Sachverhalt
1.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___ mit Verfügung vom 2 2. April 2016 für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 3 1. Januar 2015 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 2 6. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es seien ab dem 1. Februar 2015 unbefristete Rentenleistungen ausz urichten, eventualiter sei der Beschwerdeführer durch das Gericht begut achten zu lassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 ).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Juni 2016, es sei eine reformatio in peius
anzudrohen, da kein Anspruch auf eine befristete ganze Rente bestehe, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen ( Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfü gungen der kantonalen IV-Stellen.
Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Be schwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011). 1.2 1.2.1
Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Per son im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Verlegt eine versicherte Person während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 quater der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 1.2.2
Nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der letzten Anmeldung zum Leistungsbezug am 1 4. Juni 2013 noch in Y.___ wohnhaft gewesen war (Urk. 6/37 S. 1 und S. 7 ), meldete er sich per 3
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___ mit Verfügung vom 2 2. April 2016 für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 3 1. Januar 2015 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfü gungen der kantonalen IV-Stellen.
Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Be schwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011).
E. 1.2.1 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Per son im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Verlegt eine versicherte Person während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 quater der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
E. 1.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der letzten Anmeldung zum Leistungsbezug am 1 4. Juni 2013 noch in Y.___ wohnhaft gewesen war (Urk. 6/37 S. 1 und S. 7 ), meldete er sich per 3
E. 2 3. Juni 2016, es sei eine reformatio in peius
anzudrohen, da kein Anspruch auf eine befristete ganze Rente bestehe, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen ( Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- Dezember 2015 nach Z.___ ab (Wegzugs bestätigung der Stadt Y.___ , Urk. 7). Diesen Sachverhalt teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung am 2
- Mai 2016 mit ( Urk. 6/96). Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (E. 1.2.1) war im Verfügungszeitpunkt (
- April 20 16 , Urk. 2) somit nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die IV Stelle für Versicherte im Ausland örtlich zuständig. Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfü gung vom 22 . April 2016 wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie genden Urteils an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu über weisen sind, damit diese die Sache entscheide.
- Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 3 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) . Hinsichtlich der Mitteilung des Wegzugs ins Ausland ist dabei von einer verspäteten Wahrnehmung der Meldepflicht auszugehen. So i st ein Versicherter gemäss Art. 77 IVV insbesondere verpflichtet, der IV-Stelle eine Änderung der persönlichen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 ATSG). Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolgedessen hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Partei entschädigung (§ 6 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht). Das Gericht beschliesst:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
- April 2016 aufge ho ben wird. Die Sache wir d nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms , unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00624 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
29. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___ mit Verfügung vom 2 2. April 2016 für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 3 1. Januar 2015 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 2 6. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es seien ab dem 1. Februar 2015 unbefristete Rentenleistungen ausz urichten, eventualiter sei der Beschwerdeführer durch das Gericht begut achten zu lassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 ).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Juni 2016, es sei eine reformatio in peius
anzudrohen, da kein Anspruch auf eine befristete ganze Rente bestehe, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen ( Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfü gungen der kantonalen IV-Stellen.
Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Be schwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011). 1.2 1.2.1
Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Per son im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Verlegt eine versicherte Person während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 quater der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 1.2.2
Nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der letzten Anmeldung zum Leistungsbezug am 1 4. Juni 2013 noch in Y.___ wohnhaft gewesen war (Urk. 6/37 S. 1 und S. 7 ), meldete er sich per 3 1. Dezember 2015 nach Z.___ ab (Wegzugs bestätigung der Stadt Y.___ , Urk. 7). Diesen Sachverhalt teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung am 2 6. Mai 2016 mit ( Urk. 6/96).
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (E. 1.2.1) war im Verfügungszeitpunkt (
22. April 20 16 , Urk. 2) somit nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die IV Stelle für Versicherte im Ausland örtlich zuständig.
Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfü gung vom 22 . April 2016 wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie genden Urteils an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu über weisen sind, damit diese die Sache entscheide. 2.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 3 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) . Hinsichtlich der Mitteilung des Wegzugs ins Ausland ist dabei von einer verspäteten Wahrnehmung der Meldepflicht auszugehen. So i st ein Versicherter gemäss Art. 77 IVV insbesondere verpflichtet, der IV-Stelle eine Änderung der persönlichen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 ATSG). Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Infolgedessen hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Partei entschädigung (§ 6 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht). Das Gericht beschliesst: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. April 2016 aufge ho ben wird.
Die Sache wir d nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms , unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty