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IV.2016.00646

angeborener Herzfehler, quantitative und qualitative Einschränkungen bei der Arbeitsfähigkeit

Zürich SozVersG · 2017-02-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Bei X.___, geboren 1980, wurde im Jahr 1994 ein Herzlei den (Verordnung über Geburtsgebrechen [ GgV ], Anhang Ziffer 313) festge stellt und es wurden ihr in der Folge von der Invalidenversicherung ver schiedene Leistungen (medizinische und berufliche Massnahmen) zugespro chen. Nach erfolgreich bestandenem Veterinärmedizinstudium trat sie am 1. März 2010 eine Stelle bei der Y.___ an der Z.___ als Doktorandin/Assistentin (je in einem Pensum von 50

%) an. Wegen ein geschränkter Leistungsfähigkeit meldete sie sich am 21. November 2010 bei der Invalidenversicherung für berufliche Integration/Rente und Früherfas sung an (Urk. 6/ 36– 37). Die IV-Stelle klärte die gesundheitlichen und er werblichen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie von der Hausärztin (Dr. med. A.___, Praktische Ärztin; Urk. 6/

42) und den behandelnden Ärz tinnen (Dr. med. B.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin [Urk. 6/ 46] so wie Dr. med. C.___, FMH Kinder- und

Jugendpsychiatrie und – psycho therapie [Urk. 6/ 47]) Berichte einholte, einen

Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/

41) beizog und den Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 6/

45) ausfüllen liess. 1.2

Auf Einwand der Versicherten (Urk. 6/ 53) auf den Vorbescheid (Urk. 6/49) hin holte die IV-Stelle eine

ergänzende Auskunft von Dr. C.___ (Urk. 6/

55) sowie eine Stellungnahme

ihres eigenen ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 6/ 5 6). Mit Verfügung vom

17. Juni 2011 (Urk. 6/

57) wies sie das Leistungsbegehren ab.

Dagegen erhob

die Versicherte mit Eingabe vom 2 2. August 2011 (Urk. 6/ 66/3-9) beim hiesigen Gericht Beschwerde. Mit Ur teil vom 20. Februar 2013 (Prozess Nr. IV.2011.00870; Urk. 6/71) hob das hiesige Gericht die Verfügung der IV-Stelle auf und wies die Sache an diese zurück, damit sie, nach ergänzenden Abklärungen, über den Anspruch de r Versicherten neu verfüge. 1.3

Inzwischen hat die Versicherte ihre Dissertation abgeschlossen und arbeitet seit Juni 2012 in einem 50 %-Pensum in einer Kleintierpraxis (Urk. 6/ 96/14 und 34). Die IV-Stelle liess die Versicherte von der D.___ begutachten (Expertise vom 2. Mai 2014; Urk. 6/96) und tätigte weitere erwerbliche Abklärungen. Zu den von der Versicherten zusätzlich eingereichten medizinischen Berichten (Urk. 6/141-143) nahm die D.___ am 25. Februar 2016 Stellung (Urk. 6/151). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6/ 115 und Urk. 6/129) sprach

die IV-Stelle der Versi cherten mit Verfügung vom 4. Mai 2016 (Urk. 2) ab Mai 2011 eine Viertels rente zu. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 6. Juni 2016 Beschwerde (Urk.

1) und bean tragte, die Verfügung vom 4. Mai 2016 sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Am 28. Juni 2016 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Juni 2016 (Urk.

7) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbs einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie in des nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffern mässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Inva lidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleine ren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2016 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tä tigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Aufgrund des zusätzlich eingeschränkten Tätigkeitspektrums verringere sich ihr Invalideneinkommen um 10 %. Es be stehe ein Invaliditätsgrad von 43 % und damit Anspruch auf eine Viertels rente . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Realität gezeigt habe, dass ein Pensum von mehr als 50 % nicht dauerhaft umsetzbar sei. Die Gutachter seien gemäss ihrem eigenen Be kunden nicht in der Lage gewesen, die Arbeitsfähigkeit klar und eindeutig beurteilen zu können. Nebst der zeitlichen bestünden auch klare qualitative Einschränkungen. So könne sie beispielsweise keine Nacht-/Wochenend-Dienste leisten. Dies e würden in einer Kleintierpraxis jedoch grundsätzlich zwingend anfallen . Ihre effektive Tätigkeit könne sie nur ausüben, weil ihr ihre Arbeitgeberin diesbezüglich ausserordentlich weit entgegenkomme. In einer anderen Anstellung könne sie nicht damit rechnen, dass man ihr ebenso entgegenkäme . Ihr Lohn und die Anstellungsbedingungen in der kon kreten Tätigkeit würden also nicht die Möglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wiederspiegeln, sondern lägen klar darüber. Beim von der Be schwerdegegnerin herangezogenen Tabellenlohn sei zusätzlich zu berück sichtigen, dass sie die üblichen körperlichen Anforderungen, die bei Tätig keiten erwartet würden, welche dem Tabellenlohn zu Grunde lägen, nicht erfüllen könne. Die qualitativen Einschränkungen würden ihre berufliche (verdienstmässige) Leistungsfähigkeit damit nachhaltig vermindern und seien deshalb bei der Invaliditätsbemessung mit einem leidensbedingten Abzug von 25 % zu berücksichtigen. 3.

3.1

Dr. B.___, bei welcher die Beschwerdeführerin seit 1998 in kardiologischer Behandlung ist, hielt in ihrem Bericht vom 1 1. Januar 2011 (Urk. 6/46) einen Status nach Synkopen mit Commotio cerebri wegen Torsades de pointes bei Long QT-Syndrom fest und führte dazu aus, nach Abschluss des Doktorats im Frühling 2012 sei eine längere Erholungsphase von ca. drei bis max. sechs Monate n nötig, anschliessend Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50

%. Unter Ziff. 1.11 fügte sie als Zusatzinformation an, dass die Beschwerdefüh rerin schon während der Gymnasialzeit und des Veterinärstudiums und vor allem seit der Assistenzzeit als Doktorandin der Veterinärmedizin regelmässig psychisch und physisch an die Grenze ihrer Belastbarkeit gekommen sei be ziehungsweise komme. Sie brauche deshalb längere Erholungszeiten, weshalb sie das Studium verlängert und nach dem Staatsexamen eine halbjährige Pause eingelegt habe. Vor dem Abschluss der Dissertation, wahrscheinlich im Frühling 2012, sei eine Änderung des Belastungsumfanges nicht möglich. Jedoch müsste im Anschluss eine längere Pause (ca. 3-6 Monate) eingeräumt werden. Längerfristig sei eine Reduktion der Tätigkeit auf ein e 5 0 % ige Ar beitsfähigkeit v orgesehen . 3.2

Oberarzt Dr. med. E.___ des F.___, Klinik für Kardiolo gie des G.___, f ührte in seinem Bericht vom 22. August 2011 (Urk. 6/66/13-16) im Wesentlichen aus, dass die Beschwer deführerin seit der Gymnasialzeit mit einem Betablocker behandelt werde, es dazu keine Alternativtherapie gebe, und die Beschwerdeführerin die typi schen Nebenwirkungen einer solchen Therapie stark spüre: Müdigkeit, Ab geschlagenheit, deutlich reduzierte Leistungsfähigkeit. Die Fahrradergometrie habe ein Erreichen von nur 60 % der maximalen altersüblichen Herzfrequenz gezeigt. Für ihn sei zusammengefasst eine 50 %-Reduktion der Arbeitsfähig keit gegeben. 3.3

In ihrer Stellungnahme im Hinblick auf die polydisziplinäre medizinische IV-Untersuchung vom 1 7. September 2013 (Urk. 6/96/13) führte Dr. B.___ aus, dass aus kardiologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit weiterhin zu unterstützen sei. 3. 4

Im Gutachten der D.___ vom 2. Mai 2014 (Urk. 6/96/1-23) stellten Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, Dr. med. I.___, Assistenzärztin Neurologie, Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologie, Dr. med. K.___, Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. L.___, Oberarzt Kardiolo gie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19) : - Torsade d e pointes Tachykardie bei Long- Q T -Syndrom (angeboren, ED 1994) - 6/1994: Synkope mit commotio cerebri (insgesamt und bis dato 3 synkopale Ereignisse [1 dokumentiert, 2 nicht dokumentiert, alle 1994 aufgetreten]) - 4/2001: elektrophysiologische Untersuchung (M.___): Auslösbarkeit einer spontan terminierenden poly morphen ventrikulären Tachykardie (physiologisch antegrade Leitung ausschliesslich über das spezifische Reizleitungssystem, unter Ventri kel s timulation

ventrikulo-atriale Dissoziation) - Müdigkeit unter Betablockertherapie

Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Ver dacht auf eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4).

Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei mittlerweile gut me dikamentös eingestellt bezüglich des kardiologischen Grundleidens. Strittig sei vor allem der Grad der kardiologisch bedingten Leistungseinschränkung in ihrem Beruf als Tierärztin. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Be schwerdeführerin ihre Schilderung der Beschwerden sehr glaubhaft vortrage. Die vermehrte Müdigkeit werde auch durch die behandelnden Ärzte bestätigt und habe im Studium und in der nachfolgenden praktischen Ausbildung zur Tierärztin auch zu Anpassungen geführt (Pausen nach Matura und Studien abschluss, teilweise Erstellung der Dissertation ohne begleitende Arbeitsstelle, Tätigkeit in einer Kleintierpraxis unter Ausschluss von Tätigkeiten mit Grosstieren und ohne Nacht-/Wochenenddienste, d.h. mit regelmässigen Ar beitszeiten). Auf der anderen Seite erscheine aufgrund der klinischen, kardi ologischen und spiroergometrischen Befunde eine Einschränkung von 50 % in einer solchermassen angepassten Tätigkeit eher schwer begründbar.

Anamnestisch könne aus psychiatrischer Sicht der Verdacht auf eine rezidivie rende Depression gestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe frühzeitig und motiviert entsprechende Hilfestellungen (psychotherapeutische Begleitung) erfolgreich in Anspruch genommen. Seit Reduktion auf ein

50 %-Pensum habe sich die Situation deutlich entspannt. In Bezug auf die Ar beitsfähigkeit könne aktuell aufgrund der remittierten Depression keine di rekte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Es sei jedoch wahrscheinlich, dass bei anhaltender Überforderung eine erneute psychische Dekompensation eintreten würde, weshalb eine Pensums r eduktion aus ge samtmedizinischer Sicht plausibel sei. Ob eine Reduktion auf 50 % aus medi zinischer Sicht jedoc h in dieser Höhe plausibel sei, bleibe offen (S. 20).

Aus konsensualer Sicht werde davon ausgegangen, dass eine ca. 30%ige zeitli che Reduktion des Pensums angemessen wäre, bei zusätzlichen qualita tiven Limiten (keine Nacht-/Wochenenddienste, regelmässige Arbeitszeiten, keine Tätigkeit mit körperlicher Anstrengung wie Grosstierpraxis, dadurch keine Möglichkeit einer Karriere beispielsweise in einer Veterinärklinik wie Oberarztstelle, leitende Ärztin etc., Notwendigkeit zur Möglichkeit regelmäs siger Pausen), welche die berufliche (verdienstmässige) Leistungsfähigkeit nachhaltig vermindern würden. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit sei vom An forderungsprofil und von der Umsetzung der Ausbildung her als optimal an zusehen. Die Einschränkung bestehe seit der Jugend, mit Sicherheit seit An spruchsbeginn . Aus kardiologischer Sicht werde ein Wechsel der Betablo cker-Therapie auf einen kardioselektiven, weniger zentral wirksamen Beta blocker empfohlen, da dies möglicherweise zu einem Rückgang der Symp tome der Müdigkeit und schnellen Erschöpfbarkeit führen könne, auch wenn diese in ihrer Ausprägung und Dauer doch als ungewöhnlich anzusehen seien (S. 21) . 3. 5

Prof. Dr. med. N.___, leitende Ärztin Rhythmologie, und Assistenzarzt Kapos des Universitären Herzzentrums des G.___ führten in ihrem Bericht vom 2. Oktober 2015 (Urk. 6/141) aus, zur Objektivierung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei eine Spiroergometrie durchgeführt worden. Es habe sich eine reduzierte Leistungsfähigkeit (VO2max 66 % des Solls) sowie eine chronotrope Inkompetenz unter Beta blocker gezeigt. Aus kardiologischer Sicht bestehe unter einer nicht ersetz baren medikamentösen Therapie eine stabile Situation mit reduzierter Leis tungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit betrage 50 %. 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 2. Mai 2014 (E. 3.4) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, kardiologischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der fallrelevan ten

Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammen hänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Insbesondere zeigten sie auf, dass die Beschwerdeführerin regelmässige Arbeitszeiten und Pause n be nötigt, keine Nacht- und Wochenenddienste leisten kann und ihr eine Tätig keit mit körperlicher Anstrengung wie das Arbeiten in einer Grosstierpraxis nicht möglich ist . Die aktuell ausgeübte Tätigkeit in einer Kleintierpraxis ist daher gemäss den Gutachtern vom Anforderungsprofil her als optimal an zusehen. Aufgrund der klinischen, kardiologischen und spiroergometrischen Befunde war für sie hingegen eine Einschränkung von 50 % in einer sol chermassen angepassten Tätigkeit nu r schwer begründbar. Die Gutachter legten dar, dass sich die Situation bezüglich der psychischen Beschwerden seit der Pensenreduktion deutlich entspannt hat, es aufgrund des bisherigen Verlaufs jedoch wahrscheinlich ist, dass bei anhaltender Überforderung eine erneute psychische Dekomp ensation eintritt . Unter Berücksichtigung der bis lang unterschiedlich bewerteten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ge langten sie sodann zum für das Gericht nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitstätigkeit in einer die obengenannten qualitativen Limiten berücksichtigenden Tätigkeit zumutbar ist. Das Gutach ten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor). 4.2

Dass Dr. B.___ und die weiteren beigezogenen Kardiologen eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachte te n, steht der Einschätzung der D.___ -Gutachter nicht entgegen. So schlossen L etztere nicht einfach unein geschränkt auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, sondern lediglich auf eine sol che in einer Tätigkeit ohne körperliche Anstrengung, mit regelmässigen Ar beitszeiten und Pausen und ohne Nacht- und Wochenenddienste. Wenn Dr. B.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne Nachtdienste als möglich erachtet, so schliesst dies eine höhere Einsatzfähigkeit in einer den Beschwerden noch besser angepassten Tätigkeit - keine körperliche An strengung, regelmässige Arbeitszeiten und Pausen, keine Nacht-/ Wochenenddienste - nicht aus. Auch die Ergebnisse der Fahrrad- und Spiro ergometrie (E. 3.2 und 3.5) sprechen nicht gegen eine Arbeitstätigkeit von 70 %, wird

diese ja wie bereits dargelegt nur für eine den Beschwerden an gepasste körperlich leichte Tätigkeit als zumutbar erachtet . Im Übrigen führ ten auch die D.___ -Gutachter einen Belastungstest mittels Spiroergometrie durch (Urk. 6/96/30) und waren trotz vergleichbarer Resultate der Ansicht, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %

aufgrund der klinischen, kardiologi schen und spiroergometrischen Befunde in einer optimal an die Beschwerden angepassten Tätigkeit nur schwer begründbar ist. Dass die Realität gezeigt habe, dass für sie ein Pensum von mehr als 50 % nicht dauerhaft umsetzbar sei, wie die Beschwerdeführerin geltend machte, trifft zudem so nicht zu. Seit der Reduktion des 100 % -Pensums hat sie stets nur zu 50 % gearbeitet. Dass es ihr nicht möglich wäre, mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % zu ar beiten, ist dadurch nicht erstellt.

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen damit nichts an der Beweiskraft des D.___ -Gutachtens und damit an der Zum utbarkeit einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit in einem 70 % -Pensum zu ändern . 5 . 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in erwerbli cher Hinsicht auswirken. 5 . 2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkom mens auf die Tabellenlöhne in T17 (Monatlicher Bruttolohn nach Berufs gruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zu sammen) der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, ohne dies zu begründen. Rechtspre chungs

- und praxisgemäss ist jedoch die Tabelle TA1 heranzuziehen. Es be stehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen, zumal die Beschwer deführerin als Veterinärin wohl auch bei guter Gesundheit eher nicht im öf fentlichen Sektor arbeiten würde und ihr Lebensalter im vorliegenden Fall nicht von Relevanz ist. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2015 (Urk. 6/123/5) zu Recht vorbrachte, ist das Validen- und das Invalideneinkommen basierend auf demselben Tabellenlohn festzu setzen - wie dies die Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren

noch ge macht hat te (TA1 der LSE 2010; Urk. 6/113/1) - würde doch die Beschwer deführerin mit und ohne gesundheitliche Einschränkungen im Veterinärwe sen arbeiten. Ihr Einkommensverlust kann damit rein prozentual festgelegt werden. 5 . 3 5. 3 .1

Die Beschwerdeführerin machte bezüglich der Berechnung ihres Invalidenein kommens geltend, dass aufgrund ihrer gesundheitlichen Be schwerden nicht nur ein Leidensabzug von 10 %, sondern einer von 25 % zu berücksichtigen sei. 5. 3 .2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht er reichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwi ckelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie so wie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merk mal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berück sichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV

Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quan titative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu un terscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesun den Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichti gung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätig keiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1

mit Hinweisen).

Bei teilzeitlich angestellten Frauen fällt das Kriterium des reduzierten Beschäfti gungsgrades von vornherein kaum ins Gewicht; sie verdienen laut Statistik doch oftmals gar nicht weniger als Vollzeitbeschäftigte. Zu denken ist etwa an Betätigungsbereiche, in welchen Teilzeitarbeit Nischen auszufül len vermag, die arbeitgeberseits stark gefragt sind und dementsprechend entlöhnt werden. Eine bloss teilzeitlich ausgeübte Beschäftigung kann sich im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung bei Frauen sogar proportional lohnerhöhend auswirken. Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Ta bellenlohnabzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 3 0. No - vember 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

Das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeit gebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugs kriterium dar (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. Sep - tember 2012 E. 8, 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4). 5. 3 .3

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte das eingeschränkte, mögliche Tätig keitspektrum als lohnmindernden Faktor von 10 % . Wie die Beschwerdefüh rerin jedoch zu Recht vorbrachte, trägt ein Leidensabzug von 10 % ihren beruflichen Einschränkungen zu wenig Rechnung. Die Beschwerdeführerin kann nicht nur nicht alle körperlich mittelschweren und schweren Tätigkei ten, die bei einer Tätigkeit als Veterinärin anfallen können, ausüben, sondern ist zusätzlich bei den noch in Frage kommenden leichten Tätigkeiten einge schränkt, da sie die für Veterinärärzte

grundsätzlich zwingend anfallenden Nacht- und Wochenenddienste nicht übernehmen kann. Auch die D.___ -Gut achter hielten fest, dass die qualitativen Limiten die berufliche (verdienst mässige) Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachhaltig vermindern (Urk. 6/96/21). Ob deshalb ein Abzug von 15 %, 20 % oder 25 %

vom Invali deneinkommen angemessen ist, kann jedoch letztlich offen bleiben, da die Invaliditätsgrade so oder so zwischen (gerundet) 41 % und 48 % variieren (0.7 - [0.15 x 0.7] bzw. 0.7 - [0.2 x 0.7] bzw. 0.7 - [0.25 x 0.7]) und in allen Fällen somit lediglich Anspruch auf die von der Beschwerdegegnerin bereits zugesprochene Viertelsrente besteht.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 8 00.-- festzule gen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbs einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie in des nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffern mässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Inva lidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleine ren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2016 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tä tigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Aufgrund des zusätzlich eingeschränkten Tätigkeitspektrums verringere sich ihr Invalideneinkommen um 10 %. Es be stehe ein Invaliditätsgrad von 43 % und damit Anspruch auf eine Viertels rente . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Realität gezeigt habe, dass ein Pensum von mehr als 50 % nicht dauerhaft umsetzbar sei. Die Gutachter seien gemäss ihrem eigenen Be kunden nicht in der Lage gewesen, die Arbeitsfähigkeit klar und eindeutig beurteilen zu können. Nebst der zeitlichen bestünden auch klare qualitative Einschränkungen. So könne sie beispielsweise keine Nacht-/Wochenend-Dienste leisten. Dies e würden in einer Kleintierpraxis jedoch grundsätzlich zwingend anfallen . Ihre effektive Tätigkeit könne sie nur ausüben, weil ihr ihre Arbeitgeberin diesbezüglich ausserordentlich weit entgegenkomme. In einer anderen Anstellung könne sie nicht damit rechnen, dass man ihr ebenso entgegenkäme . Ihr Lohn und die Anstellungsbedingungen in der kon kreten Tätigkeit würden also nicht die Möglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wiederspiegeln, sondern lägen klar darüber. Beim von der Be schwerdegegnerin herangezogenen Tabellenlohn sei zusätzlich zu berück sichtigen, dass sie die üblichen körperlichen Anforderungen, die bei Tätig keiten erwartet würden, welche dem Tabellenlohn zu Grunde lägen, nicht erfüllen könne. Die qualitativen Einschränkungen würden ihre berufliche (verdienstmässige) Leistungsfähigkeit damit nachhaltig vermindern und seien deshalb bei der Invaliditätsbemessung mit einem leidensbedingten Abzug von 25 % zu berücksichtigen. 3.

3.1

Dr. B.___, bei welcher die Beschwerdeführerin seit 1998 in kardiologischer Behandlung ist, hielt in ihrem Bericht vom 1 1. Januar 2011 (Urk. 6/46) einen Status nach Synkopen mit Commotio cerebri wegen Torsades de pointes bei Long QT-Syndrom fest und führte dazu aus, nach Abschluss des Doktorats im Frühling 2012 sei eine längere Erholungsphase von ca. drei bis max. sechs Monate n nötig, anschliessend Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50

%. Unter Ziff. 1.11 fügte sie als Zusatzinformation an, dass die Beschwerdefüh rerin schon während der Gymnasialzeit und des Veterinärstudiums und vor allem seit der Assistenzzeit als Doktorandin der Veterinärmedizin regelmässig psychisch und physisch an die Grenze ihrer Belastbarkeit gekommen sei be ziehungsweise komme. Sie brauche deshalb längere Erholungszeiten, weshalb sie das Studium verlängert und nach dem Staatsexamen eine halbjährige Pause eingelegt habe. Vor dem Abschluss der Dissertation, wahrscheinlich im Frühling 2012, sei eine Änderung des Belastungsumfanges nicht möglich. Jedoch müsste im Anschluss eine längere Pause (ca. 3-6 Monate) eingeräumt werden. Längerfristig sei eine Reduktion der Tätigkeit auf ein e 5 0 % ige Ar beitsfähigkeit v orgesehen . 3.2

Oberarzt Dr. med. E.___ des F.___, Klinik für Kardiolo gie des G.___, f ührte in seinem Bericht vom 22. August 2011 (Urk. 6/66/13-16) im Wesentlichen aus, dass die Beschwer deführerin seit der Gymnasialzeit mit einem Betablocker behandelt werde, es dazu keine Alternativtherapie gebe, und die Beschwerdeführerin die typi schen Nebenwirkungen einer solchen Therapie stark spüre: Müdigkeit, Ab geschlagenheit, deutlich reduzierte Leistungsfähigkeit. Die Fahrradergometrie habe ein Erreichen von nur 60 % der maximalen altersüblichen Herzfrequenz gezeigt. Für ihn sei zusammengefasst eine 50 %-Reduktion der Arbeitsfähig keit gegeben. 3.3

In ihrer Stellungnahme im Hinblick auf die polydisziplinäre medizinische IV-Untersuchung vom 1 7. September 2013 (Urk. 6/96/13) führte Dr. B.___ aus, dass aus kardiologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit weiterhin zu unterstützen sei. 3. 4

Im Gutachten der D.___ vom 2. Mai 2014 (Urk. 6/96/1-23) stellten Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, Dr. med. I.___, Assistenzärztin Neurologie, Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologie, Dr. med. K.___, Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. L.___, Oberarzt Kardiolo gie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19) : - Torsade d e pointes Tachykardie bei Long- Q T -Syndrom (angeboren, ED 1994) - 6/1994: Synkope mit commotio cerebri (insgesamt und bis dato 3 synkopale Ereignisse [1 dokumentiert, 2 nicht dokumentiert, alle 1994 aufgetreten]) - 4/2001: elektrophysiologische Untersuchung (M.___): Auslösbarkeit einer spontan terminierenden poly morphen ventrikulären Tachykardie (physiologisch antegrade Leitung ausschliesslich über das spezifische Reizleitungssystem, unter Ventri kel s timulation

ventrikulo-atriale Dissoziation) - Müdigkeit unter Betablockertherapie

Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Ver dacht auf eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4).

Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei mittlerweile gut me dikamentös eingestellt bezüglich des kardiologischen Grundleidens. Strittig sei vor allem der Grad der kardiologisch bedingten Leistungseinschränkung in ihrem Beruf als Tierärztin. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Be schwerdeführerin ihre Schilderung der Beschwerden sehr glaubhaft vortrage. Die vermehrte Müdigkeit werde auch durch die behandelnden Ärzte bestätigt und habe im Studium und in der nachfolgenden praktischen Ausbildung zur Tierärztin auch zu Anpassungen geführt (Pausen nach Matura und Studien abschluss, teilweise Erstellung der Dissertation ohne begleitende Arbeitsstelle, Tätigkeit in einer Kleintierpraxis unter Ausschluss von Tätigkeiten mit Grosstieren und ohne Nacht-/Wochenenddienste, d.h. mit regelmässigen Ar beitszeiten). Auf der anderen Seite erscheine aufgrund der klinischen, kardi ologischen und spiroergometrischen Befunde eine Einschränkung von 50 % in einer solchermassen angepassten Tätigkeit eher schwer begründbar.

Anamnestisch könne aus psychiatrischer Sicht der Verdacht auf eine rezidivie rende Depression gestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe frühzeitig und motiviert entsprechende Hilfestellungen (psychotherapeutische Begleitung) erfolgreich in Anspruch genommen. Seit Reduktion auf ein

50 %-Pensum habe sich die Situation deutlich entspannt. In Bezug auf die Ar beitsfähigkeit könne aktuell aufgrund der remittierten Depression keine di rekte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Es sei jedoch wahrscheinlich, dass bei anhaltender Überforderung eine erneute psychische Dekompensation eintreten würde, weshalb eine Pensums r eduktion aus ge samtmedizinischer Sicht plausibel sei. Ob eine Reduktion auf 50 % aus medi zinischer Sicht jedoc h in dieser Höhe plausibel sei, bleibe offen (S. 20).

Aus konsensualer Sicht werde davon ausgegangen, dass eine ca. 30%ige zeitli che Reduktion des Pensums angemessen wäre, bei zusätzlichen qualita tiven Limiten (keine Nacht-/Wochenenddienste, regelmässige Arbeitszeiten, keine Tätigkeit mit körperlicher Anstrengung wie Grosstierpraxis, dadurch keine Möglichkeit einer Karriere beispielsweise in einer Veterinärklinik wie Oberarztstelle, leitende Ärztin etc., Notwendigkeit zur Möglichkeit regelmäs siger Pausen), welche die berufliche (verdienstmässige) Leistungsfähigkeit nachhaltig vermindern würden. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit sei vom An forderungsprofil und von der Umsetzung der Ausbildung her als optimal an zusehen. Die Einschränkung bestehe seit der Jugend, mit Sicherheit seit An spruchsbeginn . Aus kardiologischer Sicht werde ein Wechsel der Betablo cker-Therapie auf einen kardioselektiven, weniger zentral wirksamen Beta blocker empfohlen, da dies möglicherweise zu einem Rückgang der Symp tome der Müdigkeit und schnellen Erschöpfbarkeit führen könne, auch wenn diese in ihrer Ausprägung und Dauer doch als ungewöhnlich anzusehen seien (S. 21) . 3. 5

Prof. Dr. med. N.___, leitende Ärztin Rhythmologie, und Assistenzarzt Kapos des Universitären Herzzentrums des G.___ führten in ihrem Bericht vom 2. Oktober 2015 (Urk. 6/141) aus, zur Objektivierung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei eine Spiroergometrie durchgeführt worden. Es habe sich eine reduzierte Leistungsfähigkeit (VO2max 66 % des Solls) sowie eine chronotrope Inkompetenz unter Beta blocker gezeigt. Aus kardiologischer Sicht bestehe unter einer nicht ersetz baren medikamentösen Therapie eine stabile Situation mit reduzierter Leis tungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit betrage 50 %. 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 2. Mai 2014 (E. 3.4) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, kardiologischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der fallrelevan ten

Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammen hänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Insbesondere zeigten sie auf, dass die Beschwerdeführerin regelmässige Arbeitszeiten und Pause n be nötigt, keine Nacht- und Wochenenddienste leisten kann und ihr eine Tätig keit mit körperlicher Anstrengung wie das Arbeiten in einer Grosstierpraxis nicht möglich ist . Die aktuell ausgeübte Tätigkeit in einer Kleintierpraxis ist daher gemäss den Gutachtern vom Anforderungsprofil her als optimal an zusehen. Aufgrund der klinischen, kardiologischen und spiroergometrischen Befunde war für sie hingegen eine Einschränkung von 50 % in einer sol chermassen angepassten Tätigkeit nu r schwer begründbar. Die Gutachter legten dar, dass sich die Situation bezüglich der psychischen Beschwerden seit der Pensenreduktion deutlich entspannt hat, es aufgrund des bisherigen Verlaufs jedoch wahrscheinlich ist, dass bei anhaltender Überforderung eine erneute psychische Dekomp ensation eintritt . Unter Berücksichtigung der bis lang unterschiedlich bewerteten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ge langten sie sodann zum für das Gericht nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitstätigkeit in einer die obengenannten qualitativen Limiten berücksichtigenden Tätigkeit zumutbar ist. Das Gutach ten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor). 4.2

Dass Dr. B.___ und die weiteren beigezogenen Kardiologen eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachte te n, steht der Einschätzung der D.___ -Gutachter nicht entgegen. So schlossen L etztere nicht einfach unein geschränkt auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, sondern lediglich auf eine sol che in einer Tätigkeit ohne körperliche Anstrengung, mit regelmässigen Ar beitszeiten und Pausen und ohne Nacht- und Wochenenddienste. Wenn Dr. B.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne Nachtdienste als möglich erachtet, so schliesst dies eine höhere Einsatzfähigkeit in einer den Beschwerden noch besser angepassten Tätigkeit - keine körperliche An strengung, regelmässige Arbeitszeiten und Pausen, keine Nacht-/ Wochenenddienste - nicht aus. Auch die Ergebnisse der Fahrrad- und Spiro ergometrie (E. 3.2 und 3.5) sprechen nicht gegen eine Arbeitstätigkeit von 70 %, wird

diese ja wie bereits dargelegt nur für eine den Beschwerden an gepasste körperlich leichte Tätigkeit als zumutbar erachtet . Im Übrigen führ ten auch die D.___ -Gutachter einen Belastungstest mittels Spiroergometrie durch (Urk. 6/96/30) und waren trotz vergleichbarer Resultate der Ansicht, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %

aufgrund der klinischen, kardiologi schen und spiroergometrischen Befunde in einer optimal an die Beschwerden angepassten Tätigkeit nur schwer begründbar ist. Dass die Realität gezeigt habe, dass für sie ein Pensum von mehr als 50 % nicht dauerhaft umsetzbar sei, wie die Beschwerdeführerin geltend machte, trifft zudem so nicht zu. Seit der Reduktion des 100 % -Pensums hat sie stets nur zu 50 % gearbeitet. Dass es ihr nicht möglich wäre, mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % zu ar beiten, ist dadurch nicht erstellt.

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen damit nichts an der Beweiskraft des D.___ -Gutachtens und damit an der Zum utbarkeit einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit in einem 70 % -Pensum zu ändern . 5 .

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in erwerbli cher Hinsicht auswirken. 5 . 2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkom mens auf die Tabellenlöhne in T17 (Monatlicher Bruttolohn nach Berufs gruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zu sammen) der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, ohne dies zu begründen. Rechtspre chungs

- und praxisgemäss ist jedoch die Tabelle TA1 heranzuziehen. Es be stehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen, zumal die Beschwer deführerin als Veterinärin wohl auch bei guter Gesundheit eher nicht im öf fentlichen Sektor arbeiten würde und ihr Lebensalter im vorliegenden Fall nicht von Relevanz ist. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2015 (Urk. 6/123/5) zu Recht vorbrachte, ist das Validen- und das Invalideneinkommen basierend auf demselben Tabellenlohn festzu setzen - wie dies die Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren

noch ge macht hat te (TA1 der LSE 2010; Urk. 6/113/1) - würde doch die Beschwer deführerin mit und ohne gesundheitliche Einschränkungen im Veterinärwe sen arbeiten. Ihr Einkommensverlust kann damit rein prozentual festgelegt werden. 5 . 3 5. 3 .1

Die Beschwerdeführerin machte bezüglich der Berechnung ihres Invalidenein kommens geltend, dass aufgrund ihrer gesundheitlichen Be schwerden nicht nur ein Leidensabzug von

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 %, sondern einer von 25 % zu berücksichtigen sei. 5. 3 .2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht er reichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwi ckelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie so wie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merk mal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berück sichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV

Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quan titative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu un terscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesun den Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichti gung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätig keiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1

mit Hinweisen).

Bei teilzeitlich angestellten Frauen fällt das Kriterium des reduzierten Beschäfti gungsgrades von vornherein kaum ins Gewicht; sie verdienen laut Statistik doch oftmals gar nicht weniger als Vollzeitbeschäftigte. Zu denken ist etwa an Betätigungsbereiche, in welchen Teilzeitarbeit Nischen auszufül len vermag, die arbeitgeberseits stark gefragt sind und dementsprechend entlöhnt werden. Eine bloss teilzeitlich ausgeübte Beschäftigung kann sich im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung bei Frauen sogar proportional lohnerhöhend auswirken. Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Ta bellenlohnabzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 3 0. No - vember 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

Das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeit gebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugs kriterium dar (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. Sep - tember 2012 E. 8, 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4). 5. 3 .3

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte das eingeschränkte, mögliche Tätig keitspektrum als lohnmindernden Faktor von 10 % . Wie die Beschwerdefüh rerin jedoch zu Recht vorbrachte, trägt ein Leidensabzug von 10 % ihren beruflichen Einschränkungen zu wenig Rechnung. Die Beschwerdeführerin kann nicht nur nicht alle körperlich mittelschweren und schweren Tätigkei ten, die bei einer Tätigkeit als Veterinärin anfallen können, ausüben, sondern ist zusätzlich bei den noch in Frage kommenden leichten Tätigkeiten einge schränkt, da sie die für Veterinärärzte

grundsätzlich zwingend anfallenden Nacht- und Wochenenddienste nicht übernehmen kann. Auch die D.___ -Gut achter hielten fest, dass die qualitativen Limiten die berufliche (verdienst mässige) Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachhaltig vermindern (Urk. 6/96/21). Ob deshalb ein Abzug von 15 %, 20 % oder 25 %

vom Invali deneinkommen angemessen ist, kann jedoch letztlich offen bleiben, da die Invaliditätsgrade so oder so zwischen (gerundet) 41 % und 48 % variieren (0.7 - [0.15 x 0.7] bzw. 0.7 - [0.2 x 0.7] bzw. 0.7 - [0.25 x 0.7]) und in allen Fällen somit lediglich Anspruch auf die von der Beschwerdegegnerin bereits zugesprochene Viertelsrente besteht.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 8 00.-- festzule gen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00646 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

20. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Bei X.___, geboren 1980, wurde im Jahr 1994 ein Herzlei den (Verordnung über Geburtsgebrechen [ GgV ], Anhang Ziffer 313) festge stellt und es wurden ihr in der Folge von der Invalidenversicherung ver schiedene Leistungen (medizinische und berufliche Massnahmen) zugespro chen. Nach erfolgreich bestandenem Veterinärmedizinstudium trat sie am 1. März 2010 eine Stelle bei der Y.___ an der Z.___ als Doktorandin/Assistentin (je in einem Pensum von 50

%) an. Wegen ein geschränkter Leistungsfähigkeit meldete sie sich am 21. November 2010 bei der Invalidenversicherung für berufliche Integration/Rente und Früherfas sung an (Urk. 6/ 36– 37). Die IV-Stelle klärte die gesundheitlichen und er werblichen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie von der Hausärztin (Dr. med. A.___, Praktische Ärztin; Urk. 6/

42) und den behandelnden Ärz tinnen (Dr. med. B.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin [Urk. 6/ 46] so wie Dr. med. C.___, FMH Kinder- und

Jugendpsychiatrie und – psycho therapie [Urk. 6/ 47]) Berichte einholte, einen

Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/

41) beizog und den Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 6/

45) ausfüllen liess. 1.2

Auf Einwand der Versicherten (Urk. 6/ 53) auf den Vorbescheid (Urk. 6/49) hin holte die IV-Stelle eine

ergänzende Auskunft von Dr. C.___ (Urk. 6/

55) sowie eine Stellungnahme

ihres eigenen ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 6/ 5 6). Mit Verfügung vom

17. Juni 2011 (Urk. 6/

57) wies sie das Leistungsbegehren ab.

Dagegen erhob

die Versicherte mit Eingabe vom 2 2. August 2011 (Urk. 6/ 66/3-9) beim hiesigen Gericht Beschwerde. Mit Ur teil vom 20. Februar 2013 (Prozess Nr. IV.2011.00870; Urk. 6/71) hob das hiesige Gericht die Verfügung der IV-Stelle auf und wies die Sache an diese zurück, damit sie, nach ergänzenden Abklärungen, über den Anspruch de r Versicherten neu verfüge. 1.3

Inzwischen hat die Versicherte ihre Dissertation abgeschlossen und arbeitet seit Juni 2012 in einem 50 %-Pensum in einer Kleintierpraxis (Urk. 6/ 96/14 und 34). Die IV-Stelle liess die Versicherte von der D.___ begutachten (Expertise vom 2. Mai 2014; Urk. 6/96) und tätigte weitere erwerbliche Abklärungen. Zu den von der Versicherten zusätzlich eingereichten medizinischen Berichten (Urk. 6/141-143) nahm die D.___ am 25. Februar 2016 Stellung (Urk. 6/151). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6/ 115 und Urk. 6/129) sprach

die IV-Stelle der Versi cherten mit Verfügung vom 4. Mai 2016 (Urk. 2) ab Mai 2011 eine Viertels rente zu. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 6. Juni 2016 Beschwerde (Urk.

1) und bean tragte, die Verfügung vom 4. Mai 2016 sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Am 28. Juni 2016 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Juni 2016 (Urk.

7) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbs einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie in des nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffern mässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Inva lidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleine ren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2016 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tä tigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Aufgrund des zusätzlich eingeschränkten Tätigkeitspektrums verringere sich ihr Invalideneinkommen um 10 %. Es be stehe ein Invaliditätsgrad von 43 % und damit Anspruch auf eine Viertels rente . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Realität gezeigt habe, dass ein Pensum von mehr als 50 % nicht dauerhaft umsetzbar sei. Die Gutachter seien gemäss ihrem eigenen Be kunden nicht in der Lage gewesen, die Arbeitsfähigkeit klar und eindeutig beurteilen zu können. Nebst der zeitlichen bestünden auch klare qualitative Einschränkungen. So könne sie beispielsweise keine Nacht-/Wochenend-Dienste leisten. Dies e würden in einer Kleintierpraxis jedoch grundsätzlich zwingend anfallen . Ihre effektive Tätigkeit könne sie nur ausüben, weil ihr ihre Arbeitgeberin diesbezüglich ausserordentlich weit entgegenkomme. In einer anderen Anstellung könne sie nicht damit rechnen, dass man ihr ebenso entgegenkäme . Ihr Lohn und die Anstellungsbedingungen in der kon kreten Tätigkeit würden also nicht die Möglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wiederspiegeln, sondern lägen klar darüber. Beim von der Be schwerdegegnerin herangezogenen Tabellenlohn sei zusätzlich zu berück sichtigen, dass sie die üblichen körperlichen Anforderungen, die bei Tätig keiten erwartet würden, welche dem Tabellenlohn zu Grunde lägen, nicht erfüllen könne. Die qualitativen Einschränkungen würden ihre berufliche (verdienstmässige) Leistungsfähigkeit damit nachhaltig vermindern und seien deshalb bei der Invaliditätsbemessung mit einem leidensbedingten Abzug von 25 % zu berücksichtigen. 3.

3.1

Dr. B.___, bei welcher die Beschwerdeführerin seit 1998 in kardiologischer Behandlung ist, hielt in ihrem Bericht vom 1 1. Januar 2011 (Urk. 6/46) einen Status nach Synkopen mit Commotio cerebri wegen Torsades de pointes bei Long QT-Syndrom fest und führte dazu aus, nach Abschluss des Doktorats im Frühling 2012 sei eine längere Erholungsphase von ca. drei bis max. sechs Monate n nötig, anschliessend Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50

%. Unter Ziff. 1.11 fügte sie als Zusatzinformation an, dass die Beschwerdefüh rerin schon während der Gymnasialzeit und des Veterinärstudiums und vor allem seit der Assistenzzeit als Doktorandin der Veterinärmedizin regelmässig psychisch und physisch an die Grenze ihrer Belastbarkeit gekommen sei be ziehungsweise komme. Sie brauche deshalb längere Erholungszeiten, weshalb sie das Studium verlängert und nach dem Staatsexamen eine halbjährige Pause eingelegt habe. Vor dem Abschluss der Dissertation, wahrscheinlich im Frühling 2012, sei eine Änderung des Belastungsumfanges nicht möglich. Jedoch müsste im Anschluss eine längere Pause (ca. 3-6 Monate) eingeräumt werden. Längerfristig sei eine Reduktion der Tätigkeit auf ein e 5 0 % ige Ar beitsfähigkeit v orgesehen . 3.2

Oberarzt Dr. med. E.___ des F.___, Klinik für Kardiolo gie des G.___, f ührte in seinem Bericht vom 22. August 2011 (Urk. 6/66/13-16) im Wesentlichen aus, dass die Beschwer deführerin seit der Gymnasialzeit mit einem Betablocker behandelt werde, es dazu keine Alternativtherapie gebe, und die Beschwerdeführerin die typi schen Nebenwirkungen einer solchen Therapie stark spüre: Müdigkeit, Ab geschlagenheit, deutlich reduzierte Leistungsfähigkeit. Die Fahrradergometrie habe ein Erreichen von nur 60 % der maximalen altersüblichen Herzfrequenz gezeigt. Für ihn sei zusammengefasst eine 50 %-Reduktion der Arbeitsfähig keit gegeben. 3.3

In ihrer Stellungnahme im Hinblick auf die polydisziplinäre medizinische IV-Untersuchung vom 1 7. September 2013 (Urk. 6/96/13) führte Dr. B.___ aus, dass aus kardiologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit weiterhin zu unterstützen sei. 3. 4

Im Gutachten der D.___ vom 2. Mai 2014 (Urk. 6/96/1-23) stellten Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, Dr. med. I.___, Assistenzärztin Neurologie, Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologie, Dr. med. K.___, Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. L.___, Oberarzt Kardiolo gie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19) : - Torsade d e pointes Tachykardie bei Long- Q T -Syndrom (angeboren, ED 1994) - 6/1994: Synkope mit commotio cerebri (insgesamt und bis dato 3 synkopale Ereignisse [1 dokumentiert, 2 nicht dokumentiert, alle 1994 aufgetreten]) - 4/2001: elektrophysiologische Untersuchung (M.___): Auslösbarkeit einer spontan terminierenden poly morphen ventrikulären Tachykardie (physiologisch antegrade Leitung ausschliesslich über das spezifische Reizleitungssystem, unter Ventri kel s timulation

ventrikulo-atriale Dissoziation) - Müdigkeit unter Betablockertherapie

Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Ver dacht auf eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4).

Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei mittlerweile gut me dikamentös eingestellt bezüglich des kardiologischen Grundleidens. Strittig sei vor allem der Grad der kardiologisch bedingten Leistungseinschränkung in ihrem Beruf als Tierärztin. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Be schwerdeführerin ihre Schilderung der Beschwerden sehr glaubhaft vortrage. Die vermehrte Müdigkeit werde auch durch die behandelnden Ärzte bestätigt und habe im Studium und in der nachfolgenden praktischen Ausbildung zur Tierärztin auch zu Anpassungen geführt (Pausen nach Matura und Studien abschluss, teilweise Erstellung der Dissertation ohne begleitende Arbeitsstelle, Tätigkeit in einer Kleintierpraxis unter Ausschluss von Tätigkeiten mit Grosstieren und ohne Nacht-/Wochenenddienste, d.h. mit regelmässigen Ar beitszeiten). Auf der anderen Seite erscheine aufgrund der klinischen, kardi ologischen und spiroergometrischen Befunde eine Einschränkung von 50 % in einer solchermassen angepassten Tätigkeit eher schwer begründbar.

Anamnestisch könne aus psychiatrischer Sicht der Verdacht auf eine rezidivie rende Depression gestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe frühzeitig und motiviert entsprechende Hilfestellungen (psychotherapeutische Begleitung) erfolgreich in Anspruch genommen. Seit Reduktion auf ein

50 %-Pensum habe sich die Situation deutlich entspannt. In Bezug auf die Ar beitsfähigkeit könne aktuell aufgrund der remittierten Depression keine di rekte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Es sei jedoch wahrscheinlich, dass bei anhaltender Überforderung eine erneute psychische Dekompensation eintreten würde, weshalb eine Pensums r eduktion aus ge samtmedizinischer Sicht plausibel sei. Ob eine Reduktion auf 50 % aus medi zinischer Sicht jedoc h in dieser Höhe plausibel sei, bleibe offen (S. 20).

Aus konsensualer Sicht werde davon ausgegangen, dass eine ca. 30%ige zeitli che Reduktion des Pensums angemessen wäre, bei zusätzlichen qualita tiven Limiten (keine Nacht-/Wochenenddienste, regelmässige Arbeitszeiten, keine Tätigkeit mit körperlicher Anstrengung wie Grosstierpraxis, dadurch keine Möglichkeit einer Karriere beispielsweise in einer Veterinärklinik wie Oberarztstelle, leitende Ärztin etc., Notwendigkeit zur Möglichkeit regelmäs siger Pausen), welche die berufliche (verdienstmässige) Leistungsfähigkeit nachhaltig vermindern würden. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit sei vom An forderungsprofil und von der Umsetzung der Ausbildung her als optimal an zusehen. Die Einschränkung bestehe seit der Jugend, mit Sicherheit seit An spruchsbeginn . Aus kardiologischer Sicht werde ein Wechsel der Betablo cker-Therapie auf einen kardioselektiven, weniger zentral wirksamen Beta blocker empfohlen, da dies möglicherweise zu einem Rückgang der Symp tome der Müdigkeit und schnellen Erschöpfbarkeit führen könne, auch wenn diese in ihrer Ausprägung und Dauer doch als ungewöhnlich anzusehen seien (S. 21) . 3. 5

Prof. Dr. med. N.___, leitende Ärztin Rhythmologie, und Assistenzarzt Kapos des Universitären Herzzentrums des G.___ führten in ihrem Bericht vom 2. Oktober 2015 (Urk. 6/141) aus, zur Objektivierung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei eine Spiroergometrie durchgeführt worden. Es habe sich eine reduzierte Leistungsfähigkeit (VO2max 66 % des Solls) sowie eine chronotrope Inkompetenz unter Beta blocker gezeigt. Aus kardiologischer Sicht bestehe unter einer nicht ersetz baren medikamentösen Therapie eine stabile Situation mit reduzierter Leis tungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit betrage 50 %. 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 2. Mai 2014 (E. 3.4) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, kardiologischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der fallrelevan ten

Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammen hänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Insbesondere zeigten sie auf, dass die Beschwerdeführerin regelmässige Arbeitszeiten und Pause n be nötigt, keine Nacht- und Wochenenddienste leisten kann und ihr eine Tätig keit mit körperlicher Anstrengung wie das Arbeiten in einer Grosstierpraxis nicht möglich ist . Die aktuell ausgeübte Tätigkeit in einer Kleintierpraxis ist daher gemäss den Gutachtern vom Anforderungsprofil her als optimal an zusehen. Aufgrund der klinischen, kardiologischen und spiroergometrischen Befunde war für sie hingegen eine Einschränkung von 50 % in einer sol chermassen angepassten Tätigkeit nu r schwer begründbar. Die Gutachter legten dar, dass sich die Situation bezüglich der psychischen Beschwerden seit der Pensenreduktion deutlich entspannt hat, es aufgrund des bisherigen Verlaufs jedoch wahrscheinlich ist, dass bei anhaltender Überforderung eine erneute psychische Dekomp ensation eintritt . Unter Berücksichtigung der bis lang unterschiedlich bewerteten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ge langten sie sodann zum für das Gericht nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitstätigkeit in einer die obengenannten qualitativen Limiten berücksichtigenden Tätigkeit zumutbar ist. Das Gutach ten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor). 4.2

Dass Dr. B.___ und die weiteren beigezogenen Kardiologen eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachte te n, steht der Einschätzung der D.___ -Gutachter nicht entgegen. So schlossen L etztere nicht einfach unein geschränkt auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, sondern lediglich auf eine sol che in einer Tätigkeit ohne körperliche Anstrengung, mit regelmässigen Ar beitszeiten und Pausen und ohne Nacht- und Wochenenddienste. Wenn Dr. B.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne Nachtdienste als möglich erachtet, so schliesst dies eine höhere Einsatzfähigkeit in einer den Beschwerden noch besser angepassten Tätigkeit - keine körperliche An strengung, regelmässige Arbeitszeiten und Pausen, keine Nacht-/ Wochenenddienste - nicht aus. Auch die Ergebnisse der Fahrrad- und Spiro ergometrie (E. 3.2 und 3.5) sprechen nicht gegen eine Arbeitstätigkeit von 70 %, wird

diese ja wie bereits dargelegt nur für eine den Beschwerden an gepasste körperlich leichte Tätigkeit als zumutbar erachtet . Im Übrigen führ ten auch die D.___ -Gutachter einen Belastungstest mittels Spiroergometrie durch (Urk. 6/96/30) und waren trotz vergleichbarer Resultate der Ansicht, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %

aufgrund der klinischen, kardiologi schen und spiroergometrischen Befunde in einer optimal an die Beschwerden angepassten Tätigkeit nur schwer begründbar ist. Dass die Realität gezeigt habe, dass für sie ein Pensum von mehr als 50 % nicht dauerhaft umsetzbar sei, wie die Beschwerdeführerin geltend machte, trifft zudem so nicht zu. Seit der Reduktion des 100 % -Pensums hat sie stets nur zu 50 % gearbeitet. Dass es ihr nicht möglich wäre, mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % zu ar beiten, ist dadurch nicht erstellt.

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen damit nichts an der Beweiskraft des D.___ -Gutachtens und damit an der Zum utbarkeit einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit in einem 70 % -Pensum zu ändern . 5 . 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in erwerbli cher Hinsicht auswirken. 5 . 2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkom mens auf die Tabellenlöhne in T17 (Monatlicher Bruttolohn nach Berufs gruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zu sammen) der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, ohne dies zu begründen. Rechtspre chungs

- und praxisgemäss ist jedoch die Tabelle TA1 heranzuziehen. Es be stehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen, zumal die Beschwer deführerin als Veterinärin wohl auch bei guter Gesundheit eher nicht im öf fentlichen Sektor arbeiten würde und ihr Lebensalter im vorliegenden Fall nicht von Relevanz ist. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2015 (Urk. 6/123/5) zu Recht vorbrachte, ist das Validen- und das Invalideneinkommen basierend auf demselben Tabellenlohn festzu setzen - wie dies die Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren

noch ge macht hat te (TA1 der LSE 2010; Urk. 6/113/1) - würde doch die Beschwer deführerin mit und ohne gesundheitliche Einschränkungen im Veterinärwe sen arbeiten. Ihr Einkommensverlust kann damit rein prozentual festgelegt werden. 5 . 3 5. 3 .1

Die Beschwerdeführerin machte bezüglich der Berechnung ihres Invalidenein kommens geltend, dass aufgrund ihrer gesundheitlichen Be schwerden nicht nur ein Leidensabzug von 10 %, sondern einer von 25 % zu berücksichtigen sei. 5. 3 .2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht er reichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwi ckelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie so wie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merk mal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berück sichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV

Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quan titative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu un terscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesun den Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichti gung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätig keiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1

mit Hinweisen).

Bei teilzeitlich angestellten Frauen fällt das Kriterium des reduzierten Beschäfti gungsgrades von vornherein kaum ins Gewicht; sie verdienen laut Statistik doch oftmals gar nicht weniger als Vollzeitbeschäftigte. Zu denken ist etwa an Betätigungsbereiche, in welchen Teilzeitarbeit Nischen auszufül len vermag, die arbeitgeberseits stark gefragt sind und dementsprechend entlöhnt werden. Eine bloss teilzeitlich ausgeübte Beschäftigung kann sich im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung bei Frauen sogar proportional lohnerhöhend auswirken. Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Ta bellenlohnabzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 3 0. No - vember 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

Das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeit gebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugs kriterium dar (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. Sep - tember 2012 E. 8, 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4). 5. 3 .3

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte das eingeschränkte, mögliche Tätig keitspektrum als lohnmindernden Faktor von 10 % . Wie die Beschwerdefüh rerin jedoch zu Recht vorbrachte, trägt ein Leidensabzug von 10 % ihren beruflichen Einschränkungen zu wenig Rechnung. Die Beschwerdeführerin kann nicht nur nicht alle körperlich mittelschweren und schweren Tätigkei ten, die bei einer Tätigkeit als Veterinärin anfallen können, ausüben, sondern ist zusätzlich bei den noch in Frage kommenden leichten Tätigkeiten einge schränkt, da sie die für Veterinärärzte

grundsätzlich zwingend anfallenden Nacht- und Wochenenddienste nicht übernehmen kann. Auch die D.___ -Gut achter hielten fest, dass die qualitativen Limiten die berufliche (verdienst mässige) Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachhaltig vermindern (Urk. 6/96/21). Ob deshalb ein Abzug von 15 %, 20 % oder 25 %

vom Invali deneinkommen angemessen ist, kann jedoch letztlich offen bleiben, da die Invaliditätsgrade so oder so zwischen (gerundet) 41 % und 48 % variieren (0.7 - [0.15 x 0.7] bzw. 0.7 - [0.2 x 0.7] bzw. 0.7 - [0.25 x 0.7]) und in allen Fällen somit lediglich Anspruch auf die von der Beschwerdegegnerin bereits zugesprochene Viertelsrente besteht.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 8 00.-- festzule gen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher