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IV.2016.00632

Kein invalidisierender Gesundheitsschaden, da primäre/eigenständige Suchtmittelabhängigkeit, Z-Diagnose und Aggravation vorliegt. Abstellen auf psychiatrisches Gutachten, keine Berücksichtigung der vom Hausarzt geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands nach Gutachtenserstattung.

Zürich SozVersG · 2016-12-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1962, ohne Ausbildung, war seit ihrer Heirat im Oktober 1987 als Hausfrau tätig . Am 15. Januar 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf Depressionen, eine Lungenembolie, Zysten in der Brust und eine Thrombose in den Beinen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2 Ziff. 5 und Ziff. 6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veran lasste eine Begutachtung durch Dr. med. Y.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie (Expertise vom 25. November 2015; Urk. 9/22/1-1 9 ). Am 4. Januar 2016 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/25); gleichzeitig wies s ie die Versicherte in Bezug auf zukünftige Leis tungen auf ihre Mitwirkungspflicht betreffend eine regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Unterstützung zur Entzugsbehandlung hin (Urk. 9/24). Auf den Einwand vom 29. Januar und vom 1. April 2016 (Urk. 9/29 ; Urk. 9/35 ) hin verneinte die IV-Stelle unter dem Hinweis auf eine fehlende Einschränkung für Tätigkeiten im Haushalt und für einfache Hilfsarbeiten mit Verfügung vom 4. Mai 2016 (Urk. 2) den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenr ente. %1. Dagegen erhob die Versicherte am 1. Juni 2016 Beschwerde (Urk. 1/1) und beantragte, die Verfügung vom 4. Mai 2016 (Urk. 2) sei aufzuheben. In formel ler Hinsicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1/2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2016 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Geset zes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ein getreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Ge sundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbe gründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funk tionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwi schen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festge stellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn da von auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei ei ner (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bun desgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge ei nes körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht aus serhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie glei - chermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsscha dens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit auf recht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychoso - ziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2). 1.3

Die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" an gegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bund esgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E.

5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeits störung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen) . 1. 4

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invali ditätsbemessung , Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähig keit, St. Gallen 2003, S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen an gegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizini sche Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vor getragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51). 1. 5

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ). 1. 6

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung für Tätigkeiten im Haushalt und für einfache Hilfsarbeiten vorgelegen habe. Die gesundheitlichen Beeinträchtigung en der Beschwerdeführerin bestünden gemäss den medizini schen Abklärungen aufgrund einer Abhängigkeit von Benzodiazepinen mit ge genwärtigem regelmässigem Substanzkonsum von Lorazepam . Mit der weiterhin regelmässigen strukturierten fachärztlichen psychiatrisch-psychotherapeuti schen Behandlung mit Unterstützung zur Entzugsbehandlung könne der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin sodann wesentlich verbessert werden (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1/1) auf den Standpunkt, ihre Depressionen hätten sich sehr verschlech tert, was sich auf ihre körperliche Verfassung auswirke, weshalb die angefoch tene Verfügung aufzuheben sei. 3.

3.1

In s eine n Bericht en vom 2 0. April und

28. Juni 2015 stellte der Hausarzt

und behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9 /22 /1-16 S. 4) , folgende Diagnosen ( Urk. 9/12/1-4 und Urk. 9/15 /1-5 Z iff. 1.1): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - ohne Auswirku n g en auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Lungenembolie - bekannte zystische Mastopathie beidseits

Dr. Z.___

führte aus, das formale Denken der Beschwerdeführerin sei eher beschleunigt und inhaltlich auf körperliche Symptome fixiert. Der affektive Kontakt sei ni cht oder nur schwer herstellbar und die Prognose sei ungünstig (Ziff. 1.4). Der Psychiater attestierte eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 27. August 2013 (Beginn seiner ambulanten Behandlung , Ziff. 1.2) und wies d arauf hin, dass die Beschwerdeführerin bis anhin nur im Haushalt tätig gewe sen sei, nie einen Beruf erlernt habe und aufgrund ihrer Ängste nicht einglie derbar sei. Sie sei sehr unsicher und es stehe bei ihr eine ständige Fluchtbereit schaft im Vordergrund. Aktuell sei sie nicht in der Lage, einer geregelten oder ungeregelten Arbeitstätigkeit nachzu gehen . Die Haushaltstätigkeit könne sie gerade noch knapp genügend erfüllen, wobei sie maximal zwei Stunden Haus arbeiten leisten könne und ansonsten auf die Unterstützung der Familie ange wiesen sei (Ziff.1. 6 f.). 3.2

In dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. Y.___ vom 25. November 2015 (Urk. 9/22/1-16) wurden folgende Diagno sen genannt (S. 8): - Verdacht auf Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen ( Lorazepam , ICD-10 F13.2) - mit gegenwärtig regelmässigem Substanzkonsum und zusätzlichem Ge brauch von Tabak und Alkohol - bei akzentuierten (narzisstisch, emotional, ängstlich- dysthym ) Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z 73.1)

Der G utachter führte aus, dass die vom behandelnden Psychiater Dr. Z.___ gestellte Diagnose der generalisierten Angststörung aus versi cherungspsychiatrisch er Sicht nicht nachvollziehbar sei. Dr. Z.___ habe vollständig auf die rein subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt. Gestützt auf die objektiven psychopathologischen Befunde (reduzierter Allge meinzustand , psychomotorisch unruhig, im Denken beschleunigt und eingeengt, verminderter affektiver Rapport) sei ein qualitativ unspezifisches Syndrom er kennbar, dessen Schweregrad unklar bleibe. Vor dem Hintergrund der langjäh rigen Einnahme von Benzodiazepinen hätte ein allfälliges Entzugssyndrom er örtert werden müssen, was Dr. Z.___

indessen unterlassen habe . Dessen Einschätzungen – namentlich betreffend Diagnose und Arbeitsunfähigkeit – könnten deshalb nicht bestätigt werden (S. 9 f.).

Im Weiteren hielt Dr. Y.___ fest, die Gesundheits schädigung erscheine konkret als Verdacht auf ein Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen (mit gegen wärtig regelmässigem Substanzkonsum von Lorazepam , ICD-10 F13.2). Ferner sei auf akzentuierte (narzisstisch, emotional expressiv, äng st lich- dysthym ) Per sönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) hinzuweisen. Die damit verbundenen objekti ven psychopathologischen Befunde seien aus psychiatrisch-psychotherapeuti scher Sicht gegenwärtig gar nicht bis sehr gering ausgeprägt. Eine Limitierung des Aktivitätenniveaus sei in keinem der vergl eichbaren Lebensbereiche (Be ruf /Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Aktivitäten) damit zu erklären. Die „Suchterkrankung“ (Verdacht auf Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen) könne als „primär“ im versicherungspsychiatrischen Verständnis interpretiert werden (Konsumbeginn früh im Lebensverlauf, keine relevante komorbide Stö rung als Ursache) und begründe – ausser in Zuständen der Intoxikation oder ei nes schweren Entzugssyndroms – keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge stellten sodann keine eigenständige Komor bidität dar und würden für keinen Zeitraum eine längerfristi ge Arbeitsunfähig keit bewirken

(S. 11-12) . Im Übrigen fehlten Hinweise auf eine andauernde Persönlichkeitsänder ung oder Persönlichkeitsstörung (S.

14).

Der Gutachter wies sodann darauf hin , dass darüber hinaus keine weiteren Hin weise vorhanden seien, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsscha dens

oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (beispielsweise durch krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und/oder eine fehlende Kapazität zur Bearbeitung innerpsychischer Konflikte). Die Beschwer deführerin pflege regelmässig vielfäl tige soziale Kontakte und habe zudem sozi ale Ressourcen (Verwandte besuchen, gut angepasste soziale Kompetenzen, gute Kommunikationskompetenz) beschrieben (S. 12).

Dr. Y.___

führte weiter aus , dass bei der Beschwerdeführerin eine bewusstseins nahe Aggravation deutlich im Vordergrund stehe. Es sei eine erhebliche, nicht krankheitsbedingte Diskrepanz zwischen der subjektiven Schilderung der kognitiven und emotionalen Beschwerden einerseits und dem beobachteten Verhalten sowie den objektivierbaren psychopathologischen Befunden andererseits festzustellen. Die Beschwerdeführerin beschreibe ihre Defizite vage, widersprüchlich, demonstrativ und unglaubwürdig (S. 12-13 , S. 15 ).

Der Gutachter stellte sodann fest, dass aus psychiatrisch-psychotherapeutische r Sicht seit August 2013 relevante, nicht ausgebaute Behandlungsmassnahmen dokumentiert sei en , allerdings ohne Einsatz von suchtspezifischen Interventio nen. Eine Indikation für eine weiterhin regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei gegeben, wobei die Be schwerdeführerin bei einer Entzugsbehandlung unterstützt werden könne (S. 13).

Unter dem Titel „ krankheitsfremde Faktoren “ nannte der Gutachter eine Aggrava tion sowie psychosoziale Faktoren (beispielsweise Lebensalter, fehlen der Berufsabschluss, fehlende Berufserfahrung, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, Rentenbegehren, Krankheit des Ehemannes ), welche nicht in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tä tigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht einge flosse n seien

( S. 13).

Betreffend Arbeitsfähigkeit hielt

Dr. Y.___ schliesslich fest, dass für Tätigkeiten im Haushalt und für einfache Hilfsarbeiten (beispielsweise Hausieren) zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende (längerfristige) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden könne (S. 1 5 ). 3.3

Am 21. April 2016 äusserte sich Dr. Z.___ erneut zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und hielt fest, dass sich dieser seit November 2015 wesentlich verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin sei stimmungslabiler, unruhiger und affektiv inadäquater geworden. Sie sei nicht belastbar, reagiere auf alltägliche Situationen zum Teil verfehlt aggressiv gegenüber Dritten und auch autoaggressiv. In letzter Zeit seien zudem auch Halluzinationen optischer und akustischer Art aufgetreten, weshalb es sinnvoll sei, den Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin nochmals zu überprüfen (Urk. 9/36 ).

3.4

Was das von der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2016 eingereichte Arztzeugnis von Dr. Z.___

vom 23. Mai 2016 (Urk. 3/2) betrifft, so ist dieses für die Beurteilung der in Frage stehenden Leistungsansprüche nicht von Relevanz. Für die Beurteilung massgebend sind die Verhältnisse bis zum Abschluss des Ver waltungsverfahrens (Verfügung vom 4. Mai 2016; Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.1), weshalb besagtes Arztzeugnis, in wel chem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom

23. Mai bis 30. Juni 2016 attestiert wurde, im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist , da diese s keine Aussagen bis zum relevanten Referenzzeitpunkt beinhalte t . 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten von Dr. Y.___ (vgl. E. 3.2) für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in umfassend ist und auf den erforderlichen Untersuchungen beruht. Besagtes Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) a bgegeben (Urk. 9/22/1-16 S. 2-4 und S. 6) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammen hänge ein. Die Schlussfolgerungen des Gutachters sind in einer Weise begrün det, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Der Gutachter befasste sich insbesondere mit dem

B ericht des behandelnden Psy chiaters Dr. Z.___ vom 28. Juni 2015 und den darin erwähnten abweichenden Diagnosen respektive Arbeitsfähigkeitsschätzungen , würdigte diese in einleuchtender Weise (S. 9 f.) und legte unter dem Hinweis, dass sich der Haus arzt nur auf die Angaben der Beschwerdeführerin stütze, zu Recht fest, dass darauf nicht abzustellen sei . Ferner schälte er die Inkonsistenzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektiven Befunden respektive dem ge zeigten Verhalten der Beschwerdeführerin heraus (S. 10 und S. 12 f.) und beur teilte diese einlässlich . Der Gutachter legte weiter schlüssig dar, dass ein Ver dacht auf ein Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge vorlägen , wobei die Su chtproblematik nicht als Folge einer zuvor bereits bestehenden eigenständigen psychischen Störung zu betrachten sei.

Schliesslich zeigte er auf, dass weder der Su bstanzkonsum noch die Persön lichkeitszüge eine anhaltende respektive längerfristige Einschränkung der Ar beitsfähigkeit begründe (S. 12, S. 14 und S. 15). Das Gutachten erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfin dung da rauf abzu stellen ist. 4.2

An dieser Beurteilung vermag auch der Bericht des Hausarztes und behandeln den Psychiaters Dr. Z.___ vom 21. April 2016 ( Urk. 9/36 )

nichts zu ändern , auch wenn er von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheits zustands seit November 2015 (Zeitpunkt der Begutachtu ng durch Dr. Y.___ ) spr ach , die Beschwerdeführerin als stimmungslabiler, unruhiger sowie affektiv inadäquater beschr ieb

und

d as Auftreten von Halluzinationen erwähnte. Bezüg lich letztere n beliess es Dr. Z.___ bei einem pauschalen Hinweis und machte

keinerlei Angaben betreffend die konkrete Au sgestaltung der Halluzinationen sowie deren Auswirkungen auf den Alltag der Beschwerdeführerin. Des Weiteren äusserte er sich auch nicht zur Ursache dieser Symptome und setzte sich insbesondere nicht mit dem Substanzgebrauch als mögliche m

Auslöser , dem Zusammenwirk en von Benzodiazepinen mit anderen Medikamenten und Alkohol (vgl. Urk. 9/ 22/ 1-16 S. 4-5)

und mit

einer entsprechenden Entzugsbe handlung

auseinander . Ebenso wenig wurde der Hinweis von Dr. Y.___ be treffend die deutliche Aggravation (S. 12, S. 13 und S. 15) entkräftet, zumal diese in keinem der vorliegenden Berichte von Dr. Z.___ thematisiert wurde. Im Übrigen ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen , dass Hausärzte respektive behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3

Im Lichte obiger Erwägungen ist gestützt auf das Gutachten von D r. Y.___ vom 25. November 2015 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten im Aufgabenbereich sowie für einfache Hilfsarbeiten z u 100 % ar beitsfähig ist, zumal eine nicht invalidenversicherungsrechtlich relevante pri märe Suchtproblematik sowie eine Z-Diagnose in Form von akzentuierten Per sönlichkeitszügen vorliegen (vgl. E. 1.2 -3) und überdies

Hinweise auf eine Ag gravation gegeben sind (vgl. E. 1.4).

Die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2016 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

5.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de r un terliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. 5.2

Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (vgl. Urk. 7) , ist ihr an tragsgemäss (Urk. 1/2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam gemacht. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Juni 2016 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt , und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1962, ohne Ausbildung, war seit ihrer Heirat im Oktober 1987 als Hausfrau tätig . Am 15. Januar 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf Depressionen, eine Lungenembolie, Zysten in der Brust und eine Thrombose in den Beinen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2 Ziff. 5 und Ziff. 6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veran lasste eine Begutachtung durch Dr. med. Y.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie (Expertise vom 25. November 2015; Urk. 9/22/1-1 9 ). Am 4. Januar 2016 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/25); gleichzeitig wies s ie die Versicherte in Bezug auf zukünftige Leis tungen auf ihre Mitwirkungspflicht betreffend eine regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Unterstützung zur Entzugsbehandlung hin (Urk. 9/24). Auf den Einwand vom 29. Januar und vom 1. April 2016 (Urk. 9/29 ; Urk. 9/35 ) hin verneinte die IV-Stelle unter dem Hinweis auf eine fehlende Einschränkung für Tätigkeiten im Haushalt und für einfache Hilfsarbeiten mit Verfügung vom 4. Mai 2016 (Urk. 2) den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenr ente. %1. Dagegen erhob die Versicherte am 1. Juni 2016 Beschwerde (Urk. 1/1) und beantragte, die Verfügung vom 4. Mai 2016 (Urk. 2) sei aufzuheben. In formel ler Hinsicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1/2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2016 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung:

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Geset zes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ein getreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Ge sundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbe gründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funk tionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwi schen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festge stellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn da von auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei ei ner (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bun desgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge ei nes körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht aus serhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie glei - chermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsscha dens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit auf recht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychoso - ziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).

E. 1.3 Die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" an gegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bund esgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E.

5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeits störung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen) .

E. 4 Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invali ditätsbemessung , Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähig keit, St. Gallen 2003, S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen an gegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizini sche Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vor getragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51). 1.

E. 4.1 Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten von Dr. Y.___ (vgl. E. 3.2) für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in umfassend ist und auf den erforderlichen Untersuchungen beruht. Besagtes Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) a bgegeben (Urk. 9/22/1-16 S. 2-4 und S. 6) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammen hänge ein. Die Schlussfolgerungen des Gutachters sind in einer Weise begrün det, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Der Gutachter befasste sich insbesondere mit dem

B ericht des behandelnden Psy chiaters Dr. Z.___ vom 28. Juni 2015 und den darin erwähnten abweichenden Diagnosen respektive Arbeitsfähigkeitsschätzungen , würdigte diese in einleuchtender Weise (S. 9 f.) und legte unter dem Hinweis, dass sich der Haus arzt nur auf die Angaben der Beschwerdeführerin stütze, zu Recht fest, dass darauf nicht abzustellen sei . Ferner schälte er die Inkonsistenzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektiven Befunden respektive dem ge zeigten Verhalten der Beschwerdeführerin heraus (S. 10 und S. 12 f.) und beur teilte diese einlässlich . Der Gutachter legte weiter schlüssig dar, dass ein Ver dacht auf ein Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge vorlägen , wobei die Su chtproblematik nicht als Folge einer zuvor bereits bestehenden eigenständigen psychischen Störung zu betrachten sei.

Schliesslich zeigte er auf, dass weder der Su bstanzkonsum noch die Persön lichkeitszüge eine anhaltende respektive längerfristige Einschränkung der Ar beitsfähigkeit begründe (S. 12, S. 14 und S. 15). Das Gutachten erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfin dung da rauf abzu stellen ist.

E. 4.2 An dieser Beurteilung vermag auch der Bericht des Hausarztes und behandeln den Psychiaters Dr. Z.___ vom 21. April 2016 ( Urk. 9/36 )

nichts zu ändern , auch wenn er von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheits zustands seit November 2015 (Zeitpunkt der Begutachtu ng durch Dr. Y.___ ) spr ach , die Beschwerdeführerin als stimmungslabiler, unruhiger sowie affektiv inadäquater beschr ieb

und

d as Auftreten von Halluzinationen erwähnte. Bezüg lich letztere n beliess es Dr. Z.___ bei einem pauschalen Hinweis und machte

keinerlei Angaben betreffend die konkrete Au sgestaltung der Halluzinationen sowie deren Auswirkungen auf den Alltag der Beschwerdeführerin. Des Weiteren äusserte er sich auch nicht zur Ursache dieser Symptome und setzte sich insbesondere nicht mit dem Substanzgebrauch als mögliche m

Auslöser , dem Zusammenwirk en von Benzodiazepinen mit anderen Medikamenten und Alkohol (vgl. Urk. 9/ 22/ 1-16 S. 4-5)

und mit

einer entsprechenden Entzugsbe handlung

auseinander . Ebenso wenig wurde der Hinweis von Dr. Y.___ be treffend die deutliche Aggravation (S. 12, S. 13 und S. 15) entkräftet, zumal diese in keinem der vorliegenden Berichte von Dr. Z.___ thematisiert wurde. Im Übrigen ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen , dass Hausärzte respektive behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

E. 4.3 Im Lichte obiger Erwägungen ist gestützt auf das Gutachten von D r. Y.___ vom 25. November 2015 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten im Aufgabenbereich sowie für einfache Hilfsarbeiten z u 100 % ar beitsfähig ist, zumal eine nicht invalidenversicherungsrechtlich relevante pri märe Suchtproblematik sowie eine Z-Diagnose in Form von akzentuierten Per sönlichkeitszügen vorliegen (vgl. E. 1.2 -3) und überdies

Hinweise auf eine Ag gravation gegeben sind (vgl. E. 1.4).

Die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2016 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

E. 5 Invalide o der von einer Invalidität (Art.

E. 5.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de r un terliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen.

E. 5.2 Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (vgl. Urk. 7) , ist ihr an tragsgemäss (Urk. 1/2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam gemacht. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Juni 2016 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt , und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art.

E. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art .

E. 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ). 1. 6

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung für Tätigkeiten im Haushalt und für einfache Hilfsarbeiten vorgelegen habe. Die gesundheitlichen Beeinträchtigung en der Beschwerdeführerin bestünden gemäss den medizini schen Abklärungen aufgrund einer Abhängigkeit von Benzodiazepinen mit ge genwärtigem regelmässigem Substanzkonsum von Lorazepam . Mit der weiterhin regelmässigen strukturierten fachärztlichen psychiatrisch-psychotherapeuti schen Behandlung mit Unterstützung zur Entzugsbehandlung könne der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin sodann wesentlich verbessert werden (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1/1) auf den Standpunkt, ihre Depressionen hätten sich sehr verschlech tert, was sich auf ihre körperliche Verfassung auswirke, weshalb die angefoch tene Verfügung aufzuheben sei. 3.

3.1

In s eine n Bericht en vom 2 0. April und

28. Juni 2015 stellte der Hausarzt

und behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9 /22 /1-16 S. 4) , folgende Diagnosen ( Urk. 9/12/1-4 und Urk. 9/15 /1-5 Z iff. 1.1): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - ohne Auswirku n g en auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Lungenembolie - bekannte zystische Mastopathie beidseits

Dr. Z.___

führte aus, das formale Denken der Beschwerdeführerin sei eher beschleunigt und inhaltlich auf körperliche Symptome fixiert. Der affektive Kontakt sei ni cht oder nur schwer herstellbar und die Prognose sei ungünstig (Ziff. 1.4). Der Psychiater attestierte eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 27. August 2013 (Beginn seiner ambulanten Behandlung , Ziff. 1.2) und wies d arauf hin, dass die Beschwerdeführerin bis anhin nur im Haushalt tätig gewe sen sei, nie einen Beruf erlernt habe und aufgrund ihrer Ängste nicht einglie derbar sei. Sie sei sehr unsicher und es stehe bei ihr eine ständige Fluchtbereit schaft im Vordergrund. Aktuell sei sie nicht in der Lage, einer geregelten oder ungeregelten Arbeitstätigkeit nachzu gehen . Die Haushaltstätigkeit könne sie gerade noch knapp genügend erfüllen, wobei sie maximal zwei Stunden Haus arbeiten leisten könne und ansonsten auf die Unterstützung der Familie ange wiesen sei (Ziff.1. 6 f.). 3.2

In dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. Y.___ vom 25. November 2015 (Urk. 9/22/1-16) wurden folgende Diagno sen genannt (S. 8): - Verdacht auf Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen ( Lorazepam , ICD-10 F13.2) - mit gegenwärtig regelmässigem Substanzkonsum und zusätzlichem Ge brauch von Tabak und Alkohol - bei akzentuierten (narzisstisch, emotional, ängstlich- dysthym ) Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z 73.1)

Der G utachter führte aus, dass die vom behandelnden Psychiater Dr. Z.___ gestellte Diagnose der generalisierten Angststörung aus versi cherungspsychiatrisch er Sicht nicht nachvollziehbar sei. Dr. Z.___ habe vollständig auf die rein subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt. Gestützt auf die objektiven psychopathologischen Befunde (reduzierter Allge meinzustand , psychomotorisch unruhig, im Denken beschleunigt und eingeengt, verminderter affektiver Rapport) sei ein qualitativ unspezifisches Syndrom er kennbar, dessen Schweregrad unklar bleibe. Vor dem Hintergrund der langjäh rigen Einnahme von Benzodiazepinen hätte ein allfälliges Entzugssyndrom er örtert werden müssen, was Dr. Z.___

indessen unterlassen habe . Dessen Einschätzungen – namentlich betreffend Diagnose und Arbeitsunfähigkeit – könnten deshalb nicht bestätigt werden (S. 9 f.).

Im Weiteren hielt Dr. Y.___ fest, die Gesundheits schädigung erscheine konkret als Verdacht auf ein Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen (mit gegen wärtig regelmässigem Substanzkonsum von Lorazepam , ICD-10 F13.2). Ferner sei auf akzentuierte (narzisstisch, emotional expressiv, äng st lich- dysthym ) Per sönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) hinzuweisen. Die damit verbundenen objekti ven psychopathologischen Befunde seien aus psychiatrisch-psychotherapeuti scher Sicht gegenwärtig gar nicht bis sehr gering ausgeprägt. Eine Limitierung des Aktivitätenniveaus sei in keinem der vergl eichbaren Lebensbereiche (Be ruf /Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Aktivitäten) damit zu erklären. Die „Suchterkrankung“ (Verdacht auf Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen) könne als „primär“ im versicherungspsychiatrischen Verständnis interpretiert werden (Konsumbeginn früh im Lebensverlauf, keine relevante komorbide Stö rung als Ursache) und begründe – ausser in Zuständen der Intoxikation oder ei nes schweren Entzugssyndroms – keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge stellten sodann keine eigenständige Komor bidität dar und würden für keinen Zeitraum eine längerfristi ge Arbeitsunfähig keit bewirken

(S. 11-12) . Im Übrigen fehlten Hinweise auf eine andauernde Persönlichkeitsänder ung oder Persönlichkeitsstörung (S.

14).

Der Gutachter wies sodann darauf hin , dass darüber hinaus keine weiteren Hin weise vorhanden seien, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsscha dens

oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (beispielsweise durch krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und/oder eine fehlende Kapazität zur Bearbeitung innerpsychischer Konflikte). Die Beschwer deführerin pflege regelmässig vielfäl tige soziale Kontakte und habe zudem sozi ale Ressourcen (Verwandte besuchen, gut angepasste soziale Kompetenzen, gute Kommunikationskompetenz) beschrieben (S. 12).

Dr. Y.___

führte weiter aus , dass bei der Beschwerdeführerin eine bewusstseins nahe Aggravation deutlich im Vordergrund stehe. Es sei eine erhebliche, nicht krankheitsbedingte Diskrepanz zwischen der subjektiven Schilderung der kognitiven und emotionalen Beschwerden einerseits und dem beobachteten Verhalten sowie den objektivierbaren psychopathologischen Befunden andererseits festzustellen. Die Beschwerdeführerin beschreibe ihre Defizite vage, widersprüchlich, demonstrativ und unglaubwürdig (S. 12-13 , S. 15 ).

Der Gutachter stellte sodann fest, dass aus psychiatrisch-psychotherapeutische r Sicht seit August 2013 relevante, nicht ausgebaute Behandlungsmassnahmen dokumentiert sei en , allerdings ohne Einsatz von suchtspezifischen Interventio nen. Eine Indikation für eine weiterhin regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei gegeben, wobei die Be schwerdeführerin bei einer Entzugsbehandlung unterstützt werden könne (S. 13).

Unter dem Titel „ krankheitsfremde Faktoren “ nannte der Gutachter eine Aggrava tion sowie psychosoziale Faktoren (beispielsweise Lebensalter, fehlen der Berufsabschluss, fehlende Berufserfahrung, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, Rentenbegehren, Krankheit des Ehemannes ), welche nicht in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tä tigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht einge flosse n seien

( S. 13).

Betreffend Arbeitsfähigkeit hielt

Dr. Y.___ schliesslich fest, dass für Tätigkeiten im Haushalt und für einfache Hilfsarbeiten (beispielsweise Hausieren) zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende (längerfristige) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden könne (S. 1 5 ). 3.3

Am 21. April 2016 äusserte sich Dr. Z.___ erneut zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und hielt fest, dass sich dieser seit November 2015 wesentlich verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin sei stimmungslabiler, unruhiger und affektiv inadäquater geworden. Sie sei nicht belastbar, reagiere auf alltägliche Situationen zum Teil verfehlt aggressiv gegenüber Dritten und auch autoaggressiv. In letzter Zeit seien zudem auch Halluzinationen optischer und akustischer Art aufgetreten, weshalb es sinnvoll sei, den Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin nochmals zu überprüfen (Urk. 9/36 ).

3.4

Was das von der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2016 eingereichte Arztzeugnis von Dr. Z.___

vom 23. Mai 2016 (Urk. 3/2) betrifft, so ist dieses für die Beurteilung der in Frage stehenden Leistungsansprüche nicht von Relevanz. Für die Beurteilung massgebend sind die Verhältnisse bis zum Abschluss des Ver waltungsverfahrens (Verfügung vom 4. Mai 2016; Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.1), weshalb besagtes Arztzeugnis, in wel chem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom

23. Mai bis 30. Juni 2016 attestiert wurde, im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist , da diese s keine Aussagen bis zum relevanten Referenzzeitpunkt beinhalte t . 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00632 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

5. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1962, ohne Ausbildung, war seit ihrer Heirat im Oktober 1987 als Hausfrau tätig . Am 15. Januar 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf Depressionen, eine Lungenembolie, Zysten in der Brust und eine Thrombose in den Beinen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2 Ziff. 5 und Ziff. 6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veran lasste eine Begutachtung durch Dr. med. Y.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie (Expertise vom 25. November 2015; Urk. 9/22/1-1 9 ). Am 4. Januar 2016 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/25); gleichzeitig wies s ie die Versicherte in Bezug auf zukünftige Leis tungen auf ihre Mitwirkungspflicht betreffend eine regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Unterstützung zur Entzugsbehandlung hin (Urk. 9/24). Auf den Einwand vom 29. Januar und vom 1. April 2016 (Urk. 9/29 ; Urk. 9/35 ) hin verneinte die IV-Stelle unter dem Hinweis auf eine fehlende Einschränkung für Tätigkeiten im Haushalt und für einfache Hilfsarbeiten mit Verfügung vom 4. Mai 2016 (Urk. 2) den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenr ente. %1. Dagegen erhob die Versicherte am 1. Juni 2016 Beschwerde (Urk. 1/1) und beantragte, die Verfügung vom 4. Mai 2016 (Urk. 2) sei aufzuheben. In formel ler Hinsicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1/2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2016 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Geset zes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ein getreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Ge sundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbe gründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funk tionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwi schen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festge stellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn da von auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei ei ner (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bun desgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge ei nes körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht aus serhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie glei - chermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsscha dens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit auf recht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychoso - ziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2). 1.3

Die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" an gegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bund esgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E.

5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeits störung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen) . 1. 4

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invali ditätsbemessung , Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähig keit, St. Gallen 2003, S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen an gegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizini sche Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vor getragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51). 1. 5

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ). 1. 6

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung für Tätigkeiten im Haushalt und für einfache Hilfsarbeiten vorgelegen habe. Die gesundheitlichen Beeinträchtigung en der Beschwerdeführerin bestünden gemäss den medizini schen Abklärungen aufgrund einer Abhängigkeit von Benzodiazepinen mit ge genwärtigem regelmässigem Substanzkonsum von Lorazepam . Mit der weiterhin regelmässigen strukturierten fachärztlichen psychiatrisch-psychotherapeuti schen Behandlung mit Unterstützung zur Entzugsbehandlung könne der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin sodann wesentlich verbessert werden (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1/1) auf den Standpunkt, ihre Depressionen hätten sich sehr verschlech tert, was sich auf ihre körperliche Verfassung auswirke, weshalb die angefoch tene Verfügung aufzuheben sei. 3.

3.1

In s eine n Bericht en vom 2 0. April und

28. Juni 2015 stellte der Hausarzt

und behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9 /22 /1-16 S. 4) , folgende Diagnosen ( Urk. 9/12/1-4 und Urk. 9/15 /1-5 Z iff. 1.1): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - ohne Auswirku n g en auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Lungenembolie - bekannte zystische Mastopathie beidseits

Dr. Z.___

führte aus, das formale Denken der Beschwerdeführerin sei eher beschleunigt und inhaltlich auf körperliche Symptome fixiert. Der affektive Kontakt sei ni cht oder nur schwer herstellbar und die Prognose sei ungünstig (Ziff. 1.4). Der Psychiater attestierte eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 27. August 2013 (Beginn seiner ambulanten Behandlung , Ziff. 1.2) und wies d arauf hin, dass die Beschwerdeführerin bis anhin nur im Haushalt tätig gewe sen sei, nie einen Beruf erlernt habe und aufgrund ihrer Ängste nicht einglie derbar sei. Sie sei sehr unsicher und es stehe bei ihr eine ständige Fluchtbereit schaft im Vordergrund. Aktuell sei sie nicht in der Lage, einer geregelten oder ungeregelten Arbeitstätigkeit nachzu gehen . Die Haushaltstätigkeit könne sie gerade noch knapp genügend erfüllen, wobei sie maximal zwei Stunden Haus arbeiten leisten könne und ansonsten auf die Unterstützung der Familie ange wiesen sei (Ziff.1. 6 f.). 3.2

In dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. Y.___ vom 25. November 2015 (Urk. 9/22/1-16) wurden folgende Diagno sen genannt (S. 8): - Verdacht auf Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen ( Lorazepam , ICD-10 F13.2) - mit gegenwärtig regelmässigem Substanzkonsum und zusätzlichem Ge brauch von Tabak und Alkohol - bei akzentuierten (narzisstisch, emotional, ängstlich- dysthym ) Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z 73.1)

Der G utachter führte aus, dass die vom behandelnden Psychiater Dr. Z.___ gestellte Diagnose der generalisierten Angststörung aus versi cherungspsychiatrisch er Sicht nicht nachvollziehbar sei. Dr. Z.___ habe vollständig auf die rein subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt. Gestützt auf die objektiven psychopathologischen Befunde (reduzierter Allge meinzustand , psychomotorisch unruhig, im Denken beschleunigt und eingeengt, verminderter affektiver Rapport) sei ein qualitativ unspezifisches Syndrom er kennbar, dessen Schweregrad unklar bleibe. Vor dem Hintergrund der langjäh rigen Einnahme von Benzodiazepinen hätte ein allfälliges Entzugssyndrom er örtert werden müssen, was Dr. Z.___

indessen unterlassen habe . Dessen Einschätzungen – namentlich betreffend Diagnose und Arbeitsunfähigkeit – könnten deshalb nicht bestätigt werden (S. 9 f.).

Im Weiteren hielt Dr. Y.___ fest, die Gesundheits schädigung erscheine konkret als Verdacht auf ein Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen (mit gegen wärtig regelmässigem Substanzkonsum von Lorazepam , ICD-10 F13.2). Ferner sei auf akzentuierte (narzisstisch, emotional expressiv, äng st lich- dysthym ) Per sönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) hinzuweisen. Die damit verbundenen objekti ven psychopathologischen Befunde seien aus psychiatrisch-psychotherapeuti scher Sicht gegenwärtig gar nicht bis sehr gering ausgeprägt. Eine Limitierung des Aktivitätenniveaus sei in keinem der vergl eichbaren Lebensbereiche (Be ruf /Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Aktivitäten) damit zu erklären. Die „Suchterkrankung“ (Verdacht auf Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen) könne als „primär“ im versicherungspsychiatrischen Verständnis interpretiert werden (Konsumbeginn früh im Lebensverlauf, keine relevante komorbide Stö rung als Ursache) und begründe – ausser in Zuständen der Intoxikation oder ei nes schweren Entzugssyndroms – keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge stellten sodann keine eigenständige Komor bidität dar und würden für keinen Zeitraum eine längerfristi ge Arbeitsunfähig keit bewirken

(S. 11-12) . Im Übrigen fehlten Hinweise auf eine andauernde Persönlichkeitsänder ung oder Persönlichkeitsstörung (S.

14).

Der Gutachter wies sodann darauf hin , dass darüber hinaus keine weiteren Hin weise vorhanden seien, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsscha dens

oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (beispielsweise durch krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und/oder eine fehlende Kapazität zur Bearbeitung innerpsychischer Konflikte). Die Beschwer deführerin pflege regelmässig vielfäl tige soziale Kontakte und habe zudem sozi ale Ressourcen (Verwandte besuchen, gut angepasste soziale Kompetenzen, gute Kommunikationskompetenz) beschrieben (S. 12).

Dr. Y.___

führte weiter aus , dass bei der Beschwerdeführerin eine bewusstseins nahe Aggravation deutlich im Vordergrund stehe. Es sei eine erhebliche, nicht krankheitsbedingte Diskrepanz zwischen der subjektiven Schilderung der kognitiven und emotionalen Beschwerden einerseits und dem beobachteten Verhalten sowie den objektivierbaren psychopathologischen Befunden andererseits festzustellen. Die Beschwerdeführerin beschreibe ihre Defizite vage, widersprüchlich, demonstrativ und unglaubwürdig (S. 12-13 , S. 15 ).

Der Gutachter stellte sodann fest, dass aus psychiatrisch-psychotherapeutische r Sicht seit August 2013 relevante, nicht ausgebaute Behandlungsmassnahmen dokumentiert sei en , allerdings ohne Einsatz von suchtspezifischen Interventio nen. Eine Indikation für eine weiterhin regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei gegeben, wobei die Be schwerdeführerin bei einer Entzugsbehandlung unterstützt werden könne (S. 13).

Unter dem Titel „ krankheitsfremde Faktoren “ nannte der Gutachter eine Aggrava tion sowie psychosoziale Faktoren (beispielsweise Lebensalter, fehlen der Berufsabschluss, fehlende Berufserfahrung, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, Rentenbegehren, Krankheit des Ehemannes ), welche nicht in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tä tigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht einge flosse n seien

( S. 13).

Betreffend Arbeitsfähigkeit hielt

Dr. Y.___ schliesslich fest, dass für Tätigkeiten im Haushalt und für einfache Hilfsarbeiten (beispielsweise Hausieren) zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende (längerfristige) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden könne (S. 1 5 ). 3.3

Am 21. April 2016 äusserte sich Dr. Z.___ erneut zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und hielt fest, dass sich dieser seit November 2015 wesentlich verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin sei stimmungslabiler, unruhiger und affektiv inadäquater geworden. Sie sei nicht belastbar, reagiere auf alltägliche Situationen zum Teil verfehlt aggressiv gegenüber Dritten und auch autoaggressiv. In letzter Zeit seien zudem auch Halluzinationen optischer und akustischer Art aufgetreten, weshalb es sinnvoll sei, den Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin nochmals zu überprüfen (Urk. 9/36 ).

3.4

Was das von der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2016 eingereichte Arztzeugnis von Dr. Z.___

vom 23. Mai 2016 (Urk. 3/2) betrifft, so ist dieses für die Beurteilung der in Frage stehenden Leistungsansprüche nicht von Relevanz. Für die Beurteilung massgebend sind die Verhältnisse bis zum Abschluss des Ver waltungsverfahrens (Verfügung vom 4. Mai 2016; Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.1), weshalb besagtes Arztzeugnis, in wel chem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom

23. Mai bis 30. Juni 2016 attestiert wurde, im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist , da diese s keine Aussagen bis zum relevanten Referenzzeitpunkt beinhalte t . 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten von Dr. Y.___ (vgl. E. 3.2) für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in umfassend ist und auf den erforderlichen Untersuchungen beruht. Besagtes Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) a bgegeben (Urk. 9/22/1-16 S. 2-4 und S. 6) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammen hänge ein. Die Schlussfolgerungen des Gutachters sind in einer Weise begrün det, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Der Gutachter befasste sich insbesondere mit dem

B ericht des behandelnden Psy chiaters Dr. Z.___ vom 28. Juni 2015 und den darin erwähnten abweichenden Diagnosen respektive Arbeitsfähigkeitsschätzungen , würdigte diese in einleuchtender Weise (S. 9 f.) und legte unter dem Hinweis, dass sich der Haus arzt nur auf die Angaben der Beschwerdeführerin stütze, zu Recht fest, dass darauf nicht abzustellen sei . Ferner schälte er die Inkonsistenzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektiven Befunden respektive dem ge zeigten Verhalten der Beschwerdeführerin heraus (S. 10 und S. 12 f.) und beur teilte diese einlässlich . Der Gutachter legte weiter schlüssig dar, dass ein Ver dacht auf ein Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge vorlägen , wobei die Su chtproblematik nicht als Folge einer zuvor bereits bestehenden eigenständigen psychischen Störung zu betrachten sei.

Schliesslich zeigte er auf, dass weder der Su bstanzkonsum noch die Persön lichkeitszüge eine anhaltende respektive längerfristige Einschränkung der Ar beitsfähigkeit begründe (S. 12, S. 14 und S. 15). Das Gutachten erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfin dung da rauf abzu stellen ist. 4.2

An dieser Beurteilung vermag auch der Bericht des Hausarztes und behandeln den Psychiaters Dr. Z.___ vom 21. April 2016 ( Urk. 9/36 )

nichts zu ändern , auch wenn er von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheits zustands seit November 2015 (Zeitpunkt der Begutachtu ng durch Dr. Y.___ ) spr ach , die Beschwerdeführerin als stimmungslabiler, unruhiger sowie affektiv inadäquater beschr ieb

und

d as Auftreten von Halluzinationen erwähnte. Bezüg lich letztere n beliess es Dr. Z.___ bei einem pauschalen Hinweis und machte

keinerlei Angaben betreffend die konkrete Au sgestaltung der Halluzinationen sowie deren Auswirkungen auf den Alltag der Beschwerdeführerin. Des Weiteren äusserte er sich auch nicht zur Ursache dieser Symptome und setzte sich insbesondere nicht mit dem Substanzgebrauch als mögliche m

Auslöser , dem Zusammenwirk en von Benzodiazepinen mit anderen Medikamenten und Alkohol (vgl. Urk. 9/ 22/ 1-16 S. 4-5)

und mit

einer entsprechenden Entzugsbe handlung

auseinander . Ebenso wenig wurde der Hinweis von Dr. Y.___ be treffend die deutliche Aggravation (S. 12, S. 13 und S. 15) entkräftet, zumal diese in keinem der vorliegenden Berichte von Dr. Z.___ thematisiert wurde. Im Übrigen ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen , dass Hausärzte respektive behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3

Im Lichte obiger Erwägungen ist gestützt auf das Gutachten von D r. Y.___ vom 25. November 2015 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten im Aufgabenbereich sowie für einfache Hilfsarbeiten z u 100 % ar beitsfähig ist, zumal eine nicht invalidenversicherungsrechtlich relevante pri märe Suchtproblematik sowie eine Z-Diagnose in Form von akzentuierten Per sönlichkeitszügen vorliegen (vgl. E. 1.2 -3) und überdies

Hinweise auf eine Ag gravation gegeben sind (vgl. E. 1.4).

Die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2016 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

5.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de r un terliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. 5.2

Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (vgl. Urk. 7) , ist ihr an tragsgemäss (Urk. 1/2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam gemacht. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Juni 2016 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt , und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais