Sachverhalt
1 .
Die 1955 geborene X.___ war nach einer Lehre als Zahnarztge hilfin zuletzt von Oktober 2003 bis Mai 2006 als Farb- und Modestilberaterin bei der Y.___ AG angestellt. Am 10. Dezember 2014 (richtig: 2013; vgl. Eingangsstempel auf Urk. 7/2/1 sowie Aktenverzeichnis und Urk. 7/5) meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und Depres sionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, liess die Versicherte insbesondere durch Gutachtensstelle
Z.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 1 3. April 2015; Urk. 7/ 26/ 3-45) und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 1. September 2014; Urk. 7/13). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/34, 35, 38 und 41) sprach sie der Versicherten mit Ver fügung vom 26. Mai 2016 gestützt auf eine 42%ige Einschränkung im Erwerbs bereich (hypothetische Erwerbstätigkeit 40 %) und eine Einschränkung von 41 % im Haushalt (Anteil 60 %) ab 1. Juli 2014 eine Viertelsrente zu (Ge samtinvaliditätsgrad 42 %; Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 13. Juni 2016 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 26. Mai 2016 sei insofern abzuändern, als die Vo r- instanz zu verpflichten sei, ihr ab 1. Juli 2014 eine ganze Invalidenrente zu ge währen. Eventualiter sei sie zu verpflichten, ihr ab 1. Juli 2014 eine Dreiviertel rente auszurichten. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzu weisen und diese zu verpflichten, nach der Vornahme zusätzlicher Abklärungen neu über den Anspruch auf eine höhere Rente als die zugesprochene zu ent scheiden. Am 25. Juli 2016 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze o der teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un entgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt . Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Ge samtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und ge wichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich ( Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invali dität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Li nie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienan gehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlohnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiese nermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu be rücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die oh ne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungs leistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttä tigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmit glieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied fin den lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 26. Mai 2016 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin ihrer Tätigkeit als Farb- und Modestilberaterin zu einem Pensum von 40 % nachgehen würde, die restlichen 60 % würden in den Aufga benbereich fallen. Ihr sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 30 % zumutbar. Es werde beim Einkommen mit Behinderung ein Leidensabzug von 15 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung einer 41%igen Einschränkung im Haushalt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 42 % und damit Anspruch auf ei ne Viertelsrente . Von der gemischten Methode sei weiterhin auszugehen (S. 2-4). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr und in einer angepassten Tä tigkeit nur noch zu 30 % arbeitsfähig. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 50 %. Sie sei bald 61 Jahre alt. Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei aufgrund dieser Fakten erheblich in Frage gestellt. Es stehe ihr deshalb ab 1. Juli 2014 eine ganze Invalidenrente zu (S. 7-9). Sollte dem nicht gefolgt wer den können, sei die Invalidität unter Anwendung der gemischten Methode zu bestimmen, jedoch mit einem Anteil Erwerb von 60 % und einem Anteil Haus halt von 40 % (S. 9 f.). Das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Vali deneinkommen erweise sich zudem als falsch. Auch sei ein Leidensabzug von 20 % zu gewähren. Weiter sei von einer Einschränkung im Haushalt von 50 % auszugehen. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 61 % und damit An spruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 10-11). Bei einer Invaliditätsbemessung mit einem Anteil Erwerb von 40 % und einem Anteil Haushalt von 60 %, wie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen, würde im Übrigen ein Anspruch auf ei ne halbe Invalidenrente resultieren. Die Anwendung der gemischten Methode erweise sich ohnehin als fraglich (S. 12). 3. 3.1
Dr. A.___ , Psychiatrie, Dr. B.___ , Orthopädie, Dr. C.___ , Neurologie, und Dr. D.___, Innere Medizin, von der Gutachtensstelle
Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 1 3. April 2015 (Urk. 7/ 26/ 3-45 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38): - Chronifiziertes linksbetontes cervikocephales Schmerzsyndrom bei - St atus nach ventra l er Spondylodese C5/6 ( November 2005)
wegen Radi kulop a thie C6 bei segmentaler Degeneration C5/6 und foraminaler S t eno se C5/6 links - Chronifiziertes thorakolumbales Schmerzsyndrom bei - St atus nach Spondylodese L4-S1 ( Oktober
2006) wegen Segmentdegene ration L4/5 und L5/S1 sowie - St atus nach Re-Operation Juli 2013 mit Spondylodese L 1 bis S 1 wegen epifusi oneller Stenose L3/4 sowie Facettengelenksarthrose und Osteo chondrose wegen epifusioneller Stenose L3/4 und Instabilität - Fortdauer von invalidisierenden Schmerzen im Bereich HWS und LWS. Mögliche Schraubenlockerung sowie Verletzung des Duralsackes nach Aktenlage nicht ausgeschlossen
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest (S. 38 f.): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Leichte frozen
shoulder rechts - Verdacht auf beginnende mediale Gonarthrose links - Präadipositas (BMI 27 kg/m 2 , Bauchumfang 97 cm) - Arterielle Hypertonie, seit cirka zehn Jahren bekannt - medikamen t ös behandelt -
1. Oktober 2013 (Prä-)Synkope, wahrscheinlich situativ/ vasovagal - Gemäss Akten gemischte Hyperl ipidämie (nach Angaben der Beschwerdefüh rerin
Fredrikson 2 B) - derzeitige Fibrat -Therapie mit Cedur - Substituierte Hypothyreose - Unklare rezidivierende Urtikaria, vermutlich medikamentös August 2013 - Migräne ohne Aura
Dazu führten sie aus, klinisch fänden sich im orthopädischen Bereich eine asymmetrische Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule bei verspann t er und verhärtete r paravertebraler Muskulatur, li nksbetont, ferner eine ausgeprägte Schmerzsymp t omatik bei Druck im thorakolumbalen Übergangsbereich, sich auf die gesamte Lendenwirbelsäule erstreckend . Die Beweglichkeit der gesamten Lendenwirbe l säule sei also nicht vorhanden, es besteh e eine ausgeprägte An satztendomyose an der Spina iliaca posterior , besonders links. Ferner bestehe der Befund einer leichten frozen
shoulder rechts. Neurologisch beständen keine über eine Schmerzhemmung hinausgehenden Paresen und keine Sensibilitäts störungen an den Armen . Die Beschwerdeführerin mache Angabe n einer Dysäs thesie und Dysalgesie an der Innenseite des linken Beines ab etwa Mitte Ober- bis Mitte Unterschenkel entsprechend dem Segment L 3. Im internistischen Be reich ergäben sich keine wesentlichen Befunde. Psychiatrisch bestehe im W e sentlichen ein unauffälliger psychopathologischer Status, eine leicht monotone Stimmlage und die Beschwerdeführerin sei im Gedankenfluss leicht beschleu nigt im Si nne des leicht agitiert-depressiven (S. 39).
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit seit mindestens Juli 2013 nicht mehr arbeitsfähig. Auch in einer dem körperlichen Leiden adaptier ten Tätigkeit, also einer wechselschichtigen, leichten Tätigkeit ohne Bücken und ohne Heben schwerer Lasten, sei sie in der Arbeitsfähigkeit zu 70 % einge schränkt, in der Tätigkeit als Hausfrau zu 50 % (S. 40). 3.2
Auf entsprechende Anfrage von Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chi rurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ergänzten die Gutachter am 19. Mai 2015 (Urk. 7/28), es sei unbestritten, dass eine Spondylodese
lum bosakral über fünf Bewegungssegmente unter Einbezug des Sakrums zu hohen Belastungsspitzen im thorakolumbalen Übergangsbereich führe. Es würden sich hier degenerative Veränderungen entwickeln. Unweigerlich komme es zur Lo ckerung des Gefüges. Hinzu komme die muskuläre, punktuelle starke Überlas tung mit zunehmendem muskulärem Defizit, wodurch eine Stabilisierung der gesamten Wirbelsäule nicht mehr gewährleistet sei. Es liege auf der Hand, dass diese ungünstige statische Konstellation mit zunehmenden Schmerzen verbun den sein müsse. Eine ungünstige Haltung (langes Stehen, Bücken, Arbeit in vornübergebeugter Haltung) verstärke die Schmerzen weiter. Sitzen sei nur in geradgehaltener Wirbelsäule möglich, was keine ergonomische Haltung darstelle (S. 2). 3.3
RAD-Arzt Dr. med. E.___ präzisierte das Belastungsprofil in seiner Stel lungnahme vom 29. Mai 2015 (Urk. 7/32/5 f.) in einer 30%igen angepassten Tä tigkeit wie folgt: „Körperlich wechselbelastende leichte Tätigkeiten unter Mei dung monotoner und oder repetitiver Fehlhaltungen des Rumpfes nach vorn gebeugt und oder verdreht, Meidung häufiger Überkopfarbeiten, Meidung dau erhafter schlagend stossender vibrierender Krafteinwirkungen, Meidung uner warteter asymmetrischer Lasteneinwirkungen, Meidung feuchtkalter und zugi ger Arbeitsumgebung, individueller Pausenrhythmus.“ 4. 4.1
Vorliegend ist ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Begutachtung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchti gungen in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr und in einer den Beschwer den angepassten Tätigkeit nur noch zu 30 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/26) . Ob sich ihr Gesundheitszustand sowie ihre Arbeitsfähigkeit anschliessend bis zum Erlass der angefochte nen Verfügung verschlechtert haben (vgl. Urk. 3/3 und Urk. 3/4) , kann mit Blick auf den Verfahrensausgang bezüglich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. E. 6.3 hernach) offen bleiben. Zu prüfen ist hingegen unter anderem die Qualifikation der Beschwerdeführerin. 4.2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträc h ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl . BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe mess un gs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lens ent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind in dessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitbe rück sich tigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliess lich – los gelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Le benserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bun desgerichts 9C_287/2013 vom 8. November
2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 4.3
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 1. September 2014 (Urk. 7/13 ) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, bei guter Gesundheit würde sie weiterhin ei ner 40%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Mehr arbeiten würde sie nicht wollen, da sie mit dem Haus und dem Hund genug beschäftigt sei. Sie habe jedoch im mer etwas dazu verdienen und nicht vom Ehemann abhängig sein wollen. Eige nes Geld zu haben, sei ihr wichtig (S. 5). Hiervon ist grundsätzlich auszugehen. Im Einwand- und Beschwerdeverfahren machte sie zwar geltend, im Jahre 2006, mithin vor dem Beginn der Rückenschmerzen und vor der Aufgabe ihrer Er werbstätigkeit, in einem grösseren Pensum tätig gewesen zu sein (Urk. 7/38 S. 5 und Urk. 1 S. 10). 2006 arbeitete die Beschwerdeführerin aber lediglich von Ja nuar bis Mai. Ab Juli bis November 2006 bezog sie Arbeitslosenentschädigung. Auch wenn das Einkommen der fünf Monate auf ein Jahr umgerechnet würde, ergäbe sich lediglich ein Betrag zwischen demjenigen für 2004 und 2005. Das behauptete höhere Pensum (60 %) ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb da von auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin wie in den letzten zehn Jah ren, auch weiterhin nicht mehr als 40 % gearbeitet hätte (vgl. zum Ganzen IK-Auszug Urk. 7/7/4). Auch dass sie ab 2002 aus gesundheitlichen Gründen höchstens in einem 40 %-Pensum arbeitete, ist aktenmässig nicht belegt. Zu be rücksichtigen ist diesbezüglich ohnehin, dass (nicht echtzeitliche) nachträgliche Annahmen und spekula tive Überlegungen, wie etwa eine nach Jahren rückwir kend festgelegte medi zinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, zum rechtsgenüg lichen Nachweis einer relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht ausreichen (Urteil des Bundesgerichts 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin ist seit 1994 in zweiter Ehe verheiratet, ihre Tochter wurde im Jahre 2000 volljährig (vgl. Urk. 7/2/2) und ist schon seit Jahren nicht mehr unterstützungsbedürftig. Dennoch hat die Beschwerdeführerin ihr Arbeits pensum seit 1996 nie auf mehr als 40 % erhöht. Der Ehemann der Beschwerde führerin erzielt ein Einkommen von Fr. 11‘000.-- (Urk. 7/13 S. 4). Die Be schwerdeführerin steuerte mit ihrer Erwerbstätigkeit rund weitere Fr. 2‘000.-- pro Monat an den Unterhalt des Ehepaares bei (Urk. 7/7/4). Dem gegenüber ste hen unter anderem Hypothekarzinsen von monatlich rund Fr. 350.-- und Kran kenkassenprämien von Fr. 850.-- (Urk. 7/13 S. 4). Bei dieser finanziellen Situa tion ist nicht davon auszugehen, dass das Ehepaar zwingend auf einen höheren Verdienst der Beschwerdeführerin angewiesen gewesen wäre. Eine mehr als 40%ige Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit lässt sich jedenfalls auch daraus nicht ableiten.
Die Summe der einzelnen Aspekte der erwerblichen Umstände der Beschwerde führerin legen damit nahe, dass sie bei intakter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 % nachgegangen wäre. Ausschlaggebend ist - neben ihrer Aussage der ers ten Stunde in eben diesem Sinne (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 mit Hinweis )
- ihre Erwerbsbiografie, gemäss welcher sie im Zeit punkt der Erwerbsaufgabe aufgrund der Rückenbe schwerden bereits während zehn Jahren aus nicht medizinischen Gründen durchschnittlich in höchstens diesem Umfang erwerbstätig war. Die Beschwer deführerin ist damit als zu 40 % erwerbs- und zu 60 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin kritisierte die im Haushalt s bericht vom 1. September 2014 ( Urk. 7/13) festgehaltenen Einschränkungen in den Bereichen „Einkauf und weitere Besorgungen“ sowie „Wäsche und Kleiderpflege“. Hierzu ist festzu halten, dass die Beschwerdegegnerin im letztgenannten Bereich eine Einschrän kung von immerhin 40 % anerkannte (S. 8), was angemessen erscheint. In Be zug auf den Bereich „Einkauf und weitere Besorgungen“ wies die Beschwerde gegnerin zu Recht auf die dem Ehemann der Beschwerdeführerin auferlegte Schadenminderungspflicht hin. Im Übrigen würde selbst bei einer Einschrän kung von - vorliegend bei Weitem nicht angemessenen - 80 % für „ Wäsche und Kleiderpflege “ kein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bestehen (Einschränkung im Haushalt von in diesem Falle 49 %, gewichtet zu 60 %, ergäbe einen Teilinvaliditätsgrad von 29.4 %, der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich beträgt 40 % [vgl. dazu E. 6. hernach]), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Zwar ist die Beschwerdeführerin gemäss den Z.___-Gutachtern im Haushalt zu 50 % eingeschränkt, doch begründeten die Gutach ter dies weniger detailliert als die Beschwerdegegnerin im Haushaltsbericht. Oh nehin dürften die Gutachter die Schadenminderungspflicht des Ehemannes nicht berücksichtigt haben, weshalb ihrer diesbezüglichen Einschätzung nicht zu folgen ist. Es besteht damit kein Anlass, von den anlässlich der Haushaltsab klärung gemachten Feststellungen abzuweichen, womit von einer 41%igen Ein schränkung im Aufgabenbereich auszugehen ist. Dies ergibt bei einer Gewich tung zu 60 % einen Teilinvaliditätsgrad von 24.6 %. 5.2
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die Anwendung der gemischte n Methode erweise sich als fraglich , ist festzuhalten,
dass das Bundesgericht in Umsetzung des Urteils des EGMR in Sachen Di Trizio vom 2. Februar 2016 festgehalten hat, dass die gemischte Methode nach geltender Praxis nicht per se als diskriminie rend erachtet wird. Lediglich sei es konventionswidrig, wenn für die revisions weise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente allein familiäre Grün de (wie die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerb stätig“ sprechen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4, 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4 sowie IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016). Diese Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. 6. 6.1
Die Beschwerdeführerin bestritt zudem die Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters. 6.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sich te n keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Um ständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten mass gebend sind (Urteil
des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für ei nen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Be reich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erla uben (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 6.3
Die Beschwerdeführerin ist auch in einer körperlich wechselbelastenden leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit eines individuellen Pausenrhythmus, ohne repeti tive Fehlhaltungen des Rumpfes nach vorn gebeugt oder verdreht, ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne dauerhafte schlagend stossende vibrierende Kraftein wirkungen, ohne unerwartete asymmetrische Lasteneinwirkungen und ohne feuchtkalte und zugige Arbeitsumgebung lediglich zu 30 % arbeitsfähig. Von der diesbezüglichen Einschätzung der Z.___-Gutachter konnte die Beschwerde führerin im August 2015 Kenntnis nehmen (Urk. 7/30, vgl. auch Urk. 7/26/44). Zu diesem Zeitpunkt war sie 59 Jahre und 10 Monate alt. Bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieb ihr damit nur noch die kurze Aktivitätsdauer von rund 4 Jahren. Die Beschwerdeführerin hat eine Lehre als Zahnarztgehilfin gemacht und in diesem Beruf während 17 Jahren gearbeitet. Anschliessend war sie meh rere Jahre als Farb- und Modestilberaterin tätig (Urk. 7/26/13). Diese Tätigkeiten sind ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar. Auch in einer gut angepassten Tätigkeit ist sie nur noch zu 30 % arbeitsfähig. Aufgrund ihrer Rückenbeschwerden ist sie zudem bereits seit mehr als zehn Jahren n icht mehr erwerbstätig.
Unlängst ist das Bundesgericht im Urteil 9C_183/2017 vom 3 0. Oktober 2017 bei einer im relevanten Zeitpunkt knapp 59 Jahre alten Versicherten mit einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % und einer ausgeprägten arbeitsmarktlichen Desin tegration mit praktisch keinen Anstellungschancen von einer vollständigen Er werbsunfähigkeit ausgegangen (E. 5.2.1). Die Beschwerdeführerin ist zwar deut lich weniger lange abwesend vom Arbeitsmarkt, doch war sie im relevanten Zeitpunkt bereits ein Jahr älter als die Versicherte und ist in ihrer Arbeitsfähig keit erheblich stärker eingeschränkt. Angesichts dieser persönlichen und berufli chen Gegebenheiten ist davon auszu gehen, dass auch die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine n Arbeitgeber mehr gefunden hätte, de r sie für eine geeignete Verwei stätigkeit eingestellt hätte. Namentlich die Um stände, dass sie im massgebenden Zeitpunkt nur noch rund 4 Jahre vor ihrer Pensionierung stand, einen Berufs wechsel hätte machen müssen und auch in ei ner angepassten Tätigkeit höchs tens noch zu 30 % arbeitsfähig gewesen wäre, hätten einen durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise davon abgehal ten, die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahren h eit sowie alters-, und krankheitsbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in ju ngem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.2). Eine allfällige Restarbeitsfähigkeit wäre damit nicht mehr verwertbar gewesen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1). Ist die Restarbeitsf ähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor. 6.4
Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Erwerbstätigkeit folglich zu 100 % einge schränkt, was bei einer Gewichtung zu 4 0 % einen Teilinvaliditätsgrad von 4 0 % ergibt. Der Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich beträgt 24.6 %, der Gesamtinvaliditätsgrad d amit 65 %. Die Beschwerdeführerin hat folglich ab
1. Juli 2014
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . Die Beschwerde ist somit teil weise gutzuheissen . 7.
7. 1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Ge richt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
26. Mai 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab
1. Juli 2014 Anspruch auf eine Dreivier telsr ente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess- ent schädigung von Fr. 2 ‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 .
Die 1955 geborene X.___ war nach einer Lehre als Zahnarztge hilfin zuletzt von Oktober 2003 bis Mai 2006 als Farb- und Modestilberaterin bei der Y.___ AG angestellt. Am 10. Dezember 2014 (richtig: 2013; vgl. Eingangsstempel auf Urk. 7/2/1 sowie Aktenverzeichnis und Urk. 7/5) meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und Depres sionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, liess die Versicherte insbesondere durch Gutachtensstelle
Z.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 1 3. April 2015; Urk. 7/ 26/ 3-45) und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 1. September 2014; Urk. 7/13). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/34, 35, 38 und 41) sprach sie der Versicherten mit Ver fügung vom 26. Mai 2016 gestützt auf eine 42%ige Einschränkung im Erwerbs bereich (hypothetische Erwerbstätigkeit 40 %) und eine Einschränkung von 41 % im Haushalt (Anteil 60 %) ab 1. Juli 2014 eine Viertelsrente zu (Ge samtinvaliditätsgrad 42 %; Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze o der teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs.
E. 1.4 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich ( Art.
E. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un entgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 26. Mai 2016 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin ihrer Tätigkeit als Farb- und Modestilberaterin zu einem Pensum von 40 % nachgehen würde, die restlichen 60 % würden in den Aufga benbereich fallen. Ihr sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 30 % zumutbar. Es werde beim Einkommen mit Behinderung ein Leidensabzug von 15 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung einer 41%igen Einschränkung im Haushalt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 42 % und damit Anspruch auf ei ne Viertelsrente . Von der gemischten Methode sei weiterhin auszugehen (S. 2-4).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr und in einer angepassten Tä tigkeit nur noch zu 30 % arbeitsfähig. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 50 %. Sie sei bald 61 Jahre alt. Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei aufgrund dieser Fakten erheblich in Frage gestellt. Es stehe ihr deshalb ab 1. Juli 2014 eine ganze Invalidenrente zu (S. 7-9). Sollte dem nicht gefolgt wer den können, sei die Invalidität unter Anwendung der gemischten Methode zu bestimmen, jedoch mit einem Anteil Erwerb von 60 % und einem Anteil Haus halt von 40 % (S. 9 f.). Das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Vali deneinkommen erweise sich zudem als falsch. Auch sei ein Leidensabzug von 20 % zu gewähren. Weiter sei von einer Einschränkung im Haushalt von 50 % auszugehen. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 61 % und damit An spruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 10-11). Bei einer Invaliditätsbemessung mit einem Anteil Erwerb von 40 % und einem Anteil Haushalt von 60 %, wie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen, würde im Übrigen ein Anspruch auf ei ne halbe Invalidenrente resultieren. Die Anwendung der gemischten Methode erweise sich ohnehin als fraglich (S. 12). 3.
E. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt . Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Ge samtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und ge wichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 3.1 Dr. A.___ , Psychiatrie, Dr. B.___ , Orthopädie, Dr. C.___ , Neurologie, und Dr. D.___, Innere Medizin, von der Gutachtensstelle
Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 1 3. April 2015 (Urk. 7/ 26/ 3-45 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38): - Chronifiziertes linksbetontes cervikocephales Schmerzsyndrom bei - St atus nach ventra l er Spondylodese C5/6 ( November 2005)
wegen Radi kulop a thie C6 bei segmentaler Degeneration C5/6 und foraminaler S t eno se C5/6 links - Chronifiziertes thorakolumbales Schmerzsyndrom bei - St atus nach Spondylodese L4-S1 ( Oktober
2006) wegen Segmentdegene ration L4/5 und L5/S1 sowie - St atus nach Re-Operation Juli 2013 mit Spondylodese L 1 bis S 1 wegen epifusi oneller Stenose L3/4 sowie Facettengelenksarthrose und Osteo chondrose wegen epifusioneller Stenose L3/4 und Instabilität - Fortdauer von invalidisierenden Schmerzen im Bereich HWS und LWS. Mögliche Schraubenlockerung sowie Verletzung des Duralsackes nach Aktenlage nicht ausgeschlossen
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest (S. 38 f.): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Leichte frozen
shoulder rechts - Verdacht auf beginnende mediale Gonarthrose links - Präadipositas (BMI 27 kg/m 2 , Bauchumfang 97 cm) - Arterielle Hypertonie, seit cirka zehn Jahren bekannt - medikamen t ös behandelt -
1. Oktober 2013 (Prä-)Synkope, wahrscheinlich situativ/ vasovagal - Gemäss Akten gemischte Hyperl ipidämie (nach Angaben der Beschwerdefüh rerin
Fredrikson 2 B) - derzeitige Fibrat -Therapie mit Cedur - Substituierte Hypothyreose - Unklare rezidivierende Urtikaria, vermutlich medikamentös August 2013 - Migräne ohne Aura
Dazu führten sie aus, klinisch fänden sich im orthopädischen Bereich eine asymmetrische Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule bei verspann t er und verhärtete r paravertebraler Muskulatur, li nksbetont, ferner eine ausgeprägte Schmerzsymp t omatik bei Druck im thorakolumbalen Übergangsbereich, sich auf die gesamte Lendenwirbelsäule erstreckend . Die Beweglichkeit der gesamten Lendenwirbe l säule sei also nicht vorhanden, es besteh e eine ausgeprägte An satztendomyose an der Spina iliaca posterior , besonders links. Ferner bestehe der Befund einer leichten frozen
shoulder rechts. Neurologisch beständen keine über eine Schmerzhemmung hinausgehenden Paresen und keine Sensibilitäts störungen an den Armen . Die Beschwerdeführerin mache Angabe n einer Dysäs thesie und Dysalgesie an der Innenseite des linken Beines ab etwa Mitte Ober- bis Mitte Unterschenkel entsprechend dem Segment L 3. Im internistischen Be reich ergäben sich keine wesentlichen Befunde. Psychiatrisch bestehe im W e sentlichen ein unauffälliger psychopathologischer Status, eine leicht monotone Stimmlage und die Beschwerdeführerin sei im Gedankenfluss leicht beschleu nigt im Si nne des leicht agitiert-depressiven (S. 39).
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit seit mindestens Juli 2013 nicht mehr arbeitsfähig. Auch in einer dem körperlichen Leiden adaptier ten Tätigkeit, also einer wechselschichtigen, leichten Tätigkeit ohne Bücken und ohne Heben schwerer Lasten, sei sie in der Arbeitsfähigkeit zu 70 % einge schränkt, in der Tätigkeit als Hausfrau zu 50 % (S. 40).
E. 3.2 Auf entsprechende Anfrage von Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chi rurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ergänzten die Gutachter am 19. Mai 2015 (Urk. 7/28), es sei unbestritten, dass eine Spondylodese
lum bosakral über fünf Bewegungssegmente unter Einbezug des Sakrums zu hohen Belastungsspitzen im thorakolumbalen Übergangsbereich führe. Es würden sich hier degenerative Veränderungen entwickeln. Unweigerlich komme es zur Lo ckerung des Gefüges. Hinzu komme die muskuläre, punktuelle starke Überlas tung mit zunehmendem muskulärem Defizit, wodurch eine Stabilisierung der gesamten Wirbelsäule nicht mehr gewährleistet sei. Es liege auf der Hand, dass diese ungünstige statische Konstellation mit zunehmenden Schmerzen verbun den sein müsse. Eine ungünstige Haltung (langes Stehen, Bücken, Arbeit in vornübergebeugter Haltung) verstärke die Schmerzen weiter. Sitzen sei nur in geradgehaltener Wirbelsäule möglich, was keine ergonomische Haltung darstelle (S. 2).
E. 3.3 RAD-Arzt Dr. med. E.___ präzisierte das Belastungsprofil in seiner Stel lungnahme vom 29. Mai 2015 (Urk. 7/32/5 f.) in einer 30%igen angepassten Tä tigkeit wie folgt: „Körperlich wechselbelastende leichte Tätigkeiten unter Mei dung monotoner und oder repetitiver Fehlhaltungen des Rumpfes nach vorn gebeugt und oder verdreht, Meidung häufiger Überkopfarbeiten, Meidung dau erhafter schlagend stossender vibrierender Krafteinwirkungen, Meidung uner warteter asymmetrischer Lasteneinwirkungen, Meidung feuchtkalter und zugi ger Arbeitsumgebung, individueller Pausenrhythmus.“ 4. 4.1
Vorliegend ist ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Begutachtung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchti gungen in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr und in einer den Beschwer den angepassten Tätigkeit nur noch zu 30 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/26) . Ob sich ihr Gesundheitszustand sowie ihre Arbeitsfähigkeit anschliessend bis zum Erlass der angefochte nen Verfügung verschlechtert haben (vgl. Urk. 3/3 und Urk. 3/4) , kann mit Blick auf den Verfahrensausgang bezüglich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. E. 6.3 hernach) offen bleiben. Zu prüfen ist hingegen unter anderem die Qualifikation der Beschwerdeführerin. 4.2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträc h ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl . BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe mess un gs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lens ent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind in dessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitbe rück sich tigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliess lich – los gelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Le benserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bun desgerichts 9C_287/2013 vom 8. November
2013 E.
E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 4.3
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 1. September 2014 (Urk. 7/13 ) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, bei guter Gesundheit würde sie weiterhin ei ner 40%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Mehr arbeiten würde sie nicht wollen, da sie mit dem Haus und dem Hund genug beschäftigt sei. Sie habe jedoch im mer etwas dazu verdienen und nicht vom Ehemann abhängig sein wollen. Eige nes Geld zu haben, sei ihr wichtig (S. 5). Hiervon ist grundsätzlich auszugehen. Im Einwand- und Beschwerdeverfahren machte sie zwar geltend, im Jahre 2006, mithin vor dem Beginn der Rückenschmerzen und vor der Aufgabe ihrer Er werbstätigkeit, in einem grösseren Pensum tätig gewesen zu sein (Urk. 7/38 S. 5 und Urk. 1 S. 10). 2006 arbeitete die Beschwerdeführerin aber lediglich von Ja nuar bis Mai. Ab Juli bis November 2006 bezog sie Arbeitslosenentschädigung. Auch wenn das Einkommen der fünf Monate auf ein Jahr umgerechnet würde, ergäbe sich lediglich ein Betrag zwischen demjenigen für 2004 und 2005. Das behauptete höhere Pensum (60 %) ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb da von auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin wie in den letzten zehn Jah ren, auch weiterhin nicht mehr als 40 % gearbeitet hätte (vgl. zum Ganzen IK-Auszug Urk. 7/7/4). Auch dass sie ab 2002 aus gesundheitlichen Gründen höchstens in einem 40 %-Pensum arbeitete, ist aktenmässig nicht belegt. Zu be rücksichtigen ist diesbezüglich ohnehin, dass (nicht echtzeitliche) nachträgliche Annahmen und spekula tive Überlegungen, wie etwa eine nach Jahren rückwir kend festgelegte medi zinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, zum rechtsgenüg lichen Nachweis einer relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht ausreichen (Urteil des Bundesgerichts 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin ist seit 1994 in zweiter Ehe verheiratet, ihre Tochter wurde im Jahre 2000 volljährig (vgl. Urk. 7/2/2) und ist schon seit Jahren nicht mehr unterstützungsbedürftig. Dennoch hat die Beschwerdeführerin ihr Arbeits pensum seit 1996 nie auf mehr als 40 % erhöht. Der Ehemann der Beschwerde führerin erzielt ein Einkommen von Fr. 11‘000.-- (Urk. 7/13 S. 4). Die Be schwerdeführerin steuerte mit ihrer Erwerbstätigkeit rund weitere Fr. 2‘000.-- pro Monat an den Unterhalt des Ehepaares bei (Urk. 7/7/4). Dem gegenüber ste hen unter anderem Hypothekarzinsen von monatlich rund Fr. 350.-- und Kran kenkassenprämien von Fr. 850.-- (Urk. 7/13 S. 4). Bei dieser finanziellen Situa tion ist nicht davon auszugehen, dass das Ehepaar zwingend auf einen höheren Verdienst der Beschwerdeführerin angewiesen gewesen wäre. Eine mehr als 40%ige Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit lässt sich jedenfalls auch daraus nicht ableiten.
Die Summe der einzelnen Aspekte der erwerblichen Umstände der Beschwerde führerin legen damit nahe, dass sie bei intakter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 % nachgegangen wäre. Ausschlaggebend ist - neben ihrer Aussage der ers ten Stunde in eben diesem Sinne (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 mit Hinweis )
- ihre Erwerbsbiografie, gemäss welcher sie im Zeit punkt der Erwerbsaufgabe aufgrund der Rückenbe schwerden bereits während zehn Jahren aus nicht medizinischen Gründen durchschnittlich in höchstens diesem Umfang erwerbstätig war. Die Beschwer deführerin ist damit als zu 40 % erwerbs- und zu 60 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin kritisierte die im Haushalt s bericht vom 1. September 2014 ( Urk. 7/13) festgehaltenen Einschränkungen in den Bereichen „Einkauf und weitere Besorgungen“ sowie „Wäsche und Kleiderpflege“. Hierzu ist festzu halten, dass die Beschwerdegegnerin im letztgenannten Bereich eine Einschrän kung von immerhin 40 % anerkannte (S. 8), was angemessen erscheint. In Be zug auf den Bereich „Einkauf und weitere Besorgungen“ wies die Beschwerde gegnerin zu Recht auf die dem Ehemann der Beschwerdeführerin auferlegte Schadenminderungspflicht hin. Im Übrigen würde selbst bei einer Einschrän kung von - vorliegend bei Weitem nicht angemessenen - 80 % für „ Wäsche und Kleiderpflege “ kein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bestehen (Einschränkung im Haushalt von in diesem Falle 49 %, gewichtet zu 60 %, ergäbe einen Teilinvaliditätsgrad von 29.4 %, der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich beträgt 40 % [vgl. dazu E. 6. hernach]), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Zwar ist die Beschwerdeführerin gemäss den Z.___-Gutachtern im Haushalt zu 50 % eingeschränkt, doch begründeten die Gutach ter dies weniger detailliert als die Beschwerdegegnerin im Haushaltsbericht. Oh nehin dürften die Gutachter die Schadenminderungspflicht des Ehemannes nicht berücksichtigt haben, weshalb ihrer diesbezüglichen Einschätzung nicht zu folgen ist. Es besteht damit kein Anlass, von den anlässlich der Haushaltsab klärung gemachten Feststellungen abzuweichen, womit von einer 41%igen Ein schränkung im Aufgabenbereich auszugehen ist. Dies ergibt bei einer Gewich tung zu 60 % einen Teilinvaliditätsgrad von 24.6 %. 5.2
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die Anwendung der gemischte n Methode erweise sich als fraglich , ist festzuhalten,
dass das Bundesgericht in Umsetzung des Urteils des EGMR in Sachen Di Trizio vom 2. Februar 2016 festgehalten hat, dass die gemischte Methode nach geltender Praxis nicht per se als diskriminie rend erachtet wird. Lediglich sei es konventionswidrig, wenn für die revisions weise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente allein familiäre Grün de (wie die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerb stätig“ sprechen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4, 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4 sowie IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016). Diese Konstellation ist vorliegend nicht gegeben.
E. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invali dität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Li nie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienan gehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlohnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiese nermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu be rücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die oh ne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungs leistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttä tigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmit glieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied fin den lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. 2.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bestritt zudem die Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters.
E. 6.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sich te n keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Um ständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten mass gebend sind (Urteil
des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für ei nen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Be reich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erla uben (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin ist auch in einer körperlich wechselbelastenden leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit eines individuellen Pausenrhythmus, ohne repeti tive Fehlhaltungen des Rumpfes nach vorn gebeugt oder verdreht, ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne dauerhafte schlagend stossende vibrierende Kraftein wirkungen, ohne unerwartete asymmetrische Lasteneinwirkungen und ohne feuchtkalte und zugige Arbeitsumgebung lediglich zu 30 % arbeitsfähig. Von der diesbezüglichen Einschätzung der Z.___-Gutachter konnte die Beschwerde führerin im August 2015 Kenntnis nehmen (Urk. 7/30, vgl. auch Urk. 7/26/44). Zu diesem Zeitpunkt war sie 59 Jahre und 10 Monate alt. Bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieb ihr damit nur noch die kurze Aktivitätsdauer von rund 4 Jahren. Die Beschwerdeführerin hat eine Lehre als Zahnarztgehilfin gemacht und in diesem Beruf während 17 Jahren gearbeitet. Anschliessend war sie meh rere Jahre als Farb- und Modestilberaterin tätig (Urk. 7/26/13). Diese Tätigkeiten sind ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar. Auch in einer gut angepassten Tätigkeit ist sie nur noch zu 30 % arbeitsfähig. Aufgrund ihrer Rückenbeschwerden ist sie zudem bereits seit mehr als zehn Jahren n icht mehr erwerbstätig.
Unlängst ist das Bundesgericht im Urteil 9C_183/2017 vom 3 0. Oktober 2017 bei einer im relevanten Zeitpunkt knapp 59 Jahre alten Versicherten mit einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % und einer ausgeprägten arbeitsmarktlichen Desin tegration mit praktisch keinen Anstellungschancen von einer vollständigen Er werbsunfähigkeit ausgegangen (E. 5.2.1). Die Beschwerdeführerin ist zwar deut lich weniger lange abwesend vom Arbeitsmarkt, doch war sie im relevanten Zeitpunkt bereits ein Jahr älter als die Versicherte und ist in ihrer Arbeitsfähig keit erheblich stärker eingeschränkt. Angesichts dieser persönlichen und berufli chen Gegebenheiten ist davon auszu gehen, dass auch die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine n Arbeitgeber mehr gefunden hätte, de r sie für eine geeignete Verwei stätigkeit eingestellt hätte. Namentlich die Um stände, dass sie im massgebenden Zeitpunkt nur noch rund 4 Jahre vor ihrer Pensionierung stand, einen Berufs wechsel hätte machen müssen und auch in ei ner angepassten Tätigkeit höchs tens noch zu 30 % arbeitsfähig gewesen wäre, hätten einen durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise davon abgehal ten, die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahren h eit sowie alters-, und krankheitsbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in ju ngem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.2). Eine allfällige Restarbeitsfähigkeit wäre damit nicht mehr verwertbar gewesen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1). Ist die Restarbeitsf ähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor.
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Erwerbstätigkeit folglich zu 100 % einge schränkt, was bei einer Gewichtung zu 4 0 % einen Teilinvaliditätsgrad von 4 0 % ergibt. Der Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich beträgt 24.6 %, der Gesamtinvaliditätsgrad d amit 65 %. Die Beschwerdeführerin hat folglich ab
1. Juli 2014
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . Die Beschwerde ist somit teil weise gutzuheissen .
E. 7 1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.
E. 7.2 Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Ge richt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
26. Mai 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab
1. Juli 2014 Anspruch auf eine Dreivier telsr ente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
E. 9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess- ent schädigung von Fr. 2 ‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00682 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 27. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1 .
Die 1955 geborene X.___ war nach einer Lehre als Zahnarztge hilfin zuletzt von Oktober 2003 bis Mai 2006 als Farb- und Modestilberaterin bei der Y.___ AG angestellt. Am 10. Dezember 2014 (richtig: 2013; vgl. Eingangsstempel auf Urk. 7/2/1 sowie Aktenverzeichnis und Urk. 7/5) meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und Depres sionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, liess die Versicherte insbesondere durch Gutachtensstelle
Z.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 1 3. April 2015; Urk. 7/ 26/ 3-45) und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 1. September 2014; Urk. 7/13). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/34, 35, 38 und 41) sprach sie der Versicherten mit Ver fügung vom 26. Mai 2016 gestützt auf eine 42%ige Einschränkung im Erwerbs bereich (hypothetische Erwerbstätigkeit 40 %) und eine Einschränkung von 41 % im Haushalt (Anteil 60 %) ab 1. Juli 2014 eine Viertelsrente zu (Ge samtinvaliditätsgrad 42 %; Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 13. Juni 2016 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 26. Mai 2016 sei insofern abzuändern, als die Vo r- instanz zu verpflichten sei, ihr ab 1. Juli 2014 eine ganze Invalidenrente zu ge währen. Eventualiter sei sie zu verpflichten, ihr ab 1. Juli 2014 eine Dreiviertel rente auszurichten. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzu weisen und diese zu verpflichten, nach der Vornahme zusätzlicher Abklärungen neu über den Anspruch auf eine höhere Rente als die zugesprochene zu ent scheiden. Am 25. Juli 2016 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze o der teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un entgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt . Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Ge samtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und ge wichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich ( Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invali dität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Li nie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienan gehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlohnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiese nermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu be rücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die oh ne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungs leistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttä tigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmit glieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied fin den lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 26. Mai 2016 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin ihrer Tätigkeit als Farb- und Modestilberaterin zu einem Pensum von 40 % nachgehen würde, die restlichen 60 % würden in den Aufga benbereich fallen. Ihr sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 30 % zumutbar. Es werde beim Einkommen mit Behinderung ein Leidensabzug von 15 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung einer 41%igen Einschränkung im Haushalt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 42 % und damit Anspruch auf ei ne Viertelsrente . Von der gemischten Methode sei weiterhin auszugehen (S. 2-4). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr und in einer angepassten Tä tigkeit nur noch zu 30 % arbeitsfähig. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 50 %. Sie sei bald 61 Jahre alt. Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei aufgrund dieser Fakten erheblich in Frage gestellt. Es stehe ihr deshalb ab 1. Juli 2014 eine ganze Invalidenrente zu (S. 7-9). Sollte dem nicht gefolgt wer den können, sei die Invalidität unter Anwendung der gemischten Methode zu bestimmen, jedoch mit einem Anteil Erwerb von 60 % und einem Anteil Haus halt von 40 % (S. 9 f.). Das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Vali deneinkommen erweise sich zudem als falsch. Auch sei ein Leidensabzug von 20 % zu gewähren. Weiter sei von einer Einschränkung im Haushalt von 50 % auszugehen. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 61 % und damit An spruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 10-11). Bei einer Invaliditätsbemessung mit einem Anteil Erwerb von 40 % und einem Anteil Haushalt von 60 %, wie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen, würde im Übrigen ein Anspruch auf ei ne halbe Invalidenrente resultieren. Die Anwendung der gemischten Methode erweise sich ohnehin als fraglich (S. 12). 3. 3.1
Dr. A.___ , Psychiatrie, Dr. B.___ , Orthopädie, Dr. C.___ , Neurologie, und Dr. D.___, Innere Medizin, von der Gutachtensstelle
Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 1 3. April 2015 (Urk. 7/ 26/ 3-45 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38): - Chronifiziertes linksbetontes cervikocephales Schmerzsyndrom bei - St atus nach ventra l er Spondylodese C5/6 ( November 2005)
wegen Radi kulop a thie C6 bei segmentaler Degeneration C5/6 und foraminaler S t eno se C5/6 links - Chronifiziertes thorakolumbales Schmerzsyndrom bei - St atus nach Spondylodese L4-S1 ( Oktober
2006) wegen Segmentdegene ration L4/5 und L5/S1 sowie - St atus nach Re-Operation Juli 2013 mit Spondylodese L 1 bis S 1 wegen epifusi oneller Stenose L3/4 sowie Facettengelenksarthrose und Osteo chondrose wegen epifusioneller Stenose L3/4 und Instabilität - Fortdauer von invalidisierenden Schmerzen im Bereich HWS und LWS. Mögliche Schraubenlockerung sowie Verletzung des Duralsackes nach Aktenlage nicht ausgeschlossen
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest (S. 38 f.): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Leichte frozen
shoulder rechts - Verdacht auf beginnende mediale Gonarthrose links - Präadipositas (BMI 27 kg/m 2 , Bauchumfang 97 cm) - Arterielle Hypertonie, seit cirka zehn Jahren bekannt - medikamen t ös behandelt -
1. Oktober 2013 (Prä-)Synkope, wahrscheinlich situativ/ vasovagal - Gemäss Akten gemischte Hyperl ipidämie (nach Angaben der Beschwerdefüh rerin
Fredrikson 2 B) - derzeitige Fibrat -Therapie mit Cedur - Substituierte Hypothyreose - Unklare rezidivierende Urtikaria, vermutlich medikamentös August 2013 - Migräne ohne Aura
Dazu führten sie aus, klinisch fänden sich im orthopädischen Bereich eine asymmetrische Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule bei verspann t er und verhärtete r paravertebraler Muskulatur, li nksbetont, ferner eine ausgeprägte Schmerzsymp t omatik bei Druck im thorakolumbalen Übergangsbereich, sich auf die gesamte Lendenwirbelsäule erstreckend . Die Beweglichkeit der gesamten Lendenwirbe l säule sei also nicht vorhanden, es besteh e eine ausgeprägte An satztendomyose an der Spina iliaca posterior , besonders links. Ferner bestehe der Befund einer leichten frozen
shoulder rechts. Neurologisch beständen keine über eine Schmerzhemmung hinausgehenden Paresen und keine Sensibilitäts störungen an den Armen . Die Beschwerdeführerin mache Angabe n einer Dysäs thesie und Dysalgesie an der Innenseite des linken Beines ab etwa Mitte Ober- bis Mitte Unterschenkel entsprechend dem Segment L 3. Im internistischen Be reich ergäben sich keine wesentlichen Befunde. Psychiatrisch bestehe im W e sentlichen ein unauffälliger psychopathologischer Status, eine leicht monotone Stimmlage und die Beschwerdeführerin sei im Gedankenfluss leicht beschleu nigt im Si nne des leicht agitiert-depressiven (S. 39).
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit seit mindestens Juli 2013 nicht mehr arbeitsfähig. Auch in einer dem körperlichen Leiden adaptier ten Tätigkeit, also einer wechselschichtigen, leichten Tätigkeit ohne Bücken und ohne Heben schwerer Lasten, sei sie in der Arbeitsfähigkeit zu 70 % einge schränkt, in der Tätigkeit als Hausfrau zu 50 % (S. 40). 3.2
Auf entsprechende Anfrage von Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chi rurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ergänzten die Gutachter am 19. Mai 2015 (Urk. 7/28), es sei unbestritten, dass eine Spondylodese
lum bosakral über fünf Bewegungssegmente unter Einbezug des Sakrums zu hohen Belastungsspitzen im thorakolumbalen Übergangsbereich führe. Es würden sich hier degenerative Veränderungen entwickeln. Unweigerlich komme es zur Lo ckerung des Gefüges. Hinzu komme die muskuläre, punktuelle starke Überlas tung mit zunehmendem muskulärem Defizit, wodurch eine Stabilisierung der gesamten Wirbelsäule nicht mehr gewährleistet sei. Es liege auf der Hand, dass diese ungünstige statische Konstellation mit zunehmenden Schmerzen verbun den sein müsse. Eine ungünstige Haltung (langes Stehen, Bücken, Arbeit in vornübergebeugter Haltung) verstärke die Schmerzen weiter. Sitzen sei nur in geradgehaltener Wirbelsäule möglich, was keine ergonomische Haltung darstelle (S. 2). 3.3
RAD-Arzt Dr. med. E.___ präzisierte das Belastungsprofil in seiner Stel lungnahme vom 29. Mai 2015 (Urk. 7/32/5 f.) in einer 30%igen angepassten Tä tigkeit wie folgt: „Körperlich wechselbelastende leichte Tätigkeiten unter Mei dung monotoner und oder repetitiver Fehlhaltungen des Rumpfes nach vorn gebeugt und oder verdreht, Meidung häufiger Überkopfarbeiten, Meidung dau erhafter schlagend stossender vibrierender Krafteinwirkungen, Meidung uner warteter asymmetrischer Lasteneinwirkungen, Meidung feuchtkalter und zugi ger Arbeitsumgebung, individueller Pausenrhythmus.“ 4. 4.1
Vorliegend ist ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Begutachtung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchti gungen in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr und in einer den Beschwer den angepassten Tätigkeit nur noch zu 30 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/26) . Ob sich ihr Gesundheitszustand sowie ihre Arbeitsfähigkeit anschliessend bis zum Erlass der angefochte nen Verfügung verschlechtert haben (vgl. Urk. 3/3 und Urk. 3/4) , kann mit Blick auf den Verfahrensausgang bezüglich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. E. 6.3 hernach) offen bleiben. Zu prüfen ist hingegen unter anderem die Qualifikation der Beschwerdeführerin. 4.2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträc h ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl . BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe mess un gs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lens ent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind in dessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitbe rück sich tigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliess lich – los gelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Le benserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bun desgerichts 9C_287/2013 vom 8. November
2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 4.3
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 1. September 2014 (Urk. 7/13 ) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, bei guter Gesundheit würde sie weiterhin ei ner 40%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Mehr arbeiten würde sie nicht wollen, da sie mit dem Haus und dem Hund genug beschäftigt sei. Sie habe jedoch im mer etwas dazu verdienen und nicht vom Ehemann abhängig sein wollen. Eige nes Geld zu haben, sei ihr wichtig (S. 5). Hiervon ist grundsätzlich auszugehen. Im Einwand- und Beschwerdeverfahren machte sie zwar geltend, im Jahre 2006, mithin vor dem Beginn der Rückenschmerzen und vor der Aufgabe ihrer Er werbstätigkeit, in einem grösseren Pensum tätig gewesen zu sein (Urk. 7/38 S. 5 und Urk. 1 S. 10). 2006 arbeitete die Beschwerdeführerin aber lediglich von Ja nuar bis Mai. Ab Juli bis November 2006 bezog sie Arbeitslosenentschädigung. Auch wenn das Einkommen der fünf Monate auf ein Jahr umgerechnet würde, ergäbe sich lediglich ein Betrag zwischen demjenigen für 2004 und 2005. Das behauptete höhere Pensum (60 %) ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb da von auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin wie in den letzten zehn Jah ren, auch weiterhin nicht mehr als 40 % gearbeitet hätte (vgl. zum Ganzen IK-Auszug Urk. 7/7/4). Auch dass sie ab 2002 aus gesundheitlichen Gründen höchstens in einem 40 %-Pensum arbeitete, ist aktenmässig nicht belegt. Zu be rücksichtigen ist diesbezüglich ohnehin, dass (nicht echtzeitliche) nachträgliche Annahmen und spekula tive Überlegungen, wie etwa eine nach Jahren rückwir kend festgelegte medi zinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, zum rechtsgenüg lichen Nachweis einer relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht ausreichen (Urteil des Bundesgerichts 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin ist seit 1994 in zweiter Ehe verheiratet, ihre Tochter wurde im Jahre 2000 volljährig (vgl. Urk. 7/2/2) und ist schon seit Jahren nicht mehr unterstützungsbedürftig. Dennoch hat die Beschwerdeführerin ihr Arbeits pensum seit 1996 nie auf mehr als 40 % erhöht. Der Ehemann der Beschwerde führerin erzielt ein Einkommen von Fr. 11‘000.-- (Urk. 7/13 S. 4). Die Be schwerdeführerin steuerte mit ihrer Erwerbstätigkeit rund weitere Fr. 2‘000.-- pro Monat an den Unterhalt des Ehepaares bei (Urk. 7/7/4). Dem gegenüber ste hen unter anderem Hypothekarzinsen von monatlich rund Fr. 350.-- und Kran kenkassenprämien von Fr. 850.-- (Urk. 7/13 S. 4). Bei dieser finanziellen Situa tion ist nicht davon auszugehen, dass das Ehepaar zwingend auf einen höheren Verdienst der Beschwerdeführerin angewiesen gewesen wäre. Eine mehr als 40%ige Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit lässt sich jedenfalls auch daraus nicht ableiten.
Die Summe der einzelnen Aspekte der erwerblichen Umstände der Beschwerde führerin legen damit nahe, dass sie bei intakter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 % nachgegangen wäre. Ausschlaggebend ist - neben ihrer Aussage der ers ten Stunde in eben diesem Sinne (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 mit Hinweis )
- ihre Erwerbsbiografie, gemäss welcher sie im Zeit punkt der Erwerbsaufgabe aufgrund der Rückenbe schwerden bereits während zehn Jahren aus nicht medizinischen Gründen durchschnittlich in höchstens diesem Umfang erwerbstätig war. Die Beschwer deführerin ist damit als zu 40 % erwerbs- und zu 60 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin kritisierte die im Haushalt s bericht vom 1. September 2014 ( Urk. 7/13) festgehaltenen Einschränkungen in den Bereichen „Einkauf und weitere Besorgungen“ sowie „Wäsche und Kleiderpflege“. Hierzu ist festzu halten, dass die Beschwerdegegnerin im letztgenannten Bereich eine Einschrän kung von immerhin 40 % anerkannte (S. 8), was angemessen erscheint. In Be zug auf den Bereich „Einkauf und weitere Besorgungen“ wies die Beschwerde gegnerin zu Recht auf die dem Ehemann der Beschwerdeführerin auferlegte Schadenminderungspflicht hin. Im Übrigen würde selbst bei einer Einschrän kung von - vorliegend bei Weitem nicht angemessenen - 80 % für „ Wäsche und Kleiderpflege “ kein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bestehen (Einschränkung im Haushalt von in diesem Falle 49 %, gewichtet zu 60 %, ergäbe einen Teilinvaliditätsgrad von 29.4 %, der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich beträgt 40 % [vgl. dazu E. 6. hernach]), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Zwar ist die Beschwerdeführerin gemäss den Z.___-Gutachtern im Haushalt zu 50 % eingeschränkt, doch begründeten die Gutach ter dies weniger detailliert als die Beschwerdegegnerin im Haushaltsbericht. Oh nehin dürften die Gutachter die Schadenminderungspflicht des Ehemannes nicht berücksichtigt haben, weshalb ihrer diesbezüglichen Einschätzung nicht zu folgen ist. Es besteht damit kein Anlass, von den anlässlich der Haushaltsab klärung gemachten Feststellungen abzuweichen, womit von einer 41%igen Ein schränkung im Aufgabenbereich auszugehen ist. Dies ergibt bei einer Gewich tung zu 60 % einen Teilinvaliditätsgrad von 24.6 %. 5.2
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die Anwendung der gemischte n Methode erweise sich als fraglich , ist festzuhalten,
dass das Bundesgericht in Umsetzung des Urteils des EGMR in Sachen Di Trizio vom 2. Februar 2016 festgehalten hat, dass die gemischte Methode nach geltender Praxis nicht per se als diskriminie rend erachtet wird. Lediglich sei es konventionswidrig, wenn für die revisions weise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente allein familiäre Grün de (wie die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerb stätig“ sprechen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4, 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4 sowie IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016). Diese Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. 6. 6.1
Die Beschwerdeführerin bestritt zudem die Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters. 6.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sich te n keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Um ständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten mass gebend sind (Urteil
des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für ei nen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Be reich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erla uben (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 6.3
Die Beschwerdeführerin ist auch in einer körperlich wechselbelastenden leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit eines individuellen Pausenrhythmus, ohne repeti tive Fehlhaltungen des Rumpfes nach vorn gebeugt oder verdreht, ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne dauerhafte schlagend stossende vibrierende Kraftein wirkungen, ohne unerwartete asymmetrische Lasteneinwirkungen und ohne feuchtkalte und zugige Arbeitsumgebung lediglich zu 30 % arbeitsfähig. Von der diesbezüglichen Einschätzung der Z.___-Gutachter konnte die Beschwerde führerin im August 2015 Kenntnis nehmen (Urk. 7/30, vgl. auch Urk. 7/26/44). Zu diesem Zeitpunkt war sie 59 Jahre und 10 Monate alt. Bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieb ihr damit nur noch die kurze Aktivitätsdauer von rund 4 Jahren. Die Beschwerdeführerin hat eine Lehre als Zahnarztgehilfin gemacht und in diesem Beruf während 17 Jahren gearbeitet. Anschliessend war sie meh rere Jahre als Farb- und Modestilberaterin tätig (Urk. 7/26/13). Diese Tätigkeiten sind ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar. Auch in einer gut angepassten Tätigkeit ist sie nur noch zu 30 % arbeitsfähig. Aufgrund ihrer Rückenbeschwerden ist sie zudem bereits seit mehr als zehn Jahren n icht mehr erwerbstätig.
Unlängst ist das Bundesgericht im Urteil 9C_183/2017 vom 3 0. Oktober 2017 bei einer im relevanten Zeitpunkt knapp 59 Jahre alten Versicherten mit einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % und einer ausgeprägten arbeitsmarktlichen Desin tegration mit praktisch keinen Anstellungschancen von einer vollständigen Er werbsunfähigkeit ausgegangen (E. 5.2.1). Die Beschwerdeführerin ist zwar deut lich weniger lange abwesend vom Arbeitsmarkt, doch war sie im relevanten Zeitpunkt bereits ein Jahr älter als die Versicherte und ist in ihrer Arbeitsfähig keit erheblich stärker eingeschränkt. Angesichts dieser persönlichen und berufli chen Gegebenheiten ist davon auszu gehen, dass auch die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine n Arbeitgeber mehr gefunden hätte, de r sie für eine geeignete Verwei stätigkeit eingestellt hätte. Namentlich die Um stände, dass sie im massgebenden Zeitpunkt nur noch rund 4 Jahre vor ihrer Pensionierung stand, einen Berufs wechsel hätte machen müssen und auch in ei ner angepassten Tätigkeit höchs tens noch zu 30 % arbeitsfähig gewesen wäre, hätten einen durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise davon abgehal ten, die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahren h eit sowie alters-, und krankheitsbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in ju ngem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.2). Eine allfällige Restarbeitsfähigkeit wäre damit nicht mehr verwertbar gewesen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1). Ist die Restarbeitsf ähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor. 6.4
Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Erwerbstätigkeit folglich zu 100 % einge schränkt, was bei einer Gewichtung zu 4 0 % einen Teilinvaliditätsgrad von 4 0 % ergibt. Der Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich beträgt 24.6 %, der Gesamtinvaliditätsgrad d amit 65 %. Die Beschwerdeführerin hat folglich ab
1. Juli 2014
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . Die Beschwerde ist somit teil weise gutzuheissen . 7.
7. 1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Ge richt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
26. Mai 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab
1. Juli 2014 Anspruch auf eine Dreivier telsr ente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess- ent schädigung von Fr. 2 ‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher