Sachverhalt
1.
Die im Jahre 1978 geborene X.___ ist gelernte Autolackiererin und schloss ihre Ausbildung im August 1997 ab (Urk. 7/15 S. 4). Am 2 1. Dezember 1998 heiratete die Versicherte ein erstes Mal und ist seit dem 7. Juni 1999 Mutter; am 3. Mai 2002 erfolgte die Scheidung der Ehe, wobei der Sohn unter die elterliche Sorge der Versicherten gestellt wurde (Urk. 7/2). Am 4. Juli 2003 heiratete die Versicherte erneut (Urk. 7/7). Der erste Mann der Versicherten wurde am 8. Mai 2004 tot aufgefunden (Urk. 7/4), was ab dem 1. Juni 2004 zur Ausrichtung einer Witwen- und Waisenrente führte (Urk. 7/6). Der Rückforderungsverfügung vom 1 3. Oktober 2004 ist dabei zu entnehmen, dass hinsichtlich der zweiten Ehe keine rechtskräftige Scheidung vorliegt und lediglich von einem Getrenntleben auszugehen ist (Urk. 7/9); mit Namenserklärung vom 8. Mai 2006 nahm die Versicherte wieder ihren ledigen Namen an (Urk. 7/11). Neben ihren familiären Verpflichtungen übte die Versicherte in der Zeit von 1999 bis 2012 eine Vielzahl von Tätigkeiten in unterschied lichen Branchen aus; aufgrund der erzielten Einkommen ist dabei auf geringe Pensen zu schliessen (Urk. 7/20). Seit dem 1. Februar 2013 war die Versicherte bei der O.___ A G als Montagemitarbeiterin zu 100 % angestellt, wobei sie die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf geben musste (letzter effektiver Arbeitstag : 1 0. Februar 2014; Urk. 7/23).
In der Zeit vom 2 5. April bis 2 5. Juni 2014 weilte die Versicherte zur statio nären T herapie im Sanatorium Y.___; eine teilstationäre Behandlung fand in der Zeit vom 9. Juli bis 2 6. August 2014 stat t (Urk. 7/29/ 3). Vom 2 7. Oktober 2014 bis 2 9. Mai 2015 wurde die teilstationäre Behandlung im Psy chiatriezentrum Z.___ (A.___ AG) fortgesetzt, seit Juni 2015 an der Tagesklinik Psychotherapie P.___ (Urk. 7/51/ 1) . Nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts teilte die IV- Stelle der Versicherten mit Mit teilung vom 2 4. November 2015 mit, dass derzeit keine beruflichen Einglie de rungsmassnahmen möglich seien, unter Hinweis auf eine separate Ver fü gung bezüglich des Rentenanspruchs (Urk. 7/50). Mit Vorbescheid vom 2 3. März 2016 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/58) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 7. Mai 2016 (kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen) fest (Urk. 7/59 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 1 5. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, es sei en der Beschwerdeführerin Leistungen der Invaliden ver sicherung beziehungsweise
(berufliche)
Eingliederungsmassnahmen zuzu spre chen, unter Kosten – und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer degegnerin. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juli 2016 beantragte die Beschwerde geg ne rin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 1 3. Oktober 2016 hielt die Vertreterin der Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestel lten Anträgen fest (Urk. 11). Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 teilte die Be schwer degegnerin den Verzicht auf das Einreichen einer Duplik mit (Urk. 16), was der beschwerdeführenden Partei mit Verfügung vom 1 3. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be ur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtspre chungs ge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restar beits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Fest legung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Er werbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglich keit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen not wen dig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be ruf liche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapital hilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .
d). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zuge mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und dem nach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurtei lung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (kein An spruch auf Eingliederungsmassnahmen) damit, dass die im Februar 2014 be schriebene Diagnose durch die Behandlung abgeklungen sei und damit kein
Leiden mehr bestehe, welche s eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesent lichen geltend, dass ihre Mandantin aufgrund der psychischen Beschwerden weiterhin in anspruchsbegründendem Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit ein ge schränkt sei und zur Reintegration in den Arbeitsmarkt dringend auf (beruf liche) Massnahmen der Invalidenversicherung angewiesen sei (Urk. 1 S. 4). Im Rahmen der Replik führte die Vertreterin der Beschwerdeführerin weiter aus, dass die psychischen Beeinträchtigungen infolge des ADHS im Erwach se nenalter, der rezidivierenden depressiven Störung sowie der Persönlich keits akzentuierung bestehen würden. Diese Einschränkungen würden als Grund erkrankungen a uch auf längere Sicht bestehen bleiben und eine umsichtige Unterstützung erfordern. Für die Wiedereingliederung sei en sowohl eine Poten tialabklärung sowie ein Aufbau- und Belastbarkeitstraining als auch eine Umschulung zu empfehlen (Urk. 11 S. 8). D ie Beschwerdeführerin sei an einer Wiedereingliederung interessiert (S. 9). 3. 3.1
Die für den Austrittsbericht vom 2 8. August 2014 verantwortlichen Fachärzte des Sanatoriums Y.___ diagnostizierten eine einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) . Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihnen vom 9. Juli bis 2 6. August 2014 in teilstationärer Behandlung befunden (stationär vom 2 5. April bis zum 2 5. Juni
2014, Urk. 7/29/3) . Neben der medikamentösen Therapie sei die Beschwerdeführerin im Oktober für eine ADHS-Coaching-Gruppe angemeldet. Nach Abbruch des tagesklinischen Aufenthalts würden sie eine Einzelps ychotherapie empfehlen sowie den Besuch der genannte n ADHS-Coaching-Gruppe (Urk. 7/51/11-15). 3.2
Die für den Bericht des Psychiatriezentrums Z.___ vom 2 9. Januar 2015 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung im Erwachsenenalter, Diagnose bereits seit der Kind heit, damals jedoch unbehandelt (ICD-10 F90.0), eine rezidivierende depres sive Störung, inzwischen noch eine leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und unrei fen Anteilen (ICD-10 F61.0). Die Beschwerdeführer in stehe bei ihnen seit dem 2 7. Oktober 2014 in teilstationärer Behandlung. Neben der medikamentösen Therapie finde ein multimodales Therapieprogramm statt, daneben wöchent liche psychiatrisch-psychotherapeutische Einzelgespräche, wobei die Be schwe r de führerin zusätzlich regelmässig zu ihrer ambulanten Behandlerin, Frau lic . phil .
B.___, gehe. Die bisherige Tätigkeit mit Kontrollaufgaben und sich wiederholenden Tätigkeiten sei aufgrund der ADHS-Erkrankung nicht geeig net. Sie würden nach der tagesklinischen Behandlung ei ne Teilarbeits fähigkeit erwarten, welche im Verlauf noch gesteiger t werden könne. Eine angepasste Tätigkeit müsse noch gefunden werden, idealerweise mit Hilfe der Invalidenversicherung . Grad und Zeitpunkt der Teilarbeitsfähigkeit sei en aktu ell noch nicht abschätz bar (Urk. 7/49/ 9-12). 3.3
In ihrem Bericht vom 2 7. April 2015 führten die Fachärzte des Psychia trie zentrums Z.___ aus, dass seit Mitte März eine ausreichende Stabilisie rung erreicht worden sei, sodass seit dem 7. April 2015 bei 100%iger Arbeits unfähigkeit ein Arbeitsversuc h gestartet werde (Urk. 7/49/ 8). Dem Bericht vom 1 9. Juni 2015 ist dabei zu entnehmen, dass ab Juli 2015 eine Festanstellung in einem Gartenzentrum bei einem Pensum von 40 % geplant war (Urk. 7/51 / 10). 3.4
Lic . phil. B.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, sowie Dr. med. univ. C.___, Facharz t FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Zentrum für integrative Psychiatrie und Psychotherapie, ZIPP), diagnostizierten in ihrem Bericht vom 6. August 2015 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, abhängig-selbstunsicheren, histrionischen und unreifen Anteilen (ICD-10 F61.0); eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits stö rung im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0); eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4); Probleme mit Bezug auf körper liche Misshandlung eines Kindes (ICD-10 Z61.6); Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung (ICD-10 Z63.5); Verlust einer nahen Bezugsperson in der Kindheit (ICD-10 Z61.0) sowie Probleme mit Bezug auf emotionale Vernachlässigung eines Kindes (ICD-10 Z62.4).
Der geplante berufliche Wiedereinstieg in einem Gartencenter in einem 40%- Pensum ab Juli 2015 habe sich als verfrüht herausgestellt. Per Ende Juni 2015 sei ein Wechsel in die Tagesklinik für Psychotherapie P.___ erfolgt, wo im Atelier der Tagesklinik ein Belastbarkeitstraining erfolge. In der ange stamm ten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, zudem sei per Januar 2015 die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt. Eine der Beeinträch ti gungen der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeit und die Belastbarkeit in einer solchen sei im Rahmen einer IV-gestützten Integrationsmassnahme (Potentialabklärung, Belastbarkeit- und Aufbautraining, Laufbahnberatung) abzuklären. Aufgrund der ADHS-bedingten Einschränkungen in der Aufmerk sam keit und Tendenz zur Selbstüberforderung sollte die Arbeitstätigkeit keine zu hohen Anforderungen an die Aufmerksamkeitsleistung stellen, abwechs lungsreich beziehungsweise wenig monotone Aufgaben und leichtere körper liche Arbeiten (keine reine Büroarbeit) umfassen. Weiter sollten Arbeitszeiten und Pausen klar festgelegt we rden, um einer Überforderung entgegenzu wirken. Die Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen eines Belastbarkeitstrainings abzuklären (Urk. 7/49/2-5). 3.5
Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 0. Februar 2016 dafür, dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachvollzogen werden könne . Die erste Behandlung habe aufgrund eines Erschöpfungssyndroms stattge funden, frühere Episoden würden nicht erwähnt. Die durch die psychosoziale Krise ausgelöste Symptomatik sei am 2 5. November 2015 remittiert. Warum das bis 2014 unbehandelte ADHS aktuell eine Arbeitsunfähigkeit begründen solle sei nicht nachvollziehbar, insbesondere da die Beschwerdeführerin medi kamentös behandelt werde . Vor dem Erschöpfungssyndrom und ohne medikamentöse Behandlung sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ge we sen. Ob tatsächlich eine Persönlichkeitsstörung vorliege, könne bezweifelt werden, vor allem auch, weil in den verschiedenen Berichten unter schied li che Anteile genannt würden. Auch wenn eine solche vorliegen würde, habe diese die Arbeitsfähigkeit vor dem Erschöpfungssyndrom nicht einge schränkt . Insgesamt sei ein dauerhafter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen (Urk. 7/57 S. 6). 3.6
Mit Bericht vom 2 9. September
2016 nahmen
lic . phil. B.___ und Dr. C.___ zur Einschätzung von Dr. D.___ Stellung. Nach ihrer Einschät zung sind die rezidivierenden depressiven Episoden eine Folge des unbe han delten ADHS. Daneben ist von einer frühkindlichen Traumatisierung mit körperlicher und emotionaler Misshandlung sowie frühem Verlust der Mutter durch einen abrupten Beziehungsabbruch auszugehen. Bis Februar 2014 habe die Arbeit für die Beschwerdeführerin eine Bewältigungsstrategie dargestellt, wobei die Angst vor einem Stellenverlust zu einer anhaltenden Überforde rung und im Ergebnis zu einer Erschöpfungsdepression geführt habe. Bei nachlassender Leistung habe die Beschwerdeführerin ihre Stellen jeweils selber gekündigt, bevor man
ihr habe kündigen k ö nne n und sei daher nie länger als ein Jahr an einer Arbeitsstelle gewesen. Eine psychotherapeutische Behandlung habe sie aus Angst davor, dass man ihr die Betreuung des Sohnes nicht mehr zutrauen könnte, bis 2013 nicht in Anspruch genommen.
Aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen als Folge der Grunderkran kung en sei von einer längerfristigen Einschränkung in der beruflichen Leis tungsfähigkeit auszugehen, wobei bei der beruflichen Wiedereingliederung eine umsichtige Unterstützung nötig sei. Dabei sei en Eingliederungs massnah men
angezeigt (Potentialabklärung, Aufba u- und Belastungstraining, Um schu lung). In der angestammten Tätigkeit sei auf dem freien Arbeitsmarkt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Sowohl für eine be ruf liche Massnah me als auch für eine angepasste Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt
(versuchsweise) sei aber von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen (Urk. 12/1). 4. 4.1
Hinsichtlich der allein Streitgegenstand bildenden Frage nach dem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ergibt sich Folgendes: Aufgrund der vor liegenden medizinischen Akten ist ersichtlich, dass – mit Ausnahme von Dr. D.___ vom RAD – alle involvierten Fachpersonen von einer namhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit aus gehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beschwer deführerin seit dem 2 5. April 2014 in engmaschiger psychiatrisch-psychothe ra peutischer Behandlung steht und in diesem Rahmen mehrere Arbeitsver suche unternommen hat. Ein Wiedereinstieg in einem 40%-Pensum erwies sich dabei im Juli 2015 als verfrüht, woraus ebenfalls auf das weiterhin eingeschränkte Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin geschlossen wer den kann. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme einer Arbeits fähig keit für berufliche Massnahmen oder in einer optimal angepassten Tätig keit von 50% nicht abwegig. Ungeachtet einer prozentgenauen Ein schätzung der Restleistungsfähigkeit kann auf jeden Fall festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Grunderkrankungen erheblich in ihrer Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist .
Laut Emp fehlung von lic . phil. B.___ und Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 6. August 2015 erscheint es dabei sinnvoll, die Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Belast barkeits trainings zu ermitteln, falls dies mit Blick auf angezeigte berufliche Massnahme n nötig sein sollte . 4.2
Auch wenn es zutrifft, dass d as depressive Geschehen mittlerweile nicht mehr im Vordergrund steht, vermögen die Ausführungen der RAD-Ärztin
Dr. D.___ nicht zu überzeugen. Wie lic . phil
B.___ und Dr. C.___ in ihrer Stellung nahme vom 2 9. September 2016 nachvollziehbar ausführen, kann aufgrund fehlender ärztlicher Zeugnisse in der Zeit vor Februar 2014 nicht per se auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Vielmehr lässt die vorlie gende Erwerbsbiographie den Schluss zu, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich war, auch nur kurz- oder mittelfristig einer vollen Erwerbs tätigkeit nachzugehen; auch die jeweils erzielten Jahreseinkommen waren meist bescheiden (Urk. 7/20) . Entsprechend den Ausführungen der behan deln den Fachärzte ist dabei der häufige Stellenwechsel im Zusammenhang mit den vorliegenden Grunderkrankungen zu sehen, so dass wohl schon in der Zeit vor Februar 2014 von einer wesentlichen Einschränkung der A rbeits fähigkeit auszugehen wäre.
4.3
Nach dem Gesagten – insbesondere angesichts der fachärztlicherseits atte stier ten namhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit – ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach weiterer Abklärung den Anspruch auf konkret in Frage kommende Eingliederungsmassnahmen (zu den jeweils unterschiedlichen leistungsspezifischen Anspruchsvoraus setzungen vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 8, Art. 8a, Art. 14a Abs. 2 und Art. 15 ff.) prüfe und hernach über den Leistungsanspruch neu befinde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend de m Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwer de führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2'2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung in Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2'200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die im Jahre 1978 geborene X.___ ist gelernte Autolackiererin und schloss ihre Ausbildung im August 1997 ab (Urk. 7/15 S. 4). Am 2 1. Dezember 1998 heiratete die Versicherte ein erstes Mal und ist seit dem 7. Juni 1999 Mutter; am 3. Mai 2002 erfolgte die Scheidung der Ehe, wobei der Sohn unter die elterliche Sorge der Versicherten gestellt wurde (Urk. 7/2). Am 4. Juli 2003 heiratete die Versicherte erneut (Urk. 7/7). Der erste Mann der Versicherten wurde am 8. Mai 2004 tot aufgefunden (Urk. 7/4), was ab dem 1. Juni 2004 zur Ausrichtung einer Witwen- und Waisenrente führte (Urk. 7/6). Der Rückforderungsverfügung vom 1 3. Oktober 2004 ist dabei zu entnehmen, dass hinsichtlich der zweiten Ehe keine rechtskräftige Scheidung vorliegt und lediglich von einem Getrenntleben auszugehen ist (Urk. 7/9); mit Namenserklärung vom 8. Mai 2006 nahm die Versicherte wieder ihren ledigen Namen an (Urk. 7/11). Neben ihren familiären Verpflichtungen übte die Versicherte in der Zeit von 1999 bis 2012 eine Vielzahl von Tätigkeiten in unterschied lichen Branchen aus; aufgrund der erzielten Einkommen ist dabei auf geringe Pensen zu schliessen (Urk. 7/20). Seit dem 1. Februar 2013 war die Versicherte bei der O.___ A G als Montagemitarbeiterin zu 100 % angestellt, wobei sie die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf geben musste (letzter effektiver Arbeitstag : 1 0. Februar 2014; Urk. 7/23).
In der Zeit vom 2 5. April bis 2 5. Juni 2014 weilte die Versicherte zur statio nären T herapie im Sanatorium Y.___; eine teilstationäre Behandlung fand in der Zeit vom 9. Juli bis 2 6. August 2014 stat t (Urk. 7/29/ 3). Vom 2 7. Oktober 2014 bis 2 9. Mai 2015 wurde die teilstationäre Behandlung im Psy chiatriezentrum Z.___ (A.___ AG) fortgesetzt, seit Juni 2015 an der Tagesklinik Psychotherapie P.___ (Urk. 7/51/ 1) . Nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts teilte die IV- Stelle der Versicherten mit Mit teilung vom 2 4. November 2015 mit, dass derzeit keine beruflichen Einglie de rungsmassnahmen möglich seien, unter Hinweis auf eine separate Ver fü gung bezüglich des Rentenanspruchs (Urk. 7/50). Mit Vorbescheid vom 2 3. März 2016 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/58) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 7. Mai 2016 (kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen) fest (Urk. 7/59 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be ur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtspre chungs ge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201
E. 1.2 Invalide o der von einer Invalidität (Art.
E. 2 Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 1 5. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, es sei en der Beschwerdeführerin Leistungen der Invaliden ver sicherung beziehungsweise
(berufliche)
Eingliederungsmassnahmen zuzu spre chen, unter Kosten – und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer degegnerin. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juli 2016 beantragte die Beschwerde geg ne rin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 1 3. Oktober 2016 hielt die Vertreterin der Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestel lten Anträgen fest (Urk. 11). Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 teilte die Be schwer degegnerin den Verzicht auf das Einreichen einer Duplik mit (Urk. 16), was der beschwerdeführenden Partei mit Verfügung vom 1 3. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (kein An spruch auf Eingliederungsmassnahmen) damit, dass die im Februar 2014 be schriebene Diagnose durch die Behandlung abgeklungen sei und damit kein
Leiden mehr bestehe, welche s eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesent lichen geltend, dass ihre Mandantin aufgrund der psychischen Beschwerden weiterhin in anspruchsbegründendem Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit ein ge schränkt sei und zur Reintegration in den Arbeitsmarkt dringend auf (beruf liche) Massnahmen der Invalidenversicherung angewiesen sei (Urk. 1 S. 4). Im Rahmen der Replik führte die Vertreterin der Beschwerdeführerin weiter aus, dass die psychischen Beeinträchtigungen infolge des ADHS im Erwach se nenalter, der rezidivierenden depressiven Störung sowie der Persönlich keits akzentuierung bestehen würden. Diese Einschränkungen würden als Grund erkrankungen a uch auf längere Sicht bestehen bleiben und eine umsichtige Unterstützung erfordern. Für die Wiedereingliederung sei en sowohl eine Poten tialabklärung sowie ein Aufbau- und Belastbarkeitstraining als auch eine Umschulung zu empfehlen (Urk. 11 S. 8). D ie Beschwerdeführerin sei an einer Wiedereingliederung interessiert (S. 9). 3. 3.1
Die für den Austrittsbericht vom 2 8. August 2014 verantwortlichen Fachärzte des Sanatoriums Y.___ diagnostizierten eine einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) . Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihnen vom 9. Juli bis 2 6. August 2014 in teilstationärer Behandlung befunden (stationär vom 2 5. April bis zum 2 5. Juni
2014, Urk. 7/29/3) . Neben der medikamentösen Therapie sei die Beschwerdeführerin im Oktober für eine ADHS-Coaching-Gruppe angemeldet. Nach Abbruch des tagesklinischen Aufenthalts würden sie eine Einzelps ychotherapie empfehlen sowie den Besuch der genannte n ADHS-Coaching-Gruppe (Urk. 7/51/11-15). 3.2
Die für den Bericht des Psychiatriezentrums Z.___ vom 2 9. Januar 2015 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung im Erwachsenenalter, Diagnose bereits seit der Kind heit, damals jedoch unbehandelt (ICD-10 F90.0), eine rezidivierende depres sive Störung, inzwischen noch eine leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und unrei fen Anteilen (ICD-10 F61.0). Die Beschwerdeführer in stehe bei ihnen seit dem 2 7. Oktober 2014 in teilstationärer Behandlung. Neben der medikamentösen Therapie finde ein multimodales Therapieprogramm statt, daneben wöchent liche psychiatrisch-psychotherapeutische Einzelgespräche, wobei die Be schwe r de führerin zusätzlich regelmässig zu ihrer ambulanten Behandlerin, Frau lic . phil .
B.___, gehe. Die bisherige Tätigkeit mit Kontrollaufgaben und sich wiederholenden Tätigkeiten sei aufgrund der ADHS-Erkrankung nicht geeig net. Sie würden nach der tagesklinischen Behandlung ei ne Teilarbeits fähigkeit erwarten, welche im Verlauf noch gesteiger t werden könne. Eine angepasste Tätigkeit müsse noch gefunden werden, idealerweise mit Hilfe der Invalidenversicherung . Grad und Zeitpunkt der Teilarbeitsfähigkeit sei en aktu ell noch nicht abschätz bar (Urk. 7/49/ 9-12). 3.3
In ihrem Bericht vom 2 7. April 2015 führten die Fachärzte des Psychia trie zentrums Z.___ aus, dass seit Mitte März eine ausreichende Stabilisie rung erreicht worden sei, sodass seit dem 7. April 2015 bei 100%iger Arbeits unfähigkeit ein Arbeitsversuc h gestartet werde (Urk. 7/49/ 8). Dem Bericht vom 1 9. Juni 2015 ist dabei zu entnehmen, dass ab Juli 2015 eine Festanstellung in einem Gartenzentrum bei einem Pensum von 40 % geplant war (Urk. 7/51 / 10). 3.4
Lic . phil. B.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, sowie Dr. med. univ. C.___, Facharz t FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Zentrum für integrative Psychiatrie und Psychotherapie, ZIPP), diagnostizierten in ihrem Bericht vom 6. August 2015 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, abhängig-selbstunsicheren, histrionischen und unreifen Anteilen (ICD-10 F61.0); eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits stö rung im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0); eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4); Probleme mit Bezug auf körper liche Misshandlung eines Kindes (ICD-10 Z61.6); Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung (ICD-10 Z63.5); Verlust einer nahen Bezugsperson in der Kindheit (ICD-10 Z61.0) sowie Probleme mit Bezug auf emotionale Vernachlässigung eines Kindes (ICD-10 Z62.4).
Der geplante berufliche Wiedereinstieg in einem Gartencenter in einem 40%- Pensum ab Juli 2015 habe sich als verfrüht herausgestellt. Per Ende Juni 2015 sei ein Wechsel in die Tagesklinik für Psychotherapie P.___ erfolgt, wo im Atelier der Tagesklinik ein Belastbarkeitstraining erfolge. In der ange stamm ten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, zudem sei per Januar 2015 die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt. Eine der Beeinträch ti gungen der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeit und die Belastbarkeit in einer solchen sei im Rahmen einer IV-gestützten Integrationsmassnahme (Potentialabklärung, Belastbarkeit- und Aufbautraining, Laufbahnberatung) abzuklären. Aufgrund der ADHS-bedingten Einschränkungen in der Aufmerk sam keit und Tendenz zur Selbstüberforderung sollte die Arbeitstätigkeit keine zu hohen Anforderungen an die Aufmerksamkeitsleistung stellen, abwechs lungsreich beziehungsweise wenig monotone Aufgaben und leichtere körper liche Arbeiten (keine reine Büroarbeit) umfassen. Weiter sollten Arbeitszeiten und Pausen klar festgelegt we rden, um einer Überforderung entgegenzu wirken. Die Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen eines Belastbarkeitstrainings abzuklären (Urk. 7/49/2-5). 3.5
Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 0. Februar 2016 dafür, dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachvollzogen werden könne . Die erste Behandlung habe aufgrund eines Erschöpfungssyndroms stattge funden, frühere Episoden würden nicht erwähnt. Die durch die psychosoziale Krise ausgelöste Symptomatik sei am 2 5. November 2015 remittiert. Warum das bis 2014 unbehandelte ADHS aktuell eine Arbeitsunfähigkeit begründen solle sei nicht nachvollziehbar, insbesondere da die Beschwerdeführerin medi kamentös behandelt werde . Vor dem Erschöpfungssyndrom und ohne medikamentöse Behandlung sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ge we sen. Ob tatsächlich eine Persönlichkeitsstörung vorliege, könne bezweifelt werden, vor allem auch, weil in den verschiedenen Berichten unter schied li che Anteile genannt würden. Auch wenn eine solche vorliegen würde, habe diese die Arbeitsfähigkeit vor dem Erschöpfungssyndrom nicht einge schränkt . Insgesamt sei ein dauerhafter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen (Urk. 7/57 S. 6). 3.6
Mit Bericht vom 2 9. September
2016 nahmen
lic . phil. B.___ und Dr. C.___ zur Einschätzung von Dr. D.___ Stellung. Nach ihrer Einschät zung sind die rezidivierenden depressiven Episoden eine Folge des unbe han delten ADHS. Daneben ist von einer frühkindlichen Traumatisierung mit körperlicher und emotionaler Misshandlung sowie frühem Verlust der Mutter durch einen abrupten Beziehungsabbruch auszugehen. Bis Februar 2014 habe die Arbeit für die Beschwerdeführerin eine Bewältigungsstrategie dargestellt, wobei die Angst vor einem Stellenverlust zu einer anhaltenden Überforde rung und im Ergebnis zu einer Erschöpfungsdepression geführt habe. Bei nachlassender Leistung habe die Beschwerdeführerin ihre Stellen jeweils selber gekündigt, bevor man
ihr habe kündigen k ö nne n und sei daher nie länger als ein Jahr an einer Arbeitsstelle gewesen. Eine psychotherapeutische Behandlung habe sie aus Angst davor, dass man ihr die Betreuung des Sohnes nicht mehr zutrauen könnte, bis 2013 nicht in Anspruch genommen.
Aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen als Folge der Grunderkran kung en sei von einer längerfristigen Einschränkung in der beruflichen Leis tungsfähigkeit auszugehen, wobei bei der beruflichen Wiedereingliederung eine umsichtige Unterstützung nötig sei. Dabei sei en Eingliederungs massnah men
angezeigt (Potentialabklärung, Aufba u- und Belastungstraining, Um schu lung). In der angestammten Tätigkeit sei auf dem freien Arbeitsmarkt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Sowohl für eine be ruf liche Massnah me als auch für eine angepasste Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt
(versuchsweise) sei aber von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen (Urk. 12/1). 4. 4.1
Hinsichtlich der allein Streitgegenstand bildenden Frage nach dem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ergibt sich Folgendes: Aufgrund der vor liegenden medizinischen Akten ist ersichtlich, dass – mit Ausnahme von Dr. D.___ vom RAD – alle involvierten Fachpersonen von einer namhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit aus gehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beschwer deführerin seit dem 2 5. April 2014 in engmaschiger psychiatrisch-psychothe ra peutischer Behandlung steht und in diesem Rahmen mehrere Arbeitsver suche unternommen hat. Ein Wiedereinstieg in einem 40%-Pensum erwies sich dabei im Juli 2015 als verfrüht, woraus ebenfalls auf das weiterhin eingeschränkte Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin geschlossen wer den kann. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme einer Arbeits fähig keit für berufliche Massnahmen oder in einer optimal angepassten Tätig keit von 50% nicht abwegig. Ungeachtet einer prozentgenauen Ein schätzung der Restleistungsfähigkeit kann auf jeden Fall festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Grunderkrankungen erheblich in ihrer Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist .
Laut Emp fehlung von lic . phil. B.___ und Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 6. August 2015 erscheint es dabei sinnvoll, die Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Belast barkeits trainings zu ermitteln, falls dies mit Blick auf angezeigte berufliche Massnahme n nötig sein sollte . 4.2
Auch wenn es zutrifft, dass d as depressive Geschehen mittlerweile nicht mehr im Vordergrund steht, vermögen die Ausführungen der RAD-Ärztin
Dr. D.___ nicht zu überzeugen. Wie lic . phil
B.___ und Dr. C.___ in ihrer Stellung nahme vom 2 9. September 2016 nachvollziehbar ausführen, kann aufgrund fehlender ärztlicher Zeugnisse in der Zeit vor Februar 2014 nicht per se auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Vielmehr lässt die vorlie gende Erwerbsbiographie den Schluss zu, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich war, auch nur kurz- oder mittelfristig einer vollen Erwerbs tätigkeit nachzugehen; auch die jeweils erzielten Jahreseinkommen waren meist bescheiden (Urk. 7/20) . Entsprechend den Ausführungen der behan deln den Fachärzte ist dabei der häufige Stellenwechsel im Zusammenhang mit den vorliegenden Grunderkrankungen zu sehen, so dass wohl schon in der Zeit vor Februar 2014 von einer wesentlichen Einschränkung der A rbeits fähigkeit auszugehen wäre.
4.3
Nach dem Gesagten – insbesondere angesichts der fachärztlicherseits atte stier ten namhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit – ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach weiterer Abklärung den Anspruch auf konkret in Frage kommende Eingliederungsmassnahmen (zu den jeweils unterschiedlichen leistungsspezifischen Anspruchsvoraus setzungen vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 8, Art. 8a, Art. 14a Abs. 2 und Art. 15 ff.) prüfe und hernach über den Leistungsanspruch neu befinde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend de m Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwer de führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2'2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung in Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2'200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restar beits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Fest legung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Er werbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art.
E. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglich keit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art .
E. 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen not wen dig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be ruf liche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapital hilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .
d). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zuge mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und dem nach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurtei lung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00691
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
27. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die im Jahre 1978 geborene X.___ ist gelernte Autolackiererin und schloss ihre Ausbildung im August 1997 ab (Urk. 7/15 S. 4). Am 2 1. Dezember 1998 heiratete die Versicherte ein erstes Mal und ist seit dem 7. Juni 1999 Mutter; am 3. Mai 2002 erfolgte die Scheidung der Ehe, wobei der Sohn unter die elterliche Sorge der Versicherten gestellt wurde (Urk. 7/2). Am 4. Juli 2003 heiratete die Versicherte erneut (Urk. 7/7). Der erste Mann der Versicherten wurde am 8. Mai 2004 tot aufgefunden (Urk. 7/4), was ab dem 1. Juni 2004 zur Ausrichtung einer Witwen- und Waisenrente führte (Urk. 7/6). Der Rückforderungsverfügung vom 1 3. Oktober 2004 ist dabei zu entnehmen, dass hinsichtlich der zweiten Ehe keine rechtskräftige Scheidung vorliegt und lediglich von einem Getrenntleben auszugehen ist (Urk. 7/9); mit Namenserklärung vom 8. Mai 2006 nahm die Versicherte wieder ihren ledigen Namen an (Urk. 7/11). Neben ihren familiären Verpflichtungen übte die Versicherte in der Zeit von 1999 bis 2012 eine Vielzahl von Tätigkeiten in unterschied lichen Branchen aus; aufgrund der erzielten Einkommen ist dabei auf geringe Pensen zu schliessen (Urk. 7/20). Seit dem 1. Februar 2013 war die Versicherte bei der O.___ A G als Montagemitarbeiterin zu 100 % angestellt, wobei sie die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf geben musste (letzter effektiver Arbeitstag : 1 0. Februar 2014; Urk. 7/23).
In der Zeit vom 2 5. April bis 2 5. Juni 2014 weilte die Versicherte zur statio nären T herapie im Sanatorium Y.___; eine teilstationäre Behandlung fand in der Zeit vom 9. Juli bis 2 6. August 2014 stat t (Urk. 7/29/ 3). Vom 2 7. Oktober 2014 bis 2 9. Mai 2015 wurde die teilstationäre Behandlung im Psy chiatriezentrum Z.___ (A.___ AG) fortgesetzt, seit Juni 2015 an der Tagesklinik Psychotherapie P.___ (Urk. 7/51/ 1) . Nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts teilte die IV- Stelle der Versicherten mit Mit teilung vom 2 4. November 2015 mit, dass derzeit keine beruflichen Einglie de rungsmassnahmen möglich seien, unter Hinweis auf eine separate Ver fü gung bezüglich des Rentenanspruchs (Urk. 7/50). Mit Vorbescheid vom 2 3. März 2016 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/58) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 7. Mai 2016 (kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen) fest (Urk. 7/59 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 1 5. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, es sei en der Beschwerdeführerin Leistungen der Invaliden ver sicherung beziehungsweise
(berufliche)
Eingliederungsmassnahmen zuzu spre chen, unter Kosten – und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer degegnerin. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juli 2016 beantragte die Beschwerde geg ne rin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 1 3. Oktober 2016 hielt die Vertreterin der Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestel lten Anträgen fest (Urk. 11). Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 teilte die Be schwer degegnerin den Verzicht auf das Einreichen einer Duplik mit (Urk. 16), was der beschwerdeführenden Partei mit Verfügung vom 1 3. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be ur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtspre chungs ge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restar beits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Fest legung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Er werbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglich keit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen not wen dig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be ruf liche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapital hilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .
d). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zuge mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und dem nach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurtei lung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (kein An spruch auf Eingliederungsmassnahmen) damit, dass die im Februar 2014 be schriebene Diagnose durch die Behandlung abgeklungen sei und damit kein
Leiden mehr bestehe, welche s eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesent lichen geltend, dass ihre Mandantin aufgrund der psychischen Beschwerden weiterhin in anspruchsbegründendem Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit ein ge schränkt sei und zur Reintegration in den Arbeitsmarkt dringend auf (beruf liche) Massnahmen der Invalidenversicherung angewiesen sei (Urk. 1 S. 4). Im Rahmen der Replik führte die Vertreterin der Beschwerdeführerin weiter aus, dass die psychischen Beeinträchtigungen infolge des ADHS im Erwach se nenalter, der rezidivierenden depressiven Störung sowie der Persönlich keits akzentuierung bestehen würden. Diese Einschränkungen würden als Grund erkrankungen a uch auf längere Sicht bestehen bleiben und eine umsichtige Unterstützung erfordern. Für die Wiedereingliederung sei en sowohl eine Poten tialabklärung sowie ein Aufbau- und Belastbarkeitstraining als auch eine Umschulung zu empfehlen (Urk. 11 S. 8). D ie Beschwerdeführerin sei an einer Wiedereingliederung interessiert (S. 9). 3. 3.1
Die für den Austrittsbericht vom 2 8. August 2014 verantwortlichen Fachärzte des Sanatoriums Y.___ diagnostizierten eine einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) . Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihnen vom 9. Juli bis 2 6. August 2014 in teilstationärer Behandlung befunden (stationär vom 2 5. April bis zum 2 5. Juni
2014, Urk. 7/29/3) . Neben der medikamentösen Therapie sei die Beschwerdeführerin im Oktober für eine ADHS-Coaching-Gruppe angemeldet. Nach Abbruch des tagesklinischen Aufenthalts würden sie eine Einzelps ychotherapie empfehlen sowie den Besuch der genannte n ADHS-Coaching-Gruppe (Urk. 7/51/11-15). 3.2
Die für den Bericht des Psychiatriezentrums Z.___ vom 2 9. Januar 2015 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung im Erwachsenenalter, Diagnose bereits seit der Kind heit, damals jedoch unbehandelt (ICD-10 F90.0), eine rezidivierende depres sive Störung, inzwischen noch eine leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und unrei fen Anteilen (ICD-10 F61.0). Die Beschwerdeführer in stehe bei ihnen seit dem 2 7. Oktober 2014 in teilstationärer Behandlung. Neben der medikamentösen Therapie finde ein multimodales Therapieprogramm statt, daneben wöchent liche psychiatrisch-psychotherapeutische Einzelgespräche, wobei die Be schwe r de führerin zusätzlich regelmässig zu ihrer ambulanten Behandlerin, Frau lic . phil .
B.___, gehe. Die bisherige Tätigkeit mit Kontrollaufgaben und sich wiederholenden Tätigkeiten sei aufgrund der ADHS-Erkrankung nicht geeig net. Sie würden nach der tagesklinischen Behandlung ei ne Teilarbeits fähigkeit erwarten, welche im Verlauf noch gesteiger t werden könne. Eine angepasste Tätigkeit müsse noch gefunden werden, idealerweise mit Hilfe der Invalidenversicherung . Grad und Zeitpunkt der Teilarbeitsfähigkeit sei en aktu ell noch nicht abschätz bar (Urk. 7/49/ 9-12). 3.3
In ihrem Bericht vom 2 7. April 2015 führten die Fachärzte des Psychia trie zentrums Z.___ aus, dass seit Mitte März eine ausreichende Stabilisie rung erreicht worden sei, sodass seit dem 7. April 2015 bei 100%iger Arbeits unfähigkeit ein Arbeitsversuc h gestartet werde (Urk. 7/49/ 8). Dem Bericht vom 1 9. Juni 2015 ist dabei zu entnehmen, dass ab Juli 2015 eine Festanstellung in einem Gartenzentrum bei einem Pensum von 40 % geplant war (Urk. 7/51 / 10). 3.4
Lic . phil. B.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, sowie Dr. med. univ. C.___, Facharz t FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Zentrum für integrative Psychiatrie und Psychotherapie, ZIPP), diagnostizierten in ihrem Bericht vom 6. August 2015 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, abhängig-selbstunsicheren, histrionischen und unreifen Anteilen (ICD-10 F61.0); eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits stö rung im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0); eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4); Probleme mit Bezug auf körper liche Misshandlung eines Kindes (ICD-10 Z61.6); Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung (ICD-10 Z63.5); Verlust einer nahen Bezugsperson in der Kindheit (ICD-10 Z61.0) sowie Probleme mit Bezug auf emotionale Vernachlässigung eines Kindes (ICD-10 Z62.4).
Der geplante berufliche Wiedereinstieg in einem Gartencenter in einem 40%- Pensum ab Juli 2015 habe sich als verfrüht herausgestellt. Per Ende Juni 2015 sei ein Wechsel in die Tagesklinik für Psychotherapie P.___ erfolgt, wo im Atelier der Tagesklinik ein Belastbarkeitstraining erfolge. In der ange stamm ten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, zudem sei per Januar 2015 die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt. Eine der Beeinträch ti gungen der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeit und die Belastbarkeit in einer solchen sei im Rahmen einer IV-gestützten Integrationsmassnahme (Potentialabklärung, Belastbarkeit- und Aufbautraining, Laufbahnberatung) abzuklären. Aufgrund der ADHS-bedingten Einschränkungen in der Aufmerk sam keit und Tendenz zur Selbstüberforderung sollte die Arbeitstätigkeit keine zu hohen Anforderungen an die Aufmerksamkeitsleistung stellen, abwechs lungsreich beziehungsweise wenig monotone Aufgaben und leichtere körper liche Arbeiten (keine reine Büroarbeit) umfassen. Weiter sollten Arbeitszeiten und Pausen klar festgelegt we rden, um einer Überforderung entgegenzu wirken. Die Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen eines Belastbarkeitstrainings abzuklären (Urk. 7/49/2-5). 3.5
Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 0. Februar 2016 dafür, dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachvollzogen werden könne . Die erste Behandlung habe aufgrund eines Erschöpfungssyndroms stattge funden, frühere Episoden würden nicht erwähnt. Die durch die psychosoziale Krise ausgelöste Symptomatik sei am 2 5. November 2015 remittiert. Warum das bis 2014 unbehandelte ADHS aktuell eine Arbeitsunfähigkeit begründen solle sei nicht nachvollziehbar, insbesondere da die Beschwerdeführerin medi kamentös behandelt werde . Vor dem Erschöpfungssyndrom und ohne medikamentöse Behandlung sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ge we sen. Ob tatsächlich eine Persönlichkeitsstörung vorliege, könne bezweifelt werden, vor allem auch, weil in den verschiedenen Berichten unter schied li che Anteile genannt würden. Auch wenn eine solche vorliegen würde, habe diese die Arbeitsfähigkeit vor dem Erschöpfungssyndrom nicht einge schränkt . Insgesamt sei ein dauerhafter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen (Urk. 7/57 S. 6). 3.6
Mit Bericht vom 2 9. September
2016 nahmen
lic . phil. B.___ und Dr. C.___ zur Einschätzung von Dr. D.___ Stellung. Nach ihrer Einschät zung sind die rezidivierenden depressiven Episoden eine Folge des unbe han delten ADHS. Daneben ist von einer frühkindlichen Traumatisierung mit körperlicher und emotionaler Misshandlung sowie frühem Verlust der Mutter durch einen abrupten Beziehungsabbruch auszugehen. Bis Februar 2014 habe die Arbeit für die Beschwerdeführerin eine Bewältigungsstrategie dargestellt, wobei die Angst vor einem Stellenverlust zu einer anhaltenden Überforde rung und im Ergebnis zu einer Erschöpfungsdepression geführt habe. Bei nachlassender Leistung habe die Beschwerdeführerin ihre Stellen jeweils selber gekündigt, bevor man
ihr habe kündigen k ö nne n und sei daher nie länger als ein Jahr an einer Arbeitsstelle gewesen. Eine psychotherapeutische Behandlung habe sie aus Angst davor, dass man ihr die Betreuung des Sohnes nicht mehr zutrauen könnte, bis 2013 nicht in Anspruch genommen.
Aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen als Folge der Grunderkran kung en sei von einer längerfristigen Einschränkung in der beruflichen Leis tungsfähigkeit auszugehen, wobei bei der beruflichen Wiedereingliederung eine umsichtige Unterstützung nötig sei. Dabei sei en Eingliederungs massnah men
angezeigt (Potentialabklärung, Aufba u- und Belastungstraining, Um schu lung). In der angestammten Tätigkeit sei auf dem freien Arbeitsmarkt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Sowohl für eine be ruf liche Massnah me als auch für eine angepasste Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt
(versuchsweise) sei aber von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen (Urk. 12/1). 4. 4.1
Hinsichtlich der allein Streitgegenstand bildenden Frage nach dem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ergibt sich Folgendes: Aufgrund der vor liegenden medizinischen Akten ist ersichtlich, dass – mit Ausnahme von Dr. D.___ vom RAD – alle involvierten Fachpersonen von einer namhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit aus gehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beschwer deführerin seit dem 2 5. April 2014 in engmaschiger psychiatrisch-psychothe ra peutischer Behandlung steht und in diesem Rahmen mehrere Arbeitsver suche unternommen hat. Ein Wiedereinstieg in einem 40%-Pensum erwies sich dabei im Juli 2015 als verfrüht, woraus ebenfalls auf das weiterhin eingeschränkte Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin geschlossen wer den kann. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme einer Arbeits fähig keit für berufliche Massnahmen oder in einer optimal angepassten Tätig keit von 50% nicht abwegig. Ungeachtet einer prozentgenauen Ein schätzung der Restleistungsfähigkeit kann auf jeden Fall festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Grunderkrankungen erheblich in ihrer Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist .
Laut Emp fehlung von lic . phil. B.___ und Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 6. August 2015 erscheint es dabei sinnvoll, die Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Belast barkeits trainings zu ermitteln, falls dies mit Blick auf angezeigte berufliche Massnahme n nötig sein sollte . 4.2
Auch wenn es zutrifft, dass d as depressive Geschehen mittlerweile nicht mehr im Vordergrund steht, vermögen die Ausführungen der RAD-Ärztin
Dr. D.___ nicht zu überzeugen. Wie lic . phil
B.___ und Dr. C.___ in ihrer Stellung nahme vom 2 9. September 2016 nachvollziehbar ausführen, kann aufgrund fehlender ärztlicher Zeugnisse in der Zeit vor Februar 2014 nicht per se auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Vielmehr lässt die vorlie gende Erwerbsbiographie den Schluss zu, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich war, auch nur kurz- oder mittelfristig einer vollen Erwerbs tätigkeit nachzugehen; auch die jeweils erzielten Jahreseinkommen waren meist bescheiden (Urk. 7/20) . Entsprechend den Ausführungen der behan deln den Fachärzte ist dabei der häufige Stellenwechsel im Zusammenhang mit den vorliegenden Grunderkrankungen zu sehen, so dass wohl schon in der Zeit vor Februar 2014 von einer wesentlichen Einschränkung der A rbeits fähigkeit auszugehen wäre.
4.3
Nach dem Gesagten – insbesondere angesichts der fachärztlicherseits atte stier ten namhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit – ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach weiterer Abklärung den Anspruch auf konkret in Frage kommende Eingliederungsmassnahmen (zu den jeweils unterschiedlichen leistungsspezifischen Anspruchsvoraus setzungen vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 8, Art. 8a, Art. 14a Abs. 2 und Art. 15 ff.) prüfe und hernach über den Leistungsanspruch neu befinde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend de m Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwer de führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2'2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung in Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2'200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty