Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1959 und zuletzt tätig als Y.___ -Angestellte in einem Pensum von 65.48 %, meldete sich am 1 1. April 2012 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Schlaganfall am 1 4. Februar 2012 bei der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und klärte die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Haushaltsab klärungsbericht vom 2 2. Mai 2013, Urk. 9/52). Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Februar 2013 eine Dreiviertels rente und ab dem 1. September 2013 eine halbe Rente zu (Urk. 9/66). Nachdem die Versicherte sich hiergegen vernehmen
liess (Urk. 9/65 und Urk. 9/68), hob die IV-Stelle die Verfügung vom 5. Mai 2014 wiedererwägungsweise auf, da weitere medizinische Abklärungen angezeigt seien (Verfügung vom 1 6. Juli 2014, Urk. 9/74).
Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen und holte das polydis zi plinäre Gutachten des Z.___ Begutachtung (folgend: Z.___), vom 7. April 2015 ein (Urk. 9/96). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 1 8. November 2015, Urk. 9/106; Einwand vom 2 9. Januar
2016, Urk. 9/113) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfü gung vom 2 7. April 2016 ab dem 1. Februar 2013 eine Dreivierte l srente und ab dem 1. September 2013 eine halbe Invalidenrente zu. Ab dem 1. Dezember 2014 bestehe kein Anspruc h auf eine Invalidenrente mehr (Urk. 2/1-2). 2.
Hie rgegen erhob die Versicherte am
1. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihr ab Februar 2013
eine unbefristete, ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1; ergänzende Beschwer de schrift vom 6. Juni 2016, Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-120), was der Beschwerdeführerin am 3 0. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle weiterhin in einem Pensum von 65 % ihrer Arbeitstätigkeit nachgehen würde. Im Haushalt sei sie zu 11.75 % eingeschränkt. Gestützt auf die ärztliche Einschätzung sei der Beschwerdeführerin keine Arbeitstätigkeit zu mutbar gewesen bis zum 2 3. Juni 2013, womit ab Ablauf des Wartejahres im Februar 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestanden habe.
Der Gesundheitszustand habe schrittweise verbessert und die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden können, so dass ab dem 2 4. Juni 2013 die Arbeit während einer Stunde täglich wieder habe aufgenommen werden können. Entsprechend resul tiere ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 56 %, woraus zusammen mit dem Haushaltsbereich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 60 % resultiere.
Ab dem 1. September 2013 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 77 % ausgewiesen gewesen, woraus ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich in Höhe von 50 % und ein Gesamtinvaliditätsgrad von 54 % resultiere, womit ab September 2013 noch ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe.
Ab dem 1. Dezember 2014 sei eine Arbeitsfähigkeit von 30 % ausgewiesen, woraus ein Gesamtinvaliditätsgrad von 39 % resultiere, womit ab Dezember 2014 kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe. 1.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1, Urk. 5), dass die Berechnung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Me tho d e diskriminierend sei und Art. 8 i.V.m . Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletze.
Des Weiteren sei die Haushaltsabklärung, nach welcher sie im Haushaltsbereich lediglich zu 11.75 % eingeschränkt sein soll, nicht plausibel. Sie benötige viel mehr Zeit und müsse einzelne Arbeiten in mehreren Etappen erledigen, so dass über den Tag nicht genügend Zeit bleibe, um sämtliche anfallenden Arbeiten zu erledigen. Insbesondere seien auch grössere Reinigungsarbeiten in der Küche nicht mehr möglich aufgrund der Beschwerden im linken Arm. Im Bereich der Ernährung sei mindestens eine Einschränkung von 25 % anzunehmen. Das vom Sohn geleistete gehe weit über die Schadenminderungspflicht hinaus, womit im Bereich Einkauf und Besorgungen eine Einschränkung von 50 % anzunehmen sei und auch im Bereich Wäsche und Kleiderpflege sei eine Einschränkung von mindestens 25 % anzunehmen, womit die Einschränkung im Aufgabenbereich mindestens 26.25 % betrage.
Des Weiteren werde der Einkommensvergleich für die Phase ab Dezember 2014 gerügt. Insbesondere sei die Nominallohnentwicklung vorzunehmen und die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit beziehe sich klarerweise auf eine 40-Stunden- und nicht eine 42-Stunden-Woche. Das Invalideneinkommen sei entsprechend zu berechnen, womit ein Teilinvaliditätsgrad von 56 % im Erwer bs bereich resultiere. Damit habe sie selbst unter Berücksichtigung der gemischten Methode einen Rentenanspruch auch über Dezember 2014 hinaus. Die Ableh nung eines unbefristeten Rentenanspruches sei auch stossend, wenn man sich vor Augen führe, dass ihr vom Arbeitgeber per 1. März 2014 ein neuer Arbeits vertrag über einen Beschäftigungsgrad von 28 % ausgestellt worden sei. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Ge samt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialver siche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.5
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Ma ss gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilf losig keit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeig nete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschrän kung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. Septem ber 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichts winkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behin derung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärzt lichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Ein schränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom
28. Mai
2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November
2010 E. 7.2 und 9C_631 /2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. April 2016 (Urk. 2 /1-2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 7. April
2015 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Be schwerde führerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 9/96/5 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
Die begutachtenden Ärzte hielten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/ 96/25 f.): - Status nach ischämischem Schlaganfall im Mediastromgebiet links am 14.02 . 2012 - MRI Schädel 16.02.12: frische Ischämie im Gyrus frontalis
medius, Gyrus postcentralis, insulär und operkulär links - Status nach i.v.- Thrombolyse mit 55mg Actilyse
- Status nach ischämischem Schlaganfall im Mediastromgebiet rechts am 07.02.2013 - MRI Schädel 08 . 02.13: frischer Infarkt rechts im Gyrus frontalis
medius, Gyrus subcentralis, Gyrus subcentralis, Gyrus temporali s
superior, Gyru s submarginalis, des Lobulus parietalis inferior und im proximalen Anteil der Insula
- Mittelschwere neurokognitive Störung im Rahmen Diagnose 1 + 2 - Organische Fatig ue-Symptomatik im Rahmen Diagnose 1 + 2 - Belastungsabhängige Schmerzen des linken Armes mit/bei: - klinisch: a.e . neuropathischen Charakters - Ätiologie: differ entialdiagnostisch im Rahmen Diagnose 2, zervikales radikuläres Reizsyndrom - Leichte de pressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD -10 F 32.1) in Kombination mit p ostischämischer Fatique
- auf dem Boden einer Anpassungsstörung nach zweimaligem is chämischem Schlaganfall mit Verdacht auf organische Beteiligung durch Ischämie - mit zwei früheren depressiven Episoden, jeweils nach Anpassungsstörung - bestehend seit 2012
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie Störungen durch Tabak (ICD-10 F17.8).
Im Rahmen eines ischämischen Schlaganfalls im Mediastromgebiet links am 1 4. Februar
2012 sei es zu einer sensorisch betonten Aphasie und einem dis kreten faziobrachialen
Hemisyndrom rechts gekommen, diese Symptomatik habe sich erfreulicherweise vollständig zurück gebildet . Im Rahmen eines erneuten ischämischen Schlaganfalles im M ediastromgebiet rechts am 7. Februar 2013 seien eine Geschmacksstörung, ein linksseitiger Hemineglect und ein bein be tontes sensomotorisches Hemisyndrom links auf getreten . Auch diese n eurolo gischen Defizite hätten sich erfreulicherweise vollständig zurück gebildet . Als Folgen d er beiden Schlaganfälle bestünden jedoch einerseits mittelschwere neu ro kognitive Störungen, anderersei ts eine organisch bedingte Fatig ue-S ympto ma tik. Nach dem ersten Schlaganfall seien aktenanamnestisch zunächst mittel schwere bis schwere neurokognitive Defizite beschrieben worden (Austrittsbe richt A.___ vom 15.02.12), welche sich deutlich gebessert hätten und im Austrittsbericht d er B.___ vom 2 1. Mai 20 12 nur noch als diskret beschrieben worden seien . Im Rahmen de s zweiten Schlagan falles scheine es zu einer Progredienz der kognitiven Defizite gekomme n zu sein. Im Vordergrund stünden aktuell Störungen im Bereich der Aufmerk sam keit, des Lernens und des Gedächtnisses sowie eine psychomotorisc he Verlang sa mung, insgesamt seien die neur okognitiven Defizite als mittel schwer einzu ordnen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
sei dadurch auch bei Beru fen mit geringen kognitiven Anforderungen
beeinträchtigt. Die neurokognitiven Defizite w ürden durch die Fatigue-Symptomatik noch überlagert. Diese sei bereits nach dem ersten Schlaganfall aufgetreten und klar organisch begründet, d.h. Folge des Schlaganfalles. Des Weiteren bestehe aktuell aus psychiatrischer Sicht eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom au f dem Boden einer Anpassungsstöru ng (d.h. nach Schlaganf all), wobei der Verdacht bestehe, dass die depressive Symptomatik organisch durch die ischämischen Schlag anfälle mitbedingt sei . Eine Behandlung der depressiven Symptomatik habe bis anhin nicht statt gefunden. Die Diagnose eines s chädlichen Alkoholkonsums habe aus suchtmedizinischer Sicht aktuell nicht gestellt werden können und best ehe anamnestisch auch in der Vergangenheit nich t, die ICD-10 Kriterien diesbezüglich
würden nicht erfüllt. Die von der Beschwerdeführerin beklagten belastungsabhängig en Schmerzen im linken Arm hätten einen neuropath ischen Charakter. Da diese S chmerzen unmittelbar nach dem zweiten Schlaganfall auf ge treten seien, sei eine zentrale Genese naheliegend, wobei differ ential diag nostisch auch ein zerv ikales rad ikuläres Reizsyndrom möglich sei . Die Ursache der r ezidivierenden Schlaganfälle sei bis anhin unklar. Es hätten weder eine kardiale Ursache (unauffälliges Holter-EKG, unauffällige transthorakale Echo kardiographie 02/12) noch eine Stenose im Bereich der hirnversorgenden Ge fässe gefunden werden können. Auch bestehe weder eine Hyperl ipidämie, noch eine arterielle Hypertonie oder ein Diabetes mellitus als prädisponierende Fakto ren. Einziger k ardiovaskulärer Risikofaktor sei ein bis anhin bestehender Niko tin a busus (Urk. 9/96/27 f.).
In ihrer angestammten Tätigkeit bei der Y.___ (Sortieren von
Post, Auspacken von Kisten) bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 30
% bei einer Arbeitspräsenz von 50 % . Die Einschränkung der Arbeitsfähig keit sei dabei einerseits auf die mittelschweren neurokogniti ven Fähigkeiten mit v.a. verminderter Aufmerksamkeit, Konz entrationsstörungen und Verlang sa mung zurüc kzuführen. Andererseits schränke die erhöhte Ermüdbarkeit die Arbeits fähig keit ein (Urk. 9/96/28).
Auch in j eder anderen körperlich l eichten Verweistätigkeit bestehe auf Grund der mittelschweren neurokognitiven De fizite und der organischen Fatig ue eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bei einer Arbeitspräsenz von 50 % . Im Ra hmen einer Verweistätigkeit seien Tätigkeiten de nkbar, bei denen die Arbeitsabläufe ein fach und strukturiert seien . Die einzelnen Arb eitsschritte sollten seriell erl edigt werden können. Auch sollten der Beschwerdeführerin auf Grund der erhöhten Ermüd barkeit Möglichkeiten für Pausen gegeben werden. Parallele Arbeitsschritte sollten ebenso wie Arbeiten unter hohem Zeitdruck vermieden werden. Ebenso sollten Arbeiten an gefährlich en Maschinen, unregelmässige Ar beitszeiten, Schicht- und Nachtarbeit sowie das Führen von Fahrzeugen vermieden werden. Auf Grund der a.e . neuropathisch anmutenden Schmerzen am rechten Arm seien Tätigkeiten, die m it Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5kg ver bunden seien, nicht möglich (Urk. 9/96/28).
Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 70 % best ehe mindestens seit dem Zeit punkt der Exploration (12/2014). Nach dem ersten is chämischen Schlaganfall am 1 4. Februar 2012 habe eine Arbeitsunfähigkeit zunächst von 100 % bestan den . Ab Mai 2012 habe die Beschwerdeführerin wieder mit Arbeitsversuchen begonnen und habe die Arbeitsfähigkeit ab Juli 2012 bis drei Stunden täglich erhöhen können . Eine w eitere Steigerung der Arbeitsfä higkeit sei nicht möglich gewesen, was aus neuropsycholog ischer Sicht nachvollziehbar sei . Na ch dem zweiten ischämischen Schlaganfall am 7. Februar 2013 habe zunächst erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden . Im Rahmen erneuter Arbeits ver suche habe die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bei der Y.___ wieder aufneh men können, wobei die Arbe itszeit langsam gesteigert worden sei und die Arbeits fähigkeit langsam zugenommen habe . Ein genauerer Verlauf der Zunah me der Arbeitsfähigkeit sei retrospektiv nicht möglich (Urk. 9/96/28). 4. 4.1
Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ist plausibel, dass die Beschwerde füh rerin heute im Gesundheitsfalle
im gewohnten Pensum von 65.48 % erwerbs tätig und zu 34.52 %
im Haushalt tätig wäre (Arbeitgeberfragebogen vom 2. August
2012, Urk. 9/20/10; Urk. 1 S.
4), womit zur Bestimmung des Invalidi täts grades grundsätzlich die gemischte Methode heranzuziehen ist (vgl. E. 2.3).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die gemischte Methode vor liegend nicht zur Anwendung gelangen könne, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (EGMR) festgehalten habe, dass diese Art. 8 i.V.m . Art. 14 EMRK verletze. Dem ist entgegenzuhalten, dass das EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter der geltenden Rechtslage nichts daran ände rt, dass die gemischte Methode in Fällen der erstmalige n
Rentenzusprache an eine während des ganzen massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich zu qualifizie rende versicherte Person anwendbar ist (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Die Rüge der Beschwerdeführerin schlägt damit fehl.
Entsprechend ist die Einschränkung im Erwerbs- und Haushaltsbereich festzu setzen und der Gesamtinvaliditätsgrad anhand der gemischten Methode zu be stimmen . 4.2
D as polydisziplinäre Gutachten des Z.___
vom 7. April 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen (vgl. E.
2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch die Gutachter und wurde in Ke nntnis der relevanten Vorakten
abgegeben. Es würdigt die vorha ndenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüss ig. Dies blieb auch seitens der Beschwerdeführerin unbestritten (Urk. 1 S. 4).
Entsprechend ist gestützt auf das Z.___ -Gutachten erstellt, dass die Beschwer deführerin in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ab dem 1 4. Februar 2012 vollumfänglich arbeitsunfähig war . Ab Mai 2012 bestand eine Arbeitsfähigkeit von 3 Stunden täglich bis zum zweiten Schlaganfall am 7. Februar
2013, wonach wiederum eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit be stand. Ab Dezember 2014 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (vgl. E. 3.2). 4.3 4. 3 .1
Im Haushaltsabklärungsbericht wurde festgehalten, dass die Beschwerdefüh r erin zu 11.75 % eingeschränkt sei (Urk. 9/52). Der Bericht wurde von einer quali fizierten Abklärungsperson
in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträch tigungen und Behinderungen verfasst . Die Angaben der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und d er Berichtstext ist plausibel, begründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und steht in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben (vgl. Urk. 9/52). 4.3 .2
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leis tungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leis tungs ansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Ver sicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haus haltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrich tet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invalidi täts be messung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familien ange hörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicher weise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familien ange hörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familienge mein schaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleich sam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Aus führung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haus halt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbs bereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 4.3.3
Die Beschwerdeführerin brachte in Bezug auf den Haushaltsabklärungsbericht vor, dass die Arbeiten in den Bereichen Reinigungsarbeiten in der Kü che, Woh nungspflege, Einkauf sowie Wäsche und Kleiderpflege jeweils in Etappen aus geführt werden müssten und sie jeweils Pausen einschalten müsse, so dass nicht genügend Zeit bleibe, alle Arbeiten zu erledigen. Auch seien in der Küche weiterhin grössere Reinigungsarbeiten zu erledigen, welche sie nicht mehr durch führen könne. Sie könne auch die Haltbarkeit der Produkte nicht mehr korrekt einordnen und den Vorrat kontrollieren. Entsprechend sei im Bereich Ernährung mindestens eine 25 % ige Einschränkung anzunehmen (Urk. 1 S.
5 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsab klä rung zum Bereich Ernährung selbst ausführte, dass sie jeweils direkt wieder putze, damit es gründliche Tätigkeiten nicht mehr zu erledigen gebe (Urk. 9/ 52/5). Dass sie die Haltbarkeit nicht mehr einschätzen könnte, geht aus dem Haus haltabklärungsbericht nicht hervor, allerdings wäre es dem Sohn im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht ebenfalls zumutbar, dies für seine Mutter zu übernehmen. Die attestierte Einschränkung von 15 % im Bereich Ernährung ist damit nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die Mithilfe des Sohnes im Bereich Ein kauf und weitere Besorgungen weit über das ihm Z umutbare hinaus gehe . Er erledige die Korrespondenz und erläutere ihr den Inhalt v on an sie gerichteten Schreiben. Entsprechend sei im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen von einer Einschränkung von 50 % auszugehen (Urk. 1 S.
7). Im Haushaltsab klä rungs bericht gab die Beschwerdeführerin jedoch noch zu Protokoll, dass sie administrative Angelegenheiten verrichten könne. Bei Korrespondenz helfe je weils ihr Sohn, weil sie nicht mehr gut schreiben könne, und aufgrund der ein ge schränkten Konzentration (Urk. 9/52/5). Dass der Sohn die Grosseinkäufe über nimmt und ihr bei der Korrespondenz hilft, entspricht dem üblichen Um fang der Mithilfe von Familienangehörigen und ist ihm im Rahmen der Schadenminde rungspflicht zuzumuten. Entsprechend ist keine Einschränkung in diesem Bereic h anzunehmen.
Auch im Bereich der Wäsche und Kleiderpflege ist es plausibel, dass keine Ein schränkung angerechnet wird, da es dem Sohn durchaus zuzumuten wäre, seine eigene Wäsche selbst zu erledigen
- inwieweit sie nicht in der Lage sein sollte, ihre eigene Wäsche zu erledigen, ist nicht ersichtlich. 4. 3 .4
Damit ist d er Haushaltsabklärungsbericht vollumfänglich beweiskräftig und es ist von einem Teilinvalidiätsgrad im Haushaltsbereich in Höhe von 11.75 % aus zugehen (Urk. 9/52/7).
5. Festzusetzen bleibt der Gesamtinvaliditätsgrad nach der gemischten Methode (vgl. E. 2.3) . 5.1
Der Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich beträgt 11.75 %, w eshalb der gewichtete Teilinvaliditätsgrad 4.05 % beträgt (11.75 % x 34.52 %
= 4.05 %). 5.2
Strittig und zu prüfen bleibt der jeweilige Teilinva liditätsgrad im Erwerbsbereich bzw. die jeweiligen Gesamtinvaliditätsgrade. 5.2.1
Die Beschwerdeführerin ist gesundheitlich eingeschränkt seit dem ersten Schlag anfall am 1 4. Februar 2012, w eshalb der Rentenbeginn auf Februar 2013 festzu setzen ist (vgl. E. 2.2).
Vor dem ersten Schlaganfall war die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 65.48 % tätig (Arbeitgeberfragebogen vom
2. August 2012, Urk. 9/20/10), war danach bis Mai zu 100 % arbeitsunfähig, arbeitete ab Mai zu einem Pensum von 20 % der bisherigen Arbeitsleistung und ab November 2012 wieder drei Stunden täglich, d.h. zu 54,54 % der bisherigen Arbeitsleistung (15 h / 27,5 h). Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit betrug im Wartejahr damit rund 74 % ([2,5 Monate x 100 % + 6 Monate x 80 % + 3,5 Monate x 45,45 %] : 12 Monate), weshalb die Beschwerdeführerin ab Februar 2013 aufgrund ihres zweiten Schlaganfalls am 7. Februar 2013 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat, was unbestritten geblieben ist. 5.2. 2
Ab dem 2 4. Juni 2013 arbeitete die Beschwerdeführerin wiederum an vier Tagen die Woche jeweils eine Stunde täglich (Urk. 9/31/5; Urk. 2). Bezogen auf das Pensum im Gesundheitsfall in Höhe von 65.48 %, bzw. 27.5 Stunden pro Woche resultiert daraus ein Teilinvaliditätsgrad von 85.45 % (27.5 h - 4 h = 23.5 h; 23.5 : 27.5 = 85.45 %). Der Gesamtinvaliditätsgrad ist damit in Höhe von 60 % festzusetzen (65.48 % x 85.45 % + 4.05 % = 60 %), womit die Beschwerde füh rerin ab dem 1. Oktober 2013 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat (eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, nachdem sie drei Monate ununterbrochen angedauert hat, Art. 88a Abs. 1 IVV).
5.2.3
Ab dem 1. September 2013 war die Beschwerdeführerin bezogen auf ihr angestammtes Pensum zu 77 %, ab dem 1. Oktober zu 74 % und ab dem 1. November 2013 zu 72 % eingeschränkt (vgl. Urk. 2; Urk. 9/39; Urk. 9/103/6). Daraus resultieren folgende Teilinvaliditätsgrade im Erwerbsbereich: - ab September 2013 = 50.42 % (77 % x 65.48 %) - ab Oktober 2013 = 48.46 %
(74 % x 65.48 %) - ab November 2013 = 47.15 %
(72 % x 65.48 %)
Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 4.05 % resul tiert entsprechend jeweils ein Invaliditätsgrad von üb er 50 %, womit die Be schwer de führerin ab dem 1. Dezember 2013 (1. September 2013 zzgl. 3 Monate; Art. 88a Abs. 1 IVV) noch Anspruch auf eine halbe Rente hat. 5.2.4
Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin ab Dezember 2014 eine 30%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100 % Pensum (vgl. E. 3.2). Dies entspricht einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 54.18 % (65.48 %
- 30 % = 35.48 %; 35.48 % : 65.48 % = 54.18 %). Gewichtet resultiert daraus ein anre chen barer Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 35.48 % (54.18 % x 65.48 %). Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich in Höhe von 4.05 % resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 39.53 %, d.h. aufgerundet 40 %. Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf eine unbefristete Viertels rente ab dem 1. April 2015 (Gutachtenszeitpunkt 9./10.12.2014 zzgl. 3 Monate).
Offen bleiben kann daher, ob die Gutachter die 30%ige Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine 40-Stunden-Woche attestierten bzw. ob das heute tatsächlich ausge übte Pensum von 28 % zu berücksichtigen wäre, da di es im Resultat nichts am Anspruch der Beschwerdeführerin auf die zugesprochenen Renten ändern würde . 5.3
Zusammengefasst h at die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2013, auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Oktober 2013, auf eine halbe Rente ab dem 1. Dezember 2013 und auf eine unbefristete Viertels rente ab dem 1. April 201 5. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend auf zu heben und die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6.
6.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2
Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen dann eine unge kürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitig keiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die bean tragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird. Dahinter steht die Überlegung, dass eine „ Überklagung “ eine Reduktion de r Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Ein fluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 mit weiteren Hinweisen). Die dur ch Rechtsanwalt Michael Grimmer vertretene Beschwerdeführer in hat somit Anspruch auf eine unge kürzte Parteientschädigung.
Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzu lege n und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. April 2016 aufgehoben, und es wird festgeste llt, dass die Beschwerdeführer in
- ab dem 1. Februar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente, - ab dem 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, - ab dem 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine halbe Rente und - ab dem 1. April 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1959 und zuletzt tätig als Y.___ -Angestellte in einem Pensum von 65.48 %, meldete sich am 1 1. April 2012 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Schlaganfall am 1 4. Februar 2012 bei der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und klärte die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Haushaltsab klärungsbericht vom 2 2. Mai 2013, Urk. 9/52). Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Februar 2013 eine Dreiviertels rente und ab dem 1. September 2013 eine halbe Rente zu (Urk. 9/66). Nachdem die Versicherte sich hiergegen vernehmen
liess (Urk. 9/65 und Urk. 9/68), hob die IV-Stelle die Verfügung vom 5. Mai 2014 wiedererwägungsweise auf, da weitere medizinische Abklärungen angezeigt seien (Verfügung vom 1 6. Juli 2014, Urk. 9/74).
Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen und holte das polydis zi plinäre Gutachten des Z.___ Begutachtung (folgend: Z.___), vom 7. April 2015 ein (Urk. 9/96). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 1 8. November 2015, Urk. 9/106; Einwand vom 2 9. Januar
2016, Urk. 9/113) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfü gung vom 2 7. April 2016 ab dem 1. Februar 2013 eine Dreivierte l srente und ab dem 1. September 2013 eine halbe Invalidenrente zu. Ab dem 1. Dezember 2014 bestehe kein Anspruc h auf eine Invalidenrente mehr (Urk. 2/1-2).
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle weiterhin in einem Pensum von 65 % ihrer Arbeitstätigkeit nachgehen würde. Im Haushalt sei sie zu 11.75 % eingeschränkt. Gestützt auf die ärztliche Einschätzung sei der Beschwerdeführerin keine Arbeitstätigkeit zu mutbar gewesen bis zum 2 3. Juni 2013, womit ab Ablauf des Wartejahres im Februar 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestanden habe.
Der Gesundheitszustand habe schrittweise verbessert und die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden können, so dass ab dem 2 4. Juni 2013 die Arbeit während einer Stunde täglich wieder habe aufgenommen werden können. Entsprechend resul tiere ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 56 %, woraus zusammen mit dem Haushaltsbereich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 60 % resultiere.
Ab dem 1. September 2013 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 77 % ausgewiesen gewesen, woraus ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich in Höhe von 50 % und ein Gesamtinvaliditätsgrad von 54 % resultiere, womit ab September 2013 noch ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe.
Ab dem 1. Dezember 2014 sei eine Arbeitsfähigkeit von 30 % ausgewiesen, woraus ein Gesamtinvaliditätsgrad von 39 % resultiere, womit ab Dezember 2014 kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1, Urk.
E. 2 Hie rgegen erhob die Versicherte am
1. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihr ab Februar 2013
eine unbefristete, ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1; ergänzende Beschwer de schrift vom 6. Juni 2016, Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-120), was der Beschwerdeführerin am 3 0. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 2.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Ge samt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behin derung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärzt lichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Ein schränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom
28. Mai
2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November
2010 E. 7.2 und 9C_631 /2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 3.
E. 2.4 ). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch die Gutachter und wurde in Ke nntnis der relevanten Vorakten
abgegeben. Es würdigt die vorha ndenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüss ig. Dies blieb auch seitens der Beschwerdeführerin unbestritten (Urk. 1 S. 4).
Entsprechend ist gestützt auf das Z.___ -Gutachten erstellt, dass die Beschwer deführerin in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ab dem 1 4. Februar 2012 vollumfänglich arbeitsunfähig war . Ab Mai 2012 bestand eine Arbeitsfähigkeit von 3 Stunden täglich bis zum zweiten Schlaganfall am 7. Februar
2013, wonach wiederum eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit be stand. Ab Dezember 2014 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (vgl. E. 3.2). 4.3 4. 3 .1
Im Haushaltsabklärungsbericht wurde festgehalten, dass die Beschwerdefüh r erin zu 11.75 % eingeschränkt sei (Urk. 9/52). Der Bericht wurde von einer quali fizierten Abklärungsperson
in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträch tigungen und Behinderungen verfasst . Die Angaben der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und d er Berichtstext ist plausibel, begründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und steht in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben (vgl. Urk. 9/52). 4.3 .2
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leis tungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leis tungs ansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Ver sicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haus haltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrich tet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invalidi täts be messung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familien ange hörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicher weise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familien ange hörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familienge mein schaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleich sam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Aus führung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haus halt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbs bereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 4.3.3
Die Beschwerdeführerin brachte in Bezug auf den Haushaltsabklärungsbericht vor, dass die Arbeiten in den Bereichen Reinigungsarbeiten in der Kü che, Woh nungspflege, Einkauf sowie Wäsche und Kleiderpflege jeweils in Etappen aus geführt werden müssten und sie jeweils Pausen einschalten müsse, so dass nicht genügend Zeit bleibe, alle Arbeiten zu erledigen. Auch seien in der Küche weiterhin grössere Reinigungsarbeiten zu erledigen, welche sie nicht mehr durch führen könne. Sie könne auch die Haltbarkeit der Produkte nicht mehr korrekt einordnen und den Vorrat kontrollieren. Entsprechend sei im Bereich Ernährung mindestens eine 25 % ige Einschränkung anzunehmen (Urk. 1 S.
5 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsab klä rung zum Bereich Ernährung selbst ausführte, dass sie jeweils direkt wieder putze, damit es gründliche Tätigkeiten nicht mehr zu erledigen gebe (Urk. 9/ 52/5). Dass sie die Haltbarkeit nicht mehr einschätzen könnte, geht aus dem Haus haltabklärungsbericht nicht hervor, allerdings wäre es dem Sohn im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht ebenfalls zumutbar, dies für seine Mutter zu übernehmen. Die attestierte Einschränkung von 15 % im Bereich Ernährung ist damit nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die Mithilfe des Sohnes im Bereich Ein kauf und weitere Besorgungen weit über das ihm Z umutbare hinaus gehe . Er erledige die Korrespondenz und erläutere ihr den Inhalt v on an sie gerichteten Schreiben. Entsprechend sei im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen von einer Einschränkung von 50 % auszugehen (Urk. 1 S.
7). Im Haushaltsab klä rungs bericht gab die Beschwerdeführerin jedoch noch zu Protokoll, dass sie administrative Angelegenheiten verrichten könne. Bei Korrespondenz helfe je weils ihr Sohn, weil sie nicht mehr gut schreiben könne, und aufgrund der ein ge schränkten Konzentration (Urk. 9/52/5). Dass der Sohn die Grosseinkäufe über nimmt und ihr bei der Korrespondenz hilft, entspricht dem üblichen Um fang der Mithilfe von Familienangehörigen und ist ihm im Rahmen der Schadenminde rungspflicht zuzumuten. Entsprechend ist keine Einschränkung in diesem Bereic h anzunehmen.
Auch im Bereich der Wäsche und Kleiderpflege ist es plausibel, dass keine Ein schränkung angerechnet wird, da es dem Sohn durchaus zuzumuten wäre, seine eigene Wäsche selbst zu erledigen
- inwieweit sie nicht in der Lage sein sollte, ihre eigene Wäsche zu erledigen, ist nicht ersichtlich. 4. 3 .4
Damit ist d er Haushaltsabklärungsbericht vollumfänglich beweiskräftig und es ist von einem Teilinvalidiätsgrad im Haushaltsbereich in Höhe von 11.75 % aus zugehen (Urk. 9/52/7).
5. Festzusetzen bleibt der Gesamtinvaliditätsgrad nach der gemischten Methode (vgl. E. 2.3) .
E. 2.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Ma ss gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilf losig keit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeig nete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschrän kung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. Septem ber 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichts winkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. April 2016 (Urk. 2 /1-2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 7. April
2015 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Be schwerde führerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 9/96/5 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
E. 3.2 Die begutachtenden Ärzte hielten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/ 96/25 f.): - Status nach ischämischem Schlaganfall im Mediastromgebiet links am 14.02 . 2012 - MRI Schädel 16.02.12: frische Ischämie im Gyrus frontalis
medius, Gyrus postcentralis, insulär und operkulär links - Status nach i.v.- Thrombolyse mit 55mg Actilyse
- Status nach ischämischem Schlaganfall im Mediastromgebiet rechts am 07.02.2013 - MRI Schädel 08 . 02.13: frischer Infarkt rechts im Gyrus frontalis
medius, Gyrus subcentralis, Gyrus subcentralis, Gyrus temporali s
superior, Gyru s submarginalis, des Lobulus parietalis inferior und im proximalen Anteil der Insula
- Mittelschwere neurokognitive Störung im Rahmen Diagnose 1 + 2 - Organische Fatig ue-Symptomatik im Rahmen Diagnose 1 + 2 - Belastungsabhängige Schmerzen des linken Armes mit/bei: - klinisch: a.e . neuropathischen Charakters - Ätiologie: differ entialdiagnostisch im Rahmen Diagnose 2, zervikales radikuläres Reizsyndrom - Leichte de pressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD -10 F 32.1) in Kombination mit p ostischämischer Fatique
- auf dem Boden einer Anpassungsstörung nach zweimaligem is chämischem Schlaganfall mit Verdacht auf organische Beteiligung durch Ischämie - mit zwei früheren depressiven Episoden, jeweils nach Anpassungsstörung - bestehend seit 2012
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie Störungen durch Tabak (ICD-10 F17.8).
Im Rahmen eines ischämischen Schlaganfalls im Mediastromgebiet links am 1 4. Februar
2012 sei es zu einer sensorisch betonten Aphasie und einem dis kreten faziobrachialen
Hemisyndrom rechts gekommen, diese Symptomatik habe sich erfreulicherweise vollständig zurück gebildet . Im Rahmen eines erneuten ischämischen Schlaganfalles im M ediastromgebiet rechts am 7. Februar 2013 seien eine Geschmacksstörung, ein linksseitiger Hemineglect und ein bein be tontes sensomotorisches Hemisyndrom links auf getreten . Auch diese n eurolo gischen Defizite hätten sich erfreulicherweise vollständig zurück gebildet . Als Folgen d er beiden Schlaganfälle bestünden jedoch einerseits mittelschwere neu ro kognitive Störungen, anderersei ts eine organisch bedingte Fatig ue-S ympto ma tik. Nach dem ersten Schlaganfall seien aktenanamnestisch zunächst mittel schwere bis schwere neurokognitive Defizite beschrieben worden (Austrittsbe richt A.___ vom 15.02.12), welche sich deutlich gebessert hätten und im Austrittsbericht d er B.___ vom 2 1. Mai 20
E. 5 ), dass die Berechnung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Me tho d e diskriminierend sei und Art.
E. 5.1 Der Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich beträgt 11.75 %, w eshalb der gewichtete Teilinvaliditätsgrad 4.05 % beträgt (11.75 % x 34.52 %
= 4.05 %).
E. 5.2 2
Ab dem 2 4. Juni 2013 arbeitete die Beschwerdeführerin wiederum an vier Tagen die Woche jeweils eine Stunde täglich (Urk. 9/31/5; Urk. 2). Bezogen auf das Pensum im Gesundheitsfall in Höhe von 65.48 %, bzw. 27.5 Stunden pro Woche resultiert daraus ein Teilinvaliditätsgrad von 85.45 % (27.5 h - 4 h = 23.5 h; 23.5 : 27.5 = 85.45 %). Der Gesamtinvaliditätsgrad ist damit in Höhe von 60 % festzusetzen (65.48 % x 85.45 % + 4.05 % = 60 %), womit die Beschwerde füh rerin ab dem 1. Oktober 2013 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat (eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, nachdem sie drei Monate ununterbrochen angedauert hat, Art. 88a Abs. 1 IVV).
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin ist gesundheitlich eingeschränkt seit dem ersten Schlag anfall am 1 4. Februar 2012, w eshalb der Rentenbeginn auf Februar 2013 festzu setzen ist (vgl. E. 2.2).
Vor dem ersten Schlaganfall war die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 65.48 % tätig (Arbeitgeberfragebogen vom
2. August 2012, Urk. 9/20/10), war danach bis Mai zu 100 % arbeitsunfähig, arbeitete ab Mai zu einem Pensum von 20 % der bisherigen Arbeitsleistung und ab November 2012 wieder drei Stunden täglich, d.h. zu 54,54 % der bisherigen Arbeitsleistung (15 h / 27,5 h). Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit betrug im Wartejahr damit rund 74 % ([2,5 Monate x 100 % + 6 Monate x 80 % + 3,5 Monate x 45,45 %] : 12 Monate), weshalb die Beschwerdeführerin ab Februar 2013 aufgrund ihres zweiten Schlaganfalls am 7. Februar 2013 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat, was unbestritten geblieben ist.
E. 5.2.3 Ab dem 1. September 2013 war die Beschwerdeführerin bezogen auf ihr angestammtes Pensum zu 77 %, ab dem 1. Oktober zu 74 % und ab dem 1. November 2013 zu 72 % eingeschränkt (vgl. Urk. 2; Urk. 9/39; Urk. 9/103/6). Daraus resultieren folgende Teilinvaliditätsgrade im Erwerbsbereich: - ab September 2013 = 50.42 % (77 % x 65.48 %) - ab Oktober 2013 = 48.46 %
(74 % x 65.48 %) - ab November 2013 = 47.15 %
(72 % x 65.48 %)
Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 4.05 % resul tiert entsprechend jeweils ein Invaliditätsgrad von üb er 50 %, womit die Be schwer de führerin ab dem 1. Dezember 2013 (1. September 2013 zzgl. 3 Monate; Art. 88a Abs. 1 IVV) noch Anspruch auf eine halbe Rente hat.
E. 5.2.4 Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin ab Dezember 2014 eine 30%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100 % Pensum (vgl. E. 3.2). Dies entspricht einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 54.18 % (65.48 %
- 30 % = 35.48 %; 35.48 % : 65.48 % = 54.18 %). Gewichtet resultiert daraus ein anre chen barer Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 35.48 % (54.18 % x 65.48 %). Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich in Höhe von 4.05 % resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 39.53 %, d.h. aufgerundet 40 %. Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf eine unbefristete Viertels rente ab dem 1. April 2015 (Gutachtenszeitpunkt 9./10.12.2014 zzgl. 3 Monate).
Offen bleiben kann daher, ob die Gutachter die 30%ige Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine 40-Stunden-Woche attestierten bzw. ob das heute tatsächlich ausge übte Pensum von 28 % zu berücksichtigen wäre, da di es im Resultat nichts am Anspruch der Beschwerdeführerin auf die zugesprochenen Renten ändern würde .
E. 5.3 Zusammengefasst h at die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2013, auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Oktober 2013, auf eine halbe Rente ab dem 1. Dezember 2013 und auf eine unbefristete Viertels rente ab dem 1. April 201 5. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend auf zu heben und die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6.
6.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2
Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen dann eine unge kürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitig keiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die bean tragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird. Dahinter steht die Überlegung, dass eine „ Überklagung “ eine Reduktion de r Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Ein fluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 mit weiteren Hinweisen). Die dur ch Rechtsanwalt Michael Grimmer vertretene Beschwerdeführer in hat somit Anspruch auf eine unge kürzte Parteientschädigung.
Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzu lege n und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. April 2016 aufgehoben, und es wird festgeste llt, dass die Beschwerdeführer in
- ab dem 1. Februar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente, - ab dem 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, - ab dem 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine halbe Rente und - ab dem 1. April 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 12 nur noch als diskret beschrieben worden seien . Im Rahmen de s zweiten Schlagan falles scheine es zu einer Progredienz der kognitiven Defizite gekomme n zu sein. Im Vordergrund stünden aktuell Störungen im Bereich der Aufmerk sam keit, des Lernens und des Gedächtnisses sowie eine psychomotorisc he Verlang sa mung, insgesamt seien die neur okognitiven Defizite als mittel schwer einzu ordnen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
sei dadurch auch bei Beru fen mit geringen kognitiven Anforderungen
beeinträchtigt. Die neurokognitiven Defizite w ürden durch die Fatigue-Symptomatik noch überlagert. Diese sei bereits nach dem ersten Schlaganfall aufgetreten und klar organisch begründet, d.h. Folge des Schlaganfalles. Des Weiteren bestehe aktuell aus psychiatrischer Sicht eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom au f dem Boden einer Anpassungsstöru ng (d.h. nach Schlaganf all), wobei der Verdacht bestehe, dass die depressive Symptomatik organisch durch die ischämischen Schlag anfälle mitbedingt sei . Eine Behandlung der depressiven Symptomatik habe bis anhin nicht statt gefunden. Die Diagnose eines s chädlichen Alkoholkonsums habe aus suchtmedizinischer Sicht aktuell nicht gestellt werden können und best ehe anamnestisch auch in der Vergangenheit nich t, die ICD-10 Kriterien diesbezüglich
würden nicht erfüllt. Die von der Beschwerdeführerin beklagten belastungsabhängig en Schmerzen im linken Arm hätten einen neuropath ischen Charakter. Da diese S chmerzen unmittelbar nach dem zweiten Schlaganfall auf ge treten seien, sei eine zentrale Genese naheliegend, wobei differ ential diag nostisch auch ein zerv ikales rad ikuläres Reizsyndrom möglich sei . Die Ursache der r ezidivierenden Schlaganfälle sei bis anhin unklar. Es hätten weder eine kardiale Ursache (unauffälliges Holter-EKG, unauffällige transthorakale Echo kardiographie 02/12) noch eine Stenose im Bereich der hirnversorgenden Ge fässe gefunden werden können. Auch bestehe weder eine Hyperl ipidämie, noch eine arterielle Hypertonie oder ein Diabetes mellitus als prädisponierende Fakto ren. Einziger k ardiovaskulärer Risikofaktor sei ein bis anhin bestehender Niko tin a busus (Urk. 9/96/27 f.).
In ihrer angestammten Tätigkeit bei der Y.___ (Sortieren von
Post, Auspacken von Kisten) bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 30
% bei einer Arbeitspräsenz von 50 % . Die Einschränkung der Arbeitsfähig keit sei dabei einerseits auf die mittelschweren neurokogniti ven Fähigkeiten mit v.a. verminderter Aufmerksamkeit, Konz entrationsstörungen und Verlang sa mung zurüc kzuführen. Andererseits schränke die erhöhte Ermüdbarkeit die Arbeits fähig keit ein (Urk. 9/96/28).
Auch in j eder anderen körperlich l eichten Verweistätigkeit bestehe auf Grund der mittelschweren neurokognitiven De fizite und der organischen Fatig ue eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bei einer Arbeitspräsenz von 50 % . Im Ra hmen einer Verweistätigkeit seien Tätigkeiten de nkbar, bei denen die Arbeitsabläufe ein fach und strukturiert seien . Die einzelnen Arb eitsschritte sollten seriell erl edigt werden können. Auch sollten der Beschwerdeführerin auf Grund der erhöhten Ermüd barkeit Möglichkeiten für Pausen gegeben werden. Parallele Arbeitsschritte sollten ebenso wie Arbeiten unter hohem Zeitdruck vermieden werden. Ebenso sollten Arbeiten an gefährlich en Maschinen, unregelmässige Ar beitszeiten, Schicht- und Nachtarbeit sowie das Führen von Fahrzeugen vermieden werden. Auf Grund der a.e . neuropathisch anmutenden Schmerzen am rechten Arm seien Tätigkeiten, die m it Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5kg ver bunden seien, nicht möglich (Urk. 9/96/28).
Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 70 % best ehe mindestens seit dem Zeit punkt der Exploration (12/2014). Nach dem ersten is chämischen Schlaganfall am 1 4. Februar 2012 habe eine Arbeitsunfähigkeit zunächst von 100 % bestan den . Ab Mai 2012 habe die Beschwerdeführerin wieder mit Arbeitsversuchen begonnen und habe die Arbeitsfähigkeit ab Juli 2012 bis drei Stunden täglich erhöhen können . Eine w eitere Steigerung der Arbeitsfä higkeit sei nicht möglich gewesen, was aus neuropsycholog ischer Sicht nachvollziehbar sei . Na ch dem zweiten ischämischen Schlaganfall am 7. Februar 2013 habe zunächst erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden . Im Rahmen erneuter Arbeits ver suche habe die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bei der Y.___ wieder aufneh men können, wobei die Arbe itszeit langsam gesteigert worden sei und die Arbeits fähigkeit langsam zugenommen habe . Ein genauerer Verlauf der Zunah me der Arbeitsfähigkeit sei retrospektiv nicht möglich (Urk. 9/96/28). 4. 4.1
Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ist plausibel, dass die Beschwerde füh rerin heute im Gesundheitsfalle
im gewohnten Pensum von 65.48 % erwerbs tätig und zu 34.52 %
im Haushalt tätig wäre (Arbeitgeberfragebogen vom 2. August
2012, Urk. 9/20/10; Urk. 1 S.
4), womit zur Bestimmung des Invalidi täts grades grundsätzlich die gemischte Methode heranzuziehen ist (vgl. E. 2.3).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die gemischte Methode vor liegend nicht zur Anwendung gelangen könne, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (EGMR) festgehalten habe, dass diese Art. 8 i.V.m . Art.
E. 14 EMRK verletze. Dem ist entgegenzuhalten, dass das EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter der geltenden Rechtslage nichts daran ände rt, dass die gemischte Methode in Fällen der erstmalige n
Rentenzusprache an eine während des ganzen massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich zu qualifizie rende versicherte Person anwendbar ist (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Die Rüge der Beschwerdeführerin schlägt damit fehl.
Entsprechend ist die Einschränkung im Erwerbs- und Haushaltsbereich festzu setzen und der Gesamtinvaliditätsgrad anhand der gemischten Methode zu be stimmen . 4.2
D as polydisziplinäre Gutachten des Z.___
vom 7. April 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen (vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00633
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
18. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Post fach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Post fach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1959 und zuletzt tätig als Y.___ -Angestellte in einem Pensum von 65.48 %, meldete sich am 1 1. April 2012 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Schlaganfall am 1 4. Februar 2012 bei der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und klärte die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Haushaltsab klärungsbericht vom 2 2. Mai 2013, Urk. 9/52). Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Februar 2013 eine Dreiviertels rente und ab dem 1. September 2013 eine halbe Rente zu (Urk. 9/66). Nachdem die Versicherte sich hiergegen vernehmen
liess (Urk. 9/65 und Urk. 9/68), hob die IV-Stelle die Verfügung vom 5. Mai 2014 wiedererwägungsweise auf, da weitere medizinische Abklärungen angezeigt seien (Verfügung vom 1 6. Juli 2014, Urk. 9/74).
Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen und holte das polydis zi plinäre Gutachten des Z.___ Begutachtung (folgend: Z.___), vom 7. April 2015 ein (Urk. 9/96). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 1 8. November 2015, Urk. 9/106; Einwand vom 2 9. Januar
2016, Urk. 9/113) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfü gung vom 2 7. April 2016 ab dem 1. Februar 2013 eine Dreivierte l srente und ab dem 1. September 2013 eine halbe Invalidenrente zu. Ab dem 1. Dezember 2014 bestehe kein Anspruc h auf eine Invalidenrente mehr (Urk. 2/1-2). 2.
Hie rgegen erhob die Versicherte am
1. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihr ab Februar 2013
eine unbefristete, ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1; ergänzende Beschwer de schrift vom 6. Juni 2016, Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-120), was der Beschwerdeführerin am 3 0. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle weiterhin in einem Pensum von 65 % ihrer Arbeitstätigkeit nachgehen würde. Im Haushalt sei sie zu 11.75 % eingeschränkt. Gestützt auf die ärztliche Einschätzung sei der Beschwerdeführerin keine Arbeitstätigkeit zu mutbar gewesen bis zum 2 3. Juni 2013, womit ab Ablauf des Wartejahres im Februar 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestanden habe.
Der Gesundheitszustand habe schrittweise verbessert und die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden können, so dass ab dem 2 4. Juni 2013 die Arbeit während einer Stunde täglich wieder habe aufgenommen werden können. Entsprechend resul tiere ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 56 %, woraus zusammen mit dem Haushaltsbereich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 60 % resultiere.
Ab dem 1. September 2013 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 77 % ausgewiesen gewesen, woraus ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich in Höhe von 50 % und ein Gesamtinvaliditätsgrad von 54 % resultiere, womit ab September 2013 noch ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe.
Ab dem 1. Dezember 2014 sei eine Arbeitsfähigkeit von 30 % ausgewiesen, woraus ein Gesamtinvaliditätsgrad von 39 % resultiere, womit ab Dezember 2014 kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe. 1.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1, Urk. 5), dass die Berechnung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Me tho d e diskriminierend sei und Art. 8 i.V.m . Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletze.
Des Weiteren sei die Haushaltsabklärung, nach welcher sie im Haushaltsbereich lediglich zu 11.75 % eingeschränkt sein soll, nicht plausibel. Sie benötige viel mehr Zeit und müsse einzelne Arbeiten in mehreren Etappen erledigen, so dass über den Tag nicht genügend Zeit bleibe, um sämtliche anfallenden Arbeiten zu erledigen. Insbesondere seien auch grössere Reinigungsarbeiten in der Küche nicht mehr möglich aufgrund der Beschwerden im linken Arm. Im Bereich der Ernährung sei mindestens eine Einschränkung von 25 % anzunehmen. Das vom Sohn geleistete gehe weit über die Schadenminderungspflicht hinaus, womit im Bereich Einkauf und Besorgungen eine Einschränkung von 50 % anzunehmen sei und auch im Bereich Wäsche und Kleiderpflege sei eine Einschränkung von mindestens 25 % anzunehmen, womit die Einschränkung im Aufgabenbereich mindestens 26.25 % betrage.
Des Weiteren werde der Einkommensvergleich für die Phase ab Dezember 2014 gerügt. Insbesondere sei die Nominallohnentwicklung vorzunehmen und die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit beziehe sich klarerweise auf eine 40-Stunden- und nicht eine 42-Stunden-Woche. Das Invalideneinkommen sei entsprechend zu berechnen, womit ein Teilinvaliditätsgrad von 56 % im Erwer bs bereich resultiere. Damit habe sie selbst unter Berücksichtigung der gemischten Methode einen Rentenanspruch auch über Dezember 2014 hinaus. Die Ableh nung eines unbefristeten Rentenanspruches sei auch stossend, wenn man sich vor Augen führe, dass ihr vom Arbeitgeber per 1. März 2014 ein neuer Arbeits vertrag über einen Beschäftigungsgrad von 28 % ausgestellt worden sei. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Ge samt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialver siche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.5
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Ma ss gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilf losig keit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeig nete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschrän kung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. Septem ber 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichts winkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behin derung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärzt lichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Ein schränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom
28. Mai
2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November
2010 E. 7.2 und 9C_631 /2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. April 2016 (Urk. 2 /1-2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 7. April
2015 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Be schwerde führerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 9/96/5 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
Die begutachtenden Ärzte hielten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/ 96/25 f.): - Status nach ischämischem Schlaganfall im Mediastromgebiet links am 14.02 . 2012 - MRI Schädel 16.02.12: frische Ischämie im Gyrus frontalis
medius, Gyrus postcentralis, insulär und operkulär links - Status nach i.v.- Thrombolyse mit 55mg Actilyse
- Status nach ischämischem Schlaganfall im Mediastromgebiet rechts am 07.02.2013 - MRI Schädel 08 . 02.13: frischer Infarkt rechts im Gyrus frontalis
medius, Gyrus subcentralis, Gyrus subcentralis, Gyrus temporali s
superior, Gyru s submarginalis, des Lobulus parietalis inferior und im proximalen Anteil der Insula
- Mittelschwere neurokognitive Störung im Rahmen Diagnose 1 + 2 - Organische Fatig ue-Symptomatik im Rahmen Diagnose 1 + 2 - Belastungsabhängige Schmerzen des linken Armes mit/bei: - klinisch: a.e . neuropathischen Charakters - Ätiologie: differ entialdiagnostisch im Rahmen Diagnose 2, zervikales radikuläres Reizsyndrom - Leichte de pressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD -10 F 32.1) in Kombination mit p ostischämischer Fatique
- auf dem Boden einer Anpassungsstörung nach zweimaligem is chämischem Schlaganfall mit Verdacht auf organische Beteiligung durch Ischämie - mit zwei früheren depressiven Episoden, jeweils nach Anpassungsstörung - bestehend seit 2012
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie Störungen durch Tabak (ICD-10 F17.8).
Im Rahmen eines ischämischen Schlaganfalls im Mediastromgebiet links am 1 4. Februar
2012 sei es zu einer sensorisch betonten Aphasie und einem dis kreten faziobrachialen
Hemisyndrom rechts gekommen, diese Symptomatik habe sich erfreulicherweise vollständig zurück gebildet . Im Rahmen eines erneuten ischämischen Schlaganfalles im M ediastromgebiet rechts am 7. Februar 2013 seien eine Geschmacksstörung, ein linksseitiger Hemineglect und ein bein be tontes sensomotorisches Hemisyndrom links auf getreten . Auch diese n eurolo gischen Defizite hätten sich erfreulicherweise vollständig zurück gebildet . Als Folgen d er beiden Schlaganfälle bestünden jedoch einerseits mittelschwere neu ro kognitive Störungen, anderersei ts eine organisch bedingte Fatig ue-S ympto ma tik. Nach dem ersten Schlaganfall seien aktenanamnestisch zunächst mittel schwere bis schwere neurokognitive Defizite beschrieben worden (Austrittsbe richt A.___ vom 15.02.12), welche sich deutlich gebessert hätten und im Austrittsbericht d er B.___ vom 2 1. Mai 20 12 nur noch als diskret beschrieben worden seien . Im Rahmen de s zweiten Schlagan falles scheine es zu einer Progredienz der kognitiven Defizite gekomme n zu sein. Im Vordergrund stünden aktuell Störungen im Bereich der Aufmerk sam keit, des Lernens und des Gedächtnisses sowie eine psychomotorisc he Verlang sa mung, insgesamt seien die neur okognitiven Defizite als mittel schwer einzu ordnen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
sei dadurch auch bei Beru fen mit geringen kognitiven Anforderungen
beeinträchtigt. Die neurokognitiven Defizite w ürden durch die Fatigue-Symptomatik noch überlagert. Diese sei bereits nach dem ersten Schlaganfall aufgetreten und klar organisch begründet, d.h. Folge des Schlaganfalles. Des Weiteren bestehe aktuell aus psychiatrischer Sicht eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom au f dem Boden einer Anpassungsstöru ng (d.h. nach Schlaganf all), wobei der Verdacht bestehe, dass die depressive Symptomatik organisch durch die ischämischen Schlag anfälle mitbedingt sei . Eine Behandlung der depressiven Symptomatik habe bis anhin nicht statt gefunden. Die Diagnose eines s chädlichen Alkoholkonsums habe aus suchtmedizinischer Sicht aktuell nicht gestellt werden können und best ehe anamnestisch auch in der Vergangenheit nich t, die ICD-10 Kriterien diesbezüglich
würden nicht erfüllt. Die von der Beschwerdeführerin beklagten belastungsabhängig en Schmerzen im linken Arm hätten einen neuropath ischen Charakter. Da diese S chmerzen unmittelbar nach dem zweiten Schlaganfall auf ge treten seien, sei eine zentrale Genese naheliegend, wobei differ ential diag nostisch auch ein zerv ikales rad ikuläres Reizsyndrom möglich sei . Die Ursache der r ezidivierenden Schlaganfälle sei bis anhin unklar. Es hätten weder eine kardiale Ursache (unauffälliges Holter-EKG, unauffällige transthorakale Echo kardiographie 02/12) noch eine Stenose im Bereich der hirnversorgenden Ge fässe gefunden werden können. Auch bestehe weder eine Hyperl ipidämie, noch eine arterielle Hypertonie oder ein Diabetes mellitus als prädisponierende Fakto ren. Einziger k ardiovaskulärer Risikofaktor sei ein bis anhin bestehender Niko tin a busus (Urk. 9/96/27 f.).
In ihrer angestammten Tätigkeit bei der Y.___ (Sortieren von
Post, Auspacken von Kisten) bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 30
% bei einer Arbeitspräsenz von 50 % . Die Einschränkung der Arbeitsfähig keit sei dabei einerseits auf die mittelschweren neurokogniti ven Fähigkeiten mit v.a. verminderter Aufmerksamkeit, Konz entrationsstörungen und Verlang sa mung zurüc kzuführen. Andererseits schränke die erhöhte Ermüdbarkeit die Arbeits fähig keit ein (Urk. 9/96/28).
Auch in j eder anderen körperlich l eichten Verweistätigkeit bestehe auf Grund der mittelschweren neurokognitiven De fizite und der organischen Fatig ue eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bei einer Arbeitspräsenz von 50 % . Im Ra hmen einer Verweistätigkeit seien Tätigkeiten de nkbar, bei denen die Arbeitsabläufe ein fach und strukturiert seien . Die einzelnen Arb eitsschritte sollten seriell erl edigt werden können. Auch sollten der Beschwerdeführerin auf Grund der erhöhten Ermüd barkeit Möglichkeiten für Pausen gegeben werden. Parallele Arbeitsschritte sollten ebenso wie Arbeiten unter hohem Zeitdruck vermieden werden. Ebenso sollten Arbeiten an gefährlich en Maschinen, unregelmässige Ar beitszeiten, Schicht- und Nachtarbeit sowie das Führen von Fahrzeugen vermieden werden. Auf Grund der a.e . neuropathisch anmutenden Schmerzen am rechten Arm seien Tätigkeiten, die m it Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5kg ver bunden seien, nicht möglich (Urk. 9/96/28).
Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 70 % best ehe mindestens seit dem Zeit punkt der Exploration (12/2014). Nach dem ersten is chämischen Schlaganfall am 1 4. Februar 2012 habe eine Arbeitsunfähigkeit zunächst von 100 % bestan den . Ab Mai 2012 habe die Beschwerdeführerin wieder mit Arbeitsversuchen begonnen und habe die Arbeitsfähigkeit ab Juli 2012 bis drei Stunden täglich erhöhen können . Eine w eitere Steigerung der Arbeitsfä higkeit sei nicht möglich gewesen, was aus neuropsycholog ischer Sicht nachvollziehbar sei . Na ch dem zweiten ischämischen Schlaganfall am 7. Februar 2013 habe zunächst erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden . Im Rahmen erneuter Arbeits ver suche habe die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bei der Y.___ wieder aufneh men können, wobei die Arbe itszeit langsam gesteigert worden sei und die Arbeits fähigkeit langsam zugenommen habe . Ein genauerer Verlauf der Zunah me der Arbeitsfähigkeit sei retrospektiv nicht möglich (Urk. 9/96/28). 4. 4.1
Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ist plausibel, dass die Beschwerde füh rerin heute im Gesundheitsfalle
im gewohnten Pensum von 65.48 % erwerbs tätig und zu 34.52 %
im Haushalt tätig wäre (Arbeitgeberfragebogen vom 2. August
2012, Urk. 9/20/10; Urk. 1 S.
4), womit zur Bestimmung des Invalidi täts grades grundsätzlich die gemischte Methode heranzuziehen ist (vgl. E. 2.3).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die gemischte Methode vor liegend nicht zur Anwendung gelangen könne, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (EGMR) festgehalten habe, dass diese Art. 8 i.V.m . Art. 14 EMRK verletze. Dem ist entgegenzuhalten, dass das EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter der geltenden Rechtslage nichts daran ände rt, dass die gemischte Methode in Fällen der erstmalige n
Rentenzusprache an eine während des ganzen massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich zu qualifizie rende versicherte Person anwendbar ist (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Die Rüge der Beschwerdeführerin schlägt damit fehl.
Entsprechend ist die Einschränkung im Erwerbs- und Haushaltsbereich festzu setzen und der Gesamtinvaliditätsgrad anhand der gemischten Methode zu be stimmen . 4.2
D as polydisziplinäre Gutachten des Z.___
vom 7. April 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen (vgl. E.
2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch die Gutachter und wurde in Ke nntnis der relevanten Vorakten
abgegeben. Es würdigt die vorha ndenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüss ig. Dies blieb auch seitens der Beschwerdeführerin unbestritten (Urk. 1 S. 4).
Entsprechend ist gestützt auf das Z.___ -Gutachten erstellt, dass die Beschwer deführerin in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ab dem 1 4. Februar 2012 vollumfänglich arbeitsunfähig war . Ab Mai 2012 bestand eine Arbeitsfähigkeit von 3 Stunden täglich bis zum zweiten Schlaganfall am 7. Februar
2013, wonach wiederum eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit be stand. Ab Dezember 2014 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (vgl. E. 3.2). 4.3 4. 3 .1
Im Haushaltsabklärungsbericht wurde festgehalten, dass die Beschwerdefüh r erin zu 11.75 % eingeschränkt sei (Urk. 9/52). Der Bericht wurde von einer quali fizierten Abklärungsperson
in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträch tigungen und Behinderungen verfasst . Die Angaben der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und d er Berichtstext ist plausibel, begründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und steht in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben (vgl. Urk. 9/52). 4.3 .2
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leis tungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leis tungs ansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Ver sicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haus haltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrich tet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invalidi täts be messung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familien ange hörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicher weise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familien ange hörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familienge mein schaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleich sam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Aus führung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haus halt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbs bereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 4.3.3
Die Beschwerdeführerin brachte in Bezug auf den Haushaltsabklärungsbericht vor, dass die Arbeiten in den Bereichen Reinigungsarbeiten in der Kü che, Woh nungspflege, Einkauf sowie Wäsche und Kleiderpflege jeweils in Etappen aus geführt werden müssten und sie jeweils Pausen einschalten müsse, so dass nicht genügend Zeit bleibe, alle Arbeiten zu erledigen. Auch seien in der Küche weiterhin grössere Reinigungsarbeiten zu erledigen, welche sie nicht mehr durch führen könne. Sie könne auch die Haltbarkeit der Produkte nicht mehr korrekt einordnen und den Vorrat kontrollieren. Entsprechend sei im Bereich Ernährung mindestens eine 25 % ige Einschränkung anzunehmen (Urk. 1 S.
5 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsab klä rung zum Bereich Ernährung selbst ausführte, dass sie jeweils direkt wieder putze, damit es gründliche Tätigkeiten nicht mehr zu erledigen gebe (Urk. 9/ 52/5). Dass sie die Haltbarkeit nicht mehr einschätzen könnte, geht aus dem Haus haltabklärungsbericht nicht hervor, allerdings wäre es dem Sohn im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht ebenfalls zumutbar, dies für seine Mutter zu übernehmen. Die attestierte Einschränkung von 15 % im Bereich Ernährung ist damit nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die Mithilfe des Sohnes im Bereich Ein kauf und weitere Besorgungen weit über das ihm Z umutbare hinaus gehe . Er erledige die Korrespondenz und erläutere ihr den Inhalt v on an sie gerichteten Schreiben. Entsprechend sei im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen von einer Einschränkung von 50 % auszugehen (Urk. 1 S.
7). Im Haushaltsab klä rungs bericht gab die Beschwerdeführerin jedoch noch zu Protokoll, dass sie administrative Angelegenheiten verrichten könne. Bei Korrespondenz helfe je weils ihr Sohn, weil sie nicht mehr gut schreiben könne, und aufgrund der ein ge schränkten Konzentration (Urk. 9/52/5). Dass der Sohn die Grosseinkäufe über nimmt und ihr bei der Korrespondenz hilft, entspricht dem üblichen Um fang der Mithilfe von Familienangehörigen und ist ihm im Rahmen der Schadenminde rungspflicht zuzumuten. Entsprechend ist keine Einschränkung in diesem Bereic h anzunehmen.
Auch im Bereich der Wäsche und Kleiderpflege ist es plausibel, dass keine Ein schränkung angerechnet wird, da es dem Sohn durchaus zuzumuten wäre, seine eigene Wäsche selbst zu erledigen
- inwieweit sie nicht in der Lage sein sollte, ihre eigene Wäsche zu erledigen, ist nicht ersichtlich. 4. 3 .4
Damit ist d er Haushaltsabklärungsbericht vollumfänglich beweiskräftig und es ist von einem Teilinvalidiätsgrad im Haushaltsbereich in Höhe von 11.75 % aus zugehen (Urk. 9/52/7).
5. Festzusetzen bleibt der Gesamtinvaliditätsgrad nach der gemischten Methode (vgl. E. 2.3) . 5.1
Der Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich beträgt 11.75 %, w eshalb der gewichtete Teilinvaliditätsgrad 4.05 % beträgt (11.75 % x 34.52 %
= 4.05 %). 5.2
Strittig und zu prüfen bleibt der jeweilige Teilinva liditätsgrad im Erwerbsbereich bzw. die jeweiligen Gesamtinvaliditätsgrade. 5.2.1
Die Beschwerdeführerin ist gesundheitlich eingeschränkt seit dem ersten Schlag anfall am 1 4. Februar 2012, w eshalb der Rentenbeginn auf Februar 2013 festzu setzen ist (vgl. E. 2.2).
Vor dem ersten Schlaganfall war die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 65.48 % tätig (Arbeitgeberfragebogen vom
2. August 2012, Urk. 9/20/10), war danach bis Mai zu 100 % arbeitsunfähig, arbeitete ab Mai zu einem Pensum von 20 % der bisherigen Arbeitsleistung und ab November 2012 wieder drei Stunden täglich, d.h. zu 54,54 % der bisherigen Arbeitsleistung (15 h / 27,5 h). Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit betrug im Wartejahr damit rund 74 % ([2,5 Monate x 100 % + 6 Monate x 80 % + 3,5 Monate x 45,45 %] : 12 Monate), weshalb die Beschwerdeführerin ab Februar 2013 aufgrund ihres zweiten Schlaganfalls am 7. Februar 2013 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat, was unbestritten geblieben ist. 5.2. 2
Ab dem 2 4. Juni 2013 arbeitete die Beschwerdeführerin wiederum an vier Tagen die Woche jeweils eine Stunde täglich (Urk. 9/31/5; Urk. 2). Bezogen auf das Pensum im Gesundheitsfall in Höhe von 65.48 %, bzw. 27.5 Stunden pro Woche resultiert daraus ein Teilinvaliditätsgrad von 85.45 % (27.5 h - 4 h = 23.5 h; 23.5 : 27.5 = 85.45 %). Der Gesamtinvaliditätsgrad ist damit in Höhe von 60 % festzusetzen (65.48 % x 85.45 % + 4.05 % = 60 %), womit die Beschwerde füh rerin ab dem 1. Oktober 2013 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat (eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, nachdem sie drei Monate ununterbrochen angedauert hat, Art. 88a Abs. 1 IVV).
5.2.3
Ab dem 1. September 2013 war die Beschwerdeführerin bezogen auf ihr angestammtes Pensum zu 77 %, ab dem 1. Oktober zu 74 % und ab dem 1. November 2013 zu 72 % eingeschränkt (vgl. Urk. 2; Urk. 9/39; Urk. 9/103/6). Daraus resultieren folgende Teilinvaliditätsgrade im Erwerbsbereich: - ab September 2013 = 50.42 % (77 % x 65.48 %) - ab Oktober 2013 = 48.46 %
(74 % x 65.48 %) - ab November 2013 = 47.15 %
(72 % x 65.48 %)
Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 4.05 % resul tiert entsprechend jeweils ein Invaliditätsgrad von üb er 50 %, womit die Be schwer de führerin ab dem 1. Dezember 2013 (1. September 2013 zzgl. 3 Monate; Art. 88a Abs. 1 IVV) noch Anspruch auf eine halbe Rente hat. 5.2.4
Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin ab Dezember 2014 eine 30%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100 % Pensum (vgl. E. 3.2). Dies entspricht einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 54.18 % (65.48 %
- 30 % = 35.48 %; 35.48 % : 65.48 % = 54.18 %). Gewichtet resultiert daraus ein anre chen barer Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 35.48 % (54.18 % x 65.48 %). Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich in Höhe von 4.05 % resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 39.53 %, d.h. aufgerundet 40 %. Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf eine unbefristete Viertels rente ab dem 1. April 2015 (Gutachtenszeitpunkt 9./10.12.2014 zzgl. 3 Monate).
Offen bleiben kann daher, ob die Gutachter die 30%ige Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine 40-Stunden-Woche attestierten bzw. ob das heute tatsächlich ausge übte Pensum von 28 % zu berücksichtigen wäre, da di es im Resultat nichts am Anspruch der Beschwerdeführerin auf die zugesprochenen Renten ändern würde . 5.3
Zusammengefasst h at die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2013, auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Oktober 2013, auf eine halbe Rente ab dem 1. Dezember 2013 und auf eine unbefristete Viertels rente ab dem 1. April 201 5. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend auf zu heben und die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6.
6.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2
Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen dann eine unge kürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitig keiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die bean tragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird. Dahinter steht die Überlegung, dass eine „ Überklagung “ eine Reduktion de r Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Ein fluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 mit weiteren Hinweisen). Die dur ch Rechtsanwalt Michael Grimmer vertretene Beschwerdeführer in hat somit Anspruch auf eine unge kürzte Parteientschädigung.
Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzu lege n und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. April 2016 aufgehoben, und es wird festgeste llt, dass die Beschwerdeführer in
- ab dem 1. Februar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente, - ab dem 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, - ab dem 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine halbe Rente und - ab dem 1. April 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler