Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00629 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Referentin Gerichtsschreiberin Hediger Verfügung vom
29. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Rechtsanwältin Ajka Dacic Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Die Beschwerdeführerin erhob am 3 0. Mai 2016 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 8. April 2016 (Urk. 2), mit welcher der Beschwerdeführerin befristet vom 1. März 2012 bis 3 0. November 2014 eine ganze Rente zugesprochen wurde. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2016 (Urk.
7) die Androhung einer reformatio in peius beantragt hatte, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 7. September 2016 (Urk. 9) eine Frist zur Replik angesetzt. Am 2 7. September 2016 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 3 0. Mai 2016 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2 8. April 2016 zurück (Urk. 11).
Demnach ist die Beschwerde als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 2.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und vorliegend auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfah rens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Referentin verfügt: 1.
Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Hediger