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IV.2016.00681

Erstanmeldung, kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen, keine Verletzung der Untersuchungspflicht, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-01-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1972 geborene X.___ verfügt über keine Berufsausbildung und arbei tete seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 unter anderem als Hilfsschaler, Gerüstmonteur und Hilfsmaler. Am 1 5. Januar 2013 verunfallte er während der Arbeit und stürzte auf den Rücken. Daraufhin wurde er auf grund von Rückenproblemen während mehrerer Wochen im Z.___ und in der A.___ behandelt ( Urk. 7/2- 3 u. Urk. 7/6 ). Vom 1. September 2014 bis 2 7. Februar 2015 war X.___ als Hilfsmaler bei der B.___ tätig ( vgl. Urk. 7/ 1 6). Im Juni 2015 attes tierte ihm dessen Hausarzt

Dr. med. C.___ aufgrund einer akuten Verschlechterung der Rückenbeschwerden eine bis auf weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/2 / 1). In der Folge meldete sich X.___ am 2 7. August 2015 unter Hinweis auf seine Rücken schmer zen bei der Inva lidenversicherung zum Rentenbezug an ( Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin die Akten des Unfallversicherers bei ( Urk. 7/14) und holte nebst dem Ausz u g aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/15) Auskünfte der letzten Arbeitgeberin ( Urk. 7/16) sowie einen Bericht des Hausarztes ( Urk. 7/25) und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein ( Urk. 7/26 / 3). In der Folge verneinte die IV-Stelle nach ergangenem Vor be scheid ( Urk. 7/27) mit Verfügung vom 1 3. Mai 2016 einen Rentenanspruch ( Urk. 2

= Urk. 7/29). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 3. Mai 2016 ( Urk.

2) liess der Versicherte, vertre ten durch die sozialen Dienste der Stadt Zürich,

MLaw

Y.___ , Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung auf zuheben und es sei ihm eine halbe Rente beginnend ab Februar 2016 zuzu sprechen. Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten anzuordnen. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hin sicht ersuchte X.___ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juli 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Dem Beschwer deführer bewilligte das Gericht mit Verfügung vom 2 7. Juli 2016 die unent geltliche Prozessführung und stellte ihm überdies die Beschwerdeantwort zu ( Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI

2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine Rente der Invali den versicherung zusteht. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren abschlägigen Rentenentscheid damit, dass der Beschwerdeführer gemäss den erfolgten Abklärungen am 1 5. Januar 2013 verunfallt sei , was eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Seit dem 1 5. Juni 2013 sei er jedoch in seiner ange stammten Tätigkeit als Hilfsmaler wieder zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 2 = Urk. 7/29). 2.3

Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die Beschwerde gegne rin hauptsächlich auf den Austrittsbericht der A.___ vom 2 1. Juni 2013 stütze, in welchem dem Beschwerdeführer innert acht Wochen nach dem Unfall eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine mittelschwere Arbeit prognostiziert w o rde n sei . Dieser Austrittsbericht sei nicht mehr aktuell und Dr. C.___ habe im Bericht vom 2 8. Dezember 2015 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten attestiert. Es sei weder ein Gutachten angeordnet, noch sei der Beschwerdeführer durch den RAD untersucht worden. Dieser unterstelle dem behandelnden Arzt, er habe einen Gefälligkeitsbericht ausgestellt, der mangels Befunden nicht nachvollziehbar sei. Hierbei werde nicht beachtet, dass nach dem Unfall im Januar 2013 zunächst wieder während sechs Monaten eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden habe und es erst Ende Mai 2015 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Damit habe sich die gesundheitliche Situation in den drei Jahren seit dem Unfall offensichtlich verändert, weshalb sich die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Untersuchungspflicht nicht mit einer Aktenbeurteilung des RAD-Arztes hätte begnügen dürfen. Ein solches Vorgehen sei stossend und widerspreche einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung ( Urk. 1 S. 4 f.). 3. 3.1

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich folgendermassen dar: Laut Austrittsbericht der A.___ vom 2 1. Juni 2013 wurden beim Beschwerdeführer nach dessen Unfall ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, erosive

Osteochondrosen L3/L4 und L4/L5 sowie Spon dylarthrosen diagnostiziert ( Urk. 7/2 / 2). Das Ausmass der vom Versicherten demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivier baren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildge benden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die leichten Osteochondrosen und die leichte Spondyl ar throse seien als degenerativ und folglich vorbestehend zu interpretieren ( Urk. 7/2 / 3 f.). Die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behand lungsprogramm hätten auf eine erhebliche Symptomausweitung hinge wiesen. Zudem sei die Beschreibung der Schmerzen wenig differenziert und das Schmerzverhalten nicht adäquat gewesen. Ferner habe sich der Versi cherte im Gespräch an Informationen und Anregungen über einen besseren Umgang mit Schmerzen nicht interessiert gezeigt und die erlernten Coping strategien nur teilweise angewandt ( Urk. 7/2 / 5). In Bezug auf die berufliche Tätigkeit sei davon auszugehen, dass innert 8 Wochen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliegen werde ( Urk. 7/2 / 3). 3.2

Dr. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 2 8. Dezember 2015 ( Urk. 7/25) aus, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit voll arbeitsunfähig und für eine körperlich leichte Tätigkeit wahrscheinlich langfristig zu 50 % arbeitsunfähig sei ( Ziff. 1.4 und 1.7). Als Ursache hierfür nannte Dr. C.___ das chroni sche lumbovertebrale Schmerzsyndrom mit erosiver

Osteochondrose L3/L4 und L4/L5 sowie mit Spondylarthrosen ( Ziff. 1.1). X.___ könne sich gelegentlich kaum bewegen. Allerdings sei eine Untersuchung der Wirbel säule wegen der Schmerzen meistens kaum möglich ( Ziff. 1.4). 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt am RAD für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, legte in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2016 dar, dass der Beschwerdeführer von der A.___ am 1 4. Juni 2013 nach vollziehbar als voll arbeitsfähig beurteilt worden sei. Mangels Erwä h nung von entsprechenden Befunde n sei hingegen der Arztbericht von Dr. C.___

nicht nachvollziehbar; es handle sich hinsichtlich der angege benen Arbeits unfähigkeit wohl um einen Gefälligkeits-Arztbericht. Es erfolge auch keine fachärztliche orthopädische/rheuma tologische/psych ia tri sche The rapie, obwohl davon auszugehen sei, dass eine solche zu einer rele vanten Besse rung der Symptomatik führen würde ( Urk. 7/26 / 3 f.). 4. 4.1

Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdar stellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2

je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 III 321 E. 3.2 f. , SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39). 4.2

Grundsätzlich setzt der Nachweis einer Invalidität im Rechtssinn eine gesund heitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objekti vierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E.

9.4). Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizi nisches Substrat, das fachärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nach gewiese nermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beein trächtigt. Eine Anspruchsberechtigung setzt dabei stets eine nachvoll zieh bare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus, wobei für die Eignung eines Gesund heits schadens , die Leistungsfähigkeit erheblich einzuschränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung ent scheidend ist (BGE 127 V 294 E. 4c) .

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt. Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistun gen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde – der Ver waltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art, eingetreten ist (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1) . 4.3

Die IV-Stelle stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung entspre chend der Auffassung ihres RAD ( Urk. 7/26 /

3) auf den Austrittsbericht der A.___ vom 2 1. Juni 2013 ( Urk. 7/2 /2-9 ). Dieser basiert auf mehreren fachärztlichen Untersuchungen, wobei im Rahmen der Erhebung der Befunde auch die Schilderungen des Beschwerdeführers Berücksichtigung fanden. Gegen das Vorgehen der IV-Stelle wendet jener nun ein, dass einer seits dieser Austrittsbericht nicht mehr aktuell sei und ihm andererseits sein behandelnder Arzt Dr. C.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten attestiert habe ( Urk. 1 S. 4 f.). Beide Argumente über zeugen indes aus folgenden Gründen nicht:

Zwar wurde der Austrittsbericht der A.___ tatsächlich bereits im Juni 2013 erstellt. Ein Vergleich dieses Aktenstücks mit dem Arztbericht von Dr. C.___ ( Urk. 7/25) zeigt jedoch , dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zwischenzeitlich in objektiver Hinsicht nicht verändert hat; so blieb namentlich die Diagnose dieselbe wie vor dreieinhalb Jahren. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der vom Beschwerdeführer vorge brachte Umstand, dass er von September 2014 bis Februar 2015 wieder erwerbstätig war ( Urk. 7/6), diese Schlussfolgerung zu relativeren vermögen soll. Entscheidend ist vielmehr, dass der Bericht von Dr. C.___ über wiegend auf der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers basiert und in keiner Weise durch neue objektivierbare pathologische Befunde gestützt wird. Bereits im Austrittsbericht der A.___ wird in diesem Zusammenhang nachvollziehbar darauf aufmerksam gemacht, dass beim Beschwerdeführer eine Symptomausweitung beobachtet worden sei und dass sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen nur ungenügend mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klini schen Untersuchung erklären lasse ( Urk. 7/2-3/2-5). Auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen gesundheitlichen Einschränkungen kann vor diesem Hintergrund nicht abgestellt werden. Hinzu kommt, dass der Bericht von Dr. C.___ mehrere sehr vage Formu lierungen enthält, so etwa in Bezug auf die Prognose ( Ziff. 1.4 und 1.8 [„wahrscheinlich“; „theoretisch“]) oder auch die Anamnese ( Ziff. 1.4 [„gele gentlich“]). Es mangelt demnach an einer klaren und schlüssigen Darlegung, weshalb der Beschwerdeführer nur noch in eine r körperlich leichte n Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers dauer haft eingeschränkt sein soll. Namentlich konnte Dr. C.___ gemäss eigenen Angaben die Wirbelsäule des Beschwerdeführers kaum untersuchen ( Ziff. 1.4). Nicht zuletzt ist zudem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc).

In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er durch den RAD hätte untersucht werden müssen ( Urk. 1 S. 5), ist festzuhalten, dass die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2014 vom 8. August 2014 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Da sich der ärztliche Befund im kon kreten Fall wie gesehen nicht verändert hat, ist somit auch nicht dargetan , weshalb der Beschwerdeführer noch durch den RAD hätte untersucht oder die IV-Stelle gar die Erstellung eines weiteren Gutachtens hätte anordnen sollen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht , der medizi nische Sachverhalt sei ni cht umfassend abgeklärt worden ( Urk. 1 S. 5) , ver mag dies angesichts der obigen Ausführungen ebenfalls nicht zu überze ugen. So ist festzuhalten, dass sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand sowie die subjektive Beeinträchtigung der Arbeitsfähig k eit des Beschwerdeführers im Austrittsbericht der A.___ gebü hrend berücksichtigt wurden .

Zwar erwähnten die Ärzte der A.___ , es gäbe Anzeichen für eine Symptomausweitung (vgl. Urk. 7/2/3, Urk. 7/2/5), konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung fehlen indessen und das Bestehen einer solchen wurde namentlich auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Finden sich keine Hinweise auf den Bestand eines möglicherweise invalidisierenden psychischen Leidens, besteht kein Anlass, dahingehend weit ere Nachforschungen anzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.2). Der Beschwer deführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend b eziehungsweise unvollständig sein soll. Von zusätzlichen medi zinischen Abklärungen sind vor diesem Hintergrund keine neuen für den Entscheid wesentlichen Aufschlüsse zu erwarten, sodass darauf ver zichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). Folglich hat die IV-Stelle im vorliegenden Fall auch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ihre gesetzliche Untersuchungspflicht nicht verletzt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu er legen, infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1972 geborene X.___ verfügt über keine Berufsausbildung und arbei tete seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 unter anderem als Hilfsschaler, Gerüstmonteur und Hilfsmaler. Am 1 5. Januar 2013 verunfallte er während der Arbeit und stürzte auf den Rücken. Daraufhin wurde er auf grund von Rückenproblemen während mehrerer Wochen im Z.___ und in der A.___ behandelt ( Urk. 7/2-

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI

2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 [„gele gentlich“]). Es mangelt demnach an einer klaren und schlüssigen Darlegung, weshalb der Beschwerdeführer nur noch in eine r körperlich leichte n Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers dauer haft eingeschränkt sein soll. Namentlich konnte Dr. C.___ gemäss eigenen Angaben die Wirbelsäule des Beschwerdeführers kaum untersuchen ( Ziff. 1.4). Nicht zuletzt ist zudem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc).

In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er durch den RAD hätte untersucht werden müssen ( Urk. 1 S. 5), ist festzuhalten, dass die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2014 vom 8. August 2014 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Da sich der ärztliche Befund im kon kreten Fall wie gesehen nicht verändert hat, ist somit auch nicht dargetan , weshalb der Beschwerdeführer noch durch den RAD hätte untersucht oder die IV-Stelle gar die Erstellung eines weiteren Gutachtens hätte anordnen sollen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht , der medizi nische Sachverhalt sei ni cht umfassend abgeklärt worden ( Urk. 1 S. 5) , ver mag dies angesichts der obigen Ausführungen ebenfalls nicht zu überze ugen. So ist festzuhalten, dass sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand sowie die subjektive Beeinträchtigung der Arbeitsfähig k eit des Beschwerdeführers im Austrittsbericht der A.___ gebü hrend berücksichtigt wurden .

Zwar erwähnten die Ärzte der A.___ , es gäbe Anzeichen für eine Symptomausweitung (vgl. Urk. 7/2/3, Urk. 7/2/5), konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung fehlen indessen und das Bestehen einer solchen wurde namentlich auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Finden sich keine Hinweise auf den Bestand eines möglicherweise invalidisierenden psychischen Leidens, besteht kein Anlass, dahingehend weit ere Nachforschungen anzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.2). Der Beschwer deführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend b eziehungsweise unvollständig sein soll. Von zusätzlichen medi zinischen Abklärungen sind vor diesem Hintergrund keine neuen für den Entscheid wesentlichen Aufschlüsse zu erwarten, sodass darauf ver zichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). Folglich hat die IV-Stelle im vorliegenden Fall auch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ihre gesetzliche Untersuchungspflicht nicht verletzt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu er legen, infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch

E. 3 u. Urk. 7/6 ). Vom 1. September 2014 bis 2 7. Februar 2015 war X.___ als Hilfsmaler bei der B.___ tätig ( vgl. Urk. 7/ 1 6). Im Juni 2015 attes tierte ihm dessen Hausarzt

Dr. med. C.___ aufgrund einer akuten Verschlechterung der Rückenbeschwerden eine bis auf weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/2 / 1). In der Folge meldete sich X.___ am 2 7. August 2015 unter Hinweis auf seine Rücken schmer zen bei der Inva lidenversicherung zum Rentenbezug an ( Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin die Akten des Unfallversicherers bei ( Urk. 7/14) und holte nebst dem Ausz u g aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/15) Auskünfte der letzten Arbeitgeberin ( Urk. 7/16) sowie einen Bericht des Hausarztes ( Urk. 7/25) und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein ( Urk. 7/26 / 3). In der Folge verneinte die IV-Stelle nach ergangenem Vor be scheid ( Urk. 7/27) mit Verfügung vom 1 3. Mai 2016 einen Rentenanspruch ( Urk. 2

= Urk. 7/29). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 3. Mai 2016 ( Urk.

2) liess der Versicherte, vertre ten durch die sozialen Dienste der Stadt Zürich,

MLaw

Y.___ , Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung auf zuheben und es sei ihm eine halbe Rente beginnend ab Februar 2016 zuzu sprechen. Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten anzuordnen. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hin sicht ersuchte X.___ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juli 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Dem Beschwer deführer bewilligte das Gericht mit Verfügung vom 2 7. Juli 2016 die unent geltliche Prozessführung und stellte ihm überdies die Beschwerdeantwort zu ( Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich folgendermassen dar: Laut Austrittsbericht der A.___ vom 2 1. Juni 2013 wurden beim Beschwerdeführer nach dessen Unfall ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, erosive

Osteochondrosen L3/L4 und L4/L5 sowie Spon dylarthrosen diagnostiziert ( Urk. 7/2 / 2). Das Ausmass der vom Versicherten demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivier baren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildge benden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die leichten Osteochondrosen und die leichte Spondyl ar throse seien als degenerativ und folglich vorbestehend zu interpretieren ( Urk. 7/2 / 3 f.). Die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behand lungsprogramm hätten auf eine erhebliche Symptomausweitung hinge wiesen. Zudem sei die Beschreibung der Schmerzen wenig differenziert und das Schmerzverhalten nicht adäquat gewesen. Ferner habe sich der Versi cherte im Gespräch an Informationen und Anregungen über einen besseren Umgang mit Schmerzen nicht interessiert gezeigt und die erlernten Coping strategien nur teilweise angewandt ( Urk. 7/2 / 5). In Bezug auf die berufliche Tätigkeit sei davon auszugehen, dass innert 8 Wochen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliegen werde ( Urk. 7/2 / 3).

E. 3.2 Dr. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 2 8. Dezember 2015 ( Urk. 7/25) aus, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit voll arbeitsunfähig und für eine körperlich leichte Tätigkeit wahrscheinlich langfristig zu 50 % arbeitsunfähig sei ( Ziff.

E. 3.3 Dr. med. D.___ , Facharzt am RAD für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, legte in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2016 dar, dass der Beschwerdeführer von der A.___ am 1 4. Juni 2013 nach vollziehbar als voll arbeitsfähig beurteilt worden sei. Mangels Erwä h nung von entsprechenden Befunde n sei hingegen der Arztbericht von Dr. C.___

nicht nachvollziehbar; es handle sich hinsichtlich der angege benen Arbeits unfähigkeit wohl um einen Gefälligkeits-Arztbericht. Es erfolge auch keine fachärztliche orthopädische/rheuma tologische/psych ia tri sche The rapie, obwohl davon auszugehen sei, dass eine solche zu einer rele vanten Besse rung der Symptomatik führen würde ( Urk. 7/26 / 3 f.). 4. 4.1

Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdar stellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2

je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 III 321 E. 3.2 f. , SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39). 4.2

Grundsätzlich setzt der Nachweis einer Invalidität im Rechtssinn eine gesund heitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objekti vierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E.

9.4). Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizi nisches Substrat, das fachärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nach gewiese nermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beein trächtigt. Eine Anspruchsberechtigung setzt dabei stets eine nachvoll zieh bare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus, wobei für die Eignung eines Gesund heits schadens , die Leistungsfähigkeit erheblich einzuschränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung ent scheidend ist (BGE 127 V 294 E. 4c) .

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt. Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistun gen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde – der Ver waltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art, eingetreten ist (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1) . 4.3

Die IV-Stelle stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung entspre chend der Auffassung ihres RAD ( Urk. 7/26 /

3) auf den Austrittsbericht der A.___ vom 2 1. Juni 2013 ( Urk. 7/2 /2-9 ). Dieser basiert auf mehreren fachärztlichen Untersuchungen, wobei im Rahmen der Erhebung der Befunde auch die Schilderungen des Beschwerdeführers Berücksichtigung fanden. Gegen das Vorgehen der IV-Stelle wendet jener nun ein, dass einer seits dieser Austrittsbericht nicht mehr aktuell sei und ihm andererseits sein behandelnder Arzt Dr. C.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten attestiert habe ( Urk. 1 S. 4 f.). Beide Argumente über zeugen indes aus folgenden Gründen nicht:

Zwar wurde der Austrittsbericht der A.___ tatsächlich bereits im Juni 2013 erstellt. Ein Vergleich dieses Aktenstücks mit dem Arztbericht von Dr. C.___ ( Urk. 7/25) zeigt jedoch , dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zwischenzeitlich in objektiver Hinsicht nicht verändert hat; so blieb namentlich die Diagnose dieselbe wie vor dreieinhalb Jahren. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der vom Beschwerdeführer vorge brachte Umstand, dass er von September 2014 bis Februar 2015 wieder erwerbstätig war ( Urk. 7/6), diese Schlussfolgerung zu relativeren vermögen soll. Entscheidend ist vielmehr, dass der Bericht von Dr. C.___ über wiegend auf der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers basiert und in keiner Weise durch neue objektivierbare pathologische Befunde gestützt wird. Bereits im Austrittsbericht der A.___ wird in diesem Zusammenhang nachvollziehbar darauf aufmerksam gemacht, dass beim Beschwerdeführer eine Symptomausweitung beobachtet worden sei und dass sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen nur ungenügend mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klini schen Untersuchung erklären lasse ( Urk. 7/2-3/2-5). Auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen gesundheitlichen Einschränkungen kann vor diesem Hintergrund nicht abgestellt werden. Hinzu kommt, dass der Bericht von Dr. C.___ mehrere sehr vage Formu lierungen enthält, so etwa in Bezug auf die Prognose ( Ziff.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00681 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom

12. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw

Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1972 geborene X.___ verfügt über keine Berufsausbildung und arbei tete seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 unter anderem als Hilfsschaler, Gerüstmonteur und Hilfsmaler. Am 1 5. Januar 2013 verunfallte er während der Arbeit und stürzte auf den Rücken. Daraufhin wurde er auf grund von Rückenproblemen während mehrerer Wochen im Z.___ und in der A.___ behandelt ( Urk. 7/2- 3 u. Urk. 7/6 ). Vom 1. September 2014 bis 2 7. Februar 2015 war X.___ als Hilfsmaler bei der B.___ tätig ( vgl. Urk. 7/ 1 6). Im Juni 2015 attes tierte ihm dessen Hausarzt

Dr. med. C.___ aufgrund einer akuten Verschlechterung der Rückenbeschwerden eine bis auf weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/2 / 1). In der Folge meldete sich X.___ am 2 7. August 2015 unter Hinweis auf seine Rücken schmer zen bei der Inva lidenversicherung zum Rentenbezug an ( Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin die Akten des Unfallversicherers bei ( Urk. 7/14) und holte nebst dem Ausz u g aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/15) Auskünfte der letzten Arbeitgeberin ( Urk. 7/16) sowie einen Bericht des Hausarztes ( Urk. 7/25) und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein ( Urk. 7/26 / 3). In der Folge verneinte die IV-Stelle nach ergangenem Vor be scheid ( Urk. 7/27) mit Verfügung vom 1 3. Mai 2016 einen Rentenanspruch ( Urk. 2

= Urk. 7/29). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 3. Mai 2016 ( Urk.

2) liess der Versicherte, vertre ten durch die sozialen Dienste der Stadt Zürich,

MLaw

Y.___ , Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung auf zuheben und es sei ihm eine halbe Rente beginnend ab Februar 2016 zuzu sprechen. Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten anzuordnen. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hin sicht ersuchte X.___ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juli 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Dem Beschwer deführer bewilligte das Gericht mit Verfügung vom 2 7. Juli 2016 die unent geltliche Prozessführung und stellte ihm überdies die Beschwerdeantwort zu ( Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI

2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine Rente der Invali den versicherung zusteht. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren abschlägigen Rentenentscheid damit, dass der Beschwerdeführer gemäss den erfolgten Abklärungen am 1 5. Januar 2013 verunfallt sei , was eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Seit dem 1 5. Juni 2013 sei er jedoch in seiner ange stammten Tätigkeit als Hilfsmaler wieder zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 2 = Urk. 7/29). 2.3

Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die Beschwerde gegne rin hauptsächlich auf den Austrittsbericht der A.___ vom 2 1. Juni 2013 stütze, in welchem dem Beschwerdeführer innert acht Wochen nach dem Unfall eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine mittelschwere Arbeit prognostiziert w o rde n sei . Dieser Austrittsbericht sei nicht mehr aktuell und Dr. C.___ habe im Bericht vom 2 8. Dezember 2015 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten attestiert. Es sei weder ein Gutachten angeordnet, noch sei der Beschwerdeführer durch den RAD untersucht worden. Dieser unterstelle dem behandelnden Arzt, er habe einen Gefälligkeitsbericht ausgestellt, der mangels Befunden nicht nachvollziehbar sei. Hierbei werde nicht beachtet, dass nach dem Unfall im Januar 2013 zunächst wieder während sechs Monaten eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden habe und es erst Ende Mai 2015 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Damit habe sich die gesundheitliche Situation in den drei Jahren seit dem Unfall offensichtlich verändert, weshalb sich die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Untersuchungspflicht nicht mit einer Aktenbeurteilung des RAD-Arztes hätte begnügen dürfen. Ein solches Vorgehen sei stossend und widerspreche einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung ( Urk. 1 S. 4 f.). 3. 3.1

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich folgendermassen dar: Laut Austrittsbericht der A.___ vom 2 1. Juni 2013 wurden beim Beschwerdeführer nach dessen Unfall ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, erosive

Osteochondrosen L3/L4 und L4/L5 sowie Spon dylarthrosen diagnostiziert ( Urk. 7/2 / 2). Das Ausmass der vom Versicherten demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivier baren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildge benden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die leichten Osteochondrosen und die leichte Spondyl ar throse seien als degenerativ und folglich vorbestehend zu interpretieren ( Urk. 7/2 / 3 f.). Die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behand lungsprogramm hätten auf eine erhebliche Symptomausweitung hinge wiesen. Zudem sei die Beschreibung der Schmerzen wenig differenziert und das Schmerzverhalten nicht adäquat gewesen. Ferner habe sich der Versi cherte im Gespräch an Informationen und Anregungen über einen besseren Umgang mit Schmerzen nicht interessiert gezeigt und die erlernten Coping strategien nur teilweise angewandt ( Urk. 7/2 / 5). In Bezug auf die berufliche Tätigkeit sei davon auszugehen, dass innert 8 Wochen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliegen werde ( Urk. 7/2 / 3). 3.2

Dr. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 2 8. Dezember 2015 ( Urk. 7/25) aus, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit voll arbeitsunfähig und für eine körperlich leichte Tätigkeit wahrscheinlich langfristig zu 50 % arbeitsunfähig sei ( Ziff. 1.4 und 1.7). Als Ursache hierfür nannte Dr. C.___ das chroni sche lumbovertebrale Schmerzsyndrom mit erosiver

Osteochondrose L3/L4 und L4/L5 sowie mit Spondylarthrosen ( Ziff. 1.1). X.___ könne sich gelegentlich kaum bewegen. Allerdings sei eine Untersuchung der Wirbel säule wegen der Schmerzen meistens kaum möglich ( Ziff. 1.4). 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt am RAD für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, legte in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2016 dar, dass der Beschwerdeführer von der A.___ am 1 4. Juni 2013 nach vollziehbar als voll arbeitsfähig beurteilt worden sei. Mangels Erwä h nung von entsprechenden Befunde n sei hingegen der Arztbericht von Dr. C.___

nicht nachvollziehbar; es handle sich hinsichtlich der angege benen Arbeits unfähigkeit wohl um einen Gefälligkeits-Arztbericht. Es erfolge auch keine fachärztliche orthopädische/rheuma tologische/psych ia tri sche The rapie, obwohl davon auszugehen sei, dass eine solche zu einer rele vanten Besse rung der Symptomatik führen würde ( Urk. 7/26 / 3 f.). 4. 4.1

Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdar stellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2

je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 III 321 E. 3.2 f. , SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39). 4.2

Grundsätzlich setzt der Nachweis einer Invalidität im Rechtssinn eine gesund heitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objekti vierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E.

9.4). Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizi nisches Substrat, das fachärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nach gewiese nermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beein trächtigt. Eine Anspruchsberechtigung setzt dabei stets eine nachvoll zieh bare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus, wobei für die Eignung eines Gesund heits schadens , die Leistungsfähigkeit erheblich einzuschränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung ent scheidend ist (BGE 127 V 294 E. 4c) .

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt. Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistun gen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde – der Ver waltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art, eingetreten ist (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1) . 4.3

Die IV-Stelle stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung entspre chend der Auffassung ihres RAD ( Urk. 7/26 /

3) auf den Austrittsbericht der A.___ vom 2 1. Juni 2013 ( Urk. 7/2 /2-9 ). Dieser basiert auf mehreren fachärztlichen Untersuchungen, wobei im Rahmen der Erhebung der Befunde auch die Schilderungen des Beschwerdeführers Berücksichtigung fanden. Gegen das Vorgehen der IV-Stelle wendet jener nun ein, dass einer seits dieser Austrittsbericht nicht mehr aktuell sei und ihm andererseits sein behandelnder Arzt Dr. C.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten attestiert habe ( Urk. 1 S. 4 f.). Beide Argumente über zeugen indes aus folgenden Gründen nicht:

Zwar wurde der Austrittsbericht der A.___ tatsächlich bereits im Juni 2013 erstellt. Ein Vergleich dieses Aktenstücks mit dem Arztbericht von Dr. C.___ ( Urk. 7/25) zeigt jedoch , dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zwischenzeitlich in objektiver Hinsicht nicht verändert hat; so blieb namentlich die Diagnose dieselbe wie vor dreieinhalb Jahren. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der vom Beschwerdeführer vorge brachte Umstand, dass er von September 2014 bis Februar 2015 wieder erwerbstätig war ( Urk. 7/6), diese Schlussfolgerung zu relativeren vermögen soll. Entscheidend ist vielmehr, dass der Bericht von Dr. C.___ über wiegend auf der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers basiert und in keiner Weise durch neue objektivierbare pathologische Befunde gestützt wird. Bereits im Austrittsbericht der A.___ wird in diesem Zusammenhang nachvollziehbar darauf aufmerksam gemacht, dass beim Beschwerdeführer eine Symptomausweitung beobachtet worden sei und dass sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen nur ungenügend mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klini schen Untersuchung erklären lasse ( Urk. 7/2-3/2-5). Auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen gesundheitlichen Einschränkungen kann vor diesem Hintergrund nicht abgestellt werden. Hinzu kommt, dass der Bericht von Dr. C.___ mehrere sehr vage Formu lierungen enthält, so etwa in Bezug auf die Prognose ( Ziff. 1.4 und 1.8 [„wahrscheinlich“; „theoretisch“]) oder auch die Anamnese ( Ziff. 1.4 [„gele gentlich“]). Es mangelt demnach an einer klaren und schlüssigen Darlegung, weshalb der Beschwerdeführer nur noch in eine r körperlich leichte n Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers dauer haft eingeschränkt sein soll. Namentlich konnte Dr. C.___ gemäss eigenen Angaben die Wirbelsäule des Beschwerdeführers kaum untersuchen ( Ziff. 1.4). Nicht zuletzt ist zudem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc).

In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er durch den RAD hätte untersucht werden müssen ( Urk. 1 S. 5), ist festzuhalten, dass die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2014 vom 8. August 2014 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Da sich der ärztliche Befund im kon kreten Fall wie gesehen nicht verändert hat, ist somit auch nicht dargetan , weshalb der Beschwerdeführer noch durch den RAD hätte untersucht oder die IV-Stelle gar die Erstellung eines weiteren Gutachtens hätte anordnen sollen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht , der medizi nische Sachverhalt sei ni cht umfassend abgeklärt worden ( Urk. 1 S. 5) , ver mag dies angesichts der obigen Ausführungen ebenfalls nicht zu überze ugen. So ist festzuhalten, dass sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand sowie die subjektive Beeinträchtigung der Arbeitsfähig k eit des Beschwerdeführers im Austrittsbericht der A.___ gebü hrend berücksichtigt wurden .

Zwar erwähnten die Ärzte der A.___ , es gäbe Anzeichen für eine Symptomausweitung (vgl. Urk. 7/2/3, Urk. 7/2/5), konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung fehlen indessen und das Bestehen einer solchen wurde namentlich auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Finden sich keine Hinweise auf den Bestand eines möglicherweise invalidisierenden psychischen Leidens, besteht kein Anlass, dahingehend weit ere Nachforschungen anzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.2). Der Beschwer deführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend b eziehungsweise unvollständig sein soll. Von zusätzlichen medi zinischen Abklärungen sind vor diesem Hintergrund keine neuen für den Entscheid wesentlichen Aufschlüsse zu erwarten, sodass darauf ver zichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). Folglich hat die IV-Stelle im vorliegenden Fall auch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ihre gesetzliche Untersuchungspflicht nicht verletzt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu er legen, infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch