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IV.2016.00648

Gutachten überzeugend. Abgestufte Rente.

Zürich SozVersG · 2017-02-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1958 geborene X.___

arbeitete als selbständiger Autolackierer und meldete sich am 1 3. Mai 2014 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/7). Zunächst zog diese einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/12) sowie einen Arztbericht bei ( Urk. 7/10). Im J uli 2014 teilte sie dem Ver sicherten mit, sie gewähre ihm Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Arbeitsplatzerhalts und erteilte Kostengutsprache n für eine psychosoziale Begleitung (Job Coaching) sowie einen Ausbildungskurs (Urk. 7/17-19). Mit Mitteilung vom 3. Dezember 2014 wurden die Frühi nte rventionsmassnahmen beendet ( Urk. 7/30). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten des Krankentag geldversicherers ( Urk. 7/39) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/40, 7/44, 7/46) bei und veranlasste die Erstellung eines polydisziplinären Gut achtens bei der Begutachtungsstelle Z.___ , welches am 2 2. Oktober

2015 erstattet wurde ( Urk. 7/63). Mit Schreiben vom 27. November 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es würden keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt ( Urk. 7/69). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor bescheid vom 7. Dezember 2015 [Urk. 7/74], Einwand vom 2 7. Januar 2016 [ Urk. 7/8 4], Begründung vom 23. März 2016 [ Urk. 7/94]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Mai 2016 für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 30. April 2015 eine ganze sowie ab dem 1. Mai 2015 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 2/1 [= 7/9 9 und 7/114] Urk. 2/2

[ 7/1 2 1 ] ). 2.

Dagegen führte der Versicherte mit Eingabe vom 6. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei fest zustellen, dass der Beschwerdeführer auch ab dem 1. Mai 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. Eventualiter sei festzu stellen, dass er ab dem 1. Mai 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe und subeventualiter sei die Sache an die Verwaltung zu weiteren medizini schen Abklär ungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juli 2016 beantragte die IV-Stelle, es sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen ( Urk. 6).

Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2016 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 8). In seiner Replik vom 1 8. August 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte einen zusätzlichen Arztbericht ein ( Urk. 10-11), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 2. August 2016 mitgeteilt wurde ( Urk. 12). Mit Schreiben vom 9. September 2016 verzichtete diese auf eine Duplik und hielt an ihren An trägen fest ( Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2016 angezeigt wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember

2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründ e anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausein ander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizini schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wor tung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; der selbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Mass gabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenan spruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzu sprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechts mittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Renten anspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2 .

2.1

I m angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer bis im Januar 2015 zu 100 % ar beitsunfähig gewesen sei. Das Wartejahr sei am 2 3. Oktober 2014 abgelaufen. Da sich der Beschwerdeführer jedoch erst am 1 3. Mai 2014 bei der IV-Stelle angemeldet habe, habe er erst ab November 2014 Anspruch auf eine Invali denrente. Im Januar 2015 habe sich sein Gesundheitszustand verbessert, weshalb ihm seit Februar 2015 eine angepasste Tätigkeit mit einem Beschäf tigungsgrad von 70 % zumutbar sei. Die Verbesserung des Gesundheitszu standes sei mit Wirkung ab 1. Mai 2015 zu berücksichtigen, weshalb ihm ab dann eine halbe Invalidenrente zustehe.

Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden führte die IV-Stelle aus, dem Beschwerdeführer seien aufgrund des möglichen Tätigkeits profils diverse Hilfstätigkeiten möglich. Es seien ihm zudem Eingliederungs massnahmen angeboten worden, die er jedoch abgelehnt habe ( Urk. 2/1).

In der Beschwerdeantwort brachte die IV-Stelle vor, im Gutachten sei fest gehalten worden, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus psy chiatrischen Gründen zu 30 % eingeschränkt. Da es sich jedoch nur um eine Anpassungsstörung handle, sei diese aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe zudem im Jahr 2009 das Ge schäft seines Vaters übernommen und sich selbständig gemacht. Seither habe er nur ein sehr geringes Einkommen erwirtschaftet. Da er das Geschäft auch bei guter Gesundheit trotzdem nicht aufgegeben hätte, sei beim Validenein kommen auf dieses abzustellen, womit ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad resultiere (Urk. 6). 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, sein Gesundheitszustand habe sich im Januar 2015 nicht verbessert. Deshalb stehe ihm ab dem 1. Mai 2015 weiterhin eine ganze Invalidenrente zu. Hinzu komme, dass die Beschwer degegnerin nicht geprüft habe, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten in Frage kommen würden. Auch wenn auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt werde, sei im Einzelfall zu überprüfen, ob die Restarbeitsfähigkeit verwertet werden könne. Der Beschwerdeführer sei bereits 58 Jahre alt. Seine Chancen, auf dem Arbeitsmarkt noch eine Anstellung zu finden, seien prak tisch nicht vorhanden. Auch im Gutachten werde erwähnt, dass die Vermit telbarkeit im ersten Arbeitsmarkt aufgrund des Alters, der Biographie und der spezifischen qualitativen Einschränkungen vermindert sei. Dies habe die Beschwerdegegnerin ausser Acht ge lassen. Auch aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Zudem sei ihm ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren ( Urk. 1).

In der Re plik machte der Beschwerdeführer geltend, er nehme seit über einem Jahr Antidepressiva ein. Trotzdem habe er keine psychische Stabilität errei chen können. Es sei zudem schwer nachvollziehbar, dass seine somatischen Beschwerden keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit auslösen würden. Es sei unhaltbar, auf das zuletzt erwirtschaftete Erwerbseinkommen abzustellen, weil davon auszugehen sei, dass er inzwischen deutlich mehr verdienen würde. Entweder müsste diesbezüglich eine Expertise in Auftrag gegeben werden oder es sei auf die Tabellenwerte des Bundesamtes für Statistik abzustellen ( Urk. 10). 3.

3.1

Im Z.___ -Gutachten vom 2 2. Oktober 2015 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt ( Urk. 7/63 S. 19): - Residualzustand bei abgeheilter Narbe sowie Haut- und Muskeldefekt im Bereich des Unterarms links bei Status nach Entnahme eines Radi alis-Lappens i.R. Dg 2 - mit residuell Hypästhesie im Bereich des N. cutaneus

anebrachii

late ralis sowie des Ramus

superficialis

Nn . radialis links (ICD-10: G56.9) - St. n. mitteldifferenziertem verhorntem Plattenepithel-Karzinom im Be reich des Mundbodens links TNM pT2 pN0 (0/26) G2 Pn1 R0 (ICD-10: C06) - St. n. Tumorresektion Mundboden links, Neck dissection Level I-III links, Sentinellymphonodektomie rechts, Rekonstruktion Mundbo den mittels Radialislappen von links - Defektdeckung radial links mittels Vollhauttransplantat vom linken Oberarm, Zahnextraktionen, Setzen von 4 Implantaten im Bereich der Unterkieferfront, Tracheotomie am 11.11.2013 - Risikofaktoren: seither sistierter Nikotinabusus

(30 py ); St. n. Alko holabusus mit Entzug im 2010, seither abstinent - aktuell ohne Hinweis auf Tumorrezidiv - Verdacht auf Hypoguesie beidseits, links mehr als rechts - Dysarthrophonie (ICD-10: R 49.8) - m it/bei Diagnose 2 - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, reaktiv im Rahmen einer schweren körperlichen Erkrankung (Krebsleiden) (ICD-10: F43.21)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende ge nannt ( Urk. 7/63 S. 19): - Valleculacyste

Im neurootologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die lokalen Verhält nisse seien absolut reizlos und es lägen keine Anhaltspunkte für ein Rezidiv vor. Die Zungenbeweglichkeit sei jedoch etwas reduziert, was s ich beim Essen störend auswirke . Aufgrund der Resektion sei das Schmeck vermögen auf der linken Zungenseite überwiegend wahrscheinlich reduziert. Auf der rechten Seite sollte dieses (zumindest teilweise) intakt sein. Der Explorand gebe auch an, auf der rechten Zungenseite besser schmecken zu können ( Urk. 7/63 S. 18).

Im neurologischen Teilgutachten hielt der Gutachter fest, der Explorand klage über Beschwerden im Bereich des linken Unterarms. Die Gefühle seien vermindert, ebenso in den Fingern I und II der linken Hand dorsalseits . Der Einsatz der linken Hand verursache Schmerzen im Bereich der Entnahme stelle des Radialislappens und führe zu einer Verkrampfung der Muskulatur im Unterarmbereich. Aufgrund der Sensibilitätsstörungen und Narben sei die Feinmotorik beeinträchtigt ( Urk. 7/63 S. 16).

Klinisch zeige sich eine Hypästhesie im Bereich der Nn . cutaneus

antebrachii

lateralis sowie des Ramus

superficialis

Nn . radialis links, passend zu einer Affektion des N. radialis im Rahmen der Lappenentnahme. Die Beweglichkeit sei im Umfang voll erhalten und die Kraftentfaltung zumindest kurzfristig allseits von Kraftgrad M5 voll möglich. Somit bestehe ein primär muskulo skelettaler Residualzustand im Bereich des linken V orderarmes mit Affektion von sensiblen Nervenästen, erfreulicherweise jedoch ohne Ausbildung eines neuropathischen oder neuralgischen Schmerzsyndroms ( Urk. 7/63 S. 16).

Neurologisch zeige sich zudem eine eingeschränkte Zungenbeweglichkeit. Die Zunge könne nur knapp über die Frontzähne im Unterkiefer hinausge schoben werden. Die Geschmacksempfindung sei beeinträchtigt und es besteh e eine Sprechstörung, welche primär durch die veränderte Zungenmotilität zu begründen sei ( Urk. 7/63 S. 16).

Im psychiatrischen Teilgutachten führte der Gutachter aus, der Explorand leide unter einem depressiven Syndrom, welches sich anhand der ICD-10 Kriterien am ehesten mit einer „Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion“ abbilden lasse. Die Kriterien für eine Major Depression seien hin gegen nicht erfüllt. Die vom Exploranden genannten Einschränkungen be treffend Kognition/Gedächtnis würden glaubhaft erscheinen. In der aktuellen Explorationssituation hätten sie jedoch nicht in dem vom Exploranden ge nannten Ausmass objektiviert werden können ( Urk. 7/63 S. 13).

Den Akten könne entnommen werden, dass der Explorand auf die Operation vom 2 1. November 2013 mit einer Anpassungsstörung mit ängstlicher und depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.22) reagiert habe. Postoperativ habe diese weiter zugenommen und sich zu einer mittelgradigen depressiven Episode ausgeweitet. Unter psychotherapeutischer Begleitung und dem Aufgleisen einer thymoleptischen Therapie habe sich das Zustandsbild jedoch wieder verbessert, wobei auch weiterhin Probleme mit der Konzentration und Aus dauer, der Lust- und Antriebslosigkeit bei niedergedrückter Stimmung be stünden. Somit sei es offensichtlich zu einer Teilremission des depressiven Syndroms gekommen, sodass gegenwärtig nur noch eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vorliege ( Urk. 7/63 S. 14).

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter in der interdisziplinären Zu sammenfassung aus, aufgrund der neurologischen Einschränkungen sei der Versicherte für präzise motorische Arbeiten wie in der bisherigen Tätigkeit, welche auch Kraft erfordern würden und über längere Zeit durchgeführt werden müssten, qualitativ stark eingeschränkt. Aus diesem Grund sei der Versicherte für seine angestammte Tätigkeit weitgehend ungeeignet. In einer angepassten Tätigkeit ergebe sich aufgrund der psychiatrischen Diagnosen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 70 %. Geeignet seien körperlich leichte bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten, welche keine erhöhten Anforderungen an die Präzision stellen würden und primär rechtshändig ausgeführt werden könnten. Die linke Hand könne als Hilfshand eingesetzt werden, bezüglich Feinmotorik, Kraftanwendung und Ausdauer für repetitive Tätigkeiten sei sie aber eingeschränkt. Tätigkeiten mit Kundenkontakt sowie Tätigkeiten, welche regelmässiger telefonischer Verständigung bedürften, seien aufgrund des beeinträchtigten Sprechens, Kauens und Schluckens un geeignet ( Urk. 7/63 S. 22).

Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit gaben die Gutachter an, ab der Diagnosestellung und im Rahmen der folgenden Behandlungen sei zunächst von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab dem Zeitpunkt des Ab schlusses der Berufsmassnahmen per 2 1. Januar 2015 sei dem Versicherten die beschriebene 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar ( Urk. 7/63 S. 22). 3.2

Das Gutachten vermag zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen ( Urk. 7/ 63 S. 10-13), berücksichtigt die geklagten Beschwerden ( Urk. 7/63 S. 13-14, 16, 18) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden ( Urk. 7/63 S. 4-9). Die Beurteilung der Gutach ter ist schlüssig und nachvollziehbar. Auch der von der Verwaltung hinzuge zogene Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes beurteilte das Gutachten als ausführlich, die gestellten Diagnosen als kongruent und nachvollziehbar und hielt fest, es könne darauf abgestellt werden (Urk. 7/72 S. 5).

Der Beschwerdeführer machte geltend, eine Verbesserung des Gesundheitszu standes sei nicht ausgewiesen und verwies auf einen beigelegten Bericht von Dr. med. dent . A.___ , Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ( Urk. 1 und 3/3 ). In diesem führte Dr. A.___ aus, es könne aufgrund der klinischen Kontrolluntersuchungen vom März 2015 bis Februar 2016 festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem 2 1. Januar 2015 zumindest nicht verschlechtert habe. Inwieweit es sich um einen konstanten Gesundheitszustand handle oder sich dieser im Verlauf des letzten Jahres gebessert habe, könne nach der Aktenlage nicht mit end gültiger Sicherheit beurteilt werden ( Urk. 3/3).

Dr. A.___ ist Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und arbeitet als leitender Arzt des Zentrums für Zahnmedizin der B.___ . In seinem Bericht nahm er Bezug auf die klinischen Kontrolluntersuchungen in seinem Fachgebiet. Aus dem Gutachten geht klar hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht verbessert habe ( Urk. 63 S. 14). Dr. A.___ verfügt über keine ausgewiesenen Fachk ompetenzen im Bereich Psychiatrie. Bereits aus diesem Grund ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Bericht von Dr. A.___

unbehelflich . Hinzu kommt, dass dieser aus drücklich festhielt, er könne keine Angaben bezüglich einer allfälligen Ver änderung des Gesundheitszustandes vor dem Februar 2015 machen. Damit vermag der eingereichte Bericht die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu schmälern.

Auch der vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichte Bericht des C.___ vom 1 0. August 2016 ( Urk. 11) vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Zum einen geht daraus gerade hervor, dass der Beschwerdeführer im Januar 2015 eine medikamentöse The rapie begann, was für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ab diesem Zeitpunkt spricht . Zum anderen werden darin keine neuen Befunde genannt, die nicht bereits im Gutachten berücksichtigt worden wären . Bezüglich der geltend gemachten Verschlechterung der depressiven Symptomatik ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), und bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben, weshalb dieser Bericht , soweit er sich auf die Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung bezieht, im vorliegenden Verfahren von vornherein unbeachtlich ist. 3.3

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausg ewiesen, dass der Beschwer deführer ab der Diagnosestellung im Oktober 2013 bis Mitte Januar 2015 sowohl in seiner angestammten als auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab dem 2 1. Januar 2015 ist ihm eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Weitere medizini sche Abklärungen erübrigen sich . 4.

4.1

Der Beschwerdeführe r bringt sodann vor, die Beschwerdegegnerin habe die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu Unrecht nicht geprüft. Aufgrund seines Alters sowie des Umstands, das s er jahrzehntelang selbständig erwer bend gewesen sei, bestünden kaum Chancen für ihn, eine Stelle zu finden , was ausser Acht gelassen worden sei (Urk. 1 S. 3). 4.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bun desgerichts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Fak tor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungs pflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil

des Bun desgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbeson dere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder An wendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im ge samten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungs pflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grund sätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weite re n Hinweisen). 4.3

Dem Beschwerdeführer verblieben ab feststehender Zumutbarkeit der Erwerb s tä tigkeit im Oktober 2015 (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) noch 7 ½ Jahre bis zum Erreichen des AHV-Alters. Zu berücksichtigen ist, dass er in einer angepassten Tätigkeit 70 % arbeitsfähig ist und erst seit kurzer Zeit nicht mehr im Arbeitsprozess steht. Zwar ist er insofern eingeschränkt, als er nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, welche keine erhöhten Anfor derungen an die Präzision stellen, primär rechtshändig durchgeführt werden können und für welche er keine Zwangshaltung einnehmen muss, ausführen kann und zudem die linke Hand sowie das Sprechen beeinträchtigt sind. Jedoch ist der Beschwerdeführer weder hinsichtlich seiner Gehfähigkeit noch in Bezug auf die kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt. Der Umstand, dass er – entgegen seiner Darstellung

- erst drei Jahre vor Eintritt des Gesundheits schadens seine unselbständige Tätigkeit aufgegeben hat, und selbständiger werbend w o rde n war , spricht zudem für eine vorhandene Anpassungsfähig keit und Flexibilität.

Nebst Sortier- und Überwachungsaufgaben könnte er angesichts seiner er wor benen Fähigkeiten als Selbständigerwerbender auch einfache Bürotätig keiten ausführen. Im Lichte der recht sprechungsgemäss relativ hohen Hürden betreffend die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch älterer Menschen sowie angesichts der Kasuistik in vergleichbaren Fällen ( BGer vom

1 0. Sep tember

2013 ,

8C_345/2013, E.

4.3.3, vom 1 9. August

2015, 8C_330/2015 , E. 3.2) muss im Falle des Beschwerdeführers ein invalidenver sicheru ngsrechtlich erheblich erschwer ter Zugang zum Arbeitsmarkt verneint werden. 5 . 5 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit b ei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die ver sicherte Person im relevanten Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesundheits schädigung erzielt wurd e (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.2.2). 5 .2

Aus den Akten geht hervor, d ass der Beschwerdeführer bis Ende des Jahres 2008 angestellt und danach selbständigerwerbend w o rde n war ( Urk. 7/12 S. 3). Die IV-Stelle machte in ihrer Beschwerdeantwort geltend, es sei beim Valideneinkommen auf das zuletzt erwirtschaftete Einkommen als Selbstän digerwerbender abzustellen ( Urk. 6). Bei Selbständigerwerbenden kann zur Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich auf den Auszug aus dem individuellen Konto abgestellt werden (vgl. BGer vom 1 0. Februar 2009, 8C_576/2008 , E. 6.2 mit Hinweisen ). Zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch, dass sich das Geschäft des Beschwerdeführers i m Zeitpunkt des Ein tritts des Gesundheitsschadens erst im Aufbau befand . Gemäss bundesge richtlicher Rechtsprechung ist das damit erzielte Einkommen aus diesem Grund noch keine verlässliche Basis für die Festlegung des Valideneinkom mens , weil sich bei erst kurzzeitig ausgeübter

selbständiger Erwerbstätigkeit die Einkommensentwicklung regelmässig nicht zuverlässig

voraussagen lässt (vgl. BGer vom 2 4. März 2014, 9C_868/2013, E. 4.2). Daher ist für die Be stimmung des Valideneinkommens auf statistische Werte wie die Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückzugreifen. Angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers rechtfertigt sich eine Einordnung in der Tabellen gruppe TA1, Fahrzeugbau, Kompetenzniveau 3, der LSE 2012

womit von einem monatlichen Einkommen von Fr. 7‘017.- - auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7

Stunden aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S.

81 E.

2a). Unter zusätzlicher Berück sichtigung der Nominallohn entwick lung ist davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer im Jahr 2015 ein an die Entwicklung der Nominallöhne für männlic he Arbeitskräfte von 2‘188 Punk ten im Jahr 2012 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015 angepasstes Val idenein kommen von rund Fr. 89‘3 07.- - ( Fr. 7‘017.- - / 40 x 41,7 x 12 / 2188 x 2226) erzielt hätte (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Un terrubrik „Löhne, Erwerbseinkom men und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwick lungsdate n ). Damit ist dem Einkommensver gleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen. 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abge stellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellen gruppe

A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeits zeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabel lenlohn auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41, 7 Stunden aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht er reichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskate gorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die ver sicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Be stimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statis tischer Tabellenlohn heranzuziehen. Aufgrund des Tätigkeitprofils, welches dem Beschwerdeführer noch zumutbar ist, ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn für männliche Arbei tskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Kompetenz niveaus 1 der LSE 2012 von Fr. 5‘210.- - auszugehen. Auf gerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stun den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominal löhne

für männliche Arbeitskräfte von 2‘188 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015

(vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statis tiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Un terrubrik „Löhne, Erwerbseinkom men und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwick lungsdaten )

ergibt dies bei einem Beschäftigungsgrad von 70 %, welcher d em Beschwerdeführer nach der gut achterlichen Beurteilung ab Februar 2015 zumutbar ist, ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 46‘416.- - (Fr. 5‘210.- - / 40 x 41,7 x 12 /

2‘188 x 2 ‘226 x 0.7 ).

Angesichts der nur noch beschränkten Einsatzfähigkeit de s Beschwerdefüh rers aufgrund seiner Beschwerden rechtfertigt sich ein Abzug vom errechneten Jahreseinkommen im Umfang von 1 5 %. Weitere persönliche oder berufliche Merkmale, welche sich auf die Lohnhöhe im Kompetenzni veau

1 auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Es resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 39‘454.- - (Fr. 46‘416. - - x 0. 85 ). 5.4

Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 39‘454.- - resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 89‘ 3 07.- - eine Erwerbseinbusse von Fr. 49‘8 53.- - , was einem Invaliditätsgrad von rund 56 % entspricht. 6.

6.1

Gemäss gutachterlicher Beurteilung war der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt der Diagnosestellung bis im Januar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig, sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit. Für diesen Zeitraum ging die IV-Stelle daher zu Recht von einem Invaliditätsgrad von 100 % aus und be jahte einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Das Wartejahr lief am 2 3. Oktober 2013 ab. Die Erstanmeldung bei der IV-Stelle erfolgte durch den Beschwerdeführer am 1 3. Mai 2014 (Ur

k. 7/7). Somit hat der Beschwer de führerin ab 1. November 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versi cherung. 6.2

Gemäss dem beweiskräftigen Z.___ -Gutachten ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im Januar 2015 auszugehen, weshalb der Beschwer deführer ab Februar 2015 zu 70 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit war. In Anwendung vo n

Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbs fähigkeit erst zu berücksichtigen, nachdem sie drei Monate gedauert hat, weshalb dem Beschwerdeführer erst ab dem 1. Mai 2015 eine 70%ige Arbeitstätigkeit anzurechnen ist. Ab dem 1. Mai 2015 betrug der Invalidi tätsgrad 5 6 % , womit nach Art. 28 Abs. 2 IVG ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung ausgewiesen ist. 6.3

Nach dem Gesagten ist die Verfügung der IV-Stelle vom 1 2. Mai 2016 im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsge mäss vom Beschwerde führ er zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der 1958 geborene X.___

arbeitete als selbständiger Autolackierer und meldete sich am 1 3. Mai 2014 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/7). Zunächst zog diese einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/12) sowie einen Arztbericht bei ( Urk. 7/10). Im J uli 2014 teilte sie dem Ver sicherten mit, sie gewähre ihm Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Arbeitsplatzerhalts und erteilte Kostengutsprache n für eine psychosoziale Begleitung (Job Coaching) sowie einen Ausbildungskurs (Urk. 7/17-19). Mit Mitteilung vom 3. Dezember 2014 wurden die Frühi nte rventionsmassnahmen beendet ( Urk. 7/30). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten des Krankentag geldversicherers ( Urk. 7/39) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/40, 7/44, 7/46) bei und veranlasste die Erstellung eines polydisziplinären Gut achtens bei der Begutachtungsstelle Z.___ , welches am 2 2. Oktober

2015 erstattet wurde ( Urk. 7/63). Mit Schreiben vom 27. November 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es würden keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt ( Urk. 7/69). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor bescheid vom 7. Dezember 2015 [Urk. 7/74], Einwand vom 2 7. Januar 2016 [ Urk. 7/8 4], Begründung vom 23. März 2016 [ Urk. 7/94]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Mai 2016 für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 30. April 2015 eine ganze sowie ab dem 1. Mai 2015 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 2/1 [= 7/9 9 und 7/114] Urk. 2/2

[ 7/1

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember

2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründ e anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausein ander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizini schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wor tung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; der selbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

E. 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Mass gabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenan spruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzu sprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechts mittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Renten anspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2 .

E. 2 2. August 2016 mitgeteilt wurde ( Urk. 12). Mit Schreiben vom 9. September 2016 verzichtete diese auf eine Duplik und hielt an ihren An trägen fest ( Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2016 angezeigt wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 I m angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer bis im Januar 2015 zu 100 % ar beitsunfähig gewesen sei. Das Wartejahr sei am 2 3. Oktober 2014 abgelaufen. Da sich der Beschwerdeführer jedoch erst am 1 3. Mai 2014 bei der IV-Stelle angemeldet habe, habe er erst ab November 2014 Anspruch auf eine Invali denrente. Im Januar 2015 habe sich sein Gesundheitszustand verbessert, weshalb ihm seit Februar 2015 eine angepasste Tätigkeit mit einem Beschäf tigungsgrad von 70 % zumutbar sei. Die Verbesserung des Gesundheitszu standes sei mit Wirkung ab 1. Mai 2015 zu berücksichtigen, weshalb ihm ab dann eine halbe Invalidenrente zustehe.

Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden führte die IV-Stelle aus, dem Beschwerdeführer seien aufgrund des möglichen Tätigkeits profils diverse Hilfstätigkeiten möglich. Es seien ihm zudem Eingliederungs massnahmen angeboten worden, die er jedoch abgelehnt habe ( Urk. 2/1).

In der Beschwerdeantwort brachte die IV-Stelle vor, im Gutachten sei fest gehalten worden, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus psy chiatrischen Gründen zu 30 % eingeschränkt. Da es sich jedoch nur um eine Anpassungsstörung handle, sei diese aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe zudem im Jahr 2009 das Ge schäft seines Vaters übernommen und sich selbständig gemacht. Seither habe er nur ein sehr geringes Einkommen erwirtschaftet. Da er das Geschäft auch bei guter Gesundheit trotzdem nicht aufgegeben hätte, sei beim Validenein kommen auf dieses abzustellen, womit ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad resultiere (Urk. 6).

E. 2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, sein Gesundheitszustand habe sich im Januar 2015 nicht verbessert. Deshalb stehe ihm ab dem 1. Mai 2015 weiterhin eine ganze Invalidenrente zu. Hinzu komme, dass die Beschwer degegnerin nicht geprüft habe, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten in Frage kommen würden. Auch wenn auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt werde, sei im Einzelfall zu überprüfen, ob die Restarbeitsfähigkeit verwertet werden könne. Der Beschwerdeführer sei bereits 58 Jahre alt. Seine Chancen, auf dem Arbeitsmarkt noch eine Anstellung zu finden, seien prak tisch nicht vorhanden. Auch im Gutachten werde erwähnt, dass die Vermit telbarkeit im ersten Arbeitsmarkt aufgrund des Alters, der Biographie und der spezifischen qualitativen Einschränkungen vermindert sei. Dies habe die Beschwerdegegnerin ausser Acht ge lassen. Auch aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Zudem sei ihm ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren ( Urk. 1).

In der Re plik machte der Beschwerdeführer geltend, er nehme seit über einem Jahr Antidepressiva ein. Trotzdem habe er keine psychische Stabilität errei chen können. Es sei zudem schwer nachvollziehbar, dass seine somatischen Beschwerden keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit auslösen würden. Es sei unhaltbar, auf das zuletzt erwirtschaftete Erwerbseinkommen abzustellen, weil davon auszugehen sei, dass er inzwischen deutlich mehr verdienen würde. Entweder müsste diesbezüglich eine Expertise in Auftrag gegeben werden oder es sei auf die Tabellenwerte des Bundesamtes für Statistik abzustellen ( Urk. 10). 3.

3.1

Im Z.___ -Gutachten vom 2 2. Oktober 2015 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt ( Urk. 7/63 S. 19): - Residualzustand bei abgeheilter Narbe sowie Haut- und Muskeldefekt im Bereich des Unterarms links bei Status nach Entnahme eines Radi alis-Lappens i.R. Dg 2 - mit residuell Hypästhesie im Bereich des N. cutaneus

anebrachii

late ralis sowie des Ramus

superficialis

Nn . radialis links (ICD-10: G56.9) - St. n. mitteldifferenziertem verhorntem Plattenepithel-Karzinom im Be reich des Mundbodens links TNM pT2 pN0 (0/26) G2 Pn1 R0 (ICD-10: C06) - St. n. Tumorresektion Mundboden links, Neck dissection Level I-III links, Sentinellymphonodektomie rechts, Rekonstruktion Mundbo den mittels Radialislappen von links - Defektdeckung radial links mittels Vollhauttransplantat vom linken Oberarm, Zahnextraktionen, Setzen von 4 Implantaten im Bereich der Unterkieferfront, Tracheotomie am 11.11.2013 - Risikofaktoren: seither sistierter Nikotinabusus

(30 py ); St. n. Alko holabusus mit Entzug im 2010, seither abstinent - aktuell ohne Hinweis auf Tumorrezidiv - Verdacht auf Hypoguesie beidseits, links mehr als rechts - Dysarthrophonie (ICD-10: R 49.8) - m it/bei Diagnose 2 - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, reaktiv im Rahmen einer schweren körperlichen Erkrankung (Krebsleiden) (ICD-10: F43.21)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende ge nannt ( Urk. 7/63 S. 19): - Valleculacyste

Im neurootologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die lokalen Verhält nisse seien absolut reizlos und es lägen keine Anhaltspunkte für ein Rezidiv vor. Die Zungenbeweglichkeit sei jedoch etwas reduziert, was s ich beim Essen störend auswirke . Aufgrund der Resektion sei das Schmeck vermögen auf der linken Zungenseite überwiegend wahrscheinlich reduziert. Auf der rechten Seite sollte dieses (zumindest teilweise) intakt sein. Der Explorand gebe auch an, auf der rechten Zungenseite besser schmecken zu können ( Urk. 7/63 S. 18).

Im neurologischen Teilgutachten hielt der Gutachter fest, der Explorand klage über Beschwerden im Bereich des linken Unterarms. Die Gefühle seien vermindert, ebenso in den Fingern I und II der linken Hand dorsalseits . Der Einsatz der linken Hand verursache Schmerzen im Bereich der Entnahme stelle des Radialislappens und führe zu einer Verkrampfung der Muskulatur im Unterarmbereich. Aufgrund der Sensibilitätsstörungen und Narben sei die Feinmotorik beeinträchtigt ( Urk. 7/63 S. 16).

Klinisch zeige sich eine Hypästhesie im Bereich der Nn . cutaneus

antebrachii

lateralis sowie des Ramus

superficialis

Nn . radialis links, passend zu einer Affektion des N. radialis im Rahmen der Lappenentnahme. Die Beweglichkeit sei im Umfang voll erhalten und die Kraftentfaltung zumindest kurzfristig allseits von Kraftgrad M5 voll möglich. Somit bestehe ein primär muskulo skelettaler Residualzustand im Bereich des linken V orderarmes mit Affektion von sensiblen Nervenästen, erfreulicherweise jedoch ohne Ausbildung eines neuropathischen oder neuralgischen Schmerzsyndroms ( Urk. 7/63 S. 16).

Neurologisch zeige sich zudem eine eingeschränkte Zungenbeweglichkeit. Die Zunge könne nur knapp über die Frontzähne im Unterkiefer hinausge schoben werden. Die Geschmacksempfindung sei beeinträchtigt und es besteh e eine Sprechstörung, welche primär durch die veränderte Zungenmotilität zu begründen sei ( Urk. 7/63 S. 16).

Im psychiatrischen Teilgutachten führte der Gutachter aus, der Explorand leide unter einem depressiven Syndrom, welches sich anhand der ICD-10 Kriterien am ehesten mit einer „Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion“ abbilden lasse. Die Kriterien für eine Major Depression seien hin gegen nicht erfüllt. Die vom Exploranden genannten Einschränkungen be treffend Kognition/Gedächtnis würden glaubhaft erscheinen. In der aktuellen Explorationssituation hätten sie jedoch nicht in dem vom Exploranden ge nannten Ausmass objektiviert werden können ( Urk. 7/63 S. 13).

Den Akten könne entnommen werden, dass der Explorand auf die Operation vom 2 1. November 2013 mit einer Anpassungsstörung mit ängstlicher und depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.22) reagiert habe. Postoperativ habe diese weiter zugenommen und sich zu einer mittelgradigen depressiven Episode ausgeweitet. Unter psychotherapeutischer Begleitung und dem Aufgleisen einer thymoleptischen Therapie habe sich das Zustandsbild jedoch wieder verbessert, wobei auch weiterhin Probleme mit der Konzentration und Aus dauer, der Lust- und Antriebslosigkeit bei niedergedrückter Stimmung be stünden. Somit sei es offensichtlich zu einer Teilremission des depressiven Syndroms gekommen, sodass gegenwärtig nur noch eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vorliege ( Urk. 7/63 S. 14).

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter in der interdisziplinären Zu sammenfassung aus, aufgrund der neurologischen Einschränkungen sei der Versicherte für präzise motorische Arbeiten wie in der bisherigen Tätigkeit, welche auch Kraft erfordern würden und über längere Zeit durchgeführt werden müssten, qualitativ stark eingeschränkt. Aus diesem Grund sei der Versicherte für seine angestammte Tätigkeit weitgehend ungeeignet. In einer angepassten Tätigkeit ergebe sich aufgrund der psychiatrischen Diagnosen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 70 %. Geeignet seien körperlich leichte bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten, welche keine erhöhten Anforderungen an die Präzision stellen würden und primär rechtshändig ausgeführt werden könnten. Die linke Hand könne als Hilfshand eingesetzt werden, bezüglich Feinmotorik, Kraftanwendung und Ausdauer für repetitive Tätigkeiten sei sie aber eingeschränkt. Tätigkeiten mit Kundenkontakt sowie Tätigkeiten, welche regelmässiger telefonischer Verständigung bedürften, seien aufgrund des beeinträchtigten Sprechens, Kauens und Schluckens un geeignet ( Urk. 7/63 S. 22).

Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit gaben die Gutachter an, ab der Diagnosestellung und im Rahmen der folgenden Behandlungen sei zunächst von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab dem Zeitpunkt des Ab schlusses der Berufsmassnahmen per 2 1. Januar 2015 sei dem Versicherten die beschriebene 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar ( Urk. 7/63 S. 22). 3.2

Das Gutachten vermag zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen ( Urk. 7/ 63 S. 10-13), berücksichtigt die geklagten Beschwerden ( Urk. 7/63 S. 13-14, 16, 18) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden ( Urk. 7/63 S. 4-9). Die Beurteilung der Gutach ter ist schlüssig und nachvollziehbar. Auch der von der Verwaltung hinzuge zogene Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes beurteilte das Gutachten als ausführlich, die gestellten Diagnosen als kongruent und nachvollziehbar und hielt fest, es könne darauf abgestellt werden (Urk. 7/72 S. 5).

Der Beschwerdeführer machte geltend, eine Verbesserung des Gesundheitszu standes sei nicht ausgewiesen und verwies auf einen beigelegten Bericht von Dr. med. dent . A.___ , Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ( Urk. 1 und 3/3 ). In diesem führte Dr. A.___ aus, es könne aufgrund der klinischen Kontrolluntersuchungen vom März 2015 bis Februar 2016 festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem 2 1. Januar 2015 zumindest nicht verschlechtert habe. Inwieweit es sich um einen konstanten Gesundheitszustand handle oder sich dieser im Verlauf des letzten Jahres gebessert habe, könne nach der Aktenlage nicht mit end gültiger Sicherheit beurteilt werden ( Urk. 3/3).

Dr. A.___ ist Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und arbeitet als leitender Arzt des Zentrums für Zahnmedizin der B.___ . In seinem Bericht nahm er Bezug auf die klinischen Kontrolluntersuchungen in seinem Fachgebiet. Aus dem Gutachten geht klar hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht verbessert habe ( Urk. 63 S. 14). Dr. A.___ verfügt über keine ausgewiesenen Fachk ompetenzen im Bereich Psychiatrie. Bereits aus diesem Grund ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Bericht von Dr. A.___

unbehelflich . Hinzu kommt, dass dieser aus drücklich festhielt, er könne keine Angaben bezüglich einer allfälligen Ver änderung des Gesundheitszustandes vor dem Februar 2015 machen. Damit vermag der eingereichte Bericht die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu schmälern.

Auch der vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichte Bericht des C.___ vom 1 0. August 2016 ( Urk. 11) vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Zum einen geht daraus gerade hervor, dass der Beschwerdeführer im Januar 2015 eine medikamentöse The rapie begann, was für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ab diesem Zeitpunkt spricht . Zum anderen werden darin keine neuen Befunde genannt, die nicht bereits im Gutachten berücksichtigt worden wären . Bezüglich der geltend gemachten Verschlechterung der depressiven Symptomatik ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), und bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben, weshalb dieser Bericht , soweit er sich auf die Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung bezieht, im vorliegenden Verfahren von vornherein unbeachtlich ist. 3.3

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausg ewiesen, dass der Beschwer deführer ab der Diagnosestellung im Oktober 2013 bis Mitte Januar 2015 sowohl in seiner angestammten als auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab dem 2 1. Januar 2015 ist ihm eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Weitere medizini sche Abklärungen erübrigen sich . 4.

4.1

Der Beschwerdeführe r bringt sodann vor, die Beschwerdegegnerin habe die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu Unrecht nicht geprüft. Aufgrund seines Alters sowie des Umstands, das s er jahrzehntelang selbständig erwer bend gewesen sei, bestünden kaum Chancen für ihn, eine Stelle zu finden , was ausser Acht gelassen worden sei (Urk. 1 S. 3). 4.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bun desgerichts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Fak tor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungs pflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil

des Bun desgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbeson dere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder An wendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im ge samten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungs pflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grund sätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weite re n Hinweisen). 4.3

Dem Beschwerdeführer verblieben ab feststehender Zumutbarkeit der Erwerb s tä tigkeit im Oktober 2015 (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) noch 7 ½ Jahre bis zum Erreichen des AHV-Alters. Zu berücksichtigen ist, dass er in einer angepassten Tätigkeit 70 % arbeitsfähig ist und erst seit kurzer Zeit nicht mehr im Arbeitsprozess steht. Zwar ist er insofern eingeschränkt, als er nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, welche keine erhöhten Anfor derungen an die Präzision stellen, primär rechtshändig durchgeführt werden können und für welche er keine Zwangshaltung einnehmen muss, ausführen kann und zudem die linke Hand sowie das Sprechen beeinträchtigt sind. Jedoch ist der Beschwerdeführer weder hinsichtlich seiner Gehfähigkeit noch in Bezug auf die kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt. Der Umstand, dass er – entgegen seiner Darstellung

- erst drei Jahre vor Eintritt des Gesundheits schadens seine unselbständige Tätigkeit aufgegeben hat, und selbständiger werbend w o rde n war , spricht zudem für eine vorhandene Anpassungsfähig keit und Flexibilität.

Nebst Sortier- und Überwachungsaufgaben könnte er angesichts seiner er wor benen Fähigkeiten als Selbständigerwerbender auch einfache Bürotätig keiten ausführen. Im Lichte der recht sprechungsgemäss relativ hohen Hürden betreffend die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch älterer Menschen sowie angesichts der Kasuistik in vergleichbaren Fällen ( BGer vom

1 0. Sep tember

2013 ,

8C_345/2013, E.

4.3.3, vom 1 9. August

2015, 8C_330/2015 , E. 3.2) muss im Falle des Beschwerdeführers ein invalidenver sicheru ngsrechtlich erheblich erschwer ter Zugang zum Arbeitsmarkt verneint werden.

E. 5 .2

Aus den Akten geht hervor, d ass der Beschwerdeführer bis Ende des Jahres 2008 angestellt und danach selbständigerwerbend w o rde n war ( Urk. 7/12 S. 3). Die IV-Stelle machte in ihrer Beschwerdeantwort geltend, es sei beim Valideneinkommen auf das zuletzt erwirtschaftete Einkommen als Selbstän digerwerbender abzustellen ( Urk. 6). Bei Selbständigerwerbenden kann zur Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich auf den Auszug aus dem individuellen Konto abgestellt werden (vgl. BGer vom 1 0. Februar 2009, 8C_576/2008 , E. 6.2 mit Hinweisen ). Zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch, dass sich das Geschäft des Beschwerdeführers i m Zeitpunkt des Ein tritts des Gesundheitsschadens erst im Aufbau befand . Gemäss bundesge richtlicher Rechtsprechung ist das damit erzielte Einkommen aus diesem Grund noch keine verlässliche Basis für die Festlegung des Valideneinkom mens , weil sich bei erst kurzzeitig ausgeübter

selbständiger Erwerbstätigkeit die Einkommensentwicklung regelmässig nicht zuverlässig

voraussagen lässt (vgl. BGer vom 2 4. März 2014, 9C_868/2013, E. 4.2). Daher ist für die Be stimmung des Valideneinkommens auf statistische Werte wie die Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückzugreifen. Angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers rechtfertigt sich eine Einordnung in der Tabellen gruppe TA1, Fahrzeugbau, Kompetenzniveau 3, der LSE 2012

womit von einem monatlichen Einkommen von Fr. 7‘017.- - auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7

Stunden aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S.

81 E.

2a). Unter zusätzlicher Berück sichtigung der Nominallohn entwick lung ist davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer im Jahr 2015 ein an die Entwicklung der Nominallöhne für männlic he Arbeitskräfte von 2‘188 Punk ten im Jahr 2012 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015 angepasstes Val idenein kommen von rund Fr. 89‘3

E. 5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abge stellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellen gruppe

A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeits zeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabel lenlohn auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,

E. 5.4 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 39‘454.- - resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 89‘ 3

E. 07 - eine Erwerbseinbusse von Fr. 49‘8 53.- - , was einem Invaliditätsgrad von rund 56 % entspricht. 6.

6.1

Gemäss gutachterlicher Beurteilung war der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt der Diagnosestellung bis im Januar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig, sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit. Für diesen Zeitraum ging die IV-Stelle daher zu Recht von einem Invaliditätsgrad von 100 % aus und be jahte einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Das Wartejahr lief am 2 3. Oktober 2013 ab. Die Erstanmeldung bei der IV-Stelle erfolgte durch den Beschwerdeführer am 1 3. Mai 2014 (Ur

k. 7/7). Somit hat der Beschwer de führerin ab 1. November 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versi cherung. 6.2

Gemäss dem beweiskräftigen Z.___ -Gutachten ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im Januar 2015 auszugehen, weshalb der Beschwer deführer ab Februar 2015 zu 70 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit war. In Anwendung vo n

Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbs fähigkeit erst zu berücksichtigen, nachdem sie drei Monate gedauert hat, weshalb dem Beschwerdeführer erst ab dem 1. Mai 2015 eine 70%ige Arbeitstätigkeit anzurechnen ist. Ab dem 1. Mai 2015 betrug der Invalidi tätsgrad 5 6 % , womit nach Art. 28 Abs. 2 IVG ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung ausgewiesen ist. 6.3

Nach dem Gesagten ist die Verfügung der IV-Stelle vom 1 2. Mai 2016 im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 7 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsge mäss vom Beschwerde führ er zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger

Dispositiv
  1. Der 1958 geborene X.___ arbeitete als selbständiger Autolackierer und meldete sich am 1
  2. Mai 2014 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/7). Zunächst zog diese einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk.  7/12) sowie einen Arztbericht bei ( Urk.  7/10). Im J uli 2014 teilte sie dem Ver sicherten mit, sie gewähre ihm Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Arbeitsplatzerhalts und erteilte Kostengutsprache n für eine psychosoziale Begleitung (Job Coaching) sowie einen Ausbildungskurs (Urk. 7/17-19). Mit Mitteilung vom
  3. Dezember 2014 wurden die Frühi nte rventionsmassnahmen beendet ( Urk.  7/30). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten des Krankentag geldversicherers ( Urk.  7/39) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk.  7/40, 7/44, 7/46) bei und veranlasste die Erstellung eines polydisziplinären Gut achtens bei der Begutachtungsstelle Z.___ , welches am 2
  4. Oktober   2015 erstattet wurde ( Urk.  7/63). Mit Schreiben vom 27. November 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es würden keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt ( Urk.  7/69). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor bescheid vom 7. Dezember 2015 [Urk. 7/74], Einwand vom 2
  5. Januar 2016 [ Urk. 7/8 4], Begründung vom 23. März 2016 [ Urk.  7/94]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1
  6. Mai 2016 für den Zeitraum vom
  7. November 2014 bis 30. April 2015 eine ganze sowie ab dem
  8. Mai 2015 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 2/1 [= 7/9 9 und 7/114] Urk. 2/2 [ 7/1 2 1 ] ).
  9. Dagegen führte der Versicherte mit Eingabe vom
  10. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei fest zustellen, dass der Beschwerdeführer auch ab dem
  11. Mai 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. Eventualiter sei festzu stellen, dass er ab dem
  12. Mai 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe und subeventualiter sei die Sache an die Verwaltung zu weiteren medizini schen Abklär ungen zurückzuweisen (Urk. 1 S.  2).      Mit Beschwerdeantwort vom 1
  13. Juli 2016 beantragte die IV-Stelle, es sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen ( Urk.  6).      Mit Verfügung vom 1
  14. Juli 2016 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk.  8). In seiner Replik vom 1
  15. August 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte einen zusätzlichen Arztbericht ein ( Urk.  10-11), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2
  16. August 2016 mitgeteilt wurde ( Urk.  12). Mit Schreiben vom 9. September 2016 verzichtete diese auf eine Duplik und hielt an ihren An trägen fest ( Urk.  13), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2016 angezeigt wurde ( Urk.  14). Das Gericht zieht in Erwägung:
  17. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember   2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E.  5.4. ).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18.  April 2016 E. 4.1). 1.3      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E.  4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E.  4b/cc). 1.4      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründ e anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausein ander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizini schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wor tung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; der selbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.5      Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.   6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Mass gabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.   6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenan spruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzu sprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechts mittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.   2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Renten anspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2 .      2.1      I m angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer bis im Januar 2015 zu 100  % ar beitsunfähig gewesen sei. Das Wartejahr sei am 2
  18. Oktober 2014 abgelaufen. Da sich der Beschwerdeführer jedoch erst am 1
  19. Mai 2014 bei der IV-Stelle angemeldet habe, habe er erst ab November 2014 Anspruch auf eine Invali denrente. Im Januar 2015 habe sich sein Gesundheitszustand verbessert, weshalb ihm seit Februar 2015 eine angepasste Tätigkeit mit einem Beschäf tigungsgrad von 70  % zumutbar sei. Die Verbesserung des Gesundheitszu standes sei mit Wirkung ab
  20. Mai 2015 zu berücksichtigen, weshalb ihm ab dann eine halbe Invalidenrente zustehe.      Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden führte die IV-Stelle aus, dem Beschwerdeführer seien aufgrund des möglichen Tätigkeits profils diverse Hilfstätigkeiten möglich. Es seien ihm zudem Eingliederungs massnahmen angeboten worden, die er jedoch abgelehnt habe ( Urk.  2/1).      In der Beschwerdeantwort brachte die IV-Stelle vor, im Gutachten sei fest gehalten worden, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus psy chiatrischen Gründen zu 30  % eingeschränkt. Da es sich jedoch nur um eine Anpassungsstörung handle, sei diese aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe zudem im Jahr 2009 das Ge schäft seines Vaters übernommen und sich selbständig gemacht. Seither habe er nur ein sehr geringes Einkommen erwirtschaftet. Da er das Geschäft auch bei guter Gesundheit trotzdem nicht aufgegeben hätte, sei beim Validenein kommen auf dieses abzustellen, womit ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad resultiere (Urk. 6). 2.2      Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, sein Gesundheitszustand habe sich im Januar 2015 nicht verbessert. Deshalb stehe ihm ab dem
  21. Mai 2015 weiterhin eine ganze Invalidenrente zu. Hinzu komme, dass die Beschwer degegnerin nicht geprüft habe, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten in Frage kommen würden. Auch wenn auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt werde, sei im Einzelfall zu überprüfen, ob die Restarbeitsfähigkeit verwertet werden könne. Der Beschwerdeführer sei bereits 58 Jahre alt. Seine Chancen, auf dem Arbeitsmarkt noch eine Anstellung zu finden, seien prak tisch nicht vorhanden. Auch im Gutachten werde erwähnt, dass die Vermit telbarkeit im ersten Arbeitsmarkt aufgrund des Alters, der Biographie und der spezifischen qualitativen Einschränkungen vermindert sei. Dies habe die Beschwerdegegnerin ausser Acht ge lassen. Auch aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Zudem sei ihm ein Leidensabzug von 25  % zu gewähren ( Urk.  1).      In der Re plik machte der Beschwerdeführer geltend, er nehme seit über einem Jahr Antidepressiva ein. Trotzdem habe er keine psychische Stabilität errei chen können. Es sei zudem schwer nachvollziehbar, dass seine somatischen Beschwerden keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit auslösen würden. Es sei unhaltbar, auf das zuletzt erwirtschaftete Erwerbseinkommen abzustellen, weil davon auszugehen sei, dass er inzwischen deutlich mehr verdienen würde. Entweder müsste diesbezüglich eine Expertise in Auftrag gegeben werden oder es sei auf die Tabellenwerte des Bundesamtes für Statistik abzustellen ( Urk.  10).
  22. 3.1      Im Z.___ -Gutachten vom 2
  23. Oktober 2015 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt ( Urk.  7/63 S. 19): - Residualzustand bei abgeheilter Narbe sowie Haut- und Muskeldefekt im Bereich des Unterarms links bei Status nach Entnahme eines Radi alis-Lappens i.R. Dg 2 - mit residuell Hypästhesie im Bereich des N.  cutaneus anebrachii late ralis sowie des Ramus superficialis Nn . radialis links (ICD-10: G56.9) - St. n. mitteldifferenziertem verhorntem Plattenepithel-Karzinom im Be reich des Mundbodens links TNM pT2 pN0 (0/26) G2 Pn1 R0 (ICD-10: C06) - St. n. Tumorresektion Mundboden links, Neck dissection Level I-III links, Sentinellymphonodektomie rechts, Rekonstruktion Mundbo den mittels Radialislappen von links - Defektdeckung radial links mittels Vollhauttransplantat vom linken Oberarm, Zahnextraktionen, Setzen von 4 Implantaten im Bereich der Unterkieferfront, Tracheotomie am 11.11.2013 - Risikofaktoren: seither sistierter Nikotinabusus (30 py ); St. n. Alko holabusus mit Entzug im 2010, seither abstinent - aktuell ohne Hinweis auf Tumorrezidiv - Verdacht auf Hypoguesie beidseits, links mehr als rechts - Dysarthrophonie (ICD-10: R 49.8) - m it/bei Diagnose 2 - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, reaktiv im Rahmen einer schweren körperlichen Erkrankung (Krebsleiden) (ICD-10: F43.21)      Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende ge nannt ( Urk.  7/63 S. 19): - Valleculacyste      Im neurootologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die lokalen Verhält nisse seien absolut reizlos und es lägen keine Anhaltspunkte für ein Rezidiv vor. Die Zungenbeweglichkeit sei jedoch etwas reduziert, was s ich beim Essen störend auswirke . Aufgrund der Resektion sei das Schmeck vermögen auf der linken Zungenseite überwiegend wahrscheinlich reduziert. Auf der rechten Seite sollte dieses (zumindest teilweise) intakt sein. Der Explorand gebe auch an, auf der rechten Zungenseite besser schmecken zu können ( Urk.  7/63 S. 18).      Im neurologischen Teilgutachten hielt der Gutachter fest, der Explorand klage über Beschwerden im Bereich des linken Unterarms. Die Gefühle seien vermindert, ebenso in den Fingern I und II der linken Hand dorsalseits . Der Einsatz der linken Hand verursache Schmerzen im Bereich der Entnahme stelle des Radialislappens und führe zu einer Verkrampfung der Muskulatur im Unterarmbereich. Aufgrund der Sensibilitätsstörungen und Narben sei die Feinmotorik beeinträchtigt ( Urk.  7/63 S. 16).      Klinisch zeige sich eine Hypästhesie im Bereich der Nn . cutaneus antebrachii lateralis sowie des Ramus superficialis Nn . radialis links, passend zu einer Affektion des N.  radialis im Rahmen der Lappenentnahme. Die Beweglichkeit sei im Umfang voll erhalten und die Kraftentfaltung zumindest kurzfristig allseits von Kraftgrad M5 voll möglich. Somit bestehe ein primär muskulo skelettaler Residualzustand im Bereich des linken V orderarmes mit Affektion von sensiblen Nervenästen, erfreulicherweise jedoch ohne Ausbildung eines neuropathischen oder neuralgischen Schmerzsyndroms ( Urk.  7/63 S. 16).      Neurologisch zeige sich zudem eine eingeschränkte Zungenbeweglichkeit. Die Zunge könne nur knapp über die Frontzähne im Unterkiefer hinausge schoben werden. Die Geschmacksempfindung sei beeinträchtigt und es besteh e eine Sprechstörung, welche primär durch die veränderte Zungenmotilität zu begründen sei ( Urk.  7/63 S. 16).      Im psychiatrischen Teilgutachten führte der Gutachter aus, der Explorand leide unter einem depressiven Syndrom, welches sich anhand der ICD-10 Kriterien am ehesten mit einer „Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion“ abbilden lasse. Die Kriterien für eine Major Depression seien hin gegen nicht erfüllt. Die vom Exploranden genannten Einschränkungen be treffend Kognition/Gedächtnis würden glaubhaft erscheinen. In der aktuellen Explorationssituation hätten sie jedoch nicht in dem vom Exploranden ge nannten Ausmass objektiviert werden können ( Urk.  7/63 S. 13).      Den Akten könne entnommen werden, dass der Explorand auf die Operation vom 2
  24. November 2013 mit einer Anpassungsstörung mit ängstlicher und depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.22) reagiert habe. Postoperativ habe diese weiter zugenommen und sich zu einer mittelgradigen depressiven Episode ausgeweitet. Unter psychotherapeutischer Begleitung und dem Aufgleisen einer thymoleptischen Therapie habe sich das Zustandsbild jedoch wieder verbessert, wobei auch weiterhin Probleme mit der Konzentration und Aus dauer, der Lust- und Antriebslosigkeit bei niedergedrückter Stimmung be stünden. Somit sei es offensichtlich zu einer Teilremission des depressiven Syndroms gekommen, sodass gegenwärtig nur noch eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vorliege ( Urk.  7/63 S. 14).      Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter in der interdisziplinären Zu sammenfassung aus, aufgrund der neurologischen Einschränkungen sei der Versicherte für präzise motorische Arbeiten wie in der bisherigen Tätigkeit, welche auch Kraft erfordern würden und über längere Zeit durchgeführt werden müssten, qualitativ stark eingeschränkt. Aus diesem Grund sei der Versicherte für seine angestammte Tätigkeit weitgehend ungeeignet. In einer angepassten Tätigkeit ergebe sich aufgrund der psychiatrischen Diagnosen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 70 %. Geeignet seien körperlich leichte bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten, welche keine erhöhten Anforderungen an die Präzision stellen würden und primär rechtshändig ausgeführt werden könnten. Die linke Hand könne als Hilfshand eingesetzt werden, bezüglich Feinmotorik, Kraftanwendung und Ausdauer für repetitive Tätigkeiten sei sie aber eingeschränkt. Tätigkeiten mit Kundenkontakt sowie Tätigkeiten, welche regelmässiger telefonischer Verständigung bedürften, seien aufgrund des beeinträchtigten Sprechens, Kauens und Schluckens un geeignet ( Urk.  7/63 S. 22).      Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit gaben die Gutachter an, ab der Diagnosestellung und im Rahmen der folgenden Behandlungen sei zunächst von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab dem Zeitpunkt des Ab schlusses der Berufsmassnahmen per 2
  25. Januar 2015 sei dem Versicherten die beschriebene 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar ( Urk.  7/63 S. 22). 3.2      Das Gutachten vermag zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen ( Urk.  7/ 63 S. 10-13), berücksichtigt die geklagten Beschwerden ( Urk.  7/63 S. 13-14, 16, 18) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden ( Urk.  7/63 S. 4-9). Die Beurteilung der Gutach ter ist schlüssig und nachvollziehbar. Auch der von der Verwaltung hinzuge zogene Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes beurteilte das Gutachten als ausführlich, die gestellten Diagnosen als kongruent und nachvollziehbar und hielt fest, es könne darauf abgestellt werden (Urk. 7/72 S. 5).      Der Beschwerdeführer machte geltend, eine Verbesserung des Gesundheitszu standes sei nicht ausgewiesen und verwies auf einen beigelegten Bericht von Dr.  med.  dent . A.___ , Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ( Urk.  1 und 3/3 ). In diesem führte Dr.  A.___ aus, es könne aufgrund der klinischen Kontrolluntersuchungen vom März 2015 bis Februar 2016 festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem 2
  26. Januar 2015 zumindest nicht verschlechtert habe. Inwieweit es sich um einen konstanten Gesundheitszustand handle oder sich dieser im Verlauf des letzten Jahres gebessert habe, könne nach der Aktenlage nicht mit end gültiger Sicherheit beurteilt werden ( Urk.  3/3). Dr.  A.___ ist Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und arbeitet als leitender Arzt des Zentrums für Zahnmedizin der B.___ . In seinem Bericht nahm er Bezug auf die klinischen Kontrolluntersuchungen in seinem Fachgebiet. Aus dem Gutachten geht klar hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht verbessert habe ( Urk.  63 S.  14). Dr.  A.___ verfügt über keine ausgewiesenen Fachk ompetenzen im Bereich Psychiatrie. Bereits aus diesem Grund ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Bericht von Dr.  A.___ unbehelflich . Hinzu kommt, dass dieser aus drücklich festhielt, er könne keine Angaben bezüglich einer allfälligen Ver änderung des Gesundheitszustandes vor dem Februar 2015 machen. Damit vermag der eingereichte Bericht die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu schmälern.      Auch der vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichte Bericht des C.___ vom 1
  27. August 2016 ( Urk.  11) vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Zum einen geht daraus gerade hervor, dass der Beschwerdeführer im Januar 2015 eine medikamentöse The rapie begann, was für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ab diesem Zeitpunkt spricht . Zum anderen werden darin keine neuen Befunde genannt, die nicht bereits im Gutachten berücksichtigt worden wären . Bezüglich der geltend gemachten Verschlechterung der depressiven Symptomatik ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), und bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben, weshalb dieser Bericht , soweit er sich auf die Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung bezieht, im vorliegenden Verfahren von vornherein unbeachtlich ist. 3.3      Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausg ewiesen, dass der Beschwer deführer ab der Diagnosestellung im Oktober 2013 bis Mitte Januar 2015 sowohl in seiner angestammten als auch in angepasster Tätigkeit zu 100  % arbeitsunfähig war. Ab dem 2
  28. Januar 2015 ist ihm eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Weitere medizini sche Abklärungen erübrigen sich .
  29. 4.1      Der Beschwerdeführe r bringt sodann vor, die Beschwerdegegnerin habe die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu Unrecht nicht geprüft. Aufgrund seines Alters sowie des Umstands, das s er jahrzehntelang selbständig erwer bend gewesen sei, bestünden kaum Chancen für ihn, eine Stelle zu finden , was ausser Acht gelassen worden sei (Urk.  1 S. 3). 4.2      Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bun desgerichts 9C_734/2013 vom 1
  30. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).      Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Fak tor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungs pflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bun desgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbeson dere auf BGE 107 V 17 E. 2c).      Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder An wendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).      Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im ge samten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungs pflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grund sätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weite re n Hinweisen). 4.3      Dem Beschwerdeführer verblieben ab feststehender Zumutbarkeit der Erwerb s tä tigkeit im Oktober 2015 (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) noch 7 ½ Jahre bis zum Erreichen des AHV-Alters. Zu berücksichtigen ist, dass er in einer angepassten Tätigkeit 70  % arbeitsfähig ist und erst seit kurzer Zeit nicht mehr im Arbeitsprozess steht. Zwar ist er insofern eingeschränkt, als er nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, welche keine erhöhten Anfor derungen an die Präzision stellen, primär rechtshändig durchgeführt werden können und für welche er keine Zwangshaltung einnehmen muss, ausführen kann und zudem die linke Hand sowie das Sprechen beeinträchtigt sind. Jedoch ist der Beschwerdeführer weder hinsichtlich seiner Gehfähigkeit noch in Bezug auf die kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt. Der Umstand, dass er – entgegen seiner Darstellung - erst drei Jahre vor Eintritt des Gesundheits schadens seine unselbständige Tätigkeit aufgegeben hat, und selbständiger werbend w o rde n war , spricht zudem für eine vorhandene Anpassungsfähig keit und Flexibilität.      Nebst Sortier- und Überwachungsaufgaben könnte er angesichts seiner er wor benen Fähigkeiten als Selbständigerwerbender auch einfache Bürotätig keiten ausführen. Im Lichte der recht sprechungsgemäss relativ hohen Hürden betreffend die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch älterer Menschen sowie angesichts der Kasuistik in vergleichbaren Fällen ( BGer vom   1
  31. Sep tember   2013 , 8C_345/2013, E.   4.3.3, vom 1
  32. August   2015, 8C_330/2015 , E. 3.2) muss im Falle des Beschwerdeführers ein invalidenver sicheru ngsrechtlich erheblich erschwer ter Zugang zum Arbeitsmarkt verneint werden. 5 . 5 .1      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit b ei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).      Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die ver sicherte Person im relevanten Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesundheits schädigung erzielt wurd e (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E.  3.2.2). 5 .2      Aus den Akten geht hervor, d ass der Beschwerdeführer bis Ende des Jahres 2008 angestellt und danach selbständigerwerbend w o rde n war ( Urk.  7/12 S. 3). Die IV-Stelle machte in ihrer Beschwerdeantwort geltend, es sei beim Valideneinkommen auf das zuletzt erwirtschaftete Einkommen als Selbstän digerwerbender abzustellen ( Urk.  6). Bei Selbständigerwerbenden kann zur Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich auf den Auszug aus dem individuellen Konto abgestellt werden (vgl. BGer vom 1
  33. Februar 2009, 8C_576/2008 , E. 6.2 mit Hinweisen ). Zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch, dass sich das Geschäft des Beschwerdeführers i m Zeitpunkt des Ein tritts des Gesundheitsschadens erst im Aufbau befand . Gemäss bundesge richtlicher Rechtsprechung ist das damit erzielte Einkommen aus diesem Grund noch keine verlässliche Basis für die Festlegung des Valideneinkom mens , weil sich bei erst kurzzeitig ausgeübter selbständiger Erwerbstätigkeit die Einkommensentwicklung regelmässig nicht zuverlässig voraussagen lässt (vgl. BGer vom 2
  34. März 2014, 9C_868/2013, E. 4.2). Daher ist für die Be stimmung des Valideneinkommens auf statistische Werte wie die Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückzugreifen. Angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers rechtfertigt sich eine Einordnung in der Tabellen gruppe TA1, Fahrzeugbau, Kompetenzniveau 3, der LSE 2012 womit von einem monatlichen Einkommen von Fr.  7‘017.- - auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7   Stunden aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E.   3b/ aa ; AHI 2000 S.   81 E.   2a). Unter zusätzlicher Berück sichtigung der Nominallohn entwick lung ist davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer im Jahr 2015 ein an die Entwicklung der Nominallöhne für männlic he Arbeitskräfte von 2‘188 Punk ten im Jahr 2012 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015 angepasstes Val idenein kommen von rund Fr. 89‘3 07.- - ( Fr.  7‘017.- - / 40 x 41,7 x 12 / 2188 x 2226) erzielt hätte (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Un terrubrik „Löhne, Erwerbseinkom men und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwick lungsdate n ). Damit ist dem Einkommensver gleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen. 5.3      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abge stellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellen gruppe   A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeits zeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabel lenlohn auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41, 7 Stunden aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).      Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht er reichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskate gorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die ver sicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Be stimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25  % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).      Auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statis tischer Tabellenlohn heranzuziehen. Aufgrund des Tätigkeitprofils, welches dem Beschwerdeführer noch zumutbar ist, ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn für männliche Arbei tskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Kompetenz niveaus 1 der LSE 2012 von Fr. 5‘210.- - auszugehen. Auf gerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stun den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominal löhne für männliche Arbeitskräfte von 2‘188 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statis tiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Un terrubrik „Löhne, Erwerbseinkom men und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwick lungsdaten ) ergibt dies bei einem Beschäftigungsgrad von 70 %, welcher d em Beschwerdeführer nach der gut achterlichen Beurteilung ab Februar 2015 zumutbar ist, ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 46‘416.- - (Fr. 5‘210.- - / 40 x 41,7 x 12 / 2‘188 x 2 ‘226 x 0.7 ).      Angesichts der nur noch beschränkten Einsatzfähigkeit de s Beschwerdefüh rers aufgrund seiner Beschwerden rechtfertigt sich ein Abzug vom errechneten Jahreseinkommen im Umfang von 1 5  %. Weitere persönliche oder berufliche Merkmale, welche sich auf die Lohnhöhe im Kompetenzni veau 1 auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Es resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr.  39‘454.- - (Fr.  46‘416. - - x 0. 85 ). 5.4      Bei einem Invalideneinkommen von Fr.  39‘454.- - resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr.  89‘ 3 07.- - eine Erwerbseinbusse von Fr.  49‘8 53.- - , was einem Invaliditätsgrad von rund 56  % entspricht.
  35. 6.1      Gemäss gutachterlicher Beurteilung war der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt der Diagnosestellung bis im Januar 2015 zu 100  % arbeitsunfähig, sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit. Für diesen Zeitraum ging die IV-Stelle daher zu Recht von einem Invaliditätsgrad von 100  % aus und be jahte einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Das Wartejahr lief am 2
  36. Oktober 2013 ab. Die Erstanmeldung bei der IV-Stelle erfolgte durch den Beschwerdeführer am 1
  37. Mai 2014 (Ur k. 7/7). Somit hat der Beschwer de führerin ab
  38. November 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versi cherung. 6.2      Gemäss dem beweiskräftigen Z.___ -Gutachten ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im Januar 2015 auszugehen, weshalb der Beschwer deführer ab Februar 2015 zu 70  % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit war. In Anwendung vo n Art.  88a Abs.  1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbs fähigkeit erst zu berücksichtigen, nachdem sie drei Monate gedauert hat, weshalb dem Beschwerdeführer erst ab dem
  39. Mai 2015 eine 70%ige Arbeitstätigkeit anzurechnen ist. Ab dem
  40. Mai 2015 betrug der Invalidi tätsgrad 5 6  % , womit nach Art.  28 Abs.  2 IVG ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung ausgewiesen ist. 6.3      Nach dem Gesagten ist die Verfügung der IV-Stelle vom 1
  41. Mai 2016 im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
  42. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsge mäss vom Beschwerde führ er zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
  43. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  44. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  45. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  46. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  47. Juli bis und mit 1
  48. August sowie vom 1
  49. Dezember bis und mit dem
  50. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00648 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Curiger Urteil vom

28. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft Re chtsdienst, MLaw Y.___ Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1958 geborene X.___

arbeitete als selbständiger Autolackierer und meldete sich am 1 3. Mai 2014 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/7). Zunächst zog diese einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/12) sowie einen Arztbericht bei ( Urk. 7/10). Im J uli 2014 teilte sie dem Ver sicherten mit, sie gewähre ihm Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Arbeitsplatzerhalts und erteilte Kostengutsprache n für eine psychosoziale Begleitung (Job Coaching) sowie einen Ausbildungskurs (Urk. 7/17-19). Mit Mitteilung vom 3. Dezember 2014 wurden die Frühi nte rventionsmassnahmen beendet ( Urk. 7/30). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten des Krankentag geldversicherers ( Urk. 7/39) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/40, 7/44, 7/46) bei und veranlasste die Erstellung eines polydisziplinären Gut achtens bei der Begutachtungsstelle Z.___ , welches am 2 2. Oktober

2015 erstattet wurde ( Urk. 7/63). Mit Schreiben vom 27. November 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es würden keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt ( Urk. 7/69). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor bescheid vom 7. Dezember 2015 [Urk. 7/74], Einwand vom 2 7. Januar 2016 [ Urk. 7/8 4], Begründung vom 23. März 2016 [ Urk. 7/94]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Mai 2016 für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 30. April 2015 eine ganze sowie ab dem 1. Mai 2015 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 2/1 [= 7/9 9 und 7/114] Urk. 2/2

[ 7/1 2 1 ] ). 2.

Dagegen führte der Versicherte mit Eingabe vom 6. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei fest zustellen, dass der Beschwerdeführer auch ab dem 1. Mai 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. Eventualiter sei festzu stellen, dass er ab dem 1. Mai 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe und subeventualiter sei die Sache an die Verwaltung zu weiteren medizini schen Abklär ungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juli 2016 beantragte die IV-Stelle, es sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen ( Urk. 6).

Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2016 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 8). In seiner Replik vom 1 8. August 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte einen zusätzlichen Arztbericht ein ( Urk. 10-11), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 2. August 2016 mitgeteilt wurde ( Urk. 12). Mit Schreiben vom 9. September 2016 verzichtete diese auf eine Duplik und hielt an ihren An trägen fest ( Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2016 angezeigt wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember

2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründ e anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausein ander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizini schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wor tung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; der selbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Mass gabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenan spruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzu sprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechts mittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Renten anspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2 .

2.1

I m angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer bis im Januar 2015 zu 100 % ar beitsunfähig gewesen sei. Das Wartejahr sei am 2 3. Oktober 2014 abgelaufen. Da sich der Beschwerdeführer jedoch erst am 1 3. Mai 2014 bei der IV-Stelle angemeldet habe, habe er erst ab November 2014 Anspruch auf eine Invali denrente. Im Januar 2015 habe sich sein Gesundheitszustand verbessert, weshalb ihm seit Februar 2015 eine angepasste Tätigkeit mit einem Beschäf tigungsgrad von 70 % zumutbar sei. Die Verbesserung des Gesundheitszu standes sei mit Wirkung ab 1. Mai 2015 zu berücksichtigen, weshalb ihm ab dann eine halbe Invalidenrente zustehe.

Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden führte die IV-Stelle aus, dem Beschwerdeführer seien aufgrund des möglichen Tätigkeits profils diverse Hilfstätigkeiten möglich. Es seien ihm zudem Eingliederungs massnahmen angeboten worden, die er jedoch abgelehnt habe ( Urk. 2/1).

In der Beschwerdeantwort brachte die IV-Stelle vor, im Gutachten sei fest gehalten worden, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus psy chiatrischen Gründen zu 30 % eingeschränkt. Da es sich jedoch nur um eine Anpassungsstörung handle, sei diese aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe zudem im Jahr 2009 das Ge schäft seines Vaters übernommen und sich selbständig gemacht. Seither habe er nur ein sehr geringes Einkommen erwirtschaftet. Da er das Geschäft auch bei guter Gesundheit trotzdem nicht aufgegeben hätte, sei beim Validenein kommen auf dieses abzustellen, womit ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad resultiere (Urk. 6). 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, sein Gesundheitszustand habe sich im Januar 2015 nicht verbessert. Deshalb stehe ihm ab dem 1. Mai 2015 weiterhin eine ganze Invalidenrente zu. Hinzu komme, dass die Beschwer degegnerin nicht geprüft habe, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten in Frage kommen würden. Auch wenn auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt werde, sei im Einzelfall zu überprüfen, ob die Restarbeitsfähigkeit verwertet werden könne. Der Beschwerdeführer sei bereits 58 Jahre alt. Seine Chancen, auf dem Arbeitsmarkt noch eine Anstellung zu finden, seien prak tisch nicht vorhanden. Auch im Gutachten werde erwähnt, dass die Vermit telbarkeit im ersten Arbeitsmarkt aufgrund des Alters, der Biographie und der spezifischen qualitativen Einschränkungen vermindert sei. Dies habe die Beschwerdegegnerin ausser Acht ge lassen. Auch aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Zudem sei ihm ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren ( Urk. 1).

In der Re plik machte der Beschwerdeführer geltend, er nehme seit über einem Jahr Antidepressiva ein. Trotzdem habe er keine psychische Stabilität errei chen können. Es sei zudem schwer nachvollziehbar, dass seine somatischen Beschwerden keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit auslösen würden. Es sei unhaltbar, auf das zuletzt erwirtschaftete Erwerbseinkommen abzustellen, weil davon auszugehen sei, dass er inzwischen deutlich mehr verdienen würde. Entweder müsste diesbezüglich eine Expertise in Auftrag gegeben werden oder es sei auf die Tabellenwerte des Bundesamtes für Statistik abzustellen ( Urk. 10). 3.

3.1

Im Z.___ -Gutachten vom 2 2. Oktober 2015 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt ( Urk. 7/63 S. 19): - Residualzustand bei abgeheilter Narbe sowie Haut- und Muskeldefekt im Bereich des Unterarms links bei Status nach Entnahme eines Radi alis-Lappens i.R. Dg 2 - mit residuell Hypästhesie im Bereich des N. cutaneus

anebrachii

late ralis sowie des Ramus

superficialis

Nn . radialis links (ICD-10: G56.9) - St. n. mitteldifferenziertem verhorntem Plattenepithel-Karzinom im Be reich des Mundbodens links TNM pT2 pN0 (0/26) G2 Pn1 R0 (ICD-10: C06) - St. n. Tumorresektion Mundboden links, Neck dissection Level I-III links, Sentinellymphonodektomie rechts, Rekonstruktion Mundbo den mittels Radialislappen von links - Defektdeckung radial links mittels Vollhauttransplantat vom linken Oberarm, Zahnextraktionen, Setzen von 4 Implantaten im Bereich der Unterkieferfront, Tracheotomie am 11.11.2013 - Risikofaktoren: seither sistierter Nikotinabusus

(30 py ); St. n. Alko holabusus mit Entzug im 2010, seither abstinent - aktuell ohne Hinweis auf Tumorrezidiv - Verdacht auf Hypoguesie beidseits, links mehr als rechts - Dysarthrophonie (ICD-10: R 49.8) - m it/bei Diagnose 2 - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, reaktiv im Rahmen einer schweren körperlichen Erkrankung (Krebsleiden) (ICD-10: F43.21)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende ge nannt ( Urk. 7/63 S. 19): - Valleculacyste

Im neurootologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die lokalen Verhält nisse seien absolut reizlos und es lägen keine Anhaltspunkte für ein Rezidiv vor. Die Zungenbeweglichkeit sei jedoch etwas reduziert, was s ich beim Essen störend auswirke . Aufgrund der Resektion sei das Schmeck vermögen auf der linken Zungenseite überwiegend wahrscheinlich reduziert. Auf der rechten Seite sollte dieses (zumindest teilweise) intakt sein. Der Explorand gebe auch an, auf der rechten Zungenseite besser schmecken zu können ( Urk. 7/63 S. 18).

Im neurologischen Teilgutachten hielt der Gutachter fest, der Explorand klage über Beschwerden im Bereich des linken Unterarms. Die Gefühle seien vermindert, ebenso in den Fingern I und II der linken Hand dorsalseits . Der Einsatz der linken Hand verursache Schmerzen im Bereich der Entnahme stelle des Radialislappens und führe zu einer Verkrampfung der Muskulatur im Unterarmbereich. Aufgrund der Sensibilitätsstörungen und Narben sei die Feinmotorik beeinträchtigt ( Urk. 7/63 S. 16).

Klinisch zeige sich eine Hypästhesie im Bereich der Nn . cutaneus

antebrachii

lateralis sowie des Ramus

superficialis

Nn . radialis links, passend zu einer Affektion des N. radialis im Rahmen der Lappenentnahme. Die Beweglichkeit sei im Umfang voll erhalten und die Kraftentfaltung zumindest kurzfristig allseits von Kraftgrad M5 voll möglich. Somit bestehe ein primär muskulo skelettaler Residualzustand im Bereich des linken V orderarmes mit Affektion von sensiblen Nervenästen, erfreulicherweise jedoch ohne Ausbildung eines neuropathischen oder neuralgischen Schmerzsyndroms ( Urk. 7/63 S. 16).

Neurologisch zeige sich zudem eine eingeschränkte Zungenbeweglichkeit. Die Zunge könne nur knapp über die Frontzähne im Unterkiefer hinausge schoben werden. Die Geschmacksempfindung sei beeinträchtigt und es besteh e eine Sprechstörung, welche primär durch die veränderte Zungenmotilität zu begründen sei ( Urk. 7/63 S. 16).

Im psychiatrischen Teilgutachten führte der Gutachter aus, der Explorand leide unter einem depressiven Syndrom, welches sich anhand der ICD-10 Kriterien am ehesten mit einer „Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion“ abbilden lasse. Die Kriterien für eine Major Depression seien hin gegen nicht erfüllt. Die vom Exploranden genannten Einschränkungen be treffend Kognition/Gedächtnis würden glaubhaft erscheinen. In der aktuellen Explorationssituation hätten sie jedoch nicht in dem vom Exploranden ge nannten Ausmass objektiviert werden können ( Urk. 7/63 S. 13).

Den Akten könne entnommen werden, dass der Explorand auf die Operation vom 2 1. November 2013 mit einer Anpassungsstörung mit ängstlicher und depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.22) reagiert habe. Postoperativ habe diese weiter zugenommen und sich zu einer mittelgradigen depressiven Episode ausgeweitet. Unter psychotherapeutischer Begleitung und dem Aufgleisen einer thymoleptischen Therapie habe sich das Zustandsbild jedoch wieder verbessert, wobei auch weiterhin Probleme mit der Konzentration und Aus dauer, der Lust- und Antriebslosigkeit bei niedergedrückter Stimmung be stünden. Somit sei es offensichtlich zu einer Teilremission des depressiven Syndroms gekommen, sodass gegenwärtig nur noch eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vorliege ( Urk. 7/63 S. 14).

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter in der interdisziplinären Zu sammenfassung aus, aufgrund der neurologischen Einschränkungen sei der Versicherte für präzise motorische Arbeiten wie in der bisherigen Tätigkeit, welche auch Kraft erfordern würden und über längere Zeit durchgeführt werden müssten, qualitativ stark eingeschränkt. Aus diesem Grund sei der Versicherte für seine angestammte Tätigkeit weitgehend ungeeignet. In einer angepassten Tätigkeit ergebe sich aufgrund der psychiatrischen Diagnosen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 70 %. Geeignet seien körperlich leichte bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten, welche keine erhöhten Anforderungen an die Präzision stellen würden und primär rechtshändig ausgeführt werden könnten. Die linke Hand könne als Hilfshand eingesetzt werden, bezüglich Feinmotorik, Kraftanwendung und Ausdauer für repetitive Tätigkeiten sei sie aber eingeschränkt. Tätigkeiten mit Kundenkontakt sowie Tätigkeiten, welche regelmässiger telefonischer Verständigung bedürften, seien aufgrund des beeinträchtigten Sprechens, Kauens und Schluckens un geeignet ( Urk. 7/63 S. 22).

Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit gaben die Gutachter an, ab der Diagnosestellung und im Rahmen der folgenden Behandlungen sei zunächst von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab dem Zeitpunkt des Ab schlusses der Berufsmassnahmen per 2 1. Januar 2015 sei dem Versicherten die beschriebene 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar ( Urk. 7/63 S. 22). 3.2

Das Gutachten vermag zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen ( Urk. 7/ 63 S. 10-13), berücksichtigt die geklagten Beschwerden ( Urk. 7/63 S. 13-14, 16, 18) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden ( Urk. 7/63 S. 4-9). Die Beurteilung der Gutach ter ist schlüssig und nachvollziehbar. Auch der von der Verwaltung hinzuge zogene Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes beurteilte das Gutachten als ausführlich, die gestellten Diagnosen als kongruent und nachvollziehbar und hielt fest, es könne darauf abgestellt werden (Urk. 7/72 S. 5).

Der Beschwerdeführer machte geltend, eine Verbesserung des Gesundheitszu standes sei nicht ausgewiesen und verwies auf einen beigelegten Bericht von Dr. med. dent . A.___ , Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ( Urk. 1 und 3/3 ). In diesem führte Dr. A.___ aus, es könne aufgrund der klinischen Kontrolluntersuchungen vom März 2015 bis Februar 2016 festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem 2 1. Januar 2015 zumindest nicht verschlechtert habe. Inwieweit es sich um einen konstanten Gesundheitszustand handle oder sich dieser im Verlauf des letzten Jahres gebessert habe, könne nach der Aktenlage nicht mit end gültiger Sicherheit beurteilt werden ( Urk. 3/3).

Dr. A.___ ist Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und arbeitet als leitender Arzt des Zentrums für Zahnmedizin der B.___ . In seinem Bericht nahm er Bezug auf die klinischen Kontrolluntersuchungen in seinem Fachgebiet. Aus dem Gutachten geht klar hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht verbessert habe ( Urk. 63 S. 14). Dr. A.___ verfügt über keine ausgewiesenen Fachk ompetenzen im Bereich Psychiatrie. Bereits aus diesem Grund ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Bericht von Dr. A.___

unbehelflich . Hinzu kommt, dass dieser aus drücklich festhielt, er könne keine Angaben bezüglich einer allfälligen Ver änderung des Gesundheitszustandes vor dem Februar 2015 machen. Damit vermag der eingereichte Bericht die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu schmälern.

Auch der vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichte Bericht des C.___ vom 1 0. August 2016 ( Urk. 11) vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Zum einen geht daraus gerade hervor, dass der Beschwerdeführer im Januar 2015 eine medikamentöse The rapie begann, was für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ab diesem Zeitpunkt spricht . Zum anderen werden darin keine neuen Befunde genannt, die nicht bereits im Gutachten berücksichtigt worden wären . Bezüglich der geltend gemachten Verschlechterung der depressiven Symptomatik ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), und bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben, weshalb dieser Bericht , soweit er sich auf die Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung bezieht, im vorliegenden Verfahren von vornherein unbeachtlich ist. 3.3

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausg ewiesen, dass der Beschwer deführer ab der Diagnosestellung im Oktober 2013 bis Mitte Januar 2015 sowohl in seiner angestammten als auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab dem 2 1. Januar 2015 ist ihm eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Weitere medizini sche Abklärungen erübrigen sich . 4.

4.1

Der Beschwerdeführe r bringt sodann vor, die Beschwerdegegnerin habe die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu Unrecht nicht geprüft. Aufgrund seines Alters sowie des Umstands, das s er jahrzehntelang selbständig erwer bend gewesen sei, bestünden kaum Chancen für ihn, eine Stelle zu finden , was ausser Acht gelassen worden sei (Urk. 1 S. 3). 4.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bun desgerichts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Fak tor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungs pflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil

des Bun desgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbeson dere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder An wendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im ge samten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungs pflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grund sätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weite re n Hinweisen). 4.3

Dem Beschwerdeführer verblieben ab feststehender Zumutbarkeit der Erwerb s tä tigkeit im Oktober 2015 (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) noch 7 ½ Jahre bis zum Erreichen des AHV-Alters. Zu berücksichtigen ist, dass er in einer angepassten Tätigkeit 70 % arbeitsfähig ist und erst seit kurzer Zeit nicht mehr im Arbeitsprozess steht. Zwar ist er insofern eingeschränkt, als er nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, welche keine erhöhten Anfor derungen an die Präzision stellen, primär rechtshändig durchgeführt werden können und für welche er keine Zwangshaltung einnehmen muss, ausführen kann und zudem die linke Hand sowie das Sprechen beeinträchtigt sind. Jedoch ist der Beschwerdeführer weder hinsichtlich seiner Gehfähigkeit noch in Bezug auf die kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt. Der Umstand, dass er – entgegen seiner Darstellung

- erst drei Jahre vor Eintritt des Gesundheits schadens seine unselbständige Tätigkeit aufgegeben hat, und selbständiger werbend w o rde n war , spricht zudem für eine vorhandene Anpassungsfähig keit und Flexibilität.

Nebst Sortier- und Überwachungsaufgaben könnte er angesichts seiner er wor benen Fähigkeiten als Selbständigerwerbender auch einfache Bürotätig keiten ausführen. Im Lichte der recht sprechungsgemäss relativ hohen Hürden betreffend die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch älterer Menschen sowie angesichts der Kasuistik in vergleichbaren Fällen ( BGer vom

1 0. Sep tember

2013 ,

8C_345/2013, E.

4.3.3, vom 1 9. August

2015, 8C_330/2015 , E. 3.2) muss im Falle des Beschwerdeführers ein invalidenver sicheru ngsrechtlich erheblich erschwer ter Zugang zum Arbeitsmarkt verneint werden. 5 . 5 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit b ei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die ver sicherte Person im relevanten Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesundheits schädigung erzielt wurd e (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.2.2). 5 .2

Aus den Akten geht hervor, d ass der Beschwerdeführer bis Ende des Jahres 2008 angestellt und danach selbständigerwerbend w o rde n war ( Urk. 7/12 S. 3). Die IV-Stelle machte in ihrer Beschwerdeantwort geltend, es sei beim Valideneinkommen auf das zuletzt erwirtschaftete Einkommen als Selbstän digerwerbender abzustellen ( Urk. 6). Bei Selbständigerwerbenden kann zur Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich auf den Auszug aus dem individuellen Konto abgestellt werden (vgl. BGer vom 1 0. Februar 2009, 8C_576/2008 , E. 6.2 mit Hinweisen ). Zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch, dass sich das Geschäft des Beschwerdeführers i m Zeitpunkt des Ein tritts des Gesundheitsschadens erst im Aufbau befand . Gemäss bundesge richtlicher Rechtsprechung ist das damit erzielte Einkommen aus diesem Grund noch keine verlässliche Basis für die Festlegung des Valideneinkom mens , weil sich bei erst kurzzeitig ausgeübter

selbständiger Erwerbstätigkeit die Einkommensentwicklung regelmässig nicht zuverlässig

voraussagen lässt (vgl. BGer vom 2 4. März 2014, 9C_868/2013, E. 4.2). Daher ist für die Be stimmung des Valideneinkommens auf statistische Werte wie die Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückzugreifen. Angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers rechtfertigt sich eine Einordnung in der Tabellen gruppe TA1, Fahrzeugbau, Kompetenzniveau 3, der LSE 2012

womit von einem monatlichen Einkommen von Fr. 7‘017.- - auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7

Stunden aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E.

3b/ aa ; AHI 2000 S.

81 E.

2a). Unter zusätzlicher Berück sichtigung der Nominallohn entwick lung ist davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer im Jahr 2015 ein an die Entwicklung der Nominallöhne für männlic he Arbeitskräfte von 2‘188 Punk ten im Jahr 2012 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015 angepasstes Val idenein kommen von rund Fr. 89‘3 07.- - ( Fr. 7‘017.- - / 40 x 41,7 x 12 / 2188 x 2226) erzielt hätte (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Un terrubrik „Löhne, Erwerbseinkom men und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwick lungsdate n ). Damit ist dem Einkommensver gleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen. 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abge stellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellen gruppe

A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeits zeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabel lenlohn auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41, 7 Stunden aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht er reichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskate gorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die ver sicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Be stimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statis tischer Tabellenlohn heranzuziehen. Aufgrund des Tätigkeitprofils, welches dem Beschwerdeführer noch zumutbar ist, ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn für männliche Arbei tskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Kompetenz niveaus 1 der LSE 2012 von Fr. 5‘210.- - auszugehen. Auf gerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stun den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominal löhne

für männliche Arbeitskräfte von 2‘188 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015

(vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statis tiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Un terrubrik „Löhne, Erwerbseinkom men und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwick lungsdaten )

ergibt dies bei einem Beschäftigungsgrad von 70 %, welcher d em Beschwerdeführer nach der gut achterlichen Beurteilung ab Februar 2015 zumutbar ist, ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 46‘416.- - (Fr. 5‘210.- - / 40 x 41,7 x 12 /

2‘188 x 2 ‘226 x 0.7 ).

Angesichts der nur noch beschränkten Einsatzfähigkeit de s Beschwerdefüh rers aufgrund seiner Beschwerden rechtfertigt sich ein Abzug vom errechneten Jahreseinkommen im Umfang von 1 5 %. Weitere persönliche oder berufliche Merkmale, welche sich auf die Lohnhöhe im Kompetenzni veau

1 auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Es resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 39‘454.- - (Fr. 46‘416. - - x 0. 85 ). 5.4

Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 39‘454.- - resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 89‘ 3 07.- - eine Erwerbseinbusse von Fr. 49‘8 53.- - , was einem Invaliditätsgrad von rund 56 % entspricht. 6.

6.1

Gemäss gutachterlicher Beurteilung war der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt der Diagnosestellung bis im Januar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig, sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit. Für diesen Zeitraum ging die IV-Stelle daher zu Recht von einem Invaliditätsgrad von 100 % aus und be jahte einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Das Wartejahr lief am 2 3. Oktober 2013 ab. Die Erstanmeldung bei der IV-Stelle erfolgte durch den Beschwerdeführer am 1 3. Mai 2014 (Ur

k. 7/7). Somit hat der Beschwer de führerin ab 1. November 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versi cherung. 6.2

Gemäss dem beweiskräftigen Z.___ -Gutachten ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im Januar 2015 auszugehen, weshalb der Beschwer deführer ab Februar 2015 zu 70 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit war. In Anwendung vo n

Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbs fähigkeit erst zu berücksichtigen, nachdem sie drei Monate gedauert hat, weshalb dem Beschwerdeführer erst ab dem 1. Mai 2015 eine 70%ige Arbeitstätigkeit anzurechnen ist. Ab dem 1. Mai 2015 betrug der Invalidi tätsgrad 5 6 % , womit nach Art. 28 Abs. 2 IVG ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung ausgewiesen ist. 6.3

Nach dem Gesagten ist die Verfügung der IV-Stelle vom 1 2. Mai 2016 im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsge mäss vom Beschwerde führ er zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger