Sachverhalt
1.
1.1
Der 1961 geborene X.___ war im Strassenbau und als Isolierer angestellt. Zuletzt war er von 1998 bis 2005 als selbständiger Isolierer erwe rbstätig. Am 2 2. März 2006 meldete sich der Versicherte wegen einer Wirbelsäulenverlet zung , Rückenschmerzen, Kopfproblemen, Bandscheiben - schmerzen sowie Ver gesslichkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 5 /5). Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 ver neinte diese einen entspr echenden Rentenanspruch ( Urk. 5 /28). Das hiesige Ge richt hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde am 26. August 2008 in dem Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache zu weiterer Abklärung an d ie IV-Stelle zurückwies ( Urk. 5 /52; Prozess IV.2007 . 00278). Diese veranlasste in der Folge ein bi disziplinäres Gutachten ( Urk. 5 /57-58) und verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 erneut ( Urk. 5 /81). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Ur teil vom 31. Januar 2011 ab ( Urk. 5 /92; Prozess IV.2009.01055). 1.2
Am 26. Juli 2012 beantragte der Versicherte erneut die Überprüf ung des Renten anspruchs ( Urk. 5 /96). Mit Vorbescheid vom 24. August 2012 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das neue Leistu ngsbegehren in Aussicht ( Urk. 5 /99), bevor sie am 14. Januar 2014 die polydisziplinäre Abklärung des Versicher ten in die Wege leitete ( Urk. 5 /123); das entsprechende Gutachten da tiert vom 11. Ju ni 2014 ( Y.___ -Gutachten, Urk. 5 /141). Mit Vorbescheid vom
24. Juni 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistun gs begehrens in Aussicht ( Urk. 5 /144) und hielt an diesem Entscheid mit unange fochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vo m 27. Oktober 2014 fest ( Urk. 5 /157). 1.3
Mit am 7. August 2015 bei der IV-Stelle eingegangenem Schreiben machte der Versicherte erneut eine Verschlechterung seines ges undheitlichen Zustandes geltend ( Urk. 5 /164/2). Mit Vorbescheid vom 24. August 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf das Leistu ngsbegehren in Aus sicht ( Urk. 6 /166) und hielt an diesem Entscheid – nach Wiedererwägung der am 5. Oktober 20 15 ergangenen Verfügung ( Urk. 5/167, Urk. 5 /179) - mit Ver fügung vo m 25. Februar 2016 fest ( Urk. 5/181 ).
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 10. März 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten sowohl für das vorliegende als auch das Verwaltungsv erfahren ein unentgeltlicher Rechts beistand zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 5/182/4). 1.4
Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ab ( Urk. 5/185 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am
6. Juni 2016
Be schwerde und beantragte, es sei seinem Mandanten für das Verfahren vor der Verwaltung in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbei stand beizugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin
( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
7. Juli 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abw eisung der Beschw erde ( Urk. 4), was dem Vertreter des Beschwerdefüh rers mit Schreiben vom 8. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6). Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Besonderen ist auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechts verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.1-2). Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltl ichen Verbeiständung im Einsprache verfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, feh lende Aus sichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall ) bleibt weiterhin anwendbar ( BGE 132 V 200 E. 4.1 ). 1 . 3
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Umständen vernünftigerweise eine Rechts anwältin oder einen Rechtsanwalt bei zie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskun dig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
Beim Erfordernis der Not wendigkeit einer unentgeltlichen Verbe iständung im Verwaltungsver fah ren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheb lichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136
V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG) . Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung ; e s müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessen wahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen ( zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine ). Zu berücksichtigen sind die Um stände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschrif ten sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefoch tene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit die ihn betreffenden Verfahren un ter Mithilfe der behandelnden Ärzte selber habe führen können. Die Vorausset zungen für die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung seien vor diesem Hintergrund nicht erfüllt, zumal eine Veränderung der Verhältnisse lediglich glaubhaft zu machen sei ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführer s im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant nicht in der Lage sei, sich selber ohne rechtlichen Be i stand durchzusetzen, zudem seien die involvierten Ärzte nicht in der Lage, die rechtliche n Differenzierungen vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). 3. 3.1
In verf ahrensrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf das Schreiben des Spitals Z.___ vom 27. Juli 2015 hin ( Urk. 5 /161) den Beschwerdeführer am 4. August 2015 aufforderte, eine N euanmeldung vorzu nehmen ( Urk. 5 /162). Diese formulierte der Beschwerdeführer in der am 7. August 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Eingabe (Urk. 5 /164/2). Aus der Eingabe ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Rechte im Verfahren ohne Mithilfe der behandelnden Fachärzte kaum wir kungsvoll alleine wahrnehmen kann. Zudem ist – wie aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlich – von einem unüblichen Verfahrensablauf auszuge hen. 3.2
Nach Erlass des Vorbesche ids vom 24. August 2015 (Urk. 5 /166) trat die Be schwerdegegnerin mit an die neue Wohnadresse in A.___ eröffneter, per
A-Post verschickter Verfügung vom 5. Oktober 2015 nicht auf die Neuanmeldun g ein (Urk. 5 /166). Das mit einer Verfügungskopie bediente Sozialamt B.___ informierte die Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2015 über seine zwischen ze itliche Unzuständigkeit ( Urk. 5 /168). Der Anfang November 2015 bevoll mächtigter Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte am 6. November 2015 um Akteneinsicht, welche am 7. Dezember 2012 gewährt wurde (vgl. Hin weis auf Urk. 5 /169).
Nachdem unaufgefordert weitere Arztberichte e ingereicht worden waren (Urk. 5 /171-172), stellte der Rechtsvertreter auf entsprechende Anfrage der
Be schwerdegegnerin hin ( Urk. 5 /173) am 26. Novembe r 2015 ein Zusatzgesuch ( Urk. 5 /174).
Nach Einsicht in die Verwaltungsakten gelangte der Beschwerdeführer mit Ein gabe vom 10. Dezember 2015 unter Bestreitung der Zustellung der Verfügung vom 5. Oktober 2015 an die Beschwerdegegnerin und machte geltend, er sei nicht in den Besitz der fraglichen Verfügung gelangt, weshalb er um „ Revozie rung “ des Entscheids ersuchte ( Urk. 5 /176). Mit der Begründung, die Verfügung vom 5. Oktober 2015 sei dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden, zog die Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2016 den ursprünglichen Ents cheid in Wiedererwägung ( Urk. 5 /179) und verfügte am 25. Februar 2016 in nämlichem Sinn (Urk. 5 /181).
Dieser Verfahrensablauf führte das hiesige Gericht dazu, die Parteien zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde im Verfahren IV.2016.00316 Stellung neh men zu lassen, da der Vertreter des Beschwerdeführers die Verfügung vom
5. Oktober 2015 im Rahmen der Akteneinsicht A nfang Dezember 2015 zur Kennt nis genommen hat und diese demzufolge – zumindest aufgrund der bis dato vorliegenden Akten - Ende Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen wäre ( Urk. 11 des Verfahrens IV.2016.00316). Dabei vertrat der Vertreter des Beschwerdefüh rers im Wesentlichen die Auffassung, dass die Streitsache A nfang Dezember 2015 von der Beschwerdegegnerin materiell bearbeitet worden sei, der Be schwerdeführer sich zumindest darauf habe verlassen können, eventualiter die Beschwerdegegnerin sein Schreiben vom 10. Dezember 2015 als Beschwerde an das hiesige Gericht hätte überwiesen müssen ( Urk. 13 im Verfahren IV.2016.00316). Die Beschwerdegegnerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Verfügung vom 5. Oktober 2015 bereits in Rechtskraft erwachsen sei ( Urk. 14 des Verfahrens IV.2016.00316), was wiederum einen Widerspruch zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der genannten Verfügung darstellt.
Die gemachten Ausführunge n zeigen, dass sich im vorliegenden Verwaltungsver fahren doch einige rechtliche Fragen von überdurchschnittlicher Schwere gestellt haben (mangelhafte Eröffnung einer Verfügung, Zulässigkeit der Wiedererwägung einer Verfügung, Weiterleitungspflicht einer Eingabe als Beschwerde an das zuständige Gericht, Verzicht auf Beschwerde bei in Aussicht gestellter Wiedererwägung, Vertrauensprinzip). Zudem ist aufgrund der man gelhaften Eröffnung der Verfügung vom 5. Oktober 2015 sowie des weiteren Ablaufs doch von einem unübersichtlichen Sachverhalt auszugehen. 3.3
In persönlicher Hinsicht ist anzumerken, dass Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 27. Okto ber 2014
bildet ( Urk. 5/1 57 ). Zu beachten gilt es dabei, dass der Beschwerde führer in der nachfolgenden Zeit gesundheitlich stark angeschlagen war und mehrfach stationär in Kliniken weilte (Klinik C.___ : 1 2. bis 20. Januar 2015, Urk. 5/171; Magenoperation am 19. Februar 2015: Klinikaufenthalt nicht do kumentiert; Spital Z.___ : 19. bis 25. März 2015, Urk. 5/171; Spital Z.___ : 31. März bis 3. April 2015; Spital Z.___ : 1. bis 10. September 2015, Urk. 5/171; Spital Z.___ : 24. September bis 3. Oktober 2015, Urk. 5/172/2; Spital Z.___ :
9. bis 15 Oktober 2015, Urk. 5 /172/6; RehaCli nic
D.___ : 24. November bis 21. Dezember 2015, Urk. 3/1 des Verfahrens IV.2016.00316 ). Dr. med. E.___ , Co-Chefarzt am Spital Z.___ , äusserte sich am 23. November 2015 dahingehend, dass der Beschwerdeführer deutlich inva lidisiert und eine 100%ige IV-Berentung berechtigt sei ( Urk. 5 /172). Auch der Bericht der RehaClinic
D.___
vom 23. Dezember 2015 deutet auf einen mittlerweile stark geschwächten Patienten hin . So habe der Beschwerdeführer mit Unterarmgehstöcken und einer Pause eine Gehstrecke von 100 m bewälti gen können. Aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik und der körper lichen Schwäche sei er während des Aufenthalts auf den Rollstuhl sowie bei der körperlichen Pflege auf Hilfe angewiesen gewesen ( Urk. 3/1 S. 3 des Verfahrens IV.2016.00316 ). Dr. F.___ hielt mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 fest, dass aufgrund der Komplexizität der Erkrankung mittlerweile davon auszuge hen sei, dass beim Beschwerdeführer eine Heilung nicht mehr stattfinde und die 100%ige IV-Berentung die einzige vernünftige Lösung darstelle. Der Beschwer deführer werde nicht in der Lage sein, nochmals so weit zu genesen, dass er ei ner Tätigkeit nachgehen könne, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbei tsunfähigkeit auf Dauer ( Urk. 5/171).
Insbesondere aufgrund des gesundheitlichen Zustandes ab September 2015 er scheint es naheliegend, dass auch eine nicht bedürftige Person in der gleichen Lage einen Anwalt beigezogen hätte. Dies gilt umso mehr, als er mit der Be schwerdegegnerin in einem Prozessrechtsverhältnis stand und daher die Entge gennahme von Postsendungen gewährleisten musste (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2015, 8C_954/2015 vom 18. März 2016). 3.4
Zusammenfassend erscheint die Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertre tung im Verwaltungsverfahren aufgrund der verfahrensrechtlichen Besonder heiten sowie den persönlichen Verhältnisses des Beschwerdeführers ausgewie sen. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten
kann auch nicht gesagt werden, dass das Verfahren aussichtslos ist ; zudem ist der Be schwerdeführer bedürftig ( Urk. 6 f f . im Verfahren IV.2016.00316).
Dem Beschwerdeführer ist somit für das Verwaltungsverfahren ein unentgeltli cher Rechtsvertreter beizugeben, was in Gutheissung der Beschwerde zur Auf hebung der angefochtenen Verfügung führt. 4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Beschwerdeverfah ren kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 5. Mai 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für das Verwaltungs verfahren Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, Rechtsanwalt Michael Ausfeld , Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu be zahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrSchetty
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Besonderen ist auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechts verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.1-2). Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltl ichen Verbeiständung im Einsprache verfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, feh lende Aus sichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall ) bleibt weiterhin anwendbar ( BGE 132 V 200 E. 4.1 ). 1 . 3
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Umständen vernünftigerweise eine Rechts anwältin oder einen Rechtsanwalt bei zie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskun dig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
Beim Erfordernis der Not wendigkeit einer unentgeltlichen Verbe iständung im Verwaltungsver fah ren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheb lichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136
V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG) . Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung ; e s müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessen wahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen ( zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine ). Zu berücksichtigen sind die Um stände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschrif ten sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefoch tene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit die ihn betreffenden Verfahren un ter Mithilfe der behandelnden Ärzte selber habe führen können. Die Vorausset zungen für die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung seien vor diesem Hintergrund nicht erfüllt, zumal eine Veränderung der Verhältnisse lediglich glaubhaft zu machen sei ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführer s im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant nicht in der Lage sei, sich selber ohne rechtlichen Be i stand durchzusetzen, zudem seien die involvierten Ärzte nicht in der Lage, die rechtliche n Differenzierungen vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). 3. 3.1
In verf ahrensrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf das Schreiben des Spitals Z.___ vom 27. Juli 2015 hin ( Urk. 5 /161) den Beschwerdeführer am 4. August 2015 aufforderte, eine N euanmeldung vorzu nehmen ( Urk. 5 /162). Diese formulierte der Beschwerdeführer in der am 7. August 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Eingabe (Urk. 5 /164/2). Aus der Eingabe ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Rechte im Verfahren ohne Mithilfe der behandelnden Fachärzte kaum wir kungsvoll alleine wahrnehmen kann. Zudem ist – wie aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlich – von einem unüblichen Verfahrensablauf auszuge hen. 3.2
Nach Erlass des Vorbesche ids vom 24. August 2015 (Urk. 5 /166) trat die Be schwerdegegnerin mit an die neue Wohnadresse in A.___ eröffneter, per
A-Post verschickter Verfügung vom 5. Oktober 2015 nicht auf die Neuanmeldun g ein (Urk. 5 /166). Das mit einer Verfügungskopie bediente Sozialamt B.___ informierte die Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2015 über seine zwischen ze itliche Unzuständigkeit ( Urk. 5 /168). Der Anfang November 2015 bevoll mächtigter Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte am 6. November 2015 um Akteneinsicht, welche am 7. Dezember 2012 gewährt wurde (vgl. Hin weis auf Urk. 5 /169).
Nachdem unaufgefordert weitere Arztberichte e ingereicht worden waren (Urk. 5 /171-172), stellte der Rechtsvertreter auf entsprechende Anfrage der
Be schwerdegegnerin hin ( Urk. 5 /173) am 26. Novembe r 2015 ein Zusatzgesuch ( Urk. 5 /174).
Nach Einsicht in die Verwaltungsakten gelangte der Beschwerdeführer mit Ein gabe vom 10. Dezember 2015 unter Bestreitung der Zustellung der Verfügung vom 5. Oktober 2015 an die Beschwerdegegnerin und machte geltend, er sei nicht in den Besitz der fraglichen Verfügung gelangt, weshalb er um „ Revozie rung “ des Entscheids ersuchte ( Urk. 5 /176). Mit der Begründung, die Verfügung vom 5. Oktober 2015 sei dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden, zog die Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2016 den ursprünglichen Ents cheid in Wiedererwägung ( Urk. 5 /179) und verfügte am 25. Februar 2016 in nämlichem Sinn (Urk. 5 /181).
Dieser Verfahrensablauf führte das hiesige Gericht dazu, die Parteien zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde im Verfahren IV.2016.00316 Stellung neh men zu lassen, da der Vertreter des Beschwerdeführers die Verfügung vom
5. Oktober 2015 im Rahmen der Akteneinsicht A nfang Dezember 2015 zur Kennt nis genommen hat und diese demzufolge – zumindest aufgrund der bis dato vorliegenden Akten - Ende Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen wäre ( Urk.
E. 1.3 Mit am 7. August 2015 bei der IV-Stelle eingegangenem Schreiben machte der Versicherte erneut eine Verschlechterung seines ges undheitlichen Zustandes geltend ( Urk.
E. 1.4 Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ab ( Urk. 5/185 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am
E. 5 /164/2). Mit Vorbescheid vom 24. August 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf das Leistu ngsbegehren in Aus sicht ( Urk.
E. 6 Juni 2016
Be schwerde und beantragte, es sei seinem Mandanten für das Verfahren vor der Verwaltung in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbei stand beizugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin
( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
E. 7 Juli 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abw eisung der Beschw erde ( Urk. 4), was dem Vertreter des Beschwerdefüh rers mit Schreiben vom 8. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6). Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung: 1.
E. 11 des Verfahrens IV.2016.00316). Dabei vertrat der Vertreter des Beschwerdefüh rers im Wesentlichen die Auffassung, dass die Streitsache A nfang Dezember 2015 von der Beschwerdegegnerin materiell bearbeitet worden sei, der Be schwerdeführer sich zumindest darauf habe verlassen können, eventualiter die Beschwerdegegnerin sein Schreiben vom 10. Dezember 2015 als Beschwerde an das hiesige Gericht hätte überwiesen müssen ( Urk.
E. 13 im Verfahren IV.2016.00316). Die Beschwerdegegnerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Verfügung vom 5. Oktober 2015 bereits in Rechtskraft erwachsen sei ( Urk.
E. 14 des Verfahrens IV.2016.00316), was wiederum einen Widerspruch zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der genannten Verfügung darstellt.
Die gemachten Ausführunge n zeigen, dass sich im vorliegenden Verwaltungsver fahren doch einige rechtliche Fragen von überdurchschnittlicher Schwere gestellt haben (mangelhafte Eröffnung einer Verfügung, Zulässigkeit der Wiedererwägung einer Verfügung, Weiterleitungspflicht einer Eingabe als Beschwerde an das zuständige Gericht, Verzicht auf Beschwerde bei in Aussicht gestellter Wiedererwägung, Vertrauensprinzip). Zudem ist aufgrund der man gelhaften Eröffnung der Verfügung vom 5. Oktober 2015 sowie des weiteren Ablaufs doch von einem unübersichtlichen Sachverhalt auszugehen. 3.3
In persönlicher Hinsicht ist anzumerken, dass Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 27. Okto ber 2014
bildet ( Urk. 5/1 57 ). Zu beachten gilt es dabei, dass der Beschwerde führer in der nachfolgenden Zeit gesundheitlich stark angeschlagen war und mehrfach stationär in Kliniken weilte (Klinik C.___ : 1 2. bis 20. Januar 2015, Urk. 5/171; Magenoperation am 19. Februar 2015: Klinikaufenthalt nicht do kumentiert; Spital Z.___ : 19. bis 25. März 2015, Urk. 5/171; Spital Z.___ : 31. März bis 3. April 2015; Spital Z.___ : 1. bis 10. September 2015, Urk. 5/171; Spital Z.___ : 24. September bis 3. Oktober 2015, Urk. 5/172/2; Spital Z.___ :
9. bis 15 Oktober 2015, Urk. 5 /172/6; RehaCli nic
D.___ : 24. November bis 21. Dezember 2015, Urk. 3/1 des Verfahrens IV.2016.00316 ). Dr. med. E.___ , Co-Chefarzt am Spital Z.___ , äusserte sich am 23. November 2015 dahingehend, dass der Beschwerdeführer deutlich inva lidisiert und eine 100%ige IV-Berentung berechtigt sei ( Urk. 5 /172). Auch der Bericht der RehaClinic
D.___
vom 23. Dezember 2015 deutet auf einen mittlerweile stark geschwächten Patienten hin . So habe der Beschwerdeführer mit Unterarmgehstöcken und einer Pause eine Gehstrecke von 100 m bewälti gen können. Aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik und der körper lichen Schwäche sei er während des Aufenthalts auf den Rollstuhl sowie bei der körperlichen Pflege auf Hilfe angewiesen gewesen ( Urk. 3/1 S. 3 des Verfahrens IV.2016.00316 ). Dr. F.___ hielt mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 fest, dass aufgrund der Komplexizität der Erkrankung mittlerweile davon auszuge hen sei, dass beim Beschwerdeführer eine Heilung nicht mehr stattfinde und die 100%ige IV-Berentung die einzige vernünftige Lösung darstelle. Der Beschwer deführer werde nicht in der Lage sein, nochmals so weit zu genesen, dass er ei ner Tätigkeit nachgehen könne, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbei tsunfähigkeit auf Dauer ( Urk. 5/171).
Insbesondere aufgrund des gesundheitlichen Zustandes ab September 2015 er scheint es naheliegend, dass auch eine nicht bedürftige Person in der gleichen Lage einen Anwalt beigezogen hätte. Dies gilt umso mehr, als er mit der Be schwerdegegnerin in einem Prozessrechtsverhältnis stand und daher die Entge gennahme von Postsendungen gewährleisten musste (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2015, 8C_954/2015 vom 18. März 2016). 3.4
Zusammenfassend erscheint die Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertre tung im Verwaltungsverfahren aufgrund der verfahrensrechtlichen Besonder heiten sowie den persönlichen Verhältnisses des Beschwerdeführers ausgewie sen. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten
kann auch nicht gesagt werden, dass das Verfahren aussichtslos ist ; zudem ist der Be schwerdeführer bedürftig ( Urk. 6 f f . im Verfahren IV.2016.00316).
Dem Beschwerdeführer ist somit für das Verwaltungsverfahren ein unentgeltli cher Rechtsvertreter beizugeben, was in Gutheissung der Beschwerde zur Auf hebung der angefochtenen Verfügung führt. 4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Beschwerdeverfah ren kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 5. Mai 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für das Verwaltungs verfahren Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, Rechtsanwalt Michael Ausfeld , Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu be zahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00644 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Schetty Urteil
vom
5. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1961 geborene X.___ war im Strassenbau und als Isolierer angestellt. Zuletzt war er von 1998 bis 2005 als selbständiger Isolierer erwe rbstätig. Am 2 2. März 2006 meldete sich der Versicherte wegen einer Wirbelsäulenverlet zung , Rückenschmerzen, Kopfproblemen, Bandscheiben - schmerzen sowie Ver gesslichkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 5 /5). Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 ver neinte diese einen entspr echenden Rentenanspruch ( Urk. 5 /28). Das hiesige Ge richt hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde am 26. August 2008 in dem Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache zu weiterer Abklärung an d ie IV-Stelle zurückwies ( Urk. 5 /52; Prozess IV.2007 . 00278). Diese veranlasste in der Folge ein bi disziplinäres Gutachten ( Urk. 5 /57-58) und verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 erneut ( Urk. 5 /81). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Ur teil vom 31. Januar 2011 ab ( Urk. 5 /92; Prozess IV.2009.01055). 1.2
Am 26. Juli 2012 beantragte der Versicherte erneut die Überprüf ung des Renten anspruchs ( Urk. 5 /96). Mit Vorbescheid vom 24. August 2012 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das neue Leistu ngsbegehren in Aussicht ( Urk. 5 /99), bevor sie am 14. Januar 2014 die polydisziplinäre Abklärung des Versicher ten in die Wege leitete ( Urk. 5 /123); das entsprechende Gutachten da tiert vom 11. Ju ni 2014 ( Y.___ -Gutachten, Urk. 5 /141). Mit Vorbescheid vom
24. Juni 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistun gs begehrens in Aussicht ( Urk. 5 /144) und hielt an diesem Entscheid mit unange fochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vo m 27. Oktober 2014 fest ( Urk. 5 /157). 1.3
Mit am 7. August 2015 bei der IV-Stelle eingegangenem Schreiben machte der Versicherte erneut eine Verschlechterung seines ges undheitlichen Zustandes geltend ( Urk. 5 /164/2). Mit Vorbescheid vom 24. August 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf das Leistu ngsbegehren in Aus sicht ( Urk. 6 /166) und hielt an diesem Entscheid – nach Wiedererwägung der am 5. Oktober 20 15 ergangenen Verfügung ( Urk. 5/167, Urk. 5 /179) - mit Ver fügung vo m 25. Februar 2016 fest ( Urk. 5/181 ).
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 10. März 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten sowohl für das vorliegende als auch das Verwaltungsv erfahren ein unentgeltlicher Rechts beistand zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 5/182/4). 1.4
Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ab ( Urk. 5/185 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am
6. Juni 2016
Be schwerde und beantragte, es sei seinem Mandanten für das Verfahren vor der Verwaltung in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbei stand beizugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin
( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
7. Juli 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abw eisung der Beschw erde ( Urk. 4), was dem Vertreter des Beschwerdefüh rers mit Schreiben vom 8. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6). Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Besonderen ist auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechts verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.1-2). Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltl ichen Verbeiständung im Einsprache verfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, feh lende Aus sichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall ) bleibt weiterhin anwendbar ( BGE 132 V 200 E. 4.1 ). 1 . 3
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Umständen vernünftigerweise eine Rechts anwältin oder einen Rechtsanwalt bei zie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskun dig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
Beim Erfordernis der Not wendigkeit einer unentgeltlichen Verbe iständung im Verwaltungsver fah ren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheb lichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136
V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG) . Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung ; e s müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessen wahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen ( zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine ). Zu berücksichtigen sind die Um stände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschrif ten sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefoch tene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit die ihn betreffenden Verfahren un ter Mithilfe der behandelnden Ärzte selber habe führen können. Die Vorausset zungen für die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung seien vor diesem Hintergrund nicht erfüllt, zumal eine Veränderung der Verhältnisse lediglich glaubhaft zu machen sei ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführer s im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant nicht in der Lage sei, sich selber ohne rechtlichen Be i stand durchzusetzen, zudem seien die involvierten Ärzte nicht in der Lage, die rechtliche n Differenzierungen vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). 3. 3.1
In verf ahrensrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf das Schreiben des Spitals Z.___ vom 27. Juli 2015 hin ( Urk. 5 /161) den Beschwerdeführer am 4. August 2015 aufforderte, eine N euanmeldung vorzu nehmen ( Urk. 5 /162). Diese formulierte der Beschwerdeführer in der am 7. August 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Eingabe (Urk. 5 /164/2). Aus der Eingabe ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Rechte im Verfahren ohne Mithilfe der behandelnden Fachärzte kaum wir kungsvoll alleine wahrnehmen kann. Zudem ist – wie aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlich – von einem unüblichen Verfahrensablauf auszuge hen. 3.2
Nach Erlass des Vorbesche ids vom 24. August 2015 (Urk. 5 /166) trat die Be schwerdegegnerin mit an die neue Wohnadresse in A.___ eröffneter, per
A-Post verschickter Verfügung vom 5. Oktober 2015 nicht auf die Neuanmeldun g ein (Urk. 5 /166). Das mit einer Verfügungskopie bediente Sozialamt B.___ informierte die Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2015 über seine zwischen ze itliche Unzuständigkeit ( Urk. 5 /168). Der Anfang November 2015 bevoll mächtigter Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte am 6. November 2015 um Akteneinsicht, welche am 7. Dezember 2012 gewährt wurde (vgl. Hin weis auf Urk. 5 /169).
Nachdem unaufgefordert weitere Arztberichte e ingereicht worden waren (Urk. 5 /171-172), stellte der Rechtsvertreter auf entsprechende Anfrage der
Be schwerdegegnerin hin ( Urk. 5 /173) am 26. Novembe r 2015 ein Zusatzgesuch ( Urk. 5 /174).
Nach Einsicht in die Verwaltungsakten gelangte der Beschwerdeführer mit Ein gabe vom 10. Dezember 2015 unter Bestreitung der Zustellung der Verfügung vom 5. Oktober 2015 an die Beschwerdegegnerin und machte geltend, er sei nicht in den Besitz der fraglichen Verfügung gelangt, weshalb er um „ Revozie rung “ des Entscheids ersuchte ( Urk. 5 /176). Mit der Begründung, die Verfügung vom 5. Oktober 2015 sei dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden, zog die Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2016 den ursprünglichen Ents cheid in Wiedererwägung ( Urk. 5 /179) und verfügte am 25. Februar 2016 in nämlichem Sinn (Urk. 5 /181).
Dieser Verfahrensablauf führte das hiesige Gericht dazu, die Parteien zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde im Verfahren IV.2016.00316 Stellung neh men zu lassen, da der Vertreter des Beschwerdeführers die Verfügung vom
5. Oktober 2015 im Rahmen der Akteneinsicht A nfang Dezember 2015 zur Kennt nis genommen hat und diese demzufolge – zumindest aufgrund der bis dato vorliegenden Akten - Ende Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen wäre ( Urk. 11 des Verfahrens IV.2016.00316). Dabei vertrat der Vertreter des Beschwerdefüh rers im Wesentlichen die Auffassung, dass die Streitsache A nfang Dezember 2015 von der Beschwerdegegnerin materiell bearbeitet worden sei, der Be schwerdeführer sich zumindest darauf habe verlassen können, eventualiter die Beschwerdegegnerin sein Schreiben vom 10. Dezember 2015 als Beschwerde an das hiesige Gericht hätte überwiesen müssen ( Urk. 13 im Verfahren IV.2016.00316). Die Beschwerdegegnerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Verfügung vom 5. Oktober 2015 bereits in Rechtskraft erwachsen sei ( Urk. 14 des Verfahrens IV.2016.00316), was wiederum einen Widerspruch zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der genannten Verfügung darstellt.
Die gemachten Ausführunge n zeigen, dass sich im vorliegenden Verwaltungsver fahren doch einige rechtliche Fragen von überdurchschnittlicher Schwere gestellt haben (mangelhafte Eröffnung einer Verfügung, Zulässigkeit der Wiedererwägung einer Verfügung, Weiterleitungspflicht einer Eingabe als Beschwerde an das zuständige Gericht, Verzicht auf Beschwerde bei in Aussicht gestellter Wiedererwägung, Vertrauensprinzip). Zudem ist aufgrund der man gelhaften Eröffnung der Verfügung vom 5. Oktober 2015 sowie des weiteren Ablaufs doch von einem unübersichtlichen Sachverhalt auszugehen. 3.3
In persönlicher Hinsicht ist anzumerken, dass Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 27. Okto ber 2014
bildet ( Urk. 5/1 57 ). Zu beachten gilt es dabei, dass der Beschwerde führer in der nachfolgenden Zeit gesundheitlich stark angeschlagen war und mehrfach stationär in Kliniken weilte (Klinik C.___ : 1 2. bis 20. Januar 2015, Urk. 5/171; Magenoperation am 19. Februar 2015: Klinikaufenthalt nicht do kumentiert; Spital Z.___ : 19. bis 25. März 2015, Urk. 5/171; Spital Z.___ : 31. März bis 3. April 2015; Spital Z.___ : 1. bis 10. September 2015, Urk. 5/171; Spital Z.___ : 24. September bis 3. Oktober 2015, Urk. 5/172/2; Spital Z.___ :
9. bis 15 Oktober 2015, Urk. 5 /172/6; RehaCli nic
D.___ : 24. November bis 21. Dezember 2015, Urk. 3/1 des Verfahrens IV.2016.00316 ). Dr. med. E.___ , Co-Chefarzt am Spital Z.___ , äusserte sich am 23. November 2015 dahingehend, dass der Beschwerdeführer deutlich inva lidisiert und eine 100%ige IV-Berentung berechtigt sei ( Urk. 5 /172). Auch der Bericht der RehaClinic
D.___
vom 23. Dezember 2015 deutet auf einen mittlerweile stark geschwächten Patienten hin . So habe der Beschwerdeführer mit Unterarmgehstöcken und einer Pause eine Gehstrecke von 100 m bewälti gen können. Aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik und der körper lichen Schwäche sei er während des Aufenthalts auf den Rollstuhl sowie bei der körperlichen Pflege auf Hilfe angewiesen gewesen ( Urk. 3/1 S. 3 des Verfahrens IV.2016.00316 ). Dr. F.___ hielt mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 fest, dass aufgrund der Komplexizität der Erkrankung mittlerweile davon auszuge hen sei, dass beim Beschwerdeführer eine Heilung nicht mehr stattfinde und die 100%ige IV-Berentung die einzige vernünftige Lösung darstelle. Der Beschwer deführer werde nicht in der Lage sein, nochmals so weit zu genesen, dass er ei ner Tätigkeit nachgehen könne, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbei tsunfähigkeit auf Dauer ( Urk. 5/171).
Insbesondere aufgrund des gesundheitlichen Zustandes ab September 2015 er scheint es naheliegend, dass auch eine nicht bedürftige Person in der gleichen Lage einen Anwalt beigezogen hätte. Dies gilt umso mehr, als er mit der Be schwerdegegnerin in einem Prozessrechtsverhältnis stand und daher die Entge gennahme von Postsendungen gewährleisten musste (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2015, 8C_954/2015 vom 18. März 2016). 3.4
Zusammenfassend erscheint die Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertre tung im Verwaltungsverfahren aufgrund der verfahrensrechtlichen Besonder heiten sowie den persönlichen Verhältnisses des Beschwerdeführers ausgewie sen. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten
kann auch nicht gesagt werden, dass das Verfahren aussichtslos ist ; zudem ist der Be schwerdeführer bedürftig ( Urk. 6 f f . im Verfahren IV.2016.00316).
Dem Beschwerdeführer ist somit für das Verwaltungsverfahren ein unentgeltli cher Rechtsvertreter beizugeben, was in Gutheissung der Beschwerde zur Auf hebung der angefochtenen Verfügung führt. 4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Beschwerdeverfah ren kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 5. Mai 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für das Verwaltungs verfahren Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, Rechtsanwalt Michael Ausfeld , Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu be zahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrSchetty