Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1980, ist gelernte Pflegeassistentin
und Fachange stellte Gesundheit ( Urk. 6/129). U nter Hinweis auf Rückenschmerzen meldete sie sich am 5. Oktober 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe z ug an (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 15. September 2005 erteilte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
Kostengutsprache für eine Umschulung zur Arztsekretärin (Urk. 6/30). N ach getätigten Abklä rungen verneinte sie mit Verfügung vom 26. März 2007 einen Rentenan spruch der Versicherten (Urk. 6/68). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/70/3-12) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. Dezember 2008 ( IV.2007.00635, Urk. 6/76) ab , was vom Bundesgericht mit Urteil vom 13. März 2009 (Urk. 6/78) bestätigt wurde .
Die Versicherte war von 2009 bis 2014 als Fachangestellte Gesundheit bei der Y.___
angestellt (Urk. 6/115). Am 26. Februar 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Unfall erneut zum Leistungsbezug an ( Eingang IV-Stelle am 8. Juli 2014; Urk. 6/87) .
Die IV Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und z og Akten der zuständigen Unfallversicherung (Urk. 6/88, Urk. 6/167) sowie
Kranken taggeldversicherung (Urk. 6/165) bei. Am
6. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen (Urk. 6/159).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/173-184) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2016 (Urk. 6/186 = Urk. 2 ) einen Rentenanspruch. 1.2
Die Versicherte erhob am 7. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2016 (Urk. 2) und beantragte, ihr sei eine Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Vornahme einer FOMA (funktionsorientierte medizinische Abklärung) an die IV-Stelle zurück zu weisen (S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer deantwort vom 7. Juli 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 15. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI
2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung
– da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt unge nügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Admi nistrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungs träger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbe nommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Zur Berechnung des Invalideneinkommens stütz t e sie sich auf die Lohn strukturenerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014: Tabelle 1, Ziff. 04-96, Kompetenzniveau 2) und ermittelte einen nicht rentenbegrün denden Invaliditätsgrad von 15 %. 2.2
Die Beschwerdeführerin vertrat den Standpunkt (Urk. 1), dass sie in ihrer Tätig keit als Fachangestellte Gesundheit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aus den ärztlichen Unterlagen gehe in keiner Art und Weise hervor, dass sie in ihrer Tätigkeit als Arztsekretärin zu 100 % arbeitsfähig sei. Vielmehr würden verschieden e Ärzte von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehen (S. 5 f. Ziff. 2.3) . Die Beschwerdegegnerin habe das recht liche Gehör verletzt, indem sie kaum auf ihre Einwände eingegangen sei (S. 7 f. Ziff. 3.2). Sie habe keine Begründung geliefert, weshalb auf das Gutachten von Dr. Z.___ nicht abzustellen sei, weshalb auch eine Verletzung von Art. 44 ATSG vorliege (S. 8 f. Ziff. 3.3). Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen werde nicht bestritten (S. 9 Ziff. 3.4). Hingegen habe die Beschwerdegegnerin völlig willkürlich das Kompetenz n iveau 2 ausgewählt (S. 9 f. Ziff. 3.5). Zudem sei ein Leidensabzug zu berücksichtigen (S. 11 f. Ziff. 3.6). Eventuell beantrage sie gestützt auf die Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin gemäss Art.
43 ATSG eine FOMA-Abklärung als Grundlage für die zumutbaren Tätigkeiten, um den Erwerbsausfall und den IV-Grad sinnvoll abklären zu lassen (S. 7 Ziff. 3.1). 2.3
Es steht fest und ist unbestritten, dass seit der ursprünglichen rechtskräftigen Vernein ung de s
Rentenanspruchs ( vgl. Sachverhalt E. 1.1 hiervor ) bis zur v erfügungsweisen Neuprüfung vom 6. Oktober 2015 eine - im Rahmen einer Neuanmeldung analog zu prüfende (E. 1.3 hiervor) - revisionsbegründende erhebliche Änderung in den tatsächliche n Verhältnissen eingetreten ist. Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sowie ein allfälliger Rentenanspruch. 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie , B.___ , nannte mit Bericht vom 1 9. September 2013 (Urk. 6/88/73 -74) die folgenden Diag nosen: - Diskopathie mit Irritation der C8 Nervenwurzel rechts
- subacromiales
Impingementsyndrom nach Traumatisierung am 17. August 2013
Die Beschwerdeführerin habe beim H eben einer Patientin, die gestür zt sei , ein plötzliches schmerzhaftes Stechen in der rechten Schulter verspürt . In der Folge seien zunehmende Schulterschmerzen mit Beeinträchtigung der Abduktion und der Überkopfbewegungen aufgetreten (S. 1 Mitte) . Er schlage eine Nervenwurzelinfiltration und gleichzeitig auch eine subacromiale Infiltration vor (S. 2 oben). 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Leitender Arzt, D.___ , nannte mit Bericht vom 25.
Februar 2014 (Urk. 6/88/50-51 = Urk. 6/102) die folgen den Diagnosen: - Verdacht auf symptomatische Bizepstendinopathie , Differential diagnose: superiores Labrum von anterior nach posterior
( SLAP ) -Lä sion Schulter rechts - Dis k opathie C7/Th1 mit kleiner rechtsparamedianer Diskushernie mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel C8 rechts
Die Be s chwerdeführerin habe auf die glenohumerale Infiltration etwas ange sprochen. Zwischenzeitlich seien noch die Halswirbelsäule- und Nackenin filtrationen durch Dr. med. E.___ erfolgt. Vo n selbigen hätte die Beschwerdeführerin nicht profitiert. Eingeschränkt sei die Beschwerde führerin aktuell vor allem beim Ziehen und Heben von Lasten, wobei sie aktuell seit dem 1 7. Februar 2014 wieder im Sinne einer Teilarbeitsfähigkeit von 50 % unter reduzierter Exposition tätig sei (S. 1). In Anbetracht der fehl geschlagenen Halswirbelsäule-Infiltrationen und schwach angesprochenen glenohumeralen
Infiltration müsse ein Schulterproblem als Hauptursache der Schulterschmerzen angesehen werden (S. 2). 3. 3
Dr. C.___ führte mit Operationsbericht vom 2 7. März 2014 (Urk. 6/88/48-49) aus, dass gleichentags eine Schulterarthroskopie erfolgt sei. Eine erste klini sche Verlaufskontrolle sei nach sechs Wochen vorgesehen (S. 2 Mitte). Anga ben zur Arbeitsfähigkeit machte er keine. 3.4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , führte mit Bericht vom 2 1. Juli 2014 (Urk. 6/101) aus, er habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 23. Januar 2014 gesehen. Er könne daher keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen (S. 1 Mitte). Im damaligen MRI habe keine eindeutige Wurzelkompression erkannt werden können. Somit sei ein radikulärer Schmerz unwahrscheinlich, trotz der Ausstrahlung in die Finger 4 und 5, die dur chaus auch pseudoradi kulär ( ref er r ed
pain ) bedingt sein könnten . Es bestünden therapieresistente Cervikobrachialgien rechts bei Diskopathie C7/Th1 mit einer kleinen Dis kushernie rechts paramedian und Beeinträchtigung der Nervenwurzel C8 rechts (S. 2 Mitte). 3.5
Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 5. August 2014 ( Urk. 6/105) d ie folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) : - unklare Restbeschwerden ,
Dif ferentialdiagnose : Neuropathie bei - St atus nach einer Schulterarthroskopie rechts mit subacromialer
Bursektomie , Acromioplastik und Bizepstenodese rechts am 27. März 2014 bei schwerer symptomatischer Bursitis subacro mialis und Bizepstendinopathie
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Disko pathie C7/Th1 mit kleiner rechtsparamedianer Diskushernie mit mögli cher Beeinträchtigung der Nervenwurzel C8 rechts (S. 1 Ziff. 1.1) . Seit 27. März 2014 bis aktuell sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aktuell nicht zumutbar. Allerdings würde diese bei Regredienz der Symptomatik wieder zumutbar sein (S. 2 Ziff. 1.7). 3.6
Dr. C.___
nannte mit Bericht vom 1 2. August 2014 (Urk. 6/107) dieselben Diagnosen wie im letzten Bericht (vorstehend E. 3.5) und führte aus, es bestünden nach wie vor erhebliche Restbeschwerden (S. 1 Mitte). Die einzige Auffälligkeit im Kontroll-MRT habe in einer leichten Flüssigkeits ansammlung in der Bursa bestanden. Eine von ihm empfohlene Infiltration habe ohne Probleme erfolgen können, sodass das weitere Ansprechen der Infiltration abgewartet werden müsse (S. 2 oben) . Angaben zur Arbeitsfähig keit machte er keine . 3.7
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Haus arzt, verwies mit Bericht vom
4. Oktober 2014 (Urk. 6/117 /1-4 ) auf die Berichte von den Spezialärzten (S. 1 unten ). Die Beschwerdeführerin sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Im Februar/März 2014 habe es einen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % gegeben, was nicht funktioniert habe. Zudem reichte er ein Arztzeugnis vom 26. August 2014 (Urk. 6/117/5) ein , worin er eine 100%ige Arbeitsunfähig keit vom 26. August 2013 bis
30. Oktober 2014 beziehungsweise eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Februar/März 2014 attestierte. 3.8
Dr. C.___
nannte mit
Bericht vom 1 0. Oktober 2014 (Urk. 6/118) dieselben Diagnosen wie in den letzten Berichten (vorstehend E. 3.5 und 3.6) und führte aus , dass extern eine neurologische Abklärung durchgeführt worden sei, ohne eindeutigen Hinweis für die Schulterprobleme. Als Pflegefachfrau bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Mitte). 3.9
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , erstattete am 1. Dezember 2014 das von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich veranlasste Gutachten (Urk. 6/122). Er nannte die folgenden Diagnosen (S. 6 Ziff. 5.1) : - massive Restschmerzen re chts bei Status nach Schulterarthroskopie mit subacromialer
Bursektomi e , Acromi oplastik und Bizepssehnen-Tenodese vom 27. März 2014 bei schwerer symptomatischer Bursitis subacromialis und Bizepssehnen -T endinopathie - Diskopathie C7/C1 mit wahrscheinlich residueller , sensibler C8 Reizsymptomatik re chts
Um die Berufsunfähigkeit feststellen zu können, bedürfe es eines weiteren Zeitraums. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin als Fachange stellte Gesundheit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 7 lit . a). Es seien eventuell weitere therapeutische Massnahmen notwendig, insbesondere ein erneuter Eingriff an der Schulter müsse diskutiert werden. Nach einem erfolgten, erneuten Eingriff sei eine Nachuntersuchung sinnvoll, falls bis zu diesem Zeitpunkt keine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit als Fachangestellte Gesundheit erreicht werden könne (S. 7 lit . d). Die Beschwerdeführerin
könn e allenfalls ganztags eine rein sitzende Tätigkeit ohne Belastung der operierten rechten Schulter bewältigen, z um Beispiel einen Bürojob oder eine Tätigkeit an einem Empfang. D i eser Büro j ob könnte dann zu 50 % bewältigt werden (S. 8 lit . e). 3.10
Dr. C.___
nannte mit Bericht vom 1 0. Dezember 2014 (Urk. 6/123)
die folgen den Diagnosen (S. 1): - persistierende Restbeschwerden rechts, Differentialdiagnose: Bizepsan ker bei - einem Status nach einer Schulterarthroskopie rechts mit subacromia ler
Bursektomie , Acromioplastik und Bizepssehnen-Tenodese rechts am 2 7. März 2014 bei - schwerer symptomatischer Bursitis subacromialis und Bizepssehnen tendinopathie - Diskopathie C7/Th1 mit wahrscheinlich residueller , sensibler C8 Reizsymptomatik rechts
E s sei eine diagnostisch-therapeutische Infiltration am Sulcus
bicipitalis mit Bupivacain und Kenacort
geplant . Je nach Ansprechen werde sich die Beschwerdeführerin wieder melden. Entsprechend müsste unter Umständen dann doch eine operative Massnahme thematisiert werden. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit sei gegenwärtig keine zumutbare Belastbarkeit des Armes gegeben, sodass die Arbeitsunfähigkeit weiterhin bei 100 % als Fachange stellte Gesundheit bleibe (S. 2). 3.11
Dr. C.___ , nunmehr in der G.___ tätig, diagnostizierte mit Bericht vom 19. Januar 2015 (Urk. 127) im Unterschied zu früheren Berichten an Stelle einer C8-Reizsyptomatik eine C6-Reizsymptomatik rechts und führte aus, die im Dezember 2014 durchgef ührte Infiltration im Sulcus
bi cipitalis habe eine Verbesserung zu etwa 50 % erzielt. Diese Wirkung sei bis jetzt anhaltend, sodass ein deutlich geringerer Leidensdruck vorliege. Gegenwärtig bestehe eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wobei die Beschwer deführerin für ihren ursprünglichen Beruf in der Pflege sicherlich zu 100 % arbeitsunfähi g sei (S. 1 unten). Die physiotherapeutische Behandlung fände aktuell ein bis zwe i Mal pro Woche statt (S. 1 Mitte), künftig noch ein Mal pro Woche (S. 2 oben). Von selbiger würde die Beschwerdeführerin vor allem für die Mobilität profitieren (S. 1 Mitte) .
Betreffend die Arbeitsfähigkeit bleibe sicherlich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in belastender Tätigkeit in der Pflege nicht mehr einsetz bar sein werde. Da die Beschwerdeführerin früher kurz auch als Arztsekretä rin gearbeitet habe, sei festzuhalten, dass eine entsprechende Tätigkeit in rein kaufmännischer Belastung sicherlich voll zumutbar sein würde. Da die Ein schätzung des Vertrauensarztes ebenfalls bei aktuell etwa 50 % liege, habe er die Beschwerdeführerin ab sofort bis anfangs März zu 50 % arbeitsfähig geschrieben, damit sie bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) bessere Chancen auf eine Stellenvermittlung habe (S. 2 oben). 3.12
Dr. C.___
nannte mit Bericht vom 9. März 2015 (Urk. 6/135) dieselben Diagno sen wie in den vorangegangenen Berichten (vorstehend E. 3.10, E. 3.11) und führte aus, der Leidensdruck habe tendenziell eher etwas zuge nommen. Die Beschwerdeführerin könne nicht mehr auf der rechten Schulter liegen (S. 1 unten) . Eine Operation wolle sie weiterhin nicht durchführen, da er ihr keine Garantie für eine Verbesserung geben könne. Insofern bleibe es bei der gegenwärtigen theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % im Rahmen einer kaufmännischen Tätigkeit, zum Beispiel als Arztsekretärin (S. 1 f.) . 3.13
Dr. C.___
nannte mit Bericht vom 1 3. April 2015 (Urk. 6/144 = 6/165/6-7 ) dieselben Diagnosen wie in den vorangegangenen Berichten (vorstehend E. 3.10, 3.11, 3.12) und führte aus, unverändert seien die Schulterbeschwer den teils besser, teils schlechter. Des Weiteren bestünden Raynaud-phänome nartige Blauverfärbungen der rechten Hand, welche ohne äusseres Trauma oder Einwirkung auftreten könn t en. Zudem bestünden neu auch beidseitige Gefühlsstörungen zur Nacht (S. 1). Die Einschätzung von aktuell 50 % im kaufmännischen Bereich, halbtags, sei sicherlich unveränder t (S. 1) . 3.14
PD Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angiologie , I.___ , führte mit Bericht vom 8. Mai 2015 (Urk. 6/145 ) aus, aufgrund der Anamnese gehe er von einer sekundären Akrozyanose im Rahmen der Schulterproblematik beziehungsweise der Hals wirbelsäule-Problematik im Sinne eines vasospastischen Geschehens aus. Ein organisch fassbarer pathologischer Befund liege aus vaskulärer Sicht nicht vor (S. 1 unten). Medikamentöse Massnahmen erachte er zum jetzigen Zeit punkt nicht als notwendig (S. 2 oben). 3.15
Dr. C.___
nannte mit Bericht vom 14. Juli 2015 (Urk. 6/154
=
6/165/4-5 ) dieselben Diagnosen wie in den vorangegangenen Berichten (vorstehend E. 3.10, 3.11, 3.12, 3.13) und führte aus, mit der Schulter bestünden etwa unverändert Beschwerden. Vor knapp drei Wochen sei es zur Entwicklung eines starken Nackenschmerzens gekommen. Ein Chiropraktor habe die Symptomatik massiv verbessern können . Aktuell würden auch im Rahmen der neu gestarteten Tätigkeit als Sekretärin im Sinne eines 50%-Praktikums im J.___ wieder etwas mehr Beschwerden auftreten (S. 1 unten) . Bei der Schulter dürfte keine weitere Verbesserung ohne Infiltration des Sulcus
bicipitalis zu erwarten sein. Die Arbeitsunf äh igkeit von aktuell 50 % solle beibehalten werden. Eine Steigerung sei aufgrund der Nackenbeschwerden nicht zu erwarten, zumal die Beschwerdeführerin bei der kaufmännischen Arbeit relativ monoton auf den Bildschirm schauen müsse (S. 1 f.) . 3.16
Dr. C.___
nannte mit Bericht vom 20. August 2015 (6/165/2-3)
dieselben Diagnosen wie in den vorangegangenen Berichten (vorstehend E. 3.10, 3.11, 3.12, 3.13, 3.15) und führte aus, die Beschwerdeführerin meine, die Arbeits fähigkeit in der gegenwärtigen, rein kaufmännischen Tätigkeit am PC nicht weiter steigern zu können. Trotzdem laufe ab dem 9. September 2015 das Taggeld aus (S. 1 Mitte) . Die Ausstrahlungen ins Ulnarisversorgungsgebiet würden von der bekannten Diskusprotrusion und Irritation der Nervenwurzel C6 rechts herrühren können. Von Seiten der Schulter wolle die Beschwerde führerin vorderhand auf eine Infiltration des Sulcus
bicipitalis verzichten. Weitere Massnahmen würden vom Abklärungsresultat des Nackens abhängen (S. 1 f.) . 3.17
Mit E-Mail vom 27. September 2015 (Urk. 6/158) teilte die Beschwerdeführe rin der Beschwerdegegnerin mit, das dreimonatige Praktikum im J.___ würde sie am 2. Oktober 2015 abschliessen. Sie sei weiterhin auf Stellensu che . Ab jetzt suche sie eine Stelle zu 100 %. 3.18
Dr.
C.___ führte mit Bericht vom 2. November 2015 (Urk. 6/168 /6 ) aus, t heore tisch sei eine mindestens 50-75%ige Arbeitsfähigkeit als Arztsekretärin zumutbar, sofern sich die Beschwerdeführerin halbtags oder in reduzierter Belastung betätigen könnte. Die bei der Arbeit jedoch auftretenden wieder holten Vorhaltemanöver beim Arbeiten am PC und auch der Maus seien auf grund der Schulter- und vor allem Nackenprobleme jedoch erschwert, so dass unter Umständen auch eine solche Arbeit Beschwerden und Probleme sowie eine Steigerung der Arbeitsunfähigkeit provozieren könnte. Ein Arbeitsver such, welcher kürzlich mit etwa 50 % Belastung erfolgt sei, provoziere deut lich mehr Nacken- und Armbeschwerden. 3.19
Dr. med. K.___ ,
Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vo m 1 0. Dezember 2015 (Urk. 6/172/5-6) aus, in der bisherigen Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Vom 2 6. August 2013 bis 3 0. November 2014 habe auch als Arztsekretärin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 1. Dezember 2014 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Arztsekretärin . In einer optimal angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit mit Ausnahme der akutmedizi nisch / perioperativ bedingten kürzeren Arbeitsunfähigkeit s -Zeiten . 4. 4.1
Den vorliegenden Arztberichten sind in diagnostischer Hinsicht per sistierende Restbeschwerden rechts bei einem Status nach einer Schulter arthroskopie mit subacromialer
Bursektomie , Acromioplastik und Bizeps sehnen-Tenodese am 2 7. März 2014 und bei schwerer symptomatischer Bur sitis subacromialis und Bizepssehnentendinopathie nach einer Distorsion am 17. August 2013 zu entnehmen . Zudem wurde eine Diskopathie C7/Th1 mit wahrscheinlich residueller , sensibler C6 Reizsymptomatik rechts und ein Verdacht auf das Raynaud-Phänomen an der rechten Hand diagnostiziert (vorstehend E.
3.9 ff.). Weiter wurden Nackenbeschwerden festgestellt. Die diesbezüglichen medizinischen Abklärungen waren zum Verfügungszeit punkt offenbar noch nicht abgeschlossen (E. 3.16). 4.2
Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sind indessen nicht die Diagno sen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesund heitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294, Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.1). 4. 3
Zunächst stellt sich die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin in einer angepassten Tätigkeit.
In Bezug auf die früher durch die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Arztsekretärin oder eine sonstige kaufmännische Tätigkeit attestierte Dr. C.___ im Januar 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( vorstehend E. 3.11) . Ebenso im März und April 2015 ( vorstehend E. 3.12, E. 3.13). Im Juli 2015 ging er weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei er darauf hinwies, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der inzwischen neu aufgetretenen Nackenbeschwerden nicht zu erwarten sei, zumal die Beschwerdeführerin bei der kaufmännischen Arbeit relativ monoton auf den Bildschirm schauen müsse ( vorstehend E. 3.15). Im November 2015 ging Dr. C.___ von einer theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit als Arztsekretä rin von 50-75 % aus ( vorstehend E. 3.18) .
Im Januar 2015 führte Dr. C.___ aus ,
dass eine Tätigkeit in einer rein kaufmän nische n Belastung sicherlich voll zumutbar sein würde (vorstehend E. 3.11) . In Anbetracht dessen, dass im selben Bericht ansonsten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit die Rede war , und er auch in den übrigen Berichten stets von einer 50%igen, höchstens von einer 50-75%igen (vorstehend E. 3.15) Arbeitsfähigkeit ausging, handelt es sich bei seiner Aussage wohl um einen Schreibfehler.
Der Gutachter Dr. Z.___
ging im Dezember 2014 von einer 50%igen Leis t ungs-/ Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzende n Tätigkeit ohne Belastung der operierten rechten Schulter, zum Beispiel in einem Bürojob oder eine r Tätigkeit an einem Empfang und in diesem Bereich , aus (vorstehend E. 3.9) .
RAD-Arzt Dr. K.___
erachtete eine 100%ige Arbeitsfähigkeit i n einer ange passten, körperlich leichten Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Trage belastungen über 10 kg, ohne die rechte Schulter belastende Zwangshaltun gen und Tätigkeiten, als zumutbar (vorstehend E. 3.19) . 4.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurtei lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfü gung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht
gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu wür digen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medi zinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Unter suchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medi zinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.5
Vorliegend äusserten sich einzig Dr. Z.___ und Dr. C.___ zur Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit. Dr. C.___ nahm zwar eigene klinische Untersuchungen vor. Seine B eurteilungen beziehen sich jedoch ein zig auf eine Tätigkeit als Arztsekretärin oder eine sonstige kaufmännische Tätigkeit . Es erscheint zweifelhaft, ob es sich dabei u m ei ne optimal ange passte Tätigkeit handelt , äusserte die Beschwerdeführerin doch bereits im Rahmen eines dreimonatigen 50%igen Praktikums als Sekretärin zunehmende Nackenbeschwerden. Dr. C.___ befürchtet durch das Arbeiten am PC gar eine Provokation der Steigerung der Arbeitsunfähigkeit.
Dr. Z.___ äussert e sich zwar dazu, wie seines Erachtens eine optimal ange passte Tätigkeit aussieht . Er schätzte auch eine Bürotätigkeit als optimal ein. Seine Beurteilung liegt jedoch einige Zeit zurück (Dezember 2014) und die Beschwerdeführerin klagte damals noch nicht über Nackenbeschwerden.
Der RAD-Arzt Dr. K.___ hat vorliegend keine eigenen Untersuchungen durch geführt, sondern eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen. Soweit der RAD-Arzt bei dieser Ausgangslage , ohne dass ein anderer Arzt eine vollstän dige Arbeitsfähigkeit in an gepasster Tätigkeit attestierte, von einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit in einer a ngepassten Tätigkeit ausgegangen ist ,
vermag dies nicht zu überzeugen . Fraglich ist zudem die Richtigkeit des durch den RAD-Arzt gestützt auf die Akten formulierten Belastungsprofils, liess er dieses doch von keinem anderen Arzt bestätigen. 4. 6
Im Übrigen bestehen gewisse Zweifel, ob die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit tatsächlich dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig ist. So waren zwar Dr. C.___ , der Hausarzt Dr. F.___ , der Gutachter Dr. Z.___
und auch der RAD-Arzt der Ansicht, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig
(E. 3.3, E. 3.7
- E. 3.11). Dr. Z.___ betonte dabei jedoch, dass es zur Feststellung der Berufsunfähigkeit eines weiteren Zeit raumes bedürfen würde, er attestiere eine Arbeitsunfähigkeit mithin einzig zum Gutachtenszeitpunkt im Dezember 201 4. Zudem ging er offenbar von der Möglichkeit aus, dass die Beschwerdeführerin nach einem eventuellen erneuten Eingriff an der Schulter zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit als Fachangestellte Gesundheit wieder erlangen könne (vgl. vorstehend E. 3.9). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits im letzten Verfahren vor hiesigem Gericht geltend gemacht hat, ihren er lernten Beruf nic ht mehr aus üben zu können (IV.2007.00635, Urk. 6/70/5), nach Ergehen des Urteils des Bundesgerichts vom 13. März 2009 (Urk. 6/78) im Herbst 2009 aber dennoch wieder als Fachangestellte Gesundheit begonnen hat zu arbeiten (Urk. 6/115). Deshalb drängt sich eine umfassende Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf. 4. 7
Die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den RAD waren nach dem Gesagten vorliegend nicht erfüllt. Eine schlüssige und zuverlässige Beurteilung liegt nicht vor.
Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf zu Ausmass und Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit und in eine r optimal angepassten Tätigkeit. Zudem ist ein Belastungsprofil zu umschreiben . Unter dem Aspekt, dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls in der Tätigkeit als Arztsekretärin einen höheren Verdienst als in einer optimal angepassten Tätigkeit erzielen könnte, gilt es ebenfalls die Arbeitsfähigkeit als Arztsekretärin abzuklären. Dabei hat auch zu interessieren, weshalb die Beschwerdeführerin sich in Diskrepanz zu den ärztlichen Berichten offenbar zu 100 % arbeitsfähig einschätzt e (vgl. E. 3.17).
4. 8
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuhe ben und die Sache zum Zwecke der Einholung eines externen medizinischen G utachtens
und zu neuer Verfügung über den Leistungsanspruch an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der von der Beschwerde führer in gerügten formellen Mängel, namentlich die Verletzung des rechtli chen Gehörs (Urk. 1 S. 7
f. Ziff. 3.2 ff.). 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gericht süblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozesse ntschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs.
E. 1.3 hiervor) - revisionsbegründende erhebliche Änderung in den tatsächliche n Verhältnissen eingetreten ist. Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sowie ein allfälliger Rentenanspruch. 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie , B.___ , nannte mit Bericht vom 1 9. September 2013 (Urk. 6/88/73 -74) die folgenden Diag nosen: - Diskopathie mit Irritation der C8 Nervenwurzel rechts
- subacromiales
Impingementsyndrom nach Traumatisierung am 17. August 2013
Die Beschwerdeführerin habe beim H eben einer Patientin, die gestür zt sei , ein plötzliches schmerzhaftes Stechen in der rechten Schulter verspürt . In der Folge seien zunehmende Schulterschmerzen mit Beeinträchtigung der Abduktion und der Überkopfbewegungen aufgetreten (S. 1 Mitte) . Er schlage eine Nervenwurzelinfiltration und gleichzeitig auch eine subacromiale Infiltration vor (S. 2 oben). 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Leitender Arzt, D.___ , nannte mit Bericht vom 25.
Februar 2014 (Urk. 6/88/50-51 = Urk. 6/102) die folgen den Diagnosen: - Verdacht auf symptomatische Bizepstendinopathie , Differential diagnose: superiores Labrum von anterior nach posterior
( SLAP ) -Lä sion Schulter rechts - Dis k opathie C7/Th1 mit kleiner rechtsparamedianer Diskushernie mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel C8 rechts
Die Be s chwerdeführerin habe auf die glenohumerale Infiltration etwas ange sprochen. Zwischenzeitlich seien noch die Halswirbelsäule- und Nackenin filtrationen durch Dr. med. E.___ erfolgt. Vo n selbigen hätte die Beschwerdeführerin nicht profitiert. Eingeschränkt sei die Beschwerde führerin aktuell vor allem beim Ziehen und Heben von Lasten, wobei sie aktuell seit dem 1 7. Februar 2014 wieder im Sinne einer Teilarbeitsfähigkeit von 50 % unter reduzierter Exposition tätig sei (S. 1). In Anbetracht der fehl geschlagenen Halswirbelsäule-Infiltrationen und schwach angesprochenen glenohumeralen
Infiltration müsse ein Schulterproblem als Hauptursache der Schulterschmerzen angesehen werden (S. 2). 3. 3
Dr. C.___ führte mit Operationsbericht vom 2 7. März 2014 (Urk. 6/88/48-49) aus, dass gleichentags eine Schulterarthroskopie erfolgt sei. Eine erste klini sche Verlaufskontrolle sei nach sechs Wochen vorgesehen (S. 2 Mitte). Anga ben zur Arbeitsfähigkeit machte er keine. 3.4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , führte mit Bericht vom 2 1. Juli 2014 (Urk. 6/101) aus, er habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 23. Januar 2014 gesehen. Er könne daher keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen (S. 1 Mitte). Im damaligen MRI habe keine eindeutige Wurzelkompression erkannt werden können. Somit sei ein radikulärer Schmerz unwahrscheinlich, trotz der Ausstrahlung in die Finger 4 und 5, die dur chaus auch pseudoradi kulär ( ref er r ed
pain ) bedingt sein könnten . Es bestünden therapieresistente Cervikobrachialgien rechts bei Diskopathie C7/Th1 mit einer kleinen Dis kushernie rechts paramedian und Beeinträchtigung der Nervenwurzel C8 rechts (S. 2 Mitte). 3.5
Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 5. August 2014 ( Urk. 6/105) d ie folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) : - unklare Restbeschwerden ,
Dif ferentialdiagnose : Neuropathie bei - St atus nach einer Schulterarthroskopie rechts mit subacromialer
Bursektomie , Acromioplastik und Bizepstenodese rechts am 27. März 2014 bei schwerer symptomatischer Bursitis subacro mialis und Bizepstendinopathie
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Disko pathie C7/Th1 mit kleiner rechtsparamedianer Diskushernie mit mögli cher Beeinträchtigung der Nervenwurzel C8 rechts (S. 1 Ziff. 1.1) . Seit 27. März 2014 bis aktuell sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aktuell nicht zumutbar. Allerdings würde diese bei Regredienz der Symptomatik wieder zumutbar sein (S. 2 Ziff. 1.7). 3.6
Dr. C.___
nannte mit Bericht vom 1 2. August 2014 (Urk. 6/107) dieselben Diagnosen wie im letzten Bericht (vorstehend E. 3.5) und führte aus, es bestünden nach wie vor erhebliche Restbeschwerden (S. 1 Mitte). Die einzige Auffälligkeit im Kontroll-MRT habe in einer leichten Flüssigkeits ansammlung in der Bursa bestanden. Eine von ihm empfohlene Infiltration habe ohne Probleme erfolgen können, sodass das weitere Ansprechen der Infiltration abgewartet werden müsse (S. 2 oben) . Angaben zur Arbeitsfähig keit machte er keine . 3.7
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Haus arzt, verwies mit Bericht vom
4. Oktober 2014 (Urk. 6/117 /1-4 ) auf die Berichte von den Spezialärzten (S. 1 unten ). Die Beschwerdeführerin sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Im Februar/März 2014 habe es einen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % gegeben, was nicht funktioniert habe. Zudem reichte er ein Arztzeugnis vom 26. August 2014 (Urk. 6/117/5) ein , worin er eine 100%ige Arbeitsunfähig keit vom 26. August 2013 bis
30. Oktober 2014 beziehungsweise eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Februar/März 2014 attestierte. 3.8
Dr. C.___
nannte mit
Bericht vom 1 0. Oktober 2014 (Urk. 6/118) dieselben Diagnosen wie in den letzten Berichten (vorstehend E. 3.5 und 3.6) und führte aus , dass extern eine neurologische Abklärung durchgeführt worden sei, ohne eindeutigen Hinweis für die Schulterprobleme. Als Pflegefachfrau bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Mitte). 3.9
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , erstattete am 1. Dezember 2014 das von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich veranlasste Gutachten (Urk. 6/122). Er nannte die folgenden Diagnosen (S. 6 Ziff. 5.1) : - massive Restschmerzen re chts bei Status nach Schulterarthroskopie mit subacromialer
Bursektomi e , Acromi oplastik und Bizepssehnen-Tenodese vom 27. März 2014 bei schwerer symptomatischer Bursitis subacromialis und Bizepssehnen -T endinopathie - Diskopathie C7/C1 mit wahrscheinlich residueller , sensibler C8 Reizsymptomatik re chts
Um die Berufsunfähigkeit feststellen zu können, bedürfe es eines weiteren Zeitraums. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin als Fachange stellte Gesundheit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 7 lit . a). Es seien eventuell weitere therapeutische Massnahmen notwendig, insbesondere ein erneuter Eingriff an der Schulter müsse diskutiert werden. Nach einem erfolgten, erneuten Eingriff sei eine Nachuntersuchung sinnvoll, falls bis zu diesem Zeitpunkt keine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit als Fachangestellte Gesundheit erreicht werden könne (S. 7 lit . d). Die Beschwerdeführerin
könn e allenfalls ganztags eine rein sitzende Tätigkeit ohne Belastung der operierten rechten Schulter bewältigen, z um Beispiel einen Bürojob oder eine Tätigkeit an einem Empfang. D i eser Büro j ob könnte dann zu 50 % bewältigt werden (S. 8 lit . e). 3.10
Dr. C.___
nannte mit Bericht vom 1 0. Dezember 2014 (Urk. 6/123)
die folgen den Diagnosen (S. 1): - persistierende Restbeschwerden rechts, Differentialdiagnose: Bizepsan ker bei - einem Status nach einer Schulterarthroskopie rechts mit subacromia ler
Bursektomie , Acromioplastik und Bizepssehnen-Tenodese rechts am 2 7. März 2014 bei - schwerer symptomatischer Bursitis subacromialis und Bizepssehnen tendinopathie - Diskopathie C7/Th1 mit wahrscheinlich residueller , sensibler C8 Reizsymptomatik rechts
E s sei eine diagnostisch-therapeutische Infiltration am Sulcus
bicipitalis mit Bupivacain und Kenacort
geplant . Je nach Ansprechen werde sich die Beschwerdeführerin wieder melden. Entsprechend müsste unter Umständen dann doch eine operative Massnahme thematisiert werden. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit sei gegenwärtig keine zumutbare Belastbarkeit des Armes gegeben, sodass die Arbeitsunfähigkeit weiterhin bei 100 % als Fachange stellte Gesundheit bleibe (S. 2). 3.11
Dr. C.___ , nunmehr in der G.___ tätig, diagnostizierte mit Bericht vom 19. Januar 2015 (Urk. 127) im Unterschied zu früheren Berichten an Stelle einer C8-Reizsyptomatik eine C6-Reizsymptomatik rechts und führte aus, die im Dezember 2014 durchgef ührte Infiltration im Sulcus
bi cipitalis habe eine Verbesserung zu etwa 50 % erzielt. Diese Wirkung sei bis jetzt anhaltend, sodass ein deutlich geringerer Leidensdruck vorliege. Gegenwärtig bestehe eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wobei die Beschwer deführerin für ihren ursprünglichen Beruf in der Pflege sicherlich zu 100 % arbeitsunfähi g sei (S. 1 unten). Die physiotherapeutische Behandlung fände aktuell ein bis zwe i Mal pro Woche statt (S. 1 Mitte), künftig noch ein Mal pro Woche (S. 2 oben). Von selbiger würde die Beschwerdeführerin vor allem für die Mobilität profitieren (S. 1 Mitte) .
Betreffend die Arbeitsfähigkeit bleibe sicherlich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in belastender Tätigkeit in der Pflege nicht mehr einsetz bar sein werde. Da die Beschwerdeführerin früher kurz auch als Arztsekretä rin gearbeitet habe, sei festzuhalten, dass eine entsprechende Tätigkeit in rein kaufmännischer Belastung sicherlich voll zumutbar sein würde. Da die Ein schätzung des Vertrauensarztes ebenfalls bei aktuell etwa 50 % liege, habe er die Beschwerdeführerin ab sofort bis anfangs März zu 50 % arbeitsfähig geschrieben, damit sie bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) bessere Chancen auf eine Stellenvermittlung habe (S. 2 oben). 3.12
Dr. C.___
nannte mit Bericht vom 9. März 2015 (Urk. 6/135) dieselben Diagno sen wie in den vorangegangenen Berichten (vorstehend E. 3.10, E. 3.11) und führte aus, der Leidensdruck habe tendenziell eher etwas zuge nommen. Die Beschwerdeführerin könne nicht mehr auf der rechten Schulter liegen (S. 1 unten) . Eine Operation wolle sie weiterhin nicht durchführen, da er ihr keine Garantie für eine Verbesserung geben könne. Insofern bleibe es bei der gegenwärtigen theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % im Rahmen einer kaufmännischen Tätigkeit, zum Beispiel als Arztsekretärin (S. 1 f.) . 3.13
Dr. C.___
nannte mit Bericht vom 1 3. April 2015 (Urk. 6/144 = 6/165/6-7 ) dieselben Diagnosen wie in den vorangegangenen Berichten (vorstehend E. 3.10, 3.11, 3.12) und führte aus, unverändert seien die Schulterbeschwer den teils besser, teils schlechter. Des Weiteren bestünden Raynaud-phänome nartige Blauverfärbungen der rechten Hand, welche ohne äusseres Trauma oder Einwirkung auftreten könn t en. Zudem bestünden neu auch beidseitige Gefühlsstörungen zur Nacht (S. 1). Die Einschätzung von aktuell 50 % im kaufmännischen Bereich, halbtags, sei sicherlich unveränder t (S. 1) . 3.14
PD Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angiologie , I.___ , führte mit Bericht vom 8. Mai 2015 (Urk. 6/145 ) aus, aufgrund der Anamnese gehe er von einer sekundären Akrozyanose im Rahmen der Schulterproblematik beziehungsweise der Hals wirbelsäule-Problematik im Sinne eines vasospastischen Geschehens aus. Ein organisch fassbarer pathologischer Befund liege aus vaskulärer Sicht nicht vor (S. 1 unten). Medikamentöse Massnahmen erachte er zum jetzigen Zeit punkt nicht als notwendig (S. 2 oben). 3.15
Dr. C.___
nannte mit Bericht vom 14. Juli 2015 (Urk. 6/154
=
6/165/4-5 ) dieselben Diagnosen wie in den vorangegangenen Berichten (vorstehend E. 3.10, 3.11, 3.12, 3.13) und führte aus, mit der Schulter bestünden etwa unverändert Beschwerden. Vor knapp drei Wochen sei es zur Entwicklung eines starken Nackenschmerzens gekommen. Ein Chiropraktor habe die Symptomatik massiv verbessern können . Aktuell würden auch im Rahmen der neu gestarteten Tätigkeit als Sekretärin im Sinne eines 50%-Praktikums im J.___ wieder etwas mehr Beschwerden auftreten (S. 1 unten) . Bei der Schulter dürfte keine weitere Verbesserung ohne Infiltration des Sulcus
bicipitalis zu erwarten sein. Die Arbeitsunf äh igkeit von aktuell 50 % solle beibehalten werden. Eine Steigerung sei aufgrund der Nackenbeschwerden nicht zu erwarten, zumal die Beschwerdeführerin bei der kaufmännischen Arbeit relativ monoton auf den Bildschirm schauen müsse (S. 1 f.) . 3.16
Dr. C.___
nannte mit Bericht vom 20. August 2015 (6/165/2-3)
dieselben Diagnosen wie in den vorangegangenen Berichten (vorstehend E. 3.10, 3.11, 3.12, 3.13, 3.15) und führte aus, die Beschwerdeführerin meine, die Arbeits fähigkeit in der gegenwärtigen, rein kaufmännischen Tätigkeit am PC nicht weiter steigern zu können. Trotzdem laufe ab dem 9. September 2015 das Taggeld aus (S. 1 Mitte) . Die Ausstrahlungen ins Ulnarisversorgungsgebiet würden von der bekannten Diskusprotrusion und Irritation der Nervenwurzel C6 rechts herrühren können. Von Seiten der Schulter wolle die Beschwerde führerin vorderhand auf eine Infiltration des Sulcus
bicipitalis verzichten. Weitere Massnahmen würden vom Abklärungsresultat des Nackens abhängen (S. 1 f.) . 3.17
Mit E-Mail vom 27. September 2015 (Urk. 6/158) teilte die Beschwerdeführe rin der Beschwerdegegnerin mit, das dreimonatige Praktikum im J.___ würde sie am 2. Oktober 2015 abschliessen. Sie sei weiterhin auf Stellensu che . Ab jetzt suche sie eine Stelle zu 100 %. 3.18
Dr.
C.___ führte mit Bericht vom 2. November 2015 (Urk. 6/168 /6 ) aus, t heore tisch sei eine mindestens 50-75%ige Arbeitsfähigkeit als Arztsekretärin zumutbar, sofern sich die Beschwerdeführerin halbtags oder in reduzierter Belastung betätigen könnte. Die bei der Arbeit jedoch auftretenden wieder holten Vorhaltemanöver beim Arbeiten am PC und auch der Maus seien auf grund der Schulter- und vor allem Nackenprobleme jedoch erschwert, so dass unter Umständen auch eine solche Arbeit Beschwerden und Probleme sowie eine Steigerung der Arbeitsunfähigkeit provozieren könnte. Ein Arbeitsver such, welcher kürzlich mit etwa 50 % Belastung erfolgt sei, provoziere deut lich mehr Nacken- und Armbeschwerden. 3.19
Dr. med. K.___ ,
Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vo m 1 0. Dezember 2015 (Urk. 6/172/5-6) aus, in der bisherigen Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Vom 2 6. August 2013 bis 3 0. November 2014 habe auch als Arztsekretärin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 1. Dezember 2014 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Arztsekretärin . In einer optimal angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit mit Ausnahme der akutmedizi nisch / perioperativ bedingten kürzeren Arbeitsunfähigkeit s -Zeiten . 4. 4.1
Den vorliegenden Arztberichten sind in diagnostischer Hinsicht per sistierende Restbeschwerden rechts bei einem Status nach einer Schulter arthroskopie mit subacromialer
Bursektomie , Acromioplastik und Bizeps sehnen-Tenodese am 2 7. März 2014 und bei schwerer symptomatischer Bur sitis subacromialis und Bizepssehnentendinopathie nach einer Distorsion am 17. August 2013 zu entnehmen . Zudem wurde eine Diskopathie C7/Th1 mit wahrscheinlich residueller , sensibler C6 Reizsymptomatik rechts und ein Verdacht auf das Raynaud-Phänomen an der rechten Hand diagnostiziert (vorstehend E.
3.9 ff.). Weiter wurden Nackenbeschwerden festgestellt. Die diesbezüglichen medizinischen Abklärungen waren zum Verfügungszeit punkt offenbar noch nicht abgeschlossen (E. 3.16). 4.2
Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sind indessen nicht die Diagno sen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesund heitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294, Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.1). 4. 3
Zunächst stellt sich die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin in einer angepassten Tätigkeit.
In Bezug auf die früher durch die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Arztsekretärin oder eine sonstige kaufmännische Tätigkeit attestierte Dr. C.___ im Januar 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( vorstehend E. 3.11) . Ebenso im März und April 2015 ( vorstehend E. 3.12, E. 3.13). Im Juli 2015 ging er weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei er darauf hinwies, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der inzwischen neu aufgetretenen Nackenbeschwerden nicht zu erwarten sei, zumal die Beschwerdeführerin bei der kaufmännischen Arbeit relativ monoton auf den Bildschirm schauen müsse ( vorstehend E. 3.15). Im November 2015 ging Dr. C.___ von einer theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit als Arztsekretä rin von 50-75 % aus ( vorstehend E. 3.18) .
Im Januar 2015 führte Dr. C.___ aus ,
dass eine Tätigkeit in einer rein kaufmän nische n Belastung sicherlich voll zumutbar sein würde (vorstehend E. 3.11) . In Anbetracht dessen, dass im selben Bericht ansonsten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit die Rede war , und er auch in den übrigen Berichten stets von einer 50%igen, höchstens von einer 50-75%igen (vorstehend E. 3.15) Arbeitsfähigkeit ausging, handelt es sich bei seiner Aussage wohl um einen Schreibfehler.
Der Gutachter Dr. Z.___
ging im Dezember 2014 von einer 50%igen Leis t ungs-/ Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzende n Tätigkeit ohne Belastung der operierten rechten Schulter, zum Beispiel in einem Bürojob oder eine r Tätigkeit an einem Empfang und in diesem Bereich , aus (vorstehend E. 3.9) .
RAD-Arzt Dr. K.___
erachtete eine 100%ige Arbeitsfähigkeit i n einer ange passten, körperlich leichten Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Trage belastungen über 10 kg, ohne die rechte Schulter belastende Zwangshaltun gen und Tätigkeiten, als zumutbar (vorstehend E. 3.19) . 4.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurtei lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfü gung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht
gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu wür digen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medi zinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Unter suchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medi zinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.5
Vorliegend äusserten sich einzig Dr. Z.___ und Dr. C.___ zur Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit. Dr. C.___ nahm zwar eigene klinische Untersuchungen vor. Seine B eurteilungen beziehen sich jedoch ein zig auf eine Tätigkeit als Arztsekretärin oder eine sonstige kaufmännische Tätigkeit . Es erscheint zweifelhaft, ob es sich dabei u m ei ne optimal ange passte Tätigkeit handelt , äusserte die Beschwerdeführerin doch bereits im Rahmen eines dreimonatigen 50%igen Praktikums als Sekretärin zunehmende Nackenbeschwerden. Dr. C.___ befürchtet durch das Arbeiten am PC gar eine Provokation der Steigerung der Arbeitsunfähigkeit.
Dr. Z.___ äussert e sich zwar dazu, wie seines Erachtens eine optimal ange passte Tätigkeit aussieht . Er schätzte auch eine Bürotätigkeit als optimal ein. Seine Beurteilung liegt jedoch einige Zeit zurück (Dezember 2014) und die Beschwerdeführerin klagte damals noch nicht über Nackenbeschwerden.
Der RAD-Arzt Dr. K.___ hat vorliegend keine eigenen Untersuchungen durch geführt, sondern eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen. Soweit der RAD-Arzt bei dieser Ausgangslage , ohne dass ein anderer Arzt eine vollstän dige Arbeitsfähigkeit in an gepasster Tätigkeit attestierte, von einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit in einer a ngepassten Tätigkeit ausgegangen ist ,
vermag dies nicht zu überzeugen . Fraglich ist zudem die Richtigkeit des durch den RAD-Arzt gestützt auf die Akten formulierten Belastungsprofils, liess er dieses doch von keinem anderen Arzt bestätigen. 4. 6
Im Übrigen bestehen gewisse Zweifel, ob die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit tatsächlich dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig ist. So waren zwar Dr. C.___ , der Hausarzt Dr. F.___ , der Gutachter Dr. Z.___
und auch der RAD-Arzt der Ansicht, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig
(E. 3.3, E. 3.7
- E. 3.11). Dr. Z.___ betonte dabei jedoch, dass es zur Feststellung der Berufsunfähigkeit eines weiteren Zeit raumes bedürfen würde, er attestiere eine Arbeitsunfähigkeit mithin einzig zum Gutachtenszeitpunkt im Dezember 201 4. Zudem ging er offenbar von der Möglichkeit aus, dass die Beschwerdeführerin nach einem eventuellen erneuten Eingriff an der Schulter zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit als Fachangestellte Gesundheit wieder erlangen könne (vgl. vorstehend E. 3.9). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits im letzten Verfahren vor hiesigem Gericht geltend gemacht hat, ihren er lernten Beruf nic ht mehr aus üben zu können (IV.2007.00635, Urk. 6/70/5), nach Ergehen des Urteils des Bundesgerichts vom 13. März 2009 (Urk. 6/78) im Herbst 2009 aber dennoch wieder als Fachangestellte Gesundheit begonnen hat zu arbeiten (Urk. 6/115). Deshalb drängt sich eine umfassende Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf. 4. 7
Die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den RAD waren nach dem Gesagten vorliegend nicht erfüllt. Eine schlüssige und zuverlässige Beurteilung liegt nicht vor.
Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf zu Ausmass und Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit und in eine r optimal angepassten Tätigkeit. Zudem ist ein Belastungsprofil zu umschreiben . Unter dem Aspekt, dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls in der Tätigkeit als Arztsekretärin einen höheren Verdienst als in einer optimal angepassten Tätigkeit erzielen könnte, gilt es ebenfalls die Arbeitsfähigkeit als Arztsekretärin abzuklären. Dabei hat auch zu interessieren, weshalb die Beschwerdeführerin sich in Diskrepanz zu den ärztlichen Berichten offenbar zu 100 % arbeitsfähig einschätzt e (vgl. E. 3.17).
4.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00651 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom
16. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi arbeitundversicherung.ch, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1980, ist gelernte Pflegeassistentin
und Fachange stellte Gesundheit ( Urk. 6/129). U nter Hinweis auf Rückenschmerzen meldete sie sich am 5. Oktober 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe z ug an (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 15. September 2005 erteilte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
Kostengutsprache für eine Umschulung zur Arztsekretärin (Urk. 6/30). N ach getätigten Abklä rungen verneinte sie mit Verfügung vom 26. März 2007 einen Rentenan spruch der Versicherten (Urk. 6/68). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/70/3-12) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. Dezember 2008 ( IV.2007.00635, Urk. 6/76) ab , was vom Bundesgericht mit Urteil vom 13. März 2009 (Urk. 6/78) bestätigt wurde .
Die Versicherte war von 2009 bis 2014 als Fachangestellte Gesundheit bei der Y.___
angestellt (Urk. 6/115). Am 26. Februar 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Unfall erneut zum Leistungsbezug an ( Eingang IV-Stelle am 8. Juli 2014; Urk. 6/87) .
Die IV Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und z og Akten der zuständigen Unfallversicherung (Urk. 6/88, Urk. 6/167) sowie
Kranken taggeldversicherung (Urk. 6/165) bei. Am
6. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen (Urk. 6/159).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/173-184) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2016 (Urk. 6/186 = Urk. 2 ) einen Rentenanspruch. 1.2
Die Versicherte erhob am 7. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2016 (Urk. 2) und beantragte, ihr sei eine Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Vornahme einer FOMA (funktionsorientierte medizinische Abklärung) an die IV-Stelle zurück zu weisen (S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer deantwort vom 7. Juli 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 15. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI
2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung
– da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt unge nügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Admi nistrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungs träger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbe nommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Zur Berechnung des Invalideneinkommens stütz t e sie sich auf die Lohn strukturenerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014: Tabelle 1, Ziff. 04-96, Kompetenzniveau 2) und ermittelte einen nicht rentenbegrün denden Invaliditätsgrad von 15 %. 2.2
Die Beschwerdeführerin vertrat den Standpunkt (Urk. 1), dass sie in ihrer Tätig keit als Fachangestellte Gesundheit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aus den ärztlichen Unterlagen gehe in keiner Art und Weise hervor, dass sie in ihrer Tätigkeit als Arztsekretärin zu 100 % arbeitsfähig sei. Vielmehr würden verschieden e Ärzte von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehen (S. 5 f. Ziff. 2.3) . Die Beschwerdegegnerin habe das recht liche Gehör verletzt, indem sie kaum auf ihre Einwände eingegangen sei (S. 7 f. Ziff. 3.2). Sie habe keine Begründung geliefert, weshalb auf das Gutachten von Dr. Z.___ nicht abzustellen sei, weshalb auch eine Verletzung von Art. 44 ATSG vorliege (S. 8 f. Ziff. 3.3). Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen werde nicht bestritten (S. 9 Ziff. 3.4). Hingegen habe die Beschwerdegegnerin völlig willkürlich das Kompetenz n iveau 2 ausgewählt (S. 9 f. Ziff. 3.5). Zudem sei ein Leidensabzug zu berücksichtigen (S. 11 f. Ziff. 3.6). Eventuell beantrage sie gestützt auf die Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin gemäss Art.
43 ATSG eine FOMA-Abklärung als Grundlage für die zumutbaren Tätigkeiten, um den Erwerbsausfall und den IV-Grad sinnvoll abklären zu lassen (S. 7 Ziff. 3.1). 2.3
Es steht fest und ist unbestritten, dass seit der ursprünglichen rechtskräftigen Vernein ung de s
Rentenanspruchs ( vgl. Sachverhalt E. 1.1 hiervor ) bis zur v erfügungsweisen Neuprüfung vom 6. Oktober 2015 eine - im Rahmen einer Neuanmeldung analog zu prüfende (E. 1.3 hiervor) - revisionsbegründende erhebliche Änderung in den tatsächliche n Verhältnissen eingetreten ist. Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sowie ein allfälliger Rentenanspruch. 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie , B.___ , nannte mit Bericht vom 1 9. September 2013 (Urk. 6/88/73 -74) die folgenden Diag nosen: - Diskopathie mit Irritation der C8 Nervenwurzel rechts
- subacromiales
Impingementsyndrom nach Traumatisierung am 17. August 2013
Die Beschwerdeführerin habe beim H eben einer Patientin, die gestür zt sei , ein plötzliches schmerzhaftes Stechen in der rechten Schulter verspürt . In der Folge seien zunehmende Schulterschmerzen mit Beeinträchtigung der Abduktion und der Überkopfbewegungen aufgetreten (S. 1 Mitte) . Er schlage eine Nervenwurzelinfiltration und gleichzeitig auch eine subacromiale Infiltration vor (S. 2 oben). 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Leitender Arzt, D.___ , nannte mit Bericht vom 25.
Februar 2014 (Urk. 6/88/50-51 = Urk. 6/102) die folgen den Diagnosen: - Verdacht auf symptomatische Bizepstendinopathie , Differential diagnose: superiores Labrum von anterior nach posterior
( SLAP ) -Lä sion Schulter rechts - Dis k opathie C7/Th1 mit kleiner rechtsparamedianer Diskushernie mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel C8 rechts
Die Be s chwerdeführerin habe auf die glenohumerale Infiltration etwas ange sprochen. Zwischenzeitlich seien noch die Halswirbelsäule- und Nackenin filtrationen durch Dr. med. E.___ erfolgt. Vo n selbigen hätte die Beschwerdeführerin nicht profitiert. Eingeschränkt sei die Beschwerde führerin aktuell vor allem beim Ziehen und Heben von Lasten, wobei sie aktuell seit dem 1 7. Februar 2014 wieder im Sinne einer Teilarbeitsfähigkeit von 50 % unter reduzierter Exposition tätig sei (S. 1). In Anbetracht der fehl geschlagenen Halswirbelsäule-Infiltrationen und schwach angesprochenen glenohumeralen
Infiltration müsse ein Schulterproblem als Hauptursache der Schulterschmerzen angesehen werden (S. 2). 3. 3
Dr. C.___ führte mit Operationsbericht vom 2 7. März 2014 (Urk. 6/88/48-49) aus, dass gleichentags eine Schulterarthroskopie erfolgt sei. Eine erste klini sche Verlaufskontrolle sei nach sechs Wochen vorgesehen (S. 2 Mitte). Anga ben zur Arbeitsfähigkeit machte er keine. 3.4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , führte mit Bericht vom 2 1. Juli 2014 (Urk. 6/101) aus, er habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 23. Januar 2014 gesehen. Er könne daher keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen (S. 1 Mitte). Im damaligen MRI habe keine eindeutige Wurzelkompression erkannt werden können. Somit sei ein radikulärer Schmerz unwahrscheinlich, trotz der Ausstrahlung in die Finger 4 und 5, die dur chaus auch pseudoradi kulär ( ref er r ed
pain ) bedingt sein könnten . Es bestünden therapieresistente Cervikobrachialgien rechts bei Diskopathie C7/Th1 mit einer kleinen Dis kushernie rechts paramedian und Beeinträchtigung der Nervenwurzel C8 rechts (S. 2 Mitte). 3.5
Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 5. August 2014 ( Urk. 6/105) d ie folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) : - unklare Restbeschwerden ,
Dif ferentialdiagnose : Neuropathie bei - St atus nach einer Schulterarthroskopie rechts mit subacromialer
Bursektomie , Acromioplastik und Bizepstenodese rechts am 27. März 2014 bei schwerer symptomatischer Bursitis subacro mialis und Bizepstendinopathie
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Disko pathie C7/Th1 mit kleiner rechtsparamedianer Diskushernie mit mögli cher Beeinträchtigung der Nervenwurzel C8 rechts (S. 1 Ziff. 1.1) . Seit 27. März 2014 bis aktuell sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aktuell nicht zumutbar. Allerdings würde diese bei Regredienz der Symptomatik wieder zumutbar sein (S. 2 Ziff. 1.7). 3.6
Dr. C.___
nannte mit Bericht vom 1 2. August 2014 (Urk. 6/107) dieselben Diagnosen wie im letzten Bericht (vorstehend E. 3.5) und führte aus, es bestünden nach wie vor erhebliche Restbeschwerden (S. 1 Mitte). Die einzige Auffälligkeit im Kontroll-MRT habe in einer leichten Flüssigkeits ansammlung in der Bursa bestanden. Eine von ihm empfohlene Infiltration habe ohne Probleme erfolgen können, sodass das weitere Ansprechen der Infiltration abgewartet werden müsse (S. 2 oben) . Angaben zur Arbeitsfähig keit machte er keine . 3.7
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Haus arzt, verwies mit Bericht vom
4. Oktober 2014 (Urk. 6/117 /1-4 ) auf die Berichte von den Spezialärzten (S. 1 unten ). Die Beschwerdeführerin sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Im Februar/März 2014 habe es einen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % gegeben, was nicht funktioniert habe. Zudem reichte er ein Arztzeugnis vom 26. August 2014 (Urk. 6/117/5) ein , worin er eine 100%ige Arbeitsunfähig keit vom 26. August 2013 bis
30. Oktober 2014 beziehungsweise eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Februar/März 2014 attestierte. 3.8
Dr. C.___
nannte mit
Bericht vom 1 0. Oktober 2014 (Urk. 6/118) dieselben Diagnosen wie in den letzten Berichten (vorstehend E. 3.5 und 3.6) und führte aus , dass extern eine neurologische Abklärung durchgeführt worden sei, ohne eindeutigen Hinweis für die Schulterprobleme. Als Pflegefachfrau bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Mitte). 3.9
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , erstattete am 1. Dezember 2014 das von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich veranlasste Gutachten (Urk. 6/122). Er nannte die folgenden Diagnosen (S. 6 Ziff. 5.1) : - massive Restschmerzen re chts bei Status nach Schulterarthroskopie mit subacromialer
Bursektomi e , Acromi oplastik und Bizepssehnen-Tenodese vom 27. März 2014 bei schwerer symptomatischer Bursitis subacromialis und Bizepssehnen -T endinopathie - Diskopathie C7/C1 mit wahrscheinlich residueller , sensibler C8 Reizsymptomatik re chts
Um die Berufsunfähigkeit feststellen zu können, bedürfe es eines weiteren Zeitraums. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin als Fachange stellte Gesundheit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 7 lit . a). Es seien eventuell weitere therapeutische Massnahmen notwendig, insbesondere ein erneuter Eingriff an der Schulter müsse diskutiert werden. Nach einem erfolgten, erneuten Eingriff sei eine Nachuntersuchung sinnvoll, falls bis zu diesem Zeitpunkt keine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit als Fachangestellte Gesundheit erreicht werden könne (S. 7 lit . d). Die Beschwerdeführerin
könn e allenfalls ganztags eine rein sitzende Tätigkeit ohne Belastung der operierten rechten Schulter bewältigen, z um Beispiel einen Bürojob oder eine Tätigkeit an einem Empfang. D i eser Büro j ob könnte dann zu 50 % bewältigt werden (S. 8 lit . e). 3.10
Dr. C.___
nannte mit Bericht vom 1 0. Dezember 2014 (Urk. 6/123)
die folgen den Diagnosen (S. 1): - persistierende Restbeschwerden rechts, Differentialdiagnose: Bizepsan ker bei - einem Status nach einer Schulterarthroskopie rechts mit subacromia ler
Bursektomie , Acromioplastik und Bizepssehnen-Tenodese rechts am 2 7. März 2014 bei - schwerer symptomatischer Bursitis subacromialis und Bizepssehnen tendinopathie - Diskopathie C7/Th1 mit wahrscheinlich residueller , sensibler C8 Reizsymptomatik rechts
E s sei eine diagnostisch-therapeutische Infiltration am Sulcus
bicipitalis mit Bupivacain und Kenacort
geplant . Je nach Ansprechen werde sich die Beschwerdeführerin wieder melden. Entsprechend müsste unter Umständen dann doch eine operative Massnahme thematisiert werden. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit sei gegenwärtig keine zumutbare Belastbarkeit des Armes gegeben, sodass die Arbeitsunfähigkeit weiterhin bei 100 % als Fachange stellte Gesundheit bleibe (S. 2). 3.11
Dr. C.___ , nunmehr in der G.___ tätig, diagnostizierte mit Bericht vom 19. Januar 2015 (Urk. 127) im Unterschied zu früheren Berichten an Stelle einer C8-Reizsyptomatik eine C6-Reizsymptomatik rechts und führte aus, die im Dezember 2014 durchgef ührte Infiltration im Sulcus
bi cipitalis habe eine Verbesserung zu etwa 50 % erzielt. Diese Wirkung sei bis jetzt anhaltend, sodass ein deutlich geringerer Leidensdruck vorliege. Gegenwärtig bestehe eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wobei die Beschwer deführerin für ihren ursprünglichen Beruf in der Pflege sicherlich zu 100 % arbeitsunfähi g sei (S. 1 unten). Die physiotherapeutische Behandlung fände aktuell ein bis zwe i Mal pro Woche statt (S. 1 Mitte), künftig noch ein Mal pro Woche (S. 2 oben). Von selbiger würde die Beschwerdeführerin vor allem für die Mobilität profitieren (S. 1 Mitte) .
Betreffend die Arbeitsfähigkeit bleibe sicherlich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in belastender Tätigkeit in der Pflege nicht mehr einsetz bar sein werde. Da die Beschwerdeführerin früher kurz auch als Arztsekretä rin gearbeitet habe, sei festzuhalten, dass eine entsprechende Tätigkeit in rein kaufmännischer Belastung sicherlich voll zumutbar sein würde. Da die Ein schätzung des Vertrauensarztes ebenfalls bei aktuell etwa 50 % liege, habe er die Beschwerdeführerin ab sofort bis anfangs März zu 50 % arbeitsfähig geschrieben, damit sie bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) bessere Chancen auf eine Stellenvermittlung habe (S. 2 oben). 3.12
Dr. C.___
nannte mit Bericht vom 9. März 2015 (Urk. 6/135) dieselben Diagno sen wie in den vorangegangenen Berichten (vorstehend E. 3.10, E. 3.11) und führte aus, der Leidensdruck habe tendenziell eher etwas zuge nommen. Die Beschwerdeführerin könne nicht mehr auf der rechten Schulter liegen (S. 1 unten) . Eine Operation wolle sie weiterhin nicht durchführen, da er ihr keine Garantie für eine Verbesserung geben könne. Insofern bleibe es bei der gegenwärtigen theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % im Rahmen einer kaufmännischen Tätigkeit, zum Beispiel als Arztsekretärin (S. 1 f.) . 3.13
Dr. C.___
nannte mit Bericht vom 1 3. April 2015 (Urk. 6/144 = 6/165/6-7 ) dieselben Diagnosen wie in den vorangegangenen Berichten (vorstehend E. 3.10, 3.11, 3.12) und führte aus, unverändert seien die Schulterbeschwer den teils besser, teils schlechter. Des Weiteren bestünden Raynaud-phänome nartige Blauverfärbungen der rechten Hand, welche ohne äusseres Trauma oder Einwirkung auftreten könn t en. Zudem bestünden neu auch beidseitige Gefühlsstörungen zur Nacht (S. 1). Die Einschätzung von aktuell 50 % im kaufmännischen Bereich, halbtags, sei sicherlich unveränder t (S. 1) . 3.14
PD Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angiologie , I.___ , führte mit Bericht vom 8. Mai 2015 (Urk. 6/145 ) aus, aufgrund der Anamnese gehe er von einer sekundären Akrozyanose im Rahmen der Schulterproblematik beziehungsweise der Hals wirbelsäule-Problematik im Sinne eines vasospastischen Geschehens aus. Ein organisch fassbarer pathologischer Befund liege aus vaskulärer Sicht nicht vor (S. 1 unten). Medikamentöse Massnahmen erachte er zum jetzigen Zeit punkt nicht als notwendig (S. 2 oben). 3.15
Dr. C.___
nannte mit Bericht vom 14. Juli 2015 (Urk. 6/154
=
6/165/4-5 ) dieselben Diagnosen wie in den vorangegangenen Berichten (vorstehend E. 3.10, 3.11, 3.12, 3.13) und führte aus, mit der Schulter bestünden etwa unverändert Beschwerden. Vor knapp drei Wochen sei es zur Entwicklung eines starken Nackenschmerzens gekommen. Ein Chiropraktor habe die Symptomatik massiv verbessern können . Aktuell würden auch im Rahmen der neu gestarteten Tätigkeit als Sekretärin im Sinne eines 50%-Praktikums im J.___ wieder etwas mehr Beschwerden auftreten (S. 1 unten) . Bei der Schulter dürfte keine weitere Verbesserung ohne Infiltration des Sulcus
bicipitalis zu erwarten sein. Die Arbeitsunf äh igkeit von aktuell 50 % solle beibehalten werden. Eine Steigerung sei aufgrund der Nackenbeschwerden nicht zu erwarten, zumal die Beschwerdeführerin bei der kaufmännischen Arbeit relativ monoton auf den Bildschirm schauen müsse (S. 1 f.) . 3.16
Dr. C.___
nannte mit Bericht vom 20. August 2015 (6/165/2-3)
dieselben Diagnosen wie in den vorangegangenen Berichten (vorstehend E. 3.10, 3.11, 3.12, 3.13, 3.15) und führte aus, die Beschwerdeführerin meine, die Arbeits fähigkeit in der gegenwärtigen, rein kaufmännischen Tätigkeit am PC nicht weiter steigern zu können. Trotzdem laufe ab dem 9. September 2015 das Taggeld aus (S. 1 Mitte) . Die Ausstrahlungen ins Ulnarisversorgungsgebiet würden von der bekannten Diskusprotrusion und Irritation der Nervenwurzel C6 rechts herrühren können. Von Seiten der Schulter wolle die Beschwerde führerin vorderhand auf eine Infiltration des Sulcus
bicipitalis verzichten. Weitere Massnahmen würden vom Abklärungsresultat des Nackens abhängen (S. 1 f.) . 3.17
Mit E-Mail vom 27. September 2015 (Urk. 6/158) teilte die Beschwerdeführe rin der Beschwerdegegnerin mit, das dreimonatige Praktikum im J.___ würde sie am 2. Oktober 2015 abschliessen. Sie sei weiterhin auf Stellensu che . Ab jetzt suche sie eine Stelle zu 100 %. 3.18
Dr.
C.___ führte mit Bericht vom 2. November 2015 (Urk. 6/168 /6 ) aus, t heore tisch sei eine mindestens 50-75%ige Arbeitsfähigkeit als Arztsekretärin zumutbar, sofern sich die Beschwerdeführerin halbtags oder in reduzierter Belastung betätigen könnte. Die bei der Arbeit jedoch auftretenden wieder holten Vorhaltemanöver beim Arbeiten am PC und auch der Maus seien auf grund der Schulter- und vor allem Nackenprobleme jedoch erschwert, so dass unter Umständen auch eine solche Arbeit Beschwerden und Probleme sowie eine Steigerung der Arbeitsunfähigkeit provozieren könnte. Ein Arbeitsver such, welcher kürzlich mit etwa 50 % Belastung erfolgt sei, provoziere deut lich mehr Nacken- und Armbeschwerden. 3.19
Dr. med. K.___ ,
Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vo m 1 0. Dezember 2015 (Urk. 6/172/5-6) aus, in der bisherigen Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Vom 2 6. August 2013 bis 3 0. November 2014 habe auch als Arztsekretärin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 1. Dezember 2014 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Arztsekretärin . In einer optimal angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit mit Ausnahme der akutmedizi nisch / perioperativ bedingten kürzeren Arbeitsunfähigkeit s -Zeiten . 4. 4.1
Den vorliegenden Arztberichten sind in diagnostischer Hinsicht per sistierende Restbeschwerden rechts bei einem Status nach einer Schulter arthroskopie mit subacromialer
Bursektomie , Acromioplastik und Bizeps sehnen-Tenodese am 2 7. März 2014 und bei schwerer symptomatischer Bur sitis subacromialis und Bizepssehnentendinopathie nach einer Distorsion am 17. August 2013 zu entnehmen . Zudem wurde eine Diskopathie C7/Th1 mit wahrscheinlich residueller , sensibler C6 Reizsymptomatik rechts und ein Verdacht auf das Raynaud-Phänomen an der rechten Hand diagnostiziert (vorstehend E.
3.9 ff.). Weiter wurden Nackenbeschwerden festgestellt. Die diesbezüglichen medizinischen Abklärungen waren zum Verfügungszeit punkt offenbar noch nicht abgeschlossen (E. 3.16). 4.2
Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sind indessen nicht die Diagno sen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesund heitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294, Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.1). 4. 3
Zunächst stellt sich die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin in einer angepassten Tätigkeit.
In Bezug auf die früher durch die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Arztsekretärin oder eine sonstige kaufmännische Tätigkeit attestierte Dr. C.___ im Januar 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( vorstehend E. 3.11) . Ebenso im März und April 2015 ( vorstehend E. 3.12, E. 3.13). Im Juli 2015 ging er weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei er darauf hinwies, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der inzwischen neu aufgetretenen Nackenbeschwerden nicht zu erwarten sei, zumal die Beschwerdeführerin bei der kaufmännischen Arbeit relativ monoton auf den Bildschirm schauen müsse ( vorstehend E. 3.15). Im November 2015 ging Dr. C.___ von einer theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit als Arztsekretä rin von 50-75 % aus ( vorstehend E. 3.18) .
Im Januar 2015 führte Dr. C.___ aus ,
dass eine Tätigkeit in einer rein kaufmän nische n Belastung sicherlich voll zumutbar sein würde (vorstehend E. 3.11) . In Anbetracht dessen, dass im selben Bericht ansonsten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit die Rede war , und er auch in den übrigen Berichten stets von einer 50%igen, höchstens von einer 50-75%igen (vorstehend E. 3.15) Arbeitsfähigkeit ausging, handelt es sich bei seiner Aussage wohl um einen Schreibfehler.
Der Gutachter Dr. Z.___
ging im Dezember 2014 von einer 50%igen Leis t ungs-/ Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzende n Tätigkeit ohne Belastung der operierten rechten Schulter, zum Beispiel in einem Bürojob oder eine r Tätigkeit an einem Empfang und in diesem Bereich , aus (vorstehend E. 3.9) .
RAD-Arzt Dr. K.___
erachtete eine 100%ige Arbeitsfähigkeit i n einer ange passten, körperlich leichten Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Trage belastungen über 10 kg, ohne die rechte Schulter belastende Zwangshaltun gen und Tätigkeiten, als zumutbar (vorstehend E. 3.19) . 4.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurtei lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfü gung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht
gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu wür digen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medi zinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Unter suchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medi zinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.5
Vorliegend äusserten sich einzig Dr. Z.___ und Dr. C.___ zur Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit. Dr. C.___ nahm zwar eigene klinische Untersuchungen vor. Seine B eurteilungen beziehen sich jedoch ein zig auf eine Tätigkeit als Arztsekretärin oder eine sonstige kaufmännische Tätigkeit . Es erscheint zweifelhaft, ob es sich dabei u m ei ne optimal ange passte Tätigkeit handelt , äusserte die Beschwerdeführerin doch bereits im Rahmen eines dreimonatigen 50%igen Praktikums als Sekretärin zunehmende Nackenbeschwerden. Dr. C.___ befürchtet durch das Arbeiten am PC gar eine Provokation der Steigerung der Arbeitsunfähigkeit.
Dr. Z.___ äussert e sich zwar dazu, wie seines Erachtens eine optimal ange passte Tätigkeit aussieht . Er schätzte auch eine Bürotätigkeit als optimal ein. Seine Beurteilung liegt jedoch einige Zeit zurück (Dezember 2014) und die Beschwerdeführerin klagte damals noch nicht über Nackenbeschwerden.
Der RAD-Arzt Dr. K.___ hat vorliegend keine eigenen Untersuchungen durch geführt, sondern eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen. Soweit der RAD-Arzt bei dieser Ausgangslage , ohne dass ein anderer Arzt eine vollstän dige Arbeitsfähigkeit in an gepasster Tätigkeit attestierte, von einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit in einer a ngepassten Tätigkeit ausgegangen ist ,
vermag dies nicht zu überzeugen . Fraglich ist zudem die Richtigkeit des durch den RAD-Arzt gestützt auf die Akten formulierten Belastungsprofils, liess er dieses doch von keinem anderen Arzt bestätigen. 4. 6
Im Übrigen bestehen gewisse Zweifel, ob die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit tatsächlich dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig ist. So waren zwar Dr. C.___ , der Hausarzt Dr. F.___ , der Gutachter Dr. Z.___
und auch der RAD-Arzt der Ansicht, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig
(E. 3.3, E. 3.7
- E. 3.11). Dr. Z.___ betonte dabei jedoch, dass es zur Feststellung der Berufsunfähigkeit eines weiteren Zeit raumes bedürfen würde, er attestiere eine Arbeitsunfähigkeit mithin einzig zum Gutachtenszeitpunkt im Dezember 201 4. Zudem ging er offenbar von der Möglichkeit aus, dass die Beschwerdeführerin nach einem eventuellen erneuten Eingriff an der Schulter zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit als Fachangestellte Gesundheit wieder erlangen könne (vgl. vorstehend E. 3.9). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits im letzten Verfahren vor hiesigem Gericht geltend gemacht hat, ihren er lernten Beruf nic ht mehr aus üben zu können (IV.2007.00635, Urk. 6/70/5), nach Ergehen des Urteils des Bundesgerichts vom 13. März 2009 (Urk. 6/78) im Herbst 2009 aber dennoch wieder als Fachangestellte Gesundheit begonnen hat zu arbeiten (Urk. 6/115). Deshalb drängt sich eine umfassende Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf. 4. 7
Die Voraussetzungen für eine blosse Aktenbeurteilung durch den RAD waren nach dem Gesagten vorliegend nicht erfüllt. Eine schlüssige und zuverlässige Beurteilung liegt nicht vor.
Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf zu Ausmass und Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit und in eine r optimal angepassten Tätigkeit. Zudem ist ein Belastungsprofil zu umschreiben . Unter dem Aspekt, dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls in der Tätigkeit als Arztsekretärin einen höheren Verdienst als in einer optimal angepassten Tätigkeit erzielen könnte, gilt es ebenfalls die Arbeitsfähigkeit als Arztsekretärin abzuklären. Dabei hat auch zu interessieren, weshalb die Beschwerdeführerin sich in Diskrepanz zu den ärztlichen Berichten offenbar zu 100 % arbeitsfähig einschätzt e (vgl. E. 3.17).
4. 8
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuhe ben und die Sache zum Zwecke der Einholung eines externen medizinischen G utachtens
und zu neuer Verfügung über den Leistungsanspruch an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der von der Beschwerde führer in gerügten formellen Mängel, namentlich die Verletzung des rechtli chen Gehörs (Urk. 1 S. 7
f. Ziff. 3.2 ff.). 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gericht süblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozesse ntschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller