Sachverhalt
1.
1.1
Y.___ , geboren 1967, vom
1. Dezember 2006 bis Mai 2013 als Pflegefachmann beim Pflegez entrum Z.___ AG angestellt - sein letzter effektiver Arbeitstag war am 3 0. Juni 2012 ( Urk. 7/ 12/1, Urk. 7/50/ 3 und Urk. 7/58/1 ) -, meldete sich am 2 2. November 2012 ( Urk. 7/4) unter Hinweis auf Depression und Unfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (b erufliche Integration/Rente) an. Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch ( Urk. 7/7) durch , zog
Akten des Unfall versicherers ( Urk. 7/8) , eine n Auszug aus dem individuellen Konto (IK;
Urk. 7/9), eine n
Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/12) und medizinische Akten
bei und gab eine orthopädisch/rheumatologische
sowie psychiatrische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in Auftrag . Die RAD-Gutachten wurden am 2 4. November 2014 erstattet ( Urk. 7/49-50).
Mit Schreiben vom 2 2. Dezember 2014 ( Urk. 7/59) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten mit Blick auf dessen
psychische Beschwerden eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer tagesklinischen Behandlung während mindestens vier bis sechs Monaten.
Mit Verfügungen vom 1 8. August 2015 ( Urk. 7/67, Urk. 7/86, Urk. 7/93 und
Urk. 7/97; vgl. auch Verfügungen vom 9. November 2015 betreffend Kinderrenten [ Urk. 7/129 und Urk. 7/131] ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten jeweils befristet vom 1. Juli 2013 bis 3 1. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente und vom 1.
November bis 3 0. November 2014 eine halbe Invalidenrente zu. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Mit Schreiben vom 2 3. Februar 2016 ( Urk. 7/137) ersuchte
die Leiterin Sozia les von der Gemeinde X.___ unter Beilage von Berichten (Urk.
7/136) sinngemäss um Leistungen der Invalidenversicherung ( Invaliden rente) auf grund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (psychische Prob leme) des Versicherten ( vgl. auch Urk. 7/138) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/144 ff.) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Mai 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die
Fürsorgekommission, Gemeinde A.___ , am 8. Juni 2016 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 1 9. Mai 2016 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hin sicht umfassend zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung eines zweiten Schriftenwechsels (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juli 2016 ( Urk.
6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. August 2016 ( Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit selber Verfügung wurde der Versicherte zum Prozess
beigeladen, wobei ihm Frist zur schriftlichen Stellungnahme sowie Bezeichnung und Einreichung allfällige r Beweismittel angesetzt wurde . Innert Frist ging keine Stellungnah me des b eigeladenen Versicherten ein, was den Parteien mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 (Urk.
11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Zum Bedeutungsgehalt dieser Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsge such oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhalts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf grund des Zwecks der Eintre tens voraussetzung ist eine Sachverhaltsänderung bereits erheblich , wenn an ge nommen werden kann, der Anspruch auf eine (hö here) Invalidenrente sei be gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen soll ten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin weisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012
E. 3.3.2) .
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, dem Versicherten
sei mit Verfügung vom 1 8. August 2015 eine befristete Rente vom 1. Juli 2013 bis 3 0. November 2014 zugesprochen worden. Mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege eine andere Beurtei lung desselben Sachverhaltes vor. Auf das Gesuch könne daher nicht einge treten werden ( Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber aus ( Urk. 1) , m it dem Schlussbe richt der B.___ , C.___ Arbeitsintegration, vom 1 5. Februar 2016 sei eine Veränderung der Verhältnisse zumindest glaubhaft dargelegt wor den, weshalb auf das neue Leistungsbegehren einzutreten sei. Auf den Bericht der D.___ vom 1. Dezember 2015 könne nicht abgestellt werden. Er habe untergeordnete Bedeutung, da die neuropsychologische Abklärung für die Beurteilung der Auswirkungen der Depression auf die Arbeitsfähigkeit nicht federführend sei (S. 5) . 2.3
S tr ittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungs begehren der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist . 3. 3.1
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bilden die in Rechts kraft erwachsenen Verfügungen vom 1 8. August 2015 ( Urk. 7/67, Urk. 7/86, Urk. 7/93 und Urk. 7/97). In diesem Zusammenhang sind insbesondere die bidisziplinären psychiatrisch-orthopädischen RAD-Gutachten vom 24.
No vember 2014 ( Urk. 7/49-50) zu berücksichtigen .
Die Gutachter nann ten in ihrer Konsensus-Stellungnahme folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/58 S. 8): - Restbeschwerden des rechten Schultergelenkes mit leichter Bewegungs einschränkung
sowie Ruhe- und Belastungsschmerz bei Zustand nach ausgeheiltem Low grade-Infekt bei Zustand nach zwei maliger Schulter gelenks -(Re)-Arthroskopie am 3. Oktober 2013 (Re-ASK) und am 3. August 2012 (Ersteingriff) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1 )
Sie führten aus, aktuell bestehe zwar aus rein somatisch-orthopädischer Sicht wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, jedoch aus psychiatrischer Sicht auf grund der mittelgradigen depressiven Episode noch immer die seit März 2012 durchgehend vorliegende 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden hier zusätzliche psychosoziale Faktoren (Schulden, Getrenntsein von seinen Kin dern, Alimentenzahlungen ). Die Tatsache, dass der Versicherte über eine deutliche Verbesserung seiner Befindlichkeit während seines zweimonatigen Aufenthaltes in seiner Heimat berichte, spreche ebenfalls für den Einfluss psychosozialer Faktoren.
G esamthaft betrachtet attestierten sie sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfäh i gkeit seit März 2012, eine 100%ige (nach dem Motorradsturz mit langer, komplizierter Behand lung)
vom 1 0. Juli bis 1 4. Juni 2014; e ine solche von 75 %
vom 15.
Juni bis 1 4. Juli 2014 (führend: somatischer Gesundheitsschaden) und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 5. Juli 2014 bis auf W eiteres (führend: psychischer Gesundheitsschaden) . Aus somatisch-orthopädischer Sicht seien körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend wechselbelastend mit häufigen Sitzphasen, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn bis 15
Kilogramm unterhalb der Schulterhöhe und maximal fünf Kilogramm oberhalb der Schulterhöhe möglich. Längeres Arbeiten mit dem rechten Arm in Schulter höhe und Arbeiten über Schulterhöhe sollten vermieden werden (S. 8 f.). Bezüglich der psychiatrischen Beschwerden könne der Gesundheitszustand mittels einer tagesklinischen Behandlung (medizinische Massnahme) ver bessert und damit die Arbeitsfähigkeit erhöh t werden. Zentral für eine Besserung des Gesundheitszustandes sei einerseits, dass der Versicherte aus seinem sozialen Rückzug herausgeholt werde und
andererseits sei dringen d eine Tagesstrukturierung notwendig (S. 9) . 3.2
Mit de r angefochtenen Verfügung vom 19 . Mai 2016 (Urk. 2) trat die Beschwer degegnerin auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Diesbezüglich sind die zwei nachfolgenden , de r Neuanmeld ung beigelegten Berichte zu würdigen : 3.2.1
Die zuständigen Personen von der
D.___ , wo der Versicherte vom 29.
September bis 1.
De zember 20 15 in ambulanter Behandlung war, nannten in ihrem Abschluss bericht vom 1. Dezember 2015 ( Urk. 7/136/1-3) die Diagnose n Dysthymia
( ICD-10 F34.1 ) sowie einen Verdacht auf Vestibulopathie links (S.
1) . Sie schilderten, gestützt auf ihre Untersuchung bestehe eine deutliche Beein trächtigung der attentionalen und weniger stark ausgeprägt auch eini ger exekutiver Funktionen. D iese sei durch die langjährig vorbekannte psychiatrische Störung hinreichend erklärlich. Hinweise auf eine zusätzliche, hirn organische Genese der Beschwerden seien nicht erkennbar (S. 3) . 3.2.2
Die involvierten Personen der B.___ , C.___ Arbeitsintegration , hielten in ihrem Schlussbericht der Potentialabklärung vom 1 5. Februar 2016 (Urk.
7/136/4-10)
- die Massnahme dauerte vom 1 9. Januar bis 1 5. Februar 2016 (S. 1) - fest , der Versicherte habe sich motiviert und interessiert gezeigt und am Programm aktiv teilgenommen. Auffallend sei der hohe Leistungs druck gewesen, den er sich selber gemacht habe. Er habe alle ihm aufgetra genen Arbeiten zügig und ohne Unterbruch erledigt, dabei jedoch keine Rücksicht auf sein körperliches Befinden genommen. Die psychische Verfassung sei schlecht gewesen und habe sich noch durch seine Erkenntnis verschlimmert, dass er zurzeit auch einfach e Arbeiten nicht schmerzfrei ausführen kann. Er habe niedergeschlagen, antriebslos und traurig sowie von Zukunftsängsten gepla g t gewirkt. Ü ber viele Dinge aus seiner Vergangenheit ha be er keine Auskunft geben könn en mit dem Hinweis, er erinnere sich nicht. Zudem habe er von Konzentrationsschwierigkeiten berichtet, was sie (die zuständigen Personen) in der Zusammenarbeit mit ihm wahrgenommen hätten. Seit Dezember 2015 sei der Versicherte psychologisch unbehandelt, habe aber weiterhin seine Medikamente eingenommen. Den regelmässigen Konsum von Temesta ohne begleitende Therapie erachtete n sie als ungünstig. Ihrer Ansicht nach brauche d er Versicherte dringen d psychologisch-psychiatrische Begleitung. In der Behandlung sollte unter anderem die Reduktion der Einnahme von Temesta thematisiert werden. Zusätzlich sei eine Aufgleisung ei ner regelmässigen Tagesstruktur - entweder vorüber ge hend erneut in der Tagesklinik oder in einem geschützten Arbeitsumfeld - empfehlenswert (S. 6). Aufgrund akuter psychischer Probleme erachteten die Berufsfachleute den Versicherten als nicht arbeitsfähig (S. 7). 4. 4.1
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte bereits früher unter psychischen Beschwerden , namentlich an einer mittelgradigen depressiven Episode litt ( Urk. 7/58/9). Es wurde dazumal zwar - statt der massgeblichen Therapieresistenz
- die Überwindbarkeit geprüft. Im Ergebnis ist der Beschwerdegegnerin jedoch beizupflichten, dass die Stö rung
mangels Therapie - invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich zu bleiben hatte (vgl. Urk. 7/67/2) , zumal auch noch erhebliche psychosoziale Faktoren beschrieben wurden ( Urk. 7/50 /10-11 ) , wobei dem Versicherten somit aus schliesslich gestützt auf somatische Beschwerden (Unfallfolgen) eine befristete Invalidenrente zu gesprochen wurde (vgl. Urk. 7/58 und Urk.
7/67) .
Dass sich an diese n
Umständen nun etwas geändert haben könnte, ist dem C.___ -Bericht nicht zu entnehmen. Weiterhin wurde keine fachärztli che Therapie durchgeführt, obschon eine ambulante Weiterbetreuung durch einen Psychiater auch seitens der Berufsfachleute als indiziert erachtet wor den war ( Urk. 7/136/5). Damit ist die Therapieresistenz der depressiven Stö rung weiter hin unbelegt. 4.2
Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als dass nicht bloss die Einschätzung des Arztes , sondern auch die Meinung des Berufsberaters ( ins besondere die beruflichen Abklärungen ) zu berücksichtigen
ist ( vgl. Urk. 1 S.
5) .
Indes ist z u der von ihr
in diesem Zusammenhang geltend gemachte n
Abklärungsd auer (medizinische versus berufliche Abklärung) zu bemerken, dass vorliegend
- im Gegensatz zu dem von ihr zitierten Urteil - nicht die berufliche Abklärung, sondern die medizinische länger dauerte. So erfolgte
die Potentialabklärung bloss über einen Zeitraum von knapp einem Monat, während die ambulante Behandlung zwei Monat e andauerte . Weiter liegen auch keine ernsthaften Zweifel an den Ausführungen der Fachleute der
D.___
vor, da
d em C.___ -Bericht nichts zur objektiven Realisierbarkeit der A rbeits fähigkeit zu entnehmen ist. Die Angaben fussen auf den subjektiven Ein schätzungen des Versicherten ( Urk. 7/136/9 oben) und seinen geäusserten Klagen . Dies allein vermag eine medizinische Abklärung nicht zu ersetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_59/2013 vom 2 2. April 2013 E. 3.3.1 und 9C_737/2011 vom 1 6. Oktober 2012 E. 3.3 ). Eine medizinische Beurteilung ist auch angezeigt, weil selbst die Berufsfachleute ihrem Verdacht Ausdruck gaben , dass der Versicherte „nicht alles sage“ ( Urk. 7/136/8). 4.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 5) ist somit selbst unter Berücksichtigung der
im C.___ -Bericht geschilderte n psychische n Ver fassung keine Veränderung im Sinne einer Verschlechterung glaubhaft gemacht . An dieser Stelle ist zu bemerken, dass e ine al lfällige Veränderung wohl vielmehr in einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation zu erblicken
wäre , deutet doch die nunmehr gestellte Diagnose einer
Dysthymia
( vgl. RAD-Stellungnahme der Fachärztin E.___ , orthopädische Chirurgie und Traumatologie [ Urk. 7/143 S. 2]) auf eine lediglich noch leichte Störung hin.
Es ist in erster Linie Sache der versicherten Person oder der für diese handeln den Behörde, mit der Neuanmeldung substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforde rung weiterer Angaben nur, aber immerhin verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten kon krete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1).
Den aufgelegten Berichten sind keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung zu entnehmen. Unter diesen Umständen hat die Beschwerde gegnerin zu Recht keine weiteren Abklärungen eingeleitet. 4. 4
Nach dem Gesagten ist keine Verschlechteru ng glaubhaft gemacht. Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht n icht auf die Neuanmeldung einge treten. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Zum Bedeutungsgehalt dieser Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsge such oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt.
E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhalts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf grund des Zwecks der Eintre tens voraussetzung ist eine Sachverhaltsänderung bereits erheblich , wenn an ge nommen werden kann, der Anspruch auf eine (hö here) Invalidenrente sei be gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen soll ten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin weisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012
E. 3.3.2) .
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, dem Versicherten
sei mit Verfügung vom 1 8. August 2015 eine befristete Rente vom 1. Juli 2013 bis 3 0. November 2014 zugesprochen worden. Mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege eine andere Beurtei lung desselben Sachverhaltes vor. Auf das Gesuch könne daher nicht einge treten werden ( Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber aus ( Urk. 1) , m it dem Schlussbe richt der B.___ , C.___ Arbeitsintegration, vom 1 5. Februar 2016 sei eine Veränderung der Verhältnisse zumindest glaubhaft dargelegt wor den, weshalb auf das neue Leistungsbegehren einzutreten sei. Auf den Bericht der D.___ vom 1. Dezember 2015 könne nicht abgestellt werden. Er habe untergeordnete Bedeutung, da die neuropsychologische Abklärung für die Beurteilung der Auswirkungen der Depression auf die Arbeitsfähigkeit nicht federführend sei (S. 5) . 2.3
S tr ittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungs begehren der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist .
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
E. 3.1 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bilden die in Rechts kraft erwachsenen Verfügungen vom 1 8. August 2015 ( Urk. 7/67, Urk. 7/86, Urk. 7/93 und Urk. 7/97). In diesem Zusammenhang sind insbesondere die bidisziplinären psychiatrisch-orthopädischen RAD-Gutachten vom 24.
No vember 2014 ( Urk. 7/49-50) zu berücksichtigen .
Die Gutachter nann ten in ihrer Konsensus-Stellungnahme folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/58 S. 8): - Restbeschwerden des rechten Schultergelenkes mit leichter Bewegungs einschränkung
sowie Ruhe- und Belastungsschmerz bei Zustand nach ausgeheiltem Low grade-Infekt bei Zustand nach zwei maliger Schulter gelenks -(Re)-Arthroskopie am 3. Oktober 2013 (Re-ASK) und am 3. August 2012 (Ersteingriff) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1 )
Sie führten aus, aktuell bestehe zwar aus rein somatisch-orthopädischer Sicht wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, jedoch aus psychiatrischer Sicht auf grund der mittelgradigen depressiven Episode noch immer die seit März 2012 durchgehend vorliegende 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden hier zusätzliche psychosoziale Faktoren (Schulden, Getrenntsein von seinen Kin dern, Alimentenzahlungen ). Die Tatsache, dass der Versicherte über eine deutliche Verbesserung seiner Befindlichkeit während seines zweimonatigen Aufenthaltes in seiner Heimat berichte, spreche ebenfalls für den Einfluss psychosozialer Faktoren.
G esamthaft betrachtet attestierten sie sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfäh i gkeit seit März 2012, eine 100%ige (nach dem Motorradsturz mit langer, komplizierter Behand lung)
vom 1 0. Juli bis 1 4. Juni 2014; e ine solche von 75 %
vom 15.
Juni bis 1 4. Juli 2014 (führend: somatischer Gesundheitsschaden) und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 5. Juli 2014 bis auf W eiteres (führend: psychischer Gesundheitsschaden) . Aus somatisch-orthopädischer Sicht seien körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend wechselbelastend mit häufigen Sitzphasen, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn bis 15
Kilogramm unterhalb der Schulterhöhe und maximal fünf Kilogramm oberhalb der Schulterhöhe möglich. Längeres Arbeiten mit dem rechten Arm in Schulter höhe und Arbeiten über Schulterhöhe sollten vermieden werden (S. 8 f.). Bezüglich der psychiatrischen Beschwerden könne der Gesundheitszustand mittels einer tagesklinischen Behandlung (medizinische Massnahme) ver bessert und damit die Arbeitsfähigkeit erhöh t werden. Zentral für eine Besserung des Gesundheitszustandes sei einerseits, dass der Versicherte aus seinem sozialen Rückzug herausgeholt werde und
andererseits sei dringen d eine Tagesstrukturierung notwendig (S. 9) .
E. 3.2 Mit de r angefochtenen Verfügung vom 19 . Mai 2016 (Urk. 2) trat die Beschwer degegnerin auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Diesbezüglich sind die zwei nachfolgenden , de r Neuanmeld ung beigelegten Berichte zu würdigen :
E. 3.2.1 Die zuständigen Personen von der
D.___ , wo der Versicherte vom 29.
September bis 1.
De zember 20 15 in ambulanter Behandlung war, nannten in ihrem Abschluss bericht vom 1. Dezember 2015 ( Urk. 7/136/1-3) die Diagnose n Dysthymia
( ICD-10 F34.1 ) sowie einen Verdacht auf Vestibulopathie links (S.
1) . Sie schilderten, gestützt auf ihre Untersuchung bestehe eine deutliche Beein trächtigung der attentionalen und weniger stark ausgeprägt auch eini ger exekutiver Funktionen. D iese sei durch die langjährig vorbekannte psychiatrische Störung hinreichend erklärlich. Hinweise auf eine zusätzliche, hirn organische Genese der Beschwerden seien nicht erkennbar (S. 3) .
E. 3.2.2 Die involvierten Personen der B.___ , C.___ Arbeitsintegration , hielten in ihrem Schlussbericht der Potentialabklärung vom 1 5. Februar 2016 (Urk.
7/136/4-10)
- die Massnahme dauerte vom 1 9. Januar bis 1 5. Februar 2016 (S. 1) - fest , der Versicherte habe sich motiviert und interessiert gezeigt und am Programm aktiv teilgenommen. Auffallend sei der hohe Leistungs druck gewesen, den er sich selber gemacht habe. Er habe alle ihm aufgetra genen Arbeiten zügig und ohne Unterbruch erledigt, dabei jedoch keine Rücksicht auf sein körperliches Befinden genommen. Die psychische Verfassung sei schlecht gewesen und habe sich noch durch seine Erkenntnis verschlimmert, dass er zurzeit auch einfach e Arbeiten nicht schmerzfrei ausführen kann. Er habe niedergeschlagen, antriebslos und traurig sowie von Zukunftsängsten gepla g t gewirkt. Ü ber viele Dinge aus seiner Vergangenheit ha be er keine Auskunft geben könn en mit dem Hinweis, er erinnere sich nicht. Zudem habe er von Konzentrationsschwierigkeiten berichtet, was sie (die zuständigen Personen) in der Zusammenarbeit mit ihm wahrgenommen hätten. Seit Dezember 2015 sei der Versicherte psychologisch unbehandelt, habe aber weiterhin seine Medikamente eingenommen. Den regelmässigen Konsum von Temesta ohne begleitende Therapie erachtete n sie als ungünstig. Ihrer Ansicht nach brauche d er Versicherte dringen d psychologisch-psychiatrische Begleitung. In der Behandlung sollte unter anderem die Reduktion der Einnahme von Temesta thematisiert werden. Zusätzlich sei eine Aufgleisung ei ner regelmässigen Tagesstruktur - entweder vorüber ge hend erneut in der Tagesklinik oder in einem geschützten Arbeitsumfeld - empfehlenswert (S. 6). Aufgrund akuter psychischer Probleme erachteten die Berufsfachleute den Versicherten als nicht arbeitsfähig (S. 7).
E. 4 Nach dem Gesagten ist keine Verschlechteru ng glaubhaft gemacht. Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht n icht auf die Neuanmeldung einge treten. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
E. 4.1 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte bereits früher unter psychischen Beschwerden , namentlich an einer mittelgradigen depressiven Episode litt ( Urk. 7/58/9). Es wurde dazumal zwar - statt der massgeblichen Therapieresistenz
- die Überwindbarkeit geprüft. Im Ergebnis ist der Beschwerdegegnerin jedoch beizupflichten, dass die Stö rung
mangels Therapie - invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich zu bleiben hatte (vgl. Urk. 7/67/2) , zumal auch noch erhebliche psychosoziale Faktoren beschrieben wurden ( Urk. 7/50 /10-11 ) , wobei dem Versicherten somit aus schliesslich gestützt auf somatische Beschwerden (Unfallfolgen) eine befristete Invalidenrente zu gesprochen wurde (vgl. Urk. 7/58 und Urk.
7/67) .
Dass sich an diese n
Umständen nun etwas geändert haben könnte, ist dem C.___ -Bericht nicht zu entnehmen. Weiterhin wurde keine fachärztli che Therapie durchgeführt, obschon eine ambulante Weiterbetreuung durch einen Psychiater auch seitens der Berufsfachleute als indiziert erachtet wor den war ( Urk. 7/136/5). Damit ist die Therapieresistenz der depressiven Stö rung weiter hin unbelegt.
E. 4.2 Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als dass nicht bloss die Einschätzung des Arztes , sondern auch die Meinung des Berufsberaters ( ins besondere die beruflichen Abklärungen ) zu berücksichtigen
ist ( vgl. Urk. 1 S.
5) .
Indes ist z u der von ihr
in diesem Zusammenhang geltend gemachte n
Abklärungsd auer (medizinische versus berufliche Abklärung) zu bemerken, dass vorliegend
- im Gegensatz zu dem von ihr zitierten Urteil - nicht die berufliche Abklärung, sondern die medizinische länger dauerte. So erfolgte
die Potentialabklärung bloss über einen Zeitraum von knapp einem Monat, während die ambulante Behandlung zwei Monat e andauerte . Weiter liegen auch keine ernsthaften Zweifel an den Ausführungen der Fachleute der
D.___
vor, da
d em C.___ -Bericht nichts zur objektiven Realisierbarkeit der A rbeits fähigkeit zu entnehmen ist. Die Angaben fussen auf den subjektiven Ein schätzungen des Versicherten ( Urk. 7/136/9 oben) und seinen geäusserten Klagen . Dies allein vermag eine medizinische Abklärung nicht zu ersetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_59/2013 vom 2 2. April 2013 E. 3.3.1 und 9C_737/2011 vom 1 6. Oktober 2012 E. 3.3 ). Eine medizinische Beurteilung ist auch angezeigt, weil selbst die Berufsfachleute ihrem Verdacht Ausdruck gaben , dass der Versicherte „nicht alles sage“ ( Urk. 7/136/8).
E. 4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 5) ist somit selbst unter Berücksichtigung der
im C.___ -Bericht geschilderte n psychische n Ver fassung keine Veränderung im Sinne einer Verschlechterung glaubhaft gemacht . An dieser Stelle ist zu bemerken, dass e ine al lfällige Veränderung wohl vielmehr in einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation zu erblicken
wäre , deutet doch die nunmehr gestellte Diagnose einer
Dysthymia
( vgl. RAD-Stellungnahme der Fachärztin E.___ , orthopädische Chirurgie und Traumatologie [ Urk. 7/143 S. 2]) auf eine lediglich noch leichte Störung hin.
Es ist in erster Linie Sache der versicherten Person oder der für diese handeln den Behörde, mit der Neuanmeldung substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforde rung weiterer Angaben nur, aber immerhin verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten kon krete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1).
Den aufgelegten Berichten sind keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung zu entnehmen. Unter diesen Umständen hat die Beschwerde gegnerin zu Recht keine weiteren Abklärungen eingeleitet.
E. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ) und auf Fr.
E. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00660
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom
24. Mai 2017 in Sachen Gemeinde X.___ Fürsorgekommission Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.
1.1
Y.___ , geboren 1967, vom
1. Dezember 2006 bis Mai 2013 als Pflegefachmann beim Pflegez entrum Z.___ AG angestellt - sein letzter effektiver Arbeitstag war am 3 0. Juni 2012 ( Urk. 7/ 12/1, Urk. 7/50/ 3 und Urk. 7/58/1 ) -, meldete sich am 2 2. November 2012 ( Urk. 7/4) unter Hinweis auf Depression und Unfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (b erufliche Integration/Rente) an. Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch ( Urk. 7/7) durch , zog
Akten des Unfall versicherers ( Urk. 7/8) , eine n Auszug aus dem individuellen Konto (IK;
Urk. 7/9), eine n
Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/12) und medizinische Akten
bei und gab eine orthopädisch/rheumatologische
sowie psychiatrische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in Auftrag . Die RAD-Gutachten wurden am 2 4. November 2014 erstattet ( Urk. 7/49-50).
Mit Schreiben vom 2 2. Dezember 2014 ( Urk. 7/59) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten mit Blick auf dessen
psychische Beschwerden eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer tagesklinischen Behandlung während mindestens vier bis sechs Monaten.
Mit Verfügungen vom 1 8. August 2015 ( Urk. 7/67, Urk. 7/86, Urk. 7/93 und
Urk. 7/97; vgl. auch Verfügungen vom 9. November 2015 betreffend Kinderrenten [ Urk. 7/129 und Urk. 7/131] ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten jeweils befristet vom 1. Juli 2013 bis 3 1. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente und vom 1.
November bis 3 0. November 2014 eine halbe Invalidenrente zu. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Mit Schreiben vom 2 3. Februar 2016 ( Urk. 7/137) ersuchte
die Leiterin Sozia les von der Gemeinde X.___ unter Beilage von Berichten (Urk.
7/136) sinngemäss um Leistungen der Invalidenversicherung ( Invaliden rente) auf grund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (psychische Prob leme) des Versicherten ( vgl. auch Urk. 7/138) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/144 ff.) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Mai 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die
Fürsorgekommission, Gemeinde A.___ , am 8. Juni 2016 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 1 9. Mai 2016 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hin sicht umfassend zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung eines zweiten Schriftenwechsels (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juli 2016 ( Urk.
6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. August 2016 ( Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit selber Verfügung wurde der Versicherte zum Prozess
beigeladen, wobei ihm Frist zur schriftlichen Stellungnahme sowie Bezeichnung und Einreichung allfällige r Beweismittel angesetzt wurde . Innert Frist ging keine Stellungnah me des b eigeladenen Versicherten ein, was den Parteien mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 (Urk.
11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Zum Bedeutungsgehalt dieser Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsge such oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhalts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf grund des Zwecks der Eintre tens voraussetzung ist eine Sachverhaltsänderung bereits erheblich , wenn an ge nommen werden kann, der Anspruch auf eine (hö here) Invalidenrente sei be gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen soll ten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin weisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012
E. 3.3.2) .
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, dem Versicherten
sei mit Verfügung vom 1 8. August 2015 eine befristete Rente vom 1. Juli 2013 bis 3 0. November 2014 zugesprochen worden. Mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege eine andere Beurtei lung desselben Sachverhaltes vor. Auf das Gesuch könne daher nicht einge treten werden ( Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber aus ( Urk. 1) , m it dem Schlussbe richt der B.___ , C.___ Arbeitsintegration, vom 1 5. Februar 2016 sei eine Veränderung der Verhältnisse zumindest glaubhaft dargelegt wor den, weshalb auf das neue Leistungsbegehren einzutreten sei. Auf den Bericht der D.___ vom 1. Dezember 2015 könne nicht abgestellt werden. Er habe untergeordnete Bedeutung, da die neuropsychologische Abklärung für die Beurteilung der Auswirkungen der Depression auf die Arbeitsfähigkeit nicht federführend sei (S. 5) . 2.3
S tr ittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungs begehren der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist . 3. 3.1
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bilden die in Rechts kraft erwachsenen Verfügungen vom 1 8. August 2015 ( Urk. 7/67, Urk. 7/86, Urk. 7/93 und Urk. 7/97). In diesem Zusammenhang sind insbesondere die bidisziplinären psychiatrisch-orthopädischen RAD-Gutachten vom 24.
No vember 2014 ( Urk. 7/49-50) zu berücksichtigen .
Die Gutachter nann ten in ihrer Konsensus-Stellungnahme folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/58 S. 8): - Restbeschwerden des rechten Schultergelenkes mit leichter Bewegungs einschränkung
sowie Ruhe- und Belastungsschmerz bei Zustand nach ausgeheiltem Low grade-Infekt bei Zustand nach zwei maliger Schulter gelenks -(Re)-Arthroskopie am 3. Oktober 2013 (Re-ASK) und am 3. August 2012 (Ersteingriff) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1 )
Sie führten aus, aktuell bestehe zwar aus rein somatisch-orthopädischer Sicht wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, jedoch aus psychiatrischer Sicht auf grund der mittelgradigen depressiven Episode noch immer die seit März 2012 durchgehend vorliegende 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden hier zusätzliche psychosoziale Faktoren (Schulden, Getrenntsein von seinen Kin dern, Alimentenzahlungen ). Die Tatsache, dass der Versicherte über eine deutliche Verbesserung seiner Befindlichkeit während seines zweimonatigen Aufenthaltes in seiner Heimat berichte, spreche ebenfalls für den Einfluss psychosozialer Faktoren.
G esamthaft betrachtet attestierten sie sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfäh i gkeit seit März 2012, eine 100%ige (nach dem Motorradsturz mit langer, komplizierter Behand lung)
vom 1 0. Juli bis 1 4. Juni 2014; e ine solche von 75 %
vom 15.
Juni bis 1 4. Juli 2014 (führend: somatischer Gesundheitsschaden) und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 5. Juli 2014 bis auf W eiteres (führend: psychischer Gesundheitsschaden) . Aus somatisch-orthopädischer Sicht seien körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend wechselbelastend mit häufigen Sitzphasen, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn bis 15
Kilogramm unterhalb der Schulterhöhe und maximal fünf Kilogramm oberhalb der Schulterhöhe möglich. Längeres Arbeiten mit dem rechten Arm in Schulter höhe und Arbeiten über Schulterhöhe sollten vermieden werden (S. 8 f.). Bezüglich der psychiatrischen Beschwerden könne der Gesundheitszustand mittels einer tagesklinischen Behandlung (medizinische Massnahme) ver bessert und damit die Arbeitsfähigkeit erhöh t werden. Zentral für eine Besserung des Gesundheitszustandes sei einerseits, dass der Versicherte aus seinem sozialen Rückzug herausgeholt werde und
andererseits sei dringen d eine Tagesstrukturierung notwendig (S. 9) . 3.2
Mit de r angefochtenen Verfügung vom 19 . Mai 2016 (Urk. 2) trat die Beschwer degegnerin auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Diesbezüglich sind die zwei nachfolgenden , de r Neuanmeld ung beigelegten Berichte zu würdigen : 3.2.1
Die zuständigen Personen von der
D.___ , wo der Versicherte vom 29.
September bis 1.
De zember 20 15 in ambulanter Behandlung war, nannten in ihrem Abschluss bericht vom 1. Dezember 2015 ( Urk. 7/136/1-3) die Diagnose n Dysthymia
( ICD-10 F34.1 ) sowie einen Verdacht auf Vestibulopathie links (S.
1) . Sie schilderten, gestützt auf ihre Untersuchung bestehe eine deutliche Beein trächtigung der attentionalen und weniger stark ausgeprägt auch eini ger exekutiver Funktionen. D iese sei durch die langjährig vorbekannte psychiatrische Störung hinreichend erklärlich. Hinweise auf eine zusätzliche, hirn organische Genese der Beschwerden seien nicht erkennbar (S. 3) . 3.2.2
Die involvierten Personen der B.___ , C.___ Arbeitsintegration , hielten in ihrem Schlussbericht der Potentialabklärung vom 1 5. Februar 2016 (Urk.
7/136/4-10)
- die Massnahme dauerte vom 1 9. Januar bis 1 5. Februar 2016 (S. 1) - fest , der Versicherte habe sich motiviert und interessiert gezeigt und am Programm aktiv teilgenommen. Auffallend sei der hohe Leistungs druck gewesen, den er sich selber gemacht habe. Er habe alle ihm aufgetra genen Arbeiten zügig und ohne Unterbruch erledigt, dabei jedoch keine Rücksicht auf sein körperliches Befinden genommen. Die psychische Verfassung sei schlecht gewesen und habe sich noch durch seine Erkenntnis verschlimmert, dass er zurzeit auch einfach e Arbeiten nicht schmerzfrei ausführen kann. Er habe niedergeschlagen, antriebslos und traurig sowie von Zukunftsängsten gepla g t gewirkt. Ü ber viele Dinge aus seiner Vergangenheit ha be er keine Auskunft geben könn en mit dem Hinweis, er erinnere sich nicht. Zudem habe er von Konzentrationsschwierigkeiten berichtet, was sie (die zuständigen Personen) in der Zusammenarbeit mit ihm wahrgenommen hätten. Seit Dezember 2015 sei der Versicherte psychologisch unbehandelt, habe aber weiterhin seine Medikamente eingenommen. Den regelmässigen Konsum von Temesta ohne begleitende Therapie erachtete n sie als ungünstig. Ihrer Ansicht nach brauche d er Versicherte dringen d psychologisch-psychiatrische Begleitung. In der Behandlung sollte unter anderem die Reduktion der Einnahme von Temesta thematisiert werden. Zusätzlich sei eine Aufgleisung ei ner regelmässigen Tagesstruktur - entweder vorüber ge hend erneut in der Tagesklinik oder in einem geschützten Arbeitsumfeld - empfehlenswert (S. 6). Aufgrund akuter psychischer Probleme erachteten die Berufsfachleute den Versicherten als nicht arbeitsfähig (S. 7). 4. 4.1
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte bereits früher unter psychischen Beschwerden , namentlich an einer mittelgradigen depressiven Episode litt ( Urk. 7/58/9). Es wurde dazumal zwar - statt der massgeblichen Therapieresistenz
- die Überwindbarkeit geprüft. Im Ergebnis ist der Beschwerdegegnerin jedoch beizupflichten, dass die Stö rung
mangels Therapie - invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich zu bleiben hatte (vgl. Urk. 7/67/2) , zumal auch noch erhebliche psychosoziale Faktoren beschrieben wurden ( Urk. 7/50 /10-11 ) , wobei dem Versicherten somit aus schliesslich gestützt auf somatische Beschwerden (Unfallfolgen) eine befristete Invalidenrente zu gesprochen wurde (vgl. Urk. 7/58 und Urk.
7/67) .
Dass sich an diese n
Umständen nun etwas geändert haben könnte, ist dem C.___ -Bericht nicht zu entnehmen. Weiterhin wurde keine fachärztli che Therapie durchgeführt, obschon eine ambulante Weiterbetreuung durch einen Psychiater auch seitens der Berufsfachleute als indiziert erachtet wor den war ( Urk. 7/136/5). Damit ist die Therapieresistenz der depressiven Stö rung weiter hin unbelegt. 4.2
Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als dass nicht bloss die Einschätzung des Arztes , sondern auch die Meinung des Berufsberaters ( ins besondere die beruflichen Abklärungen ) zu berücksichtigen
ist ( vgl. Urk. 1 S.
5) .
Indes ist z u der von ihr
in diesem Zusammenhang geltend gemachte n
Abklärungsd auer (medizinische versus berufliche Abklärung) zu bemerken, dass vorliegend
- im Gegensatz zu dem von ihr zitierten Urteil - nicht die berufliche Abklärung, sondern die medizinische länger dauerte. So erfolgte
die Potentialabklärung bloss über einen Zeitraum von knapp einem Monat, während die ambulante Behandlung zwei Monat e andauerte . Weiter liegen auch keine ernsthaften Zweifel an den Ausführungen der Fachleute der
D.___
vor, da
d em C.___ -Bericht nichts zur objektiven Realisierbarkeit der A rbeits fähigkeit zu entnehmen ist. Die Angaben fussen auf den subjektiven Ein schätzungen des Versicherten ( Urk. 7/136/9 oben) und seinen geäusserten Klagen . Dies allein vermag eine medizinische Abklärung nicht zu ersetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_59/2013 vom 2 2. April 2013 E. 3.3.1 und 9C_737/2011 vom 1 6. Oktober 2012 E. 3.3 ). Eine medizinische Beurteilung ist auch angezeigt, weil selbst die Berufsfachleute ihrem Verdacht Ausdruck gaben , dass der Versicherte „nicht alles sage“ ( Urk. 7/136/8). 4.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 5) ist somit selbst unter Berücksichtigung der
im C.___ -Bericht geschilderte n psychische n Ver fassung keine Veränderung im Sinne einer Verschlechterung glaubhaft gemacht . An dieser Stelle ist zu bemerken, dass e ine al lfällige Veränderung wohl vielmehr in einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation zu erblicken
wäre , deutet doch die nunmehr gestellte Diagnose einer
Dysthymia
( vgl. RAD-Stellungnahme der Fachärztin E.___ , orthopädische Chirurgie und Traumatologie [ Urk. 7/143 S. 2]) auf eine lediglich noch leichte Störung hin.
Es ist in erster Linie Sache der versicherten Person oder der für diese handeln den Behörde, mit der Neuanmeldung substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforde rung weiterer Angaben nur, aber immerhin verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten kon krete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1).
Den aufgelegten Berichten sind keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung zu entnehmen. Unter diesen Umständen hat die Beschwerde gegnerin zu Recht keine weiteren Abklärungen eingeleitet. 4. 4
Nach dem Gesagten ist keine Verschlechteru ng glaubhaft gemacht. Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht n icht auf die Neuanmeldung einge treten. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser