Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1966, arbeitete zuletzt seit Mai 2009 als Senior Ma nagement Assistant bei der Y.___ (vgl. Urk. 7/7/1-5 S. 1 f. Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 1 4. November 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen im Becken-, Brust- und Lendenwirbelbereich sowie Schwindel bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 7/2 S. 5 Ziff. 6.2). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 7/6 -7; Urk. 7/9-11; Urk. 7 /13; Urk. 7 /16; Urk. 7 /21-22; Urk. 7 /25 ; Urk. 7/29; Urk. 7/34; Urk. 7/36-37; Urk. 7/ 51- 52) ab und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung, über welche am 1 7. August 2015 berichtet wurde ( Urk. 7/77/2-43). Die zuständige Pensionskasse entrichtet der Versicherten seit dem 1. Dezember 2014 eine Invalidenrente , wobei das Ar beitsverhältnis auf diesen Zeitpunkt hin aufgelöst wurde ( Urk. 7/47).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/79; Urk. 7/84) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2016 ( Urk. 7/88 = Urk.
2) einen Renten anspruch der Versicherten. 2.
Die Versicherte erhob am 3. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Juli 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei ein Gerichts gutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 8. Juli 2016 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 2 6. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen , optimal angepassten Tätigkeit zu 20 %
eingeschränkt sei . Körperlich schwere Tätigkeiten seien ihr nicht zumutbar und i n einer mittelschweren Tä tigkeit bestehe eine 50% ige
Arbeitsfähigkeit . Da keine durchschnittliche Ar beitsunfähigkeit von mindestens 40 % vorliege, könne das Wartejahr nicht er öffnet werden (S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass das Gutachten vom 1 7. August 2015 beweiskräftig sei. Da eine Schmerzverarbeitungsstörung ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnosti ziert worden sei , erübrige sich eine Prüfung der Standardindikatoren. Beim be gutachtenden Arzt der Pensionskasse ha ndle es sich s odann nicht um einen Psychiater und seinem Bericht seien kaum aussagekräftige objektive Befunde zu entnehmen . Zwar sei der Beschwerdeführerin aufgrund einer leichten depressi ven Episode eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Einer solchen komme jedoch kei ne invalidisierende Wirkung zu (S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), auf das Gutachten könne nicht ab gestellt werden . So setze sich d ieses nicht mit den Standardindikatoren auseinander. Auch sei die attestierte 80%ige Arbeits fähigkeit in der bisherigen, allerdings nicht optimal angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar. Mangelhaft sei das Gutachten auch dadurch, dass auf eine neuropsychologische Abklärung verzichtet worden sei. Ausserdem würden die Auswirkungen der Endometriose verniedlicht. Für die Beurteilung sei vielmehr auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzustellen, wonach sie seit Juli 2013 vollständig arbeitsunfähig sei. Seither habe sie daher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Auch die Pensionskasse entrichte ihr bereits eine ganze R ente. Eventuell sei eine psychiatrische sowie eine n europsychologische Begutachtung zu veranlassen (S. 6 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin . 3. 3.1
Am 1 7. Dezember 2012 erfolgte in der Z.___ bei diagnostiziertem Endometri u m am linken Ovar eine diagnostische operative Laparoskopie, eine Salpingoovariolyse links sowie eine Exzision des Endometriu ms (vgl. Bericht vom 1 9. Dezember 2012, Urk. 7/11/24-25 S. 1 ). 3.2
Mit Austrittsbericht vom 2 3. April 2013 ( Urk. 7/11/17-19) informierten die Ärzte des A.___ , Klinik für Kardiologie, über die am 2 2. April 2013 erfolgte Ablation der links lateralen akzessorischen Bahn
sowie
Isthmusablation bei diagnostiziertem Wolff-Parkinson-White-Syndrom (WPW-Syndrom) mit Vorhofflimmern und Vorhofflattern mit Präexzitation. Die Be schwerdeführerin sei bis zum 1. Mai 2013 vollständig arbeitsunfähig (S. 1). 3.3
Am 2 6. Februar 2014 erfolgte im B.___ eine Hysterosko pie mit Resektion des polypösen Endometriu m s an der Hinterwand und eine La paroskopie mit Entfernung der
Endomet rioseherden Blasendach, Douglas, Ova rien beidseits sowie Fossa ovarica beidseits. Die Beschwerdeführerin sei daher vom 2 6. Februar bis 1. März 2014 stationär hospitalisiert gewesen, wobei so wohl der intra- als auch der postoperative Verlauf komplikationslos verlaufen seien. Die Beschwerdeführerin sei bis zum 1 2. März 2014 vollständig arbeits unfähig (vgl. Operationsbericht vom 2 6. Februar 2014, Urk. 7/21/10-11; Aus trittsbericht vom 5. März 2014, Urk. 7/13 S. 1 ff. ). 3.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 1 8. März 2014 ( Urk. 7/10) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2001 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1): - Migräne, seit Kindheit - chronisches Schmerzsyndrom - Achsen-Skelett, chronic
pelvic
pain , linke Leistengegend - Endometriose r-AFS III - Wolff-Parkinson-White ( WPW ) -Syndrom mit Vorhofflimmern, abladiert im Jahr 2013 - invalidisierend e Schwindels ymptomatik, vorerst unklarer Ätiologie
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 2 4. Juli 2013 vollständig arbeitsunfähig. Im Vordergrund stehe offenbar eine invalidisierende Schwindelsymptomatik, aufgrund welcher sie auch eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit nur teilweise ausüben könne. Zusätzlich bestehe die Schmerzsymptomatik. Die Migräne begründe allenfalls noch kürzere krank heitsbedingte Absenzen. Der Beschwerdeführerin sei derzeit weder die bisherige noch eine adaptierte Tätigkeit zumutbar (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7, Ziff. 3). Die Prog nose sei eher ungünstig (S. 2 Ziff. 1.4). 3.5
Dem Bericht vom 2 7. März 2014 ( Urk. 7/16/2-4) von Dr. med. D.___ , Oberärztin, B.___ , ist als Diagnose eine Vestibulopathie zu entnehmen. Dr. D.___ kam zum Schluss, dass differentialdiagnostisch nebst einem Schwankschwindel im Rahmen einer Angstsymptomatik oder dissoziati ver Zustände auch eine Funktionsstörung des Innenohrs in Frage käme. Sie habe der Beschwerdeführerin daher zu eine r entsprechenden Abkl ärung geraten. Die wesentliche Symptomatik sei jedoch der Beckenschmerz , welcher als soma toforme Störung gedeutet werden müsse . Anhaltspunkte für eine neurologische Erkrankung , insbesondere ursächlich für den Schwindel, fänden sich nicht
(S. 2). 3.6
Dr. med. E.___ , Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie, diagnostizierte mit Bericht vom 4. April 2014 ( Urk. 7/16/1) einen unklaren Schwindel bei er haltener peripher - vestibulärer Funktion. 3.7
Mit Bericht vom 2 9. April 2014 ( Urk. 7/22) informierte Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zuhanden der Arbeitgeberin der Be schwerdeführerin über d ie erfolgte Begutachtung. Die Beschwerdeführerin sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Dies gelte kurz- und wahrscheinlich mittelfris tig. Die längerfristige Prognose sei unsicher . Eine Behandlung an einer psycho somatischen Klinik scheine indiziert (S. 2). 3.8
Dr. med. G.___ , Facharzt für Gynäkologie und Geburts hilfe, B.___ , äusserte mit Bericht vom 4. Juli 2014 ( Urk. 7/21/1-6) den Verdacht auf ein psychosomatisches Krankheitsbild mit un klaren Unterbauchschmerzen, einer unklaren Schwindelsymptomatik sowie un klaren Parästhesien als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtete er eine Endometriose r-AFS III sowie ein WPW -Syndrom (S. 1 Ziff. 1.1). Aus gynäkologischer Sicht könne aufgrund der starken psychosomatischen Überlagerung keine Prognose gestellt werden. Von der rein somatisch indizierten Hysterektomie werde aufgrund der ausgeprägten psychosomatischen Überlagerung Abstand genommen . Eine in tensive psychosomatische Betreuung werde empfohlen (S. 3 Ziff. 1.4 -1.5 ). Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden (S. 3 f. Ziff. 1.7). Eine aktuelle Krankschreibung sei nicht durch sie erfolgt (S. 4 Ziff. 1.11). 3.9
Im September 2014 erfolgte im Spital H.___ eine Magnetresonanztomogra phie (MRI) des Beckens und der Lendenwirbelsäule (LWS) . Das kleine Becken sei unauffällig und es liege kein Nachweis einer Raumforderung oder von Endo metrioseherden vor. Auch die LWS und die rechte Niere seien unauffällig (vgl. Berichte vom 1. und 3. September 2014, Urk. 7/25/1-4). 3.10
Mit Bericht vom 6. Oktober 2014 ( Urk. 7/34) informierte Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, über die am 7. November 2013 er folgte einmalige Vorstel lung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Interdisziplinären Schmerzthera pie. Gesamthaft handle es sich um ein chronisches Panvert ebralsyndrom mit vegetativen Begleitbeschwerden. 3.11
Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 7/36) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 1 8. Juni 2014 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1): - ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung seit der Jugend (ICD-10 F60.6) kombiniert mit einer zwanghaften Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F60.5) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit Bauch- und Rückenschmerzen, Hyperalgesie sowie Schwindelzuständen, seit zirka Ende 2012 - Endometriose r-AFS III, seit 2013 mit mehreren laparoskopischen Ein - grif fen - Untergewicht - Migräne, seit Kindes alter
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er ein WPW -Syndrom (S. 1 Ziff. 1.1).
Im Vordergrund stehe d ie in früher Kindheit durch ihr familiäres Umfeld entstandene ängstlich-ver meidende Persönlichkeitsstörung . Zusätzlich zeige die Beschwerdeführerin deutlich e zwanghafte Persönlichkeitszüge. E ine Loslösung vom Elternhaus mit dem Ziel einer selbständigen Lebensführung sei dadurch bis heute behindert worden. Die vielen beruflichen und privaten Schicksalsschläge hätten dies noch verstärkt. D ie Endometriose und das als le bensbedrohlich empfundene Vorhofflimmern hätten die bis anhin beruflich in tegrierte Beschwerdeführerin dekompensieren lassen . Es habe sich eine Schmerzstörung entwickelt. Es könne von einem chronifizierten Zustandsbild gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin habe ein rein somatisches Krank heitsverständnis .
Ausserdem sei sie b eim vorliegenden Untergewicht nicht leis tungsfähig (S. 2 Ziff. 1.4). Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie erfolge ein e bis zwei Stunden pro Woche. Derzeit finde ke ine Medikation statt . Ein Versuch sei an den Nebenwirkungen gescheitert (S. 3 Ziff. 1.5). Die Be schwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 2 4. Juli 2013 vollstän dig arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tä tigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht ge rechnet werden (S. 4 Ziff. 1.9). Zu allfälligen Ressourcen seien keine Angaben möglich (S. 5 Ziff. 3). 3.12
Am 1 7. August 2015 erstatteten die Ärzte des K.___
ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allge meine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Oto -Rhino-Laryngologie, Gynäkologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden der Beschwerde gegnerin ( Urk. 7/77/2-43). Dabei konnten sie folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 36 Ziff. 5.1): - c hronisches Schmerzsyndrom ventralbetont im Beckenbereich mit Ausdeh nung zur Lumbalregion und paravertebral rechts bis zur mittle ren Brustwirbelsäule (BWS) sowie Schmerzausstrahlung in den linken Oberschenkel unklarer Spezifität - k linisch und radiomorphologisch keine Hinweise für eine relevante Pa thologie des Bewegungsapparates - k ein Anhalt für eine neurale Beteiligung - l eichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Schwankschwindelsymptomat ik bei unauffälliger peripher- vestibulärer Funktion - Untergewicht, klinisch und laborchemisch ohne Hinweise auf eine zu grunde liegende Erkrankung
Sodann nannten sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits - fä higkeit (S. 36 f. Ziff. 5.2): - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) - postmenopausale Patientin mit moderater Endometriose r-AFS III, Erstdi agnose (ED) 2010 - Status nach diagnostisch-therapeutischer Laparoskopie am 1 8. De - zember 2012, Klinik Z.___ - Status nach diagnostisch-therapeutischer Laparoskopie sowie diagnosti scher Hysteroskopie und fraktionierte r Curettage am 2 6. Fe - bruar 2014, Spital Münsterlingen - WPW -Syndrom - Ablation der linken lateralen akzessorischen Bahn sowie Isthmusabla tion bei Vorhofflimmern/-flattern mit Präexzitation - Vitamin D-Mangel - anamnestisch All ergien auf Tierhaare, Korbblüte und Kosmetika sowie
Ponstan -Unverträglichkeit - schmerzhafte Miktion nach unauffälliger urologischer Abklärung
Der Beschwerdeführerin seien a us internistischer Sicht wegen des Untergewichts keine körperlich schwere n und regelmässig mittelschwere n Tätigkeiten mehr zumutbar. Dagegen fänden sich keine Befunde oder Diagnosen, welche eine Ar beitsunfähigkeit in eine r körperlich leichte n, wechselbelastenden Tätigkeit zu begründen vermögen ( S. 13 Ziff. 3.4, S. 38 Ziff. 6.2).
Bei aktuell fehlendem Hinweis auf ein Rezidiv des WPW-Syndroms oder Vorhofflimmern könne eine Arbeitsunfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit aufgrund einer rhyt mogenen Ursache nicht bestätigt werden (S. 13 Ziff. 3.6).
A us psychiatrischer Sicht könne eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden.
So lägen eine verminde rte Freudeempfindlichkeit, eine erhöhte Ermüd barkeit, Konzentrations
- und Schlafstörungen sowie ein verminderter Appetit vor . Zusätzlich bestehe eine ausgeweitete Schmerzsymptomatik , dies vor allem mit Schmerze n am Bewegungsapparat aber auch im Unterleib. Die Beschwer deführerin sei verunsichert. Es lägen lebensgeschichtliche Belastungen mit Ent täuschungen bei der beruflichen Tätigkeit vor. Auch
seien etwas auffällige ängstlich-vermeidende, zw anghafte Persönlichkeitszüge zu verzeichnen . Gegen eine Persönlichkeitsstörung spreche vor allem der Verlauf mit vor der Erkran kung während mehreren Jahre n voller Leistungsfähigkeit. Die Prognose sei un günstig. Der Verlauf sei chronisch. Eine schwere psychische Störung, welche therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könne, liege nicht vor. Die Be schwerdeführerin ziehe sich sozial zu den Eltern zurück. Es bestünden jedoch durchaus noch Kontakte, auch zu ein paar Kolleginnen . Ein schwerer sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens liege nicht vor (S. 16 f. Ziff. 4.1.4). A uf grund der depressiven Störung bestehe eine A rbeitsunfähigkeit von 20 %
(S. 17 Ziff. 4.1.5, S. 38 Ziff. 6.2). Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sollte weitergeführt werden. Falls es im Verlauf zu einer Verschlechterung der Depression komme , wäre eine psychopharmakologische Medikation einzusetzen (S. 18 Ziff. 4.1.9).
In rheumatologischer Hinsicht liege eine chronische Schmerzsymptomatik im Beckenbereich mit Ausdehnung bis zur Wirbelsäule und mit Ausstrahlung in den lin ken Oberschenkel vor. Die aus subjektiver
Sicht konstant e
sehr hohe
Schmerzintensität sei angesichts der durchwegs freien Bewegungen sämtlicher Abschnitte des Bewegungsapparates ausserordentlich auffällig . Insgesamt ergä ben sich weder klinisch e noch radiomorphologisch e Anhaltspunkte für eine vom Bewegungsapparat ausgehende Symptomatik. Angesichts des Habitus so wie der deutlichen Tendenz zur Hyperlaxität liege funktionell eine leicht- bis mässiggradig eingeschränkte körperliche Belastbarkeit vor (S. 22 f. Ziff. 4.2.4). Der Beschwerdeführerin seien daher körperlich schwere Tätigkeiten nicht zu mutbar. In einer körperlich mittelschweren Tätigkeit bestehe eine Einschrän kung von 50 % . In einer körperlich leichten Tätigkeit liege dagegen keine Ar beitsunfähigkeit vor (S. 23
Ziff. 4.2.4, S. 37 Ziff. 6.2).
Die neurologische Untersuchung sei aus objektiver Sicht
vollkommen unauffäl lig gewesen. B ei seitengleichen Reflexen und Motorik sei keine Nervenläsion objektivierbar. Es fänden sich keine Hinweise für eine neurale Beteiligung der Becken- und Unterleibsschmerzen links. Hinsichtlich des mitbeklagten Schwin dels ergebe sich kein Korrelat und die Art der Präsentation wie auch das auffäl lige Gangbild beim Verla s sen des Untersuchungszimmers sprächen eher für ei nen phobischen Schwindel. Hinweise für eine peripher-vestibuläre Störung ergäben sich nicht. Der phobische Schwindel sowie die Unterleibsschmerzen links wie auch die beklagten Herzbeschwerden würden zu einer ausgeprägten Somatisierungsstörung passen. Aufgrund des Schwindels sollten d er Beschwer deführerin keine Tätigkeiten mit Absturzgefahr zugemutet werden. In körperlich leichte n bis punktuell mittelschwere n Tätigkeiten sei sie voll arbeitsfähig (S. 26 f. Ziff. 4.3.4-4.3.5, S. 37 Ziff. 6.2).
Aus oto-rhino-laryngologischer Sicht könne eine praktisch altersentsprechende Hörschwelle beidseits mit nur leichtgradiger Hochtonsenke rechts objektiviert werden. Es bestünden weder subjektiv noch objektiv auditive Einschrä nkungen. Hinsichtlich der peripher- vestibulären Funktionen seien die Befunde bei fehlen den pathologischen Nystagmen sowie symmetrischer kalorischer Erregbarkeit beidseits unauffällig . Eine retrocochleäre Pathologie habe bereits vorgängig mittels MRI des Neurocraniums ausgeschlossen werden können. Es liege dem nach eine Schwankschwindelsymptomatik bei unauf fälliger peripher- ves tibulärer Funktion vor. Sturzgefährdende Tätigkeiten seien nicht geeignet. An sonsten sei die Beschwerdeführerin in einer körperlich angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ( S. 30 Ziff. 4.4.4-4.4.5, S. 37 f. Ziff. 6.2).
In gynäkologischer Hinsicht sei festzuhalten, dass aufgrund der oberflächlichen und kleinvolumigen
Restendometriose
anlässlich der letzten Operation, der feh lenden Besserung der Beschwerden unmittelbar postoperativ, der letzten Bildge bung mittels MRI sowie dem fehlenden Ansprechen der hormonellen und schmerzinterventionellen Therapie eine gynäkologische Ursache der Beschwer den nicht gegeben sei . Insgesamt bestehe der Eindruck, dass psychische Prob leme einen gewichtigen Einfluss auf die Beschwerden ausüben würden . Aus gy näkologischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 35 Ziff. 4.5.4-4.5.5, S. 38 Ziff. 6.2).
Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwer - deführe rin
in körperlich schwere n Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % liege i n einer
angepassten körperlich mittelschwere n , wechselbelastenden Tätigkeit vor . In einer ange passten körperlich leichten Tätigkeit bestehe eine vollschichtig realisierbare 80%ige Arbeitsfähigkeit mit leicht erhöhtem Pausenbedarf . Dies gelte auc h für die angestammte Tätigkeit . Eine vorübergehende, maximal drei Monate dau ernde vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit habe nach der am 2 2. April 2013 durchgeführten Ablation und nach dem am 2 6. Februar 2014 erfolgten gynäkologischen Eingriff vorgelegen. Somit könne ab Ju l i 2013 res pektive ab Mai 2014 vom beschriebenen Arbeits- und Leistungsprofil ausge gangen werden (S. 38 Ziff. 6.2-6.3).
Für Haushalttätigkeiten
liege bei freier Zeit einteilung und in gewohnter Umgebung eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 10 % vor (S. 38 Ziff. 6.4). 3.13
Mit Stellungnahme vom 2 8. August 2015 empfahl Dr. med. L.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das Gutachten des K.___
abzustellen . Die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2013 in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig. Eine Verbesserung sei möglich (vgl. Urk. 7/78 S. 5 f.). 3.14
Dr. J.___
führte mit Schreiben vom 2 6. September 2015 ( Urk. 3/3) aus, dass die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vollständig er füllt seien. D ie Möglichkeiten der Lebensführung seien dramatisch ein ge schränk t . Der psychiatri sche K.___ -Gutachter dokumentiere zwar alle rele vanten Befunde. Die Gewichtung als Symptomausweitung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde dem Krankheitsbild jedoch nicht gerecht. Nicht nachvollziehbar sei überdies die Aussage , wonach eine Persönlichkei tsstörung durch eine volle mehrjährige Leistungsfähigkeit ausgeschlossen werde . Die Be schwerdeführerin weise genügend Befunde in der Anamnese und Symptomato logie auf, die zur Diagnosestellung einer Persönli chkeitsstörung benötigt wür den (S. 1 f.). 3.15
A m 9. November 2015 informierte
Dr. F.___
die Arbeitgeberin der Beschwerde führerin über die erneute Begutachtung ( Urk. 3/7). Dabei nannte er folgende Di agnosen (S. 1 f.): - chronische invalidisierende und therapierefraktäre Unterbauchbeschwer den links bei Endometriose und Status nach Endometriosesanierung im Dezember 2012 - WPW-Syndrom mit/bei: - Status nach Schmalkomplextachykardie, Vorhofflimmern und Breit - kom plextachykardie - Status nach Ablation der links lateralen akzessorischen Bahn sowie Isthmusablation , April 2012 - ä ngstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) kombiniert mit zwanghaften Persönlichkeitsstrukturen (ICD-10 F60.5) mit/bei: - Rückenschmerzen, Hyperalgesie und Schwindelzuständen - sozialem Rückzug - Verlust der Selbständigkeit - Angst - Migräne, anamnestisch - Status nach Zeckenbiss ohne Borreliose im Jahr 2000 mit Verdacht auf Fibromyalgie, anamnestisch - Untergewicht
Die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Schmerzproblematik im Unter bauch. Der Zustand sei besorgniserregend. Sie sei vollkommen von ihren Eltern abhängig. Eine Realisierung der Arbeitsfähigkeit dürfte sich als äusserst schwierig erweisen und sei kurz- oder mittelfristig nicht möglich . Der Gesund heitszustand sei stabil schlecht. Die bisherige Berentung sei beizubehalten (S. 3). Da chronische Schmerzstörungen von der Invalidenversicherung n un anders bewertet würden, sei eine Neubeurteilung des Falles zumindest in Erwägung zu ziehen (S. 4). 3.16
Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nahm mit Schreiben vom 3 0. Mai 2016 ( Urk. 3/4) Stellung zum K.___ -Gutachten. Dabei gab er an, dass er die Beschwerdeführerin mittels Akupunktur/ Traditioneller Chine sischer Medizin (TCM) behandle. Die Gutachter hätten die Befunde sowie die Anamnese umfänglich erfasst, wobei d iese bis auf wenige zeitliche U ngenauig keiten stimmen würden . Allerdings liege durch die Endometriose eindeutig ein somatisches Korrelat als Grunderkrankung vor. Erstaunlich sei, dass der begut achtende Psychiater die psychosomatische Komponente anerkenne, jedoch das Leidensbild in seiner ganzen Ausprägung nicht erfasse. A ngesichts der man nigfaltigen Abklärungen und dem Aufsuchen so vieler Spezialisten hätte ihm auffallen müssen, dass eine krankheitsrelevante Persönlichkeitsstörung zu grunde liege. Die gutachterliche Diagnose einer leichten Depression, welche letztlich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevant werde, sei falsch. Die Beurteilung des behandelnden Psychiaters sei mit Sicherheit höher zu werten und dessen Diagnose sei korrekt. Die Gutachter würden falsche Schlüsse ziehen. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 f.). 4. 4.1
Die medizinischen Akten lassen erkennen, dass die Beschwerdeführerin bereits zahlreiche somatische Abklärungen vorgenommen hat , diese jedoch ihre Be schwerden nicht v ollständig zu erklären vermögen und d ie behandelnden Ärzte deshalb schon früh eine psychosomatische Komponente fest stellten (vgl. etwa Urk. 7/ 16/2-4 S. 2; Urk. 7/21/1-6 S. 1 ff. Ziff. 1.1, Ziff. 1.4; Urk. 7/36 S. 1 f. Ziff. 1.1, Ziff. 1.4).
So konnte bisher aus rheumatologischer Sicht kein wesentlicher objektiver Be fund erhoben werden . D ie bildgebenden Befund e des Beckens und
der LWS waren unauffällig (vgl. Urk. 7/25/1-4). Auch anlässlich der ausführlichen rheu matologischen Begutachtung durch die Ärzte des K.___ fanden sich keine klini schen oder radiomorphologischen Hinweise für eine relevante Pathologie des Bewegungsapparates (vgl. Urk. 7/77/2-43 S. 20 f. Ziff. 4.2.2). Für e ine neurale Beteiligung der Becken- und Unterleibsschmerzen fand sich ebenfalls kein An haltspunkt . Eine Nervenläsion war nicht objektivierbar (vgl. Urk. 7/77/2-43 S. 26 Ziff. 4.3.4 ). Auch f ür den beklagten Schwindel konnte sowohl aus neurolo gischer als auch aus oto-rhino-laryngologischer Sicht weder durch die behan delnden Ärzte noch anlässlich der Begutachtung im K.___ ein ent - sprechendes somatisches Korrelat gefunden werden. Bei fehlenden patho - logischen Nystag men sowie beidseitiger symmetrischer kalorischer Erregbarkeit war eine unauf fällige peripher-vestibuläre Funktion zu verzeichnen .
E ine retro - cochleäre Pa thologie konnte bildgebend gleichfalls ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 7/16/1; Urk. 7/16/ 2-4 S. 2 ; Urk. 7/77/2-43 S. 26 f. Ziff. 4.3.4, S. 30 Ziff. 4.4.4 ).
Die Beschwerdeführerin leidet zwar an einem WPW-Syndrom, welches im Rah men der stationären Hospitalisation infolge eines Vorhofflimmerns/-flatterns mit Präexzitation festgestellt wurde (vgl. Urk. 7/11/17-19 S. 1). Seit der im April 2013 erfolgreich durchgeführten Ablation sind jedoch keine diesbezüglichen Beschwerden mehr aktenkundig und die daraufhin erfolgten kardiologischen Untersuchungen ergaben ebenfalls normale Werte (vgl. Urk. 7/9/13-15 S. 2 f.; Urk. 7/29/1-4 S. 1). Auch anlässlich der Begutachtung im K.___ gab die Be schwerdeführerin an, dass nach diesem Eingriff weder Herzrasen noch Herzpal pitationen oder Dyspnoen aufgetreten seien. Wie die Gutachter des K.___ zutref fend festhielten, liegen somit keine Hinweise auf ein Rezidiv des WPW-Syn droms oder auf ein Vorhofflimmern vor , womit dieser Diagnose nachvollziehbar keine wesentliche Relevanz beigemessen wurde (vgl. Urk. 7/77/2-43 S. 10 Ziff. 3.1.1, S. 13 Ziff. 3.6).
Auch ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin an einer Endometriose leidet, welche bisher zweimalig – im Dezember 2012 so wie Februar 2014 – operiert wurde (vgl. Urk. 7/11/24-25; Urk. 7/13; Urk. 7/21/10-11). D er gynäkologische Gutachter des K.___
kam
diesbezüglich je doch nachvollziehbar zum Schluss, dass die lediglich oberflächliche kleinvolu mige
Restendometriose nicht ursächlich für die Beschwerden der Beschwerde führerin sei (vgl. Urk. 7/77/2-43 S. 35 Ziff. 4.5.4). Dies steht überdies auch im Einklang mit der Beurteilung der diesbezüglich behandelnden Ärzte des B.___ , stuften diese die Endometriose doch selbst als Diag nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein und nahmen von einer wei teren Operation infolge der
ausgeprägten psychosomatischen Ü berlagerung Ab stand (vgl. Urk. 7/21/1-6 S. 1 Ziff. 1.1, S. 3 Ziff. 1.4 ). Von einer Verniedlichung kann demnach – entgegen der Ansicht der Besc hwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 12 Ziff. 19 ) – keine Rede sein.
Die aus somatischer Sicht erfolgte umfassende Begutachtung im K.___
erfüllt alle rechtsprechungsgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5), weshalb für die Beur teilung vollumfänglich darauf abgestellt werden kann . 4.2
Auch hinsichtlich des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin erweist sich das Gutachten des K.___ als beweiskräftig. Der psychiatrische Gutachter erklärte nach ausführlicher Befundaufnahme schlüssig und nachvollziehbar , weshalb
le diglich eine leichte depressive Episode als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit vorliege (vgl. Urk. 7/77/2-43 S. 16 f. Ziff. 4.1.2-4.1. 4 ).
Aufgrund der Schmerzproblematik diagnostizierte er eine Schmerzver - arbeitungs störung , mass dieser jedoch keine
Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit bei . Dabei handelt es sich auch lediglich um eine Verhaltensauf fälligkeit, nicht jedoch um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 1 9. August 2016 E. 4.3.4).
Der Um stand, dass der behandelnde Psychiater Dr. J.___ demgegenüber eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte, bei welcher ein andauern der, schwerer und quälender Schmerz verlangt wird (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 ), vermag für sich allein noch keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung aufkommen zu lassen. Anhaltspunkte, dass – wie von Dr. J.___ behauptet (vgl. Urk. 3/3 S. 1) - die anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde falsch gewichtet worden seien, ergeben sich nicht . Zumal eine psychiatrische Explora tion von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spiel raum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretatio nen möglich, zulässig und zu respektieren sin d, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urtei l des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Da der psychiatrische Gutachter des K.___ keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte, sondern lediglich eine Schmerzverarbeitungs störung, war – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 9-10) – auch keine Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren not wendig (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2009 vom 1 7. September 2009 E. 5) , womit f ür das aus diesem Grund event ualiter beantragte psychiatr i sche Gerichtsgutachten keine Veranlassung besteht .
Schliesslich konnte der psychiatrische Gutachter des K.___
im Gegensatz zu Dr. J.___ lediglich akzentuierte ängstlich-vermeidende, zwanghafte Persön lichkeitszüge, jedoch keine relevante Persönlichkeitsstörung feststellen. Zur ab weichenden Beurteilung durch Dr. J.___ nahm er ausführlich Stellung und wies insbesondere auf die vor der E rkrankung während mehreren Jahre n volle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hin (vgl. Urk. 7/77/2-43 S. 18 Ziff. 4.1 . 8). Zwar ist e ine Persönlichkeitsstörung meistens, aber nicht stets, mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leis tungsfähigkeit verbunden (vgl. die klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationale n Klas sifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Dil ling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S. 277). Erstaunlich ist dennoch , dass bis Juli 2013, als die Beschwerdeführerin bereits 47-jährig war, kein derartiges Verhaltensmuster festgestellt werden konnte. Aus der vom Gut achter erhobenen Anamnese sowie der übrigen Aktenlage erge ben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Erstmals im Bericht vom September 2015 beschrieb Dr. J.___ die Familienan amnese der Beschwerdeführerin etwas ausführlicher , wobei insbesondere auf eine überstarke Bindung zur Mutter hingewiesen wurde (vgl. Urk. 3/3 S. 2). Gewichtiger als die „richtige“ Diagnose ist jedoch , dass der Nachweis der Invalidität eine gesundheitlich bedingte erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung voraussetzt. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleic hermassen . Auch die Diagnose eine r Persönlich keitsstörung weist keine direkte Korrelation zu einer Arbeitsunfähigkeit auf (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 , 139 V 547 E. 9.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_813/2016 vom 1 0. März 2017 E. 4 ). Umso mehr, wenn wie vorliegend die Beschwerde führerin trotz der durch
Dr. J.___
diagnostizierten seit der Jugend bestehen den Persönlichkeitsstörung jahrelang beim selben Arbeitgeber erfolgreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Unter Beachtung der Divergenz von medi zinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es schliesslich nicht an gehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2009 vom 5. März 2009 E. 5.1). 4. 3
Soweit die Beschwerdeführerin die Mangelhaftigkeit des Gutachtens mit der fehlenden neuropsyc hologischen Abklärung begründet e (vgl. Urk. 1 S. 10 f.
Ziff. 16 ), vermag dies nicht zu überzeugen, ist es doch der Einschätzung der Gutachter überlassen, ob eine fachärztliche Teilbegutachtung angezeigt ist (Ur teil des Bundesgerichts 8C_567/2009 vom 1 7. September 2009 E. 4). Das von der Beschwerdeführerin hierzu zitierte
– vom hiesigen Gericht gefällte - Urteil kann überdies nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt verglichen werden. Da bei ging es um eine Rentenrevision, wobei die Rentenzusprache unter anderem gerade wegen neuropsychologischen Einschränkungen erfolgt war (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.01176 vom 2. September 2015 E. 6.2). 4. 4
Zwar entrichtet die zuständige Pensionskasse der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente, worauf diese beschwerdeweise auch hinwies (vgl. Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 21 ; Urk. 7/47). Diese Zusprache erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die Begutachtung durch Dr. F.___ , wobei sich dieser – indem er auch psy chiatrische Diagnosen stellte – ausserhalb seines Fachgebiets der Allgemeinen Inneren Medizin bewegte. Über einen Facharzttitel der
Psychiatrie und Psycho therapie
verfügt er dagegen nicht . Dies wäre jedoch für eine verlässlich e Beur teilung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin unabdingbar (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 v om 1 6. Februar 2011 E. 4.4.2) z umal seine m Bericht auch lediglich eine internisti sche, jedoch keine psychopathologische Befundaufnahme z u entnehmen ist, womit die von ihm gestellten psychiatrischen Diagnosen auch nic ht nachvoll zogen werden können (vgl. Urk. 3/7). Dasselbe gilt auch für die durch den In ternisten Dr. M.___ vorgenommene Einschätzung (vgl. Urk. 3/4) . 4. 5
Nach dem Gesagten ist dem K.___ -Gutachten folgend somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar in einer körperlich schweren Tätigkeit nicht mehr ar beitsfähig ist und auch in einer mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliegt. In der bisherigen sowie jegli cher
anderen angepassten
körperlich leichten Tätigkeit
gilt sie dagegen als zu 80 % arbeitsfähig , wobei die quantitative Einschränkung aufgrund der diagnos tizierten leichten depressiven Episode
attestiert wurde . Obwohl sich am Ergebnis dadurch nichts ändert, ist dennoch darauf hinzuweisen, dass dieser rechtspre chungsgemäss keine invalidisierende Wirkung zu kommt ( vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1), womit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist . D as Wartejahr (vorstehend E. 1.2) kann folglich nicht eröffnet werden, w eshalb der Beschwerdeführerin auch kein Rentenanspruch zusteht.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden B eschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Riedener - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1966, arbeitete zuletzt seit Mai 2009 als Senior Ma nagement Assistant bei der Y.___ (vgl. Urk. 7/7/1-5 S. 1 f. Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 1 4. November 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen im Becken-, Brust- und Lendenwirbelbereich sowie Schwindel bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 7/2 S. 5 Ziff. 6.2). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 7/6 -7; Urk. 7/9-11; Urk. 7 /13; Urk. 7 /16; Urk. 7 /21-22; Urk. 7 /25 ; Urk. 7/29; Urk. 7/34; Urk. 7/36-37; Urk. 7/ 51- 52) ab und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung, über welche am 1 7. August 2015 berichtet wurde ( Urk. 7/77/2-43). Die zuständige Pensionskasse entrichtet der Versicherten seit dem 1. Dezember 2014 eine Invalidenrente , wobei das Ar beitsverhältnis auf diesen Zeitpunkt hin aufgelöst wurde ( Urk. 7/47).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/79; Urk. 7/84) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2016 ( Urk. 7/88 = Urk.
2) einen Renten anspruch der Versicherten.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 1.4 ). Von einer Verniedlichung kann demnach – entgegen der Ansicht der Besc hwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 12 Ziff. 19 ) – keine Rede sein.
Die aus somatischer Sicht erfolgte umfassende Begutachtung im K.___
erfüllt alle rechtsprechungsgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5), weshalb für die Beur teilung vollumfänglich darauf abgestellt werden kann . 4.2
Auch hinsichtlich des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin erweist sich das Gutachten des K.___ als beweiskräftig. Der psychiatrische Gutachter erklärte nach ausführlicher Befundaufnahme schlüssig und nachvollziehbar , weshalb
le diglich eine leichte depressive Episode als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit vorliege (vgl. Urk. 7/77/2-43 S. 16 f. Ziff. 4.1.2-4.1. 4 ).
Aufgrund der Schmerzproblematik diagnostizierte er eine Schmerzver - arbeitungs störung , mass dieser jedoch keine
Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit bei . Dabei handelt es sich auch lediglich um eine Verhaltensauf fälligkeit, nicht jedoch um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 1 9. August 2016 E. 4.3.4).
Der Um stand, dass der behandelnde Psychiater Dr. J.___ demgegenüber eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte, bei welcher ein andauern der, schwerer und quälender Schmerz verlangt wird (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 ), vermag für sich allein noch keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung aufkommen zu lassen. Anhaltspunkte, dass – wie von Dr. J.___ behauptet (vgl. Urk. 3/3 S. 1) - die anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde falsch gewichtet worden seien, ergeben sich nicht . Zumal eine psychiatrische Explora tion von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spiel raum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretatio nen möglich, zulässig und zu respektieren sin d, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urtei l des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Da der psychiatrische Gutachter des K.___ keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte, sondern lediglich eine Schmerzverarbeitungs störung, war – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 9-10) – auch keine Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren not wendig (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2009 vom 1 7. September 2009 E. 5) , womit f ür das aus diesem Grund event ualiter beantragte psychiatr i sche Gerichtsgutachten keine Veranlassung besteht .
Schliesslich konnte der psychiatrische Gutachter des K.___
im Gegensatz zu Dr. J.___ lediglich akzentuierte ängstlich-vermeidende, zwanghafte Persön lichkeitszüge, jedoch keine relevante Persönlichkeitsstörung feststellen. Zur ab weichenden Beurteilung durch Dr. J.___ nahm er ausführlich Stellung und wies insbesondere auf die vor der E rkrankung während mehreren Jahre n volle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hin (vgl. Urk. 7/77/2-43 S. 18 Ziff. 4.1 . 8). Zwar ist e ine Persönlichkeitsstörung meistens, aber nicht stets, mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leis tungsfähigkeit verbunden (vgl. die klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationale n Klas sifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Dil ling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S. 277). Erstaunlich ist dennoch , dass bis Juli 2013, als die Beschwerdeführerin bereits 47-jährig war, kein derartiges Verhaltensmuster festgestellt werden konnte. Aus der vom Gut achter erhobenen Anamnese sowie der übrigen Aktenlage erge ben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Erstmals im Bericht vom September 2015 beschrieb Dr. J.___ die Familienan amnese der Beschwerdeführerin etwas ausführlicher , wobei insbesondere auf eine überstarke Bindung zur Mutter hingewiesen wurde (vgl. Urk. 3/3 S. 2). Gewichtiger als die „richtige“ Diagnose ist jedoch , dass der Nachweis der Invalidität eine gesundheitlich bedingte erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung voraussetzt. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleic hermassen . Auch die Diagnose eine r Persönlich keitsstörung weist keine direkte Korrelation zu einer Arbeitsunfähigkeit auf (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 , 139 V 547 E. 9.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_813/2016 vom 1 0. März 2017 E. 4 ). Umso mehr, wenn wie vorliegend die Beschwerde führerin trotz der durch
Dr. J.___
diagnostizierten seit der Jugend bestehen den Persönlichkeitsstörung jahrelang beim selben Arbeitgeber erfolgreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Unter Beachtung der Divergenz von medi zinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es schliesslich nicht an gehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2009 vom 5. März 2009 E. 5.1). 4. 3
Soweit die Beschwerdeführerin die Mangelhaftigkeit des Gutachtens mit der fehlenden neuropsyc hologischen Abklärung begründet e (vgl. Urk. 1 S. 10 f.
Ziff.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 3. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Juli 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei ein Gerichts gutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 8. Juli 2016 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 2 6. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen , optimal angepassten Tätigkeit zu 20 %
eingeschränkt sei . Körperlich schwere Tätigkeiten seien ihr nicht zumutbar und i n einer mittelschweren Tä tigkeit bestehe eine 50% ige
Arbeitsfähigkeit . Da keine durchschnittliche Ar beitsunfähigkeit von mindestens 40 % vorliege, könne das Wartejahr nicht er öffnet werden (S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass das Gutachten vom 1 7. August 2015 beweiskräftig sei. Da eine Schmerzverarbeitungsstörung ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnosti ziert worden sei , erübrige sich eine Prüfung der Standardindikatoren. Beim be gutachtenden Arzt der Pensionskasse ha ndle es sich s odann nicht um einen Psychiater und seinem Bericht seien kaum aussagekräftige objektive Befunde zu entnehmen . Zwar sei der Beschwerdeführerin aufgrund einer leichten depressi ven Episode eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Einer solchen komme jedoch kei ne invalidisierende Wirkung zu (S. 1 f.).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), auf das Gutachten könne nicht ab gestellt werden . So setze sich d ieses nicht mit den Standardindikatoren auseinander. Auch sei die attestierte 80%ige Arbeits fähigkeit in der bisherigen, allerdings nicht optimal angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar. Mangelhaft sei das Gutachten auch dadurch, dass auf eine neuropsychologische Abklärung verzichtet worden sei. Ausserdem würden die Auswirkungen der Endometriose verniedlicht. Für die Beurteilung sei vielmehr auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzustellen, wonach sie seit Juli 2013 vollständig arbeitsunfähig sei. Seither habe sie daher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Auch die Pensionskasse entrichte ihr bereits eine ganze R ente. Eventuell sei eine psychiatrische sowie eine n europsychologische Begutachtung zu veranlassen (S. 6 ff.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin . 3. 3.1
Am 1 7. Dezember 2012 erfolgte in der Z.___ bei diagnostiziertem Endometri u m am linken Ovar eine diagnostische operative Laparoskopie, eine Salpingoovariolyse links sowie eine Exzision des Endometriu ms (vgl. Bericht vom 1 9. Dezember 2012, Urk. 7/11/24-25 S. 1 ). 3.2
Mit Austrittsbericht vom 2 3. April 2013 ( Urk. 7/11/17-19) informierten die Ärzte des A.___ , Klinik für Kardiologie, über die am 2 2. April 2013 erfolgte Ablation der links lateralen akzessorischen Bahn
sowie
Isthmusablation bei diagnostiziertem Wolff-Parkinson-White-Syndrom (WPW-Syndrom) mit Vorhofflimmern und Vorhofflattern mit Präexzitation. Die Be schwerdeführerin sei bis zum 1. Mai 2013 vollständig arbeitsunfähig (S. 1). 3.3
Am 2 6. Februar 2014 erfolgte im B.___ eine Hysterosko pie mit Resektion des polypösen Endometriu m s an der Hinterwand und eine La paroskopie mit Entfernung der
Endomet rioseherden Blasendach, Douglas, Ova rien beidseits sowie Fossa ovarica beidseits. Die Beschwerdeführerin sei daher vom 2 6. Februar bis 1. März 2014 stationär hospitalisiert gewesen, wobei so wohl der intra- als auch der postoperative Verlauf komplikationslos verlaufen seien. Die Beschwerdeführerin sei bis zum 1 2. März 2014 vollständig arbeits unfähig (vgl. Operationsbericht vom 2 6. Februar 2014, Urk. 7/21/10-11; Aus trittsbericht vom 5. März 2014, Urk. 7/13 S. 1 ff. ). 3.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 1 8. März 2014 ( Urk. 7/10) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2001 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1): - Migräne, seit Kindheit - chronisches Schmerzsyndrom - Achsen-Skelett, chronic
pelvic
pain , linke Leistengegend - Endometriose r-AFS III - Wolff-Parkinson-White ( WPW ) -Syndrom mit Vorhofflimmern, abladiert im Jahr 2013 - invalidisierend e Schwindels ymptomatik, vorerst unklarer Ätiologie
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 2 4. Juli 2013 vollständig arbeitsunfähig. Im Vordergrund stehe offenbar eine invalidisierende Schwindelsymptomatik, aufgrund welcher sie auch eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit nur teilweise ausüben könne. Zusätzlich bestehe die Schmerzsymptomatik. Die Migräne begründe allenfalls noch kürzere krank heitsbedingte Absenzen. Der Beschwerdeführerin sei derzeit weder die bisherige noch eine adaptierte Tätigkeit zumutbar (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7, Ziff. 3). Die Prog nose sei eher ungünstig (S. 2 Ziff. 1.4). 3.5
Dem Bericht vom 2 7. März 2014 ( Urk. 7/16/2-4) von Dr. med. D.___ , Oberärztin, B.___ , ist als Diagnose eine Vestibulopathie zu entnehmen. Dr. D.___ kam zum Schluss, dass differentialdiagnostisch nebst einem Schwankschwindel im Rahmen einer Angstsymptomatik oder dissoziati ver Zustände auch eine Funktionsstörung des Innenohrs in Frage käme. Sie habe der Beschwerdeführerin daher zu eine r entsprechenden Abkl ärung geraten. Die wesentliche Symptomatik sei jedoch der Beckenschmerz , welcher als soma toforme Störung gedeutet werden müsse . Anhaltspunkte für eine neurologische Erkrankung , insbesondere ursächlich für den Schwindel, fänden sich nicht
(S. 2). 3.6
Dr. med. E.___ , Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie, diagnostizierte mit Bericht vom 4. April 2014 ( Urk. 7/16/1) einen unklaren Schwindel bei er haltener peripher - vestibulärer Funktion. 3.7
Mit Bericht vom 2 9. April 2014 ( Urk. 7/22) informierte Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zuhanden der Arbeitgeberin der Be schwerdeführerin über d ie erfolgte Begutachtung. Die Beschwerdeführerin sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Dies gelte kurz- und wahrscheinlich mittelfris tig. Die längerfristige Prognose sei unsicher . Eine Behandlung an einer psycho somatischen Klinik scheine indiziert (S. 2). 3.8
Dr. med. G.___ , Facharzt für Gynäkologie und Geburts hilfe, B.___ , äusserte mit Bericht vom 4. Juli 2014 ( Urk. 7/21/1-6) den Verdacht auf ein psychosomatisches Krankheitsbild mit un klaren Unterbauchschmerzen, einer unklaren Schwindelsymptomatik sowie un klaren Parästhesien als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtete er eine Endometriose r-AFS III sowie ein WPW -Syndrom (S. 1 Ziff. 1.1). Aus gynäkologischer Sicht könne aufgrund der starken psychosomatischen Überlagerung keine Prognose gestellt werden. Von der rein somatisch indizierten Hysterektomie werde aufgrund der ausgeprägten psychosomatischen Überlagerung Abstand genommen . Eine in tensive psychosomatische Betreuung werde empfohlen (S. 3 Ziff.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 13 Ziff. 3.6).
A us psychiatrischer Sicht könne eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden.
So lägen eine verminde rte Freudeempfindlichkeit, eine erhöhte Ermüd barkeit, Konzentrations
- und Schlafstörungen sowie ein verminderter Appetit vor . Zusätzlich bestehe eine ausgeweitete Schmerzsymptomatik , dies vor allem mit Schmerze n am Bewegungsapparat aber auch im Unterleib. Die Beschwer deführerin sei verunsichert. Es lägen lebensgeschichtliche Belastungen mit Ent täuschungen bei der beruflichen Tätigkeit vor. Auch
seien etwas auffällige ängstlich-vermeidende, zw anghafte Persönlichkeitszüge zu verzeichnen . Gegen eine Persönlichkeitsstörung spreche vor allem der Verlauf mit vor der Erkran kung während mehreren Jahre n voller Leistungsfähigkeit. Die Prognose sei un günstig. Der Verlauf sei chronisch. Eine schwere psychische Störung, welche therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könne, liege nicht vor. Die Be schwerdeführerin ziehe sich sozial zu den Eltern zurück. Es bestünden jedoch durchaus noch Kontakte, auch zu ein paar Kolleginnen . Ein schwerer sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens liege nicht vor (S. 16 f. Ziff. 4.1.4). A uf grund der depressiven Störung bestehe eine A rbeitsunfähigkeit von 20 %
(S. 17 Ziff. 4.1.5, S. 38 Ziff. 6.2). Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sollte weitergeführt werden. Falls es im Verlauf zu einer Verschlechterung der Depression komme , wäre eine psychopharmakologische Medikation einzusetzen (S. 18 Ziff. 4.1.9).
In rheumatologischer Hinsicht liege eine chronische Schmerzsymptomatik im Beckenbereich mit Ausdehnung bis zur Wirbelsäule und mit Ausstrahlung in den lin ken Oberschenkel vor. Die aus subjektiver
Sicht konstant e
sehr hohe
Schmerzintensität sei angesichts der durchwegs freien Bewegungen sämtlicher Abschnitte des Bewegungsapparates ausserordentlich auffällig . Insgesamt ergä ben sich weder klinisch e noch radiomorphologisch e Anhaltspunkte für eine vom Bewegungsapparat ausgehende Symptomatik. Angesichts des Habitus so wie der deutlichen Tendenz zur Hyperlaxität liege funktionell eine leicht- bis mässiggradig eingeschränkte körperliche Belastbarkeit vor (S. 22 f. Ziff. 4.2.4). Der Beschwerdeführerin seien daher körperlich schwere Tätigkeiten nicht zu mutbar. In einer körperlich mittelschweren Tätigkeit bestehe eine Einschrän kung von 50 % . In einer körperlich leichten Tätigkeit liege dagegen keine Ar beitsunfähigkeit vor (S. 23
Ziff. 4.2.4, S. 37 Ziff. 6.2).
Die neurologische Untersuchung sei aus objektiver Sicht
vollkommen unauffäl lig gewesen. B ei seitengleichen Reflexen und Motorik sei keine Nervenläsion objektivierbar. Es fänden sich keine Hinweise für eine neurale Beteiligung der Becken- und Unterleibsschmerzen links. Hinsichtlich des mitbeklagten Schwin dels ergebe sich kein Korrelat und die Art der Präsentation wie auch das auffäl lige Gangbild beim Verla s sen des Untersuchungszimmers sprächen eher für ei nen phobischen Schwindel. Hinweise für eine peripher-vestibuläre Störung ergäben sich nicht. Der phobische Schwindel sowie die Unterleibsschmerzen links wie auch die beklagten Herzbeschwerden würden zu einer ausgeprägten Somatisierungsstörung passen. Aufgrund des Schwindels sollten d er Beschwer deführerin keine Tätigkeiten mit Absturzgefahr zugemutet werden. In körperlich leichte n bis punktuell mittelschwere n Tätigkeiten sei sie voll arbeitsfähig (S. 26 f. Ziff. 4.3.4-4.3.5, S. 37 Ziff. 6.2).
Aus oto-rhino-laryngologischer Sicht könne eine praktisch altersentsprechende Hörschwelle beidseits mit nur leichtgradiger Hochtonsenke rechts objektiviert werden. Es bestünden weder subjektiv noch objektiv auditive Einschrä nkungen. Hinsichtlich der peripher- vestibulären Funktionen seien die Befunde bei fehlen den pathologischen Nystagmen sowie symmetrischer kalorischer Erregbarkeit beidseits unauffällig . Eine retrocochleäre Pathologie habe bereits vorgängig mittels MRI des Neurocraniums ausgeschlossen werden können. Es liege dem nach eine Schwankschwindelsymptomatik bei unauf fälliger peripher- ves tibulärer Funktion vor. Sturzgefährdende Tätigkeiten seien nicht geeignet. An sonsten sei die Beschwerdeführerin in einer körperlich angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ( S. 30 Ziff. 4.4.4-4.4.5, S. 37 f. Ziff. 6.2).
In gynäkologischer Hinsicht sei festzuhalten, dass aufgrund der oberflächlichen und kleinvolumigen
Restendometriose
anlässlich der letzten Operation, der feh lenden Besserung der Beschwerden unmittelbar postoperativ, der letzten Bildge bung mittels MRI sowie dem fehlenden Ansprechen der hormonellen und schmerzinterventionellen Therapie eine gynäkologische Ursache der Beschwer den nicht gegeben sei . Insgesamt bestehe der Eindruck, dass psychische Prob leme einen gewichtigen Einfluss auf die Beschwerden ausüben würden . Aus gy näkologischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 35 Ziff. 4.5.4-4.5.5, S. 38 Ziff. 6.2).
Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwer - deführe rin
in körperlich schwere n Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % liege i n einer
angepassten körperlich mittelschwere n , wechselbelastenden Tätigkeit vor . In einer ange passten körperlich leichten Tätigkeit bestehe eine vollschichtig realisierbare 80%ige Arbeitsfähigkeit mit leicht erhöhtem Pausenbedarf . Dies gelte auc h für die angestammte Tätigkeit . Eine vorübergehende, maximal drei Monate dau ernde vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit habe nach der am 2 2. April 2013 durchgeführten Ablation und nach dem am 2 6. Februar 2014 erfolgten gynäkologischen Eingriff vorgelegen. Somit könne ab Ju l i 2013 res pektive ab Mai 2014 vom beschriebenen Arbeits- und Leistungsprofil ausge gangen werden (S. 38 Ziff. 6.2-6.3).
Für Haushalttätigkeiten
liege bei freier Zeit einteilung und in gewohnter Umgebung eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 10 % vor (S. 38 Ziff. 6.4). 3.13
Mit Stellungnahme vom 2 8. August 2015 empfahl Dr. med. L.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das Gutachten des K.___
abzustellen . Die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2013 in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig. Eine Verbesserung sei möglich (vgl. Urk. 7/78 S. 5 f.). 3.14
Dr. J.___
führte mit Schreiben vom 2 6. September 2015 ( Urk. 3/3) aus, dass die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vollständig er füllt seien. D ie Möglichkeiten der Lebensführung seien dramatisch ein ge schränk t . Der psychiatri sche K.___ -Gutachter dokumentiere zwar alle rele vanten Befunde. Die Gewichtung als Symptomausweitung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde dem Krankheitsbild jedoch nicht gerecht. Nicht nachvollziehbar sei überdies die Aussage , wonach eine Persönlichkei tsstörung durch eine volle mehrjährige Leistungsfähigkeit ausgeschlossen werde . Die Be schwerdeführerin weise genügend Befunde in der Anamnese und Symptomato logie auf, die zur Diagnosestellung einer Persönli chkeitsstörung benötigt wür den (S. 1 f.). 3.15
A m 9. November 2015 informierte
Dr. F.___
die Arbeitgeberin der Beschwerde führerin über die erneute Begutachtung ( Urk. 3/7). Dabei nannte er folgende Di agnosen (S. 1 f.): - chronische invalidisierende und therapierefraktäre Unterbauchbeschwer den links bei Endometriose und Status nach Endometriosesanierung im Dezember 2012 - WPW-Syndrom mit/bei: - Status nach Schmalkomplextachykardie, Vorhofflimmern und Breit - kom plextachykardie - Status nach Ablation der links lateralen akzessorischen Bahn sowie Isthmusablation , April 2012 - ä ngstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) kombiniert mit zwanghaften Persönlichkeitsstrukturen (ICD-10 F60.5) mit/bei: - Rückenschmerzen, Hyperalgesie und Schwindelzuständen - sozialem Rückzug - Verlust der Selbständigkeit - Angst - Migräne, anamnestisch - Status nach Zeckenbiss ohne Borreliose im Jahr 2000 mit Verdacht auf Fibromyalgie, anamnestisch - Untergewicht
Die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Schmerzproblematik im Unter bauch. Der Zustand sei besorgniserregend. Sie sei vollkommen von ihren Eltern abhängig. Eine Realisierung der Arbeitsfähigkeit dürfte sich als äusserst schwierig erweisen und sei kurz- oder mittelfristig nicht möglich . Der Gesund heitszustand sei stabil schlecht. Die bisherige Berentung sei beizubehalten (S. 3). Da chronische Schmerzstörungen von der Invalidenversicherung n un anders bewertet würden, sei eine Neubeurteilung des Falles zumindest in Erwägung zu ziehen (S. 4). 3.16
Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nahm mit Schreiben vom 3 0. Mai 2016 ( Urk. 3/4) Stellung zum K.___ -Gutachten. Dabei gab er an, dass er die Beschwerdeführerin mittels Akupunktur/ Traditioneller Chine sischer Medizin (TCM) behandle. Die Gutachter hätten die Befunde sowie die Anamnese umfänglich erfasst, wobei d iese bis auf wenige zeitliche U ngenauig keiten stimmen würden . Allerdings liege durch die Endometriose eindeutig ein somatisches Korrelat als Grunderkrankung vor. Erstaunlich sei, dass der begut achtende Psychiater die psychosomatische Komponente anerkenne, jedoch das Leidensbild in seiner ganzen Ausprägung nicht erfasse. A ngesichts der man nigfaltigen Abklärungen und dem Aufsuchen so vieler Spezialisten hätte ihm auffallen müssen, dass eine krankheitsrelevante Persönlichkeitsstörung zu grunde liege. Die gutachterliche Diagnose einer leichten Depression, welche letztlich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevant werde, sei falsch. Die Beurteilung des behandelnden Psychiaters sei mit Sicherheit höher zu werten und dessen Diagnose sei korrekt. Die Gutachter würden falsche Schlüsse ziehen. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 f.). 4. 4.1
Die medizinischen Akten lassen erkennen, dass die Beschwerdeführerin bereits zahlreiche somatische Abklärungen vorgenommen hat , diese jedoch ihre Be schwerden nicht v ollständig zu erklären vermögen und d ie behandelnden Ärzte deshalb schon früh eine psychosomatische Komponente fest stellten (vgl. etwa Urk. 7/ 16/2-4 S. 2; Urk. 7/21/1-6 S. 1 ff. Ziff. 1.1, Ziff. 1.4; Urk. 7/36 S. 1 f. Ziff. 1.1, Ziff. 1.4).
So konnte bisher aus rheumatologischer Sicht kein wesentlicher objektiver Be fund erhoben werden . D ie bildgebenden Befund e des Beckens und
der LWS waren unauffällig (vgl. Urk. 7/25/1-4). Auch anlässlich der ausführlichen rheu matologischen Begutachtung durch die Ärzte des K.___ fanden sich keine klini schen oder radiomorphologischen Hinweise für eine relevante Pathologie des Bewegungsapparates (vgl. Urk. 7/77/2-43 S. 20 f. Ziff. 4.2.2). Für e ine neurale Beteiligung der Becken- und Unterleibsschmerzen fand sich ebenfalls kein An haltspunkt . Eine Nervenläsion war nicht objektivierbar (vgl. Urk. 7/77/2-43 S. 26 Ziff. 4.3.4 ). Auch f ür den beklagten Schwindel konnte sowohl aus neurolo gischer als auch aus oto-rhino-laryngologischer Sicht weder durch die behan delnden Ärzte noch anlässlich der Begutachtung im K.___ ein ent - sprechendes somatisches Korrelat gefunden werden. Bei fehlenden patho - logischen Nystag men sowie beidseitiger symmetrischer kalorischer Erregbarkeit war eine unauf fällige peripher-vestibuläre Funktion zu verzeichnen .
E ine retro - cochleäre Pa thologie konnte bildgebend gleichfalls ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 7/16/1; Urk. 7/16/ 2-4 S. 2 ; Urk. 7/77/2-43 S. 26 f. Ziff. 4.3.4, S. 30 Ziff. 4.4.4 ).
Die Beschwerdeführerin leidet zwar an einem WPW-Syndrom, welches im Rah men der stationären Hospitalisation infolge eines Vorhofflimmerns/-flatterns mit Präexzitation festgestellt wurde (vgl. Urk. 7/11/17-19 S. 1). Seit der im April 2013 erfolgreich durchgeführten Ablation sind jedoch keine diesbezüglichen Beschwerden mehr aktenkundig und die daraufhin erfolgten kardiologischen Untersuchungen ergaben ebenfalls normale Werte (vgl. Urk. 7/9/13-15 S. 2 f.; Urk. 7/29/1-4 S. 1). Auch anlässlich der Begutachtung im K.___ gab die Be schwerdeführerin an, dass nach diesem Eingriff weder Herzrasen noch Herzpal pitationen oder Dyspnoen aufgetreten seien. Wie die Gutachter des K.___ zutref fend festhielten, liegen somit keine Hinweise auf ein Rezidiv des WPW-Syn droms oder auf ein Vorhofflimmern vor , womit dieser Diagnose nachvollziehbar keine wesentliche Relevanz beigemessen wurde (vgl. Urk. 7/77/2-43 S. 10 Ziff. 3.1.1, S. 13 Ziff. 3.6).
Auch ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin an einer Endometriose leidet, welche bisher zweimalig – im Dezember 2012 so wie Februar 2014 – operiert wurde (vgl. Urk. 7/11/24-25; Urk. 7/13; Urk. 7/21/10-11). D er gynäkologische Gutachter des K.___
kam
diesbezüglich je doch nachvollziehbar zum Schluss, dass die lediglich oberflächliche kleinvolu mige
Restendometriose nicht ursächlich für die Beschwerden der Beschwerde führerin sei (vgl. Urk. 7/77/2-43 S. 35 Ziff. 4.5.4). Dies steht überdies auch im Einklang mit der Beurteilung der diesbezüglich behandelnden Ärzte des B.___ , stuften diese die Endometriose doch selbst als Diag nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein und nahmen von einer wei teren Operation infolge der
ausgeprägten psychosomatischen Ü berlagerung Ab stand (vgl. Urk. 7/21/1-6 S. 1 Ziff. 1.1, S. 3 Ziff.
E. 16 ), vermag dies nicht zu überzeugen, ist es doch der Einschätzung der Gutachter überlassen, ob eine fachärztliche Teilbegutachtung angezeigt ist (Ur teil des Bundesgerichts 8C_567/2009 vom 1 7. September 2009 E. 4). Das von der Beschwerdeführerin hierzu zitierte
– vom hiesigen Gericht gefällte - Urteil kann überdies nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt verglichen werden. Da bei ging es um eine Rentenrevision, wobei die Rentenzusprache unter anderem gerade wegen neuropsychologischen Einschränkungen erfolgt war (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.01176 vom 2. September 2015 E. 6.2). 4. 4
Zwar entrichtet die zuständige Pensionskasse der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente, worauf diese beschwerdeweise auch hinwies (vgl. Urk. 1 S. 14 f. Ziff.
E. 21 ; Urk. 7/47). Diese Zusprache erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die Begutachtung durch Dr. F.___ , wobei sich dieser – indem er auch psy chiatrische Diagnosen stellte – ausserhalb seines Fachgebiets der Allgemeinen Inneren Medizin bewegte. Über einen Facharzttitel der
Psychiatrie und Psycho therapie
verfügt er dagegen nicht . Dies wäre jedoch für eine verlässlich e Beur teilung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin unabdingbar (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 v om 1 6. Februar 2011 E. 4.4.2) z umal seine m Bericht auch lediglich eine internisti sche, jedoch keine psychopathologische Befundaufnahme z u entnehmen ist, womit die von ihm gestellten psychiatrischen Diagnosen auch nic ht nachvoll zogen werden können (vgl. Urk. 3/7). Dasselbe gilt auch für die durch den In ternisten Dr. M.___ vorgenommene Einschätzung (vgl. Urk. 3/4) . 4. 5
Nach dem Gesagten ist dem K.___ -Gutachten folgend somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar in einer körperlich schweren Tätigkeit nicht mehr ar beitsfähig ist und auch in einer mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliegt. In der bisherigen sowie jegli cher
anderen angepassten
körperlich leichten Tätigkeit
gilt sie dagegen als zu 80 % arbeitsfähig , wobei die quantitative Einschränkung aufgrund der diagnos tizierten leichten depressiven Episode
attestiert wurde . Obwohl sich am Ergebnis dadurch nichts ändert, ist dennoch darauf hinzuweisen, dass dieser rechtspre chungsgemäss keine invalidisierende Wirkung zu kommt ( vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1), womit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist . D as Wartejahr (vorstehend E. 1.2) kann folglich nicht eröffnet werden, w eshalb der Beschwerdeführerin auch kein Rentenanspruch zusteht.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden B eschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Riedener - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00640
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
18. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1966, arbeitete zuletzt seit Mai 2009 als Senior Ma nagement Assistant bei der Y.___ (vgl. Urk. 7/7/1-5 S. 1 f. Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 1 4. November 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen im Becken-, Brust- und Lendenwirbelbereich sowie Schwindel bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 7/2 S. 5 Ziff. 6.2). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 7/6 -7; Urk. 7/9-11; Urk. 7 /13; Urk. 7 /16; Urk. 7 /21-22; Urk. 7 /25 ; Urk. 7/29; Urk. 7/34; Urk. 7/36-37; Urk. 7/ 51- 52) ab und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung, über welche am 1 7. August 2015 berichtet wurde ( Urk. 7/77/2-43). Die zuständige Pensionskasse entrichtet der Versicherten seit dem 1. Dezember 2014 eine Invalidenrente , wobei das Ar beitsverhältnis auf diesen Zeitpunkt hin aufgelöst wurde ( Urk. 7/47).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/79; Urk. 7/84) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2016 ( Urk. 7/88 = Urk.
2) einen Renten anspruch der Versicherten. 2.
Die Versicherte erhob am 3. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Juli 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei ein Gerichts gutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 8. Juli 2016 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 2 6. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen , optimal angepassten Tätigkeit zu 20 %
eingeschränkt sei . Körperlich schwere Tätigkeiten seien ihr nicht zumutbar und i n einer mittelschweren Tä tigkeit bestehe eine 50% ige
Arbeitsfähigkeit . Da keine durchschnittliche Ar beitsunfähigkeit von mindestens 40 % vorliege, könne das Wartejahr nicht er öffnet werden (S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass das Gutachten vom 1 7. August 2015 beweiskräftig sei. Da eine Schmerzverarbeitungsstörung ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnosti ziert worden sei , erübrige sich eine Prüfung der Standardindikatoren. Beim be gutachtenden Arzt der Pensionskasse ha ndle es sich s odann nicht um einen Psychiater und seinem Bericht seien kaum aussagekräftige objektive Befunde zu entnehmen . Zwar sei der Beschwerdeführerin aufgrund einer leichten depressi ven Episode eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Einer solchen komme jedoch kei ne invalidisierende Wirkung zu (S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), auf das Gutachten könne nicht ab gestellt werden . So setze sich d ieses nicht mit den Standardindikatoren auseinander. Auch sei die attestierte 80%ige Arbeits fähigkeit in der bisherigen, allerdings nicht optimal angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar. Mangelhaft sei das Gutachten auch dadurch, dass auf eine neuropsychologische Abklärung verzichtet worden sei. Ausserdem würden die Auswirkungen der Endometriose verniedlicht. Für die Beurteilung sei vielmehr auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzustellen, wonach sie seit Juli 2013 vollständig arbeitsunfähig sei. Seither habe sie daher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Auch die Pensionskasse entrichte ihr bereits eine ganze R ente. Eventuell sei eine psychiatrische sowie eine n europsychologische Begutachtung zu veranlassen (S. 6 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin . 3. 3.1
Am 1 7. Dezember 2012 erfolgte in der Z.___ bei diagnostiziertem Endometri u m am linken Ovar eine diagnostische operative Laparoskopie, eine Salpingoovariolyse links sowie eine Exzision des Endometriu ms (vgl. Bericht vom 1 9. Dezember 2012, Urk. 7/11/24-25 S. 1 ). 3.2
Mit Austrittsbericht vom 2 3. April 2013 ( Urk. 7/11/17-19) informierten die Ärzte des A.___ , Klinik für Kardiologie, über die am 2 2. April 2013 erfolgte Ablation der links lateralen akzessorischen Bahn
sowie
Isthmusablation bei diagnostiziertem Wolff-Parkinson-White-Syndrom (WPW-Syndrom) mit Vorhofflimmern und Vorhofflattern mit Präexzitation. Die Be schwerdeführerin sei bis zum 1. Mai 2013 vollständig arbeitsunfähig (S. 1). 3.3
Am 2 6. Februar 2014 erfolgte im B.___ eine Hysterosko pie mit Resektion des polypösen Endometriu m s an der Hinterwand und eine La paroskopie mit Entfernung der
Endomet rioseherden Blasendach, Douglas, Ova rien beidseits sowie Fossa ovarica beidseits. Die Beschwerdeführerin sei daher vom 2 6. Februar bis 1. März 2014 stationär hospitalisiert gewesen, wobei so wohl der intra- als auch der postoperative Verlauf komplikationslos verlaufen seien. Die Beschwerdeführerin sei bis zum 1 2. März 2014 vollständig arbeits unfähig (vgl. Operationsbericht vom 2 6. Februar 2014, Urk. 7/21/10-11; Aus trittsbericht vom 5. März 2014, Urk. 7/13 S. 1 ff. ). 3.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 1 8. März 2014 ( Urk. 7/10) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2001 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1): - Migräne, seit Kindheit - chronisches Schmerzsyndrom - Achsen-Skelett, chronic
pelvic
pain , linke Leistengegend - Endometriose r-AFS III - Wolff-Parkinson-White ( WPW ) -Syndrom mit Vorhofflimmern, abladiert im Jahr 2013 - invalidisierend e Schwindels ymptomatik, vorerst unklarer Ätiologie
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 2 4. Juli 2013 vollständig arbeitsunfähig. Im Vordergrund stehe offenbar eine invalidisierende Schwindelsymptomatik, aufgrund welcher sie auch eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit nur teilweise ausüben könne. Zusätzlich bestehe die Schmerzsymptomatik. Die Migräne begründe allenfalls noch kürzere krank heitsbedingte Absenzen. Der Beschwerdeführerin sei derzeit weder die bisherige noch eine adaptierte Tätigkeit zumutbar (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7, Ziff. 3). Die Prog nose sei eher ungünstig (S. 2 Ziff. 1.4). 3.5
Dem Bericht vom 2 7. März 2014 ( Urk. 7/16/2-4) von Dr. med. D.___ , Oberärztin, B.___ , ist als Diagnose eine Vestibulopathie zu entnehmen. Dr. D.___ kam zum Schluss, dass differentialdiagnostisch nebst einem Schwankschwindel im Rahmen einer Angstsymptomatik oder dissoziati ver Zustände auch eine Funktionsstörung des Innenohrs in Frage käme. Sie habe der Beschwerdeführerin daher zu eine r entsprechenden Abkl ärung geraten. Die wesentliche Symptomatik sei jedoch der Beckenschmerz , welcher als soma toforme Störung gedeutet werden müsse . Anhaltspunkte für eine neurologische Erkrankung , insbesondere ursächlich für den Schwindel, fänden sich nicht
(S. 2). 3.6
Dr. med. E.___ , Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie, diagnostizierte mit Bericht vom 4. April 2014 ( Urk. 7/16/1) einen unklaren Schwindel bei er haltener peripher - vestibulärer Funktion. 3.7
Mit Bericht vom 2 9. April 2014 ( Urk. 7/22) informierte Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zuhanden der Arbeitgeberin der Be schwerdeführerin über d ie erfolgte Begutachtung. Die Beschwerdeführerin sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Dies gelte kurz- und wahrscheinlich mittelfris tig. Die längerfristige Prognose sei unsicher . Eine Behandlung an einer psycho somatischen Klinik scheine indiziert (S. 2). 3.8
Dr. med. G.___ , Facharzt für Gynäkologie und Geburts hilfe, B.___ , äusserte mit Bericht vom 4. Juli 2014 ( Urk. 7/21/1-6) den Verdacht auf ein psychosomatisches Krankheitsbild mit un klaren Unterbauchschmerzen, einer unklaren Schwindelsymptomatik sowie un klaren Parästhesien als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtete er eine Endometriose r-AFS III sowie ein WPW -Syndrom (S. 1 Ziff. 1.1). Aus gynäkologischer Sicht könne aufgrund der starken psychosomatischen Überlagerung keine Prognose gestellt werden. Von der rein somatisch indizierten Hysterektomie werde aufgrund der ausgeprägten psychosomatischen Überlagerung Abstand genommen . Eine in tensive psychosomatische Betreuung werde empfohlen (S. 3 Ziff. 1.4 -1.5 ). Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden (S. 3 f. Ziff. 1.7). Eine aktuelle Krankschreibung sei nicht durch sie erfolgt (S. 4 Ziff. 1.11). 3.9
Im September 2014 erfolgte im Spital H.___ eine Magnetresonanztomogra phie (MRI) des Beckens und der Lendenwirbelsäule (LWS) . Das kleine Becken sei unauffällig und es liege kein Nachweis einer Raumforderung oder von Endo metrioseherden vor. Auch die LWS und die rechte Niere seien unauffällig (vgl. Berichte vom 1. und 3. September 2014, Urk. 7/25/1-4). 3.10
Mit Bericht vom 6. Oktober 2014 ( Urk. 7/34) informierte Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, über die am 7. November 2013 er folgte einmalige Vorstel lung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Interdisziplinären Schmerzthera pie. Gesamthaft handle es sich um ein chronisches Panvert ebralsyndrom mit vegetativen Begleitbeschwerden. 3.11
Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 7/36) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 1 8. Juni 2014 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1): - ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung seit der Jugend (ICD-10 F60.6) kombiniert mit einer zwanghaften Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F60.5) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit Bauch- und Rückenschmerzen, Hyperalgesie sowie Schwindelzuständen, seit zirka Ende 2012 - Endometriose r-AFS III, seit 2013 mit mehreren laparoskopischen Ein - grif fen - Untergewicht - Migräne, seit Kindes alter
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er ein WPW -Syndrom (S. 1 Ziff. 1.1).
Im Vordergrund stehe d ie in früher Kindheit durch ihr familiäres Umfeld entstandene ängstlich-ver meidende Persönlichkeitsstörung . Zusätzlich zeige die Beschwerdeführerin deutlich e zwanghafte Persönlichkeitszüge. E ine Loslösung vom Elternhaus mit dem Ziel einer selbständigen Lebensführung sei dadurch bis heute behindert worden. Die vielen beruflichen und privaten Schicksalsschläge hätten dies noch verstärkt. D ie Endometriose und das als le bensbedrohlich empfundene Vorhofflimmern hätten die bis anhin beruflich in tegrierte Beschwerdeführerin dekompensieren lassen . Es habe sich eine Schmerzstörung entwickelt. Es könne von einem chronifizierten Zustandsbild gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin habe ein rein somatisches Krank heitsverständnis .
Ausserdem sei sie b eim vorliegenden Untergewicht nicht leis tungsfähig (S. 2 Ziff. 1.4). Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie erfolge ein e bis zwei Stunden pro Woche. Derzeit finde ke ine Medikation statt . Ein Versuch sei an den Nebenwirkungen gescheitert (S. 3 Ziff. 1.5). Die Be schwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 2 4. Juli 2013 vollstän dig arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tä tigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht ge rechnet werden (S. 4 Ziff. 1.9). Zu allfälligen Ressourcen seien keine Angaben möglich (S. 5 Ziff. 3). 3.12
Am 1 7. August 2015 erstatteten die Ärzte des K.___
ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allge meine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Oto -Rhino-Laryngologie, Gynäkologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden der Beschwerde gegnerin ( Urk. 7/77/2-43). Dabei konnten sie folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 36 Ziff. 5.1): - c hronisches Schmerzsyndrom ventralbetont im Beckenbereich mit Ausdeh nung zur Lumbalregion und paravertebral rechts bis zur mittle ren Brustwirbelsäule (BWS) sowie Schmerzausstrahlung in den linken Oberschenkel unklarer Spezifität - k linisch und radiomorphologisch keine Hinweise für eine relevante Pa thologie des Bewegungsapparates - k ein Anhalt für eine neurale Beteiligung - l eichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Schwankschwindelsymptomat ik bei unauffälliger peripher- vestibulärer Funktion - Untergewicht, klinisch und laborchemisch ohne Hinweise auf eine zu grunde liegende Erkrankung
Sodann nannten sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits - fä higkeit (S. 36 f. Ziff. 5.2): - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) - postmenopausale Patientin mit moderater Endometriose r-AFS III, Erstdi agnose (ED) 2010 - Status nach diagnostisch-therapeutischer Laparoskopie am 1 8. De - zember 2012, Klinik Z.___ - Status nach diagnostisch-therapeutischer Laparoskopie sowie diagnosti scher Hysteroskopie und fraktionierte r Curettage am 2 6. Fe - bruar 2014, Spital Münsterlingen - WPW -Syndrom - Ablation der linken lateralen akzessorischen Bahn sowie Isthmusabla tion bei Vorhofflimmern/-flattern mit Präexzitation - Vitamin D-Mangel - anamnestisch All ergien auf Tierhaare, Korbblüte und Kosmetika sowie
Ponstan -Unverträglichkeit - schmerzhafte Miktion nach unauffälliger urologischer Abklärung
Der Beschwerdeführerin seien a us internistischer Sicht wegen des Untergewichts keine körperlich schwere n und regelmässig mittelschwere n Tätigkeiten mehr zumutbar. Dagegen fänden sich keine Befunde oder Diagnosen, welche eine Ar beitsunfähigkeit in eine r körperlich leichte n, wechselbelastenden Tätigkeit zu begründen vermögen ( S. 13 Ziff. 3.4, S. 38 Ziff. 6.2).
Bei aktuell fehlendem Hinweis auf ein Rezidiv des WPW-Syndroms oder Vorhofflimmern könne eine Arbeitsunfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit aufgrund einer rhyt mogenen Ursache nicht bestätigt werden (S. 13 Ziff. 3.6).
A us psychiatrischer Sicht könne eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden.
So lägen eine verminde rte Freudeempfindlichkeit, eine erhöhte Ermüd barkeit, Konzentrations
- und Schlafstörungen sowie ein verminderter Appetit vor . Zusätzlich bestehe eine ausgeweitete Schmerzsymptomatik , dies vor allem mit Schmerze n am Bewegungsapparat aber auch im Unterleib. Die Beschwer deführerin sei verunsichert. Es lägen lebensgeschichtliche Belastungen mit Ent täuschungen bei der beruflichen Tätigkeit vor. Auch
seien etwas auffällige ängstlich-vermeidende, zw anghafte Persönlichkeitszüge zu verzeichnen . Gegen eine Persönlichkeitsstörung spreche vor allem der Verlauf mit vor der Erkran kung während mehreren Jahre n voller Leistungsfähigkeit. Die Prognose sei un günstig. Der Verlauf sei chronisch. Eine schwere psychische Störung, welche therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könne, liege nicht vor. Die Be schwerdeführerin ziehe sich sozial zu den Eltern zurück. Es bestünden jedoch durchaus noch Kontakte, auch zu ein paar Kolleginnen . Ein schwerer sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens liege nicht vor (S. 16 f. Ziff. 4.1.4). A uf grund der depressiven Störung bestehe eine A rbeitsunfähigkeit von 20 %
(S. 17 Ziff. 4.1.5, S. 38 Ziff. 6.2). Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sollte weitergeführt werden. Falls es im Verlauf zu einer Verschlechterung der Depression komme , wäre eine psychopharmakologische Medikation einzusetzen (S. 18 Ziff. 4.1.9).
In rheumatologischer Hinsicht liege eine chronische Schmerzsymptomatik im Beckenbereich mit Ausdehnung bis zur Wirbelsäule und mit Ausstrahlung in den lin ken Oberschenkel vor. Die aus subjektiver
Sicht konstant e
sehr hohe
Schmerzintensität sei angesichts der durchwegs freien Bewegungen sämtlicher Abschnitte des Bewegungsapparates ausserordentlich auffällig . Insgesamt ergä ben sich weder klinisch e noch radiomorphologisch e Anhaltspunkte für eine vom Bewegungsapparat ausgehende Symptomatik. Angesichts des Habitus so wie der deutlichen Tendenz zur Hyperlaxität liege funktionell eine leicht- bis mässiggradig eingeschränkte körperliche Belastbarkeit vor (S. 22 f. Ziff. 4.2.4). Der Beschwerdeführerin seien daher körperlich schwere Tätigkeiten nicht zu mutbar. In einer körperlich mittelschweren Tätigkeit bestehe eine Einschrän kung von 50 % . In einer körperlich leichten Tätigkeit liege dagegen keine Ar beitsunfähigkeit vor (S. 23
Ziff. 4.2.4, S. 37 Ziff. 6.2).
Die neurologische Untersuchung sei aus objektiver Sicht
vollkommen unauffäl lig gewesen. B ei seitengleichen Reflexen und Motorik sei keine Nervenläsion objektivierbar. Es fänden sich keine Hinweise für eine neurale Beteiligung der Becken- und Unterleibsschmerzen links. Hinsichtlich des mitbeklagten Schwin dels ergebe sich kein Korrelat und die Art der Präsentation wie auch das auffäl lige Gangbild beim Verla s sen des Untersuchungszimmers sprächen eher für ei nen phobischen Schwindel. Hinweise für eine peripher-vestibuläre Störung ergäben sich nicht. Der phobische Schwindel sowie die Unterleibsschmerzen links wie auch die beklagten Herzbeschwerden würden zu einer ausgeprägten Somatisierungsstörung passen. Aufgrund des Schwindels sollten d er Beschwer deführerin keine Tätigkeiten mit Absturzgefahr zugemutet werden. In körperlich leichte n bis punktuell mittelschwere n Tätigkeiten sei sie voll arbeitsfähig (S. 26 f. Ziff. 4.3.4-4.3.5, S. 37 Ziff. 6.2).
Aus oto-rhino-laryngologischer Sicht könne eine praktisch altersentsprechende Hörschwelle beidseits mit nur leichtgradiger Hochtonsenke rechts objektiviert werden. Es bestünden weder subjektiv noch objektiv auditive Einschrä nkungen. Hinsichtlich der peripher- vestibulären Funktionen seien die Befunde bei fehlen den pathologischen Nystagmen sowie symmetrischer kalorischer Erregbarkeit beidseits unauffällig . Eine retrocochleäre Pathologie habe bereits vorgängig mittels MRI des Neurocraniums ausgeschlossen werden können. Es liege dem nach eine Schwankschwindelsymptomatik bei unauf fälliger peripher- ves tibulärer Funktion vor. Sturzgefährdende Tätigkeiten seien nicht geeignet. An sonsten sei die Beschwerdeführerin in einer körperlich angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ( S. 30 Ziff. 4.4.4-4.4.5, S. 37 f. Ziff. 6.2).
In gynäkologischer Hinsicht sei festzuhalten, dass aufgrund der oberflächlichen und kleinvolumigen
Restendometriose
anlässlich der letzten Operation, der feh lenden Besserung der Beschwerden unmittelbar postoperativ, der letzten Bildge bung mittels MRI sowie dem fehlenden Ansprechen der hormonellen und schmerzinterventionellen Therapie eine gynäkologische Ursache der Beschwer den nicht gegeben sei . Insgesamt bestehe der Eindruck, dass psychische Prob leme einen gewichtigen Einfluss auf die Beschwerden ausüben würden . Aus gy näkologischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 35 Ziff. 4.5.4-4.5.5, S. 38 Ziff. 6.2).
Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwer - deführe rin
in körperlich schwere n Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % liege i n einer
angepassten körperlich mittelschwere n , wechselbelastenden Tätigkeit vor . In einer ange passten körperlich leichten Tätigkeit bestehe eine vollschichtig realisierbare 80%ige Arbeitsfähigkeit mit leicht erhöhtem Pausenbedarf . Dies gelte auc h für die angestammte Tätigkeit . Eine vorübergehende, maximal drei Monate dau ernde vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit habe nach der am 2 2. April 2013 durchgeführten Ablation und nach dem am 2 6. Februar 2014 erfolgten gynäkologischen Eingriff vorgelegen. Somit könne ab Ju l i 2013 res pektive ab Mai 2014 vom beschriebenen Arbeits- und Leistungsprofil ausge gangen werden (S. 38 Ziff. 6.2-6.3).
Für Haushalttätigkeiten
liege bei freier Zeit einteilung und in gewohnter Umgebung eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 10 % vor (S. 38 Ziff. 6.4). 3.13
Mit Stellungnahme vom 2 8. August 2015 empfahl Dr. med. L.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das Gutachten des K.___
abzustellen . Die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2013 in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig. Eine Verbesserung sei möglich (vgl. Urk. 7/78 S. 5 f.). 3.14
Dr. J.___
führte mit Schreiben vom 2 6. September 2015 ( Urk. 3/3) aus, dass die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vollständig er füllt seien. D ie Möglichkeiten der Lebensführung seien dramatisch ein ge schränk t . Der psychiatri sche K.___ -Gutachter dokumentiere zwar alle rele vanten Befunde. Die Gewichtung als Symptomausweitung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde dem Krankheitsbild jedoch nicht gerecht. Nicht nachvollziehbar sei überdies die Aussage , wonach eine Persönlichkei tsstörung durch eine volle mehrjährige Leistungsfähigkeit ausgeschlossen werde . Die Be schwerdeführerin weise genügend Befunde in der Anamnese und Symptomato logie auf, die zur Diagnosestellung einer Persönli chkeitsstörung benötigt wür den (S. 1 f.). 3.15
A m 9. November 2015 informierte
Dr. F.___
die Arbeitgeberin der Beschwerde führerin über die erneute Begutachtung ( Urk. 3/7). Dabei nannte er folgende Di agnosen (S. 1 f.): - chronische invalidisierende und therapierefraktäre Unterbauchbeschwer den links bei Endometriose und Status nach Endometriosesanierung im Dezember 2012 - WPW-Syndrom mit/bei: - Status nach Schmalkomplextachykardie, Vorhofflimmern und Breit - kom plextachykardie - Status nach Ablation der links lateralen akzessorischen Bahn sowie Isthmusablation , April 2012 - ä ngstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) kombiniert mit zwanghaften Persönlichkeitsstrukturen (ICD-10 F60.5) mit/bei: - Rückenschmerzen, Hyperalgesie und Schwindelzuständen - sozialem Rückzug - Verlust der Selbständigkeit - Angst - Migräne, anamnestisch - Status nach Zeckenbiss ohne Borreliose im Jahr 2000 mit Verdacht auf Fibromyalgie, anamnestisch - Untergewicht
Die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Schmerzproblematik im Unter bauch. Der Zustand sei besorgniserregend. Sie sei vollkommen von ihren Eltern abhängig. Eine Realisierung der Arbeitsfähigkeit dürfte sich als äusserst schwierig erweisen und sei kurz- oder mittelfristig nicht möglich . Der Gesund heitszustand sei stabil schlecht. Die bisherige Berentung sei beizubehalten (S. 3). Da chronische Schmerzstörungen von der Invalidenversicherung n un anders bewertet würden, sei eine Neubeurteilung des Falles zumindest in Erwägung zu ziehen (S. 4). 3.16
Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nahm mit Schreiben vom 3 0. Mai 2016 ( Urk. 3/4) Stellung zum K.___ -Gutachten. Dabei gab er an, dass er die Beschwerdeführerin mittels Akupunktur/ Traditioneller Chine sischer Medizin (TCM) behandle. Die Gutachter hätten die Befunde sowie die Anamnese umfänglich erfasst, wobei d iese bis auf wenige zeitliche U ngenauig keiten stimmen würden . Allerdings liege durch die Endometriose eindeutig ein somatisches Korrelat als Grunderkrankung vor. Erstaunlich sei, dass der begut achtende Psychiater die psychosomatische Komponente anerkenne, jedoch das Leidensbild in seiner ganzen Ausprägung nicht erfasse. A ngesichts der man nigfaltigen Abklärungen und dem Aufsuchen so vieler Spezialisten hätte ihm auffallen müssen, dass eine krankheitsrelevante Persönlichkeitsstörung zu grunde liege. Die gutachterliche Diagnose einer leichten Depression, welche letztlich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevant werde, sei falsch. Die Beurteilung des behandelnden Psychiaters sei mit Sicherheit höher zu werten und dessen Diagnose sei korrekt. Die Gutachter würden falsche Schlüsse ziehen. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 f.). 4. 4.1
Die medizinischen Akten lassen erkennen, dass die Beschwerdeführerin bereits zahlreiche somatische Abklärungen vorgenommen hat , diese jedoch ihre Be schwerden nicht v ollständig zu erklären vermögen und d ie behandelnden Ärzte deshalb schon früh eine psychosomatische Komponente fest stellten (vgl. etwa Urk. 7/ 16/2-4 S. 2; Urk. 7/21/1-6 S. 1 ff. Ziff. 1.1, Ziff. 1.4; Urk. 7/36 S. 1 f. Ziff. 1.1, Ziff. 1.4).
So konnte bisher aus rheumatologischer Sicht kein wesentlicher objektiver Be fund erhoben werden . D ie bildgebenden Befund e des Beckens und
der LWS waren unauffällig (vgl. Urk. 7/25/1-4). Auch anlässlich der ausführlichen rheu matologischen Begutachtung durch die Ärzte des K.___ fanden sich keine klini schen oder radiomorphologischen Hinweise für eine relevante Pathologie des Bewegungsapparates (vgl. Urk. 7/77/2-43 S. 20 f. Ziff. 4.2.2). Für e ine neurale Beteiligung der Becken- und Unterleibsschmerzen fand sich ebenfalls kein An haltspunkt . Eine Nervenläsion war nicht objektivierbar (vgl. Urk. 7/77/2-43 S. 26 Ziff. 4.3.4 ). Auch f ür den beklagten Schwindel konnte sowohl aus neurolo gischer als auch aus oto-rhino-laryngologischer Sicht weder durch die behan delnden Ärzte noch anlässlich der Begutachtung im K.___ ein ent - sprechendes somatisches Korrelat gefunden werden. Bei fehlenden patho - logischen Nystag men sowie beidseitiger symmetrischer kalorischer Erregbarkeit war eine unauf fällige peripher-vestibuläre Funktion zu verzeichnen .
E ine retro - cochleäre Pa thologie konnte bildgebend gleichfalls ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 7/16/1; Urk. 7/16/ 2-4 S. 2 ; Urk. 7/77/2-43 S. 26 f. Ziff. 4.3.4, S. 30 Ziff. 4.4.4 ).
Die Beschwerdeführerin leidet zwar an einem WPW-Syndrom, welches im Rah men der stationären Hospitalisation infolge eines Vorhofflimmerns/-flatterns mit Präexzitation festgestellt wurde (vgl. Urk. 7/11/17-19 S. 1). Seit der im April 2013 erfolgreich durchgeführten Ablation sind jedoch keine diesbezüglichen Beschwerden mehr aktenkundig und die daraufhin erfolgten kardiologischen Untersuchungen ergaben ebenfalls normale Werte (vgl. Urk. 7/9/13-15 S. 2 f.; Urk. 7/29/1-4 S. 1). Auch anlässlich der Begutachtung im K.___ gab die Be schwerdeführerin an, dass nach diesem Eingriff weder Herzrasen noch Herzpal pitationen oder Dyspnoen aufgetreten seien. Wie die Gutachter des K.___ zutref fend festhielten, liegen somit keine Hinweise auf ein Rezidiv des WPW-Syn droms oder auf ein Vorhofflimmern vor , womit dieser Diagnose nachvollziehbar keine wesentliche Relevanz beigemessen wurde (vgl. Urk. 7/77/2-43 S. 10 Ziff. 3.1.1, S. 13 Ziff. 3.6).
Auch ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin an einer Endometriose leidet, welche bisher zweimalig – im Dezember 2012 so wie Februar 2014 – operiert wurde (vgl. Urk. 7/11/24-25; Urk. 7/13; Urk. 7/21/10-11). D er gynäkologische Gutachter des K.___
kam
diesbezüglich je doch nachvollziehbar zum Schluss, dass die lediglich oberflächliche kleinvolu mige
Restendometriose nicht ursächlich für die Beschwerden der Beschwerde führerin sei (vgl. Urk. 7/77/2-43 S. 35 Ziff. 4.5.4). Dies steht überdies auch im Einklang mit der Beurteilung der diesbezüglich behandelnden Ärzte des B.___ , stuften diese die Endometriose doch selbst als Diag nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein und nahmen von einer wei teren Operation infolge der
ausgeprägten psychosomatischen Ü berlagerung Ab stand (vgl. Urk. 7/21/1-6 S. 1 Ziff. 1.1, S. 3 Ziff. 1.4 ). Von einer Verniedlichung kann demnach – entgegen der Ansicht der Besc hwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 12 Ziff. 19 ) – keine Rede sein.
Die aus somatischer Sicht erfolgte umfassende Begutachtung im K.___
erfüllt alle rechtsprechungsgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5), weshalb für die Beur teilung vollumfänglich darauf abgestellt werden kann . 4.2
Auch hinsichtlich des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin erweist sich das Gutachten des K.___ als beweiskräftig. Der psychiatrische Gutachter erklärte nach ausführlicher Befundaufnahme schlüssig und nachvollziehbar , weshalb
le diglich eine leichte depressive Episode als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit vorliege (vgl. Urk. 7/77/2-43 S. 16 f. Ziff. 4.1.2-4.1. 4 ).
Aufgrund der Schmerzproblematik diagnostizierte er eine Schmerzver - arbeitungs störung , mass dieser jedoch keine
Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit bei . Dabei handelt es sich auch lediglich um eine Verhaltensauf fälligkeit, nicht jedoch um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 1 9. August 2016 E. 4.3.4).
Der Um stand, dass der behandelnde Psychiater Dr. J.___ demgegenüber eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte, bei welcher ein andauern der, schwerer und quälender Schmerz verlangt wird (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 ), vermag für sich allein noch keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung aufkommen zu lassen. Anhaltspunkte, dass – wie von Dr. J.___ behauptet (vgl. Urk. 3/3 S. 1) - die anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde falsch gewichtet worden seien, ergeben sich nicht . Zumal eine psychiatrische Explora tion von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spiel raum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretatio nen möglich, zulässig und zu respektieren sin d, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urtei l des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Da der psychiatrische Gutachter des K.___ keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte, sondern lediglich eine Schmerzverarbeitungs störung, war – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 9-10) – auch keine Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren not wendig (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2009 vom 1 7. September 2009 E. 5) , womit f ür das aus diesem Grund event ualiter beantragte psychiatr i sche Gerichtsgutachten keine Veranlassung besteht .
Schliesslich konnte der psychiatrische Gutachter des K.___
im Gegensatz zu Dr. J.___ lediglich akzentuierte ängstlich-vermeidende, zwanghafte Persön lichkeitszüge, jedoch keine relevante Persönlichkeitsstörung feststellen. Zur ab weichenden Beurteilung durch Dr. J.___ nahm er ausführlich Stellung und wies insbesondere auf die vor der E rkrankung während mehreren Jahre n volle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hin (vgl. Urk. 7/77/2-43 S. 18 Ziff. 4.1 . 8). Zwar ist e ine Persönlichkeitsstörung meistens, aber nicht stets, mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leis tungsfähigkeit verbunden (vgl. die klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationale n Klas sifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Dil ling / Mombour /Schmidt, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S. 277). Erstaunlich ist dennoch , dass bis Juli 2013, als die Beschwerdeführerin bereits 47-jährig war, kein derartiges Verhaltensmuster festgestellt werden konnte. Aus der vom Gut achter erhobenen Anamnese sowie der übrigen Aktenlage erge ben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Erstmals im Bericht vom September 2015 beschrieb Dr. J.___ die Familienan amnese der Beschwerdeführerin etwas ausführlicher , wobei insbesondere auf eine überstarke Bindung zur Mutter hingewiesen wurde (vgl. Urk. 3/3 S. 2). Gewichtiger als die „richtige“ Diagnose ist jedoch , dass der Nachweis der Invalidität eine gesundheitlich bedingte erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung voraussetzt. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleic hermassen . Auch die Diagnose eine r Persönlich keitsstörung weist keine direkte Korrelation zu einer Arbeitsunfähigkeit auf (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 , 139 V 547 E. 9.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_813/2016 vom 1 0. März 2017 E. 4 ). Umso mehr, wenn wie vorliegend die Beschwerde führerin trotz der durch
Dr. J.___
diagnostizierten seit der Jugend bestehen den Persönlichkeitsstörung jahrelang beim selben Arbeitgeber erfolgreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Unter Beachtung der Divergenz von medi zinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es schliesslich nicht an gehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2009 vom 5. März 2009 E. 5.1). 4. 3
Soweit die Beschwerdeführerin die Mangelhaftigkeit des Gutachtens mit der fehlenden neuropsyc hologischen Abklärung begründet e (vgl. Urk. 1 S. 10 f.
Ziff. 16 ), vermag dies nicht zu überzeugen, ist es doch der Einschätzung der Gutachter überlassen, ob eine fachärztliche Teilbegutachtung angezeigt ist (Ur teil des Bundesgerichts 8C_567/2009 vom 1 7. September 2009 E. 4). Das von der Beschwerdeführerin hierzu zitierte
– vom hiesigen Gericht gefällte - Urteil kann überdies nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt verglichen werden. Da bei ging es um eine Rentenrevision, wobei die Rentenzusprache unter anderem gerade wegen neuropsychologischen Einschränkungen erfolgt war (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.01176 vom 2. September 2015 E. 6.2). 4. 4
Zwar entrichtet die zuständige Pensionskasse der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente, worauf diese beschwerdeweise auch hinwies (vgl. Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 21 ; Urk. 7/47). Diese Zusprache erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die Begutachtung durch Dr. F.___ , wobei sich dieser – indem er auch psy chiatrische Diagnosen stellte – ausserhalb seines Fachgebiets der Allgemeinen Inneren Medizin bewegte. Über einen Facharzttitel der
Psychiatrie und Psycho therapie
verfügt er dagegen nicht . Dies wäre jedoch für eine verlässlich e Beur teilung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin unabdingbar (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 v om 1 6. Februar 2011 E. 4.4.2) z umal seine m Bericht auch lediglich eine internisti sche, jedoch keine psychopathologische Befundaufnahme z u entnehmen ist, womit die von ihm gestellten psychiatrischen Diagnosen auch nic ht nachvoll zogen werden können (vgl. Urk. 3/7). Dasselbe gilt auch für die durch den In ternisten Dr. M.___ vorgenommene Einschätzung (vgl. Urk. 3/4) . 4. 5
Nach dem Gesagten ist dem K.___ -Gutachten folgend somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar in einer körperlich schweren Tätigkeit nicht mehr ar beitsfähig ist und auch in einer mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliegt. In der bisherigen sowie jegli cher
anderen angepassten
körperlich leichten Tätigkeit
gilt sie dagegen als zu 80 % arbeitsfähig , wobei die quantitative Einschränkung aufgrund der diagnos tizierten leichten depressiven Episode
attestiert wurde . Obwohl sich am Ergebnis dadurch nichts ändert, ist dennoch darauf hinzuweisen, dass dieser rechtspre chungsgemäss keine invalidisierende Wirkung zu kommt ( vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1), womit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist . D as Wartejahr (vorstehend E. 1.2) kann folglich nicht eröffnet werden, w eshalb der Beschwerdeführerin auch kein Rentenanspruch zusteht.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden B eschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Riedener - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans