Sachverhalt
1.
1.1
Die 1975 geborene X.___
arbeitet e seit 1997 bei der Y.___ als Firmenkundenbetreuerin bei einem 100%-Pensum und redu zierte dieses Pensum
aus persönlichen Gründen ab 1. Januar 200 7 auf 85 % . Nachdem die Versicherte am 7. Januar 2007 einen Reitunfall erlitten hatte, trat die Zürich Unfallversicherung auf den Schaden ein und gewährte Heilbehand lung sowie Taggeld (Urk. 7/9). Per 1. April 2008 übernahm X.___ eine Innendienstfunktion bei der Y.___ als Sachbearbeiterin Kundensupport bei einem 50%-Pensum (vgl. Urk. 7/ 50 ) . Am 11. April 2008 (Eingangsdatum) mel dete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Diese traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei. Die Zürich Unfallversicherung liess X.___ durch die Z.___ interdisziplinär begutachten ( Z.___ -Gutachten vom 5. August 2008, Urk. 7/18), woraufhin die Unfallversicherung mit Verfügung vom 25. November 2008 die erbrachten Leistungen per
8. April 2007 einstellte (Urk. 7/33). Die IV-Stelle liess eine rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, Facharzt FMH für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, und eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, durchführen ( rheumatologisches/psychiatrisches Gutachten vom 18. November 2008, Urk. 7/29) sowie ergänzend eine neuropsychologische Begutachtung durch lic . phil. C.___ (neuropsychologisches Gutachten vom 9. März 2009, Urk. 7/37) . Am 14. April 2009 nahm Dr. B.___
im Sinne einer Zusam mensicht Stellung zu m neuropsychologischen Gutachten (Urk. 7/39 und Urk. 7/42). Am 31. August 2009 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 16. September 2 009, Urk. 7/56). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 (Urk. 7/70 in Verbin dung mit Urk. 7/65) sprach die IV-Stelle X.___
mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. Juli 2008 eine Dreiviertelsrente zu. 1.2
Die IV-Stelle leitete im März 2011 von Amtes wege n eine Revision ein (Urk. 7/72) . Mit Mitteilung vom 10.
Mai 2011 (Urk. 7/77) wurde die unveränder te Dreiviertelsrente bestätigt (Invaliditätsgrad 64 %). 1.3
Anlässlich der im Oktober 2014 an die Hand genommenen amtlichen Revision (Urk. 7/84) aktualisierte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Aktenla ge und liess die Versicherte durch das D.___ allgemein-internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch, neurologisch und neu ropsychologisch b egutachten ( D.___ -Gutachten vom 15 . Juni 2015, Urk. 7/97). Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2015 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Inva lidenrente in Aussicht (Urk. 7/103), wogegen X.___ am 14. September 2015 Einwand erhob (Urk. 7/112, unter Beilage einer Stellung nahme zum D.___ -Gutachten von Dr. E.___ vom 2. September 2015, Urk. 7/109). Am 30. November 2015 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme durch das D.___ (Urk. 7/119). Mit Eingabe vom 1 2. April 2016 nahm die Versicherte Stellung dazu (Urk. 7/121). Mit Verfügung vom
25. Mai 2016 stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen per Ende Juni 2016 ein (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 16. Juni 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte Folgendes: „1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25.
Mai 2016 auf zuheben. 2.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin die aktuelle Invalidenrente auszurichten. 3.
Es sei das G utachten vom 15.
Juni 2015 vollständig aus dem Recht zu weisen. 4.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine neue medizinische polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durchzuführe n . 5.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, nach Vorliegen des neuen medizi n ischen polydisziplinären Gutachtens über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden. 6.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, gestützt auf Art. 43 ATSG die weiteren
notwendigen Abklärungen durchzuführen. 7.
Es sei vom Gericht ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 8.
Es sei vom Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK eine öffentliche Ver handlung durchzuführen. 9.
Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende W irkung
zuzu erkennen.“
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde und machte neu geltend, dass bereits die ursprüng liche Verfügung vom 10. Dezember 2009 zweifellos unrichtig gewesen sei, wes halb die angefochtene Verfügung auch mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen sei (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1- 127). Mit Verfügung vom 5. August 2016 wurde das Gesuch um Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen, ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin eine Frist angesetzt, um sich zu einer allfälligen Substitution der Motive zu äussern (Urk. 8). Am 19. August 2016 ging die Replik ein (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzich tete auf Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 21. September 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Mit Schreiben 1 2. Februar 2018 zog die Beschwerde führerin ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück ( Urk. 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2.2
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Recht sprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 1.2.3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:
Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2)
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.5
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einsprache entscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Wiedererwägung in diesem Sinne ist in den Schranken von Art. 53 Abs. 3 ATSG jederzeit möglich, insbe sondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Renten verfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 2). Dabei muss der versicherten Person vorgängig das rechtliche Gehör zur Substitution der Motive gewährt worden sein (BGE 125 V 368 E. 4a und b; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ). Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschie dene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechts fehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähig keit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.6
Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheides , sei es im Rahmen der substituier ten Begründung bei Gelegenheit eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sei es sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezifisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Um die Frage nach dem zukünfti gen Rentenanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es kann somit nicht mit der Feststellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung sein Bewenden haben. Vielmehr ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung oder des Ein spracheentscheides zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei der sub stituiert begründeten Wiedererwägung ändert nicht das Ergebnis, sondern eine andere Begründung führt zum nämlichen Resultat wie die zu Unrecht ergangene Rentenrevision (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_101/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5.1 und E. 5.2 in fine , mit Hinweisen). 1.7
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung unter Hinweis auf das polydisziplinäre D.___ -Gutachten vom 15. Juni 2015 ( Urk. 7/97) einschliesslich ergänzender Stellungnahme vom
30. November 2015 (Urk. 7/119 ) damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insoweit verbessert habe, dass sie seit Mai 2015 aus polydisziplinärer Sicht zu 90 % arbeitsfähig sei, wobei die angestammte Tätigkeit als Bankangestellte einer behinderungsange passten Tätigkeit entspreche (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin überdies geltend, bereits die ursprüngliche Verfügung vom 10. Dezember 2009 (Urk. 7/71) sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die angefochtene Verfügung auch mit der substituierten Begründung der Wieder wägung zu schützen sei (Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass ihr Gesundheitszu stand unverändert geblieben sei. Auf das D.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden.
Gegen die D.___ -Gutachter beständen zudem Ablehnungsgründe gemäss Art. 44 ATSG. Entsprechend sei eine neue polydisziplinäre Begutachtung durch zuführen. Beim festgelegten Valideneinkommen seien ihre entgangenen Weiter bildungs
- und Karrieremöglichkeiten unberücksichtigt geblieben. Ausserdem würde sie im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten (Urk. 1). Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung liege angesichts der damali gen ausführlichen Abklärungen nicht vor (Urk. 9). 3.
3.1
Die Rentenverfügung vom 10. Dezember 2009 (Urk. 7/70 in Verbindung mit Urk. 7/65) basierte im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Unterlagen: 3.2
Im rheumatologischen/psychiatrischen Gutachten vom 18. November 2008 von Dr. A.___ und Dr. B.___ (Urk. 7/29) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss au f die Arbeitsfähigkeit gestellt:
-
Neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10: F 06.8) bei Status nach
HWS-Distorsionstrauma
-
Chronisches zervikospondylogenes Syndrom ( zervikophales un d links
seitiges zervikobrachial es Syndrom, ICD-10: 53) mit/bei
-
deutlichen muskulären Befunden im Sinne von Insertions -
tendinosen , Muskelverspannungen, zervikal un d im Supra -
spinatusbereich
-
Status nach HWS -Distorsion und Thoraxkontusion am 7. Januar
2007
Im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung führte Dr. A.___ aus, dass die W irbelsäulenform der Beschwerdeführerin eine leichte Betonung der
BWS -Kyphose mit Kopfpropulsion zeige. Die aktiv erreichten Bewegungswerte der HWS seien normal mit endphasig jeweils Schmerzhaftigkeit, es fänden sich deutliche Druckdolenzen entsprechend muskulären Insertionstendinosen beid seits, am Occipitalansatz , dann eine druckdolente HWS-Muskulatur mit auch Verspannungen der HWS-Muskulatur, betont auf der rechten Seite, Verspan nungen der Supraspinatuspartien b eidseits, Druckdolenzen an der s ternocosta len Übergängen, entlang des Margo medialis
scapulae . Die BWS und LWS seien frei beweglich. Kraft, S ensibilität und Reflexbild an d en oberen Extremitäten seien normal bis auf eine verminderte Empfin d lichkeit in den Finger n IV und V auf der linken Seite. An den unteren Extremitäten fänden sich keine Auffällig keiten. Zusammenfassend finde sich der Befund eines zervikospondylogenen Syndroms mit entsprechenden Weichteilbefunden im Sinne von Verspannungen zervikal, Insertionstendinosen und entsprechenden Druckdolenzen im Sinne eines mittelschweren Zervikalsyndroms . Aufgrund des deutlichen zervikoverteb ralen Befundes mit deutlichen Insertionstendinosen und Muskelverspannungen sei die Beschwerdeführerin seit Januar 2007 auch in einer Bürotätig keit/Banktätigkeit derzeit lediglich 70 % arbeitsfähig, dies bezogen auf ein Ganztagespensum. Es könne keine Tätigkeit genannt werden, in welcher derzeit eine höhere Arbeitsfähigkeit bestehen würde (S. 14 f.) .
Dr. B.___ führte in seiner psychiatrischen Beurteilung aus, dass die Beschwer deführerin psychiatris cherseits hereditär unbelastet sei. Sie sei in unauffälligen F amilienverhältnissen aufgewachsen, wo sie zwar die Scheidung ihrer Eltern im Alter von 9 Jahren habe hinnehmen müssen, ihr Aufwachsen sei aber nicht von anhaltenden Konflikten geprägt gewesen. Sie sei eine gute Schülerin gewesen und habe mit soliden Leistungen die Matura be s tanden. Seit 1996 sei sie bei der Y.___ angestellt, wo sie durchwegs sehr zuverlässige und gute Arbeit habe leisten können. Im Januar 2007 sei es zu einem Reitunfall gekommen mit HWS -Distorsionstrauma. Seither leide die B eschwerdeführerin unter gesundheitlichen Beschwerden : Schmerzen im Kopf und Nackenbereich sowie subjektiven Ein bussen d er kognitiven Leistungsfähigkeit . In der aktuellen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin sowohl die erwähnten Schmerzen als auch vor allem die kognitiven Einbussen geltend gemacht. Gleichzeitig habe sie aber jegliche wei ter e psychische Beschwerden verneint, nicht über Veränderungen in der Grund stimmung berichtet, auch nicht über irgendwelche Ängste oder sonstige psychi sche Auffälligkeiten. Im objektiven Psychostatus habe die Beschwerdeführerin keinerlei Auffälligkeiten gezeigt. Es habe überhaupt keine Hinweise auf eine Mitbeteiligung in der Grundstimmung gegeben. Die Beschwerdeführerin habe aber eine ausgezeichnete Kooperationsbereitschaft gezeigt, einen sehr guten affektiven Rapport herstellen lassen, sehr differenziert und nachvollziehbar über ihr Leiden in sehr sachlicher Art berichten kön nen. So habe sie zu keinem Zeit punkt begehrlich oder aggravierend gewirkt. Auch die eingehende Erhebung der persönlichen Anamnese habe keinerlei Hinweise für eine neurotische Störung oder gar eine Persönlichkeitsstörung beziehungsweise eine auffällige Persön lichkeitsstruktu r ergeben. Es handle es sich um ein e Beschwerdeführerin, welche subjektiv vor allem h insichtlich ihr er kognitive n Lei stungsfähigkeiten im Ver gleich zu früher ganz erheblich beeinträchtigt sei, welche aber gleichzeitig objektiv keine psychopathologischen Auffälligkeiten aufweise . Aus rein psychi atrischer Sicht könne also keine Diagnose gest e llt werden. Fraglich sei aber, wie es möglich sei, dass die Beschwerdeführerin in erheblicher Divergenz zu diesem blanden Psychostatus subjektiv über solche Beschwerden berichte, obwohl keine innerpsychischen strukturellen Auffälligkeiten hätten erhoben werden können. Zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung habe es nur irgendeinen Anlass gege ben, an der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden zu zweifeln. Dies sei wichtig hervorzuheben, da die von der Beschwerdeführerin erlebten Beschwerden gewissermassen in ein diagnostisches Niemandsland fielen. Angesichts fehlender Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben, müssten die von der Beschwerdeführerin beschriebenen kognitiven Beschwerden als tatsächlich vorhanden beurteilt werden. Somit müsse von einer neuropsychologischen Funktionsstörung nach HWS-Distorsionstrauma ausgegangen werden, allenfalls könne auch von einem Mild Traumatic Brain Injury ( MTBI ) ausgegangen werden. Schulmedizinisch sei es bekanntermassen noch nicht möglich, das genaue anatomische Korrelat solcher Verletzungen und der da raus resultierenden Beschwer d en genau zu beschreiben. Dies könne aber prinzipiell kein Grund sein, von einem Patienten angegebene Beschwerden nicht entsprechend zu würdigen. Ande r s wäre es, wenn es sich um ein aggravierendes oder gar begehrliches Ve rhalten der B eschwerdeführerin handeln würde, wo Hinweise für eine somatoforme Schmer z störung bezie hungsweise eine andere Somatisierungsstörung vorliegen würden, was hier aber nicht der Fall sei. Die Beschwerdeführerin verfüge prämorbide über sehr gute kognitive und innerpsychische Ressourcen, die es ihr im Übrigen auch aktuell ermöglichten, weiterhin berufstätig zu bleiben. Zu den Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht sei zu sagen, dass auch diese aus streng psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt seien, dass sie aber aus neuropsychologischer Sicht erhebliche Einbussen erfahren würde . E s seien überwiegend kognitive Beein trächtigung en, über welche die B eschwerdeführerin berichte. Insbesondere beträfen diese die Daueraufmerksamkeit, die g e teilte Aufmerksamkeit, die Kon zentrations
- und Kurzgedächtnisleistungen sowie aber auch höhere kognitive Aufgaben, nämlich wenn die Beschwerdeführerin mehrere Aufgaben aufs Mal zu bewältigen habe. Zusammenfassend könne jedoch gesagt werden, dass aus rein p sychiatrischer Sicht keine Funktionseinbussen resultierten. Wenn man aber die neuropsychologischen Einbusse n miteinbeziehe und diese als Te il der psychiatrischen Beurteilung gutheisse, so resultiere aus dieser gesamtpsychiatri schen Sicht eine ga nz erhebliche Funktionseinbusse . Aufgrund der Transparenz und Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin müssten sodann die Funktionseinbussen in Anlehnung des von der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeitspensums beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin leiste derzeit an 4 Nachmitt agen insgesamt ein Pensum von 10 Arbeitsstunden, was bei einer 42-Stundenwoche einem ungefähren 25%igen Arbeitspensum entspreche. Derzeit bestehe also aufgrund der realen Erfahrungen der Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz eine Einschränkung aus neuropsychologischer Sicht zu 75 %. Allerdings bestehe derzeit ein sehr günstiger Verlauf, sodass sich die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin laufend verbessern könne, sodass
entsprechend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit laufend adaptiert werden müsste. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe seit Januar 2007 in der bisherigen Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit aktuell eine 25%ige Arbeitsfähigkeit (S. 22 ff.) .
In der gesamtmedizinischen Beurteilung führten die beiden Gutachter Dr. A.___ und Dr. B.___ aus, dass - obwohl die streng rheumatologische Beurteilung hier eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vorsehe - vorliegend nicht ausser Acht zu las sen sei, dass sowohl die rheumatologische als auch die p sychiatrische Beurtei lung nicht d em realen Zustand entsprächen. A ufgrund der sehr minutiösen Beschwerdeschilderung mit multiplen kognitiven Symptomen sei davon auszu gehen, dass gesamthaft betrachtet, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte, die Arbeitsunfähigkeit wesentlich höher sei als die rein rheumatolo gisch oder psychiatrisch festgelegte Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin befinde sich mit dem derzeitig geleisteten 25%-Pensum an der oberen Grenze des von
ihr leistbaren Arbeitspensums. Es sei insbesondere bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass die kognitiven Beeinträchtigun gen eine wesentliche Rolle spielten, welche durch die rein psychiatrische oder rheumatologische Beurteilung nicht erfasst würden. Insofern müsse empfohlen werden, eine zusätzliche neuropsychologische Testung zu veranlassen, sollte die vorliegend gelieferte Begründung bezüglich der Gesamtbeurteilung der Arbeits unfähigkeit nicht ausreichen (S. 28 f.) .
Aus rheumatologischer Sicht seien keine beruflichen Massnahmen angezeigt. Aus psychiatrischer Sicht sei zu empfehlen, dass der Beschwerdeführerin die von ihr benötigte Zeit gelassen werde , um schrittweise wieder eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erlangen. Sie zeige dazu eine ausgezeichnete Motivation und Bereitschaft, wobei keinerlei H inweise für ein begehrliches oder aggravie rendes Verhalten beständen. Würde von der Beschwerdeführerin eine zu schnel le Wiedererlangung einer höheren Arbeitsfähigkeit gefordert, so drohe ein wei tere r Rückfall und damit auf Dauer eine gewisse Chronifizierung der Beschwer den (S. 30). 3.3
Im ergänzend eingeholten neuropsychologische n Gutachten vom 9. März 2009 vo n
Edwin
C.___ (Urk. 7/37) wurden folgende Diagnosen genannt:
-
Minimale bis leichte kognitive Minderleistungen
-
Hinweise auf erhöhte Ermüdbarkeit
Aus neuropsychologischer Sicht wurde festgehalten, dass sich in der Untersu chung auch unter Berücksichtigung des hohen prämorbiden kognitiven Leis tungsniveaus insgesamt lediglich minimale bis leichte kognit i ve Minderleistun gen gezeigt hätten. Vermindert seien einzelne Arbeitsgedächtnisleistungen und die Aufmerksamkeitsteilung gewesen, zudem sei die Leistung beim Abzeichnen einer komplexen geometrischen Figur wegen eines Flüchtigkeitsfehlers leicht reduziert gewesen. Gut erhalten seien dagegen die eigentlichen Gedächtnisleis tungen (Lernen und dauerhaftes S peichern von Informationen), das unmittelba re Aufnehmen von Informationen, die kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit, die selektive Aufmerksamkeit/Impulskontrolle, die Ideenproduktion, die Umstellfähigkeit, die Handlungs planung, das Denken, d ie Raumwahrnehmung, sprachassoziierte Leistungen sowie das Kopfrechnen gewesen. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen sei es nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom Januar 2007 ein e Hirnerschütterung erlit ten habe , mit hoher Wahrscheinlichkeit sei es dabei zu einer HWS-Distorsion gekommen. Weder aufgrund einer Hirn erschütterung noch einer HWS-Dis - torsion sei aber aufgrund der gegenwärtigen Forschungslage mit bleibenden hirnorganisch bedingten kognitiven Folgen zu rechnen. Bei Fehlen von Hinwei sen auf ps ychogene Faktoren (siehe psychi atrisches Gutachten vom November 2008) kä men als Ursache für die jetzigen kogni tiven Minderleistungen in erster Linie schmerzassozii erte Faktoren in Frage. Das neu ropsychologische Befund muster mit wenig ausgeprägten und dazu unspezifischen k ognitiven Minderleis tungen stehe in guter Übereinstimmung dazu. Die Leistung in einer Symptom validierungsaufgabe sei adäquat gewesen , auch die Leistung in den übrigen neuropsychologischen Tests habe auf ein e gute Anstrengungsbereit schaft hin gedeutet . Die gute Kooperation bei der jetzigen Untersuchung stütze indirekt auch die Glaubwürdigkeit der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin .
Allerdings bestehe doch eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Schweregrad und der Breite der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden sowie deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und dem geringen Schwere grad der objektivierten kognitiven Minderleistungen bei der aktuellen Untersu chung. Rein aufgrund der bei der Untersuchung objektivierten kognitiven Min derleistungen wäre in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine deutlich geringere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, als dies im bisherigen Ve rlauf der beruflichen Eingliede rung der Fall gewesen sei . Diese Diskrepanz sei m öglicherweise damit zu erklären , dass es sich bei vielen der Beschwerden der Beschwerdeführerin um ein subjektiv erlebtes Leiden handle und der subjektiv erlebte Schweregrad von der Beschwerdeführerin als sehr gra vie rend und leistungseinschränkend beurteilt werde - beispielsweise bei Ein schränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit. Zudem seien einige der von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden subjektive Phänomene, welc he nicht adäquat mit Tests mess bar seien , wie zum Beispiel die berichteten Schmerzen o der die Müdigkeit. Es könne davon ausgegangen werden, dass die kognitive Leistungsfähigkei t per se lediglich minimal bis l eicht eingeschränkt sei und diesbezüglich in der anspruchsvollen Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine Leistungs einschränkung von höchstens 20
% angenommen werden könne . Zudem komme eine Reihe von weiteren Einschränkungen mit subjekt iv erleb tem Charakter dazu, bei spielsweise das Schmerzerleben und die Müdigkeit, bei welchen sowohl von Ein schränkungen der zeitlichen Zumutbarkeit wie auch möglicherweise der Leistungsfä higkeit ausgegangen werden könne . Diese Beein trächtigungen seien jedoch nicht nur au s der Sicht einer einzelnen mediz ini schen Fachdiszipl in zu beurtei len, sondern gesamthaft . Die Neuropsychologie selbst sei nicht in der Lage, die Auswirkungen der erhöhten Ermüd barkeit auf die Arbeitsfähigkeit genau zu beurteilen und zu quantifizieren. Ein möglicher Weg zur Beurteilung der Arbeitsfähigkei t könnte sein , auf die Angaben der Ver sicher ten abzustützen, welche glaubwürdig sch ienen .
Nicht unproblematisch schein e das Vorgehen der Gutachter Dr. A.___ und Dr. B.___ bei der Beurteilung der neuropsychologischen Leistungen der Versi cherten in ihrem rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom November 200 8. Sie hätten eine neuropsychologische Funktionsstörung rein aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin diagnostiziert , wes halb die durchgeführte neuropsychologische Untersuchung das adäquatere Vor gehen sei. 3.4
Die beiden Gutachter Dr. A.___ und Dr. B.___ nahmen am 14. April 2009 Stel lung zum neuropsychologischen Gutachten vom 9. März 2009 (Urk. 7/42) und führten aus, dass keine Zweifel darüber beständen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag erhebliche Einbussen in ihren Funktionsfähigkeiten erlebe, wäh rend diese aus somatischer und neuropsychologischer Sicht nicht vollumfäng lich objektivierbar seien. Würde der neuropsychologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 80 % gefolgt werden, so würde der mehrfach erwähnten ausgezeichneten Kooperationsbereitschaft und dem vollständig fehlenden Aggravieren der Beschwerdeführerin nicht Rechnung getragen. Entsprechend ergebe sich keine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin im Vergleich zum Gutachten vom 8. November 2008, weder in der ange stammten noch in einer Verweistätigkeit. 3.5
RAD-Arzt Dr. F.___ führte am 5. Juni 2009 eine psychiatrisch-psychotherapeutische Standortbestimmung der Beschwerdeführerin durch (Urk. 7/59 S. 7) und hielt fest, dass seit Januar 2007 ein psycho-organischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert (ICD-10: F 06.8) als Folge eines unfall bedingten somatischen Traumas die Ausschöpfung der funktionellen Leistungs fähigkeit einschränke. Im Mittelpunkt des inzwischen mit dem Risiko der durch den schleppenden Verlauf des Verfahrens begünstigten Chronifizierung behafte ten Krankheitsgeschehens stehe ein organisches Psychosyndrom mit kognitiven Ausfällen und emotionalen Defiziten (Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Antriebsminderung, Angst- und Wutreaktionen in Verbindung mit den auf das Unfallereignis zurück gehenden Schmerzsensationen), das zu einer Verä nderung von Persönlichkeit und V erhalten geführt habe, die bislang trotz lege artis stö rungsspezifisch eingeleiteter und durchgeführter Therapien nicht in der von der leistungsmotivierten Beschwerdeführerin gewünschten Zeit positiv zu beeinflus sen gewesen seien.
Aus versicherungsmedizinischer Warte sei im Einklang mit dem interdisziplinä ren Gutac hten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom November 2008 medizintheore tisch davon auszugehen, dass ab dem Unfallgeschehen bis etwa zu Beginn des Jahres eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit von 75 % postuliert werden könne mit dem Hinweis auf den mit hoher Wahrschein lichkeit zu erreichenden günstigen Eingliederungsverlauf. Die mit guter Motiva tion ausgestattete und in disziplinierter Einstellung selbsteingliederungsorien tierte Beschwerdeführerin ergreife seit April 2008 die ihr vom Arbeitgeber eröffnete Chance in einem hälftigen Pensum (50 % von 100 %) zu wirken, und es sei aus psychiatrischer Sicht zu empfehlen, die gute Compliance der Beschwerdeführerin integrativ zu nutzen in Verbindung mit dem Angebot geeigneter, störungsspezifisch orientierter und koordiniert verlaufender thera peutischer und beruflicher Massnahmen. 4. 4.1
Die rentenaufhebe nde Verfügung vom 25. Mai 2016 ( Urk. 2) beruht auf folgen den medizinischen Beurteilungen: 4.2
Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 17. Oktober 2014 (Urk. 7/86) zuhanden der Beschwerdegegnerin bei einem stationären Gesundheitszustand aus rheuma tologischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Chronisches rezidivierendes Cervikovertebralsyndrom mit intermittierend
cerviko-spondylogener Komponente beidseits, mehr links als rechts
(bestehend seit 7. Januar 2007)
-
segmentale Funktionsstörungen C0/1, C1/2, C2/3, C4/5, C5/6,
Th2/7
-
leichter thorakaler Rundrücken mit Kopfprotraktion
-
muskuläre Dysbalance mit myofascialem
Schmerzsyndrom
Nacken-/Schultermuskulatur beidseits mehr links als rechts
-
Status nach Stirnkontusion mit axialer Stauchung der HWS am
20. Mai 2011
-
Status nach Pferdeunfall mit HWS-Distorsion und Commotio
cerebri am 7. Januar 2007
-
Akutes Lumbovertebralsyndrom (a u fgetreten im Februar 2014), aktuell
beschwerdefrei
-
Rezidivierende Gonarthritis rechts im Rahmen einer Chondrocalcinose
(aufgetreten im April 2012), aktuell beschwerdefrei
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe die angst -phobische Störung, bestehend seit dem Unfall am 7. Januar 200 7. In der bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte und in einer angepassten, für die Behinderung optimal struktu rierte n Tätigkeit, bestehe eine 40%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei sei die Leistungs fähigkeit um 60 % vermindert. Prognostisch sei von einem stationären bis zu einem leicht sich bessernden Verlauf auszugehen. 4.3
Im polydisziplinären ( allgemein-internistisch en , psychiatrisch en , rheumatologi sch en , neurologisch en und neuropsychologisch en) D.___ -Gutachten vom 15.
Juni 2015 (Urk. 7/97) wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit gestellt:
-
Chronisches zervikozephales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
m it Brachialgie links (ICD-10: M
53.0/M 53.1/S 13.4)
-
klinisch vorwiegend myofasciale Ausprägung
-
Status nach HW S-Distorsion anlässlich Reitunfall (Januar 2007)
-
leichte kognitive Beeinträchtigungen bei Schmerzen und
unspezifischer Begleitsymptomatik
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagosen :
-
Chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren
( ICD-10: F 45.41)
-
Anamnestisch Chondrocalcin ose Knie rechts, rezidivierend
Aus allgemein-internistischer Sicht ständen im Vordergrund der Symptomatik die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin mit Ausstrahlung in den linken Arm sowie in den Brustbereich. Aufgrund eines allgemein-internistischen Leidens könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden - auch retro spektiv nicht (S. 12) .
Gemäss psychiatrischer Beurteilung sei die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Bruder aufgewachsen. In der Familie seien keine psychiatrischen Erkran kungen bekannt. Sie habe immer eine gute Beziehung mit ihren Eltern und ihrem Bruder gehabt. Ohne Schwierigkeiten habe sie die Schule durchlaufen, welche sie mit der Matura abgeschlossen habe. Seit Abschluss arbeite sie bei der Y.___ . Während Jahren sei sie als Firmenkunde n betreuerin tätig gewesen. Bei der Arbeit habe sie keinerlei Probleme gehabt. In ihrer Freizeit sei sie sehr aktiv gewesen und habe viel Sport getrieben. Seit ihrer Jugend sei sie eine begeisterte Reiterin gewesen. 2007 habe sie einen Reitunfall erlitten. Ihr Pferd habe gescheut und sei auf die Hinterbeine gestiegen. Dabei sei der Kopf rasch nach hinten geworfen worden. Als das Pferd wieder auf seine Vorderbeine gekommen sei, habe sie mit ihrer linken Kopfseite am Hals des Pferdes a uf geschlagen. Zunächst habe sie nicht unter Beschwerden gelitten und habe das Pferd noch versorgen können. Stunden später habe sie an Kopfschmerzen , Ü belkeit und Schwindel gelitten. Am nächsten Tag habe sie Mühe gehabt, sich bei der Arbeit zu konzentrieren und habe den Arzt aufgesucht. Seither leide sie an Schmerzen im Bereich des linken Hinterkopfes, die in die Augen, die Arme und die Schulter ausstrahlten. Gemäss ihren Angaben leide sie andauernd unter Schmerzen. Die Schmerzen verstärkten sich bei körperlicher und geistiger Belastung und bei Wetterwechsel. Sie nehme einzig gelegentlich ein Schmerzmittel ein. Sie werde mit Lymphdrainage behandelt, besuch e einmal pro Woche ein Fitnessstudio währ end 15 Minuten. Daneben betreibe sie Tai-Chi und Yoga. Sie sei auch zweimal stationär behandelt worden. All diese Behandlungen hätten wenig geändert . Die angestammte Arbeit habe sie nicht weiterführen können , sie sei in den rückwärtigen Dienst versetzt worden, sei für die Lehrlingsausbildung zuständig, arbeite noch dreimal während 5 1/2 Stunden pro Tag. Die Beschwer deführerin
habe sich nie in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung befunden und sei auch nie psychopharmakologisch behandelt worden . Die Beschwerdeführerin fühle sich maximal in der Lage, ihr jetziges Pensum zu leis ten. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheits überzeugung, nur noch sehr eingeschränkt arbeiten zu können, könn t en durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse . Die Beschwerdeführerin
sei früher sehr aktiv gewesen , habe viel geleistet und sei auch in ihrer Freizeit sehr viel unterwegs gewesen. Sie habe grosse Mühe zu akzeptieren, dass sie aufgrund ihrer Beschwerden nicht mehr so leistungsfähig sei . Dies könne allen falls dazu beitragen, dass sie ihren Beschwerden mehr Gewicht zumesse , als das den obje ktivierbaren Befunden entspreche . Es ha ndle sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Eine weitere psy chiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keinerlei psychopathologische Symptome festgestellt wer den können . Eine Arbeitsunfähigkeit a us psychiatrischer Sicht bestehe nicht und habe nie bestanden . Ausser der chronischen Schmerzstörung könne keine weitere psychiatrische Störung diagnostiziert werden , weshalb keine ausgepräg te psychiatrische Komorbidität vorliege . Eine schwere, chronische kör perliche Begleiterkrankung liege nicht vor. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich n icht feststellen. Hinweise auf unbewusste Konflikte fehl t en, ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden. Die geklagten Beschwerden seien weder durch eine somatische noch durch eine psychiatrisch e Störung hinreichend erklärbar. Dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv überhaupt nicht mehr arbeitsfähig sehe , lasse sich weder aus somatischer Sicht noch aus psychiatri scher Sicht hinreichend objektivieren. Daher sei auch nicht zu erwarten, dass sich diese subjektive Krankheitsüberzeugung durch somatische oder psychiatri sche Therapien wesentlich beeinflussen lasse . Aus psychiatrischer Sicht könne es der Beschwerdeführerin daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können . Der begutachtende Psychiater Dr. B.___
habe im Jahre 2008
eine neuropsychologische Funktionsstörung diagnostiziert und aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %
attestierte. Doch seien keine psychopathologischen Auffälligkeiten festgestellt worden. Dr. B.___
habe aber berichtet , dass die Angaben der
Beschwerdeführe rin glaubhaft seien, dass keine Aggravationstendenz vorliege und dass daher auf die subjektive Beschwerdeschilderung abgestellt werden könne. Die Diagno se neuropsychologische Funktionsstörung sei also einzig aufgrund der anam nestischen Angaben der Beschwerdeführerin
gestellt worden . Anlässlich der neuropsychologisch en Begutachtung hätten nur minimale bis leichte kognitive Minderleistungen festgestellt werden können . Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung hätten aus psychiatrischer Sicht keinerlei Hinweise auf kognitive Einbussen festgestellt werden können . Aus psychiatrischer Sicht könne einzig die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung diagnostiziert werden. Es fän den sich auch keinerlei Hinweise für eine Angststörung. Bei fehlender psychiat rischer Komorbidität könne somit keine Einschränkung der Arbe itsfähigkeit attestiert werden (S. 15 ff.) .
Im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung wurde festgehalten, dass es sich beim initialen Unfallereignis im Januar 2007 um einen Reitunfall gehandelt habe , wobei es zu keinem Sturz vom Pferd gekommen sei , sondern die Beschwerdeführerin sich trotz stark scheuendem Pferd am Hals des Pferdes habe festhalten können , jedoch der Kopf herumgeschleudert worden sei und es dabei zu einem Anprall mit der linken Wange und dem Br ustkorb gegen den Pferde hals gekommen sei . Ob im Rahmen dieses Ereignisses tatsächlich eine Bewusst losigkeit vorgelegen habe, scheine unsicher, sei es doch zu keinem Sturz vom Pferd gekommen . In der Folge hätte sich die auch aktuell vorhandene Beschwerdesymptomatik entwickelt , welche subjektiv durch das Schmerzsyn drom geprägt werde mit Lokalisation vorwiegend im Hinterkopf und im Nacken-Schultergürtelbereich links mehr als rechts sowie eine m linksseitigen Armschmerz und bei Schmerzexazerbationen auch einem heftigen Schmerz im Schädel- und Gesichtsbereich mit jeweils zusätzlich Übelkeit und Schwindelsen sationen. Alle körperlichen und geistigen Anstrengungen sowie ein Zeitdruck führ t en zu einer Schmerzzuna hme, die Schmerzintensität liege konstant jeden Tag bei circa 3-4 und exazerbier e circa einmal alle zwei Wochen ,
dann mit Notwendigkeit d er Einnahme von hohen Dosen Aspé gic sowie Schonung und Ruhe. Das Beschwerdebild fü hre zu einer Konzentrationsschwäche und einer Abnahme des Kurzzeitgedächtnisse s, ausserdem sei sogenanntes Mul titasking nicht mehr möglich. Eine radiomorphologische Abklärung mittels MRI der HWS im Mai 2007 habe einen Normalbefund ergeben ohne degenerative oder trau matische Veränderungen. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung ergäben sich während der Anamneseerhebung keine Auffälligkeiten mit zwar Vermei dung übermässiger Kopfbewegungen, daneben jedoch durchwegs normalen Spont anbewegungen. Neurologisch zeige sich eine etwas verminderte Kraftent wicklung in sämtlichen Myotomen am linken Arm, was nicht einer r adikulären Verteilung entspreche und deshalb am ehesten als schmerzinduziert angesehen werden müsse . Die Sensibilität am linken Arm sei lateralseitig bis zum Kl einfin ger etwas vermindert, weitere Hinweise für ein radikuläres Syndrom C8 seien aber nicht fassbar, wobei bezüglich der neurologischen Interpretation und Beur teilung auf das entsprechende Untergutachten verwiesen werde . Die Untersu chung all er grossen und kleinen Gelenke sowie auch der LWS und BWS ergäben keine relevanten Auffälligkeiten. An der HWS werde nur die aktive Beweglich keit geprüft, deutliche Einschränkung der globalen Rotation nach links, etwas geringer der Extension, eingeschränkt seien auch Lateralflexio n beidseits und Flexion, allseit iger Endphasenschmerz im Nackenbereich. Es ergä ben sich kli nisch-rheumatologische Befunde im Sinne von umfangreichen positiven Irrita tionszonen an der HWS sowie massigen bis deutlichen Myogelosen und Inserti onstendinosen im Nacken-Schultergürtelbereich. Das ak tuelle Röntgenbild der HWS zeige keine posttraumatischen Verände rungen und keine Degenerationen. Erwähnenswert
sei lediglich eine leichte Rotationsfehlstellung von HWK
4. Die Symptomatik sei recht typisch für ein zervikoze phales und zervikospondyloge nes , brachiales Schmerzsyndrom auf dem Boden von vorwiegend tendomyoti schen Veränderungen und Befunden. Die Beschwerdeschilderung und die Befunde bei der klinischen Untersuchung seien konsistent, auch zeig t en sich keine Hinweise für ein gesteigertes Sch merzverhalten. Insgesamt handle es sich um eine Symptomatik, welche aus somatisch-rheumatologischer Sicht auf eine mässiggradige Pathologie zurückzuführen sei . Funktionell lieg e eine deutlich verminderte Belastbarkeit der Nacken-Schultergürtelregion vor, zusätzlich eine leicht eingeschränkte allgemeine Bela stbarkeit aufgrund der nachvollziehbaren Schmerzsymptomatik.
Aufgrund der genannten Befunde und Diagnosen seien körperli ch schwere nicht mehr und mittel schwere Tätigkeiten nur noch einge schränkt zumutbar. Für eine körperlich leichte Tätigkeit mit auch nur leichter Belastung der Nacken-Schultergürtelregion, Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen und ohne Arbeiten über Brusthöhe sei die Arbeitsfähigkeit lediglich im Sinne einer Leistungseinschrän kung um 10
% vermindert. Durch die Momentaufnahme einer einmaligen Untersuchung könne der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in den letzten acht Jah ren retrospektiv nicht zuverlässig beurteilt werden. Aufgrund der Aktenlage l ä gen deutliche Einschränkungen für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten wohl seit dem Unfallereignis im Januar 2007 vor, zusätzlich initial wegen starken Beschwerden nach dem Unfallereignis vorübergehend auch eine volle Arbeitsunfähigkeit für eine geeignete Tätigkeit (Grad und Dauer seien ret rospektiv nicht beurteil bar). Angesichts der Befunde im früheren rheumatologi schen Gutachten vom November 2008
sei davon auszuge h en, dass eine relevan te und verwertbare Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit aber seit min deste ns dem damaligen Zeitpunkt vorlie g e (S. 20 ff.) .
Gemäss der neurologischen Beurteilung leide die Beschwerdeführerin seit meh reren Jahren unter chronischen Kopf- und Nackenschmerzen. Es handle sich um andauernde Schmerzen, welche einherg ingen mit einer ausgeprägten Belas tungsintoleranz. Die Beschwerdeführerin berichte , dass sie bei jeglicher körper licher und geistiger Beanspruchung rasch zunehmende Schmerzen entwickl e, wobei es dann begleitend zu Ü belkeit und Schwindel komme. Es werde ein Neu rasthenie- ä hnliches Beschwerdebild mit hohem Pausenbedarf und langen nächt lichen Ruhezeiten beschrieben. Zudem beklag e sich die Beschwerdeführerin über Konzentr ations- und Gedächtnisstörungen. Die aktuellen Angaben h insichtlich der Kopfschmerzen lie ssen keine sichere Klassifikation gemäss den diagnosti schen Richtlinien der IHS (Internation Headache Society) zu. In der persönlichen Anamnese sei eine Migräne bekannt. Nach eigener Einschätzung handle es sich heute jedoch um davon unterschiedliche Kopfsch merzen. Die aktuellen Angaben lie ssen die Zuordnung der Kopfschmerzen zu einer Migrä nediag nose nicht zu. Zeitweise bestehe möglicherweise ein Analgetika -Überkonsum. Diesbezüglich mache die Beschwerdeführerin jedoch Angaben über auch länger dauernde Pau sen der Analgetikaeinnahme , sodass ein ursächlicher Zusammenhang der Kopf schmerzen mit dem Analgetikagebrauch eher unwahrscheinlich erscheine . Die während der Anamneseerhebung sehr überzeugend aufgetretene Beschwerde führerin zeige bei der klinischen Untersuchung eine stark eing eschränkte Beweglichkeit der HWS , was jedoch bei unauffälliger Beobachtung in diesem Ausmass nicht nachvollzogen werden könne . Zud em berichte die Beschwerde führerin bei der Palpation der Nackenmuskulatur über eine extr eme Drucküber empfindlichkeit in dem bereits Berührungsreize genüg t en, um sehr starke Schmerzen auszulösen. Dies weise auf eine erhebliche funktionelle Ü berlage rung hin. Im Wei teren berichte die Beschwerdeführerin über diffuse Schmerz ausstrahlungen in den linken Arm, wobei auch hier eine deutliche Drucküber empfindlichkeit bestehe , sowie über ein leichtes sensibles Defizit am Ringfinger der linken Hand. Weder die Schmerzausstrahlungen noch das sensible Defizit könn t en einem neurologischen Korrel a t zugeordnet werden. Das Verteilungs muster sei unspezifisch und es fä nden sich keine anderweitigen objektivierbaren Befunde wie Reflexasymmetrien. Ausgangspunkt der Beschwerden sei ein Reitunfall im Jahr 200 7. In zeitnahen Berichten sei über einen Bewusstseinsver lust und eine Amnesie im Minutenbereich berichtet worden . Bei genauer Befra gung hätte sich jedoch heraus gestellt , dass die Beschwerdeführerin nicht vom Pferd gestürzt , sondern lediglich durch das scheuende Pferd durchgeschüttelt worden sei . Es sei ihr gelungen, das Pferd zu bändigen und einen Sturz zu ver hindern. Dieser Ablauf sei mit einer Commotio cerebri nicht vereinbar. Im Detail sei diesbezüglich auf die ausführliche Diskussion im Gutachten der Z.___ vom 5. August 2008 verwiesen. Eine relevante diskoli gamentäre oder ossäre Verletzungsfolge im Bereich der HWS habe ebenfalls nicht dokumentiert werden können . Insgesamt seien die von der Beschwerde führerin beschriebenen hochgradigen Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit im körperlichen und geistigen Bereich aus neurologischer Sicht nicht erklärbar. Es fä nden sich anamnestisch auch keine Hinweise auf eine zugrunde liegende schlafmedizinische Diagnose. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren und insbesondere auch zum Zeit punkt der Rentenzusprache nicht relevant beeinträchtigt
gewesen (S. 24 ff.) .
Das neuropsychologische Testprofil zeige eine im Bereich der Intelligenz durch schnittlich leistungsfähige Beschwerdeführerin . Prämorbid müsse von einem überdurchschnittlichen Intelligenzniveau ausgegangen werden. Dabei falle ein Spitzenresultat auf dem Gebiet der visuo-spatialen Konstruktion auf. Die Merkfähigkeit sei für Bewegungsabläufe, Zahlen, Wörter, Texte, Gegenstände und abstrakte Symbole nicht beeinträchtigt . Eine Leistungsminderung finde sich im Test zur Prüfung der Merkfähigkeit für figurales Material im Kurzzeitspei cher. Diese isolierte Minderleistung dürfte jedoch unspezifischer Art sein und am ehesten auf die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen zurückzuführen sein. Die Aufmerksamkeitsfunktionen seien für die selektive Aufmerksamkeit, für die geteilte Aufmerksamkeit und die Interferenzst abi lität im Normbereich. Die Frontalhirnfunktionen seien im Sinne der visuo -konstruktiven Leistungen erhalten. Ebenso sei die Umstellfähigkeit auf dem visuellen und verbalen Gebiet nicht beeinträchtigt. Die kognitive Fähigkeit zur Rotation von Gegenständen sei ebenfalls erhalten. Die logischen Funktionen seien nicht beeinträchtigt. Somit fände sich diagnostisch eine leichte neuropsy chologische Störung in der Folge von Schmerzen . Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zu 10 % eingeschränkt.
Die Beschwerdeführerin sei aus polydisziplinärer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte ganztags mit einer Leistungseinschrän kung von 10 % arbeitsfähig. Dasselbe gelte für andere körperlich leichte, wech selbelastende Tätigkeiten. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten könnten der Beschwerdeführerin hingegen nicht zugemutet werden. Die leichte neuropsychologische Einbusse sei schmerzbedingt einzustufen, gehöre folglich zur rheumatologischen Einschränkung und wirke sich nicht additiv aus. Auf grund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegen den Dokumente sowie der f rüher attestierten Arbeitsunfähi gkeiten sei davon auszugehen, da ss die Unzumutbarkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seit dem Unfallereignis im Januar 2007 bestehe . Die aktuell attes tierte Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich gelte wahrscheinlich seit längerer Zeit, sei mit Sicherheit ab dem Mai 2015 zu bestätigen. Die bei der ursprünglichen Berentung zugrunde liegende Einschätzung sei gutachterlich circa 1 1/2 Jahr e nach dem Unfall abgegeben worden . Die Beschwerden seien damals noch als glaubhaft eingestuft worden , woraus geschlossen werden kön ne , dass sie damals plausibel erschienen. Bei der aktuellen polydisziplinären Untersuchung, inzwischen mehr als sechs Jahre nach dem letzten Gutachten, seien die Beschwerden weder somatisch noch neuropsychologisch oder psychi atrisch als plausibel im Vergleich zu den subjektiven Beschwerden einzustufen, sodass sich eine veränderte objektive Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit ergebe (S. 31 f.) . 4.4
Dr. E.___ äusserte sich im Nachgang zum ergangenen Vorbescheid vom 28. Juli 2015 (Urk. 7/103) zur vorgesehenen Rentenaufhebung und hielt im Schreiben vom 2. September 2015 (Urk. 7/109) folgende Diagnosen fest:
-
Chronisches rezidivierendes Cervikovertebralsyndrom mit intermittierend
cerviko-spondylogener Komponente beidseits, mehr links als rechts
(bestehend seit 7. Januar 2007)
-
segmentale Funktionsstörungen C0/1, C1/2, C2/3, C4/5, C5/6,
Th2/7
-
leichter thorakaler Rundrücken mit Kopfprotraktion
-
muskuläre Dysbalance mit myofascialem Schmerzsyndrom
Nacken-/Schultermuskulatur beidseits mehr links als rechts
-
Status nach Stirnkontusion mit axialer Stauchung der HWS am
20. Mai 2011
-
Status nach Pferdeunfall mit HWS-Distorsion und wahrscheinlich
Commotio cerebri am 7. Januar 2007
-
Rezidivierendes
Lumbovertebralsyndrom , aktuell beschwerdefrei
-
Rezidivierende Gonarthritis rechts im Rahmen CPPD ( Erstdiagnose 2012)
-
Angst-phobische Störung (bestehend seit dem Unfall am 7. Januar 2007)
Zusammenfassend liege ein traum atisch induziertes Cervikoverte bralsyndrom mit intermittierend spondylogener Komponente beidseits bei den in der Diagno seliste genannten Faktoren vor. Hinzu k ämen das rezidivierende Lumboverteb ralsyndrom und die rezidivierend e Gonarthritis rechts. D ie objektiven Befunde, welche jeweils anlässlich der Konsultationen von 2011 bis 2015 hätten erhoben werden können , schwankten von einer völligen Blockade mit praktisch unbe weglicher HWS in allen Richtungen bis zur mässigen segm e ntalen Funktions störung C0/ C3, C4/C6, Th12/Th7, L4/S 1. Obw ohl das D.___ -Gutachten von einem Beschwerdebild ausgehe, das aus somatischer Sicht nur zu einem Teil objekti viert werden könne und der Beschwerdeführerin eine 90%ige Arbeits- respekti ve Leistungsfähigkeit bescheinige, sei davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin die angestammte Tätigkeit in der Bank, welche der optimal behind e r ungsangepassten Arbeit en tspreche, ledigl ich zu 50 % ausüben könne. Da die Ve rsuche die Arbeitsfähigkeit zu steigern jeweils zu deutlicher Verstärkung der Beschwe rden und zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, könnte die Steigerung des Arbeitspensums eine akute Hospitalisation und Gefährdung der Selbständigkeit bewirken. 4.5
Im Bericht vom 3 0. November 2015 (Urk. 7/119) nahmen die D.___ -Gutachter Stellung zur Eingabe von Dr. E.___ (vgl. E. 4.4) und hielten fest, dass bereits im Gutachten zu der von ihm geltend gemachten Einschränkung in adaptierten Tätigkeiten von 40 % bei rein myofascialen Beschwerden , die nicht begründbar sei, Stellung genommen worden sei.
Im ak tuellen Schreiben vom 2. September 2015 bringe er keine weiteren Argumente oder neue Befunde, sodass auf das Gutachten verwiesen werde. Im Weiteren sei anzumerken, dass bei Anam neseerhebungen subjektive Angaben der versicherten Personen eins zu eins übertragen würden. Dies im Gegensatz zu Befunden, die von den Untersuchern erhoben würden. Wenn nun eine zu untersuchende Person nicht identische Aussagen gegenüber den Teilgutachtern mache, habe dies nichts mit einer Ungenauigkeit der Untersucher oder einem möglichen „Verdrehungsversuch“ der Untersucher zu tun, sondern damit, dass die untersuchte Person manchmal unscharfe oder widersprüchliche Angaben mache. Dies sei besonders dann zu beobachten, wenn weitere Inkonsistenzen vorlägen, was den n auch gut ins Bild passe. Zusammenfassend könne weiterhin vollumfänglich auf das Gutachten vom 15. Juni 2015 abgestützt werden. 5. 5.1
Die Mitteilung vom
10. Mai 2011 (Urk. 7/77 ) basierte in medizinischer Hinsicht lediglich auf einem knappen Verlaufsbericht des behandelnden Rheumatologen Dr. E.___ , so dass sie nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen d es Gesundheitszustands) beruhte . Daher fällt
sie als revisionsrechtlich massgeblicher zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ausser Betracht ( BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 1 0. September 2010 E. 2.2). Ob es nun zwischen der Rentenverfügung vom 10. Dezember 2009 (Urk. 7/70 in Verbindung mit Urk. 7/65 ) und der am 2 5. Mai 2016 verfügten Rentenaufhe bung (Urk. 2) tatsächlich zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes kam, wie es die Beschwerdegegnerin – gestützt auf das polydisziplinäre
D.___ - Gutachten vom 1 5. Juni 2015 (Urk. 7/97 ) – annahm, braucht nicht weiter geprüft werden. Die Verfügung vom 2 5. Mai 2016 (Urk. 2) erweist sich nämlich im Ergebnis als rechtens, da – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – die am 1 0. Dezember 2009 verfügte Zusprache einer Rente (mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. Juli 2008 eine Dreivier telsrente , Urk. 7/70 in Verbindung mit Urk. 7/65) zweifellos unrichtig war und im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 25. Mai 2016 (Urk. 2) kein Ren tenanspruch bestand. 5 .2
Ohne Weiteres ist mit Blick auf den Charakter der mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2009 (Urk. 7/70 in Verbindung mit Urk. 7/65 ) zugesprochenen Invalidenrente als periodischer Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 20. November 2008 E. 5.1 mit Hinweisen sowie E. 1.6). Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Verfügung vom
25. Mai 2016 zweifellos unrichtig war. 5 .3
Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass der Entscheid unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.1). Das Erfordernis der zweifellosen Unrich tigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Die zwei fellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch in der unrichtigen Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gründen. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auf grund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hin reichenden tatsächlichen Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu ermitteln. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der mass geblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskon form und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwä gungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2). 5.4
Bei der ursprünglichen Rentenzusprache stellte die Beschwerdegegnerin auf das rheumatologische und psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 1 8. November 2008 (Urk. 7/29) ab. Darin kam Dr. A.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht aufgrund ihrer somati schen Beschwerden in ihrer bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte zu 30 % arbeitsunfähig sei. Dr. B.___ konnte aus psychiatrischer Sicht - bei unauffälli gem Psychostatus - keine psychiatrischen Diagnosen stellen. Trotz fehlender psychiatrischer Diagnose attestierte er der Beschwerdeführerin aber eine 75 % Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer neuropsychologischen Funktionsstörung und begründete dies damit, dass die (subjektiv) geschilderten kognitiven Beschwer den glaubhaft seien. Da es sich um kein begehrliches oder aggravierendes Ver halten der Beschwerdeführerin handle, sei auf die überzeugenden subjektiven Angaben abzustellen und die Arbeitsfähigkeit gestützt auf das tatsächlich geleistete Arbeitspensum von rund 10 Stunden pro Woche festzulegen, was einer Arbeitsfähigkeit von 25 % entspreche . Die beiden Gutachter führten in ihrer bidisziplinären Beurteilung aus, dass die aus rheumatologischer Sicht begründete 30%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der minutiösen Beschwerde schilderung mit multiplen kognitiven Symptomen wesentlich höher, und zwar entsprechend dem aktuell geleisteten Arbeitspensum - aufgrund einer neuropsy ch ologischer Funktionsstörung bei 7 5 % liege (vgl. E. 3.2). Entgegen dieser fachfremd gestellten Diagnose im bidisziplinären Gutachten vom 1 8. November 2009 diagnostizierte C.___ , welcher die Beschwerdeführerin ergänzend neuropsychologisch begutachtete, nur eine minimale bis leichte k ognitive Min derleistung und schloss daraus auf eine höchstens 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bezug nehmend auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vermutete er bei fehlenden Hinweisen auf psychogene Faktoren schmerzassoziierte Ursachen für die minimale kognitive Leistungsminderung. Zudem führte er aus, dass bei einer
- nach dem geschilderten Reitunfall nicht auszuschliessenden - Hirnerschütterung und HWS-Distorsion nicht mit bleiben den hirnorganischen bedingten kognitiven Folgen zu rechnen sei. Diese neu ropsychologische Einschätzung stimmt auch mit der derjenigen im interdiszipli nären Z.___ -Gutachten vom 5. August 2008 (Urk. 7/18 S. 27 ff.) überein. Darin wurde
bei fehlenden strukturellen Läsionen (vgl. MRI des Nackens vom 9. Mai 2007, Urk. 7/9/17) plausibel darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von 10 Tagen nach dem Reitunfall am 7. Januar 2007 wieder die vol le Arbeitsfähigkeit erlangte und diese während 2 Monaten aufrechthalten konn te, was gegen eine hirnorganische Störung spr eche . Unter Hinweis auf die deut liche Diskrepanz zwischen dem Schweregrad der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden und dem geringen Schweregrad der objektivierten kognitiven Leistungen, stellte C.___ eine höchstens 20%ige Leistungs einschränkung fest . Wenn er auch ausführte, dass die subjektiv erlebte n Ein schränkungen nicht umfassend medizinisch beurteilt werden könnte n und des halb unter Umständen auf die Angaben der Versicherten abzustützen sei, bezeichnete er das Vorgehen der begutachtenden Dr. A.___ und Dr. B.___ als nicht unproblematisch, da sie rein auf die subjektiven Angaben der Beschwer deführerin abs tellten. Dr. F.___ bestätigte im Rahmen seiner am 5. Juni 2009 durchgeführten psychiatrisch-psychotherapeutischen Standortbestimmung einen psycho-organischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert. Die Ausfüh rungen im Feststellungsblatt vom 21. September 2009 (Urk. 7/59 S. 7) sind aber nur sehr knapp und ohne Darlegung der ko nkret festgestellten Befundlage. D och ging auch Dr. F.___ gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 1 8. November 2008 von einer 75 % Arbeitsunfähigkeit aus. Nachdem die Beschwerdeführerin ab 1. April 2008 bei der Y.___ eine Innendienstfunktion als Sachbearbeiterin bei einem 50%-Pensum angenommen hatte, passte Dr. F.___ das leistbare Pensum - entsprechend dem gutachterlichen Fazit (vgl. E. 3.2) - auf 50 % an.
Obwohl selbst die Gutachter explizit ausführten , dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zu 30 %, aus psychiatrischer Sicht zu 0
% und aus neuropsychologischer Sicht maximal zu 20 % einge schränkt sei (vgl. E. 3.2-3.5), wurde bei der Festlegung des zum u tbaren Arbeits pensums einzig auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt. Damit beruhte der ursprüngliche Rentenentscheid vom 10. Dezember 2009 auf keiner nachvollziehbaren - medizinisch begründeten - Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wie dererwägungsrechtlichen Sinne (vgl. E. 5.3). 5 .5
Bei der Wiedererwägung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsaktes geht es darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zus tand her zustellen (vgl. E. 1.6 ). Zu prüfen ist daher die Invaliditätsbemessung im Zeit punkt der Rentenaufhebung. 5.5.1
Das poly disziplinäre D.___ -Gutachten vom 5 . Juni 2015 (Urk. 7/ 97 ) basiert auf einer umfassenden allgemein-internistischen, psychiatrischen ,
rheumatologi schen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutach ten kommt daher grundsätzlich v olle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.6 ). 5.5.2
Der rheumatologische D.___ -Gutachter stellte schlüssig fest, dass der somatische Gesundheitsschaden (Nacken- und Schulterbeschwerden), welcher die Arbeitsfä higkeit beeinträchtigt, mit der dargelegten Diagnose ausgewiesen ist. Er legte auch nachvollziehbar dar, dass die Leistungs fähigkeit bei einem Ganztagespen sum für eine körperlich leichte Tätigkeit mit auch nur leichter Belastung d er Nacken- und Schultergürtelreg ion, Möglichkeiten zu Wechselpositionen, ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen und ohne Arbeiten über Brusthöhe lediglich im Sinne einer Leistungseinschränkung um 10 % vermin dert sei. 5. 5 .3
Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, dass die bei der Beschwerdefüh rerin gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F
45.41) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibt. Diese Schlussfolgerung hält auch einer Prüfung anhand der mit BGE 141 V 281 neu eingeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Invalidi tätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache mit tels Standardindikatoren (vgl. E. 1.2.2 ) stand.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12) verliert das nach altem Verfahrensrecht eingeholte Gutachten nicht per se seine n Beweis wert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hin weis).
Unter dem - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt „Konsistenz“ ist betref fend den Indikator Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen festzuhal ten, dass bisher überhaupt keine psychiatrische Therapie und auch keine ange messene medikamentöse Medikation begonnen worden ist. Angesichts dieser erheblichen Inkonsistenz kann auf fehlenden Leidensdruck geschlossen werden. Unter der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome gemäss ICD-10 F
45.41 nicht ausgeprägt erscheinen. Was den Indikator „Komorbiditäten“ betrifft, wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass keine weitere psychiatrische Störung vorliege.
Als somatische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde von den Gutachtern ein chronisches zervikozephales und zervikospondy logenes Schmerzsyndrom mit Brachialgie links (ICD-10: M 53.0/ M 53.1/S 13.4) gestellt, welche aus rheumatologischer Sicht eine 10%ige Leistungsminderung in einer angepassten Tätigkeit bewirke.
Beim Komplex „Sozialer Kontext“ ist auf die guten Ressourcen und das hohe Aktivitätsniveau hinzuweisen. So geht die Beschwerdeführerin weiterhin einer Arbeit nach und bewegt sich sportlich (K raftübungen, Yoga, Tai Chi , Skifahren, Rollerbladen und Spazieren strammen Schrittes ). Sie kümmert sich um Haushalt und Einkäufe und fährt Auto. Freitags behandelt sie zudem 1 bis 2 Patienten mittels Fussreflexzonentherapie . Sie ver fügt über gute soziale Kontakte zu Familie und Freunden und lebt seit längerem in einer neuen Beziehung.
Demnach sind unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.2) erhebliche funktionelle Auswirkungen der Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Daher ist die chronische Schmerzstörung weder aus psychiatrischer noch aus rechtlicher Sicht als invali disierend zu betrachten. 5.5. 4
Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonac h auf das D.___ -Gutachten vom 15. Juni 2015 nicht abgestellt werden dürfe, da gegen die mitwirkenden Gut achter Ausstands- und Ab lehnungsgründe gemäss Art. 44 AT SG vorlägen (Urk. 1 S. 12 ff.), geht fehl.
Bei der vorliegend angeordneten medizinischen Untersuchung handelt es sich um eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 7/97) . Damit kommt Art. 72 bis Abs. 2 IVV zur Anwendung, womit die Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat. Aus den Akten geht hervor, dass die IV-Stelle die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung des Beschwerdeführers in Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und in Nachachtung des im KSVI beschriebenen Verfahrens vorgenommen hat. Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin ist daher nicht zu beanstanden. Ist eine Gutachterstelle nach dem beschriebenen System benannt worden, kann die versicherte Person gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung materielle Einwendungen gegen die Begut achtung an sich, gegen Art oder Umfang der Begutachtung oder gegen bezeich nete Sachverständige geltend machen. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 138 V 271 E. 1.1).
Am
26. März 2015 gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bekannt, sie werde den Auftrag der Begutachtungsstelle D.___ erteilen und setzte ih r Frist an, um Einwände gegen einen oder mehrere der im Schreiben genann ten Gutachter zu erheben (Urk. 7/ 93 ). Indem die vertretene Beschwerdeführerin damals keine Einwände erhob, ist sie damit nicht mehr zu hören. Zudem fehlt es an konkreten Hinweisen, welche auf Ausstands- oder Ablehnungsgründe hin deuten würden. 5. 5.5
Hinsichtlich de s Vorbringen s der Beschwerdeführerin, dass auf die Einschätzung ihres behandelnden Rheumatologen Dr. E.___ , der ihr eine 50%ige Arbeitsfä higkeit attestiert, abzustellen sei (Urk. 1 S. 7 ff.), ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach behandelnde Arztpersonen im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entin nen und Patienten aussagen , weshalb deren Aussagen mit Vorbehalt zu würdi gen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 5.6
Zusammenfassend entspricht das polydisziplinäre D.___ -Gutachten den erforder lichen Kriterien und es ist seit Mai 2015 (Begutachtung) von einer ganztätigen Arbeitsfähigkeit mit 10%iger Leistungseinschränkung in der angestammten Tätigkeit als Bankangestellte auszugehen. 6 . 6 .1
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV ; BGE 133 V 504 E.
3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario
IVG
) . Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwen dung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeüb ten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bes tenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemes sungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013 E. 3.1, je mit Hinweisen) . 6 .2
Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 1997 bei einem 100%-Pensum bei d er Y.___ und reduzierte dieses Pensum aus eigenem An trieb ab 1. Januar 2007 auf 85 % (Urk. 7/56 ) Sie ist ledig, kinderlos und lebt e damals mit ihrem Partner in einem 6 ½-Zimmer-Einfamilienhaus in G.___ .
Aufgrund dieser persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse wurde die Beschwerdeführerin mit 85 % im Erwerbsbereich und mit 15 % im Haushaltsbe reich qualifiziert (Urk. 7/56 ).
Im Rahmen der Beschwerde (Urk. 1) gab die Beschwerdeführerin nun an, dass ihr Wunschpensum 100 % betragen würde. Aus den Akten ergeben sich aber keine erhärtenden Hinwei se, dass sie im Gesundheitsfall
mit einem Pensum von 100 % gearbeitet hätte. So gab sie anlässlic h der Haushaltsabklärung am 31. August 2009 an, dass sie mit der Reduktion des Arbeitspensums auf 85 % beabsichtigt habe, mehr Zeit für sich zu gewinnen (Hobbies wie Reiten und Gar tenarbeiten, Urk. 7/56 S. 2). Ausserdem erklärte sie, auch im Gesundheitsfalle weiterhin im Rahmen eines 85%-Pensums ausserhäuslich tätig sein zu wollen (S. 3) . Die Tatsache, dass sie nun in einer 3 ½-Zimmer-Eigentumswohnung ohne zu bewirtschaftenden Garten lebt, ändert nichts daran.
A ufgru nd der gelebten Wohnsituation (1-Personen-H aushalt ohne Kinder) ergibt sich kein zu berücksichtigender Aufgabenbereich, weshalb entgegen der Invaliditätsberechnung in der ursprünglichen und in der angefochtenen Verfü gung die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige und somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ist (Art. 28a Abs. 3 e contrario
IVG ). 6 .3
Folglich ist die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige bei einem Pensum von 85 % zu qualifizieren. 7. 7.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.2
Nach der Rechtsprechung darf ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeitsfähigkeit ohne Weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 1 2. April 2011 E. 3.2.3). Dies trifft auch vorliegend zu, da der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit weiterhin ganztä g ig bei einer 90 % igen Leistungsfähigkeit zumutbar ist, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 0 % ergibt .
Die Renteneinstellung der Beschwerdegegnerin erfolgte damit zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die IV-Stelle leitete im März 2011 von Amtes wege n eine Revision ein (Urk. 7/72) . Mit Mitteilung vom 10.
Mai 2011 (Urk. 7/77) wurde die unveränder te Dreiviertelsrente bestätigt (Invaliditätsgrad 64 %).
E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.
E. 1.2.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Recht sprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
E. 1.2.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:
Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2)
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 1.5 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einsprache entscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Wiedererwägung in diesem Sinne ist in den Schranken von Art. 53 Abs. 3 ATSG jederzeit möglich, insbe sondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Renten verfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 2). Dabei muss der versicherten Person vorgängig das rechtliche Gehör zur Substitution der Motive gewährt worden sein (BGE 125 V 368 E. 4a und b; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ). Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschie dene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechts fehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähig keit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.6 ). Zu prüfen ist daher die Invaliditätsbemessung im Zeit punkt der Rentenaufhebung. 5.5.1
Das poly disziplinäre D.___ -Gutachten vom 5 . Juni 2015 (Urk. 7/ 97 ) basiert auf einer umfassenden allgemein-internistischen, psychiatrischen ,
rheumatologi schen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutach ten kommt daher grundsätzlich v olle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.6 ). 5.5.2
Der rheumatologische D.___ -Gutachter stellte schlüssig fest, dass der somatische Gesundheitsschaden (Nacken- und Schulterbeschwerden), welcher die Arbeitsfä higkeit beeinträchtigt, mit der dargelegten Diagnose ausgewiesen ist. Er legte auch nachvollziehbar dar, dass die Leistungs fähigkeit bei einem Ganztagespen sum für eine körperlich leichte Tätigkeit mit auch nur leichter Belastung d er Nacken- und Schultergürtelreg ion, Möglichkeiten zu Wechselpositionen, ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen und ohne Arbeiten über Brusthöhe lediglich im Sinne einer Leistungseinschränkung um 10 % vermin dert sei. 5. 5 .3
Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, dass die bei der Beschwerdefüh rerin gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F
45.41) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibt. Diese Schlussfolgerung hält auch einer Prüfung anhand der mit BGE 141 V 281 neu eingeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Invalidi tätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache mit tels Standardindikatoren (vgl. E. 1.2.2 ) stand.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12) verliert das nach altem Verfahrensrecht eingeholte Gutachten nicht per se seine n Beweis wert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hin weis).
Unter dem - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt „Konsistenz“ ist betref fend den Indikator Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen festzuhal ten, dass bisher überhaupt keine psychiatrische Therapie und auch keine ange messene medikamentöse Medikation begonnen worden ist. Angesichts dieser erheblichen Inkonsistenz kann auf fehlenden Leidensdruck geschlossen werden. Unter der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome gemäss ICD-10 F
45.41 nicht ausgeprägt erscheinen. Was den Indikator „Komorbiditäten“ betrifft, wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass keine weitere psychiatrische Störung vorliege.
Als somatische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde von den Gutachtern ein chronisches zervikozephales und zervikospondy logenes Schmerzsyndrom mit Brachialgie links (ICD-10: M 53.0/ M 53.1/S 13.4) gestellt, welche aus rheumatologischer Sicht eine 10%ige Leistungsminderung in einer angepassten Tätigkeit bewirke.
Beim Komplex „Sozialer Kontext“ ist auf die guten Ressourcen und das hohe Aktivitätsniveau hinzuweisen. So geht die Beschwerdeführerin weiterhin einer Arbeit nach und bewegt sich sportlich (K raftübungen, Yoga, Tai Chi , Skifahren, Rollerbladen und Spazieren strammen Schrittes ). Sie kümmert sich um Haushalt und Einkäufe und fährt Auto. Freitags behandelt sie zudem 1 bis 2 Patienten mittels Fussreflexzonentherapie . Sie ver fügt über gute soziale Kontakte zu Familie und Freunden und lebt seit längerem in einer neuen Beziehung.
Demnach sind unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.2) erhebliche funktionelle Auswirkungen der Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Daher ist die chronische Schmerzstörung weder aus psychiatrischer noch aus rechtlicher Sicht als invali disierend zu betrachten.
E. 1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin die aktuelle Invalidenrente auszurichten.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung unter Hinweis auf das polydisziplinäre D.___ -Gutachten vom 15. Juni 2015 ( Urk. 7/97) einschliesslich ergänzender Stellungnahme vom
30. November 2015 (Urk. 7/119 ) damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insoweit verbessert habe, dass sie seit Mai 2015 aus polydisziplinärer Sicht zu 90 % arbeitsfähig sei, wobei die angestammte Tätigkeit als Bankangestellte einer behinderungsange passten Tätigkeit entspreche (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin überdies geltend, bereits die ursprüngliche Verfügung vom 10. Dezember 2009 (Urk. 7/71) sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die angefochtene Verfügung auch mit der substituierten Begründung der Wieder wägung zu schützen sei (Urk. 6).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass ihr Gesundheitszu stand unverändert geblieben sei. Auf das D.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden.
Gegen die D.___ -Gutachter beständen zudem Ablehnungsgründe gemäss Art. 44 ATSG. Entsprechend sei eine neue polydisziplinäre Begutachtung durch zuführen. Beim festgelegten Valideneinkommen seien ihre entgangenen Weiter bildungs
- und Karrieremöglichkeiten unberücksichtigt geblieben. Ausserdem würde sie im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten (Urk. 1). Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung liege angesichts der damali gen ausführlichen Abklärungen nicht vor (Urk. 9). 3.
E. 3 Es sei das G utachten vom 15.
Juni 2015 vollständig aus dem Recht zu weisen.
E. 3.1 Die Rentenverfügung vom 10. Dezember 2009 (Urk. 7/70 in Verbindung mit Urk. 7/65) basierte im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Unterlagen:
E. 3.2 Im rheumatologischen/psychiatrischen Gutachten vom 18. November 2008 von Dr. A.___ und Dr. B.___ (Urk. 7/29) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss au f die Arbeitsfähigkeit gestellt:
-
Neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10: F 06.8) bei Status nach
HWS-Distorsionstrauma
-
Chronisches zervikospondylogenes Syndrom ( zervikophales un d links
seitiges zervikobrachial es Syndrom, ICD-10: 53) mit/bei
-
deutlichen muskulären Befunden im Sinne von Insertions -
tendinosen , Muskelverspannungen, zervikal un d im Supra -
spinatusbereich
-
Status nach HWS -Distorsion und Thoraxkontusion am 7. Januar
2007
Im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung führte Dr. A.___ aus, dass die W irbelsäulenform der Beschwerdeführerin eine leichte Betonung der
BWS -Kyphose mit Kopfpropulsion zeige. Die aktiv erreichten Bewegungswerte der HWS seien normal mit endphasig jeweils Schmerzhaftigkeit, es fänden sich deutliche Druckdolenzen entsprechend muskulären Insertionstendinosen beid seits, am Occipitalansatz , dann eine druckdolente HWS-Muskulatur mit auch Verspannungen der HWS-Muskulatur, betont auf der rechten Seite, Verspan nungen der Supraspinatuspartien b eidseits, Druckdolenzen an der s ternocosta len Übergängen, entlang des Margo medialis
scapulae . Die BWS und LWS seien frei beweglich. Kraft, S ensibilität und Reflexbild an d en oberen Extremitäten seien normal bis auf eine verminderte Empfin d lichkeit in den Finger n IV und V auf der linken Seite. An den unteren Extremitäten fänden sich keine Auffällig keiten. Zusammenfassend finde sich der Befund eines zervikospondylogenen Syndroms mit entsprechenden Weichteilbefunden im Sinne von Verspannungen zervikal, Insertionstendinosen und entsprechenden Druckdolenzen im Sinne eines mittelschweren Zervikalsyndroms . Aufgrund des deutlichen zervikoverteb ralen Befundes mit deutlichen Insertionstendinosen und Muskelverspannungen sei die Beschwerdeführerin seit Januar 2007 auch in einer Bürotätig keit/Banktätigkeit derzeit lediglich 70 % arbeitsfähig, dies bezogen auf ein Ganztagespensum. Es könne keine Tätigkeit genannt werden, in welcher derzeit eine höhere Arbeitsfähigkeit bestehen würde (S. 14 f.) .
Dr. B.___ führte in seiner psychiatrischen Beurteilung aus, dass die Beschwer deführerin psychiatris cherseits hereditär unbelastet sei. Sie sei in unauffälligen F amilienverhältnissen aufgewachsen, wo sie zwar die Scheidung ihrer Eltern im Alter von 9 Jahren habe hinnehmen müssen, ihr Aufwachsen sei aber nicht von anhaltenden Konflikten geprägt gewesen. Sie sei eine gute Schülerin gewesen und habe mit soliden Leistungen die Matura be s tanden. Seit 1996 sei sie bei der Y.___ angestellt, wo sie durchwegs sehr zuverlässige und gute Arbeit habe leisten können. Im Januar 2007 sei es zu einem Reitunfall gekommen mit HWS -Distorsionstrauma. Seither leide die B eschwerdeführerin unter gesundheitlichen Beschwerden : Schmerzen im Kopf und Nackenbereich sowie subjektiven Ein bussen d er kognitiven Leistungsfähigkeit . In der aktuellen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin sowohl die erwähnten Schmerzen als auch vor allem die kognitiven Einbussen geltend gemacht. Gleichzeitig habe sie aber jegliche wei ter e psychische Beschwerden verneint, nicht über Veränderungen in der Grund stimmung berichtet, auch nicht über irgendwelche Ängste oder sonstige psychi sche Auffälligkeiten. Im objektiven Psychostatus habe die Beschwerdeführerin keinerlei Auffälligkeiten gezeigt. Es habe überhaupt keine Hinweise auf eine Mitbeteiligung in der Grundstimmung gegeben. Die Beschwerdeführerin habe aber eine ausgezeichnete Kooperationsbereitschaft gezeigt, einen sehr guten affektiven Rapport herstellen lassen, sehr differenziert und nachvollziehbar über ihr Leiden in sehr sachlicher Art berichten kön nen. So habe sie zu keinem Zeit punkt begehrlich oder aggravierend gewirkt. Auch die eingehende Erhebung der persönlichen Anamnese habe keinerlei Hinweise für eine neurotische Störung oder gar eine Persönlichkeitsstörung beziehungsweise eine auffällige Persön lichkeitsstruktu r ergeben. Es handle es sich um ein e Beschwerdeführerin, welche subjektiv vor allem h insichtlich ihr er kognitive n Lei stungsfähigkeiten im Ver gleich zu früher ganz erheblich beeinträchtigt sei, welche aber gleichzeitig objektiv keine psychopathologischen Auffälligkeiten aufweise . Aus rein psychi atrischer Sicht könne also keine Diagnose gest e llt werden. Fraglich sei aber, wie es möglich sei, dass die Beschwerdeführerin in erheblicher Divergenz zu diesem blanden Psychostatus subjektiv über solche Beschwerden berichte, obwohl keine innerpsychischen strukturellen Auffälligkeiten hätten erhoben werden können. Zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung habe es nur irgendeinen Anlass gege ben, an der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden zu zweifeln. Dies sei wichtig hervorzuheben, da die von der Beschwerdeführerin erlebten Beschwerden gewissermassen in ein diagnostisches Niemandsland fielen. Angesichts fehlender Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben, müssten die von der Beschwerdeführerin beschriebenen kognitiven Beschwerden als tatsächlich vorhanden beurteilt werden. Somit müsse von einer neuropsychologischen Funktionsstörung nach HWS-Distorsionstrauma ausgegangen werden, allenfalls könne auch von einem Mild Traumatic Brain Injury ( MTBI ) ausgegangen werden. Schulmedizinisch sei es bekanntermassen noch nicht möglich, das genaue anatomische Korrelat solcher Verletzungen und der da raus resultierenden Beschwer d en genau zu beschreiben. Dies könne aber prinzipiell kein Grund sein, von einem Patienten angegebene Beschwerden nicht entsprechend zu würdigen. Ande r s wäre es, wenn es sich um ein aggravierendes oder gar begehrliches Ve rhalten der B eschwerdeführerin handeln würde, wo Hinweise für eine somatoforme Schmer z störung bezie hungsweise eine andere Somatisierungsstörung vorliegen würden, was hier aber nicht der Fall sei. Die Beschwerdeführerin verfüge prämorbide über sehr gute kognitive und innerpsychische Ressourcen, die es ihr im Übrigen auch aktuell ermöglichten, weiterhin berufstätig zu bleiben. Zu den Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht sei zu sagen, dass auch diese aus streng psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt seien, dass sie aber aus neuropsychologischer Sicht erhebliche Einbussen erfahren würde . E s seien überwiegend kognitive Beein trächtigung en, über welche die B eschwerdeführerin berichte. Insbesondere beträfen diese die Daueraufmerksamkeit, die g e teilte Aufmerksamkeit, die Kon zentrations
- und Kurzgedächtnisleistungen sowie aber auch höhere kognitive Aufgaben, nämlich wenn die Beschwerdeführerin mehrere Aufgaben aufs Mal zu bewältigen habe. Zusammenfassend könne jedoch gesagt werden, dass aus rein p sychiatrischer Sicht keine Funktionseinbussen resultierten. Wenn man aber die neuropsychologischen Einbusse n miteinbeziehe und diese als Te il der psychiatrischen Beurteilung gutheisse, so resultiere aus dieser gesamtpsychiatri schen Sicht eine ga nz erhebliche Funktionseinbusse . Aufgrund der Transparenz und Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin müssten sodann die Funktionseinbussen in Anlehnung des von der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeitspensums beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin leiste derzeit an 4 Nachmitt agen insgesamt ein Pensum von 10 Arbeitsstunden, was bei einer 42-Stundenwoche einem ungefähren 25%igen Arbeitspensum entspreche. Derzeit bestehe also aufgrund der realen Erfahrungen der Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz eine Einschränkung aus neuropsychologischer Sicht zu 75 %. Allerdings bestehe derzeit ein sehr günstiger Verlauf, sodass sich die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin laufend verbessern könne, sodass
entsprechend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit laufend adaptiert werden müsste. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe seit Januar 2007 in der bisherigen Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit aktuell eine 25%ige Arbeitsfähigkeit (S. 22 ff.) .
In der gesamtmedizinischen Beurteilung führten die beiden Gutachter Dr. A.___ und Dr. B.___ aus, dass - obwohl die streng rheumatologische Beurteilung hier eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vorsehe - vorliegend nicht ausser Acht zu las sen sei, dass sowohl die rheumatologische als auch die p sychiatrische Beurtei lung nicht d em realen Zustand entsprächen. A ufgrund der sehr minutiösen Beschwerdeschilderung mit multiplen kognitiven Symptomen sei davon auszu gehen, dass gesamthaft betrachtet, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte, die Arbeitsunfähigkeit wesentlich höher sei als die rein rheumatolo gisch oder psychiatrisch festgelegte Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin befinde sich mit dem derzeitig geleisteten 25%-Pensum an der oberen Grenze des von
ihr leistbaren Arbeitspensums. Es sei insbesondere bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass die kognitiven Beeinträchtigun gen eine wesentliche Rolle spielten, welche durch die rein psychiatrische oder rheumatologische Beurteilung nicht erfasst würden. Insofern müsse empfohlen werden, eine zusätzliche neuropsychologische Testung zu veranlassen, sollte die vorliegend gelieferte Begründung bezüglich der Gesamtbeurteilung der Arbeits unfähigkeit nicht ausreichen (S. 28 f.) .
Aus rheumatologischer Sicht seien keine beruflichen Massnahmen angezeigt. Aus psychiatrischer Sicht sei zu empfehlen, dass der Beschwerdeführerin die von ihr benötigte Zeit gelassen werde , um schrittweise wieder eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erlangen. Sie zeige dazu eine ausgezeichnete Motivation und Bereitschaft, wobei keinerlei H inweise für ein begehrliches oder aggravie rendes Verhalten beständen. Würde von der Beschwerdeführerin eine zu schnel le Wiedererlangung einer höheren Arbeitsfähigkeit gefordert, so drohe ein wei tere r Rückfall und damit auf Dauer eine gewisse Chronifizierung der Beschwer den (S. 30).
E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario
IVG
) . Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwen dung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeüb ten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bes tenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemes sungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E.
E. 3.4 Die beiden Gutachter Dr. A.___ und Dr. B.___ nahmen am 14. April 2009 Stel lung zum neuropsychologischen Gutachten vom 9. März 2009 (Urk. 7/42) und führten aus, dass keine Zweifel darüber beständen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag erhebliche Einbussen in ihren Funktionsfähigkeiten erlebe, wäh rend diese aus somatischer und neuropsychologischer Sicht nicht vollumfäng lich objektivierbar seien. Würde der neuropsychologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 80 % gefolgt werden, so würde der mehrfach erwähnten ausgezeichneten Kooperationsbereitschaft und dem vollständig fehlenden Aggravieren der Beschwerdeführerin nicht Rechnung getragen. Entsprechend ergebe sich keine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin im Vergleich zum Gutachten vom 8. November 2008, weder in der ange stammten noch in einer Verweistätigkeit.
E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013 E. 3.1, je mit Hinweisen) . 6 .2
Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 1997 bei einem 100%-Pensum bei d er Y.___ und reduzierte dieses Pensum aus eigenem An trieb ab 1. Januar 2007 auf 85 % (Urk. 7/56 ) Sie ist ledig, kinderlos und lebt e damals mit ihrem Partner in einem 6 ½-Zimmer-Einfamilienhaus in G.___ .
Aufgrund dieser persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse wurde die Beschwerdeführerin mit 85 % im Erwerbsbereich und mit 15 % im Haushaltsbe reich qualifiziert (Urk. 7/56 ).
Im Rahmen der Beschwerde (Urk. 1) gab die Beschwerdeführerin nun an, dass ihr Wunschpensum 100 % betragen würde. Aus den Akten ergeben sich aber keine erhärtenden Hinwei se, dass sie im Gesundheitsfall
mit einem Pensum von 100 % gearbeitet hätte. So gab sie anlässlic h der Haushaltsabklärung am 31. August 2009 an, dass sie mit der Reduktion des Arbeitspensums auf 85 % beabsichtigt habe, mehr Zeit für sich zu gewinnen (Hobbies wie Reiten und Gar tenarbeiten, Urk. 7/56 S. 2). Ausserdem erklärte sie, auch im Gesundheitsfalle weiterhin im Rahmen eines 85%-Pensums ausserhäuslich tätig sein zu wollen (S. 3) . Die Tatsache, dass sie nun in einer 3 ½-Zimmer-Eigentumswohnung ohne zu bewirtschaftenden Garten lebt, ändert nichts daran.
A ufgru nd der gelebten Wohnsituation (1-Personen-H aushalt ohne Kinder) ergibt sich kein zu berücksichtigender Aufgabenbereich, weshalb entgegen der Invaliditätsberechnung in der ursprünglichen und in der angefochtenen Verfü gung die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige und somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ist (Art. 28a Abs. 3 e contrario
IVG ). 6 .3
Folglich ist die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige bei einem Pensum von 85 % zu qualifizieren. 7.
E. 4 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine neue medizinische polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durchzuführe n .
E. 4.1 Die rentenaufhebe nde Verfügung vom 25. Mai 2016 ( Urk. 2) beruht auf folgen den medizinischen Beurteilungen:
E. 4.2 Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 17. Oktober 2014 (Urk. 7/86) zuhanden der Beschwerdegegnerin bei einem stationären Gesundheitszustand aus rheuma tologischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Chronisches rezidivierendes Cervikovertebralsyndrom mit intermittierend
cerviko-spondylogener Komponente beidseits, mehr links als rechts
(bestehend seit 7. Januar 2007)
-
segmentale Funktionsstörungen C0/1, C1/2, C2/3, C4/5, C5/6,
Th2/7
-
leichter thorakaler Rundrücken mit Kopfprotraktion
-
muskuläre Dysbalance mit myofascialem
Schmerzsyndrom
Nacken-/Schultermuskulatur beidseits mehr links als rechts
-
Status nach Stirnkontusion mit axialer Stauchung der HWS am
20. Mai 2011
-
Status nach Pferdeunfall mit HWS-Distorsion und Commotio
cerebri am 7. Januar 2007
-
Akutes Lumbovertebralsyndrom (a u fgetreten im Februar 2014), aktuell
beschwerdefrei
-
Rezidivierende Gonarthritis rechts im Rahmen einer Chondrocalcinose
(aufgetreten im April 2012), aktuell beschwerdefrei
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe die angst -phobische Störung, bestehend seit dem Unfall am 7. Januar 200 7. In der bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte und in einer angepassten, für die Behinderung optimal struktu rierte n Tätigkeit, bestehe eine 40%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei sei die Leistungs fähigkeit um 60 % vermindert. Prognostisch sei von einem stationären bis zu einem leicht sich bessernden Verlauf auszugehen.
E. 4.3 Im polydisziplinären ( allgemein-internistisch en , psychiatrisch en , rheumatologi sch en , neurologisch en und neuropsychologisch en) D.___ -Gutachten vom 15.
Juni 2015 (Urk. 7/97) wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit gestellt:
-
Chronisches zervikozephales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
m it Brachialgie links (ICD-10: M
53.0/M 53.1/S 13.4)
-
klinisch vorwiegend myofasciale Ausprägung
-
Status nach HW S-Distorsion anlässlich Reitunfall (Januar 2007)
-
leichte kognitive Beeinträchtigungen bei Schmerzen und
unspezifischer Begleitsymptomatik
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagosen :
-
Chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren
( ICD-10: F 45.41)
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Anamnestisch Chondrocalcin ose Knie rechts, rezidivierend
Aus allgemein-internistischer Sicht ständen im Vordergrund der Symptomatik die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin mit Ausstrahlung in den linken Arm sowie in den Brustbereich. Aufgrund eines allgemein-internistischen Leidens könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden - auch retro spektiv nicht (S. 12) .
Gemäss psychiatrischer Beurteilung sei die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Bruder aufgewachsen. In der Familie seien keine psychiatrischen Erkran kungen bekannt. Sie habe immer eine gute Beziehung mit ihren Eltern und ihrem Bruder gehabt. Ohne Schwierigkeiten habe sie die Schule durchlaufen, welche sie mit der Matura abgeschlossen habe. Seit Abschluss arbeite sie bei der Y.___ . Während Jahren sei sie als Firmenkunde n betreuerin tätig gewesen. Bei der Arbeit habe sie keinerlei Probleme gehabt. In ihrer Freizeit sei sie sehr aktiv gewesen und habe viel Sport getrieben. Seit ihrer Jugend sei sie eine begeisterte Reiterin gewesen. 2007 habe sie einen Reitunfall erlitten. Ihr Pferd habe gescheut und sei auf die Hinterbeine gestiegen. Dabei sei der Kopf rasch nach hinten geworfen worden. Als das Pferd wieder auf seine Vorderbeine gekommen sei, habe sie mit ihrer linken Kopfseite am Hals des Pferdes a uf geschlagen. Zunächst habe sie nicht unter Beschwerden gelitten und habe das Pferd noch versorgen können. Stunden später habe sie an Kopfschmerzen , Ü belkeit und Schwindel gelitten. Am nächsten Tag habe sie Mühe gehabt, sich bei der Arbeit zu konzentrieren und habe den Arzt aufgesucht. Seither leide sie an Schmerzen im Bereich des linken Hinterkopfes, die in die Augen, die Arme und die Schulter ausstrahlten. Gemäss ihren Angaben leide sie andauernd unter Schmerzen. Die Schmerzen verstärkten sich bei körperlicher und geistiger Belastung und bei Wetterwechsel. Sie nehme einzig gelegentlich ein Schmerzmittel ein. Sie werde mit Lymphdrainage behandelt, besuch e einmal pro Woche ein Fitnessstudio währ end 15 Minuten. Daneben betreibe sie Tai-Chi und Yoga. Sie sei auch zweimal stationär behandelt worden. All diese Behandlungen hätten wenig geändert . Die angestammte Arbeit habe sie nicht weiterführen können , sie sei in den rückwärtigen Dienst versetzt worden, sei für die Lehrlingsausbildung zuständig, arbeite noch dreimal während 5 1/2 Stunden pro Tag. Die Beschwer deführerin
habe sich nie in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung befunden und sei auch nie psychopharmakologisch behandelt worden . Die Beschwerdeführerin fühle sich maximal in der Lage, ihr jetziges Pensum zu leis ten. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheits überzeugung, nur noch sehr eingeschränkt arbeiten zu können, könn t en durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse . Die Beschwerdeführerin
sei früher sehr aktiv gewesen , habe viel geleistet und sei auch in ihrer Freizeit sehr viel unterwegs gewesen. Sie habe grosse Mühe zu akzeptieren, dass sie aufgrund ihrer Beschwerden nicht mehr so leistungsfähig sei . Dies könne allen falls dazu beitragen, dass sie ihren Beschwerden mehr Gewicht zumesse , als das den obje ktivierbaren Befunden entspreche . Es ha ndle sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Eine weitere psy chiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keinerlei psychopathologische Symptome festgestellt wer den können . Eine Arbeitsunfähigkeit a us psychiatrischer Sicht bestehe nicht und habe nie bestanden . Ausser der chronischen Schmerzstörung könne keine weitere psychiatrische Störung diagnostiziert werden , weshalb keine ausgepräg te psychiatrische Komorbidität vorliege . Eine schwere, chronische kör perliche Begleiterkrankung liege nicht vor. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich n icht feststellen. Hinweise auf unbewusste Konflikte fehl t en, ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden. Die geklagten Beschwerden seien weder durch eine somatische noch durch eine psychiatrisch e Störung hinreichend erklärbar. Dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv überhaupt nicht mehr arbeitsfähig sehe , lasse sich weder aus somatischer Sicht noch aus psychiatri scher Sicht hinreichend objektivieren. Daher sei auch nicht zu erwarten, dass sich diese subjektive Krankheitsüberzeugung durch somatische oder psychiatri sche Therapien wesentlich beeinflussen lasse . Aus psychiatrischer Sicht könne es der Beschwerdeführerin daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können . Der begutachtende Psychiater Dr. B.___
habe im Jahre 2008
eine neuropsychologische Funktionsstörung diagnostiziert und aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %
attestierte. Doch seien keine psychopathologischen Auffälligkeiten festgestellt worden. Dr. B.___
habe aber berichtet , dass die Angaben der
Beschwerdeführe rin glaubhaft seien, dass keine Aggravationstendenz vorliege und dass daher auf die subjektive Beschwerdeschilderung abgestellt werden könne. Die Diagno se neuropsychologische Funktionsstörung sei also einzig aufgrund der anam nestischen Angaben der Beschwerdeführerin
gestellt worden . Anlässlich der neuropsychologisch en Begutachtung hätten nur minimale bis leichte kognitive Minderleistungen festgestellt werden können . Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung hätten aus psychiatrischer Sicht keinerlei Hinweise auf kognitive Einbussen festgestellt werden können . Aus psychiatrischer Sicht könne einzig die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung diagnostiziert werden. Es fän den sich auch keinerlei Hinweise für eine Angststörung. Bei fehlender psychiat rischer Komorbidität könne somit keine Einschränkung der Arbe itsfähigkeit attestiert werden (S. 15 ff.) .
Im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung wurde festgehalten, dass es sich beim initialen Unfallereignis im Januar 2007 um einen Reitunfall gehandelt habe , wobei es zu keinem Sturz vom Pferd gekommen sei , sondern die Beschwerdeführerin sich trotz stark scheuendem Pferd am Hals des Pferdes habe festhalten können , jedoch der Kopf herumgeschleudert worden sei und es dabei zu einem Anprall mit der linken Wange und dem Br ustkorb gegen den Pferde hals gekommen sei . Ob im Rahmen dieses Ereignisses tatsächlich eine Bewusst losigkeit vorgelegen habe, scheine unsicher, sei es doch zu keinem Sturz vom Pferd gekommen . In der Folge hätte sich die auch aktuell vorhandene Beschwerdesymptomatik entwickelt , welche subjektiv durch das Schmerzsyn drom geprägt werde mit Lokalisation vorwiegend im Hinterkopf und im Nacken-Schultergürtelbereich links mehr als rechts sowie eine m linksseitigen Armschmerz und bei Schmerzexazerbationen auch einem heftigen Schmerz im Schädel- und Gesichtsbereich mit jeweils zusätzlich Übelkeit und Schwindelsen sationen. Alle körperlichen und geistigen Anstrengungen sowie ein Zeitdruck führ t en zu einer Schmerzzuna hme, die Schmerzintensität liege konstant jeden Tag bei circa 3-4 und exazerbier e circa einmal alle zwei Wochen ,
dann mit Notwendigkeit d er Einnahme von hohen Dosen Aspé gic sowie Schonung und Ruhe. Das Beschwerdebild fü hre zu einer Konzentrationsschwäche und einer Abnahme des Kurzzeitgedächtnisse s, ausserdem sei sogenanntes Mul titasking nicht mehr möglich. Eine radiomorphologische Abklärung mittels MRI der HWS im Mai 2007 habe einen Normalbefund ergeben ohne degenerative oder trau matische Veränderungen. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung ergäben sich während der Anamneseerhebung keine Auffälligkeiten mit zwar Vermei dung übermässiger Kopfbewegungen, daneben jedoch durchwegs normalen Spont anbewegungen. Neurologisch zeige sich eine etwas verminderte Kraftent wicklung in sämtlichen Myotomen am linken Arm, was nicht einer r adikulären Verteilung entspreche und deshalb am ehesten als schmerzinduziert angesehen werden müsse . Die Sensibilität am linken Arm sei lateralseitig bis zum Kl einfin ger etwas vermindert, weitere Hinweise für ein radikuläres Syndrom C8 seien aber nicht fassbar, wobei bezüglich der neurologischen Interpretation und Beur teilung auf das entsprechende Untergutachten verwiesen werde . Die Untersu chung all er grossen und kleinen Gelenke sowie auch der LWS und BWS ergäben keine relevanten Auffälligkeiten. An der HWS werde nur die aktive Beweglich keit geprüft, deutliche Einschränkung der globalen Rotation nach links, etwas geringer der Extension, eingeschränkt seien auch Lateralflexio n beidseits und Flexion, allseit iger Endphasenschmerz im Nackenbereich. Es ergä ben sich kli nisch-rheumatologische Befunde im Sinne von umfangreichen positiven Irrita tionszonen an der HWS sowie massigen bis deutlichen Myogelosen und Inserti onstendinosen im Nacken-Schultergürtelbereich. Das ak tuelle Röntgenbild der HWS zeige keine posttraumatischen Verände rungen und keine Degenerationen. Erwähnenswert
sei lediglich eine leichte Rotationsfehlstellung von HWK
4. Die Symptomatik sei recht typisch für ein zervikoze phales und zervikospondyloge nes , brachiales Schmerzsyndrom auf dem Boden von vorwiegend tendomyoti schen Veränderungen und Befunden. Die Beschwerdeschilderung und die Befunde bei der klinischen Untersuchung seien konsistent, auch zeig t en sich keine Hinweise für ein gesteigertes Sch merzverhalten. Insgesamt handle es sich um eine Symptomatik, welche aus somatisch-rheumatologischer Sicht auf eine mässiggradige Pathologie zurückzuführen sei . Funktionell lieg e eine deutlich verminderte Belastbarkeit der Nacken-Schultergürtelregion vor, zusätzlich eine leicht eingeschränkte allgemeine Bela stbarkeit aufgrund der nachvollziehbaren Schmerzsymptomatik.
Aufgrund der genannten Befunde und Diagnosen seien körperli ch schwere nicht mehr und mittel schwere Tätigkeiten nur noch einge schränkt zumutbar. Für eine körperlich leichte Tätigkeit mit auch nur leichter Belastung der Nacken-Schultergürtelregion, Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen und ohne Arbeiten über Brusthöhe sei die Arbeitsfähigkeit lediglich im Sinne einer Leistungseinschrän kung um 10
% vermindert. Durch die Momentaufnahme einer einmaligen Untersuchung könne der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in den letzten acht Jah ren retrospektiv nicht zuverlässig beurteilt werden. Aufgrund der Aktenlage l ä gen deutliche Einschränkungen für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten wohl seit dem Unfallereignis im Januar 2007 vor, zusätzlich initial wegen starken Beschwerden nach dem Unfallereignis vorübergehend auch eine volle Arbeitsunfähigkeit für eine geeignete Tätigkeit (Grad und Dauer seien ret rospektiv nicht beurteil bar). Angesichts der Befunde im früheren rheumatologi schen Gutachten vom November 2008
sei davon auszuge h en, dass eine relevan te und verwertbare Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit aber seit min deste ns dem damaligen Zeitpunkt vorlie g e (S. 20 ff.) .
Gemäss der neurologischen Beurteilung leide die Beschwerdeführerin seit meh reren Jahren unter chronischen Kopf- und Nackenschmerzen. Es handle sich um andauernde Schmerzen, welche einherg ingen mit einer ausgeprägten Belas tungsintoleranz. Die Beschwerdeführerin berichte , dass sie bei jeglicher körper licher und geistiger Beanspruchung rasch zunehmende Schmerzen entwickl e, wobei es dann begleitend zu Ü belkeit und Schwindel komme. Es werde ein Neu rasthenie- ä hnliches Beschwerdebild mit hohem Pausenbedarf und langen nächt lichen Ruhezeiten beschrieben. Zudem beklag e sich die Beschwerdeführerin über Konzentr ations- und Gedächtnisstörungen. Die aktuellen Angaben h insichtlich der Kopfschmerzen lie ssen keine sichere Klassifikation gemäss den diagnosti schen Richtlinien der IHS (Internation Headache Society) zu. In der persönlichen Anamnese sei eine Migräne bekannt. Nach eigener Einschätzung handle es sich heute jedoch um davon unterschiedliche Kopfsch merzen. Die aktuellen Angaben lie ssen die Zuordnung der Kopfschmerzen zu einer Migrä nediag nose nicht zu. Zeitweise bestehe möglicherweise ein Analgetika -Überkonsum. Diesbezüglich mache die Beschwerdeführerin jedoch Angaben über auch länger dauernde Pau sen der Analgetikaeinnahme , sodass ein ursächlicher Zusammenhang der Kopf schmerzen mit dem Analgetikagebrauch eher unwahrscheinlich erscheine . Die während der Anamneseerhebung sehr überzeugend aufgetretene Beschwerde führerin zeige bei der klinischen Untersuchung eine stark eing eschränkte Beweglichkeit der HWS , was jedoch bei unauffälliger Beobachtung in diesem Ausmass nicht nachvollzogen werden könne . Zud em berichte die Beschwerde führerin bei der Palpation der Nackenmuskulatur über eine extr eme Drucküber empfindlichkeit in dem bereits Berührungsreize genüg t en, um sehr starke Schmerzen auszulösen. Dies weise auf eine erhebliche funktionelle Ü berlage rung hin. Im Wei teren berichte die Beschwerdeführerin über diffuse Schmerz ausstrahlungen in den linken Arm, wobei auch hier eine deutliche Drucküber empfindlichkeit bestehe , sowie über ein leichtes sensibles Defizit am Ringfinger der linken Hand. Weder die Schmerzausstrahlungen noch das sensible Defizit könn t en einem neurologischen Korrel a t zugeordnet werden. Das Verteilungs muster sei unspezifisch und es fä nden sich keine anderweitigen objektivierbaren Befunde wie Reflexasymmetrien. Ausgangspunkt der Beschwerden sei ein Reitunfall im Jahr 200 7. In zeitnahen Berichten sei über einen Bewusstseinsver lust und eine Amnesie im Minutenbereich berichtet worden . Bei genauer Befra gung hätte sich jedoch heraus gestellt , dass die Beschwerdeführerin nicht vom Pferd gestürzt , sondern lediglich durch das scheuende Pferd durchgeschüttelt worden sei . Es sei ihr gelungen, das Pferd zu bändigen und einen Sturz zu ver hindern. Dieser Ablauf sei mit einer Commotio cerebri nicht vereinbar. Im Detail sei diesbezüglich auf die ausführliche Diskussion im Gutachten der Z.___ vom 5. August 2008 verwiesen. Eine relevante diskoli gamentäre oder ossäre Verletzungsfolge im Bereich der HWS habe ebenfalls nicht dokumentiert werden können . Insgesamt seien die von der Beschwerde führerin beschriebenen hochgradigen Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit im körperlichen und geistigen Bereich aus neurologischer Sicht nicht erklärbar. Es fä nden sich anamnestisch auch keine Hinweise auf eine zugrunde liegende schlafmedizinische Diagnose. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren und insbesondere auch zum Zeit punkt der Rentenzusprache nicht relevant beeinträchtigt
gewesen (S. 24 ff.) .
Das neuropsychologische Testprofil zeige eine im Bereich der Intelligenz durch schnittlich leistungsfähige Beschwerdeführerin . Prämorbid müsse von einem überdurchschnittlichen Intelligenzniveau ausgegangen werden. Dabei falle ein Spitzenresultat auf dem Gebiet der visuo-spatialen Konstruktion auf. Die Merkfähigkeit sei für Bewegungsabläufe, Zahlen, Wörter, Texte, Gegenstände und abstrakte Symbole nicht beeinträchtigt . Eine Leistungsminderung finde sich im Test zur Prüfung der Merkfähigkeit für figurales Material im Kurzzeitspei cher. Diese isolierte Minderleistung dürfte jedoch unspezifischer Art sein und am ehesten auf die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen zurückzuführen sein. Die Aufmerksamkeitsfunktionen seien für die selektive Aufmerksamkeit, für die geteilte Aufmerksamkeit und die Interferenzst abi lität im Normbereich. Die Frontalhirnfunktionen seien im Sinne der visuo -konstruktiven Leistungen erhalten. Ebenso sei die Umstellfähigkeit auf dem visuellen und verbalen Gebiet nicht beeinträchtigt. Die kognitive Fähigkeit zur Rotation von Gegenständen sei ebenfalls erhalten. Die logischen Funktionen seien nicht beeinträchtigt. Somit fände sich diagnostisch eine leichte neuropsy chologische Störung in der Folge von Schmerzen . Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zu 10 % eingeschränkt.
Die Beschwerdeführerin sei aus polydisziplinärer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte ganztags mit einer Leistungseinschrän kung von 10 % arbeitsfähig. Dasselbe gelte für andere körperlich leichte, wech selbelastende Tätigkeiten. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten könnten der Beschwerdeführerin hingegen nicht zugemutet werden. Die leichte neuropsychologische Einbusse sei schmerzbedingt einzustufen, gehöre folglich zur rheumatologischen Einschränkung und wirke sich nicht additiv aus. Auf grund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegen den Dokumente sowie der f rüher attestierten Arbeitsunfähi gkeiten sei davon auszugehen, da ss die Unzumutbarkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seit dem Unfallereignis im Januar 2007 bestehe . Die aktuell attes tierte Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich gelte wahrscheinlich seit längerer Zeit, sei mit Sicherheit ab dem Mai 2015 zu bestätigen. Die bei der ursprünglichen Berentung zugrunde liegende Einschätzung sei gutachterlich circa 1 1/2 Jahr e nach dem Unfall abgegeben worden . Die Beschwerden seien damals noch als glaubhaft eingestuft worden , woraus geschlossen werden kön ne , dass sie damals plausibel erschienen. Bei der aktuellen polydisziplinären Untersuchung, inzwischen mehr als sechs Jahre nach dem letzten Gutachten, seien die Beschwerden weder somatisch noch neuropsychologisch oder psychi atrisch als plausibel im Vergleich zu den subjektiven Beschwerden einzustufen, sodass sich eine veränderte objektive Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit ergebe (S. 31 f.) .
E. 4.4 Dr. E.___ äusserte sich im Nachgang zum ergangenen Vorbescheid vom 28. Juli 2015 (Urk. 7/103) zur vorgesehenen Rentenaufhebung und hielt im Schreiben vom 2. September 2015 (Urk. 7/109) folgende Diagnosen fest:
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Chronisches rezidivierendes Cervikovertebralsyndrom mit intermittierend
cerviko-spondylogener Komponente beidseits, mehr links als rechts
(bestehend seit 7. Januar 2007)
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segmentale Funktionsstörungen C0/1, C1/2, C2/3, C4/5, C5/6,
Th2/7
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leichter thorakaler Rundrücken mit Kopfprotraktion
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muskuläre Dysbalance mit myofascialem Schmerzsyndrom
Nacken-/Schultermuskulatur beidseits mehr links als rechts
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Status nach Stirnkontusion mit axialer Stauchung der HWS am
20. Mai 2011
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Status nach Pferdeunfall mit HWS-Distorsion und wahrscheinlich
Commotio cerebri am 7. Januar 2007
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Rezidivierendes
Lumbovertebralsyndrom , aktuell beschwerdefrei
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Rezidivierende Gonarthritis rechts im Rahmen CPPD ( Erstdiagnose 2012)
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Angst-phobische Störung (bestehend seit dem Unfall am 7. Januar 2007)
Zusammenfassend liege ein traum atisch induziertes Cervikoverte bralsyndrom mit intermittierend spondylogener Komponente beidseits bei den in der Diagno seliste genannten Faktoren vor. Hinzu k ämen das rezidivierende Lumboverteb ralsyndrom und die rezidivierend e Gonarthritis rechts. D ie objektiven Befunde, welche jeweils anlässlich der Konsultationen von 2011 bis 2015 hätten erhoben werden können , schwankten von einer völligen Blockade mit praktisch unbe weglicher HWS in allen Richtungen bis zur mässigen segm e ntalen Funktions störung C0/ C3, C4/C6, Th12/Th7, L4/S 1. Obw ohl das D.___ -Gutachten von einem Beschwerdebild ausgehe, das aus somatischer Sicht nur zu einem Teil objekti viert werden könne und der Beschwerdeführerin eine 90%ige Arbeits- respekti ve Leistungsfähigkeit bescheinige, sei davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin die angestammte Tätigkeit in der Bank, welche der optimal behind e r ungsangepassten Arbeit en tspreche, ledigl ich zu 50 % ausüben könne. Da die Ve rsuche die Arbeitsfähigkeit zu steigern jeweils zu deutlicher Verstärkung der Beschwe rden und zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, könnte die Steigerung des Arbeitspensums eine akute Hospitalisation und Gefährdung der Selbständigkeit bewirken.
E. 4.5 Im Bericht vom 3 0. November 2015 (Urk. 7/119) nahmen die D.___ -Gutachter Stellung zur Eingabe von Dr. E.___ (vgl. E. 4.4) und hielten fest, dass bereits im Gutachten zu der von ihm geltend gemachten Einschränkung in adaptierten Tätigkeiten von 40 % bei rein myofascialen Beschwerden , die nicht begründbar sei, Stellung genommen worden sei.
Im ak tuellen Schreiben vom 2. September 2015 bringe er keine weiteren Argumente oder neue Befunde, sodass auf das Gutachten verwiesen werde. Im Weiteren sei anzumerken, dass bei Anam neseerhebungen subjektive Angaben der versicherten Personen eins zu eins übertragen würden. Dies im Gegensatz zu Befunden, die von den Untersuchern erhoben würden. Wenn nun eine zu untersuchende Person nicht identische Aussagen gegenüber den Teilgutachtern mache, habe dies nichts mit einer Ungenauigkeit der Untersucher oder einem möglichen „Verdrehungsversuch“ der Untersucher zu tun, sondern damit, dass die untersuchte Person manchmal unscharfe oder widersprüchliche Angaben mache. Dies sei besonders dann zu beobachten, wenn weitere Inkonsistenzen vorlägen, was den n auch gut ins Bild passe. Zusammenfassend könne weiterhin vollumfänglich auf das Gutachten vom 15. Juni 2015 abgestützt werden. 5.
E. 5 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, nach Vorliegen des neuen medizi n ischen polydisziplinären Gutachtens über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden.
E. 5.1 Die Mitteilung vom
10. Mai 2011 (Urk. 7/77 ) basierte in medizinischer Hinsicht lediglich auf einem knappen Verlaufsbericht des behandelnden Rheumatologen Dr. E.___ , so dass sie nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen d es Gesundheitszustands) beruhte . Daher fällt
sie als revisionsrechtlich massgeblicher zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ausser Betracht ( BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 1 0. September 2010 E. 2.2). Ob es nun zwischen der Rentenverfügung vom 10. Dezember 2009 (Urk. 7/70 in Verbindung mit Urk. 7/65 ) und der am 2 5. Mai 2016 verfügten Rentenaufhe bung (Urk. 2) tatsächlich zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes kam, wie es die Beschwerdegegnerin – gestützt auf das polydisziplinäre
D.___ - Gutachten vom 1 5. Juni 2015 (Urk. 7/97 ) – annahm, braucht nicht weiter geprüft werden. Die Verfügung vom 2 5. Mai 2016 (Urk. 2) erweist sich nämlich im Ergebnis als rechtens, da – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – die am 1 0. Dezember 2009 verfügte Zusprache einer Rente (mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. Juli 2008 eine Dreivier telsrente , Urk. 7/70 in Verbindung mit Urk. 7/65) zweifellos unrichtig war und im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 25. Mai 2016 (Urk. 2) kein Ren tenanspruch bestand. 5 .2
Ohne Weiteres ist mit Blick auf den Charakter der mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2009 (Urk. 7/70 in Verbindung mit Urk. 7/65 ) zugesprochenen Invalidenrente als periodischer Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 20. November 2008 E. 5.1 mit Hinweisen sowie E. 1.6). Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Verfügung vom
25. Mai 2016 zweifellos unrichtig war. 5 .3
Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass der Entscheid unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.1). Das Erfordernis der zweifellosen Unrich tigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Die zwei fellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch in der unrichtigen Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gründen. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auf grund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hin reichenden tatsächlichen Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu ermitteln. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der mass geblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskon form und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwä gungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2).
E. 5.4 Bei der ursprünglichen Rentenzusprache stellte die Beschwerdegegnerin auf das rheumatologische und psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 1 8. November 2008 (Urk. 7/29) ab. Darin kam Dr. A.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht aufgrund ihrer somati schen Beschwerden in ihrer bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte zu 30 % arbeitsunfähig sei. Dr. B.___ konnte aus psychiatrischer Sicht - bei unauffälli gem Psychostatus - keine psychiatrischen Diagnosen stellen. Trotz fehlender psychiatrischer Diagnose attestierte er der Beschwerdeführerin aber eine 75 % Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer neuropsychologischen Funktionsstörung und begründete dies damit, dass die (subjektiv) geschilderten kognitiven Beschwer den glaubhaft seien. Da es sich um kein begehrliches oder aggravierendes Ver halten der Beschwerdeführerin handle, sei auf die überzeugenden subjektiven Angaben abzustellen und die Arbeitsfähigkeit gestützt auf das tatsächlich geleistete Arbeitspensum von rund 10 Stunden pro Woche festzulegen, was einer Arbeitsfähigkeit von 25 % entspreche . Die beiden Gutachter führten in ihrer bidisziplinären Beurteilung aus, dass die aus rheumatologischer Sicht begründete 30%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der minutiösen Beschwerde schilderung mit multiplen kognitiven Symptomen wesentlich höher, und zwar entsprechend dem aktuell geleisteten Arbeitspensum - aufgrund einer neuropsy ch ologischer Funktionsstörung bei 7 5 % liege (vgl. E. 3.2). Entgegen dieser fachfremd gestellten Diagnose im bidisziplinären Gutachten vom 1 8. November 2009 diagnostizierte C.___ , welcher die Beschwerdeführerin ergänzend neuropsychologisch begutachtete, nur eine minimale bis leichte k ognitive Min derleistung und schloss daraus auf eine höchstens 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bezug nehmend auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vermutete er bei fehlenden Hinweisen auf psychogene Faktoren schmerzassoziierte Ursachen für die minimale kognitive Leistungsminderung. Zudem führte er aus, dass bei einer
- nach dem geschilderten Reitunfall nicht auszuschliessenden - Hirnerschütterung und HWS-Distorsion nicht mit bleiben den hirnorganischen bedingten kognitiven Folgen zu rechnen sei. Diese neu ropsychologische Einschätzung stimmt auch mit der derjenigen im interdiszipli nären Z.___ -Gutachten vom 5. August 2008 (Urk. 7/18 S. 27 ff.) überein. Darin wurde
bei fehlenden strukturellen Läsionen (vgl. MRI des Nackens vom 9. Mai 2007, Urk. 7/9/17) plausibel darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von 10 Tagen nach dem Reitunfall am 7. Januar 2007 wieder die vol le Arbeitsfähigkeit erlangte und diese während 2 Monaten aufrechthalten konn te, was gegen eine hirnorganische Störung spr eche . Unter Hinweis auf die deut liche Diskrepanz zwischen dem Schweregrad der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden und dem geringen Schweregrad der objektivierten kognitiven Leistungen, stellte C.___ eine höchstens 20%ige Leistungs einschränkung fest . Wenn er auch ausführte, dass die subjektiv erlebte n Ein schränkungen nicht umfassend medizinisch beurteilt werden könnte n und des halb unter Umständen auf die Angaben der Versicherten abzustützen sei, bezeichnete er das Vorgehen der begutachtenden Dr. A.___ und Dr. B.___ als nicht unproblematisch, da sie rein auf die subjektiven Angaben der Beschwer deführerin abs tellten. Dr. F.___ bestätigte im Rahmen seiner am 5. Juni 2009 durchgeführten psychiatrisch-psychotherapeutischen Standortbestimmung einen psycho-organischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert. Die Ausfüh rungen im Feststellungsblatt vom 21. September 2009 (Urk. 7/59 S. 7) sind aber nur sehr knapp und ohne Darlegung der ko nkret festgestellten Befundlage. D och ging auch Dr. F.___ gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 1 8. November 2008 von einer 75 % Arbeitsunfähigkeit aus. Nachdem die Beschwerdeführerin ab 1. April 2008 bei der Y.___ eine Innendienstfunktion als Sachbearbeiterin bei einem 50%-Pensum angenommen hatte, passte Dr. F.___ das leistbare Pensum - entsprechend dem gutachterlichen Fazit (vgl. E. 3.2) - auf 50 % an.
Obwohl selbst die Gutachter explizit ausführten , dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zu 30 %, aus psychiatrischer Sicht zu 0
% und aus neuropsychologischer Sicht maximal zu 20 % einge schränkt sei (vgl. E. 3.2-3.5), wurde bei der Festlegung des zum u tbaren Arbeits pensums einzig auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt. Damit beruhte der ursprüngliche Rentenentscheid vom 10. Dezember 2009 auf keiner nachvollziehbaren - medizinisch begründeten - Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wie dererwägungsrechtlichen Sinne (vgl. E. 5.3). 5 .5
Bei der Wiedererwägung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsaktes geht es darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zus tand her zustellen (vgl. E.
E. 5.5 Hinsichtlich de s Vorbringen s der Beschwerdeführerin, dass auf die Einschätzung ihres behandelnden Rheumatologen Dr. E.___ , der ihr eine 50%ige Arbeitsfä higkeit attestiert, abzustellen sei (Urk. 1 S. 7 ff.), ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach behandelnde Arztpersonen im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entin nen und Patienten aussagen , weshalb deren Aussagen mit Vorbehalt zu würdi gen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
E. 5.6 Zusammenfassend entspricht das polydisziplinäre D.___ -Gutachten den erforder lichen Kriterien und es ist seit Mai 2015 (Begutachtung) von einer ganztätigen Arbeitsfähigkeit mit 10%iger Leistungseinschränkung in der angestammten Tätigkeit als Bankangestellte auszugehen. 6 . 6 .1
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art.
E. 6 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, gestützt auf Art. 43 ATSG die weiteren
notwendigen Abklärungen durchzuführen.
E. 7 Es sei vom Gericht ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
E. 7.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 7.2 Nach der Rechtsprechung darf ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeitsfähigkeit ohne Weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 1 2. April 2011 E. 3.2.3). Dies trifft auch vorliegend zu, da der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit weiterhin ganztä g ig bei einer 90 % igen Leistungsfähigkeit zumutbar ist, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 0 % ergibt .
Die Renteneinstellung der Beschwerdegegnerin erfolgte damit zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
E. 8 Es sei vom Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK eine öffentliche Ver handlung durchzuführen.
E. 9 Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende W irkung
zuzu erkennen.“
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde und machte neu geltend, dass bereits die ursprüng liche Verfügung vom 10. Dezember 2009 zweifellos unrichtig gewesen sei, wes halb die angefochtene Verfügung auch mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen sei (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1- 127). Mit Verfügung vom 5. August 2016 wurde das Gesuch um Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen, ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin eine Frist angesetzt, um sich zu einer allfälligen Substitution der Motive zu äussern (Urk. 8). Am 19. August 2016 ging die Replik ein (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzich tete auf Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 21. September 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Mit Schreiben 1 2. Februar 2018 zog die Beschwerde führerin ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück ( Urk. 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 12 ff.), geht fehl.
Bei der vorliegend angeordneten medizinischen Untersuchung handelt es sich um eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 7/97) . Damit kommt Art. 72 bis Abs. 2 IVV zur Anwendung, womit die Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat. Aus den Akten geht hervor, dass die IV-Stelle die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung des Beschwerdeführers in Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und in Nachachtung des im KSVI beschriebenen Verfahrens vorgenommen hat. Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin ist daher nicht zu beanstanden. Ist eine Gutachterstelle nach dem beschriebenen System benannt worden, kann die versicherte Person gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung materielle Einwendungen gegen die Begut achtung an sich, gegen Art oder Umfang der Begutachtung oder gegen bezeich nete Sachverständige geltend machen. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 138 V 271 E. 1.1).
Am
26. März 2015 gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bekannt, sie werde den Auftrag der Begutachtungsstelle D.___ erteilen und setzte ih r Frist an, um Einwände gegen einen oder mehrere der im Schreiben genann ten Gutachter zu erheben (Urk. 7/ 93 ). Indem die vertretene Beschwerdeführerin damals keine Einwände erhob, ist sie damit nicht mehr zu hören. Zudem fehlt es an konkreten Hinweisen, welche auf Ausstands- oder Ablehnungsgründe hin deuten würden. 5.
E. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV ; BGE 133 V 504 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00695
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
22. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1975 geborene X.___
arbeitet e seit 1997 bei der Y.___ als Firmenkundenbetreuerin bei einem 100%-Pensum und redu zierte dieses Pensum
aus persönlichen Gründen ab 1. Januar 200 7 auf 85 % . Nachdem die Versicherte am 7. Januar 2007 einen Reitunfall erlitten hatte, trat die Zürich Unfallversicherung auf den Schaden ein und gewährte Heilbehand lung sowie Taggeld (Urk. 7/9). Per 1. April 2008 übernahm X.___ eine Innendienstfunktion bei der Y.___ als Sachbearbeiterin Kundensupport bei einem 50%-Pensum (vgl. Urk. 7/ 50 ) . Am 11. April 2008 (Eingangsdatum) mel dete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Diese traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei. Die Zürich Unfallversicherung liess X.___ durch die Z.___ interdisziplinär begutachten ( Z.___ -Gutachten vom 5. August 2008, Urk. 7/18), woraufhin die Unfallversicherung mit Verfügung vom 25. November 2008 die erbrachten Leistungen per
8. April 2007 einstellte (Urk. 7/33). Die IV-Stelle liess eine rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, Facharzt FMH für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, und eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, durchführen ( rheumatologisches/psychiatrisches Gutachten vom 18. November 2008, Urk. 7/29) sowie ergänzend eine neuropsychologische Begutachtung durch lic . phil. C.___ (neuropsychologisches Gutachten vom 9. März 2009, Urk. 7/37) . Am 14. April 2009 nahm Dr. B.___
im Sinne einer Zusam mensicht Stellung zu m neuropsychologischen Gutachten (Urk. 7/39 und Urk. 7/42). Am 31. August 2009 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 16. September 2 009, Urk. 7/56). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 (Urk. 7/70 in Verbin dung mit Urk. 7/65) sprach die IV-Stelle X.___
mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. Juli 2008 eine Dreiviertelsrente zu. 1.2
Die IV-Stelle leitete im März 2011 von Amtes wege n eine Revision ein (Urk. 7/72) . Mit Mitteilung vom 10.
Mai 2011 (Urk. 7/77) wurde die unveränder te Dreiviertelsrente bestätigt (Invaliditätsgrad 64 %). 1.3
Anlässlich der im Oktober 2014 an die Hand genommenen amtlichen Revision (Urk. 7/84) aktualisierte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Aktenla ge und liess die Versicherte durch das D.___ allgemein-internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch, neurologisch und neu ropsychologisch b egutachten ( D.___ -Gutachten vom 15 . Juni 2015, Urk. 7/97). Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2015 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Inva lidenrente in Aussicht (Urk. 7/103), wogegen X.___ am 14. September 2015 Einwand erhob (Urk. 7/112, unter Beilage einer Stellung nahme zum D.___ -Gutachten von Dr. E.___ vom 2. September 2015, Urk. 7/109). Am 30. November 2015 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme durch das D.___ (Urk. 7/119). Mit Eingabe vom 1 2. April 2016 nahm die Versicherte Stellung dazu (Urk. 7/121). Mit Verfügung vom
25. Mai 2016 stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen per Ende Juni 2016 ein (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 16. Juni 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte Folgendes: „1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25.
Mai 2016 auf zuheben. 2.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin die aktuelle Invalidenrente auszurichten. 3.
Es sei das G utachten vom 15.
Juni 2015 vollständig aus dem Recht zu weisen. 4.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine neue medizinische polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durchzuführe n . 5.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, nach Vorliegen des neuen medizi n ischen polydisziplinären Gutachtens über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden. 6.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, gestützt auf Art. 43 ATSG die weiteren
notwendigen Abklärungen durchzuführen. 7.
Es sei vom Gericht ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 8.
Es sei vom Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK eine öffentliche Ver handlung durchzuführen. 9.
Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende W irkung
zuzu erkennen.“
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde und machte neu geltend, dass bereits die ursprüng liche Verfügung vom 10. Dezember 2009 zweifellos unrichtig gewesen sei, wes halb die angefochtene Verfügung auch mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen sei (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1- 127). Mit Verfügung vom 5. August 2016 wurde das Gesuch um Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen, ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin eine Frist angesetzt, um sich zu einer allfälligen Substitution der Motive zu äussern (Urk. 8). Am 19. August 2016 ging die Replik ein (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzich tete auf Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 21. September 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Mit Schreiben 1 2. Februar 2018 zog die Beschwerde führerin ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück ( Urk. 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2.2
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Recht sprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 1.2.3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:
Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2)
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.5
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einsprache entscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Wiedererwägung in diesem Sinne ist in den Schranken von Art. 53 Abs. 3 ATSG jederzeit möglich, insbe sondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Renten verfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 2). Dabei muss der versicherten Person vorgängig das rechtliche Gehör zur Substitution der Motive gewährt worden sein (BGE 125 V 368 E. 4a und b; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ). Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschie dene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechts fehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähig keit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.6
Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheides , sei es im Rahmen der substituier ten Begründung bei Gelegenheit eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sei es sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezifisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Um die Frage nach dem zukünfti gen Rentenanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es kann somit nicht mit der Feststellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung sein Bewenden haben. Vielmehr ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung oder des Ein spracheentscheides zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei der sub stituiert begründeten Wiedererwägung ändert nicht das Ergebnis, sondern eine andere Begründung führt zum nämlichen Resultat wie die zu Unrecht ergangene Rentenrevision (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_101/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5.1 und E. 5.2 in fine , mit Hinweisen). 1.7
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung unter Hinweis auf das polydisziplinäre D.___ -Gutachten vom 15. Juni 2015 ( Urk. 7/97) einschliesslich ergänzender Stellungnahme vom
30. November 2015 (Urk. 7/119 ) damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insoweit verbessert habe, dass sie seit Mai 2015 aus polydisziplinärer Sicht zu 90 % arbeitsfähig sei, wobei die angestammte Tätigkeit als Bankangestellte einer behinderungsange passten Tätigkeit entspreche (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin überdies geltend, bereits die ursprüngliche Verfügung vom 10. Dezember 2009 (Urk. 7/71) sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die angefochtene Verfügung auch mit der substituierten Begründung der Wieder wägung zu schützen sei (Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass ihr Gesundheitszu stand unverändert geblieben sei. Auf das D.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden.
Gegen die D.___ -Gutachter beständen zudem Ablehnungsgründe gemäss Art. 44 ATSG. Entsprechend sei eine neue polydisziplinäre Begutachtung durch zuführen. Beim festgelegten Valideneinkommen seien ihre entgangenen Weiter bildungs
- und Karrieremöglichkeiten unberücksichtigt geblieben. Ausserdem würde sie im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten (Urk. 1). Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung liege angesichts der damali gen ausführlichen Abklärungen nicht vor (Urk. 9). 3.
3.1
Die Rentenverfügung vom 10. Dezember 2009 (Urk. 7/70 in Verbindung mit Urk. 7/65) basierte im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Unterlagen: 3.2
Im rheumatologischen/psychiatrischen Gutachten vom 18. November 2008 von Dr. A.___ und Dr. B.___ (Urk. 7/29) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss au f die Arbeitsfähigkeit gestellt:
-
Neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10: F 06.8) bei Status nach
HWS-Distorsionstrauma
-
Chronisches zervikospondylogenes Syndrom ( zervikophales un d links
seitiges zervikobrachial es Syndrom, ICD-10: 53) mit/bei
-
deutlichen muskulären Befunden im Sinne von Insertions -
tendinosen , Muskelverspannungen, zervikal un d im Supra -
spinatusbereich
-
Status nach HWS -Distorsion und Thoraxkontusion am 7. Januar
2007
Im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung führte Dr. A.___ aus, dass die W irbelsäulenform der Beschwerdeführerin eine leichte Betonung der
BWS -Kyphose mit Kopfpropulsion zeige. Die aktiv erreichten Bewegungswerte der HWS seien normal mit endphasig jeweils Schmerzhaftigkeit, es fänden sich deutliche Druckdolenzen entsprechend muskulären Insertionstendinosen beid seits, am Occipitalansatz , dann eine druckdolente HWS-Muskulatur mit auch Verspannungen der HWS-Muskulatur, betont auf der rechten Seite, Verspan nungen der Supraspinatuspartien b eidseits, Druckdolenzen an der s ternocosta len Übergängen, entlang des Margo medialis
scapulae . Die BWS und LWS seien frei beweglich. Kraft, S ensibilität und Reflexbild an d en oberen Extremitäten seien normal bis auf eine verminderte Empfin d lichkeit in den Finger n IV und V auf der linken Seite. An den unteren Extremitäten fänden sich keine Auffällig keiten. Zusammenfassend finde sich der Befund eines zervikospondylogenen Syndroms mit entsprechenden Weichteilbefunden im Sinne von Verspannungen zervikal, Insertionstendinosen und entsprechenden Druckdolenzen im Sinne eines mittelschweren Zervikalsyndroms . Aufgrund des deutlichen zervikoverteb ralen Befundes mit deutlichen Insertionstendinosen und Muskelverspannungen sei die Beschwerdeführerin seit Januar 2007 auch in einer Bürotätig keit/Banktätigkeit derzeit lediglich 70 % arbeitsfähig, dies bezogen auf ein Ganztagespensum. Es könne keine Tätigkeit genannt werden, in welcher derzeit eine höhere Arbeitsfähigkeit bestehen würde (S. 14 f.) .
Dr. B.___ führte in seiner psychiatrischen Beurteilung aus, dass die Beschwer deführerin psychiatris cherseits hereditär unbelastet sei. Sie sei in unauffälligen F amilienverhältnissen aufgewachsen, wo sie zwar die Scheidung ihrer Eltern im Alter von 9 Jahren habe hinnehmen müssen, ihr Aufwachsen sei aber nicht von anhaltenden Konflikten geprägt gewesen. Sie sei eine gute Schülerin gewesen und habe mit soliden Leistungen die Matura be s tanden. Seit 1996 sei sie bei der Y.___ angestellt, wo sie durchwegs sehr zuverlässige und gute Arbeit habe leisten können. Im Januar 2007 sei es zu einem Reitunfall gekommen mit HWS -Distorsionstrauma. Seither leide die B eschwerdeführerin unter gesundheitlichen Beschwerden : Schmerzen im Kopf und Nackenbereich sowie subjektiven Ein bussen d er kognitiven Leistungsfähigkeit . In der aktuellen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin sowohl die erwähnten Schmerzen als auch vor allem die kognitiven Einbussen geltend gemacht. Gleichzeitig habe sie aber jegliche wei ter e psychische Beschwerden verneint, nicht über Veränderungen in der Grund stimmung berichtet, auch nicht über irgendwelche Ängste oder sonstige psychi sche Auffälligkeiten. Im objektiven Psychostatus habe die Beschwerdeführerin keinerlei Auffälligkeiten gezeigt. Es habe überhaupt keine Hinweise auf eine Mitbeteiligung in der Grundstimmung gegeben. Die Beschwerdeführerin habe aber eine ausgezeichnete Kooperationsbereitschaft gezeigt, einen sehr guten affektiven Rapport herstellen lassen, sehr differenziert und nachvollziehbar über ihr Leiden in sehr sachlicher Art berichten kön nen. So habe sie zu keinem Zeit punkt begehrlich oder aggravierend gewirkt. Auch die eingehende Erhebung der persönlichen Anamnese habe keinerlei Hinweise für eine neurotische Störung oder gar eine Persönlichkeitsstörung beziehungsweise eine auffällige Persön lichkeitsstruktu r ergeben. Es handle es sich um ein e Beschwerdeführerin, welche subjektiv vor allem h insichtlich ihr er kognitive n Lei stungsfähigkeiten im Ver gleich zu früher ganz erheblich beeinträchtigt sei, welche aber gleichzeitig objektiv keine psychopathologischen Auffälligkeiten aufweise . Aus rein psychi atrischer Sicht könne also keine Diagnose gest e llt werden. Fraglich sei aber, wie es möglich sei, dass die Beschwerdeführerin in erheblicher Divergenz zu diesem blanden Psychostatus subjektiv über solche Beschwerden berichte, obwohl keine innerpsychischen strukturellen Auffälligkeiten hätten erhoben werden können. Zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung habe es nur irgendeinen Anlass gege ben, an der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden zu zweifeln. Dies sei wichtig hervorzuheben, da die von der Beschwerdeführerin erlebten Beschwerden gewissermassen in ein diagnostisches Niemandsland fielen. Angesichts fehlender Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben, müssten die von der Beschwerdeführerin beschriebenen kognitiven Beschwerden als tatsächlich vorhanden beurteilt werden. Somit müsse von einer neuropsychologischen Funktionsstörung nach HWS-Distorsionstrauma ausgegangen werden, allenfalls könne auch von einem Mild Traumatic Brain Injury ( MTBI ) ausgegangen werden. Schulmedizinisch sei es bekanntermassen noch nicht möglich, das genaue anatomische Korrelat solcher Verletzungen und der da raus resultierenden Beschwer d en genau zu beschreiben. Dies könne aber prinzipiell kein Grund sein, von einem Patienten angegebene Beschwerden nicht entsprechend zu würdigen. Ande r s wäre es, wenn es sich um ein aggravierendes oder gar begehrliches Ve rhalten der B eschwerdeführerin handeln würde, wo Hinweise für eine somatoforme Schmer z störung bezie hungsweise eine andere Somatisierungsstörung vorliegen würden, was hier aber nicht der Fall sei. Die Beschwerdeführerin verfüge prämorbide über sehr gute kognitive und innerpsychische Ressourcen, die es ihr im Übrigen auch aktuell ermöglichten, weiterhin berufstätig zu bleiben. Zu den Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht sei zu sagen, dass auch diese aus streng psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt seien, dass sie aber aus neuropsychologischer Sicht erhebliche Einbussen erfahren würde . E s seien überwiegend kognitive Beein trächtigung en, über welche die B eschwerdeführerin berichte. Insbesondere beträfen diese die Daueraufmerksamkeit, die g e teilte Aufmerksamkeit, die Kon zentrations
- und Kurzgedächtnisleistungen sowie aber auch höhere kognitive Aufgaben, nämlich wenn die Beschwerdeführerin mehrere Aufgaben aufs Mal zu bewältigen habe. Zusammenfassend könne jedoch gesagt werden, dass aus rein p sychiatrischer Sicht keine Funktionseinbussen resultierten. Wenn man aber die neuropsychologischen Einbusse n miteinbeziehe und diese als Te il der psychiatrischen Beurteilung gutheisse, so resultiere aus dieser gesamtpsychiatri schen Sicht eine ga nz erhebliche Funktionseinbusse . Aufgrund der Transparenz und Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin müssten sodann die Funktionseinbussen in Anlehnung des von der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeitspensums beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin leiste derzeit an 4 Nachmitt agen insgesamt ein Pensum von 10 Arbeitsstunden, was bei einer 42-Stundenwoche einem ungefähren 25%igen Arbeitspensum entspreche. Derzeit bestehe also aufgrund der realen Erfahrungen der Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz eine Einschränkung aus neuropsychologischer Sicht zu 75 %. Allerdings bestehe derzeit ein sehr günstiger Verlauf, sodass sich die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin laufend verbessern könne, sodass
entsprechend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit laufend adaptiert werden müsste. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe seit Januar 2007 in der bisherigen Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit aktuell eine 25%ige Arbeitsfähigkeit (S. 22 ff.) .
In der gesamtmedizinischen Beurteilung führten die beiden Gutachter Dr. A.___ und Dr. B.___ aus, dass - obwohl die streng rheumatologische Beurteilung hier eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vorsehe - vorliegend nicht ausser Acht zu las sen sei, dass sowohl die rheumatologische als auch die p sychiatrische Beurtei lung nicht d em realen Zustand entsprächen. A ufgrund der sehr minutiösen Beschwerdeschilderung mit multiplen kognitiven Symptomen sei davon auszu gehen, dass gesamthaft betrachtet, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte, die Arbeitsunfähigkeit wesentlich höher sei als die rein rheumatolo gisch oder psychiatrisch festgelegte Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin befinde sich mit dem derzeitig geleisteten 25%-Pensum an der oberen Grenze des von
ihr leistbaren Arbeitspensums. Es sei insbesondere bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass die kognitiven Beeinträchtigun gen eine wesentliche Rolle spielten, welche durch die rein psychiatrische oder rheumatologische Beurteilung nicht erfasst würden. Insofern müsse empfohlen werden, eine zusätzliche neuropsychologische Testung zu veranlassen, sollte die vorliegend gelieferte Begründung bezüglich der Gesamtbeurteilung der Arbeits unfähigkeit nicht ausreichen (S. 28 f.) .
Aus rheumatologischer Sicht seien keine beruflichen Massnahmen angezeigt. Aus psychiatrischer Sicht sei zu empfehlen, dass der Beschwerdeführerin die von ihr benötigte Zeit gelassen werde , um schrittweise wieder eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erlangen. Sie zeige dazu eine ausgezeichnete Motivation und Bereitschaft, wobei keinerlei H inweise für ein begehrliches oder aggravie rendes Verhalten beständen. Würde von der Beschwerdeführerin eine zu schnel le Wiedererlangung einer höheren Arbeitsfähigkeit gefordert, so drohe ein wei tere r Rückfall und damit auf Dauer eine gewisse Chronifizierung der Beschwer den (S. 30). 3.3
Im ergänzend eingeholten neuropsychologische n Gutachten vom 9. März 2009 vo n
Edwin
C.___ (Urk. 7/37) wurden folgende Diagnosen genannt:
-
Minimale bis leichte kognitive Minderleistungen
-
Hinweise auf erhöhte Ermüdbarkeit
Aus neuropsychologischer Sicht wurde festgehalten, dass sich in der Untersu chung auch unter Berücksichtigung des hohen prämorbiden kognitiven Leis tungsniveaus insgesamt lediglich minimale bis leichte kognit i ve Minderleistun gen gezeigt hätten. Vermindert seien einzelne Arbeitsgedächtnisleistungen und die Aufmerksamkeitsteilung gewesen, zudem sei die Leistung beim Abzeichnen einer komplexen geometrischen Figur wegen eines Flüchtigkeitsfehlers leicht reduziert gewesen. Gut erhalten seien dagegen die eigentlichen Gedächtnisleis tungen (Lernen und dauerhaftes S peichern von Informationen), das unmittelba re Aufnehmen von Informationen, die kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit, die selektive Aufmerksamkeit/Impulskontrolle, die Ideenproduktion, die Umstellfähigkeit, die Handlungs planung, das Denken, d ie Raumwahrnehmung, sprachassoziierte Leistungen sowie das Kopfrechnen gewesen. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen sei es nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom Januar 2007 ein e Hirnerschütterung erlit ten habe , mit hoher Wahrscheinlichkeit sei es dabei zu einer HWS-Distorsion gekommen. Weder aufgrund einer Hirn erschütterung noch einer HWS-Dis - torsion sei aber aufgrund der gegenwärtigen Forschungslage mit bleibenden hirnorganisch bedingten kognitiven Folgen zu rechnen. Bei Fehlen von Hinwei sen auf ps ychogene Faktoren (siehe psychi atrisches Gutachten vom November 2008) kä men als Ursache für die jetzigen kogni tiven Minderleistungen in erster Linie schmerzassozii erte Faktoren in Frage. Das neu ropsychologische Befund muster mit wenig ausgeprägten und dazu unspezifischen k ognitiven Minderleis tungen stehe in guter Übereinstimmung dazu. Die Leistung in einer Symptom validierungsaufgabe sei adäquat gewesen , auch die Leistung in den übrigen neuropsychologischen Tests habe auf ein e gute Anstrengungsbereit schaft hin gedeutet . Die gute Kooperation bei der jetzigen Untersuchung stütze indirekt auch die Glaubwürdigkeit der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin .
Allerdings bestehe doch eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Schweregrad und der Breite der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden sowie deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und dem geringen Schwere grad der objektivierten kognitiven Minderleistungen bei der aktuellen Untersu chung. Rein aufgrund der bei der Untersuchung objektivierten kognitiven Min derleistungen wäre in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine deutlich geringere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, als dies im bisherigen Ve rlauf der beruflichen Eingliede rung der Fall gewesen sei . Diese Diskrepanz sei m öglicherweise damit zu erklären , dass es sich bei vielen der Beschwerden der Beschwerdeführerin um ein subjektiv erlebtes Leiden handle und der subjektiv erlebte Schweregrad von der Beschwerdeführerin als sehr gra vie rend und leistungseinschränkend beurteilt werde - beispielsweise bei Ein schränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit. Zudem seien einige der von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden subjektive Phänomene, welc he nicht adäquat mit Tests mess bar seien , wie zum Beispiel die berichteten Schmerzen o der die Müdigkeit. Es könne davon ausgegangen werden, dass die kognitive Leistungsfähigkei t per se lediglich minimal bis l eicht eingeschränkt sei und diesbezüglich in der anspruchsvollen Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine Leistungs einschränkung von höchstens 20
% angenommen werden könne . Zudem komme eine Reihe von weiteren Einschränkungen mit subjekt iv erleb tem Charakter dazu, bei spielsweise das Schmerzerleben und die Müdigkeit, bei welchen sowohl von Ein schränkungen der zeitlichen Zumutbarkeit wie auch möglicherweise der Leistungsfä higkeit ausgegangen werden könne . Diese Beein trächtigungen seien jedoch nicht nur au s der Sicht einer einzelnen mediz ini schen Fachdiszipl in zu beurtei len, sondern gesamthaft . Die Neuropsychologie selbst sei nicht in der Lage, die Auswirkungen der erhöhten Ermüd barkeit auf die Arbeitsfähigkeit genau zu beurteilen und zu quantifizieren. Ein möglicher Weg zur Beurteilung der Arbeitsfähigkei t könnte sein , auf die Angaben der Ver sicher ten abzustützen, welche glaubwürdig sch ienen .
Nicht unproblematisch schein e das Vorgehen der Gutachter Dr. A.___ und Dr. B.___ bei der Beurteilung der neuropsychologischen Leistungen der Versi cherten in ihrem rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom November 200 8. Sie hätten eine neuropsychologische Funktionsstörung rein aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin diagnostiziert , wes halb die durchgeführte neuropsychologische Untersuchung das adäquatere Vor gehen sei. 3.4
Die beiden Gutachter Dr. A.___ und Dr. B.___ nahmen am 14. April 2009 Stel lung zum neuropsychologischen Gutachten vom 9. März 2009 (Urk. 7/42) und führten aus, dass keine Zweifel darüber beständen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag erhebliche Einbussen in ihren Funktionsfähigkeiten erlebe, wäh rend diese aus somatischer und neuropsychologischer Sicht nicht vollumfäng lich objektivierbar seien. Würde der neuropsychologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 80 % gefolgt werden, so würde der mehrfach erwähnten ausgezeichneten Kooperationsbereitschaft und dem vollständig fehlenden Aggravieren der Beschwerdeführerin nicht Rechnung getragen. Entsprechend ergebe sich keine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin im Vergleich zum Gutachten vom 8. November 2008, weder in der ange stammten noch in einer Verweistätigkeit. 3.5
RAD-Arzt Dr. F.___ führte am 5. Juni 2009 eine psychiatrisch-psychotherapeutische Standortbestimmung der Beschwerdeführerin durch (Urk. 7/59 S. 7) und hielt fest, dass seit Januar 2007 ein psycho-organischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert (ICD-10: F 06.8) als Folge eines unfall bedingten somatischen Traumas die Ausschöpfung der funktionellen Leistungs fähigkeit einschränke. Im Mittelpunkt des inzwischen mit dem Risiko der durch den schleppenden Verlauf des Verfahrens begünstigten Chronifizierung behafte ten Krankheitsgeschehens stehe ein organisches Psychosyndrom mit kognitiven Ausfällen und emotionalen Defiziten (Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Antriebsminderung, Angst- und Wutreaktionen in Verbindung mit den auf das Unfallereignis zurück gehenden Schmerzsensationen), das zu einer Verä nderung von Persönlichkeit und V erhalten geführt habe, die bislang trotz lege artis stö rungsspezifisch eingeleiteter und durchgeführter Therapien nicht in der von der leistungsmotivierten Beschwerdeführerin gewünschten Zeit positiv zu beeinflus sen gewesen seien.
Aus versicherungsmedizinischer Warte sei im Einklang mit dem interdisziplinä ren Gutac hten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom November 2008 medizintheore tisch davon auszugehen, dass ab dem Unfallgeschehen bis etwa zu Beginn des Jahres eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit von 75 % postuliert werden könne mit dem Hinweis auf den mit hoher Wahrschein lichkeit zu erreichenden günstigen Eingliederungsverlauf. Die mit guter Motiva tion ausgestattete und in disziplinierter Einstellung selbsteingliederungsorien tierte Beschwerdeführerin ergreife seit April 2008 die ihr vom Arbeitgeber eröffnete Chance in einem hälftigen Pensum (50 % von 100 %) zu wirken, und es sei aus psychiatrischer Sicht zu empfehlen, die gute Compliance der Beschwerdeführerin integrativ zu nutzen in Verbindung mit dem Angebot geeigneter, störungsspezifisch orientierter und koordiniert verlaufender thera peutischer und beruflicher Massnahmen. 4. 4.1
Die rentenaufhebe nde Verfügung vom 25. Mai 2016 ( Urk. 2) beruht auf folgen den medizinischen Beurteilungen: 4.2
Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 17. Oktober 2014 (Urk. 7/86) zuhanden der Beschwerdegegnerin bei einem stationären Gesundheitszustand aus rheuma tologischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Chronisches rezidivierendes Cervikovertebralsyndrom mit intermittierend
cerviko-spondylogener Komponente beidseits, mehr links als rechts
(bestehend seit 7. Januar 2007)
-
segmentale Funktionsstörungen C0/1, C1/2, C2/3, C4/5, C5/6,
Th2/7
-
leichter thorakaler Rundrücken mit Kopfprotraktion
-
muskuläre Dysbalance mit myofascialem
Schmerzsyndrom
Nacken-/Schultermuskulatur beidseits mehr links als rechts
-
Status nach Stirnkontusion mit axialer Stauchung der HWS am
20. Mai 2011
-
Status nach Pferdeunfall mit HWS-Distorsion und Commotio
cerebri am 7. Januar 2007
-
Akutes Lumbovertebralsyndrom (a u fgetreten im Februar 2014), aktuell
beschwerdefrei
-
Rezidivierende Gonarthritis rechts im Rahmen einer Chondrocalcinose
(aufgetreten im April 2012), aktuell beschwerdefrei
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe die angst -phobische Störung, bestehend seit dem Unfall am 7. Januar 200 7. In der bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte und in einer angepassten, für die Behinderung optimal struktu rierte n Tätigkeit, bestehe eine 40%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei sei die Leistungs fähigkeit um 60 % vermindert. Prognostisch sei von einem stationären bis zu einem leicht sich bessernden Verlauf auszugehen. 4.3
Im polydisziplinären ( allgemein-internistisch en , psychiatrisch en , rheumatologi sch en , neurologisch en und neuropsychologisch en) D.___ -Gutachten vom 15.
Juni 2015 (Urk. 7/97) wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit gestellt:
-
Chronisches zervikozephales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
m it Brachialgie links (ICD-10: M
53.0/M 53.1/S 13.4)
-
klinisch vorwiegend myofasciale Ausprägung
-
Status nach HW S-Distorsion anlässlich Reitunfall (Januar 2007)
-
leichte kognitive Beeinträchtigungen bei Schmerzen und
unspezifischer Begleitsymptomatik
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagosen :
-
Chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren
( ICD-10: F 45.41)
-
Anamnestisch Chondrocalcin ose Knie rechts, rezidivierend
Aus allgemein-internistischer Sicht ständen im Vordergrund der Symptomatik die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin mit Ausstrahlung in den linken Arm sowie in den Brustbereich. Aufgrund eines allgemein-internistischen Leidens könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden - auch retro spektiv nicht (S. 12) .
Gemäss psychiatrischer Beurteilung sei die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Bruder aufgewachsen. In der Familie seien keine psychiatrischen Erkran kungen bekannt. Sie habe immer eine gute Beziehung mit ihren Eltern und ihrem Bruder gehabt. Ohne Schwierigkeiten habe sie die Schule durchlaufen, welche sie mit der Matura abgeschlossen habe. Seit Abschluss arbeite sie bei der Y.___ . Während Jahren sei sie als Firmenkunde n betreuerin tätig gewesen. Bei der Arbeit habe sie keinerlei Probleme gehabt. In ihrer Freizeit sei sie sehr aktiv gewesen und habe viel Sport getrieben. Seit ihrer Jugend sei sie eine begeisterte Reiterin gewesen. 2007 habe sie einen Reitunfall erlitten. Ihr Pferd habe gescheut und sei auf die Hinterbeine gestiegen. Dabei sei der Kopf rasch nach hinten geworfen worden. Als das Pferd wieder auf seine Vorderbeine gekommen sei, habe sie mit ihrer linken Kopfseite am Hals des Pferdes a uf geschlagen. Zunächst habe sie nicht unter Beschwerden gelitten und habe das Pferd noch versorgen können. Stunden später habe sie an Kopfschmerzen , Ü belkeit und Schwindel gelitten. Am nächsten Tag habe sie Mühe gehabt, sich bei der Arbeit zu konzentrieren und habe den Arzt aufgesucht. Seither leide sie an Schmerzen im Bereich des linken Hinterkopfes, die in die Augen, die Arme und die Schulter ausstrahlten. Gemäss ihren Angaben leide sie andauernd unter Schmerzen. Die Schmerzen verstärkten sich bei körperlicher und geistiger Belastung und bei Wetterwechsel. Sie nehme einzig gelegentlich ein Schmerzmittel ein. Sie werde mit Lymphdrainage behandelt, besuch e einmal pro Woche ein Fitnessstudio währ end 15 Minuten. Daneben betreibe sie Tai-Chi und Yoga. Sie sei auch zweimal stationär behandelt worden. All diese Behandlungen hätten wenig geändert . Die angestammte Arbeit habe sie nicht weiterführen können , sie sei in den rückwärtigen Dienst versetzt worden, sei für die Lehrlingsausbildung zuständig, arbeite noch dreimal während 5 1/2 Stunden pro Tag. Die Beschwer deführerin
habe sich nie in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung befunden und sei auch nie psychopharmakologisch behandelt worden . Die Beschwerdeführerin fühle sich maximal in der Lage, ihr jetziges Pensum zu leis ten. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheits überzeugung, nur noch sehr eingeschränkt arbeiten zu können, könn t en durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse . Die Beschwerdeführerin
sei früher sehr aktiv gewesen , habe viel geleistet und sei auch in ihrer Freizeit sehr viel unterwegs gewesen. Sie habe grosse Mühe zu akzeptieren, dass sie aufgrund ihrer Beschwerden nicht mehr so leistungsfähig sei . Dies könne allen falls dazu beitragen, dass sie ihren Beschwerden mehr Gewicht zumesse , als das den obje ktivierbaren Befunden entspreche . Es ha ndle sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Eine weitere psy chiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keinerlei psychopathologische Symptome festgestellt wer den können . Eine Arbeitsunfähigkeit a us psychiatrischer Sicht bestehe nicht und habe nie bestanden . Ausser der chronischen Schmerzstörung könne keine weitere psychiatrische Störung diagnostiziert werden , weshalb keine ausgepräg te psychiatrische Komorbidität vorliege . Eine schwere, chronische kör perliche Begleiterkrankung liege nicht vor. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich n icht feststellen. Hinweise auf unbewusste Konflikte fehl t en, ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden. Die geklagten Beschwerden seien weder durch eine somatische noch durch eine psychiatrisch e Störung hinreichend erklärbar. Dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv überhaupt nicht mehr arbeitsfähig sehe , lasse sich weder aus somatischer Sicht noch aus psychiatri scher Sicht hinreichend objektivieren. Daher sei auch nicht zu erwarten, dass sich diese subjektive Krankheitsüberzeugung durch somatische oder psychiatri sche Therapien wesentlich beeinflussen lasse . Aus psychiatrischer Sicht könne es der Beschwerdeführerin daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können . Der begutachtende Psychiater Dr. B.___
habe im Jahre 2008
eine neuropsychologische Funktionsstörung diagnostiziert und aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %
attestierte. Doch seien keine psychopathologischen Auffälligkeiten festgestellt worden. Dr. B.___
habe aber berichtet , dass die Angaben der
Beschwerdeführe rin glaubhaft seien, dass keine Aggravationstendenz vorliege und dass daher auf die subjektive Beschwerdeschilderung abgestellt werden könne. Die Diagno se neuropsychologische Funktionsstörung sei also einzig aufgrund der anam nestischen Angaben der Beschwerdeführerin
gestellt worden . Anlässlich der neuropsychologisch en Begutachtung hätten nur minimale bis leichte kognitive Minderleistungen festgestellt werden können . Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung hätten aus psychiatrischer Sicht keinerlei Hinweise auf kognitive Einbussen festgestellt werden können . Aus psychiatrischer Sicht könne einzig die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung diagnostiziert werden. Es fän den sich auch keinerlei Hinweise für eine Angststörung. Bei fehlender psychiat rischer Komorbidität könne somit keine Einschränkung der Arbe itsfähigkeit attestiert werden (S. 15 ff.) .
Im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung wurde festgehalten, dass es sich beim initialen Unfallereignis im Januar 2007 um einen Reitunfall gehandelt habe , wobei es zu keinem Sturz vom Pferd gekommen sei , sondern die Beschwerdeführerin sich trotz stark scheuendem Pferd am Hals des Pferdes habe festhalten können , jedoch der Kopf herumgeschleudert worden sei und es dabei zu einem Anprall mit der linken Wange und dem Br ustkorb gegen den Pferde hals gekommen sei . Ob im Rahmen dieses Ereignisses tatsächlich eine Bewusst losigkeit vorgelegen habe, scheine unsicher, sei es doch zu keinem Sturz vom Pferd gekommen . In der Folge hätte sich die auch aktuell vorhandene Beschwerdesymptomatik entwickelt , welche subjektiv durch das Schmerzsyn drom geprägt werde mit Lokalisation vorwiegend im Hinterkopf und im Nacken-Schultergürtelbereich links mehr als rechts sowie eine m linksseitigen Armschmerz und bei Schmerzexazerbationen auch einem heftigen Schmerz im Schädel- und Gesichtsbereich mit jeweils zusätzlich Übelkeit und Schwindelsen sationen. Alle körperlichen und geistigen Anstrengungen sowie ein Zeitdruck führ t en zu einer Schmerzzuna hme, die Schmerzintensität liege konstant jeden Tag bei circa 3-4 und exazerbier e circa einmal alle zwei Wochen ,
dann mit Notwendigkeit d er Einnahme von hohen Dosen Aspé gic sowie Schonung und Ruhe. Das Beschwerdebild fü hre zu einer Konzentrationsschwäche und einer Abnahme des Kurzzeitgedächtnisse s, ausserdem sei sogenanntes Mul titasking nicht mehr möglich. Eine radiomorphologische Abklärung mittels MRI der HWS im Mai 2007 habe einen Normalbefund ergeben ohne degenerative oder trau matische Veränderungen. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung ergäben sich während der Anamneseerhebung keine Auffälligkeiten mit zwar Vermei dung übermässiger Kopfbewegungen, daneben jedoch durchwegs normalen Spont anbewegungen. Neurologisch zeige sich eine etwas verminderte Kraftent wicklung in sämtlichen Myotomen am linken Arm, was nicht einer r adikulären Verteilung entspreche und deshalb am ehesten als schmerzinduziert angesehen werden müsse . Die Sensibilität am linken Arm sei lateralseitig bis zum Kl einfin ger etwas vermindert, weitere Hinweise für ein radikuläres Syndrom C8 seien aber nicht fassbar, wobei bezüglich der neurologischen Interpretation und Beur teilung auf das entsprechende Untergutachten verwiesen werde . Die Untersu chung all er grossen und kleinen Gelenke sowie auch der LWS und BWS ergäben keine relevanten Auffälligkeiten. An der HWS werde nur die aktive Beweglich keit geprüft, deutliche Einschränkung der globalen Rotation nach links, etwas geringer der Extension, eingeschränkt seien auch Lateralflexio n beidseits und Flexion, allseit iger Endphasenschmerz im Nackenbereich. Es ergä ben sich kli nisch-rheumatologische Befunde im Sinne von umfangreichen positiven Irrita tionszonen an der HWS sowie massigen bis deutlichen Myogelosen und Inserti onstendinosen im Nacken-Schultergürtelbereich. Das ak tuelle Röntgenbild der HWS zeige keine posttraumatischen Verände rungen und keine Degenerationen. Erwähnenswert
sei lediglich eine leichte Rotationsfehlstellung von HWK
4. Die Symptomatik sei recht typisch für ein zervikoze phales und zervikospondyloge nes , brachiales Schmerzsyndrom auf dem Boden von vorwiegend tendomyoti schen Veränderungen und Befunden. Die Beschwerdeschilderung und die Befunde bei der klinischen Untersuchung seien konsistent, auch zeig t en sich keine Hinweise für ein gesteigertes Sch merzverhalten. Insgesamt handle es sich um eine Symptomatik, welche aus somatisch-rheumatologischer Sicht auf eine mässiggradige Pathologie zurückzuführen sei . Funktionell lieg e eine deutlich verminderte Belastbarkeit der Nacken-Schultergürtelregion vor, zusätzlich eine leicht eingeschränkte allgemeine Bela stbarkeit aufgrund der nachvollziehbaren Schmerzsymptomatik.
Aufgrund der genannten Befunde und Diagnosen seien körperli ch schwere nicht mehr und mittel schwere Tätigkeiten nur noch einge schränkt zumutbar. Für eine körperlich leichte Tätigkeit mit auch nur leichter Belastung der Nacken-Schultergürtelregion, Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen und ohne Arbeiten über Brusthöhe sei die Arbeitsfähigkeit lediglich im Sinne einer Leistungseinschrän kung um 10
% vermindert. Durch die Momentaufnahme einer einmaligen Untersuchung könne der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in den letzten acht Jah ren retrospektiv nicht zuverlässig beurteilt werden. Aufgrund der Aktenlage l ä gen deutliche Einschränkungen für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten wohl seit dem Unfallereignis im Januar 2007 vor, zusätzlich initial wegen starken Beschwerden nach dem Unfallereignis vorübergehend auch eine volle Arbeitsunfähigkeit für eine geeignete Tätigkeit (Grad und Dauer seien ret rospektiv nicht beurteil bar). Angesichts der Befunde im früheren rheumatologi schen Gutachten vom November 2008
sei davon auszuge h en, dass eine relevan te und verwertbare Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit aber seit min deste ns dem damaligen Zeitpunkt vorlie g e (S. 20 ff.) .
Gemäss der neurologischen Beurteilung leide die Beschwerdeführerin seit meh reren Jahren unter chronischen Kopf- und Nackenschmerzen. Es handle sich um andauernde Schmerzen, welche einherg ingen mit einer ausgeprägten Belas tungsintoleranz. Die Beschwerdeführerin berichte , dass sie bei jeglicher körper licher und geistiger Beanspruchung rasch zunehmende Schmerzen entwickl e, wobei es dann begleitend zu Ü belkeit und Schwindel komme. Es werde ein Neu rasthenie- ä hnliches Beschwerdebild mit hohem Pausenbedarf und langen nächt lichen Ruhezeiten beschrieben. Zudem beklag e sich die Beschwerdeführerin über Konzentr ations- und Gedächtnisstörungen. Die aktuellen Angaben h insichtlich der Kopfschmerzen lie ssen keine sichere Klassifikation gemäss den diagnosti schen Richtlinien der IHS (Internation Headache Society) zu. In der persönlichen Anamnese sei eine Migräne bekannt. Nach eigener Einschätzung handle es sich heute jedoch um davon unterschiedliche Kopfsch merzen. Die aktuellen Angaben lie ssen die Zuordnung der Kopfschmerzen zu einer Migrä nediag nose nicht zu. Zeitweise bestehe möglicherweise ein Analgetika -Überkonsum. Diesbezüglich mache die Beschwerdeführerin jedoch Angaben über auch länger dauernde Pau sen der Analgetikaeinnahme , sodass ein ursächlicher Zusammenhang der Kopf schmerzen mit dem Analgetikagebrauch eher unwahrscheinlich erscheine . Die während der Anamneseerhebung sehr überzeugend aufgetretene Beschwerde führerin zeige bei der klinischen Untersuchung eine stark eing eschränkte Beweglichkeit der HWS , was jedoch bei unauffälliger Beobachtung in diesem Ausmass nicht nachvollzogen werden könne . Zud em berichte die Beschwerde führerin bei der Palpation der Nackenmuskulatur über eine extr eme Drucküber empfindlichkeit in dem bereits Berührungsreize genüg t en, um sehr starke Schmerzen auszulösen. Dies weise auf eine erhebliche funktionelle Ü berlage rung hin. Im Wei teren berichte die Beschwerdeführerin über diffuse Schmerz ausstrahlungen in den linken Arm, wobei auch hier eine deutliche Drucküber empfindlichkeit bestehe , sowie über ein leichtes sensibles Defizit am Ringfinger der linken Hand. Weder die Schmerzausstrahlungen noch das sensible Defizit könn t en einem neurologischen Korrel a t zugeordnet werden. Das Verteilungs muster sei unspezifisch und es fä nden sich keine anderweitigen objektivierbaren Befunde wie Reflexasymmetrien. Ausgangspunkt der Beschwerden sei ein Reitunfall im Jahr 200 7. In zeitnahen Berichten sei über einen Bewusstseinsver lust und eine Amnesie im Minutenbereich berichtet worden . Bei genauer Befra gung hätte sich jedoch heraus gestellt , dass die Beschwerdeführerin nicht vom Pferd gestürzt , sondern lediglich durch das scheuende Pferd durchgeschüttelt worden sei . Es sei ihr gelungen, das Pferd zu bändigen und einen Sturz zu ver hindern. Dieser Ablauf sei mit einer Commotio cerebri nicht vereinbar. Im Detail sei diesbezüglich auf die ausführliche Diskussion im Gutachten der Z.___ vom 5. August 2008 verwiesen. Eine relevante diskoli gamentäre oder ossäre Verletzungsfolge im Bereich der HWS habe ebenfalls nicht dokumentiert werden können . Insgesamt seien die von der Beschwerde führerin beschriebenen hochgradigen Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit im körperlichen und geistigen Bereich aus neurologischer Sicht nicht erklärbar. Es fä nden sich anamnestisch auch keine Hinweise auf eine zugrunde liegende schlafmedizinische Diagnose. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren und insbesondere auch zum Zeit punkt der Rentenzusprache nicht relevant beeinträchtigt
gewesen (S. 24 ff.) .
Das neuropsychologische Testprofil zeige eine im Bereich der Intelligenz durch schnittlich leistungsfähige Beschwerdeführerin . Prämorbid müsse von einem überdurchschnittlichen Intelligenzniveau ausgegangen werden. Dabei falle ein Spitzenresultat auf dem Gebiet der visuo-spatialen Konstruktion auf. Die Merkfähigkeit sei für Bewegungsabläufe, Zahlen, Wörter, Texte, Gegenstände und abstrakte Symbole nicht beeinträchtigt . Eine Leistungsminderung finde sich im Test zur Prüfung der Merkfähigkeit für figurales Material im Kurzzeitspei cher. Diese isolierte Minderleistung dürfte jedoch unspezifischer Art sein und am ehesten auf die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen zurückzuführen sein. Die Aufmerksamkeitsfunktionen seien für die selektive Aufmerksamkeit, für die geteilte Aufmerksamkeit und die Interferenzst abi lität im Normbereich. Die Frontalhirnfunktionen seien im Sinne der visuo -konstruktiven Leistungen erhalten. Ebenso sei die Umstellfähigkeit auf dem visuellen und verbalen Gebiet nicht beeinträchtigt. Die kognitive Fähigkeit zur Rotation von Gegenständen sei ebenfalls erhalten. Die logischen Funktionen seien nicht beeinträchtigt. Somit fände sich diagnostisch eine leichte neuropsy chologische Störung in der Folge von Schmerzen . Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zu 10 % eingeschränkt.
Die Beschwerdeführerin sei aus polydisziplinärer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte ganztags mit einer Leistungseinschrän kung von 10 % arbeitsfähig. Dasselbe gelte für andere körperlich leichte, wech selbelastende Tätigkeiten. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten könnten der Beschwerdeführerin hingegen nicht zugemutet werden. Die leichte neuropsychologische Einbusse sei schmerzbedingt einzustufen, gehöre folglich zur rheumatologischen Einschränkung und wirke sich nicht additiv aus. Auf grund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegen den Dokumente sowie der f rüher attestierten Arbeitsunfähi gkeiten sei davon auszugehen, da ss die Unzumutbarkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seit dem Unfallereignis im Januar 2007 bestehe . Die aktuell attes tierte Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich gelte wahrscheinlich seit längerer Zeit, sei mit Sicherheit ab dem Mai 2015 zu bestätigen. Die bei der ursprünglichen Berentung zugrunde liegende Einschätzung sei gutachterlich circa 1 1/2 Jahr e nach dem Unfall abgegeben worden . Die Beschwerden seien damals noch als glaubhaft eingestuft worden , woraus geschlossen werden kön ne , dass sie damals plausibel erschienen. Bei der aktuellen polydisziplinären Untersuchung, inzwischen mehr als sechs Jahre nach dem letzten Gutachten, seien die Beschwerden weder somatisch noch neuropsychologisch oder psychi atrisch als plausibel im Vergleich zu den subjektiven Beschwerden einzustufen, sodass sich eine veränderte objektive Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit ergebe (S. 31 f.) . 4.4
Dr. E.___ äusserte sich im Nachgang zum ergangenen Vorbescheid vom 28. Juli 2015 (Urk. 7/103) zur vorgesehenen Rentenaufhebung und hielt im Schreiben vom 2. September 2015 (Urk. 7/109) folgende Diagnosen fest:
-
Chronisches rezidivierendes Cervikovertebralsyndrom mit intermittierend
cerviko-spondylogener Komponente beidseits, mehr links als rechts
(bestehend seit 7. Januar 2007)
-
segmentale Funktionsstörungen C0/1, C1/2, C2/3, C4/5, C5/6,
Th2/7
-
leichter thorakaler Rundrücken mit Kopfprotraktion
-
muskuläre Dysbalance mit myofascialem Schmerzsyndrom
Nacken-/Schultermuskulatur beidseits mehr links als rechts
-
Status nach Stirnkontusion mit axialer Stauchung der HWS am
20. Mai 2011
-
Status nach Pferdeunfall mit HWS-Distorsion und wahrscheinlich
Commotio cerebri am 7. Januar 2007
-
Rezidivierendes
Lumbovertebralsyndrom , aktuell beschwerdefrei
-
Rezidivierende Gonarthritis rechts im Rahmen CPPD ( Erstdiagnose 2012)
-
Angst-phobische Störung (bestehend seit dem Unfall am 7. Januar 2007)
Zusammenfassend liege ein traum atisch induziertes Cervikoverte bralsyndrom mit intermittierend spondylogener Komponente beidseits bei den in der Diagno seliste genannten Faktoren vor. Hinzu k ämen das rezidivierende Lumboverteb ralsyndrom und die rezidivierend e Gonarthritis rechts. D ie objektiven Befunde, welche jeweils anlässlich der Konsultationen von 2011 bis 2015 hätten erhoben werden können , schwankten von einer völligen Blockade mit praktisch unbe weglicher HWS in allen Richtungen bis zur mässigen segm e ntalen Funktions störung C0/ C3, C4/C6, Th12/Th7, L4/S 1. Obw ohl das D.___ -Gutachten von einem Beschwerdebild ausgehe, das aus somatischer Sicht nur zu einem Teil objekti viert werden könne und der Beschwerdeführerin eine 90%ige Arbeits- respekti ve Leistungsfähigkeit bescheinige, sei davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin die angestammte Tätigkeit in der Bank, welche der optimal behind e r ungsangepassten Arbeit en tspreche, ledigl ich zu 50 % ausüben könne. Da die Ve rsuche die Arbeitsfähigkeit zu steigern jeweils zu deutlicher Verstärkung der Beschwe rden und zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, könnte die Steigerung des Arbeitspensums eine akute Hospitalisation und Gefährdung der Selbständigkeit bewirken. 4.5
Im Bericht vom 3 0. November 2015 (Urk. 7/119) nahmen die D.___ -Gutachter Stellung zur Eingabe von Dr. E.___ (vgl. E. 4.4) und hielten fest, dass bereits im Gutachten zu der von ihm geltend gemachten Einschränkung in adaptierten Tätigkeiten von 40 % bei rein myofascialen Beschwerden , die nicht begründbar sei, Stellung genommen worden sei.
Im ak tuellen Schreiben vom 2. September 2015 bringe er keine weiteren Argumente oder neue Befunde, sodass auf das Gutachten verwiesen werde. Im Weiteren sei anzumerken, dass bei Anam neseerhebungen subjektive Angaben der versicherten Personen eins zu eins übertragen würden. Dies im Gegensatz zu Befunden, die von den Untersuchern erhoben würden. Wenn nun eine zu untersuchende Person nicht identische Aussagen gegenüber den Teilgutachtern mache, habe dies nichts mit einer Ungenauigkeit der Untersucher oder einem möglichen „Verdrehungsversuch“ der Untersucher zu tun, sondern damit, dass die untersuchte Person manchmal unscharfe oder widersprüchliche Angaben mache. Dies sei besonders dann zu beobachten, wenn weitere Inkonsistenzen vorlägen, was den n auch gut ins Bild passe. Zusammenfassend könne weiterhin vollumfänglich auf das Gutachten vom 15. Juni 2015 abgestützt werden. 5. 5.1
Die Mitteilung vom
10. Mai 2011 (Urk. 7/77 ) basierte in medizinischer Hinsicht lediglich auf einem knappen Verlaufsbericht des behandelnden Rheumatologen Dr. E.___ , so dass sie nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen d es Gesundheitszustands) beruhte . Daher fällt
sie als revisionsrechtlich massgeblicher zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ausser Betracht ( BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 1 0. September 2010 E. 2.2). Ob es nun zwischen der Rentenverfügung vom 10. Dezember 2009 (Urk. 7/70 in Verbindung mit Urk. 7/65 ) und der am 2 5. Mai 2016 verfügten Rentenaufhe bung (Urk. 2) tatsächlich zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes kam, wie es die Beschwerdegegnerin – gestützt auf das polydisziplinäre
D.___ - Gutachten vom 1 5. Juni 2015 (Urk. 7/97 ) – annahm, braucht nicht weiter geprüft werden. Die Verfügung vom 2 5. Mai 2016 (Urk. 2) erweist sich nämlich im Ergebnis als rechtens, da – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – die am 1 0. Dezember 2009 verfügte Zusprache einer Rente (mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. Juli 2008 eine Dreivier telsrente , Urk. 7/70 in Verbindung mit Urk. 7/65) zweifellos unrichtig war und im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 25. Mai 2016 (Urk. 2) kein Ren tenanspruch bestand. 5 .2
Ohne Weiteres ist mit Blick auf den Charakter der mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2009 (Urk. 7/70 in Verbindung mit Urk. 7/65 ) zugesprochenen Invalidenrente als periodischer Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 20. November 2008 E. 5.1 mit Hinweisen sowie E. 1.6). Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Verfügung vom
25. Mai 2016 zweifellos unrichtig war. 5 .3
Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass der Entscheid unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.1). Das Erfordernis der zweifellosen Unrich tigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Die zwei fellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch in der unrichtigen Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gründen. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auf grund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hin reichenden tatsächlichen Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu ermitteln. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der mass geblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskon form und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwä gungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2). 5.4
Bei der ursprünglichen Rentenzusprache stellte die Beschwerdegegnerin auf das rheumatologische und psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 1 8. November 2008 (Urk. 7/29) ab. Darin kam Dr. A.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht aufgrund ihrer somati schen Beschwerden in ihrer bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte zu 30 % arbeitsunfähig sei. Dr. B.___ konnte aus psychiatrischer Sicht - bei unauffälli gem Psychostatus - keine psychiatrischen Diagnosen stellen. Trotz fehlender psychiatrischer Diagnose attestierte er der Beschwerdeführerin aber eine 75 % Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer neuropsychologischen Funktionsstörung und begründete dies damit, dass die (subjektiv) geschilderten kognitiven Beschwer den glaubhaft seien. Da es sich um kein begehrliches oder aggravierendes Ver halten der Beschwerdeführerin handle, sei auf die überzeugenden subjektiven Angaben abzustellen und die Arbeitsfähigkeit gestützt auf das tatsächlich geleistete Arbeitspensum von rund 10 Stunden pro Woche festzulegen, was einer Arbeitsfähigkeit von 25 % entspreche . Die beiden Gutachter führten in ihrer bidisziplinären Beurteilung aus, dass die aus rheumatologischer Sicht begründete 30%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der minutiösen Beschwerde schilderung mit multiplen kognitiven Symptomen wesentlich höher, und zwar entsprechend dem aktuell geleisteten Arbeitspensum - aufgrund einer neuropsy ch ologischer Funktionsstörung bei 7 5 % liege (vgl. E. 3.2). Entgegen dieser fachfremd gestellten Diagnose im bidisziplinären Gutachten vom 1 8. November 2009 diagnostizierte C.___ , welcher die Beschwerdeführerin ergänzend neuropsychologisch begutachtete, nur eine minimale bis leichte k ognitive Min derleistung und schloss daraus auf eine höchstens 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bezug nehmend auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vermutete er bei fehlenden Hinweisen auf psychogene Faktoren schmerzassoziierte Ursachen für die minimale kognitive Leistungsminderung. Zudem führte er aus, dass bei einer
- nach dem geschilderten Reitunfall nicht auszuschliessenden - Hirnerschütterung und HWS-Distorsion nicht mit bleiben den hirnorganischen bedingten kognitiven Folgen zu rechnen sei. Diese neu ropsychologische Einschätzung stimmt auch mit der derjenigen im interdiszipli nären Z.___ -Gutachten vom 5. August 2008 (Urk. 7/18 S. 27 ff.) überein. Darin wurde
bei fehlenden strukturellen Läsionen (vgl. MRI des Nackens vom 9. Mai 2007, Urk. 7/9/17) plausibel darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von 10 Tagen nach dem Reitunfall am 7. Januar 2007 wieder die vol le Arbeitsfähigkeit erlangte und diese während 2 Monaten aufrechthalten konn te, was gegen eine hirnorganische Störung spr eche . Unter Hinweis auf die deut liche Diskrepanz zwischen dem Schweregrad der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden und dem geringen Schweregrad der objektivierten kognitiven Leistungen, stellte C.___ eine höchstens 20%ige Leistungs einschränkung fest . Wenn er auch ausführte, dass die subjektiv erlebte n Ein schränkungen nicht umfassend medizinisch beurteilt werden könnte n und des halb unter Umständen auf die Angaben der Versicherten abzustützen sei, bezeichnete er das Vorgehen der begutachtenden Dr. A.___ und Dr. B.___ als nicht unproblematisch, da sie rein auf die subjektiven Angaben der Beschwer deführerin abs tellten. Dr. F.___ bestätigte im Rahmen seiner am 5. Juni 2009 durchgeführten psychiatrisch-psychotherapeutischen Standortbestimmung einen psycho-organischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert. Die Ausfüh rungen im Feststellungsblatt vom 21. September 2009 (Urk. 7/59 S. 7) sind aber nur sehr knapp und ohne Darlegung der ko nkret festgestellten Befundlage. D och ging auch Dr. F.___ gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 1 8. November 2008 von einer 75 % Arbeitsunfähigkeit aus. Nachdem die Beschwerdeführerin ab 1. April 2008 bei der Y.___ eine Innendienstfunktion als Sachbearbeiterin bei einem 50%-Pensum angenommen hatte, passte Dr. F.___ das leistbare Pensum - entsprechend dem gutachterlichen Fazit (vgl. E. 3.2) - auf 50 % an.
Obwohl selbst die Gutachter explizit ausführten , dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zu 30 %, aus psychiatrischer Sicht zu 0
% und aus neuropsychologischer Sicht maximal zu 20 % einge schränkt sei (vgl. E. 3.2-3.5), wurde bei der Festlegung des zum u tbaren Arbeits pensums einzig auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt. Damit beruhte der ursprüngliche Rentenentscheid vom 10. Dezember 2009 auf keiner nachvollziehbaren - medizinisch begründeten - Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wie dererwägungsrechtlichen Sinne (vgl. E. 5.3). 5 .5
Bei der Wiedererwägung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsaktes geht es darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zus tand her zustellen (vgl. E. 1.6 ). Zu prüfen ist daher die Invaliditätsbemessung im Zeit punkt der Rentenaufhebung. 5.5.1
Das poly disziplinäre D.___ -Gutachten vom 5 . Juni 2015 (Urk. 7/ 97 ) basiert auf einer umfassenden allgemein-internistischen, psychiatrischen ,
rheumatologi schen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutach ten kommt daher grundsätzlich v olle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.6 ). 5.5.2
Der rheumatologische D.___ -Gutachter stellte schlüssig fest, dass der somatische Gesundheitsschaden (Nacken- und Schulterbeschwerden), welcher die Arbeitsfä higkeit beeinträchtigt, mit der dargelegten Diagnose ausgewiesen ist. Er legte auch nachvollziehbar dar, dass die Leistungs fähigkeit bei einem Ganztagespen sum für eine körperlich leichte Tätigkeit mit auch nur leichter Belastung d er Nacken- und Schultergürtelreg ion, Möglichkeiten zu Wechselpositionen, ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen und ohne Arbeiten über Brusthöhe lediglich im Sinne einer Leistungseinschränkung um 10 % vermin dert sei. 5. 5 .3
Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, dass die bei der Beschwerdefüh rerin gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F
45.41) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibt. Diese Schlussfolgerung hält auch einer Prüfung anhand der mit BGE 141 V 281 neu eingeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Invalidi tätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache mit tels Standardindikatoren (vgl. E. 1.2.2 ) stand.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12) verliert das nach altem Verfahrensrecht eingeholte Gutachten nicht per se seine n Beweis wert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hin weis).
Unter dem - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt „Konsistenz“ ist betref fend den Indikator Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen festzuhal ten, dass bisher überhaupt keine psychiatrische Therapie und auch keine ange messene medikamentöse Medikation begonnen worden ist. Angesichts dieser erheblichen Inkonsistenz kann auf fehlenden Leidensdruck geschlossen werden. Unter der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome gemäss ICD-10 F
45.41 nicht ausgeprägt erscheinen. Was den Indikator „Komorbiditäten“ betrifft, wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass keine weitere psychiatrische Störung vorliege.
Als somatische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde von den Gutachtern ein chronisches zervikozephales und zervikospondy logenes Schmerzsyndrom mit Brachialgie links (ICD-10: M 53.0/ M 53.1/S 13.4) gestellt, welche aus rheumatologischer Sicht eine 10%ige Leistungsminderung in einer angepassten Tätigkeit bewirke.
Beim Komplex „Sozialer Kontext“ ist auf die guten Ressourcen und das hohe Aktivitätsniveau hinzuweisen. So geht die Beschwerdeführerin weiterhin einer Arbeit nach und bewegt sich sportlich (K raftübungen, Yoga, Tai Chi , Skifahren, Rollerbladen und Spazieren strammen Schrittes ). Sie kümmert sich um Haushalt und Einkäufe und fährt Auto. Freitags behandelt sie zudem 1 bis 2 Patienten mittels Fussreflexzonentherapie . Sie ver fügt über gute soziale Kontakte zu Familie und Freunden und lebt seit längerem in einer neuen Beziehung.
Demnach sind unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.2) erhebliche funktionelle Auswirkungen der Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Daher ist die chronische Schmerzstörung weder aus psychiatrischer noch aus rechtlicher Sicht als invali disierend zu betrachten. 5.5. 4
Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonac h auf das D.___ -Gutachten vom 15. Juni 2015 nicht abgestellt werden dürfe, da gegen die mitwirkenden Gut achter Ausstands- und Ab lehnungsgründe gemäss Art. 44 AT SG vorlägen (Urk. 1 S. 12 ff.), geht fehl.
Bei der vorliegend angeordneten medizinischen Untersuchung handelt es sich um eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 7/97) . Damit kommt Art. 72 bis Abs. 2 IVV zur Anwendung, womit die Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat. Aus den Akten geht hervor, dass die IV-Stelle die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung des Beschwerdeführers in Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und in Nachachtung des im KSVI beschriebenen Verfahrens vorgenommen hat. Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin ist daher nicht zu beanstanden. Ist eine Gutachterstelle nach dem beschriebenen System benannt worden, kann die versicherte Person gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung materielle Einwendungen gegen die Begut achtung an sich, gegen Art oder Umfang der Begutachtung oder gegen bezeich nete Sachverständige geltend machen. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 138 V 271 E. 1.1).
Am
26. März 2015 gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bekannt, sie werde den Auftrag der Begutachtungsstelle D.___ erteilen und setzte ih r Frist an, um Einwände gegen einen oder mehrere der im Schreiben genann ten Gutachter zu erheben (Urk. 7/ 93 ). Indem die vertretene Beschwerdeführerin damals keine Einwände erhob, ist sie damit nicht mehr zu hören. Zudem fehlt es an konkreten Hinweisen, welche auf Ausstands- oder Ablehnungsgründe hin deuten würden. 5. 5.5
Hinsichtlich de s Vorbringen s der Beschwerdeführerin, dass auf die Einschätzung ihres behandelnden Rheumatologen Dr. E.___ , der ihr eine 50%ige Arbeitsfä higkeit attestiert, abzustellen sei (Urk. 1 S. 7 ff.), ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach behandelnde Arztpersonen im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entin nen und Patienten aussagen , weshalb deren Aussagen mit Vorbehalt zu würdi gen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 5.6
Zusammenfassend entspricht das polydisziplinäre D.___ -Gutachten den erforder lichen Kriterien und es ist seit Mai 2015 (Begutachtung) von einer ganztätigen Arbeitsfähigkeit mit 10%iger Leistungseinschränkung in der angestammten Tätigkeit als Bankangestellte auszugehen. 6 . 6 .1
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV ; BGE 133 V 504 E.
3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario
IVG
) . Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwen dung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeüb ten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bes tenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemes sungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013 E. 3.1, je mit Hinweisen) . 6 .2
Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 1997 bei einem 100%-Pensum bei d er Y.___ und reduzierte dieses Pensum aus eigenem An trieb ab 1. Januar 2007 auf 85 % (Urk. 7/56 ) Sie ist ledig, kinderlos und lebt e damals mit ihrem Partner in einem 6 ½-Zimmer-Einfamilienhaus in G.___ .
Aufgrund dieser persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse wurde die Beschwerdeführerin mit 85 % im Erwerbsbereich und mit 15 % im Haushaltsbe reich qualifiziert (Urk. 7/56 ).
Im Rahmen der Beschwerde (Urk. 1) gab die Beschwerdeführerin nun an, dass ihr Wunschpensum 100 % betragen würde. Aus den Akten ergeben sich aber keine erhärtenden Hinwei se, dass sie im Gesundheitsfall
mit einem Pensum von 100 % gearbeitet hätte. So gab sie anlässlic h der Haushaltsabklärung am 31. August 2009 an, dass sie mit der Reduktion des Arbeitspensums auf 85 % beabsichtigt habe, mehr Zeit für sich zu gewinnen (Hobbies wie Reiten und Gar tenarbeiten, Urk. 7/56 S. 2). Ausserdem erklärte sie, auch im Gesundheitsfalle weiterhin im Rahmen eines 85%-Pensums ausserhäuslich tätig sein zu wollen (S. 3) . Die Tatsache, dass sie nun in einer 3 ½-Zimmer-Eigentumswohnung ohne zu bewirtschaftenden Garten lebt, ändert nichts daran.
A ufgru nd der gelebten Wohnsituation (1-Personen-H aushalt ohne Kinder) ergibt sich kein zu berücksichtigender Aufgabenbereich, weshalb entgegen der Invaliditätsberechnung in der ursprünglichen und in der angefochtenen Verfü gung die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige und somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ist (Art. 28a Abs. 3 e contrario
IVG ). 6 .3
Folglich ist die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige bei einem Pensum von 85 % zu qualifizieren. 7. 7.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.2
Nach der Rechtsprechung darf ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeitsfähigkeit ohne Weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 1 2. April 2011 E. 3.2.3). Dies trifft auch vorliegend zu, da der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit weiterhin ganztä g ig bei einer 90 % igen Leistungsfähigkeit zumutbar ist, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 0 % ergibt .
Die Renteneinstellung der Beschwerdegegnerin erfolgte damit zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger