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IV.2016.00625

Neuberechnung einer (Kinder-)Rente nach Scheidung; Rückforderung verwirkt. Kein Vorbescheid.

Zürich SozVersG · 2016-10-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Am 25. Juli 2012 (Urk. 6/41) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen ischämischen H irninfarkt im M ediastromgebiet zum Leistungsbezug (beruf liche Integration/Rente) an. Nach medizinischen und beruflichen Abklä rungen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , mit Verfügung vom 16. Juli 2013 (Urk. 6/90) eine ganze Rente der Invaliden ver sicherung mit Wirkung ab 1. April 2013 zu . Mit Verfügungen vom 4. Mai 2016 (Urk. 2/1-2) legte die IV-Stelle die Höhe der X.___ seit 1. April 2013 ausgerichteten ganzen Invalidenrente neu fest (samt Kinder rente), nachdem sie von deren Scheidung per 22. Januar 2013 erfahren hatte. So forderte sie die (seit April 2013 ) zu Unrecht ausgerichtete n

Rentenbeträge (Invaliden- und Kin derrente) in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘483.-- zurück . 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 30. Mai 2016 Beschwerde mit den Anträ gen, die Verfügung vom 4. Mai 2016 sei aufzuheben und die Rückforderung der zu viel ausgerichteten (Kinder-)Renten der Invalidenversicherung sei wegen Verwirkung (Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) beziehungsweise Verjährung abzuschreiben (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 8. Juli 2016 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 18. Juli 2016 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 16. August 2016 verzichtete die Be schwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11), was der Beschwer 0deführerin am 18. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 1.2

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Es ist zu prüfen, ob der Rückforderungsanspruch recht zeitig geltend gem acht worden oder erloschen ist. Massgebend für die Auslö sung der einjährigen Ver wirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG ist der Zeit punkt, in dem der Versiche rungsträger bei Beachtung der ihm zumutbaren Auf merksam keit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rück forderung gege ben waren. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Um stände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforde rungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer be stimmten rück erstattungspflichtigen Person ergibt. Ist für die Leistungsfestsetzung das Zusammenwirken mehrerer Behörden not wendig, genügt es, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 119 V 431 E. 3a mit Hinweisen). Die einjährige Verwirkungs frist beginnt auf jeden Fall, wenn und so bald sich aus den bei der IV-Stelle vor handenen Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung ergibt und sich gleichzeitig die rückerstattungspflichtige Person und die entsprechen den Rückerstattungsbeträge anhand der bei der zu ständigen Ausgleichskasse geführten Rentendaten unmittelba r eruieren lassen (BGE 139 V 106 E. 7.2.2 ). Die Rück forderungsfrist ist im invalidenversiche rungs rechtlichen Ver fah ren ge wahrt, wenn innert der einjährigen Verwir kungs frist ein Vorbescheid erlassen wird (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1). 2. 2.1

Aufgrund der am 22. Januar 2013 ausgesprochenen Scheidung der Beschwer deführerin führte d ie Beschwerdegegnerin rückwirkend die Einkommensteilung durch und forderte die aufgrund der Neuberechnung der Invalidenrente – un bestrittenermassen – zu viel ausgerichtete n Rentenleistungen für die Periode April 2013 bis Juni 2015 zurück. 2.2 2.2.1

Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Vernehmlassung (Urk. 5) unter anderem geltend , für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sei nach konstanter Rechtsprechung bezüglich der zumutbaren Kenntnis des zur Rück forderung Anlass gebenden Sachverhalts nicht auf das erstmalige unrich tige Handeln, sondern auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem sich die Ver waltung bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen ( S. 1). Im Zeitpunkt der R entenzusprache vom 1 6. Juli 2013 sei die Scheidung noch nicht bekannt gewesen und auch noch kein Splitting durchgeführt worden . Das Scheidungsurteil sei am 2 2. Oktober 2013 bei ihr ein gegangen , jedoch nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet worden . A ufgrund eines Abgleichs hinsichtlich Unstimmigkeiten sei im April 2016 festgestellt worden, dass zufolge Scheidung ein Splitting der Beiträge und eine rückwirkende Neuberechnung der Rentenbeträge vorzunehmen sei . Erst in diesem Zeitpunkt habe die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG zu laufen begonnen, womit die Frist mit Erlass der Rückforde rungsverfü gung vom 4. Mai 2016 gewahrt sei (S. 2) . 2.2.2

Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise vor, die Rückforderung sei ver jährt (Urk. 1). Replicando stellte sie sich auf den Standpunkt (Urk. 9), d ie Beschwerdegegnerin übersehe , dass unter Art. 77 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV) eine Meldepflicht des Berechtigten für j ede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung - unter der nicht abschliessenden Auf zählung werde auch die Änderung persönlicher Verhältnisse, somit des Zivilstandes (Heirat, Scheidung, Tod etc.) erwähnt - statuiert werde , auf die Art. 88 bis

Abs. 2 lit. b IVV verweis e . Dieser sei

sie im Rahmen der Einreichung des Gesuches um Hilf s losenentschädigung und Einreichung des Scheidungsur teils an die Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich nachgekommen. Die Be schwer degegnerin habe im Rahmen der Leistungsprüfung gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG e contrario von Amtes wegen eine Abklärungspflicht für ihr im Rahmen einer neu beantragten Leistung zugekommene invalidenversicherungsrechtlich leis tungs re levante Tatsachen; seien diese nun medizinischer, wirtschaftlicher oder persönlicher Natur. Art. 31 Abs. 2 ATSG statuier e zudem, dass wenn eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis von einer für die Leistung massgebenden Änderung der Verhältnisse erhalte

- seien dies nun Renten, Taggelder, Hilfsmittel oder Hilf s losenentschädi gungen - , sie dies dem (zuständigen) Versicherungsträger zu melden habe (S. 2). 3. 3.1

Nach früherem Leistungsbezug meldete sich die Beschwerdeführerin im Juli 2012 erneut zum Rentenbezug an und vermerkte dabei zum Zivilstand, sie lebe seit Frühling 2001 getrennt (Urk. 6/41 Ziff. 1.7). Im Antrag auf Zusprache eines Rollstuhls vom 28. November 2012 erwähnte sie eine richterliche Trennung seit 2002 (Urk. 6/59/3 Ziff. 1.7). Die Rentenzusprache erfolgte am 16. Juli 2013 (Urk. 6/90), wobei das Rentenbetreffnis - trotz der Scheidung im Januar 2013 - anhand der ungesplitteten Einkommen ermittelt wurde (Urk. 6/89). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 21. Oktober 2013 (Urk. 6/94) bei der Beschwerdegegnerin für eine Hilfslosenentschädigung an. Dieser Anmeldung fügte sie das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Y.___ vom 22. Januar 2013 (Urk. 6/95) hinzu. Unter Ziff. 1.7 gab sie beim Zivilstand „geschieden seit 22. Januar 2013“ an. Die IV-Stelle bestätigte mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 (Urk. 6/101) den Eingang des Gesuchs und hielt fest, dass sie nun den Leistungsanspruch abklären werde. Aufgrund eines Umzugs meldete sich die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2013 (Urk. 6/116) bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Z.___, IV-Stelle, für den Bezug von Hilfsmit teln der Invalidenversicherung an – wiederum mit dem Hinweis „geschieden seit 22. Januar 2013“ unter Ziff. 1.7 [Zivilstand]. Gemäss ELAR-Notiz der IV-Stelle des Kantons Z.___ vom 10. Januar 2014 (Urk. 6/123) wurde das eingegan gene (Hilfsmittel-)Gesuch der Beschwerde füh rerin vom 31. Dezember 2013 – aufgrund eines pendenten Rentenrevisionsver fahrens bei der Beschwerdegegne rin – an die se zur Weiterbearbeitung abge treten. Mit Verfü gung vom 20. März 2014 (Urk. 6/138) sprach die Beschwerde gegnerin einen Kostenbeitrag an Hilfsmittel und mit Verfügungen vom 4. Juni 2014 (Urk. 6/148-149) eine Hilfslosenentschädigung leichten Grades zu. Hierauf übermittelte die Beschwerdegegnerin die Akten an die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Z.___ zur Weiterbehandlung (Urk. 6/150).

Laut Ausführungen der Beschwerdegegnerin erhielt sie nach einem - nicht aktenkundigen - amtlichen Datenabgleich im April 2016 von der Unstimmigkeit in Bezug auf den Personenstand Kenntnis (Urk. 5). Daraufhin forderte sie mit den hier angefochtenen Verfügungen vom 4.

Mai

2016 die zu viel ausgeri ch te ten Rentenbetreffnisse zurück. 3.2

In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen gemäss höchstgerichtlicher Rechtsprechung um Leis tungs streitigkeiten handelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4), weshalb vor Erlass einer Rückforderungs ver fügung das Vorbescheidverfahren durchzuführen ist (Art. 57a Abs. 1 IVG). Die Beschwerdegegnerin hat betreffend die Rückforderung kein Vorbescheidver fahren durchgeführt, was eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin und somit einen unheilbaren Verfahrensmangel darstellt.

Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, kann der Bestand der Rückfor de rungs verfügung jedoch ohnehin nicht geschützt werden, weshalb aus prozessöko nomischen Gründen von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des Gehörs rechte abzusehen ist. 3.3

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die einjährige Verjährungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG sei abgelaufen.

Sie hat - wie vorstehend dargelegt - ihre Scheidung vom Januar 2013 im da mals laufenden Rentenverfahren nicht gemeldet, weshalb die am 16. Juli 2013 zugesprochene Rente rechtsfehlerhaft ermittelt wurde. Allerdings hat die Beschwer degegnerin die dokumentierten Meldungen vom 21. Oktober und 21. Dezem ber 2013, welche ihr anerkanntermassen postwendend zugingen (Urk. 5 S. 2), offensichtlich übersehen und nicht an die Ausgleichskasse weiter geleitet. Damit ist davon auszugehen, dass diese bei Beachtung der zumut baren Aufmerksamkeit bereits im Oktober 2013 beziehungsweise spätestens – wie die Beschwerdeführerin ausführte – am 31. Dezember 2013 Kenntnis von der Scheidung per Januar 2013 hätte haben müssen. Mit der Scheidung und dem darauf folgenden Einkommenssplittung geht eine Neuermittlung des Rentenanspruches einher. Die rückerstattungspflichtige

Per sonen und die entsprechenden Rückerstattungsbeträge lassen sich anhand der bei der zuständigen Ausgleichskasse geführten Rentendaten unmittelbar eru ieren (BGE 139 V 106 E. 7.2). Damit war die von der Beschwerdeführerin zu leistende Rückforderung nicht nur im Grundsatz, sondern auch im Ausmass klar (E. 1.2 hievor). Spätestens im Dezember 2013 begann daher die einjährige Verjährungsfrist zu laufen.

Insoweit die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf BGE 124 V 380 E. 1 geltend machte, der Fristenlauf werde nicht durch den ursprünglichen Irrtum ausgelöst, sondern erst durch einen „zweiten Anlass“, hier der Datenabgleich im April 2016 (Urk. 5), kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar geht die unrecht mässige Leistungseinrichtung auf einen anfänglichen Fehler der Beschwerde gegnerin zurück, der ihr jedoch nicht angelastet wird. Sie hatte nämlich anlässlich der ursprünglichen Rentenberechnung keine Veranlassung , eine Aktua lisierung der Personalien zu verlangen. Allerdings hätte sie anlässlich der Mit teilungen der Beschwerdeführerin im Oktober und Dezember 2013 den Fehler zumutbarerweise erkennen können. Dass die Meldungen gegenüber der Beschwer degegnerin und nicht gegenüber der Ausgleichskasse und mit dem Antrag auf Hilflosenentschädigung beziehungsweise auf ein Hilfsmittel vorge nommen wurde n , ändert hieran nichts, sind doch die Verwaltungsbehörden für den Datenaustausch zuständig ( vgl. zum fehlenden Aufschub des Fristenbeginns bei notwendigem Datenaus tausch zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse: BGE 139 V 106 ; vgl. auch Art.

30 ATSG [Weiterleitungspflicht] , ferner Art. 29 Abs. 3 ATSG ). 3. 4

Nach dem Gesagten ist der Rückforderungsanspruch gegenüber der Beschwer de führerin verwirkt. Die Verfügungen vom 4. Mai 2016 betreffend Rückforderung von zu viel ausgerichteten (Kinder-)Renten im Betrag von insgesamt Fr. 4‘483.-- (Invalidenrente n : Fr. 3‘478.--; Kinderrenten Fr. 1‘005.--) sind daher auf zu heben. Die Beschwerde ist dementspre chend gutzuheissen . 4. 4.1

Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung, IVG). Als Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leis tungen gilt auch eine Streitigkeit betreffend die Rück forderung unrecht mässig bezogener Leistungen (Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4). Das vorliegende Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Kosten sind auf Fr. 6 00.-- festzu setzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde gegnerin auf zu er legen. 4.2

Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) als angemessen erscheint . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Guth eissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsan stalt des Kanto ns Zürich vom

4. Mai 2016 betreffend Rückforderung von zu viel aus gerichteten (Kinder-)Renten aufge hoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrKäser

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Am 25. Juli 2012 (Urk. 6/41) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen ischämischen H irninfarkt im M ediastromgebiet zum Leistungsbezug (beruf liche Integration/Rente) an. Nach medizinischen und beruflichen Abklä rungen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , mit Verfügung vom 16. Juli 2013 (Urk. 6/90) eine ganze Rente der Invaliden ver sicherung mit Wirkung ab 1. April 2013 zu . Mit Verfügungen vom 4. Mai 2016 (Urk. 2/1-2) legte die IV-Stelle die Höhe der X.___ seit 1. April 2013 ausgerichteten ganzen Invalidenrente neu fest (samt Kinder rente), nachdem sie von deren Scheidung per 22. Januar 2013 erfahren hatte. So forderte sie die (seit April 2013 ) zu Unrecht ausgerichtete n

Rentenbeträge (Invaliden- und Kin derrente) in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘483.-- zurück .

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

E. 1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Es ist zu prüfen, ob der Rückforderungsanspruch recht zeitig geltend gem acht worden oder erloschen ist. Massgebend für die Auslö sung der einjährigen Ver wirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG ist der Zeit punkt, in dem der Versiche rungsträger bei Beachtung der ihm zumutbaren Auf merksam keit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rück forderung gege ben waren. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Um stände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforde rungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer be stimmten rück erstattungspflichtigen Person ergibt. Ist für die Leistungsfestsetzung das Zusammenwirken mehrerer Behörden not wendig, genügt es, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 119 V 431 E. 3a mit Hinweisen). Die einjährige Verwirkungs frist beginnt auf jeden Fall, wenn und so bald sich aus den bei der IV-Stelle vor handenen Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung ergibt und sich gleichzeitig die rückerstattungspflichtige Person und die entsprechen den Rückerstattungsbeträge anhand der bei der zu ständigen Ausgleichskasse geführten Rentendaten unmittelba r eruieren lassen (BGE 139 V 106 E. 7.2.2 ). Die Rück forderungsfrist ist im invalidenversiche rungs rechtlichen Ver fah ren ge wahrt, wenn innert der einjährigen Verwir kungs frist ein Vorbescheid erlassen wird (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1).

E. 2 ATSG statuier e zudem, dass wenn eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis von einer für die Leistung massgebenden Änderung der Verhältnisse erhalte

- seien dies nun Renten, Taggelder, Hilfsmittel oder Hilf s losenentschädi gungen - , sie dies dem (zuständigen) Versicherungsträger zu melden habe (S. 2).

E. 2.1 Aufgrund der am 22. Januar 2013 ausgesprochenen Scheidung der Beschwer deführerin führte d ie Beschwerdegegnerin rückwirkend die Einkommensteilung durch und forderte die aufgrund der Neuberechnung der Invalidenrente – un bestrittenermassen – zu viel ausgerichtete n Rentenleistungen für die Periode April 2013 bis Juni 2015 zurück.

E. 2.2.1 Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Vernehmlassung (Urk. 5) unter anderem geltend , für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sei nach konstanter Rechtsprechung bezüglich der zumutbaren Kenntnis des zur Rück forderung Anlass gebenden Sachverhalts nicht auf das erstmalige unrich tige Handeln, sondern auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem sich die Ver waltung bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen ( S. 1). Im Zeitpunkt der R entenzusprache vom 1 6. Juli 2013 sei die Scheidung noch nicht bekannt gewesen und auch noch kein Splitting durchgeführt worden . Das Scheidungsurteil sei am 2 2. Oktober 2013 bei ihr ein gegangen , jedoch nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet worden . A ufgrund eines Abgleichs hinsichtlich Unstimmigkeiten sei im April 2016 festgestellt worden, dass zufolge Scheidung ein Splitting der Beiträge und eine rückwirkende Neuberechnung der Rentenbeträge vorzunehmen sei . Erst in diesem Zeitpunkt habe die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG zu laufen begonnen, womit die Frist mit Erlass der Rückforde rungsverfü gung vom 4. Mai 2016 gewahrt sei (S. 2) .

E. 2.2.2 Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise vor, die Rückforderung sei ver jährt (Urk. 1). Replicando stellte sie sich auf den Standpunkt (Urk. 9), d ie Beschwerdegegnerin übersehe , dass unter Art. 77 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV) eine Meldepflicht des Berechtigten für j ede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung - unter der nicht abschliessenden Auf zählung werde auch die Änderung persönlicher Verhältnisse, somit des Zivilstandes (Heirat, Scheidung, Tod etc.) erwähnt - statuiert werde , auf die Art. 88 bis

Abs.

E. 3 ATSG ).

E. 3.1 Nach früherem Leistungsbezug meldete sich die Beschwerdeführerin im Juli 2012 erneut zum Rentenbezug an und vermerkte dabei zum Zivilstand, sie lebe seit Frühling 2001 getrennt (Urk. 6/41 Ziff. 1.7). Im Antrag auf Zusprache eines Rollstuhls vom 28. November 2012 erwähnte sie eine richterliche Trennung seit 2002 (Urk. 6/59/3 Ziff. 1.7). Die Rentenzusprache erfolgte am 16. Juli 2013 (Urk. 6/90), wobei das Rentenbetreffnis - trotz der Scheidung im Januar 2013 - anhand der ungesplitteten Einkommen ermittelt wurde (Urk. 6/89). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 21. Oktober 2013 (Urk. 6/94) bei der Beschwerdegegnerin für eine Hilfslosenentschädigung an. Dieser Anmeldung fügte sie das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Y.___ vom 22. Januar 2013 (Urk. 6/95) hinzu. Unter Ziff. 1.7 gab sie beim Zivilstand „geschieden seit 22. Januar 2013“ an. Die IV-Stelle bestätigte mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 (Urk. 6/101) den Eingang des Gesuchs und hielt fest, dass sie nun den Leistungsanspruch abklären werde. Aufgrund eines Umzugs meldete sich die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2013 (Urk. 6/116) bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Z.___, IV-Stelle, für den Bezug von Hilfsmit teln der Invalidenversicherung an – wiederum mit dem Hinweis „geschieden seit 22. Januar 2013“ unter Ziff. 1.7 [Zivilstand]. Gemäss ELAR-Notiz der IV-Stelle des Kantons Z.___ vom 10. Januar 2014 (Urk. 6/123) wurde das eingegan gene (Hilfsmittel-)Gesuch der Beschwerde füh rerin vom 31. Dezember 2013 – aufgrund eines pendenten Rentenrevisionsver fahrens bei der Beschwerdegegne rin – an die se zur Weiterbearbeitung abge treten. Mit Verfü gung vom 20. März 2014 (Urk. 6/138) sprach die Beschwerde gegnerin einen Kostenbeitrag an Hilfsmittel und mit Verfügungen vom 4. Juni 2014 (Urk. 6/148-149) eine Hilfslosenentschädigung leichten Grades zu. Hierauf übermittelte die Beschwerdegegnerin die Akten an die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Z.___ zur Weiterbehandlung (Urk. 6/150).

Laut Ausführungen der Beschwerdegegnerin erhielt sie nach einem - nicht aktenkundigen - amtlichen Datenabgleich im April 2016 von der Unstimmigkeit in Bezug auf den Personenstand Kenntnis (Urk. 5). Daraufhin forderte sie mit den hier angefochtenen Verfügungen vom 4.

Mai

2016 die zu viel ausgeri ch te ten Rentenbetreffnisse zurück.

E. 3.2 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen gemäss höchstgerichtlicher Rechtsprechung um Leis tungs streitigkeiten handelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4), weshalb vor Erlass einer Rückforderungs ver fügung das Vorbescheidverfahren durchzuführen ist (Art. 57a Abs. 1 IVG). Die Beschwerdegegnerin hat betreffend die Rückforderung kein Vorbescheidver fahren durchgeführt, was eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin und somit einen unheilbaren Verfahrensmangel darstellt.

Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, kann der Bestand der Rückfor de rungs verfügung jedoch ohnehin nicht geschützt werden, weshalb aus prozessöko nomischen Gründen von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des Gehörs rechte abzusehen ist.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die einjährige Verjährungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG sei abgelaufen.

Sie hat - wie vorstehend dargelegt - ihre Scheidung vom Januar 2013 im da mals laufenden Rentenverfahren nicht gemeldet, weshalb die am 16. Juli 2013 zugesprochene Rente rechtsfehlerhaft ermittelt wurde. Allerdings hat die Beschwer degegnerin die dokumentierten Meldungen vom 21. Oktober und 21. Dezem ber 2013, welche ihr anerkanntermassen postwendend zugingen (Urk. 5 S. 2), offensichtlich übersehen und nicht an die Ausgleichskasse weiter geleitet. Damit ist davon auszugehen, dass diese bei Beachtung der zumut baren Aufmerksamkeit bereits im Oktober 2013 beziehungsweise spätestens – wie die Beschwerdeführerin ausführte – am 31. Dezember 2013 Kenntnis von der Scheidung per Januar 2013 hätte haben müssen. Mit der Scheidung und dem darauf folgenden Einkommenssplittung geht eine Neuermittlung des Rentenanspruches einher. Die rückerstattungspflichtige

Per sonen und die entsprechenden Rückerstattungsbeträge lassen sich anhand der bei der zuständigen Ausgleichskasse geführten Rentendaten unmittelbar eru ieren (BGE 139 V 106 E. 7.2). Damit war die von der Beschwerdeführerin zu leistende Rückforderung nicht nur im Grundsatz, sondern auch im Ausmass klar (E. 1.2 hievor). Spätestens im Dezember 2013 begann daher die einjährige Verjährungsfrist zu laufen.

Insoweit die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf BGE 124 V 380 E. 1 geltend machte, der Fristenlauf werde nicht durch den ursprünglichen Irrtum ausgelöst, sondern erst durch einen „zweiten Anlass“, hier der Datenabgleich im April 2016 (Urk. 5), kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar geht die unrecht mässige Leistungseinrichtung auf einen anfänglichen Fehler der Beschwerde gegnerin zurück, der ihr jedoch nicht angelastet wird. Sie hatte nämlich anlässlich der ursprünglichen Rentenberechnung keine Veranlassung , eine Aktua lisierung der Personalien zu verlangen. Allerdings hätte sie anlässlich der Mit teilungen der Beschwerdeführerin im Oktober und Dezember 2013 den Fehler zumutbarerweise erkennen können. Dass die Meldungen gegenüber der Beschwer degegnerin und nicht gegenüber der Ausgleichskasse und mit dem Antrag auf Hilflosenentschädigung beziehungsweise auf ein Hilfsmittel vorge nommen wurde n , ändert hieran nichts, sind doch die Verwaltungsbehörden für den Datenaustausch zuständig ( vgl. zum fehlenden Aufschub des Fristenbeginns bei notwendigem Datenaus tausch zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse: BGE 139 V 106 ; vgl. auch Art.

30 ATSG [Weiterleitungspflicht] , ferner Art. 29 Abs.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 4.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung, IVG). Als Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leis tungen gilt auch eine Streitigkeit betreffend die Rück forderung unrecht mässig bezogener Leistungen (Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4). Das vorliegende Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Kosten sind auf Fr. 6 00.-- festzu setzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde gegnerin auf zu er legen.

E. 4.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) als angemessen erscheint . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Guth eissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsan stalt des Kanto ns Zürich vom

4. Mai 2016 betreffend Rückforderung von zu viel aus gerichteten (Kinder-)Renten aufge hoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrKäser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00625 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom 4. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic. iur. O.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Am 25. Juli 2012 (Urk. 6/41) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen ischämischen H irninfarkt im M ediastromgebiet zum Leistungsbezug (beruf liche Integration/Rente) an. Nach medizinischen und beruflichen Abklä rungen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , mit Verfügung vom 16. Juli 2013 (Urk. 6/90) eine ganze Rente der Invaliden ver sicherung mit Wirkung ab 1. April 2013 zu . Mit Verfügungen vom 4. Mai 2016 (Urk. 2/1-2) legte die IV-Stelle die Höhe der X.___ seit 1. April 2013 ausgerichteten ganzen Invalidenrente neu fest (samt Kinder rente), nachdem sie von deren Scheidung per 22. Januar 2013 erfahren hatte. So forderte sie die (seit April 2013 ) zu Unrecht ausgerichtete n

Rentenbeträge (Invaliden- und Kin derrente) in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘483.-- zurück . 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 30. Mai 2016 Beschwerde mit den Anträ gen, die Verfügung vom 4. Mai 2016 sei aufzuheben und die Rückforderung der zu viel ausgerichteten (Kinder-)Renten der Invalidenversicherung sei wegen Verwirkung (Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) beziehungsweise Verjährung abzuschreiben (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 8. Juli 2016 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 18. Juli 2016 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 16. August 2016 verzichtete die Be schwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11), was der Beschwer 0deführerin am 18. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 1.2

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Es ist zu prüfen, ob der Rückforderungsanspruch recht zeitig geltend gem acht worden oder erloschen ist. Massgebend für die Auslö sung der einjährigen Ver wirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG ist der Zeit punkt, in dem der Versiche rungsträger bei Beachtung der ihm zumutbaren Auf merksam keit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rück forderung gege ben waren. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Um stände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforde rungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer be stimmten rück erstattungspflichtigen Person ergibt. Ist für die Leistungsfestsetzung das Zusammenwirken mehrerer Behörden not wendig, genügt es, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 119 V 431 E. 3a mit Hinweisen). Die einjährige Verwirkungs frist beginnt auf jeden Fall, wenn und so bald sich aus den bei der IV-Stelle vor handenen Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung ergibt und sich gleichzeitig die rückerstattungspflichtige Person und die entsprechen den Rückerstattungsbeträge anhand der bei der zu ständigen Ausgleichskasse geführten Rentendaten unmittelba r eruieren lassen (BGE 139 V 106 E. 7.2.2 ). Die Rück forderungsfrist ist im invalidenversiche rungs rechtlichen Ver fah ren ge wahrt, wenn innert der einjährigen Verwir kungs frist ein Vorbescheid erlassen wird (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1). 2. 2.1

Aufgrund der am 22. Januar 2013 ausgesprochenen Scheidung der Beschwer deführerin führte d ie Beschwerdegegnerin rückwirkend die Einkommensteilung durch und forderte die aufgrund der Neuberechnung der Invalidenrente – un bestrittenermassen – zu viel ausgerichtete n Rentenleistungen für die Periode April 2013 bis Juni 2015 zurück. 2.2 2.2.1

Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Vernehmlassung (Urk. 5) unter anderem geltend , für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sei nach konstanter Rechtsprechung bezüglich der zumutbaren Kenntnis des zur Rück forderung Anlass gebenden Sachverhalts nicht auf das erstmalige unrich tige Handeln, sondern auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem sich die Ver waltung bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen ( S. 1). Im Zeitpunkt der R entenzusprache vom 1 6. Juli 2013 sei die Scheidung noch nicht bekannt gewesen und auch noch kein Splitting durchgeführt worden . Das Scheidungsurteil sei am 2 2. Oktober 2013 bei ihr ein gegangen , jedoch nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet worden . A ufgrund eines Abgleichs hinsichtlich Unstimmigkeiten sei im April 2016 festgestellt worden, dass zufolge Scheidung ein Splitting der Beiträge und eine rückwirkende Neuberechnung der Rentenbeträge vorzunehmen sei . Erst in diesem Zeitpunkt habe die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG zu laufen begonnen, womit die Frist mit Erlass der Rückforde rungsverfü gung vom 4. Mai 2016 gewahrt sei (S. 2) . 2.2.2

Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise vor, die Rückforderung sei ver jährt (Urk. 1). Replicando stellte sie sich auf den Standpunkt (Urk. 9), d ie Beschwerdegegnerin übersehe , dass unter Art. 77 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV) eine Meldepflicht des Berechtigten für j ede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung - unter der nicht abschliessenden Auf zählung werde auch die Änderung persönlicher Verhältnisse, somit des Zivilstandes (Heirat, Scheidung, Tod etc.) erwähnt - statuiert werde , auf die Art. 88 bis

Abs. 2 lit. b IVV verweis e . Dieser sei

sie im Rahmen der Einreichung des Gesuches um Hilf s losenentschädigung und Einreichung des Scheidungsur teils an die Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich nachgekommen. Die Be schwer degegnerin habe im Rahmen der Leistungsprüfung gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG e contrario von Amtes wegen eine Abklärungspflicht für ihr im Rahmen einer neu beantragten Leistung zugekommene invalidenversicherungsrechtlich leis tungs re levante Tatsachen; seien diese nun medizinischer, wirtschaftlicher oder persönlicher Natur. Art. 31 Abs. 2 ATSG statuier e zudem, dass wenn eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis von einer für die Leistung massgebenden Änderung der Verhältnisse erhalte

- seien dies nun Renten, Taggelder, Hilfsmittel oder Hilf s losenentschädi gungen - , sie dies dem (zuständigen) Versicherungsträger zu melden habe (S. 2). 3. 3.1

Nach früherem Leistungsbezug meldete sich die Beschwerdeführerin im Juli 2012 erneut zum Rentenbezug an und vermerkte dabei zum Zivilstand, sie lebe seit Frühling 2001 getrennt (Urk. 6/41 Ziff. 1.7). Im Antrag auf Zusprache eines Rollstuhls vom 28. November 2012 erwähnte sie eine richterliche Trennung seit 2002 (Urk. 6/59/3 Ziff. 1.7). Die Rentenzusprache erfolgte am 16. Juli 2013 (Urk. 6/90), wobei das Rentenbetreffnis - trotz der Scheidung im Januar 2013 - anhand der ungesplitteten Einkommen ermittelt wurde (Urk. 6/89). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 21. Oktober 2013 (Urk. 6/94) bei der Beschwerdegegnerin für eine Hilfslosenentschädigung an. Dieser Anmeldung fügte sie das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Y.___ vom 22. Januar 2013 (Urk. 6/95) hinzu. Unter Ziff. 1.7 gab sie beim Zivilstand „geschieden seit 22. Januar 2013“ an. Die IV-Stelle bestätigte mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 (Urk. 6/101) den Eingang des Gesuchs und hielt fest, dass sie nun den Leistungsanspruch abklären werde. Aufgrund eines Umzugs meldete sich die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2013 (Urk. 6/116) bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Z.___, IV-Stelle, für den Bezug von Hilfsmit teln der Invalidenversicherung an – wiederum mit dem Hinweis „geschieden seit 22. Januar 2013“ unter Ziff. 1.7 [Zivilstand]. Gemäss ELAR-Notiz der IV-Stelle des Kantons Z.___ vom 10. Januar 2014 (Urk. 6/123) wurde das eingegan gene (Hilfsmittel-)Gesuch der Beschwerde füh rerin vom 31. Dezember 2013 – aufgrund eines pendenten Rentenrevisionsver fahrens bei der Beschwerdegegne rin – an die se zur Weiterbearbeitung abge treten. Mit Verfü gung vom 20. März 2014 (Urk. 6/138) sprach die Beschwerde gegnerin einen Kostenbeitrag an Hilfsmittel und mit Verfügungen vom 4. Juni 2014 (Urk. 6/148-149) eine Hilfslosenentschädigung leichten Grades zu. Hierauf übermittelte die Beschwerdegegnerin die Akten an die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Z.___ zur Weiterbehandlung (Urk. 6/150).

Laut Ausführungen der Beschwerdegegnerin erhielt sie nach einem - nicht aktenkundigen - amtlichen Datenabgleich im April 2016 von der Unstimmigkeit in Bezug auf den Personenstand Kenntnis (Urk. 5). Daraufhin forderte sie mit den hier angefochtenen Verfügungen vom 4.

Mai

2016 die zu viel ausgeri ch te ten Rentenbetreffnisse zurück. 3.2

In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen gemäss höchstgerichtlicher Rechtsprechung um Leis tungs streitigkeiten handelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4), weshalb vor Erlass einer Rückforderungs ver fügung das Vorbescheidverfahren durchzuführen ist (Art. 57a Abs. 1 IVG). Die Beschwerdegegnerin hat betreffend die Rückforderung kein Vorbescheidver fahren durchgeführt, was eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin und somit einen unheilbaren Verfahrensmangel darstellt.

Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, kann der Bestand der Rückfor de rungs verfügung jedoch ohnehin nicht geschützt werden, weshalb aus prozessöko nomischen Gründen von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des Gehörs rechte abzusehen ist. 3.3

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die einjährige Verjährungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG sei abgelaufen.

Sie hat - wie vorstehend dargelegt - ihre Scheidung vom Januar 2013 im da mals laufenden Rentenverfahren nicht gemeldet, weshalb die am 16. Juli 2013 zugesprochene Rente rechtsfehlerhaft ermittelt wurde. Allerdings hat die Beschwer degegnerin die dokumentierten Meldungen vom 21. Oktober und 21. Dezem ber 2013, welche ihr anerkanntermassen postwendend zugingen (Urk. 5 S. 2), offensichtlich übersehen und nicht an die Ausgleichskasse weiter geleitet. Damit ist davon auszugehen, dass diese bei Beachtung der zumut baren Aufmerksamkeit bereits im Oktober 2013 beziehungsweise spätestens – wie die Beschwerdeführerin ausführte – am 31. Dezember 2013 Kenntnis von der Scheidung per Januar 2013 hätte haben müssen. Mit der Scheidung und dem darauf folgenden Einkommenssplittung geht eine Neuermittlung des Rentenanspruches einher. Die rückerstattungspflichtige

Per sonen und die entsprechenden Rückerstattungsbeträge lassen sich anhand der bei der zuständigen Ausgleichskasse geführten Rentendaten unmittelbar eru ieren (BGE 139 V 106 E. 7.2). Damit war die von der Beschwerdeführerin zu leistende Rückforderung nicht nur im Grundsatz, sondern auch im Ausmass klar (E. 1.2 hievor). Spätestens im Dezember 2013 begann daher die einjährige Verjährungsfrist zu laufen.

Insoweit die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf BGE 124 V 380 E. 1 geltend machte, der Fristenlauf werde nicht durch den ursprünglichen Irrtum ausgelöst, sondern erst durch einen „zweiten Anlass“, hier der Datenabgleich im April 2016 (Urk. 5), kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar geht die unrecht mässige Leistungseinrichtung auf einen anfänglichen Fehler der Beschwerde gegnerin zurück, der ihr jedoch nicht angelastet wird. Sie hatte nämlich anlässlich der ursprünglichen Rentenberechnung keine Veranlassung , eine Aktua lisierung der Personalien zu verlangen. Allerdings hätte sie anlässlich der Mit teilungen der Beschwerdeführerin im Oktober und Dezember 2013 den Fehler zumutbarerweise erkennen können. Dass die Meldungen gegenüber der Beschwer degegnerin und nicht gegenüber der Ausgleichskasse und mit dem Antrag auf Hilflosenentschädigung beziehungsweise auf ein Hilfsmittel vorge nommen wurde n , ändert hieran nichts, sind doch die Verwaltungsbehörden für den Datenaustausch zuständig ( vgl. zum fehlenden Aufschub des Fristenbeginns bei notwendigem Datenaus tausch zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse: BGE 139 V 106 ; vgl. auch Art.

30 ATSG [Weiterleitungspflicht] , ferner Art. 29 Abs. 3 ATSG ). 3. 4

Nach dem Gesagten ist der Rückforderungsanspruch gegenüber der Beschwer de führerin verwirkt. Die Verfügungen vom 4. Mai 2016 betreffend Rückforderung von zu viel ausgerichteten (Kinder-)Renten im Betrag von insgesamt Fr. 4‘483.-- (Invalidenrente n : Fr. 3‘478.--; Kinderrenten Fr. 1‘005.--) sind daher auf zu heben. Die Beschwerde ist dementspre chend gutzuheissen . 4. 4.1

Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung, IVG). Als Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leis tungen gilt auch eine Streitigkeit betreffend die Rück forderung unrecht mässig bezogener Leistungen (Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4). Das vorliegende Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Kosten sind auf Fr. 6 00.-- festzu setzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde gegnerin auf zu er legen. 4.2

Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) als angemessen erscheint . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Guth eissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsan stalt des Kanto ns Zürich vom

4. Mai 2016 betreffend Rückforderung von zu viel aus gerichteten (Kinder-)Renten aufge hoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrKäser