzeit als gering ein geschätzt (S. 3 Ziff. 7). Der Beschwerdeführer sei in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 14-15). Die Folgen der psychischen Traumatisierung seien mittlerweile chronifiziert . Die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit en im Sicherheitsdienst und in der Gastronomie sei ausg e schlossen (S. 4 Ziff. 16). 3.1 0
Mit Stellungnahme vom 4. April 2016 kam med. pract . J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zum Schluss, dass d ie durch Dr. I.___ durchgeführten Tests auf eine leichte De pression hinweisen würden. Obwohl der objektive Befund ausschlaggebend sei , beschreibe Dr. I.___ ausfü hrlich das subjektive Empfinden . Sodann entspre che es dem häufigen Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung, dass die Beschwerden im Laufe der Zeit abnehmen würden. Es sei nicht nachvoll ziehbar, weshalb Dr. I.___ nun eine andauernde Persönlichkeitsänderung di agnostiziere. Zur Diagnosestellung seien eine biografische Schilderung der vor traumatischen Persönlichkeit und ein Vergleich mit der jetzigen Persönlichkeit erforderlich . Dr. I.___ verwe ise lediglich auf die subjektiv
beschriebenen Symptome, welche allerdings objektiv nicht beobachtbar gewesen seien . Es scheine sich um abklingende Restsymptome nach einer posttraumatischen Be lastungsstörung zu handeln. Ausserdem könne nicht von einer gravierenden Agoraphobie ausgegangen werden. D en Weg zur Untersuchung habe der Be schwerdeführer problemlos bewäl tigen können und es seien keine Angstsymp tome beobachtbar gewesen. Eine Bedarfsmedikation für einen Panikanfall werde nicht erwähnt. Die geschilderten Symptome würden zu den Angstsymptomen gehören , wobei Dr. I.___ mehrere Kriterien gegen eine aktuelle Angststörung erörtere . Eine Panikstörung sei nicht ersichtlich. In diagnostischer Hinsicht lä gen eine leichte depressive Störung, ein Status nach posttraumatischer Belas tungsstörung , Restsymptome nach einer Agoraphobie sowie akzentuierte Per sönlichkeitszüge vor. Aus diesen Diagnosen ergäbe sich aus objektiver Sicht keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 11/114 S. 4 ff.). 3.1 1
Am 9. Mai 2016 nahm Dr. D.___ erneut Stellung ( Urk. 11/113). Dabei erach tete er die vom RAD getroffene Einschätzung, wonach die depressive Stö rung bei Aufbietung allen guten Willens überwindbar sei, aus medizinischer Sicht als nicht nachvollziehbar und un gerechtfertigt. Im Zentrum des Krank heitsbildes stehe nicht eine depressive Störung, sondern eine kombinierte Er krankung mit mehreren komorbiden p sychiatrischen Störungsbildern (S. 1). Eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung sei ausgewiesen. Die gut achterlich durch Dr. I.___ gestellte Diagnose einer andauernden Persönlich keitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) gebe den Sachverhalt zu treffend wieder. Die Veränderung der Persönlichkeitszüge sei gut dokumentiert. Die im Verlauf entwickelte zunehmend deutliche Angstsymptomatik müsse mittlerweile als eigenständige psychiatrische Erkrankung betrachtet werden (S. 3). 3.12
Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. D.___ vom 1 2. Februar 2017 ( Urk.
20) lässt sich eine weitere Ver schlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen. Psychopathologisch stehe ein schweres depressives Syndrom im Vordergrund. Daneben bestünden weiter hin Symptome einer Traumafolgestörung . Ebenfalls träten anfallsartig Angst zustände auf. Der soziale Rückzug habe erheblich zugenommen (S. 1). Die versi cherungsmedizinische Situation des Beschwerdeführers sei nun in den Vorder grund gerückt (S. 2). Es liege mittlerweile eine krankheitsbedingte Invalidität vor. Aus psychiatrischer Sicht könne eine wesentliche Verbesserung des chroni fizierten Krankheitsbildes auch unter günstigeren Umständen nicht mehr als wahrscheinlich angesehen werden (S. 3). 4. 4.1
Anhand der medizinischen Akten ist vorliegend
einzig
ein
psychische s Leiden des Beschwerdeführers
ausgewiesen . So sind keine bleibenden körperlichen Be schwerden hinsichtlich der im März 2007 erlittenen Schussverletzung ersicht lich . Eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit ist entsprechend nur für eine kurze Zeit dokumentiert, wobei Dr. B.___ den Beschwerdeführer ab dem 1. September 2007 bereits wieder als vollständig arbeitsfähig erachtete (vgl. Urk. 11/25/12-13; Urk. 11/25/18-19 S. 1 f. ). A uch aufgrund der im August 2008 erfolgte n AC-Gelenksstabilisierung/-Fesselung links bei schmerzhafter AC-Gelenksluxation Typ Tossy III ist keine Einschränkung erkennbar (vgl. Urk. 11/26/3; Urk. 11/26/8-9 S. 1 f. ) . Entsprechend machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug denn auch einzig psych ische
Beschwerden geltend und verneinte sowohl anlässl ich der Begutachtung durch die Ä rzte der G.___
als auch derjenigen durch Dr. I.___
das Vorliegen einer wesentlichen somatischen Erkrankung
(vgl. Urk. 11/3 S. 5 Ziff. 6.2; Urk. 11/19 S. 11 ; Urk. 11/70 S. 9 ). 4.2
Zur Beurteilung
des psychischen Leidens ist auf das ausführliche Gutachten von Dr. I.___ (vorstehend E. 3.8) abzustellen, welches die praxisgemässen Krite rien an beweiskräftige Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.5) vollum fänglich erfüllt. So erstellte Dr. I.___ das Gutachten in Kenntnis sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 11/70 S. 2 ff., S. 26 f.) und berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 11/70 S. 10 ff.) in angemessener Weise . Das Gutachten trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand sowie Arbeitsfähigkei t werden ausführlich begründet.
Die gestellten Diagnosen leitete Dr. I.___ nach ausführlicher Befundauf nahme (vgl. Urk. 11/70 S. 13 f.) anhand der ICD-Kriterien sorgfältig her und setzte überdies mehrere Selbst- und Fremdbeurteilungsinstrumente ein (vgl. Urk. 11/70 S. 14 f., S. 18 ff.). Auch die Einschränkungen in den für eine berufli che Tätigkeit relevanten Bereichen legte er eingehend dar (vgl. Urk. 11/70 S. 22 f.). I nvalidit ätsfremde Faktoren wie die subjektive Insuffizienzüberzeugung so wie das laufende versicherungsrechtliche Verfahren klammerte er bei der Beur teilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit aus .
F erner
konnte er
keine Inkonsisten zen im Sinne einer Aggravation oder Simulation feststellen (vgl. Urk. 11/70 S. 22 f.).
Anhand des geschilderte n Tagesablauf s zeigt e
sich sodann
ein im Vergle ich zur Begutachtung durch die Ä rzte der G.___ vermehrt eingeschränktes Aktivitätsni veau . S o schaue d er Beschwerdeführer nachmittags fern und gehe zwei- bis dreimal pro Woche spazieren. Die Hausarbeiten erledige er zusammen mit der Freundin, wobei sie die Einkäufe tätige . Er sei fast immer zu Hause. Er habe keine Hobbies mehr, treibe keinen Sport mehr und gehe auch nicht mehr in Bars, Clubs oder Restaurants. In den Urlaub gehe er noch ein- bis zweimal im Jahr zur Familie in K.___ . Vom Kollegenkreis habe er sich weitgehend zurückgezogen. Kontakt habe er nur noch zur im selben Haushalt wohn haften
Freundin (vgl. Urk. 11/70 S. 8 f.).
Die seit Jahren durchgeführte ambulante psy chiatrisch-psychotherapeutische Therapie erachtete Dr. I.___ als adäquat und erwartete bei der im Vordergrund stehenden andauernden Persönlichkeitsände rung durch eine medikamentöse Therapie keine relevante Verbesserung der Be handlungsqualität . Schliesslich ging er von der Wiedererlangung der Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Fortsetzung der psychiatrisch-psy chotherapeutischen Therapie sowie nach Durchführung von
arbeitsrehabilitati ven Massnahmen aus; dies in einem Zeitraum von etwa zwölf Monaten (vgl. Urk. 11/70 S. 24 f., S. 28). Die durch Dr. I.___
aufgrund des mittlerweile mehrjährigen Verlaufs sowie der Komorbidität der diagnostizier t en Störungen mit im Vordergrund stehender Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
derzeit attestierte vollständige Arbeitsunfähigk eit in jeglicher Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt ist aufgrund des Gesagten nachvollziehbar und p lausibel (vgl. Urk. 11/70 S. 23 ). 4.3
Die gutachterliche Beurteilung durch Dr. I.___ stimmt überdies weitestge hend mit der Einschätzung der Gutachter der G.___ sowie der behandelnden Ä rzte
überein , dies insbesondere im Hinblick auf die vorgenommene Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit . Dabei fällt auf, dass diese zunächst unter Fortset zung der Therapiemassnahmen noch eine schrittweise Stabilisierung sowie Symptomreduktion erwarteten und entsprechend von einer guten Prognose ausgingen. Gute psychische Ressourcen des Beschwerdeführers wurden eben falls erkannt und rehabilitative berufliche Massnahmen respektive ein Arbeits versuch
als sinnvoll erachtet. Auch der anlässl ich der Begutachtung durch die Ä rzte der G.___ geschilderte Tagesablauf wies noch auf zahlreiche Aktivitäten des Beschwerdeführers hin , wonach er unter anderem
alle zwei Wochen, manchmal einmal pro Woche m it der Partnerin in den Ausgang gehe. D ies im Gegensatz zur nun durch Dr. I.___ beschriebenen Tagesgestaltung (vgl.
Urk. 11/1 S. 3 Ziff. 4.7 ; Urk. 11/19 S. 10 f. , S. 21 f. ; Urk. 11/42 S. 1 ff. ; Urk. 11/70 S. 8 f. ). In der Folge berichteten allerdings Dr. D.___ und Dipl.-P sych. H.___ von ei ner deutlichen Verschlechter ung und vertraten die Ansicht, dass aufgrund der Anfang des Jahres 2013 noch intakten Ressourc en die nun eingetretene Chroni fizierung der Symptomatik bei Durchführung der damals empfohlenen Rehabi litationsmassnahmen durchaus hätte verhindert werden können
(vgl. Urk. 11/100 S. 3 ; Urk. 11/105 S. 1 f. ; Urk. 11/113 S. 1 ). Auch Dr. I.___
ging aufgrund des mittlerweile mehrjährigen Verlaufs und der Komorbidität der di agnostizierten Störungen von einer reservierten Prognose aus (vgl. Urk. 11/70 S. 23 ). 4.4
Die durch RAD-Arzt med. pract . J.___ vorgenommene reine Aktenbeurteilung (vgl. Urk. 11/114 S. 4 ff.) , welche im Widerspruch zu beide n psychiatrische n Gutachten und zur Einschätzun g der behandelnden Ä rzte
steht , überzeugt dem gegenüber nicht. Soweit med. pract . J.___ lediglich von einer leichten Depres sion ausging und insbesondere erwähnt e , dass Dr. I.___
vor allem die sub jektive Sicht des Beschwerdeführers beschreibe, so werden zwar die subjektiven Empfinden bei der Befunderhebung erwähnt, gleichwohl w erden allerdings auch die objektiven Beobachtung en geschildert . So war etwa – entgegen der Ansicht von RAD-Arzt med. pract . J.___
- e ine verminderte Konzentration und Auf merksamkeit auch objektiv in leichter Form feststellbar (vgl. Urk. 11/70 S. 13 f., S. 19 f.). Gewisse Symptome einer affektiven Störung können zudem anlässlich einer Begutachtung nicht objektiv festgestellt werden, weshalb sich die begut achtende Person hierfür auf die geschilderten Angaben zu verlassen hat. Soweit med. pract . J.___ zudem bemerkte, dass die beiden durchgeführten Tests ledig lich auf eine leichte Depression hinweisen würden, ist festzuhalten, dass
es sich bei d er Testdiagnostik lediglich um ein zusätzliche s Instrument handelt , woge gen ausschlaggebend der erhobene klinische Befund ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_486/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1.2 und 8C_695/2009 vom 1 7. Dezember 2009 E. 3.2.2). Ausserdem diagnostizierte Dr. I.___ selbst lediglich eine gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode der rezidivierenden depressiven Störung . Entscheidend bei der vorliegenden Beurteilung ist gemäss Dr. I.___
allerdings nicht die affektive Störung, sondern die Komorbidität der festgestellten Störungen mit der im Vordergrund stehenden andauernden
Per sönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (vgl. Urk. 11/70 S. 23 f. ). Diese Komorbidität e rwähnten auch die behandelnden Ä rzte und wiesen ebenfalls darauf hin, dass nicht die depressive Störung im Zentrum des Krankheitsbildes stehe (vgl. Urk. 11/113 S. 1 ).
Aus dem häufigen Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung, wonach die Beschwerden im Laufe der Zeit abnehmen würden, kann sodann nicht ge schlossen werden, dass es sich vorliegend wahrscheinlich um abklingende Restsymptome nach einer posttraumatischen Belastungsstörung handle. Zwar geht auch die Rechtsprechung davon aus, dass in der Mehrzahl der Fälle eine Heilung erwartet werden kann und progrediente Entwicklungen dem zu erwar tenden degressiven Charakter posttraumatischer Störungen widersprächen. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre allerdings einen chroni schen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung über (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 5.1 und 9C_687/2013 v om 2 4. Juni 2014 E. 4.2 ; vgl. auch die klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Ka pitel V (F), Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S. 207 f., S. 286 ). Dieser chro nische Verlauf wird durch
Dr. I.___ und de n behandelnden Psychiater Dr. D.___
eingehend beschrieben (vgl. etwa Urk. 11/70 S. 20
f f., S. 23, S. 25; Urk. 11/100 S. 1 ff. ; Urk. 11/105 S. 1 f.; Urk. 11/113 S. 3 ).
Schliesslich widerspricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Weg zur Untersuchung problemlos bewältigen konnte, keineswegs der festgestellten Agoraphobie . Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich an, dass er sich bei Men schenansammlungen unwohle fühle und solche Situationen entsprechend ver meide (vgl. Urk. 11/70 S. 9).
Dem Gutachten kann nicht entnommen werden, ob er beispielsweise mit dem Auto zur Begutachtung gelangte. Ausserdem be schrieb er das immer wieder spontane und unvorhersehbare Auftreten von Pal pitationen , Schweissausbrüchen, Mundtrockenheit, Beklemmungsgefühl en , Schwindel, Hitzewallungen sowie einer Angst, die Kontrolle zu verlieren (vgl. Urk. 11/70 S. 11, S. 21). Aus dem Umstand, dass er deswegen letztmals im Jahr 2013 im Spital gewesen sei und anlässlich der Begutachtung keine Angstsymp tome beobachtbar gewesen seien, kann nicht geschlossen werden, dass lediglich noch Restsymp tome nach Agoraphobie vorlägen. Auch die behan delnden Psy chiater beschrieben eindrücklich eine Agoraphobie mit im Verlauf zunehmend deutlicher Angstsymptomatik (vgl. Urk. 11/100 S. 1 f.; Urk. 11/105 S. 2 ; Urk. 11/113 S. 3 f. ). 4.5
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer mit dem im Sozialversicherungs recht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit insbe sondere gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. I.___
aufgrund des derzeit invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens seit spätestens Oktober 2012 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen als zu 100 %
Selbständigerwerben der zu qualifizieren. Somit wäre grundsätzlich ein Ein kommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen. Ein solcher erübrigt sich vorliegend allerdings, da bei einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten der Invaliditätsgrad 100 % beträgt, womit dem Beschwerdeführer ein e ganze Rente der Invaliden versicherung zusteht. Zu prüfen bleibt der Beginn des Rentenanspruchs. 5.2
Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Angesichts der Anmeldung vom 8. April 2013 ( Urk. 11/3), welche am 2 2. April 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen war (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 11 S. 1), würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Oktober 2013 beste hen.
In Bezug auf das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vorstehend E. 1.2) ist vorliegend eine medizinisch attesti erte Arbeitsunfähigkeit ab dem 3 0. Oktober 2012 ausgewiesen, wobei der Beschwerdeführer seither ohne Unter bruch ( Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) als zu 100 % arb eitsunfähig gilt (vgl. Urk. 11/1 S. 2 Ziff. 3; Urk. 11/10/5- 8; Urk. 11/13/5- 8 S. 3 Ziff. 1.6; Urk. 11/19 S. 19 ff. ; Urk. 11/43 S. 1; Urk. 11/70 S. 26 ; Urk. 11/100 S. 4 Ziff. 14-15; Urk. 11/105 S. 1 f. ) . Das Wartejahr ist dem nach am 3 0. Oktober 2013 abgelaufen. 5.3
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2
Mit Honorarnote vom 1 4. März 2017 ( Urk.
22) machte der unentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 17 Stunden sowie eine Spesenpauschale von 3 %
und somit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4‘160.38 (inkl. Barauslagen und MWSt ) geltend, was mit Blick auf ähnliche Verfahren und unter Berücksichtigung des Schwierigkeit des Prozesses, der Be deutung der Streitsache und dem Mass des Obsiegens (vgl. Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) nicht mehr angemessen erscheint. Angesichts der zu studierenden gut 120 Ak tenstücke, der sechzehnseitigen Beschwerdeschrift sowie des zusätzlichen Auf wandes - insbesondere im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung - erscheint in Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt ) und mit Blick auf vergleichbare komplexe Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘700.-- als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Mai 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich,
eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans